StGH 2009/011
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2008, 12EU.2008.182-35
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Richter des Staatsgerichtshofes wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26. November 2008, 12 EU.2008.182-35, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 68.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 17. Juni 2008 brachte die Landespolizei bei der Staatsanwaltschaft die Anzeige ein, dass der Lenker des PKW mit den Kontrollschildern B-xxx EA am 17. November 2007 um 17.49 Uhr in Nendeln auf der Hauptstrasse Richtung Schaanwald die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 4 km/h überschritten habe. Gemessen wurde die gefahrene Geschwindigkeit von dem dort fix installierten Messgerät der Marke Gasto24, METAS 15258.
Dies nachdem die Landespolizei den Halter des Fahrzeuges, den nunmehrigen Beschwerdeführer Dr. A, mit der Übertretungsanzeige vom 16. November 2008 vergeblich aufgefordert hatte, die im Ordnungsbussenverfahren verhängte Busse von CHF 30.00 zu bezahlen.
2. Am 20. Juni 2008 stellte die Staatsanwaltschaft bei dem nach § 319 Abs. 1 StPO zuständigen Einzelrichter des Landgerichtes den Bestrafungsantrag, den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a VRV zu bestrafen.
3. Am selben Tag erliess der zuständige Rechtspfleger die Strafverfügung, mit der über Dr. A aufgrund des gegenständlichen Vorfalls wegen Übertretung nach Art. 85 SVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 VRV eine Busse von CHF 60.00, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sowie der Ersatz der Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 40.00, insgesamt daher CHF 100.00 verhängt wurde.
4. Gegen die am 8. Juli 2008 im Rechtshilfeweg zugestellte Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und forderte das Gericht auf, ihm allerspätestens binnen 3 Tagen per Mail den gesamten Akteninhalt in pdf-Format zu übermitteln. Letzteres mit der Begründung, dass dies zu den Mindestgarantien des Art. 6 EMRK gehöre, und er weder willens noch verpflichtet sei, auf eigene Kosten durch Akteneinsicht und Anfertigung von Kopien sich Kenntnis über den Akteninhalt zu verschaffen.
Zu dieser Aufforderung nahm das Landgericht mit Schreiben vom 13. August 2008 wie folgt Stellung:
"Sehr geehrter Herr Dr. A
In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihren Antrag auf Übermittlung des gesamten Akteninhalts vom 19.07.2008, ON 6, und teile Ihnen dazu mit, dass ein Anspruch auf Übermittlung des Akteninhalts per E-Mail weder nach Art 6 EMRK noch gestützt auf die liechtensteinische Strafprozessordnung besteht. Selbstverständlich kann Ihnen eine Aktenkopie aber per Post nach Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 25,-- (für derzeit 25 Kopien à CHF 1,--) übermittelt werden. Andernfalls können Sie gerne jederzeit mit meinem Sekretariat, Frau B, Tel. +423 236 XXXX, telefonisch einen Termin zur Akteneinsichtnahme vereinbaren und im Rahmen dieser Akteneinsichtnahme die gewünschten Kopien bezeichnen und in der Folge bar bezahlen."
5. Am 26. August 2008 erneuerte der Beschwerdeführer den Antrag auf Übermittlung des gesamten Akteninhaltes, wobei er dies wie folgt begründete:
"1.
Der im Schreiben vom 13.08.2008 zum Ausdruck gebrachte Standpunkt mag der - mit der Rechtslage nicht in Einklang stehenden - Praxis der Liechtensteinischen Gerichte entsprechen.
Ein Anspruch nach Art 6 EMRK besteht sehr wohl, was offenbar die Liechtensteinischen Gerichte nicht wahrhaben wollen. In einem offiziösen - zudem noch völlig absurden - Verfahren, das nicht von der betroffenen Person angestrengt wurde, hat sie nicht in Vorlage zu treten. Alles andere käme einem "kafkaesken Verfahren" und einer Schikane gleich.
Der Geschädigte und "Einspruchswerber" wird keine Gelegenheit ungenützt lassen, sich diesen Anspruch, erforderlichenfalls auch bei supranationalen Gerichtshöfen, zu erkämpfen, da ihm durchaus bewusst ist, mit welcher unvertretbaren Abwehrhaltung die Liechtensteinischen Gerichte vorgehen. Er ist nicht im Entferntesten willens und verpflichtet, in einer solchen Angelegenheit auf eigene Kosten und Gefahr sowie bei einem gänzlich unverhältnismässigen Zeitverlust von Bregenz nach Liechtenstein zu fahren und dem kapitalistischen Fürstentum Liechtenstein auch noch horrende Kopierkosten zu ersetzen oder eine andere Person mit der Akteneinsicht zu betrauen, da auch jede andere Person einen Anspruch darauf hat, entschädigt zu werden.
Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Datenübermittlung (scannen, email etc.) stellt es für eine/n Bediensteten des Gerichtes einen minimalen Aufwand dar, den gesamten Akteninhalt einzuscannen und ihn an die vom Geschädigten und "Einspruchswerber" bereits bekannt gegebene email-Adresse zu übermitteln. Einem solchen Vorgehen steht auch keine EMRK-konforme Rechtsvorschrift entgegen.
Somit stellt der Geschädigte und "Einspruchswerber" den
Antrag,
ihm allerspätestens binnen 3 Tagen per mail (account: A@tele2.at) den gesamten Akteninhalt, also überhaupt alle Daten, die sich aus dem Akt ergeben, zu übermitteln (pdf-Format)."
6. Noch vor der auf den 22. September 2008 anberaumten Schlussverhandlung gab die Staatsanwaltschaft am 28. August 2008 das Erklären ab, dass der Bestrafungsantrag zurückgezogen werde und kein Grund zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers gefunden werde (§ 22 Abs. 1 2. Satz StPO).
Mit Schreiben vom 29. August 2008 verständigte das Landgericht den Beschwerdeführer über die Einstellung des Strafverfahrens.
7. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29. September 2008 beschwerte sich der Beschwerdeführer darüber, dass über seinen Antrag vom 26. August 2008 ganz einfach nicht entschieden wurde.
8. Mit Beschluss vom 30. September 2008 (ON 23) wies das Landgericht die Anträge des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2008 und 26. August 2008 auf Übermittlung des gesamten Akteninhaltes per Mail in Form von pdf-Dateien binnen allerspätestens 3 Tagen ab und stellte ihm gleichzeitig offen, nach vorheriger Terminabsprache mit dem zuständigen Sekretariat jederzeit in den gegenständlichen Strafakt Einsicht zu nehmen und die zu kopierenden Aktenstücke zu bezeichnen oder die Übersendung von Aktenkopien zu begehren.
Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
"....§ 30 Abs 2 StPO als für das Recht auf Akteneinsichtnahme von Verdächtigen bzw. deren Verteidigern massgebliche Vorschrift bestimmt, dass der Untersuchungsrichter dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten hat, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen. Auch kann der Untersuchungsrichter dem Verteidiger stattdessen Ablichtungen ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu.
Weder diese Bestimmung noch eine andere Bestimmung der Strafprozessordnung des Fürstentums Liechtenstein noch Art 6 EMRK sehen ein Recht des Verdächtigen auf Gewährung der Akteneinsicht in Form von Übermittlung des gesamten Akteninhaltes als pdf-Datei per E-Mail vor, weshalb der entsprechende Antrag des A abzuweisen war.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 26.08.2008, ON 15, stellt es für die Gerichtsbediensteten nämlich gerade keinen minimalen Aufwand dar, den gesamten Akteninhalt einzuscannen und an den Verdächtigen und Antragsteller zu übermitteln. Dies, da insbesondere die massgeblichen Aktenstücke wie die Verzeigung der Liechtensteinischen Landespolizei vom 13.06.2008, ON 1, samt dieser beigeschlossenen Unterlagen und Fotographien, wie auch der Bestrafungsantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 18.06.2008, ON 2, die Schreiben der um Rechtshilfe ersuchten österreichischen Gerichtshöfe etc. nicht in pdf-Datei-Format vorliegen und das Einscannen und Formatieren derselben einen enormen Aufwand darstellt, auf den der Antragsteller keinen gesetzlichen Anspruch hat.
Die gleichlautenden Anträge vom 19.07.2008, ON 6, und vom 26.08.2008, ON 15, waren daher vollumfänglich abzuweisen, der Antragsteller aber gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm selbstverständlich jederzeit frei steht, nach vorheriger Terminabsprache Einsicht in den Strafverfahrensakt zu nehmen und von den von ihm näher zu bezeichnenden Aktenstücken das Anfertigen von Kopien zu verlangen oder aber zum Vorneherein die Übermittlung von Kopien des gesamten Akteninhaltes an seine Wohnsitzadresse zu verlangen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 19.07.2008, ON 6, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.08.2008, ON 12, auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass die von ihm verlangten Aktenkopien seinerseits zu bezahlen und ein entsprechender Kostenersatz an das Fürstliche Landgericht zu leisten ist, zumal mit dem gestellten Antrag ON 6 kein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfange verbunden wurde, in welchem alleinigen Fall ein Verdächtiger zum Vorneherein vom Ersatz der Barauslagen zu befreien gewesen wäre."
9. Gegen den am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und dem ganzen Inhalte nach Beschwerde an das Obergericht, wobei als Beschwerdegründe erkennbar Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht wurden, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Antragstattgebung abzuändern.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 31. Oktober 2008 auf eine Gegenäusserung zu verzichten.
10. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Standpunkt des Erstgerichtes ebenso bezeichnend wie verfehlt sei. Nachdem das Strafverfahren eingestellt worden sei, versuche nun das Erstgericht ihn vom Erlangen der Kenntnis des Akteninhaltes durch einen unvertretbaren Zeit- und Kostenaufwand abzuschrecken. Die Bezahlung von Aktenablichtungen könne nicht einmal rudimentär mit einer Rechtsgrundlage untermauert werden. Der verkappte und nicht begründete Verweis auf einen nicht gestellten Verfahrenshilfeantrag habe mit einer Rechtsgrundlage zur Bezahlung der Kosten für die Erstellung von Kopien überhaupt nichts zu tun, denn schon die Bestimmung des § 306 StPO normiere unmissverständlich, dass auch die Kopierkosten vom Land Liechtenstein zu tragen seien. Ihn zunächst in eine gerichtliche Strafsache zu verwickeln, ihm unvertretbaren Aufwand zu verursachen, sie dann einzustellen und ihm darauf auszurichten, wenn er sich den Akteninhalt kopieren lassen oder davon Kenntnis verschaffen wolle, müsse er gefälligst - zudem noch vorschiessend - die Kopierkosten entrichten und auch fortan unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand tragen, habe mit einem rechtsstaatlichen Vorgehen überhaupt nichts gemein, sondern verstehe sich als Ausfluss eines in zivilisierten Staaten längst überkommenen Hörigkeits- und Untertänigkeitsdenkens. Auch bestehe keine Rechtsvorschrift, wonach er die beabsichtigte Akteneinsicht zunächst im Sekretariat "absprechen" müsse. Dazu würden ihm vielmehr die gesamten Amtsstunden offen stehen. Zudem gelinge es dem Erstgericht nicht, ihm weiszumachen, das Einscannen der beantragten Aktendaten und die danach folgende Übermittlung per E-Mail auf das E-Mailaccount des Beschwerdeführers stelle einen höheren zeitlichen und finanziellen Aufwand dar, als die Anfertigung von Aktenkopien. Das Vorgehen des Erstgerichtes stelle eine eklatante Grundrechtsverletzung, insbesondere nach den Art. 6, 13 EMRK, des Datenschutzrechtes und auch des Diskriminierungsverbotes der EWR-Bürger dar, die er mit Sicherheit auch über den Staatsgerichtshof hinaus geltend machen werde.
11. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2008 (ON 35) wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
11.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Kenntniserlangung des Akteninhaltes mit einem unvertretbaren Kostenaufwand verbunden sei, verkenne er, dass ihm das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss freigestellt habe, in die gegenständliche Strafakte Einsicht zu nehmen und die zu kopierenden Aktenstücke zu bezeichnen oder überhaupt die Übersendung von Aktenkopien zu begehren. Dass der Beschwerdeführer die mit der Kopierung der Aktenstücke anfallenden Kosten zu bevorschussen oder gar zu übernehmen habe, könne dem angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Kopierkosten in jedem Fall zu Lasten des Landes Liechtenstein gehen werden.
Dies sei auch gerechtfertigt, da die Staatsanwaltschaft am 28. August 2008 die Erklärung abgegeben habe, den Bestrafungsantrag zurückzuziehen und keinen Grund für eine weitere strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers zu finden, und das Erstgericht hierauf den Beschwerdeführer am 29. August 2008 über die Einstellung des Strafverfahrens verständigt habe. Damit sei die Kostenersatzpflicht des Landes Liechtenstein begründet worden. So schreibe § 306 StPO vor, dass die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen sind, wenn das Strafverfahren durch andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet worden sei. Dieser Fall sei bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 22 Abs. 1 2. Satz StPO gegeben.
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Kostenbevorschussungs- oder Kostentragungspflicht hinweise, sei seine Beschwerde offensichtlich unbegründet. Offenbar habe der Beschwerdeführer immer noch die im früheren Verfahrensstadium (als das Verfahren noch nicht eingestellt wurde) ergangene Mitteilung des Erstgerichtes vom 13. September 2008 im Kopf, mit welchem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass er gegen Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 25.00 (für 25 Kopien à CHF 1.00) die Übersendung der Aktenkopien oder gegen Barzahlung vor Ort die Ausfolgung von Aktenkopien verlangen könne. Von dieser Kostenvorschuss- oder Kostenbezahlungspflicht hätte der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt nur befreit werden können, wenn er - wie das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hätte und dieser Antrag auch gutgeheissen worden wäre. In diesem Zusammenhang von einem verkappten und nicht begründeten Hinweis auf den Verfahrenshilfeantrag zu sprechen, sei für das Obergericht nicht nachvollziehbar. Im damaligen Verfahrensstadium sei die Mitteilung des Erstgerichtes absolut korrekt gewesen.
11.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Kenntniserlangung des Akteninhaltes mit einem unvertretbaren Zeitaufwand verbunden sei, übersehe er, dass es ihm mit dem angefochten Beschluss freigestellt worden sei, vor Ort in die gegenständliche Strafakte Einsicht zu nehmen und die zu kopierenden Aktenstücke zu bezeichnen oder überhaupt die Übersendung von Aktenkopien zu begehren. Mit der letzten Variante sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, durch einen blossen Telefonanruf die Übersendung von Aktenkopien zu verlangen und sich auf diesem Wege Kenntnis vom Akteninhalt zu verschaffen. Ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers vor Gericht sei damit nicht mehr erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang von einem unvertretbaren Zeitaufwand und einem "kafkaesken Verfahren" zu sprechen, entbehre jeder sachlichen Grundlage. Der Vorwurf, dass dies mit einem rechtsstaatlichen Vorgehen überhaupt nichts gemein habe und nur als Ausfluss eines in zivilisierten Staaten längst überkommenen Hörigkeits- oder Untertänigkeitsdenkens verstanden werden könne, sei durch nichts begründet und schlichtweg nicht nachvollziehbar.
11.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass auch keine Rechtsvorschrift bestehe, wonach er die beabsichtigte Akteneinsicht zunächst mit dem Sekretariat absprechen müsse, sei ihm Recht zu geben. Dessen ungeachtet verstehe das Obergericht die Beschwerde nicht, da ihm damit das Erstgericht die Möglichkeit eingeräumt habe, nicht nur während der Stunden des Parteienverkehrs, sondern jederzeit vor Ort Einsicht in die gegenständliche Strafakte zu nehmen. Durch dieses Entgegenkommen des Erstgerichtes könne der Beschwerdeführer somit nicht beschwert sein.
11.4. Schliesslich habe das Erstgericht den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass das Akteneinsichtsrecht nur dadurch ausgeübt werden könne, dass der Beschwerdeführer entweder vor Ort Einsicht in die Strafakte nehme und die Anfertigung von Kopien von den von ihm näher zu bezeichnenden Aktenstücken verlange oder dass er von vornherein die Übersendung von Kopien des gesamten Akteninhaltes an seine Wohnsitzadresse begehre. Andere Wege für die Ausübung des Akteneinsichtsrechtes sehe § 30 StPO nicht vor. Insbesondere sehe das Gesetz nicht vor, dass die Aktenstücke gescannt und anschliessend via E-Mail im pdf-Format an den Beschwerdeführer übermittelt würden. Ein solches Vorgehen wäre, wie das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen habe, mit einem enormen Aufwand verbunden, den zu bestreiten dem Erstgericht schon aus ökonomischen Gründen verwehrt sei. Dies auch deshalb, weil die Akten vom Landgericht nicht gänzlich elektronisch geführt würden.
11.5. Inwiefern das Vorgehen des Erstgerichtes eine eklatante Grundrechtsverletzung, insbesondere nach den Art. 6, 13 EMRK, dem Datenschutzrecht und auch dem Diskriminierungsverbot der EWR-Bürger darstellen solle, sei vom Beschwerdeführer nicht näher begründet worden, sodass schon aus diesem Grunde auf diesen Vorwurf nicht näher eingegangen werden könne. Abgesehen davon entspreche das Vorgehen des Erstgerichtes sowohl dem Gesetz als auch der Verfassung bzw. den international übernommenen Verpflichtungen Liechtensteins.
11.6. Die Beschwerde erweise sich somit in allen Punkten als unbegründet.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde völlig erfolglos geblieben sei, habe er dem Land Liechtenstein die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Diese seien nach Art. 40 Gerichtsgebührengesetz pauschal mit CHF 100.00 zu bestimmen.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 35) erhob der Beschwerde-führer mit Schriftsatz vom 20. Januar 2009 eine Individualbeschwerde gemäss Art. 15 StGHG an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter und durch internationale Übereinkommen garantierter Rechte sowie wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge in Stattgebung der Individualbeschwerde den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter und garantierter Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen als verfassungswidrig aufheben, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an die belangte "Behörde", also an das Obergericht, unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und ihm eine neue Entscheidung in der Sache auftragen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskoten zu ersetzen.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
12.1. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte zu haben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug B-xxx EA (A) gelenkt hätte, habe die Staatsanwaltschaft beim Landgericht gegen ihn am 20. Juni 2008 einen Bestrafungsantrag, er hätte am 17. November 2007, 17.49 Uhr, dieses Fahrzeug mit einer um 3 bis 4 km/h überhöhten Geschwindigkeit gelenkt, so dass er die Übertretung nach Art 85 Abs. 1 SVG i. V. m. Art 6 Abs. 1 lit. a VRV begangen hätte. Gegen die vom Landgericht erlassene Strafverfügung habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben. Noch vor Durchführung der auf den 22. September 2008 anberaumten Schlussverhandlung habe die Staatsanwaltschaft am 22. August 2008 angesichts der Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes ihren Bestrafungsantrag zurückgezogen, so dass das Landgericht das Strafverfahren eingestellt und den Beschwerdeführer von der erfolgten Einstellung verständigt habe.
12.2. Mit Schreiben vom 13. August 2008 habe das Landgericht den Beschwerdeführer darüber verständigt, Aktenkopien würden nur dann an ihn ausgefolgt oder ihm übermittelt, wenn er zuvor eine Zahlung von CHF 25.00 leiste. Der Beschwerdeführer habe darauf in seinem Antrag vom 26. August 2008 auf einer entgeltlosen Übermittlung des Akteninhalts 12 EU.2008.182 auf den von ihm bekannt gegebenen email-account in pdf-Format beharrt. Erst nach Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 26. September 2008 habe das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 30. September 2008, ON 23, über die vom Beschwerdeführer erhobenen Übermittlungsanträge vom 19. Juni 2008, ON 6, und vom 26. August 2008, ON 15, im Sinne deren Abweisung entschieden. Dass das Erstgericht dem Beschwerdeführer nun unentgeltlich Aktenablichtungen ausfolgen oder zusenden würde, könne auch diesem Beschluss nicht entnommen werden.
Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss am 2. Oktober 2008 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe am 31. Oktober 2008 den Verzicht auf Erstattung einer Gegenäusserung erklärt. Eine solche Erklärung sei dem Beschwerdeführer indes nie zugestellt worden. Einen Antrag auf Erstattung von Kosten für das Beschwerdeverfahren habe die Staatsanwaltschaft nicht gestellt.
Die belangte Behörde habe der Beschwerde keine Folge gegeben und den Beschwerdeführer mit Bezug auf § 307 StPO zum Ersatz von CHF 100.00 an "Kosten des Beschwerdeverfahrens" an das Land Liechtenstein verpflichtet.
12.3. Gegen den nun angefochtenen Beschluss sei ein weiteres (ordentliches) Rechtsmittel nicht zulässig; der Instanzenzug sei somit erschöpft. Beim nun angefochtenen Beschluss handle es sich um eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung i. S. d. Art. 15 StGHG. Sie sei dem Beschwerdeführer frühestens mit einem Beginn der Abholfrist vom 29. Dezember 2008 (erster Werktag nach Weihnachten 2008) zugestellt worden. Die vorliegende, am 21. Januar 2009 beim Staatsgerichtshof eingereichte Individualbeschwerde sei daher rechtzeitig und zulässig (Art. 15 Abs. 4 StGHG).
Der Beschwerdeführer habe die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bemängelt. Entgegen der niveaulosen Diktion auf Seite 1 des angefochtenen Beschlusses habe auch zum Zeitpunkt der Erlassung des nun angefochtenen Beschlusses keine Strafsache gegen den Beschwerdeführer existiert; schon gar nicht habe gegen ihn ein Verdacht nach Art. 85 SVG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. a VRV bestanden, sondern überhaupt keiner. Die bewusste Missachtung dieses Grundrechts (vgl. z. B OGH 266-A = ÖJZ 1993, 816) - bestand nicht einmal mehr eine Verdachtslage, kann umso mehr kein Schuldnachweis bestehen - entlarve in diesem Fall die Gehässigkeit der Berufsrichter der belangten "Behörde".
12.4. Der Beschwerdeführer behauptet weiters eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 31 LV und Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung des Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz nach Art. 13 EMRK:
Dem Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde auf jeden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, vor Fassung des nun angefochtenen Beschlusses die Gründe vorzubringen, wonach ihn selbst im Fall der Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Kostenersatzverpflichtung nach § 307 StPO treffe, zumal nicht einmal die Staatsanwaltschaft einen solchen Kostenersatz beantragt habe (dazu z. B. StGH 2004/72).
Dem Beschwerdeführer sei überhaupt kein "effective remedy" an eine nationale Instanz gegen die völlig verfehlte Entscheidung der belangten Behörde auf Ersatz der "Kosten des Beschwerdeverfahrens" offen gewesen.
Der Kostenspruch sei somit auch unter diesen Aspekten vom Staatsgerichtshof zu kassieren.
12.5. Der Beschwerdeführer macht weiters denkunmögliche Gesetzesanwendung, Willkür, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 und 43 LV, Missachtung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf rechtsgenügliche Begründung geltend:
Ein willkürliches Verhalten könne der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe oder aber, wenn der angefochtene Beschluss wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Masse mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe (z. B. VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987), insbesondre aber auch dann, wenn die belangte Behörde von einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung ausgehend relevante Sachverhaltsfeststellungen zu treffen unterlassen hat, so dass sie gar nicht in die Lage gelangen konnte, in entscheidenden Fragen Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem grösseren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. VfSlg. 8674/1979, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990; B 1560/00; vgl. auch Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, 248).
Der Gesetzesvollzug der belangten Behörde sei in mehrfacher Hinsicht denkunmöglich und willkürlich (stossend):
Die Ausführungen unter Punkt 11. des nun angefochtenen Beschlusses seien von einer extremen Absurdität gekennzeichnet:
Der von der Staatsanwaltschaft und vom Landgericht ohne objektiven Anhaltspunkt in eine Strafsache verwickelte Beschwerdeführer müsse, entgegen den nicht einmal ernst zu nehmenden Ausführungen der liechtensteinischen Gerichte, nicht in Vorlage treten. Er sei keinesfalls gehalten, auf eigene Kosten und Gefahr und mit einem unvertretbaren Zeitverlust von Bregenz nach Vaduz zu fahren (auch einen Bevollmächtigen hätte der Beschwerdeführer aus eigener Tasche entlohnen müssen), um dort Akteneinsicht zu erflehen. Dass das Landgericht für eine Aktenkopie plötzlich - entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 13. August 2008 - keine Kopierkosten verlangen würde, sei den Schriften und sonstigen Informationen des Erstgerichtes nicht einmal rudimentär zu entnehmen und könne daraus objektiv nicht erschlossen werden. Vielmehr hätte das Erstgericht auf der Bevorschussung von Kopierkosten beharrt. Im Übrigen müsse, entgegen der total verfehlten, in keiner Rechtsnorm Deckung findenden Annahme der belangten Behörde der - zu Unrecht - Verdächtige keinesfalls die Kopierkosten vorschiessen, wenngleich eine solche (mit einer entschädigungslosen Enteignung vergleichbare) Vorgangsweise der liechtensteinischen Praxis entspreche. Mit den Verfahrenshilfebestimmungen habe das alles nichts zu tun. Der unschuldig in Verdacht und Verfolgung Gesetzte habe unter dem Aspekt des "fair trial" nach Art. 6 EMRK sehr wohl das Recht, dass ihm zunächst auf Kosten der Gerichtskasse die Kopien ausgefolgt würden, die er nur unter den Voraussetzungen, dass der Strafantrag zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung führt, zu ersetzen habe.
Auch die Ausführungen unter Punkt 12. belegten die Weltfremdheit der belangten Behörde, die sich als Willkür erweise:
Vor Ort in Vaduz Akteneinsicht zu nehmen, bedeute auf jeden Fall Kostenaufwand (Fahrtkosten etc) und "Netto-Lebenszeitverkürzung". Auch ein Telefonanruf sei mit Kosten und Zeitverlust verbunden. Einer sachlichen Grundlage entbehrten vielmehr die Ausführungen der belangten Behörde. Sehr wohl liege nach wie vor ein "kafkaeskes Verfahren" vor: Die liechtensteinischen Behörden und Gerichte weigerten sich nach wie vor, eine zeitgemässe und ökonomische Vorgangsweise zur Erlangung des dem Beschwerdeführer noch nicht bekannten Akteninhalts zu praktizieren. Zunächst wollten sie mit dem unbekannten Akteninhalt ein finanzielles "Geschäft" machen, obwohl unter Bedacht auf das Grundrecht des "fair trial" nach Art. 6 EMRK sie die Kopien ohne Vorauslage deren Kosten ausfolgen hätten müssen. Nun insistiere die belangte Behörde beim Erstgericht auf eine unentgeltliche Ausfolgung von Kopien, erschwere dem Beschwerdeführer aber nach wie vor eine völlig unzeitgemässe und unökonomische Erlangung der Kopien. Die liechtensteinischen Gerichte zeigten mit ihrer grundrechtswidrigen Vorgangsweise somit zweifelsfrei selbst ein Vorgehen auf, das objektiv als Ausfluss eines in zivilisierten Staaten längst überkommenen Hörigkeits- und Untertänigkeitsdenkens zu verstehen sei.
Von einer seltsamen Betroffenheit seien die Ausführungen unter Punkt 13. gekennzeichnet:
Der Beschwerdeführer sei keinesfalls so naiv, zu glauben, die Bediensteten der Gerichtskanzlei ("Sekretariat der Abteilung 12") stünden ihm bezüglich einer Akteneinsicht auch ausserhalb der Amtsstunden zur Verfügung, etwa um Mitternacht oder am Sonntag in der Früh.
Auch die in Punkt 14. nachzulesende Begründung sei nicht rechtsgenüglich:
Einerseits sei die Bestimmung des § 307 StPO im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einmal analog heranzuziehen, da das konkrete Strafverfahren längst eingestellt sei. Andererseits scheine die belangte Behörde die Auslegungsmethoden der Gesetze völlig zu negieren:
Lehre und Rechtsprechung gingen grundsätzlich von einem Methodenpluralismus aus, d. h. dass keiner der Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zukomme. Es müsse vielmehr im konkreten Fall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet sei, den wahren Sinn der auszulegenden Norm zu bestimmen. Auch wenn die grammatikalische Auslegung (Auslegung nach Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch) immer Ausgangspunkt der Auslegung sei, stehe die teleologische Auslegungsmethode (Auslegung nach Sinn und Zweck einer Bestimmung) und die zeitgemässe Auslegungsmethode (Auslegung nach Normverständnis und Verhältnissen, wie sie gegenwärtig, d. h. im Zeitpunkt der Rechtsanwendung, bestehen) im Vordergrund. Kurz: Sinn und Zweck einer Norm seien massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen im Zeitpunkt der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben würden. Dabei seien vor allem die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und die heute herrschenden Wertvorstellungen entscheidend.
Die belangte Behörde verkenne den Zeitgeist völlig.
Der Gesetzgeber der StPO habe aus historischen Gründen noch kein Scannen gekannt. Seit Jahren sei nun nicht nur in jedem einigermassen organisierten Büro, sondern bei fast jeder Privatperson ein Gerät, mit dem gescannt werden könne, eine Selbstverständlichkeit. Die Anschaffungskosten eines "durchschnittlichen" Scanners, der auch mit pdf-Format bestückt sei, würden sich auf etwa CHF 100.00 (was für das kapitalistische Fürstentum Liechtenstein erschwinglich sein müsste). Eine Sekretärin benötige, um ca. 25 Aktenseiten zu scannen, keinesfalls mehr Zeit als wenn sie ca. 25 Aktenseiten zu kopieren habe. Eine "eingescanntes" Dokument lasse sich mit wesentlich weniger Zeitaufwand per email auf einen email-account übermitteln als wenn eine Sekretärin Kopien in einen Briefumschlag geben, ihn adressieren und ihn in den Postausgang bringen müsse. Zudem sei eine email ungleich kostengünstiger als eine Briefsendung ins Ausland.
Daher seien die Ausführungen sowohl des Erstgerichtes als auch der belangten Behörde völlig falsch. Sie entsprächen nicht im Mindesten den heutigen Gegebenheiten. Als Beweise bringt der Beschwerdeführer einzuholende SV-Gutachten (Fachgebiete Bürotechnik, Berufskunde und Arbeitspsychologie) sowie Parteienvernehmung vor.
Mit dem Verlangen auf Übermittlung des Akteninhalts per email in einer pdf-Datei statt im Postweg nach Anfertigung von Kopien sei ein enormes Entgegenkommen gegenüber den Gerichten verbunden. Offenbar sei der belangten Behörde die Erkennbarkeit des Wesentlichen verschlossen.
Aber auch der Kostenspruch (vgl. Punkt 16.) manifestiere sich als ein Akt der Willkür:
Auch Art. 40 GGG biete der belangten Behörde keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage, vom Beschwerdeführer eine Gerichts- und Pauschalgebühr zweiter Instanz zu beanspruchen. Von dieser Bestimmung seien unter keinen Umständen abgesonderte Entscheidungen umfasst, die das Akteneinsichtsrecht betreffen, wenn darüber nach Einstellung des betreffenden Strafverfahrens entschieden werde. Eine Gebührenpflicht bestehe daher schon dem Grunde nach nicht, was die belangte Behörde aber denkunmöglich annehme. Aber auch der Höhe nach fehle sowohl bezüglich des Tatsachensubstrats als auch in Bezug auf die rechtlichen Erwägungen jegliche Überprüfbarkeit, so dass eine in die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers eingreifende Denkunmöglichkeit vorliege (vgl. z. B. VfSlg 11.213/1987).
Schon aufgrund der aufgezeichneten Gründe sei der angefochtene Beschluss daher aufzuheben, da er sich insgesamt als willkürlich erweise und gegen Grundrechte verstossend anzusehen sei.
13. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. März 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
14. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 16. März 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde verzichtet werde.
15. Am 22. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Präsident des Staatsgerichtshofes möge mit Beschluss über die Verpflichtung zur Bezahlung einer Eingabegebühr und darüber entscheiden, nach welchen Rechtsgrundlagen der Staatsgerichtshof berechtigt sein sollte, die Individualbeschwerde zurückzuweisen, falls die Eingabegebühr nicht innert einer bestimmten Frist bezahlt werden sollte sowie die Frist im Sinne der Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2009 auf eine Woche nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses im Sinne des Punktes 1. verlängern.
Nach der Rechtslage sei es denkunmöglich, dass beim Beschwerdeführer ein Zustellnachweis betreffend die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde verblieben sein sollte. Die Zustellnachweise gingen bekanntlich ausnahmslos an das Gericht zurück, das die Zustellung veranlasst habe.
Die Individualbeschwerde sei mit absoluter Sicherheit rechtzeitig. Sie gelte als am 21. Januar 2009 eingebracht. Bezüglich des Zustellungszeitpunkts der angefochtenen Entscheidung verweise der Beschwerdeführer auf Punkt C. der Individualbeschwerde.
Dem Staatsgerichtshof komme keine Berechtigung zu, die Individualbeschwerde zurückzuweisen, falls der Beschwerdeführer nicht binnen 14 Tagen Gebühren von CHF 17.00 bezahlen sollte. Der gesamten Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein sei nicht der geringste Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Staatsgerichtshof die meritorische Behandlung einer Individualbeschwerde ablehnen könnte oder müsste, falls solche Gebühren nicht vorweg bezahlt oder entrichtet werden sollten. Der Staatsgerichtshof sei in der oben angeführten Verfügung auch nicht in der Lage, irgendeine Rechtsnorm anzuführen. Vielmehr handle es sich um eine rechtswidrige Drohung.
16. In seiner Eingabe vom 17. September 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer bestreite ein verfassungskonformes Zustandekommen der konkreten Besetzung des Staatsgerichtshofes. Weitere Ausführungen dazu seien erst möglich, wenn jedes einzelne Mitglied und der Vorsitzende bekannt seien und der jeweilige Bestellungs- oder Wahlvorgang offengelegt werde (Judikatur zu Art 6 EMRK). Somit behalte sich der Beschwerdeführer Ausführungen dazu ausdrücklich vor.
Der Beschwerdeführer verwies weiters auf in Deutschland existierende Informations-Freiheitsgesetze. Dabei werde - selbst bei Nichtparteien - im Allgemeinen erst bei einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten eine Gebühr erhoben. Im vorliegenden Fall wäre bei einer in der Gerichtskanzlei des Landgerichtes beschäftigten Person niemals ein Zeitaufwand von 45 Minuten entstanden, wenn sie rund 25 Seiten eingescannt und an den Beschwerdeführer per email übermittelt hätte. Das Übermitteln per email sei ausschliesslich aus unsachlichen Gründen unterblieben.
In Bezug auf das Vorgehen des Staatsgerichtshofes über die Behandlung verfassungs- und grundrechtswidriger Fragen praktiziere der liechtensteinische Staatsgerichtshof im Vergleich zu "Verfassungsgerichtshöfen" anderer vergleichbarer Staaten auch wie folgt eine unvertretbare Vorgangsweise:
Er wäre nämlich bei Geltendmachung eines verfassungswidrigen Gesetzesvollzuges zweifelsfrei verpflichtet, auch die Verletzung solcher verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter und garantierter Rechte aufzugreifen, die der Beschwerdeführer gar nicht geltend mache, aber tatsächlich vorliegen würden (vgl. z. B. den öVfGH in B 1058/88). Diese Verpflichtung negiere der Staatsgerichtshof völlig.
Auch gehe es nicht an, dass der Staatsgerichtshof fast ausschliesslich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheide: Nach Art 6 Abs. 1 EMRK sei in Streitigkeiten über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" eine mündliche öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten. Davon würden nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im eigentlichen Sinne erfasst, sondern auch Verwaltungsakte hoheitlich handelnder Behörden, die in private Rechtspositionen eingreifen würden.
Im Fall Hurter gegen die Schweiz (EGMR vom 15. Dezember 2005, 53146/99) sei ein Notar wegen überhöhter Honorarforderungen von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit (lediglich) CHF 500.00 gebüsst worden. Die von ihm geforderte mündliche Verhandlung sei innerstaatlich nicht durchgeführt worden. Der EGMR habe Art. 6 EMRK für verletzt erachtet, da die in dessen Abs. 1 formulierten Ausnahmen von der öffentlichen Verhandlung nicht greifen würden und der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar zögerlich, aber noch vor der Mitteilung des Urteils gestellt habe. Im Anlassverfahren vor den ordentlichen Gerichten sei in keiner Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Umso mehr habe der Staatsgerichtshof eine solche unter Ladung des Beschwerdeführers durchzuführen. Dem Beschwerdeführer komme nach der EMRK ganz einfach das Recht zu, sowohl die relevante Sachverhalts- als auch Rechtsfrage in einer mündlichen, volksöffentlichen Verhandlung vortragen und aufklärungsbedürftige Fragen beantworten zu können.
17. In einer weiteren Eingabe vom 12. Januar 2010 bestritt der Beschwerdeführer ein verfassungsmässiges Zustandekommen der konkreten Besetzung des Staatsgerichtshofes. Weitere Ausführungen dazu seien erst möglich, wenn jedes einzelne Mitglied und der Vorsitzende den jeweiligen Ernennungs-, Bestellungs- oder Wahlvorgang offengelegt und dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht habe, was hiermit beantragt werde (Judikatur zu Art 6 EMRK). Somit behalte sich der Beschwerdeführer Ausführungen dazu ausdrücklich vor.
Unabhängig davon lehne der Beschwerdeführer alle jene Richter des Staatsgerichtshofes ab - was gleichfalls offen zu legen und dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen sei, die einer politischen Partei oder Verbindung angehören würden und nicht auf unbestimmte Zeit als Richter ernannt, gewählt, bestellt oder entsandt sein sollten, da insoweit nicht von den Garantien des Art. 6 EMRK auszugehen sei.
Im übrigen beharre der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Schriftsatz vom 16. September 2009 vorgetragenen Gründe auf der Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der auch der Beschwerdeführer zu laden sei (Art. 46 Abs. 2 StGHG).
18. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. November 2008, 12 EU.2008.182-35, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 6. Februar 2009 ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Art. 40 Abs. 3 StGHG war. Ein Mangel lag vor, weil die Eingabegebühr nicht entrichtet war.
2. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde kann vom Staatsgerichtshof nicht weiter nachgeprüft werden. Dem Akteninhalt zufolge wurde der Beschluss des Obergerichtes am 5. Dezember 2008 dem Bezirksgericht Bregenz, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer wohnhaft ist, übermittelt. Mit am 12. Dezember 2008 beim Landgericht eingegangenen Schreiben teilte das Bezirksgericht Bregenz mit, dass die Bezirksgerichte für Rechtshilfe in Strafsachen nicht mehr zuständig seien und das Ersuchen um Zustellung der Staatsanwaltschaft Feldkirch weitergeleitet worden sei. Ein Nachweis der erfolgten Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Staatsgerichtshof kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellung sei am 29. Dezember 2008 erfolgt, nichts entgegen halten und muss daher von der Rechtzeitigkeit der am 21. Januar 2009 eingebrachten Beschwerde ausgehen. Damit sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2009 zur Frage der Rechtzeitigkeit obsolet.
3. Zunächst ist auf den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegenüber den Richtern des Staatsgerichtshofes einzugehen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG entscheidet vor der Sitzung der Präsident, ansonsten der Gerichtshof. Die diesbezüglichen Argumente stützt der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Frage mangelnder EMRK-Konformität der Bestellung des Staatsgerichtshofes. Der Gerichtshof hat dazu in seiner Sitzung wie folgt entschieden:
Art. 6 EMRK erfordert nach bekannter Rechtsprechung des EGMR nicht, dass Richter auf unbestimmte Zeit ernannt werden müssen (Sramek, 22. Oktober 1984, Serie A 84, Z, 38, 26; vgl. auch die Nachweise bei Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., München/Basel/Wien 2009, 347, Rz. 34). Es genügt eine befristete Bestellung, wobei die Dauer der Befristung (die Richter des Staatsgerichtshofes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt) als EMRK-konform betrachtet wird (Christoph Grabenwarter, a. a. O., 347, Rz. 34). Auf das unsubstantiierte Vorbringen, was die Ablehnung der Richter betrifft (Zugehörigkeit zu Parteien u. a.) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschwerdeführer kein Argument vorbringt, weshalb ein konkretes Mitglied des Staatsgerichtshofes nicht unbefangen sein sollte.
4. Soweit sich die Beschwerde auf die vom Beschwerdeführer behauptete Vorschreibung von Kosten für die Übermittlung von Kopien des Akteninhalts seiner Strafsache bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass den angefochtenen Beschlüssen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass dem Beschwerdeführer derartige Kosten auferlegt worden wären oder würden. Im Gegenteil: Das Obergericht hat in seinem angefochtenen Beschluss klar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Kostenbevorschussung oder eine nachträgliche Auferlegung von Kopierkosten zu erwarten hat. Der Staatsgerichtshof schliesst sich diesen Ausführungen an. Der Beschwerdeführer hat auch keine Argumente vorgebracht, die gegen die Rechtsauffassung des Obergerichtes sprechen würden, sondern beruft sich im Grunde weiterhin auf das - zum damaligen Zeitpunkt rechtskonforme - Schreiben des Landgerichtes vom 13. August 2008, das aber mit der Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens, was die Kostenvorschreibung betrifft, hinfällig geworden ist. Insoweit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss daher nicht einmal beschwert, weshalb es sich erübrigt, näher auf die behaupteten Rechtsverletzungen einzugehen.
5. Die Beschwerde richtet sich weiters gegen die Ablehnung der Übermittlung von gescannten Dokumenten per Email. Dazu ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer keine Argumente vorbringt, wonach die Behörden gehalten wären, auf Grund der bestehenden Gesetzeslage Akteninhalte per Email zur Akteneinsicht zu übermitteln. Der generelle Verweis auf die Garantien des Art. 6 EMRK überzeugt nicht, da es diese Bestimmung den Vertragsstaaten der EMRK überlässt, wie sie Verfahrensrechte organisatorisch gestalten (vgl. zur Akteneinsicht und dem Recht auf die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien auch Christoph Grabenwarter, a. a. O., 380 ff., Rz. 100 ff.).
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der Übermittlung des gesamten gescannten Akteninhaltes als willkürlich zu betrachten ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Es ist unbestritten, dass der Akteneinsicht zentrale Bedeutung für das rechtsstaatliche Verfahren zukommt. Es ist dabei offensichtlich, dass eine bloss formale Akteneinsicht, die der Einsichtnahme unüberwindliche oder nur schwer überwindbare Hemmnisse entgegen setzen würde, den an ein rechtsstaatliches Verfahren zu stellenden Anforderungen ebenfalls nicht entsprechen würde.
Im vorliegenden Fall wurden jedoch dem Beschwerdeführer vom Landgericht mehrere Möglichkeiten eröffnet, nämlich einerseits eine Akteneinsicht vor Ort während der Amtsstunden sowie nach Vereinbarung auch ausserhalb der Amtsstunden sowie eine Übermittlung von Kopien des Akteninhalts. Damit wird den Interessen des Beschwerdeführers voll entsprochen. Eine Übermittlung gescannter Dokumente erscheint somit unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Verfahrens in keiner Weise geboten. Der Beschwerdeführer kann auch keine dieses Vorbringen stützende Judikatur nachweisen. Es bleibt daher diesbezüglich im Organisationsermessen der Gerichte, ob sie Akteninhalte auch per Email übermitteln. Somit liegen auch sämtliche vom Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Aspektes geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht vor.
7. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche weder vom Gesetz in einem solchen Fall vorgesehen ist noch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR geboten ist. Der Beschwerdeführer hätte eine mündliche Verhandlung in den Verfahren vor dem Landgericht oder dem Obergericht beantragen können, dies aber nach dem Akteninhalt unterlassen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Fall Hurter gg. Schweiz (Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2005). Der Antrag im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, kommt daher vor dem Hintergrund, dass die Gerichte nach der Judikatur des EGMR einen stillschweigenden Verzicht auf die mündliche Verhandlung annehmen konnten, zu spät (dazu näher Peter Bussjäger, Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und den Unabhängigen Verwaltungssenaten "soweit dem nicht Art 6 EMRK entgegensteht" in: Rechtsschutz gestern - heute - morgen, Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher, Wien/Granz 2008, 73 ff. [76]). Ganz abgesehen davon hätte eine mündliche Verhandlung nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können, da es ausschliesslich um eine Rechtsfrage ging, nämlich, ob eine Verpflichtung zur Übermittlung des gescannten Akteninhaltes per Mail besteht, oder nicht. Wenn daher die Gerichte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nahmen, ist auch dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK nicht weiter zu beanstanden (Peter Bussjäger, a. a. O., 76 f.; vgl. auch StGH 2007/112, Erw. 2.5.2 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
8. Schliesslich ist noch eine Auseinandersetzung mit dem Argument erforderlich, dass die Kostenvorschreibung gemäss § 307 StPO für das Beschwerdeverfahren nicht hätte erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer verweist dazu darauf, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei und daher eine Kostenvorschreibung in einem abgesonderten Verfahren nicht zulässig sei. Er macht diesbezüglich denkunmögliche Gesetzesanwendung geltend.
Der Staatsgerichtshof kann auch diesen Argumenten nicht beitreten: § 307 StPO besagt, dass für diejenigen besonderen Kosten, die durch das Ergreifen eines Rechtsmittels angefallen sind, derjenige haftet, der das Rechtsmittel ergriffen hat. Systematisch steht § 307 im XX. Hauptstück der StPO, das "von den Kosten des Strafverfahrens" spricht. Es steht nun ausser Zweifel, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt worden war. Der vorliegende Rechtsstreit ist im Rahmen dieses Strafverfahrens geführt worden. Daran ändert auch nichts, dass das eigentliche Strafverfahren letztlich eingestellt wurde und nur noch ein Verfahren über die Frage der Übermittlung des Akteninhalts geführt worden ist. Auch auf dieses Verfahren ist aber, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Strafprozessordnung anzuwenden und somit auch deren XX. Hauptstück mit dem angeführten § 307. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Obergericht auch nicht verpflichtet, ihn über die Rechtsfolgen einer erfolglosen Beschwerde (Kostenersatzpflicht) zu belehren. Somit konnte auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden und es lag keine der geltend gemachten Rechtsverletzungen vor.
9. Der Staatsgerichtshof kann in diesem Zusammenhang keinen Grund erblicken, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt sein sollte. Gegen den Beschluss des Obergerichtes stand ihm eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof offen, die allerdings mangels inhaltlicher Berechtigung erfolglos bleiben musste.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
11. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.