StGH 2009/100
StGH 2009/101
StGH 2009/102
StGH 2009/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 18. Mai 2009, 12UR.1999.87, ON 634, 636, 638 und 640
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 80'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerden zu StGH 2009/100, StGH 2009/101, StGH 2009/102 und StGH 2009/103 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Den Individualbeschwerden wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Mai 2009, 12 UR.1999.87, ON 634, 636, 638 und 640, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2008 (12 UR.1999.87/01 KG.2009.12-597) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage vor dem Land- als Kriminalgericht.
1.1. Der Anklagetenor lautet wie folgt:
"[Der Beschwerdeführer] habe
1. von Dezember 1997 bis Februar 1999 in Schaan und Vaduz die ihm in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat des K Establishment (kurz: K), Vaduz, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem K einen Vermögensnachteil zugefügt, dass er die dieser Gesellschaft von deren Kunden zum Zwecke der Veranlagung am internationalen Kapitalmarkt auf Grundlage von sogenannten Investmentverträgen als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldbeträge, die nach Ablauf von wenigen Monaten mit Renditen bis zu 100% rückzahlbar und während der Vertragsdauer bis zur einbezahlten Kapitalhöhe auf dem von dem K bei seiner Bank für den jeweiligen Kunden eröffneten Septo-Konto sicher zu stellen bzw. durch eine Bankgarantie abzusichern waren, so insbesondere die aufgrund der zwischen E, B, C und D mit dem K geschlossenen Verträge auf Septo-Konten überwiesenen Vermögenswerte, ohne Wissen und Zustimmung der Investoren dazu verwendete, entweder sich selbst oder Dritten für andere Zwecke auszuzahlen, wodurch das K einen besonders grossen Schaden erlitt, insbesondere durch die nachfolgenden vom Beschwerdeführer selbst getroffenen oder veranlassten Verfügungen, nämlich
1. durch die Anweisung vom 10.08.1998 an die X Bank, von dem Septo-Konto E Nr. XXX.XXX.016 Schecks über FFR 1'687'243.54 an den Notar F und FFR 163'461.01 an die Gesellschaft L auszustellen und an H auszuhändigen;
2. durch Anweisung an die Y Bank in Liechtenstein vom 28.09.1998, von den Septo-Konten "AF" FFR 1 Mio., "AG" FFR 600'000.00, "AH" US$ 1 Mio, "AI" US$ 149'000.00, "D" US$ 499'000.00 auf das Septo-Unterkonto "I 014xxxxAK" zu überweisen und von diesem Unterkonto des K am 29.12.1998 die Beträge durch Ausstellung eines Schecks über FFR 5 Mio. an I abzudisponieren;
3. durch die Anweisungen an die X Bank vom 28.09.1998 und 09.11.1998, von den Septo-Unterkonten des K mit der Bezeichnung EXXX.XXX.018 und XXX.XXX.999 US$ 1 Mio. und US$ 2 Mio. auf das Konto-Nr. XXX.XXX.2 bei der Z Bank zu überweisen und durch die nachfolgende Anweisung an die Z Bank vom 29.12.1998 zur Ausstellung eines Schecks über FFR 16 Mio. zugunsten von I auszuhändigen, welcher Betrag in der Folge vom Konto abdisponiert wurde;
4. durch Ausstellung von zwei Schecks zugunsten von AA in Höhe von FFR 100'000.00 und AB über FFR 300'000.00, welche vom Konto des K abdisponiert wurden, sowie durch Überweisung von FFR 50'000.00 vom Unterkonto B der K bei der Y Bank an AC;
5. durch Anweisung an die Y Bank Bank in Liechtenstein vom 26.02./27.02.1998, vom Septo-Konto der K mit der Bezeichnung "014xxxxAC C" FFR 1 Mio. an G und FFR 80'000.00 an AD zu überweisen;
6. durch Überweisungsaufträge an die Y Bank in Liechtenstein AG und die VP Bank, von den Septo-Konten des K, nämlich "C" und "E" insgesamt ca. FFR 316'962.00 an Q Treuunternehmen zu überweisen und ca. FFR 78'000.00 an sich selbst auszuzahlen;
7. durch Überweisung von $ 200.000,00 im September 1998 vom Unterkonto D der K bei der Y Bank an E;
2. in Schaan und Vaduz im Zusammenhang mit der Entgegennahme und Verwaltung der Vermögenswerte der O Foundation, Schaan, ab Juli 2001 die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach Art. 9 Abs. 1 SPG (in der Fassung LGBI. Nr. 5/2005) nicht wiederholt und die Verdachtsmitteilung an die FIU nach Art. 16 Abs. 1 SPG (in der Fassung LGBI. Nr. 5/2005) unterlassen.
[Der Beschwerdeführer] habe hiedurch zu 1. das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB, zu 2. das Vergehen nach Art. 30 Abs. 1 lit. e und g SPG (in der Fassung LGBI. Nr. 5/2005) begangen und sei hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 153 Abs. 2 StGB zu bestrafen."
1.2. Zusammengefasst wird die Anklageschrift wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe im Auftrag von AD und H die K gegründet. In den Sorgfaltspflichtunterlagen des Beschwerdeführers sei festgehalten, dass Vertragspartner H und AD seien. Das K habe man am 6. Februar 1998 mit Sitz in Schaan, der Repräsentanz Q Treuunternehmen und mit dem Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat eingetragen. Am 24. März 1998 habe man als weitere Verwaltungsräte mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien H und AD eingetragen. Am 6. Februar 1998 sei ein Mandatsvertrag zwischen H und AD auf der einen Seite und Q Treuunternehmen auf der anderen Seite betreffend das K abgeschlossen worden. Danach hätten H und AD wohl gemeinsam Instruktionen betreffend das K erteilen können.
Das K verfüge über Konten bei der Y Bank und der X Bank, auf denen der Beschwerdeführer die Einzelzeichnungsberechtigung gehabt habe. AD und H hätten auf dem Y Bank Konto bis zum Oktober 1998 über eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügt. Bei der X Bank habe man das Konto mit der Stammnummer 31x.xx6 über Antrag des Beschwerdeführers am 5. Juni 1998 eröffnet, auf dem der Beschwerdeführer Einzelzeichnungsrecht und zunächst auch H sowie AD Kollektivzeichnungsrecht gehabt hätten. Dieses Kollektivzeichnungsrecht habe man über Antrag des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1998 gelöscht und lediglich den Beschwerdeführer als Einzelzeichnungsberechtigten eingetragen. Beim Konto 3xx.xx5 habe man den Beschwerdeführer mit Einzelzeichnungsrecht eingetragen. Ebenso habe der Beschwerdeführer beim Konto Referenz E II, das man am 22. September 1998 bei der X Bank eingerichtet habe, Einzelzeichnungsrecht gehabt.
Ab Februar 1998 hätten AD und H vornehmlich Kunden für das K geworben, wobei man diesen Kunden zugesichert habe, dass die zur Verfügung gestellten Anlagegelder auf den für die Kunden eingerichteten Bankkonten durch die Bank selbst bzw. durch entsprechende Bankgarantien gesichert seien. Tatsächlich seien weder die versprochenen Sicherheiten vorhanden gewesen, noch habe man mit den zur Verfügung gestellten Kapitalbeträgen Anlagen durchgeführt.
Im Januar 1998 hätten H und AD den Anleger I dazu veranlasst, am 8. Januar 1998 einen sog. "Investment Cash Contract" zu unterfertigen, wo als Vertragspartner H aufscheine. In diesem Vertrag habe man I zugesagt, dass das von ihm investierte Kapital von rund USD 1 Mio. - tatsächlich habe I auf diesen Vertrag hin in zwei Tranchen FFR 6,7 Mio. und FFR 14 Mio. bezahlt - für eine sichere Kapitalmarktveranlagung verwendet werde. I habe die Gelder auf das ihm mitgeteilte Konto bei der Y Bank der M AG (in der Folge M), dessen Verwaltungsrat ebenfalls der Beschwerdeführer gewesen sei, überwiesen. Dieser habe selbst handschriftlich vermerkt, dass das Darlehen an sich nicht direkt an die M, sondern an die Herren AD bzw. H gegeben worden sei. Die Gelder habe man in der Folge nicht für eine Kapitalanlage verwendet, sondern für Auszahlungen von Spesen, insbesondere durch Auszahlung an AD und H sowie für Rückzahlungen an andere Kunden der M. Damit sei bereits der Grossteil der Investitionssumme des I aufgebraucht gewesen, dem man eine Rendite von 50 % zugesagt habe. Bei der zweiten Tranche von FFR 14 Mio. habe man den Betrag bis auf FFR 9 Mio. für Spesen von H und AD sowie für Aufwendungen des Beschwerdeführers selbst aufgebraucht. Der Restbetrag von ca. FFR 9 Mio. aus den Einzahlungen des I habe man schliesslich auf ein für I bei dem Konto der K bei der Y Bank eröffnetes Septokonto I überwiesen. Obwohl also an sich die M für die Rückzahlung der Investition einzustehen gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer gegenüber I bestätigt, dass es sich bezüglich der Rückzahlung seiner Investitionen bei der M um eine Verpflichtung der K handle. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer über AD die Auszahlung des Betrages von FFR 21 Mio. an I im Dezember 1998 veranlasst, wobei er dafür Investitionsgelder anderer Anleger der K verwendet habe, insbesondere der Anleger E, AG, AF, D. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er dazu nicht befugt gewesen sei und auch nicht die Zustimmung der anderen Anleger der K gehabt habe, denen laut Vertrag mit der K die Sicherheit der Gelder auf den für sie zu eröffneten Septo-Namenskonten zugesagt worden sei.
Am 25. Februar 1998 hätten AD und H für die K einen Vertrag mit C geschlossen und dieser für eine Anlage über FFR 2,3 Mio. eine Rendite in der Grössenordnung von 50 % pro Quartal zugesagt. Danach habe sich die K verpflichtet, 50 % des investierten Kapitals nach 60 Kalendertagen zu zahlen. Am 25. Februar 1998 habe die K ein Septokonto bei der Y Bank auf den Namen von C eröffnet. Auf dieses Konto habe C mittels neun Überweisungen im Zeitraum vom 26. Februar bis 11. Dezember 1998 FFR 5'681'020.00 überwiesen. Im Vertrag habe man festgehalten, dass die K das angelegte Vermögen nur für sichere "Trade-Transaktionen" verwende, wobei die Vermögenstransaktionen und die Gewinne über das Konto des Verwalters getätigt würden. Die K habe sich verpflichtet, "alle Finanzinstrumente im Einvernehmen mit dem Anleger und der Bank zu nutzen, um die angestrebten Gewinne zu erzielen und das auf das Konto des Anlegers bei der Bank des Verwalters einbezahlte Kapital im Einklang mit der besagten Bank zu schützen.
[Dem Beschwerdeführer] sei es bewusst gewesen, dass die K zur Sicherung der einbezahlten Geldbeträge von C verpflichtet gewesen sei. Tatsächlich habe er allerdings selbst über die ersten Einzahlungen von C mit seinen Aufträgen vom 26. Februar/27. Februar 1998 verfügt, womit er zu Lasten des Kontos C FFR 1 Mio. zugunsten von G und FFR 80'000.00 zugunsten von AD überwiesen habe. Im Februar und März 1998 habe der Beschwerdeführer erkannt, dass über die K keinerlei Anlagetätigkeit erfolgt sei und die Einzahlungen I und C für Spesen und Rückzahlungen der Darlehen an andere Kunden verwendet worden seien. Dennoch habe der Beschwerdeführer die Verwendung der Kundengelder der K zu deren Lasten für Spesen, Auszahlungen an AD, H, G und an sich selber genehmigt. Weder über die M noch über die K seien Anlagetätigkeiten erfolgt. Dennoch habe der Beschwerdeführer an vereinzelte Kunden - die zudem Kunden der M gewesen seien - Auszahlungen von in Wahrheit nicht erzielten Gewinnen zum Nachteil anderer und neuer Kunden der K getätigt.
Im Juni 1998 hätten AD und H in Vertretung der K den Anleger E geworben und mit diesem einen sog. "Investment Cash-Contract" vom 4./5. Juni 1998 abgeschlossen, wonach E USD 2 Mio. zur Veranlagung zur Verfügung gestellt und die K sich verpflichtet habe, diese Gelder ausschliesslich für die Durchführung von sicheren Anlagen zu verwenden und die veranlagten Gelder auf ihren Bankkonten gesichert zu belassen. Das einbezahlte Kapital hätte auf dem Septokonto E der K gesichert bleiben sollen. Das Kapital hätte im Falle der nicht zeitgerechten Ausschüttung von zugesagten Gewinnen sofort an den Anleger zurückbezahlt werden müssen. E, der letztlich das Geld für den wirtschaftlich Berechtigten Zauli angelegt habe, sei ein Gewinn von 10 % des investierten Kapitals pro Woche zugesagt worden, wobei dieser Gewinn jeweils nach drei Monaten auszubezahlen gewesen wäre. Die Gewinne hätten durch sog. "Tradings" auf dem internationalen Kapitalmarkt gewonnen werden sollen. AD und H hätten den Anleger E bezüglich der Gewinne und der Sicherheit des einbezahlten Kapitals getäuscht. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst gewesen, dass keine Veranlagungstätigkeit stattgefunden habe. Am 10. Juni 1998 sei von E die Überweisung der USD 2 Mio. auf ein Konto der K mit der Referenz "E" bei der X Bank einbezahlt worden. Von E sei ausdrücklich gewünscht worden, dass sowohl die K als auch die X Bank schriftlich bestätigen, dass das Kapital von USD 2 Mio. auf dem Bankkonto gesperrt bleiben müsse. Die X Bank habe die Unterfertigung einer solchen Erklärung abgelehnt, diese Bestätigung sei ausschliesslich von der K, vertreten durch AD, unterfertigt worden. Der Beschwerdeführer habe um diese Bedingung gewusst. Im Schreiben vom 19. Juni 1008 an AD habe der Beschwerdeführer selbst festgehalten, dass er sich mit dem Vertrag E befasst und festgestellt habe, dass das Zinsversprechen unüblich und seines Erachtens zu hoch dotiert sei. Er habe verlangt, dass Kapital und Zinsen innerhalb kürzester Zeit abgesichert werden. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass das investierte Kapital nicht angegriffen werden dürfe. Dennoch habe der Beschwerdeführer später selbst über diese Kapitalbeträge verfügt, um die Rückzahlungsverbindlichkeit der M gegenüber I erfüllen zu können.
E habe von der K, vertreten durch AD, noch im Juni schriftlich mitgeteilt erhalten, dass er die ersten Gewinne spätestens am 5. August 1998 erhalte. E habe am 30. September 1998 eine vorgegebene Auszahlung eines Gewinnanteils von USD 200'000.00 erhalten, wobei dieses Geld tatsächlich vom Unterkonto des Anlegers D stammte.
D habe ebenfalls bei der K Vermögenswerte in der Höhe von USD 1,2 Mio. zum Zweck der Veranlagung einbezahlt, nämlich am 30. Juli 1998 USD 500'000.00, am 3. August 1998 USD 500'000.00 und am 28. August 1998 USD 200'000.00. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der K verpflichtet, die einbezahlten Vermögenswerte auf dem für D eröffneten Septokonto der K zu blockieren und jeden Investmentvorschlag zuerst mit D zu besprechen und eine Verwendung der Gelder nur nach den Instruktionen des D durchzuführen. Dennoch habe der Beschwerdeführer die Sicherung dieser Vermögenswerte auf dem Septokonto D unterlassen und die vorgenannte Überweisung veranlagt.
Im Hinblick auf die erfolgte Auszahlung habe E mit der K gemäss Vertrag vom 15. Oktober 1998 vereinbart, dass man einen Betrag von USD 2,6 Mio. unter denselben Konditionen wie zuvor anlege, wobei wiederum die Sicherheit vereinbart worden sei. Demgemäss sei auch vereinbart worden, dass der nunmehr investierte Betrag von USD 2,6 Mio. zur Gänze von der K zurückzuzahlen sei, wenn der zugesicherte 50 %-ige Gewinn nicht binnen drei Monaten überwiesen werde. Am 15. Oktober 1998 habe E weitere Klienten, nämlich für die Privatbeteiligte N Limited, einen Anlagevertrag über USD 1 Mio. und einen weiteren Vertrag über FFR 600'000.00 abgeschlossen. Die diesbezüglichen (internen) Vertragspartner von E seien die erwähnte Gesellschaft und B gewesen, wobei der zuletzt Genannte wiederum für den wirtschaftlich Berechtigten Baroel tätig gewesen sei. Die diesbezüglichen Verträge mit K habe wiederum E auf Grundlage des gleich gelagerten "Investment Cash-Contract" abgeschlossen, wobei auch mit diesen neuen Verträgen vom 15. Oktober 1998 sich die K verpflichtet habe, entsprechend sichere Anlagen durchzuführen und das Kapital auf den Unterkonten der K zu garantieren. Dabei habe man das Kapital nur anrühren dürfen, wenn eine entsprechende Bankgarantie zur Sicherung des Kapitals vorhanden sei. Diesbezüglich habe man bei der X Bank nunmehr das Konto "Referenz E II" eröffnet, worauf man die Beträge einbezahlt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe hinsichtlich der Konten E und E II entgegen den Weisungen und den vertraglichen Vereinbarungen Abbuchungen durchgeführt. So seien von dem US-Konto E, auf welches die Einzahlungen von USD 2 Mio. am 10. Juni 1998 erfolgten, verschiedene Abbuchungen zugunsten von AD, H und für andere Zwecke durchgeführt worden, wobei dieses Konto E am 17. September 1998 durch Überweisungen von anderen Unterkonten der K bei der Y Bank wieder auf ca. USD 2 Mio. aufgefüllt worden sei. Über Auftrag des Beschwerdeführers habe man den Betrag von ca. USD 2 Mio. am 9. November 1998 auf das Konto der K bei der Z Bank in ... überwiesen. Von den auf das Konto Referenz E II bei der X Bank einbezahlten Beträgen seien über Auftrag des Beschwerdeführers bereits am 29. Oktober 1998 USD 1 Mio. ebenfalls auf das Konto der K bei der Z Bank in ... überwiesen worden. In dieser Weise habe der Beschwerdeführer auch durch von ihm persönlich in Auftrag gegebene Überweisungsaufträge hinsichtlich der Konten anderer Anleger, wie sich dies etwa aus dem Überweisungsauftrag vom 28. September 1998 hinsichtlich der Anleger AF, AG, AH, AI und D ergebe, wonach er von diesen Konten Beträge in der Höhe von FFR 1 Mio., FFR 600'000.00, USD 1 Mio., USD 149'000.00 und USD 499'000.00 auf das Unterkonto I bei der Y Bank durchführen liess, verfügt. Bezüglich dieser Überweisung habe der Beschwerdeführer in einer Notiz festgehalten: "Herr AD - Herr H, es handelt sich hier eindeutig um eine Täuschung und das ist nach FL-Gesetz strafbar. Es ist das letzte Mal, dass ich so etwas unterschreibe". Hinsichtlich der noch auf dem Unterkonto I der K bei der Y Bank vorhandenen Beträge habe der Beschwerdeführer AD Schecks ausgestellt und den dadurch entstandenen Negativsaldo auf dem Unterkonto I habe er dann wiederum dadurch ausgeglichen, dass er FFR 2,2 Mio. zu Lasten des Unterkontos B abdisponiert habe.
D habe im August 1998 insgesamt USD 1,2 Mio. der K zur Verfügung gestellt, wobei der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der K schriftlich zugesichert habe, dass das einbezahlte Geld auf diesem Konto blockiert bleibe und er und sein Treuunternehmen dies auch überwachen würden. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer diese Gelder von diesem Konto abdisponiert und sie für die Rückzahlung der Gelder anderer Anleger sowie für sonstige Zwecke, nicht jedoch für eine Veranlagung, verwendet. Im Rahmen eines von D angestrengten Zivilprozesses sei zwischen dem Beschwerdeführer, der K und D bezüglich dessen Schadensbetrages nach Einleitung des Strafverfahrens im Sommer 2000 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, wonach D zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten USD 600'000.00 von der K und dem Beschwerdeführer bezahlt worden seien.
Der Anleger B habe der K treuhänderisch einen Gesamtbetrag von FFR 3 Mio. zur Verfügung gestellt, wobei dieser Betrag auf das Unterkonto "B" bei der Y Bank einbezahlt worden sei. Von diesem Betrag habe der Anleger B am 14. Januar 1999 lediglich einen (Teil-) Betrag von FFR 500'000.00 zurückerstattet erhalten.
Hinsichtlich der von den Unterkonten E und E II von der X Bank auf die Z Bank überwiesenen Beträge habe der Beschwerdeführer einen Scheck über CHF 16 Mio. ausgestellt und diesen AD mit dem Auftrag zur Abdeckung der Forderungen des I aus den Einzahlungen der M und zur Auszahlung von fiktiven Gewinnen von FFR 300'000.00 gegeben.
Der Anleger AC habe von seinem bei der M angelegten FFR 400'000.00 einen Betrag von FFR 50'000.00 zurückbezahlt erhalten, wobei dieser Betrag vom Unterkonto B der K bei der Y Bank abgebucht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst gewesen, dass er hier eine Verbindlichkeit der M aus den Vermögenswerten der K beglichen und damit seine Befugnisse als VR der K missbraucht habe.
Dies gelte auch für die Durchführung des Hausverkaufs über die Gesellschaft L aus dem Gesellschaftsvermögen der K im August 1998. Die Finanzierung sei durch Ausstellung von zwei Schecks erfolgt. Letztlich sei allerdings der Erlös aus dem dann realisierten Hausverkauf nicht der K, sondern der O Foundation zugeführt worden. Die O Foundation - vormalig habe sie unter P Stiftung firmiert - habe bei der Y Bank eine Kontobeziehung unterhalten und im April 1992 ein Konto bei der X Bank eröffnet. Als Stiftungsräte hätten der Beschwerdeführer und das Q Treuunternehmen reg. fungiert, dies jeweils mit Einzelzeichnungsrecht. Am 16. März 2004 habe man die Auflösung der Stiftung laut Beschluss des Stiftungsrates in das Handelsregister eingetragen und als Liquidator mit Einzelzeichnungsrecht sei der Beschwerdeführer bestellt worden. Hinsichtlich der bei der O Foundation eingegangenen Vermögensbeträge, die aus dem Verkauf des seinerzeit mit Geldern der K angeschafften Hauses stammen, habe der Beschwerdeführer weder eine ordnungsgemässe Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten noch eine entsprechende Meldung an die FIU erstattet.
1.3. Zu den einzelnen Anklagevorwürfen wird in der Anklageschrift sodann eigens nochmals ausgeführt:
1.3.1. Zu Punkt 1 des Anklagevorwurfs
Der Beschwerdeführer habe Gesellschaftsvermögen der K zugunsten eines Hauskaufes für AD in Frankreich verwendet und die Gelder einer anderen Gesellschaft zur Verfügung gestellt, auf welche die K keinen Einfluss besessen habe. Letztlich habe er dann zwar AD dazu gebracht, den Verkauf des Hauses zu betreiben und den dabei erzielten Erlös nicht in das Vermögen der K zurückzuführen, vielmehr habe man den erzielten Erlös auf die O Foundation transferieren lassen, wo wiederum AD und H als wirtschaftlich Berechtigte geführt worden seien. Die für den Kauf erforderlichen Vermögenswerte habe man vom Unterkonto E der K entnommen. E sei demgegenüber zugesagt worden, dass die von ihm auf das Konto der K transferierten Vermögenswerte liegen bleiben bzw. durch eine Bankgarantie abgesichert würden.
1.3.2. Zu Punkt 2 und 3 des Anklagevorwurfs
Durch die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Transaktionen seien von dem Septokundenkonto bei der K die im Anklagetenor angeführten Geldbeträge in einem ersten Schritt auf das Septokonto I bzw. auf das Konto der K bei der Z Bank transferiert und in einem zweiten Schritt in Form von Schecks über FFR 5 Mio. und 16 Mio. an I ausbezahlt worden, bei dem es sich um einen Investor der M gehandelt habe. Damit habe der Beschwerdeführer wissentlich Vermögenswerte der K entzogen und mit diesen Kunden der M befriedigt.
1.3.3. Zu Punkt 4 des Anklagevorwurfs
Die Transaktionen an AA und AB seien ebenfalls vom Beschwerdeführer persönlich in Auftrag gegeben worden und er habe gewusst, dass diese keine Ansprüche gegenüber der K hätten. Es habe sich hier um Anleger der M gehandelt, die vom Beschwerdeführer aus dem Gesellschaftsvermögen der K befriedigt worden seien. Dasselbe gelte für die Überweisung an AC, der ebenfalls ein Anleger der M gewesen sei.
1.3.4. Zu Punkt 5 und 6 des Anklagevorwurfs
Mit Überweisungen aus den Kundenkonten C und E habe der Beschwerdeführer ebenfalls der K wissentlich einen Schaden zugefügt. Dem Beschwerdeführer sei es bekannt gewesen, dass er aufgrund der Verträge mit diesen die einbezahlten Gelder nicht abdisponieren dürfe, sondern diese bei der Bank gesichert bleiben mussten. Indem er dennoch diese Transaktionen veranlasst habe, sei das K schadenersatzpflichtig geworden.
1.3.5. Zu Punkt 7 des Anklagevorwurfs
Der Beschwerdeführer habe als Verwaltungsrat der KD ausdrücklich zugesagt, dass die von ihm auf das Konto der K überwiesenen Beträge gesichert und nur mit Rücksprache mit ihm verwendet würden. Dennoch habe der Beschwerdeführer die von D einbezahlten Beträge abdisponiert.
Zu den vorgeworfenen Verletzungen des Sorgfaltspflichtgesetzes werde letztlich noch ausgeführt, dass die wesentlichen Vermögenswerte der O Foundation aus dem Verkauf des Hauses stammen würden, welches man aus den Vermögenswerten der K angeschafft habe. Die Gelder stammten aus den vorgeworfenen Untreuehandlungen, an denen auch die abgesondert verfolgten AD und H beteiligt gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte nicht H und AD als wirtschaftliche Berechtigte der Stiftung führen dürfen, da es sich um inkriminierte Vermögenswerte gehandelt habe, was auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Vielmehr hätte er eine Meldung an die FIU zu erstatten gehabt.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 (ON 601; vgl. StGH 2009/101) hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift um vier Wochen, somit bis zum 4. Februar 2009; eventualiter bis zum 30. Januar 2009 beantragt.
3. Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 (ON 603; vgl. StGH 2009/101) hat das Landgericht die beantragte Verlängerung der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift abgewiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 (ON 607; vgl. StGH 2009/100) hat der Beschwerdeführer beim Obergericht einen "ersten Einspruch" gegen die Anklageschrift (ON 597) eingebracht.
5. Gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 603; vgl. StGH 2009/101), womit die beantragte Verlängerung der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 Beschwerde an das Obergericht erhoben und Folgendes beantragt:
a). die Einspruchsfrist bis zum 4. Februar 2009 zu verlängern und einen bis dann eingebrachten zweiten Einspruch als gültig und zur meritorischen Behandlung anstelle des am 21. Januar 2009 eingebrachten Einspruches geeignet anzuerkennen,
b). dem Landgericht bzw. der Staatsanwaltschaft aufzutragen, beide Ausfertigungen des am 21. Januar 2009 eingebrachten Einspruches an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückzustellen ohne vorher Kopien anzufertigen,
c). für den Fall, dass der am 21. Januar 2009 eingebrachte Einspruch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei, dem Landgericht zusätzlich aufzutragen, eine allenfalls eingebrachte Gegenäusserung zu dem am 21. Januar 2009 eingebrachten Einspruch als unzulässig zurückzuweisen und auch eine gegen den zweiten Einspruch eingebrachte Gegenäusserung als unzulässig zurückzuweisen, sofern die Gegenäusserung Bezug nehmen sollte auf Ausführungen, die im ersten, aber nicht im zweiten Einspruch enthalten seien; eventualiter den bekämpften Beschluss des Landgerichtes aufzuheben und zur Verfahrensergänzung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obergerichtes an das Landgericht zurückzuverweisen.
6. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009 (ON 610) hat der Beschwerdeführer einen "zweiten Einspruch" gegen die Anklageschrift (ON 597) eingereicht, welcher vom Obergericht mit Beschluss vom 18. Mai 2009 (ON 638; vgl. StGH 2009/102) als verspätet zurückgewiesen wurde.
7. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (ON 609) hat die Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung zum eingebrachten "ersten Einspruch" (ON 607) eingebracht, welche dem Beschwerdeführer zur allfälligen Gegenäusserung binnen 14 Tagen zugestellt wurde.
8. Mit Antrag vom 13. Februar 2009 (ON 612; vgl. StGH 2009/103) beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Frist für die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft (ON 609), was das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2009 (ON 615) abgewiesen hat.
9. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 18. Mai 2009 (ON 634; vgl. StGH 2009/100) dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Anklageschrift (ON 607) keine Folge gegeben und die Anklage zugelassen.
9.1. Zur Rüge des Formgebrechens gemäss § 168 Abs. 1 erster Fall StPO hat das Obergericht Folgendes aufgeführt:
Der Beschwerdeführer rüge die mangelnde Einhaltung des Individualisierungserfordernisses, da der Vorwurf der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB nicht ausreichend individualisiert sei. Der Anklagetenor besage nicht, wie hoch der angeblich dem K zugefügte Vermögensnachteil bzw. Schaden sein solle. Auch aus der Anklagebegründung ergebe sich nicht, wie hoch der angebliche Schaden der K sein solle. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei jedoch bereits aus dem Anklagetenor der der K zugefügte Vermögensnachteil ersichtlich, da die einzelnen Anklagevorwürfe neben den Rechtshandlungen auch die dadurch entstandenen Schadensbeträge anführen würden. So zeige der Anklagetenor auf, welche vom Beschwerdeführer vorgenommene Rechtshandlung - Bankanweisung, Ausstellung von Checks, Überweisungsauftrag - welchen Vermögensnachteil für die K zur Folge hatte. Aus den einzelnen Anklagevorwürfen erkenne man, dass es sich um einen besonders grossen Schaden handle, der nach derzeitiger Rechtsprechung mit CHF 55'000.00 ausgemessen werde (Verweis auf OGH 2. April 2009, 01 KG.2008.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bereits im Anklagetenor der der K zugefügte Vermögensnachteil in genau bestimmter Höhe angegeben.
9.2. Zur Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer führe im Einspruch aus, dass gegenständlich keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse zur Durchführung einer Schlussverhandlung vorliegen würden. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Anklageschrift im Wesentlichen auf das Gutachten der Business Valuation, Gutachten und Unternehmensberatung GmbH. Das Gutachten setze sich nicht mit der Frage der Schädigung der K auseinander, sondern lediglich mit der Frage der Schädigung der Geldgeber.
Dem hält das Obergericht Folgendes entgegen:
Der Strafvorwurf laute verkürzt, dass die K mit ihren Kunden Anlageverträge abgeschlossen habe und die daraufhin einbezahlten Anlagebeträge entgegen den vertraglichen Verpflichtungen vom Beschwerdeführer verwendet worden seien, sodass er der K Vermögensnachteile zugefügt habe. Dabei stütze die Staatsanwaltschaft ihren Strafvorwurf nicht vornehmlich auf das gegenständliche Gutachten, sondern auch auf andere Ermittlungsergebnisse, nämlich auf die mit der K abgeschlossenen Anlageverträge und die darin vereinbarten Vertragsbedingungen, die aufgrund der Verträge auf eigens eingerichtete Konten einbezahlten Anlagegelder und schliesslich auf jene Bankbelege, die das Schicksal und die Verwendung dieser Anlagegelder dokumentierten. So würden auch im Anklagetenor die konkreten Rechtshandlungen des Beschwerdeführers angeführt, die wiederum auf konkrete Urkunden (Verträge, Bankbelege [Anweisungen, Schecks, Überweisungsaufträge]) hinweisen würden. Inwieweit das erkennende Gericht das gegenständliche Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Sachverhaltes tatsächlich benötige und inwieweit dieses überhaupt verwertbar sei, obliege der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, das im Rahmen der Beweiswürdigung die einzelnen Beweise zu erörtern habe. Einer solchen Erörterung sei in der Einspruchsentscheidung nicht vorzugreifen.
Wenn im Einspruch ausgeführt werde, dass in der früheren Einspruchsentscheidung des Obergerichtes (ON 213) ausgeführt worden sei, es lägen keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse zur Durchführung einer Schlussverhandlung vor, da insbesondere keine gerichtliche Einvernahmen der angeblich Geschädigten E, B, D, AG, AF, AH, AI, C, I und AC vorlägen, so sei zunächst festzuhalten, dass mit der Anklageschrift vom 18. Oktober 2002 (ON 135) Anklage gegen AD und H wegen Betruges nach den §§ 146 ff. StGB erhoben worden sei. Gegenständlich liege eine Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer wegen Untreue nach § 153 StGB vor, bei der es um Befugnismissbrauch zum Nachteil der K gehe. Der Betrugsvorwurf sei von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben worden. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die früheren Ausführungen des Obergerichtes stütze, so sei dies in dem Sinne unzulässig, dass gegenständlich eine Anklageschrift nur noch gegen eine Person vorliege und der Betrugsvorwurf gegen den hier Beschuldigten nicht erhoben werde. Mit der Einspruchsentscheidung ON 213 sei ein weit umfangreicherer Anklagevorwurf zu beurteilen gewesen - insbesondere der Betrugsvorwurf -, als dies gegenständlich der Fall sei. Wie bereits ausgeführt, konzentriere sich der gegenständliche Strafvorwurf auf bestimmte Rechtshandlungen des Beschwerdeführers, der sich nicht allein auf das Sachverständigengutachten, sondern - wie bereits erwähnt - auch auf andere Untersuchungsergebnisse stütze.
Die Staatsanwaltschaft habe die Verlesung von Zeugenaussagen beantragt. Sofern der Beschwerdeführer sich gegen die Verlesung ausspreche, würden die Zeugen vom erkennenden Gericht zu laden sein. Die Tatsache, dass die Verlesung beantragt worden sei, führe nicht zur Unzulässigkeit der Anklage.
Gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers habe es die Staatsanwaltschaft neuerlich unterlassen, die zu verlesenden Unterlagen genau zu bezeichnen. So werde nämlich die Verlesung der wesentlichen beschlagnahmten Unterlagen, die anlässlich der Verhandlung zu bezeichnen und zu verlesen sein würden, beantragt. Welche Unterlagen als wesentlich angesehen würden, gehe weder aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch aus der Anklageerzählung hervor. Dem hat das Obergericht entgegnet, dass sich schon aus dem Anklagetenor - der auf konkrete Rechtshandlungen des Beschwerdeführers und damit auf bestimmte Urkunden Bezug nehme - ergebe, welche Urkunden von Bedeutung seien. Es sei einzuräumen, dass eine genaue Bezeichnung der zu verlesenden Urkunden wünschenswert wäre, doch angesichts der geringen Anzahl der ihm vorgeworfenen Befugnismissbräuche sei sehr wohl für den Beschwerdeführer bereits jetzt ersichtlich, welche Urkunden von Bedeutung seien.
9.3. Zur Rüge des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK hat das Obergericht Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer rüge, man habe gegenständlich Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und diese Korrespondenz auch verwertet, nämlich im bereits erwähnten Sachverständigengutachten und auch in der Anklageschrift.
Dazu hält das Obergericht nochmals fest, dass es dem erkennenden Gericht obliege, darüber zu entscheiden, welche Beweismittel verwertet werden dürften. Im Rahmen des Einspruchs sei darüber nicht zu entscheiden gewesen.
9.4. Zur Rüge des mangelnden Tatverdachts hat das Obergericht Folgendes ausgeführt:
Ein mangelnder Tatverdacht, wie es der Beschwerdeführer sehen wolle, liege gegenständlich nicht vor. So räume der Beschwerdeführer sogar im Einspruch selbst ein, dass man eine Immobilie gekauft habe und nach Verkauf derselben der Erlös der O Foundation zugekommen sei. Eine Anlagetätigkeit, wie sie vertraglich mit Anlegern vereinbart worden sei, sei nicht zu erkennen, weshalb sehr wohl von einer Untreuehandlung ausgegangen werden könne (Verweis auf Punkt 1. Anklagevorwurf). Des Weiteren verkenne der Beschwerdeführer in seinen Einspruchsausführungen, dass es nicht darum gehe, ob an die Kunden der M, an H oder AD Gelder ausbezahlt worden seien, sondern dass der Tatbestand der Untreue darin liege, dass die K, vertreten durch den Beschwerdeführer, die Anlagegelder entgegen den vertraglichen Zusagen verwendet und er dadurch der K einen Schaden zugefügt habe. Der Beschwerdeführer räume auch Zahlungen an das Q Treuunternehmen sowie an sich selbst ein und betrachte diese als gerechtfertigt, da die überwiesenen Beträge für die angefallene Tätigkeit keinesfalls überhöht gewesen seien. Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass die Zahlungen aus Anlagegeldern stammten, so nämlich von den Septokonten der Kunden C und E. Der Strafvorwurf richte sich nicht gegen überhöhte Aufwendungen, sondern stelle darauf ab, dass die Gelder entgegen der eingeräumten Befugnis verwendet worden seien. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den Mandatsvertrag und auf Weisungen von AD und H stütze, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nur Verwaltungsrat der K gewesen sei, sondern auch auf den Konten Einzelzeichnungsrecht gehabt habe und es scheine, dass der Beschwerdeführer diese eingeräumten Rechtsbefugnisse missbraucht habe, indem er entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die Anlagegelder verwendet habe und dadurch der K einen Schaden zugefügt habe.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, es fehle gegenständlich am Vorsatz, so könne dem nicht gefolgt werden, zumal dem Beschwerdeführer bereits als verantwortlicher Verwaltungsrat bekannt sein hätte müssen, aus welchen Rechtsgründen Gelder bei der K eingelangt seien. Insbesondere würden aber auch die Ermittlungsergebnisse aufzeigen, dass dem Beschwerdeführer die Anlageverträge bekannt gewesen seien. Es würden Indizien vorliegen, die auf einen Tatvorsatz hinwiesen, doch sei es nicht Gegenstand einer Einspruchsentscheidung, die subjektive Tatseite zu beurteilen, vielmehr sei darüber unter Berücksichtigung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vom erkennenden Gericht zu befinden.
Laut Anklagetenor werde dem Beschwerdeführer letztlich die unterlassene Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und die unterlassene Verdachtsmitteilung an die FIU vorgeworfen. Auch hier habe der Einspruch keinen Erfolg, zumal feststehe, dass der Erlös aus dem Hausverkauf nur erzielt werden habe können, nachdem zuvor der Kauf des Hauses durch Anlagegelder finanziert worden sei.
10. Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 (ON 636; vgl. StGH 2009/101) hat das Obergericht auch der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Januar 2009 (ON 603), mit dem der Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (ON 597) abgewiesen wurde, keine Folge gegeben und dies wie folgt begründet:
10.1. Die Strafprozessordnung kenne die Möglichkeit einer Fristverlängerung nicht. Gemäss § 6 Abs. 1 StPO könnten Fristen, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt sei, nicht verlängert werden. Die Fristen seien grundsätzlich nicht verlängerbar. Auch bei der Einspruchsfrist nach § 166 Abs. 2 StPO handle es sich um eine nicht verlängerbare Frist.
10.2. Nach Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b EMRK habe jedermann das Recht auf ein faires Verfahren, auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung und auf wirksame Verteidigung. Dies gelte sowohl für das Verfahren erster Instanz, als auch für das Rechtsmittelverfahren. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiere die EMRK Rechte, die nicht bloss auf dem Papier rein theoretisch festgeschrieben seien, sondern die effektiv sein müssen. Der Rechtsschutz dürfe nicht illusorisch bleiben. Die nationalen Rechtsordnungen hätten bei der Ausgestaltung des Rechtes eines gerichtlich Verurteilten auf Überprüfung des Urteils durch ein übergeordnetes Gericht einen weiten Spielraum. Dies lasse es auch zu, Rechtsmittelfristen zu bestimmen, sage aber über deren angemessene Dauer nichts aus.
10.3. Nach der Rechtsprechung seien die Bestimmungen der EMRK einerseits unmittelbar anzuwenden und daher andererseits als im Verfassungsrang befindlicher Rechtsbestand, die die im einfachen Gesetzesrang befindlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung derogieren könnten. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung seien daher grundrechtskonform im Sinne der EMRK vom Gericht anzuwenden, sodass unmittelbar gestützt auf Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK die Verlängerbarkeit (der Berufungsfrist) im Hinblick auf den besonderen Umfang des Strafaktes für zulässig erachtet werde. Gemäss Art. 33 Abs. 3 LV müsse in allen Strafsachen das Recht auf Verteidigung gewährleistet sein. Dies sei aber in Strafsachen mit enormem Umfang und Kompliziertheit des Sachverhaltes nicht gegeben (Verweis auf LES 2002, 243 sowie LES 2007, 265).
10.4. Der gegenständliche Akt umfasse 18 Aktenbände und beinhalte mit der gegenständlichen Anklageschrift 597 Ordnungsnummern. Besonders zu erwähnen gelte, dass bereits zwei Anklageschriften erstellt und diese zweimal mit dem Rechtsbehelf des Einspruches nicht zugelassen worden seien (Verweis auf ON 213 und ON 577). Die letzte Einspruchsentscheidung stamme vom 18. August 2008. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführe, seien danach kaum Ermittlungen getätigt worden. Die Ermittlungsergebnisse seien dem Beschwerdeführer seit langem bekannt, sodass innert der ordentlichen Einspruchsfrist genügend Zeit bestanden habe, sich zu verteidigen und Einspruchsgründe geltend zu machen.
10.5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handle es sich gegenständlich um keinen komplexen Sachverhalt. Allein aus dem Anklagetenor sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer lediglich sieben Untreuehandlungen und eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Untreuehandlungen werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Verwaltungsrat der K Anlagegelder entgegen den Anlageverträgen verwendet und damit die Gesellschaft geschädigt habe. Dabei werde im einzelnen Strafvorwurf die jeweilige missbräuchliche Rechtshandlung und der Vermögensnachteil der Gesellschaft vorgetragen. Von einer Kompliziertheit des Sachverhaltes könne keine Rede sein.
10.6. Die gegenständliche Rechtssache könne nicht als derart aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass eine Einspruchsfrist von 14 Tagen Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK zu verletzen vermöge. Der Beschwerde sei daher keine Folge zu geben.
11. Das Obergericht hat zudem am 18. Mai 2009 mit Beschluss (ON 638; vgl. StGH 2009/102) den "zweiten Einspruch" vom 4. Februar 2009 (ON 610) aufgrund Verfristung zurückgewiesen.
12. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (ON 640; vgl. StGH 2009/103) hat das Obergericht schliesslich der Beschwerde gegen den Landgerichtsbeschluss ON 615 betreffend die Nichtverlängerung der Frist für die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zum erhobenen Einspruch keine Folge gegeben. Begründet wurde dieser Beschluss identisch wie der Beschluss ON 636 (siehe oben Ziff. 10).
13. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2008 (ON 634), mit welchem der erste Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zu StGH 2009/100 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde all dies wie folgt:
13.1. Zur Verletzung des Willkürverbots wegen Widersprüchlichkeit der Ausführungen zum Machtgeber des Beschwerdeführers und zum Geschädigten der angeblichen Untreue bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
13.1.1. In Bezug auf den Einspruchsgrund des mangelnden Tatverdachtes habe das Obergericht in der bekämpften Entscheidung erklärt, der Beschwerdeführer verkenne in seinen Einspruchsausführungen, dass es nicht darum gehe, ob an die Kunden der M, oder an (die in Frankreich abgesondert verfolgten) H und AD Gelder ausbezahlt worden seien. Vielmehr sei entscheidend, dass der Tatbestand der Untreue darin liege, dass die K, vertreten durch den Beschwerdeführer, die von den Geldgebern der K zur Verfügung gestellten Vermögenswerte entgegen den vertraglichen Zusagen verwendet und dadurch der K einen Schaden zugefügt habe (Verweis auf ON 634, S. 21, am Schluss und S. 22, oben). Mit diesen Ausführungen habe sich das Obergericht im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift und auch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der dritten, hier massgeblichen Anklageschrift gesetzt.
13.1.2. In der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2008 (ON 577) habe das Obergericht kritisiert, es sei nicht klar, wer Machtgeber und wer Geschädigter sei, die vom Beschwerdeführer verwaltete K oder die Geldgeber der K (Verweis auf ON 577, S. 36 f.). Wohl nicht zuletzt im Hinblick auf diese Ausführungen in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift habe die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift nunmehr so formuliert, dass die K Machtgeberin sei und nicht die Geldgeber der K und der Schaden bei der K und nicht bei den Geldgebern der K eingetreten sei. Die vom Obergericht in der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Anklageschrift und in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift aufgeworfene Problematik, wonach nicht klar sei, welchen Inhalt die angeblichen Verträge mit den Geldgebern (Anlegern) der K hatten (Verweis auf ON 577, S. 40, 2. Absatz), seien von der Staatsanwaltschaft in der dritten Anklageschrift nicht mehr näher thematisiert worden. Offenbar sei der Staatsanwaltschaft klar geworden, dass die angeblichen Verträge jedenfalls keine Verpflichtung zur gesicherten und gesonderten Anlage des Geldes enthalten hätten, somit kein Treuhandverhältnis mit den Geldgebern der K bestanden habe und die K somit habe frei, wie jede andere Gesellschaft auch, agieren können. Frei wie jede andere Gesellschaft agieren heisse, dass sie, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 158 und 159 StGB, ihre Vermögenswerte gemäss den Vorgaben der Inhaber, gegenständlich die Gründerrechtsinhaber AD und H, zu verwenden gehabt habe. Im Einspruch gegen die zweite Anklageschrift sei bereits im Detail dargelegt worden, weshalb die noch in der zweiten Anklageschrift behauptete Verpflichtung zur gesonderten und gesicherten Verwahrung des Geldes so nicht vorgelegen haben könne (Verweis auf Einspruch gegen die zweite Anklageschrift, ON 551, S. 22 ff.). Aufgrund dieser, im Rahmen der erläuterten Vorgaben, freien Verfügungsbefugnis der K mache die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in der nunmehr dritten Anklageschrift im Hinblick auf die Geldgeber der K keine strafrechtlichen Vorwürfe mehr, sondern beschränke ihren Vorwurf auf die angeblich missbräuchliche Verwendung der Gelder der K. Das Obergericht wiederum sehe den Tatbestand der Untreue aber darin erfüllt, dass der Beschwerdeführer die von den Geldgebern zur Verfügung gestellten Vermögenswerte entgegen den - vom Obergericht nicht näher erläuterten - angeblichen vertraglichen Zusagen verwendet und dadurch der K einen Schaden zugefügt habe. Diese Aussage sei grob widersprüchlich. Das Obergericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift und sogar in Widerspruch zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Sofern, wie von der Staatsanwaltschaft behauptet werde, die K Machtgeberin und Geschädigte gewesen sein solle, könnten die angeblichen vertraglichen Zusagen gegenüber den Geldgebern der K keine Rolle spielen. Schon gar nicht könne die Nichteinhaltung von angeblichen vertraglichen Zusagen gegenüber Geldgebern der K einen Schaden der K darstellen. Die Ausführungen des Obergerichtes seien somit grob widersprüchlich und daher unvertretbar und willkürlich.
13.1.3. Auch bei den Ausführungen im Zusammenhang mit den Zahlungen an das Q Treuunternehmen werfe das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, Zahlungen seien aus den von den Geldgebern zur Verfügung gestellten Vermögenswerten gekommen. Der Strafvorwurf richte sich nicht auf überhöhte Aufwendungen, sondern stelle auf die befugniswidrige Verwendung der von den Geldgebern zur Verfügung gestellten Vermögenswerte ab (Verweis auf ON 634, S. 22, 2. Absatz). Auch in diesem Punkt zielten die Ausführungen des Obergerichtes auf etwas ab, das von der Staatsanwaltschaft gar nicht strafrechtlich inkriminiert worden sei. Der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der K sei, im Rahmen der erläuterten Vorgaben, frei in der Verwendung der Gelder gewesen.
13.1.4. Schliesslich habe das Obergericht auch im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Mandatsvertrag mit AD und H denselben Fehler gemacht. Auch hier werde wieder Bezug genommen auf angebliche vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Vermögenswerte der Geldgeber der K, während die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen gar keinen strafrechtlichen Vorwurf erhoben habe.
13.1.5. Im Ergebnis lasse sich festhalten, dass das Obergericht in der bekämpften Entscheidung sich auf Vorwürfe beziehe, die von der Staatsanwaltschaft gar nicht gemacht worden seien, und in der bekämpften Entscheidung denselben Fehler gemacht habe, wie die Staatsanwaltschaft in der zweiten Anklageschrift, nämlich, dass völlig unklar bleibe, wer Machtgeber und wer Geschädigter der angeblichen Untreuehandlungen sein solle. Die Ausführungen des Obergerichtes in der bekämpften Entscheidung seien höchst widersprüchlich und somit unvertretbar und willkürlich.
13.2. Zur Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf die Frage der gerichtlichen Einvernahme der angeblich geschädigten E et al. bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
13.2.1. In Bezug auf den Einspruchsgrund der mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes habe das Obergericht in der bekämpften Entscheidung erklärt, die in der ersten Einspruchsentscheidung geforderte gerichtliche Einvernahme der angeblich Geschädigten E, B, D, AG, AF, AH, AI, C, I (welcher mittlerweile gerichtlich einvernommen worden sei) und AC sei jetzt nicht mehr aktuell, zumal in der ersten Anklageschrift auch der Vorwurf des Betruges erhoben worden sei und es jetzt nur mehr um Untreue gehe (Verweis auf ON 634, S. 19 f.). Dabei übersehe das Obergericht, dass in der ersten Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer kein Betrugsvorwurf erhoben worden sei. Der Betrugsvorwurf habe sich lediglich gegen die jetzt abgesondert in Frankreich verfolgten AD und H gerichtet. Dazu komme, dass die in der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Anklageschrift gemachte Forderung nach gerichtlicher Einvernahme der angeblich Geschädigten nicht beschränkt gewesen sei auf die Beschuldigten AD und H. Vielmehr sollte die Einvernahme der Zeugen "zu Tage bringen, welche Rolle der einzelne Beschuldigte gehabt hatte" (Verweis auf ON 213, S. 12, erster Absatz, 7. Zeile ff.). Die in der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Anklageschrift geforderten gerichtlichen Einvernahmen sollten somit nicht nur in Bezug auf die damals des Betruges angeklagten AD und H Auskunft geben, sondern auch in Bezug auf den Beschwerdeführer, der damals wegen Untreue und nicht wegen Betrug angeklagt worden sei. Auch jetzt werde der Beschwerdeführer wegen Untreue und nicht wegen Betrug angeklagt. Insofern habe sich gegenüber der ersten Einspruchsentscheidung nichts geändert. Weiters sei zu berücksichtigen, dass damals die wegen Betrug angeklagten AD und H keinen Einspruch gegen die erste Anklageschrift erhoben hätten, sondern lediglich der Beschwerdeführer (und die jetzt nicht mehr verfolgte AJ). Daraus werde klar, dass sich die geforderten gerichtlichen Einvernahmen primär auf den Beschwerdeführer und nicht auf AD und H bezogen hätten.
13.2.2. Gemäss Beschwerdeführer seien die Ausführungen des Obergerichtes zu den geforderten gerichtlichen Einvernahmen somit vom Akteninhalt nicht gedeckt und stünden auch im Widerspruch zu den eigenen Vorgaben in der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Anklageschrift. Sohin seien die Ausführungen des Obergerichtes nicht vertretbar und somit willkürlich.
13.3. Zur Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf das Argument der Unbrauchbarkeit des Gutachtens der Business Valuation & Unternehmensberatung GmbH bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch, wonach das Gutachten der Business Valuation & Unternehmensberatung GmbH (Verweis auf ON 379 bis 381 und 488) unbrauchbar und daher allenfalls ein neues Gutachten einzuholen sei (Verweis auf Einspruch ON 607, S. 6 ff.), habe das Obergericht in der bekämpften Entscheidung erklärt, es obliege der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, ob das Gutachten tatsächlich benötigt werde und inwieweit es überhaupt verwertbar sei (Verweis auf ON 634, S. 18 f.). Dagegen habe das Obergericht in der Einspruchsentscheidung betreffend die erste Anklageschrift genau ein solches Gutachten angefordert (Verweis auf ON 213, S. 12, erster Absatz). Dies sei ein eklatanter Widerspruch. Darüber hinaus würden die Ausführungen, wonach sich die Anklage auch auf andere Ermittlungsergebnisse stütze, nämlich auf "die mit der K abgeschlossenen Anlageverträge und den darin vereinbarten Vertragsbedingungen" (Verweis auf bekämpfte Entscheidung, S. 19), einmal mehr zeigen, dass das Obergericht seinen Fokus auf die angeblichen Verträge zwischen der K und den Geldgebern gerichtet habe, während die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen keinen strafrechtlichen Vorwurf erhebe. Die Ausführungen des Obergerichtes würden somit quasi am Thema vorbei gehen und seien daher nicht vertretbar. Aufgrund der Widersprüchlichkeit und Unvertretbarkeit der betreffenden Ausführungen liege auch in dieser Hinsicht Willkür vor.
Zudem habe das Obergericht in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift, die schon im Einspruch gegen die zweite Anklageschrift aufgeworfene Frage der Brauchbarkeit des Gutachtens dahingehend beantwortet, dass zunächst zum Ausdruck kommen solle, welchen Gegenstand der Ankläger dem erkennenden Gericht zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen gedenke (Verweis auf ON 577, S. 41), woraus sich ergebe, dass nach Ansicht des Obergerichtes die Brauchbarkeit des Gutachtens davon abhänge, ob Untersuchungszweck und Untersuchungsgegenstand des Gutachtens mit dem Anklagevorwurf korrespondierten. Gegenständlich korrespondiere der Anklagevorwurf nicht mit dem Untersuchungszweck und dem Untersuchungsgegenstand des Gutachtens, zumal sich das Gutachten auf die angeblichen Schäden der Geldgeber und nicht auf die angeblichen Schäden der K beziehe. Offenbar sei das Obergericht der Ansicht gewesen, das Gutachten wäre allenfalls brauchbar, sofern der Vorwurf auf Betrug der einzelnen Geldgeber oder auf Untreue zu Lasten der einzelnen Geldgeber laute, nicht jedoch in Bezug auf den jetzt erhobenen Vorwurf der Untreue zu Lasten der K. Daraus lasse sich schliessen, dass das Obergericht im Falle der Anklage wegen Untreue zu Lasten der K von einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens und somit für diesen Fall von der Notwendigkeit eines neuen Gutachtens ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund stelle es einen eklatanten Widerspruch dar, wenn nun sinngemäss gesagt werde, es brauche gar kein Gutachten. Noch verstärkt werde dieser Widerspruch dadurch, dass die Ausführungen in Bezug auf angebliche Verträge mit den Geldgebern der K wiederum auf etwas abzielten, das von der Staatsanwaltschaft gar nicht strafrechtlich inkriminiert worden sei. Einmal mehr zeige sich ein Verstoss gegen das Willkürverbot.
13.4. Zur Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf die Frage der Verlesung von Unterlagen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
In Bezug auf die Ausführungen im Einspruch, wonach nicht ersichtlich sei, welches die wesentlichen beschlagnahmten Unterlagen sein sollten, die anlässlich der Verhandlung zu verlesen seien, sei vom Obergericht eingewandt worden, es ergebe sich schon aus dem Anklagetenor, welche Urkunden zu verlesen seien. Die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Befugnismissbräuche sei gering, weshalb erkennbar sei, was zu verlesen sei (Verweis auf ON 634, S. 21). Dabei übersehe das Obergericht jedoch, dass die Anklagebegründung und die Sachverhaltsdarstellung viel weiter seien als der Anklagetenor und daher angenommen werden dürfe, dass sich das Beweisverfahren nicht auf die konkreten Handlungen gemäss Anklagetenor beschränken solle. Im Hinblick darauf sei es unvertretbar und willkürlich, wenn das Obergericht erkläre, es sei klar, auf welche Urkunden die Staatsanwaltschaft Bezug nehme.
13.5. Zur Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf das Argument betreffend die Verletzung des Determinierungsgebotes bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
13.5.1. Der Beschwerdeführer habe im Einspruch ausgeführt, dass es eine unzulässige Verwendung von verba legalia darstelle, dass in der Anklageschrift lediglich ausgeführt worden sei, der Beschwerdeführer habe einen besonders grossen Schaden verursacht, ohne anzuführen, wie hoch der angebliche Schaden sei. Dagegen habe das Obergericht erklärt, es sei ersichtlich, dass der Schaden mehr als der gemäss Rechtsprechung geltende Grenzbetrag von CHF 55'000.00 sei (Verweis auf ON 634, S. 18, erster Absatz). Mit diesen Ausführungen übersehe das Obergericht, dass es nicht darum gehe, ob gemäss den Ausführungen in der Anklageschrift der Schaden sich soweit errechnen lasse, dass er grösser als CHF 55'000.00 sein müsste. Vielmehr gehe es darum, dass die Verwendung von verba legalia gesetzeswidrig und unvertretbar und somit willkürlich sei.
13.5.2. Die fehlende Angabe des angeblichen Schadens der K sei offensichtlich auch nicht nur ein Versehen der Staatsanwaltschaft, sondern liege darin gegründet, dass noch keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse für eine Anklage vorliegen. Wie in Punkt 11 des Einspruches ausgeführt worden sei, gebe das Gutachten der Business Valuation & Unternehmensberatung GmbH lediglich an, wie hoch der angebliche Schaden der Geldgeber sein solle. Hingegen fänden sich zum eigentlichen Schaden der K keine Ausführungen. Es wäre somit, wie in Punkt 12. des Einspruches ausgeführt, ein neues Gutachten zu erstellen, das sich mit der Frage des Schadens der K auseinandersetze.
13.6. Zur Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf den Vorwurf der SPG-Verletzung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Auch die Ausführungen in Bezug auf den Vorwurf der SPG-Verletzung betreffend die K seien willkürlich. Die wirtschaftliche Berechtigung sei im Hinblick auf die Gründerrechtseigenschaft von AD und H korrekt festgestellt worden. Der Umstand, dass der Erlös aus dem Hausverkauf für die K reserviert gewesen sei, ändere nichts an der Gründerrechtseigenschaft von AD und H und deren wirtschaftlicher Berechtigung. Schliesslich würden die Anteilsinhaber und nicht die Gläubiger einer Verbandsperson als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Die gegenteilige Auffassung würde zu absurden Ergebnissen führen. So gäbe es danach bei einer Bank mit zehntausenden Sparkunden zehntausende wirtschaftlich Berechtigte. Die Feststellung der wirtschaftlichen Berechtigung sei daher korrekt gewesen. Entsprechend habe auch keine Verdachtsmitteilung gemacht werden müssen. Die Ausführungen im bekämpften Beschluss seien unvertretbar und daher willkürlich.
13.7. Die obigen Ausführungen würden zeigen, dass das Obergericht in der bekämpften Entscheidung den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Behandlung in vielfacher Hinsicht verletzt habe. Allein schon deshalb sei die bekämpfte Entscheidung aufzuheben.
13.8. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und bringt hierzu wie folgt vor:
13.8.1. Das Obergericht sei in der bekämpften Entscheidung auf das Argument der Straffreiheit aufgrund der Befolgung der Weisungen der Gründerrechtsinhaber der K, AD und H, inhaltlich nicht eingegangen. Zu dem betreffenden Argument des Beschwerdeführers sei lediglich erklärt worden, es scheine, der Beschwerdeführer habe seine Befugnis in Bezug auf die angeblichen vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Vermögenswerte der Geldgeber der K verletzt. Auf die in Bezug auf den Untreuevorwurf betreffend die K massgebliche Frage, inwieweit eine Straffreiheit aufgrund der Befolgung von Weisungen der Gründerrechtsinhaber der K vorliege, sei nicht eingegangen worden. Darin liege eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung.
13.8.2. Im Hinblick darauf werde, wie schon im Einspruch, auf diese Thematik eingegangen, zumal daraus ersichtlich werde, dass der Einspruchsgrund des mangelnden Tatverdachts gegeben sei und somit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei.
13.8.3. Der Beschwerdeführer habe immer aufgrund von Weisungen von AD und H gehandelt, den Gründerrechtsinhabern der K. Es habe ein Mandatsvertrag zwischen den Gründerrechtsinhabern und dem Q Treuunternehmen bestanden (Verweis auf die Anklageschrift, ON 597, Seite 5). Allein schon aus diesem Grund seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen nicht strafbar.
13.8.4. Das ergebe sich zum einen aufgrund der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich Alleingesellschafter sei, zu Lasten der GmbH keine Untreue begehen könne (Verweis auf Fabrizy, 8. Aufl., Rz. 8a zu § 153 StGB - JUS 6/2188). Es werde angenommen, dass aufgrund der Stellung als Alleingesellschafter der Schaden im Ergebnis diesem Gesellschaftergeschäftsführer selbst zukomme und somit keine Untreue vorliege. Weiters sei zu beachten, dass dem Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile im Eigentum von Verwandten des Geschäftsführers liegen, das Privileg des § 166 StGB zu Gute komme (Verweis auf Mayerhofer/Rieder, 4. Aufl., E. 72c zu § 153 StPO - LSK 1983/6 [EvBl 1983/67; SSt 53/45]).
13.8.5. Gründerrechtsinhaber der K seien AD und H gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer stets aufgrund der Weisungen von AD und H gehandelt habe, seien die Handlungen des Beschwerdeführers so zu betrachten, als ob sie von AD und H selbst vorgenommen worden wären. AD und H als Gründerrechtsinhaber der K hätten jedoch, auf Basis der genannten Rechtsprechung, keine Untreue zu Lasten der K begehen können. Der Beschwerdeführer, der aufgrund der Weisungen von AD und H gehandelt habe, sei in dieser Hinsicht so zu behandeln wie AD und H. Insofern sei der Untreuevorwurf gegen den Beschwerdeführer schon aus den genannten rechtlichen Gründen gescheitert.
13.8.6. In diesem Zusammenhang sei auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Obergerichtes in einem Zivilverfahren zu verweisen. In der betreffenden Entscheidung vom 11. September 2008, 04 CG.2004.407-98, gehe es um einen Treuhänder, der als Verwaltungsrat einer Anstalt wiederholte Auszahlungen an eine Person tätigte, die weder Gläubigerin, Gründerrechtsinhaberin noch Begünstigte der Anstalt gewesen sei. Die Anstalt habe den Treuhänder wegen der Auszahlungen auf Schadenersatz verklagt. Der beklagte Treuhänder habe sich auf einen Mandatsvertrag mit dem schon lange verstorbenen Gründerrechtsinhaber berufen. Die nach dem Tod des Gründerrechtsinhabers geleisteten Zahlungen an die betreffende Drittperson - die Zahlungsempfängerin gewesen sei, wie erläutert, weder Gläubigerin, Gründerrechtsinhaberin noch Begünstigte - seien wegen des Mandatsvertrages gerechtfertigt (Verweis auf 04 CG.2004.407-98, insbesondere S. 56, 4. Absatz). Wenn aber schon Zahlungen an eine Drittperson auch noch nach dem Ableben des Vertragspartners eines Mandatsvertrag nicht zu beanstanden sein sollten, müsse dies gegenständlich, wenn es um den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue gehe, umso mehr gelten, zumal die Weisungen von den Gründerrechtsinhabern und Vertragspartner des Mandatsvertrages direkt gekommen seien.
13.8.7. Dazu komme die im Strafrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die M sei, genauso wie die O Foundation und die K, wirtschaftlich AD und H zuzurechnen gewesen. In strafrechtlicher Hinsicht sei es daher nicht relevant, wenn tatsächlich die K Schulden der M übernommen haben sollte. Insoweit liege ein ähnlicher Sachverhalt wie in StGH 2004/62 vor. In StGH 2004/62 sei es um den Vorwurf der Untreue gegen einen liechtensteinischen Treuhänder gegangen, der fünf Stiftungen mit den gleichen wirtschaftlich Berechtigten verwaltete und Schulden der einen Stiftung mit dem Vermögen der anderen Stiftung beglichen haben soll.
13.8.8. Zu diesen Punkten habe das Obergericht keine Ausführungen getroffen. Diese Punkte seien aber sehr wesentlich gewesen, zumal sich daraus die Straffreiheit des Beschwerdeführers und folglich die endgültige Zurückweisung der Anklage und Einstellung des Strafverfahrens ableiten lasse. Das Schweigen des Obergerichtes stelle vor diesem Hintergrund eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung dar.
13.9. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK wegen Beschlagnahme und Verwertung von Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem Anwalt und bringt hierzu wie folgt vor:
13.9.1. Die Ausführungen des Obergerichtes, wonach im Rahmen des Einspruches über die Frage der Verwertung von Anwaltskorrespondenz nicht zu entscheiden sei, entbehrten jeder Grundlage. Vielmehr sei die Beschlagnahme und Verwertung von Anwaltskorrespondenz in jedem Verfahrensstadium untersagt. Es gebe keinen Grund, dem Kriminalgericht beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz vorzulegen, insbesondere wenn diese Anwaltskorrespondenz in einem zentralen Dokument, wie in einem Sachverständigengutachten verwertet worden sei. Die Beschlagnahme und die Verwertung von Anwaltskorrespondenz müsse so früh wie möglich reversiert bzw. gestoppt werden. Es könne nicht sein, dass das Einspruchsgericht die Thematik der unerlaubten Beschlagnahme bzw. Verwertung von Anwaltskorrespondenz an das Kriminalgericht weiterreiche.
13.9.2. Zur Bedeutung des Beschlagnahme- bzw. Verwertungsverbotes werde, wie schon im Einspruch, auf die entsprechende grundrechtliche Problematik eingegangen:
13.9.3. Der Staatsgerichtshof habe in der wegweisenden Entscheidung vom 28. Februar 2000 zu StGH 1999/23 (LES 2003, 1) erklärt, dass die Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient in Strafsachen nicht beschlagnahmt und im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfe. Denn ohne das Verbot der strafprozessualen Verwendung von vertraulichen Mitteilungen des Beschwerdeführers und seines Anwaltes könnte dies eine unfreiwillige Selbstbelastung des Beschwerdeführers zur Folge haben. Es sei deshalb angebracht, dass nicht nur beim Verteidiger befindliche, das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Klient betreffende Informationsträger, sondern auch solche im Gewahrsam des Beschwerdeführers oder sogar einer Drittperson nicht beschlagnahmt oder einer strafprozessualen Verwertung als Beweismittel zugeführt werden dürften (Verweis auf LES 2003, 3 f., Erw. 5.).
13.9.4. Gegenständlich sei solche Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt worden. Diese Korrespondenz sei auch verwertet worden, nämlich im Gutachten und auch in der Anklageschrift. So heisse es auf Seite 21 der Anklageschrift, 7. Zeile: "Obwohl [der Beschwerdeführer] im Februar und März 1998 die Vorgangsweise von AD und H eindeutig erkannt habe und sogar im März 1998 deshalb kurzfristig seinen Rechtsanwalt Schurti zuzog, habe er auch im weiteren Verlauf des Jahres 1998 das gleich gehandhabte System gedeckt (vgl. dazu etwa Gutachten Band II, Seite 208)". Mit der Behauptung bezüglich der Beiziehung des Anwaltes des Beschwerdeführers stütze sich die Staatsanwaltschaft auf ein im Gutachten verwertetes Schreiben des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Dr. Andreas Schurti, welches beim Beschwerdeführer offenbar beschlagnahmt worden sei. Dies zeige, dass Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt worden sei, wobei im Hinblick auf die grosse Zahl an beschlagnahmten Unterlagen davon auszugehen sei, dass noch weitere Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt worden sei. Der Verweis in der Anklageschrift auf die Zuziehung von Dr. Schurti zeige, dass die beschlagnahmte Anwaltskorrespondenz auch verwertet worden sei.
13.9.5. Die obigen Ausführungen würden zeigen, dass gegenständlich durch die Beschlagnahme und Verwertung von Anwaltskorrespondenz ein Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK vorliege.
14. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 (ON 636), mit welchem seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 603, mit dem der Antrag auf Verlängerung der Einspruchsfrist gegen die Anklageschrift (ON 597) abgewiesen wurde, keine Folge gegeben wurde, hat der Beschwerdeführer ebenfalls mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zu StGH 2009/101 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Willkürverbots, des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, sowie seines Rechtes auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben, eventualiter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 StPO nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde all dies - soweit entscheidungswesentlich - wie folgt:
14.1. Für die Behandlung der vier eingebrachten StGH-Beschwerden zu StGH 2009/100 bis 103 gebiete sich folgende Reihenfolge: Zunächst sei über die Beschwerde betreffend Verlängerung der Einspruchsfrist (ON 636; StGH 2009/101) zu entscheiden. Falls dieser Beschwerde stattgegeben werde, dann sei somit der zweite Einspruch rechtzeitig eingebracht worden und sei vom Obergericht in die meritorische Behandlung zu nehmen. Damit wäre der StGH-Beschwerde gegen die Zurückweisung des zweiten Einspruchs (ON 638; StGH 2009/102) ebenfalls Folge zu geben. Die beiden StGH-Beschwerden zu StGH 2009/100 und zu StGH 2009/103 betreffend den ersten Einspruch seien dann gegenstandslos.
Falls der Beschwerde betreffend Verlängerung der Einspruchsfrist (ON 636; StGH 2009/101) keine Folge gegeben werden sollte, dann wäre gemäss Beschwerdevorbringen der Beschwerde gegen die Zurückweisung des zweiten Einspruchs (ON 638; StGH 2009/102) auch keine Folge zu geben. In diesem Falle hätte der StGH auf die Beschwerde betreffend die Frist für die Stellungnahme zur Gegenäusserung zum ersten Einspruch (ON 640; StGH 2009/103) einzutreten. Falls der Beschwerde zu StGH 2009/103 Folge gegeben würde, wäre auch der Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Einspruches und Zulässigerklärung der Anklage (ON 634; StGH 2009/100) Folge zu geben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Falls der Beschwerde zu StGH 2009/103 keine Folge gegeben würde, dann wäre über die Beschwerde zu StGH 2009/100 (gegen ON 634) zu entscheiden.
14.2. Materiell bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich das Obergericht mit dem vorgebrachten Argument der Waffengleichheit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht auseinandergesetzt habe. Es habe lediglich begründet, weshalb aufgrund des Umfanges sowie der Komplexität des Strafaktes keine Fristverlängerung notwendig gewesen sei, nicht jedoch, ob die Verteidigung einen Anspruch auf dieselbe Vorbereitungszeit wie die Staatsanwaltschaft hätte. Da die Staatsanwaltschaft mehr als vier Monate Vorbereitungszeit gehabt habe, hätte die Verteidigung des Beschwerdeführers auch Anspruch auf eine längere Einspruchsfrist gehabt. Aus diesem Grunde sei die Waffengleichheit verletzt. Schliesslich sei die Nichtverlängerung der Einspruchsfrist aufgrund der Komplexität des Falles willkürlich und zudem ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. b EMRK. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass § 6 Abs. 1 StPO zwar gemäss ständiger Rechtsprechung durch Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK derogiert werde, dies jedoch nur funktioniere, wenn sich alle Beteiligten einig seien, womit § 6 Abs. 1 StPO aufzuheben sei. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aus all diesen Gründen auch in seinem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV verletzt.
15. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 (ON 638), mit welchem der zweite Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zu StGH 2009/102 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
15.1. Sowohl betreffend Enderledigungskriterium wie auch betreffend Behandlung bzw. Reihenfolge wurde zu StGH 2009/102 - soweit wesentlich - dasselbe Vorbringen erstattet wie zu StGH 2009/101. Die gegenständliche Entscheidung, mit welcher der Einspruch gegen die Anklageschrift zurückgewiesen worden sei, sei enderledigend, da auch Entscheidungen betreffend Einsprüche gegen die Anklageschrift enderledigend seien.
15.2. Zur gerügten Willkür bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Zurückweisung des zweiten Einspruchs gegen die Anklageschrift rechtswidrig sei, wenn erkannt werde, dass die beantragte Fristverlängerung (ON 636; vgl. StGH 2009/101) zu Unrecht nicht erfolgt sei. Da die Zurückweisung unberechtigt sei, liege auch eine Verletzung des Beschwerderechtes vor.
16. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2008 (ON 640), mit welchem der Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zum ersten Einspruch abgewiesen wurde, mit Schriftsatz vom 23. Juni 2009 zu StGH 2009/103 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben, eventualiter die Bestimmung des § 6 Abs. 1 StPO nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Stellungnahmen zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft bis zum Abschluss des Verfahrens über die Dauer der Einspruchsfrist plus 10 Tage sei vor dem Hintergrund des sehr erheblichen Aufwandes durch zwei parallele Einspruchsverfahren und ein Beschwerdeverfahren erfolgt. Beim Verfahren über den ersten Einspruch habe es sich um ein aufgezwungenes Eventualverfahren gehandelt, womit es sich bei der Stellungnahme um einen "Schriftsatz auf Vorrat" gehandelt habe, und zwar für den Fall, dass die beantragte Vierwochenfrist für den Einspruch endgültig als nicht berechtigt erkannt werden sollte. Ein solcher Schriftsatz auf Vorrat könne nicht verlangt werden. Es habe keinen Grund gegeben, mit der Weiterleitung des ersten Einspruchs nicht zuzuwarten bis zur Entscheidung über die endgültige Entscheidung über die Dauer der Einspruchsfrist. Somit sei der angefochtene Beschluss willkürlich. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Beschwerdeführung verletzt.
Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch hier einen Normenkontrollantrag betreffend § 6 Abs. 1 StPO.
17. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 hat das Obergericht mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zu allen vier Individualbeschwerden verzichtet werde.
18. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 hat die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zu diesen vier Individualbeschwerden erstattet. Darin wird im Wesentlichen nur zur Frage der Erfüllung des Enderledigungskriteriums Stellung genommen.
19. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zu StGH 2009/100-103 eingebracht.
20. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Verfahren zu StGH 2009/100, StGH 2009/101, StGH 2009/102 und StGH 2009/103 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gegenständlich wurden parallel vier Individualbeschwerden eingebracht, nämlich gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 betreffend den Fristverlängerungsantrag für den Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 636, Beschwerde zu StGH 2009/101), gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 betreffend die Zurückweisung des "zweiten Einspruchs" wegen Verspätung (ON 638, Beschwerde zu StGH 2009/102) sowie gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 betreffend die Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zum "ersten Einspruch" (ON 640, Beschwerde zu StGH 2009/103). Die vom Beschwerdeführer als "vierte" bezeichnete StGH-Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichtes betreffend die Abweisung des "ersten Einspruchs" gegen die Anklageschrift und Zulässigerklärung der Anklage (ON 634, Beschwerde zu StGH 2009/100).
Die im Beschwerdefall angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 18. Mai 2009 zu 12 UR.1999.87/01 KG.2009.12, ON 634, 636, 638 und 640 sind gemäss § 238 Abs. 3 StPO als letztinstanzlich zu qualifizieren. Es fragt sich jedoch, ob es sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG bei allen diesen Beschlüssen auch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da jedenfalls keine der vier vorliegenden Individualbeschwerden materiell berechtigt ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
2. Zunächst ist auf die Individualbeschwerde zu StGH 2009/101 einzugehen. Denn wenn die dort betroffene obergerichtliche Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Einsprachefrist verfassungskonform ist, war der zweite Einspruch jedenfalls verspätet und der entsprechenden Individualbeschwerde zu StGH 2009/102 ist ohne Weiteres keine Folge zu geben. Gleichzeitig ist dann auch die Abweisung der Fristverlängerung für die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft zum ersten Einspruch (StGH 2009/103) verfassungskonform, da in dieser Individualbeschwerde mit dem im Wesentlichen gleichen Beschwerdevorbringen wie zu StGH 2009/101 die Abweisung des Fristverlängerungsantrages als verfassungswidrig gerügt wird.
Wenn umgekehrt von Verfassungs wegen dem Antrag auf Fristverlängerung im StGH-Fall 2009/101 (und somit auch im StGH-Fall 2009/103) hätte Folge gegeben werden müssen, war die zweite Einsprache (StGH 2009/102) nicht verspätet, sodass die Individualbeschwerde betreffend die erste (provisorische) Einsprache (StGH 2009/100) hinfällig ist und stattdessen die Individualbeschwerde zu StGH 2009/102 vom Staatsgerichtshof zu prüfen ist.
3. Es ist somit zunächst auf die Individualbeschwerde zu StGH 2009/101 einzugehen.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK, weil die Staatsanwaltschaft mehr als vier Monate Vorbereitungszeit für die Anklageschrift gehabt habe, weshalb er ebenfalls Anspruch auf eine längere Einspruchsfrist gehabt hätte. Da sich das Obergericht mit dem Waffengleichheitsargument nicht auseinandergesetzt habe, sei auch die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Willkürverbots und des Beschwerderechts, worauf hier aber nicht weiter einzugehen ist. Denn was das letztgenannte Grundrecht angeht, so bietet dieses keinen über denjenigen der Garantie der Waffengleichheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. 3 EMRK (vgl. StGH 2008/60, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) hinausgehenden Grundrechtsschutz, zumal der Einspruch kein eigentliches Rechtsmittel darstellt (vgl. OGH-Beschluss 03 UR.2002.29-495 und hierzu StGH 2009/130). Von vornherein keine eigenständige Bedeutung gegenüber spezifischen Grundrechten hat das Willkürverbot (StGH 2008/60, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]).
3.2. Was zunächst das Argument der Waffengleichheit angeht, so überzeugt dieses aus folgenden Gründen nicht: Der Grundsatz der Waffengleichheit ist zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie auch von dessen spezifischer Ausprägung für das Strafverfahren gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK. Die einander gegenüberstehenden Parteien müssen verfahrensrechtlich im Wesentlichen gleichgestellt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK gilt für das Strafverfahren, dass der Angeklagte jedenfalls über genügend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung haben muss (siehe Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, 361, Rz. 61 und 380 f. Rz. 100). Es kann hier offen gelassen werden, ob das Waffengleichheitsgebot darüber hinaus im Strafprozess eine völlige Gleichbehandlung zwischen Angeklagtem und Staatsanwaltschaft auch in Bezug auf Fristen verlangt. Denn für den Beschwerdefall ist zu beachten, dass die Einsprache gegen die Anklage eine zusätzliche, dem Strafprozess vorgeschobene Schranke darstellt, welche gemäss EMRK nicht erforderlich wäre und an welche nicht die gleichen verfahrensrechtlichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Strafprozess selbst. Im Einspruchsverfahren ist es entsprechend schon aus prozessökonomischen Gründen nicht zwingend erforderlich, dass der Angeschuldigte mehr als zwei Wochen Zeit hat, um sich zur Anklageschrift zu äussern. Nachdem im Übrigen schon zwei Einspracheverfahren durchgeführt wurden, wäre es gerade im Beschwerdefall auch im Lichte von Art. 6 Abs. 3 Bst. b EMRK nicht erforderlich dem Beschwerdeführer eine längere Einsprachefrist zu gewähren.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Begründungsrüge erhebt, ist auch diese nicht berechtigt. Denn das Obergericht hat im Ergebnis durchaus begründet, weshalb die Waffengleichheit im Beschwerdefall nicht tangiert sei; indem es nämlich ausgeführt hat, dass insbesondere in Anbetracht der schon durchgeführten zwei Einspruchsverfahren zwei Wochen eine genügend lange Frist zur Vorbereitung darstelle. Nachdem darüber hinaus selbst für den Strafprozess, wie erwähnt, eine völlige Gleichbehandlung zwischen Angeklagtem und Staatsanwalt in Bezug auf Fristen fraglich ist, kann dies für das Einspruchsverfahren erst recht nicht gelten. Insoweit erweist sich die obergerichtliche Begründung als im Lichte des Begründungsanspruchs gemäss Art. 43 LV genügend.
3.4. Nachdem aufgrund dieser Erwägungen im Beschwerdefall kein Anlass bestand, über die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen hinauszugehen, ist auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verfassungsmässigkeit von § 6 Abs. 1 StPO, wonach strafprozessuale Fristen ohne ausdrückliche entsprechende gesetzliche Regelung nicht verlängert werden können, im Beschwerdefall nicht präjudiziell im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen war somit die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Einspruchsfrist durch das Obergericht verfassungskonform und die Individualbeschwerde zu StGH 2009/101 erweist sich als nicht berechtigt. Wie ausgeführt, ist damit auch die Abweisung des Fristverlängerungsantrages betreffend die Stellungnahme zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft verfassungskonform und somit auch die Individualbeschwerde zu StGH 2009/103 erfolglos. Schliesslich erweist sich aufgrund der verfassungskonformen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Einspruchsfrist auch der zweite Einspruch ohne Weiteres als verspätet und dessen Zurückweisung durch das Obergericht als verfassungskonform; demnach ist auch der Individualbeschwerde zu StGH 2009/102 der Erfolg zu versagen.
4. Es ist daher nur noch auf die Individualbeschwerde zu StGH 2009/100 einzugehen; es ist somit zu prüfen, ob die mit Beschluss des Obergerichtes ON 634 erfolgte Abweisung des (ersten) Einspruchs des Beschwerdeführers verfassungskonform war.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 634 verstosse gegen das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK (Ziff. 39 ff. der Beschwerde).
4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Ausführungen des Obergerichtes, wonach es dem erkennenden Gericht obliege, über die Rüge zu entscheiden, dass Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und im Sachverständigengutachten und in der Anklageschrift verwertet worden sei, jeglicher Grundlage entbehrten.
Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1999/23, wonach die Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfe.
Zu dieser Grundrechtsrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1.2. Gemäss § 168 Abs. 1 StPO weist das Obergericht die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn es dies zur Beseitigung eines Formgebrechens (1. Fall) oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes (2. Fall) für notwendig erachtet (vgl. hierzu auch Mayrhofer in: Wiener Kommentar zur StPO, Wien 2002 ["WK"], Rz. 2 ff. zu § 211). Ebenfalls erfolgreich ist der Einspruch dann, wenn Gründe gemäss § 169 Abs. 1 StPO vorgebracht werden, welche einer Anklage entgegenstehen und eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (vgl. hierzu WK zur StPO, Rz. 5 ff. zu § 213).
Aufgrund der entsprechend eingeschränkten Kognition des Obergerichtes im Einspruchsverfahren erwog dieses im Beschwerdefall, dass es dem erkennenden Gericht obliege, über die Rüge zu entscheiden, dass allenfalls Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt und im Sachverständigengutachten und in der Anklageschrift verwertet worden sei. Die dieser Erwägung zugrunde liegende generelle Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass über die Verwertbarkeit von Beweisen nicht schon im Einspruchsverfahren zu entscheiden sei, hat der Staatsgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung als vertretbar erachtet (StGH 2009/75, Erw. 3.3). Der Staatsgerichtshof sieht auch im Beschwerdefall keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4.1.3. Im Übrigen erweist sich die vorliegende Grundrechtsrüge auch im Lichte der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1999/23 als jedenfalls im Einspruchsverfahren nicht berechtigt. In jener Entscheidung hat der Staatsgerichtshof zur Frage der Verwertbarkeit der Anwaltskorrespondenz Folgendes erwogen (LES 2003, 1 [3 f., Erw. 4 ff.]):
"4. Hierzu ist von vornherein festzuhalten, dass nach Auffassung des StGH an sich die gesamte Korrespondenz zwischen Anwalt und Klient vom Entschlagungsrecht erfasst ist. Denn nach der hier heranzuziehenden Lehre und Rechtsprechung zu § 143 öStPO (dessen Abs 1 und 2 identisch sind mit § 96 StPO) gelten jedenfalls auch persönliche Aufzeichnungen des Anwalts als nicht herausgabepflichtig bzw beschlagnahmefähig (s E Foregger/G Kodek, StPO-Kommentar, 7.A, 1997, Anm II zu § 143 öStPO, S 195 mit zahlreichen Nachweisen). Nichts anderes stellen letztlich auch beim Anwalt befindliche Kopien seiner Schreiben an den Klienten dar (so explizit öOGH-E 31.01.1992, ÖJZ 728 [735]).
Nun stellt sich aber die weitere Frage, ob das gleiche auch für beim Klienten befindliche Anwaltskorrespondenz gilt. Entgegen der Auffassung der Bf erscheint dem StGH eine positive Antwort hierauf höchstens für Korrespondenz zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten im Strafverfahren gerechtfertigt. Wie eingangs erwähnt wird das Verhältnis Beschuldigter/Verteidiger neben Art 33 Abs 3 LV auch von Art 6 Abs 3 EMRK grundrechtlich geschützt (s J A Frowein/W Peukert, EMRK-Kommentar, 2.A, 1996, S 302 f Rz 189). Relevant ist im gegebenen Kontext zudem das aus der Unschuldsvermutung gem Art 6 Abs 2 EMRK fliessende "Recht zu Schweigen", um sich als Beschuldigter im Strafprozess nicht selbst belasten zu müssen (s hierzu Mark Villiger, aaO, S 321 ff Rz 502). Denn ohne das Verbot der strafprozessualen Verwendung von vertraulichen Mitteilungen des Beschuldigten an seinen Verteidiger könnten diese eine unfreiwillige Selbstbelastung des Beschuldigten zur Folge haben (s öOGH-E 31.01.1992, aaO, 734). Im Lichte dieses spezifischen, rechtsstaatlich besonders bedeutsamen Grundrechtsschutzes zugunsten des Beschuldigten im Strafverfahren erscheint es dem StGH durchaus angebracht, dass nicht nur beim Verteidiger befindliche, das Mandatsverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten betreffende Informationsträger, sondern auch solche in Gewahrsam des Beschuldigten oder sogar einer Drittperson nicht beschlagnahmt und einer strafprozessualen Verwertung als Beweismittel zugeführt werden dürfen. Ein solches umfassendes Beweisthemenverbot wird jedenfalls teilweise propagiert (s den Verweis auf Schnek bei E Foregger/G Kodek, aaO, Anm V zu § 152 öStPO, S 242).
Sofern der Mandant aber nicht Beschuldigter im Strafverfahren ist und somit nicht den spezifischen Grundrechtsschutz von Art 33 Abs 2 LV bzw Art 6 Abs 2 und 3 EMRK beanspruchen kann, erscheint es nun aber gerechtfertigt, die Tragweite des Entschlagungsrechtes des Rechtsanwaltes enger zu fassen als im Schutzbereich der erwähnten Grundrechte. Eine solche Differenzierung scheint sehr wohl auch im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers gewesen zu sein, welcher - anders als in Österreich - das Entschlagungsrecht des Verteidigers in § 107 Abs 1 Z 2 StPO und das allgemeine Entschlagungsrecht des Rechtsanwaltes gesondert in Ziffer 3 dieser Bestimmung geregelt hat. Diese getrennte Normierung sollte gerade eine flexiblere Rechtsprechung ermöglichen, um den Verteidigerrechten besonders Rechnung tragen zu können; dies zumal gem § 96 Abs 1 Z 2 StPO(alt) überhaupt nur dem Verteidiger ein solches Entschlagungsrecht zugekommen war (s hierzu OGH-E 08.05.1995, LES 1995, 104 [108, Erw 12]). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass dem Gesetzgeber jedenfalls daran gelegen war, den besonderen Schutz der Verteidigerrechte nicht etwa durch die Ausweitung des Entschlagungsrechtes auf die restliche Anwaltstätigkeit abzuschwächen.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es dem StGH bei Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Mandanten an einem möglichst umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung andererseits gerechtfertigt, dass durch das allgemeine Entschlagungsrecht des Anwaltes gem § 107 Abs 1 Z 3 StPO nur solche Informationen geschützt sind, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Anwalts befinden. Denn wesentlicher Schutzzweck dieses allgemeinen anwaltlichen Entschlagungsrechtes ist das Vertrauen des Mandanten darin, dass sein Anwalt nicht Informationen über das Mandatsverhältnis freiwillig oder unter Zwang an Dritte oder an Behörden weiterleitet. In diesem Lichte erscheint es auch richtig und notwendig, dass weder Mitarbeiter des Anwalts noch in seinem Einflussbereich befindliche Informationsträger iS von Art 15 Abs 2 RAG zur Umgehung des Entschlagungsrechtes herangezogen werden dürfen. Dass aber der Mandant selbst solche Informationen - sei es mündlich oder durch Herausgabe von entsprechenden in seinem Gewahrsam befindlichen Informationsträgern - in einem Strafverfahren preiszugeben hat, sofern er kein eigenes Entschlagungsrecht hat, muss er hinnehmen. Die darüber hinausgehende Forderung nach einem umfassenden Beweisthemenverbot für jeglichen Informationsaustausch zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten wird entsprechend von der herrschenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung zurückgewiesen (dies im übrigen ohne die dem StGH, wie erwähnt, durchaus gerechtfertigt erscheinende Differenzierung zu Gunsten des Verhältnisses zwischen Verteidiger und Beschuldigtem; siehe E Foregger/G Kodek, aaO, S 231, Anm VII zu § 150 öStPO und S 242, Anm V zu § 152 öStPO). Auch das schweizerische Bundesgericht sieht keinen Anlass, Anwaltskorrespondenz, welche sich beim Klienten befindet, als vom Anwaltsgeheimnis umfasst zu erachten (BGE 114 III 105 [108 Erw 3b])."
4.1.4. Gemäss dieser Rechtsprechung gilt somit im Verhältnis Beschuldigter/Verteidiger ein umfassendes Beweisthemenverbot, womit dieses unabhängig davon gilt, wo die entsprechende Anwaltskorrespondenz beschlagnahmt worden ist. Dies bezieht sich jedoch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes lediglich auf die Beschlagnahme von Unterlagen datierend aus einem Zeitraum, in dem der Rechtsanwalt in seiner Funktion als Verteidiger des Beschuldigten diese Information erhalten hat. Wenn nun aber der Rechtsanwalt die entsprechende Anwaltskorrespondenz im Rahmen seiner allgemeinen Anwaltstätigkeit schon früher erstellt, erhalten oder versendet hat, sind gemäss der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes lediglich solche Informationen geschützt, welche sich im weiteren Sinn im "Einflussbereich" des Rechtsanwalts befinden.
4.1.5. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass ein "offenbar" bei ihm beschlagnahmtes Schreiben an seinen Rechtsanwalt in der Anklageschrift verwertet worden sei (Ziff. 44 der Beschwerde). Entsprechend dieser oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wäre somit die Verwertung der Anwaltskorrespondenz grundsätzlich zulässig, falls diese vor Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens erstellt und versendet worden ist und falls dieses Schreiben nicht beim Rechtsanwalt beschlagnahmt worden ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird im Hauptverfahren zu prüfen sein.
4.2. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 634 nicht gegen das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 3 EMRK.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass der Beschluss des Obergerichtes gegen das Willkürverbot verstosse.
5.1. Den Inhalt des Willkürverbots umschreibt der Staatsgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vorliegt, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof zu den einzelnen Vorbringen jeweils Folgendes erwogen:
5.2. Die Ausführungen des Obergerichtes zum Machtgeber des Beschwerdeführers und zum Geschädigten der angeblichen Untreue seien willkürlich.
5.2.1. In Bezug auf den Einspruchsgrund des mangelnden Tatverdachtes habe das Obergericht ausgeführt, dass es entscheidend sei, dass der Tatbestand der Untreue darin liege, dass die K, vertreten durch den Beschwerdeführer, die von den Geldgebern der K zur Verfügung gestellten Vermögenswerte entgegen den vertraglichen Zusagen verwendet und dadurch der K einen Schaden zugefügt habe. Mit diesen Ausführungen habe sich das Obergericht in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen in der Einspruchsentscheidung betreffend die zweite Anklageschrift (vom 18. August 2008, ON 577) gesetzt. In der Einspruchsentscheidung vom 18. August 2008 habe das Obergericht noch kritisiert, dass nicht klar sei, wer Machtgeber und wer Geschädigter sei, die K oder die Geldgeber der K (Verweis auf S. 21 ff. in ON 634; Ziff. 16 ff. der Beschwerde). Diese Ausführungen seien grob widersprüchlich und damit willkürlich.
Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Rüge des "mangelnden Tatverdachts" gemäss § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO (vgl. § 213 Abs. 1 Ziff. 2 öStPO) eine "einfache Wahrscheinlichkeit" einer Verurteilung ausreichend ist, um eine Anklage zuzulassen (vgl. WK zur StPO, Rz. 4 ff. zu § 211 und Rz. 5 ff. zu § 213).
Im Übrigen ist es im Lichte des hier anwendbaren Willkürrasters durchaus vertretbar, bei vereinbarungswidriger Verwendung von Drittgeldern durch die K aufgrund der daraus resultierenden Haftungsansprüche auch einen entsprechenden Schaden der K als indiziert zu erachten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Staatsanwaltschaft auch keineswegs ihre Auffassung inzwischen dahingehend geändert, dass keine Verpflichtung der K zur gesicherten und gesonderten Anlage der Drittgelder bestanden habe. Im Gegenteil nimmt die Staatsanwaltschaft in der beschwerdegegenständlichen Anklageschrift immer wieder Bezug auf diese von der K bzw. dem Beschwerdeführer als deren einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat nicht eingehaltenen Verpflichtungen (vgl. ON 597, insbes. S. 1 f. und 26 f.).
5.2.2. Die Nichteinhaltung von angeblichen vertraglichen Zusagen gegenüber den Geldgebern der K könne im Weiteren - so der Beschwerdeführer - keinen Schaden der K darstellen. Hierin sehe das Obergericht jedoch den Tatbestand der Untreue erfüllt.
Untreue ist die Zufügung eines Vermögensnachteils durch Missbrauch rechtlicher Vertretungsmacht. Die erforderliche Vertretungsmacht in Bezug auf das fremde Vermögen erfolgt u. a. durch Rechtsgeschäft. So haben beispielsweise die Organe von Kapitalgesellschaften eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht inne. Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder ausüben lässt, somit im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstösst. Auch derjenige missbraucht seine Befugnis, der entgegen den Grundsätzen eines redlichen und verantwortungsbewussten Geschäftsführers handelt (vgl. Leukauf/Steininger, StGB-Kommentar, 3. Aufl., Eisenstadt 1992, Rz. 2; 8 f.; 15 zu § 153).
Das Obergericht führt aus, der Beschwerdeführer habe sogar eingeräumt, dass man eine Immobilie gekauft habe und nach deren Verkauf den Erlös einer anderen Stiftung habe zukommen lassen. Eine vertragsgemässe Anlage der Gelder sei nicht erfolgt. Somit könne sehr wohl von einer Untreuehandlung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat der K ausgegangen werden.
Wenn nun das Obergericht unter Berücksichtigung dieser Tatsache einen "einfachen Tatverdacht" bejaht hat, kann der Staatsgerichtshof hierin keine Willkür erkennen. Denn in der rechtsgrundlosen Zahlung des Verkaufserlöses an eine andere juristische Person kann ohne Willkür ein Befugnismissbrauch mit entsprechendem Schaden für die K erblickt werden, welcher eine Untreuehandlung indiziert.
5.2.3. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Ausführungen des Obergerichtes im Zusammenhang mit den Zahlungen an das Q Treuunternehmen (Verweis auf S. 22, 2. Absatz, ON 634), da er im Rahmen der vom Beschwerdeführer vorher erläuterten Vorgaben frei in der Verwendung der Gelder gewesen sei.
Das Obergericht führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer auch Zahlungen an das Q Treuunternehmen sowie an sich selbst eingeräumt habe. Da diese Gelder aus Anlagegeldern stammten, so nämlich von den Septokonten der Kunden C und E, sei die Rüge des Beschwerdeführers unbehelflich. Auch hierzu verweist das Obergericht wiederum darauf, dass gemäss Anklageschrift (S. 7 ff., ON 634), die K mit den Kunden C und E einen Vertrag über die sichere Anlage von deren Geldern abgeschlossen habe. Im Übrigen räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass die Verwendung der Gelder zumindest unter Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen gemäss §§ 158 und 159 StGB hätte erfolgen müssen, wobei im Beschwerdefall selbst diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt wäre.
Wenn nun das Obergericht aufgrund dieser Annahmen von einem "einfachen Tatverdacht" bzw. einer einfachen Wahrscheinlichkeit ausgeht, ist auch dies entsprechend den obigen Erwägungen unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
5.3. Weiters rügt der Beschwerdeführer Willkür im Zusammenhang mit der "mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes" (Ziff. 21 der Beschwerde):
Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur, wie schon erwähnt, im Zusammenhang mit der Rüge des "mangelnden Tatverdachtes" gemäss § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, sondern auch hinsichtlich der Rüge der "mangelnden Aufklärung des Sachverhaltes" gemäss § 168 Abs. 1 StPO (vgl. § 211 öStPO) ein "einfacher Tatverdacht", d. h. eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %, genügt, um eine Anklage zuzulassen (vgl. WK zur StPO, Rz. 5 ff. zu § 213).
Das Obergericht hat den Verzicht auf die noch in der ersten Einspruchsentscheidung (ON 213) geforderte gerichtliche Einvernahme diverser geschädigter Anleger damit begründet, dass sich die Anklageschrift nunmehr nur noch gegen den Beschwerdeführer wegen Untreue nach § 153 StGB richte und nicht wie vorher auch gegen AD und H wegen Betruges nach den §§ 146 ff. StGB. Wenn dem der Beschwerdeführer entgegenhält, dass der Beschwerdeführer auch schon vorher nur wegen Untreue angeklagt gewesen sei und das Obergericht vorher die Einvernahme der Zeugen zur Klärung der Frage, "welche Rolle der einzelne Beschuldigte hatte", als erforderlich erachtet habe, so überzeugt dies aus folgender Erwägung nicht: Auch wenn dieses Zitat aus der früheren Einspruchsentscheidung ON 213 an sich auch auf den Beschwerdeführer bezogen werden kann, ändert dies im Lichte des hier anzuwendenden Willkürrasters nichts daran, dass das Obergericht aufgrund des Ausscheidens des Vorwurfs des Betruges die Notwendigkeit der Zeugenvernehmung der mutmasslichen Geschädigten ohne Weiteres verneinen konnte.
Denn der gegenständliche Untreuevorwurf verwirklicht sich durch Zufügung eines Vermögensnachteils durch den Missbrauch rechtlicher Verfügungsmacht. Dem gegenüber ist beim ehemals vorgeworfenen Betrug gemäss den §§ 146 ff. StGB insbesondere die Täuschung über Tatsachen massgeblich, womit folglich die Zeugenaussagen der Getäuschten von Relevanz waren. Somit erkennt der Staatsgerichtshof auch in dieser Erwägung des Obergerichtes keine Willkür.
5.4. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf das Argument der Unbrauchbarkeit des Gutachtens der Business Valuation & Unternehmensberatung GmbH (Ziff. 23 f. der Beschwerde). Der Beschwerdeführer erachtet die Erwägung des Obergerichtes, dass es dem erkennenden Gericht obliege, ob das Gutachten tatsächlich benötigt werde und es überhaupt verwertbar sei, als willkürlich, da das Obergericht in der ersten Einspruchsentscheidung ON 12 genau ein solches Gutachten angefordert habe.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass hier durchaus eine Inkonsistenz in der Argumentation des Obergerichtes besteht. Dies macht aber die hier zu prüfende Obergerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Im Übrigen ist nun der Sachverhalt aufgrund des vom Obergericht in der ersten Einspruchsentscheidung verlangten Gutachtens zweifellos besser geklärt, auch wenn im Gutachten nicht primär, wie vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht wird, der der K entstandene Schaden, sondern derjenige der Drittanleger erhoben wurde. Dass im Übrigen die den Drittanlegern entstandenen Schäden aber durch entsprechende Haftungsansprüche auch wieder eine Schädigung der K nach sich ziehen, ist schon erwähnt worden.
5.5. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf die Frage der Verlesung von Unterlagen (Ziff. 25 der Beschwerde). Die Erwägung des Obergerichtes, dass es klar sei, auf welche Urkunden die Staatsanwaltschaft Bezug nehme, sei willkürlich.
Gemäss den Ausführungen des Obergerichtes ergibt sich dagegen schon aus dem Anklagetenor, welche Urkunden von Bedeutung sind. Denn im Anklagetenor werde Bezug genommen auf konkrete Rechtshandlungen des Beschwerdeführers und damit auf bestimmte Urkunden. Angesichts der geringen Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Befugnismissbräuche sei bereits jetzt ersichtlich, welche Urkunden von Bedeutung seien.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Staatsanwaltschaft hat in der gegenständlichen Anklageschrift u. a. die Verlesung von diversen Urkunden gemäss § 198a StPO beantragt. Diese wurden alle konkret bestimmt und benannt, mit Ausnahme der "anlässlich der diversen HD beschlagnahmten Unterlagen, die bei der Verhandlung noch zu selektionieren sein werden, jedenfalls die zu ON 123 und ON 159 gelegten und im Zuge des Verfahrens übersetzen Urkunden" sowie der "wesentlichen Urkunden aus dem Rechtshilfeakt 12 RS.2001.181, insbesondere die Aussagen der Zeugen [...] und das Schreiben des E vom 5. Juni 1998 (AS 55) sowie die im Rechtshilfeweg im Inlandsverfahren abgelegte Aussage des E (ON 306 und ON 320)".
Gemäss § 163 Abs. 4 StPO hat die Anklageschrift u. a. ein Beweismittelverzeichnis betreffend die vom Ankläger in der Schlussverhandlung zu verwendenden Beweise zu enthalten. Wesentlich ist jedoch, dass die Aufführung eines Beweismittels in der Anklageschrift noch kein Beweisantrag ist und auch die daran zu stellenden erhöhten Anforderungen hier noch nicht erfüllt sein müssen. Den Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft erst in der Schlussverhandlung zu stellen und entsprechend zu substantiieren (StGH 2009/75, Erw. 3.3.3; WK zur StPO, a. a. O., Rz. 37 zu § 211).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheint es dem Staatsgerichtshof im Lichte des Willkürverbots vertretbar, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft teilweise nicht spezifisch auf die als Beweismittel im Schlussverfahren vorgesehenen Urkunden Bezug nimmt.
5.6. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf das Argument betreffend Verletzung des Determinierungsgebotes (Ziff. 26 f. der Beschwerde). Gemäss Beschwerdeführer handelt es sich beim Vorwurf der Verursachung eines "besonders grossen Schadens" um die unzulässige Verwendung von verba legalia. Dies sei gesetzeswidrig und willkürlich.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen ist die Verwendung von verba legalia in einer Anklageschrift nicht nur nicht willkürlich, sondern in der Regel sogar unentbehrlich. Wie das Obergericht im Übrigen ausführt, bedeutet die Verwendung der verba legalia "besonders grosser Schaden" im Lichte der Rechtsprechung ganz konkret, dass der Schaden jedenfalls höher als CHF 55'000.00 ist. Dass diese Grenze weit überschritten ist, ergibt sich, wie auch das Obergericht ausführt, klar aus dem Tenor der Anklageschrift, wobei im Übrigen auch irrelevant ist, ob die dort angeführten Beträge auch jeweils vollumfänglich als Schaden der K zu qualifizieren sind. Dass der Schaden der K in der Anklageschrift nicht näher spezifiziert wird, kann durchaus als beträchtlicher Mangel der Anklageschrift gesehen werden; im Lichte des Willkürverbots ist er aber für den Staatsgerichtshof tolerierbar.
5.7. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots in Bezug auf den Vorwurf der SPG-Verletzung. Er habe die wirtschaftliche Berechtigung im Hinblick auf die Gründerrechtseigenschaft von AD und H korrekt festgestellt. Der Umstand, dass der Erlös aus dem Hausverkauf für die K reserviert war, ändere nichts an der Gründerrechtseigenschaft [gemeint wohl: Gründerrechtsinhaberschaft] sowie an der wirtschaftlichen Berechtigung.
Gemäss den Erwägungen des Obergerichtes besteht auch diesbezüglich ein einfacher Tatverdacht, da der Erlös aus dem Hausverkauf nur habe erzielt werden können, nachdem zuvor dessen Kauf durch Anlagegelder finanziert worden sei.
Zu dieser Grundrechtsrüge ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Sorgfaltspflichtverletzung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht im Zusammenhang mit der K, sondern mit der O Foundation vorgeworfen wird. Was die angeführte Erwägung des Obergerichtes betrifft, so deckt diese ohne Weiteres den Vorwurf der Verletzung von Art. 16 SPG (i. d. F. LGBl. 2005 Nr. 5), da der Beschwerdeführer aufgrund der für ihn möglicherweise inkriminierten Vermögenswerte eine Meldung an die FIU zu erstatten gehabt hätte. Hingegen ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass der Vorwurf der Verletzung von Art. 9 Abs. 1 SPG (i. d. F. LGBl. 2005 Nr. 5), wonach bei entsprechenden Zweifeln die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zu wiederholen ist, schwerer nachvollziehbar ist. Denn tatsächlich ändert sich an sich die Person des wirtschaftlich Berechtigten noch nicht, nur weil aufgrund eines Geldzuflusses deren Aktiven primär aus möglicherweise inkriminierten Geldern bestehen. Andererseits ist es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Stadium des Einspruchsverfahrens auch nicht geradezu willkürlich, gewissermassen einen "Durchgriff" durch die juristische Person vorzunehmen und als faktisch wirtschaftlich Berechtigte die Anleger anzusehen, von welchen die Gelder ursprünglich stammen. Diese offenbar von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsauffassung wird aber im Schlussverfahren zweifellos einer kritischen gerichtlichen Würdigung zu unterziehen sein.
6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
6.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht, soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2008/159 [Erw. 2.1]; StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]; StGH 2008/159, Erw. 2.1; StGH 2009/13, Erw. 2.1).
6.2. Zu dieser Rüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung inhaltlich nicht auf das Argument der Straffreiheit aufgrund der Befolgung der Weisungen durch die Gründerrechtsinhaber der K eingegangen sei (Ziff. 31 ff. der Beschwerde).
6.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung auf diese Rüge mit folgender Erwägung eingegangen: "Wenn sich der Beschuldigte auf den Mandatsvertrag und auf Weisungen von AD und H stützt, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht nur Verwaltungsrat der K war, sondern auch auf den Konten Einzelzeichnungsrecht hatte und es scheint, dass der Beschuldigte diese eingeräumten Rechtsbefugnisse missbrauchte, indem er entgegen den vertraglichen Vereinbarungen die Anlagegelder verwendete und dadurch der K einen Schaden zufügte." (ON 634, S. 22).
Somit hat sich das Obergericht sehr wohl, wenn auch kurz, mit dem Argument der Straffreiheit aufgrund der Befolgung der Weisung durch die Gründerrechtsinhaber der K auseinandergesetzt. Dass diese Frage wesentlich differenzierter hätte behandelt werden können, ändert nichts daran, dass für das Einspruchsverfahren der grundrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan wurde, zumal diese gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur einen Minimalanspruch darstellt. Auch ist, wie erwähnt, im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht nicht relevant, ob die hier vom Obergericht gegebene Begründung richtig ist. Doch auch diese Frage wird in der Schlussverhandlung insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer propagierte wirtschaftliche Betrachtungsweise und deren möglichen Auswirkungen auf die innere Tatseite einer differenzierten gerichtlichen Prüfung zu unterziehen sein.
6.4. Somit ist für den Staatsgerichtshof keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ersichtlich.
6.5. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich auch die Individualbeschwerde zu StGH 2009/100 gegen den Beschluss des Obergerichtes ON 634 als nicht berechtigt.
7. Damit sind auch die mit den vorliegenden Individualbeschwerden verbundenen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden, weshalb auf diese nicht weiters einzugehen ist.
8. Hinsichtlich des Kostenspruches ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung oder Entscheidung die Streitwerte zusammenzuzählen sind. Somit ergibt sich gegenständlich ein Streitwert von CHF 80'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 6 Abs. 8 GGG).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Entscheidungsgebühr beträgt entsprechend CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG).