Art. 15 Abs. 1 StGHG § 13 GOG (alt)
Die Frage, ob eine Entscheidung enderledigend ist, darf nicht davon abhängen, ob und welche Grundrechte vom Beschwerdeführer als verletzt gerügt werden. Deshalb ist bei Entscheidungen über die Befangenheit im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzung "enderledigend" zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen zu unterscheiden.
Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 , Art. 3 EMRK
Die Verfahrensbeteiligten haben im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung. Das setzt voraus, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht. Die Nichtzustellung der Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes mit der Folge, dass es der Beschwerdeführerin erst in ihrer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich gewesen ist, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.
StGH 2008/78
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: R F
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 2. Juni 2008, PR.2008.24-5/01KG.2006.16
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 2. Juni 2008, PR.2008.24-5/01 KG.2006.16, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes zurückverwiesen.
3. Der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Gegen die Beschwerdeführerin und Antragstellerin wird beim Land- als Kriminalgericht ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens des fahrlässigen Konkurses nach den §§ 159 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 161 StGB sowie der Übertretung nach Art. 25 Abs. 1 BPVG (alt) zu 01 KG.2006.16 geführt.
2. Mit Ablehnungsantrag vom 23. Mai 2008 (01 KG.2006.16-167/Pr.2008.24-1) beantragte die Beschwerdeführerin, der Präsident des Obergerichtes wolle feststellen, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes in dieser Angelegenheit befangen sei und er daher von der Beschwerdeführerin und Antragstellerin zu Recht abgelehnt werde. Im Weiteren sei eine geschäftsordnungsgemässe Umbestellung anzuordnen.
3. Zur Begründung ihres Antrages führte die Beschwerdeführerin u. a. Folgendes aus:
3.1. Gemäss LES 2007, 450 u. a. sei bei der Prüfung der Unbefangenheit des Richters im Interesse der Justiz ein strenger Massstab anzulegen, ohne dass Parteien durch die Ablehnung die Möglichkeit eröffnet werden solle, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen. Massstab für eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Seiten einer Prozesspartei sei es vor allem, ob die von ihr gerügte Vorgangsweise des Richters objektiv den Eindruck erwecke, der Richter nehme ihr gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne.
3.2. Für die Beschwerdeführerin bestehe kein Zweifel, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes ihr gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne und auch beeinflusse. Dies werde wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin befinde sich im 72. Lebensjahr und sei gesundheitlich schwer angeschlagen, wobei sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren stark verschlechtert habe und insbesondere massive Rückenschmerzen neben ein Herzleiden getreten seien. Zu den vorerwähnten, dem Gericht bekannten gesundheitlichen Beschwerden sei kürzlich eine "akute Phlebothrombose des rechten Oberschenkels in Kombination mit einer funktionell beeinträchtigenden Schmerzprogression des bekannten deg. LWS-Syndroms aufgetreten". Diese schwere und lebensbedrohliche Erkrankung sei anlässlich einer Routinekontrolle in der Max Grundig Klinik festgestellt worden, zu der sich die Antragstellerin am 8. April 2008 begeben habe. Aufgrund dieser Erkrankung, die eine mehrwöchige stationäre Behandlung im Spital erforderlich gemacht habe, sei es der Antragstellerin nicht möglich gewesen, zur Schlussverhandlung am 15. April 2008 zu erscheinen. Dies sei dem Gericht mit Schriftsatz vom 11. April 2008 unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Thrombose bekannt gegeben und entsprechend die Abberaumung der Schlussverhandlung beantragt worden.
Hierauf habe der Vorsitzende des Kriminalgerichtes unmittelbar nach Einlangen des Schriftsatzes vom 11. April 2008 (ON 158) wie folgt reagiert (ON 161): "Akt der FL StA unter Hinweis auf das ergänzende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. Jürgen Lenz vom 8 April 2008 (ON 156a) [...], sowie unter Hinweis auf ON 158 woraus sich ergibt, dass sich die Angeklagte wie aus ON 158 ersichtlich kurzfristig in eine längerfristige stationäre Behandlung ins Ausland begeben hat und nicht zu der auf den 15. April 2008 anberaumten SchV, welche gerade wegen ON 158 abberaumt werden musste, erschienen wäre, dies wegen Umständen, welche eine Verhandlungsunfähigkeit nicht einmal behauptungsweise nahe legen, und woraus sich weiter - zumindest konkludent - ergibt, dass die Angeklagte offensichtlich auch in ferner Zukunft einer Ladung zu einer SchV keine Folge leisten wird, zur weiteren Antragstellung übermittelt, wobei das gefertigte Gericht sich erlaubt darauf hinzuweisen, dass weitere medizinische Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nicht für zweckmässig erachtet werden, zumal diese ganz offensichtlich besteht".
Aus dieser Verfügung gehe eindeutig eine innere Haltung gegenüber der Antragstellerin hervor, die die Voreingenommenheit und damit Parteilichkeit des Vorsitzenden in Bezug auf die Antragstellerin klar dokumentiere.
3.3. Daneben erscheine die Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden in diesem Fall auch zweifelhaft, weil keine prozessordnungskonforme "Kommunikation" erfolge. So sei der Verteidiger der Antragstellerin über die mit ON 158 (Schriftsatz vom 11. April 2008) beantragte Abberaumung der Schlussverhandlung vom 15. April 2008 nicht etwa schriftlich durch Zusendung einer Mitteilung benachrichtigt, sondern - erst nachdem die Beschwerde ON 162 am 14. April 2008 beim Gericht eingegeben worden sei - am Vorabend (!) vor der Schlussverhandlung telefonisch durch das Sekretariat des Vorsitzenden über die Abberaumung verständigt worden.
3.4. Ein weiterer Aspekt sei die bis dato unterbliebene schriftliche Beschlussfassung über den Verfahrenshilfeantrag vom 7. Januar 2008, ON 136, obwohl diese bereits mit ON 158, somit am 11. April 2008, urgiert worden sei. Die in diesem Punkt bestehende Untätigkeit - trotz Vorliegens der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gegen den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keinen Einwand zu haben (vgl. ON 139 vom 15. Januar 2008) - lege wiederum eine Befangenheit nahe.
4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 trug der Präsident des Obergerichtes dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, Landrichter lic. iur. Uwe Öhri, auf, binnen der Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme zum Ablehnungsantrag einzubringen.
5. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 (ON 4) brachte der Präsident des Kriminalgerichtes eine Stellungnahme ein und führte darin u. a. aus, dass er sich in gegenständlicher Strafsache subjektiv auch nicht nur im Entferntesten befangen fühle.
5.1. Selbst wenn es zutreffen würde - was es aber nicht tue -, dass er sich mit Bezug auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten tatsächlich bereits eine Meinung gebildet hätte, wäre nicht ersichtlich, weshalb er aus diesem Grunde bei objektiver Betrachtungsweise in der Sache selbst nicht mehr völlig unbefangen sollte entscheiden können.
Der Ablehnungsantrag werde von der Angeklagten respektive ihrem Verteidiger im Wesentlichen auf seine Ausführungen in ON 161 gestützt, mit welchen er den Akt nach Abberaumung der auf den 15. April 2008 anberaumten Schlussverhandlung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung übermittelt habe. Seine dortigen Ausführungen würden aber unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände, unter denen sie zu Papier gebracht worden seien, auch objektiv seine Befangenheit nicht zu begründen vermögen. Die dortigen Ausführungen basierten nämlich auf einem von ihm zur Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines äusserst erfahrenen und kompetenten Gerichtsgutachters, sowie dessen unter Bezugnahme auf ein von der Angeklagten später eingereichten Privatgutachten erstatteten ergänzenden Gutachten. In seinem ersten Gutachten sowie in seinem Ergänzungsgutachten - und im Übrigen auch in seinem seit gestern vorliegenden zweiten Ergänzungsgutachten - sei der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem eindeutigen, auch keinerlei Vorbehalte abgeschwächten Schluss gelangt, dass die Angeklagte auch nicht nur andeutungsweise verhandlungsunfähig sei, und weitere medizinische Abklärungen keinesfalls erforderlich seien. Angesichts der eindeutigen, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten bejahenden Ergebnisse der eingeholten Gutachten sowie angesichts des Umstandes, dass er eine anberaumte Schlussverhandlung bereits zum zweiten Mal habe abberaumen müssen, weil die Angeklagte jeweils äusserst kurzfristig vor dem Schlussverhandlungstermin durch ihren Verteidiger habe mitteilen lassen, dass sie zur Schlussverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde, seien seine Ausführungen in ON 161 jedenfalls nicht so zu interpretieren, dass daraus bei objektiver Betrachtungsweise geschlossen werden könnte, er sei befangen, zumal er sich über die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten jedenfalls noch kein definitives Urteil gebildet habe, was schon dadurch belegt werde, dass er neuerlich ein (zweites ergänzendes) medizinisches Gutachten eingeholt habe.
5.2. Hinsichtlich des Vorwurfes der Angeklagten in ihrem Ablehnungsantrag, es sei keine "prozessordnungskonforme Kommunikation" mit Bezug auf die Abberaumung der Schlussverhandlung vom 15. April 2008 erfolgt, entgegnete der Vorsitzende des Kriminalgerichtes u. a., dass es aufgrund eines offensichtlichen Missverständnisses zwischen ihm und seiner Sekretärin verabsäumt worden sei, auch den Verteidiger der Angeklagten gleichzeitig mit den übrigen Verfahrensbeteiligten und den Zeugen (telefonisch) noch am Morgen des 14. April 2008 von der Abberaumung zu verständigen. Er sei nämlich davon ausgegangen, dass dem Verteidiger jedenfalls klar gewesen sei, dass die Schlussverhandlung vom 15. April 2008 abberaumt und daher nicht stattfinden werde. Dies habe dazu geführt, dass der Verteidiger erst am späteren Nachmittag des 14. April 2008 von der Abberaumung verständigt worden sei, was, falls das erwähnte Missverständnis zwischen ihm und seiner Sekretärin nicht bestanden hätte, bereits im Verlaufe des Morgens dieses 14. April 2008 erfolgt wäre. Eine Verständigung der Angeklagten selbst sei deswegen unterblieben, weil aufgrund der Äusserungen ihres Verteidigers ohnehin klar gewesen sei, dass sie am 15. April 2008 nicht anwesend sein werde. Dazu, wie er die Abberaumung "prozessordnungskonformer" hätte managen können, habe er auch heute noch keine Vorstellung.
5.3. Zum Aspekt, dass auch deshalb auf seine Befangenheit zu schliessen sei, weil er trotz Urgenz noch nicht über den Verfahrenshilfeantrag der Angeklagten entschieden hätte, führte der Vorsitzende des Kriminalgerichtes u. a. aus, dass er über den von der Angeklagten gestellten Verfahrenshilfeantrag tatsächlich bis anhin trotz Urgenz nicht entschieden habe. Dies sei allerdings aus wohlbegründeten Überlegungen erfolgt, welche er, soweit er sich erinnern könne, auch dem Verteidiger anlässlich eines Telefonats Ende Februar/Anfang März 2008 bekannt gegeben habe und von diesem akzeptiert worden seien. Er habe bis anhin noch nicht über den Verfahrenhilfeantrag der Angeklagten entschieden, weil er es für erforderlich halte, mit dieser persönlich die Voraussetzungen für die Beigebung eines Armenverteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO zu erörtern, zumal das bis anhin vorgelegte Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, welches üblicherweise in Zivilverfahren verwendet werde, seines Erachtens in verschiedenen Punkten aufklärungsbedürftig sei. Zweckmässigerweise erfolge die von ihm für notwendig erachtete Erörterung mit der Angeklagten anlässlich der Schlussverhandlung, zumal daraus für die Angeklagte keinerlei Nachteile resultierten, weil erstens die Beigebung eines Armenverteidigers im Falle der Bewilligung ohnehin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolge, und zweitens der Präsident der Rechtsanwaltskammer gemäss ständiger Praxis den bisherigen Verteidiger zum Armenverteidiger bestellen werde.
5.4. Der gegenständliche Ablehnungsantrag stelle seines Erachtens somit zusammengefasst nichts anderes als einen Versuch der Angeklagten dar, sich seiner als aus ihrer Sicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht genehmer Richter zu entledigen.
6. Mit Beschluss vom 2. Juni 2008, PR.2008.24-5/01 KG.2006.16, verfügte der Präsident des Obergerichtes, dass gegenüber dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, Fürstlicher Landrichter lic. iur. Uwe Öhri, der geltend gemachte Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG nicht gegeben sei. Daraufhin setzte der Vorsitzende des Kriminalgerichtes die Schlussverhandlung im Strafverfahren zu 01 KG.2006.16 mit Schreiben vom 6. Juni 2008 auf den 1. Juli 2008, 9:00 Uhr, an.
6.1. Seinen Beschluss begründete der Präsident des Obergerichtes im Wesentlichen damit, dass das Arztzeugnis der Max Grundig Klinik vom 19. Mai 2008 nach Überzeugung des Obergerichtspräsidenten nicht geeignet sei, eine fehlende Verhandlungsfähigkeit einer Person unter Beweis zu stellen. Dazu bedürfe es vielmehr einer für den medizinischen Laien nachvollziehbaren Darstellung, ob und warum eine Person absolut oder allenfalls relativ verhandlungsunfähig sei. Mit "relativer Verhandlungsunfähigkeit" sei hier gemeint, ob allenfalls eine Verhandlungsfähigkeit bestehe, wenn die Dauer der Verhandlung zeitlich beschränkt werde bzw. Verhandlungspausen eingelegt werden würden usw..
6.2. Gegen die von der Antragstellerin R F ins Treffen geführte Befangenheit des zuständigen Vorsitzenden des Kriminalgerichtes spreche auch der Umstand, dass er die auf den 15. April 2008 angesetzte Schlussverhandlung kurzfristig abberaumt habe.
In Bezug auf die Befangenheit des Richters sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass es seine Aufgabe sei, die Verfahren und insbesondere auch Strafverfahren zügig durchzuführen, wozu auch die Durchführung der Schlussverhandlung gehöre. Dabei sei in der gegenständlichen Sache zu beachten, dass bereits zum zweiten Mal die Schlussverhandlung äusserst kurzfristig vor dem angesetzten Termin über Antrag des Verteidigers aus gesundheitlichen Gründen (Gesundheitszustand der Angeklagten) abberaumt habe werden müssen.
Das Bestreben des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, das Verfahren gegen die Angeklagte erstinstanzlich zum Abschluss zu bringen, lasse sich nicht so einfach als Befangenheit qualifizieren, wie dies der Angeklagten vorschwebe.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass - offensichtlich in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit - von Seiten des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes ein zweites ergänzendes medizinisches Gutachten betreffend die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten in Auftrag gegeben worden sei.
Es begründe für sich allein genommen keinesfalls eine Befangenheit eines Richters, wenn er nicht einfach dem von Seiten der Angeklagten eingebrachten Privatgutachten folge. Vielmehr stehe es ihm zu, ohne dass dadurch der Vorwurf der Befangenheit begründet sei, einen Gutachter gerichtlich zu bestellen und anschliessend in Würdigung von Privat- und Gerichtsgutachten in Bezug auf die Verhandlungsfähigkeit zu entscheiden.
6.3. Der Vorsitzende des Kriminalgerichtes räume ein, dass er über den von der Angeklagten gestellten Verfahrenshilfeantrag bis anhin trotz Urgenz nicht entschieden habe. Dies sei allerdings aus wohlbegründeten Überlegungen erfolgt, die er, soweit er sich erinnern könne, auch dem Verteidiger anlässlich eines Telefonats Ende Februar/Anfang März 2008 bekannt gegeben habe und die der letzte akzeptiert habe.
Die Gründe betreffend das Hinausschieben der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Angeklagten bestünden darin, dass er es für erforderlich halte, mit ihr persönlich die Voraussetzungen für die Beigebung eines Armenverteidigers gemäss § 26 Abs. 2 StPO zu erörtern, zumal das bis anhin vorgelegte Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe in Zivilverfahren verwendet werde und in verschiedenen Punkten aufklärungsbedürftig sei. Zweckmässigerweise erfolge die von ihm für notwendig erachtete Erörterung mit der Angeklagten anlässlich der Schlussverhandlung, zumal ihr daraus keinerlei Nachteile erwachsen würden, weil erstens die Beigebung eines Armenverteidigers im Falle der Bewilligung ohnehin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung erfolge und zweitens der Präsident der Rechtsanwaltskammer gemäss ständiger Praxis den bisherigen Verteidiger zum Armenverteidiger bestellen werde.
6.4. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Argumente für eine Stattgebung des Ablehnungsantrages nicht zu überzeugen vermöchten, sondern dass der Vorsitzende sein Verhalten überzeugend begründet habe. D. h., das Vorgehen des Richters sei von Sachlichkeit geprägt und wecke keine Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit.
7. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 2. Juni 2008 (ON 5) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, mit welcher sie die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss PR.2008.24-5 des Präsidenten des Obergerichtes vom 2. Juni 2008 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden ist. Die vorgenannte Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Präsidenten des Obergerichtes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin zudem sowohl einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde sowie zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen führt sie wie folgt aus:
7.1. Diese Beschwerde richte sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen den vorliegenden Beschluss des Präsidenten des OG bezüglich der geltend gemachten Ablehnungsgründe kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei (Art. 15 Abs. 1 StGHG bzw. § 16 Abs. 1 GOG; StGH 2004/36, Erw. 1.5 und 1.6 - wo darauf hingewiesen wird, dass "genau zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen zu unterscheiden [ist]"!).
Die Beschwerde richte sich zudem gegen eine enderledigende Entscheidung, weil die vorliegend gerügten Grundrechtsverletzungen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr releviert werden könnten. Denn im Unterschied zu nicht beachteten Ausschlussgründen könne ein nicht beachteter oder abgelehnter Ablehnungsgrund nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 220 StPO (vgl. § 281 Ziff. 1 öStPO) releviert werden (vgl. StGH 2004/36, Erw. 1.5). Aus diesem Grund sei der in StGH 2004/36 bekämpfte Beschluss hinsichtlich der Abweisung der geltend gemachten Ablehnungsgründe geprüft und der Beschluss in diesem Punkt als enderledigend eingestuft worden (StGH 2004/36, Erw. 1.5 letzter Absatz). Vorliegend gehe es auch um die Abweisung von geltend gemachten Ablehnungsgründen durch den Präsidenten des OG. Somit sei der angefochtene Beschluss vom 2. Juni 2008 als enderledigend einzustufen.
Mit dieser Beschwerde werde die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sowie von durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, insbesondere der EMRK, gerügt (Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGHG). Der Staatsgerichtshof sei deshalb zur materiellen Behandlung dieser Beschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zuständig.
Da die Beschwerdeführerin der Jurisdiktion des Fürstentums Liechtenstein und damit einer Vertragspartei der EMRK unterstehe, könne sie sich gemäss Art. 1 EMRK auch auf die in der EMRK verankerten Rechte berufen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a StGHG prüfe der Staatsgerichtshof auch die Beachtung dieser Rechte.
Da dem Antrag der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz keine Folge gegeben worden sei, sei die Beschwerdeführerin durch diese Entscheidung beschwert. Sie verfüge ebenso über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil sie durch die Ausführung der ergangenen Entscheidung einen Nachteil erleiden werde und dieser durch die verlangte Aufhebung (bzw. das sich daran anschliessende erneuerte Verfahren) beseitigt werden könne (vgl. hierzu LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]).
Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Beschwerde zulässig und rechtzeitig erhoben worden sei.
7.2. Art. 33 Abs. 1 LV gewährleiste das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und weiter auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter. Gemäss Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, Vaduz 1994, S. 231, gewährleiste Art. 33 Abs. 1 LV "nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen, sondern - so der Staatsgerichtshof in weitgehender
Übereinstimmung mit der schweizerischen und deutschen Judikatur - auch auf den unparteiischen und unabhängigen Richter. Die nationale Verfassungsbestimmung entspreche insoweit Art. 6 Abs. 1 EMRK". Die Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sei immer verletzt, wenn ein Richter, der zu Recht abgelehnt werde, über einen Fall entscheide. Gemäss StGH 1999/57 in LES 2003, 67, sei bei "der Beurteilung der Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit (...) primär darauf abzustellen, ob diese nach objektiven Gesichtspunkten gegeben ist oder nicht. Es genügt nicht, dass sich ein betroffener Richter subjektiv befangen fühlt, auch wenn dies ein starkes Indiz für eine tatsächliche Befangenheit darstellt. Wenn aber objektive Gründe für die Befangenheit vorliegen, ändert hieran umgekehrt nichts, wenn sich der Richter subjektiv nicht befangen fühlt. Vielmehr genügt schon der Anschein von Befangenheit".
7.2.1. Sodann wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, was sie in ihrem Ablehnungsantrag vom 23. Mai geltend gemacht hat. Diesbezüglich kann hier auf die Sachverhaltsdarstellungen vorne in den Punkten 3. bis 3.4 verwiesen werden.
Diese Begründung des Ablehnungsantrages gegen den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes werde auch im Rahmen der gegenständlichen Individualbeschwerde vollumfänglich aufrechterhalten.
7.2.2. Der Einleitungssatz des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 sei unbehelflich: "ich erlaube mir vorab zu bemerken, dass ich mich in gegenständlicher Strafsache subjektiv auch nicht nur im Entferntesten befangen fühle". Denn gemäss StGH 1999/57 in LES 2003, 67 ändere bei Vorliegen objektiver Gründe für die Befangenheit nichts, wenn sich der Richter subjektiv nicht befangen fühle. Vielmehr genüge schon der Anschein von Befangenheit. Aus der im Ablehnungsantrag gegebenen Begründung ergebe sich das Vorliegen mehrerer objektiver Gründe für die Befangenheit und in jedem Fall der Anschein von Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes. Somit sei die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zum Recht auf den ordentlichen Richter ergangen. Entgegen den Ausführungen des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes in seiner Stellungnahme an den Präsidenten des Obergerichtes gehe aus seinem gesamten Verhalten seit November 2007 klar hervor, dass er gegenüber der Beschwerdeführerin nicht objektiv und unbefangen agieren könne.
Dies werde dadurch verstärkt, dass der Vorsitzende bei seiner Stellungnahme objektiv relevante und aus dem Akt heraus nachvollziehbare Aspekte unerwähnt lasse. So lasse der Vorsitzende des Kriminalgerichtes z. B. den Umstand unerwähnt, dass die kurzfristige Abberaumung der Schlussverhandlung im Dezember 2007 im Wesentlichen auf eine Fehlleistung des Gerichtes zurückzuführen sei (nämlich die Nichtzustellung der Ladung an den Verteidiger); aber auch den Umstand, dass z. B. das zweite Ergänzungsgutachten erst auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 163) eingeholt worden sei. Der Vorsitzende widerspreche sich auch mit seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 selbst, wenn er dort ausführe, er habe sich "über die Frage der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten jedenfalls noch kein definitives Urteil gebildet, was schon dadurch belegt wird, dass ich neuerlich ein (zweites ergänzendes) medizinisches Gutachten eingeholt habe" und zuvor in ON 161 zu 01 KG.2006.16 an die Adresse der Staatsanwaltschaft gerichtet Folgendes ausführe: "wobei das gefertigte Gericht sich erlaubt darauf hinzuweisen, dass weitere medizinische Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nicht für zweckmässig erachtet werden, zumal diese ganz offensichtlich besteht"!
Diese Ausklammerung relevanter Aspekte, gerade mit Blick auf das Zustandekommen des zweiten ergänzenden Gutachtens (vgl. hierzu den Antrag der Staatsanwaltschaft, ON 163 zu 01 KG.2006.16), verstärke den Eindruck, dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes auch subjektiv befangen sei. Jedenfalls liege darin ein objektiver Grund für die Annahme der Befangenheit. Somit verletze der Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes das Recht auf den ordentlichen Richter.
7.2.3. Die Begründung des hiermit angefochtenen Beschlusses des Präsidenten des Obergerichtes befasse sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrem Ablehnungsantrag entweder überhaupt nicht oder in einer nicht nachvollziehbaren Weise. So führe der Präsident des Obergerichtes unter Verweis auf den mit dem Ablehnungsantrag - zum Beweis der akuten Phlebothrombose der Beschwerdeführerin! - vorgelegten Arztbericht der Max Grundig Klinik vom 19. Mai 2008 aus, dass dieses "nach Überzeugung des Obergerichtspräsidenten nicht geeignet [ist], eine fehlende Verhandlungsfähigkeit einer Person unter Beweis zu stellen. Dazu bedarf es vielmehr einer für den medizinischen Laien nachvollziehbaren Darstellung, ob und warum eine Person absolut oder allenfalls relativ verhandlungsunfähig ist". Der Präsident des Obergerichtes verkenne, dass dieser Arztbericht im Zusammenhang mit der Rüge an den folgenden Äusserungen des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes (in ON 161 zu 01 KG.2006.16) vorgelegt worden sei: "... dass sich die Angeklagte wie aus ON 158 ersichtlich kurzfristig in eine längerfristige stationäre Behandlung ins Ausland begeben hat..." und "... dies wegen Umständen, welche eine Verhandlungsunfähigkeit nicht einmal behauptungsweise nahe legen ...". Es sei keineswegs Gegenstand des Ablehnungsantrages, die Verhandlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin einer abschliessenden Klärung zuzuführen. Weil sich der Präsident des Obergerichtes mit den wesentlichen Argumenten, die die Beschwerdeführerin zur Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt habe, leide die angefochtene Entscheidung zudem an einem groben Begründungsmangel, welcher hiermit ausdrücklich als Verletzung von Art. 43 LV und der damit garantierten minimalen Begründungspflicht gerügt werde. Ausserdem sei der angefochtene Beschluss aus diesem Grunde auch willkürlich.
Tatsächlich ergebe sich aber aus dem Umstand, dass der Vorsitzende die mittels ärztlicher Bescheinigung nachgewiesene akute Phlebothrombose mit lapidaren und unsachlichen Argumenten abtue (vgl. "kurzfristig in eine längerfristige stationäre Behandlung (...) begeben" und "Umständen, welche eine Verhandlungsfähigkeit nicht einmal behauptungsweise nahe legen"), dass der Vorsitzende des Kriminalgerichtes sowohl subjektiv als auch objektiv befangen sei. Zu diesen wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrem Ablehnungsantrag werde im Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes an keiner Stelle Stellung genommen. Auch hierdurch werde der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt. Dies werde hiermit zusätzlich ausdrücklich gerügt. Das Argument des Präsidenten des Obergerichtes, wonach die kurzfristige Abberaumung der auf den 15. April 2008 anberaumten Schlussverhandlung als Indiz gegen das Vorliegen einer Befangenheit gewertet werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorsitzende hätte gar keine andere Wahl gehabt, als die Verhandlung abzuberaumen (vgl. so seine eigene Stellungnahme vom 28. Mai 2008, Seite 9 des angefochtenen Beschlusses). Denn wenn jemand, wie die Beschwerdeführerin, an einer (a) nicht vorhersehbaren und (b) schon gar nicht "einplanbaren" akuten Thrombose leide und infolgedessen über mehrere Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden müsse, dann sei die Abhaltung einer Schlussverhandlung schlicht nicht möglich. Die Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes ergebe sich somit subjektiv und objektiv aus seinen oben wieder gegebenen Äusserungen. Denn wenn ein Richter angesichts einer unbestrittenen und ärztlich attestierten akuten Thrombose schreibe, es würde dadurch die Verhandlungsunfähigkeit nicht einmal behauptungsweise nahe gelegt, so zeuge dies von einer unhaltbaren Voreingenommenheit bzw. inneren Haltung gegenüber der Beschwerdeführerin, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsfindung störend beeinflussen könne. Insofern werde auf die Ausführungen im Ablehnungsantrag verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das Recht auf den ordentlichen Richter sei durch die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen verletzt.
7.2.4. Der Präsident der Obergerichtes führe auf Seite 16 des angefochtenen Beschlusses aus, dass das "Bestreben des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, das Verfahren gegen die Angeklagte erstinstanzlich zum Abschluss zu bringen, (...) sich nicht so einfach als Befangenheit qualifizieren [lässt], wie dies der Angeklagten vorschwebt". Dieses Argument sei von der Beschwerdeführerin in ihrem Ablehnungsantrag überhaupt nicht angeführt worden. Insofern sei die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Obergerichtes auch willkürlich, weil sie stossend und sachlich nicht zu begründen sei. Die Beschwerdeführerin habe vier konkrete Äusserungen des Vorsitzenden in ON 161 zu 01 KG.2006.16 auf den Seiten 3 bis 5 unter den Unterpunkten (i) bis (iv) zur Begründung herangezogen, weshalb der Vorsitzende des Kriminalgerichtes befangen sei und damit zu Recht abgelehnt werde. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin unter Punkt 1.2 des Antrages vom 23. Mai 2008 zwei weitere Erwägungen ins Treffen geführt. Auch diesbezüglich nehme der Präsident des Obergerichtes lediglich zu einem Einwand, nämlich demjenigen bezüglich des bis dato unerledigten Verfahrenshilfeantrages, Stellung. Zu den Hauptargumenten der Beschwerdeführerin in Punkt 1.2 des Ablehnungsantrages, Unterpunkte (i) bis (iv), nehme der Präsident des Obergerichtes mit Ausnahme zu Unterpunkt (iv) überhaupt keine Stellung. Deshalb sei auch hierdurch das Recht auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt und werde diese Verletzung hiermit ausdrücklich zusätzlich gerügt.
7.2.5. In Punkt 1.1, Unterpunkt (iv) des Ablehnungsantrages führe die Beschwerdeführerin aus, dass die Voreingenommenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes sich auch daraus ergebe, dass er der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum gerichtlichen Sachverständigengutachten (ON 144 zu 01 KG.2006.16) oder zur ergänzenden Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen (ON 156a zu 01 KG.2006.16) eingeräumt habe, sondern am 11. April 2008, nach Einlangen des Abberaumungsantrages vom 11. April 2008, in ON 161 zu Handen der Staatsanwaltschaft Folgendes ausführe: "...wobei das gefertigte Gericht sich erlaubt darauf hinzuweisen, dass weitere medizinische Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten nicht für zweckmässig erachtet werden, zumal diese ganz offensichtlich besteht". Es beruhe daher auf einer erstaunlichen Darstellung der Tatsachen, wenn der Vorsitzende des Kriminalgerichtes in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008, ausführe, es würde seit dem Vortag der Stellungnahme ein zweites Ergänzungsgutachten vorliegen. Denn dieses sei angesichts der vorstehenden Meinungsäusserung des Vorsitzenden und mit Blick auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, ON 163 zu 01 KG.2006.16, eindeutig nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nicht etwa aus eigenem Antrieb des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes eingeholt worden. Mit dieser Stellungnahme und der Nichterwähnung des Antrages der Staatsanwaltschaft (ON 163) unterstreiche der Vorsitzende seine subjektive und objektive Befangenheit umso mehr. Die unkritische Übernahme dieses Teils der Stellungnahme durch den Präsidenten des Obergerichtes (vgl. angefochtener Beschluss, S. 16, fünfter Absatz), die aus dem Gerichtsakt selbst heraus zumindest relativiert werden könnte, mache die Entscheidung des Präsidenten zusätzlich willkürlich. Die Kriterien für die Verletzung des Willkürverbots (vgl. LES 2000, 1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1999/28, LES 2003, 5 [7 f., Erw. 2.4]) seien im vorliegenden Fall erfüllt, da die rechtlichen Ausführungen des Präsidenten des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss grob verfehlt, sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich seien. Die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter durch den angefochtenen Beschluss ergebe sich schon daraus, dass der Präsident des Obergerichtes die aufgezeigte subjektive und objektive Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes nicht erkannt bzw. verneint habe.
7.2.6. Schliesslich unterstrichen auch die Ausführungen des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zur Nichterledigung des Antrages auf Verfahrenshilfe seine Befangenheit. Denn er führe aus, dass anlässlich eines Telefonats mit dem Verteidiger Ende Februar 2008 so verblieben worden sei, dass über die Verfahrenshilfe anlässlich der (nach Erledigung der Frage der Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin) in absehbarer Zukunft anzuberaumenden Schlussverhandlung entschieden werden sollte. Weshalb es angesichts geänderter Umstände - die darin beständen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverhofft und unbeeinflussbar vor der auf den 14. April 2008 anberaumten Schlussverhandlung verschlechtert habe und zudem über die Frage der Verhandlungsfähigkeit trotz entsprechenden Rechtsschutzanträgen bis zu jenem Zeitpunkt (und konkret bis dato!) nicht rechtskräftig entschieden worden sei - nicht zulässig sein solle, wenn der Verteidiger die Ausfertigung eines Beschlusses über die Verfahrenshilfe ausserhalb bzw. vor der Schlussverhandlung beantrage, sei nicht nachvollziehbar. Es sei aber darüber hinaus unsachlich, wenn der Vorsitzende des Kriminalgerichtes dem Verteidiger in seiner Stellungnahme an den Präsidenten des Obergerichtes gewissermassen Wortbruch unterstelle. Dass das vorgelegte Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe "in verschiedenen Punkten erklärungsbedürftig" sei und die für notwendig erachtete Erörterung zweckmässigerweise "mit der Angeklagten anlässlich der Schlussverhandlung" erfolgen solle, seien als reine Scheinbegründung zu qualifizieren. Denn erstens sei der Beschwerdeführerin - was als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könne - bereits in zwei Zivilverfahren die vollumfängliche Verfahrenshilfe bewilligt worden (worauf auch im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hingewiesen worden sei) und zweitens hätte der Vorsitzende des Kriminalgerichtes allfällige "Unklarheiten" auch - wie sonst üblich - im Schriftweg mit dem Verteidiger der Beschwerdeführerin einer Klärung zuführen können. Der Nachteil der bis anhin ohne sachlichen Grund verweigerten Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe liege freilich darin, dass eine umfassende und freie Verteidigung der Beschwerdeführerin aufgrund der Ungewissheit über den Kostenersatz torpediert werde. Damit verletze das Verhalten des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirksamen Rechtsschutz bzw. ihren verfassungsmässigen Anspruch auf Verfahrenshilfe (vgl. Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 305 f.). Weil also der Vorsitzende unsachliche und nicht nachvollziehbare Argumente für die trotz Urgenz fortgesetzte Weigerung der Ausfertigung eines Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe ins Treffen bringe, lägen sowohl objektive und sicherlich auch subjektive Gründe für die Annahme der Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vor. Weil der Präsident des Obergerichtes dies in seinem Beschluss anders entschieden habe, leide der angefochtene Beschluss am aufgezeigten Mangel und verletze Art. 33 LV.
7.3. Zum sachlichen Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehöre insbesondere das Recht auf Stellungnahme (vgl. Höfling, a. a. O., S. 248; LES 2002, 65; LES 2000, 57 [61 f., Erw. 4.1 ff.; LES 1997, 148 [152]). Gemäss StGH in LES 2006, 89, sei z. B. dem Betroffenen bei der Anordnung oder Verlängerung einer Vermögenssperre angemessen Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen von der StA bei der Rechtsmittelinstanz erstatteten Vorbringen bzw. Stellungnahmen zu äussern. Dies gelte umso mehr, wenn den Betroffenen nach der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen stehe, um ihren Standpunkt nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können. Die EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sei äusserst streng. Danach seien Gegenäusserungen, in denen die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ausführungen die Beschwerdeabweisung beantrage, dem Angeklagten zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Dies gelte nicht nur für das eigentliche Strafverfahren, sondern auch in anderen Verfahren wie z. B. das Verfahren betreffend die Verlängerung einer Vermögenssperre. Diese
Überlegungen des Staatsgerichtshofes seien auf den gegenständlichen Fall vollumfänglich übertragbar. Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu einem sie betreffenden Ablehnungsantrag sei angesichts der Unmöglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels den Standpunkt der Ablehnungswerberin nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können, klar gegeben. Aus diesem Grunde verletze der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes auch das Recht auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten habe, zur Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 28. Mai 2008 Stellung zu nehmen.
Der Präsident des Obergerichtes habe den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes mit Verfügung vom 27. Mai 2008 zur Einbringung einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser Verfügung sei der Vorsitzende des Kriminalgerichtes mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 nachgekommen und werde dieser wortwörtlich auf den Seiten 7 bis 11 des angefochtenen Beschlusses wieder gegeben. Darin würden vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes Ausführungen gemacht, die vom Präsidenten des Obergerichtes unüberprüft als Entscheidungsgrundlage übernommen worden seien. So z. B. die Bemerkung, der Vorsitzende habe "eine anberaumte Schlussverhandlung bereits zum zweiten Mal abberaumen [müssen], weil die Angeklagte jeweils äusserst kurzfristig vor dem Schlussverhandlungstermin durch ihren Verteidiger hatte mitteilen lassen, dass sie zur Schlussverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde..." (vgl. Seiten 8 und 16 [dritter Absatz] des angefochtenen Beschlusses). Aufgrund der in der Sachverhaltsschilderung der vorliegenden Beschwerde aufgezeigten Ereignisse vor bzw. nach Anberaumung und Abberaumung des ersten Schlussverhandlungstermins vom Dezember 2007 werde deutlich, dass die kurzfristige Abberaumung nicht der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr dem Gericht zuzuschreiben sei. Denn die Beschwerdeführerin habe sich nachweislich über mehrere Wochen im Spital in der Schweiz und in Deutschland befunden, weshalb eine Zustellung der Ladung an sie unmöglich gewesen sei. Die Zustellung der Ladung an ihren ausgewiesenen Verteidiger sei schlichtweg unterlassen worden (vgl. ON 128 zu 01 KG.2006.16). Es sei somit äusserst unsachlich und zeuge geradezu von der Befangenheit des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes, wenn er sich in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2008 nun "beschwert", er habe schon zweimal die Schlussverhandlung aus gesundheitlichen Gründen abberaumen müssen. Es zeige sich insbesondere aus dem Vorstehenden, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Äusserung zur Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 28. Mai 2008 zur Wahrung ihrer Rechte hätte eingeräumt werden müssen. Auch zu den "Erinnerungen" des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes an eine telefonische Unterredung mit dem Verteidiger Ende Februar 2008, wäre dringend die Einholung einer Stellungnahme angezeigt gewesen, weil hierin weitere unsachliche Ausführungen enthalten seien, die klärungsbedürftig erschienen. Weil der Präsident des Obergerichtes dies unterlassen habe, sei durch die angefochtene Entscheidung auch das Recht auf rechtliches Gehör, insbesondere das Recht auf Stellungnahme, verletzt.
8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Beschwerde verzichte.
9. Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Präsidialbeschluss vom 26. August 2008 ist der Beschwerdeführerin überdies für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden.
10. Am 25. Juni hat der Präsident des Obergerichtes schriftlich mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung verzichte. Er weise jedoch daraufhin, dass am 1. Juli 2008 das neue GOG in Kraft trete und dass dadurch neue Zuständigkeitsregelungen einträten.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 GOG entscheide über den Ausschluss oder die Ablehnung eines Vorsitzenden bei Kollegialgerichten der Senat. Da es sich beim Kriminalgericht um ein Kollegialgericht handele, sei ab dem 1. Juli 2008 betreffend den Ausschluss- und die Ablehnung des Vorsitzenden der Senat des Kriminalgerichtes zuständig. Daran dürfte Art. 63 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des GOG nach seiner Überzeugung nichts ändern. Es könne sich allerdings die Frage stellen, ob nicht aus grundsätzlichen Überlegungen der vorbefasste Richter, hier der Obergerichtspräsident, trotz Gesetzesänderung zuständig bleibe.
Aus den angeführten Gründen ersuche er, der Staatsgerichtshof möge in seiner Entscheidung auf diese Frage Bedacht nehmen, jedenfalls dann, wenn der Beschwerde Folge gegeben werde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes vom 2. Juni 2008, PR.2008.24-5/01 KG.2006.16, ist gemäss § 16 Abs. 1 GOG (alt) letztinstanzlich. Es fragt sich jedoch weiters, ob es sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungskriterium des Art. 15 Abs. 1 StGHG bei diesem Beschluss auch um eine enderledigende Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG handelt.
1.1. Der Staatsgerichtshof hat das neue Eintretenskriterium der Enderledigung im Präzedenzfall StGH 2004/6 im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes eng ausgelegt und dabei unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Was nun die Auslegung des Enderledigungskriteriums in Art. 15 Abs. 1 StGHG (neu) angeht, so ist diese insoweit relativ unproblematisch, als jedenfalls vom Staatsgerichtshof bisher berücksichtigte Überlegungen der Verfahrensökonomie in Zukunft ausser Betracht zu fallen haben. Dies ist bei Rückverweisungsentscheidungen der ordentlichen letzten Instanz an eine Unterinstanz der Fall, da bei dieser Konstellation im ersten Verfahrensgang begangene Grundrechtsverletzungen auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden können. Eine Rückverweisungsentscheidung kann zwar letztinstanzlich, nie jedoch enderledigend sein.
Anders ist dies, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren erfolgt (so wie im Beschwerdefall bezüglich Verfahrenshilfe, aber auch in Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution etc.). Das gleiche Problem stellt sich bei Straf- und Rechtshilfeverfahren, wo über Untersuchungsmassnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme etc. in einem eigenständigen - vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgeverfahren) gesonderten - Instanzenzug entschieden wird. In diesen Fällen ergeht durchaus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit ‚enderledigende' Entscheidung. Wenn indessen enderledigend in dem Sinne extensiv ausgelegt würde, dass darunter nur Endentscheidungen in der Hauptsache zu verstehen wären, hätte dies dramatische Konsequenzen für den Grundrechtsschutz.
Denn dies würde für die gesonderten Instanzenzüge bedeuten, dass in deren Rahmen erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht mehr vor dem Staatsgerichtshof gerügt werden könnten, da dieser eben nur die Möglichkeit hätte, die verfahrensabschliessende Endentscheidung aufzuheben, während es ihm verwehrt wäre, in die vom Hauptverfahren getrennten - und auch schon rechtskräftig abgeschlossenen - Instanzenzüge einzugreifen. Damit könnte aber ein grosser Teil der in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren vorkommenden Grundrechtsverstösse in Zukunft nicht mehr an den Staatsgerichtshof gezogen werden. Entgegen der [in den Materialien zum neuen Staatsgerichtshofgesetz geäusserten] Auffassung der Regierung würde gerade eine derart weitgehende Einschränkung des Grundrechtsschutzes, nicht aber die bisherige Praxis eine explizite Verfassungsgrundlage erfordern. Eine solche ist nicht gegeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist somit das Eintretenskriterium "enderledigend" in Art. 15 Abs. 1 StGHG (neu) eng zu interpretieren. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof mit Individualbeschwerde angefochten werden können." (StGH 2004/6, Erw. 1.4, abrufbar im Internet unter www.stgh.li).
1.2. Gemäss der mit der Präzedenzentscheidung 2004/6 eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis ist demnach das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2). Dies ist bei Zurückverweisungen in der Regel der Fall.
1.3. In der vorliegenden Beschwerdesache geht es um einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes, mit welchem dieser verfügte, dass gegenüber dem Vorsitzenden des Kriminalgerichtes der geltend gemachte Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG (alt) nicht gegeben ist. Zudem handelt es sich weder um einen Zurückweisungs- noch Zurückverweisungsbeschluss, da mit dem angefochtenen Beschluss der geltend gemachte Ablehnungsgrund gemäss § 13 GOG (alt) abgewiesen, d. h. in der Sache entschieden worden ist.
1.4. Der Staatsgerichtshof hat ähnliche Fallkonstellationen hinsichtlich der Enderledigung von Entscheidungen über die Befangenheit in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Enderledigungskriterium in verschiedenen Staatsgerichtshofentscheidungen, u. a. in StGH 2004/36, StGH 2005/57 und 58 oder StGH 2006/71 beurteilt, wobei der Staatsgerichtshof aufgrund der den Entscheidungen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalte verschiedene Ansichten vertreten hat.
1.4.1. Im StGH-Urteil 2004/36, das, wie vorliegend, einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes betraf, traf der Staatsgerichtshof hinsichtlich des Enderledigungskriteriums eine Unterscheidung zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen. So handle es sich bei einem nicht beachteten oder abgelehnten Ausschlussgrund nämlich um einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 öStPO und sei damit sehr wohl im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde an den
Obersten Gerichtshof weiter überprüfbar. Über Ablehnungsgründe hingegen entscheide der Präsident des Obergerichtes nach § 16 Abs. 1 GOG endgültig, weshalb der Staatsgerichtshof in dieser Entscheidung festhielt, dass die in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemachten Ausschlussgründe demgemäss im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen seien, da der Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes insoweit nicht enderledigend sei. Zu prüfen sei der hier angefochtene Beschluss hingegen hinsichtlich der Abweisung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (StGH 2004/36, Erw. 1.5).
1.4.2. In den StGH-Urteilen 2005/57 und 58 hat der Staatsgerichtshof die in StGH 2004/36 getroffene Unterscheidung ausser Acht gelassen und ist davon ausgegangen, dass sich der Beschluss über die Abweisung eines Ablehnungsantrages im Ergebnis mit dem Fall der Zurückverweisungsentscheidung deckt. Diese habe der Staatsgerichtshof explizit nicht als enderledigend qualifiziert, weil gegen die im zweiten Verfahrensgang ergehende neue letztinstanzliche Entscheidung auch noch die die Zurückverweisungsentscheidung beschlagenden Grundrechtsrügen vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden könnten. Entsprechend habe der Staatsgerichtshof zwei Zurückverweisungsentscheidun-gen in Planungsangelegenheiten durch den Verwaltungsgerichtshof als nicht enderledigend qualifiziert. Der Staatsgerichtshof habe dabei betont, dass ein solches Vorgehen zwar nicht verfahrensökonomisch sei; doch sei der gesetzgeberischen Entscheidung, den Zugang zum Staatsgerichtshof durch das neue Enderledigungskriterium einzuschränken, jedenfalls insoweit Rechnung zu tragen, als verfahrensökonomische Gründe nicht mehr in Betracht kommen könnten (StGH 2004/23 und 24, jeweils Erw. 1.5).
1.4.3. Im StGH-Beschluss 2006/71 hat der Staatsgerichtshof die mangelnde Erfüllung des Enderledigungskriteriums im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG damit begründet, dass im gegenständlichen Beschwerdefall auch noch im 2. Verfahrensgang die Rüge erhoben werden könne, dass eine befangene Richterin an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligt gewesen sei und dass deshalb das verfassungsmässige Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden sei.
Zudem lasse sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung zu StGH 2004/36 im gegenständlichen Fall auch insoweit nicht rechtfertigen, als dass den beiden Fällen verschiedene Sachverhalte zugrunde lägen. Im Unterschied zur Entscheidung StGH 2004/36, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweise, handele es sich beim gegenständlich angefochtenen Beschluss eindeutig nicht um ein von der Sachentscheidung getrenntes Verfahren (StGH 2006/71, Erw. 4.2).
In dem der Entscheidung StGH 2004/36 zugrunde liegenden Sachverhalt habe das Land- als Kriminalgericht den Beschwerdeführer im zweiten Verfahrensgang erneut schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil habe der Beschwerdeführer volle Berufung an das Obergericht erhoben. Nach Erhalt der Vorladung mit der Anführung der geplanten Besetzung des Obergerichtes habe der Beschwerdeführer ein Ausschliessungs- und Ablehnungsantrag gemäss den §§ 12 und 13 GOG gestellt. Daraufhin sei die bereits anberaumte mündliche Verhandlung wieder abberaumt worden. Das Obergericht habe dem Antrag mit Beschluss keine Folge gegeben und das Ausschliessungs- und Ablehnungsbegehren abgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes habe der Beschwerdeführer dann Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, welcher am 30. November 2004 das Urteil zu StGH 2004/36 gefällt habe.
Ob es sich bei diesem im Verfahren zu StGH 2004/36 angefochtenen Obergerichtsbeschluss um eine vom Hauptverfahren getrennte Entscheidung und damit um einen eigenständigen - vom Schlussverfahren gesonderten - Instanzenzug handele, könne hier letztlich dahingestellt bleiben. Durch den Vergleich dieser Entscheidung (StGH 2004/36) mit der gegenständlichen Entscheidung werde jedoch eindeutig veranschaulicht, dass es sich bei der gegenständlichen Fallkonstellation nicht um eine von der Sachentscheidung getrennte Entscheidung bzw. um einen eigenständigen Instanzenzug handele, welche somit auch deswegen nicht als enderledigende Entscheidung angesehen werden könne (vgl. StGH 2006/71, Erw. 4.2).
1.5. Der Staatsgerichtshof hat in den gerade genannten Fällen, insbesondere in StGH 2004/36 und StGH 2005/57 sowie StGH 2005/58, die Frage offen gelassen, ob es sich bei diesen Fallkonstellationen um eine von der Sachentscheidung getrennte Entscheidung bzw. um einen eigenständigen Instanzenzug handele. Er hat seine Entscheidungen vielmehr damit begründet, dass gemäss der mit der Präzedenzentscheidung StGH 2004/6 eingeleiteten und inzwischen in zahlreichen Folgeentscheidungen bestätigten Rechtsprechung zum Enderledigungserfordernis das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Frage der Anfechtbarkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung mit Individualbeschwerde ist, ob die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden kann (ebenso StGH 2006/43, Erw. 4.2).
1.6. Der vorliegende Beschwerdefall lässt sich hinsichtlich des geltend gemachten Ablehnungsgrundes, wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, zum einen mit StGH 2004/36 vergleichen. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin neben der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter auch die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Wird nun die oben angeführte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf den gegenständlichen Fall angewendet, so führt dies dazu, dass einerseits zwar die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter auch noch durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung behoben werden könnte, andererseits jedoch nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die hier ebenfalls gerügte und allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Ablehnungsverfahren nach dem GOG (alt) durch den Präsidenten des Obergerichtes durch die Aufhebung der letztinstanzlichen Hauptentscheidung nicht mehr behoben werden könnte.
Die Frage, ob eine Entscheidung enderledigend ist, darf aber nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht davon abhängen, ob und welche Grundrechte vom Beschwerdeführer als verletzt gerügt werden. Der Staatsgerichtshof kehrt daher zu seiner mit Urteil vom 30. November 2004, StGH 2004/36, begründeten Praxis zurück, wonach im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzung "enderledigend" zwischen Ablehnungs- und Ausschlussgründen zu unterscheiden ist. Da gegenständlich ein Ablehnungsgrund geltend gemacht worden ist, liegt somit auch eine enderledigende Entscheidung vor.
1.7. Da die vorliegende Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, hat der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Anspruches auf minimale Begründung, des Willkürverbots sowie die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör.
Gegenständlich erscheint es angezeigt, zunächst auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen.
2.1. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zusammengefasst aus:
Der Präsident des Obergerichtes habe den Vorsitzenden des Kriminalgerichtes mit Verfügung vom 27. Mai 2008 zur Einbringung einer Stellungnahme aufgefordert. Dieser Verfügung sei der Vorsitzende des Kriminalgerichtes mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 nachgekommen und werde dieser wortwörtlich auf den Seiten 7 bis 11 des angefochtenen Beschlusses wieder gegeben. Darin würden vom Vorsitzenden des Kriminalgerichtes Ausführungen gemacht, die vom Präsidenten des Obergerichtes unüberprüft als Entscheidungsgrundlage übernommen werden.
Zum sachlichen Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehöre insbesondere das Recht auf Stellungnahme. Gemäss StGH in LES 2006, 89, sei z. B. dem Betroffenen bei der Anordnung oder Verlängerung einer Vermögenssperre angemessen Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen von der StA bei der Rechtsmittelinstanz erstatteten Vorbringen bzw. Stellungnahmen zu äussern. Dies gelte umso mehr, wenn den Betroffenen nach der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz kein Rechtsmittel mehr offen stehe, um ihren Standpunkt nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können. Die EGMR-Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör des Angeklagten hinsichtlich Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sei äusserst streng.
Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme zu einer Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes zu einem sie betreffenden Ablehnungsantrag sei angesichts der Unmöglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels den Standpunkt der Ablehnungswerberin nachträglich uneingeschränkt und wirksam vertreten zu können, klar gegeben. Aus diesem Grunde verletze der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes das Recht auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit erhalten habe, zur Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes vom 28. Mai 2008 Stellung zu nehmen.
2.2. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als wichtigsten Teilgehalt, dass jeder Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies muss zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein (StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]).
2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, d. h. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3 mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 345 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bis vor kurzem hat der Staatsgerichtshof u. a. auch judiziert, dass Ausnahmen allerdings dann bestehen, wenn die Gehörsgewährung schon aus formellen Gründen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. So wenn ein Beschwerdeführer zur Stellungnahme einer anderen Behörde, welche offensichtlich nicht entscheidungsrelevant war, nicht gehört wurde oder umgekehrt, wenn eine solche Stellungnahme für die entscheidende Behörde bindend ist (StGH 2003/29, Erw. 7; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184, Erw. 3]).
Im Urteil vom 30. Juni 2008 zu StGH 2007/70 (StGH 2007/70, Erw. 4.1) hat der Staatsgerichtshof nun festgehalten, dass nach der neueren Strassburger Rechtsprechung diese Einschränkung der formellen Natur des rechtlichen Gehörs so nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Im Fall Steck-Risch (welcher die StGH-Entscheidung 1999/26 betraf und in welchem Liechtenstein wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt wurde) hat der Strassburger Gerichtshof ausgeführt, dass die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf die Entscheidung im allgemeinen von geringer Bedeutung sei. "Hier geht es insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz, welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen." (EGMR, Urt. v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57] mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 f.).
Der Staatsgerichtshof schliesst sich hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtsprechung des EGMR an, wonach die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung haben, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, gleich ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/ Arlington 1996, Art. 6, 214, Rz. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Mark E. Villiger, Neuere Entwicklungen im Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], in: Peter Gauch/Daniel Thürer [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Analysen, Erfahrungen, Ausblick, Zürich 2002, 76).
2.2.3. Vor dem Hintergrund dieser soeben aufgezeigten Rechsprechung des Staatsgerichtshofes, insbesondere mit Blick auf die von der Strassburger Rechtsprechung verlangte besonders strenge Beachtung der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör wäre es im vorliegenden Beschwerdefall erforderlich gewesen, dass der Präsident des Obergerichtes vor der Fällung des gegenständlich angefochtenen Beschlusses vom 2. Juni 2008 (ON 5) der Beschwerdeführerin die entsprechende Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes (ON 4), unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidungs-wesentlich gewesen wäre, zur Kenntnis hätte bringen und ihr zumindest die Gelegenheit hätte einräumen müssen, sich schriftlich zu dieser Stellungnahme zu äussern. Im gegenständlichen Beschwerdefall kommt noch hinzu, dass die Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes dem Präsidenten des Obergerichtes in einigen Punkten nachweislich als wesentliche Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss gedient hat. Da der Präsident des Obergerichtes der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Vorsitzenden des Kriminalgerichtes nicht zur Äusserung zugestellt hat, ist es ihr erst in ihrer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich gewesen, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. In der vorliegenden Fallkonstellation wäre daher auch keine allfällige nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung im ordentlichen Instanzenzug möglich gewesen.
2.2.4. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit wegen Verletzung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss war aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, wobei zuvor die unterlassene Gehörsgewährung nachzuholen sein wird.
2.2.5. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist es weder sinnvoll noch notwendig auf die weiteren Ausführungen, d. h. insbesondere auf die Ausführungen zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, in der gegenständlichen Individualbeschwerde einzugehen (StGH 1996/6, LES 1997, 148 [153, Erw. 5; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [70, Erw. 4]). Dies zumal es im konkreten Beschwerdefall nicht angezeigt scheint, die neuerliche Entscheidung der ordentlichen Instanz mit dem gegenständlichen Urteil bereits zu präjudizieren.
3. Hinsichtlich des Kostenspruches gilt es festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren geltend gemachten Vertreterkosten nicht zugesprochen werden können, da dieser für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist. Der Verfahrenshelfer wird zwar vom Staat entschädigt, er hat jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Honoraranspruch (StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 8] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. September 2008