StGH 2008/77
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A X
vertreten durch:
...
Beschwerdegegnerin: B Stiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Ritter & Wohlwend Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2008, 01CG.2006.276-32
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 14. September 2006 (ON 1) machte die Beschwerdegegnerin eine Verantwortlichkeits- bzw. Schadenersatzklage gegenüber dem Beschwerdeführer als ihrem ehemaligen Stiftungsrat geltend und begehrte von diesem die Zahlung eines Betrags von CHF 422'854.20 samt Zinsen sowie der Kosten des Verfahrens.
2. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 21. Februar 2007 (ON 15) statt und stellte insbesondere folgenden Sachverhalt fest:
2.1. Im Herbst 2003 beauftragte N S die D AG, ..., umfassend mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte. Der Kontakt zwischen N S und der D AG kam über den ihr persönlich bekannten T K zustande, welcher das Mandat in der Folge hauptverantwortlich betreute. Hierfür zog er den ebenfalls für die D AG tätigen I M bei. Am 17. März 2004 wurden T K und I M als kollektivzeichnungsberechtigte Geschäftsleitungsmitglieder der D AG im Öffentlichkeitsregister eingetragen, wobei sie schon zuvor für die Gesellschaft tätig waren.
2.2. Im Zusammenhang mit der Mandatserteilung sollte auch eine Stiftung für N S errichtet werden. Diesbezüglich kam es am 7. November 2003 über Vermittlung von I M zu einem Treffen zwischen N S, I M und dem Beschwerdeführer in Zürich. Anlässlich dieses Treffens wurde der Beschwerdeführer von N S beauftragt, eine Stiftung für sie zu errichten, und erstellte die hierfür erforderlichen Sorgfaltspflichtunterlagen.
Am 11. Dezember 2003 wurde vom "rechtlichen Stifter" G Treuunternehmen reg., ..., einer konzessionierten Treuhandgesellschaft, bei welcher der Beschwerdeführer als Konzessionsträger Organfunktion (Treuhänderrat) innehat, treuhänderisch für N S die B Stiftung, nunmehrige Beschwerdegegnerin, als hinterlegte Familienstiftung liechtensteinischen Rechts errichtet, wobei das Stiftungskapital in Höhe von CHF 30'000.00 von N S aufgebracht wurde. Zu Stiftungsräten mit Einzelzeichnungsrecht wurden der Beschwerdeführer und das D Trust reg., ..., bestellt. Der Beschwerdeführer hat beim D Trust reg. ebenfalls Organfunktion (Treuhänderrat) inne. Zwischen N S und dem Beschwerdeführer bestand kein schriftlicher Mandatsvertrag betreffend die Ausübung des Amts als Stiftungsrat.
Die Statuten der Stiftung lauten bezüglich Zweck und Begünstigung wie folgt:
"Artikel 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Bestreitung der Kosten von Erziehung und Ausbildung, Ausstattung und Unterstützung von bestimmten Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien, die im Beistatut, welches der Stifter am heutigen Tage errichtet hat, angeführt sind. Die Stiftung dient überhaupt der Förderung des Lebensunterhaltes, der wirtschaftlichen Unterstützung und Förderung im weitesten Sinne der im Beistatut benannten Begünstigten.
Zweck der Stiftung ist ausserdem die Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens. Im Rahmen dieses Zweckes sind der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, die Aufnahme von Bankkrediten sowie anderer Darlehen und die Verpfändung des Stiftungsvermögens zugunsten Dritter, auch der Begünstigten, zulässig.
Die Stiftung kann alle Rechtsgeschäfte abschliessen, welche der Verfolgung und Verwirklichung ihres Zweckes dienen.
II. Begünstigung und Statutenänderung
Artikel 4
Der Stifter erlässt mit heutigem Datum ein Beistatut über den Stiftungsgenuss an den Stiftungserträgnissen und dem Stiftungsvermögen. Jeder Ausschüttung an die Begünstigten hat ein Ausschüttungsbeschluss des Stiftungsrates voranzugehen. Über die Fragen, ob eine Ausschüttung und in welcher Höhe sie vorgenommen wird sowie in welcher Art und Weise die Ausschüttung erfolgt, bestimmt der Stiftungsrat gemäss Art. 567 Abs. 2 PGR in seinem freien Ermessen. ..."
Gemäss den Beistatuten ist N S alleinige Ermessensbegünstigte der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf deren gesamtes Kapital samt Erträgnissen.
Noch im Verlaufe des Dezember 2003 wurden der Beschwerdegegnerin von N S Vermögenswerte in der Grössenordnung von rund CHF 650'000.00 zugewidmet, welche auf die Bankkonten der Beschwerdegegnerin bei der X Bank AG (heute Y Bank AG) überwiesen wurden.
2.3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 5. April 2006 wurden der Beschwerdeführer und das D Trust reg. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin abberufen. Der entsprechende Eintrag im Öffentlichkeitsregister erfolgte am 2. Mai 2006. Am 16. Mai 2006 wurden die neuen Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin, Dr. D L, P M und Mag. C J, im Öffentlichkeitsregister eingetragen.
2.4. Die Beschwerdegegnerin beauftragte die D AG mit der externen Verwaltung ihres Vermögens. Hierzu schlossen die Beschwerdegegnerin als "Vollmachtgeber", vertreten durch den Beschwerdeführer als Stiftungsrat, und die D AG als "Bevollmächtigte", vertreten durch ihren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer B X - Bruder des Beschwerdeführers - , am 17./18. Dezember 2003 eine als "Verwaltungsvollmacht" bezeichnete schriftliche Vereinbarung ab, gemäss welcher der "Vollmachtsgeber" den "Bevollmächtigten" ermächtigte, "die jeweils für seine Rechnung bei der X Bank AG liegenden Vermögenswerte nach Massgabe folgender Bestimmungen zu verwalten: Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Verwaltungshandlungen nach freiem Ermessen vorzunehmen, insbesondere Kaufs- und Verkaufsaufträge für Wertschriften jeder Art, Devisen, Edelmetalle und Münzen zu erteilen, Wertpapiere zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben, hinzuzukaufen und zu verkaufen, Guthaben im In- und Ausland auf Zeit anzulegen, Beteiligungen an Anlage- und Geldmarktfonds zu erwerben und zu verkaufen sowie alle übrigen Massnahmen vorzukehren, die ihm bei der Betreuung der Vermögenswerte des Vollmachtgebers angemessen erscheinen. Die Aufträge an die X Bank AG können schriftlich oder telefonisch erfolgen. Der Bevollmächtigte ist ebenfalls berechtigt, Konto- oder Depotauszüge von der Bank anzufordern, zu überprüfen und anzuerkennen. Diese Vollmacht berechtigt jedoch nicht, anvertraute Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte zu überweisen, von der Bank abzuziehen oder für sich oder Dritte zu verpfänden. ...".
Das Vermögensverwaltungsmandat wurde innerhalb der D AG von B X betreut, wobei für "Spezialfälle" (auch) T K und I M zuständig waren.
2.5. Bei Mandatserteilung äusserte sich N S gegenüber der D AG bzw. deren Exponenten, welche sich mit ihrem Mandat befassten, also insbesondere gegenüber T K und I M, unmissverständlich dahingehend, dass hinsichtlich der in die Beschwerdegegnerin eingebrachten Vermögenswerte keine Vermögensanlage stattzufinden habe, weil sie das Geld in "cash" benötige, um damit eine Immobilie in Spanien zu erwerben. Der Beschwerdeführer als Stiftungsrat hatte von dieser Weisung keine Kenntnis. Ihm gegenüber hatte N S auch nie eine entsprechende Weisung erteilt.
2.6. Zwischen der D AG und dem Beschwerdeführer bzw. "dessen" G Treuunternehmen reg. bestehen diverse geschäftliche und persönliche Nahebeziehungen, aufgrund welcher die D AG beim Beschwerdeführer eine besondere Vertrauensstellung geniesst. Insbesondere wird die D AG regelmässig von Sitzgesellschaften, welche treuhänderisch vom G Treuunternehmen reg. gegründet wurden, und bei welchen der Beschwerdeführer daher treuhänderisch Organfunktion ausübt, mit der externen Vermögensverwaltung beauftragt. Der Geschäftsführer der D AG, B X, ist der Bruder des Beschwerdeführers, während die Verwaltungsräte der D AG, ..., zusammen mit dem Beschwerdeführer Partner einer Anwaltssozietät sind.
2.7. Nach Errichtung der Beschwerdegegnerin kam es zunächst trotz des bestehenden Vermögensverwaltungsmandats zu keiner Veranlagung ihrer Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer, welcher mangels erforderlichen Fachwissens selbst nie - und zwar weder als Organ von Sitzgesellschaften für diese noch in eigener Sache - Vermögensanlagen tätigt, sprach I M wiederholt auf diese Gegebenheit an.
Am 8. Juni 2004 erschien I M im Büro des Beschwerdeführers und teilte diesem mit, dass N S mit der bei der Beschwerdegegnerin erzielten Performance unzufrieden sei. Die D AG sehe aber nunmehr die Möglichkeit in zwei gute ausserbörsliche Anlagen zu investieren. Dabei handelte es sich einerseits um eine Do Corporation, welche dem Beschwerdeführer bekannt war. Dieses Anlageprodukt war von Dr. J D, Partner der D AG, entwickelt worden. Hierin investierte der Beschwerdeführer sodann am 8. Juni 2004 USD 150'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin. Dieser Betrag wurde der Beschwerdegegnerin mit einem Gewinn von USD 3'000.00 im Januar 2005 wieder zurückbezahlt.
Andererseits präsentierte I M eine Anlage, die eine vermeintliche - in Wahrheit nicht existierende - A Corporation, eine B. V. I. Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den Kanalinseln, betraf. Diese Anlage war dem Beschwerdeführer bis dahin völlig unbekannt. I M erklärte diesbezüglich, dass es sich im Grunde um eine vielversprechende technische Erfindung im Bereich von "Texterfassungssystemen" eines deutschen Universitätsprofessors und dessen Mitarbeiter handle. Es werde allerdings Kapital benötigt, um die Erfindung weiterzuentwickeln, Marketing zu betreiben etc. Das Kapital werde über die A Corporation der A AG, Aachen/D, gegen Erwerb von Anteilen an dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt. I M legte dem Beschwerdeführer diverse "Charts" vor. Im Übrigen sei N S - so I M - damit einverstanden, dass diese Anlage getätigt werde.
Da dem Beschwerdeführer die Angaben des I M zu dieser Anlage plausibel erschienen und er Vertrauen in die D AG hatte, entschloss er sich, ohne weitere eigene Abklärungen zu treffen, noch am selben Tag, CHF 220'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin in die A Corporation zu investieren. Hierzu unterzeichnete er als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin für diese einen von I M mitgebrachten Zeichnungsschein.
Gemäss diesem Zeichnungsschein sollte die Beschwerdegegnerin für
CHF 220'000.00 Anteile an der A Corporation erwerben, wobei die
CHF 220'000.00 vorerst auf ein Konto der Z AG, St. Gallen/CH, überwiesen werden sollten. Die Z AG sollte als Escrow Agent fungieren und den Betrag von CHF 220'000.00 bis zur Auslieferung des entsprechenden Aktienzertifikats an die Beschwerdegegnerin - diese Auslieferung sollte gemäss Zeichnungsschein binnen längstens 30 Tagen erfolgen - treuhänderisch für die Beschwerdegegnerin halten. Im Falle der Nichtlieferung des Aktienzertifikats sollte der Betrag von CHF 220'000.00 durch die Z AG der Beschwerdegegnerin zurückbezahlt werden.
Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus von I M, dass dieser die Unterschrift von N S auf dem Zeichnungsschein zum Zeichen ihres Einverständnisses mit dieser Investition nachträglich beibringe, was I M innerhalb von wenigen Tagen auch bewerkstelligte.
2.8. Am 5. Juli 2004 erschien I M nach telefonischer Ankündigung erneut im Büro des Beschwerdeführers und erklärte diesem, N S wünsche, dass noch einmal CHF 150'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin in die A Corporation investiert würden. Wiederum vertraute der Beschwerdeführer den Angaben von I M und unterzeichnete noch am selben Tag, ebenfalls ohne irgendwelche eigenen Abklärungen zu treffen, einen identischen Zeichnungsschein wie zuvor am 8. Juni 2004, diesmal über den Betrag von CHF 150'000.00. Erneut verlangte der Beschwerdeführer, dass I M die Unterschrift von N S auf dem Zeichnungsschein nachträglich beibringe, was in der Folge nie geschah.
2.9. Der Beschwerdeführer hatte mit Bezug auf die klagsgegenständliche Anlage von insgesamt CHF 370'000.00 aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin in die A Corporation ausschliesslich mit I M zu tun. Er sprach I M auch darauf an, dass mit der klagsgegenständlichen Investition ein Grossteil der Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin - diese beliefen sich insgesamt auf "rund CHF 670'000.00" in lediglich ein bzw. unter Berücksichtigung der "Do Anlage" zwei Produkte investiert würde. Hierauf erwiderte I M dem Beschwerdeführer, das Vermögen der Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit dem weiteren (Privat-)Vermögen von N S zu sehen, sodass eine Gesamtbetrachtung anzustellen sei. Bei dieser Gesamtbetrachtung belaufe sich das Vermögen auf einen zweistelligen Millionenbetrag.
Im hier fraglichen Zeitpunkt Juni/Juli 2004 gab es für den Beschwerdeführer überhaupt keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, an der Seriosität und Vertrauenswürdigkeit des I M zu zweifeln. Wie sich allerdings im Nachhinein herausstellte, war der Beschwerdeführer mit Bezug auf die klagsgegenständliche A-Anlage in der Person des I M einem Betrüger aufgesessen; insbesondere existierte die A Corporation gar nie, war über die faktisch schon seit Frühjahr 2004 zahlungsunfähige A AG, Aachen/DE bereits am 1. Juli 2004 in Deutschland ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, und verwendete I M die CHF 370'000.00 der Beschwerdegegnerin in der Folge zur Bestreitung eigener privater Bedürfnisse.
2.10. Mit den vom Beschwerdeführer namens und für die Beschwerdegegnerin unterzeichneten Zeichnungsscheinen vom 8. Juni 2004 und 5. Juli 2004 begab sich I M jeweils zur Y Bank AG und veranlasste diese, am 9. Juni 2004 CHF 220'000.00 und am 5. Juli 2004 CHF 150'000.00 jeweils zu Lasten der Konten der Beschwerdegegnerin auf ein Konto der Z AG bei der Z Bank St. Gallen zu überweisen; die korrespondierenden Gutschriften in Höhe von CHF 220'000.00 bzw. CHF 150'000.00 auf dem Konto der Z AG bei der Z Bank St. Gallen erfolgten mit Valuta 10. Juni 2004 bzw. 6. Juli 2004.
Die Y Bank AG verlangte keine expliziten vom Beschwerdeführer und/oder dem D Trust reg. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin und Zeichnungsberechtigte über deren Konten unterzeichneten Überweisungsaufträge, sondern begnügte sich eben mit den vom Beschwerdeführer - bei welchem es sich immerhin um ihren Verwaltungsratspräsidenten handelte - unterfertigten Zeichnungsscheinen. Falls die Y Bank AG auf solche Überweisungsaufträge bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer solche allerdings unterfertigt.
2.11. Bei der Z AG handelte es sich um eine im Finanzdienstleistungsbereich tätige Gesellschaft, bei der I M Delegierter des Verwaltungsrats, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär war. Auch T K war bei der Z AG als Mitglied des Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen. Über diese Tatsachen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis. Darüber hinaus waren ihm auch die weiteren Verwaltungsräte der Z AG R G und G B aus seiner Schulzeit bekannt. Von der Z AG wusste der Beschwerdeführer weiter, dass sie über eine Bewilligung der EBK zur Erbringung von Dienstleistungen im Versicherungsbereich verfügte. Angesichts der ihm persönlich bekannten Verwaltungsratsmitglieder sah sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst, irgendwelche Abklärungen mit Bezug auf die Z AG, die bei der klagsgegenständlichen "A-Anlage" gemäss den vom ihm unterfertigten Zeichnungsscheinen als Escrow Agent fungieren sollte, zu treffen.
2.12. Über die mit Valuta 10. Juni 2004 dem Z Bank Konto der Z AG gutgeschriebenen, von der Beschwerdegegnerin herrührenden CHF 220'000.00 verfügte I M bereits am 11. Juni 2004 vollumfänglich, indem er der Z Bank AG den Auftrag erteilte, diese CHF 220'000.00 auf ein auf ihn persönlich lautendes Konto weiter zu überweisen. Über die mit Valuta 6. Juli 2004 auf dem Z Bank Konto der Z AG gutgeschriebenen, von der Beschwerdegegnerin herrührenden CHF 150'000.00 verfügte I M am 8. Juli 2004 vollumfänglich, in dem er der Z Bank wiederum den Auftrag erteilte, diese CHF 150'000.00 auf ein auf ihn persönlich lautendes Konto weiter zu überweisen. Schliesslich verwendete I M die insgesamt CHF 370'000.00 zur Gänze für eigene private Zwecke, beispielsweise für den Kauf eines Ferraris, Finanzierung von Ferien auf Kreta, Finanzierung der Mitgliedschaft in einem Golfclub, Tilgung privater Verbindlichkeiten etc.
Da I M bei den Bankkonten der Z AG bei der Z Bank St. Gallen nur kollektiv zu zweien mit seiner Verwaltungsratskollegin G B - diese war bei der Z AG operativ für die Sekretariatsarbeiten zuständig - zeichnungsberechtigt war, musste er deren Unterschrift auf den Überweisungsaufträgen, mit welchen die CHF 370'000.00 der Beschwerdegegnerin auf den Z Bank Konten der Z AG zu seinen Gunsten abdisponiert wurden, erschleichen. Hierzu erklärte I M G B, dass es sich bei den Beträgen von CHF 220'000.00 und CHF 150'000.00 um ihm persönlich zustehende Provisionen seitens der Beschwerdegegnerin handle. G B schenkte diesen Angaben Glauben.
2.13. N S wusste, dass I M plante, Gelder in eine gewisse A Corporation zu investieren. Sie ging allerdings davon aus, dass die Investition aus ihrem von der D AG verwalteten Privatvermögen erfolge, zumal sie der D AG bei Mandatserteilung klar die Weisung erteilt hatte, dass das Vermögen der für sie zu errichtenden Stiftung, also der Beschwerdegegnerin, nicht zu veranlagen, sondern für sie in "cash" bereit zu halten sei.
2.14. Gemäss den vom Beschwerdeführer unterfertigten Zeichnungsscheinen hätten der Beschwerdegegnerin die Aktienzertifikate mit Bezug auf die A Corporation binnen längstens 30 Tagen ausgeliefert werden müssen. Da dies in der Folge angesichts der festgestellten Malversationen des I M selbstredend nicht erfolgte, forderte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Stiftungsrat - dieser hatte den Verwaltungsratspräsidenten der Z AG, R G, vorab schon telefonisch entsprechend avisiert -, die Z AG mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 auf, ihr die 370'000.00 CHF zurück zu überweisen.
Hierauf reagierte die Z AG mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Telefaxschreiben vom 15. Oktober 2004 wie folgt: "Wir teilen Ihnen ohne Präjudiz mit, dass die von Ihnen gestellte allfällige Forderung an uns, durch vorhandene liquide Mittel abgedeckt ist, sie werden detailliert von unserem Rechtsvertreter Dr. B. W, S & Partner in Zürich informiert. ..." Daraufhin mandatierte der Beschwerdeführer noch gleichentags namens und für Rechnung der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Dr. M B, Zürich/CH, deren Interessen in gegenständlicher Angelegenheit umfassend wahrzunehmen.
RA M B unternahm in der Folge diverse gerichtliche und aussergerichtliche Versuche, die CHF 370'000.00 bei der Z AG und I M einbringlich zu machen. Er erstattete auch Strafanzeige gegen I M und vertrat in der Folge die Interessen der Beschwerdegegnerin sowohl in dem gegen I M eingeleiteten Strafverfahren sowie in dem in der Folge hinsichtlich der Z AG eingeleiteten Konkursverfahren.
Das Mandat wurde RA M B nach Abberufung des Beschwerdeführers und des D Trust reg. als Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin durch den neuen Stiftungsrat im Juli 2006 aufgekündigt. Für seine Bemühungen hat RA M B der Beschwerdegegnerin Honorare von insgesamt CHF 52'854.20 in Rechnung gestellt.
2.15. Am 13. September 2005 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beim Kreisgericht Alttoggenburg-Wil/CH Anklage gegen I M unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betrugs auch zum Nachteil der Beschwerdegegnerin. Mit erstinstanzlichem Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil vom 11./18. Juli 2006 wurde I M wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen Betrugs auch zum Nachteil der Beschwerdegegnerin und wegen anderer Delikte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde vom Kreisgericht Alttoggenburg-Wil 1. die von der Beschwerdegegnerin adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung im Betrag von CHF 370'000.00 samt 5 % Zinsen seit 21. Oktober 2004 gutgeheissen; 2. der Beschwerdegegnerin der Verkaufserlös eines Ferraris in Höhe von CHF 16'000.00 "ausgehändigt"; und 3. die Verwertung einer Armbanduhr "Chronoswiss Lunar Nr. CHxxxx" sowie einer Spielberechtigung des Golf-Clubs "K" angeordnet und der diesbezügliche Verwertungserlös der Beschwerdegegnerin zugesprochen. Das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts Alttoggenburg-Wil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
I M hat bis anhin noch keinerlei Zahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet; auch vom Verwertungserlös des Ferraris in Höhe von CHF 16'000.00 hat die Beschwerdegegnerin bis anhin noch nichts erhalten. Ob die erwähnte Uhr "Chronoswiss Lunar" sowie die erwähnte Spielberechtigung des Golf-Clubs "K" schon verwertet werden konnten, kann nicht festgestellt werden. Auch aus den weiteren, im schweizerischen Strafverfahren gegen I M sichergestellten bzw. eingezogenen Vermögenswerten hat die Beschwerdegegnerin bis anhin noch nichts erhalten, da diese entweder anderen Geschädigten zugesprochen oder zugunsten des Staates, der Deckung der Verfahrenskosten, eingezogen wurden.
2.16. Über die Z AG wurde zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls nach den klagsgegenständlichen Malversationen des I M im Juni/Juli 2004 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin, vom zuständigen Konkursamt St. Gallen das Konkursverfahren eröffnet, wobei dieses Verfahren mittlerweile mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Jedenfalls wurden der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2006 von der Konkursverwaltung "Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 752 ff. OR" der Z AG gegenüber ihren ehemaligen Organen gemäss Art. 260 SchKG abgetreten. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings noch keines der vormaligen Organe der Z AG ins Recht gefasst, auch haben diese bis heute freiwillig noch keine Zahlung an sie geleistet. Zur Geltendmachung der ihr gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche steht der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 31. Dezember 2007 offen.
2.17. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe, ohne Kenntnisse über die ausserbörsliche Anlage zu haben, mehr als die Hälfte des Vermögens der Beschwerdegegnerin, nämlich CHF 370'000.00, in eine nicht existente Gesellschaft investiert. Darüber hinaus habe er bezüglich dieser risikoreichen Investition auch keinerlei Erkundigungen getätigt. Damit habe er eklatant gegen die ihm bei Veranlagung des Stiftungsvermögens obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen.
Diesbezüglich könne ihn auch nicht die Tatsache entlasten, dass die D AG mit der Vermögensverwaltung der Beschwerdegegnerin betraut gewesen war und die Anlage durch deren Vertreter I M vorgeschlagen worden war.
Angesichts der Ungewöhnlichkeit der Anlage (ausserbörslicher Erwerb von Anteilen an einer B. V. I.-Sitzgesellschaft) und des damit eingegangenen Risikos hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss zumindest rudimentäre eigene Erkundigungen mit Bezug auf die ihm von I M präsentierte Anlagemöglichkeit einziehen oder von diesem zumindest die Vorlage zweifelsfreier Dokumente verlangen müssen. Bei pflichtgemässem Verhalten hätte der Beschwerdeführer bspw. einen Handelsregisterauszug betreffend die A Corporation einholen bzw. sich von I M vorlegen lassen oder mit einem Exponenten der A AG, Aachen/D, telefonisch Rücksprache halten müssen. Schon diese minimalen Erkundigungen hätten den Betrug des I M auffliegen lassen und die Beschwerdegegnerin vor Schaden bewahrt, weil der Beschwerdeführer diesfalls nämlich in Erfahrung gebracht hätte, dass eine A Corporation tatsächlich gar nicht existierte, die A AG, Aachen/D, kurz vor dem Konkurs stand und bei dieser eine A Corporation völlig unbekannt ist.
3. Der gegen die Entscheidung des Erstgerichtes vom 21. Februar 2007 (ON 15) erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (ON 25) keine Folge und bestätigte das angefochtene erstgerichtliche Urteil. Im Wesentlichen begründete das Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer wäre auch zu Schaden gekommen, wenn er das von I M vorgeschlagene Geschäft für sich selbst getätigt hätte. Nachdem er dieses Geschäft indes als Organ der Beschwerdegegnerin eingegangen sei, habe er dafür einzustehen, dass er dem Kontrahenten in der Person des I M blindlings vertraut habe. Wer als Organ einer juristischen Person Geschäfte tätige, trage letztlich das Schadensrisiko, wenn er einem anderen vertraue, ohne auch nur die geringsten Abklärungen vorzunehmen.
Durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts habe der Beschwerdeführer an sich nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Der Beschwerdeführer übersehe aber, dass es sich bei diesen Anwaltskosten letztlich um Folgekosten des von ihm zu verantwortenden Fehlverhaltens als Stiftungsrat handle, das eben darin bestehe, den Angaben eines Betrügers vertraut zu haben.
Gegenständlich sei es um ein Geschäft gegangen, bezüglich dessen sich der Beschwerdeführer aufgrund der finanziellen Tragweite nicht davon dispensieren habe können, Erkundigungen einzuholen.
Es möge zutreffen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beauftragung der D AG als Vermögensverwalter kein Auswahlverschulden vorzuwerfen sei. Es gehe aber um Pflichtverletzungen in Bezug auf das Unterrichten und namentlich das Überwachen. Statt einfach im blinden Vertrauen Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, sei es Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, sich über die zu tätigende Anlage kundig zu machen, d. h. I M nicht einfach zu vertrauen, sondern dessen Angaben zu überprüfen.
3.2. Eine einfache "Kontrollmöglichkeit" hätte auch in der Weise ergriffen werden können, dass als Escrow Agent statt der Z AG, eine andere, I M nicht nahestehende Institution, hätte eingesetzt werden können. Damit hätte die Gefahr ausgeräumt werden können, dass das Geld verschwinde, ohne dass die Auslieferung des Aktienzertifikats erfolgt wäre.
3.3. In der gegenständlichen Sache gebe es keine Feststellungen, dass die Verlustgeschäfte der Beschwerdegegnerin aufgrund von Weisungen der Weisungsberechtigten eingetreten wären. Dass sie einen der beiden Zeichnungsscheine unterzeichnet habe, könne nicht als Erteilung einer Weisung begriffen werden. N S habe damit lediglich ihr Einverständnis zu dem ihr unterschriftlich gemachten Vorschlag des Beschwerdeführers bekundet.
3.4. Zum adäquaten Kausalzusammenhang sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die betrügerischen Machenschaften des I M ermöglicht habe, indem er die ihm von I M vorgelegten Zeichnungsscheine unterschrieben und damit das Schadensereignis adäquat kausal verursacht habe. Dass I M auch noch G B getäuscht habe, ändere am adäquat kausalen Beitrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schadenseintritt nichts. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Verhaltensweise von I M ausserhalb der Lebenserfahrung liege.
3.5. Dass I M die gleiche kriminelle Handlung auch mit jedem anderen beliebigen Investment hätte machen können, möge zutreffen, ändere aber nichts daran, dass der eingetretene Schaden durch den Beschwerdeführer zu verantworten sei.
4. Das Urteil des Obergerichtes vom 13. Dezember 2007 (ON 25) bekämpfte der Beschwerdeführer mit Revision beim Obersten Gerichtshof, welcher der Revision mit Urteil vom 8. Mai 2008 (ON 32) keine Folge gab und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
4.1. Die Hauptaufgabe der Verwaltung einer Gesellschaft bestehe gemäss Art. 182 PGR darin, das Grundkapital zu erhalten und für den Erfolg und die Sicherstellung des Unternehmens zu sorgen. Der Schutzzweck dieser Norm liege insbesondere darin, den zweckwidrigen Abfluss von Gesellschaftsvermögen zu vermeiden. Darüber hinaus hafte die Verwaltung für die Beobachtung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und Vertretung (Art. 182 Abs. 2 PGR).
Da die Verantwortlichkeitshaftung eines Organs nach Art. 226 Abs. 1 PGR nach den Bestimmungen der vertraglichen Haftung beurteilt werde, obliege der Beweis der Verschuldensfreiheit dem Organ. Dieses strenge Verantwortlichkeitsrecht des PGR stelle ein Äquivalent dafür dar, dass das Land Liechtenstein zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stelle, wobei dieses liberale Gesellschaftssystem aber keineswegs unseriösen oder gar kriminellen Machenschaften von Gesellschaftsorganen dienen dürfe.
4.2. Auch wenn ein Organ die Vermögensverwaltung zulässigerweise externen Spezialisten übertrage, bleibe es für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung haftbar. Dabei gehe es nicht um eine Hilfspersonenhaftung nach § 44 Abs. 1 SchlT PGR sondern vielmehr um den Sorgfaltsmassstab, welcher bei der Delegation der Vermögensverwaltung an einen Dritten einzuhalten sei. Die Haftung des Organs, welches fremdes Vermögen zu verwalten habe, gehe dabei über jene Sorgfalt hinaus, die es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Insbesondere dürfe eine wirksame Kontrolle nicht durch blosses Vertrauen ersetzt werden.
4.3. So hätte der Beschwerdeführer als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Delegation der Vermögensverwaltung seiner Überwachungspflicht nachkommen und sich zumindest grundlegend über die Anlage informieren müssen. Zu den Grundlageninformationen für jede Vermögensanlage gehörten die Gewissheit über die Existenz des Beteiligungsunternehmens, über die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens, über eine ausreichende Bonität sowie die Kenntnis über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Diese Voraussetzungen gälten sowohl für unmittelbare Beteiligungen - in casu die nicht existente A Corporation, B. V. I. - wie auch für mittelbare Beteiligungen - in casu A AG, Aachen/D, welche bereits im Frühjahr 2004 zahlungsunfähig und über welche am 1. Juli 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.
Ein Teil dieser Auskünfte könne jeweils aus dem Handelsregister geholt werden. Die Einholung eines Handelsregisterauszugs stelle dabei keine Überspannung der Sorgfaltspflicht dar. Dies gelte noch mehr bei ausserbörslichen Anlagegeschäften in Offshore-Gesellschaften.
Die Vorlage nicht näher definierter "Charts" durch I M habe diesen Erfordernissen keinesfalls genügen können.
Darüber hinaus bestehe diese Grundlagenprüfungspflicht auch dann, wenn der "wirtschaftliche Stifter" mit der vom Vermögensverwalter vorgeschlagenen Investition einverstanden sei, da sie in der Überwachungspflicht des externen Vermögensverwalters gründe und als selbständige Pflicht der Stiftung gegenüber anzusehen sei.
4.4. Im vorliegenden Fall wäre es bereits dann nicht zur Anlage - und damit auch nicht zum streitgegenständlichen Schaden der Klägerin - gekommen, wenn der Beschwerdeführer diese Grundlageninformationen von I M verlangt hätte: Diesem wäre es nämlich nicht möglich gewesen, befriedigende Nachweise über eine in Wirklichkeit nicht bestehende Offshore-Gesellschaft vorzulegen. Ebenso wenig hätte er bei der zweiten Anlage im Juli 2004 angesichts eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens über die A AG in Deutschland einen aktuellen Nachweis über deren aufrechte Zahlungsfähigkeit vorlegen bzw. einen aktuellen Registerauszug ohne Anmerkung der Insolvenzeröffnung anbieten können. Der Beschwerdeführer wäre also durch das blosse Einfordern aktueller und unbedenklicher Nachweise über die beiden Gesellschaften darauf gestossen, dass die ihm von I M vorgeschlagene Anlage in Wirklichkeit keine gewesen sei. Dies hätte freilich dazu geführt, dass die ihm von I M vorgelegten Zeichnungsscheine nicht unterzeichnet worden wären, womit in der Folge auch die Geldüberweisung an die Z AG unterblieben wäre. Dafür, dass es für I M "ein Leichtes" gewesen wäre, wie die Revision ausführe, auch solche Nachweise zu fälschen, sei der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig geblieben.
Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer die Prüfung dieser Grundlagen zumutbar gewesen. Auch vermochte das Vertrauen in den externen Vermögensverwalter diese Prüfungspflicht nicht ersetzen.
4.5. Bei der Frage der Adäquanz des Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schadens gehe es nicht darum, ob der Beschwerdeführer die vorsätzlichen Handlungen I Ms voraussehen konnte, sondern vielmehr darum, ob die von ihm getätigte Investition gegen den Schutzzweck seiner gesetzlichen Kontrollverpflichtungen als Stiftungsrat verstosse. Der Schutzzweck von Art. 182 Abs. 1 PGR liege insbesondere in der Vermeidung eines zweckwidrigen Abflusses von Vermögenswerten der Gesellschaft. Diese Organpflicht sei somit Massstab für die zu beurteilende Adäquanz seiner Unterlassung.
Dabei lägen vor allem Unterlassungen des Organs innerhalb des Schutzbereichs von Art. 182 PGR, welche einen vorsätzlichen Beitrag eines Dritten zum Schaden erst ermöglichten, da sie das Risiko des Verlusts des eingesetzten Kapitals in sich trügen. Solche Unterlassungen seien daher adäquat für den auch durch hinzukommendes vorsätzliches Verhalten eines Dritten eintretenden Verlust des Kapitals.
Die klagsgegenständliche Unterlassung der Einholung der Grundlageninformationen bezüglich der zu tätigenden Anlagen, sei adäquat dafür geeignet, einem Betrüger fahrlässig in die Hände zu spielen, sodass dies in den Schutzbereich von Art. 182 PGR falle und zu den typischen Risiken einer ungeprüften Geldanlage gehöre. Diesbezüglich hätten auch frühere Entscheide des Obersten Gerichtshofes gezeigt, dass die Adäquanz des Unterlassens gebotener Mindestnachforschungen anlässlich einer internationalen Kapitalveranlagung das Risikopotential eines Betrugs durch den Geschäftspartner mitumfasse. Die Haftung des Organs bestehe daher auch dann, wenn ein Dritter in den Kausalverlauf eingreife, sofern dies nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht ausserhalb der menschlichen Erfahrung liege.
Die Unterlassung jeglicher Prüfung sei daher adäquat kausal für den durch I M vorsätzlich mitverursachten Schaden bei der Beschwerdegegnerin.
4.6. Auch die Kosten des Rechtsanwalts seien als Folgeschaden zu betrachten, welcher durch die Unterlassung der Grundlagenprüfung entstanden sei.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2008 (ON 32) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Willkürverbots, der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Gleichbehandlungsgebots.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2008 (ON 32) als verfassungswidrig aufheben. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer den Beweis dafür, dass I M auch weitere Nachweise gefälscht hätte, schuldig geblieben sei, krass unrichtig sei, denn die Beweislastverteilung nach § 1298 ABGB werde nur dann relevant, wenn es überhaupt etwas zu beweisen gebe.
Da I M, wie gerichtlich festgestellt worden sei, über ein beträchtliches kriminelles Potential verfüge, sei es offensichtlich, dass es diesem auch ein Leichtes gewesen wäre, Handelsregisterauszüge der Gesellschaften zu fälschen, sodass der Hinweis des Obersten Gerichtshofes auf die Beweislastverteilung nach § 1298 ABGB ins Leere gehe.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die vom Obersten Gerichtshof angeführten Präzedenzfälle in Wirklichkeit für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig seien.
So handle es sich bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2007 zu 08 CG.2008.239 um einen Fall, bei welchem ein Vermögensverwalter eine Überprüfung unterlassen habe, wohingegen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall eben gerade kein Vermögensverwalter sei, sondern diese Tätigkeit vielmehr an die D AG delegiert habe. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass solche Abklärungen durch den Vermögensverwalter getätigt würden, so dass jegliche Nachforschung seinerseits schikanösen "Stichproben" gleichgekommen wären, da keinerlei Anlass zum Misstrauen bestand.
Auch habe kein "zweifelhafter Fall" vorgelegen, der zusätzliche Abklärungen erfordert hätte, wie dies im Fall LES 1999, 110, geschildert werde. Vielmehr habe I M auf entsprechende Fragen des Beschwerdeführers Auskünfte erteilt und Charts vorgelegt. Zudem habe ihm dieser mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Stifterin diese Anlage wünsche und das Stiftungsvermögen ohnehin nur ein Bruchteil des Gesamtvermögens der wirtschaftlichen Stifterin ausmache. Dennoch habe der Beschwerdeführer verlangt, dass diese den Zeichnungsschein ebenfalls unterschreibe, was in der Folge auch geschah. Ferner habe der Beschwerdeführer das Geschäft durch ein Escrow-Agreement abgesichert.
Auch der Verweis auf den Entscheid des Obersten Gerichtshofes LES 1988, 60, sei nicht einschlägig, da es sich dabei um einen eigenständigen Anlageentscheid eines Treuhänders und gerade nicht eines Vermögensverwalters handle.
Ferner sei auch der Verweis auf LES 2001, 139, nicht einschlägig, da im genannten Fall die Adäquanz dann noch bejaht wurde, wenn eine Straftat eines Dritten hinzutrete. Im gegenständlichen Fall sei es aber so, dass der Dritte nicht nur den Beschwerdeführer, sondern mit einer gesonderten Täuschungshandlung auch das Escrow-Agreement ausgehebelt habe, sodass nicht mehr von einem im Sinne einer adäquaten Verursachung voraussehbaren Verlauf die Rede sein könne.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass der Oberste Gerichtshof den von ihm vorgebrachten Vergleichsfall LES 1982, 79, zu Unrecht als im Einklang mit seiner Entscheidung erachtete. Der Beschwerdeführer habe nämlich sehr wohl die in diesem Entscheid geforderte Obsorge bei der Auswahl des Vermögensverwalters walten lassen, in dem er die D AG, eine ihm seit langem bekannte und vertraute Gesellschaft, mit der Vermögensverwaltung des Stiftungsvermögens betraut habe. Ferner werde in diesem Entscheid LES 1982, 79, erwogen, dass die Verantwortung auf ein vernünftiges Mass gebracht werden müsse, sodass sich eine pflichtbewusste Person überhaupt noch entschliessen könne, ein Verwaltungsratsmandat zu übernehmen. Das Risiko einer persönlichen Haftung dürfe daher nicht allzu gross sein. Eben von dieser Rechtsprechung sei der Oberste Gerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung abgewichen.
Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichthof eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Falls ausser Acht gelassen habe. Denn es wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die wirtschaftliche Stifterin und einzige Ermessensbegünstigte dem Anlageentscheid zugestimmt habe und dass diese darüber hinaus über ein beträchtlich grösseres Gesamtvermögen verfüge, zu welchem die gegenständliche Anlage in Relation hätte gebracht werden müssen.
Die Argumentation des Obersten Gerichtshofes erweise sich insgesamt als realitätsfern, da das verlangte Mass an Sorgfalt nicht praktikabel sei, da es jede Zusammenarbeit eines Stiftungsrats mit einem externen Vermögensverwalter verunmöglichen würde.
5.2. Was die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Begründungspflicht betrifft, so bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lasse sich, wie zuvor ausgeführt, nicht auf die bestehende Rechtsprechung stützen, sodass von einer Praxisänderung ausgegangen werden müsse. Eine solche sei aber weder sachlich zu begründen noch in casu hinreichend begründet worden, sodass sie gegen den Gleichheitssatz und die verfassungsrechtlich gewährleistete Begründungspflicht verstosse.
6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 20. Juni 2008 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
8. Am 15. Juli 2008 brachte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung ein, mit welcher sie beantragt, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich insbesondere Folgendes vor:
8.1. Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots entgegnet sie, dass der Beschwerdeführer mit seinem Argument, es wäre für I M ein Leichtes gewesen, Handelsregisterauszüge zu fälschen, ins Leere gehe, da er zum Zeitpunkt, als er eben diese Grundlageninformationen zur Anlage hätte einholen müssen, noch nichts über die betrügerische Absicht von I M wusste.
Ferner sei überhaupt nicht nachgewiesen worden, dass I M überhaupt solche Auszüge gefälscht hätte. Allein die Tatsache, dass er andere Täuschungshandlungen vorgenommen habe, vermöge den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zu beseitigen.
Was das Vorbringen hinsichtlich der Einschlägigkeit des Entscheids LES 1988, 60, betreffe, so mache es keinen Unterschied, ob der Anlageentscheid durch den Treuhänder selber oder aber durch einen von diesem eingesetzten Vermögensverwalter getroffen werde. In jedem Fall habe der Treuhänder die Pflicht, den Dritten sorgfältig auszuwählen, zu unterrichten und zu überwachen.
Die Delegation der Vermögensverwaltung an einen Dritten könne keinesfalls bedeuten, dass das Organ von seiner Kontrollpflicht entbunden sei. Vielmehr müsse das Organ, die Anlageentscheide des Vermögensverwalters überwachen und hinterfragen. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass sie mit dem Obersten Gerichtshof einig gehe, wenn dieser gerade bei ausserbörslichen Geschäften eine besondere Sorgfalt verlange.
Auch was die Frage der Adäquanz der Unterlassung des Beschwerdeführers betrifft, schliesst sich die Beschwerdegegnerin der Ansicht des Obersten Gerichtshofes an und bringt vor, dass erst durch die unterlassene Prüfung der Anlagen die Täuschungshandlungen I Ms möglich wurden. Ferner hätte der Beschwerdeführer eben gerade aufgrund seiner Qualifikation als Treuhänder und Rechtsanwalt nicht blind auf die Angaben I Ms vertrauen dürfen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, der vom Obersten Gerichtshof geforderte Sorgfaltsmassstab sei nicht praktikabel und würde zu einer unhaltbaren Exponierung der Verwaltungs- und Stiftungsräte führen. Ein Stiftungsrat müsse auch Anlageentscheide dokumentieren, um allenfalls den Informationsrechten der Begünstigten nachkommen zu können. Die Vertrauenswürdigkeit und die geschäftliche Qualifikation des Dritten könnten den Stiftungsrat von der Sorgfaltspflicht nicht befreien. Der Sorgfaltsmassstab könne diesbezüglich im Sinne der Transparenz und der nachvollziehbaren Geschäftspolitik als gerechtfertigt angesehen werden.
Der Entscheid des Obersten Gerichtshofes führe eine Reihe von einschlägigen Entscheiden an und könne keinesfalls als willkürliche Rechtsanwendung qualifiziert werden.
8.2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Begründungspflicht entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine Praxisänderung seitens des Obersten Gerichtshofes handle. Vielmehr habe dieser in seiner Entscheidung frühere Entscheidungen angeführt und abermals bestätigt. Da keine Praxisänderung vorliege, müssten auch die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sodass kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot vorliege. Im Übrigen sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausreichend begründet und mit parallelen Entscheiden untermauert.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 31. März 2009 und vom 25. Juni 2009 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Mai 2008, 01 CG.2006.276-32, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Willkürverbot.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof seinem Revisionsvorbringen, es wäre für I M ein Leichtes gewesen, Handelsregisterauszüge zu fälschen, mit Verweis auf § 1298 ABGB nicht gefolgt sei; dies zu Unrecht mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer sei hierfür jeden Beweis schuldig geblieben. Er bringt diesbezüglich vor, dass diese Tatsache gar nicht nachgewiesen werden müsse, da es sich um Offensichtliches bzw. Gerichtsnotorisches handle, sodass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes diesbezüglich krass unrichtig sei.
Der Staatsgerichtshof ist der Meinung, dass man allein aus der Tatsache, dass jemand mit Hilfe von Lügengebäuden andere täuscht und so unbefugterweise Geld an sich bringt, nicht schliessen kann, dass dieser jemand auch Urkunden fälscht, falls dies für den Erfolg des Betrugs erforderlich ist. Dieses kriminelle Potential kann I M nicht ohne weiteren Nachweis unterstellt werden. Der Beschwerdeführer liegt deshalb nicht richtig, wenn er vorbringt, es handle sich um eine gerichtsnotorische Tatsache, dass I M auch die Handelsregisterauszüge gefälscht hätte, zumal diesbezüglich keinerlei Feststellungen vorliegen.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist diesbezüglich jedenfalls nicht krass unrichtig und damit auch nicht willkürlich.
2.3. Das Hauptargument des Beschwerdeführers für die Willkürverletzung liegt darin, dass der Oberste Gerichtshof mit der Forderung, der Stiftungsrat müsse bei Vermögensanlagen stets eine Grundlagenprüfung vornehmen und dürfe sich nicht auf sein Vertrauen in den Vermögensverwalter verlassen, sich fernab jeder Realität befinde und dieses vom Beschwerdeführer geforderte Mass an Sorgfalt nicht praktikabel sei. Darüber hinaus seien die vom Obersten Gerichtshof angeführten Vergleichsfälle nicht einschlägig und könnten nicht auf den gegenständlichen Fall angewendet werden. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes sei deshalb krass unrichtig und im Ergebnis als stossend zu betrachten.
2.3.1. Zunächst ist zu klären, inwiefern ein Stiftungsrat seine Aufgabe, das Stiftungsvermögen zu erhalten und zu verwalten, delegieren kann bzw. inwiefern er dafür die Verantwortung an einen Dritten abgeben kann.
2.3.2. Gemäss Art. 182 Abs. 1 PGR hat die Verwaltung einer Gesellschaft insbesondere die Pflicht, für die Erhaltung des Grundkapitals sowie für die Sicherstellung und den Erfolg des Unternehmens zu sorgen. Wie der Oberste Gerichtshof diesbezüglich anführt, liegt der Schutzzweck des Pflichtenkatalogs von Art. 182 PGR unter anderem darin, einen zweckwidrigen Abfluss des Gesellschaftsvermögens zu verhindern (vgl. LES 1999, 110; LES 2007, 219).
Fehlt es der Verwaltung einer Gesellschaft an den notwendigen Fachkenntnissen, so ist sie geradezu verpflichtet, einen Spezialisten beizuziehen (vgl. Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 [107] mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Fachkenntnisse für die Vermögensverwaltung der Stiftung verfügte, beauftragte er im Namen der Beschwerdegegnerin die D AG mit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdegegnerin. Die Übertragung der Vermögensverwaltung war somit zulässig bzw. sogar geboten.
2.3.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat das Organ den externen Vermögensverwalter sorgfältig auszuwählen, zu unterrichten und zu überwachen (OGH vom 23. Juli 2004 zu 04 CG.2000.88-102). Öhri führt zu diesem Entscheid aus, dass es sich beim externen Vermögensverwalter um eine vom Organ beigezogene Hilfsperson und nicht um ein (faktisches) Organ handle, sodass das Organ beim befugten Beizug von Hilfspersonen nur, aber immerhin, für die Sorgfalt bei deren Auswahl, Instruktion und Überwachung hafte und nicht im weitergehenden Umfang von § 44 SchlT PGR für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden, was eine praktische Haftungserleichterung bedeute (Öhri, a. a. O., 100 [107]).
2.3.4. Der Staatsgerichtshof erwägt zu dieser Problematik Folgendes:
Zieht ein Organ einer Gesellschaft zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Hilfsperson bei, so ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine gesellschaftsinterne oder um eine externe Hilfsperson handelt.
In der Schweiz sind die Wirkungen der Delegation an ein anderes Organ in Art. 754 Abs. 2 OR ausdrücklich geregelt. Das delegierende Organ haftet demnach bei befugter Delegation nur für die notwendige Sorgfalt bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung. Da es bei der Delegation nach Art. 754 Abs. 2 OR stets um die Übertragung von sogenannten Organaufgaben geht, ist die schweizerische Lehre der Ansicht, dass auch die Delegation an eine interne Hilfsperson, welche zunächst keine Organfunktion innehat, eine materielle Organeigenschaft bewirke, so dass die Haftung nach Art. 754 Abs. 2 OR zu beurteilen sei. Die befugte Delegation an eine interne Hilfsperson hat demnach stets eine haftungsbeschränkende Wirkung.
Sofern es sich bei der Delegation um andere Aufgaben als Organaufgaben handelt, kommt Art. 55 Abs. 1 OR als allgemeine Haftungsnorm zum Zuge, wonach sich der Geschäftsherr wiederum mit einem Sorgfaltsnachweis von der Haftung befreien kann (vgl. Bertschinger, Arbeitsteilung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1999, § 4 IV.3.1, Rz. 206 ff.; Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats bei der Delegation der Geschäftsführung, Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_501/2007 vom 22. Februar 2008, mit Bemerkungen von Domeniconi und von der Crone, in SZW 2008, 512 [517]).
Im Falle des Beizugs externer Hilfspersonen ist sich die schweizerische Lehre dahingehend einig, dass ein solcher Beizug immer dann möglich ist, wenn intern kein Sachverständiger verfügbar ist. Nach überwiegender Ansicht hat auch der Beizug externer Hilfspersonen bei sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung haftungsbefreiende Wirkung. Dass bezüglich der Haftung des delegierenden Gesellschaftsorgans keine Unterscheidung gemacht wird, ob es sich um eine interne oder externe Hilfsperson handelt, scheint richtig. Das delegierende Gesellschaftsorgan kann sich demnach auch beim Beizug externer Hilfspersonen mit dem Nachweis entlasten, den Dritten sorgfältig ausgewählt, instruiert und überwacht zu haben (vgl. Bertschinger, a. a. O., § 4 IV.3.2, Rz. 216).
2.3.5. Bertschinger nimmt in seiner Abhandlung zu Recht noch eine Differenzierung hinsichtlich des Beizugs von qualifizierten Hilfspersonen vor. Wenn nämlich ein Organ mangels eigener Fachkenntnisse Aufgaben auf eine qualifizierte Hilfsperson überträgt, wird es ihm (mangels Spezialkenntnissen) faktisch nicht möglich sein, die Arbeit des Spezialisten im Einzelnen zu überwachen. Aus diesem Grund wird die sorgfältige Auswahl des Spezialisten zum massgebenden Kriterium der Haftungsbefreiung und das Kriterium der Überwachung tritt in den Hintergrund (vgl. Bertschinger, a. a. O., § 4 IV.3.3, Rz. 217). Im Übrigen würde eine ständige Überwachung des Spezialisten den Sinn einer Delegation in Frage stellen.
2.3.6. Der Staatsgerichtshof ist der Ansicht, dass die unter Punkt 2.3.4. dargelegten Haftungserleichterungen auch im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht anwendbar sind und schliesst sich damit grundsätzlich der Meinung des Obersten Gerichtshofes an.
Im liechtensteinischen Recht wird die Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen in den Art. 218 - 227 PGR geregelt.
Hinsichtlich der Stiftungen ist aber darauf hinzuweisen, dass die Art. 218 bis 227 PGR nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Dies geht schon aus der Überschrift "Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen" vor Art. 218 PGR hervor. Wie Öhri richtig ausführt, handelt es sich bei einer Stiftung weder um eine Gesellschaft mit Persönlichkeit noch um eine dieser gleichgestellten Verbandsperson. Für die Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane ist daher Art. 228 PGR massgeblich. Danach gelten bezüglich der Verantwortlichkeit der Organe die dem unterliegenden Vertragsverhältnis zwischen Organen und Verbandsperson entsprechenden Haftungsgrundsätze, im Zweifel jene über den Auftrag (vgl. auch Öhri, a. a. O., 100 f.).
Da sich das Verhältnis zwischen Stiftungsrat und Stiftung durchaus als auftragsähnlich qualifizieren lässt, kommen gemäss Art. 228 Abs. 1 PGR für die Verantwortlichkeit die Bestimmungen über den Auftrag gemäss §§ 1002 ff. ABGB zum Zuge. Danach besteht gemäss § 1010 ABGB bei befugter Substitution eine Haftungsbeschränkung dahingehend, dass der Auftraggeber nur für Verschulden bei der Auswahl des Substituten einzustehen hat. Bei der Substitution nach § 1010 ABGB handelt es sich um die gänzliche Übertragung einer Aufgabe auf einen Dritten. Sofern die Aufgabe jedoch nicht zur Gänze übertragen wird, hat der übertragende Stiftungsrat wohl auch für eine sorgfältige Instruktion und Überwachung der Hilfsperson einzustehen, wie dies für andere Gesellschaftsorgane auch verlangt wird.
Im Falle einer vollständigen Substitution an einen externen Vermögensverwalter als Spezialisten, kann sich der Stiftungsrat dem Gesagten zufolge durch den Nachweis einer sorgfältigen Auswahl des Spezialisten grundsätzlich von seiner Verantwortlichkeit befreien. Mit Einführung des Gesetzes vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz, VVG, LGBl. 2005 Nr. 278, LR 950.4) wurden die Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung der Vermögensverwaltung geregelt, sodass davon ausgegangen werden müsste, dass ein in Liechtenstein von der FMA zugelassener Vermögensverwalter als grundsätzlich für die Vermögensverwaltung einer Stiftung geeignet scheint. Ein Stiftungsrat, der die Vermögensverwaltung der Stiftung auf einen externen, in Liechtenstein zugelassenen Vermögensverwalter im Sinne der vollständigen Substitution überträgt, wird sich damit zu einem grossen Teil von seiner Haftung befreien können.
Ein Vorbehalt in Bezug auf die gänzliche Befreiung von der Haftung für Instruktion und Überwachung ist bei einem Stiftungsrat indessen insoweit anzubringen, als dass der Stiftungsrat gemäss eigenem Pflichtenheft dafür zu sorgen hat, dass das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck gemäss verwendet wird und erhalten bleibt. Dies ist deshalb relevant, da der Vermögensverwalter, an welchen die Aufgabe, das Stiftungsvermögen zu verwalten, delegiert wird, die Stiftungsurkunden und den eigentlichen Stiftungszweck nicht kennt und auch nicht kennen muss. Es ist deshalb gerade bei der Wahrnehmung einer fiduziarischen Verwaltung einer Stiftung Gegenstand der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Stiftungsrats, dafür zu sorgen, dass der Vermögensverwalter entsprechend dem Stiftungszweck instruiert wird, wie das Vermögen der Stiftung anzulegen ist. Ausserdem wird er - ebenfalls basierend auf dem allgemeinen Pflichtenheft eines Stiftungsrats - eine gewisse Überwachung des Vermögensverwalters zu übernehmen haben, ansonsten er seine eigene Pflicht, die Erhaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens nicht erfüllen könnte.
Diese Überwachungspflicht wird dabei nicht inkludieren, dass der Stiftungsrat bei jeder Anlage des Vermögensverwalters verpflichtet ist, Grundlageninformationen der entsprechenden Anlage einzuholen. Dies wird insbesondere bei börslichen Anlagen nicht der Fall sein. Der Stiftungsrat wird aber die Veranlagung der Gelder mindestens in Bezug auf die Erhaltung (oder Vermehrung) des Stiftungssubstrats zu überwachen haben und bei Vermögensreduktionen an den Vermögensverwalter gelangen müssen, um abzuklären, ob die ursprüngliche Instruktion anzupassen oder gar die Vermögensverwaltung in andere Hände zu geben ist.
Wenn aber wie vorliegend ein grosser Teil der Stiftungsgelder in eine unbekannte ausserbörsliche Anlage investiert werden soll, ist regelmässig besondere Vorsicht geboten und es wird diesfalls der Stiftungsrat gehalten sein - unter Umständen eben mittels Grundlageninformationen - sicherzustellen, dass die ausserbörsliche Veranlagung keine Gefahr für den Erhalt des Stiftungssubstrats darstellt.
Zu einer relativierten Überwachungspflicht gelangt man im Übrigen auch, wenn nicht Auftragsrecht zur Anwendung gelangt, sondern wenn man davon ausgeht, dass zwar eine Haftung für richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung besteht, Spezialisten von einem - zumindest in der Vermögensveranlagung nicht versierten - Stiftungsrat jedoch nur schwer überwacht werden können, wie dies in Punkt 2.3.5. ausgeführt wurde. In diesem Fall kann sich der delegierende Stiftungsrat durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl und Instruktion des externen Spezialisten von der Haftung befreien, ohne diesen umfassend überwachen zu müssen. Es wird auch diesfalls ausreichend sein, wenn sich der Stiftungsrat regelmässig einen groben Überblick über den Erhalt und die Veranlagung der Stiftungsgelder verschafft. Die Einholung von Grundlageninformationen bei jeder Anlage, also insbesondere auch bei börslichen, wird dabei nicht notwendig sein (vgl. auch Bertschinger, a. a. O., § 4 IV.3.3, Rz. 217).
2.3.7. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Vermögensverwaltung im Namen der Beschwerdegegnerin auf die D AG übertragen, wobei die Vollmacht, wie das Erstgericht festgestellt hat, nicht zur Überweisung anvertrauter Vermögenswerte an sich selbst oder an Dritte, zum Abzug von der Bank oder zur Verpfändung berechtigte. Hierzu wurde die Unterschrift eines einzelzeichnungsberechtigten Stiftungsrats benötigt. Der Beschwerdeführer hatte damit die Möglichkeit, die Vermögensverwaltung mitzuverfolgen und nötigenfalls zu blockieren, indem er seine Unterschrift verweigerte. Die Vermögensverwaltung kann daher nicht als gänzlich an die D AG übertragen angesehen werden, sodass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine vollständige Substitution handelt.
Wie der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer kein Auswahlverschulden zu. Die D AG ist eine im Bereich der Anlageberatung und Vermögensverwaltung tätige inländische Gesellschaft. Ferner kannte der Beschwerdeführer die D AG sowie deren Verwaltungsräte und Geschäftsführer und es bestanden diverse geschäftliche und persönliche Nahebeziehungen.
Es ist im gegenständlichen Fall aber zu beachten, dass es sich bei den klagsgegenständlichen Anlagen um die ersten Anlagen des Vermögens der Beschwerdegegnerin handelte, wobei diese darüber hinaus mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens der Beschwerdegegnerin betrafen. Da es sich ferner um ausserbörsliche Investitionen handelte, welche dem Beschwerdeführer vollkommen unbekannt waren, wäre eine gewisse Vorsicht angebracht gewesen.
2.3.8. Der Oberste Gerichtshof ist gemäss früheren Entscheiden der Meinung, dass ein Gesellschaftsorgan, welches die Geschäftsführung anderen Personen überträgt, eine Überwachungspflicht in dem Umfange treffe, dass es sich laufend informiert, Berichte einholt und in zweifelhaften Fällen ergänzende Auskünfte verlangt und Unklarheiten ausräumt (vgl. OGH vom 1. Oktober 1998 in LES 1999, 110 [117]). Wie zuvor ausgeführt wurde, kommen bei der Haftung von Stiftungsräten andere Bestimmungen zur Anwendung als bei der Haftung von körperschaftlichen Organen, dies insbesondere dann, wenn die Vermögensverwaltung vollumfänglich substituiert wird. Im Ergebnis trifft aber auch den Stiftungsrat eine Haftung für Auswahl, Instruktion und Überwachung.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die vorhandene Pflicht der Überwachung weitere Überprüfungen hinsichtlich der vom Vermögensverwalter vorgeschlagenen Anlage vornehmen hätte müssen. Er hat sich die Anlage zwar erklären lassen und sich durch ein Escrow-Agreement abgesichert, ob dies allerdings in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine ausserbörsliche, unbekannte Anlage und darüber hinaus hinsichtlich des Vermögens der Beschwerdegegnerin gewichtige Anlage handelte, ausreichend war, ist fraglich. Die Einsicht in das Handelsregister bzw. das Verlangen eines Registerauszugs beim Vermögensverwalter hätte nach Ansicht des Staatsgerichtshofes noch im Rahmen des Zumutbaren gelegen, zumal keinerlei zeitliche Dringlichkeit vorlag.
Auch wenn man von der in der Schweiz vertretenen Ansicht ausgeht, dass Spezialisten nicht leicht überwacht werden können, ist die Meinung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der notwendigen Einholung von Grundlageninformationen vertretbar.
Wenn also der Oberste Gerichtshof einen strengen Massstab an das Kriterium der Überwachung anlegt, so kann dieser im gegenständlichen Fall noch als zumutbar angesehen werden. Daher kann diesbezüglich nicht von einem krass unrichtigen Entscheid die Rede sein.
2.4. Im Rahmen der Rüge betreffend die Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer weiters geltend, dass die Handlungen I Ms für ihn keineswegs noch im Rahmen des Vorhersehbaren gewesen seien und dass daher die Adäquanz nicht gegeben sei.
2.4.1. Der Oberste Gerichtshof begründet diesbezüglich seine Entscheidung damit, dass das Risiko des Betrugs in den Schutzbereich von Art. 182 PGR falle, so dass die Unterlassung des Beschwerdeführers als adäquat für den Schaden der Beschwerdegegnerin anzusehen sei.
Auch wenn die Adäquanz und der Schutzzweck der Norm sehr ähnlich sind, müssen sie dennoch auseinander gehalten werden. Der gegenständliche Fall muss daher anhand der Prüfungskriterien des Haftungsrechts untersucht werden.
2.4.2. Der Beschwerdeführer hat es, wie unter Punkt 2.3.8 ausgeführt, unterlassen, die vom Vermögensverwalter vorgeschlagene Anlage näher zu überprüfen. Stattdessen hat er den Zeichnungsschein unterschrieben und das Geld an die Z AG überwiesen. Von dort hat es I M dann unbefugterweise auf sein eigenes Konto weiter überweisen lassen. Der Vermögensschaden der Beschwerdegegnerin, nämlich der Verlust von CHF 370'000.00, entstand erst mit der Überweisung auf I Ms Konto. Die Unterlassung des Beschwerdeführers hat damit nicht direkt zum Schaden geführt.
Diesbezüglich muss geklärt werden, ob die Unterlassung allein auch zum Schaden geführt hätte. Dies wäre wahrscheinlich nicht der Fall gewesen, weil sich der Beschwerdeführer mit einem Escrow-Agreement abgesichert hatte. Sofern also keine Aktienzertifikate ausgestellt worden wären, hätte die Z AG den Betrag von CHF 370'000.00 wieder an die Beschwerdegegnerin zurückbezahlen müssen. Erst dadurch, dass I M sich das Geld unbefugt vom Konto der Z AG auf sein eigenes Konto überweisen liess, entstand der Schaden.
Auch wenn die Unterlassung alleine nicht zum Vermögensschaden geführt hätte, so ist sie aber dennoch als ursächlich für den Schaden zu betrachten. Denn wie der Oberste Gerichtshof richtig ausführt, hätte der Beschwerdeführer den Betrug wohl verhindern können, wenn er Handelsregisterauszüge und Bonitätsnachweise der A Corporation bzw. A AG verlangt hätte. In diesem Fall hätte sich nämlich herausgestellt, dass Erstere gar nicht existierte und letztere konkursreif war. Mit dieser Kenntnis hätte der Beschwerdeführer die Zeichnungsscheine wohl nicht unterschrieben und das Geld der Beschwerdegegnerin wäre nicht an die Z AG überwiesen worden.
Zwischen dem bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Vermögensschaden und der Unterlassung besteht daher zumindest ein natürlicher Kausalzusammenhang.
2.4.3. Ob dieser Schaden dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, ist anhand der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang zu prüfen. Danach wird gefragt, ob der Schaden nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächlich noch zurechenbar ist. Es kommt demnach auf die generelle Eignung der fraglichen Unterlassung, Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen, an.
Bei Unterlassungen wird hypothetisch gefragt, ob bei rechtmässiger Handlung der eingetretene Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung hätte vermieden werden können.
Dabei ist nach Mihurko adäquate Verursachung "dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung des zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Täter oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder erkennbaren Umstände des Falles geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des Eingetretenen in nicht ganz unerheblichen Grade zu begünstigen" (Mihurko, in Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Wien 1997, § 8 III.A, Rz. 8/10).
Im gegenständlichen Fall muss daher geprüft werden, ob die Unterlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich dazu geeignet war, solche betrügerischen Handlungen zu fördern. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, ein Treuhänder dürfe sich im Wissen um die Raffinesse von Betrügern im internationalen Kapitalanlagegeschäft nicht auf persönliche Nahebeziehungen von Verhandlungspartnern und auf deren Auskünfte hinsichtlich Existenz und Bonität von Gesellschaften verlassen, sondern müsse vielmehr eigene Nachforschungen anstellen, geht zwar weit, ist aber nach Ansicht des Staatsgerichtshofes zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich.
2.4.4. Ein weiteres Instrument der Haftungsbeschränkung ist der Schutzzweck der Norm. Eine Zuwiderhandlung gegen eine Norm kann nur dann einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn die Interessen, welche durch die Norm geschützt sind, tatsächlich verletzt wurden. Es muss daher nur für jene Schäden gehaftet werden, welche vom Zweck der Norm umfasst sind (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Wien 1997, § 8 III.A, Rz. 8/17 ff.).
Damit der Schutzbereich der Norm festgelegt werden kann, ist diese teleologisch auszulegen. Gegenständlich muss also der Schutzzweck von Art. 182 PGR erörtert werden. Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof richtig ausgeführt, dass der Schutzzweck von Art. 182 PGR unter anderem darin liege, den zweckwidrigen Abfluss von Gesellschaftsvermögen zu verhindern (LES 1999, 110; Öhri, a. a. O., 100 [106]).
Diesen Ausführungen folgend, hat die Verwaltung einer Gesellschaft darum besorgt zu sein, dass Gesellschaftsvermögen nicht zweckwidrig abfliessen kann. Indem I M das an die Z AG überwiesene Geld der Beschwerdegegnerin unbefugterweise auf sein eigenes Konto überweisen liess, floss dass Geld zweckwidrig ab und führte zum Schaden bei der Beschwerdegegnerin. Es stellt sich daher die Frage, ob dies durch ein pflichtgemässes Verhalten seitens des Beschwerdeführers hätte verhindert werden können. Diese Frage muss wohl positiv beantwortet werden, geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer, hätte er anhand eingeholter Handelsregisterauszüge und Bonitätsauskünfte festgestellt, dass es die A Corporation gar nicht gab bzw. die A AG konkursreif war, die Investition im Namen der Beschwerdegegnerin nicht getätigt hätte. In diesem Fall wäre I M nicht dadurch an das Geld der Beschwerdegegnerin gelangt, in dem er durch weitere Täuschungshandlungen G B, Verwaltungsrätin der Z AG, dazu überredete, ihm das Geld auf sein persönliches Konto zu überweisen.
Die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, es gehöre zu den typischen Risiken einer völlig ungeprüften Geldanlage, einem Betrüger in die Hände zu spielen, scheint dabei sehr weit zu gehen. Die Begründung, dass das Unterlassen gebotener Mindestnachforschungen anlässlich einer internationalen Kapitalveranlagung das Risikopotential "Betrug" durch den Geschäftspartner mitumfasse, ist angesichts der Umstände des gegenständlichen Falls streng.
2.4.5. Insgesamt geht der Oberste Gerichtshof von einem sehr strengen Massstab für die Haftung des Stiftungsrats bei der Delegation der Vermögensverwaltung aus. Dieser scheint dem Staatsgerichtshof im gegenständlichen Fall gerade noch zumutbar, da es sich nicht um eine vollständige Substitution der Vermögensverwaltung handelte, hatte doch der Beschwerdeführer die Anlageentscheidung mit seiner Unterschrift abzusegnen. Darüber hinaus handelte es sich bei den klagsgegenständlichen Anlageentscheiden um ausserbörsliche Investitionen in eine unbekannte Offshore-Gesellschaft, was zusätzliche Risiken in sich barg. Gerade bei Offshore-Gesellschaften, deren Beteiligungen ausserbörslich gehandelt werden, ist besondere Vorsicht geboten. Ist es doch ein Leichtes, eine solche zu "erfinden", um unbefugt an fremdes Geld zu gelangen.
Die Tatsache, dass die wirtschaftliche Stifterin und alleinige Begünstigte dieser Anlage zustimmte, kann den Stiftungsrat in Fällen wie dem Vorliegenden nicht von dessen Überprüfungspflicht entbinden. Er ist nämlich in erster Linie der Stiftung selbst verantwortlich und nicht den Begünstigten.
Aus all diesen Gründen kann die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht als willkürlich bezeichnet werden, auch wenn sie sich einen sehr strengen Haftungsmassstab zu Eigen macht. Damit liegt kein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
3. Was die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht anbelangt, so geht der Staatsgerichtshof mit der Meinung der Beschwerdegegnerin einig, dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obersten Gerichtshofes um keine Praxisänderung seitens des Obersten Gerichtshofes handelt.
3.1. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Praxisänderung gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung verstosse, wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stütze, so stimmt dies mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durchaus überein. Auch die Bemerkung, dass erhöhte Anforderungen an die Begründung einer solchen Praxisänderung gestellt würden, ist richtig.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich beim Entscheid des Obersten Gerichtshofes um eine Praxisänderung, ist aber nicht richtig.
Der Oberste Gerichtshof hat für die Begründung seiner Entscheidung verschiedene frühere Entscheide angeführt, welche seine Ansicht für die notwendige Überwachungspflicht untermauern und damit seine frühere Rechtsprechung bestätigen. Die Tatsache, dass der Staatsgerichtshof eine solche Überwachungspflicht des Stiftungsrats nicht im gleichen Umfang wie der Oberste Gerichtshof fordert, ändert nichts an der Tatsache, dass der Oberste Gerichtshof seiner früheren Rechtsprechung treu geblieben ist.
3.2. Insgesamt scheint der Entscheid des Obersten Gerichtshofes genügend begründet, sodass weder ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen die verfassungsrechtliche Begründungspflicht vorliegt.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Gegenäusserung Kostenersatz beantragt. Dabei hat sie Kosten in Höhe von insgesamt CHF 4'429.20 verzeichnet. Die für die Gegenäusserung geltend gemachten Kosten wurden dabei statt mit
CHF 2'494.80 mit CHF 3'326.40 beziffert, weshalb ihr lediglich ein Betrag von
CHF 2'494.80 (zzgl. 7.6 % MWSt) zuzusprechen war. Die beanspruchte halbe Entscheidungsgebühr war ihr ebenfalls nicht zuzusprechen, da diese einer obsiegenden Beschwerdegegnerin von Seiten des Staatsgerichtshofes nicht auferlegt wird (StGH 2005/88, Erw. 9).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 20. Juni 2008 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Kosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 25. Juni 2009