StGH 2009/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Mai 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Wiederaufnahmesache zu StGH 2009/10
Antragsteller: B
Belangte Behörde: Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, StGH 2009/10
wegen: Wiederaufnahme des Verfahrens
zu Recht erkannt:
1. Der Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Der Verfahrenshilfeantrag wird abgewiesen.
3. Der Wiederaufnahmeantrag wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Antragsteller zu 1. hat die X Bank im Zivilverfahren zu 08 CG.2008.3 auf Schadenersatz in Höhe von CHF 2'851'650.00 s. A. eingeklagt.
2. Im Rahmen dieses Verfahrens erging ein Beschluss vom 23. Dezember 2008 (ON 71), mit welchem das Landgericht einen psychiatrischen Gutachter bestellte. Dem Sachverständigen wurde aufgetragen, zur Prozessfähigkeit des Antragstellers zu 1. sowie von dessen Ehefrau (der Antragstellerin zu 2.) als dessen Vertreterin im Rahmen eines Gutachtens dazu Stellung zu nehmen, ob diese beiden Personen an (psychischen) Störungen leiden und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Prozess- und Verpflichtungsfähigkeit der Betroffenen hätten. Dieser Beschluss war mit einer Rechtsmittelbelehrung dahingehend verbunden, dass binnen 14 Tagen das Rechtsmittel des Rekurses an das Obergericht zulässig sei.
3. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 an den Staatsgerichtshof "in der Aufsichtsbeschwerdesache gegen den Fürstlichen Landrichter Mag. L wegen Verstosses gegen Dienstpflichten in der Rechtssache zu 08 CG.2005.233 [nunmehr 08 CG 2008.3]" erhoben die Antragsteller Beschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV geltend gemacht wurde. Beantragt wurde, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde entsprechen und dem Obersten Gerichtshof auftragen, ein Aufsichtsverfahren in die Wege zu leiten.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Schadenersatzklage gegen die X Bank sei seit bald vier Jahren gerichtsanhängig. Die rechtsvernichtenden Einreden des Richters (nicht der Parteien!), wie die Pflicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr und eine angebliche Geschäftsunfähigkeit verunmöglichten die Durchsetzung der Rechte des Antragstellers zu 1. Richter L habe die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller sowie deren Menschenwürde gravierend missachtet. Die Antragstellerin zu 2. werde trotz der Bevollmächtigung nicht anerkannt. Der Richter wolle bzw. könne das von ihr Geschriebene nicht verstehen. Richter L habe den Antragstellern ohne jeglichen Grund eine Geistesschwäche unterstellt. Bezeichnenderweise habe derselbe Richter im Parallelverfahren zu 08 CG.2005.117 an der vollen Geschäfts- und Prozessfähigkeit der Antragsteller nicht im Geringsten gezweifelt. Sein Verhalten könne nur so verstanden werden, dass er sich in
einem Interessenkonflikt befinde. Im erwähnten Parallelverfahren habe er den Provisorialantrag des Antragstellers zu 1. zur Verhinderung des Abflusses des Millionenvermögens aus den betroffenen Stiftungen abgewiesen.
Die Eingriffe in die Würde und Rechte der Antragsteller seien so schwerwiegend, dass die Erhebung der vorliegenden Beschwerde erforderlich sei. Der Antragsteller zu 1. habe bereits mehrere Aufsichtsbeschwerden beim Obergericht und beim Obersten Gerichtshof erhoben. Beide Gerichte hätten keine Abhilfe geschaffen. Der Oberste Gerichtshof habe angekündigt, er sei nicht bereit, sich immer wieder mit den Aufsichtsbeschwerden zu befassen, da der Fall aufgeklärt sei. Auch im vorliegenden Fall weigere sich die Aufsichtsbehörde den Antragstellern gerichtlichen Schutz zu gewähren. Der Rechtsweg sei somit erschöpft. Für das weitere Verfahren gelte das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG). Art. 23 Abs. 7 LVG behalte mit Bezug auf Entscheidungen über Aufsichtsverfahren bzw. Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung vor. Gemäss Rechtsprechung könne eine Aufsichtsbeschwerde gegen Verweigerung der Rechtspflege oder Verzögerung der Rechtspflege und/oder wegen "ungebührlichem" Benehmen des Richters erhoben werden. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben. Es sei erforderlich, das einzigartige Verhalten des Richters gegen die Antragsteller einer Aufklärung zu unterziehen. Dies sei jedoch nur im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens möglich.
4. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die X Bank mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 eine Gegenäusserung, worin primär die Beschwerdezurückweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
Die vorliegende Beschwerde richte sich nicht gegen die X Bank, sondern gegen Landrichter Mag. L. Es handle sich bei der Beschwerde um eine Aufsichtsbeschwerde "wegen Verstoss gegen Dienstpflichten" (so die Bezeichnung in der Einleitung dieser Beschwerde) im Sinne von
Art. 23 LVG. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergebe sich, dass sich die Antragsteller wegen ungebührlichen Benehmens des Landrichters bei der Ausübung seiner Richtertätigkeit beschwerten. Im Übrigen sei der Staatsgerichtshof für Aufsichtsbeschwerden gegen Landrichter nicht zuständig. Zuständig sei der Landgerichtspräsident (Art. 46 Abs. 1 lit. a GOG).
5. Seitens der Nebenintervenienten im Verfahren zu 08 CG.2008.3 wurde mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 ebenfalls eine Gegenäusserung erstattet, mit welcher ebenfalls primär die Zurückweisung der vorliegenden Individualbeschwerde beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
Die Beschwerde richte sich ganz offensichtlich gegen den Landgerichtsbeschluss ON 71 betreffend die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen. Gemäss Rechtsmittelbelehrung könne dieser Beschluss mittels Rekurs an das Obergericht bekämpft werden. Die Nebenintervenienten gingen davon aus, dass dieses Rechtsmittel ergriffen worden sei. Damit stehe fest, dass es sich beim erwähnten Landgerichtsbeschluss weder um eine enderledigende, noch um eine letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG handle.
6. Die Antragsteller legten mit einem weiteren Schreiben vom 14. Februar 2009 einen Beschluss des Landgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2009 (ON 76 bzw. 07 PR.2009.3-6) vor, mit welchem ein Befangenheitsantrag des Antragstellers zu 1. gegen Landrichter L abgewiesen wurde. Im erwähnten Schreiben führten die Antragsteller Folgendes aus:
Bezug nehmend auf die Ausführungen der beklagten Partei des Verfahrens zu 08 CG.2008.3 werde lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1. alle möglichen Wege zur Durchsetzung seiner Befangenheitsanzeigen und Aufsichtsbeschwerden ausgeschöpft habe. Alle weiteren Versuche, den Richter L in Bezug auf die Angelegenheiten des Antragstellers zu 1. von dessen Amt zu entheben, seien nicht realisierbar. Sofern die X Bank von der Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten ausgehe, werde dem entgegengehalten, dass alle Ablehnungs- und Aufsichtsbeschwerden dem Obergerichtspräsidenten zuständigkeitshalber zur Behandlung vorgelegt worden seien. Aber auch das unzuständige Gericht bzw. der Landgerichtspräsident habe seinen Antrag erneut mit dem beigelegten Beschluss ON 76 abgewiesen.
Schliesslich könne es dem Antragsteller zu 1. nicht als Verschulden angelastet werden, wenn das unzuständige Gericht überraschend über seinen Antrag entscheide. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes werde die Abweisung der falschen bzw. unrichtigen Belehrung durch das Gericht nicht zulasten der Partei ausgelegt, wenn die Frist zur Erhebung der Beschwerde verstrichen sei. Unabhängig davon habe der Antragsteller zu 1. den Beizug der Beschlüsse des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Ablehnungsanträge und Aufsichtsbeschwerden beantragt. Es gebe keine effektiven (Rechts-)Mittel mehr. Es handle sich hier um ein letztinstanzliches Verfahren. Der Staatsgerichtshof werde um Abhilfe gebeten.
7. Der Staatsgerichtshof wies diese Individualbeschwerde mit Beschluss vom
"1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG vorliegen.
1.1. Bei der vorliegenden Beschwerde fragt es sich zunächst, gegen welche Entscheidung sie sich richtet bzw. ob es sich hierbei überhaupt um eine Individualbeschwerde im Sinne von Art. 15 ff. StGHG handelt. Der Beschwerde beigelegt ist der Landgerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2008 (ON 71) betreffend die Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen. Andererseits wird die Beschwerde ausdrücklich in der "Aufsichtsbeschwerdesache" gegen Landrichter L erhoben.
Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da die vorliegende Beschwerde in jedem Fall zurückzuweisen war. Denn wenn sich die vorliegende Beschwerde gegen den ihr beigelegten Landgerichtsbeschluss ON 71 richten sollte, so ist dieser Beschluss klarerweise nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG, worauf auch in der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wird. Wenn es sich bei dieser Beschwerde dagegen um eine Aufsichtsbeschwerde handelt, so wird in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht
argumentiert, dass hierfür gemäss Art. 46 lit. a GOG der Landgerichtspräsident zuständig wäre, jedenfalls nicht der Staatsgerichtshof.
Nun hat der Beschwerdeführer zu 1. aber im Anschluss an den Landgerichtsbeschluss ON 71 auch einen Befangenheitsantrag gegen Landrichter L beim Landgerichtspräsidenten gestellt. Dieser wies den Antrag mit Beschluss ON 76 ab. Diesen Beschluss legten die Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof wiederum mit Schreiben vom 14. Februar 2009 als Beleg dafür vor, dass die vorliegende Beschwerde das Letztinstanzlichkeitskriterium erfülle, weil es "keine effektiven [Rechts-]Mittel mehr [gibt]". Man könnte sich nun fragen, ob die Beschwerdeführer diesen nachgereichten Beschluss des Landgerichtspräsidenten (welcher gemäss Art. 60 Abs. 3 GOG letztinstanzlich ist) beim Staatsgerichtshof anfechten wollten. Doch dies tun die Beschwerdeführer auch nicht implizit und zudem ist dieser Beschluss des Landgerichtspräsidenten nicht als Aufsichtsentscheidung, sondern aufgrund eines Befangenheitsantrages des Beschwerdeführers zu 1. gegen Landrichter L ergangen und hat somit mit der vorliegenden Beschwerde an den Staatsgerichtshof direkt nichts zu tun.
1.2. Aufgrund dieser Erwägungen handelt es sich bei der Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14. Februar 2009 um keine für eine materielle Behandlung durch den Staatsgerichtshof geeignete Individualbeschwerde, zumal sie sich auch nicht gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richtet. Die vorliegende Beschwerde war deshalb ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Individualbeschwerde keinen Streitwert (Bemessungsgrundlage) angegeben und den von den Nebenintervenienten in ihrer Gegenäusserung bezeichneten Streitwert zur Gebührenbemessung nicht bemängelt. Der Staatsgerichtshof erachtet den von den Nebenintervenienten bezeichneten Streitwert (Bemessungsgrundlage) von CHF 100'000.00 als zu hoch und setzt denselben von Amtes wegen in Anlehnung an § 3 Ziffer 16 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 mit CHF 10'000.00 fest (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG). Im Kostenspruch war daher den Nebenintervenienten (die Beschwerdegegnerin machte keine Kosten geltend) der Ersatz ihrer verzeichneten Kosten auf der Grundlage dieses Streitwertes (Bemessungsgrundlage) zuzusprechen. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren für uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer zu 1. betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen."
8. Die Antragsteller stellten mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu StGH 2009/10. Sie beantragten, der Staatsgerichtshof wolle das erwähnte Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/10 (richtig: Beschluss) aufheben und dem Antrag auf Wiederaufnahme entsprechen.
Dies wurde wie folgt begründet:
8.1. Das Urteil des Staatsgerichtshofes (richtig: Beschluss) werde angefochten. Die Anfechtungsgründe seien diejenigen von § 498 Abs. [1 Ziff.] 5, 6 und 7 ZPO. Für die Wiederaufnahmegründe sehe Art. 104 Abs. 1 LVG die sinngemässe Anwendung der ZPO-Vorschriften vor. Es gehe vorliegend nicht um eine Änderung der Rechtsprechung zu Ungunsten der Antragsteller, sondern einzig darum, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen. Gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO könne ein durch Urteil geschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Beweismitteln oder neuen Tatsachen gelange, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei wesentlich, dass es sich um neue Tatsachen und Beweise handle, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bereits vorhanden gewesen seien (Verweis auf StGH 2008/101).
8.2. Zwar habe der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde der Antragsteller
ohne materielle Behandlung zurückgewiesen. Dies mit dem Einwand seiner Unzuständigkeit einerseits, andererseits handle es sich nach Meinung des Staatsgerichtshofes um eine nicht letztinstanzliche Entscheidung. Die Antragsteller hätten bereits argumentiert, dass unzählige Aufsichtsbeschwerden und Ablehnungsanträge erfolglos gestellt worden seien. Die Antragsteller könnten sich gegen die Verweigerung der Rechtspflege nur noch mittels einer Verfassungsbeschwerde wehren. Art. 43 LV garantiere ein verfassungsmässiges Recht auf wirksame Beschwerdeführung. Eine materielle Rechtsverweigerung sei eine Willkür. Der Verlauf des Verfahrens liefere einen Beweis dafür, dass nach der Meinung des Staatsgerichtshofes die Beschwerde der Antragsteller in jedem Fall zurückzuweisen sei. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes bestätige, dass sich der Oberste Gerichtshof mit unzähligen Aufsichtsbeschwerden, Ablehnungsanträgen und Beschwerden aller Art zu befassen gehabt habe. Allerdings seien alle diese Beschwerden ohne Ausnahme abgewiesen worden. Entgegen dem Urteil des Staatsgerichtshofes seien die Aufsichtsbeschwerden wegen Verweigerung, der Verzögerung der Rechtspflege nach § 23 Abs. 1 GOG beim Obergerichtspräsidenten einzubringen. Über Aufsichtsbeschwerden gegen Richter des Landgerichtes entscheide das Obergericht und zwar als Kollegium (LES 1986, 48 f.). Für das weitere Rechtsmittelverfahren gelte das LVG. Art. 23 Abs. 7 LVG behalte mit Bezug auf Entscheidungen über Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführung vor. Es bestehe gar kein Rechtsgrund, die Argumente der Beschwerdegegner zu bejahen und auf die Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten zu verweisen, der auch einmal über die Beschwerde des Antragstellers zu 1. - trotz seiner Unzuständigkeit - negativ entschieden habe. Es gebe keinen Grund, das Recht zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 43 LV in Abrede zu stellen, da für das weitere Rechtsmittelverfahren das LVG gelte. Das Verfassungsgericht sei im Sinne von Art. 43 LV sowohl bei formeller als auch bei materieller Rechtsverweigerung zuständig. An wen hätten sich die Antragsteller wenden können, wenn die Gerichte durch formelle Hindernisse die ordnungsgemässe Rechtspflege zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs der Antragsteller verweigerten? Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Aufsichtsbeschwerde an keine Frist gebunden. Sie stelle für die Organe eine unbefristete und dauernde Befugnis dar (LES 1986, 49 [OGH-Beschluss ON 14, S. 10]). Unabhängig davon richte sich die Beschwerde der Antragsteller nicht gegen die X Bank und die Nebenintervenienten zu 4., sondern gegen Landrichter Mag. L. Auch darauf hätten die Antragsteller ausdrücklich hingewiesen und die entsprechenden Anträge gestellt. Sowohl die Gegenpartei als auch die Nebenintervenienten seien nicht antrags- und rechtsmittellegitimiert. Es handle sich eindeutig um ein Aufsichtsverfahren, das alleine zwischen dem Gericht und den Antragstellern behänge. Der Staatsgerichtshof hätte der Beschwerde abhelfen können, um der Rechtsverweigerung entgegenzuwirken. Auf jeden Fall könne die Zuständigkeit und das Recht der Antragsteller zur wirksamen Beschwerdeführung vor dem Staatsgerichtshof nicht in Abrede gestellt werden.
8.3. Zu Unrecht habe der Staatsgerichtshof die Kosten für die Gegenäusserung der Nebenintervenienten zugesprochen. Eine Kostenentscheidung für die Handhabung der Dienstaufsicht entfalle, da keine besonderen Gebühren erhoben werden könnten (LES 1986, 51). Hinzu komme, dass die Nebenintervenienten keine Gegner dieses Aufsichtsbeschwerdeverfahrens seien. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin X Bank keine Kosten erhoben. Unabhängig davon sei die Gegenäusserung nicht für die Rechtsverteidigung notwendig gewesen und habe somit nicht zu einem prozessualen Ziel geführt. Der Staatsgerichtshof habe selbst seine Zuständigkeit nicht angenommen, sodass der Zweck einer Gegenäusserung der Nebenintervenienten nicht erkennbar sei. Es komme hinzu, dass die Kosten nicht bestimmt und verzeichnet worden seien, sodass keine Rechtsgrundlage (entgegen dem OGH-Beschluss) geschaffen worden sei. Es liege auf der Hand, dass (ständig) eine unzulässige, unvertretbare Änderung der Rechtsprechung zur Verhinderung des materiellen Anspruchs der Antragsteller vorgenommen werde. Dies betreffe nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Frage des Kostenspruchs (Verweis auf StGH 2008/173, S. 10).
8.4. Auf jeden Fall bestätige der Beschluss des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes deren Zuständigkeit für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerden. Bei der Wahrung des Rechts der Antragsteller hätte der Staatsgerichtshof nicht der unrichtigen Meinung der Beschwerdegegner blind folgen dürfen und hätte eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache treffen müssen. Auch die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes im Sinne der liechtensteinischen Verfassung sei gegeben und der Weg zur wirksamen Beschwerdeführung stehe offen.
8.5. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (JO.2000.2) seien die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben, da das Urteil der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eindeutig widerspreche. Mangels Streitanhängigkeit bestünden im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Gericht hinsichtlich des Aufsichtsverfahrens, jedoch nicht ein solches zwischen den Parteien. Die Antragsgegner hätten gegen die amtswegige Vorgehensweise des Erstrichters L keine verfahrensrechtlichen Beschwerderechte oder sonst die Position eines Beteiligten. Es handle sich um ein Aufsichtsverfahren, das allein zwischen den Antragstellern und dem Gericht behänge und deshalb vom Gericht einseitig geführt werde. Diese Einseitigkeit widerspreche auch nicht dem rechtlichen Gehör, da die Rechtsansprüche der Antragsgegner nicht betroffen seien. Hier gehe es einzig darum, den rechtmässigen Zustand eines ordentlichen Zivilprozesses zu erreichen. Man stelle sich nur vor, dass der Antragsteller zu 1. seit 2005 eine faire Prozessführung und die Berechtigung zum Schadenersatz nicht erreichen könne, weil die zuständige Behörde seinen Beschwerden nicht abhelfen wolle. Es gehe ja nur um einen Rechtsbehelf. Es sei absolut nicht vertretbar und damit ebenso willkürlich, wenn der Staatsgerichtshof nach langer Zeit die Beschwerde ohne materielle Behandlung zurückweise und sich für nicht zuständig erkläre. Da die Rechte der Antragsteller ausser Acht geblieben seien, müssten sie erneut Beschwerden aller Art gerichtlich einbringen, um der Rechtsverweigerung entgegenzuwirken. Die Antragsteller dürften sich auf die Rechtssicherheit des Landes verlassen und darauf, dass eine klare Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LV nicht unterstützt werde. Die Gründe für die Wiederaufnahme lägen im Sinne von § 498 Abs. [1 Ziff.] 5, 6 und 7 ZPO vor. Der Staatsgerichtshof werde das Verfahren erneut aufzunehmen und der Beschwerde abzuhelfen haben. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes biete eine Grundlage für eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache. Die Nebenintervenienten könnten keinen Kostenersatz beanspruchen. Das Gesetz sehe für die Handhabung der Dienstaufsicht keine besonderen Gebühren vor.
8.6. Im Falle der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit stünden dem Gegner für seine nicht notwendige Äusserung keine Kosten zu. Eine analoge Heranziehung von Art. 3 GGG scheide deshalb aus, weil dadurch das rechtliche Gehör verletzt werde. Dies betreffe sowohl die Frage der Bemessung des Streitwertes als auch die Erhebungen, die nicht durchgeführt worden seien. Ausserdem seien die Antragsteller nichtgebührenpflichtige Parteien eines Aufsichtsverfahrens, weil die Kosten nicht erhoben werden dürften. Der Staatsgerichtshof habe zu Unrecht die Nebenintervenienten zu 4. begünstigt.
9. Der Antragsteller zu 1. stellte mit Schreiben vom 11. Mai 2010, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 17. Mai 2010, einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes. Dies wurde insbesondere wie folgt begründet:
Der Antragsteller zu 1. habe unter anderem im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren die Mitteilung über die Besetzung des Staatsgerichtshofes erhalten. Dabei müsse geklärt werden, ob er bei der Ausübung des Ablehnungsrechts gemäss Art. 59 GOG an einer ungesetzlichen Vorgehensweise und einem Rechtsmissbrauch beschuldigt werde und mit dem den rechtlichen Nachteilen oder gar Sanktionen seitens des Gerichtes zu rechnen habe.
Der Staatsgerichtshof habe ihn einer ungesetzlichen Vorgehensweise und eines Rechtmissbrauchs bei Ausübung seines Ablehnungsrechts in seinen letzten Entscheidungen beschuldigt. In Anlehnung an diese Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof den Antragsteller zu 1. darauf hingewiesen, dass seine Ablehnungsanträge in Zukunft nicht behandelt, nicht beachtet, nicht beantwortet würden. Diese würden ohne Einholung einer Stellungnahme zurückgewiesen und ein Aktenvermerk erstellt werden. Im Hinblick auf die erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe sehe der Antragsteller zu 1. sein Recht gemäss Art. 59 GOG verletzt und gesetzwidrig verkürzt. Von daher könne er den Sinn der ergangenen Mitteilungen bei bestehender Vorgehensweise des Gerichtes nicht mehr objektiv nachvollziehen. Denn Mitteilungen über die Zusammensetzung könnten nur so verstanden werden, dass diese dem Ablehnungsrecht dienten und nicht einen Missbrauchsvorwurf nach sich zögen, wenn der Ablehnungsantrag dem Gericht, aus welchem Grund auch immer, nicht genehm sei (Verweis auf StGH 2010/59 zu OGH 03 CG 2007.66-204).
Das Grundgesetz solle das Recht auf einen gesetzlichen Richter garantieren sowie dessen Neutralität und Unparteilichkeit bei der Entscheidung der Verfahren. Der Antragsteller zu 1. habe sich immer häufiger genötigt gesehen, den Staatsgerichtshof zu Hilfe zu rufen, da die Neutralität und Unparteilichkeit nicht im Ansatz zu erkennen sei. Vielmehr sei er völlig schutzlos vor dem Gericht gestanden und habe die Vernichtung seiner Rechte hinnehmen müssen. Unangemessene Äusserungen, Gehörsverletzungen, inhaltlich falsche Angaben der Ablehnung oder gar Beschuldigungen dem Antragsteller zu 1. gegenüber bildeten zudem einen weiteren Ablehnungsgrund. Es müsse auch in einem kleinen Land die Möglichkeit für die Bestellung eines neutralen Richters geben, wenn der Gesetzgeber Regelungen im Sinne von Art. 59 i. V. m. Art. 31 LVG geschaffen habe. Immerhin gehe es hier um eine existentielle Frage und nicht um persönliche Abneigung dem Antragsteller zu 1. gegenüber. Der Staatsgerichtshof habe es überraschend für vertretbar gehalten, dass das Gericht die rechtswidrigen Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Antragstellers zu 1. und seiner Frau vorgenommen und sie ohne jeglichen Grund zu einem Psychiater geschickt habe. Bei dieser Vorgehensweise sehe der Antragsteller zu 1., dass der Staatsgerichtshof seiner Sache nicht unvoreingenommen und damit auch nicht unparteiisch gegenüber stehe. Der Antragsteller zu 1. müsse befürchten, dass sein Anliegen nicht ernst genommen und abgewertet würde und dass der Staatsgerichtshof nicht unvoreingenommen sein werde. Es könne angenommen werden, dass die unvoreingenommene Amtsführung bei fehlendem Rechtsschutz auf die Diskreditierung des Antragstellers zu 1. und seiner Frau ziele. Die in den Beschlüssen niedergelegten Äusserungen über den Antragsteller zu 1. und seine Frau, sie seien vom Psychiater zu begutachten, rechtfertigten die Besorgnis der Befangenheit und des Fehlens jeglichen Rechtsschutzes in Bezug auf die weiteren Entscheidungen über die Rechte des Antragstellers zu 1.
Schliesslich müsse der Antragsteller zu 1. ein Vertrauen darin haben, dass der Staatsgerichtshof in der Lage sein könne, seine Rechtsmeinung kritisch zu überprüfen und zu ändern, was jedoch für eine Wiederaufnahme im gegenständlichen Verfahren nicht zu erwarten sei. Deshalb sei der Antragsteller zu 1. dringend auf Rechtsschutz des Staatsgerichtshofes angewiesen, da das Gericht alle Wege zur Durchsetzung des Anspruchs über Jahre gesperrt habe. Das Gesetz eröffne ihm das Ablehnungsrecht gemäss Art. 59 GOG. Eine Bestimmung, die ein Verbot des Ablehnungsrechtes anordne, bestehe nicht. Das Ablehnungsverfahren ermögliche zudem, eine Stellung nehmen zu dürfen, wenn die objektiven Gründe an einer Unparteilichkeit des Richters bestehe. Ein Gebrauch des Rechts im Sinne von Art. 59 GOG sei nicht rechtswidrig und missbräuchlich. Es gehe ja nicht um die unrichtigen Entscheidungen in Bezug auf die Rechte des Antragstellers zu 1., sondern um gesetz- und verfassungswidrige Entscheidungen, die sich ausnahmslos wiederholten. Um die weiteren Rechtspflichtverletzungen nicht in Kauf nehmen zu müssen, möge der Staatsgerichtshof sich mit Fragen und Tragweite der Verletzungen dem Antragsteller zu 1. gegenüber auseinandersetzen und es seien unbefangene Richter zu bestellen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Was zuerst den Befangenheitsantrag des Antragstellers zu 1. gegen den gesamten Senat des Staatsgerichtshofes angeht, so war dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Wie der Staatsgerichtshof schon in den Entscheidungen zu StGH 2009/57, StGH 2009/104 (jeweils Erw. 3.6) sowie zu StGH 2009/129 (Erw. 4) ausgeführt hat, ist es geradezu missbräuchlich, wenn der Antragsteller zu 1. immer wieder gegen Richter aller Instanzen im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge stellt, welche er primär damit begründet, dass die betroffenen Richter schon für ihn ungünstige Entscheidungen getroffen hätten. Wie dem Antragsteller zu 1. schon mehrfach klargemacht worden ist, ist dies kein relevanter Ablehnungsgrund und dessen dauernde Geltendmachung erweist sich inzwischen als rechtsmissbräuchlich. Auch im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren hat der Antragsteller zu 1. keine anderen Ablehnungsgründe gegen den Senat des Staatsgerichtshofes geltend gemacht. Anzumerken ist, dass dem Antragsteller zu 1. unabhängig hiervon jeweils die Zusammensetzung des Gerichtes mitzuteilen ist, da er einen gesetzlichen Anspruch auf Kenntnis der über ihn urteilenden Richter hat. Er hat auch weiterhin das Recht Befangenheitsanträge zu stellen, sofern er nicht zum wiederholten Male Befangenheitsgründe anführt, welche schon des Öfteren als unhaltbar bzw. nicht relevant qualifiziert worden sind.
2. Die Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof richten sich gemäss den Verweisen in Art. 51 Abs. 1 StGHG nach den einschlägigen LVG-Bestimmungen, konkret nach Art. 104 und 105 LVG (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 826). Für die Wiederaufnahmegründe, die eine Wiederaufnahme auf Parteiantrag ermöglichen, sieht Art. 104 Abs. 1 LVG wiederum die sinngemässe Anwendung der einschlägigen ZPO-Vorschriften vor (Tobias Michael Wille, a. a. O., 830).
§ 498 ZPO listet die Wiederaufnahmegründe auf, wobei sich der Antragsteller auf die Ziff. 5 ("wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist"), Ziff. 6 ("wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangenes, bereits rechtskräftig gewordenes Urteil [§ 411] auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welches zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens Recht schafft") und Ziff. 7 ("wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde") stützt.
3. Im vorliegenden Fall ist Ziff. 5 von § 498 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht betroffen, da sich der Beschluss zu StGH 2009/10 auf kein strafgerichtliches Erkenntnis abstützt. Auch die Ziff. 6 und 7 sind nicht einschlägig, da weder ein vorher nicht bekanntes, für das gegenständliche Verfahren relevantes rechtskräftiges Urteil, noch neue Tatsachen hervorgekommen sind. Tatsächlich bekämpfen die Antragsteller nur die vom Staatsgerichtshof im Beschluss zu StGH 2009/10 angestellten rechtlichen Erwägungen. Selbst wenn diese Kritik der Antragsteller berechtigt wäre, wäre für sie jedoch nichts zu gewinnen, da die unrichtige Lösung von Rechtsfragen durch das Gericht von vornherein keinen Wiederaufnahmegrund gemäss § 498 ZPO darstellen kann. Denn eine Wiederaufnahme soll nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen Platz greifen, da sie mit einer Durchbrechung der Rechtskraft der betroffenen Entscheidung verbunden ist und somit in einem besonderen Spannungsverhältnis mit der Rechtssicherheit steht (vgl. StGH 2008/59, Erw. 4 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 831). Es braucht deshalb auf die Antragsausführungen nicht weiter eingegangen zu werden.
4. Der Wiederaufnahmeantrag war somit mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes spruchgemäss abzuweisen.
5. Da sich die Antragsteller offensichtlich auf keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 498 ZPO stützen können, erweist sich ihr Wiederaufnahmeantrag auch von vornherein als aussichtslos, sodass auch ihr Verfahrenshilfeantrag schon aus diesem Grund ebenfalls abzuweisen war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren für uneinbringlich zu erklären, erschien es im Weiteren angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Antragstellern angezeigt, hiervon - wie schon in anderen, den Antragsteller zu 1. betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101) - Gebrauch zu machen.