StGH 2009/116
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Oktober 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: L Stiftung
vertreten durch:
Schwärzler Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009,13RS.2008.35-58
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 13 RS.2008.35-58, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von 1'696.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Die liechtensteinische Justiz ist seit Ende 2003/Anfang 2004 mit Strafrechtshilfeersuchen, Strafsachen im Zusammenhang mit der "Parmalat Affäre" befasst worden. Über Ersuchen italienischer Behörden erfolgten damals sowohl in Strafrechtshilfeverfahren als auch in einem Inlandsstrafverfahren vor allem gegen L S diverse Sperren von Vermögenswerten (13 RS.2004.27, 13 UR.2004.49).
2. Im vorliegenden Strafrechtshilfeverfahren ersucht die Staatsanwaltschaft Parma um "Beschlagnahme aller Geldbestände, die sich auf den Konten befinden, die auf L S und auf die anderen Beschuldigten lauten bzw. auf jeden Fall auf sie zurückgeführt werden können, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögenswerte der L Stiftung bei der X Bank AG".
3. Aufgrund dieses Ersuchens fasste das Landgericht zusätzlich zu den bereits im Verfahren 13 RS.2004.27 ergangenen sinngemäss gleichlautenden Beschlüssen folgenden Beschluss vom 20. März 2008 (ON 9):
"Der X Bank AG, 9490 Vaduz, wird gemäss § 97a Abs. 1 StPO im Verfahren 13 RS.2008.35 verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto der L Stiftung zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf ein Jahr befristet."
4. Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 (ON 35) verlängerte das Landgericht dieses Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs. 4 StPO bis zum 28. November 2009. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Obergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2009 (ON 38) aufgehoben und an das Erstgericht mit der Begründung zurückverwiesen, dass eine ergänzende Erklärung der ersuchenden Behörde einzuholen sei.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 wurde die Staatsanwaltschaft Parma aufgefordert, gegebenenfalls ein ausdrückliches, ergänzendes Gesuch betreffend die Verlängerung der Kontensperre der Beschwerdeführerin einzureichen (ON 40). Dem kam die Staatsanwaltschaft Parma mit Schreiben vom 11. März 2009 (ON 46) nach. Darin erklärt sie, dass es notwendig sei, die Beschlagnahmen aufrecht zu erhalten, insbesondere auch betreffend die Vermögenswerte auf den Konten der Beschwerdeführerin. Diese stammten nach der derzeitigen Erkenntnislage aus Unterschlagungen, die von L S und seinen Komplizen zum Schaden der Parmalat-Gruppe getätigt worden seien. Die früheren Ersuchen um Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin wurden damit bestätigt. Es werde insgesamt die gänzliche Beschlagnahme aller zu L S zurückführbaren Werte beantragt.
5. In Anbetracht des damit ergänzten Sachverhaltes wiederholte das Landgericht am 16. März 2009 (ON 47) faktisch seinen Beschluss vom 9. Februar 2009 (ON 35).
6. Mit Beschluss vom 23. März 2009 stimmte das Obergericht der verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 28. November 2009 gemäss § 97a Abs. 4 StPO zu (ON 50).
7. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ON 54 Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wurde die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse ON 47 und ON 50.
8. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (ON 58) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass bezüglich der Dauer der Sperre der Vermögenswerte vom Zeitpunkt der ersten Sperre, nämlich Februar 2004 auszugehen sei, so irre sie. Diese Sperre sei mit Februar 2006 ausgelaufen, sodass die Beschwerdeführerin über die ursprünglich gesperrten Vermögenswerte bis zur zweiten Sperre, nämlich bis zum 20. März 2008, also rund zwei Jahre frei hätte verfügen können. Bei der Beurteilung der Dauer der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sei daher der 20. März 2008 zugrunde zu legen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Sperre über drei Jahre hinaus nur bei erhärteter Verdachtslage zulässig sei, sei daher unbeachtlich. Dass die ursprünglich angenommene Verdachtslage im Hinblick auf den gesamten Parmalat-Komplex, die Ermittlungen gegen L S, dessen Verhaftung, und anderer Personen in Italien, der Schweiz und in Liechtenstein und aufgrund des Inhaltes des Schreibens der Staatsanwältin Dr. Lucia Russo vom 11. März 2009 nach wie vor gegeben sei, bestehe kein Zweifel. Demnach stehe einer Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte bis 28. November 2009 (ca. eineinhalb Jahre) nichts im Wege, da eine mögliche Mitwirkung des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin an den Umtrieben im Zusammenhang mit der Parmalat-Affäre durchaus naheliegend sei (Verweis auf ON 46, Abs. 3).
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vermeine, die Rechtshilfeersuchen seien zu wenig bestimmt; vor allem gehe daraus nicht hervor, welche Delikte L S, C T und Genossen vorgeworfen würden, so genüge ein Hinweis auf die in diesem Akt erliegenden Rechtshilfeschreiben der Staatsanwaltschaft Parma sowie auf die in den anderen Strafverfahren oder Strafrechtshilfeverfahren in Sachen Parmalat erliegenden Urkunden (Verweis auf 13 RS.2008.47; 13 RS.2004.27; 13 UR.2004.49 u. a.). Aus dem vorliegenden Rechtshilfeersuchen und der der Beschwerde beiliegenden "Sentenza" gehe eindeutig hervor, dass wegen einfachen betrügerischen Bankrottes sowie Begünstigung von Gläubigern ermittelt werde, womit dem Erfordernis der Bestimmtheit des Rechtshilfeersuchens gerade noch nachgekommen worden sei und die Gegenseitigkeit auch vorliege.
9. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 58) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK), des Rechts auf eine willkürfreie Behandlung (Art. 31 Abs. 1 LV) und des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt ist; er wolle den bekämpften Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.
9.1. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wird Folgendes ausgeführt:
9.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es würden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es lägen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten. Weiters sei eine längere Sperre ausnahmsweise auch zulässig, wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben seien (Verweis auf OGH vom 3. März 2005 zu 13 RS.2002.9, ON 33; OGH vom 19. Januar 2005 zu 14 UR.2002.389, ON 379 u. a.).
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung LES 2007, 169, weiters ausgesprochen, dass die Verlängerung einer Vermögenssperre auf eine Gesamtdauer von über sechs Jahren, ohne eine Erhärtung der Verdachtslage, in jedem Fall den Rechtsschutzgarantien der Landesverfassung und Art. 6 EMRK widerspreche (LES 2007, 169).
Auch der EGMR habe bereits eine Verfahrensdauer von fünf Jahren und fünf Monaten für ein Wirtschaftsstrafverfahren über zwei Instanzen als Art. 6 EMRK verletzend anerkannt. Weiters sei im Fall Tomasi vs. F (EuRGZ 1994, 101) die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von fünf Jahren und 10 Monaten als EMRK widrig erachtet worden (Verweis auf Frowein/Peukert, EMRK Kommentar2, Art. 6, Rz. 153).
9.1.2. In gegenständlicher Beschwerdesache sei entscheidungsrelevant, wie lange die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin tatsächlich bereits aufgrund ein und desselben Sachverhalts in Liechtenstein gesperrt seien. Nachfolgend werde nun klargestellt, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bereits seit dem 15. März 2004 ununterbrochen gesperrt seien, ohne dass es zu einer Erhärtung des Tatverdachts gekommen wäre.
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdeführerin habe mehr als zwei Jahre frei über ihre Vermögenswerte verfügen können, sei schlichtweg falsch und widerspreche klar der Aktenlage. Selbst wenn der bekämpfte Beschluss daher nicht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK verfassungswidrig wäre, so sei der bekämpfte Beschluss in jedem Fall krass aktenwidrig und verstosse daher gegen das Willkürverbot.
Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes ergebe sich nämlich aus den Gerichtsakten klar, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aufgrund ein und desselben Sachverhalts in Liechtenstein bereits seit dem 15. März 2004 ununterbrochen bis zum heutigen Tag gesperrt seien.
Richtig sei zwar, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Verfahren 13 RS.2004.27 gesperrt worden seien. Doch sei dies nicht die einzige Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gewesen, welche aufgrund des identen Sachverhalts vorgenommen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof habe im bekämpften Beschluss vollkommen ausser Acht gelassen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auch im Inlandstrafverfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen seien. Mit Landgerichtsbeschluss vom 15. März 2004 zu 13 UR.2004.49 (ON 41) seien sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aufgrund desselben Sachverhalts im Inlandsstrafverfahren gesperrt worden. Diese Sperre sei auf zwei Jahre befristet gewesen. Vor deren Ablauf sei die Vermögenssperre vom 15. März 2004 mit Landgerichtsbeschluss vom 25. Januar 2006 zu 13 UR.2004.49 (ON 229) bis zum 15. März 2007 um ein weiteres Jahr verlängert worden.
Kurz vor Ablauf der Verlängerung sei die Sperre schliesslich mit Landgerichtsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 (ON 298) und des Obergerichtes vom 29. Januar 2007 (ON 312) neuerlich bis zum 8. August 2007 verlängert worden.
In der Folge sei mit Landgerichtsbeschluss vom 23. Juli 2007 zu 13 UR.2004.49 (ON 348) die Sperre vom 15. März 2004 neuerlich um ein Jahr bis zum 8. August 2008 verlängert worden. Dieser Verlängerung habe das Obergericht mit Beschluss vom 6. August 2007 zu 13 UR.2004.49 (ON 357) zugestimmt.
Erst mit Landgerichtsbeschluss vom 17. Juni 2008 zu 13 UR.2004.49 (ON 455) habe das Landgericht die verfügte Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aufgehoben. Anlass hiefür sei der im selben Verfahren ergangene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 2008 zu 13 UR.2004.49 (ON 446) gewesen, in welchem der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, dass eine überlange Dauer der Vermögenssperre vorliege und der Oberste Gerichtshof die im Verfahren 13 UR.2004.49 verfügten Sperren der Vermögenswerte der N Foundation, des CM Trust, der C Consulting & Management Corp. und des M V ersatzlos aufgehoben habe.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien daher im Rahmen des Verfahrens 13 UR.2004.49 vom 15. März 2004 bis zum 17. Juni 2008 ununterbrochen gesperrt gewesen. Diesen Umstand habe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss fälschlicherweise vollkommen unbeachtet gelassen.
Doch auch mit der Aufhebung der Vermögenssperren im Verfahren 13 UR.2004.49 seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin keineswegs frei verfügbar gewesen.
Vielmehr seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin kurz vor der Aufhebung der im Inlandsverfahren erlassenen Sperre (Landgerichtsbeschluss vom 17. Juni 2009, 13 UR.2004.49, ON 455) im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.35 ab dem 20. März 2008 und im Rechthilfeverfahren 13 RS.2008.131 ab dem 29. Juni 2008 aufgrund ein und desselben Sachverhalts weiter gesperrt gewesen.
Den liechtensteinischen Ermittlungsbehörden sei bereits Anfang des Jahres 2008 aufgrund mehrerer Ankündigungen des Obersten Gerichtshofes bewusst geworden, dass der Oberste Gerichtshof einer weiteren Verlängerung der im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 verhängten Vermögenssperren nicht mehr zustimmen würde.
Daher sei vereinbart worden, dass die Staatsanwaltschaft Parma ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht schicken solle, in welchem um Sperre sämtlicher Vermögenswerte ersucht werde, welche auch im Verfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft Parma habe in der Folge ein Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2008.35 (ON 1) gestellt. Diesem Rechtshilfeersuchen sei ein und derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen wie dem Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49. Aufgrund dieses Rechtshilfeersuchens seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit Landgerichtsbeschluss vom 20. März 2008 zu 13 RS.2008.35 (ON 9) gesperrt worden. Diese Sperre sei somit noch vor der Aufhebung der im Inlandsverfahren bestehenden Sperren in Kraft getreten. So habe erreicht werden können, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin trotz Aufhebung der Sperre im Inlandsstrafverfahren ununterbrochen gesperrt geblieben seien und die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt frei über ihr Vermögen habe verfügen können.
Auch im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.131 sei aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Schweizer Bundesanwaltschaft eine Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erfolgt. Auch diesem Verfahren sei der idente Sachverhalt zu Grunde gelegen wie dem Inlandsstrafverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe im Wissen darum, dass der Oberste Gerichtshof die im Inlandsstrafverfahren verhängte Vermögenssperre aufheben würde (13 UR.2004.49-446) die Strafverfolgung des Verfahrens 13 UR.2004.49 kurzum an die Schweizer Bundesanwaltschaft abgetreten und diese aufgefordert, umgehend ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht zu stellen. In diesem Rechtshilfeersuchen sollte die Schweizer Bundesanwaltschaft die Sperre derjenigen Vermögenswerte beantragen, welche zum Zeitpunkt der Abtretung des Verfahrens zwar noch im abgetretenen Strafverfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen seien, deren Freigabe jedoch bereits kurz bevor gestanden sei. So sollte in bedenklicher Weise bewirkt werden, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin trotz Aufhebung der Sperre im Inlandsverfahren auch weiterhin gesperrt und der Verfügung der Beschwerdeführerin entzogen blieben.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien daher von März 2004 bis März 2006 in den Verfahren 13 RS.2004.27 und 13 UR.2004.49 parallel gesperrt gewesen. Danach seien die Vermögenswerte bis März 2008 ausschliesslich im Verfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen.
Ab dem 20. März 2008 seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in den Verfahren 13 UR.2004.49 und im Verfahren 13 RS.2008.35 parallel gesperrt gewesen. Danach sei die Sperre im Verfahren 13 UR.2004.49 mit Landgerichtsbeschluss vom 17. Juni 2008 aufgehoben worden, die Sperre im Verfahren 13 RS.2008.35 sei jedoch aufrecht geblieben. Ab dem 29. Juni 2008 seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Verfahren 13 UR.2008.35 auch im Verfahren 13 RS.2008.131 gesperrt gewesen. Sämtlichen Vermögenssperren sei stets ein und derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Beschluss sei nun die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Verfahren 13 RS.2008.35 bis zum 28. November 2009 verlängert worden.
Wie oben gezeigt worden sei, seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes erwiesenermassen bereits seit dem 15. März 2004, somit über fünf Jahre aufgrund ein und desselben Sachverhalts ununterbrochen gesperrt gewesen, ohne dass es zu einer Erhärtung des Tatverdachts gekommen sei. Mit der Verlängerung der Sperre seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nunmehr sechs Jahre gesperrt, ohne dass eine Erhärtung des Tatverdachts eingetreten sei. Bei der Berechnung der bisherigen Dauer der Vermögenssperre hätte der Oberste Gerichtshof daher richtigerweise den 15. März 2004 und nicht den 20. März 2008 zugrunde legen müssen.
9.1.3. Wie oben ausgeführt worden sei, seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erwiesenermassen aufgrund ein und desselben Sachverhalts seit dem 15. März 2004 ununterbrochen gesperrt gewesen.
Der bekämpfte Beschluss, mit welchem die Sperre bis zum 28. November 2009 verlängert werden solle, verstosse daher gegen Art. 6 EMRK.
Der Oberste Gerichtshof habe in seinem jüngsten Beschluss im Parallelverfahren 13 RS.2008.247 vom 7. März 2009 (ON 53) bereits selbst ausgesprochen, dass eine neuerliche Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der dortigen Beschwerdeführer nur mehr zulässig wäre, wenn entweder in Italien oder in der Schweiz eine Anklageschrift gegen L S vorliege. Ansonsten könne einer weiteren Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der dortigen Beschwerdeführer nicht mehr zugestimmt werden.
Da weder in der Schweiz noch in Italien gegen L S eine Anklageschrift vorgelegen sei (und noch immer nicht vorliege), habe das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. Juni 2009 zu 13 RS.2004.247 (ON 66 und ON 67) sämtliche im Verfahren gegen die N Foundation, den CM Trust, C Consulting & Management Corp. und M V verfügten Vermögenssperren richtigerweise aufgehoben.
Dem Verfahren 13 RS.2008.247 sei derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen wie dem Verfahren 13 RS.2008.35. Weiters seien die Vermögenswerte der dortigen Beschwerdeführer bereits gleich lange gesperrt gewesen, wie die der Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin des gegenständlichen Verfahrens seien nun aufgrund desselben Sachverhalts bereits länger gesperrt als die Vermögenswerte, welche im Verfahren 13 RS.2004.247 bereits wieder freigegeben worden seien.
Auch im Verfahren 13 RS.2008.35 sei es zu keinerlei Erhärtung des Tatverdachts gegen L S gekommen, welcher eine Verlängerung der Vermögenssperre rechtfertigen könnte. Insbesondere liege keine Anklageschrift vor. Der Oberste Gerichtshof hätte daher richtigerweise aussprechen müssen, dass die Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsschutzgarantien von Art. 6 EMRK verstösse und die Sperre ersatzlos aufheben müssen.
Der bekämpfte Beschluss verstosse daher gegen die durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte, weshalb der bekämpfte Beschluss aufzuheben sei und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen sei.
9.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz wird wie folgt ausgeführt:
9.2.1. Im Verfahren 13 RS.2008.35, welches der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liege, seien nicht nur die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, sondern aufgrund des identischen Sachverhalts auch sämtliche Vermögenswerte des M V, des CM Trust, der N Foundation und der C Consulting & Management Corp. mit den Landgerichtsbeschlüssen vom 20. März 2008 gesperrt gewesen (13 RS.2008.35, ON 5, ON 6, ON 7, ON 8 und ON 9).
M V, der CM Trust, die N Foundation und die C Consulting & Management Corp. hätten gegen die Vermögenssperren Rechtsmittel erhoben.
Mit Obergerichtsbeschluss vom 17. Juli 2008 zu 13 RS.2008.35 (ON 22) seien die Vermögenssperren hinsichtlich des CM Trust, der N Foundation und der C Consulting & Management Corp. aufgehoben worden. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 zu 13 RS.2008.35 (ON 23) sei weiters die Sperre der Vermögenswerte des M V ersatzlos aufgehoben worden.
Der Oberste Gerichtshof habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es eine massive, den Tatverdacht erhärtende Begründung benötige, wenn die italienische Justiz nach fast fünf Jahren der Vermögenssperre eine weitere Sperre von Vermögenswerten beantrage. Diesbezüglich enthalte das Rechtshilfeersuchen jedoch gar nichts. Nicht einmal eine Sachverhaltsdarstellung oder einen Hinweis auf eine den Tatverdacht erhärtende Begründung. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen enthalte also nicht den geringsten Hinweis auf eine erhärtete Verdachtslage. Die erhärtete Verdachtslage könne, im Gegensatz zur Auffassung des Obergerichtes, nicht allein daraus geschlossen werden, dass ein neuerliches Rechtshilfeersuchen gestellt werde.
In Bezug auf die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin liege der Fall genau gleich. Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien bereits zumindest genauso lange gesperrt wie die der N Foundation, des M V und der C Consulting & Management Corp. Weder das Rechtshilfeersuchen vom 14. März 2008 (ON 2) noch die Ergänzungen im Schreiben der Staatsanwaltschaft Parma vom 11. März 2009 (ON 46) vermöchten den vom Obersten Gerichtshof geforderten massiv erhärteten Tatverdacht zu begründen. Eine Erhärtung des Tatverdachts werde von der Staatsanwaltschaft Parma nicht einmal behauptet. Der Oberste Gerichtshof hätte daher bei seiner Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie in seinem Beschluss ON 23 entscheiden und die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin genauso wie die Sperre der Vermögenswerte des M V, des CM Trust, der N Foundation und der C Consulting & Management Corp. aufheben müssen.
9.2.2. Doch nicht nur im Verfahren 13 RS.2008.35 liessen sich Vergleichsfälle finden. Auch im Parallelverfahren 13 RS.2008.247, welchem ein dem Verfahren 13 RS.2008.35 identer Sachverhalt zugrunde liege, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 7. Mai 2009 (ON 53) ausgesprochen, dass eine neuerliche Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der dortigen Beschwerdeführer nur mehr zulässig wäre, wenn entweder in Italien oder in der Schweiz eine Anklageschrift gegen L S vorliege. Ansonsten könnte einer weiteren Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der dortigen Beschwerdeführer nicht mehr zugestimmt werden.
Da jedoch weder in der Schweiz noch in Italien gegen L S wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts Anklage erhoben worden sei, habe das Landgericht, wie oben ausgeführt, sämtliche Sperren der Vermögenswerte des M V, der N Foundation, der C Consulting & Management Corp. und des CM Trust wegen überlanger Dauer aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof habe daher in den oben genannten Fällen bei identem Sachverhalt ausgesprochen, dass eine weitere Sperre der Vermögenswerte nicht mehr zulässig sei. Im Fall der Beschwerdeführerin habe der Oberste Gerichtshof jedoch in gleichheitswidriger Weise die Sperre der Vermögenswerte aufrecht erhalten. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletze daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung.
9.3. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Der Oberste Gerichtshof führe im bekämpften Beschluss aus, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin erstmals im Februar 2004 gesperrt worden seien und diese Sperre nach zwei Jahren ausgelaufen sei. Danach hätte die Beschwerdeführerin zwischen Februar 2006 und 20. März 2008, somit über zwei Jahre lang, frei über ihre Vermögenswerte verfügen können. Die Berechnung der Dauer der Vermögenssperre müsse daher ab dem 20. März 2008 erfolgen. In seiner Begründung habe der Oberste Gerichtshof zudem auf die Akten der Verfahren 13 RS.2008.47; 13 RS.2004.27 und 13 UR.2204.49 Bezug genommen.
Die Feststellungen des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdeführerin habe über zwei Jahre lang frei über ihre Vermögenswerte verfügen können, sei in krasser Weise aktenwidrig. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin aufgrund ein und desselben Sachverhalts seit dem 15. März 2004 ohne Unterbruch in verschiedenen Verfahren in Liechtenstein gesperrt gewesen.
Die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien von März 2004 bis März 2006 in den Verfahren 13 RS.2004.27 und 13 UR.2004.49 parallel gesperrt gewesen. Danach seien die Vermögenswerte bis März 2008 im Verfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen. Kurz vor der Aufhebung der Sperre im Inlandsverfahren 13 UR.2004.49 seien die Vermögenswerte dann im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.35 gesperrt worden und später zusätzlich im Verfahren 13 RS.2008.131. Die Beschwerdeführerin könne daher nachweislich seit dem 15. März 2004 nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen.
Der Oberste Gerichtshof habe bei der Beurteilung der Dauer der Sperre der Vermögenswerte entgegen der klaren Aktenlage die im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 und im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.131 erlassenen Sperren der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin vollkommen unbeachtet gelassen und in krass aktenwidriger Weise festgestellt, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zwei Jahre lang frei verfügbar gewesen seien. Dies entgegen den klaren Aussagen der Beschwerdeführerin, welche stets ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass ihre Vermögenswerte seit nunmehr beinahe sechs Jahren ununterbrochen gesperrt seien.
Auch sei der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach mit dem gegenständlichen Sachverhalt befasst gewesen und habe im bekämpften Beschluss selbst Bezug auf die Akten des Inlandstrafverfahrens 13 UR.2004.49 genommen und diese in seine Entscheidungsfindung miteinbezogen. Der Oberste Gerichtshof führe im bekämpften Beschluss sogar selbst klar aus, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 gesperrt gewesen seien.
Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde gegen den Obergerichtsbeschluss an den Obersten Gerichtshof (Beschwerde gegen ON 50) vom 9. April 2008 klar ausgeführt, dass die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 erst mit Landgerichtsbeschluss vom 17. Juni 2008 (ON 455) aufgehoben worden sei und somit ununterbrochen gesperrt gewesen seien.
Wie ausgeführt, gehe aus den für das gegenständliche Verfahren relevanten Akten eindeutig hervor, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2004 ohne Unterbruch gesperrt gewesen seien und die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt nicht mehr über ihr Vermögen habe frei verfügen können.
Der Oberste Gerichtshof hätte daher aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten richtigerweise feststellen müssen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin schon seit dem 15. März 2004 ununterbrochen gesperrt seien, ohne dass eine erhärtete Verdachtslage oder gar eine Anklageschrift vorliege. Aufgrund dieser Feststellung hätte der Oberste Gerichtshof auch zum Schluss kommen müssen, dass eine überlange Sperre der Vermögenswerte vorliege und den bekämpften Obergerichtsbeschluss ersatzlos aufheben müssen.
10. Mit Schreiben vom 5. August 2009 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 13 RS.2008.35-58, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 58) gegen das Willkürverbot verstosse. Der Oberste Gerichtshof habe aktenwidrig festgestellt, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin von November 2006 bis zum 20. März 2008 nicht gesperrt und somit in dieser Zeit frei verfügbar gewesen seien und deshalb die Dauer der Vermögenssperre erst ab dem letztgenannten Datum zu berechnen sei.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Eine Verletzung des Willkürverbots kann nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]). Eine krasse Aktenwidrigkeit besteht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann, wenn durch die unrichtige Übernahme des Akteninhalts durch das Gericht eine krass unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. ein für den Verfahrensausgang entscheidender Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen und den Prozessakten vorliegt.
2.2. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Oberste Gerichtshof in seinem hier angefochtenen Beschluss zu Unrecht den Beginn der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass in den vorangegangenen zwei Jahren hierüber frei hätte verfügt werden können, auf den 20. März 2008 festsetzt. Denn tatsächlich waren diese Vermögenswerte von März 2004 bis Juni 2008 im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 durchgehend gesperrt (Landgerichtsbeschlüsse vom 15. März 2004, ON 41 [Befristung auf zwei Jahre]; vom 25. Januar 2006, ON 229 [Verlängerung bis 15. März 2007]; vom 24. Januar 2007, ON 298 [Verlängerung bis 8. August 2007]; vom 23. Juli 2007, ON 348 [Verlängerung bis 8. August 2008]). Kurz vor Aufhebung dieser Sperre im Inlandsverfahren 13 UR.2004.49 (Landgerichtsbeschluss vom 17. Juni 2008, ON 455) wurden die Vermögenswerte dann im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren 13 RS.2008.35 mit Landgerichtbeschluss vom 20. März 2008 (ON 9) für ein Jahr gesperrt und die Sperre schliesslich mit dem dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Landgerichtsbeschluss vom 16. März 2009 (ON 47) bis zum 28. November 2009 verlängert.
Unabhängig hiervon waren diese Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zeitweise noch in weiteren Verfahren gesperrt (13 RS.2004.27) bzw. sind immer noch gesperrt (13 RS.2008.131). Insgesamt kann die Beschwerdeführerin jedenfalls seit dem 15. März 2004 nicht mehr über ihre Vermögenswerte verfügen.
Wesentlich ist dabei im Weiteren, dass sowohl die Inlands- als auch die Rechtshilfeverfahren den gleichen Sachverhalt, nämlich den Parmalat-Komplex, betreffen. Wäre dem nicht so, würde sich die Frage der Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Vermögenssperren von vornherein gar nicht stellen. Da im Beschwerdefall aufgrund der Zusammenrechnung der im Inlandsstrafverfahren 13 UR.2004.49 und anschliessend im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren erfolgten Vermögenssperren eine Gesamtsperre von über fünf Jahren resultiert, der Oberste Gerichtshof jedoch von einer unter dreijährigen Dauer ausgeht, ist die dem Obersten Gerichtshof unterlaufene Aktenwidrigkeit auch entscheidungsrelevant. Denn wegen dieser Aktenwidrigkeit hat der Oberste Gerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung nicht weiter geprüft, ob die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für eine Verlängerung der Vermögenssperre über drei Jahre erforderliche erhärtete Verdachtslage gegenüber dem ursprünglichen Verdacht besteht.
Somit handelt es sich hier um eine gravierende, für den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes entscheidende Aktenwidrigkeit, welche nach der angeführten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen das Willkürverbot verstösst.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben, ohne dass die weiteren Grundrechtsrügen geprüft zu werden brauchen. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes war somit spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
4. Zum Kostenspruch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf der Basis des Streitwertes von CHF 20'000.00 eine Entlohnung unter Anwendung des TP 3C und nicht des TP 4 zuzusprechen war (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 688 f. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 23. Oktober 2009