StGH 2009/022
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Dezember 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Patrick Roth Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: K
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. Dezember 2008, 10CG.2007.246-30
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. Dezember 2008, 10 CG.2007.246-30, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'611.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. Januar 2008 (ON 6) wies dieses die Klage des Beschwerdeführers mit dem Inhalt, es möge festgestellt werden, dass die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin den Kläger durch ihr E-Mail an B (B@bluewin.ch) vom 5. Juli 2007, insbesondere durch die Worte "ein Krimineller wie A kann doch nicht die Lösung sein", in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgüter), vor allem in seiner Ehre, unbefugterweise verletzt habe, zurück.
Begründet wurde dies damit, die Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes in den Persönlichkeitsbereich des Klägers eingreifendes Verhalten widerrechtlich sei, ziele darauf ab, den Inhalt des Persönlichkeitsrechts des Klägers in bestimmter Weise abzuklären. Wenn die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage beseitigt werden könne, weil sie bereits eingetreten sei und nicht durch Beseitigungsklage beseitigt werden könne, weil sie nicht mehr andaure, bleibe dem Verletzten der Anspruch auf richterliche Feststellung, dass der Beklagte ihn widerrechtlich verletzt habe. Der Feststellungsanspruch sei im Verhältnis zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage subsidiär. Wenn die Möglichkeit bestehe, einen weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten und mit einer Leistungsklage, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige, diesen Rechtsschutz zu bekommen, dann mangle es der Feststellungsklage am rechtlichen Interesse. Das rechtliche Interesse bilde aber eine Prozessvoraussetzung und bei deren Mangel sei die Klage zurückzuweisen. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruches und des Anspruches auf Widerruf sei die Feststellungsklage somit zurückzuweisen.
2. Gegen diesen vom Landgericht im Rahmen seines Urteils vom 15. Januar 2008 (ON 6) gefassten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 1. Februar 2008 (ON 7) Rekurs an das Obergericht.
3. Im angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2008 (ON 30) gab das Obergericht diesem Rekurs keine Folge, sondern bestätigte den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Januar 2008 (ON 6). Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
In der gegenständlichen Streitsache könne dahingestellt bleiben, ob die Einbringung einer Feststellungsklage zielführend sei, obwohl auch eine Leistungs- oder Unterlassungsklage grundsätzlich möglich wäre. Es brauche, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, auch nicht abgeklärt zu werden, ob Art. 39 Abs. 1 PGR im Verhältnis zu § 234 ZPO die speziellere Norm darstelle. Gleiches sei auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumentation zu sagen, wonach die zitierte PGR-Bestimmung im Verhältnis zu § 234 ZPO die jüngere Norm sei, weshalb der Grundsatz lex posterior derogat legi priori zum Tragen komme.
In der vorliegenden Sache sei vielmehr entscheidend, dass das Erstgericht die Beschwerdegegnerin gleichzeitig mit dem Beschluss auf Zurückweisung der Feststellungsklage bei sonstiger Exekution für schuldig erkannt habe, die Aussage "ein Krimineller wie A kann doch nicht die Lösung sein" in ihrem E-Mail vom 5. Juli 2007 gegenüber Herrn B per E-Mail an dessen E-Mail-Adresse B@bluewin.ch binnen 4 Wochen zu widerrufen. In Ziff. 2 des Urteils habe das Erstgericht sodann die Beschwerdegegnerin bei sonstiger Exekution für schuldig erkannt, es zu unterlassen, den Beschwerdeführer gegenüber Dritten "als Kriminellen" zu bezeichnen.
Mit den Ziffern 1. und 2. seines Urteils habe das Erstgericht der Beschwerdegegnerin eine Leistung bzw. ein Handeln und weiters ein Unterlassen befohlen. Nachdem somit die Beschwerdegegnerin durch das erstgerichtliche Urteil einerseits zu einer Leistung und andererseits zur Unterlassung verpflichtet worden sei, bleibe für die Feststellungsklage kein Raum, da ein Urteil, das die Verpflichtung zu einem Tun und zu einem Unterlassen beinhalte, eine entsprechende Feststellung voraussetze.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Februar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Ergänzend werden ein Kostenersatzantrag, ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie ein Verfahrenshilfeantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. Die Willkürkriterien des Staatsgerichtshofes seien im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Obergericht führe im angefochtenen Beschluss nämlich aus, dass die Beschwerdegegnerin durch das erstinstanzliche Urteil zu einer Leistung und andererseits zu einer Unterlassung verpflichtet worden sei. Für eine Feststellungsklage bleibe daher kein Raum, da ein Urteil, das die Verpflichtung zu einem Tun und zu einem Unterlassen beinhalte, eine entsprechende Feststellung voraussetze. Diese Ansicht sei nicht vertretbar und als stossend zu qualifizieren.
Nach dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 PGR könnten die dort angeführten Klagen, nämlich die Feststellungs-, die Wiederherstellungs- sowie die Unterlassungsklage kumulativ ergriffen werden. Wenn das Obergericht somit sinngemäss ausführe, dass diese Klagen nicht kumulativ ergriffen werden könnten, unterliege es einer qualifizierten Rechtsverletzung. Es gehe nicht an, dass das Obergericht die dem Beschwerdeführer an und für sich zustehenden Klagemöglichkeiten willkürlich einschränke, obwohl das Gesetz klar zum Ausdruck bringe, dass eine derartige Einschränkung eben gerade nicht möglich sei. Art. 39 Abs. 1 PGR überlasse es jeweils dem Kläger, für welche Klagsvariante er sich entscheide bzw. ob er nur eine Klage ergreife oder sich sämtlicher Klagen bediene.
Auch unter auslegungstechnischen Gesichtspunkten rechtfertige sich die Argumentation des Obergerichtes nicht. Die grammatikalische Auslegung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die angeführten Klagen kumulativ ergriffen werden könnten. Das Wort "und" könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass daraus ein "oder" resultiere. Der Gesetzgeber habe sich mit dem Wort "und" bewusst dafür entschieden, dass die verschiedenen Klagsvarianten eben kumulativ ergriffen werden könnten.
4.2. Selbst wenn man Art. 39 Abs. 1 PGR bezüglich der Klagskonkurrenzen einer teleologischen Auslegung unterziehen wollte, müsste man zum selben Ergebnis gelangen. Bei der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig sei, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre, sei jeweils genauestens zu differenzieren, ob das mögliche Leistungsbegehren all das bieten könne, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Diese Frage sei im Persönlichkeitsrecht dahingehend zu beantworten, dass die Feststellungsklage in den Leistungsklagen gerade nicht aufgehe. Der Feststellungsklage komme eine eigene Bedeutung zu; dies im gegenständlichen Fall umso mehr, als die Beschwerdegegnerin stets beteure, dass ihre Aussage gar keine Ehrverletzung darstelle. Gerade im Persönlichkeitsrecht sei von zentraler Bedeutung, dass klar festgestellt werde, dass der Geschädigte in seiner Ehre verletzt sei. Dieses Ziel könne durch die Leistungsklage auf Widerruf nicht erreicht werden. Im Persönlichkeitsrecht komme der Feststellungsklage eine reparatorische Funktion zu.
Das Obergericht verkenne, dass es dem Beschwerdeführer darum gehe, sich zu rehabilitieren. Ein Widerrufsmail sei für diesen Zweck nicht ausreichend. Vielmehr müsse gerichtlich festgestellt werden, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliege. Einem Nichtjuristen sei nämlich nicht klar, was mit einem Widerruf eigentlich gemeint sei. Einem Juristen sei klar, dass eine Leistungsklage eine vorgängige Feststellung voraussetze. Im Persönlichkeitsrecht stelle sich diese Rechtslage jedoch anders dar. Das Obergericht hätte Art. 39 Abs. 1 PGR somit einer teleologischen Auslegung im obigen Sinne zuführen müssen. Die qualifiziert falsche Gesetzesauslegung durch das Obergericht sei deshalb willkürlich.
4.3. Das Ergebnis des Obergerichtes sei auch deshalb stossend, weil das Landgericht im Urteil festgehalten habe, der Beschwerdeführer sei mit der Bezeichnung "Krimineller" in seiner Ehre und in seinem wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Ansehen verletzt worden, während die Beschwerdegegnerin keinen Rechtfertigungsgrund zu dieser Persönlichkeitsverletzung habe darlegen können. Der Eingriff sei damit unbefugterweise erfolgt und sei rechtswidrig. Trotz dieses Umstandes dringe der Beschwerdeführer mit seiner Klage nicht vollständig durch. Dies sei sachlich krass verfehlt.
4.4. Der angefochtene Beschluss verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV. Bereits am 2. Juli 2007 habe der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin nämlich eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eingereicht. Dieses Verfahren werde zu 08 CG.2007.179 geführt.
In jenem Verfahren gehe es um exakt denselben Sachverhalt wie im gegenständlichen; dies mit dem einzigen Unterschied, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei Dritten nicht per E-Mail, sondern in Briefform als "Kriminellen" bezeichnet habe. Mit Urteil vom 21. Dezember 2007 (ON 9 zu 08 CG.2007.179) habe das Landgericht sowohl dem in jenem Verfahren gestellten Feststellungs-, als auch dem Leistungsbegehren stattgegeben. Im Übrigen sei dort im weiteren Rechtsweg nie bemängelt worden, dass eine Feststellungs- nicht neben einer Leistungsklage bestehen könne.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssten für eine ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte ernsthafte und objektive Gründe vorliegen. Im Übrigen verlange der Staatsgerichtshof, dass ein Beschwerdeführer, der sich auf den Gleichheitssatz berufe, mindestens einen vergleichbaren Fall dartue. Die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen gründeten dabei zweifelsfrei auf demselben Sachverhalt und es lägen auch keine Gründe vor, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Der Gleichheitssatz solle gewährleisten, dass die Gerichte eine einheitliche Rechtsprechung ausübten. Das gegenständliche Urteil hätte sich am Urteil zu 08 CG.2007.179 orientieren müssen. Hilfsweise werde dieses Vorbringen auch unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots gerügt.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Datum vom 25. März 2009 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Das Willkürverbot werde durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt. Der hier massgebliche Art. 39 PGR entstamme aus der schweizerischen Rechtsordnung, namentlich dem Art. 28 ZGB. Der rezipierte Art. 28 ZGB sei durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 betreffend die Änderung des ZGB neu gefasst und durch die Art. 28a bis 28l ZGB ergänzt worden. Diese in der Schweiz erfolgte Gesetzesänderung habe in die liechtensteinische Rechtsordnung keinen Eingang gefunden. In Liechtenstein sei daher die ältere Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zu Art. 28 ZGB nach wie vor massgeblich.
Das Bundesgericht habe zu Art. 28 Abs. 1 ZGB ausgesprochen, dass die gerichtliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung unter Umständen als Mittel zur Beseitigung der Störung in Betracht fallen könne, nämlich dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine erst noch bevorstehende oder eine noch fortbestehende Störung vorliege (BGE 45 II 107). Zu einer durch eine schriftliche Äusserung verursachten Persönlichkeitsverletzung habe das Bundesgericht festgehalten, dass die gerichtliche Feststellung einer solchen Verletzung nur dann möglich sei, wenn die Äusserung in einem veröffentlichten und jedermann zugänglichen Druckwerk, mithin einer Tages- oder Wochenzeitung, erfolgt sei (BGE 68 II 132). Ansonsten sei die gerichtliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nicht zulässig, sondern auf Leistung von Genugtuung zu erkennen. Eine Art der Genugtuung bilde dabei die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer begehrte und von den Gerichten auch ausgesprochene Verpflichtung des Verletzers zum Widerruf einer Äusserung.
Gegenständlich habe sich die Beschwerdegegnerin in einem an ihren Kunden B gerichteten E-Mail dahingehend geäussert, dass ein Krimineller wie der Beschwerdeführer doch nicht die Lösung sein könne. Dieser sei daraufhin an das Gericht gelangt und habe die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Widerruf ihrer Äusserung und zur Unterlassung begehrt, den Beschwerdeführer zukünftig als Kriminellen zu bezeichnen. Zudem habe der Beschwerdeführer die gerichtliche Feststellung der unbefugten Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse gefordert. Das Erstgericht habe den ersten beiden Begehren stattgegeben, nicht aber dem Feststellungsbegehren. Das Obergericht habe dies mit der Begründung bestätigt, dass die Verpflichtung zur Leistung und zur Unterlassung die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung bereits umfassten.
Dieser Standpunkt des Obergerichtes sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der liechtensteinischen Lehre zufolge ziele die Feststellungsklage nach Art. 39 PGR nämlich auf die Abklärung des Inhalts eines Persönlichkeitsrechts des Klägers. Ein Interesse an der Feststellung der Persönlichkeitsverletzung liege nur dann vor, wenn sich diese auch in Zukunft störend auswirke. Die Äusserung der Beschwerdegegnerin, ein Krimineller wie der Beschwerdegegner könne doch nicht die Lösung sein, vermöge eine für ein Feststellungsinteresse notwendige zukünftige Störung nicht zu begründen. Die Störung habe nämlich einerseits mit der Äusserung im E-Mail ihren Abschluss gefunden und dauere nicht fort (dies wäre nur dann der Fall, wenn die Äusserung in einem jedermann zugänglichen Druckwerk erfolgt wäre). Andererseits beinhalte die gerichtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihre Äusserung zu widerrufen, die Feststellung, dass diese Äusserung einen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers darstelle. Schliesslich mache auch die gerichtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Kriminellen zukünftig zu unterlassen, jegliche gerichtliche Feststellung einer Verletzung obsolet. Dadurch fehle es dem Beschwerdeführer am rechtlichen Interesse für die von ihm begehrte Feststellung. Mit anderen Worten werde das Begehren auf Feststellung von der gerichtlich auferlegten Pflicht zur Leistung (durch Widerruf) und zur Unterlassung (zukünftig den Beschwerdeführer als Kriminellen zu bezeichnen) vollumfänglich abgedeckt.
Verfehlt seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur grammatikalischen und teleologischen Auslegung des Art. 39 PGR. Einem Feststellungsbegehren sei dann nicht stattzugeben, wenn dasselbe im Leistungsbegehren bereits enthalten sei. Dies sei hier, wie ausgeführt, der Fall. Im Persönlichkeitsschutzverfahren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Störung der persönlichen Verhältnisse durch den Beklagten Voraussetzung für den Klagserfolg, sodass eine Feststellung nicht explizit im Urteil anzufügen sei. Dies stehe auch im Einklang mit der schweizerischen Lehre. Dieser zufolge komme im Persönlichkeitsschutzverfahren einem Feststellungsanspruch im Verhältnis zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage nur subsidiäre Geltung zu.
Unbehelflich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, einem Nichtjuristen sei die Bedeutung des Widerrufs einer Äusserung nicht klar. Ein Empfänger verstehe einen solchen nämlich denklogisch dahingehend, dass das vom Beklagten zuvor Gesagte von diesem seinem Inhalt nach widerrufen werde. Der Widerruf sei für den Empfänger im gleichen Masse verständlich, wie es die vorgängige (nunmehr zu widerrufende) Äusserung gewesen sei.
5.2. Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Im Verfahren 08 CG.2007.179 habe der Beschwerdeführer nämlich zwar die gerichtliche Feststellung der Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen beantragt. Nicht begehrt habe er allerdings eine gerichtliche Verpflichtung zur Unterlassung, sondern nur eine solche zur Leistung einer Genugtuung durch Bezahlung von CHF 2'000.00 an den Verein für heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein. Dies zu erwähnen, unterlasse der Beschwerdeführer geflissentlich, ebenso wie die Tatsache, dass das Erstgericht sein Begehren auf Leistung einer Genugtuung abgewiesen habe. Diese Abweisung sei in Rechtskraft erwachsen.
Das Verfahren 08 CG.2007.179 unterscheide sich massgeblich vom gegenständlichen Rechtsstreit. Dort sei die Beschwerdegegnerin zum Widerruf ihrer Aussage verpflichtet worden, es seien die Verhältnisse gerichtlich festgestellt und das Begehren um Zuspruch einer Genugtuung abgewiesen worden. Eine gerichtliche Verpflichtung, den Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr als Kriminellen zu bezeichnen, sei nicht beantragt worden. Gerade das Fehlen einer Unterlassungsverpflichtung und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens hätten zum Erfordernis der gerichtlichen Feststellung der Verhältnisse geführt. Diese sei mithin an die Stelle der der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflicht, den Beschwerdeführer zukünftig nicht mehr als Kriminellen zu bezeichnen, getreten. Der Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Verhältnisse gehabt.
6. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 3. März 2009 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
7. Mit Beschluss vom 11. März 2009 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge und bewilligte zugleich die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang.
8. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mit, der Oberste Gerichtshof habe im Verfahren 08 CG.2007.179 mit Urteil vom 4. Juni 2009 (ON 33) das erstinstanzliche Urteil nunmehr bestätigt und klargestellt, dass die Feststellungs- neben der Leistungsklage zuzulassen sei. Dieser Schriftsatz samt dem beigeschlossenen Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde der Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2009 zugestellt. Eine Äusserung dazu ging nicht ein.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. Dezember 2008, 10 CG.2007.246-30, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV geltend. Er führt dazu aus, im von ihm ebenfalls angestrengten Vergleichsverfahren 08 CG.2007.179 gehe es um praktisch denselben Sachverhalt. Mit Urteil des Landgerichtes vom 21. Dezember 2007 (ON 9) habe dieses in jenem Verfahren sowohl dem vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungs-, als auch dem Leistungsbegehren stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof habe schliesslich mit Urteil vom 4. Juni 2009 (ON 33) festgestellt, dass die Feststellungs- neben einer Leistungsklage zuzulassen sei. Es sei gerade Sinn des Gleichheitsgrundsatzes, eine einheitliche Rechtsprechung der Gerichte zu gewährleisten. Sowohl das Landgericht, als auch darauffolgend das Obergericht hätten deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
2.1. Nach dem in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich, Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Das Gleichheitsgebot kann, wie der Beschwerdeführer selbst erwähnt, im Rahmen der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]). Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205).
2.2. Der Beschwerdeführer führt nun zwar mit dem ebenfalls ihn betreffenden Verfahren 08 CG.2007.179 einen vermeintlichen Vergleichsfall an (Urteil des Landgerichtes vom 21. Dezember 2007, ON 9, sowie Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009, ON 33). Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer habe in jenem Verfahren im Unterschied zum gegenständlichen gar kein Unterlassungsbegehren gestellt. Er habe dort neben dem Feststellungs- nur ein Leistungsbegehren auf Zahlung von Genugtuung gestellt. Letzteres sei jedoch rechtskräftig abgewiesen worden. Gerade das Fehlen einer Unterlassungsverpflichtung und die Abweisung des Genugtuungsbegehrens hätten zum Erfordernis der gerichtlichen Feststellung der Verhältnisse geführt. Der Beschwerdeführer habe somit in jenem Verfahren ein rechtliches Feststellungsinteresse gehabt, was im gegenständlichen nicht der Fall sei.
Im Beschwerdefall kann die Frage offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdegegnerin angeführten Unterschiede zwischen diesen beiden Fällen effektiv bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV überhaupt nur dann betroffen sein, wenn die von einem Beschwerdeführer behauptete ungleiche Behandlung auch von der gleichen Behörde ausgeht (StGH 2007/116, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 766 mit weiterem Verweis auf BGE 91 I 169, 171).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall indessen von vornherein nicht erfüllt. Denn im Zivilverfahren kann der an sich aus dem Verwaltungsbereich stammende, oben erwähnte Begriff der Behörde auf der Ebene des Landgerichtes zwanglos auf die als Einzelrichter fungierenden Landrichter übertragen werden. Richter sind nämlich gemäss Art. 95 Abs. 2 LV in persönlicher und sachlicher Hinsicht unabhängig, was die Zulässigkeit von unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen gleicher Sachverhalte durch verschiedene Richter impliziert, ohne dass dadurch gleich das Gleichheitsgebot verletzt wird. Insoweit sind Richter auch nicht an Präjudizien gebunden (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 224). Bereits aus der vom Beschwerdeführer angeführten Aktenzahl ist nun aber ersichtlich, dass das Verfahren 08 CG.2007.179 von einem anderen Richter geführt wurde als das gegenständliche. Insofern fehlt bereits das Erfordernis, dass die behauptete Ungleichbehandlung von der gleichen Behörde ausgehen muss. Im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Oberste Gerichtshof habe im Urteil ON 33 zu 08 CG.2007.179 klargestellt, dass die Feststellungs- neben der Leistungsklage zulässig sei, nicht zutreffend. Der Oberste Gerichtshof hat sich zu dieser Frage gar nicht geäussert, weil sie in jenem Verfahren offenbar nicht von Relevanz war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die zur gegenständlichen Problematik veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus mit der vom Obergericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Rechtsmeinung deckt. Darauf wird jedoch im Rahmen der Willkürprüfung noch näher eingegangen.
Da der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage ist, einen den obigen Kriterien genügenden anders entschiedenen Vergleichsfall zu benennen, ist eine Prüfung des Beschwerdefalls, insoweit es jedenfalls das Beschwerdevorbringen der rechtsungleichen Behandlung betrifft, nur im Lichte des Willkürverbots möglich.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots. Von Willkür kann dabei nach der Rechtsprechung aber nur dann die Rede sein, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, Erw. 2.1, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]).
Konkret führt der Beschwerdeführer an, dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 PGR sei klar zu entnehmen, dass die Feststellungs-, die Wiederherstellungs- sowie die Unterlassungsklage kumulativ ergriffen werden könnten. Schon eine grammatikalische Auslegung führe zu diesem Ergebnis. Dieses werde aber auch unter teleologischen Gesichtspunkten gestützt. Bei der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig sei, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre, müsse nämlich genau differenziert werden, ob das mögliche Leistungsbegehren alles das bieten könne, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt werde. Gerade im Persönlichkeitsrecht müsse diese Frage verneint werden, weil der Feststellungsklage eine reparatorische Funktion zukomme. Die Feststellung einer Ehrverletzung könne durch eine Leistungsklage auf Widerruf nicht ersetzt werden, zumal einem juristischen Laien auch nicht klar sei, was mit einem Widerruf eigentlich gemeint sei.
Zu diesen Ausführungen hat der Staatsgerichtshof wie folgt erwogen:
Das Obergericht begründet die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens im angefochtenen Beschluss damit, dass die Beschwerdegegnerin durch die Stattgebung des Widerrufs- und des Unterlassungsbegehrens einerseits zu einer Leistung, andererseits aber auch zu einer Unterlassung verpflichtet worden sei. Für eine Feststellungsklage bleibe in diesem Kontext deshalb kein Raum, weil in diesen Verpflichtungen eine entsprechende Feststellung durch das Gericht bereits vorausgesetzt sei.
Unstrittig ist dabei, dass Art. 39 PGR aus dem schweizerischen Rechtsbereich rezipiert wurde, wobei der liechtensteinische Gesetzgeber die in der Schweiz im Jahr 1983 durchgeführte Revision der Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz nicht nachvollzogen hat (Egger in Zürcher Kommentar N 7 zu Art. 28 ZGB). Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung steht nun bei näherer Prüfung im Einklang mit der in der Schweiz vor der Revision des Jahres 1983 herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Diese ging nämlich davon aus, dass durch die Beseitigung einer bereits eingetretenen oder durch die Unterlassungsverpflichtung weiteren Störung in der Regel das Rechtsschutzinteresse des in seinen persönlichen Verhältnissen Verletzten erschöpft sei. Feststellungsklagen seien aber nur bei Vorliegen eines eben solchen Rechtsschutzinteresses zulässig (Peter Tuor, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1968, 83, mit Rechtsprechungsnachweisen). Identisch äusserte sich der Oberste Gerichtshof bezogen auf die liechtensteinische Rechtslage in einem Beschluss vom 19. Dezember 1994 zu 1 C 372/93 (LES 1995, 154 [165 f.]). Dieser hielt nämlich fest, dass dann, wenn neben einem Leistungsanspruch auf Unterlassung der behaupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte auch ein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eben dieser Rechtsverletzungen gestellt werde, die entsprechende Rechtsschrift insoweit nur den Ausspruch einer Selbstverständlichkeit, nämlich einer zwingenden Voraussetzung für den Erfolg des geltend gemachten Unterlassungsausspruches, enthalte. Ein Feststellungsbegehren sei gegenüber einem Leistungsbegehren nämlich kein "aliud", sondern vielmehr ein "minus". Der Oberste Gerichtshof liess zwar offen, ob ein solcherart "unnotwendiges" Feststellungsbegehren zwingend der meritorischen Abweisung verfallen müsste. Auch eine solche Abweisung würde aber nichts daran ändern, dass sich das Gericht auch bei der Entscheidung über das auf Unterlassung gerichtete Leistungsbegehren mit der Rechtswidrigkeit der behaupteten Verletzung auseinandersetzen müsste. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes entspricht diese Sichtweise auch jeder Logik, zumal Art. 39 Abs. 1 PGR mit dem Terminus "unbefugterweise" klarstellt, dass eine Rechtswidrigkeit Erfolgsvoraussetzung jeder der unmittelbar danach statuierten Klagearten ist.
Im Lichte dieser Erwägungen erscheint der angefochtene Beschluss des Obergerichtes als durchaus sachgerecht und keineswegs willkürlich. Er entspricht der Lehre und Rechtsprechung zur schweizerischen Rezeptionsgrundlage sowie der in der angeführten Entscheidung geäusserten Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes. Nicht beigetreten werden kann im Übrigen auch dem Argument des Beschwerdeführers, ein juristischer Laie könne nicht nachvollziehen, was mit einem Widerruf eigentlich gemeint sei. Dem Adressaten des inkriminierten E-Mails kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durchaus das Verständnis zugetraut werden, dass eine gerichtliche Verpflichtung zum Widerruf auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Inhalts des E-Mails impliziert.
4. Aus diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung vom 25. März 2009 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls beanspruchten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die Urteilsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.