StGH 2009/064
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Februar 2009, 05ES.2008.72-78
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshofauf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 34.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des Strafverfahrens zu 05 ES.2008.72 ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei grösseren Personengruppen, die sich am 21. September 2008 beim Oktoberfest in Mauren ereignet hat. Bei dieser Auseinandersetzung wurde der Polizeibeamte B schwer verletzt.
2. Mit Urteil vom 16. Dezember 2008 hat das Landgericht unter anderem den Beschwerdeführer wegen Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.
Gemäss § 43a Abs. 1 StGB hat das Landgericht jeweils die Hälfte der über die Beschuldigten verhängten Geldstrafen bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Ausserdem hat es für alle drei Beschuldigten Bewährungshilfe angeordnet und dem Bewährungshelfer aufgetragen, die Frage der Zweckmässigkeit der Anordnung einer Antiaggressionstherapie abzuklären.
Zwei der ebenfalls wegen Raufhandels angeklagten Beschuldigten wurden von der gegen sie erhobenen Anklage gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen. Dieser Freispruch ist von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 17. Dezember 2009 - sohin einen Tag nach der Schlussverhandlung und Urteilsverkündung - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag (ON 41) auf Erstellung einer Kopie einer Videoaufzeichnung, Ausfolgung einer Beilage und Übermittlung des Schlussverhandlungsprotokolls vom 16. Dezember 2008.
4. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (ON 42) hat das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, eine Kopie der Videoaufzeichnung, die in der Schlussverhandlung vom 16. Dezember 2008 vorgeführt wurde (vgl. hierzu auch ON 47, S. 14 ff.), auszufolgen, abgewiesen. Begründet wurde dies unter Hinweis auf LES 2004, 117 damit, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe.
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 18. Dezember 2008 (ON 42) erhob der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 Beschwerde an das Obergericht (ON 46).
6. Am 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Landgerichtes vom 16. Dezember 2008 (ON 48) zugestellt, wogegen dieser am 28. Januar 2009 Berufung an das Obergericht erhob (ON 62). Das Urteil des Obergerichtes vom 15. April 2009 (ON 83), womit dieser Berufung keine Folge gegeben wurde, ist Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens zu StGH 2009/93.
7. Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 (ON 78) hat das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2008 (ON 46) gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 18. Dezember 2008 (ON 42) keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
7.1. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der der Entscheidung LES 2004, 117 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Dort sei es um die auf Video aufgezeichnete Aussage eines mj. Sexualopfers gegangen. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um den Schutz irgendwelcher Opfer, sondern darum, dass anhand einer Videoaufzeichnung der tatsächliche Sachverhalt einer Massenschlägerei rekonstruiert werden könne. § 30 Abs 2 StPO umfasse im Sinne einer zeitgemässen und nicht rückständigen oder reaktionären Interpretation auch die Ausfolgung von Kopien von Videoaufzeichnungen.
7.2. Dem sei gemäss Obergericht entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung LES 2004, 117 die Frage der Ausfolgung von Kopien von Videoaufzeichnungen generell behandelt habe, sodass der Hinweis, dass es im dortigen Anlassverfahren um die Aussage eines Sexualopfers gegangen sei, kein stichhaltiges Argument gegen die Auffassung des Erstgerichtes darstelle. Die Frage der Ausfolgung einer Kopie von Videoaufzeichnungen sei auch nicht anlassbezogen, sondern generell zu regeln. Es obliege daher dem Gesetzgeber festzulegen, ob und unter welchen Bedingungen Beweismittel, die der Wahrheitsfindung im Prozess dienten, den Parteienvertretern bzw. der
Öffentlichkeit ausserhalb des Gerichtes zugänglich gemacht werden könnten. Dass diese grundsätzliche Frage Aspekte des Persönlichkeits- und Opferschutzes auch dann tangiere, wenn sich der Inhalt nicht auf die Intim- und Sexualsphäre beziehe, stehe nach Auffassung des Senates ausser Diskussion.
Bedenke man, dass mit der Ausfolgung von Kopien auch Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sein könnten (z. B. unbefugte Verbreitung solcher Aufzeichnungen via Internet), so sei aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen eine klare gesetzliche Regelung zu fordern, die bestimme, ob und unter welchen Voraussetzungen Parteien Anspruch auf Kopien von elektronischen Datenträgern hätten.
Die in der Entscheidung LES 2004, 117 zitierte Regelung des § 271 Abs. 6 öStPO, die keine Ausfolgung von Kopien einer Videoaufzeichnung zulasse, zeige, dass bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage nicht die technische Machbarkeit den Ausschlag geben könne, sondern grundsätzliche Fragen des Persönlichkeits- und Opferschutzes. Nach Auffassung des erkennenden Senates sei es daher gerechtfertigt, mangels einer anderslautenden gesetzlichen Bestimmung die in der Entscheidung LES 2004, 117 eingenommene restriktive Haltung beizubehalten, sodass der Beschwerde keine Folge gegeben werden könne. Die generelle Hochachtung des Persönlichkeits- und Opferschutzes sei weder rückständig noch reaktionär.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Februar 2009 (ON 78) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. April 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechts auf (ausreichende) Verteidigung, des Gleichheitsgrundsatzes, der Begründungspflicht, des Rechtes auf ein gerechtes Verfahren, des
Legalitätsprinzips sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die Verfahrenskosten zu ersetzen.
8.1. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird u. a. Folgendes ausgeführt:
Da gegen die Entscheidung des Obergerichtes gemäss § 238 Abs. 3 StPO keine Weiterziehung mehr möglich sei, sei der Beschluss des Obergerichtes vom 25. Februar 2009, 05 ES.2008.72-78, endgültig.
8.2. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
8.2.1. Das Obergericht konstruiere einen absoluten Opferschutz ohne gesetzliche Grundlage und ohne jegliche Rechtsgüterabwägung.
Eine im Einzelfall aus "Opferschutzgründen" getroffene Massnahme bedürfe einer Güterabwägung gegenüber anderen Rechten, u. a. dem Recht auf ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten, und eine nachvollziehbare Begründung, was vom Obergericht unterlassen worden sei.
Die Schaffung eines solchen "absoluten" Opferschutzes stehe nur dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten zu und wäre mangels einer Güterabwägung im konkreten Einzelfall zumindest verfassungsrechtlich bedenklich.
8.2.2. Das Obergericht erkläre nicht ansatzweise, welches "Opfer" im vorliegenden Falle in welcher Weise und wovor durch die Nichtherausgabe einer Kopie der gegenständlichen Videoaufzeichnung "geschützt" werden solle.
Das Opfer sei im gegenständlichen Falle der verletzte Polizist. In der insgesamt rund 30 Minuten langen Videoaufzeichnung sei lediglich in einer kurzen Szene erkennbar, dass eine nicht näher identifizierbare Person am Boden liege und weggetragen werde, bei welcher Person es sich offensichtlich um den verletzten Polizisten handle.
Durch die "Preisgabe" dieser ohnedies in mehreren Verhandlungen öffentlich abgespielten Videoaufnahme könnten somit keine wirklichen "Opferrechte" verletzt werden, es sei denn, man verstehe im gegenständlichen Falle unter dem Begriff "Opfer" die am gegenständlichen Raufhandel beteiligten und nicht zur Anklage gebrachten Türken, deren Identität geschützt werden solle, wie dies faktisch in der Schlussverhandlung gegen den Beschwerdeführer geschehen sei, wo die Frage seines Verteidigers an den Zeugen C, ob er "Personen türkischer Herkunft gesehen habe, die auch Gegenstände geworfen haben" über Antrag der Staatsanwaltschaft vom Erstrichter nicht zugelassen worden sei (Verhandlungsprotokoll 05 ES.2008.72-47, Seite 23).
8.2.3. Die Sorge des Obergerichtes, dass solche Videoaufzeichnungen unbefugt via Internet verbreitet werden könnten, sei unbegründet und rational nicht nachvollziehbar.
Zum einen sei es bedenklich, dass das Obergericht Anwälten generell unterstelle, Akteninhalte und gegebenenfalls auch Videoaufzeichnungen "unbefugt" zu verbreiten.
Eine "unbefugte" Verbreitung stelle immer eine Rechtswidrigkeit dar, die auch bei Gerichtspersonen nicht absolut ausgeschlossen werden könne.
Zum anderen könne das Persönlichkeitsrecht durch die Weitergabe und Verbreitung von Einvernahmeprotokollen mit detaillierten Beschreibungen intimster Vorfälle wesentlich mehr beeinträchtigt werden als durch eine theoretische Verbreitung einer Videoaufzeichnung, was einmal mehr deutlich mache, dass ein generelles Ausfolgeverbot von Videoaufzeichnungen keine Lösung sein könne, sondern immer im Einzelfall darüber zu entscheiden und konkret zu begründen sei, warum eine bestimmte Videoaufzeichnung aus Persönlichkeits- und Opferschutzgründen nicht ausgefolgt werden könne.
8.2.4. Wie wenig sich sonst die liechtensteinische Justiz um den Opferschutz kümmere, zeige der Umstand, dass im Verfahren 13 UR.2006.249/01 KG.2007.4, wo es um den sexuellen Missbrauch einer Minderjährigen gegangen sei, die Videoaufzeichnung mit dem Opfer trotz Antrag des Verteidigers, von dieser Vorführung abzusehen, öffentlich vorgeführt worden sei und der Umstand, dass sich der Verteidiger gegen die öffentliche Vorführung dieser Videoaufzeichnung ausgesprochen habe, dem Beschuldigten bei der Beurteilung seiner Schuld und somit bei der Strafzumessung angelastet worden sei (Verhandlungsprotokoll 13 UR.2006.249/01 KG.2007.4-44, Seite 9 und 10 und Urteil 13 UR.2006.249/01 KG.2007.4-47, Seite 10 und 11).
8.2.5. Durch die Nichtausfolgung der gegenständlichen Videokopie seien die Verteidigerrechte des Beschwerdeführers in eklatanter Weise beeinträchtigt worden.
Um als Verteidiger einen Akt seriös, umfassend und effizient studieren zu können, genüge es nicht, in diesen Akt einmal bei Gericht "Einsicht zu nehmen". Um einen Akt "studieren und auswerten" zu können, müsse der gesamte
Akteninhalt dem Verteidiger in dessen Kanzlei langfristig zur Verfügung stehen, da sich bei fortlaufendem Studium immer wieder die Notwendigkeit ergebe, bereits früher durchgearbeitete Aktenstücke nochmals einzusehen und mit neuen Erkenntnissen zu vergleichen.
Demzufolge sehe die Strafprozessordnung auch ausdrücklich vor, dass nicht zuletzt im Sinne einer im Untersuchungsverfahren nie gegebenen "Waffengleichheit" spätestens ab Mitteilung der Anklageschrift dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger von sämtlichen Aktenstücken Abschriften auszufolgen seien.
Dasselbe gelte denklogisch nicht nur für Urkunden, Protokolle und Fotografien, sondern selbstverständlich auch für Videoaufzeichnungen, welche als Beweismittel in der Schlussverhandlung vorgeführt würden.
Dies umso mehr, als die inhaltliche Gesamterfassung "statischer" Beweismittel (Urkunden, Einvernahmeprotokolle und Fotografien) wesentlich einfacher und schneller möglich sei als die inhaltliche Gesamterfassung filmischer Szenen, insbesondere solcher mit einer Vielzahl von Personen und Einzelaktionen, wie dies bei der gegenständlichen Videoaufzeichnung der Fall sei.
Wohl treffe es zu, dass Kopien von Videoaufzeichnungen in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich erwähnt würden, was jedoch nicht die Schlussfolgerung zulasse, dass der Gesetzgeber solche Kopien von einer allfälligen Ausfolgung habe ausnehmen wollen, da ja sonst auch Kopien von Fotografien nicht ausgefolgt werden dürften, welche in der Strafprozessordnung ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt würden, seit Jahrzehnten jedoch regelmässig ohne jede Diskussion ausgefolgt würden und im Einzelfall ebenso Persönlichkeitsrechte und somit den Opferschutz tangieren könnten.
Im gegenständlichen Verfahren seien unter Mitberücksichtigung des bezogenen Aktes 05 ES.2008.62 rund 50 Einvernahmen mit insgesamt 32 Personen protokolliert worden.
Die gegenständliche Auseinandersetzung habe sich an verschiedenen Stellen (Festzelt, vor dem Festzelt, vor dem Postgebäude, Kreuzungsbereich Cafe Matt und Kreuzungsbereich Weiherring/Kirchenbot) während rund 30 Minuten abgespielt. Neben anderen Tat- und Rechtsfragen sei für die Verurteilung des Beschwerdeführers von entscheidender Bedeutung, ob die Ereignisse vom Beginn beim Festzelt an bis zur Verletzung des Polizisten im Bereiche der Kreuzung Weiherring/Kirchenbot rechtlich als EIN "Raufhandel" anzusehen sei, oder ob dieses Gesamtereignis in rechtlicher Hinsicht in MEHRERE "Raufhändel" aufzuteilen sei.
Im Parallelverfahren 05 ES.2008.62 sei nämlich einer der Beschuldigten vom Erstrichter vom Vorwurf des Raufhandels mit der Begründung freigesprochen worden, dass die "Ursächlichkeit einer anderen, dieser Auseinandersetzung allenfalls sogar unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden, mit ihr aber keine Einheit bildende Tätigkeit nicht genüge" (Verweis auf Urteil 05 ES.2008.62-69, Seite 13), welcher Freispruch vom Obergericht unter anderem unter Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht mit der Begründung aufgehoben worden sei, dass die "gegenseitigen Angriffe der beiden feindlich gesinnten Gruppen ab ca. 01.30 Uhr als Einheit zu sehen seien, weswegen noch konkrete Feststellungen hinsichtlich der Rolle des freigesprochenen Zweitbeschuldigten nachzuholen seien" (Verweis auf Urteil 05 ES 2008.62-99, Seite 13 und 14).
Eine genaue Detailkenntnis des gesamten Ablaufes sei daher auch im Falle des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung.
Auf der Videokopie seien teilweise bis zu 30 türkische und nichttürkische Personen erkennbar, wobei offensichtlich von Personen beider Gruppen Steine und andere Gegenstände geworfen würden. Es sei unmöglich, sämtliche auf dieser Videoaufzeichnung festgehaltenen Einzelhandlungen und die jeweiligen Personen unter einmal oder zweimal zu erfassen.
Dabei sei es notwendig, die Vielzahl von Einzelaussagen individuell anhand dieser Videoaufzeichnung nachzuvollziehen und mit dieser zu vergleichen, was ein wiederum mehrfaches und wiederholtes Abspielen dieser Videoaufzeichnung nicht nur im Zuge eines Nachmittages sondern zu verschiedenen Zeitpunkten erfordere.
Solche "Kontrollvergleiche" würden, wenn sie in der Anwaltskanzlei unmittelbar vorgenommen werden könnten, im Einzelfall nur ein bis zwei Minuten dauern und könnten laufend und parallel mit dem Aktenstudium vorgenommen werden, wie ja auch bei einem Aktenstudium die einzelnen Einvernahmeprotokolle laufend miteinander verglichen würden. Hingegen bedürfe die Vornahme solcher "Kontrollvergleiche" im Gericht jeweils einer manchmal mehrere Tage vor der gewünschten Akteneinsicht zu erfolgenden Terminabsprache mit dem jeweiligen Landrichter bzw. dessen Sekretärin sowie eines wesentlich höheren Zeitaufwandes, was für den Beschuldigten mit unverhältnismässig hohen Zusatzkosten verbunden und faktisch undurchführbar sei.
Der Text von § 30 Abs. 2 StPO sei mehrere Jahrzehnte alt. Dass angesichts der damaligen technischen Möglichkeiten der Gesetzgeber die Herausgabe von Kopien von Videoaufzeichnungen nicht ausdrücklich erwähnt habe, liege auf der Hand. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass im Sinne einer "Versteinerungs-Theorie" alle in der StPO nicht erwähnten und aufgrund neuer Techniken zur Verfügung stehende Beweismittel von der Herausgabe ausgenommen würden.
8.2.6. Da die neue österreichische Strafprozessordnung ein ausdrückliches Verbot nicht nur von Videoaufzeichnungen, sondern generell von Bildern vorsehe, werde - um unzulässige Analogien auszuschliessen - vorsorglich zu dieser neuen österreichischen Regelung wie folgt ausgeführt:
Unabhängig von Sinnhaftigkeit, Zweckmässigkeit und Verfassungskonformität dieser Bestimmung werde durch diese zumindest verdeutlicht, dass ein solches generelles Verbot nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und nicht nach Gutdünken eines Gerichtes erlassen werden könne.
Im Gegenteil: Mit der allgemeinen Formulierung habe der Gesetzgeber bewusst der Entwicklung und Anwendung moderner Beweismöglichkeiten nicht im Wege stehen wollen.
§ 52 Abs. 1 ö StPO i. d. F. BGBI. l 2004/14 laute wie folgt:
"Soweit dem Beschuldigten Akteneinsicht zusteht, sind ihm auf Antrag und gegen Gebühr Kopien (Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts) auszufolgen oder herstellen zu lassen; dieses Recht bezieht sich jedoch nicht auf Ton- und Bildaufnahmen."
Diese neu geschaffene Einschränkung bedeute nach dem klaren Wortlaut, dass auch in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Zuge eines Verkehrsunfalls nicht einmal die von der Polizei bei der Unfallaufnahme angefertigten Fotografien dem Beschuldigten ausgefolgt werden dürften.
Es sei nur zu hoffen, dass eine dermassen unsinnige Regelung in Liechtenstein niemals Gesetz werde.
Bezeichnend sei, dass sich für das generelle Verbot der Ausfolgung von Kopien in Form von Ablichtungen oder einer anderen Wiedergabe an den Beschuldigten oder dessen Verteidiger in den Kommentaren zur neuen österreichischen Strafprozessordnung keine nachvollziehbare oder sachliche Begründung finde.
9. Mit Schreiben vom 16. April 2009 hat das Obergericht mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 25. Februar 2009 (ON 78) verzichtet werde.
10. Mit Schreiben vom 17. April 2009 hat die Staatsanwaltschaft auf ihre Gegenäusserung im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren vom 15. Januar 2009 (ON 46) verwiesen und u. a. ergänzend vorgebracht, dass sich der Begriff "Ton oder Bildaufnahmen" im Sinne des § 52 Abs. 1 öStPO nicht auf blosse Lichtbilder (Fotos), sondern auf "bewegte Bilder" bzw. Videoaufnahmen beziehe, wobei diesbezüglich auch auf die Definition der "Ton- und Bildaufnahmen" in § 97 öStPO verwiesen werde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat gemäss Art. 39 StGHG die Zulässigkeit von Individualbeschwerden von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Februar 2009, 05 ES.2008.72-78, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Hingegen ist zu prüfen, ob die hier angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch enderledigend im Sinne des mit dem Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) eingeführten neuen Zulässigkeitskriteriums ist.
1.2.1. Der Staatsgerichtshof hat das neue Eintretenskriterium der Enderledigung im Präzedenzfall StGH 2004/6 im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes eng ausgelegt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG (neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit ‚enderledigende' Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz. Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der [in den Materialien zum neuen Staatsgerichtshofgesetz geäusserten] Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG (neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können." (StGH 2008/78, Erw. 1.1 mit Verweis auf StGH 2004/6, Erw. 1.4, beide abrufbar im Internet unter www.stgh.li).
1.2.2. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung 2004/6 eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist demnach das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2). Dies ist - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen (siehe StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) - bei Zurückverweisungen in der Regel der Fall (StGH 2008/78, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
1.2.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer am Tage nach der Urteilsverkündigung des Landgerichtes die Zustellung einer Kopie eines Filmes beantragt, welcher anlässlich der Schlussverhandlung als Beweis vorgeführt worden ist. Dies geschah offensichtlich zwecks Ausführung bzw. Vorbereitung der Berufungsschrift gegen dieses Urteil des Landgerichtes. Da die gegenständliche Rüge der Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren auch noch im Rahmen einer Individualbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache hätte erfolgen können, liegt somit gegenständlich keine enderledigende Entscheidung im Sinne der oben dargelegten StGH-Rechtsprechung vor. Denn die gerügte Grundrechtsverletzung könnte durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden.
Auch wenn ein solches Vorgehen zwar nicht verfahrensökonomisch sein mag, ist der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das neue Enderledigungskriterium einzuschränken, jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe nicht mehr in Betracht kommen können (StGH 2008/78, Erw. 1.4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2004/23 und 24, jeweils Erw. 1.5).
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen war die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllung des Enderledigungskriteriums gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ohne materielle Behandlung spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegenständlich in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. b des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.) Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war dementsprechend auf CHF 5'000.00 herabzusetzen.
Demnach ist die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG). Somit ergibt dies insgesamt vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten von CHF 34.00.