StGH 2009/113 a
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch den Präsidenten und den Kassier:
A und B
diese wiederum vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, Sv.2008.12-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 6'801.60)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, Sv.2008.12-14, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 3. März 2008 (Geschäftszeichen: A.2007/022; VA 10) verpflichteten die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführerin, auf der von 2002 bis 2005 ausgerichteten Lohnsumme von CHF 60'000.00 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt CHF 6'801.60 zu bezahlen.
2. Einer gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2008, Sv.2008.12-1, gab das Obergericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 (ON 7) keine Folge.
2.1. Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Gegen Ende des Jahres 2006 hätten die Beschwerdegegnerinnen bei der Beschwerdeführerin eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle abrechnungspflichtiger Löhne und Gehälter für die Jahre 2001 bis 2005 durchgeführt. Dabei habe der Revisor der Beschwerdegegnerinnen festgestellt, dass in diesen fünf Jahren Dirigentenlöhne im Betrag von insgesamt CHF 75'000.00 nicht abgerechnet worden seien. Als Folge davon hätten die Beschwerdegegnerinnen der Beschwerdeführerin für nicht abgerechnete Löhne in den Jahren 2001 bis 2005 über CHF 8'502.00 in Rechnung gestellt. Sie habe die Rechnung damit begründet, dass ein Dirigentenlohn als Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit anzusehen sei und deshalb als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterstehe.
Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens der Beschwerdeführerin hätten die Beschwerdegegnerinnen am 21. Dezember 2006 eine Beitragsverfügung erlassen. Gegen diese der ursprünglichen Rechnung entsprechenden Verfügung habe die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Beantragt worden sei, die Beitragsverfügung aufzuheben und die Dirigentenlöhne nicht der Beitragspflicht zu unterstellen, eventuell: beim massgebenden Lohn die Unkosten zu berücksichtigen, subeventuell: die Erhebung von Beiträgen für das Jahr 2001 wegen Verjährung aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Beschwerdeführerin ersucht, die behaupteten Unkosten glaubhaft zu machen; andernfalls könnten sie nicht anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnerinnen mitgeteilt, weder werde zu allfälligen Unkosten Stellung genommen noch würden Spesenbelege eingereicht.
Mit Entscheidung vom 3. März 2008 hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung teilweise Folge gegeben. Wegen Verjährung habe sie auf die Erhebung von Beiträgen für das Jahr 2001 verzichtet. Entsprechend hätten sich die noch ausstehenden Beiträge auf CHF 6'801.60 vermindert.
2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts erwog das Obergericht in rechtlicher Hinsicht unter anderem wie folgt:
Aufgrund detaillierter Erwägungen kam das Obergericht zum Schluss, dass der Dirigent der Beschwerdeführerin als unselbständig und nicht als selbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren sei.
Im Weiteren sei auch der Tatbestand von Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV nicht erfüllt. Die Honorierung des Dirigenten lasse sich nicht vergleichen mit einem Stipendium oder einer ähnlichen Zuwendung zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens. Dieser Tatbestand wäre nur erfüllt, wenn die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hätte und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen könnte. Darum handle es sich hier nicht. Vielmehr bestehe ein Dienstverhältnis zwischen dem Dirigenten und der Beschwerdeführerin, die über das Arbeitsergebnis des Dirigenten (Proben, Aufführungstätigkeiten, Literaturauswahl, Arrangements) verfüge.
Nicht wesentlich sei, ob der Arbeitgeber dem kulturellen Schaffen verpflichtet sei. Bei der Beitragspflicht werde nicht darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des Arbeitgebers gewinnorientiert sei. Entsprechend brauche nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin gemeinnützig tätig sei. Auch Entgelte für Arbeit, die gegenüber gemeinnützigen Institutionen geleistet würden, unterständen der Beitragspflicht.
Die Beitragspflicht nach Art. 36 ff. AHVG und die entsprechende Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beständen seit Erlass des AHVG. Wenn die Beschwerdeführerin bisher angenommen habe, nicht abgabepflichtig zu sein, folge daraus nicht, dass die geschuldeten Beiträge rückwirkend nicht eingefordert werden könnten, soweit sie nicht verjährt oder verwirkt seien. Die Verjährungs- und Verwirkungsregelung nach Art. 46bis AHVG belege vielmehr, dass der Gesetzgeber den Beschwerdegegnerinnen verbindlich aufgetragen habe, Beiträge nachzufordern, soweit sie nicht verjährt oder verwirkt seien.
Ein der Nachforderung entgegenstehender Vertrauenstatbestand liege nicht vor. Hierfür müsste die zuständige Behörde an eine bestimmte Person eine auf den konkreten Fall bezogene Auskunft erteilt haben. Solches werde in der Berufung zu Recht nicht geltend gemacht. Dass vor Dezember 2006 nie eine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden habe, bedeute nicht, dass die Beschwerdegegnerinnen Dirigentenlöhne als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert hätten. Aufgrund der Sorgfaltspflicht, deren Beachtung für den guten Glauben notwendig sei, hätte - allenfalls durch Erkundigung bei den Beschwerdegegnerinnen - abgeklärt werden müssen, ob der unter Vertrag genommene Dirigent bei der AHV anzumelden sei. Setze sich ein Arbeitgeber unbesehen über seine mögliche Beitragspflicht hinweg, so liege hierin eine Nachlässigkeit, die bösem Glauben gleichkomme. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin mit anderen Musikvereinen und unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen und unwiderruflichen Disposition ergänzte das Obergericht seine Erwägungen zum fehlenden Vertrauenstatbestand.
3. Der gegen dieses Obergerichtsurteil von der Beschwerdeführerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revision vom 23. September 2008 (ON 8) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2009 (ON 14) keine Folge und begründete dies hinsichtlich der für das StGH-Verfahren noch relevanten Frage, ob die gegenständliche Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstosse, wie folgt:
Erste Voraussetzung des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die hier interessierende Nachforderung von Beiträgen bestände in einer hinreichenden Vertrauensgrundlage.
Die Beschwerdeführerin habe die Vertrauensgrundlage darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerinnen während Jahrzehnten niemals AHV-IV-FAK-Beiträge für Dirigenten eingefordert hätten, obwohl landesweit bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Vielzahl von öffentlichen Auftritten unter der Leitung ihres Dirigenten vornehme und dieser hierfür ein Entgelt erhalte. Mit diesem Vorbringen habe sich die Beschwerdeführerin vom gesetzlichen Konzept entfernt. Danach hätten Arbeitgeber beim Vollzug des AHVG mitzuwirken (Art. 27 AHVG); soweit sie von den Beschwerdegegnerinnen noch nicht erfasst seien, hätten sie sich bei ihnen anzumelden (Art. 34bis AHVG). Nicht die Beschwerdegegnerinnen hätten von Amts wegen zu erforschen, wer allenfalls beitragspflichtig sein könnte; vielmehr hätten sich die Beitragspflichtigen bei ihnen anzumelden. Wenn die Beschwerdegegnerinnen nicht eigens auf die von Musikgesellschaften ihren Dirigenten ausgerichteten Entgelte aufmerksam geworden seien, hätten sie deswegen kein berechtigtes Vertrauen begründet, damit ein rechtswidriger Zustand zu dulden sei.
Auch wenn sich weder aus dem AHVG noch aus der AHVV noch aus inhaltlich ähnlichen schweizerischen Regelungen unmittelbar ergebe, in welcher Stellung sich der Dirigent einer Musikgesellschaft befinde, müsse der Beschwerdeführerin immerhin bewusst sein, dass sie für eine Arbeitsleistung ein Entgelt ausgerichtet habe, auf dem Sozialabgaben geschuldet sein könnten. Solches Bewusstsein werde, wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend einwenden, auch vom Durchschnittsbürger erwartet, wenn er beispielsweise stundenweise Reinigungspersonal beschäftige. Angesichts der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich bei den Anstalten nach ihrer Beitragspflicht zu erkundigen und gegebenenfalls hierüber eine Feststellungsverfügung zu erwirken.
Weil es somit bereits an der ersten Voraussetzung des Vertrauensschutzes gefehlt habe, erübrigten sich Erwägungen zu den weiteren Voraussetzungen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Nachforderung von Beiträgen "aufgrund einer unvermutet vorgenommenen diametralen Änderung der Behördenpraxis" mit der Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen verglichen habe, sei auf die Erwägungen zur fehlenden Vertrauensgrundlage zu verweisen: Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen nicht eigens auf die von Musikgesellschaften ihren Dirigenten ausgerichteten Entgelte aufmerksam geworden seien, begründe keine "jahrzehntelange unveränderte Behördenpraxis".
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 14) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV, von Treu und Glauben, des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten sowie in ihren durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. von Treu und Glauben wird Folgendes vorgebracht:
Zur Schaffung einer speziellen Vertrauenssituation sei im Ausnahmefall nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz schaffe auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen sogar eine blosse Untätigkeit der Behörde (StGH LES 2005, 269; vergleichender Verweis auf BGE 34 I 15 u. BGE 34 I 615).
Der Vertrauensschutz sei an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebunden, welche gegenständlich - entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil - allesamt erfüllt seien.
Erstens müsse die sachlich zuständige Behörde durch ihr Verhalten beim Betroffenen Vertrauen erweckt haben. Vertrauen könne auch durch konkludentes Verhalten oder durch Unterlassen generiert werden, was gegenständlich vorliege. Die Beschwerdegegnerinnen hätten von der Beschwerdeführerin seit der Einrichtung des öffentlichen Sozialversicherungssystems, somit während Jahrzehnten, niemals AHV-IV-FAK-Beiträge für deren Dirigenten eingefordert, obwohl landesweit bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr eine Vielzahl an öffentlichen Auftritten unter der Leitung ihres Dirigenten vornehme und dieser Dirigent - wie bei allen liechtensteinischen Musikvereinen - eine pekuniäre Vergütung von der Beschwerdeführerin erhalte. Dennoch habe vor Dezember 2006 nie eine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden, woraus zu schliessen sei, dass auch die Beschwerdegegnerinnen bisher davon ausgegangen seien, dass Musikvereine, welche die kulturelle Landschaft Liechtensteins stark bereicherten und unbestreitbar dem Allgemeinwohl dienten bezüglich ihrer Dirigentenentschädigungen nicht der Beitragspflicht unterlägen. Die Beschwerdegegnerinnen würden somit bei der Beschwerdeführerin durchaus insoweit Vertrauen erwecken, als eine Dirigententätigkeit nicht der AHV-IV-FAK-Beitragspflicht zu unterstellen sei, wofür denn auch gute Gründe sprächen, weswegen ein diesbezügliches Vertrauen durchaus gerechtfertigt gewesen sei.
Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil sei im damaligen Verhalten keine Sorgfaltspflichtverletzung oder Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen, sondern wäre es vielmehr die Pflicht der Beschwerdegegnerinnen gewesen, im Wissen, dass dem Dirigenten eine pekuniäre Leistung ausgerichtet werde, den betreffenden Musikverein auf seine mögliche Beitragspflicht hinzuweisen. Im Wissen und unter Würdigung aller Umstände und in Entsprechung der eigenen Argumentation, dass andere Musikvereine ihre Dirigenten schon seit vielen Jahren als Arbeitnehmer angemeldet und entsprechend mit den Sozialversicherungen abgerechnet hätten, wäre es an den Beschwerdegegnerinnen gelegen gewesen, auf den betroffenen Musikverein zuzugehen oder aber zumindest schon viel früher eine Arbeitgeberkontrolle beim besagten Verein vorzunehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich so ein allfällig eintretender Schaden vermeiden oder zumindest minimieren hätte lassen können.
Das vertrauensbegründende Verhalten der Beschwerdegegnerinnen sei nicht typischerweise in einem aktiven Tun oder Handeln gelegen, jedoch könne berechtigtes Vertrauen, wie bereits dargelegt, auch durch Dulden oder durch Unterlassen hervorgerufen werden. Genau dies sei gegenständlich geschehen und die Beschwerdegegnerinnen hätten in Kenntnis dieses Zustandes (dass die Beschwerdeführerin keine Abgaben leiste) handeln müssen. Zumindest hätten die Beschwerdegegnerinnen den rechtswidrigen Zustand mit der notwendigen Sorgfalt kennen sollen. Dies schon deshalb, weil nach Angabe der Beschwerdegegnerinnen angeblich diverse Musikvereine für die Entschädigungen ihrer Dirigenten mit den Beschwerdegegnerinnen abrechneten. Es wäre daher für die Beschwerdegegnerinnen ein Leichtes gewesen, das angeblich rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin zu erkennen und zu handeln. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin sei somit berechtigt gewesen und sei zu schützen.
Zweitens müsse der Betroffene gutgläubig sein, was bedeute, dass er um die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht gewusst habe und sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht habe erkennen können (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 237). Gutgläubigkeit sei bei der Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil - zweifellos gegeben, weil - wie soeben dargestellt - vor der Beitragsvorschreibung vom 21. Dezember 2006 nie Arbeitgeberkontrollen und nie Beitragsvorschreibungen erfolgt seien und ganz augenscheinlich auch die Beschwerdegegnerinnen während Jahrzehnten davon ausgegangen seien, dass diesbezüglich keine Beitragspflicht bestehe. Man könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangen, das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht besser zu kennen als die Beschwerdegegnerinnen, die sich seit deren Errichtung mit genau dieser Rechtsmaterie beschäftigten. Vor diesem Hintergrund sei das Argument des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil, dass die Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und dies mit dem bösen Glauben gleichzusetzen sei, entkräftet, wenn man sich vor Augen führe, dass die Beschwerdeführerin um den Umstand der Unterstellung von Dirigentenentschädigungen unter die Beitragspflicht schlechthin nichts gewusst habe.
Deshalb habe die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle im Dezember 2006 gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die pekuniäre Leistung, welche sie ihrem Dirigenten ausrichte, nicht der AHV/IV/FAK-Beitragspflicht unterstellt sei.
Als dritte Voraussetzung des Vertrauensschutzes müsse der Betroffene im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand nachteilige Dispositionen getroffen haben, welche unwiderruflich seien oder zum Schaden geführt hätten. Als Dispositionen seien auch Unterlassungen zu qualifizieren, welche unterblieben wären, hätte sich der Betroffene nicht auf den Vertrauenstatbestand abgestützt. Auch diese Voraussetzung sei gegenständlich gegeben. Durch das gerechtfertigte Vertrauen auf die Beitragsfreiheit habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, beispielsweise bei der Gemeinde um höhere Subventionen anzusuchen, Mitgliederbeiträge zu erheben bzw. zu erhöhen (wovon der Dirigent als Vereinsmitglied wiederum betroffen gewesen wäre) oder die elternmässige Kostentragung an die Musikschulekosten des Vereinsnachwuchses zu erhöhen, um den Zusatzaufwand zu decken. Auch habe die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Rückstellungen gemacht. Weiters sollten die jährlichen Vergütungen an den Dirigenten auch dessen umfangreiche Spesen pauschal abdecken, weswegen - auch zur Vereinfachung des Vereinsbetriebes - auf exakte Spesenabrechnung habe verzichtet werden können. Der Dirigent habe unter anderem jedes Jahr Kopierkosten, Portokosten, Kosten für die private Büroinfrastruktur sowie Kosten für Büromaterial und Telefon zu tragen. Diese Aufwände seien ihm von der Beschwerdeführerin bislang nicht gesondert vergütet worden und könnten deshalb heute auch nicht mehr nachgewiesen werden. Hätte die Beschwerdeführerin jedoch von der Beitragspflicht gewusst, so hätte sie selbstverständlich Unkostenersatz im Sinne von Art. 10 AHVV geltend gemacht und zu diesem Zwecke genaue Spesenabrechnungen geführt. Aufgrund des gerechtfertigten Vertrauens auf die Beitragsfreiheit sei dies freilich während Jahrzehnten gar nicht nötig gewesen. Dies sei - sofern die Rückwirkung bejaht werde - kausal für die Entstehung von konkreten Schäden bei den Beschwerdegegnerinnen, wobei diese Schäden jeweils nicht eingetreten wären, hätten die Beschwerdegegnerinnen nicht durch ihre bereits aufgezeigte Untätigkeit oder durch das Dulden des ihnen bekannten angeblich rechtswidrigen Zustandes Anlass für einen solchen Vertrauenstatbestand gegeben. Anzumerken bleibe, dass die Spesenpauschale von maximal CHF 4'200.00 jährlich für ehrenamtliche und freiwillige Arbeit (Verweis auf Postulatsbeantwortung Nr. 15/2007) lediglich für die Beitragsperioden ab 1. Januar 2007 gelte, nicht aber für die in casu relevanten Perioden 2002 bis 2005. Dass nun für die Beitragsperioden ab 1. Januar 2007 eine solche Spesenpauschale für ehrenamtliche und freiwillige Arbeit zugestanden werde, lasse den Schluss zu, dass gegenständlich eine rückwirkende Beitragsvorschreibung sowohl rechtswidrig als auch unangemessen und damit willkürlich erscheine.
Die in casu vorgenommene rückwirkende Beitragsvorschreibung aufgrund einer unvermutet vorgenommenen diametralen Änderung der Behördenpraxis könne durchaus mit einer echten Rückwirkung einer Gesetzesbestimmung verglichen werden (Verweis auf Kley a. a. O., 79 ff.). Einer jahrzehntelangen unveränderten Behördenpraxis komme in diesem Zusammenhang gerade im Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht durchaus die Qualität eines Rechtssatzes zu. Wie einem Gesetz oder einer Verordnung komme auch einer sozialversicherungsrechtlichen Behördenpraxis eine Anleitungsfunktion zu: Der Rechtsunterworfene müsse sein Verhalten danach ausrichten können. Alles andere widerspräche den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Deshalb sei eine echte Rückwirkung auch nur dann zulässig, wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt sei. Bloss fiskalische Interessen würden nicht als solche triftigen Gründe gelten (Verweis auf Kley a. a. O., 81). Dasselbe müsse auch bezüglich Sozialversicherungsbeiträgen gelten. Nicht umsonst komme dem Legalitätsprinzip im Strafrecht und im Abgabenrecht - und deshalb wohl auch im Sozialversicherungsrecht - Grundrechtsqualität zu. Gegenständlich hätten es die Beschwerdegegnerinnen nach dem bereits Ausgeführten unterlassen, die Beschwerdeführerin im Sinne einer Anleitung darauf hinzuweisen, dass Leistungen an den Dirigenten der Beitragspflicht unterstünden und dies obwohl sie Kenntnis des angeblich rechtswidrigen Zustandes gehabt habe oder aber in Anwendung der notwenigen Sorgfalt hätte haben müssen.
Da gegenständlich alle drei Vorraussetzungen des Vertrauenstatbestandes erfüllt seien, verletze die bekämpfte Entscheidung bezüglich der rückwirkenden Einforderung von Beiträgen den Vertrauensschutz, verstosse gegen Treu und Glauben und sei daher auch willkürlich.
4.2. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird Folgendes vorgebracht:
4.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV gehörten Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forderung oder anderer hervorragender Leistungen nicht zum Erwerbseinkommen. Rz. 2148 i. V. m. 2144 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) des Bundesamts für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2008 (Stand 2009 mit minimalen diesbezüglichen Änderungen), auf welche infolge der annähernden Wortgleichheit zwischen Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV und Art. 6 Abs. 2 lit. g chAHVV verwiesen werden könne (OGH in LES 2006, 464 Pkt. 14.2), dienten derartige Zuwendungen dazu, "die Empfangenden finanziell in die Lage zu versetzen, ihrer schöpferischen Arbeit nachzugehen". Genau dies sei hier der Fall. Der Dirigent erhalte von der Beschwerdeführerin ein Entgelt zur Förderung und gleichzeitig als Anerkennung seines kulturellen Schaffens. Ohne die Zuwendung wäre es dem Dirigenten, welcher Vereinsmitglied sei, nicht zumutbar, sein Dirigentenamt in seiner Freizeit und ausschliesslich nebenamtlich auszuüben. Darüber hinaus würde die Pflicht zur Abführung von AHV-Beiträgen für auf solch oder ähnliche Weise erhaltene Zuwendungen, welche im Übrigen in keiner Relation zum tatsächlichen Aufwand des Dirigenten stünden, in Zukunft dazu führen, dass die Bereitschaft zur Freiwilligenarbeit noch mehr abnehmen würde, was nicht im Interesse des kulturellen Engagements des Landes sein könne.
Sollte der Vertrauensgrundsatz nicht verletzt sein, was weiterhin behauptet werde, so falle die Beschwerdeführerin unter den Ausnahmetatbestand von Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV.
Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um einen nicht gewinnorientierten Verein handle, gemeinnützig ausgestaltet sei.
"Gemeinnützigkeit als Begriff bezieht sich in erster Linie auf bestimmte Organisationen und weniger auf Einzelpersonen. Er setzt sich aus den beiden Worten 'gemein' und 'Nutzen' zusammen. Als gemeinnützig wäre daher alles anzusehen, was der Allgemeinheit Nutzen verschafft. Was jedoch von Nutzen ist, hängt sehr wesentlich von der Weltanschauung und der individuellen, zeitlich wandelbaren Wertvorstellung der beurteilenden Person ab. Jedenfalls wird man für das Vorliegen von Gemeinnützigkeit fordern müssen, dass der zu erzielende Nutzen einem breiten Bevölkerungsspektrum, das an diesem Interesse hat, zugänglich sein muss. Gemeinnützigkeit liegt folglich dann nicht mehr vor, wenn der Nutzen auf einen engen Kreis von Personen beschränkt ist. Gemeinnützig ist damit eine Tätigkeit, die von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird und eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit darstellt. Der Begriff der 'Gemeinnützigkeit' findet sich in Art. 32 Abs. 1 Bst. e Steuergesetz (SteG), der die Liechtensteinische Steuerverwaltung ermächtigt, für private, ausschliesslich gemeinnützige Institutionen die Steuerpflicht zu ermässigen oder gänzlich zu erlassen. Aus dem zu dieser Bestimmung ergangenen Merkblatt der Steuerverwaltung ist zu entnehmen, dass eine Tätigkeit dann als gemeinnützig anerkannt wird, wenn sie Aufgaben auf einem sozialen (Fürsorge für Arme und Kranke) oder religiösen (allgemein anerkannte Religionsgemeinschaften) Gebiet erfüllt. Ebenso gelten hiernach Tätigkeiten als gemeinnützig, die der Förderung der Wissenschaft, der Kunst oder des Unterrichts dienen. Weiters schliesse ein Streben nach Gewinn die Gemeinnützigkeit per se aus. Im Bereich Kultur wird der Begriff der Gemeinnützigkeit mit nicht gewinnorientierter Vereinsarbeit verbunden. Fraglich ist, inwieweit eine bezahlte Arbeit noch als gemeinnützig im Sinne dieses Postulates erachtet werden kann. Geht man von einer ersten Auslegung des Begriffes der Gemeinnützigkeit als Nutzen für die Allgemeinheit aus, ergibt sich keine Einschränkung auf unbezahlte Arbeit. Sinngemäss [richtig: Demgemäss] vertritt auch der Liechtensteinische Olympische Sportverband (LOSV) die Auffassung, dass die Arbeiten und Dienstleistungen von Ehrenamtlichen in Vereinen und Verbänden als Non-Profitorganisationen auch dann noch als gemeinnützig zu erachten seien, wenn diese finanziell abgegolten werden" (Postulatsbeantwortung der Regierung betreffend die Förderung der Ehrenamtlichkeit und der freiwilligen Arbeit vom 23. Mai 2006, Nr. 15/2007, S. 14 f.).
Daraus ergebe sich eindeutig, dass auch die Regierung einen gemeinnützigen Verein, wie dies die Beschwerdeführerin sei, zumindest unter dem Steuergesetz aufgrund der gemeinnützigen Tätigkeit privilegieren möchte.
Eine vergleichbare Definition der Gemeinnützigkeit, welche auf diesen Sachverhalt herangezogen werden könne, finde sich im Stiftungsrecht (Verweis auf BuA zu 13/2008 betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts, S. 37 ff.), wonach jene Zwecke als gemeinnützig oder wohltätig gelten, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Eine Förderung der Allgemeinheit liege demnach insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit im Gemeinwohl auf qualitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nütze, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert werde.
Zum Zweck der Beschwerdeführerin gehörten u. a. Aufführung von Konzerten und Mitwirkung bei wesentlichen bspw. kirchlichen Anlässen, regelmässige Musikproben, vereinsinterne Ausbildung des Nachwuchses (vorzüglich durch den Dirigenten der Beschwerdeführerin), hauptsächlich unentgeltliche Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft und des geselligen Beisammenseins im Sinne der Gemeinde und somit der Allgemeinheit. Dabei stehe die Mitgliedschaft grundsätzlich jedem frei und richte sich die Tätigkeit indes an einen offenen Personenkreis. Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich somit ein kultureller wie auch sozialer Nutzen für die Allgemeinheit, weshalb die Beschwerdeführerin als gemeinnütziger Verein sowohl nach Steuergesetz als auch aufgrund des nunmehr revidierten Stiftungsrechts anzusehen sei.
Einhergehend mit der Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin gebe es aufgrund der durchaus vergleichbaren Intention des Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV und Art. 32 Abs. 1 Bst. e SteG sowie Art. 107 Abs. 4a PGR keinen sachlichen und vernünftigen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht unter Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV fallen sollte. Es wäre daher entgegen dem Gleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV, wenn die Beschwerdeführerin nach dem SteG und dem PGR als gemeinnützig und damit verbunden im Hinblick auf die beiden Gesetzesbestimmungen privilegiert sei und ihr dieses Privileg unter der AHVV nicht zugestanden werde. Darauf weise auch die mit 1. Januar 2009 in Kraft getretene administrative Regelung betreffend Beitrags- und Steuerpflicht für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit der Beschwerdeführerin zusammen mit der Steuerverwaltung hin. Eine verwaltungsinterne Gleichbehandlung im Sinne einer Privilegierung von Freiwilligenarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit werde somit pro futuro angestrebt und dies müsse umso mehr auch für die Zeit vor dieser Regelung Geltung haben.
Zudem sei es sachlich nicht zu begründen und daher nicht haltbar, wenn die Ausrichtung einer in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand entstehenden Entschädigung an den Dirigenten eines Musikvereins nicht als Zuwendung zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens qualifiziert werde. So leiste der Dirigent der Beschwerdeführerin hauptsächlich an Feierabenden und Wochenenden insofern einen sowohl sozialen wie auch kulturellen Dienst an der Allgemeinheit, als er die Mitglieder unterrichte, Auftritte plane und durchführe und somit allen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermögliche. Dabei sei der Personenkreis, welcher in den Genuss des kulturellen wie auch sozialen Schaffens der Beschwerdeführerin, wie auch ihres Dirigenten kämen nicht begrenzt, weil die Mitgliedschaft allen offen stehe.
Richtigerweise und damit entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil müsse die Beschwerdeführerin als Non-Profit-Organisation analog den Privilegierungen des Steuergesetzes (Art. 32 Abs. 1 Bst. e) und des PGR (Art. 107 Abs. 4a) zwingend unter Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV fallen und daher seien die Zuwendungen, welche die Beschwerdeführerin an ihren Dirigenten, welcher zugleich engagiertes Mitglied der Beschwerdeführerin sei, als solche zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens zu verstehen und gehörten daher gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV nicht zum Erwerbseinkommen. Somit würden sämtliche (ergangene und künftige) Zuwendungen der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen nicht der Beitragspflicht unterstehen, da Vereinen, wie der Beschwerdeführerin in analoger Auslegung der Art. 32 Abs. 1 SteG sowie Art. 107 Abs. 4a PGR die Rechtswohltat der Beitragsbeschränkung zu Teil käme.
Folglich verletze der bekämpfte Beschluss das Gleichheitsgebot im Sinne des Art. 31 Abs. 1 LV, indem er Gleiches ohne sachlich nachvollziehbaren Grund nicht gleich behandle, sprich die Zuwendungen der Beschwerdeführerin an ihren Dirigenten nicht in verfassungskonformer Auslegung unter Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV subsumiere. Bei verfassungskonformer Auslegung falle der obgenannte Sachverhalt indes sehr wohl unter Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV und daher bestehe für die Zuwendungen keine Beitragspflicht an die Beschwerdegegnerinnen.
Sollte sich der Staatsgerichtshof dieser Argumentation nicht anschliessen können, so wäre Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV wenigstens für die rückständigen Beiträge vor Inkrafttreten der administrativen Regelung betreffend Beitrags- und Steuerpflicht für ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit am 1. Januar 2009 im obgenannten Sinne auszulegen. Es wäre im Sinne dieser Kooperation und der damit verbundenen angestrebten verwaltungsmässigen Zusammenarbeit zwischen der Steuerverwaltung und den Beschwerdegegnerinnen entgegen dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, hier rückwirkend Unterschiede zu machen.
Die bekämpfte Entscheidung verletze das Gleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und sei demnach per se auch willkürlich.
4.2.2. Sollte der Staatsgerichtshof dieser Ansicht nicht folgen können und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Grundlage (Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV) vom Obersten Gerichtshof richtig ausgelegt worden sei, so rege die Beschwerdeführerin an, die Norm anlässlich eines Normenkontrollverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
Die Bestimmung sei deshalb verfassungswidrig, weil es keinen sachlichen Grund gebe, weshalb ein gemeinnütziger Verein, wie dies die Beschwerdeführerin nachweislich sei, nicht unter die Rechtswohltat der Beitragsbefreiung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV fallen solle. Da eine Subsumption der Tätigkeit sowie der Zuwendungen der Beschwerdeführerin an deren Dirigenten aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin - nicht möglich sei, sei diese Bestimmung vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebots nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots nicht haltbar und der Staatsgerichtshof werde die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufheben müssen. Denn nach dem Telos der Bestimmung müssten Zuwendungen an einen Dirigenten, welche zur vereinsinternen wie auch externen Förderung des kulturellen wie auch sozialen Schaffens ausgerichtet würden, zwingend unter Art. 6 Abs. 2 lit. d AHVV fallen. Diese nicht beabsichtigte Ungleich- bzw. Schlechterbehandlung sei verfassungswidrig.
5. Zur vorliegenden Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 26. August 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet wurde:
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes bzw. von Treu und Glauben wurde Folgendes entgegnet:
Vertrauensgrundlage könne auch die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes sein. Eine solche Vertrauensgrundlage durch behördliche Untätigkeit werde aber nur in Ausnahmefällen geschaffen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 652). In der Praxis seien dies Fälle in der Regel baupolizeilicher und umweltrechtlicher Natur. Es sei in casu zutreffend, dass bei der Beschwerdeführerin bis Dezember 2006 keine Arbeitgeberkontrolle stattgefunden habe. Aus diesem Umstand könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerinnen Dirigentenlöhne als nicht der Beitragspflicht unterstehend angesehen hätten (wie auch im vergleichbaren Fall des bezahlten Trainers eines Fussballvereins nicht, den der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. Februar 1998 zu NZ 139/97 im Sinne der Beschwerdegegnerinnen entschieden habe). Die Beschwerdegegnerinnen hätten gegenüber der Beschwerdeführerin nie die Meinung aufkommen lassen, dass die Entlöhnung eines Dirigenten nicht beitragspflichtig sei. Die Nichtvornahme einer Arbeitgeberkontrolle schaffe keine Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte.
Selbst die (bestrittene) Duldung eines rechtswidrigen Zustandes würde für sich allein keinen Vertrauensschutz begründen. Aufgrund der der Beschwerdeführerin auferlegten Sorgfaltspflicht (deren Beachtung für die Berufung auf den guten Glauben notwendig sei) müsste diese zumindest abklären, inwieweit eine Entlöhnung an den Dirigent sozialversicherungsrechtlich relevant sei. Dazu hätte eine kurze Nachfrage beim Sozialversicherungsträger genügt. Eine solche Anforderung dürfe an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin gestellt werden, sie werde ja auch an einen "unerfahrenen" Arbeitgeber gestellt, der bspw. eine Reinigungsperson für wenige Stunden im Monat im eigenen Haushalt anstelle. Setze sich die Beschwerdeführerin unbesehen darüber hinweg, so liege hierin eine Nachlässigkeit, die dem bösen Glauben gleichzusetzen sei (so OGH-Urteil vom 5. Februar 1998 zu NZ.139/97 mit Verweis auf B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, 93 ff., bes. 94 betreffend fragmentarische Rechtskenntnisse der Durchschnittsbürger). Dazu sei zudem noch angemerkt, dass andere Musikvereine (deren Präsidenten nicht Personalchefs seien) ihre Dirigenten seit Jahren als Arbeitnehmer angemeldet und abgerechnet hätten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liege bei der Anmeldung von Arbeitnehmern eine "Bringschuld" der Arbeitgeber vor. Entsprechend statuiere Art. 27 Abs. 1 AHVG ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber beim Vollzug des Gesetzes in Bezug auf die Erfassung und die Abrechnung ihrer Arbeitnehmer. Nicht die Beschwerdegegnerinnen hätten von Amtes wegen zu erforschen, wer allenfalls beitragspflichtig sein könnte, sondern dem Arbeitgeber werde die Anmeldungspflicht in Art. 34bis AHVG auferlegt. Bestünden Unklarheiten über die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, hätten die Arbeitgeber gegebenenfalls Anspruch darauf, dass die strittige Frage auf ihren Antrag durch eine Feststellungsverfügung geklärt werde. Die schweizerische Rechtsprechung lasse dies unter bestimmten Voraussetzungen zu (Verweis auf BGE 112 V 84). Dieser schweizerischen Rechtslage könne sich auch die liechtensteinische Rechtsprechung anschliessen (Verweis auf Kley, a. a. O., 113).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin (in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht) angenommen habe, nicht Arbeitgeberin und somit gegenüber der AHV auch nicht abrechnungspflichtig gewesen zu sein, so sei eine weitere (kumulativ zu erfüllende) Voraussetzung des Vertrauensschutzes, nämlich eine nachteilige (zu Schaden führende) und unwiderrufliche Disposition getroffen zu haben, nicht erfüllt. Die Vorbringen zur nachteiligen Disposition, es nämlich unterlassen zu haben, wegen der Beitragspflicht höhere Subventionen bei der Gemeinde eingefordert bzw. keine Spesenabrechnungen geführt zu haben, gingen diesbezüglich völlig ins Leere.
In der Beschwerde sei schliesslich verschwiegen worden, dass selbst dann, wenn die erwähnten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt worden wären, dennoch eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen sei: Überwiege das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Vertrauensschutz in die unrichtige Auskunft? Für den Vertrauensschutz der angeblichen unrichtigen Auskunft könne nicht ausschliesslich pekuniär argumentiert werden, da ansonsten die Interessenabwägung von vornherein zugunsten des Beitragspflichtigen entschieden wäre. Dazu stehe aber, zumindest für persönliche Beiträge, das Instrument des Erlassgesuches (bei Selbständigen das Herabsetzungsgesuch) offen. Auch könnten rechtskräftig festgestellte und grundsätzlich geschuldete, aber uneinbringliche Beiträge von der AHV abgeschrieben werden.
Völlig unrichtig und verfehlt sei der Verweis auf die Rückwirkung. Selbst eine Änderung der Behördenpraxis (wobei eine solche bei der AHV aber gar nicht vorliege) könne nicht mit einer echten Rückwirkung einer Gesetzesbestimmung verglichen werden. Die gesetzliche Bestimmung, was massgebender Lohn sei, bestehe schon seit Einführung der AHV-Pflicht und habe immer schon von den Beschwerdegegnerinnen angewendet werden müssen.
Aus all dem gehe klar hervor, dass der Vertrauensgrundsatz bzw. Treu und Glauben nach Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt worden sei.
5.2. Zur Gleichheitsrüge wird Folgendes entgegnet:
In der Berufung sei vorgebracht worden, der Umstand, dass die Zahlungen an den Dirigenten nicht unter Stipendien und ähnliche Zuwendungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV), subsumiert worden seien, verletze das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV.
Die Beschwerdeführerin weise auf Art. 23 Abs. 1 Bst. e SteG hin, wonach juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Steuerpflicht ausgenommen seien. Das möge sein, aber das Steuergesetz regle ausschliesslich Steuerangelegenheiten und um eine solche handle es sich hier nicht. Es gebe zudem keinen Anlass für eine Analogie. Auch sonst sei diese Bestimmung nicht mit Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV vergleichbar und schon gar nicht inhaltlich identisch. Während die erwähnte Steuergesetzbestimmung eine Bestimmung zugunsten gemeinnütziger juristischer Personen sei, gebe es im AHV-Recht für gemeinnützige juristische Personen keine generelle "Befreiung" von der AHV-Beitragspflicht. Eine solche Ausnahmebestimmung (von der generellen Pflicht) sei im AHV-Recht nicht nötig und ein Fehlen derselben sicher nicht willkürlich. Vielmehr seien zugunsten der Versicherten deren Einkommen (in fast allen Fällen) beitragspflichtig und somit (grundsätzlich) rentenbildend. Deshalb gehörten auch nur Stipendien und ähnliche Zuwendungen an eine natürliche Person nicht zum Erwerbseinkommen, während "normale" finanzielle Zuwendungen (z. B. an Dirigenten) massgebender Lohn und somit beitragspflichtig seien. Zudem stimme in casu steuer- und AHV-rechtlich überein, dass das Einkommen des Dirigenten sowohl steuer- wie auch beitragspflichtig sei, auch wenn die Beschwerdeführerin als Musikverein gemeinnützig sein möge.
Auch aus der Definition von gemeinnützigen Zwecken juristischer Personen gemäss Art. 107 Abs. 4a PGR könne für das AHV-Recht nichts abgeleitet werden. Wie das Steuerrecht könne auch das PGR nicht bestimmen, was massgebender Lohn im Sinne des AHV-Rechts sei und somit beitragspflichtig sei bzw. was beitragsbefreit sein solle.
Der Hinweis auf die administrative Regelung betreffend Beitrags- und Steuerpflicht für ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit, die seit dem 1. Januar 2008 gelte, und die analog anzuwenden sei, sei verfehlt. Gemäss dem Merkblatt gälten Entschädigungen für Personen, die in einem gewöhnlichen Arbeits- oder Auftragsverhältnis für die Vereine und Organisationen arbeiteten, nicht als beitrags- und steuerfreie Unkostenentschädigung. Zudem seien Entschädigungen, welche die Limite von CHF 350.00 monatlich bzw. CHF 4'200.00 jährlich übersteigen, vollumfänglich beitrags- und steuerpflichtig.
In Art. 38 Abs. 2 AHVG habe der Gesetzgeber den massgebenden Lohn definiert, auf welchen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Beiträge an die AHV zu entrichten seien. Demnach seien generell geldwerte Leistungen in Form von Bar- und Naturalzuwendungen, welche auf eine Tätigkeit zurückzuführen seien, massgebender und somit beitragspflichtiger Lohn. In Abs. 4 dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Regierung durch Verordnung Sozialleistungen, Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer wie auch Stipendien und ähnliche Leistungen vom massgebenden Lohn ausnehmen könne.
Von dieser Kompetenz habe die Regierung auch Gebrauch gemacht. Sie habe in Art. 6 Abs. 2 AHVV festgelegt, welche Leistungen nicht zum Erwerbseinkommen gehörten: Fürsorgeleistungen, Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit und Invalidität, Familienzulagen und eben auch Stipendien und ähnliche Zuwendungen. In Art. 9 AHVV seien zudem weitere Ausnahmen vom massgebenden Lohn aufgezählt worden (wie etwa gewisse Beiträge des Arbeitgebers an die AHV, IV und Pensionskasse sowie auch Zuwendungen mit geringfügigem Wert).
Es sei ersichtlich, dass insbesondere "soziale" Zuwendungen nicht Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG seien. Solche Unterstützungen sollten nicht durch Erhebung von Beiträgen für die AHV reduziert werden. Diese Unterscheidung vom Einkommen und gewissen sozialen Unterstützungen sei verständlich und richtig.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV gehörten eben auch "Stipendien und ähnliche Zuwendung [...] zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens" nicht zum Erwerbseinkommen, "sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann". Diese Bestimmung verletze den Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht. Die Bestimmung treffe eine rechtliche Unterscheidung, für die ein vernünftiger Grund ersichtlich sei.
Stipendien und ähnliche Zuwendungen dienten zur Deckung jeder Art von Aufwendungen, die mit der Aus- oder der Weiterbildung zusammenhingen. Der Gesetzgeber habe diese daher wie andere in Gesetz und Verordnung aufgezählte soziale Zuwendungen nicht dem massgebenden Lohn unterstellen wollen.
Es sollten aber nicht alle finanziellen Zuwendungen im kulturellen Tätigkeitsbereich vom Erwerbseinkommen ausgenommen sein. Vielmehr habe auch hier die Praxis bzw. Rechtsprechung festzustellen, ob die getätigte Entschädigung unter den massgebenden Lohn zu subsumieren sei. Dass Stipendien und ähnliche Zuwendungen beitragsrechtlich anders behandelt würden, sei, wie bereits dargelegt, durchaus gerechtfertigt und sicher nicht willkürlich. Diese generelle Unterscheidung gelte unabhängig davon, ob der Geldgeber ein gemeinnütziger Verein oder eine gewinnorientierte Firma sei bzw. ob er im Kultur- oder Wirtschaftsbereich tätig sei, denn eine derartige Differenzierung sei im AHVG und in der AHVV nicht vorgesehen und wäre in Bezug auf das Beitragsobjekt auch nicht sachgerecht. Es wäre nämlich nicht einzusehen, wenn das (allenfalls beträchtliche) Einkommen eines Geschäftsführers einer Umweltorganisation oder eines Theaters (deren Träger gemeinnützige Vereine sein könnten), nicht massgebender Lohn sei. Eine Kausalität zwischen gemeinnützigem Verein und beitragsbefreiten Einkommen bestehe also nicht. Vielmehr wäre es gegenüber andern Arbeitgebern und Arbeitnehmern ungerecht, die gleichen Entschädigungen für Arbeitsleistungen je nach Arbeitgeber mit unterschiedlichen Beiträgen zu belasten.
Aus all dem gehe klar hervor, dass das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt worden sei bzw. Art. 6 Abs. 2 Bst. d nicht verfassungswidrig sei.
6. Mit Schriftsatz vom 1. September 2009 erstattete die Regierung gemäss Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 4. August 2009 im Sinne von Art. 20 Abs. 3 StGHG zur Verfassungsmässigkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. d der AHV-Verordnung eine Äusserung. Die Regierung erachtet die erwähnte Verordnungsbestimmung als verfassungskonform und begründet dies im Wesentlichen wortgleich wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen (vgl. Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen, S. 6 bis 8).
7. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 5. August 2009 mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 31. Juli 2009 keine Folge.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/113, StGH 2009/114 und StGH 2009/115 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, Sv.2008.12-14, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, weil der Oberste Gerichtshof die rückwirkende Einforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Dirigenten der Beschwerdeführerin als zulässig erachte, obwohl die Beschwerdeführerin auf eine gegenteilige jahrzehntelange Praxis der Beschwerdegegnerinnen habe vertrauen dürfen.
2.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden. Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]; StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]).
2.2. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, kann ausnahmsweise auch behördliches Unterlassen ein grundrechtlich relevantes Vertrauen begründen.
Eine solche, durch blosse Untätigkeit geschaffene Vertrauensposition hat der Staatsgerichtshof bisher aber erst in einem Fall bejaht. Es ging dort darum, dass sich ein Ausländer im Zusammenhang mit dem geplanten Wechsel vom Arbeitnehmerstatus in die Selbständigkeit an das Ausländer- und Passamt gewandt hatte und im Rahmen dieses Behördenkontaktes nicht darauf hingewiesen worden war, dass er mit dem Wechsel in die Selbständigkeit seinen Kurzaufenthalterstatus verlieren würde (StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.3]). Der dortige Beschwerdeführer liess sich also vom zuständigen Amt konkret beraten und durfte erwarten, dass er im Rahmen dieser Beratung über derart gravierende ausländerrechtliche Folgen seines Vorhabens informiert würde. Allgemein gesagt: Damit eine behördliche Unterlassung ein zu schützendes Vertrauen beim Betroffenen begründen kann, muss diese Unterlassung jedenfalls im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erfolgen.
2.3. Im Beschwerdefall trifft dies jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Ende 2006 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle keinen Kontakt mit den Beschwerdegegnerinnen. Es ginge deshalb weit über den Gehalt der StGH-Entscheidung 2002/87 hinaus, wenn auch im Beschwerdefall eine vertrauensbegründende behördliche Unterlassung angenommen würde. Da der Schutz des Vertrauens auf (falsche) behördliche Auskünfte in einem Spannungsverhältnis mit dem Legalitätsprinzip bzw. mit dem Gleichheitssatz der Verfassung steht, kann ein blosses behördliches Unterlassen nur ganz ausnahmsweise ein grundrechtlich relevantes Vertrauen des Betroffenen begründen. Eine solche Ausnahme erscheint aber, wie erwähnt, gerade im Lichte der StGH-Entscheidung 2002/87 im Beschwerdefall keineswegs gerechtfertigt.
2.4. Eine grundrechtlich geschützte Vertrauensposition der Beschwerdeführerin fehlt aber nicht nur wegen der fehlenden behördlichen Zusicherung. Vielmehr haben die Gerichtsinstanzen zu Recht auch den guten Glauben als weitere Voraussetzung für einen Vertrauensschutz verneint. Der Oberste Gerichtshof begründet dies zu Recht damit, dass auch vom Durchschnittsbürger erwartet werde, dass er sich etwa bei der stundenweisen Beschäftigung von Reinigungspersonal der Sozialabgabenpflicht bewusst sei und dass es der Beschwerdeführerin angesichts der gesetzlichen Mitwirkungs- und Meldepflicht zuzumuten gewesen wäre, sich bei den Beschwerdegegnerinnen nach ihrer Beitragspflicht zu erkundigen. Der gute Glaube fehlt aber nicht nur dann, wenn der sich darauf Berufende bösgläubig ist, sondern auch dann, wenn seine Unkenntnis auf mangelnder Sorgfalt beruht (siehe den Verweis in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 1998 zu NZ 139/97 bzw. auf Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, 93 ff., insbes. 94). Nur angemerkt sei hierzu im Übrigen, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf Unkenntnis erstaunt. Denn es ist gerichtsnotorisch, dass schon aufgrund des erwähnten Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 1998 und der darin festgehaltenen Sozialabgabepflicht auf der einem Fussballtrainer gezahlten Entschädigung eine breite Diskussion in Vereinskreisen über die neue Behördenpraxis einsetzte. Auch wirkt es wirklichkeitsfremd, dass andere Musikvereine seit Jahren Sozialversicherungsbeiträge auf den ihren Dirigenten geleisteten Zahlungen abführen, ohne dass dies im Vorstand der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein soll.
2.5. Auch kann die rückwirkende Beitragsvorschreibung im Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit der Rückwirkung einer Gesetzesbestimmung verglichen werden; dies allein schon deshalb, weil schon im Verlauf der 90-er Jahre die frühere, letztlich gesetzwidrige Praxis von den Beschwerdegegnerinnen aufgegeben und die neue Praxis durch das erwähnte Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 1998 bestätigt worden war. Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen auch nicht, dass diese neue Praxis in der Folge nicht konsequent angewendet worden wäre, sodass sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Grundsatz der so genannten Gleichbehandlung im Unrecht berufen könnte (siehe StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19, Erw. 7.2.2]; sowie Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 209 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.6. Demnach verstösst im Beschwerdefall die rückwirkende Erhebung von AHV/IV/FAK-Beiträgen auf die von der Beschwerdeführerin an ihren Dirigenten in den Jahren 2002 bis 2005 geleisteten Zahlungen nicht gegen Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot.
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, dass es gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstosse, wenn solche Zahlungen an Dirigenten nicht unter Stipendien und ähnliche Zuwendungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV subsumiert würden bzw. dass sich diese Verordnungsbestimmung selbst als gleichheitswidrig erweise, sofern diese nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht entsprechend verfassungskonform interpretiert werden könne.
3.1. Wenn die Beschwerdeführerin die Abgeltung der Dirigententätigkeit unter die nicht zum Erwerbseinkommen zählenden "Stipendien und ähnliche Zuwendungen ... zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens" gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV subsumieren bzw. solchen Zuwendungen gleichsetzen will, so überzeugt dies nicht. Wie schon das Obergericht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Dirigententätigkeit vielmehr um eine unselbständige Erwerbstätigkeit, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber dem Dirigenten als Arbeitgeberin weisungsberechtigt ist und über dessen Arbeitsergebnis verfügen kann; was für Zahlungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV gerade nicht gilt.
Ebenso wenig überzeugt, wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. 23 Abs. 1 Bst. e SteG beruft, wonach gemeinnützige juristische Personen von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass Steuern den Sozialversicherungsbeiträgen nicht gleichgesetzt werden können. Denn Sozialversicherungsbeiträge sind, wie auch die Beschwerdegegnerinnen zu Recht betonen, für den betroffenen Arbeitnehmer zumindest teilweise rentenbildend, während die Zahlung von Steuern keine konkreten Ansprüche begründet.
Da im Übrigen die Gemeinnützigkeit der Beschwerdeführerin gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist es ebenfalls unbehelflich, wenn diese auch noch die Definition von Gemeinnützigkeit in Art. 107 Abs. 4a PGR heranzieht.
Auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf die Postulatsbeantwortung Nr. 15/2007 betreffend die Förderung der Ehrenamtlichkeit und der Freiwilligenarbeit kann nicht überzeugen. Zwar räumt dort die Regierung ein, dass der Liechtensteinische Olympische Sportverband (verständlicherweise) dafür eintritt, dass die Arbeiten und Dienstleistungen von Ehrenamtlichen auch dann noch als gemeinnützig zu erachten seien, wenn diese finanziell abgegolten würden (Postulatsbeantwortung Nr. 15/2007, S. 15). Wenn die Beschwerdeführerin aber daraus folgert, dass auch die Regierung einen gemeinnützigen Verein wie die Beschwerdeführerin zumindest unter dem Steuergesetz aufgrund der gemeinnützigen Tätigkeit privilegieren möchte, so ist auch daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da dies schon das geltende Recht vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist selbstverständlich gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. e des Steuergesetzes wie jeder andere Musikverein als gemeinnützige Organisation steuerprivilegiert.
Dies ändert aber nichts daran, dass auch auf von der Beschwerdeführerin bezahlte Vergütungen an ihren Dirigenten die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Wenn nämlich auf derart substantiellen Bezügen wie denjenigen des Dirigenten der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären, müsste selbst ein vollamtlich beschäftigter Dirigent unter diese Beitragsbefreiung fallen, was erst recht unhaltbar wäre; dies zumal Sozialversicherungsbeiträge, wie erwähnt, anders als Steuern zumindest teilweise rentenbildend sind und deren Einhebung somit im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Die erwähnte Postulatsbeantwortung sah denn auch nur eine Erleichterung dahingehend vor, dass der gemäss der geltenden Gesetzeslage vorhandene Ermessensspielraum bei der Festsetzung von (steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien) Spesenpauschalen genutzt wird. Danach werden ab dem Kalenderjahr 2007 von Organisationen mit ideellem Zweck an freiwillig bzw. ehrenamtlich tätige Mitglieder geleistete Vergütungen ohne besonderen Nachweis als Unkostenentschädigung anerkannt, sofern diese CHF 350.00 im Monat oder CHF 4'200.00 im Jahr nicht übersteigen (Postulatsbeantwortung Nr. 15/2007, S. 24 sowie Punkt 2 des im Anhang angefügten Merkblatts).
Aufgrund dieser Erwägungen lässt sich Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV nicht ausdehnend dahingehend interpretieren, dass auch die hier betroffenen Zuwendungen an den Dirigenten der Beschwerdeführerin unter diese nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Erwerbseinkommen zu zählenden Zahlungen fallen.
3.2. Entgegen den Beschwerdeausführungen erweist sich Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV auch mit einer solchen, Zahlungen an Dirigenten ausschliessenden Auslegung als verfassungskonform.
Wie auch in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen ausgeführt wird, kommt dem Gesetzgeber bei der Umsetzung der Grundrechte ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Bei der Normprüfung ist für das Verfassungsgericht nicht relevant, ob die Norm besonders zweckmässig ist und ob allenfalls eine bessere Lösung politisch wünschbar wäre. Dies ist Sache des Gesetzgebers und der Staatsgerichtshof hat sich nicht an dessen Stelle zu setzen (StGH 2009/88, Erw. 2.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [89, Erw. 2.4]; StGH 2003/2, LES 2005, 281 [291, Erw. 4.1]; siehe auch Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1, insbes. 9).
Der Spielraum des Gesetzgebers ist besonders gross, wenn der Staatsgerichtshof eine Gesetzesnorm nur im Lichte des Willkürverbots zu überprüfen hat. Gleiches gilt aber auch bei einer Prüfung am Massstab des Gleichheitssatzes wie im Beschwerdefall. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV bei der Normprüfung im Ergebnis mit dem Willkürverbot zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden (StGH 2009/71, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]).
Bei Anwendung dieses groben Willkürrasters auf den Beschwerdefall erweist sich Art. 6 Abs. 2 Bst. d AHVV ohne Weiteres als verfassungskonform. Im Lichte der bisherigen Erwägungen wäre es insbesondere aus der Sicht des Arbeitnehmers eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung, wenn bei Lohnzahlungen und anderen entsprechenden Vergütungen ideeller Arbeitgeber anders als bei nichtideellen Arbeitgebern keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten wären. Eine gewisse Privilegierung ehrenamtlicher Arbeit ist zwar durchaus im Einklang mit dem Gleichheitssatz der Verfassung, aber eben nur, wenn sie für relativ kleine Beträge gilt. Dem wird nunmehr aber in der Praxis, wie erwähnt, durch die Anerkennung der Spesenpauschale von ehrenamtlich und freiwillig Tätigen bis maximal CHF 350.00 monatlich bzw. CHF 4'200.00 jährlich auch Rechnung getragen.
4. Demnach erweist sich auch die Gleichheitsrüge der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt.
5. Da die Beschwerdeführerin aufgrund all dieser Erwägungen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.