StGH 2009/129
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 09HG.2006.33-43
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 87'288.52)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 09 HG.2006.33-43, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühren werden für uneinbringlich erklärt.
1. Mit rechtskräftigem Sicherungsbot des Landgerichtes vom 28. April 2005 zu 06 CG.2005.125 wurde der Antragstellerin, einer hinterlegten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin), über Antrag der beiden Schwestern des Revisionsrekurswerbers (und nunmehrigen Beschwerdeführers) C und D als Sicherungswerberinnen zur Sicherstellung von deren Forderungen gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EO u. a. jede Verfügung über die bei der E Bank, CH-8021 Zürich, gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe von insgesamt CHF 1'250'000.00 untersagt und auch an diese Bank ein entsprechendes Auszahlungsverbot gerichtet.
2. Die Beschwerdegegnerin wird seit Oktober 2003 von den Rechtsanwälten F und G als Stiftungsräte verwaltet. Die Firma H Trust reg. ist Repräsentantin dieser Stiftung. Die Bestellung der Stiftungsräte erfolgte über Antrag des zuvor vom Landgericht bestellten Kurators I zu 06 NP.2003.20. F und G haben sich unter folgenden Bedingungen bereit erklärt, als neue Stiftungsräte tätig zu sein:
Zahlung eines jährlichen Verwaltungshonorares von CHF 3'500.00 zuzüglich eines Repräsentanzhonorars der H Trust reg. in Höhe von jährlich CHF 500.00. Für die Bemühungen, die die Stiftungsräte im Rahmen der Verwaltung der Stiftung persönlich vorzunehmen haben, wurde ein Stundenhonorar von CHF 400.00 und für Leistungen im Rahmen der ordentlichen Sachbearbeitung des Mandats ein Stundenhonorar von CHF 120.00 verlangt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. Oktober 2003 wurde dem Öffentlichkeitsregisteramt die Bestellung der beiden Genannten als Stiftungsräte sowie des H Trusts reg. als Repräsentanz der Stiftung zwecks Hinterlegung zur Kenntnis gebracht und die Verwaltungskuratel aufgehoben.
Unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004 zu 01 CG.2002.310 (LES 2006, 46 f.) beantragte die Stiftung, ihre Kosten sowie jene ihrer Repräsentantin für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung in Rechtsfürsorgeverfahren mit insgesamt CHF 87'288.51 zu bestimmen. Der Antrag enthielt eine detaillierte Aufschlüsselung in insgesamt 16 Positionen in diversen Kausen und wurde durch entsprechende Honorarnoten sowie Zahlungsaufträge dem Landgericht bescheinigt.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 bestimmte das Erstgericht die Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung der Stiftung antragsgemäss in der verzeichneten Höhe von CHF 87'288.51 und ermächtigte die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin, durch Vorlage des mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Kostenbestimmungsbeschlusses der E Bank entsprechende Auszahlungsanordnungen an die Stiftungsräte, die Repräsentantin sowie an das Landgericht zu erteilen.
Dem Verfahren wurden weder C und D (die Sicherungswerberinnen zu 06 CG.2005.125) noch der nunmehrige Beschwerdeführer beigezogen.
3. (Nur) der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 14. November 2006 einen Rekurs, in dem er die Kostenbestimmung dem Grunde und der Höhe nach bekämpfte und deren Aufhebung sowie die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragte. Das Rekursgericht "möge ihn zum Verfahren zulassen und ihm die mit CHF 170.- verzeichneten Kosten ersetzen" (ON 7).
Nach der Rekurserhebung und ausserhalb der Rekursfrist erstattete der Beschwerdeführer mit der am 24. Januar 2007 beim Erstgericht eingelangten Eingabe vom 20. Januar 2007 ein weiteres Vorbringen, in dem er den Antrag stellte, "die bestimmten Kosten in Höhe von CHF 19'975.31 betreffend die Antragstellerin als erloschen zu bestimmen" (ON 14).
In ihrer Gegenäusserung zum Rekurs stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
4. Mit Beschluss vom 9. August 2007 (ON 19) wies das Obergericht in Punkt 1 des Spruchs die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2007 (ON 14), soweit es sich dabei um eine weitere Rekursschrift handle, als unzulässig zurück. In Punkt 2 des Spruchs gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass der Revisionsrekurs gegen Punkt 1, nicht aber gegen Punkt 2 des Spruchs zulässig sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 7. Februar 2008 als unzulässig zurückwies.
6. Der hiergegen erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2008/42 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) allein deshalb Folge, weil die Zusammensetzung des Spruchkörpers dem Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht gesetzes- und verfassungskonform mitgeteilt worden war.
7. Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 2. Juli 2009 (ON 43) wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers erneut als unzulässig zurück. Dies wurde wie folgt begründet:
Der Revisionsrekurs sei zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers folge hinsichtlich des voll bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung (Punkt 2. des Spruchs) schon aus der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 RFVG und bedürfe keiner weiteren Begründung.
Der Revisionsrekurswerber sei überdies mangels Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren auch nicht legitimiert, den Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes zu Punkt 1. hinsichtlich seines Schriftsatzes vom 20. Januar 2007 anzufechten. Hierzu habe der Senat Folgendes erwogen:
Die für das gegenständliche Verfahren zentrale Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2006, 46 f. habe im Wesentlichen aus folgender Problematik resultiert:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei u. a. eine Stiftung, deren gesamte Vermögenswerte durch ein Sicherungsbot blockiert seien, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in ihrer Existenz gefährdet und im Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt. Ihre prozessuale Handlungsfähigkeit müsse auch wirtschaftlich sichergestellt werden, weshalb das Verfügungsverbot dahin einzuschränken sei, dass der Stiftung eine Disposition über ihre Vermögenswerte insoweit gestattet werde, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung erfordern (LES 2006 [48]).
Dieses Postulat des Staatsgerichtshofes habe sich weder mit dem von einer gefährdeten Partei durch ein Sicherungsbot erlangten Pfandrecht an der gesamten Forderung noch mit den Einschränkungstatbeständen des Art. 291 EO in Einklang bringen lassen, die alle einen nachträglichen (teilweisen) Wegfall des Sicherungsbedürfnisses der gefährdeten Partei voraussetzten. Von einem Wegfall des Sicherungsbedürfnisses könne naturgemäss keine Rede sein, wenn aus dem gepfändeten Vermögen der Stiftung Verwaltungs- und Vertretungskosten bestritten würden und, wie wiederholt beantragt, in diesem Rahmen auch die Kosten von Aktivprozessen der Stiftung finanziert werden sollten (LES 2005, 384).
Um Rechtssicherheit und vor allem Rechtsschutz für die gefährdete Partei und den Drittschuldner zu schaffen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Entnahmen von Geldmitteln aus dem - gepfändeten - Stiftungsvermögen durch Stiftungsorgane entgegenzutreten, sei es notwendig gewesen, die für die ordentliche Verwaltung und notwendige Geschäftsführung und Vertretung erforderlichen Kosten einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und von einer Beschlussfassung durch das Gericht abhängig zu machen. Eine solche Beschlussfassung hätte grundsätzlich im Rahmen des Provisorial- bzw. Einschränkungsverfahrens nach Art. 291 EO zu erfolgen.
In der Praxis habe dies dazu geführt, dass von Verbandspersonen wiederholt die Freigabe von Geldmitteln beantragt worden sei, wogegen sich, wie auch im Anlassfall der OGH-Entscheidung LES 2006, 46, die gefährdete Partei mit vielschichtigen Argumenten ausgesprochen habe. Es liege auf der Hand, dass diese in mehreren Instanzen ausgefochtenen Freigabe- bzw. Einschränkungsverfahren das Provisorialverfahren und damit auch das Hauptverfahren unvertretbar lange verzögert hätten, was mit dem Eilzweck des Sicherungsverfahrens und der Gesetzesabsicht, den Rechtfertigungsprozess ehest möglich in die Wege zu leiten, nicht vereinbar gewesen sei.
Von dieser Sach- und Rechtslage ausgehend habe sich der Senat, auch einer Anregung des Staatsgerichtshofes folgend, bestimmt gesehen, die offenkundig unzureichenden gesetzlichen Bestimmungen im Analogiewege zu ergänzen und einen praktikablen Weg zu finden, der dem Schutz des Sicherungswerbers als Pfandgläubiger diene und auch Rechtssicherheit insbesondere für die Verbandsperson selbst (Stiftung) und den Drittschuldner schaffe. Der Senat habe deshalb die Auffassung vertreten, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes analog dem Art. 567 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen habe. Hierbei habe das Gericht als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert seien und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierten. Hingegen sollten der Rechtfertigungsprozess, das Sicherungs- und das (einen Annex hiezu darstellende) Einschränkungsverfahren nicht mit zeit- und kostenaufwändigen Kostenbestimmungsanträgen befrachtet und dadurch verzögert werden (LES 2006, 46).
Nach zutreffender Ansicht des Erstgerichtes sei mit diesem Judikat das funktionell einem Einschränkungsverfahren nach Art. 291 EO entsprechende Kostenbestimmungsverfahren nicht zu einem "typischen Stiftungsaufsichtsverfahren" umfunktioniert worden und die Bestimmung der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Vertretungskosten solle insbesondere durch die Zuziehung aller Beteiligten im Sinne der Art. 564 Abs. 4 und 567 Abs. 1 PGR gegenüber dem Provisorialverfahren nicht verkompliziert und in die Länge gezogen werden.
Mit dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in Anspruch genommenen Recht, jede einzelne Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit und die zwangsläufig damit verbundenen Kosten in Frage zu stellen, würde ihm eine Kompetenz gewissermassen als Kontrollstelle der Stiftung eingeräumt werden, die ihm weder nach dem Gesetz noch nach den Statuten der Beschwerdegegnerin als Begünstigter zukomme. Faktisch würden die Stiftungsorgane damit im Sinne der Bestimmungen der Art. 562 Abs. 1, 564 Abs. 3 und 567 Abs. 1 PGR einer vollumfänglichen Kontrolle und Rechnungslegung unterzogen werden, die nach dem Gesetz nur bei fehlender oder unzureichender Organisation im Aufsichtsweg anzuordnen wäre. Hiefür fehlten bei der hier beantragten Kostenbestimmung sämtliche Voraussetzungen.
Als Beteiligte am gegenständlichen Kostenbestimmungsverfahren sei deshalb neben der Stiftung nur die gefährdete Partei im Sicherungsverfahren anzusehen. Hingegen komme dem Begünstigten einer Stiftung - der auch am Provisorialverfahren nicht beteiligt gewesen sei, in diesem Provisorialverfahren nicht als Nebenintervenient auftreten und grundsätzlich auf die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung keinen Einfluss habe nehmen können - keine Partei- und/oder Beteiligtenstellung zu (LES 2005, 332; LES 2006, 456).
Davon unberührt bleibe selbstverständlich die Möglichkeit eines Begünstigten, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausserhalb des Kostenbestimmungsverfahrens die Stiftungsaufsicht anzurufen (LES 2005, 410; LES 2005, 174 u. a.).
Vorliegend sei allein über den Kostenbestimmungsantrag der Stiftung zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin habe deshalb in ihrem Antrag zutreffend den Beschwerdeführer nicht als Partei oder Beteiligten angeführt und die Entscheidung des Landgerichtes sei zu Recht auch ohne dessen Beiziehung ergangen (LES 2005, 41).
Auch die hier - überflüssigerweise - erfolgte Zustellung der vorinstanzlichen Entscheidungen würden dem Beschwerdeführer keine ParteisteIlung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation verleihen.
8. Der Beschwerdeführer erhob unter anderem gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 43) mit Schriftsatz vom 18. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und unter anderem diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 43) aufheben. Im Weiteren wird ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Die Individualbeschwerde wird wie folgt begründet:
8.1. Trotz der unter anderem im gegenständlichen Verfahren 09 HG.2006.33 erhobenen Individualbeschwerde zu StGH 2009/95 und der dadurch bedingten "anderweitigen Anhängigkeit" habe der Oberste Gerichtshof (unzulässigerweise) noch den hier angefochtenen Beschluss gefasst.
8.2. Mit dem Hinweis, dass der Oberste Gerichtshof im hier angefochtenen Beschluss ON 43 den Spruch und die Erwägungen des vom Staatsgerichtshof aufgehobenen Beschlusses ON 29 wörtlich übernommen habe, verweist der Beschwerdeführer primär auf seine Individualbeschwerde zu StGH 2008/42. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer weiterhin, dass der mit dieser Beschwerdesache befasste Obergerichtssenat befangen sei, erhebt in diesem Zusammenhang aber nur eine undifferenzierte Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK mit dem pauschalen Vorwurf, dass die Instanzen seine individuellen Ansprüche leerlaufen liessen.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Individualbeschwerde zu StGH 2008/42 eine Verletzung des Willkürverbots, der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügt.
9. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009 eine Gegenäusserung, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
10. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 3. August 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 2009, 09 HG.2006.33-43, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, S. 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 43) verstosse gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör sowie gegen das Willkürverbot. Im Übrigen verweist er auf die Individualbeschwerde zu StGH 2008/42, wo er zusätzlich zu diesen Grundrechtsrügen auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gerügt hatte.
3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei hängiger Individualbeschwerde gegen eine andere im gleichen Verfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes oder auch bei hängiger Individualbeschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht daran gehindert wird, in diesem Verfahren weitere Entscheidungen zu treffen, da der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof kein sogenannter "Devolutiveffekt" zukommt; dies jedenfalls solange nicht ein Beschluss des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 52 f. StGHG vorliegt, in welchem der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird oder entsprechende vorsorgliche Massnahmen verfügt werden (StGH 2008/37+88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Da im vom Beschwerdeführer erwähnten StGH-Verfahren 2009/95 keine solchen Provisorialmassnahmen verfügt wurden, durfte der Oberste Gerichtshof sehr wohl den hier angefochtenen Beschluss (ON 43) fassen.
4. Was im Weiteren die Rüge der Verletzung von Art. 13 EMRK mit dem pauschalen Vorwurf, dass die Gerichtsinstanzen die individuellen Ansprüche des Beschwerdeführers leerlaufen liessen, betrifft, so ist diese Grundrechtsrüge nicht genügend ausgeführt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof kürzlich das Vorgehen des Beschwerdeführers, in zahlreichen Verfahren immer wieder im Wesentlichen die gleichen Befangenheitsanträge gegen die gleichen Richter zu stellen, als rechtsmissbräuchliches Verhalten qualifiziert, welches auch im Individualbeschwerdeverfahren nicht zu schützen ist (StGH 2009/57+104, Erw. 3.6 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 526 ff. mit zahlreichen Nachweisen). Der Staatsgerichtshof hat dort näher ausgeführt, dass den Richtern jeweils primär vorgeworfen werde, dass sie schon mehrfach zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden hätten. Diese Befangenheitsanträge seien jeweils mit Hinweis auf die auch vom Staatsgerichtshof gestützte Rechtsprechung abgewiesen worden, wonach die Befangenheit eines Richters nicht schon deshalb vorliege, weil dieser in der Vergangenheit zum Nachteil des Beschwerdeführers entschieden habe; wobei der Staatsgerichtshof insbesondere auch auf die StGH-Entscheidung 2007/87, Erw. 2.4, verwies, welche ebenfalls schon den Beschwerdeführer betraf. Soweit im Ergebnis auch in der gegenständlichen Individualbeschwerde dem mit dieser Beschwerdesache befassten Obergerichtssenat undifferenziert Befangenheit vorgeworfen wird, erweist sich diese Rüge somit auch als rechtsmissbräuchlich.
5. Die weiteren Grundrechtsrügen erweisen sich aus folgenden Erwägungen ebenfalls als unbegründet:
5.1. Der Oberste Gerichtshof argumentiert in seiner hier angefochtenen Entscheidung zunächst zu Recht, dass Punkt 2 des Spruchs des Obergerichtsbeschlusses ON 19 (Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers) gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Rechtsfürsorgeverfahren (RFVG) nicht weiter anfechtbar und somit ohne Weiteres zurückzuweisen sei. Dies entspricht auch der vom Obergericht gegebenen Rechtsmittelbelehrung. Tatsächlich sind gemäss dieser RFVG-Bestimmung mit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung konforme Obergerichtsentscheidungen bzw. -entscheidungsteile nicht weiter anfechtbar (vgl. hierzu auch OGH, LES 2004, 249 [252] sowie StGH 2007/82, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2005/49, Erw. 5).
Hinsichtlich der Zurückweisung des Revisionsrekurses des Beschwerdeführers bezüglich Punkt 2 des Spruchs des Obergerichtsbeschlusses ON 19 erweist sich die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes somit ohne Weiteres als verfassungskonform.
5.2. Und auch die Zurückweisung des Revisionsrekurses hinsichtlich Punkt 1 des Spruchs des Obergerichtsbeschlusses ON 19 (Zurückweisung der Eingabe vom 20. Januar 2007 [ON 14]) erweist sich aus folgenden Erwägungen als im Einklang mit der Verfassung:
Das Obergericht hatte die Zurückweisung der Eingabe des Beschwerdeführers ON 14 damit begründet, dass auch im Rechtsfürsorgeverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelte und ein zweiter Rechtsmittelschriftsatz deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Verfassungsmässigkeit des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels - allerdings im Strafrechtshilfeverfahren - schon befasst. Er hat dabei diesen Grundsatz als jedenfalls dann im Lichte des grundrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgemäss erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden (StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1). Diese Rechtsprechung ist im Lichte des Beschwerdefalls dahingehend zu präzisieren, dass solche neuen Tatsachen selbstverständlich verfahrensrelevant sein müssen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe ON 14 zwar teilweise ihm im Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht bekannte neue Tatsachen vor, doch waren diese für das Beschwerdeverfahren nicht relevant: Der Beschwerdeführer macht nämlich die Aufrechnung von Prozesskostenersatzansprüchen gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend - was aber mit dem Beschwerdeverfahren nichts zu tun hat, da dieses die Freigabe von Stiftungsmitteln für Ansprüche der Rechtsanwälte F und G gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Verwaltung und Rechtsvertretung betrifft. Demnach erweist sich auch die Zurückweisung dieser Eingabe des Beschwerdeführers durch das Obergericht (Punkt 1 des Spruchs von ON 19) als verfassungskonform.
Im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird dieser Teil des Obergerichtsbeschlusses zwar mit einer anderen Begründung geschützt, doch würde dies selbst dann nicht schaden, wenn diese Begründung falsch wäre; denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es, wenn eine Entscheidung jedenfalls im Ergebnis verfassungskonform ist (StGH 2002/78, Erw. 3.5; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
Im Übrigen erweist sich auch die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung als überzeugend: Entgegen der vom Obergericht vertretenen Auffassung handelt es sich bei der gerichtlichen Kontrolle der Höhe der Verwaltungs- und Verteidigungskosten einer Stiftung, deren Vermögen gerichtlich gesperrt ist, nicht um ein "typisches" Stiftungsaufsichtsverfahren. Vielmehr steht ein solches Verfahren im Zusammenhang mit einem Provisorialverfahren, welches nicht übermässig verzögert werden soll. Deshalb erscheint es gerade auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, hier die Beschwerdelegitimation gegenüber sonstigen Stiftungsaufsichtsverfahren einzuschränken und nur dem Sicherungswerber, nicht aber Stiftungsbegünstigten wie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation einzuräumen.
6. Insgesamt verstösst der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes somit nicht gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte. Vielmehr erweist sich der angefochtene Beschluss als verfassungskonform, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Aufgrund der bisherigen Erwägungen ist auch offensichtlich, dass die vorliegende Individualbeschwerde aussichtslos war, sodass auch der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers abzuweisen war.
8. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit allfälliger Gebühren beim Beschwerdeführer hiervon - wie schon in anderen, den Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (so StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 1. März 2010