StGH 2009/43
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Interessierte Parteien: C
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 11UR.2007.178-69
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 heraufgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 11 UR.2007.178-69, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den interessierten Parteien die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von insgesamt CHF 1'647.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'054.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht hat in diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verfahren 11 UR.2007.178 am 2. September 2008 (ON 48) beschlossen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums II der Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008 (ON 40, AS 25, zweiter Absatz), soweit es die im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00 betrifft, gemäss § 64 StPO einzustellen.
2. Einer gegen diesen Beschluss durch B und C erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 in der Weise Folge, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums II der Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008 (ON 40, AS 25, 2. Absatz), soweit es die im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00 betrifft, gemäss den Anträgen der Subsidiarankläger vom 1. September 2008 (ON 49) fortzusetzen (ON 58).
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, welche von diesem im angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründet wurde diese Zurückweisung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss § 173 Abs. 3 StPO entscheide das Obergericht über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens aufgrund eines Subsidiarantrages des Privatbeteiligten unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges. Nach dieser Gesetzesstelle sei daher eine Weiterleitung dieser Strafsache an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig, weshalb die Revisionsbeschwerde schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Daran könne auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes nichts ändern. Dazu käme noch, dass zum Aufhebungsbeschluss kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt worden sei, was ebenfalls zu einer Nichtanfechtung (richtig wohl: Nichtanfechtbarkeit) des betreffenden Beschlusses führen müsste.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 9. März 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht, des Beschwerderechtes und des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes gemäss Art. 43 LV sowie eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten und Gebühren des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Im Verfahren ab ON 47, somit nach der mit Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2008 erfolgten Bewilligung der Fortsetzung der Strafuntersuchung gemäss § 173 StPO, sei es um die Problematik gegangen, ob mit der (unbestrittenen) Versäumung der Antragspflicht gemäss §§ 168 i. V. m. 158 StPO ein Verlust des Verfolgungsrechtes durch die Subsidiarankläger eingetreten sei oder nicht. Es sei dabei nicht um die Frage gegangen, ob die Subsidiaranklage gemäss § 173 StPO zulässig sei oder nicht.
Das Obergericht hat im Beschluss vom 20. Oktober 2008 (ON 58) eine Versäumung der in §§ 168 i. V. m. 158 StPO normierten Frist und den Eintritt der dort bestimmten Sanktion unter Hinweis auf § 31 Abs. 3 StPO verneint. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Revisionsbeschwerde ausführlich mit den Bestimmungen der §§ 168, 158 und 31 StPO auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof hingegen habe sich damit mit keinem Wort auseinandergesetzt.
4.2. Der Oberste Gerichtshof habe auf den Streitpunkt der Beschlüsse ON 48 und 58 zu Unrecht die Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO angewendet, obwohl die Bestimmungen der §§ 168 f. i. V. m. 158 f. und 31 f. StPO hierauf hätten angewendet werden müssen.
Zunächst verkenne der Oberste Gerichtshof die hier anzuwendende gesetzliche Bestimmung. In der Folge unterlasse er zudem zwingend notwendige, im Sachverhalt unter Punkt 1. und 2. vorgetragene Feststellungen.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend und suggeriere, dass mit dem Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2008, ON 48, eine Entscheidung gemäss § 178 Abs. 3 StPO getroffen worden sei. Dies treffe jedoch, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer in den Punkten 1. und 2. des Sachverhaltes erstatteten Vorbringen ergebe, nicht zu. Zentraler Punkt sei dabei, dass das Obergericht mit Beschluss vom 4. August 2008 (ON 47) über die Zulässigkeit der Subsidiaranklage bereits rechtskräftig entschieden habe. Dieser Beschluss stelle somit eine Entscheidung im Sinne des § 173 Abs. 3 StPO dar.
Der vom Obersten Gerichtshof unrichtig und aktenwidrig herangezogene Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2008 (ON 48) und der diesen abändernde Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2008 (ON 58) stellten keine Entscheidungen gemäss § 173 Abs. 3 StPO dar. Diese beiden Beschlüsse, die den gleichen Prozessgegenstand hätten wie die Revisionsbeschwerde, setzten denklogisch und prozessual eine Entscheidung gemäss § 173 StPO, somit den Beschluss ON 47, voraus. Der Annahme des Obersten Gerichtshofes, der Beschluss ON 58 stelle einen Beschluss im Sinne des § 173 f. StPO dar, stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichtes ON 47, mit dem gemäss § 173 StPO die Subsidiaranklage gut geheissen und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet worden sei, entgegen. Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof auch die Entscheidungen der Unterinstanzen (ON 48 und 58) als Entscheidungen gemäss § 173 StPO beurteile, sei der bekämpfte Beschluss durch krass stossende, denkunmögliche und unvertretbare Anwendung des Grundsatzes der res iudicata verfassungswidrig. Bei den Beschlüssen ON 48 und 58 gehe es um Entscheidungen, die sich auf die Bestimmungen der §§ 168 Abs. 1 und 2 i. V. m. 158 Abs. 1 und 31 Abs. 3 StPO stützten und diese Bestimmungen auch anwendeten, nicht jedoch um eine Frage gemäss § 173 Abs. 3 StPO.
Dies werde auch aus dem Umstand deutlich, dass das Obergericht bei seiner Entscheidung in ON 58 ein weiteres Rechtsmittel (Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof) für zulässig erkläre. Wäre das Obergericht auch davon ausgegangen, dass es sich beim Gegenstand der Beschlüsse ON 48 und 58 um eine Entscheidung nach § 173 Abs. 3 StPO handle, hätte es eine solche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt. So enthalte beispielsweise der Beschluss ON 47 des Obergerichtes, der eine Entscheidung nach § 173 Abs. 3 StPO darstelle, eine richtige Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass gegen den Beschluss ON 47 kein Rechtsmittel zulässig sei. Auch aus diesem Unterschied werde deutlich, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Frage und den Beschlüssen ON 48 und 58 um keine materielle Entscheidung im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO handle. Vielmehr handle es ich um ein eigenes, selbständiges Verfahren, für das die allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzungen gälten. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 173 StPO gelte für dieses Verfahren nicht.
Durch die Verkennung der anzuwendenden Norm würden auch die Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und den ordentlichen Richter verletzt, weil der Oberste Gerichtshof auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdeausführungen mit keinem Wort eingehe und damit auch eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand durch das hierfür nach dem Gesetz zuständige Gericht verweigert werde. Damit sei jedoch auch das Willkürverbot verletzt. Ferner verweigere der Oberste Gerichtshof überhaupt eine materielle Behandlung der in der Revisionsbeschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe.
Widersprüchlich seien die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes über den Rechtskraftvorbehalt. Wenn nämlich nach § 173 StPO gar kein weiteres Rechtsmittel zulässig wäre, so wäre auch ein Rechtskraftvorbehalt nicht zulässig. Abgesehen davon könnte aus der Rechtsmittelbelehrung konkludent ein Rechtskraftvorbehalt abgeleitet werden.
5. Mit Schreiben vom 13. März 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
6. Der Oberste Gerichtshof teilte mit Schreiben vom 15. April 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
7. Mit Beschluss vom 20. April 2009 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Gegen diesen Beschluss erhoben die interessierten Parteien mit Datum vom 11. Mai 2009 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes. Beantragt wurde, der Senat des Staatsgerichtshofes möge den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 20. April 2009 dahingehend abändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zurück- bzw. in eventu abgewiesen werde.
9. Zu dieser Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer mit Datum vom 27. Mai 2009 eine Gegenäusserung und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
10. Die interessierten Parteien erstatteten zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers mit Datum vom 26. Oktober 2009 eine Gegenäusserung. Darin wird beantragt, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde zurückweisen bzw. ihr eventualiter keine Folge geben und aussprechen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt ist. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
10.1. Unrichtig sei zunächst die im Sachverhalt der Beschwerde erhobene Behauptung, der Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2008 (ON 47) sei nicht mit Verfassungsbeschwerde bekämpft worden. Die beteiligten Parteien und die K Anstalt hätten sich mit Individualbeschwerde vom 5. September 2009 gegen den ersten Absatz des Beschlusstenors zur Wehr gesetzt. Das Verfahren werde unter StGH 2008/115 geführt.
Im zweiten Absatz des Beschlusstenors von ON 47 habe das Obergericht in seiner Entscheidung dargelegt, dass zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die gerichtliche Einvernahme des Beschwerdeführers, allenfalls auch der beteiligten Partei zu 1. und der mit der Abwicklung der Geschäfte betrauten deutschen Anwälte unumgänglich sei. Damit habe das Obergericht dem zuständigen Untersuchungsrichter klare Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise erteilt. Das Obergericht habe weiter deutlich darauf hingewiesen, dass durch die Erhebung einer Subsidiaranklage die Straftat nicht den Charakter eines Offizialdeliktes verliere und sich ihre Aufklärung auch am Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Sinne des § 3 StPO zu orientieren habe.
Gestützt darauf hätten die beteiligten Parteien durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 1. September 2008 den zuständigen Untersuchungsrichter ersucht, die vom Obergericht in seinem Beschluss ausdrücklich angeordneten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Anstatt zu dieser Vornahme zu schreiten, habe der Untersuchungsrichter jedoch mit Beschluss vom 2. September 2008 die teilweise Einstellung der Strafuntersuchung mit der Begründung verfügt, das Schreiben sei zu spät bei Gericht eingelangt.
Der gegen diesen Beschluss des Untersuchungsrichters gerichteten Beschwerde habe das Obergericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (ON 58) stattgegeben und den Untersuchungsrichter zur Fortsetzung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Untersuchung angewiesen. Der Entscheid sei damit begründet worden, die Untersuchung sei ex officio zu führen. Deren teilweise Einstellung könne nicht durch den Untersuchungsrichter angeordnet werden. Eine solche könne nur vom Subsidiarankläger durch entsprechende Antragstellung bewirkt werden. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss habe der Beschwerdeführer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben, welcher diese zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit dem nunmehr bekämpften Beschluss zurückgewiesen habe.
10.2. Unrichtig sei die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe eine Versäumung der in § 168 i. V. m. § 158 StPO normierten Antragspflicht vorgelegen. Denn gemäss den Beschlüssen ON 47 und 58 des Obergerichtes habe der Untersuchungsrichter die Untersuchung durch Vornahme der Untersuchungshandlungen fortzusetzen. Dieses Anweisungsrecht des Obergerichtes, welches sich aus § 173 Abs. 3 StPO ableite, unterliege keiner Anfechtungsmöglichkeit durch den Beschuldigten. Nach der klaren Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO entscheide das Obergericht unter Ausschluss eines weiteren Rechtszuges über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung eines Strafverfahrens.
Die Rechtsprechung dazu folge einer klaren Linie. So habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass das Obergericht über eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Subsidiarantrages endgültig entscheide und die gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsbeschwerde zurückzuweisen sei. Gestützt darauf habe der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall die Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers a limine zurückgewiesen.
Auch die vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung der §§ 168 f. i. V. m. 158 f. und 31 f. StPO würde an diesem Befund nichts ändern. Denn § 31 Abs. 3 StPO, auf den § 158 StPO verweise, fordere ausdrücklich, dass der Privatankläger (hier: Subsidiarankläger) auf allfällige Versäumnisfolgen hinzuweisen sei. Hätte den Subsidiaranklägern tatsächlich eine Fristversäumnis gedroht, so hätte das Gericht ex lege darauf hingewiesen.
Aus welchen Gründen der Oberste Gerichtshof den Beschluss ON 48 des Landgerichtes "unrichtig und aktenwidrig" herangezogen haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Fest stehe, dass dieser Beschluss durch den einer Rechtsmittelmöglichkeit entzogenen Beschluss des Obergerichtes (ON 58) aufgehoben und das Erstgericht erneut zur Vornahme der Untersuchungshandlungen angewiesen worden sei. In ON 58 habe sich das Obergericht deutlich dahingehend ausgesprochen, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die EUR 30'000.00 fortzusetzen sei und der Untersuchungsrichter die entsprechenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen habe. Damit habe aber das Obergericht im Sinne des § 173 Abs. 3 StPO über die Zulässigkeit der Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden. Ein weiterer Rechtszug sei ausgeschlossen.
Hätte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt die ihm gebotene Sorgfalt walten lassen, so wäre für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass ihm gegen ON 58 nicht das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, wohl aber die Möglichkeit der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof offen gestanden wäre. Folge hiervon sei, dass die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen sein werde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2009, 11 UR.2007.178-69, ist letztinstanzlich. Da der angefochtene Beschluss zudem ein eigenständiges Verfahren hinsichtlich des Faktums II der Subsidiaranklage der beteiligten Parteien vom 2. Juni 2008, soweit diese die im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00 betrifft, definitiv abschliesst, ist auch das Enderledigungskriterium gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG erfüllt (vgl. StGH 2004/6 Erw.1; im Internet abrufbar unter www.stgh.li).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Begründungsrüge. Er führt dazu an, im gegenständlichen Verfahren gehe es darum, ob die beteiligten Parteien ihr Verfolgungsrecht als Subsidiarankläger gemäss den §§ 168 i. V. m. 158 StPO verloren hätten. Es gehe somit nicht um die Frage, ob eine Subsidiaranklage nach § 173 StPO zulässig sei oder nicht. Nachdem das Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 (ON 58) den Verlust des Verfolgungsrechtes verneint habe, habe sich der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbeschwerde ausführlich mit den Bestimmungen der §§ 168, 158 und 31 StPO auseinander gesetzt. Der Oberste Gerichtshof gehe nun im angefochtenen Beschluss auf diese Argumentation mit keinem Wort ein.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
2.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers lässt ausser Acht, dass sich die vom Obersten Gerichtshof im angefochtenen Beschluss angeführte Begründung darauf bezieht, aus welchen Gründen die Revisionsbeschwerde ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war. Dabei beruft sich der Oberste Gerichtshof ausdrücklich auf § 173 Abs. 3 StPO, welcher einen Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen des Obergerichtes über Subsidiaranträge statuiert. Der Beschwerdeführer konnte insoweit sehr wohl nachvollziehen, aus welchen Gründen seine Revisionsbeschwerde ohne materielle Behandlung zurückgewiesen wurde. Entsprechend wurde er auch in die Lage versetzt, diese Zurückweisung zu bekämpfen, was sich übrigens auch dadurch manifestiert, dass er in seiner Individualbeschwerde moniert, § 173 Abs. 3 StPO sei auf den gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar, da es um die Versäumung der Antragspflicht gemäss § 168 i. V. m. 158 StPO gehe. Bei solcher Sachlage vermittelt die grundrechtliche Begründungspflicht aber keineswegs noch einen zusätzlichen Anspruch auf Behandlung der materiellen Rügen des Verfahrensbetroffenen. Diese würden nämlich bei erfolgreicher Anfechtung der Zurückweisungsentscheidung im zweiten Verfahrensgang ohnehin einer wiederum zu begründenden Prüfung unterzogen. Wenn der Beschwerdeführer die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung weiters als falsch rügt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung in ständiger Rechtsprechung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern in demjenigen des Willkürverbots prüft (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [180, Erw. 3.2]). Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht liegt aus diesen Gründen nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Oberste Gerichtshof habe die Bestimmung des § 173 Abs. 3 StPO zu Unrecht angewendet. Richtigerweise wären nämlich die Bestimmungen der §§ 168 f. i. V. m. 158 f. und 31 f. StPO heranzuziehen gewesen. Der Beschluss des Landgerichtes vom 2. September 2008 (ON 48) und der diesen abändernde Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2008 (ON 58) stellten keine Entscheidungen im Sinne des § 173 Abs. 3 StPO dar. Denn diese beiden Beschlüsse setzten eine Entscheidung gemäss § 173 StPO gerade voraus. Der Annahme des Obersten Gerichtshofes, der Beschluss des Obergerichtes vom 20. Oktober 2008 (ON 58) stelle einen solchen im Sinne des § 173 f. StPO dar, stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. August 2008 (ON 47) entgegen, in welchem die Subsidiaranklage gemäss § 173 StPO gutgeheissen und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet worden sei. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 173 StPO gelte somit für dieses Verfahren nicht. Deshalb sei der angefochtene Beschluss durch krass stossende, denkunmögliche und unvertretbare Anwendung des Grundsatzes der res iudicata willkürlich und damit verfassungswidrig. Verwirklicht sei aber auch eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Anspruchs auf den ordentlichen Richter, weil der Oberste Gerichtshof auf die Beschwerdeausführungen mit keinem Wort eingehe und damit auch eine Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verweigere.
3.1. Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV) und des Anspruches auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) wiederum dasselbe vorbringt wie in der Begründungsrüge, ist er auf die dortigen Erwägungen zu verweisen (Erw. 2.). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor, wobei aber gleichzeitig festzuhalten ist, dass selbst dann, wenn ein solcher Grundrechtsverstoss im gerügten Sinne vorläge, dieser nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vornherein nicht in den Schutzbereich des Anspruches auf den ordentlichen Richter fiele (StGH 1998/35, LES 1999, 287 [290, Erw. 3.2]).
3.2. Nun rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschwerderechts und des ordentlichen Richters aber noch unter dem weiteren Gesichtspunkt der behaupteten rechtswidrigen Anwendung des Rechtsmittelausschlusses des § 173 Abs. 3 StPO.
In Bezug auf den Anspruch auf den ordentlichen Richter ist dazu anzumerken, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts zwar auch dann betroffen ist, wenn rechtsanwendende Behörden einfachgesetzliche Zuständigkeitsregeln fehlerhaft anwenden (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 408 f.). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verstossen solche gerichtlichen Verfahrensverfügungen aber in der Regel nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich sind. Eine differenzierte Prüfung im Lichte des ordentlichen Richters wird nur noch dann vorgenommen, wenn eine Verfahrensverfügung dieses Grundrecht in besonderer Schwere beeinträchtigt, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2002/69, LES 2005, 206 [219, Erw. 2.1]). Eine damit vergleichbar schwere Beeinträchtigung liegt im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht vor, weil es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, sondern vorher bereits zwei ordentliche Instanzen über diesen Sachverhalt abgesprochen haben. Der Staatsgerichtshof sieht deshalb an dieser Stelle keinen Anlass, die Rügen zum Anspruch auf den ordentlichen Richter einer differenzierten Grundrechtsprüfung zu unterziehen. Diese könnten somit lediglich im Rahmen einer allfällig (subsidiär) vorzunehmenden Willkürprüfung Berücksichtigung finden.
3.3. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt geltend gemachte Willkürverbot hat nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur die Funktion eines Auffanggrundrechtes. Wenn somit im Beschwerdefall hinsichtlich derselben behaupteten Beeinträchtigung der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers neben dem Willkürverbot auch ein spezifisches Grundrecht, nämlich das Beschwerderecht nach Art. 43 LV, geltend gemacht wird, ermöglicht die spezifische Grundrechtsrüge in der Regel einen engeren Prüfungsraster als das Willkürverbot, weshalb es angezeigt ist, die gegenständliche Prüfung von vornherein nur im Lichte des Beschwerderechts vorzunehmen (StGH 1998/19, LES 1999, 282 [285 f., Erw. 2. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).
Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken, weshalb sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehaltes in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen hat (StGH 2007/151, Erw. 3.1 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechtes im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, 11, Erw. 2.1 mit Verweis auf OGH-B vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
Im vorliegenden Fall ist nun aber die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, dass nach § 173 Abs. 3 StPO eine Weiterleitung dieser Strafsache an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, nicht zu beanstanden. Verfahrensgegenstand bildet nämlich nach wie vor die Frage, ob die von den interessierten Parteien eingebrachte Subsidiaranklage zuzulassen ist oder nicht. Der Umstand, dass nur noch ein Teilaspekt dieser Subsidiaranklage, nämlich das Faktum der vom Beschwerdeführer im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00, verfahrensrelevant ist, vermag daran nichts zu ändern. Das Obergericht hat in seinem Beschluss vom 4. August 2008 (ON 47) die Anklage hinsichtlich des erwähnten Faktums gemäss § 168 Abs. 1 StPO zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückgewiesen und die Untersuchung wegen des Verdachtes nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB eingeleitet. Gleichzeitig hat das Obergericht dem Fortsetzungsantrag der interessierten Parteien vom 2. Juni 2008 (ON 39) Folge gegeben und die Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums für zulässig erklärt. Bereits aus dem Spruch des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. Oktober 2008 (ON 58) ergibt sich nun aber unmissverständlich, dass darin ebenfalls hinsichtlich der einbehaltenen EUR 30'000.00 vom März 2003 und somit über dieselbe Rechtsfrage wie in ON 47 abgesprochen wurde. Gegenstand beider Beschlüsse bildet somit die Rechtsfrage, ob die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Faktums 2 der Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008 (ON 40), soweit es die im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00 betrifft, fortzusetzen sei oder nicht. Aufgrund dieser offenkundigen Identität des Beschwerdegegenstandes liegt es jedoch auf der Hand, dass es auch im gegenständlichen Verfahren um die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO geht. Ein Zweifelsfall im Sinne der zum Beschwerderecht entwickelten Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt aufgrund dieser klaren Sachlage somit nicht vor, sodass eine Verletzung von Art. 43 LV zu verneinen ist.
Anzumerken ist, dass auch die falsche Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes an diesem Befund nichts ändert, da diese für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung darstellt (StGH 2007/151, Erw. 3.3).
4. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht im Übrigen weder auf die Beschwerde der interessierten Parteien gegen den Präsidialbeschluss vom 20. April 2009, mit welchem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben wurde, noch auf die zu jener Beschwerde von den Parteien weiter eingereichten Schriftsätze näher eingegangen zu werden. Anzumerken ist immerhin, dass der Beschwerde vom 20. April 2009 kein Erfolg beschieden gewesen wäre, da der Staatsgerichtshof die von seinem Präsidenten im Aufschiebungsbeschluss vertretene Auffassung teilt, dass die Fortführung des Strafverfahrens vor dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde dem Beschwerdeführer einen unverhältnismässigen und unwiederbringlichen Nachteil zugefügt hätte; dies bei Anwendung der gebotenen Ex-Ante-Betrachtung. Im Übrigen entspricht es nicht der Praxis des Staatsgerichtshofes, im Provisorialverfahren über die aufschiebende Wirkung dem Beschwerdegegner bereits vor der Fassung eines entsprechenden Beschlusses durch den Präsidenten das rechtliche Gehör zu gewähren. Das rechtliche Gehör wird in ausreichender Weise dadurch gewahrt, dass der Beschwerdegegner seinen diesbezüglichen Standpunkt in der Gegenäusserung zur Individualbeschwerde oder allenfalls in einer separaten Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes darlegen kann.
5. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
6. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführerin angegebenen Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 10'000.00 war dementsprechend auf CHF 20'000.00 heraufzusetzen.
Auf der Grundlage dieses Streitwertes setzen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Gesamtbetrag von CHF 1'054.00 aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) und der um CHF 34.00 erhöhten Eingabegebühr sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. April 2009 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Den interessierten Parteien waren die Kosten für ihre Gegenäusserung vom 26. Oktober 2009 entsprechend dem heraufgesetzten Streitwert in Höhe von CHF 1'647.80 zuzusprechen. Die geltend gemachte halbe Entscheidungsgebühr sowie die Mehrwertsteuern konnten dabei nicht zugesprochen werden.