Art. 67 Abs. 2 LV Art. 18 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 Bst. a, Art. 22 , Art. 23 StGHG Art. 4, Art. 10 ZV Art. 2, Art. 3 EGZV LGBl. 2008 Nr. 294 Art. 23 ANAG § 61 StGB Art. 31 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Die Prüfung der Gesetz- oder Staatsvertragsmässigkeit von Kundmachungen der aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften oder dessen Kontrolle im Rahmen einer Verordnungsprüfung ist von der Verfassung nicht vorgesehen. Bei dem für anwendbar erklärten Schweizerischen Recht handelt es sich um Staatsvertragsrecht. Der Staatsgerichtshof kann schweizerische Erlasse nicht aufheben, aber im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen gemäss Art. 23 StGHG dessen innerstaatliche Verbindlichkeit im Ganzen oder in Bezug auf einzelne Bestimmungen aufheben, wenn diese mit der Verfassung unvereinbar sind.
Beurteilt man Sinn und Zweck des Vertrags einschliesslich der bisherigen Übung seiner Anwendung durch die Vertragsparteien, ergibt sich kein Hindernis gegen die Annahme, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage des entwicklungsoffenen Zollvertrages übereinkommen könnten, eine in der Schweiz mittlerweile bereits wieder ausser Kraft getretene Norm übergangsweise in Liechtenstein in Geltung zu belassen. In Erwägung des Aspekts, dass zwischen dem Inkrafttreten einer Norm und ihrer Anwendbarkeit in Liechtenstein immer ein gewisser Zeitraum klafft sowie des Umstands, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich das ANAG in Kraft belassen wollten, besteht kein Zweifel daran, dass Art. 23 ANAG mit dem Zollvertrag vereinbar ist und daher auch entsprechend Art. 67 Abs. 2 LV kundgemacht werden durfte. Es ergeben sich hier keine Bedenken im Hinblick auf das Gewaltenteilungs- oder Legalitätsprinzip.
StGH 2009/110
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Juli 2009, 14 UR.2009.63-11, die Kundmachung vom 25. November 2008, LGBl. 2008 Nr. 294, der aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) hinsichtlich Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) als verfassungswidrig bzw. als mit den staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar aufzuheben
beschlossen:
1. Der Antrag des Fürstlichen Obergerichtes wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. In der Strafsache gegen A hat das Landgericht den Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Einleitung von Vorerhebungen wegen des Verdachtes nach Art. 23 Abs. 4 ANAG abgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet:
"Mit Antrag vom 26.02.2009 begehrte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Einleitung von Vorerhebungen gegen A wegen des Verdachtes nach Art 23 Abs 4 ANAG. Dem Antrag war eine Strafanzeige der Liechtensteinischen Landespolizei vom 18.02.2009 beigelegt.
Dieser ist zu entnehmen, dass A, schweizerischer Staatsangehöriger, am 17.07.2008 in 9495 Triesen ohne entsprechende Bewilligung Malerarbeiten ausgeführt habe.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
1. Mit LGBl 2008/294 wird das schweizerische Gesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern infolge des Zollvertrages und in Anwendung des Einführungsgesetzes zum Zollvertrag (EGZV) im Fürstentum Liechtenstein anwendbar erklärt.
Diese Anwendbarerklärung stützt sich dabei auf Art 3 Abs 1 EGZV und das Gesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Kundmachungsgesetz, nachfolgend KG).
2. Das EGZV sieht vor, dass während der Dauer des Zollvertrages im Fürstentum Liechtenstein die in der Schweiz bei Abschluss des Zollvertrages geltenden und während der Dauer des Vertrages in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen Anwendung finden, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt (Art 1).
Die auf Grund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Bestimmungen erhielten, soweit sie beim Inkrafttreten des Zollvertrages in der Schweiz bereits in Geltung waren, mit diesem Moment auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verbindliche Kraft (Art 2).
In der Folgezeit übermitteln die zuständigen schweizerischen Bundesbehörden dann der Regierung die neu als anwendbar zu bezeichnenden Bestimmungen, woraufhin seitens der Regierung eine Prüfung und die Vorlage an den Landtag zwecks Kenntnisnahme erfolgt (Art 3).
Eine gesonderte Genehmigung des Übernommenen Rechtsbestandes durch den Landtag findet jedoch nicht statt.
Im Anschluss werden die aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Bestimmungen mittels Regierungsbeschluss bestimmt und im Landesgesetzblatt veröffentlicht (Art 4).
3. Ergänzend dazu sieht das KG vor, dass die in Liechtenstein anwendbar zu erklärenden schweizerischen Bestimmungen durch die Regierung regelmässig in vereinfachter Form im Landesgesetzblatt kundzumachen sind (Art 3).
Kundzumachen sind dabei nur der Titel und die Angabe der (schweizerischen) Fundstelle oder Bezugsquelle. Der vollständige Gesetzestext wird im Fürstentum Liechtenstein nicht veröffentlicht, sondern es erfolgt ein Verweis auf die schweizerischen Rechtssammlungen (BS und AS; Art 4 KG).
Entsprechend ist der Text der in der Schweiz kundgemachten (und somit in Kraft befindlichen) Fassung massgebend (Art 6).
Inkraft- und Ausserkrafttreten sowie die Dauer der Geltung der schweizerischen Bestimmungen werden in der Kundmachung vermerkt (Art 5).
Das KG enthält dagegen (mit Ausnahme von Art 19 für altrechtliche Kundmachungen) keine Bestimmungen über die Bereinigung der Anlagen.
4. Gegenständlich relevant ist nun das schweizerische Bundesgesetz über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer vom 26.03.1931 (ANAG; SR 142.20).
Dieses wurde mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AUG; SR 142.20) vom 16.12.2005 per 01.01.2008 aufgehoben und ist seither nicht mehr Teil der geltenden schweizerischen Rechtsordnung.
Dennoch wurde mit LGBl 2008/294 vom 25.11.2008 erneut das aufgehobene ANAG als im Fürstentum Liechtenstein anwendbar erklärt.
5. Diese seitens der Regierung und somit durch die Exekutive erfolgte Anwendbarerklärung vermag jedoch nicht zu bewirken, dass das in der Schweiz nicht mehr gültige Recht - und insbesondere die dortigen Strafnormen - im Fürstentum Liechtenstein anwendbar wird:
5.1. Die Befugnis zum Erlass von Gesetzten liegt im Fürstentum Liechtenstein gemäss Art 62 lit a Landesverfassung (LV) beim Landtag. Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich (Art 65 LV).
5.2. Dagegen kommt der Regierung keine eigenständige Kompetenz zum Erlass von Gesetzen zu.
Sie erlässt nur die zur Durchführung der Gesetze und der direkt anwendbaren Staatsverträge erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze (Delegation) und der direkt anwendbaren Staatsverträge erlassen werden dürfen. Zur Umsetzung anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen kann die Regierung die erforderlichen Verordnungen erlassen, soweit dazu keine Gesetzeserlasse nötig sind (Art 92 Abs 2 und 3 LV).
5.3. Eine Entsprechende Kompetenzdelegation fand nunmehr mit Art 3 und 4 EGZV statt, welcher die Regierung zur Beschlussfassung über die Veröffentlichung der im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Bestimmungen befähigt.
Zur weiteren rechtlichen Legitimation bzw. zur Sicherstellung einer gewissen parlamentarischen Grundlage erfolgte mit Art 1 EGZV im Sinne eines "rechtlichen Kunstgriffes" gestützt auf die staatsvertraglichen Pflichten die Fiktion der innerstaatlichen parlamentarischen Zustimmung i. S. von Art 62 LV durch die pauschale Anwendbarerklärung der durch die Regierung in Zusammenarbeit mit den schweizerischen Bundesbehörden als zollvertragsrelevant zu erklärenden schweizerischen Bestimmungen.
5.4. Diese Kompetenz der Regierung wird jedoch dahingehend eingeschränkt, dass diese Fiktion nur auf die in der Schweiz bei Inkrafttreten des Zollvertrages bereits in Geltung befindlichen oder noch Geltung erlangenden Gesetze Anwendung findet (Art 2 Abs 1 EGZV).
Es ist aus Art 2 Abs 1 EGZV daher klar erkennbar, dass nach dem Willen des Landtages nur das in der Schweiz bereits anwendbare Recht bzw. das noch Geltung erlangende Recht in Liechtenstein Anwendung finden sollte. Entsprechend dazu erfolgte auch der Verweis auf die jeweils gültige Fassung gemäss der Amtlichen bzw. der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes (s. Art 6 KG).
Im Umkehrschluss und infolge teleologischer Auslegung ist somit aber zwingend davon auszugehen, dass sich das Fürstentum Liechtenstein gerade nicht verpflichtete bzw. es auch nicht Intention des Landtages war, schweizerische Bestimmungen auch noch nach deren Ausserkrafttreten weiterhin anzuwenden, zumal dies keine aus dem Zollvertrag erwachsende Pflicht darstellt und zudem eine unverhältnismässige und insbesondere unbegründete Verringerung der eigenen staatlichen Souveränität zur Folge hätte.
Hierzu bestünde auch keine Notwendigkeit, da grundsätzlich eine Divergenz des von der Schweiz übernommenen Rechtsbestandes mit dem dort aktuell in Kraft befindlichen weder beabsichtigt, noch notwendig, ist und entsprechende Änderungen im schweizerischen Rechtsbestand vorhergesehen und im Rahmen der Bereinigung der Anlagen rechtzeitig bzw. zeitgleich zur Schweiz berücksichtigt werden können.
Entsprechend erklärt sich auch das Fehlen einer expliziten Vorschrift bezüglich der Bereinigung der kundgemachten Anlagen im KG, da eine solche im Hinblick auf das Abstellen auf die in der Schweiz gültigen Bestimmungen nicht benötigt wird, zumal vom automatischen Wegfallen nicht mehr geltender Bestimmungen bzw. einer de facto Bereinigung im Rahmen der regelmässigen Konsultationen zwischen der Regierung und den schweizerischen Behörden auszugehen ist.
5.5. Somit ist der Schluss zu ziehen, dass die Regierung nicht legitimiert ist, in Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat als dortiger Exekutivbehörde, in der Schweiz ausser Kraft getretenes bzw. nicht mehr anwendbares Recht im Rahmen der Kundmachung der Anlagen zum Zollvertrag im Fürstentum Liechtenstein anwendbar zu erklären.
Entsprechend ist gegenständlich davon auszugehen, das LGBl 2008/294 mangels entsprechender Legitimation der Regierung infolge fehlender formalgesetzlicher Grundlage nicht rechtsgültig bzw. verfassungskonform erlassen wurde und insofern auch keine Rechtsfolgen zeitigen kann.
Dies hat zur Folge, dass insbesondere Art 23 Abs 4 ANAG gegenständlich nicht anzuwenden und gestützt auf Art 7 EMRK, Art 33 Abs 2 LV und Art 1 Abs 1 StGB der Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen wegen Art 23 Abs 4 ANAG abzuweisen ist.
6. Der Vollständigkeit halber ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, welches auf einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der Regierung beruht, nicht stichhaltig ist:
6.1. Weder handelt es sich gegenständlich um eine Frage der korrekten Publikation der Strafnorm, noch ist die grundsätzliche Verpflichtung des Fürstentums Liechtenstein zur Übernahme bestimmter schweizerischer Bestimmungen oder der normative Rang staatsvertraglicher Vereinbarungen und somit auch der Anlagen zum Zollvertrag anzuzweifeln. In dieser Hinsicht ist dem Vorbringen zuzustimmen.
6.2. Was dagegen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des StGH zu 1993/4 (LES 1996, 41) erreicht werden soll, ist unklar:
Gegenstand dieses Verfahrens waren ein Normenkontrollantrag des Fürstlichen Obergerichtes zu Art 27 und 28 des Zollvertrages (welcher abgelehnt wurde und in diesem Zusammenhang nicht von Belang ist) und eine Frage hinsichtlich der ordentlichen Kundmachung bestimmter Anlagen zum Zollvertrag.
Primäre Frage war die tatsächliche Anwendbarkeit mit dem altrechtlichen Art 2 Abs 2 EGZV (welcher im Rahmen dieser Entscheidung als verfassungswidrig aufgehoben wurde) im Fürstentum Liechtenstein als unmittelbar, d. h. ohne weitere Kundmachung gemäss KG, anwendbar erklärter schweizerischer Bestimmungen. Der StGH sprach sich klar gegen eine solche "dynamische Rechtsübernahme von Änderungen des Zollvertragsrechtes" aus und forderte eine formelle Kundmachung im Inland, der - für die neu übernommenen schweizerischen Bestimmungen - mit dem damals bereits in Kraft getretenen KG schon Folge geleistet worden war.
Die beiden Sachverhalte sind somit aber nicht zu vergleichen: Gegenständlich wird die genügende gesetzliche Grundlage zur Übernahme einer bereits aufgehobenen schweizerischen Norm in Frage gestellt, damals war dagegen zentral, ob (noch geltende) schweizerische Bestimmungen rechtsgenügend kundgemacht wurden, wobei nur auf den eigentlichen Kundmachungsprozess und die hieraus resultierende innerstaatliche Geltung eingegangen wurde.
Jedenfalls kann aus dieser Rechtsprechung keine Legitimation der Regierung zum selbständigen Erlass formalrechtlicher Bestimmungen im Sinne eines freien Ermessens (s. 5.4) zur Anwendbarerklärung aufgehobener schweizerischer Bestimmungen entnommen werden.
Dagegen zeigt StGH 1993/4 bzw. die dort zitierte Rechtsprechung klar auf, dass die Übernahme schweizerischen Rechts infolge des Zollvertrages an klare verfassungsrechtliche und gesetzliche Vorgaben geknüpft ist und dass insbesondere bei der Übernahme von Strafbestimmungen strenge formale Voraussetzungen zu gelten haben (E 3.5).
6.3. Auch die Argumentation, dass durch einen anderslautenden Entscheid die genannte Rechtsprechung des StGH in Frage gestellt würde, welcher festgehalten habe, dass der Kundmachung massgebliche Bedeutung für die innerstaatliche Geltung und Verbindlichkeit zuweist, ist nicht zielführend, wobei auf das vorab Gesagte verwiesen werden kann.
Zwar ist richtig, dass die innerstaatliche Geltung und Verbindlichkeit nur eine ordnungsgemässe Publikation bedingt. Doch verkennt der Rechtsdienst, dass die Frage der ordnungsgemässen Publikation eben gegenständlich nicht relevant ist.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Argumentation des Rechtsdienstes nicht hierauf abzielte, doch ist der Vollständigkeit halber auch auf Folgendes hinzuweisen: Würde man davon ausgehen, dass die Publikation selbst allfällige Mängel im Gesetzgebungsverfahren heilen würde und von der unbedingten Anwendbarkeit sämtlichen publizierten Rechts ausgehen, wären versehentlich nicht aufgehobene, rechtswidrig kundgemachte oder zwischenzeitlich verfassungswidrige Erlasse durch sämtliche Behörden uneingeschränkt anzuwenden. Gerade diese Wirkung der Kundmachung hat der StGH aber zu 1993/4 negiert.
Dass die blosse Kundmachung einer Bestimmung eine fehlende gesetzliche bzw. gesetzgeberische Legitimation nicht heilen kann, sondern entsprechende Bestimmungen bis zu deren formeller Aufhebung nicht mehr anzuwenden sind, hat auch der Rechtsdienst unter Verweis auf die Rechtsprechung des StGH bestätigt. Insofern ist aber das durch den Rechtsdienst angeführte Zitat von Stefan Becker dahingehend abzuändern, dass "was in den Kundmachungen aufgeführt ist, gilt..." sofern es ordnungsgemäss kundgemacht wurde und nicht verfassungswidrig ist.
6.4. Wenn durch den Rechtsdienst zudem vorgebracht wird, dass die Aufnahme des ANAG in die Anlagen zum Zollvertrag durch die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein vereinbart worden sei, bis eine nationale Regelung vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass derartige politische Zielsetzungen zur Vermeidung von Regelungslücken ebenfalls keine Legitimation der Exekutivbehörden zur eigenständigen Rechtsetzung - insbesondere von Strafbestimmungen - zur Folge haben können.
Das blosse Versäumnis, nicht mehr anwendbare Bestimmungen rechtzeitig aufzuheben bzw. die entsprechenden neuen Bestimmungen rechtzeitig zu publizieren, vermag jedenfalls keinen genügenden Rechtsgrund bzw. keine genügende Legitimation zu bieten.
Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht das in der Schweiz neu in Kraft getretene AUG (in Teilen) anwendbar erklärt wurde, was der bisherigen Praxis bzw. Rechtssituation entsprochen hätte (s. a. 5.4)."
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht ergriffen, die in dem Antrag mündete, das Obergericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Untersuchungsrichter die Vornahme der von der Staatsanwaltschaft beantragten Vorerhebungen auftragen; in eventu ein Normenkontrollverfahren nach Art. 22 Abs. 1 lit. a StGHG beantragen.
3. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2009 (ON 11) hat das Obergericht beim Staatsgerichtshof eine Normenkontrollantrag gestellt und darin beantragt, die Kundmachung vom 25. November 2008, LGBl. 2008 Nr. 294, der aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) hinsichtlich Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) als verfassungswidrig bzw. als mit den staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar aufzuheben.
Der Normenkontrollantrag wird wie folgt begründet:
3.1. In der Beschwerde der Staatsanwaltschaft werde zunächst darauf hingewiesen, dass nach dem Legalitätsprinzip die Behörden kundgemachtes Recht anzuwenden hätten, solange der Staatsgerichtshof die betreffenden Bestimmungen nicht aufgehoben habe. Wenn ein Gericht einzelne Bestimmungen eines ihm verfassungswidrig erscheinenden Staatsvertrages anzuwenden hätte (dass es sich bei den Anlagen um Staatsvertragsrecht handle, sei auch seitens des Landgerichtes unbestritten), so habe es beim Staatsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren zu beantragen (Art. 22 StGHG). In diesem Zusammenhang seien auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes zum Normenkontrollmonopol in LES 1996, 41, Erw. 6 hinzuweisen.
Hinsichtlich der vom Erstgericht reklamierten fehlenden Legitimation der Regierung sei auszuführen, dass dieses Verfahren, insbesondere die auf Exekutivebene stattfindende Übereinkunft über das konkret in Liechtenstein anwendbare und daher in die Anlagen aufzunehmende schweizerische Recht seine rechtliche Grundlage im Zollvertragsregime habe. Der Landtag habe mit seiner Zustimmung zum Zollvertrag auch diesem vorgängig zugestimmt. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Regierung zu Art 22 StGHG in ihrer Stellungnahme Nr. 2003/95: "Im Hinblick auf den Zollvertrag mit der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass dieser materielle Verfassungsrelevanz hat und somit mangels formellem Verfassungscharakter im Rang zwischen der Verfassung und den Gesetzen steht. Durch den Zollvertrag werden die von diesem betroffenen Vorschriften der Verfassung über die Gesetzgebung und Vollziehung nicht aufgehoben, sondern im Rahmen der Ermächtigung des Art 8 Abs 2 LV nur in ihrer Anwendbarkeit in bestimmten Sachgebieten eingeschränkt. Die uneingeschränkte Zustimmung des Landtages gemäss Art 8 Abs 2 LV zum Zollvertrag umfasst auch die Zustimmung zu den Regelungen des Zollvertrages über die innerstaatliche Durchführung durch die Übernahme schweizerischer Gesetze und Vollzugsanordnungen. Diese Anhänge bilden somit einen integrierenden Bestandteil des Zollvertrages. Durch die ordnungsgemässe Kundmachung der Durchführungsvorschriften zum Zollvertrag ist überdies dem Rechtsstaatskriterium der Publizität Rechnung getragen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist daher auch eine Neuherausgabe der Anlage I zum Zollvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich."
Dieses Verfahren der Bereinigung der Anlagen zum Zollvertrag und zu dem fremdenpolizeilichen Verfahren sei durch Art. 67 LV, Art. 10 ZV und das Gesetz über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 1996 Nr. 22, (LR 170.550) rechtlich gedeckt. Insofern habe auch der Staatsgerichtshof an der Rechtsverbindlichkeit der kundgemachten Anlagen zu den fremdenpolizeilichen Vereinbarungen keinen Zweifel.
Hinzuweisen sei auch darauf, dass Art. 3 dieses Kundmachungsgesetzes entgegen der Ansicht des Landgerichtes eine Vorschrift zum Anlagenbereinigungsverfahren enthalte. Zudem sei die Regierung, gestützt auf Art. 3 i. V. m. Art. 5 Kundmachungsgesetz, befugt, neben dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Dauer der Geltung der schweizerischen Rechtsvorschriften in Liechtenstein auch deren Ausserkrafttreten in der Kundmachung zu vermerken. Daraus folge, dass "ein automatisches Wegfallen von in der Schweiz nicht mehr geltenden Bestimmungen" in Liechtenstein rechtlich nicht zulässig sei und der Rechtssicherheit auch nicht dienlich wäre.
Das Landgericht vertrete die Meinung, Art. 23 ANAG könne in Liechtenstein nicht mehr via Zollvertrag anwendbar sein, da das ANAG in der Schweiz auf den 1. Januar 2008 aufgehoben worden sei. In der Schweiz ausser Kraft getretenes Recht könne in Liechtenstein nicht via Zollvertragsregime weiter gelten. Die Regierung sei nicht legitimiert, in Abstimmung mit den schweizerischen Behörden in der Schweiz ausser Kraft getretenes bzw. nicht mehr anwendbares Recht im Rahmen der Kundmachung der Anlagen in Liechtenstein als anwendbar zu erklären.
Wie bereits ausgeführt, sei die Regierung dafür zuständig, das aufgrund der bilateralen Verträge mit der Schweiz anwendbare Recht im Einvernehmen mit der Schweiz festzulegen und kundzumachen, womit dieses Recht integrierender Bestandteil des entsprechenden bilateralen Vertrages werde. Im vorliegenden Fall stelle sich nun die Frage, wie mit in der Schweiz aufgehobenem Recht zu verfahren sei. Der Staatsgerichtshof habe zur zeitlichen Dimension bereits festgehalten, dass es aufgrund des Bereinigungsverfahrens und des Kundmachungserfordernisses stets zu Verzögerungen und damit üblicherweise für einen gewissen Zeitraum zur Weitergeltung von in der Schweiz mittlerweile abgeändertem und aufgehobenem Recht komme. Fakt sei, dass die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen bedingten, dass das schweizerische Ausländerrecht anzuwenden sei. Die fremdenpolizeilichen Vereinbarungen selbst sähen nach wie vor das ANAG als anwendbar vor.
Vor dem Hintergrund der u. a. aufgrund Schengen/Dublin notwendigen Neufassung der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen seien in Übereinkunft zwischen der Schweiz und Liechtenstein das ANAG als genügend, ja sogar besser geeignet erachtet worden, um den Zweck der fremdenpolizeilichen Vereinbarungen zu erfüllen. Seit Inkrafttreten des neuen liechtensteinischen Ausländerrechtes am 1. Januar 2009 sei das ANAG nur noch zur Regelung des ausserrechtlichen Status der Schweizer und EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein notwendig. Schliesslich - dies sei ein wichtiger Aspekt - diene das in den Anlagen für anwendbar erklärte schweizerische Recht ausschliesslich der Erfüllung der bilateralen Verträge mit der Schweiz. Würden nun gar keine ausländerrechtlichen Bestimmungen angewendet, würde Liechtenstein seine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen.
Dieses Vorgehen habe auch die Zustimmung des Landtages gefunden (siehe BuA Nr. 77/2008 betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz, AuG), S. 136): "Das Ausländergesetz ist in der Schweiz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten und hat das bisherige ANAG abgelöst. In Liechtenstein ist das ANAG mit Stand 30. Juni 2007 gemäss LGBl. 2007 Nr. 324 kundgemacht. Das ANAG bleibt in Liechtenstein auch nach Aufhebung in der Schweiz gemäss Stand der jeweiligen Kundmachung gültig." Auch der Verwaltungsgerichtshof stütze dies, indem er befunden habe, das ANAG sei gemäss Kundmachung LGBl. 2008 Nr. 125 weiterhin in Liechtenstein anwendbar (VGH 2008/45, Erw. 11; so auch VGH 2008/31, Erw. 8 und VGH 2008/81, Erw. 14).
3.2. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei insoweit beizutreten, als die Anwendbarkeit eines kundgemachten Gesetzes von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entschieden werden könne. Vielmehr falle dies in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gemäss Art. 21 f. StGHG.
Im Übrigen schliesse sich aber das Beschwerdegericht allerdings im Wesentlichen den in der erstgerichtlichen Entscheidung vorgetragenen Argumenten an. Denn gerade im strafrechtlichen Bereich sei das an die Spitze des StGB gestellte Gesetzlichkeitsprinzip, wonach eine Strafe oder vorbeugende Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden dürfe, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung falle und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht gewesen sei (§ 1 Abs. 1 StGB), zu beachten. Dies habe zur Folge, dass die Kompetenz der Regierung schon aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung dahingehend einzuschränken sei, dass die Fiktion der innerstaatlichen parlamentarischen Zustimmung nur auf die in der Schweiz bei Inkrafttreten des Zollvertrages bereits in Geltung befindlichen oder noch Geltung erlangenden Gesetze Anwendung finde. § 1 Abs. 1 StGB lege rechtsstaatliche Grundsätze fest, denen die Strafrechtsanwendung verpflichtet sei. Der erste Teilsatz des Abs. 1 beziehe sich auf das im Zeitpunkt des Prozesses geltende und wirksame Recht. Die Bestimmung sage zunächst in Bezug auf diesen Zeitpunkt, dass das Verhalten, das den Ausspruch einer Strafe oder vorbeugenden Massnahme begründen solle, unter "ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung" fallen müsse (Höpfel WK StGB § 1 RZ 1 und 3). Diese Rechtsschutzziele liessen somit für die in der Beschwerde relevierte vermutete Zustimmung des gesetzgebenden Organs zu den Ausführungen im BUA Nr. 77/2008 keinen Raum. Auch der Hinweis auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermöge daran nichts zu ändern, weil das in § 1 Abs. 1 StGB verankerte Gesetzlichkeitsprinzip gerade eine Besonderheit des Kriminalstrafrechts darstelle (Höpfel a. a. O. RZ 6).
4. Der Staatsgerichtshof hat am 4. August 2009 der Regierung den Normenkontrollantrag des Obergerichtes zur Äusserung zugestellt und hierfür eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses festgesetzt. Die Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 2. September 2009, RD 2009/125, wie folgt:
"1. Im gegenständlichen Normenkontrollverfahren geht es um die Frage, ob im Rahmen der Anlagen zu den bilateralen Staatsverträgen mit der Schweiz, insbesondere zum ZoIlvertrag (ZV, LGBI. 1923 Nr. 24) und den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen (FPA 1, LGBI. 1963 Nr. 38, und FPA II, LGBI. 1963 Nr. 39), schweizerische Rechtsvorschriften weiterhin für anwendbar erklärt werden können, obwohl sie in der Schweiz nicht mehr gelten.
Nach bisheriger Aktenlage besteht Einigkeit über folgende Punkte:
1.1. Weder das Land- noch das Obergericht bestreiten, dass die Regierung die Kompetenz hat, in Übereinkunft mit den schweizerischen Behörden das aufgrund der bilateralen Verträge in Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht festzulegen und anschliessend kundzumachen. Dies ergibt sich auch klar aus Art. 10 ZV iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Zollvertrag (EGZV, LGBI. 1924 Nr. 11) sowie Art. 67 Abs. 2 LV iVm Art. 3 und 5 des Gesetzes über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBI. 1996 Nr. 122, Nach Meinung der beiden Gerichte reicht diese Kompetenz der Regierung allerdings nur soweit, als es sich um "die in der Schweiz bei Inkrafttreten des Zollvertrags bereits in Geltung befindlichen oder noch Geltung erlangenden Gesetze" handelt (so Normenkontrollantrag des Obergerichts vom 7. Juli 2009, S. 12 sowie Beschluss des Landgerichts vom 25. März 2009 zu 14 UR.2009.63, Erw. 5.4 unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 EGZV). Darauf wird noch einzugehen sein.
1.2. Unbestritten ist weiters, dass es sich bei den Anlagen zu den bilateralen Verträgen mit der Schweiz und damit auch bei den hier relevanten Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen um Staatsvertragsrecht handelt. Dies hält das Landgericht unter Erw. 6.1 seines Beschlusses ausdrücklich fest und stimmt damit dem diesbezüglichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2009 zu. Das Obergericht bestätigt diese Auffassung durch den Hinweis auf die Bestimmung über die Staatsvertragsprüfung (Art. 21 f StGHG) in seinem Normenkontrollantrag. Dass die Anlagen Staatsvertragsrecht darstellen und mit ihrer Kundmachung integrierender Bestandteil des entsprechenden Abkommens werden, wird ausdrücklich zwar erst in den jüngeren Verträgen mit der Schweiz, wie z. B. dem Notenaustausch betreffend die Zusammenarbeit im Bereich Zivilluftfahrt (LGBI. 2003 Nr. 40, Ziffer 1., 2. Absatz) und dem Vertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBI. 2006 Nr. 75, Art. 2 Abs. 2), erwähnt. Für die älteren Abkommen ergibt sich jedoch genau dasselbe aus Art. 9 Abs. 1 ZV iVm Art. 10 ZV und Art. 3 f EGZV sowie der Definition des Begriffs "Zollvertragsrecht" in Art. 2 Bst. a der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Zollvertrag, LGBI. 1995 Nr. 77. Diese Auffassung wird auch durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs bestätigt, wo Anlagenkundmachungen jeweils als Staatsvertragsrecht behandelt wurden (vgl. zB StGH 1993/4 und StGH 1996/28, 1996/32, 1996/37, 1996/43).
1.3. Schliesslich kann als unstrittig vorausgesetzt werden, dass dem Zollvertrag ebenso wie den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen aufgrund ihres qualifizierten Inhalts, namentlich der Übertragung von hoheitlichen Rechtssetzungsbefugnissen, Übergesetzesrang zukommt (siehe Beschluss des Landgerichts Erw. 6.1), Mit seiner Zustimmung zum Zollvertrag am 26. Mai 1923 und den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen am 28. September 1962 hat der Landtag auch allen Regelungen dieser Staatsverträge betreffend die Übernahme des schweizerischen Rechts und den entsprechenden Kompetenzen der Regierung zugestimmt. Er hat damit gemäss Art. 8 Abs. 2 LV über Staatshoheitsrechte verfügt (siehe zB StGH 1981/18, Erw. 2; Gutachten StGH 1982/36, Erw. 2.2; StGH 1990/7) und insofern die Anwendbarkeit der betroffenen Vorschriften der Verfassung über die Gesetzgebung und Vollziehung, wie insbesondere die vom Landgericht in Erw. 5.1 f angeführten Art. 65 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 2 und 3 LV, entsprechend eingeschränkt (vgl. Stellungnahme der Regierung zum neuen Staatsgerichtshofgesetz, BuA Nr. 95/2003, S. 34). Ohne selbst formelles Verfassungsrecht zu sein, haben somit diejenigen Staatsverträge, die eine solche Verpflichtung zur Übernahme von schweizerischem Recht vorsehen, materielle Verfassungsrelevanz und besteht an ihrer Verfassungsmässigkeit va auch deshalb kein Zweifel, da die Verfassung in Art. 8 Abs. 2 LV ausdrücklich vorsieht, dass durch Staatsverträge über Hoheitsrechte verfügt werden kann.
2. Das Obergericht beantragt gemäss Art. 21 f StGHG, die Kundmachung vom 25. November 2008, LGBI. 2008 Nr. 294, hinsichtlich Art. 23 ANAG als verfassungswidrig bzw als mit den staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar aufzuheben.
Abgesehen davon, dass der Antrag des Obergerichts gemäss Art. 23 Abs. 1 StGHG richtigerweise auf Aufhebung der innerstaatlichen Verbindlichkeit lauten müsste, mangelt es ihm auch an den formellen Voraussetzungen.
2.1. Zum einen ist die angeführte Kundmachung vom 25. November 2008, LGBI. 2008 Nr. 294, im gegenständlichen Verfahren gar nicht anzuwenden. Präjudiziell wäre vielmehr die zum Tatzeitpunkt (Juli 2008) geltende Kundmachung vom 27. Mai 2008, LGBI. 2008 Nr. 125. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. StGH 2008/125; Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 178), Dass die vom Obergericht herangezogene Kundmachung, LGBI. 2008 Nr. 294, unter Position SR 142.20 gleichermassen Art. 23 ANAG als geltendes Recht ausweist, ändert nichts an der fehlenden Präjudizialität (vgl. öVfGH in VfSlg. 16645 und VfSlg. 13316).
2.2. Zum anderen mangelt es - jedenfalls hinsichtlich des Antrags, die Kundmachung als mit den "staatsvertraglichen Bestimmungen" unvereinbar aufzuheben - an einem tauglichen Prüfungsgegenstand, Zwar lässt das Obergericht offen, welche staatsvertraglichen Bestimmungen dies sein sollen, seine Ausführungen legen jedoch die Vermutung nahe, dass damit der Zollvertrag bzw die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen gemeint sind (Normenkontrollantrag S. 12). Auch die Argumentation des Landgerichts geht in die Richtung, dass die Weiteranwendung von in der Schweiz ausser Kraft getretenem Recht der Intention des Zollvertrags widerspreche bzw der Zollvertrag keine genügende Rechtsgrundlage hierfür biete (Beschluss Erw. 5.4).
Gemäss Art. 22 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen und einzelner Bestimmungen von Staatsverträgen. Die kundgemachten Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen sind, wie oben ausgeführt, zweifelsohne Staatsvertragsrecht. Sie werden mit ihrer Kundmachung Bestandteil der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen. Somit bilden Vereinbarungen und geltende Anlagen jeweils ein Vertragswerk und stehen daher grundsätzlich auf der selben Normstufe, sind also einander nicht über- bzw untergeordnet. Dementsprechend kann auch eine Gesetzesänderung nicht auf Vereinbarkeit mit dem zugrunde liegenden oder einem anderen Gesetz geprüft werden, sondern nur auf Vereinbarkeit mit der Verfassung oder einem Staatsvertrag von Übergesetzesrang. Folglich kann auch die Frage nach der Vereinbarkeit der Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen mit diesen oder mit dem grundsätzlich gleichrangigen Zollvertrag nicht Gegenstand einer Normenkontrolle sein.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das in die Anlagen aufzunehmende Recht auf Behördenebene vereinbart wird. Die bilateralen Abkommen sehen nämlich genau dies vor und gehen dennoch von den Anlagen als sich periodisch ändernder Bestandteil der Abkommen aus. Somit wäre lediglich die Vereinbarkeit der Anlagenkundmachung mit der Verfassung oder mit allfälligem den bilateralen Vertragswerken übergeordnetem Staatsvertragsrecht einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof zugänglich. Soweit der Normenkontrollantrag also auf die Staatsvertragswidrigkeit der Anlagenkundmachung bzw einer ihrer Bestimmungen abzielt, ist er zurückzuweisen.
3. In materieller Hinsicht ist nun auf die vom Land- und vom Obergericht vertretene Auffassung einzugehen, dass die Regierung nicht legitimiert sei, mit den Schweizer Behörden die Weiteranwendung von in der Schweiz aufgehobenem Recht zu vereinbaren.
Das Obergericht führt in seinem Normenkotrollantrag aus, dass aufgrund des "an die Spitze des StGB gestellten Gesetzlichkeitsprinzips" sowie des Prinzips der Gewaltenteilung die Kompetenz der Regierung im Bereich der Anlagenbereinigung zu den bilateralen Verträgen mit der Schweiz dahingehend einzuschränken sei, "dass die Fiktion der innerstaatlichen parlamentarischen Zustimmung nur auf die in der Schweiz bei Inkrafttreten des Zollvertrags bereits in Geltung befindlichen oder noch Geltung erlangenden Gesetze Anwendung findet". Damit schliesst sich das Obergericht der Argumentation an, die das Landgericht (Beschluss Erw. 5.4) unter Hinweis auf Art. 2 Abs. 1 EGZV vertreten hatte. Aus dieser Bestimmung sei klar erkennbar, dass nach dem Willen des Landtages nur das in der Schweiz bereits anwendbare bzw das noch Geltung erlangende Recht in Liechtenstein Anwendung finden sollte.
Art. 2 Abs. 1 EGZV ist indessen für die hier relevante Frage nicht einschlägig, besagt er doch nur, dass beim Inkrafttreten des Zollvertrags das in der Schweiz geltende Recht auch für Liechtenstein verbindlich wurde. Art. 2 Abs. 2 EGZV, der genau den Automatismus beinhaltete ("ohne weiteres"), den das Land- und das Obergericht nun im Hinblick auf in der Schweiz aufgehobenes (Straf-)Recht anstreben, wurde vom Staatsgerichtshof überhaupt als verfassungswidrig aufgehoben (StGH 1993/4). Einschlägig sind vielmehr Art. 10 ZV iVm Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 EGZV. Sie bilden die Rechtsgrundlage dafür, dass die Regierung das relevante schweizerische Recht "prüft" und - nach erzieltem Einvernehmen sowie entsprechender Notifikation durch die Schweizer Behörden - das konkret in Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht kundmacht. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass in die Anlagen zu den bilateralen Verträgen nur das in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch geltende Recht aufgenommen werden dürfte, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Wenngleich dies in der Praxis natürlich der Regelfall ist, so ist es doch gleichermassen zulässig, wenn die Regierung in Übereinkunft mit den schweizerischen Behörden in der Schweiz aufgehobenes Recht als aufgrund der bilateralen Verträge in Liechtenstein weiterhin anwendbares schweizerisches Recht bestimmt.
Entscheidend für die Frage, welche ausländerrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts in welcher Fassung aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen in Liechtenstein zur Anwendung kommen müssen, ist nämlich die Willensübereinkunft zwischen der Regierung und den schweizerischen Behörden, Zollvertrag und Fremdenpolizeiliche Vereinbarungen setzen den Exekutivbehörden mit Art. 4 Abs. 1 ZV inhaltlich lediglich insoweit Grenzen, als der Zollanschluss die Anwendung des schweizerischen Rechts in Liechtenstein bedingen muss. Weiters soll im ausländerrechtlichen Bereich eine Umgehung vermieden werden (Art. 33 ZV). Das in den Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen für anwendbar erklärte schweizerische Recht dient somit ausschliesslich der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zollvertrag und diesen Vereinbarungen.
Gegenständlich kamen die gemäss Art. 10 ZV zur Prüfung und Festlegung des anwendbaren Rechts zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden überein, dass weder der Zollvertrag, noch die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen die Anwendung des neuen schweizerischen Ausländergesetzes bedingen. Vielmehr erachtete man die in Art. 33 ZV sowie Art. 2 Abs. 1 FPA 1 und Art. 1 Abs. 1 FPA II begründeten staatsvertraglichen Verpflichtungen auch mit einer Weiteranwendung des ANAG als erfüllt. Dementsprechend haben die schweizerischen Behörden der liechtensteinischen Regierung auch nach Inkrafttreten des neuen schweizerischen Ausländerrechts (1. Januar 2008) weiterhin das ANAG, mit den hier nicht relevanten Ausnahmen, als das aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen in Liechtenstein anwendbare Schweizer Recht notifiziert (siehe Ingress zu Anlage 1 der Kundmachung LGBI. 2008 Nr. 125). Dies wäre zweifellos nicht erfolgt, hätte die Schweiz darin eine Verletzung des bestehenden bilateralen Staatsvertragsrechts gesehen. Vielmehr wurde dies im Hinblick auf die bevorstehende Neuordnung der bilateralen Vertragsbeziehungen (siehe dazu hinten Ziff. 6.) als zielführend erachtet.
Nach erfolgter Notifikation hat die Regierung die Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen verfassungsgemäss kundgemacht, so dass keine Verletzung des Legalitätsprinzips erkennbar ist - auch nicht in seiner strafrechtlichen Ausprägung als Grundrecht, da mit Art. 23 ANAG zum Zeitpunkt der Tat eine rechtmässig kundgemachte gesetzliche Strafbestimmung in Geltung stand. Ebenso wenig ist das Gewaltenteilungsprinzip verletzt, ergibt sich doch die Kompetenz der Regierung klar aus Art. 10 ZV und ist darin keine Einschränkung - weder ausdrücklich, noch implizit - auf in der Schweiz (noch) geltendes Recht vorgesehen. Im Gegenteil - durch das verfassungsmässige Kundmachungserfordernis kommt es regelmässig zu einer zeitlichen Verschiebung und damit zu einer Weitergeltung von in der Schweiz zwischenzeitlich allenfalls bereits abgeändertem Recht.
4. Auf diese zeitliche Verschiebung hat auch der Staatsgerichtshof in seinem Gutachten zu StGH 1982/36 ausdrücklich hingewiesen (Erw. 3.2). Abänderungen und damit auch Aufhebungen des aufgrund der bilateralen Verträge in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechts treten also in der Regel erst einige Monate nach der Schweiz auch in Liechtenstein in Kraft - nämlich dann, wenn die bereinigte dh aktualisierte Anlage in Liechtenstein kundgemacht wird und die Kundmachung die schweizerischen Änderungserlasse als in Liechtenstein anwendbares Recht ausweist. Somit wäre auch bei einer Übernahme des neuen schweizerischen Ausländerrechts das in der Schweiz aufgehobene ANAG noch ca sechs Monate in Liechtenstein anwendbar gewesen.
Diese Verschiebung kann nun aber nicht verfassungswidrig sein, liegt sie doch gerade im Verfassungsrecht, nämlich dem Kundmachungserfordernis gemäss Art. 67 LV, begründet. Dementsprechend ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn - unter Befolgung des staatsvertraglich hierfür vorgesehenen Verfahrens - in der Schweiz aufgehobenes Recht über die Anlagen für Liechtenstein weiterhin anwendbar erklärt und dies ordnungsgemäss kundgemacht wird. Alles andere stünde im Widerspruch zu Art. 5 des Gesetzes über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, der klar bestimmt, dass nicht nur der Zeitpunkt des in-, sondern auch des Ausserkrafttretens sowie die Dauer der Geltung der schweizerischen Rechtsvorschrift in der Kundmachung zu vermerken ist. Es stünde weiters im Widerspruch mit der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in der die rechtsbegründende Wirkung der Anlagenkundmachung sowie deren innerstaatliche Rechtsverbindlichkeit stets besonders betont wird (siehe zB StGH 1981/14, Erw. 3.b; StGH 2002/69, Erw. 3,2.2; Gutachten StGH 1982/36, Erw. 3.2).
4.1. Die zeitliche Verschiebung ist auch nicht staatsvertragswidrig. Selbst wenn der Zollvertrag ursprünglich von einer gleichzeitigen bzw sogar automatischen Geltung schweizerischen Rechts in Liechtenstein ausgegangen sein mag, besteht seit der Grundsatzentscheidung des Staatsgerichtshofs zum verfassungsrechtlichen Kundmachungserfordernis (StGH 1993/4) - somit seit nunmehr über zwölf Jahren - eine klare gewohnheitsrechtliche Praxis in der bilateralen Zusammenarbeit. Demnach ist Liechtenstein gegenüber der Schweiz grundsätzlich erst dann völkerrechtlich verpflichtet, schweizerisches Recht anzuwenden, wenn dieses im Landesgesetzblatt kundgemacht ist. Ist für das Funktionieren der Verträge ausnahmsweise ein gleichzeitiges Inkrafttreten notwendig, so wird dies durch eine vorgezogene Teilbereinigung und deren rechtzeitige Kundmachung gewährleistet.
4.2. Neben der erwähnten kundmachungsbedingten Verzögerung, die regelmässig zu einer ca sechsmonatigen Weitergeltung von überholtem schweizerischen Recht in Liechtenstein führt, gibt es in der Praxis auch Beispiele, wo überholtes schweizerisches Recht in Liechtenstein anwendbar blieb, indem es - wie im gegenständlichen Fall - im Einvernehmen mit dem Vertragspartner Schweiz übergangsweise für eine bestimmte Zeit unverändert in der jeweiligen Anlage belassen wurde. So gelangte zB das (damals) auf den 1. Januar 2003 in der Schweiz aufgehobene Handelsreisendenrecht in Liechtenstein über die Anlage 1 zum Zollvertrag für rund ein Jahr weiterhin zur Anwendung, bis das entsprechende liechtensteinische Gesetz (LGBI. 2004 Nr. 11) in Kraft getreten war. Auch als die Luftfahrtvereinbarung mit der Schweiz aus dem Jahre 1950 aufgrund der EWR-Mitgliedschaft Liechtensteins durch eine neue vertragliche Grundlage ersetzt werden musste, kamen die Schweiz und Liechtenstein überein, bis zum Inkrafttreten der neuen Vereinbarung auf eine Bereinigung der Anlagen zum alten Vertrag zu verzichten. Die im März 2001 letztmalig kundgemachten Anlagen zur alten Luftfahrtvereinbarung (LGBI. 2001 Nr. 71) waren in der Folge - unabhängig von in der Schweiz zwischenzeitlich stattfindenden Abänderungen des Luftfahrtrechts für Liechtenstein rund zwei Jahre weiter in Geltung, bis im Jahr 2003 die neue Vereinbarung samt den neuen Anlagen (LGBI. 2003 Nr. 40) in Kraft getreten ist.
4.3. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass eine zeitliche Verzögerung der Anlagenkundmachung anerkanntermassen unumgänglich ist. Im Ausnahmefall, va wenn ein gleichzeitiges Inkrafttreten gewisser Rechtsvorschriften für die bilateralen Vertragsbeziehungen notwendig ist, kann dem durch eine vorgezogene Teilbereinigung begegnet werden. In Kenntnis dieser regelmässigen Divergenz zwischen in der Schweiz geltendem und in Liechtenstein kundgemachtem Schweizer Recht hat der Staatsgerichtshof dennoch stets die rechtsbegründende Wirkung und die Rechtsverbindlichkeit der Anlagenkundmachungen betont. Folgerichtig stützt sich der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen, wo schweizerisches Recht zur Anwendung kommt, stets auf die geltende Anlagenkundmachung und prüft nicht, ob die in der Kundmachung ausgewiesene Fassung (AS) in der Schweiz noch unverändert gilt (so zB StGH 2001/64, 2002/69 und 2002/83). Damit bringt er in Übereinstimmung mit seiner Judikatur zum Kundmachungserfordernis die Bedeutung der kundgemachten Anlagen als innerstaatlicher Geltungsgrund für das in Liechtenstein anwendbare Schweizer Recht zum Ausdruck. Eine Verfassungswidrigkeit ist also auch unter diesen Aspekten nicht erkennbar.
Dementsprechend steht es auch für den Verwaltungsgerichtshof ausser Zweifel, dass das ANAG - trotz seiner Aufhebung in der Schweiz - in Liechtenstein aufgrund der kundgemachten Anlagen zu den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen weiterhin anwendbar ist (VGH 2008/45, Erw. 11; so auch VGH 2008/31, Erw. 8 und VGH 2008/81, Erw. 14).
5. Das Landgericht meint nun, eine Weiteranwendung von in der Schweiz nicht mehr geltendem Recht widerspreche der Intention des Zollvertrages und des Landtags (Beschluss Erw. 5.4). Mangels einer ausdrücklichen Regelung im Zollvertrag handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung, zu deren Lösung hilfsweise das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtskonvention, WVK), LGBl. 1990 Nr. 71, herangezogen werden kann. Demnach ist bei der Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen nicht nur der ursprüngliche Vertragstext, sondern auch jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung eines Vertrages oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie jede spätere Übung bei der Anwendung eines Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen (Art. 31 WVK). Die vorhin geschilderte Praxis stellt eine solche Übung bei der Anwendung des Zollvertrags und der anderen bilateralen Verträge dar und widerlegt damit die Meinung des Landgerichts über die Bedeutung allfälliger Intentionen des Zollvertrages. Die Übung bringt vielmehr klar zum Ausdruck, dass gegen eine Weiteranwendung dann nichts einzuwenden ist, wenn sich die Behörden darauf verständigt haben, somit also keine Verletzung staatsvertraglicher Verpflichtungen vorliegt.
6. Schliesslich ist die vereinbarte Weitergeltung des ANAG sachlich begründet, wie dies vorne schon kurz erwähnt wurde. Sie steht im Zusammenhang mit dem Beitritt Liechtensteins und der Schweiz zu Schengen/Dublin und der dadurch notwendigen Neuordnung der bilateralen Vertragsbeziehungen im Bereich des Ausländerrechts. So wird mit Inkrafttreten des Schengen-Besitzstands ein neuer Rahmenvertrag die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen ersetzen. Diese Neuordnung bedingt die Schaffung eines eigenen ausländerrechtlichen Regimes in Liechtenstein, bestehend aus dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Ausländergesetz, LGBI. 2008 Nr. 311, das für Drittausländer gilt, und dem künftigen Personenfreizügigkeitsgesetz (BuA Nr. 55/2009). Letzteres wird mit den Schweizer Staatsangehörigen, den EWR-Bürgern und deren Familienangehörigen die Rechtsstellung derjenigen Personen regeln, die derzeit noch teilweise über das ANAG abgedeckt werden. Die vereinbarte Weitergeltung des ANAG ist somit keine rein politische Zielsetzung der Regierung, wie dies das Landgericht meint (Beschluss Erw. 6.4). Natürlich hätte mit Kundmachung LGBI. 2008 Nr. 125 auch das neue schweizerische Ausländerrecht ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden können. Diese Möglichkeit wurde von der Regierung geprüft, insbesondere wegen der darin enthaltenen deutlich strengeren Strafdrohungen, aber bewusst nicht weiterverfolgt (siehe BuA Nr. 77/2008, S. 132). So sieht zB der gegenständlich relevante Art. 23 Abs. 4 ANAG eine Busse bis zu 5000 Franken vor, während nach neuem schweizerischem Recht die Strafdrohung bis zu einem Jahr oder Geldstrafe betragen würde (Art. 117 chAuG).
Die Divergenz zwischen dem in Liechtenstein kundgemachten schweizerischen Recht mit dem in der Schweiz geltenden Recht war somit kein Versäumnis der Regierung, wie dies das Landgericht vermutet (Beschluss Erw. 6.4). Vielmehr hat die Regierung die Kompetenzen, die ihr der Zollvertrag und die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen zuweisen, wahrgenommen und die liechtensteinischen Interessen bestmöglich gewahrt - insofern also die staatliche Souveränität nicht verringert, sondern gestärkt. Was somit den vom Landgericht bemühten Willen des Gesetzgebers anbelangt, so ist sowohl aus dem Zollvertrag iVm Art. 3 Abs. 1 EGZV, als auch aus der bestehenden Übung klar abzuleiten, dass die Regierung dafür zu sorgen hat, dass in Liechtenstein nur solche Bestimmungen des schweizerischen Rechts für anwendbar erklärt werden, die einerseits aufgrund von Art. 4 ZV zu übernehmen sind und andererseits den liechtensteinischen Interessen nicht zuwiderlaufen.
7. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass weder der Verfassung, noch dem Zollvertrag oder den Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen irgendeine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass eine Weiteranwendung von in der Schweiz aufgehobenem Recht unzulässig wäre. Solange dieses Recht staatsvertragsgemäss (Art. 10 ZV) in Liechtenstein für anwendbar erklärt und verfassungsgemäss (Art. 67 LV) kundgemacht wird, steht es im Einklang mit dem Verfassungsrecht und widerspricht weder dem Gewaltenteilungsgrundsatz, noch dem Legalitätsprinzip. Dies gilt umso mehr, wenn die Weiteranwendung - wie dies gegenständlich der Fall ist - eine objektiv begründete Übergangslösung darstellt und damit auch die Anwendung von milderem Recht verbunden ist.
Was die Verfassungsmässigkeit der in Art. 10 ZV verankerten Kompetenzen der Regierung anbelangt, so haben, wie eingangs bereits ausgeführt, der Zollvertrag und die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen Übergesetzesrang. Ihre Bestimmungen betreffend die Übernahme von Schweizer Recht und die diesbezüglichen Kompetenzen der Regierung schränken die Anwendbarkeit der Vorschriften der Verfassung über Gesetzgebung und Vollziehung insofern ein, als sie den liechtensteinischen und schweizerischen Behörden die Kompetenz zuweisen, das aufgrund des jeweiligen Vertrags in Liechtenstein anwendbare Recht verbindlich festzulegen. Da die Verfassung in Art. 8 Abs, 2 LV ausdrücklich vorsieht, dass durch Staatsverträge über Hoheitsrechte verfügt werden kann, ist auch an der Verfassungsmässigkeit von Art. 10 ZV nicht zu zweifeln.
Würde sich die Meinung des Land- und des Obergerichts durchsetzen, so hätte dies genau den Automatismus zur Folge, den der StGH in seiner Entscheidung StGH 1993/4 als verfassungswidrig abgelehnt hat. Gerade für den Zeitraum zwischen zwei Kundmachungen käme es so zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Da aufgrund des sich permanent ändernden schweizerischen Rechts stets Divergenzen zum in Liechtenstein kundgemachten Recht bestehen, wäre nicht mehr klar, ob das in den Anlagen ausgewiesene Recht nun wirklich gilt. Dementsprechend gross ist daher die rechtsstaatliche Bedeutung der Anlagenkundmachungen als verbindliche Register über die in Liechtenstein aufgrund der bilateralen Verträge anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, wie sie auch vom Staatsgerichtshof stets betont wird,
Aus diesen Gründen stellt die Regierung somit den Antrag, den Normenkontrollantrag des Obergerichts vom 7. Juli 2009 zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilt und die innerstaatliche Verbindlichkeit von Art. 23 ANAG aufhebt, so wird beantragt, hierfür eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um mit der Schweiz eine Lösung im Einklang mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen treffen zu können.
Im Übrigen erklärt die Regierung, dem Verfahren als Partei beizutreten und bestimmt die Leiterin des Rechtsdiensts der Regierung, Frau Dr. Marion Frick-Tabarelli, Peter-Kaiser-Platz 1, Vaduz, für das weitere Verfahren und eine allfällige Parteienverhandlung, zur Bevollmächtigten."
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das Obergericht beantragt wörtlich, "die Kundmachung vom 25. November 2008, LGBl. 2008 Nr. 294, der aufgrund der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II) hinsichtlich Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) als verfassungswidrig bzw. als mit den staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar aufzuheben."
2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner Gesetzesbestimmungen auf Antrag eines Gerichtes zu entscheiden, soweit dieses ein ihm ganz oder teilweise verfassungswidrig erscheinendes Gesetz in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (Präjudizialität). Einem Antrag auf Gesetzesprüfung müssen dabei die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sowie das ausdrückliche Begehren, inwieweit ein bestimmtes Gesetz ganz oder in seinen Teilen aufzuheben ist, zu entnehmen sein (StGH 2006/55, Jus & News 1/2007, 123 [129, Erw. 1], m. w. N.). Unter denselben Voraussetzungen entscheidet der Staatsgerichtshof gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a StGHG über die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit sowie über die Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen oder einzelner Bestimmungen von Verordnungen.
3. Beim Obergericht handelt es sich um ein Gericht, das zur Antragstellung berechtigt ist (StGH 2007/67, Erw. 1.1 mit weiteren Nachweisen [im Internet unter www.stgh.li abrufbar]). Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
3.1. Zunächst hat sich der Staatsgerichtshof mit der Rechtsnatur der vom Obergericht angefochtenen "Kundmachung vom 25. November 2008, LGBl. 2008 Nr. 294" auseinander zu setzen. Es ist offenkundig und wird im Antrag des Obergerichtes selbst auch ausdrücklich eingeräumt, dass die Kundmachung kein Gesetz ist. Somit bleibt zu prüfen, ob es sich bei der Kundmachung um eine Verordnung handelt.
3.2. Verordnungen führen - mit Ausnahme der hier nicht weiter zu erläuternden Selbständigen Verordnungen - die Gesetze näher aus. Sie sind generell abstrakte Anordnungen der zur Verordnungserlassung berufenen Organe, im konkreten Fall der Regierung. Abgesehen davon, dass die angeführte Kundmachung nicht als Verordnung bezeichnet wird, handelt es sich deshalb um keine Verordnung, weil die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften gemäss Art. 67 Abs. 2 LV in einer spezifischen Form kundzumachen sind, wobei diese Verfassungsbestimmung klar zwischen "Verordnungen" und eben der Kundmachung der "aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften" unterscheidet. Es besteht nun kein Zweifel, dass die angefochtene Kundmachung genau letzteren Fall, nämlich die auf Grund eines Staatsvertrages (hier der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen) anwendbaren Rechtsvorschriften regelt.
3.3. Gemäss Art. 104 Abs. 2 LV prüft der Staatsgerichtshof u. a. die Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen. Die aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften sind in dieser Bestimmung nicht genannt. Ebenso wenig finden sich im StGHG Hinweise, wonach die in einer Kundmachung der Regierung angeführten, aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Rechtsvorschriften der Verordnungsprüfung unterliegen könnten.
3.4. Damit geht die Formulierung des Antrags des Obergerichtes, soweit die Aufhebung der betreffenden Kundmachung als "verfassungswidrig" beantragt wird an den verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen (StGHG) der Normenkontrolle vorbei. Ein solcher Antrag könnte sich nur auf ein (liechtensteinisches) Gesetz oder eine Verordnung beziehen.
3.5. Soweit die Aufhebung der Kundmachung "als mit den staatsvertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar" beantragt wird, ist zu erwidern, dass weder die Verfassung noch das die Verfassung ausführende StGHG eine Aufhebung einer Norm aus dem Grund kennen, dass sie gegen Bestimmungen eines Staatsvertrages verstösst.
3.6. Da es dem Antrag des Obergerichtes aus den dargelegten Gründen an den Voraussetzungen eines ordnungsgemässen Normenkontrollantrags fehlte, musste er zurückgewiesen werden.
4. Gegen diese Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes könnte eingewendet werden, dass eine bedenkliche Rechtsschutzlücke entstünde, wenn das im Wege von Kundmachungen wie der vorliegenden für anwendbar erklärte Schweizerische Recht nicht auf seine Konformität mit der Liechtensteinischen Verfassung geprüft werden könnte. Ein solcher Schluss aus den vorstehenden Ausführungen wäre indessen verfehlt: Der Staatsgerichtshof schliesst sich der Auffassung der Regierung, des Landgerichtes und der Staatsanwaltschaft an, wonach es sich bei dem für anwendbar erklärten Schweizerischen Recht um Staatsvertragsrecht handelt. Es wurde auf Grund eines Staatsvertrags, der genau dieses Verfahren vorsieht, auf bilateraler Ebene ausverhandelt und in Liechtenstein für anwendbar erklärt.
5. Für die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen sieht das StGHG ein eigenes Verfahren vor, nämlich jenes nach Art. 22 f. StGHG, auf das der Antrag des Obergerichtes (S. 12) ansatzweise Bezug nimmt (gemeint vermutlich Art. 22 f. statt 21 f.), daraus aber nicht die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zieht. Gemäss Art. 23 StGHG hebt der Staatsgerichtshof, wenn der Staatsvertrag oder einzelne seiner Bestimmungen mit der Verfassung unvereinbar sind, deren innerstaatliche Verbindlichkeit auf. Mit diesem Ergebnis geht auch die in StGH 1996/28 geäusserte Meinung konform, dass der Staatsgerichtshof schweizerische Erlasse nicht aufheben kann. Er hat in diesem Urteil bereits auf die damals erst in einem neuen StGHG geplante Prüfungsbefugnis der innerstaatlichen Verbindlichkeit eines Staatsvertrages als Lösung für das Problem, dass solche Rechtsvorschriften der Verfassung Liechtensteins widersprechen könnten, hingewiesen.
6. Würde man den Antrag des Obergerichtes als einen solchen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a StGHG deuten, so wäre aber jedenfalls noch immer jener Teil unzulässig, der sich auf die Prüfung der Staatsvertragsmässigkeit der Kundmachung bezieht, da ein solches Verfahren, wie bereits oben dargestellt, von der Verfassung nicht vorgesehen ist. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem kundgemachten schweizerischen Recht selbst um Staatsvertragsrecht. Es wird vom Obergericht nicht in Zweifel gezogen, dass dieses Staatsvertragsrecht in dem von Art. 10 ZV (der auch für die Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen, die den Zollvertrag näher ausführen, massgeblich ist) vorgesehenen Verfahren zustande gekommen ist, sondern lediglich, dass das für anwendbar erklärte schweizerische Recht mit Art. 3 i. V. m. Art. 2 EZVG nicht vereinbar ist. Dazu ist nun wiederum zu erwidern, dass das EZVG, ein einfaches Gesetz, nach den Bestimmungen der Verfassung und des StGHG keinen Prüfungsmassstab für dieses Staatsvertragsrecht bieten kann.
7. Hingegen könnte eine Prüfung des Staatsvertragsrechts an der Verfassung vorgenommen werden. In diesem Falle wäre, ein entsprechend formulierter Antrag des Obergerichtes vorausgesetzt, zunächst die Frage der Präjudizialität zu klären, die von der Regierung mit der Begründung in Zweifel gezogen wird, dass das Obergericht die zum Tatzeitpunkt geltende (inhaltlich unveränderte) Kundmachung des Art. 23 ANAG anzuwenden hätte und nicht jene, die vom Obergericht angefochten wurde.
8. Ohne dem antragstellenden Gericht bei der Beurteilung vorgreifen zu können, ob es das von ihm für die Entscheidung als präjudiziell betrachtete Gesetz richtig anwendet, kann der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall keine mangelnde Präjudizialität erblicken. Gemäss § 61 StGB sind die Strafgesetze auf früher begangene Taten dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Art. 23 ANAG in der Fassung beider Kundmachungen inhaltlich gleichlautend ist, somit erscheint es nachvollziehbar, dass gemäss § 61 StGB Art. 23 ANAG auf Grund jener Kundmachung zur Anwendung gelangt, die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung des Obergerichtes gültig ist. An der Präjudizialität würde der Antrag somit nicht scheitern.
9. Welche Bestimmungen der Liechtensteinischen Verfassung der Kundmachung des Art. 23 ANAG entgegen stehen könnten, hat das Obergericht nicht im einzelnen dargetan. Das Obergericht geht offenkundig davon aus, dass bereits das Prinzip der Gewaltenteilung dazu führt, dass die Kundmachung des anwendbaren schweizerischen Rechts nur auf die in der Schweiz bei Inkrafttreten des Zollvertrages bereits in Geltung befindlichen oder noch Geltung erlangenden Gesetze Anwendung finden darf. Auch das Legalitätsprinzip spricht nach Auffassung des Obergerichtes für diese Auslegung. Der Staatsgerichtshof verweist im gegebenen Zusammenhang im Übrigen darauf, dass auch Art. 67 Abs. 2 LV insoweit einen Prüfungsmassstab bilden könnte, als nach dieser Bestimmung für das im Wege von Staatsverträgen anwendbare Recht eine Kundmachung in vereinfachter Form zulässig ist. Dies bedeutet nämlich im Umkehrschluss, dass anderes Recht nicht auf diese Weise vereinfacht kundgemacht werden dürfte. Dies gilt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch für Staatsvertragsrecht, das nicht auf dem vom Zollvertrag vorgesehenen Weg zustande gekommen ist. Würde daher, wie das Obergericht vermeint, Art. 23 ANAG dem Zollvertrag deshalb inhaltlich widersprechen, weil die Regierung nicht ermächtigt wäre, eine in der Schweiz bereits ausser Kraft getretene Norm für anwendbar zu erklären, würde es sich nicht um eine Norm handeln, die gemäss Art. 67 Abs. 2 LV im vereinfachten Verfahren kundgemacht werden dürfte.
10. An dieser Stelle wäre aber den Erwägungen der Regierung Rechnung zu tragen, die darauf hinweist, dass der Intention des Zollvertrages nicht entnommen werden kann, dass solche Rechtsvorschriften nicht kundgemacht werden dürfen. Wenn Art. 4 ZV davon spricht, dass zufolge des Zollanschlusses im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages geltenden und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen anwendbar sind, ist gemeint, dass es sich jedenfalls um schweizerische Rechtsvorschriften handeln muss, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ZV bereits in Kraft waren oder künftig in der Schweiz in Kraft treten werden.
11. Art. 23 ANAG ist denn auch während der Dauer des Zollvertrages in der Schweiz in Kraft getreten, allerdings bekanntermassen in dieser Form dort nicht mehr gültig. Die Regierung verweist hinsichtlich der Frage, ob zwischenzeitlich ausser Kraft getretene schweizerische Rechtsvorschriften in Liechtenstein weiterhin anwendbar sein können, zutreffend darauf, dass der Zollvertrag nach den in Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention formulierten Grundsätzen auszulegen ist. Demnach ist ein völkerrechtlicher Vertrag in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Abs. 1). In gleicher Weise zu berücksichtigen sind gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. b jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Anwendung hervorgeht.
12. Es kommt also sowohl der teleologischen Auslegung als auch der einvernehmlichen Übung der Vertragsparteien in Anwendung des Vertrags grosse Bedeutung zu (siehe dazu auch Karl Zemanek, Das Völkervertragsrecht, in: Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Bd. 1, 3. Aufl. Wien 1997, 68 ff.). Beurteilt man nun Sinn und Zweck des Vertrags einschliesslich der bisherigen Übung seiner Anwendung durch die Vertragsparteien, ergibt sich nun freilich kein Hindernis gegen die Annahme, dass die Vertragsparteien auf der Grundlage des entwicklungsoffenen Zollvertrages übereinkommen könnten, eine in der Schweiz mittlerweile bereits wieder ausser Kraft getretene Norm übergangsweise in Liechtenstein in Geltung zu belassen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass die Wortfolge "in gleicher Weise wie in der Schweiz", solange kein vom Staatsgerichtshof als verfassungswidrig erkannter Automatismus (StGH 1993/4) angestrebt wird, naturgemäss immer zur Folge hat, dass zwischen dem Inkrafttreten einer Norm oder ihrer Änderung in der Schweiz und ihrer Anwendbarkeit in Liechtenstein ein gewisser Zeitraum klafft. Der Staatsgerichtshof hat daher unter diesem Aspekt sowie dem Umstand Rechnung tragend, dass beide Vertragsparteien einvernehmlich das ANAG in Kraft belassen wollten, keinen Zweifel daran, dass die fragliche Norm des Art. 23 ANAG mit dem Zollvertrag vereinbar ist und daher auch entsprechend Art. 67 Abs. 2 LV kundgemacht werden durfte. Da somit die verfassungs- und völkerrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ergeben sich für den Staatsgerichtshof auch keine Bedenken im Hinblick auf das Gewaltenteilungs- oder Legalitätsprinzip, zumal es der Landtag in der Hand hätte, diese Praxis durch eine entsprechende Änderung der Verfassung oder auch nur des EGZV zu unterbinden.
13. Aus diesen Gründen wäre auch einem zulässigen Normenkontrollantrag der Erfolg verwehrt geblieben.