Willkürverbot Art. 33 Abs. 1 LV § 11 Abs. 1 ZPO § 46 JN § 140 Abs. 1 ABGB
Aufgrund der Nennung der Lebensverhältnisse in § 140 Abs 1 ABGB im Zusammenhang mit der Beitragspflicht „nach Kräften“ wird eine weitere wesentliche Bestimmungsgrösse für den Unterhalt abgeleitet, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Damit ist in Bezug auf die Unterhaltspflicht der Eltern kein einheitlicher, rechtserzeugender Sachverhalt gegeben, so dass kein gleicher tatsächlicher Grund vorliegt und damit keine materielle Streitgenossenschaft.
StGH 2009/108
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
lic. iur. Mirjam Amann Rechtsanwältin 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 30. April 2009, 02CG.2008.404-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 36'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mit Klage vom 16. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer, seine Eltern zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von CHF 1'500.00 zu verurteilen.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2009 wurde die Klage hinsichtlich der erstbeklagten Partei mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.
Zur Begründung dieses Beschlusses hat das Erstgericht ausgeführt, der Kläger habe mit der am 16. Dezember 2008 beim Landgericht eingebrachten Klage beantragt, die beklagten Parteien seien zu verpflichten, ihm einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00, jeweils zum 5. eines jeden Monats im Voraus bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Zusammengefasst habe der Kläger vorgebracht, die Kindeseltern hätten nach der Geburt des Kindes zusammen in X an der ...strasse X gelebt. Am 21. Februar 2003 hätten sie sich scheiden lassen. Die Kindsmutter lebe heute zusammen mit ihrem zweiten Mann, D, in Y, ...strasse X. Der Kindesvater habe seine Anschrift in X, halte sich aber häufig in der Dominikanischen Republik auf.
Der Kläger habe bis zum 29. Oktober 2008 bei der Beklagten zu 1. gewohnt. Sie habe ihn an diesem Datum aus dem Haus geschickt mit der Aussage, dass er das Haus nicht mehr betreten dürfe. Der Kläger habe sohin weder ein Einkommen noch ein Dach über dem Kopf gehabt. Er sei nunmehr vorübergehend bei seinem Bruder, E, in Y untergekommen.
Der Kläger habe eine Lehre als Gärtner begonnen, die aber nach einem halben Jahr abgebrochen worden sei. Er sei somit auf Unterhaltszahlungen seitens der Eltern angewiesen. Da ihn seine Mutter auf die Strasse gestellt habe, müsse er sich eine eigene Wohnung suchen. Die Beklagten müssten deshalb auch für diesen Mehraufwand aufkommen.
Die Erstbeklagte sei als Betreiberin einer K Filiale selbständig erwerbstätig. Der Kläger kenne die exakte Höhe des Einkommens nicht, er schätze dieses aber auf ca. CHF 12'000.00 netto pro Monat. Beim Beklagten zu 2. sei nicht bekannt, ob er arbeite und wie hoch sein effektives Einkommen sei. Bekannt sei jedoch, dass er eine IV-Rente in Höhe von ca. CHF 1'800.00 beziehe.
Gemäss § 140 ABGB und nach ständiger Rechtsprechung ende die Unterhaltspflicht unabhängig vom Alter des Kindes mit Abschluss der Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Berufsausbildung, weshalb die Beklagten schuldig seien, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die ständige Rechtsprechung gehe bei der Festsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen bei über 15-jährigen von einem prozentualen Anteil am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 22 % aus. Da die unterhaltsverpflichteten Eltern noch für den anderen Bruder des Beschwerdeführers, F, Unterhaltsverpflichtungen nachkommen müssten, stehe dem Unterhaltsanspruch des Klägers eine konkurrenzierende Unterhaltsverpflichtung gegenüber. Die Beklagten hätten somit für den Kläger 20 % ihres Nettoeinkommens an Unterhaltsleistungen zu bezahlen, mithin einen Betrag von CHF 1'500.00.
Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Auffassung:
Nach Erreichen der Volljährigkeit hätten die Unterhaltsberechtigten ihren (Kinder)Unterhalt im streitigen Verfahren geltend zu machen (ständige Rechtsprechung und Praxis). Die Frage der Zuständigkeit hätte das Landgericht gemäss § 23 Abs. 1 JN in Rechtssachen der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nach den §§ 30 i. V. m. 31 JN sei dieses für alle Klagen zuständig, wenn der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand im Fürstentum habe, wobei der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch deren Wohnsitz begründet werde. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte zu 1. ihren Wohnsitz in 95xxY (Schweiz). Der allgemeine Gerichtsstand der erstbeklagten Partei befände sich somit nicht in Liechtenstein, sodass das Landgericht nicht aufgrund der §§ 30 i. V. m. 31 JN zuständig sei. Zu prüfen bleibe, ob allenfalls ein besonderer Gerichtsstand i. S. v. § 37 ff. JN gegeben sei.
Die klagende Partei verweise in ihrem Vorbringen auf § 57 JN, welcher den Gerichtsstand in Vormundschafts- und Kuratelangelegenheiten statuiere. Gemäss § 57 Abs. 1 JN sei zur Besorgung aller Geschäfte, welche der Vormundschafts- und Kuratelbehörde oblägen, das Landgericht berufen, wenn der Minderjährige oder Pflegebefohlene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen im Inlande habe. Diese Gesetzesbestimmung spreche also ausdrücklich von Minderjährigen. Einem mj. Kind solle dadurch ermöglicht werden, für gesetzliche Ansprüche gegen seine Eltern an seinem inländischen Wohnsitz klagen zu können. In ausländischen Rechtsordnungen werde für Unterhaltsklagen des Kindes zum Teil eine ausdrückliche Bestimmung vorgesehen. So räume § 114 öJN (i. V. m. den §§ 109 und 110) dem mj. Kind einen inländischen Gerichtsstand am Ort seines gewöhnlichen (oder tatsächlichen) Aufenthaltes, dem volljährigen Kind am Ort seines Wohnsitzes ein. Art. 79 ch-IPRG nehme keine Unterscheidung zwischen Minderjährigkeit und Volljährigkeit vor und gewähre dem Kind für Klagen aus dem Kindesverhältnis, insbesondere für Unterhaltsklagen, ausdrücklich einen alternativen inländischen Gerichtsstand an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an seinem Wohnsitz. In Liechtenstein sei von einer ausdrücklichen Statuierung eines inländischen Gerichtsstandes für Unterhaltsklagen aus dem Kindesverhältnis abgesehen worden, doch habe der Oberste Gerichtshof in einem Entscheid festgehalten, dass die Bemessung des einem mj. Kind gebührenden gesetzlichen Unterhalts nach den Bestimmungen von § 57 JN zu erfolgen habe (LES 1993, S. 131). Demnach werde dem mj. Kind also auch in Liechtenstein für Unterhaltsklagen gegen die Eltern ein inländischer Gerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung gestellt.
Die Klägervertreterin mache geltend, dass der Kläger 20 Jahre alt und damit volljährig sei, weshalb § 57 JN in casu nur (aber immerhin) sinngemässe Anwendung fände. Eine sinngemässe Anwendung der Bestimmung würde sich jedoch gemäss § 6 ABGB nur dann anbieten, wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar wäre und der Sinn und Zweck der Norm im gegebenen Fall eine sinngemässe Anwendung gebieten würde. In § 57 JN sei jedoch ausdrücklich von "Minderjährigen und Pflegebefohlenen" die Rede. Die Regel sei also klar und unmissverständlich. Bei der Nichterwähnung des Volljährigen in § 57 JN handle es sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Der volljährige Unterhaltskläger könne sich somit nicht auf § 57 JN berufen, um eine inländische Zuständigkeit zu begründen.
Die klagende Partei mache in ihrem Vorbringen des Weiteren den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 46 JN geltend. Nach dieser Bestimmung könnten mehrere Personen als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet sei, bei dem Landgerichte beklagt werden, wenn einer der Streitgenossen oder falls sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befänden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande habe. Wie die klagende Partei in ihrem Vorbringen richtig ausführt, gebe es zur massgeblichen Bestimmung des § 46 JN keine veröffentlichte liechtensteinische Rechtsprechung. Da diese Bestimmung jedoch aus dem österreichischen Recht rezipiert worden sei, sei nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur heranzuziehen. Für die Frage der Zuständigkeit sei nach österreichischer Literatur die Unterscheidung zwischen materieller und formeller Streitgenossenschaft entscheidend. Eine materielle Streitgenossenschaft bestehe nach § 11 Ziff. 1 ö-ZPO, wenn mehrere Personen in Ansehnung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stünden oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet seien. Eine formelle Streitgenossenschaft liege nach § 11 Ziff. 2 ö-ZPO hingegen dann vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bildeten und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet sei. Die Unterscheidung sei also deshalb von Bedeutung, weil die materielle Streitgenossenschaft einen gemeinsamen Gerichtsstand begründe, die formelle Streitgenossenschaft hingegen einen gemeinsamen Gerichtsstand voraussetze (vgl. Rechberger, Kommentar ZPO, N 1 zu § 11; Fasching, Kommentar Zivilprozessgesetze, N 1 zu § 93). § 46 JN sei demnach im Kontext mit § 11 ZPO auszulegen. Auch in § 11 ZPO werde zwischen materieller Streitgenossenschaft (Ziff. 1) und formeller Streitgenossenschaft (Ziff. 2) unterschieden und auch gemäss liechtensteinischer Praxis würden nur (aber immerhin) die Fälle der materiellen Streitgenossenschaft einen gemeinsamen Gerichtsstand für die Streitgenossen begründen. Im Falle formeller Streitgenossenschaft werde der geltend gemachte Gerichtsstand für jeden einzelnen Streitgenossen vorausgesetzt (Elkuch/Gassner A./Gassner C./Heiterer/Mähr, Kommentierte Ausgabe zur ZPO, S. 31, Anm. 1 zu § 11 ZPO). Es stelle sich demnach die Frage, ob die Unterhaltspflicht der Eltern zwischen ihnen eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft begründe. In seinem Entscheid vom 19. Juni 1985 (RIS-Justiz RS 80b507/85) hätte der österreichische Oberste Gerichtshof über eine Klage der Mutter gegen ihre Kinder auf Unterhaltszahlungen zu entscheiden gehabt. Der Oberste Gerichtshof hätte aus dem Umstand gefolgert, dass mehrere Kinder für den Unterhalt der Eltern gemäss § 143 Abs. 2 ö-ABGB nicht solidarisch sondern anteilsmässig haften würden, dass es sich bei ihnen somit um formelle Streitgenossen gemäss § 11 Ziff. 2 ö-ZPO handele. Im Übrigen seien auch nach liechtensteinischer Praxis gemeinsam klagende Unterhaltsberechtigte formelle Streitgenossen (vgl. Elkuch/Gassner A./Gassner C./Heiterer/Mähr, Kommentierte Ausgabe zur ZPO, S. 31, Anm. 2 zu § 11 ZPO). Gemäss § 140 Abs. 1 ABGB würden die Eltern für den Kindesunterhalt nicht solidarisch sondern anteilsmässig nach ihren Kräften haften. Aus dem oben Gesagten ergebe sich demnach, dass auch Eltern im Rahmen von gegen sie geführten Unterhaltsklagen formelle Streitgenossen seien.
Eine gemeinsame inländische Zuständigkeit für das gegenständliche Klagebegehren werde für die beklagten Parteien als formelle Streitgenossen gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO somit nicht begründet, sondern vielmehr vorausgesetzt. Dies sei jedoch, wie dargelegt, in casu nicht der Fall, da ein inländischer Gerichtsstand für die Beurteilung der Unterhaltsklage gegen die Beklagte zu 1. weder nach den §§ 30 i. V. m. 31 JN, noch nach § 57 JN gegeben sei. Infolge dessen sei das Landgericht für die Beurteilung der gegenständlichen Klage gegen die Erstbeklagte auch nicht nach § 46 JN zuständig und ein weiterer Gerichtsstand würde ebenfalls nicht in Betracht fallen.
Die Klage gegen die Erstbeklagte sei demnach zurückzuweisen.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer vollumfänglich Rekurs.
4. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 30. April 2009 (ON 22) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer berufe sich in seinem Rekurs gemäss seinen Ausführungen primär auf den Gerichtsstand der Streitgenossen im Sinne von § 46 JN. Er übersehe aber, dass es sich bei den unterhaltspflichtigen Eltern im Bezug auf eine vom unterhaltsberechtigten Kind eingebrachte Unterhaltsklage nicht um eine materielle Streitgenossenschaft handle, sondern lediglich um eine formelle, wie dies das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe. Bei der formellen Streitgenossenschaft müsse gemäss dem klaren Wortlaut des § 11 Ziff. 2 ZPO die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet sein, was eben bei der Beschwerdegegnerin zu 1., die ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in der Schweiz habe, nicht der Fall sei. Die fehlende Solidarhaftung der beiden Elternteile für Unterhaltsbeiträge gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind ergebe sich zweifelsfrei aus § 140 ABGB, insbesondere aus dessen Abs. 1, wo festgehalten werde, dass die Eltern zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes "nach ihren Kräften anteilig" beizutragen hätten.
Die materiell-rechtliche Bestimmung betreffend dem Kindesunterhalt im ABGB besage also zweifelsfrei, dass eben zwischen den beiden Elternteilen in Bezug auf gegen sie gerichtete Unterhaltsklagen keine materielle Streitgenossenschaft bestehe.
Soweit der Beschwerdeführer seine Behauptung, es bestehe zwischen den beiden Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft, auf Elkuch/Gassner A./Gassner C./Heiterer und Mähr, kommentierte Ausgabe zur ZPO, S. 31, Anm. 1 zu § 11 ZPO berufe, tue er dies wider besseres Wissen. Bei Rz. 1 werde dort nämlich festgehalten, dass materielle Streitgenossen einen gemeinsamen Gerichtsstand begründen würden, formelle Streitgenossen einen solchen voraussetzen würden. In Ziff. 2 heisse es sodann, dass formelle Streitgenossen beispielsweise gemeinsam klagende Unterhaltsberechtigte seien.
Soweit der Kläger die materielle Streitgenossenschaft aus Fasching, Zivilprozessrecht- und Handbuch, Rz. 371, ableiten wolle, sei er darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Unterhaltsbeiträge der beiden Elternteile weder eine "Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstandes", noch eine "Berechtigung oder Verpflichtung" aus dem gleichen tatsächlichen Grund, noch eine "solidarische Berechtigung oder Verpflichtung" bestehe.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente würden daran nichts zu ändern vermögen, dass die bereits weiter oben zitierte massgebliche ABGB-Bestimmung des § 140 unmissverständlich klarstelle, dass es sich bei der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern nicht um ein Solidarschuld-Verhältnis handele, sondern dass die beiden Eltern an den Unterhalt "anteilig", also mit einer entsprechenden Quote beizutragen hätten.
Auch das dahingehende Beispiel, dass Zwillinge die Feststellung der ausserehelichen Vaterschaft in ein und demselben Verfahren beantragen könnten, sei kein taugliches Argument dafür, für Unterhaltsklagen eines Kindes gegenüber seinen Eltern eine Solidarhaftung anzunehmen. Dies eben schon deswegen nicht, weil das Gesetz in § 140 ABGB keine Solidarhaftung der unterhaltspflichtigen Eltern vorsehe. Demgegenüber gäbe es in Bezug auf Zwillingsvorschriften keine dahingehende gesetzliche Regelung, dass die Feststellung des ausserehelichen Vaters nicht in ein und demselben Verfahren erfolgen sollte.
Angesichts dieser durch das einschlägige liechtensteinische Gesetz geregelten Rechtslage könne es für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts bringen, wenn in der Schweiz der gleiche Sachverhalt anders beurteilt würde, wie dies der Beschwerdeführer mit einem Hinweis auf Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, S. 155, getan habe.
Angesichts der klaren Regelung der materiell-rechtlichen Verpflichtung bezüglich des Kindesunterhaltes in § 140 ABGB helfe es auch nichts, wenn der Beschwerdeführer auf Vorschriften in Vormundschafts- und Kuratelangelegenheiten hinweise, sowie auf Vorschriften des Lugano-Übereinkommens. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung lägen bezüglich des Unterhaltsanspruches eines Kindes gegenüber seinen Eltern keine Gesetzeslücken vor, sondern es sei durch § 140 Abs. 1 ABGB - um dies ein letztes Mal festzuhalten - positiv rechtlich eine Solidarhaftung der beiden Elternteile in Bezug auf den Kindesunterhalt ausgeschlossen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung könne das Schreiben der Erstbeklagten an das Landgericht nicht als Einlassung im Sinne der Anerkennung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte qualifiziert werden. Mit ihrem undatierten Schreiben (Postaufgabe am 15. Januar 2009) habe die Beschwerdegegnerin zu 1. zu Händen des Landgerichtes zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben gemacht habe. Dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin als Einlassung in die Klage zu qualifizieren, gehe eindeutig zu weit, zumal die Beschwerdegegnerin zu 1. durch ihr Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 letztlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den liechtensteinischen Gerichtsstand nicht anerkenne. Daran könne das - wohl aus einem gewissen Respekt gegenüber der Gerichtsbarkeit - zugestellte Schreiben nichts ändern.
Schliesslich vermöge auch der Hinweis auf die Indikationentheorie an der fehlenden liechtensteinischen Zuständigkeit nichts zu ändern, da eben - wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe - keine materielle Streitgenossenschaft auf Seiten der beiden Beschwerdegegner bestehe, weshalb das Erstgericht die Klage hinsichtlich der Beschwerdegegnerin zu 1. zu Recht mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen habe.
Aufgrund dieses Verfahrensausganges habe der Beschwerdeführer die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 30. April 2009 (ON 22) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 6. Juli 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegründe die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle 1. dem Antragsteller in vollem Umfang Verfahrenshilfe bewilligen und die Rechtsanwaltskammer davon unterrichten, dass der Antragsteller bislang von der Rechtsanwältin lic. iur. Mirjam Amann vertreten worden ist und diese auch im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof als Verfahrenshelferin wünscht, 2. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, 3. das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof bis zum Entscheid des Obergerichtes unterbrechen, 4. feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt ist, 5. den angefochtenen Beschluss aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen, 6. dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auferlegen und dieses zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer verurteilen, 7. Herr lic. iur. Marzell Beck wolle in den Ausstand treten.
Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sei die Frage, ob die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach von ihrem gemeinsamen Kind gemeinsam auf Unterhalt beklagte Eltern keine materielle Streitgenossenschaft bilden und der Kläger bzw. Beschwerdeführer sich demzufolge nicht auf den Streitgenossengerichtsstand i. S. v. § 46 Abs. 1 JN berufen kann, verfassungsmässig sei.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV.
5.2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein [LR 101] (nachfolgend LV) dürfe niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Der persönliche Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 1 LV umfasse liechtensteinische Staatsangehörige. Teilgehalt des sachlichen Geltungsbereichs sei der gesetzlich zuständige Richter (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 231 und 232). Der Beschwerdeführer als Liechtensteiner Staatsangehöriger mache geltend, dass das (international und örtlich) zuständige Landgericht sich zu Unrecht als nicht zuständig erachte, was im angefochtenen Beschluss unrichtigerweise bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei damit vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 1 LV erfasst und könne demzufolge dessen Verletzung rügen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Recht auf den ordentlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nehme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe oder eine ihr gesetzlich zustehende Kompetenz ablehne (LES 1999, 276 ff.; vgl. auch Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, S. 230 sowie Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, S. 37 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes finde bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts eine differenzierte Prüfung statt; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten werde (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2 mit weiteren Nachweisen]).
5.2.2. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2009, welcher zu Unrecht eine inhaltliche Beurteilung der Sache verunmögliche und dem Kläger bzw. Beschwerdeführer die Beschreitung des Rechtswegs von vornherein abgeschnitten hätte, habe der Beschwerdeführer mit Rekurs vom 4. März 2009 eine Reihe von Argumenten zur Begründung des (internationalen) Gerichtsstands in Vaduz geltend gemacht. In der gegenständlichen Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes würden zwei davon zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter geltend gemacht. Es seien dies der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft i. S. v. § 46 Abs. 1 JN sowie derjenige der Einlassung i. S. v. § 53 Abs. 3 JN, da deren Anwendung in casu eindeutig sei bzw. die diesbezüglich unrichtige Beurteilung durch die Unterinstanz auf der Hand liege. Der Staatsgerichtshof prüfe die gerügte Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV i. S. der zitierten Rechtsprechung differenziert und damit nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots. Wie nachfolgend im Zusammenhang mit der Willkürrüge erläutert sei, erweise sich die Rechtsansicht der Unterinstanz hinsichtlich der §§ 46 sowie 53 Abs. 3 JN sogar als krass unrichtig, offensichtlich unhaltbar und damit nicht nur als Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV, sondern gleichzeitig als willkürlich.
A. Gerichtsstand der Streitgenossen
Die Unterinstanz mache geltend, der Kläger "übersehe", dass es sich nicht um eine materielle Streitgenossenschaft handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger es nicht (versehentlich) übersehe, sondern dass das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft seit Verfahrensbeginn und auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof (sogar) Streitgegenstand sei.
(Einfache gemäss § 11 Abs. 1 ZPO oder notwendige gemäss § 14 ZPO) materielle Streitgenossen würden einen gemeinsam Gerichtsstand begründen; formelle Streitgenossen gemäss § 11 Abs. 2 ZPO würden einen solchen voraussetzen. Der Beschwerdeführer berufe sich daher seit Verfahrensbeginn auf den Streitgenossengerichtsstand i. S. v. § 46 JN, indem er geltend mache, die Beklagten hätten eine einfache materielle Streitgenossenschaft gebildet. Die Qualifizierung der unterhaltsbeklagten Eltern durch (das Landgericht sowie) das Obergericht als formelle Streitgenossenschaft (und als Folge davon die Nichtanwendung des Streitgenossengerichtsstandes i. S. v. § 46 JN) sei eindeutig unrichtig:
a. Die Bestimmung des § 11 ZPO habe ihre Rezeptionsgrundlage im wortgleichen § 11 öZPO, weshalb nach stRsp des Obersten Gerichtshofes die einschlägige österreichische Rechtsprechung und Literatur anwendbar sei (vgl. etwa LES 2006/1, 31 sowie LES 2005/1, 51).
Eine einfache materielle Streitgenossenschaft liege gemäss § 11 Abs. 1 ZPO vor, wenn mehrere Berechtigte oder Verpflichtete
in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen würden oder
aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet seien.
Die Lehre lasse als 3. Alternativkriterium gelten:
b. Der Beschwerdeführer mache im unterinstanzlichen Verfahren geltend, die Beklagten bildeten eine (einfache) materielle Streitgenossenschaft, da sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stünden und zudem aus dem selben tatsächlichen und/oder rechtlichen Grund verpflichtet seien. Die dritte (Alternativ-)Variante solidarischer Verpflichtung sei in casu nicht gegeben und werde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Begründung geltend gemacht. Im Gegenteil werde im Verfahren vor dem Obergericht vom Beschwerdeführer wie folgt gerügt: Die von der Unterinstanz zitierte Entscheidung, worin die Qualifikation als formelle Streitgenossenschaft mit der fehlenden Solidarität der beklagten Eltern begründet werde, trage ausserdem dem Umstand nicht Rechnung, dass der seltene Fall von Solidarität nur eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen (und vorliegend nicht relevanten) Varianten zur Begründung einer materiellen Streitgenossenschaft sei.
Ungeachtet dessen erschöpfe sich die Begründung der Unterinstanz praktisch darin, in der rund dreiseitigen rechtlichen Begründung insgesamt sechsmal zu erläutern, es handle sich nicht um einen Fall solidarischer Verpflichtung, weshalb die Beklagten nicht als materielle Streitgenossen zu qualifizieren seien. Betreffend die vor dem Obergericht vom Beschwerdeführer als Begründung angeführten substantiierten Argumente, die Beklagten bildeten in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft und seien zudem aus dem selben tatsächlichen oder rechtlichen Grund verpflichtet, erwäge die Unterinstanz lediglich in einem Satz als nicht gegeben, ohne dies ansatzweise zu begründen.
c. Ob eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliege, sei danach zu beurteilen, ob der rechtserzeugende Sachverhalt der Klage (...) für alle Streitgenossen derselbe (ein einheitlicher) sei oder nur für jeden Streitgenossen ein im Wesentlichen gleichartiger (Fasching, Kommentar, Zivilprozessgesetze, N 16 zu § 11 öZPO). Ein gleicher tatsächlicher Grund und damit eine materielle Streitgenossenschaft liege somit bei einem einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt vor. Der rechtserzeugende Sachverhalt sei vorliegend für beide beklagten Eltern offensichtlich derselbe: sie hätten das unterhaltsklagende Kind gemeinsam gezeugt, was rechtserzeugend für dessen Unterhaltsanspruch sei. Ein gleicher tatsächlicher Grund liege überall dort vor, wo für Streitgenossen ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt gegeben sei, während dort, wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten würden (oder bereits von vornherein unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen vorliegen würden), keine materielle Streitgenossenschaft gegeben sei (Schubert in Fasching, Komm Zivilprozessgesetze, N 10 zu § 11 ZPO). Die beklagten Eltern seien vorliegend i. S. d. Gesagten aus dem gleichen tatsächlichen Grund verpflichtet, nämlich in ihrer Eigenschaft als Erzeuger des Klägers, ohne dass noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten würden. Sie würden demzufolge in eindeutig subsumierbarer Weise eine (einfache) materielle Streitgenossenschaft i. S. v. § 11 Abs. 1 ZPO bilden.
Die Beklagten seien vorliegend nicht nur durch denselben rechtserzeugenden Sachverhalt verpflichtet, sondern würden ausserdem in Ansehung des Streitgegenstandes in der Gemeinschaft einer Pflicht i. S. d. § 11 Abs. 1 ZPO stehen. Gemäss § 140 ABGB seien Eltern gemeinsam und nach Kräften unterhaltspflichtig. Die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Eltern des Klägers seien bezüglich des Streitgegenstandes, d. h. des Antrags auf Unterhaltsleistung samt Klagebegründung, von Gesetzes wegen in der Gemeinschaft einer Pflicht. Sie seien aus demselben Rechtsgrund verpflichtet. Dass sie einzeln oder gemeinsam eingeklagt werden könnten, ändere daran nichts. Nur notwendige materielle Streitgenossen seien zwingend gemeinsam einzuklagen.
d. Die massgebende Norm zur materiellen Streitgenossenschaft werde praxisgemäss weit ausgelegt. So möge am Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft infolge Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund selbst die Verschiedenheit der Ansprüche nichts zu ändern. Nur wenn weitere Ereignisse für einzelne Streitgenossen das Gesamtgeschehen derart verändern würden, dass insgesamt nicht mehr derselbe rechtserzeugende Sachverhalt vorliege, könne eine materielle Streitgenossenschaft nicht mehr angenommen werden (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, N 196).
e. Entgegen dem unterinstanzlichen Vorbringen einer "...durch das einschlägige liechtensteinische Gesetz geregelten Rechtslage...", welche keinen Raum für eine rechtsvergleichende Auslegung lasse, sei die zivilprozessuale Einordnung unterhaltsbeklagter Eltern weder explizit gesetzlich geregelt noch Gegenstand liechtensteinischer Praxis und Lehre. Dasselbe gelte für das diesbezügliche Rezeptionsland Österreich, wo diese Frage (wohl wegen deren Trivialität bzw. eindeutigen Beantwortung) weder in einem Entscheid noch in der Lehre abgehandelt werde. Da Liechtensteiner Gerichte sich praxisgemäss der Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode" bedienen würden (vgl. etwa StGH 2000/1 in LES 2000, 71) sei infolge Fehlens einer veröffentlichten liechtensteinischen Rechtsprechung zur prozessualen Qualifikation unterhaltsbeklagter Eltern bzw. mangels eigenständiger Interpretation sowie mangels Beantwortung dieser Frage durch die Österreichische Lehre und Praxis in casu eine komparative Auslegung i. S. eines rechtsvergleichenden Verweises auf die entsprechende Rechtslage in der Schweiz gerechtfertigt, wonach die von ihrem Kind auf Unterhalt verklagten Eltern eine einfache materielle Streitgenossenschaft bilden würden: "Die materielle Streitgenossenschaft...mehrere Personen stünden bezüglich des Streitgegenstandes in einer Rechtsgemeinschaft..., ...des Kindes gegen Vater und Mutter auf Unterhaltsleistung." (Grundriss des Zivilprozessrechts, Max Kummer, S. 155/ Beilage 2).
Im Sinne des Gesagten seien die Beklagten eindeutig als einfache materielle Streitgenossen i. S. v. § 11 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren und sei das Landgericht zur Beurteilung der Unterhaltsklage gestützt auf § 46 JN demzufolge (international) zuständig. Die diesbezügliche Rechtsansicht der Unterinstanz, wonach die Beklagten eine formelle Streitgenossenschaft bilden würden und das Landgericht nicht zuständig sei, sei rechtsfehlerhaft und stelle eine unzulässige Beschneidung des Rechtsweges i. S. v. Art. 33 Abs. 1 LV dar. Richtigerweise hätte die Unterinstanz die prozessuale Rechtsnatur der in casu unterhaltsbeklagten Eltern als (einfache) materielle Streitgenossenschaft qualifizieren und das Landgericht in Anwendung des Gerichtsstandes der Streitgenossen i. S. v. § 46 JN für international zuständig beurteilen müssen.
B. Gerichtsstand der Einlassung
Der Rechtsstandpunkt des Obergerichtes, welches den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes bestätigt hätte, stelle zudem insofern eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter dar, als das Landgericht vorliegend zudem durch Einlassung i. S. v. § 53 Abs. 3 JN zuständig (gemacht) worden sei.
Die amtswegige Prüfung sämtlicher Prozessvoraussetzungen sei in § 23 i. V. m. § 24 JN hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit explizit normiert. Während das Landgericht seine Unzuständigkeit aufgrund eines gemäss liechtensteinischem IZPR zwingenden ausländischen Gerichtsstandes (bspw. bei einer Streitigkeit betreffend ein im Ausland gelegenes Grundstück) in jedem Fall auszusprechen habe, werde gemäss § 53 Abs. 3 JN ein unzuständiges Gericht - sofern kein zwingender Gerichtsstand vorliege - durch Einlassung zuständig, wenn die beklagte Partei keine Unzuständigkeitseinrede erhebe und in der Sache mündlich verhandle. Nicht geregelt sei der Fall, wo - wie in casu - keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Eine veröffentlichte liechtensteinische Rechtsprechung zu § 53 Abs. 3 JN bzw. Lehrmeinung gebe es nicht. Unter der kumulativen Voraussetzung, dass das liechtensteinische Recht keine klaren Aussagen mache und das ausländische Recht mit der liechtensteinischen Regelung kompatibel sei, würden gemäss liechtensteinischer Praxis echte Lücken liechtensteinischer Gesetze durch die analoge Anwendung verwandter ausländischer Gesetze geschlossen. § 53 Abs. 3 JN habe seine Rezeptionsgrundlage in § 104
Abs. 3 öJN, wonach ein an sich unzuständiges Gericht dadurch zuständig werde, dass der Beklagte zur Sache vorbringe oder mündlich verhandle, ohne die Einrede des Fehlens des inländischen Gerichtsstandes zu erheben. Die Lücke in § 53 Abs. 3 JN sei unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 3 öJN dahingehend zu schliessen, dass anstelle einer mündlichen Verhandlung auch Vorbringen in der Sache den Tatbestand erfüllen würden. Diese (bspw. auch betr. Art. 6 CH-IPRG sowie Art. 18 LugÜ vorgesehene) Lösung entspreche der ratio legis der Norm, dass ein Beklagter in irgendeiner Form zu materiellen Fragen im Prozess Stellung nehme bzw. Vorbringen in der Sache mache, obwohl er die Unzuständigkeit rügen könnte.
Das Obergericht bringe vor, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung könne das Schreiben der Erstbeklagten an das Landgericht nicht als Einlassung qualifiziert werden. Die Erstbeklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger bzw. Beschwerdeführer unzutreffende Angaben gemacht habe. Dieses Schreiben als Einlassung zu qualifizieren, gehe eindeutig zu weit, zumal die Beklagte durch ihr Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, den liechtensteinischen Gerichtsstand nicht anzuerkennen, woran das - wohl aus einem gewissen Respekt gegenüber der Gerichtsbarkeit zugestellte - Schreiben nichts ändern könne. Das Obergericht verkenne, dass allein die Tatsache, dass ein Beklagter in irgendeiner Weise Vorbringen in der Sache mache, ohne die Einrede des Fehlens des inländischen Gerichtsstandes zu erheben, als Einlassung zu qualifizieren sei.
Vorliegend habe die an der ersten Tagsatzung säumige Erstbeklagte zu keinem Zeitpunkt die Unzuständigkeit des Landgerichtes einredeweise geltend gemacht und mit beim Landgericht am 16. Januar 2009 eingegangenem Schreiben inhaltlich Stellung zur Klage genommen. Es enthalte namentlich Ausführungen zur Beziehung der Erstbeklagten zum Kläger, zum Verhalten des Klägers während seiner Arbeitstätigkeit im Betrieb der Erstbeklagten sowie zu deren Einkommen- und Vermögenssituation. Die Erstbeklagte habe sich damit i. S. d. § 53 Abs. 3 JN rügelos in den Rechtsstreit eingelassen. Unterhaltsangelegenheiten würden keinen zwingenden Gerichtsstand i. S. d. liechtensteinischen IZPR begründen. Auch nach dem IZPR der Schweiz liege in casu kein zwingender Gerichtsstand vor. Es handle sich demzufolge um eine prorogable Streitsache. Daraus erhelle, dass das Landgericht vorliegend - selbst wenn der Gerichtsstand des § 46 JN nicht gespielt hätte - durch Einlassung gemäss § 53 Abs. 3 JN zuständig gemacht worden wäre.
Indem das Obergericht den Gerichtsstand der Einlassung unrichtigerweise als nicht gegeben beurteile, erweise sich der angefochtene Beschluss auch in diesem Punkt als verfassungswidrig. Zu Unrecht habe die Unterinstanz § 53 Abs. 3 JN - trotz des Schreibens der Beschwerdegegnerin zu 1., welches eindeutig als Einlassung zu qualifizieren sei und ohne dass ein zwingender Gerichtsstand anwendbar wäre - nicht für anwendbar erachtet. Richtigerweise hätte das Obergericht das Landgericht infolge rügeloser Einlassung der Erstbeklagten für zuständig erachten müssen. Indem die Unterinstanz den Gerichtsstand der Einlassung i. S. v. § 53 Abs. 3 LV unrichtigerweise für nicht anwendbar beurteilt habe, habe sie dem Beschwerdeführer den Rechtsweg von vornherein abgeschnitten, weshalb der angefochtene Beschluss auch in diesem Punkt verfassungswidrig sei bzw. gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verstosse.
C. Fazit
I. S. des Gesagten könne zusammengefasst festgehalten werden, dass das Landgericht sowohl gestützt auf den Gerichtsstand der Streitgenossen gemäss § 46 JN als auch durch Einlassung der Erstbeklagten i. S. v. § 53 Abs. 3 JN (international und örtlich) zuständig sei. Der Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes, worin dieses sich mangels eines inländischen Gerichtsstandes als nicht zuständig erachte, sei demzufolge unrichtig. Indem das Obergericht im angefochtenen Beschluss diese Rechtsansicht und damit den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss bestätige, erweise sich der angefochtene Beschluss als verfassungswidrig i. S. v. Art. 33 Abs. 1 LV. Da dem Beschwerdeführer in casu trotz eindeutigen Vorliegens eines inländischen Gerichtsstandes die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein verunmöglicht bzw. der Zugang zu den Liechtensteinischen Gerichten abgeschnitten werde, handle es sich um eine besonders schwere Verletzung dieses Grundrechts. Der angefochtene Beschluss sei demzufolge wegen (schwerer) Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf den ordentlichen Richter zu kassieren.
5.3 Sodann macht der Beschwerde eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
Der angefochtene Beschluss stelle zudem eine Verletzung des Willkürverbots dar. Dem Willkürverbot komme nach neuerer Praxis des Staatsgerichtshofes nicht nur die Funktion eines Auffangrundrechts, sondern der Charakter eines selbständigen Grundrechts zu (vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, S. 386). Zur Begründung der Rüge der Verletzung des Willkürverbots werde auf die Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter verwiesen.
Als Liechtensteiner Staatsangehöriger sei der Beschwerdeführer vom persönlichen Anwendungsbereich des Willkürverbots erfasst. Der sachliche Anwendungsbereich beinhalte die Abwehr qualifiziert grob unsachlicher Rechtsanwendung. Als Liechtensteiner Staatsangehöriger, der geltend mache, die unterinstanzliche Entscheidung sei grob rechtsfehlerhaft, sei der Beschwerdeführer vom Schutzbereich des Willkürverbots erfasst und könne demzufolge dessen Verletzung rügen.
Aus den zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemachten Ausführungen gehe klar hervor, dass die Rechtsansicht der Unterinstanz, wonach die Beklagten eine formelle Streitgenossenschaft bilden würden und der Gerichtsstand der Streitgenossen i. S. d. § 46 somit nicht anwendbar sei sowie der Standpunkt, dass der Gerichtsstand der Einlassung trotz eindeutiger rügeloser Einlassung nicht anwendbar sei, offensichtlich rechtsfehlerhaft, qualifiziert unrichtig und damit i. S. d. Willkürverbots nicht haltbar sei. An einer nachvollziehbaren sinnvollen Begründung fehle es ganz. Die Anwendung der § 11 ZPO, § 46 und § 53 Abs. 3 JN durch das Obergericht sei denkunmöglich und krass rechtsfehlerhaft, im Ergebnis unhaltbar und widerlaufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken. Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Unrecht der Gerichtsstand in Liechtenstein versagt werde, sei damit willkürlich und demzufolge auch in dieser Hinsicht verfassungswidrig und auch aus diesem Grund aufzuheben.
6. Mit Schreiben vom 15. Juli 2009 teilte das Obergericht mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
7. Von der den Beschwerdegegnern jeweils eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde einzureichen, machten diese keinen Gebrauch.
8. Am 19. August 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seinem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes vom 9. Juni 2009 hinsichtlich der Klage gegen die zweitbeklagte Partei mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juli 2010 stattgegeben worden sei. Der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof sei damit weggefallen bzw. der vom Staatsgerichtshof noch nicht beurteilte Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gegenstandslos geworden.
9. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung von Herrn lic. iur. Marzell Beck als Richter des Staatsgerichtshofes wegen Befangenheit wurde mit Beschluss vom 21. September 2010 abgewiesen.
10. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt.
11. Der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde durch diesen mittlerweile zurückgezogen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 30. April 2009, 02 CG.2008.404-22, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst zum einen vor, dass die Beschwerdegegner hinsichtlich der anhängig gemachten Unterhaltsklage als einfache materielle Streitgenossen i. S. v. § 11 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren seien und demzufolge das Landgericht zur Beurteilung der Unterhaltsklage gestützt auf § 46 JN (international) zuständig sei. Die diesbezügliche Rechtsansicht der Unterinstanz, wonach die Beklagten eine formelle Streitgenossenschaft bilden würden und das Landgericht nicht zuständig sei, sei rechtsfehlerhaft und stelle eine unzulässige Beschneidung des Rechtsweges i. S. v. Art. 33 Abs. 1 LV dar. Da dem Beschwerdeführer in casu trotz eindeutigen Vorliegens eines inländischen Gerichtsstandes die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein verunmöglicht bzw. der Zugang zu den Liechtensteinischen Gerichten abgeschnitten werde, handle es sich um eine besonders schwere Verletzung dieses Grundrechts. Der angefochtene Beschluss sei demzufolge wegen (schwerer) Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf den ordentlichen Richter zu kassieren.
Zum andern verletze der angefochtene Beschluss auch deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter, weil das Obergericht missachte, dass das Landgericht vorliegend durch Einlassung der Beschwerdegegnerin zu 1. zuständig (gemacht) worden sei. Zu Unrecht hätte die belangte Behörde § 53 Abs. 3 JN für nicht anwendbar erachtet.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehendende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]; StGH 2009/112, Erw. 4.1 und StGH 2010/25, Erw. 4.1).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 1 LV verstossen gerichtliche Verfahrensfehler in der Regel aber nur dann gegen dieses Grundrecht, wenn sie geradezu willkürlich sind. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nur ausnahmsweise angezeigt, dass das Verfassungsgericht eine über eine blosse Willkürprüfung hinausgehende differenzierte Überprüfung von ihm vorgelegten gerichtlichen Verfahrensverfügungen vornimmt. Eine Ausnahme besteht nur bei einer besonderen Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts, so wenn einem Rechtsuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird. Nur in einem solchen schwerwiegenden Fall nimmt der Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung vor (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer als unrichtig qualifizierte Inanspruchnahme der liechtensteinischen Zuständigkeit zur Durchführung eines Strafverfahrens ohne weiteres als leichten Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter qualifiziert und die Lösung dieser Zuständigkeitsfrage nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft (StGH 1998/48, LES 2003, 119 [122, Erw. 2.3]).
Gegenstand dieses Individualbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Obergericht zu Recht die Unzuständigkeitsentscheidung des Landgerichtes hinsichtlich der Beschwerdegegnerin zu 1. geschützt hat oder nicht. Im Beschwerdefall geht es somit darum, dass eine liechtensteinische Zuständigkeit verneint worden ist. Trotzdem hat der Staatsgerichtshof auch für solche Fälle einen schweren Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter verneint, ausser die Beschreitung des ausländischen Rechtsweges wäre nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar. Dabei hat der Staatsgerichtshof auch etwa die Beschreitung des Rechtsweges in Russland als jedenfalls nicht ohne weiteres unzumutbar erachtet (StGH 2005/88, Erw. 4.2).
Umgelegt auf den Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer, wie das Obergericht detailliert ausführt, die Beschreitung des Rechtsweges im benachbarten Kanton St. Gallen ohne weiteres möglich und auch zumutbar ist. Entsprechend prüft der Staatsgerichtshof die ihm im Beschwerdefall vorgelegte Entscheidung des Obergerichtes nur im Lichte des - vom Beschwerdeführer, wie erwähnt, auch gesondert geltend gemachten - Willkürverbots.
Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 4.2]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]).
2.3. Zunächst ist auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Gerichtsstand der Streitgenossen gemäss § 46 JN einzugehen.
2.3.1. Es ist zwar richtig, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die gemäss § 140 ABGB fehlende Solidarhaftung der beiden Elternteile für Unterhaltsbeiträge gegenüber einem unterhaltsberechtigten Kind abgelehnt hat. Es ist weiter richtig, dass der Beschwerdeführer im zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, dass die Beklagten und nunmehrigen Beschwerdegegner eine (einfache) materielle Streitgenossenschaft bildeten, da sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stünden und zudem aus demselben tatsächlichen und/oder rechtlichen Grund verpflichtet seien. Die von § 11 Abs. 1 ZPO vorgesehene dritte (Alternativ-)Variante solidarischer Verpflichtung ist in casu vom Beschwerdeführer tatsächlich zu keinem Zeitpunkt als Begründung geltend gemacht worden.
Der Beschwerdeführer macht denn auch im Rahmen seiner Individualbeschwerde geltend, eine die Zuständigkeit von § 46 JN begründende materielle Streitgenossenschaft sei vorliegend deshalb gegeben, da die beiden Beschwerdegegner aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet seien. Der rechtserzeugende Sachverhalt sei vorliegend für beide beklagten Eltern offensichtlich derselbe: sie hätten das unterhaltsklagende Kind gemeinsam gezeugt, was rechtserzeugend für dessen Unterhaltsanspruch sei.
2.3.2. Diese Auffassung des Beschwerdeführers teilt der Staatsgerichtshof nicht. § 140 Abs. 1 ABGB bestimmt: "Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen."
Die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder müssen damit gemäss § 140 Abs. 1 ABGB den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Aufgrund der Nennung der Lebensverhältnisse in § 140 Abs. 1 ABGB in Zusammenhang mit der Beitragspflicht "nach Kräften" wird in Österreich eine weitere wesentliche Bestimmungsgrösse für den Unterhalt abgeleitet, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (statt vieler Stabentheiner in Rummel zu § 140 ABGB Rz. 5 m. w. N.). Damit ist jedoch zwischen der Beschwerdegegnerin zu 1. und dem Beschwerdegegner zu 2) kein einheitlicher, rechtserzeugender Sachverhalt gegeben, so dass kein gleicher "tatsächlicher Grund" vorliegt und damit keine materielle Streitgenossenschaft.
Dass die unterhaltspflichtigen Eltern des Beschwerdeführers in Bezug auf die vom Kläger eingebrachte Unterhaltsklage eine formelle Streitgenossenschaft gemäss § 11 Abs. 2 ZPO sind, hält einer Willkürprüfung jedenfalls stand.
2.4. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Gerichtsstand der Einlassung gemäss § 53 Abs. 3 JN ist nicht gegeben.
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das undatierte Schreiben der Beschwerdegegnerin zu 1. an das Landgericht (Postaufgabe am 15. Januar 2009) sei entgegen der Auffassung der belangten Behörde sehr wohl als Einlassung im Sinne der Anerkennung der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte zu qualifizieren. Gegenständlich sei der von § 53 Abs. 3 JN nicht geregelte Fall gegeben, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Es liege daher eine echte Lücke vor, die unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 3 öJN dahingehend zu schliessen sei, dass anstelle einer mündlichen Verhandlung auch Vorbringen in der Sache, ohne die Einrede des Fehlens des inländischen Gerichtsstandes zu erheben, als Einlassung zu qualifizieren sei.
Indem das Obergericht den Gerichtsstand der Einlassung i. S. v. § 53 Abs. 3 JN unrichtigerweise für nicht anwendbar beurteilt habe, habe es dem Beschwerdeführer den Rechtsweg von vornherein abgeschnitten, weshalb der angefochtene Beschluss auch in diesem Punkt verfassungswidrig sei bzw. gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verstosse.
2.4.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat in casu sehr wohl eine mündliche Verhandlung stattgefunden, nämlich am 11. Februar 2009. Zu dieser ist die Beschwerdegegnerin zu 1. jedoch trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
§ 53 Abs. 3 JN verlangt nun aber für den Gerichtsstand der Einlassung insbesondere, dass "der Beklagte, ohne rechtzeitig die Einwendung der Unzuständigkeit erhoben zu haben, in der Hauptsache mündlich verhandelt".
Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obergerichtes, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. durch ihr Nichterscheinen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 letztlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den liechtensteinischen Gerichtsstand nicht anerkannt hat bzw. anerkennt. Dass das undatierte Schreiben der Beschwerdegegnerin zu 1. an das Landgericht (Postaufgabe am 15. Januar 2009) im Sinne des Gesetzeswortlauts von § 53 Abs. 3 JN nicht als Streiteinlassung gewertet wird, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes jedenfalls vor dem Hintergrund des groben Willkürrasters nicht zu beanstanden.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner der von ihm erhobenen Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Die Urteilsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56
Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.