StGH 2009/054
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerinnen: N
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 01KG.2006.1-1347
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 01 KG.2006.1-1347, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschlüssen vom 4. Juli 2000 (ON 9) und vom 7. Juli 2000 (ON 15) pfändete das Landgericht gemäss § 97a StPO sämtliche Vermögenswerte u. a. der Beschwerdeführerinnen bei der X Bank AG und der Y Bank AG. Den Banken wurde bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten, über diese Vermögenswerte zu verfügen. Seither wurden diese Sperren immer wieder verlängert.
2. Mit Beschluss vom 13. November 2000 (ON 73) wies das Landgericht einen Antrag der Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 4. sowie einem O Establishment ab, wonach die Sperre der Vermögenswerte insoweit hätte eingeschränkt werden sollen, als jedem der Antragsteller hätte gestattet werden sollen, zur Bevorschussung und Begleichung der Kosten der Rechtsvertretung vorerst über ihr Vermögen bis zu einem Betrag von je CHF 150'000.00 zu verfügen sowie ihre Rechtsvertreter zu ermächtigen, aus dem Vorschuss Anwälte im Ausland zur Unterstützung im Verfahren 11 UR.2000.140 zu bezahlen. Begründet wurde diese abweisende Entscheidung damit, dass keine der in § 97a Abs. 5 StPO genannten Bedingungen für eine (Teil-) Aufhebung der Kontosperre erfüllt sei.
3. Einer hierüber erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1., 3. und 4. sowie dem O Establishment gab das Obergericht mit Beschluss vom 17. Januar 2001 (ON 80) Folge und änderte den Beschluss ON 73 im Sinne des oben in Ziff. 2. dargestellten Antrages ab. Dieser Beschluss wurde in der Folge vom Obersten Gerichtshof bestätigt.
4. Mit einem weiteren am 22. Dezember 2006 bei Gericht eingelangten Schriftsatz beantragten sämtliche im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren involvierten Beschwerdeführerinnen beim Land- als Kriminalgericht, dieses möge den Beizug nigerianischer Anwälte auf einer Honorarbasis von CHF 200.00 pro Stunde (zuzüglich Barauslagen) zur Verteidigung im gegenständlichen Verfahren und die Begleichung der entsprechenden Honorare aus den bereits freigegebenen Geldern genehmigen.
5. Mit Beschluss vom 18. Januar 2007 (ON 906) wies das Landgericht diesen Antrag ab und führte aus, es könne unmöglich einer Honorarvereinbarung zustimmen, wenn gar nicht ersichtlich sei, für welche Leistungen ausländische Anwälte beigezogen würden und welche Leistungen diese erbringen würden. Es würde damit ein Honorar für nicht näher erkennbare und nicht spezifizierte anwaltliche Leistungen genehmigen, ohne zu wissen, ob der Beizug ausländischer Anwälte sowie deren Tätigkeiten für die Verteidigung notwendig und zweckmässig seien. Es liege im Risikobereich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, selbst abzuschätzen, inwieweit ein Beizug ausländischer Anwälte notwendig und zweckmässig sei. Auch bei der Verfassung von Schriftsätzen und Erbringung von sonstigen anwaltlichen Leistungen trügen die Rechtsvertreter das Risiko, dass diese im Nachhinein, sofern das Gericht die Kosten zu bestimmen habe, als nicht zweckmässig und notwendig angesehen und somit nicht aus dem gesperrten Vermögen ersetzt würden.
6. Mit weiterem Antrag vom 7. März 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen, das Gericht möge die Begleichung des Honorars von Rechtsanwalt A in Höhe von CHF 81'720.00 entsprechend einer beiliegenden "Note of Charge" vom 28. Februar 2007 aus den bereits freigegebenen Geldern genehmigen.
7. Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 (ON 1030) ermächtigte das Land- als Kriminalgericht die Beschwerdeführerinnen, für die Begleichung des Honorars von Rechtsanwalt A einen Betrag von CHF 31'850.00 aus den bereits freigegebenen Geldern zu bezahlen. Die Begleichung der weiteren Kosten von Rechtsanwalt A aus den bereits freigegebenen Geldern wurde (zumindest vorerst) nicht bewilligt.
8. Die Beschwerdeführerinnen brachten in der Folge am 13. August 2007 einen weiteren Antrag beim Erstgericht ein, in welchem sie die Genehmigung der Begleichung des weiteren Honorars von Rechtsanwalt A in Höhe von CHF 44'947.00 entsprechend einer beigebrachten Aufstellung ("Note of Charge" vom 4. Juni 2007) beantragten.
9. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2007 (ON 1106) ermächtigte dieses die Beschwerdeführerinnen, einen weiteren Betrag von CHF 39'546.00 für die Begleichung des Honorars von Rechtsanwalt A aus den bereits freigegebenen Geldern zu bezahlen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
10. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben sowohl die Beschwerdeführerinnen, als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht. Die Beschwerdeführerinnen richteten ihre Beschwerde gegen den abweisenden Teil insofern, als deren Mehrbegehren von CHF 569.00 abgewiesen wurde. Die Staatsanwaltschaft hingegen bekämpfte den gesamten Inhalt des Beschlusses.
11. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 (ON 1152) gab das Obergericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und änderte den Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2007 (ON 1106) dahingehend ab, dass der weitere Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 13. August 2007 vollumfänglich abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerinnen wurden mit ihrer Beschwerde auf die Entscheidung verwiesen. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
11.1. Anlass dieses Rechtsstreites bilde der Beschluss des Obergerichtes vom 17. Januar 2001 (ON 80), mit welchem der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen Folge gegeben, von der Kontensperre jeweils ein Betrag von CHF 150'000.00 ausgenommen und den Beschwerdeführerinnen als Kostenvorschuss für die Rechtsvertretung ausbezahlt worden sei. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen seien gleichzeitig ermächtigt worden, aus dem Vorschuss Anwälte im Ausland zur Unterstützung im Verfahren 11 UR.2000.140 zu bezahlen.
Damit habe das Obergericht wortwörtlich die Formulierung des Antrages der Beschwerdeführerinnen vom 10. Oktober 2000 übernommen. Bei verständiger Betrachtung der Antragsbegründung habe das Obergericht im Beschlussteil erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung die Möglichkeit haben sollten, die Hilfe von ausländischen Kollegen in Anspruch zu nehmen und diese im Rahmen der bewilligten Kostenvorschüsse auch bezahlen zu können. Gehe man von dieser Bedeutung aus, habe für die endgültige Bestimmung der Kosten des von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerinnen beigezogenen nigerianischen Anwaltes von vornherein keine Grundlage bestanden. Denn mit der Einräumung des Kostenvorschusses habe das Gericht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die endgültige Festlegung der Entlohnung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erst nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens erfolgen werde; dies nach Massgabe der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Rechtsverteidigung. Was aber für die liechtensteinischen Rechtsvertreter gelte, müsse umso mehr für die ausländischen Rechtsanwälte gelten. Diese seien nämlich im gegenständlichen Verfahren nicht einmal als Vertreter der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen und nur beigezogen worden, um die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen im Ausland vorzunehmen. Welcher ausländische Rechtsanwalt zu welchem Zweck beigezogen werde, könnten allein die im gegenständlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter entscheiden. Das Gleiche gelte für die Frage, auf welcher Entlohnungsgrundlage ein ausländischer Rechtsanwalt diese Aufträge zu erfüllen habe.
Das Landgericht hätte deshalb bereits den ersten Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 22. Dezember 2006 im derzeitigen Verfahrensstadium abweisen müssen. Auf eine nähere Darlegung der erbrachten Leistungen hätte das Erstgericht somit verzichten können. Dasselbe Schicksal hätten auch die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 7. März 2007 und vom 13. August 2007, in welchen sie die Genehmigung der Bezahlung von Honoraren von Rechtsanwalt A in Höhe von CHF 81'720.00 bzw. CHF 44'947.00 beantragt hätten, erleiden müssen.
Am 22. Mai 2007 (ON 1030) habe jedoch das Erstgericht die Beschwerdeführerinnen ermächtigt, einen Betrag von CHF 31'850.00 für die Begleichung des Honorars von Rechtsanwalt A aus den bereits freigegebenen Geldern zu bezahlen. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Obergericht daran gebunden sei.
Nicht gebunden sei das Obergericht hingegen an den Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2007 (ON 1106), mit welchem die Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden seien, einen weiteren Betrag von CHF 39'546.00 für die Begleichung des Honorars von Rechtsanwalt A aus den bereits freigegebenen Geldern zu bezahlen. Dieser Beschlussteil sei von der Staatsanwaltschaft mit der gegenständlichen Beschwerde angefochten worden. Da sich diese Beschwerde nach Auffassung des Obergerichtes als begründet erweise, sei in deren Stattgebung der angefochtene Beschluss im Sinne der Antragsabweisung abzuändern.
11.2. Es sei im vorliegenden Verfahren weder zu prüfen, noch zu entscheiden, ob die vom nigerianischen Rechtsanwalt erbrachten Leistungen zur Rechtsverteidigung notwendig und zweckmässig gewesen seien. Im gegenständlichen Verfahren werde nämlich nur über die Kosten der ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein. Die inländischen Rechtsvertreter hätten lediglich zum Zwecke der Rechtsverteidigung ausländische Rechtsanwälte als Hilfspersonen beigezogen. Mit welchen Aufträgen diese betraut worden seien, liege allein in der Verantwortung der ausgewiesenen Vertreter. Diese allein trügen die Verantwortung für den Beizug und die Honorierung des nigerianischen Rechtsanwaltes. Welche Kosten die ausgewiesenen Vertreter vergütet erhielten, könne erst nach Abschluss des Verfahrens entschieden werden; dies nach der Massgabe, ob die zu vergütenden Leistungen für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig und zweckmässig gewesen seien.
11.3. Die Frage, ob der nigerianische Rechtsanwalt Kosten auf der Basis der inländischen Tarife oder nach dem beanspruchen könne, was üblicherweise ein Anwalt in Nigeria unter Berücksichtigung der dortigen Lebenshaltungskosten und für vergleichbare Leistungen vor Ort bezahlt erhalte, stelle sich schon deswegen nicht, weil die Entlöhnung zwischen dem in diesem Verfahren ausgewiesenen Vertreter und dem ausländischen Rechtsanwalt zu vereinbaren sei. Das Gericht könne weder direkt, noch indirekt über die Kosten, die aus dem Beizug des ausländischen Rechtsanwaltes entstanden seien, entscheiden. Dafür fehle dem Gericht jegliche Kenntnis, ob und in welchem Umfang die vom ausländischen Rechtsanwalt getätigten Leistungen zur Rechtsverteidigung notwendig und zweckmässig gewesen seien.
12. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführerinnen Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Diese wurde jedoch mit Beschluss vom 10. Januar 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 30. Januar 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (StGH 2008/28). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 wies der Staatsgerichtshof diese Individualbeschwerde ebenfalls zurück.
13. Am 8. Februar 2008 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Landgericht den Antrag (ON 1252), dieses möge die Sperre der Vermögenswerte hinsichtlich eines Betrages von CHF 100'000.00 einschränken und die Auszahlung eines Kostenvorschusses für Honorar- und Barauslagen an einen nigerianischen Rechtsanwalt genehmigen. Diesen Antrag ergänzten die Beschwerdeführerinnen mit dem gleichentags eingebrachten Schriftsatz ON 1253 und beantragten, die Schlussverhandlung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Staatsgerichtshofes, allenfalls wegen der für den 12. bis 14., eventuell bis zum 18. März geplanten Einvernahme von Zeugen im Rechtshilfeweg in Nigeria, zu unterbrechen, in subeventu die Auszahlung des Kostenvorschusses von CHF 100'000.00 aus den mit Beschluss des Obergerichtes vom 7. Januar 2001 freigegebenen Vermögenswerten zur Bezahlung von Honorarvorschüssen und Barauslagen an RA A zu genehmigen.
14. Diese Anträge wies das Land- als Kriminalgericht mit Beschluss vom 22. Februar 2008 (ON 1268) ab. Die Beschwerdeführerinnen wiederum erhoben gegen diesen Beschluss mit Datum vom 19. März 2008 Beschwerde an das Obergericht.
15. Das Obergericht wies diese Beschwerde mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2009 (ON 1347) jedoch ebenfalls ab. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen wie folgt:
15.1. Die Beschwerdeführerinnen bekämpften die Auffassung des Erstgerichtes, wonach es im jetzigen Verfahrensstadium keinen Grund gebe, die Auszahlung eines Kostenvorschusses von CHF 100'000.00 aus den bereits freigegebenen Vermögenswerten zur Bezahlung der Honorare und der Barauslagen des nigerianischen Rechtsanwaltes zu genehmigen und die Freigabe weiterer Vermögenswerte von CHF 100'000.00 zu bewilligen. Nach ihrer Auffassung würden sich dieselben Fragen nämlich auch nach Verfahrensbeendigung stellen. Auch sei die Bezahlung des Honorars für den beigezogenen nigerianischen Rechtsanwalt nicht nachträglich nach Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Leistungen zu beurteilen, sondern ex ante nach ihrer Sinnhaftigkeit. Das Erstgericht vermenge den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes mit dem Kostenersatzanspruch der Partei gegenüber dem Land Liechtenstein. Durch die Entscheidung des Erstgerichtes würden die Beschwerdeführerinnen in ihren Rechten auf effektive Beschwerdeführung und Verteidigung verletzt, wenn ihnen dadurch die Bezahlung des nigerianischen Rechtsanwaltes faktisch verunmöglicht werde. Auch liege ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da ein liechtensteinischer Rechtsanwalt während des laufenden Verfahrens aus den gesperrten Vermögenswerten bezahlt werden dürfe, ein nigerianischer jedoch nicht.
15.2. Diese Rügen seien unbegründet. Das Erstgericht habe sich auf die Ausführungen des Obergerichtes in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2007 (ON 1152) gestützt. Die dortigen Erwägungen seien letztinstanzlich erfolgt und hätten auch der Überprüfung durch den Staatsgerichtshof standgehalten. Das Obergericht sehe keine Veranlassung, von jenen Erwägungen abzuweichen. Zur Begründung könne auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerinnen seien darauf hinzuweisen, dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. Januar 2001 (ON 80) die Sperre der Vermögenswerte bezüglich aller vier Beschwerdeführerinnen im Betrag von je CHF 150'000.00 aufgehoben habe und somit ein Betrag von CHF 600'000.00 als Vorschuss zur Begleichung der Verteidigungskosten freigegeben worden sei. Gleichzeitig seien die Vertreter der Beschwerdeführerinnen ermächtigt worden, aus diesem Vorschuss im Ausland beigezogene Rechtsanwälte zu bezahlen. Damit habe es das Obergericht aber in die Verantwortung der Rechtsfreunde der Beschwerdeführerinnen gestellt, ob und in welchem Umfange sie ausländische Anwälte beiziehen wollten und auf welcher Grundlage diese zu entlöhnen seien. Mit dieser Ermächtigung hätten die inländischen Rechtsvertreter aber keinen Freibrief erhalten, sondern vielmehr den Auftrag, verantwortungsbewusst nur dasjenige zu unternehmen, was zur zweckentsprechenden und notwendigen Verteidigung erforderlich erscheine, wobei abrechnungspflichtig gegenüber dem Gericht aus den zur Verfügung gestellten Kostenvorschüssen nur die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen sein könnten. Diese hätten aber, so weit überblickbar, bis heute keine Bezahlung der von ihnen erbrachten Leistungen verlangt, sondern lediglich der Kosten des nigerianischen Rechtsanwaltes.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise dargetan hätten, weshalb ein weiterer Betrag von CHF 100'000.00 freigegeben werden sollte, stehe die Entscheidung darüber, in welcher Höhe der ausländische Anwalt zu honorieren sei, allein den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerinnen zu. Das Erstgericht habe sehr wohl zwischen dem Anspruch des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Auftraggebern und demjenigen der Partei gegenüber dem Land Liechtenstein nach dem Verfahrensausgang unterschieden.
Nicht zu erkennen vermöge das Obergericht eine Verletzung des Rechtes auf effektive Verteidigung. Das Gegenteil sei der Fall. Wenn in diesem Verfahrensstadium vom Gericht verlangt würde, der beigezogene Anwalt müsse seine Leistungen im Einzelnen begründen, so müsste es wohl gewärtigen, dass durch diese Offenlegung die Beschwerdeführerinnen in ihren Verteidigungsrechten erheblich eingeschränkt würden.
Nicht zu erkennen vermöge das Obergericht ferner, weshalb der Gleichheitssatz verletzt sein sollte. Denn wie ausgeführt, könnten nur die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht gegenüber für die von ihnen erbrachten Leistungen Abrechnung legen. Unter diese fielen auch jene Leistungen, die von ihnen beigezogene ausländische Anwälte für die Unterstützung in diesem Verfahren erbracht hätten. Der ausländische Anwalt könne dem Gericht gegenüber seine Leistungen nicht direkt abrechnen.
16. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 1347) erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 26. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), des Rechtes auf Beschwerdeführung und Verteidigung, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof möge deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Tragung der Verfahrenskosten auferlegen. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
16.1. Das Argument des Obergerichtes, wonach nur die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen dem Gericht gegenüber abrechnungspflichtig sein könnten, sei nicht überzeugend. Schliesslich werde eine Vielzahl von anwaltlichen Tätigkeiten nicht vom Rechtsvertreter selbst, sondern von seinen Hilfspersonen ausgeführt. Auch die Kanzlei P habe für die Tätigkeiten ihres Konzipienten Kosten in diesem Verfahren beantragt und diese noch während dem laufenden Verfahren gerichtlich genehmigt erhalten.
Nicht nachvollziehbar sei das Argument des Obergerichtes, dass unter die abrechnungspflichtigen Leistungen der rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen auch jene Leistungen fielen, die von beigezogenen ausländischen Anwälten erbracht worden seien. Dennoch werde den Verteidigern eine gerichtliche Entscheidung darüber, inwieweit sie die Kosten des beigezogenen Anwaltes aus den freigegebenen Kostenvorschüssen bezahlen könnten, verwehrt. Der Antrag vom 6. November 2008 sei von den inländischen Verteidigern und nicht vom ausländischen Anwalt gestellt worden. Insofern sei die Abrechnung sehr wohl über die inländischen Vertreter erfolgt. Die Haltung des Obergerichtes sei überspitzt formalistisch.
Auch in anderen Fällen seien die Honorarabrechnungen eines ausländischen Rechtsanwaltes nach Stunden bewilligt worden (14 UR.2008.231, ON 81 sowie 14 RS.2008.166, ON 56). Begründet worden sei dies unter anderem damit, dass die Kosten für die Aufrechterhaltung der Existenz der betroffenen Verbandspersonen als notwendig angesehen würden und das Recht auf Beschwerdeführung auch für im Ausland geführte Verfahren berücksichtigt werden müsse, welche ebenfalls die Existenz der Verbandsperson gefährden könnten. Auch die im Beschwerdefall im Ausland vorgenommenen Tätigkeiten seien jedoch zur Wahrung der verfassungsmässigen Rechte und der Existenzsicherung der Beschwerdeführerinnen unerlässlich gewesen. Die Weigerung des Gerichtes, die Honorarnoten von RA A auf deren Nachvollziehbarkeit zu überprüfen und die Beschwerdeführerinnen zu ermächtigen, dieses Honorar zu bezahlen, verstosse gegen die Rechte auf Beschwerdeführung und Verteidigung, den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot.
16.2. Es liege auch ein Verstoss gegen das Recht auf Beschwerdeführung und das Recht auf Verteidigung vor. Den Beschwerdeführerinnen seien nämlich die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen könnten und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt seien. Das gegenständliche Abschöpfungs- bzw. Verfallsverfahren weise einen besonders ausgeprägten Auslandsbezug auf. Um ihre Rechte auf Beschwerdeführung und Verteidigung wahrnehmen zu können, sei die Vornahme von bestimmten Tätigkeiten im Ausland unerlässlich. Sämtliche für die Vortat relevanten Handlungen seien in Nigeria getätigt worden und die massgeblichen Zeugen befänden sich ebenfalls dort. Die Kommunikation mit Behörden und privaten Personen erweise sich als äusserst schwierig. Es müssten somit entsprechende Nachforschungen in Nigeria unternommen werden, damit Beweisanträge gestellt und Zeugen ausgeforscht werden könnten. Die Einschaltung eines lokalen Rechtsanwaltes sei daher unbedingt notwendig gewesen, damit sich die Beschwerdeführerinnen hätten wirksam verteidigen können.
Wenn nun aber der Beizug eines ausländischen Anwaltes gerichtlich bewilligt werde, so müssten die Beschwerdeführerinnen dann auch umso mehr ermächtigt werden, dessen Kosten aus den freigegebenen Vermögenswerten begleichen zu dürfen. Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasse im Übrigen auch Kosten für ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung. Dies sei im gegenständlichen Verfahren bereits mehrfach geschehen.
Zudem sei die Vorgehensweise der Gerichte im Zusammenhang mit der Freigabe und Abrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen äusserst widersprüchlich.
Zunächst würden der Beizug eines ausländischen Rechtsanwaltes und erste Honorarnoten von RA A (teilweise) bewilligt (ON 80, 1030, 1106). Dann stelle das Obergericht fest, dass es über die Kosten des beigezogenen ausländischen Rechtsanwaltes nicht entscheiden und die endgültige Festlegung der Entlohnung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erst nach Verfahrensabschluss erfolgen könne. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung vertrete das Obergericht die Meinung, dass nur die rechtsfreundlichen Vertreter dem Gericht aus den zur Verfügung gestellten Kostenvorschüssen abrechnungspflichtig seien. Trotz Vorlage detaillierter und nachvollziehbarer Honorarnoten des ausländischen Rechtsanwaltes verweigere das Obergericht eine Entscheidung darüber, ob diese Kosten aus den freigegebenen Kostenvorschüssen bezahlt werden könnten oder nicht. Dadurch könnten keine Zahlungen an den ausländischen Rechtsanwalt erfolgen, sodass das Obergericht dessen weiteren Beizug letztlich unmöglich mache. Damit werde das Recht auf Beschwerdeführung und Verteidigung verletzt.
Dieser widersprüchliche Standpunkt des Obergerichtes sei nicht vertretbar. Es wäre vielmehr Aufgabe eines Gerichtes, für Klarheit zu sorgen. Wenn das Obergericht weiter festhalte, dass es allein den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerinnen zustehe, zu entscheiden, in welcher Höhe der beigezogene ausländische Rechtsanwalt zu honorieren sei, übersehe es dabei, dass die Rechtsvertreter damit dem Risiko ausgesetzt würden, aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies hätte zur Folge, dass letztlich keine Zahlungen an den ausländischen Rechtsanwalt erfolgen könnten, was wiederum das Recht auf Beschwerdeführung und Verteidigung untergrabe. Aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes folge, dass eine Freigabe von gesperrten Vermögenswerten nicht unbeschränkt erfolgen dürfe und Missbrauch zu verhindern sei. Auch deshalb sei eine fortlaufende gerichtliche Kontrolle über die Verwendung dieser Gelder unabhängig davon notwendig, ob deren Freigabe für Kosten der rechtsfreundlichen Vertreter oder für solche einer von diesen beigezogenen Hilfsperson beantragt werde.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes habe das Landgericht im Übrigen nicht zwischen dem Kostenersatz der Parteien gegenüber dem Land, welcher ihnen bei Obsiegen zustehe, und dem Honoraranspruch des Rechtsvertreters gegenüber seiner Partei unterschieden. Auch das Obergericht lasse im angefochtenen Beschluss ausser Acht, dass die Notwendigkeit von Honorarkosten eines Rechtsvertreters einer juristischen Person im Abschöpfungs- und Verfallsverfahren jedenfalls ex ante und unabhängig von einem allfälligen Verfahrenserfolg zu beurteilen sei, widrigenfalls das Recht auf Beschwerdeführung und Verteidigung unterlaufen würde.
16.3. Verteidiger sowie auch Banken und Treuhänder erhielten bei Gericht eine Freigabe ihrer Honorare auch während des Verfahrens und nicht erst nach Abschluss desselben (StGH 2001/26). Im gegenständlichen Verfahren seien bereits Beträge an die Kanzlei P (CHF 49'446.93), die Z Bank AG (CHF 159'043.80) sowie B (CHF 26'332.50, 21'332.50 und 38'557.00) freigegeben worden. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 6. November 2008 auf Genehmigung der Bezahlung der ausländischen Honorarnoten von RA A aus den bereits freigegebenen Geldern sei jedoch abgewiesen worden.
Weder das Landgericht, noch das Obergericht hätten einen vertretbaren Grund für die Ungleichbehandlung der Honorarkosten von RA A nennen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich anders verhalten sollte, wenn anstatt eines inländischen Verteidigers, Treuhänders oder einer Bank ein ausländischer Anwalt seine Honorarnote vorlege. Sämtliche Personen würden schliesslich im Rahmen der notwendigen Verteidigung bzw. der ordentlichen Geschäftsführung tätig. Insbesondere eine Differenzierung zwischen direkten und indirekten Kosten sei sachlich nicht haltbar. Schliesslich habe auch die Kanzlei P für Tätigkeiten ihres Konzipienten C Kosten beantragt, welche genehmigt worden seien. Dass die liechtensteinischen Gerichte in der Lage seien, Honorarnoten von ausländischen Anwälten zu prüfen, ergebe sich aus den in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen ON 1030 und 1106. Auch eine Abrechnung nach Stundensätzen sei konform. Immerhin dürften auch Treuhänder und Banken nach Stunden abrechnen. Beim ausländischen RA A sei die Anwendung des liechtensteinischen Rechtsanwaltstarifes auch nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht habe bereits in anderen Fällen die Honorarabrechnungen eines ausländischen Rechtsanwaltes nach Stunden bewilligt (14 UR.2008.231, ON 81 sowie 14 RS.2008.166, ON 56). Daraus folge für den Beschwerdefall, dass die im Ausland vorgenommenen Leistungen von RA A ebenfalls aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben seien bzw. aus den bereits freigegebenen Kostenvorschüssen zu bezahlen seien.
16.4. Die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund der Ermächtigung des Landgerichtes zur Beiziehung eines ausländischen Rechtsanwaltes vom 17. Januar 2001 (ON 80) und der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Genehmigung der mit Antrag vom 8. März 2007 (ON 965) vorgelegten Honorarnoten von RA A durch das Landgericht in ON 1030 zu Recht darauf vertrauen dürfen, einen ausländischen Anwalt von den freigegebenen Geldern bezahlen zu dürfen. Auch hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht die entsprechenden Kosten des ausländischen Anwaltes genehmigen werde. Auch RA A habe seine Leistungen in diesem Vertrauen vorgenommen. Die Leistungserbringung sei zudem vor der Fällung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Oktober 2007 (ON 1152) erfolgt. In den Beschlüssen ON 80 und 1030 liege eine konkrete Zusicherung an die Beschwerdeführerinnen. Dadurch sei eine Vertrauenssituation geschaffen worden, aufgrund derer die Beschwerdeführerinnen zu Recht hätten davon ausgehen dürfen, dass die Kosten des RA A vom Gericht geprüft und gegebenenfalls genehmigt würden. Die aufgrund dieser Vertrauensposition vorgenommenen Dispositionen, nämlich die Beiziehung von RA A und die dadurch entstandenen Kosten, sei zu schützen.
17. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 3. April 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
18. Am 5. Mai 2009 erstattete die Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:
Der Antrag, welcher der Beschwerde an das Obergericht zugrunde gelegen sei, habe sich teilweise insoweit als unzulässig erwiesen, als über das gleich gelagerte Vorbringen und die darauf beruhende Antragstellung schon mit Beschluss des Obergerichtes vom 17. Oktober 2007 (ON 1152) rechtskräftig entschieden worden sei. Im Übrigen sei der Antrag hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Kosten von RA A betreffend die Honorarnote vom 12. September 2008 unbegründet gewesen, weil auch diesbezüglich die Rechtsauffassung des Obergerichtes gemäss ON 1152 zum Tragen komme. Danach stehe es den im liechtensteinischen Verfahren bestellten Verteidigern frei, einen von ihnen beigezogenen nigerianischen Assistenten aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Kostendepot zu bezahlen, wobei sie entsprechend ihrer Verantwortung die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen zu beurteilen hätten. In diesem Umfang erhielten sie demnach die getätigten Auslagen refundiert. Die in der Beschwerde behauptete Weigerung des Gerichtes zur Bezahlung der Kosten von RA A liege nicht vor. Im Übrigen könne den Honorarnoten nur entnommen werden, dass RA A zahlreiche Reisen unternommen habe. Ob und inwieweit diese zweckmässig gewesen seien und er dafür angemessene Kosten beantragen könne, lasse sich daraus nicht nachvollziehen. RA A habe schon in früheren Ausführungen behauptet, umfangreiche Leistungen erbracht zu haben. Tatsächlich seien aber aus den gelegten Aufstellungen und Erklärungen weder die Angemessenheit, noch die Zweckmässigkeit der behaupteten Leistungen nachvollziehbar. So sei nicht konkretisiert worden, mit welchen Personen über welche Themen mit welchem Ergebnis Gespräche geführt worden seien, welche Dokumente RA A über nahezu Wochen studiert haben solle, welche konkreten Rechtsfragen diese habe lösen müssen. Es seien aus dem Beizug des nigerianischen Rechtsanwaltes auch keine konkreten Ergebnisse dargetan worden. Der Verteidiger der Beschwerdeführerinnen habe hierzu geltend gemacht, derartige Aussagen könnten schon wegen der nicht offen zu legenden Verteidigungslinie nicht gemacht werden.
Das Obergericht habe keineswegs ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht eines nigerianischen Rechtsanwaltes als weitere Hilfsperson zu ihrem Verteidiger bedienen dürften. Vielmehr sei Letzterer sogar ausdrücklich ermächtigt worden, sich eines auch zu bezahlenden nigerianischen Rechtsanwaltes zu bedienen. Es seien zu diesem Zweck bereits mit Beschluss ON 80 umfangreiche Vermögenswerte freigegeben worden. Es gelte aber sowohl für die liechtensteinischen, als auch wohl für die beigezogenen ausländischen Anwälte die im Gesetz normierte richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen (Art. 21 RATG). Wenn das Obergericht somit zur Auffassung gelangt sei, dass derzeit die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Leistungen nicht beurteilt, sondern dies einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleiben müsse, so entspreche dies dem Gesetz. Das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeführung bzw. Verteidigung sei nicht verletzt, zumal ihnen in der Vergangenheit ausreichend Vermögenswerte für die Verteidigung freigegeben worden seien und sie daher genügend liquide Mittel zur Bezahlung eines ausländischen Rechtsanwaltes hätten.
19. Zu dieser Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstatteten die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 18. Mai 2009 eine Duplik, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:
Das Hauptargument der Staatsanwaltschaft sei, dass die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit erst im Nachhinein am Ende des Verfahrens geprüft werden könne. Es werde hierzu auf Art. 21 RATG verwiesen. Dieser Artikel beziehe sich jedoch auf die Frage des Kostenersatzes vom Gegner. In einem solchen Fall sei die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einfach zu ermitteln, da ja nur bei Gericht eingereichte Schriftsätze und gerichtliche Verhandlungen tarifrelevant seien. Um dies gehe es hier aber nicht.
Die Korrespondenz zwischen Verteidigern im Strafverfahren könne selbstredend nicht offen gelegt werden. Da die Verschwiegenheitspflicht über den Prozess hinaus gelte, gebe es auch keinen Zeitpunkt, der zur Beurteilung dieser Ansprüche geeigneter wäre, weshalb eine Verschiebung unsachlich sei. Es liege auf der Hand, dass die liechtensteinischen Verteidiger an den ausländischen Rechtsanwalt nichts bezahlen würden, wenn sie sich dem Risiko gegenüber sähen, diese Kosten später aus eigener Tasche tragen zu müssen.
Risikofinanzierung im Strafprozess sei auch nicht die Aufgabe eines Rechtsanwaltes. Mit ihrer Haltung verunmöglichten die Staatsanwaltschaft und das Obergericht faktisch den Beizug ausländischer Rechtsanwälte, obwohl sie inhaltlich zugestünden, dass dieser durchaus notwendig sei.
20. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Februar 2009, 01 KG.2006.1-1347, ist gemäss § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Beschwerdeführung und Verteidigung gemäss Art. 43 LV und Art. 33 Abs. 3 LV. Sie führen dazu aus, damit sie im vorliegenden Verfahren ihre Rechte auf Beschwerdeführung und Verteidigung wahrnehmen könnten, sei der Beizug eines nigerianischen Rechtsanwaltes unerlässlich. Wenn nun aber schon die Mandatierung eines ausländischen Rechtsanwaltes gerichtlich bewilligt worden sei, müssten die Beschwerdeführerinnen denn auch umso mehr vom Gericht ermächtigt werden, dessen Kosten aus den freigegebenen Vermögenswerten begleichen zu dürfen. Schliesslich umfasse die vom Staatsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung auch Kosten für ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung.
2.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das verfassungsmässig gewährleistete Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174, Erw. 6] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dasselbe gilt für das in Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistete Grundrecht auf wirksame Verteidigung. In der oben zitierten Entscheidung hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf die sich im Beschwerdefall ebenfalls stellende Problematik der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten klargestellt, dass einer juristischen Person zur Sicherung des materiellen Gehaltes der erwähnten Grundrechte im Rahmen einer Vermögenssperre nicht sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden dürfen. Es müssen deshalb bei der Anordnung sowohl von zivil-, als auch von strafrechtlichen Sicherungsmassnahmen entsprechende Regelungen in die zu erlassende Verfügung aufgenommen werden. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gesetzgeber juristischen (im Gegensatz zu natürlichen) Personen weder im Zivil-, noch im Strafrecht einen Anspruch auf Verfahrenshilfe einräumt und schafft aus der grundrechtlichen Perspektive einen gewissen Ausgleich, damit juristischen Personen nicht durch eine Vermögenssperre der Zugang zum Recht vollkommen abgeschnitten und das Beschwerderecht insoweit seines materiellen Gehaltes entleert wird.
2.2. Im Beschwerdefall ist nun unstrittig, dass diesem materiellen Gehalt der erwähnten Grundrechte bereits dadurch Nachachtung verschafft wurde, dass das Obergericht mit Beschluss vom 17. Januar 2001 (ON 80) die Vermögenssperre für alle vier Beschwerdeführerinnen in Höhe von je CHF 150'000.00 aufhob und somit den liechtensteinischen Rechtsvertretern einen Betrag von insgesamt CHF 600'000.00 zur Bestreitung der Verteidigungskosten zur Verfügung stellte. Gleichzeitig wurden die inländischen Rechtsvertreter ermächtigt, aus diesen Vorschüssen auch die zu konsultierenden ausländischen Anwälte zu bezahlen. Der gegenständlichen Beschwerde liegt nun ein Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 8. Februar 2008 dahingehend zu Grunde, einen weiteren Betrag von CHF 100'000.00 aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben und die Auszahlung eines Kostenvorschusses an den nigerianischen Anwalt zu genehmigen (ON 1252).
Der Staatsgerichtshof hat schon bei früherer Gelegenheit festgehalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführten Verfahrensgrundrechte auch im Rahmen einer Vermögenssperre keine absolute Geltung zu entfalten vermögen. Denn der mit einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung verfolgte Zweck besteht darin, die Abschöpfung von im Zusammenhang mit der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögensvorteilen zu verhindern (§ 20 StGB). Eine Einschränkung der Grundrechte und insbesondere der grundrechtlichen Verfahrensgarantien ist deshalb möglich, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (StGH 2008/103, Erw. 2.3 f.). Auch im gegenständlichen Fall ist somit im Lichte der obigen Ausführungen zu beachten, dass ein Interessenausgleich zwischen dem Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf effektiven Rechtsschutz bzw. auf wirksamen Gehalt ihres Beschwerderechtes und dem öffentlichen Interesse der Verhinderung der Abschöpfung von im Zusammenhang mit einer potentiellen Straftat erlangten Vermögenswerten gefunden werden muss.
Nun ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die inländischen Verteidiger ihre eigenen Honorare noch gar nicht geltend gemacht haben. Vielmehr wurde offenbar lediglich die Genehmigung der Bezahlung der Kosten des beigezogenen nigerianischen Rechtsanwaltes beantragt. In der Beschwerde wird dies denn auch nicht bestritten. Aufgrund einer erstgerichtlichen Bewilligung vom 22. Mai 2007 (ON 1030) wurde den Beschwerdeführerinnen bislang nur genehmigt, RA A einen Honorarbetrag von CHF 31'850.00 auszubezahlen. Zu weiteren Auszahlungsgenehmigungen kam es danach nicht mehr, weil das Obergericht in seinem (rechtskräftigen) Beschluss vom 17. Oktober 2007 (ON 1152) die Festlegung der Entlohnung dem Verfahrensabschluss vorbehielt und gleichzeitig zum Ausdruck brachte, es sei allein die Entscheidung der inländischen Verteidiger, welcher ausländische Anwalt zu welchem Zweck und auf welcher Entlohnungsgrundlage mandatiert werde. Vor dem Hintergrund der bereits freigegebenen Mittel in Höhe von insgesamt CHF 600'000.00 ist damit aber erstellt, dass den liechtensteinischen Rechtsvertretern noch genügend Mittel zur Verfügung stehen sollten, um den von ihnen beauftragten ausländischen Anwalt zu bezahlen. Eine Gefährdung oder gar eine Verletzung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz bzw. wirksame Verteidigung liegt somit nicht vor. Der Umstand, dass die Vorinstanzen die endgültige Bestimmung der Verteidigungskosten einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten haben, vermag insoweit keine grundrechtliche Relevanz zu entfalten.
3. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV geltend. Aus der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2001/26 und weiteren Entscheidungen) folge, dass inländische Verteidiger sowie auch Banken und Treuhänder bei Gericht eine Freigabe ihrer Honorare während des laufenden Verfahrens und nicht erst nach dessen Abschluss erhielten. Auch im gegenständlichen Verfahren seien der Kanzlei P und verschiedenen anderen Finanzintermediären bereits Honorare freigegeben worden. Es gebe nun keinen vertretbaren Grund für eine Ungleichbehandlung der von Rechtsanwalt A in Rechnung gestellten Honorare.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte geht und insoweit zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]. Sobald jedoch auch rechtlich relevante Unterschiede zwischen zwei zu vergleichenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind, muss ein Vergleich im Lichte von Art. 31 Abs. 1 LV auf eine blosse Willkürprüfung hinauslaufen (StGH 2007/35, Erw. 2.2; StGH 2001/4, Erw. 4.2; StGH 2001/60, Jus & News 2002, 89 [111 f., Erw. 11.2]).
3.2. Für den Staatsgerichtshof ist die Gleichheitsrüge der Beschwerdeführerinnen allein schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Obergericht, wie oben erwähnt, bereits mit Beschluss vom 17. Januar 2001 (ON 80) mittels Aufhebung der Vermögenssperre einen Betrag von insgesamt CHF 600'000.00 zur Bestreitung der Verteidigungskosten zur Verfügung stellte und die inländischen Verteidiger ermächtigte, aus diesen Mitteln auch die beizuziehenden ausländischen Rechtsanwälte zu bezahlen. Damit ist aber aktenkundig, dass gerade auch für die gegenständlich in Frage stehenden Honorare von Rechtsanwalt A Vermögenswerte freigegeben wurden.
Dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertritt, die liechtensteinischen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hätten Rechtsanwalt A aus diesen freigegebenen Mitteln zu bezahlen, begründet unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes jedenfalls keine Ungleichbehandlung. Denn bei den von den Beschwerdeführerinnen konkret benannten anderen Finanzintermediären, welchen im gegenständlichen Verfahren bereits Vermögenswerte zur Verfügung gestellt worden seien, handelt es sich um in Liechtenstein ansässige Institute. Das Argument des Obergerichtes, ein ausländischer Rechtsanwalt, der dem Gericht im Zeitpunkt der Freigabe der gesperrten Vermögenswerte noch nicht einmal bekannt sei, könne ihm gegenüber seine Leistungen nicht direkt abrechnen, setzt sich somit keineswegs in Widerspruch mit den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Vergleichsfällen. Dazu kommt der auf der Hand liegende Umstand, dass das Gericht im jetzigen Verfahrensstadium über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der von Rechtsanwalt A geltend gemachten Kosten auch deshalb nicht absprechen kann, weil ihm dazu ohne Einschränkung der Verteidigungsrechte die nötigen Informationen fehlen. Unbehilflich ist dabei übrigens auch das Argument, der Kanzlei P seien für die Tätigkeiten ihres Konzipienten als Hilfsperson ebenfalls Vermögenswerte freigegeben worden, zumal gerade dies im erwähnten Beschluss ON 80 auch für die Kosten von Rechtsanwalt A geschehen ist.
Nicht weiter zu prüfen ist sodann das Vorbringen, das Landgericht habe bereits in anderen Fällen die Honorarabrechnungen eines ausländischen Rechtsanwaltes nach Stunden bewilligt. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der allgemeine Gleichheitssatz im Rahmen der Rechtsanwendung überhaupt nur dann betroffen sein, ,wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit weiterem Verweis auf BGE 91 I 169, 171). Diese Voraussetzung ist jedoch im Beschwerdefall nicht erfüllt, da die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Vergleichsentscheidungen vom Land- und nicht vom Obergericht als der in casu belangten Behörde ausgingen.
Es zeigt sich somit, dass zwischen den von den Beschwerdeführerinnen angeführten Vergleichsfällen und der hier vorliegenden Konstellation durchaus sachliche Unterschiede bestehen, sodass eine Prüfung des Beschwerdefalls, insoweit es jedenfalls das Beschwerdevorbringen der rechtsungleichen Behandlung betrifft, nur im Lichte des Willkürverbots möglich ist.
4. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich weiter in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt. Sie führen dazu aus, aufgrund der Ermächtigung des Landgerichtes (richtig: des Obergerichtes) vom 17. Januar 2001 (ON 80) und der Genehmigung von früheren Honorarnoten von Rechtsanwalt A durch das Landgericht (ON 1030) hätten die Beschwerdeführerinnen darauf vertrauen dürfen, einen ausländischen Rechtsanwalt aus den freigegebenen Mitteln bezahlen zu dürfen. Sie hätten weiters darauf vertrauen dürfen, dass ein Gericht diese Kosten genehmigen werde.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Dabei verletzen auch klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot (StGH 1991/6, LES 1992, 93 [95]). In einem solchen Fall kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln.
4.2. Im Beschwerdefall kann offen gelassen werden, ob die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Vertrauensposition tatsächlich besteht. Denn im jetzigen Verfahrensstadium sind jedenfalls keine wesentlichen und irreversiblen Dispositionen der Beschwerdeführerinnen ersichtlich, welche nicht ohne Schaden wieder rückgängig gemacht werden könnten (StGH 2001/72, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Einerseits wurde den Beschwerdeführerinnen nämlich, wie erwähnt, bereits ein Betrag von insgesamt CHF 600'000.00 unter anderem auch zur Bezahlung von Rechtsanwalt A freigegeben. Andererseits werden die von Rechtsanwalt A geltend gemachten Honorare im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort als unberechtigt abgetan. Es ist somit durchaus möglich und unter Vorbehalt einer genügenden Bescheinigung von Zweckentsprechung und Notwendigkeit auch wahrscheinlich, dass die Kosten für Rechtsanwalt A in einem späteren Verfahrensstadium im Rahmen der Prüfung der Abrechnung der liechtensteinischen Rechtsvertreter genehmigt werden. Ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für die Beschwerdeführerinnen ist vor diesem Hintergrund zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
4.3. Durchaus im Rahmen des groben Willkürrasters liegt nach Ansicht des Staatsgerichtshofes im Übrigen auch die vom Obergericht vertretene Rechtsmeinung, dass es den liechtensteinischen Rechtsvertretern obliegt, über einen allfälligen Beizug eines ausländischen Anwalts zu befinden und sich mit diesem über eine Entlöhnung zu einigen. Dabei fällt auch das Argument ins Gewicht, dass die Verteidigungsstrategie unterlaufen werden könnte, wenn man von Seiten des Gerichtes während laufendem Verfahren die Leistungen von Rechtsanwalt A im Detail zu beurteilen hätte. Insofern unterscheidet sich die Situation zum jetzigen Zeitpunkt sehr wohl von derjenigen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, sodass darin jedenfalls ein vertretbarer und sachlicher Grund für das Vorgehen des Obergerichtes zu sehen ist. Dass unter Umständen auch Situationen eintreten können, in welchen am Ende des Verfahrens nicht alle verzeichneten Kosten von den Gerichten als zweckentsprechend und notwendig angesehen werden, trifft jedenfalls auch für die Kosten der liechtensteinischen Rechtsvertreter zu und liegt insoweit in der Natur der Sache. Dies mag aus Sicht des Anwaltes zwar unbefriedigend erscheinen, lässt sich aber auch im Rahmen der Verfahrenshilfe für natürliche Personen nicht vermeiden. Auch dort muss der Verfahrenshelfer mit seinen Leistungen in Vorlage treten und hat das Risiko zu gewärtigen, dass letztlich nicht alle seine Rechtshandlungen als zweckentsprechend und notwendig anerkannt werden. Insofern ist es im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht in derselben Weise bei der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Verteidigung juristischer Personen vorgeht.
5. Da die Beschwerdeführerinnen somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.