StGH 2009/112
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K vertreten durch:B
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 03CG.2006.354.49
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 1. Dezember 2006 beim Landgericht eingereichten Klage begehrte der Beschwerdeführer primär die Feststellung, dass der vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2006 gefasste Beschluss auf Enthebung seiner Person als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat nichtig sei.
2. Mit Urteil vom 15. Februar 2008 (ON 28) hat das Landgericht diese Klage abgewiesen und seiner Entscheidung zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.1. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine aus der Umwandlung einer am 24. August 1973 eingetragenen Anstalt hervorgegangene, am xx. August 1987 beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegte Familienstiftung. Gemäss Beschluss der Inhaber der Gründerrechte der L Anstalt, Vaduz, vom 19. August 1987 sei diese in die Beschwerdegegnerin, mithin eine hinterlegte Familienstiftung, umgewandelt worden. Gleichzeitig seien C und D sowie der Beschwerdeführer zu Stiftungsräten mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestimmt worden. Am xx. März 2001 sei eine Namensänderung von L Familienstiftung in K Familienstiftung erfolgt.
Begünstigte der Beschwerdegegnerin seien E, die Witwe des verstorbenen F, und deren Kinder G und H (die Kinder des Verstorbenen F).
Bereits im Gefolge des Ablebens von G sei es zwischen dessen Vorerbin I, geborene J, und dessen Nacherben F zu Uneinigkeiten gekommen, die zur beschriebenen Umwandlung der L Anstalt in eine Stiftung geführt hätten. Am 7. Juli 1987 hätten I und F zur Sicherung der Rechte der Nacherben auf das Grundstück P u. a. vereinbart, dass Schuldbriefe im Wert von CHF 2'000'000.00 erstellt und der L anvertraut würden.
2.2. Am 14. März 2001 und am 29. November 2001 habe der Stiftungsrat eine Revision der Statuten beschlossen, sodass die für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites wesentlichen Bestimmungen lauten würden wie folgt:
Art. 4: Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung und das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten zugunsten von einer oder mehreren bestimmten oder bestimmbaren natürlichen oder juristischen Personen als Begünstigten.
Art. 11: Zusammensetzung und Bestellung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat besteht aus einer bis drei natürlichen oder juristischen Personen.
2. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die beruflichen Qualifikationen von Art. 180a PGR nachweisen können.
3. Der Stiftungsrat wird wie folgt bestellt:
a). bei der Errichtung der Stiftung durch die Stifterin in der Stiftungsurkunde;
b). während der Rechtswirksamkeit der Stiftung ist der Stiftungsrat selbst befugt, weitere Mitglieder mittels einstimmigen Beschlusses durch Kooptation bis zur zulässigen Höchstzahl zu ernennen;
c). Sind alle Mitglieder des Stiftungsrates infolge Tod, Handlungsunfähigkeit oder Demission entfallen, so kann jeder Begünstigte, jeder Anwartschaftsberechtigte, der Repräsentant oder sonst jedermann, der ein rechtlich schützenswertes Interesse hat, beim FL Landgericht Antrag auf Ernennung eines neuen Stiftungsrates stellen, wobei das Landgericht nach den bisher in Geltung gestandenen Übungen bei der Stiftung seine Auswahl im Rechtsfürsorgeverfahren zu treffen hat.
4. Die Amtsdauer eines Stiftungsratsmitgliedes ist nicht befristet und endet mit dessen Ableben, Handlungsunfähigkeit oder Rücktritt.
5. Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat das Recht, jederzeit und ohne Angaben von Gründen von seinem Amt zurückzutreten.
...
Art. 13: Zuständigkeit des Stiftungsrates und Beschlussfassung durch denselben
1. Dem Stiftungsrat stehen folgende Befugnisse zu:
a). alle Befugnisse, die ihm in diesen Statuten, den Beistatuten und Reglementen eingeräumt sind;
...
2. Der ordnungsgemäss einberufene Stiftungsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Versäumt ein Mitglied des Stiftungsrates ohne triftigen Grund dauernd die Sitzungen des Stiftungsrates, so haben die übrigen Stiftungsräte die gesetzlich für den Fall der Pflichtvergessenheit vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen und beim Vorliegen wichtiger Gründe dessen Abberufung durch das Landgericht zu beantragen, das darüber im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden hat.
3. Der Stiftungsrat entscheidet bei einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Gesetz oder die Statuten Stimmeneinhelligkeit verlangen.
4. Einstimmigkeit ist insbesondere für die Beschlussfassung in den folgenden Fällen erforderlich:
a). über die Bestellung der Begünstigten und Bestimmung des Umfanges ihrer Begünstigung
b). über die Änderung dieser Statuten oder der Erlass oder Änderung von Beistatuten und Reglementen,
...
Art. 15: Statutenänderung
1. Diese Statuten sind grundsätzlich unwiderruflich und unabänderbar.
2. Eine Abänderung dieser Statuten ist mit einstimmigem Beschluss des Stiftungsrates jedoch zulässig, wenn er als im Interesse der Stiftung, ihrer Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten gelegen erachtet und dadurch die wohlverstandenen Intentionen der Stifterin und des Stiftungszwecks nicht vereitelt werden.
...
2.3. Am 27. Februar 2002 hätten die Begünstigten den Wunsch geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin sei.
2.4. Der Stiftungsrat habe beschlossen, F die Schuldbriefe zur Weitergabe an den Beschwerdeführer zu überlassen mit der Auflage, dass diese nach Abschluss der Erbschaftsauseinandersetzung an die Stiftung zurückzugeben seien.
Zwei Schuldbriefe würden sich nach wie vor beim Beschwerdeführer befinden.
2.5. Der Beschwerdeführer habe gegenüber F, nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolger, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio. geltend gemacht. Dieser Honoraranspruch sei Gegenstand eines Schiedsverfahrens, eines Verfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht und der Tessiner Moderationsbehörde gewesen oder sei es nach wie vor.
2.6. Ob die Beschwerdegegnerin Inhaberin (im Sinne der tatsächlichen Rechtszuständigkeit) der streitgegenständlichen Schuldbriefe geworden sei und nun sei, könne nicht festgestellt werden. Hingegen stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin bis zur Herausgabe der Schuldbriefe zumindest Verwahrerin derselben gewesen sei und diese an den Beschwerdeführer herausgegeben habe.
2.7. Am 1. März 1999 habe die Stifterin, das M Etablissement, Vaduz, unter Beischluss eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates einen Antrag auf Abberufung des Beschwerdeführers an das Öffentlichkeitsregisteramt gerichtet. In Folge dieses Schreibens habe das Öffentlichkeitsregisteramt zwei Amtsbestätigungen ausgestellt, in denen "amtlich bestätigt" worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin sei bzw. eben als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin nur mehr C, B und N fungieren würden.
2.8. Mit Urteil des Landgerichtes vom 24. Mai 2002, 01 CG.2002.47-9, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien sei.
Der dagegen erhobenen Berufung habe das Obergericht mit Urteil vom 6. Februar 2003, 01 CG.2002.47-23, keine Folge gegeben.
Der Oberste Gerichtshof habe dieses Urteil mit Urteil vom 4. September 2003, 01 CG.2002.47-34, bestätigt, indem er der Revision keine Folge gegeben habe.
2.9. Anlässlich der Sitzung vom 5. Oktober 2006 habe B den Antrag des Stiftungsrates auf Enthebung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat und damit entsprechender Abberufung verlesen. Als Begründung für diesen Antrag sei angeführt worden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unberechtigt zwei der Stiftung gehörende Schuldbriefe im Gesamtwert von CHF 1 Mio. zurückbehalte. Der Beschwerdeführer habe Bereitschaft signalisiert, auf sein Amt als Stiftungsrat zu verzichten, unter der Voraussetzung der Auszahlung von horrenden und durch nichts zu rechtfertigenden Stiftungsratshonoraren.
Der Beschwerdeführer habe zu diesem Antrag zusammengefasst ausgeführt, dass die Schuldbriefe eine Sicherung für die Rückübertragung der Villa P gewesen seien. Die Schuldbriefe seien der Stiftung bloss anvertraut gewesen.
Obwohl im Traktandum der Zusatz "und seiner Kanzlei" nicht enthalten gewesen sei, sei in weiterer Folge der Antrag auf Enthebung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat und der Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat zur Abstimmung gestellt worden, welcher mit den Stimmen von B sowie N angenommen worden sei.
3. Auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes braucht hier nicht eingegangen zu werden bzw. es kann insoweit auf die die erstinstanzliche Entscheidung wiederherstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden (siehe Punkt 5 hiernach).
4. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. November 2008 (ON 41) Folge und änderte das Urteil des Landgerichtes dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass der vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2006 gefasste Beschluss auf Enthebung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat und Ausschluss seiner Familie und seiner Kanzlei von der Nachfolge als Stiftungsrat nichtig sei. Als Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, dass dem Stiftungsrat nach Art. 201 Abs. 3 PGR kein Recht zustehe, den Beschwerdeführer aus wichtigem Grunde als Stiftungsrat abzuberufen. In der berechtigten Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zur Absicherung seiner Honorarforderung übergebenen Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerin zurückzugeben, könne ein wichtiger Grund nicht erblickt werden.
5. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdegegnerin Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 2009 (ON 49) Folge gegeben und das Urteil des Landgerichtes vom 15. Februar 2008 wieder hergestellt hat. Begründet wurde dies wie folgt:
5.1. Unter Hinweis auf die im Wesen der Privatstiftung begründete besondere Schutzwürdigkeit sei eine neutrale Besetzung des Stiftungsvorstandes zu fordern, um die Objektivität zu wahren und um Interessenkollisionen zu vermeiden (Verweis auf SZ 70/92; RdW 2001/310, 280 = GesRZ 2001, 95 = wbl 2001/316, 534 = ecolex 2001/312, 842 = SZ 73/196).
Grundsätzlich könnten daher auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer gesetzlich ausdrücklich normierten Unvereinbarkeit, wie etwa nach Art. 186 Abs. 1 PGR oder § 15 öPSG, erreichten, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Stiftungsrats bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet sei (Verweis auf RdW 2001/310, 280 = GesRZ / 2001, 95 = wbl 2001/316, 534 = ecolex 2001/312, 842 = SZ 73/196). Die Frage, ob ein derartiger Grad der Interessenkollision, dass die Verfolgung des Stiftungszwecks gefährdet erscheine, schon erreicht sei, müsse daher der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten bleiben.
5.2. Zu dieser Beurteilung sei im gegenständlichen Fall zunächst von der Tatsache auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und den Begünstigten der Beschwerdegegnerin seit Jahren unüberbrückbare Differenzen bestehen würden: Der Beschwerdeführer habe gegenüber F, nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolgern, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio. geltend gemacht. Dieser geltend gemachte Honoraranspruch sei nach den Feststellungen Gegenstand eines Schiedsverfahrens, eines Verfahrens vor dem Schweizerischen Bundesgericht und der Tessiner Moderationsbehörde gewesen oder sei dies nach wie vor. Mehrfache Versuche der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer als Stiftungsrat abzuberufen, seien gescheitert. Die Begünstigten hätten schon 2002 den Wunsch geäussert, den Beschwerdeführer als Stiftungsrat abzuberufen.
5.3. Überdies sei zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin strittig, in wessen Eigentum die in der Gewahrsame des Beschwerdeführers befindlichen zwei Schuldbriefe mit einem Wert von CHF 2 Mio. [richtig wohl: CHF 1 Mio.] stehen würden. Der Beschwerdeführer habe schon gegenüber dem seinerzeit Begünstigten F, nunmehr gegenüber dessen Rechtsnachfolgern, eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio. geltend gemacht. Er behaupte an diesen, in seiner Gewahrsame befindlichen Schuldbriefen ein Pfandrecht für seine Honorarforderung zu haben und gebe sie deshalb nicht heraus. Die Beschwerdegegnerin habe schon vor Jahren - allerdings nur aussergerichtlich - diese Schuldbriefe vom Beschwerdeführer verlangt.
5.4. In LES 2005, 174 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass auch ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen könnten. Hieraus sei für den vorliegenden Fall zunächst abzuleiten, dass ein gravierender Interessenwiderstreit zwischen einem Stiftungsrat einerseits und den Begünstigten dieser Stiftung andererseits entgegen der Meinung des Beschwerdeführers grundsätzlich sehr wohl Anlass für eine Abberufung des Stiftungsrats sein könne (Verweis auf Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 510). Es sei daher das Argument des Obergerichtes und der Revisionsbeantwortung, dass die Trennung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung von den Interessen der Begünstigten hier schon grundsätzlich einer Abberufung des Beschwerdeführers entgegenstehe, nicht zutreffend.
5.5. Dass Interessenkollisionen gerade auch im Verhältnis zu den Begünstigten zu vermeiden seien, ergebe sich weiters aus Folgendem:
Begünstigte seien aufgrund von Art. 552 § 3 Ziff. 2, 4, 5 PGR als "Beteiligte" der Stiftung, sog "Stiftungsbeteiligte" (Überschrift zu Art. 552 § 3 PGR) anzusehen (so schon nach der alten Rechtslage: Art. 552 Abs. 4 PGR aF i. V. m. § 39 Abs. 1 TrUG).
Gemäss dem im vorliegenden Fall einer "Altstiftung" anwendbaren § 66 Abs. 1 TrUG (Art. 552 Abs. 4 PGR aF) sei der Treuhänder, hier daher der Stiftungsrat, verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen der Beteiligten zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten sei, zu beseitigen. Andauernde Interessenkollisionen seien regelmässig als wichtiger Grund für eine Abberufung anzusehen. Solchen Interessenskollisionen der Stiftungsorgane könne mit § 66 Abs. 1 TrUG begegnet werden und könnten Stiftungsorgane in diesen Fällen auch abberufen werden (Verweis auf Bösch, Stiftungsrecht 509 f.; M. Wanger, Die liechtensteinische Privatrechtsstiftung 4 [2000] 8, 33; LES 2002, 41).
5.6. Aufgrund der Feststellungen der Untergerichte sei von einem massiven Interessenwiderstreit, in den der Beschwerdeführer verwickelt sei, sogar in zweifacher Hinsicht auszugehen:
5.6.1. Zum einen liege ein solcher aufgrund seiner jahrelangen Honorarauseinandersetzungen mit den Begünstigen der Beschwerdegegnerin vor. Es unterliege keinem Zweifel, dass ein über längere Zeit ausgetragener Honorarstreit zwischen einem Stiftungsrat als Honorarkläger bzw. -anspruchsteller einerseits und den Begünstigten als Beklagte bzw. behauptete Schuldner dieser Honorarforderungen anderseits die Erreichung des Stiftungszwecks insbesondere dann nicht mehr gewährleistet erscheinen lasse, wenn - wie hier - der Stiftungszweck nach Art. 4 der Statuten ausdrücklich auf die Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung "zugunsten" der Begünstigten ausgerichtet sei bzw. nach den bis 2001 in Geltung stehenden Statuten "im Interesse der Begünstigten" vorzunehmen gewesen sei.
Hierfür spiele es entgegen den Ausführungen des Obergerichtes keine Rolle, ob die Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin seitens des Beschwerdeführers bislang vernünftig und konservativ gewesen sei, und schon gar nicht, ob der Beschwerdeführer mit den übrigen Stiftungsratsmitgliedern "einen höflichen Umgang" pflege. Es sei vielmehr die offenkundig aufliegende Interessenkollision selbst, die nicht nur das Vertrauen der Begünstigten zum Stiftungsrat zerstört, sondern jedenfalls schon per se die objektive Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben nicht mehr gewährleistet erscheinen lasse.
Ebenso unerheblich sei, wie es seinerzeit zur Aufkündigung des Mandats zwischen F und dem Beschwerdeführer gekommen sei, wie der Beschwerdeführer seine Kosten verrechnet habe und wann sich eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer erstmals abgezeichnet habe. Auch unter der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei dieses in der Berufung des Beschwerdeführers neu Vorgebrachte und die dazu angebotenen Beweise nicht entscheidungserheblich, zumal es an der offenkundigen Interessenkollision des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge.
5.6.2. Zum anderen weigere sich der Beschwerdeführer - ob mit Recht oder zu Unrecht sei hier nicht zu beurteilen - dem Verlangen der Stiftung auf Herausgabe der von ihr beanspruchten zwei Inhaberschuldbriefe über hohe Beträge nachzukommen. Von einer gerichtlichen Hinterlegung dieser Schuldbriefe durch den Beschwerdeführer bis zur Klärung dieser Frage sei nichts bekannt. Dass das Verlangen der Beschwerdegegnerin schon von vornherein als mutwillig oder aussichtslos erscheine, könne nicht behauptet werden:
Denn allein die umfangreichen Erhebungen und komplexen Feststellungen des Obergerichtes zur Odyssee dieser Schuldbriefe würden zeigen, das der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt nicht von vornherein abwegig sein müsse. Es könne eben deshalb auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin oder die Begünstigten die Abberufung des Beschwerdeführers offensichtlich zur Schwächung seiner Position in den Auseinandersetzungen über seine Honoraransprüche oder die Herausgabe der Schuldbriefe zu instrumentalisieren versuchten.
Insgesamt befinde sich der Beschwerdeführer daher nicht nur in einer für die Bejahung einer Interessenkollision potentiell relevanten Auseinandersetzung mit den Begünstigten, sondern auch mit der Beschwerdegegnerin selbst.
5.7. Aus der Bestimmung des § 66 TrUG ergebe sich zusammenfassend, dass der Treuhänder, hier der Stiftungsrat (Art. 552 Abs. 4 PGR), sein Verhalten im Interesse des Treuunternehmens, hier also der Stiftung auszuüben und eigene Interessen erforderlichenfalls zurückzustellen habe. Bei Gefahr eines Interessenkonfliktes sei sicherzustellen, dass die Interessen des Unternehmens, hier sohin der Stiftung, gebührend beachtet würden (Verweis auf LES 2006, 240). Der Beschwerdeführer übersehe, dass - völlig unabhängig von der Frage, ob ihm die Honoraransprüche zustehen würden und ob die Inhaberschuldbriefe tatsächlich zu deren Sicherung an ihn verpfändet würden oder nicht - sein Verbleib als Stiftungsrat durch den Streit mit den Begünstigten untragbar geworden sei.
5.8. Der Oberste Gerichtshof sei der Auffassung, dass jahrelange Auseinandersetzungen zwischen einem Begünstigten und dem Stiftungsrat die Erreichung des Zwecks der Stiftung in Frage stellen bzw. zumindest gefährden könnten. Nach seiner Rechtsprechung reiche bereits die "Gefahr" einer insoweit relevanten Interessenkollision (Verweis auf LES 2006, 240). Diese Gefahr sei schon dann zu bejahen, wenn es einerseits Aufgabe des Stiftungsrats sei, im Interesse der Begünstigten das Stiftungsvermögen zu verwalten und er andererseits mit den Begünstigten wegen seiner - wenngleich nicht im Zusammenhang mit der Stiftung entstandenen - Honorarforderungen Prozesse führe. Es sei hier nicht erforderlich, dass sich die Interessenkollision bereits in einer nachweisbaren Benachteiligung der Begünstigten oder Verletzung der Stiftungszwecke niedergeschlagen habe.
Dieser Streit mit den Begünstigten allein reiche hier nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bereits zur Bejahung einer Interessenkollision, welche die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat gerechtfertigt erscheinen lasse, ohne dass das Faktum Auseinandersetzung mit der Stiftung wegen der Inhaberschuldbriefe noch dazu kommen müsste. Schon diese jahrelange Auseinandersetzung mit den Begünstigten stelle einen wichtigen Grund dar, der die anderen Stiftungsräte aufgrund des auf Altstiftungen insoweit anwendbaren Art. 552 Abs. 4 PGR (Verweis auf Jakob, Stiftung, Rz. 608) i. V. m. § 54 Abs. 2, erster Satzteil TruG, zur Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat berechtigt habe. § 54 Abs. 2 TrUG sei im Stiftungsrecht analog anwendbar (jüngst OGH 2. April 2009, 10 HG.2008.18).
Dass der Honorarauseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Begünstigten eine anwaltliche Vertretungstätigkeit des Beschwerdeführers für einen Dritten und nicht unmittelbar für die Stiftung zugrunde liege, spiele entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung schon deshalb keine Rolle, weil die Honorarauseinandersetzung mit den Begünstigten der Beschwerdegegnerin geführt werde, diese als Beteiligte der Stiftung anzusehen seien (Art. 552 § 3 PGR) und daher gerade ein mit diesen bestehender Interessenwiderstreit vom Beschwerdeführer jedenfalls zu vermeiden bzw. ein bereits eingetretener unverzüglich zu beseitigen gewesen sei (Art. 552 Abs. 4 PGR aF, § 66 Abs. 1 TrUG).
5.9. Es liege im Sorgfaltsbereich eines Anwalts als Stiftungsvorstand, dafür Sorge zu tragen, dass aus der rechtsfreundlichen Beratung oder Vertretung von Begünstigten ein Honorarrechtsstreit mit diesen möglichst vermieden werde.
5.10. Ein Rechtsanwalt als Stiftungsrat müsse, wenn er rechtsfreundlich die Interessen eines Begünstigten vertrete und hieraus Honoraransprüche erwachsen (könnten), auf eine klare Regelung seines Honorars, dessen allfällige Sicherstellung und auf eine zeitnahe Bezahlung bedacht sein. Dies werde regelmässig eine schriftliche Vereinbarung voraussetzen. Erfahrungsgemäss könne das Anwachsenlassen von Honorarforderungen über Jahre späterhin zu Auseinandersetzungen mit dem Klienten oder auch dessen Erben Anlass geben. Dass, wie hier, das behauptete Honorarpfandrecht an den Inhaberschuldbriefen einer hinlänglich klaren schriftlichen Vereinbarung entbehre, sei der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, dem es als Anwalt zumutbar gewesen wäre, zur Verhinderung von streitigen Auseinandersetzungen mit dem Begünstigten oder dessen Rechtsnachfolgern die Honorarfrage klar und deutlich von vornherein zu regeln bzw. festzulegen.
Es wäre daher zumutbare Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die eingetretene unklare Situation über seine Honorarforderungen und deren Besicherung ex ante zu vermeiden.
Diese Rechtslage verkenne der Beschwerdeführer, wenn er ausführe, man würde im Ergebnis von ihm einen Verzicht auf seine Honorarforderungen verlangen, wollte man auf einen "stiftungsfremden" Interessenwiderstreit die Bestimmung des § 66 TrUG anwenden. Zum einen sei dieser Interessenwiderstreit - wie ausgeführt worden sei - eben nicht "stiftungsfremd", weil die Kollision der Interessen des Beschwerdeführers - einerseits seine Honorarinteressen und anderseits die von ihm als Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszwecks zu berücksichtigenden Interessen der Begünstigten - die Erreichung des Stiftungszwecks zumindest zu gefährden geeignet sei. Zum anderen sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine behaupteten Ansprüche zu verfolgen - er werde dies allerdings nicht mehr als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin tun können.
5.11. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Empfehlung 11 des "Swiss Foundation Code" zu verweisen: Danach hätten Stiftungsräte und andere für die Stiftung tätige Personen "ihre Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden würden (Verweis auf Philipp Egger, Der Swiss Foundation Code - ein Beitrag zur Selbstregulation von Stiftungen, in Richter/Wächter [Hrsg], Handbuch des internationalen Stiftungsrechts [2007] 53 Rz. 30 ff]).
5.12. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grundes als Stiftungsvorstand der Beschwerdegegnerin abberufen werden könne oder nicht, komme es entgegen der Ansicht des Obergerichtes nicht darauf an, wer nun "Inhaber" (wohl Eigentümer) der Inhaberschuldbriefe sei. Vielmehr sei hier allein entscheidungsgegenständlich, ob beim Beschwerdeführer ein so gravierender Interessenwiderstreit festgestellt werden könne, dass die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Position als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu bestätigen sei oder nicht.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 49) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes auf ein faires Verfahren, der Eigentumsgarantie, des Rechtes auf den ordentlichen Richter, des Willkürverbots sowie des Gleichheitssatzes gelten gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes zur Gänze aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an den Beschwerdeführer verpflichten.
6.1. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes auf ein faires Verfahren wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
6.1.1. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Berufung vom 28. März 2008 (ON 29) ein neues Vorbringen zur Vorgeschichte des Honorarrechtsstreites, der nunmehr zwischen dem Beschwerdeführer und den Begünstigten der Beschwerdegegnerin anhängig sei, erstattet.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. November 2008, habe das Obergericht mit Beschluss das neue Vorbringen und die neuen Beweismittel wegen Unerheblichkeit zurückgewiesen (Verweis auf Urteil ON 41, S. 56 mittig).
6.1.2. Der Oberste Gerichtshof vertrete nun in Abkehr von der Rechtsansicht des Obergerichtes jene, dass der Honorarrechtsstreit die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat rechtfertige. Gleichzeitig halte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich fest, dass auch er trotz geänderter Rechtsansicht an der Unerheblichkeit des neuen Vorbringens und des Beweisanbotes festhalte, es somit bei der Zurückweisung zu bleiben habe (Verweis auf Urteil ON 49, S. 58 mittig).
Genau dadurch erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und fair trial als verletzt. Dies, da der Oberste Gerichtshof aus dem Umstand des Honorarrechtsstreites selbst bereits eine Interessenskollision bzw. Gefahr einer Interessenskollision ableite, ohne die näheren Umstände zu erörtern. Damit werde aber der Oberste Gerichtshof nicht seiner Aufgabe gerecht, den Sachverhalt in jeder Hinsicht zu klären und eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung zu treffen. Allgemeine Überlegungen zum Interessenwiderstreit würden das ausser Acht lassen der spezifischen Umstände des Einzelfalles nicht zu kompensieren vermögen.
Nur so sei erklärlich, dass der Oberste Gerichtshof sogar zum Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers gelange, es wäre seine Aufgabe gewesen, eine ausreichende Honorarvereinbarung zu treffen, obwohl eine solche nachweislich vorliege, jedoch infolge Zurückweisung keine Berücksichtigung gefunden habe (Verweis auf Urteil ON 49, S. 62 oben; Pkt. 3 der Berufung ON 29 und vorgelegte Honorarvereinbarung vom 30. November 1991). Das gleiche gelte, wenn dem Beschwerdeführer seitens des Obersten Gerichtshofes vorgehalten werde, es wäre an ihm gelegen, auf eine zeitnahe Bezahlung bedacht zu sein und das Anwachsenlassen von Honorarforderungen über Jahre zu vermeiden (Verweis auf Urteil ON 49, S. 62 oben; Pkt. 3 der Berufung ON 29 sowie angebotene Beweismittel).
6.1.3. Aufgrund des oben Gesagten erachte sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Berücksichtigung des Grundsatzes von fair trial als verletzt.
6.2. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
6.2.1. Der Honoraranspruch, der den Beschwerdeführer aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit für F wider diesen und in Folge seines Versterbens nunmehr wider dessen Erben, den Begünstigten der Beschwerdegegnerin zustehe, unterfalle als obligatorischer Anspruch der Eigentumsgarantie.
Die Geltendmachung seiner Honorarforderung über den deshalb notwendig gewordenen Honorarrechtsstreit werde - ohne dass die näheren Umstände dem Prozessvortrag entsprechend erhoben würden - zum Anlass genommen, um seine Abberufung als Stiftungsrat zu begründen und rechtlich zu schützen.
Wolle der davon betroffene Beschwerdeführer dies vermeiden, so werde er gezwungen, auf die Geltendmachung seiner Honorarforderung zu verzichten oder zumindest soweit den Honorarschuldnern entgegenzukommen, dass diese zu einer vergleichsweisen Bereinigung bereit seien. Damit werde indirekt dem Eigentumsrecht des Beschwerdeführers an seiner Honorarforderung der verfassungsrechtliche Schutz versagt.
6.2.2. Der Oberste Gerichtshof vermeine, dass sich der Beschwerdeführer auch in einem Interessenswiderstreit in Bezug auf die Stiftung befände. Dies mit folgender Begründung: Zum anderen weigere sich der Beschwerdeführer - ob mit Recht oder zu Unrecht sei hier nicht zu beurteilen - dem Verlangen der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe der von ihr beanspruchten zwei Inhaberschuldbriefen über hohe Beträge nachzukommen. Von einer gerichtlichen Hinterlegung dieser Schuldbriefe durch den Beschwerdeführer bis zur Klärung dieser Frage sei nichts bekannt. Dass das Verlangen der Beschwerdegegnerin schon von vornherein als mutwillig oder aussichtslos erscheine, könne nicht behauptet werden; denn, allein die umfangreichen Erhebungen und komplexen Feststellungen des Obergerichtes zur Odyssee dieser Schuldbriefe würden zeigen, dass der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt nicht von vornherein abwegig sein müsse (Verweis auf Urteil ON 49, S. 58 f.).
Damit fordere der Oberste Gerichtshof nicht weniger, als dass der Beschwerdeführer sich der Schuldbriefe bzw. der Möglichkeit zur Geltendmachung der Forderungen aus den Schuldbriefen begeben solle, obwohl das Obergericht nach eingehender Beweiswiederholung in seiner Entscheidung festgestellt habe, dass '...Avv. O (Anm.: der dem Beschwerdeführer nachfolgende rechtsfreundliche Vertreter von F) dem Kläger in einem ersten Schreiben Ende 1995 vorschlug, dass ihm die beiden Inhaberschuldbriefe als Pfand für seine Honorarforderungen dienen sollen. Damit erklärte sich der Kläger ausdrücklich einverstanden.' (Verweis auf Urteil ON 41, S. 52).
Der Oberste Gerichtshof vermeine, dass der Beschwerdeführer auf alle Fälle dem Verlangen der Stiftung auf Herausgabe der von ihr beanspruchten zwei Inhaberschuldbriefe entsprechen müsste bzw. zumindest selbige gerichtlich zu hinterlegen hätte, um eine Interessenkollision zu vermeiden. Damit werde massiv in die durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen.
6.2.3. Der Beschwerdeführer erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums als verletzt.
6.3. Zur Rüge der Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
6.3.1. § 472 ZPO zeige die Gründe auf, die mittels einer Revision wider ein Urteil des Berufungsgerichtes geltend gemacht werden könnten. Neben der Nichtigkeit des Berufungsurteiles, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit des Berufungsurteiles sei dies insbesondere die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache. Diese Aufzählung sei erschöpfend (Verweis auf Fasching, Lehrbuch, 2. Aufl., Rz. 1902; Zechner in Fasching/Konecny, 2. Aufl., § 503, Rz. 6). Daraus folge, dass das Revisionsgericht an die Feststellungen der Untergerichte in Bezug auf den Sachverhalt gebunden sei und ihm nicht die Kompetenz zustehe, solche Feststellungen abzuändern, im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu ignorieren oder seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Untergerichte, die unmittelbar die Beweise aufgenommen hätten, zu stellen. Dies, da damit auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz als tragender Bestandteil des Beweisverfahrens missachtet würde.
Der Beschwerdeführer halte nun dafür, dass der Oberste Gerichtshof genau gegen diese Einschränkung seiner Kompetenz verstossen habe, indem er die Feststellungen des Obergerichtes, wonach Avv. O dem Beschwerdeführer in Vertretung von F vorgeschlagen habe, dass die beiden Inhaberschuldbriefe als Pfand für seine Honorarforderungen dienen sollten und dieser sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt habe, sowie dass der Beschwerdeführer im Besitz der beiden Inhaberschuldbriefe sei, was auch durch den Liegenschaftsschenkungsvertrag vom 28. Juli 1997, abgeschlossen zwischen F und seiner Ehegattin E bestätigt werde, wo es ausdrücklich heisse, dass '...die zwei übrigen Schuldbriefe sich im Besitz des Klägers (Beschwerdeführers) als Sicherheit für bestrittene Forderungen befinden' übergehe (Verweis auf Urteil ON 41, S. 52 f.).
Der Oberste Gerichtshof mache dem Beschwerdeführer die nicht erfolgte Herausgabe der Inhaberschuldbriefe bzw. nicht erfolgte gerichtliche Hinterlegung derselben zum Vorwurf, da die Ansprüche der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein abwegig seien. Diese anders geartete rechtlichen Sichtweise des Obersten Gerichtshofes münde in eine funktionale Kompetenzüberschreitung, welche im Rahmen der instanzenmässig geregelten funktionalen Zuständigkeit der Gerichte eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter bewirke.
6.3.2. Aufgrund oben Gesagtem erachte sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsmässigen Recht auf den ordentlichen Richter als verletzt.
6.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
6.4.1. Der Beschwerdeführer erachte die angefochtene Entscheidung insofern als willkürlich, als die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision bereits als ausreichend für eine Abberufung angesehen werde.
Die Abberufung eines Organträgers sei immer nur dort gerechtfertigt, wo auf eine andere Art einer allfälligen Interessenkollision nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne. Gelindere Mittel, die vorweg zur Anwendung gelangen müssten, seien, dass der Organträger bei entsprechenden Beschlussfassungen, wo eine Interessenkollision zu tragen kommen könnte, in Ausstand trete bzw. in dem von Art. 186 Abs. 1 PGR geregeltem Fall, den der Oberste Gerichtshof ausdrücklich in seiner Entscheidung erwähne (Verweis auf Urteil ON 49, S. 55 oben), beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst nicht mitwirken dürfe. Wobei jedoch wieder zu berücksichtigen sei, dass bei einer Verbandsperson von weniger als 30 Mitgliedern diese Bestimmung gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 186 Abs. 3 PGR gerade nicht zur Anwendung gelange. Ein Umstand, den übrigens der Oberste Gerichtshof selbst in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2001, 1 CG.378/99 [Verweis auf LES 2002, 41 (55)] als durch die Rechtsprechung nicht abänderbare Wertung des Gesetzgebers bezeichnet habe.
Darauf aufbauend müsse daher an die Gefahr eines Interessenswiderstreites, wie sie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung annehme, zumindest die Anforderung gestellt werden, dass es sich dabei um eine konkrete, und nicht bloss um eine abstrakte Gefahr handle. Die konkrete Gefahr müsse sich auch wiederum an konkreten festgestellten Umständen festmachen lassen. Dies im Unterschied zu einer abstrakten Gefahr, für die es bereits genüge, dass sie nicht als denkunmögliche Konsequenz des Interessenswiderstreites ausgeschlossen werden könne. Im gegenständlichen Verfahren würden aber keine wie immer gearteten Feststellungen der Untergerichte vorliegen, wonach eine konkrete Gefahr gegeben wäre.
6.4.2. Der Oberste Gerichthof verweise zur Begründung seiner Wertung auch auf seine Entscheidung vom 8. Januar 2004, 10 HG.2002.58 (LES 2005, 174), wonach ausserhalb der Stiftungsorganisation liegende Interessenkollisionen eines Stiftungsrates die Verfolgung des Stiftungszweckes in Frage stellen könnten. Abgesehen davon, dass die oben dargestellten Überlegungen zur Notwendigkeit einer konkreten Gefährdung damit nicht hinfällig würden, erachte der Beschwerdeführer den Sachverhalt der gegenständlichen mit dem in der zitierten Entscheidung als grundlegend unterschiedlich.
Bei der zitierten Entscheidung gehe es um eine Unternehmensstiftung die unter anderem die Zielsetzung der Maximierung der Mittel zur Unterstützung und Entwicklung der Unternehmen angestrebt habe, an denen die Stiftung beteiligt sei. Es könne hier auf die 'business judgment rule' zurückgegriffen werden, woraus folge, dass sich der Stiftungsrat einer Unternehmensstiftung ebenso wie der Verwaltungsrat einer unternehmerisch tätigen Verbandsperson bei ihren Geschäftsentscheidungen in keinem Interessenkonflikt befinden dürften.
Die Situation im gegenständlichen Fall sei jedoch insofern anders, als es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Stiftung handle, die ausschliesslich den klassischen Zweck der '...Verwaltung und Anlage des Vermögens der Stiftung im Interesse der Begünstigten erfolgt.' Der Stiftungsrat fungiere hier vielmehr im engen Rahmen der Umsetzung des durch Statuten und Beistatuten vorgegebenen Stifterwillens. Eine Interessensgefährdung müsste sich daher im Bereich der konkreten Gefahr, dass der Stifterwille nicht umgesetzt werde, bewegen, um rechtlich relevant zu sein.
6.4.3. Aufgrund des oben Gesagten qualifiziere sich die angefochtene Entscheidung als willkürlich, da von einer Gefahr ausgegangen werde, die aufgrund der konkreten im Verfahren festgestellten Umstände gerade nicht gegeben sei, somit auch nicht vorliege, während die Annahme einer abstrakten Gefährdung nicht ausreichend sei und eine willkürliche Rechtsanwendung darstelle.
6.5. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes bringt der Beschwerdeführer schliesslich zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer halte nun dafür, dass durch die zu Pkt. 6.4.1 und 6.4.2 oben aufgezeigte mangelnde Differenzierung zwischen Unternehmensstiftungen und Familienstiftungen im klassischen Sinne, wie der gegenständlichen, auch der Gleichheitssatz verletzt werde. Dies da eben zwei unterschiedliche Fälle auch unterschiedlich hinsichtlich des eingeräumten Ermessensspielraumes und der Gefährdung desselben bewertet werden müssten. Im Übrigen werde hier, um Wiederholungen und Weitschweifigkeiten zu vermeiden, auf oben Gesagtes verwiesen.
Aufgrund dieser Ausführungen entspreche die angefochtene Entscheidung nicht der notwendigen Differenzierung, weshalb sie das Gleichheitsgebot verletze und der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt werde.
7. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 3. August 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Schriftsatz vom 13. August 2009 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben sowie den Beschwerdeführer verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Der Beschwerdeführer verkenne die Tragweite des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Anspruches auf ein faires Verfahren. Diese Grundsätze würden keineswegs ein Recht auf Berücksichtigung dahingehend gewährleisten, dass jedes Prozessvorbringen bzw. jedes angebotene Beweismittel im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zwingend zu beachten oder materiell zu behandeln sei.
Werde eine Äusserung trotz Entscheidungsrelevanz vom erkennenden Gericht nicht zur Kenntnis genommen, liege allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht vor, nicht jedoch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren.
Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht habe der Beschwerdeführer nicht einmal implizit gerügt. Insofern seien die dazu ausgeführten Rügen von vornherein unbeachtlich. Zudem zeige sich, dass der Oberste Gerichtshof sehr wohl eine nachvollziehbare Begründung für seine rechtliche Beurteilung geliefert habe.
Der Beschwerdeführer sei somit weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, noch in demjenigen auf ein faires Verfahren oder der grundrechtlichen Begründungspflicht verletzt.
8.2. Der Staatsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Eigentumsgarantie primär vor direkten Eingriffen des Staates in das Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schütze.
Der Beschwerdeführer räume selbst ein, dass wenn überhaupt, lediglich indirekt in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde.
Indirekte Eingriffe seien jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundrechtlich irrelevant, sodass die Eigentumsgarantie im gegenständlichen Fall nicht einmal tangiert sei.
8.3. Der Oberste Gerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil nicht dazu geäussert, ob denn nun die Schuldbriefe rechtsgültig an den Beschwerdeführer verpfändet worden seien oder nicht. Er habe dies angesichts des ansonsten offenkundig zu Tage tretenden Interessenskonflikts des Beschwerdeführers vielmehr als nicht entscheidungsrelevant erachtet, sodass der Oberste Gerichtshof nicht gegen die Kompetenzbeschränkung verstossen habe und folglich keine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gegeben sei.
8.4. Damit im Zuge der Rechtsanwendung der allgemeine Gleichheitssatz überhaupt betroffen sein könne, müsse ein Beschwerdeführer nach gefestigter Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen mit dem Beschwerdefall vergleichbaren, konkret anders entschiedenen Vergleichsfall anführen. Diesem Erfordernis vermöge der Beschwerdeführer jedoch nicht nachzukommen.
8.5. Der Oberste Gerichtshof komme im angefochtenen Urteil nicht zum Schluss, dass im Beschwerdefall eine konkrete Gefahr einer Interessenskollision vorliege, sondern, dass sich diese konkrete Gefahr durch die unstreitigen jahrelangen Konflikte bereits in einem effektiv vorhandenen Interessenkonflikt manifestiere. Durch diese konkret vorhandene Interessenskollision sei die objektive Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben nicht mehr gewährleistet. Eine Verletzung des Willkürverbots liege daher nicht vor.
8.6. Insgesamt zeige sich somit, dass der Oberste Gerichtshof die Abberufung des Beschwerdeführers zu Recht geschützt habe. Eine Verletzung von irgendwelchen Grundrechten sei nicht zu erkennen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 19. Januar 2010 und vom 29. März 2010 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, 03 CG.2006.354-49, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.
2.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof vertrete in Abkehr von der Rechtsansicht des Obergerichtes die Auffassung, dass der Honorarrechtsstreit die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat rechtfertige. Gleichzeitig halte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich fest, dass auch er trotz geänderter Rechtsansicht an der Unerheblichkeit des neuen Vorbringens und des Beweisanbotes festhalte, es somit bei der Zurückweisung zu bleiben habe. Genau dadurch erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Dies, da der Oberste Gerichtshof selbst eine Interessenskollision bzw. die Gefahr einer solchen ableite, ohne die näheren Umstände zu erörtern. Damit werde der Oberste Gerichtshof nicht seiner Aufgabe gerecht, den Sachverhalt in jeder Hinsicht zu klären und eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung zu treffen.
2.2. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt in der Regel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls der - von dem Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemachten - grundrechtlichen Begründungspflicht dar (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 mit Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 353). Doch liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor, weil der Oberste Gerichtshof auf Seite 58 des angefochtenen Urteiles sehr wohl begründet, weshalb eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer in der Berufung neu Vorgebrachten und den dazu angebotenen Beweisen nicht erforderlich ist (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 372). Der Oberste Gerichtshof führt auf Seite 58 des angefochtenen Urteils aus, dass das in der Berufung des Beschwerdeführers neu Vorgebrachte und die dazu angebotenen Beweise nicht entscheidungserheblich seien, zumal es an der offenkundigen Interessenskollision des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöge. Ob dieser vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsstandpunkt richtig oder zumindest vertretbar ist, ist nicht im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht, sondern wäre im Lichte des Willkürverbots zu prüfen (StGH 2004/60, LES 2006, 105 [112, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Art. 6 Abs. 3 EMRK enthält Mindestgarantien des rechtsstaatlichen Strafverfahrens, die besonderer Ausdruck der allgemeinen Garantie des fairen Verfahrens i. S. des Abs. 1 sind. Folglich ist Art. 6 Abs. 3 EMRK im gegenständliche Fall nicht anwendbar (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 253, Rz. 278).
Gesamthaft liegt im Beschwerdefall somit weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK noch der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor.
3. Der Beschwerdeführer macht weiters eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV geltend.
3.1. Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (siehe Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 167). In seiner Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Eigentumsgarantie primär vor direkten Eingriffen des Staates ins Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schützt (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.1]. Dieses Recht setzt eine bestehende Eigentumsposition voraus (siehe Wolfram Höfling, a. a. O., 175; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; StGH 2006/104, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.2. Zur Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Die Geltendmachung seiner Honorarforderung und der damit verbundene Honorarrechtsstreit werde zum Anlass genommen, um seine Abberufung als Stiftungsrat zu begründen und rechtlich zu schützen. Bei dieser, auf den Tatbestand des Honorarrechtstreites allein abstellenden Wertung, werde letztlich der davon betroffene Beschwerdeführer, wollte er dies vermeiden, gezwungen, auf die Geltendmachung seiner Honorarforderung zu verzichten oder zumindest soweit den Honorarschuldnern entgegenzukommen, dass diese zu einer vergleichsweisen Bereinigung bereit wären. Damit werde indirekt dem Eigentumsrecht des Beschwerdeführers an seiner Honorarforderung der verfassungsrechtliche Schutz versagt.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Im konkreten Fall wurde vom Obersten Gerichtshof aufgrund jahrelanger Honorarauseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Begünstigten der Beschwerdegegnerin ein gravierender Interessenwiderstreit festgestellt, welcher die Abberufung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat als gerechtfertigt erscheinen lasse. Dadurch wurde aber nicht durch eine staatliche Massnahme in eine bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen, denn bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Honoraranspruch handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch und nicht um eine bestehende Eigentumsposition im Sinne eines wohlerworbenen vermögenswerten Rechtes. Mangels Eingriffs in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers ist daher die Eigentumsgarantie als verfassungsrechtlicher Abwehranspruch nicht tangiert.
Folglich liegt gegenständlich keine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV vor.
4. Weiters macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend.
4.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Hält sich ein Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde nicht an seine bzw. ihre Kognitionsbefugnis und überschreitet diese etwa, so liegt darin auch ein Verstoss gegen die Entscheidungskompetenz und damit auch ein solcher gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (vgl. StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]).
4.2. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Revisionsgericht sei an die Feststellungen der Untergerichte in Bezug auf den Sachverhalt gebunden. Diesem stehe nicht die Kompetenz zu, solche Feststellungen abzuändern, im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu ignorieren oder seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Untergerichte, die unmittelbar die Beweise aufgenommen haben, zu stellen. Der Oberste Gerichtshof übergehe die Feststellungen des Obergerichtes und verstosse somit gegen die Einschränkung seiner Kompetenz, wenn er, ohne sich direkt zur Rechtszuständigkeit an den Inhaberschuldbriefen zu äussern, dem Beschwerdeführer die nicht erfolgte Herausgabe der Inhaberschuldbriefe bzw. die nicht erfolgte gerichtliche Hinterlegung derselben zum Vorwurf mache, da die Ansprüche der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein abwegig seien. Für diese anders geartete rechtliche Sichtweise des Obersten Gerichtshofes sei aufgrund der eindeutigen Feststellungen des Obergerichtes zum Sachverhalt kein Platz.
4.3. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäss § 472 Ziff. 2 ZPO ist der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens von einer blossen Beweisrüge streng zu unterscheiden. Der Verfahrensmangel kann immer nur in der Verletzung einer Verfahrensvorschrift gelegen sein, während die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanzen ist. Das Revisionsgericht fungiert ausschliesslich als Kontrollinstanz in materiell-rechtlicher und formell-rechtlicher Beziehung. Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt ist für das Revisionsgericht, ausgenommen die Fälle krass unrichtiger, durch die Beweisaufnahme nicht gedeckter Feststellungen oder einer offensichtlich unhaltbaren Beweiswürdigung, unüberprüfbar (vgl. OGH vom 14. Februar 2002 zu 3 C 382/98-75).
Der Oberste Gerichtshof führt im angefochtenen Urteil aus, dass sich der Beschwerdeführer weigere, dem Verlangen der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe der von ihr beanspruchten zwei Inhaberschuldbriefe nachzukommen. Ob diese Weigerung zu Recht oder zu Unrecht geschehe, sei hier jedoch nicht zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof übergeht in der angefochtenen Entscheidung die Feststellungen des Obergerichtes nicht. Eine Beurteilung darüber, ob die Verweigerung der Herausgabe der Inhaberschuldbriefe durch den Beschwerdeführer zu Recht oder zu Unrecht geschieht, hat der Oberste Gerichtshof explizit offen gelassen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen macht der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer dieses Verhalten auch nicht zum Vorwurf; doch würdigt er diese Sachlage rechtlich als gravierenden Interessenkonflikt und somit als Abberufungsgrund, wozu er als Rechtsinstanz berechtigt war.
Der Staatsgerichtshof erblickt somit in den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes keine Missachtung der von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen und somit auch keine Kompetenzüberschreitung, sodass hier keine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gegeben ist.
5. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
5.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 4.2]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bietet das Willkürverbot nur einen groben Prüfungsraster (StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots ist auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge insoweit nicht einzugehen, als dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen im Wesentlichen nur wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2008/37 und StGH 2008/88, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer erachte die angefochtene Entscheidung insofern als willkürlich, als die abstrakte Gefahr einer Interessenskollision bereits als ausreichend für eine Abberufung angesehen werde. Die Abberufung eines Organträgers sei nur dort gerechtfertigt, wo auf eine andere Art einer allfälligen Interessenkollision nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne. An die Gefahr eines Interessenswiderstreites, wie sie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung annehme, müsse zumindest die Anforderung gestellt werden, dass es sich dabei um eine konkrete und nicht bloss um eine abstrakte Gefahr handle.
5.3. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Oberste Gerichtshof führt in der angefochten Entscheidungen auf Seite 57 ff. aus, dass aufgrund der Feststellungen der Untergerichte von einem gravierenden Interessenswiderstreit auszugehen sei, da ein solcher aufgrund jahrelanger Honorarauseinadersetzungen des Beschwerdeführers mit den Begünstigten der Beschwerdegegnerin vorliege. Dieser Interessenswiderstreit zerstöre nicht nur das Vertrauen der Begünstigten zum Stiftungsrat, sondern lasse jedenfalls schon per se die objektive Wahrnehmung der Stiftungsaufgaben nicht mehr gewährleistet erscheinen. Der Oberste Gerichtshof sei der Ansicht, dass jahrelange Auseinandersetzungen zwischen einem Begünstigten der Beschwerdegegnerin und dem Stiftungsrat die Erreichung des Zwecks der Beschwerdegegnerin in Frage stelle bzw. zumindest gefährden könne. Nach seiner Rechtsprechung reiche bereits die Gefahr einer insoweit relevanten Interessenkollision (LES 2006, 240), welche durch den jahrelangen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und den Begünstigten der Beschwerdegegnerin herrsche, gegeben sei.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes könnte, selbst wenn das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Interessenskollision Voraussetzung für die Abberufung wäre, was an dieser Stelle offen gelassen werden kann, der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, da in der gegenständlichen Rechtssache aufgrund jahrelanger Honorarstreitigkeiten ein gravierender Interessenswiderstreit des Beschwerdeführers mit den Begünstigten der Beschwerdegegnerin herrscht und folglich eine konkrete Gefahr einer Interessenskollision bereits gegeben ist.
Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Lichte des hier anwendbaren groben Willkürrasters sachlich vertretbar und nicht stossend, sodass hier auch keine Verletzung des Willkürverbots gegeben ist.
Somit muss auch dieser Grundrechtsrüge der Erfolg versagt werden.
6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV geltend.
6.1. Der Beschwerdeführer führt zu dieser Grundrechtsrüge aus, dass durch die mangelnde Differenzierung zwischen Unternehmensstiftung und Familienstiftungen der Gleichheitssatz verletzt werde, da zwei unterschiedliche Fälle auch unterschiedlich hinsichtlich des eingeräumten Ermessensspielraumes und der Gefährdung desselben bewertet werden müssten.
Wie im Rahmen der Erwägungen zur Willkürrüge unter Punkt 5.3 ausgeführt, liegt im Beschwerdefall nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr einer Interessenkollision vor. Nun stellt aber der Oberste Gerichtshof den vom Beschwerdeführer als Verletzung des Gleichheitssatzes gerügten Bezug zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 2006, 240, nur deshalb her, um auch für den Beschwerdefall die blosse (abstrakte) Gefahr einer Interessenkollision als genügenden Abberufungsgrund qualifizieren zu können. Diese Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefährdung ist aber aufgrund des Befundes des Staatsgerichtshofes, dass sogar eine konkrete Gefährdung vorliegt, obsolet geworden. Selbst wenn demnach der vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Vergleich vor Art. 31 Abs. 1 LV nicht standhalten würde, würde es sich dabei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht um eine relevante Grundrechtsverletzung handeln, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (StGH 2002/81, Erw. 2.4; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [29, Erw. 7]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Gleichheitssatz der Verfassung nicht verletzt.
7. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
8. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.