StGH 2008/92
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Alexander Ospelt als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: DA
vertreten durch:
Dr. Clement Achammer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: JH
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Juli 2008, 08CG.2007.253-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'588.58)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Juli 2008, 08 CG.2007.253-81, in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'465.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 22. Februar 2008 hat der Vorsitzende des 1. Senates des Obergerichtes dem Drittbeklagten und nunmehrigen Beschwerdeführer aufgetragen, binnen der Frist von 14 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten des Klägers und nunmehrigen Beschwerdegegners im Rekursverfahren den Betrag von 1'352.50 zu erlegen.
Im Weiteren hat er dem Beschwerdeführer aufgetragen, ebenfalls binnen der Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Beschlusses, für die Gerichtskosten des Rekursverfahrens eine Sicherheit von CHF 255.00 zu erlegen.
2. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Rekurs erhoben und beantragt, das Rekursgericht möge den angefochtenen Beschluss 1. dahin abändern, - das Abänderungsbegehren inkludiere einen Aufhebungsantrag - dass er ersatzlos aufgehoben werde, sowie 2. den Beschwerdegegner zum (abgesonderten) Ersatz der Kosten dieses Rekurses an den Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, binnen 4 Wochen bei sonstiger Zwangsfolge verpflichten;
In eventu, nämlich im Fall der Verneinung des Anwendungsvorrangs des Art. 4 EWRA:
3. Dem EFTA Court folgende Fragen zur Erstattung eines Gutachtens in einem Vorabentscheidungsverfahrens vorlegen:
3.1. Ist es mit Art. 4 EWRA vereinbar, dass ein liechtensteinisches Gericht in einem bei einem liechtensteinischen Gericht anhängigen Verfahren einer/m Staatsbürger/in der EWR Staatengemeinschaft, die/der keinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein aufweist, eine aktorische Kaution - unter Zurücknahmefiktion des Rechtsschutzbegehrens bei nicht ordnungsgemässem Erlag - aufträgt?
3.2. Nur im Fall der Verneinung der Frage zu 3.1.:
Ist es insbesondere mit Art. 4, 36 und 40 EWRA vereinbar, eine Differenzierung zwischen den in einem anderen EWR-Staat andererseits sich befindlichen Sicherheiten vorzunehmen?
Zu den Rekursgründen machte er folgende Ausführungen:
"1. Wesentlicher Sachverhalt:
Das Fürstliche Landgericht Vaduz, hat im Rahmen der vorliegenden Rechtssache mit seinem Beschluss vom 30.11.2007, 08 CG.2007.253-21, den Rekurswerber zur ungeteilten Hand mit dem Beklagten zu 1. verpflichtet, dem Beschwerdegegner CHF 18.966.48 als Kosten eines Zwischenstreits zu ersetzen.
Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurswerber mit Schriftsatz vom 18.12.2007, ON 36, rechtzeitig einen zulässigen Kostenrekurs, womit er im Ergebnis dessen kostenpflichtige ersatzlose Aufhebung anstrebt. Mit diesem Rechtsmittel verband er einen Aufschiebungsantrag nach § 492 Abs. 2 ZPO, dem das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 08.01.2008, 08 CG.2007.253-48, unanfechtbar stattgab. Der Kostenrekurs wurde dem Beschwerdegegner spätestens am 27.12.2007 zugestellt. Statt rechtzeitig eine zweifelsfrei gemäss Art. 6 EMRK zulässige (vgl. z. B. E des EGMR vom 06.02.2001, Bsw. 30428/96 [NL 2001, 25], Beer vs Österreich) Kostenrekursbeantwortung zu erstatten, stellte der Kläger am 03.01.2008 beim Gericht unter Hinweis auf § 57 ZPO den Antrag, dem Rekurswerber in Ansehung der von ihm erst einzubringenden Kostenrekursbeantwortung eine aktorische Kaution von CHF 2.023.32 aufzuerlegen und im Fall des nicht fristgerechten Erlags den Kostenrekurs "als zurückgenommen" zu betrachten. Die 14 tägige Frist zur Rekursbeantwortung beginne, so der Kläger, erst ab Verständigung vom ordnungsgemässen Kautionserlag.
Sowohl der Rekurswerber als auch die Beklagten zu 1. und 2. besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit; sie alle haben den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, also in einem Staat der EWR-Staatengemeinschaft. Beim Kläger handelt es sich um einen liechtensteinischen Staatsangehörigen. Auch das Fürstentum Liechtenstein gehört seit dem 01.05.1995 dieser Staatengemeinschaft an.
Der Vorsitzende des Senats 1 des Fürstlichen Obergerichts Vaduz gab dem Antrag des Beschwerdegegners vom 03.01.2008 im Wesentlichen statt. Nur ein Kautionsmehrbegehren von CHF 670.82 sei abzuweisen.
Die angebliche Berechtigung des Kautionserlags wird vom Vorsitzenden ausschliesslich und rudimentär mit dem Hinweis begründet, der Rekurswerber habe seinen "Wohnsitz im Ausland".
2.1 Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und im EU- bzw. EWR-Raum (Österreich) ansässig ist.
Eine indirekte Diskriminierung nach Art. 4 EWR-Abkommen liegt zweifelsfrei vor, wenn in Ansehung der Angehörigen der EWR-Staatengemeinschaft eine Person mit Wohnsitz in Liechtenstein keine Prozesskostensicherheit zu leisten hat, wohl aber eine Person (obgleich sie ein und derselben Staatengemeinschaft angehört), die nicht im Fürstentum Liechtenstein, sondern in einem anderen Staat des EWR ansässig ist, und zwar unter Androhung der Versagung des Rechtsschutzes, z. B. des Nichtbehandelns des konkreten Rechtsmittels im Sinne einer Zurücknahmefiktion.
2.2 Die Diskriminierung begründet sich wie folgt:
2.2.1
Dem Sitzungsbericht des Berichterstatters Per Tresselt in der Rechtssache E-10/04 EFTA Court (Rechtssache Paolo Piazza vs Paul Schurte AG) ist expressis verbis zu entnehmen, dass das Fürstliche Landgericht Vaduz mit Vorlagebeschluss vom 16.12.2004, eingegangen beim EFTA Court am 31.12.2004, einen Antrag auf Vorabentscheidung stellte. Nach dem Sachverhalt des nationalen Ausgangsverfahrens hat das Fürstliche Landgericht Vaduz in der von ihm abgehaltenen ersten Tagsatzung vom 09.12.2004 dem in der Schweiz (also in keinem EWR-Staat) wohnhaften italienischen Staatsangerhörigen, dem dortigen Kläger, zwar die Leistung einer aktorischen Kaution auferlegt, den EFTA Court aber um ein Gutachten über die Art der Sicherheitsleistung ersucht.
Der Sitzungsbericht des EFTA Court schliesst - nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufes - mit folgendem Résumee (vgl. die Seiten 23 und 24 des offiziellen Textes):
'...die Prozesskostensicherheit
84. mit Blick auf die ausdrückliche Feststellung des Fürstlichen Landgerichts, wonach es nicht wünscht, dass der EFTA-Gerichtshof der Frage nachgehe, ob sie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Kosten an sich legitim sei, erachtet es die Kommission der Europäischen Gemeinschaft dennoch angebracht, dazu Stellung zu nehmen.
85. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt fest, dass der Vorlagebeschluss keine Informationen über die Umstände liefert, unter denen dem Kläger eine Sicherheitsleitung aufgetragen wird, weshalb anscheinend ein Richter gemäss liechtensteinischem Recht die Bereitstellung einer Sicherheit aufgrund der blossen Tatsache erlangen kann, dass ein Kläger im Ausland wohnhaft ist.
86. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften steht ein derartiges Erfordernis im Widerspruch zum in Art. 4 EWRA festgelegten Diskriminierungsverbot.
87. Obwohl es Sache jedes Mitgliedsstaats ist, die Verfahrensregeln im Einzelnen für Gerichtsverfahren zum vollumfänglichen Schutz der Rechte aufzustellen, die Einzelpersonen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, erlegt dieses der mitgliedsstaatlichen Kompetenz auch Grenzen auf. Solche gesetzgeberische Bestimmungen dürfen weder Personen diskriminieren, denen das Gemeinschaftsrecht das Recht auf Gleichbehandlung einräumt, noch die vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten einschränken.
88. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hält fest, dass eine nationale Verfahrensregel wie § 56 Abs. 1 (gemeint: ZPO-FL) dazu angetan ist, sich auf den Rechtsschutz einer in einem anderen EWR-Staat wohnhaften Person auszuwirken.
89. Nationale Gesetzbestimmungen, die in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, und zwar insbesondere der Grundfreiheiten, unterstehen notwendigerweise dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der im ersten Absatz von Art. 6 (heute Art. 12) des EG-Vertrags (vgl. Art. 4 EWRA) festgehalten ist, ohne dass sie mit den spezifischen Bestimmungen von Art. 49 und 56 des EG- Vertrags (Art. 36 und 40 EWRA) in Verbindung gebracht werden müssten.
90. Insoweit als er jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, verlangt Art. 12 EG, dass Personen in einer dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Situation und betroffene Angehörige des Mitgliedsstaats gleichbehandelt werden. In einem EWR-Kontext würde dies heissen, dass Personen, die im Hoheitsgebiet eines EWR-Staats Wohnsitz haben oder Angehörige von EU und EFTA-/EWR-Staaten mit Wohnsitz in einem Drittstaat sind, wie dies beim Kläger in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, hinsichtlich ihrem Rechtsschutz vor den Gerichten anderer EWR-Staaten gleichgestellt werden sollten.
91. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bildet eine Bestimmung wie die des § 56 Abs. 1 ZPO, die es für Angehörige eines EWR-Staates infolge des Erfordernisses einer Sicherheitsleistung beschwerlicher macht, vor dem Gericht eines anderen EWR-Staats ein Verfahren anzustrengen, eine indirekte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
92. Nach der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann § 56 Abs. 1 ZPO nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Liechtenstein abgesehen von seinen Verträgen mit der Schweiz und Österreich nicht Vertragsstaat eines internationalen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Ausland ist. Das im Gemeinschaftsrecht festgehaltene Recht auf Gleichbehandlung darf nicht vom Bestehen von durch Mitgliedsstaaten abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen abhängig gemacht werden.
93. Aus der Sicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften würde eine Bestimmung wie § 56 Abs. 1 ZPO, wenn sie Teil der Gesetzgebung eines Mitgliedstaates wäre, vom Gerichtshof als einem grundlegenden Prinzip des Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufend erachtet, nämlich der Nichtdiskriminierung beim Zugang zum Rechtsschutz.'
Der erwähnte Berichterstatter nimmt im zitierten Text auf eine reichhaltige Judikatur dazu, insbesondere auf jene des EuGH und des EFTA Court, ausführlich Bezug (vgl. dazu insbesondere die FN 41 bis 47 des offiziellen Textes).
2.2.2
Der vorhin zitierte liechtensteinische Fall wurde mit der Entscheidung des EFTA COURT vom 01. Juli 2005, E-10/04, die den liechtensteinischen Gerichten nicht verschlossen geblieben sein kann, beendet. In diesem Fall konnte sich der EFTA COURT mit der dominanten Frage, ob es mit Art. 4 EWRA vereinbar sei, die Verpflichtung zur Leistung von aktorischen Kautionen auf Personen ohne Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz im Fürstentum Liechtenstein zu beschränken, im "Gutachten" der Entscheidung nur deshalb nicht befassen, weil das Fürstliche Landgericht Vaduz im Vorlagebeschluss an den EFTA COURT die Frage auf Verpflichtung eines EWR-Bürgers ohne liechtensteinischen Wohnsitz zur Leistung einer aktorischen Kaution ausdrücklich ausklammerte, vielmehr als eine solche Verpflichtung im konkreten liechtensteinischen Ausgangsverfahren bereits rechtskräftig bejaht wurde.
Der EFTA COURT selbst konnte und durfte daher in dieser Rechtssache die Angelegenheit der aktorischen Kaution nur unter den Aspekten der Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 EWRA) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 EWRA) prüfen. Er gelangte zum Ergebnis, dass der Fall letztlich nur nach Art. 40 EWRA zu beurteilen sei, und formulierte folgendes Gutachten:
'Eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die alle aus anderen Vertragsparteien stammenden Arten der Leistung von Prozesskostensicherheit ausschliesst, verstösst gegen Art. 40 EWRA und kann nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege gerechtfertigt werden.'
2.2.3
Mit der konkreten Thematik hat sich in letzter Zeit vor allem auch Schäfer, die Prozesskostensicherheit - Eine Diskriminierung? , LJZ 2006, 17 f., eingehend befasst. Die liechtensteinischen Gerichte gehen auf seine fundierten Ausführungen überhaupt nicht ein.
Demgegenüber ist der fast ausschliessliche Bezug der liechtensteinischen Höchstgerichte und der Verfechter der aktorischen Kaution in Bezug auf Angehörige der EWR- Staatengemeinschaft ohne Wohnsitz in Liechtenstein in ihren zur aktorischen Kaution ergangenen Entscheidungen auf das Urteil des EuGH vom 23.01.1997, C-29/95 (Eckehard Pastoors u. a./Belgischer Staat) nicht verständlich. Diese Entscheidung hat mit der konkreten Thematik überhaupt nichts gemein:
Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-29-95 war die Auslegung des Art. 6 EGV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr. In jenem Verfahren geht es um die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Betroffener bei sofortiger Bezahlung einer Geldstrafe. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber keinesfalls um Geldbussen, sondern um Sicherheitsleistungen für Prozesskosten in einem Zivilprozess.
Eines näheren Eingehens auf die Entscheidung des EuGH zu C-29/95 bedarf es aber nicht, denn selbst diese Entscheidung spricht eindeutig gegen die Berechtigung zum Auftrag auf Erlag einer aktorischen Kaution, da der EuGH in dieser Entscheidung darauf erkannte, dass eine nationale Regelung eines EU-Staates wie diejenige, um die es im erwähnten Ausgangsverfahren ging, offensichtlich unverhältnismässig war, so dass sie nach Art. 6 EGV verboten war.
Wie ein Gericht in Liechtenstein unter Hinweis auf diese Entscheidung (und die Vorjudikatur dazu) im Bereich des EWR den Erlag einer aktorischen Kaution rechtfertigen will, ist objektiv schlichtweg nicht nachvollziehbar.
2.2.4
Auf der Grundlage der langjährigen einheitlichen Rechtsprechung des EuGH, der Funktion und der Stellung des EWR-Rechts, des Protokolls Nr. 35 zum EWR-Abkommen und auch der Rechtsprechung des EFTA Court ist klargestellt, dass aufgrund des Art. 4 EWRA die §§ 56 ff. ZPO bei Sachverhalten wie im vorliegenden Fall, bei dem der Erlag einer aktorischen Kaution einen Staatsangehörigen der EWR-Staatengemeinschaft mit Wohnsitz in einem solchen Staat trifft, schon aufgrund des Anwendungsvorrangs nicht mehr anzuwenden sind (vgl. z. B. Reinisch, Zur unmittelbaren Anwendbarkeit von EWR-Recht, ZfRV, 1993, 11; Ciresa, Anwendungsvorrang des EWR-Abkommens gegenüber entgegenstehendem österreichischen Recht, RdW 1995, 1 ff.). Die strengere, rigidere nationale Vorschrift der §§ 56 ff. ZPO wird insb. durch Art. 4 EWRA in Bezug auf EWR-Angehörige verdrängt.
Die nationalen Normen sind so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es ist also nur der EWR- und EU-rechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. (...)
Eine volle Anwendbarkeit der §§ 56 ff. ZPO besteht vielmehr ausschliesslich noch bei Drittstaatsangehörigen.
2.2.5
Nach den vorstehenden Ausführungen kann daher kein Zweifel bestehen, dass die liechtensteinischen Gerichte im vorliegenden Fall niemals berechtigt sind, im konkreten Verfahren dem Rekurswerber irgendeine aktorische Kaution aufzuerlegen und im Falle des Nichterlags die Zurücknahme des Rechtsmittels zu fingieren.
Daran vermögen auch die Urteile des StGH vom 03.11.1998, StGH 1997/31, und vom 17.02.2003, StGH 2002/37, nichts zu ändern, zumal sie sich nicht einmal mit dem Anwendungsvorrang des EWR- und EU-Rechts befassen und zudem auf den aktuellen Stand der Judikatur des EWR Court und des EuGH überhaupt keine Rücksicht nehmen. Dasselbe trifft auf die Entscheidung eines Senats des OGH-FL zu (LES 2005, 145).
Darüber hinaus ist die zitierte innerstaatliche Judikatur vor Fällung der Entscheidung des EFTA-Court vom 01.07.2005, E-10/04, ergangen. Im Übrigen prüft auch die ESA von Amtes wegen die Angelegenheit der liechtensteinischen aktorischen Kaution. Beim StGH ist bezüglich der §§ 56 ff ZPO nun ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden. Ein solches ist indes insoweit obsolet, als der Anwendungsvorrang nach dem EWRA zum Tragen kommt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass liechtensteinische Staatsangehörige oder in Liechtenstein registrierte juristische Personen mit einem dortigen Wohnsitz bzw. Unternehmenssitz als Partei eines bei einem österreichischen Gericht anhängigen Verfahrens ausnahmslos keine aktorische Kaution zu erlegen haben (vgl. z. B. 2 R 19/06 v. LG Feldkirch als Rekursgericht)
2.2.6
Entgegen teilweise anders lautender Behauptungen, sind die Richter der nationalen Gerichte der EWR/EFTA-Staaten schon kraft ihrer richterlichen Pflichten gesetzlich verpflichtet, mittels Vorabentscheidungsersuchen Gutachten hinsichtlich der Auslegung von EWR-Recht einzuholen (vgl. z. B. auch den Fall E-1/07 EFTA COURT), wenn sich zwischen der Auslegung des EWR-Rechts einerseits und dem nationalen Recht andererseits Auslegungsprobleme ergeben. Die Urteile des EFTA COURT sind für die betroffenen Staaten sodann sehr wohl verbindlich.
Sollte daher der vorhin dargelegte Anwendungsvorrang des Art. 4 EWRA gegenüber den innerstaatlichen Bestimmungen der aktorischen Kaution verneint werden, ist der Rekurssenat verpflichtet, so wie z. B. im Fall E-1/07, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EFTA COURT zu richten.
Sie widerspricht nämlich auch deshalb dem EWR-Recht, weil sie die im gesamten EWR-Bereich gelegenen Vermögenswerte nicht in gleicher Art und Weise wie die in Liechtenstein sich befindlichen als Sicherheitsleistung anerkennt, und zwar unter Androhung der Versagung des Rechtsschutzes, z. B. des Nichtbehandelns des konkreten Rechtsmittels im Sinne einer Zurücknahmefiktion.
3.1 Vom Urteil des EFTA Court vom 01.07.2005, E-10/04, das nicht für das erwähnte liechtensteinische Ausgangsverfahren, sondern für alle bei den liechtensteinischen Gerichten anhängigen Fälle bindend ist, ausgehend, verstösst Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gegen den im vorliegenden Fall direkt anzuwendenden Art. 40 EWRA schon deshalb, weil
-. in Bezug auf Bankgarantien nur auf solche einer liechtensteinischen Bank, nicht aber einer anderen Bank der EWR-Staaten und
-. Liegenschaftsvermögen (vgl. § 57 Abs. 2 Z 1 ZPO) des Rekurswerbers in Österreich, also in einem anderen EWR-Staat, als Sicherheit nicht zugelassen wurde.
sowie hinsichtlich Punkt 2. ausschliesslich ein Barerlag als aktorische Kaution zugelassen wurde.
3.2 Die Bestimmung des § 57 ZPO könnte im vorliegenden Fall nur dann tatsächlich sachlich gerechtfertigt werden, wenn unterschiedslos sowohl der inländischen als auch der im EWR-Staat ansässigen Person eine Prozesskostensicherheit nur dann auferlegt wird, wenn sie nachweislich über kein ausreichendes Vermögen verfügt und in absehbarer Zeit auch über kein Vermögen verfügen wird. Zudem müssen auch im EWR liegende Vermögenswerte als Sicherheitsleistung von den liechtensteinischen Gerichten in gleicher Art und Weise anerkannt werden. Eine Bezugnahme auf den Wohnsitz in Liechtenstein als einziges Anknüpfungskriterium ist nicht zu rechtfertigen.
Ob die Schwierigkeit grösser ist, im übrigen EWR oder im Inland eine Forderung einzutreiben, wenn die vermögensschwache Person nicht bezahlen kann, bleibt im Ergebnis für die die Sicherheit begehrende Person gleich. Sie hat weder im Inland noch im übrigen EWR etwas von einem nicht vorhandenen oder zu geringen Vermögen der zahlungspflichtigen Person.
Die Prozesskostensicherheit dient daher nach einhelliger Ansicht effektiv ausschliesslich dazu, den Rechtsvertretern der beklagten Parteien bzw. dem jeweiligen Rechtsmittelgegner und der Justizverwaltung ersiegte Prozesskosten bzw. Gerichtskosten im Ausland nicht eintreiben und sich nicht auf die Liquidität des unterlegenen Prozessgegners verlassen zu müssen (vgl. dazu auch OGH-FL in LES 1995, Seite 60.3 2. Abs.; Motivenbericht des Abgeordneten Dr. Ivo Beck in der Landtagssitzung vom 22.12.1953). Solche Eintreibungsmassnahmen verlaufen aber auch bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland erfolglos, wenn kein oder nur ein geringes Vermögen vorhanden ist.
Der Schutz inländischer Rechtsvertreter und der inländischen Justizverwaltung vor den Mühen der Eintreibung von Forderungen im Ausland durch den historischen Gesetzgeber ist seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens keine ausreichende, sachlich begründete Rechtfertigung mehr für die immer noch bestehenden und beschränkenden Massnahmen der §§ 56 ff. ZPO, soweit sie Angehörige der EWR-Staatengemeinschaft betreffen.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 3. Juli 2008 (ON 81) keine Folge und begründete dies wie folgt:
In der Sache vertrete der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass § 57 ZPO ihm gegenüber nicht zur Anwendung gelangen dürfe, da er österreichischer Staatsangehöriger und im EU- bzw. EWR-Raum (Österreich) wohnhaft sei. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäss § 57 ZPO stelle eine indirekte Diskriminierung gemäss Art. 4 EWR-Abkommen dar.
Die massgebliche Bestimmung von Art. 4 EWRA laute:
"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."
Der Vertrag enthalte somit im Wortlaut ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf Staatsangehörigkeit, nicht aber in Bezug auf Wohnsitz. § 57 ZPO stehe, was leicht erkennbar sei, auf dem Boden des Wohnsitzprinzips und nicht auf jenem der Staatsangehörigkeit. Dementsprechend haben auch liechtensteinische Staatsbürger, die im Ausland leben, Sicherheitsleistungen gemäss § 57 ZPO zu erbringen und ausländische Staatsangehörige, die in Liechtenstein wohnen, eben nicht. In diesem Zusammenhang könne auf den Beschluss des OGH vom 6. Juni 2002 zu 6 CG.2000.00313-72 hingewiesen werden sowie auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 17. Februar 2003, StGH 2002/37, mit welchem der Staatsgerichtshof entschieden habe, dass die liechtensteinische Regelung der §§ 57 ff. ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren keine direkte Diskriminierung gemäss Art. 4 EWRA beinhalte und dass auch keine in den Schutzbereich von Art. 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vorliege (LES 2005, 145 ff.).
Solange in Bezug auf die Frage der aktorischen Kaution keine eindeutige und unmissverständliche Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes vorliege, die sich gegen die Ansicht des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes ausspreche, sehe sich das Obergericht nicht veranlasst, von seinem bisher eingenommenen Standpunkt, der von den liechtensteinischen Höchstgerichten geteilt werde, abzuweichen.
Dementsprechend sei spruchgemäss zu beschliessen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und Willkür, Verletzung des Diskriminierungsverbotes, Verletzung der im EWRA verankerten Kapitalverkehrsfreiheit, Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, Verletzung der Eigentumsgarantie, Verletzung der Verfahrensgarantien und Verletzung des Eigentumsrechts, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge in Stattgebung der Individualbeschwerde den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung verfassungsgesetzlich, durch die EMRK und das EWR-Recht gewährleisteter und garantierter Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen als verfassungswidrig aufheben, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes verweisen sowie den Beschwerdegegner und/oder das Fürstentum Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Seine Beschwerde begründet er wie folgt:
4.1. Soweit die belangte Behörde ihre nun angefochtene Entscheidung mit Zitaten des Staatsgerichtshofes zu untermauern versuche, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2008, StGH 2006/94, (vgl.: www.rechtsanwaltskammer@lirak.li - Rechtsprechung StGH-Urteil aktorischer Kaution) nicht beachtet habe:
Darin führe der Staatsgerichtshof unmissverständlich aus, dass "die gesamte ZPO-Regelung eine indirekte Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofes" (vgl. S. 14 unten) darstelle, der die Rechtfertigung fehle:
In Anlehnung an die vom Beschwerdeführer hier im Ausgangsverfahren zur Stützung seines Standpunkts herangezogene Entscheidung des EFTA Court vom 1. Juli 2005, E-10/04, führe der Staatsgerichtshof aus, dass eine indirekte Diskriminierung nur im Fall einer echten und schwerwiegenden Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft gerechtfertigt sei. Eine schwerwiegende Bedrohung der Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege lasse sich nicht mit dem Fehlen von entsprechenden zwischenstaatlichen Verträgen, etwa mit der Nichtratifizierung des LGVÜ durch das Fürstentum Liechtenstein, rechtfertigen. Der StGH habe daher die §§ 56 bis 62 ZPO als "EWR-rechts- bzw. verfassungswidrig" aufgehoben.
Zudem habe der Staatsgerichtshof in Bezug auf den Anwendungsvorrang des EWR-Rechts gegenüber der dem EWR-Recht widersprechenden liechtensteinischen Kautionsregelung keine Zweifel offen gelassen (vgl. insb. S. 18 in StGH 2006/94).
4.2. Zwar möge es sein, dass am 3. Juli 2008 - Zeitpunkt der Fassung der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde - die §§ 56 bis 62 ZPO mangels Kundmachung der Aufhebung (Art. 19 Abs. 3 StGHG) allenfalls noch dem Rechtsbestand angehörten. Damit gelange aber der Standpunkt der belangten Behörde nicht zum Durchbruch, denn allein schon aufgrund des Anwendungsvorrangs des EWR-Rechts führe die aufgezeigte indirekte Diskriminierung, der im konkreten Einzelfall auch keine Rechtfertigung zukomme, zur Aufhebung der nun angefochtenen Entscheidung.
Die dem EWR-Recht widersprechenden Bestimmungen der §§ 56 ff. ZPO würden insbesondere durch Art. 4 EWRA in Bezug auf EWR-Angehörige verdrängt. Die nationalen Normen seien so zu lesen, als ob die verdrängten Bestimmungen nicht vorhanden wären; es sei also nur der EWR- und EU-rechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Falls es also - wie im vorliegenden Fall - zu einer Kollision einer gemeinschaftsrechtlichen mit einer innerstaatlichen Norm kommen sollte, dürfe die innerstaatliche nicht angewendet werden; sie bleibe aber in ihrer Existenz unberührt und sei in gemeinschaftsrechtlich nicht relevanten Fällen wieder anwendbar (vgl. dazu auch Haller/Ressler, Universität Graz 2006, "WIR DA UNTEN - DIE DA OBEN, die Europäische Union aus der Sicht von BürgerInnen und von Eliten, insb. 283 mwN).
Eine Anwendbarkeit der §§ 56 ff. ZPO bestehe also, sollte in Bezug auf den vorliegenden Fall unter Bedacht auf Art. 19 Abs. 3 StGHG die erwähnten ZPO-Regelungen noch dem Rechtsbestand angehört haben, vielmehr nur noch bei Drittstaatsangehörigen. Beim Beschwerdeführer handele es sich aber unstrittig um keinen Drittstaatsangehörigen.
4.3. Soweit die belangte Behörde den (unrichtigen) Standpunkt vertrete, es liege keine "eindeutige und unmissverständliche Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes" vor, sodass sie keine Veranlassung erkennen könne, von der Judikatur der innerstaatlichen Höchstgerichte abzurücken, verkenne sie ihre eigene Aufgabe:
Entgegen verschiedener Missinterpretationen seien die Richter der nationalen Gerichte der EWR-Staaten schon kraft ihrer gesetzlichen richterlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, mittels Vorabentscheidungsersuchen Gutachten hinsichtlich der Auslegung von EWR-Recht einzuholen (vgl. z. B. auch den Fall E-1/07 EFTA COURT), wenn sich zwischen der Auslegung des EWR-Rechts einerseits und dem nationalen Recht andererseits Auslegungsprobleme ergeben. Die Urteile des EFTA COURT seien für die betroffenen Staaten sodann verbindlich.
Werde das Vorliegen der Ausgangsprämisse der belangten Behörde (keine einschlägige Judikatur des EFTA Court) unterstellt, wäre die belangte Behörde (Gericht) in Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben verpflichtet gewesen, so wie z. B. im Fall E-1/07, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EFTA COURT zu richten. Eine solche Anrufung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil auch die liechtensteinischen Höchstgerichte die Stellung eines solchen Ersuchens bisher jahrelang unterliessen. Vielmehr hätten die liechtensteinischen Gerichte seit Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR (01. Mai 1995) aktorische Kautionen abverlangt, die zweifelsfrei EWR-rechtswidrig gewesen seien.
Niemals habe sich die belangte Behörde auf den von ihr im nun angefochtenen Beschluss eingenommenen - zudem unrichtigen - Standpunkt des angeblichen Nichtvorliegens einer einhelligen Judikatur des EFTA Court zurückziehen dürfen. Sie hätte gerade in solchen Fällen aktiv tätig werden müssen.
5. Mit Schriftsatz vom 6. August 2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdegegners dem Staatsgerichtshof jeweils eine Kopie der von ihm an diesem Tag eingebrachten Schriftsätze in den betreffenden Zivilverfahren zur Kenntnisnahme und weiteren Verfügung.
Angesichts der aktuellen Judikatur des Staatsgerichtshofes habe sein Mandant gegenüber dem Rechtsmittelgericht die Erklärung abgegeben, auf den Erlag der den Beschwerdeführern auferlegten aktorischen Kaution zu verzichten, ebenso auf die Möglichkeit, die Rechtsmittel mangels Erlages der aktorischen Kaution für zurückgenommen zu erklären.
Aufgrund dieser Erklärungen seines Mandanten erachte er die Beschwerdeführer in den genannten Staatsgerichtshofverfahren als nicht mehr beschwert und ersuche, dies in den folgenden Entscheidungen entsprechend zu berücksichtigen.
6. Mit Schriftsatz vom 21. August 2008 erstattete der Beschwerdeführer zur Mitteilung des Beschwerdegegners eine Replik und zog darin auch seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Er führte dazu Folgendes aus:
6.1. Aus Anlass des nach Einbringung der Individualbeschwerde vom 24. Juli 2008 eingebrachten Schriftsatzes des Beschwerdegegners vom 6. August 2008, worin er sinngemäss erklärte, den gestellten Antrag, das Rekursgericht möge im Falle des Nichterlags der aufgetragenen aktorischen Kaution den Rekurs vom 11. März 2008 für zurückgenommen erklären, zurückziehen, ziehe der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Art. 52 StGHG) zurück.
Erst seit Vorliegen dieser Erklärung des Beschwerdegegners bestehe keine Möglichkeit mehr, den Rekurs mangels Erlag der aktorischen Kaution für zurückgenommen zu erklären.
6.2. Von einem Wegfall der Beschwer in Bezug auf die Individualbeschwerde vom 24. Juli 2008 könne indes überhaupt keine Rede sein:
Trotz der im Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 6. August 2008 enthaltenen Erklärungen gehöre der angefochtene Beschluss der belangten Behörde (Obergericht Vaduz) vom 3. Juli 2008, 08 CG.2007.253-81, womit der Beschluss des Vorsitzenden des 1. Senats bezüglich des Auftrags auf Kautionserlag an den Beschwerdeführer bestätigt wurde, nach wie vor dem Rechtsbestand an.
Damit könne die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer i. S. d. Art. 17 Abs. 1 StGHG nicht bezweifelt werden (vgl. dazu z. B. Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24. November 1998, StGH 1998/25 = LES 2001, 5 [Heft 1].
7. Mit Schreiben vom 18. August 2008 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. Juli 2008, 08 CG.2007.253-81, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Anzuknüpfen ist an das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 30. Juni 2008, StGH 2006/94 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li], mit welchem die §§ 56 bis 62 der Zivilprozessordnung, LGBl. 1912 Nr. 9/1 in der geltenden Fassung als EWR-rechts- bzw. verfassungswidrig aufgehoben wurden. Die Aufhebung wurde am 8. Juli 2008 mit LGBl. 2008 Nr. 176 kundgemacht und ist mit dieser Kundmachung rechtswirksam geworden.
Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG wird die Aufhebung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof hierfür nicht eine Frist von längstens einem Jahr bestimmt; der Anlassfall ist davon ausgenommen.
Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist auf der Basis derselben Rechtslage erfolgt, welche mit dem angeführten Urteil des Staatsgerichtshofes als EWR-rechts- bzw. verfassungswidrig erkannt worden war. Allerdings profitiert von der Aufhebung einer Norm durch den Staatsgerichtshof im Normenkontrollverfahren regelmässig, soweit es Sachverhalte betrifft, die vor der Kundmachung der Aufhebung gelegen sind, nur der Anlassfall. Ein solcher liegt aber hier offenkundig nicht vor.
1.2. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss überhaupt beschwert ist. Der Beschwerdegegner hat nämlich den Antrag auf Erlassung einer aktorischen Kaution zurückgezogen und beruft sich darauf, dass dadurch die Beschwer weggefallen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass mit dem Wegfall des Antrags auf aktorische Kaution der angefochtene Beschluss dennoch bestehen bleibe. Der Staatsgerichtshof teilt diese Auffassung. Der Staatsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob der gestellte Antrag auf Erlassung einer aktorischen Kaution überhaupt widerruflich ist (vgl. Titschthaler, in Rechberger, ZPO², zu § 74 Rz. 1: "wurden Parteihandlungen wirksam vorgenommen, sind sie dann unwiderruflich, wenn sie bereits entweder zum Gegenstand einer Entscheidung gemacht wurden oder der Gegner Rechte daraus erworben hat"). Es reicht im konkreten Fall, als der Beschwerdeführer durch den aufrechten Beschluss des Obergerichtes insoweit belastet ist, als er die aktorische Kaution zu hinterlegen hatte, wollte er nicht riskieren, dass die Klage im Falle des Nichterlags als zurückgezogen gilt (§ 60 Abs. 3 ZPO). Schon dadurch ist der Beschwerdeführer ganz offenkundig beschwert.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die fragliche Gesetzesbestimmung, auf welcher sich der Beschluss des Obergerichtes gründete, kurz nach dessen Erlassung ausser Kraft getreten ist. Der Staatsgerichtshof hat nämlich den angefochtenen Beschluss auf der Basis jener Rechtslage zu prüfen, auf Grund derer er erlassen worden ist. Auch die Novellierung der Zivilprozessordnung mit LGBl. 2009 Nr. 206 hat bei dieser Beurteilung ausser Betracht zu bleiben.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde oder wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze oder gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt wurde. Da die Aufhebung der fraglichen Bestimmungen erst nach dem Beschluss des Obergerichtes in Rechtswirksamkeit trat und ausserhalb des Anlassfalles keine Rückwirkung eintritt, kann eine neuerliche Aufhebung nicht erfolgen.
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil StGH 2006/94 ausgeführt, dass die Regelungen über die aktorische Kaution gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 4 EWRA verstossen würden. Der Staatsgerichtshof hob damals zwar aus Rechtssicherheitsüberlegungen die EWR-rechtswidrige sowie verfassungswidrige Norm auf, anerkannte aber explizit den Vorrang des EWR-Rechts gegenüber den fraglichen, mit diesen EWR-rechtlichen Normen widersprechenden Vorschriften des liechtensteinischen Rechts.
Wenn der Staatsgerichtshof in diesem Urteil Zweifel verwarf, wonach es ihm verwehrt sein sollte, eine EWR-rechtswidrige Norm als verfassungswidrig aufzuheben, bedeutete dies somit nicht, dass er den Vorrang des EWR-Rechts und seine unmittelbare Anwendbarkeit auch bei entgegenstehendem nationalen Recht verneint hätte. Eine derartige Position hätte letztlich auch bedeutet, dass sich Liechtenstein seinen EWR-rechtlichen Verpflichtungen verschliessen würde, indem Normen, die der Staatsgerichtshof bereits als nicht EWR-konform festgestellt hatte, weiter angewendet würden.
Da eine neuerliche Aufhebung der betreffenden Norm aus den schon erwähnten Gründen nicht mehr möglich ist, gelangt daher das in Art. 4 EWRA Diskriminierungsverbot zur Anwendung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Wohnsitz in Österreich und ist selbst österreichischer Staatsangehöriger und damit eines Mitgliedstaates des EWR. Vor dem Hintergrund von StGH 2006/94 ist kein Grund ersichtlich, der im vorliegenden Fall die mittelbare Diskriminierung, die sich durch das Abstellen der Regelungen der ZPO auf den Wohnsitz in Liechtenstein ergibt, rechtfertigen könnte. Indem das Obergericht in seinem angefochtenen Beschluss Art. 4 EWRA unbeachtet liess, wurde der Beschwerdeführer angesichts des verfassungsändernden bzw. -ergänzenden Charakters des EWR-Rechts in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt (vgl. StGH 2004/45, Erw. 2.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben, ohne dass die weiteren Grundrechtsrügen geprüft zu werden brauchen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes war somit spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
4. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten seiner Vertretung für die Beschwerdeschrift und die Replik vom 21. August 2008 mit Ausnahme der nicht angefallenen Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da nach Ansicht des Staatsgerichtshofes gegenständlich auch die Replik zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO notwendig war (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. November 2009