Art. 43 , Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 EMRK § 63 ZPO
Eine sich im Konkurs befindliche juristische Person hat keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe, wenn eine zur Finanzierung der Prozesskosten hinreichende Konkursmasse besteht.
Der Zugang zum Recht darf juristischen Personen nicht dadurch vorenthalten werden, dass sie die Prozesskosten nicht bestreiten können. Bei einer sich im Konkurs befindlichen und damit zahlungsunfähigen und überschuldeten Person, besteht eine gewisse Parallele zu natürlichen Personen, die in solchen Situationen unter Umständen Verfahrenshilfe beanspruchen können. Ist die sich im Konkurs befindliche juristische Person zufolge hinreichender Konkursmasse zur Bestreitung der Prozesskosten nicht in ihrer Prozessführung beeinträchtigt und somit der Zugang zum Gericht und das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet, dann erweist sich die Differenzierung von natürlichen und juristischen Personen bei der Gewährung der Verfahrenshilfe als unbedenklich.
StGH 2009/003
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 22. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Michael Ritter als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch den Masseverwalter:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2008, 08 CG.2008.321-27
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Dezember 2008, 08 CG.2008.321-27, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008, 08 CG.2008.321-27, gab das Obergericht dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3. Oktober 2008, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang abgewiesen wurde, keine Folge.
2. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
2.1. Die Beschwerdeführerin als Sicherungswerberin habe mit dem am 2. Oktober 2008 eingebrachten Antrag zur Sicherung eines Schadenersatzanspruches in Höhe von CHF 5'295'444.00 den Erlass eines Sicherungsbotes gegen den Beschwerdegegner als Sicherungsgegner begehrt, welches diesem verbieten solle, über die ausserbücherlich in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in T, Italien, zu verfügen. Dasselbe Verbot solle dem die Liegenschaft treuhänderisch für den Beschwerdegegner haltenden Drittschuldner B, in T, erteilt werden. Gleiches gelte für die Drittschuldnerin C, Dresden, in Bezug auf die ihr vom Beschwerdegegner am 9. Juli 2008 erteilte Vollmacht.
2.2. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange mit der Begründung beantragt, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten einer adäquaten Vertretung im gegenständlichen Verfahren zu tragen.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2008 (ON 4) habe das Landgericht diesen Antrag abgewiesen und begründet, dass nach § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe nur einer natürlichen Person bewilligt werden könne; dies treffe für die Beschwerdeführerin nicht zu.
2.3. Mit dem erlassenen Sicherungsbot (ON 2) habe das Erstgericht dem Beschwerdegegner sowie den Drittschuldnern, wie beantragt, jegliche Verfügung über die gegenständlichen Liegenschaften verboten, wobei dieses aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden folgenden Sachverhalt für bescheinigt gehalten habe: Mit Urteil des Land- als Kriminalgerichtes vom 30. Mai 2008, 01 KG.2008.13-361, sei der Beschwerdegegner unter anderem wegen gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB schuldig erkannt worden. Ihm sei zur Last gelegt worden, dass er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, näher angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu der Überweisung verschiedener Beträge an A AG oder einen namentlich angeführten Trust verleitet habe, wodurch diese Anleger an ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Die Täuschung habe darin bestanden, dass der Beschwerdegegner entweder selbst oder durch gutgläubig handelnde Vermittler und Untervermittler wahrheitswidrig behauptet habe, dass die von den Anlegern investierten Gelder bei der A AG sicher im Depot verwahrt und nach Ablauf eines Jahres von dieser wieder zurückbezahlt werden würden sowie dass er zwischenzeitlich mit anderen Geldern über zwei Gesellschaften in bankgesicherte Wertpapiere von europäischen Grossbanken investiere, wodurch der Anleger risikolos profitiere. Durch diese Vorgehensweise habe der Beschwerdegegner für diverse Anleger einen Gesamtschaden von USD 21'950'000.00 verursacht.
Da er auch mit einer Vollmacht der Beschwerdeführerin aufgetreten sei, sei diese von mehreren geschädigten Anlegern direkt auf Bezahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen worden: Diesen Anlegern sei ein Betrag von insgesamt CHF 5'295'444.00 zuerkannt worden.
2.4. Mit Vollmacht vom 9. Juli 2008 habe der Beschwerdegegner an Eidesstatt erklärt, dass er rechtmässig alleiniger und ausserbücherlicher Eigentümer von drei unbelasteten Doppelhaushälften in T, Region Brescia, Italien, sei und diese vollständig bezahlt habe. An seiner Stelle sei B, in T, eingetragen; mit Herrn B bestehe Einigkeit darüber, dass dieser jederzeit bereit sei, diese drei Doppelhaushälften auf jede, vom Beschwerdegegner zu benennende Person zu übertragen.
In dieser Vollmacht habe der Beschwerdegegner Frau C, wohnhaft in X, 01324 Dresden, Deutschland, zu seiner alleinigen Beauftragten in Bezug auf diese drei Doppelhaushälften ernannt. Unter Punkt 2. sei in dieser Vollmacht auch festgehalten, dass Frau C Herrn B rechtsverbindliche Weisungen erteilen könne, die Doppelhaushälften verwerten und den Erlös vereinnahmen könne, sämtliche in Bezug auf die Doppelhaushälften rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben oder Verträge abschliessen könne.
2.5. Zur Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel sei Folgendes ausgeführt worden: Die getroffenen Feststellungen hätten sich aus den angeführten Urkunden ergeben; innere Widersprüche oder Widersprüche der Urkunden zueinander lägen nicht vor. Die vorgelegten Urkunden seien somit unbedenklich und könnten daher als Bescheinigungsmittel dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
2.6. Rechtlich ergebe sich daraus Folgendes: Nach Art. 274 EO könnten zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden. Voraussetzung für deren Erlassung seien grundsätzlich die Bescheinigung des Anspruches und die Gefahr der Hereinbringung der Geldforderung.
Für das Sicherungsverfahren sei als hinreichend bescheinigt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner in Höhe von CHF 5'295'444.00 habe, da jene aufgrund des betrügerischen Vorgehens des Beschwerdegegners von verschiedenen geschädigten Anlegern haftbar gemacht worden sei. Diesen Anlegern sei ein Betrag von insgesamt CHF 5'295'444.00 zuerkannt worden. Dieser vom Beschwerdegegner aufgrund eines deliktischen Handelns verursachte Schaden sei der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu ersetzen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch einen Sicherungsgrund zu bescheinigen. Nach Art. 274 Abs. 2 EO könnten zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn es wahrscheinlich sei, dass ohne sie der Schuldner durch dazu geeignete Handlungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erschweren könnte. Gerade dies sei durch den Inhalt der vorgelegten Vollmacht samt Anhang bescheinigt, woraus geschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner offensichtlich versuche, von ihm bislang geheim bzw. durch einen Treuhänder gehaltene Vermögensbestandteile zu verwerten und dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Es sei sohin die Gefährdung im Sinne des Art. 274 Abs. 2 EO bescheinigt.
Das gegenständliche Verfügungs- und Drittverbot sei auch ein geeignetes Sicherungsmittel im Sinne des Art. 275 EO. Auch wenn die Drittschuldner ihren Wohnsitz im Ausland hätten, sei die Erlassung des gegenständlichen Sicherungsbots zulässig. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung könne ein Drittverbot auch an einen Drittschuldner im Ausland erlassen werden.
2.7. Gegen den am 7. Oktober 2008 zugestellten Beschluss (ON 4) habe die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rekurs an das Obergericht erhoben, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht worden sei. Sie habe beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern. Der Beschwerdegegner habe hierzu am 11. November 2008 eine Gegenäusserung erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt worden sei.
Der Rekurs sei damit begründet worden, dass, auch wenn § 63 Abs. 1 ZPO nur von natürlichen Personen spreche, dies jedoch nicht bedeute, dass der Gesetzgeber damit juristische Personen von der Verfahrenshilfe ausschliessen wolle. Es liege somit eine planwidrige Gesetzeslücke vor, welche im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung in dem Sinne zu schliessen sei, dass auch juristischen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden könne. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes würde auch juristischen Personen der in der Verfassung verbriefte Anspruch auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht und damit das Beschwerderecht auch bei Mittellosigkeit zustehen. Der Beschwerdegegner halte dem entgegen, dass es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche, einer juristischen Person die Verfahrenshilfe zu versagen. Damit befände sich der Gesetzgeber auch im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben.
2.8. Das Obergericht führte dazu aus:
Mit LGBl. 1994 Nr. 10 habe der liechtensteinische Gesetzgeber die §§ 63 bis 73 ZPO novelliert, wobei als Rezeptionsgrundlage die §§ 63 ff. öZPO gedient hätten; dabei habe keine unveränderte Übernahme stattgefunden. So sei § 63 Abs. 2 öZPO nicht rezipiert worden, welcher vorsehe, dass einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen sei, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel nicht aufgebracht werden könnten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Dem gegenüber habe der liechtensteinische Gesetzgeber § 63 Abs. 1 öZPO, der die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine natürliche Person umschreibe, unverändert übernommen, wobei im ersten Hauptsatz die österreichische Norm noch dadurch ergänzt worden sei, dass anstelle "einer Partei" die Worte "einer natürlichen Person als Partei" vorangestellt worden sei. Damit sei deutlich, dass die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nach § 64 ZPO nur natürlichen Personen zustehen sollten. Somit liege keine planwidrige Lücke sondern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor und dem Rekurs müsse jeglicher Erfolg versagt bleiben. Ob dieser Ausschluss juristischer Personen auch verfassungskonform sei, sei in diesem Rekursverfahren nicht zu prüfen. Es stünde die Möglichkeit offen, diesen nicht weiter anfechtbaren Beschluss mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof weiterzuziehen.
2.9. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs erfolglos geblieben sei, habe sie dem Beschwerdegegner die Kosten für die Gegenäusserung zu ersetzen. Diese seien ordnungsgemäss mit dem Betrag von EUR 2'662.00 verzeichnet worden.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2008 (ON 27) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie den Beschluss des Obergerichtes in vollem Umfang wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte anficht. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. Satz 1 LV, des Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht., Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge diese Verletzungen feststellen und deshalb die Entscheidung des Obergerichtes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückweisen.
Die Beschwerde wird wie folgt begründet:
3.1. Die Beschwerde sei zulässig und letztinstanzlich. Das Staatsgerichtshofgesetz enthalte keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses als Legitimationsvoraussetzung; dieses habe der Staatsgerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung auch für das Staatsgerichtshofverfahren anerkannt (vgl. StGH 1980/8, LES 1982, 4; StGH 1997/20; StGH 1997/40; StGH 1998/3). Weiters gehe die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer aus Art. 38 StGHG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 LVG hervor. Somit müssten ein persönlicher Nachteil und ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (StGH 1998/25, LES 2001, 5). Eine Beschwer ergebe sich grundsätzlich nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der Entscheidung. Ausnahmen würden nur gemacht, wenn ansonsten derartige Verfügungen nie auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden könnten (LES 2001, 126). Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin durch die rechtskräftige Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschwert, wodurch ihr ein rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sei.
3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sei der allgemeine Gleichheitssatz eines der tragenden verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte und gewähre die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Ein Verstoss dagegen liege vor, wenn der Gesetzgeber gleich zu Behandelndes ohne vertretbaren Grund und somit in willkürlicher Weise ungleich behandle (StGH 1997/14, LES 1998, 264; StGH 1997/32, LES 1999, 16; StGH 1999/2, LES 2002, 128; StGH 2004/5; StGH 2004/82). Eine allfällige Differenzierung müsse aus erheblichen und sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgen. Um also eine Ungleichheit in der rechtlichen Behandlung von Landesangehörigen zu rechtfertigen, müsse die Verschiedenheit in tatsächlichen Momenten vorliegen, welche nach anerkannten Grundsätzen der geltenden Staats- und Rechtsordnung von Erheblichkeit sein können (StGH 1961/3).
Der § 63 Abs. 1 ZPO und die darauf basierende Rechtsanwendung durch das Obergericht verstosse gegen den Gleichheitssatz, welcher in Lehre und Rechtsprechung über den Wortlaut von Art. 31 LV hinaus Konkretisierung erfahren habe. Hieraus ergebe sich, dass sich auch juristische Personen auf das Gleichheitsgebot berufen können. Das Gleichheitsgebot lasse im Besonderen zwischen natürlichen und juristischen Personen sachliche Differenzierungen zu, die in natürlichen wie sozialen Unterschieden begründet seien. Eine solche Differenzierung hinsichtlich dem Anspruch auf Armenrecht könne jedoch weder durch natürliche noch soziale Unterschiede gerechtfertigt werden, da auch juristischen Personen eine Durchsetzung prozessualer Rechte durch Verfahrenshilfe zu ermöglichen sei. Das massgebliche Kriterium für die Gewährung von Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei, dass die Partei ausserstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung dürfe nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Dies habe auch für juristische Personen zu gelten und das Gericht hätte somit diese beiden Kriterien überprüfen müssen.
Der Wortlaut des § 63 Abs. 1 ZPO würde nur natürlichen Personen den Anspruch auf Armenrecht zuerkennen. Diese gesetzliche Regelung verstosse gegen das Gleichheitsgebot. Eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung juristischer Personen vor dem Gesetz hinsichtlich des § 63 Abs. 1 ZPO lasse sich durch Unterschiede im Tatsächlichen nicht rechtfertigen, da auch eine juristische Person ihre Rechtsansprüche durchsetzen können müsse. Dies könne nur dadurch erwirkt werden, dass auch eine juristische Person von § 63 ZPO erfasst werde. Der § 63 Abs. 1 ZPO sei daher als verfassungswidrig aufzuheben. Der Gesetzgeber habe in der Folge eine entsprechende Gesetzesänderung vorzunehmen, um eine Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen hinsichtlich der Verfahrenshilfe gewährleisten zu können. Nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz von 2004 habe der Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Bst. c ein Gesetzesprüfungsverfahren von Amtes wegen durchzuführen, weshalb ein entsprechender Antrag auf Normenkontrolle von der Beschwerdeführerin nicht gestellt werde.
Das Obergericht habe den § 63 Abs. 1 ZPO gleichheitswidrig angewendet, weil es sich streng an den Wortlaut der Bestimmung gehalten und der Beschwerdeführerin als juristischer Person den Anspruch auf Verfahrenshilfe versagt habe. Das strenge Anhalten am Wortlaut sei nicht zulässig, wenn dadurch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirkt werde. Das Gleichheitsgebot sei auch von der rechtsanwendenden Behörde bzw. Gericht zu berücksichtigen. Das Obergericht hätte sich bei der Anwendung des § 63 Abs. 1 ZPO am Zweck der Bestimmung orientieren müssen, da § 63 Abs. 1 ZPO eine der wichtigsten Verfahrensgarantien beinhalte; die Rechtsdurchsetzung dürfe nicht am finanziellen Unvermögen scheitern (StGH 2001/3, LES 2004, 145 ff.).
Der § 63 Abs. 1 ZPO sei bereits im Jahr 1993 Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen, wobei geltend gemacht worden sei, dass das liechtensteinische Verfahrensrecht aus Österreich übernommen worden sei und dass dort auch juristische Personen in den Genuss des Armenrechtes kommen würden. Der Staatsgerichtshof habe dem Normenkontrollantrag keine Folge gegeben mit der Begründung, dass mit dem expressis verbis in § 60 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 ZPO nur auf natürliche Personen präzisierten Anspruch auf Armenrecht die liechtensteinische ZPO gegenüber der österreichischen ZPO den liechtensteinischen Verhältnissen entsprechend geändert worden sei. Da keine Deckungsgleichheit zwischen diesen beiden Normen mehr bestehe, könnten zu ihrer Auslegung und Anwendung auch nicht mehr die österreichische Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf Armenrecht herangezogen werden. Vielmehr sei auf die nun näher liegende Schweizer Lehre zu verweisen, welche einen Anspruch auf Armenrecht nur für natürliche Personen vorsehe (StGH 1992/12, LES 1993, 84 ff.).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sei somit für die Auslegung des § 63
Abs. 1 ZPO die schweizerische Lehre und Rechtsprechung massgeblich. Da sich Letztere zwischenzeitlich grundlegend geändert habe, sei die vom Staatsgerichtshof im Jahr 1993 vertretene Rechtsansicht überholt und nicht mehr haltbar. Das schweizerische Bundesgericht vertrete in der neueren Rechtsprechung die Ansicht, dass für eine juristische Person ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestehen könne, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (BGE 131 II 306, BGE 119 Ia 337). Somit halte es auch das schweizerische Bundesgericht für durchaus denkbar, unter bestimmten Voraussetzungen juristischen Personen einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und gehe zu dieser Praxis langsam über (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Politische Schriften, 2007, Seite 312 f.).
Daher sei der Schluss zu ziehen, dass den juristischen Personen zu einer wirksamen Prozessführung und Verteidigung die notwendigen Mittel bereitzustellen seien, wenn es keine blockierten Gelder gebe und die juristischen Personen bzw. die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen somit über gar keine Mittel verfügen würden. Jede andere Schlussfolgerung verletze den in Art. 31 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz, weil nicht nur eine unsachliche Differenzierung zwischen juristischen und natürlichen Personen vorgenommen würde, sondern auch zwischen juristischen Personen untereinander.
3.3. Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV komme nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulasse. Dieser bestehe in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes: Behörden und Gerichte seien somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen (StGH 1998/19, LES 1999, 282 ff.). In der neueren Rechtsprechung führe der Staatsgerichtshof (StGH 2001/26, LES 2004, 168) aus, dass der materielle Gehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes bestehe. Das subjektive Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz bedeute, dass die Rechtssuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf eine begründete Entscheidung innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung hätten. Wirksamer Rechtsschutz sei in einem Rechtsstaat nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe. Da die Grundrechte aber auch inländischen juristischen Personen zustehen würden, hätten diese auch Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt würde, insbesondere da es in der liechtensteinischen Rechtsordnung keine Bestimmung gebe, welche auch juristischen Personen im Falle ihrer Mittellosigkeit Verfahrenshilfe ermöglichen würde. Nach der gegenwärtigen Gesetzeslage und Rechtsprechung könnten juristische Personen ihre Rechtsansprüche nur gerichtlich durchsetzen, wenn sie über genügend Vermögen verfügen; dadurch würden vermögenslose juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin, in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz beschnitten.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen (StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317; StGH 1997/12, LES 1999, 1). Dies gelte jedoch nicht gegenüber dem Gleichheitssatz und dem Anspruch auf Begründung, weil das Willkürverbot einen eigenen, gegenüber diesen Grundrechten verschiedenen sachlichen Geltungsbereich habe. Deshalb gelte das Willkürverbot nach jüngerer Judikatur des Staatsgerichtshofes als ungeschriebenes Grundrecht (StGH 1995/28, LES 1998, 6). Als willkürlich erweise sich eine Entscheidung dann, wenn diese grob verfehlt und damit geradezu unhaltbar sei. Es müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6).
Die im gegenständlichen Verfahren vom Obergericht erlassene Entscheidung sei nicht vertretbar und somit willkürlich. Das Obergericht hätte sich bei der Anwendung des § 63 Abs. 1 ZPO nicht am Wortlaut, sondern am Zweck der Bestimmung orientieren müssen, da diese, wie bereits ausgeführt, eine der wichtigsten Verfahrensgarantien beinhalte. Es erweise sich als unhaltbar, stossend und damit als willkürlich, eine juristische Personen generell von der Verfahrenshilfe auszuschliessen und ihr so die Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus rein vermögensrechtlichen Gründen zu verwehren.
4. Der Beschwerdegegner erstattete am 10. Februar 2009 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde. In dieser beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwaltes. Bezüglich des Vermögensbekenntnisses verwies er dabei auf das Verfahren zu StGH 2009/1.
4.1. Der Beschwerdegegner entgegnete im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde nicht legitimiert, da allenfalls die Konkursmasse, nicht aber die Aktiengesellschaft Beschwerde erheben könne.
Weiters seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Staatsgerichtshofverfahren unabhängig von den diesbezüglichen Voraussetzungen im Anlassverfahren zu prüfen (StGH 1998/11, LES 1999, 209 [212 f., Erw. 1.1]; Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 306 f. und FN 281 m. w. N.). Da die Beschwerdeführerin vor dem Staatsgerichtshof nicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantrage, sei sie offenbar in der Lage, den Prozessaufwand zu bestreiten.
4.2. Ausserdem verkenne die Beschwerdeführerin, dass die liechtensteinische Rechtsordnung nicht vorsehe, dass einer juristischen Person Verfahrenshilfe gewährt werden solle, denn es entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, einer juristischen Person keine Verfahrenshilfe zu bewilligen, wie er in der Novellierung des § 63 ZPO-FL im LGBl. 2006 Nr. 207 dargelegt habe. Damit sei der konkrete Gesetzesvollzug der belangten Behörde kein Eingriff in die Verfassungssphäre der Beschwerdeführerin. Somit werde der Staatsgerichtshof auch kein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 18 StGHG einleiten zu haben, da das Vorliegen einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage und eines verfassungswidrigen Eingriffs in Grundrechte der Beschwerdeführerin eben nicht gegeben sei.
4.3. Der liechtensteinische Gesetzgeber sei bezüglich der ausschliesslichen Gewährung der Verfahrenshilfe an natürliche Personen konform mit europarechtlichen Vorgaben. Gemäss der Europäischen Prozesskostenhilfe-RL (RL 2003/8/EG [PKH-RL]) seien juristische Personen nicht antragsberechtigt. Ursprünglich sei im RL-Vorschlag 2002 noch ein gesonderter Artikel vorgesehen gewesen, der bestimmte juristische Personen ohne Erwerbszweck in einem Verfahren, das auf den Schutz rechtlich anerkannter allgemeiner Interessen abziele, in den Kreis der berechtigten Antragsteller einbeziehen sollte; doch die PKH-RL sei expressis verbis davon abgegangen. Diese Richtlinie sei im EWR-Raum, zu dem das Fürstentum Liechtenstein gehöre, umzusetzen; somit bestehe für den liechtensteinischen Gesetzgeber keine Veranlassung, juristischen Personen den Genuss der Verfahrenshilfe zu ermöglichen.
5. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2009, 08 CG.2008.321-27, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst hat der Staatsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Abweisung ihres Antrags auf Verfahrenshilfe zu behandeln. Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt.
3. Die vom Beschwerdegegner in Zweifel gezogene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gegeben. Die in Konkurs befindliche Beschwerdeführerin ist, solange sie nicht gelöscht ist, weiterhin parteifähig und wird durch den Masseverwalter vertreten.
4. Die von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2009 eingebrachte Individualbeschwerde nennt als Beschwerdegründe die Verletzung des Anspruchs auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, wobei die Entscheidung des Obergerichtes ihrem gesamten Inhalt nach angefochten wird.
5. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
5.1. Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 zu StGH 2005/89 (LES 2007, 411, [413, Erw. 5. f.] u. a. festgehalten: "Es gehört unbestritten zu den zentralen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Zugang zum Gericht gewährleistet ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach ausgeführt hat, darf dieses Recht nicht nur ein theoretisches und illusorisches sein, sondern muss wirksam gewährleistet werden (siehe etwa das Urteil im Fall Del Sol v. France vom 26. Februar 2002, § 21). Daraus wird - wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung - ein Verfahrenshilfeanspruch abgeleitet. Im soeben erwähnten Fall wird ausgeführt, dass Verfahrenshilfe gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nur für Strafverfahren zwingend zu gewähren ist, dass dies aber für Zivilverfahren aufgrund des fehlenden Bezuges zur Verfahrenshilfe in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht der Fall ist. Nach der Strassburger Rechtsprechung schliesst das Recht auf Zugang zum Gericht zwar auch die Gewährung von Verfahrenshilfe ein, doch steht den Staaten in dieser Hinsicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Beginnend mit dem Fall "Golder" führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Recht auf Zugang zum Gericht schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat verlange, die nach Ort und Zeit wechseln könne, abhängig von den Bedürfnissen und den Mitteln der Gemeinschaft und der Einzelpersonen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2005², 306). Aus alledem ergibt sich, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe innerstaatlich an Voraussetzungen gebunden werden darf. [...]." (vgl. dazu auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 77, Basel 2008, 19 f.). So verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen (Mittellosigkeit) nicht erfüllt oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, Art. 6 Abs. 1 EMRK nur, wenn sie missbräuchlich ist, z. B., wenn die Mittellosigkeit völlig grundlos verneint wird (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 205 f., Rz. 63).
5.2. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert.
Das Obergericht stützte sich in seiner Entscheidung auf den ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, aus welchem sich ergibt, dass ausschliesslich natürlichen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
Die Beschwerdeführerin bekämpft die Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen als verfassungswidrig, da sie eine unsachliche Unterscheidung treffe.
6. Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
Der Staatsgerichtshof hat sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach mit dieser Frage auseinander gesetzt. In StGH 1992/12 wurde die Verfassungswidrigkeit dieser Differenzierung verneint. Der Staatsgerichtshof hielt damals fest, dass sich der Gesetzgeber mit der Einschränkung der Gewährung des Armenrechts an natürliche Personen im Rahmen der nach dem Gleichheitssatz zulässigen, sachlich begründeten Differenzierung gehalten habe und verwies auf die schweizerische Lehre, die sich mit dem analogen Institut der "unentgeltlichen Rechtspflege" schon befasst hatte (Tobias Michael Wille, a. a. O., 311).
In StGH 2001/26 hat der Staatsgerichtshof freilich auch festgehalten, dass der Zugang zum Recht juristischen Personen nicht dadurch vorenthalten werden darf, dass sie, weil sie über kein Vermögen verfügen, die Prozesskosten nicht bestreiten können. Aus dem Recht auf Beschwerdeführung lässt der Staatsgerichtshof juristischen Personen daher einen grundrechtlichen Anspruch zukommen, wonach sie ihre Prozesskosten selbst dann aus eigenen Mitteln bestreiten können, wenn diese in einem Zivil- oder Strafverfahren blockiert worden sind (Tobias Michael Wille, a. a. O, 311; mit Verweis auf StGH 2003/7, StGH 2001/26, StGH 2001/33 und StGH 2001/52).
7. Nicht beantwortet ist in der bisherigen Rechtsprechung, wie eine juristische Person ihre Prozesskosten bestreiten soll, wenn sie über keine finanziellen Mittel mehr verfügt. In zwei jüngst entschiedenen Fällen (StGH 2008/47 und StGH 2008/79) hat der Staatsgerichtshof diese verfassungsrechtliche Frage offen gelassen, weil der Beschwerdeführer durch eine Umgehungshandlung versucht hatte, dem Ausschluss der juristischen Person von der Gewährung der Verfahrenshilfe auszuweichen.
8. Im vorliegenden Fall ist eine in Konkurs befindliche juristische Person Beschwerdeführerin. Eine solche juristische Person kann, muss aber nicht vermögenslos sein, sie ist aber jedenfalls zahlungsunfähig oder überschuldet. Damit besteht zwar eine gewisse Parallele zu natürlichen Personen, die in solchen Situationen unter Umständen Verfahrenshilfe beanspruchen könnten. Es gilt aber zu beachten, dass die juristische Person im Konkursfall stets über einen Masseverwalter verfügt. Die Prozessführung des Masseverwalters wird - wie auch im vorliegenden Fall - über die Konkursmasse finanziert. Dass die Konkursmasse zur Finanzierung der Prozesskosten nicht hinreicht, wird im vorliegenden Fall nicht vorgebracht. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise in ihrer Prozessführung beeinträchtigt ist. Würde ihr Verfahrenshilfe gewährt, so würde damit die Konkursmasse von einer Forderung zu Gunsten der Gläubiger entlastet. Die Verfahrenshilfe würde daher letztlich nicht der juristischen Person, sondern den Gläubigern zugute kommen. Betrachtet man daher die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe unter dem Gesichtspunkt, den der Staatsgerichtshof stets betont hat, nämlich, dass der Zugang zum Recht und zur Beschwerdeführung gewährleistet bleiben muss, dann erweist sich im vorliegenden Fall die Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, was den Anspruch auf Gewährung der Verfahrenshilfe betrifft, als unbedenklich. Der Beschwerdeführerin wird nämlich, da der Masseverwalter die Kosten der Prozessführung als Forderungen gegenüber der Konkursmasse deklarieren kann, in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung in keiner Weise beschränkt. Auch das Schweizerische Recht der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Juristische Personen können dieses Recht demnach nicht beanspruchen, da sie nicht arm oder bedürftig sind, sondern bloss überschuldet und zahlungsunfähig und in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen haben (BGE 131 II 306, S. 326). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der österreichische Gesetzgeber in § 63 ZPO seit 2009 wieder zwischen natürlichen und juristischen Personen, was den Anspruch auf Verfahrenshilfe betrifft, differenziert. Diese Unterscheidung wird offenbar auch in Österreich als verfassungsrechtlich unproblematisch betrachtet. Somit erweist sich aber auch die Berufung auf den Gleichheitssatz sowie das Willkürverbot als unbegründet. Aus diesem Grund war die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
9. Zum Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdegegner auch im Sicherungsverfahren vor dem Landgericht einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, den das Landgericht und ihm folgend das Obergericht in einem eigenen Verfahren abgewiesen hat. Über die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags hat der Staatsgerichtshof in StGH 2009/55 entschieden. Der Staatsgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung der Auffassung des Obergerichtes angeschlossen, wonach die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (keine aussichtslose oder mutwillige Prozessführung und Bedürftigkeit) nicht vorliegen. Die dort getroffenen Erwägungen sind nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch auf die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall anzuwenden.
Es kann in diesem Verfahren sogar dahingestellt bleiben, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, für die Prozessführung die Grundstücke in Italien im Wert von etwa 1 Mio. Euro, deren ausserbücherlicher Eigentümer er nach seiner eigenen eidesstättigen Erklärung zufolge ist, heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung des Staatsgerichtshofes die Höhe seiner angeblichen Verbindlichkeiten in der Höhe von etwa 10 Mio. Euro aufgeschlüsselt. Er hat aber keinerlei Nachweise beigelegt. Somit wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eine teilweise Verwertung der Liegenschaften zum Zwecke der Finanzierung eines gegen ihn geführten Prozesses zumutbar. Der Beschwerdeführer hat auch lediglich unsubstantiiert bestritten, dass die Liegenschaften in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehen. Jedenfalls ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die Prozessführung im vorliegenden Fall aussichtslos. Aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie aus verschiedenen, ebenfalls rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteilen ergibt sich sowohl das Verschulden des Beschwerdeführers als auch die Höhe des Schadens im Detail. Unter diesen Voraussetzungen würde sich eine vernünftige Person nicht in einen angesichts der Schadenssumme auch mit hohen Kosten verbundenen Prozess stürzen, sondern zumindest eine partielle Einigung mit der klagenden Partei suchen. Was die Liegenschaften in Italien betrifft, so erscheint es dem Staatsgerichtshof zudem mutwillig, diese dem Zugriff der Beschwerdegegnerin entziehen zu wollen. Aus diesen Gründen konnte keine Verfahrenshilfe gewährt werden.
10. Dem obsiegenden Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten zuzusprechen; dies mit Ausnahme der von ihm nicht zu leistenden Eingabe- und Urteilsgebühr.
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.