StGH 2008/73
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Februar 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: V Holding AG
vertreten durch den Verwaltungsrat:
U E
dieser wiederum vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2008, VGH2008/28
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 8. Mai 2008, VGH 2008/28, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (im Folgenden "FMA") ersuchte die Eidgenössische Bankenkommission (im Folgenden "EBK"; inzwischen im Übrigen in Finanzmarktaufsicht [Finma] umbenannt) um die Übermittlung bestimmter Informationen und Unterlagen betreffend die Konten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG in Vaduz. Im Betreff dieses Schreibens sind sechs Gesellschaften genannt, darunter auch die Beschwerdeführerin. Die EBK begründete ihr Ersuchen wie folgt:
"Die Eidg. Bankenkommission untersucht zur Zeit die Tätigkeit der obgenannten Gesellschaften, insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Banken- sowie des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes. Dabei liegen uns hinreichende Verdachtsmomente vor, dass die Gesellschaften unerlaubt Publikumseinlagen entgegen nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 2 des Bankengesetzes und Art. 3a der Bankenverordnung) sowie ohne Bewilligung als Effektenhändler, d. h. Emissionshäuser und Kundenhändler agieren (vgl. Art. 10 des Börsen- und Effektenhandelsgesetzes sowie Art. 3 der Börsen- und Effektenhandelsverordnung)."
2. Auf Wunsch der FMA ergänzte die EBK ihr Ersuchen mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 wie folgt:
"Der Eidg. Bankenkommission (EBK) sind gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG) verschiedene Aufsichtsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen, unter anderem die Aufsicht über das Banken- und das Börsenwesen. Dabei hat die EBK die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die zum Vollzug der Aufsichtsgesetze notwendigen Anordnungen zu treffen. Bei Verletzungen der Gesetze erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands notwendigen Verfügungen (Art. 23bis Abs. 1 und 23ter Abs. 1 BankG; Art. 35 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes [BEHG]). Dabei kann die EBK nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten und Personen einsetzen, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht noch umstritten ist.
Bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit vorliegen könnte, ist die EBK befugt und verpflichtet, die zur weiteren Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann sie gemäss Art. 23quater BankG und Art. 36a BEHG einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen und bewilligungspflichtige Tätigkeiten liquidieren (Art. 23quinquies BankG und Art. 36 BEHG). Bei Überschuldung ist der Konkurs zu eröffnen (Art. 33 ff. BankG und Art. 36a BEHG).
Vorliegend hat die EBK - wie aus der beiliegenden Verfügung hervorgeht - bei den ersten fünf der randvermerkten sechs Gesellschaften bereits einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt, da der begründete Verdacht besteht, sie würden unerlaubt Publikumseinlagen entgegennehmen und seien illegal als Effektenhändlerinnen tätig. Die von Ihnen erbetenen Informationen werden mit dazu dienen, die Geschäftstätigkeit sowie die finanzielle Lage der fünf Gesellschaften zu erhellen. Im Falle einer Unterstellungspflicht müsste die EBK auch die Vermögenssituation der Gesellschaften bewerten und bei einer Überschuldung den Konkurs eröffnen. Andernfalls wäre wie erwähnt die Liquidation zu verfügen."
Diesem Schreiben der EBK war die superprovisorische Verfügung des Sekretariats der EBK vom 10. August 2007 angeschlossen.
3. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 entschied die FMA, der EBK bestimmte, in dieser Verfügung näher beschriebene Informationen und Dokumente, darunter auch Kontoauszüge betreffend die Beschwerdeführerin, zu übermitteln. Diese Verfügung richtete sich an die X Bank AG und wurde dieser am 17. Dezember 2007 zugestellt. Eine Zustellung an die Beschwerdeführerin, die in das Verfahren auch nicht involviert worden war, wurde seitens der FMA nicht angeordnet. Allerdings trägt die Verfügung im Spruch den Hinweis, dass es der X Bank AG obliegt, ihrem Kunden diese Verfügung zur Kenntnis zu bringen.
4. Gegen diese Verfügung der FMA wurde am 22. Januar 2008 eine Beschwerde eingereicht, welche gleichentags zur Post gegeben worden ist. Im Rubrum der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin ausgewiesen, "vertreten durch den Verwaltungsrat U E, ...".
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr die angefochtene Verfügung durch die X Bank AG am 9. Januar 2008 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführerin komme Parteistellung zu, weshalb sie grundsätzlich die Möglichkeit haben müsse, die gegenständliche Verfügung zu bekämpfen. Zwar sei es richtig, wie die FMA in der angefochtenen Verfügung ausgeführt habe, dass die Verwaltungsbeschwerdeinstanz ausgesprochen habe, dass es grundsätzlich der Bank obliege, ihrem Kunden die Verfügung zur Kenntnis zu bringen, sodass sich dieser dem liechtensteinischen Verwaltungsverfahren anschliessen könne (LES 2003, 91), doch könne dieser Entscheidung nicht entnommen werden, was die Konsequenzen wären, würde die Bank - wie hier - die rechtzeitige Weiterleitung an den Kunden unterlassen. Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung (Literatur und Judikaturzitate) vertrete eindeutig die Auffassung, dass auf eine Eröffnung der Verfügung an den Bankkunden von Seiten der verfügenden Behörde nur im Falle einer Auskunftsverfügung, somit einer Zwischenverfügung, nicht jedoch im Falle der Übermittlungsverfügung, nämlich der Endverfügung, verzichtet werden dürfe. Dies setze somit zwingend voraus, dass die verfügende Behörde dem betroffenen Kunden die Übermittlungsverfügung auch zustelle. Die Rechtsauffassung, es würde genügen, die Übermittlungsverfügung lediglich an die Bank zuzustellen, verletze das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Rechtsmittelfrist habe erst zu laufen begonnen, als die Beschwerdeführerin als betroffene Bankkundin die Verfügung tatsächlich erhalten habe, nämlich am 9. Januar 2008, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei.
5. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (im Folgenden "BK-FMA") wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Februar 2008 als verspätet zurück.
6. Der gegen diesen Beschluss der BK-FMA von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Urteil vom 8. Mai 2008 zu VGH 2008/26 keine Folge.
6.1. Der Verwaltungsgerichtshof traf unter u. a. folgende Feststellungen:
Aufgrund der Vorakten stehe fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Sarnen (CH) handle, welche am 1. Februar 2006 im Handelsregister des Kantons Obwalden eingetragen worden sei. Einziger zeichnungsberechtigter sei U E, von Zürich und Winterthur, in O, als Mitglied des Verwaltungsrates gewesen.
Die Beschwerdeführerin werde in der superprovisorischen Verfügung des Sekretariats der EBK vom 10. August 2007, welche der FMA im Rahmen des gegenständlichen Amtshilfeverfahrens übermittelt worden sei, nicht erwähnt. Ein Bezug der Beschwerdeführerin zu den von der superprovisorischen Verfügung betroffenen Gesellschaften sei jedoch insofern erkennbar, als U E bei diesen Gesellschaften ebenfalls zeichnungsberechtigt sei bzw. gewesen sei.
6.2. Diesen Sachverhalt würdigte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Nach Art. 92 LVG betrage die Beschwerdefrist vierzehn Tage und könne, vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art. 85) abgesehen, nicht verlängert werden. Die Frist beginne für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides oder der Verfügung.
Als Partei eines Verwaltungsverfahrens sei nach Art. 31 Abs. 1 LVG zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde mit dem Begehren herantrete, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtlichen Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse, oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentlichen Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen werde, oder schliesslich derjenige, an den die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richte. Die Eigenschaft als Partei sei im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen.
Die BK-FMA verneine die Parteieigenschaft der Beschwerdeführerin. Subjekt im gegenständlichen Verfahren sei nämlich ausschliesslich die X Bank AG. Nur diese sei verpflichtet gewesen, die von der Finanzmarktaufsicht benötigten Informationen herauszugeben. Schliesslich habe die FMA die gegenständliche Verfügung - zu Recht - nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet, sondern nur an die X Bank AG. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht Partei des von der FMA abgeführten Verfahrens gewesen. Auch sei sie weder gemäss Art. 31 Abs. 4 LVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ZPO dem Verfahren auf Seiten der X Bank AG als Nebenintervenientin beigetreten, noch sei ihre Beiladung von der X Bank AG beantragt bzw. amtswegig verfügt worden (Art. 31 Abs. 5 LVG). Doch sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäss Art. 92 Abs. 1 LVG beschwerdeberechtigt, werde doch durch die angefochtene Verfügung in ihre rechtlich anerkannten Interessen eingegriffen (StGH in LES 2007, 396 [402 E 2]). Das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin bestehe jedoch nur während der der X Bank offen stehenden Beschwerdefrist und diese habe die Beschwerdeführerin versäumt.
Die Beschwerdeführerin wende dagegen ein, dass sie als Subjekt einer öffentlichen Pflicht dem vorliegenden Verfahren unterworfen sei (Art. 31 Abs. 1 LVG). Sie sei nämlich Geheimnisherrin der der gegenständlichen Ausfolgung unterworfenen Informationen bzw. Dokumente. Es wäre nicht hinnehmbar, würde der Geheimnisherrin in einem Verfahren über die Bekanntgabe der durch das Bankgeheimnis geschützten Informationen die Parteistellung verweigert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (vormals Verwaltungsbeschwerdeinstanz) habe in seiner Leitentscheidung VBI 2003/33 (in: LES 2002, S. 91 ff.) anerkannt, dass dem Bankkunden in einem Amtshilfeverfahren Parteistellung zukomme bzw. zukommen könne, wenn Gegenstand des Verfahrens kundenspezifische Daten seien. Der Vorinstanz sei darin beizupflichten, dass es formell um die Übermittlung von Daten der betroffenen Bank gehe und daher die Bank der Hauptadressat der von der FMA erlassenen Verfügung sei. Jedoch könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Bankkunde als Geheimnisherr der betroffenen Daten ein stärkeres rechtliches Interesse an der Geheimhaltung und damit an der Zurückhaltung der Bankdaten habe als die Bank selbst. Aus diesem Grund sei der Bankkunde im Amtshilfeverfahren betreffend die Übermittlung der ihn betreffenden Bankdaten (sog. kundenspezifische Daten) als Partei zu betrachten, denn die Parteieigenschaft definiere sich "mit Rücksicht auf den Gegenstand" (Art. 31 Abs. 1 in fine LVG) des Verfahrens.
In der oben zitierten Leitenscheidung sei der in Art. 92 Abs. 1 LVG verankerte Zustellungsanspruch der Parteien dahingehend konkretisiert worden, dass eine behördliche Zustellung der Weiterleitungsverfügung nur an die Bank erfolgen müsse und es dann dieser überlassen werde, ihren Kunden über die Verfügung zu informieren. Diese Lösung sei insbesondere deswegen angezeigt, weil eine behördliche Zustellung an Bankkunden mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland regelmässig auf Schwierigkeiten stosse und damit zu erheblichen Verzögerungen des Amtshilfeverfahrens führen würde, sei es, dass die verfügende Behörde nicht über eine geeignete Zustelladresse verfüge oder die Zustellung der Verfügung an den Bankkunden aus anderen Gründen scheitere. Diese Rechtsprechung, wonach die Zustellung der Weiterleitungsverfügung nur an die Bank erfolgen müsse und aufgrund der vertraglichen Pflichten der Bank angenommen werden könne, dass diese ihren Kunden über das Amtshilfegesuch und die Verfügung der Finanzmarktaufsicht informiere, decke sich mit der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (Verweis auf Vogt/Watter, Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht; BEHG Art. 38 N 130; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Art. 23sexies N 23).
In der liechtensteinischen Verwaltungspraxis habe die Frage nach dem Beginn der Beschwerdefrist für den Kunden bislang nicht erörtert werden müssen. Bei der Beantwortung dieser Frage sei einerseits dem öffentlichen Interesse an einer raschen und effizienten Erledigung von Amtshilfegesuchen und andererseits dem grundrechtlichen Anspruch des Bankkunden auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gebührend Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse an einem beschleunigten Amtshilfeverfahren würde dafür sprechen, dass die Beschwerdefrist für den Kunden mit der Zustellung der Weiterleitungsverfügung an die Bank beginne. Der rechtliche Gehörsanspruch des Kunden würde dagegen ein Abstellen auf die effektive Kenntnisnahme gebieten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre eine klare gesetzliche Regelung dieses Sonderfalles der Zustellung wünschenswert.
Das schweizerische Bundesgericht vertrete in seiner bisherigen Rechtsprechung (BGE 130 IV 43 = Praxis 93 Nr. 123; ferner BGE125 II 70 f. und BGE 120 Ib 183) eine vermittelnde Position, indem es zunächst zwar davon ausgehe, dass die Mitteilung der Verfügung an die Bank für sich alleine nicht als Mitteilung an den Kunden gelte, da die Bank gegenüber dem Kunden nicht als Vertreter (Zustellungsbevollmächtigter) auftrete. Deshalb laufe die Frist erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Bank den Kunden über die von der Bank geführte Untersuchung oder die gegen ihn getroffene Massnahme informiere. Dann aber stelle das Bundesgericht fest, dass die Bank aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten und insbesondere ihrer Sorgfaltspflicht als Beauftragte ihren Kunden sofort informieren müsse, damit dieser rechtzeitig über das weitere Vorgehen entscheiden könne. Es stehe nicht im Ermessen der Bank, wann sie den Kunden eine Kopie der Entscheidung sende, und die Bank könne nicht nach Belieben das Verfahren blockieren. Im Ergebnis verlange das Bundesgericht, dass die Bank ihren Kunden unverzüglich via Fax oder per eingeschriebenem Brief oder auf andere geeignete Art informiere, und verlange für eine verspätete Information des Kunden eine Rechtfertigung.
Dieser vom schweizerischen Bundesgericht vertretene Lösungsansatz gehe zu Gunsten des Gehörsanspruchs des Bankkunden vom Grundsatz der effektiven Kenntnisnahme aus und lockere diesen Grundsatz zu Gunsten eines beschleunigten Amtshilfeverfahrens, indem es eine Rechtfertigung für eine verspätete Zustellung an den Kunden verlange. Dabei bleibe unklar, durch welche Umstände eine verspätete Zustellung an den Kunden überhaupt gerechtfertigt werden könne. Dieser Lösungsansatz habe zudem den Nachteil, dass nicht a priori eine verbindliche Frist festgesetzt werden könne, innert der die Bank den Kunden zu informieren habe. Schliesslich führe dieser Ansatz mitunter dazu, dass Verfügungen an die ausländische Behörde weitergeleitet würden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig geworden seien.
Im konkreten Fall könne indessen offen bleiben, ob - wie es die Vorinstanz annehme - die Beschwerdeführerin als blosser Nebenintervenient zu behandeln sei, welcher nur vor Eintritt der Rechtskraft dem Amtshilfeverfahren beitreten könne und somit letztlich die Zustellung an die Bank als solche gegenüber dem Kunden anzusehen sei, oder ob - im Sinne der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts - erst mit der effektiven Zustellung an den Kunden die Beschwerdefrist für den Bankkunden zu laufen beginne, jedoch eine nicht zu rechtfertigende, verspätete Zustellung dem Bankkunden schaden solle. Die Zustellung der Weiterleitungsverfügung an die Bank sei im konkreten Fall am 17. Dezember 2007 erfolgt, und es seien keine Umstände erkennbar, welche die erst am 9. Januar 2008 erfolgte Zustellung an den Kunden rechtfertigten. Die Bank habe über die genaue Anschrift der Beschwerdeführerin verfügt und ihr an diese Adresse laufend die Korrespondenz zugestellt. Der Bank wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin über die ihr zugestellte Verfügung sofort per eingeschriebenem Brief zu informieren. Auch hätte die Bank versuchen können, den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin auf andere Weise zu kontaktieren. Wenn man ferner berücksichtige, dass der Bank in der gegenständlichen Angelegenheit bereits am 16. Oktober 2007 eine Zwischenverfügung (wegen Einholung erforderlicher Auskünfte gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BankG) zugegangen sei und die Bank damit bereits seit längerer Zeit über das laufende Amtshilfeverfahren orientiert gewesen sei, so habe sie jedenfalls genügend Zeit gehabt, eine Zustellung an die Beschwerdeführerin oder wenigstens eine Kontaktaufnahme mit dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. Eine Begründung für die um mehr als drei Wochen verspätete Zustellung der Weiterleitungsverfügung an die Beschwerdeführerin liege jedenfalls nicht vor, so dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht - selbst wenn man für die Zustellung der Bank an die Beschwerdeführerin noch einige Tage einrechne - als verspätet anzusehen sei.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV, des Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Verbots der Rechtsverweigerung, des Anspruches auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 LV, der in Art. 32 LV gewährleisteten persönlichen Freiheit sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er möge das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiter wird ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts, des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Verbots der Rechtsverweigerung wird Folgendes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe im angefochtenen Urteil (im Gegensatz zur FMA-BK) anerkannt, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Dies decke sich mit der StGH-Rechtsprechung (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.6]). Weiters stehe aufgrund der Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass schweizerische Lehre und Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. Die entsprechenden Verweise des Verwaltungsgerichtshofes auf schweizerische Literatur und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes seien eindeutig und widerlegten die noch von der FMA-BK zumindest implizit geäusserte gegenteilige Auffassung.
Der Staatsgerichtshof übernehme in ständiger Rechtsprechung auch die im schweizerischen Recht angewandte Gliederung des Amtshilfeverfahrens in ein am Anfang stehendes "Auskunftsverfahren", ein "Übermittlungsverfahren" ins Ausland sowie in ein allfälliges, hier nicht weiter interessierendes "Weiterleitungsverfahren" (LES 2007, a. a. O., Erw. 4.6). Dabei befinde sich das gegenständliche Amtshilfeverfahren unstreitig im Stadium des Übermittlungsverfahrens. Die angefochtene Verfügung der FMA betreffe nämlich die Mitteilung von Informationen an die EBK sowie die Ausfolgung entsprechender Bankdokumente.
Die nach dem oben Ausgeführten anwendbare schweizerische Lehre und Rechtsprechung unterscheide im Zusammenhang mit Amtshilfeverfahren nach der Bankengesetzgebung, wie erwähnt, strikt zwischen der sogenannten Auskunftsverfügung und der allenfalls in der Folge zu erlassenden Übermittlungsverfügung (Verweis auf BGE 125 11 79 [81]). Der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung könne im Gegensatz zur von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassung eindeutig entnommen werden, dass auf eine Eröffnung der Verfügung an den Bankkunden von Seiten der verfügenden Behörde nur im Falle einer Auskunftsverfügung verzichtet werden dürfe (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 2005, Art. 23sexies N 27). Unter Auskunftsverfügung werde diejenige Verfügung verstanden, welche in einem ersten Schritt an die Bank gerichtet werde, damit die gewünschten Informationen vorerst der inländischen Finanzmarktaufsicht übermittelt würden. Eine solche Verfügung werde im Hinblick auf die beschwerdefähige Endverfügung betreffend die Weiterleitung der Informationen an die ersuchende ausländische Behörde lediglich als Zwischenverfügung angesehen. Die Rechtsmeinung, dass (lediglich) die Auskunftsverfügung an den direkt betroffenen Bankkunden von der verfügenden Behörde nicht unbedingt eröffnet werden müsse, beruhe auf der Überlegung, dass dieser in jedem Fall die darauf folgende Endverfügung, nämlich die Übermittlungsverfügung, anfechten könne (Bodmer/Kleiner/Lutz, a. a. O.). Dies setze indessen zwingend voraus, dass die verfügende Behörde dem betroffenen Kunden als Partei des Verwaltungsverfahrens die Übermittlungsverfügung auch zustelle. Vor einer solchen Zustellung könne die Rechtsmittelfrist gegen diese Verfügung nicht zu laufen beginnen (Verweis auf Franco Taisch, Finanzmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 51, RZ 117).
Das schweizerische Amtshilfeverfahren werde in der dortigen Literatur als eigentliches "Kundenverfahren" bezeichnet. Mit dieser Bezeichnung solle der starken Stellung bzw. der umfangreichen Parteirechte des Geheimnisträgers, nämlich des Kunden, Ausdruck verliehen werden (Emch/Renzl/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, Zürich 2004, N 520). Es wäre mit all den genannten Prinzipien unvereinbar, wenn man diese Rechte des Bankkunden dadurch unterlaufen könnte, dass die Zustellung der Übermittlungsverfügung als Endverfügung an den Kunden der betroffenen Bank und somit letztlich einer Drittperson anheim gestellt würde. Eine solche Rechtsauffassung verletze die Grundrechte des rechtlichen Gehörs und des Beschwerderechtes.
Im konkreten Fall habe die FMA die Auskunftsverfügung (als Zwischenverfügung) an die X Bank am 15. Oktober 2007 erlassen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 habe die X Bank dieser Verfügung Folge geleistet, die eingeforderten Informationen erteilt und die erbetenen Unterlagen übermittelt. Gleichzeitig habe die X Bank in jenem Schreiben jedoch ausdrücklich betont, dass diese Übermittlung noch keineswegs eine Zustimmung zur Übermittlung an die EBK darstelle. Gemeint worden sei damit eben die als Voraussetzung für die Übermittlung zwingend auszustellende Endverfügung, die gemäss den obigen Erwägungen dem Kunden und somit der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzustellen gewesen wäre. Die angefochtene Verfügung stelle nun nichts anderes als diese Übermittlungsverfügung dar. Im Tenor werde nämlich dargetan, es würden der EBK die darin genannten Informationen mitgeteilt sowie die einzeln aufgelisteten Bankdokumente übermittelt.
Die alleinige Zustellung der Übermittlungsverfügung an die X Bank habe aus diesen Gründen den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen können. Diese habe, wenn überhaupt, erst zu laufen begonnen, als der Beschwerdeführerin als betroffener Bankkundin die Verfügung auch tatsächlich von der X Bank zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies sei mit Faxschreiben vom 9. Januar 2008 der Fall gewesen. Die gegenständliche Beschwerde sei deshalb im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl rechtzeitig.
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass zumindest nach neuerem schweizerischem Rechtshilferecht die Bank nicht einmal mehr legitimiert wäre, die Übermittlungsverfügung anzufechten. Eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung wäre also in der Schweiz nur möglich, wenn der betroffene Kunde diese anfechten würde, was gleichzeitig wiederum zwingend voraussetze, dass dem Kunden die Verfügung auch zugestellt werde. Jede andere Ansicht könnte zu äusserst stossenden Ergebnissen führen. So wäre im Falle einer nicht rechtzeitigen Weiterleitung an den Kunden die Bank selbst nicht beschwerdeberechtigt, währenddessen dem einzig anfechtungsberechtigten Bankkunden die Möglichkeit genommen würde, die Verfügung gerichtlich überprüfen zu lassen. Es liege auf der Hand, dass eine solche Rechtsauffassung mit elementaren Verfahrensgarantien nicht vereinbar wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof argumentiere im angefochtenen Urteil, in seiner Leitentscheidung (LES 2002, 91 ff.) habe er den Zustellungsanspruch der Parteien dahingehend konkretisiert, dass eine behördliche Zustellung der Weiterleitungsverfügung nur an die Bank erfolgen müsse.
Dem sei entgegenzuhalten, dass sich der vorliegende Fall nicht um eine Weiterleitungs-, sondern um eine Übermittlungsverfügung im Sinne der obigen Terminologie drehe. Es stehe ausser Frage, dass eine solche Verfügung dem betroffenen Bankkunden als Geheimnisherr und Verfahrenspartei eröffnet werden müsse; dies sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, als auch nach der schweizerischen Lehre.
Als einziges vermeintliches Argument für die angebliche Verspätung der Beschwerdeerhebung vermöge der Verwaltungsgerichtshof anzuführen, es sei kein Rechtfertigungsgrund für die säumige Zustellung der gegenständlichen Verfügung an die Beschwerdeführerin durch die X Bank AG ersichtlich. Dieser Ansatz greife im Lichte des verfassungsmässig gewährleisteten Beschwerderechts sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör indessen viel zu kurz. Im Ergebnis werde nämlich vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass eine Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin für die Auslösung der Beschwerdefrist notwendig gewesen wäre. In der Folge werde jedoch der von der X Bank AG begangene Fehler, nämlich die verspätete Zustellung an die Beschwerdeführerin, vollkommen einseitig der Beschwerdeführerin zur Last gelegt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besage, dass ein Verfahrensbeteiligter eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten müsse, seinen Standpunkt zu vertreten. Er solle zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2003/90, LES 2006, 89). Der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung StGH 2005/50 (LES 2007, 396) dem Bankkundengeheimnis materiellen Verfassungsrang zuerkannt. Geheimnisherrin sei im konkreten Fall allein die Beschwerdeführerin. Sie sei somit die einzige Person, welche durch die Weiterleitung der Informationen und Ausfolgung der Dokumente an die EBK in diesem Grundrecht beeinträchtigt werde. Es müsse dabei wohl nicht näher ausgeführt werden, dass die Durchbrechung des Bankgeheimnisses einen schweren Grundrechtseingriff darstelle.
Die Beschwerdeführerin müsse deshalb im Lichte des rechtlichen Gehörs zumindest die Möglichkeit erhalten, dass sich ein Gericht mit ihren materiellen Rügen befasse. Sie habe nun bereits zwei Beschwerdeinstanzen durchlaufen. Beide hätten sich geweigert, sich materiell mit dem Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Gerade für die Beschwerdeführerin, in Bezug auf welche die EBK im Rechtshilfeersuchen keinerlei Sachverhalt anführe und welche in der superprovisorischen Verfügung mit keinem einzigen Wort erwähnt werde, sei es unerträglich, wenn die Vorinstanzen eine materielle Behandlung der Beschwerde nach dem Motto verweigerten, im Zweifelsfall sei grundsätzlich gegen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden. Dabei konzediere sogar der Verwaltungsgerichtshof, dass hier mindestens ein Zweifelsfall vorliege. Anders sei jedenfalls die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die grundsätzliche Bejahung einer Zustellungspflicht an den Bankkunden nicht zu deuten. Dieses Vorgehen verletze nicht nur den grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, sondern überdies auch das in Art. 43 LV gewährleistete Beschwerderecht.
Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkenne einen "materiellen" Gehalt des Beschwerderechts. Es gelte demnach der eherne Grundsatz, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren seien (StGH 1995/11, LES 1996,1 [6] sowie StGH 1994/23, Erw. 2.1 mit Verweis auf den OGH-Beschluss vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]). Selbiges müsse aber auch dann gelten, wenn eine entscheidende Behörde Zweifel hege, ob ein Verfahrensbetroffener die Beschwerdefrist gewahrt habe oder nicht. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal berücksichtigt, dass die X Bank die angefochtene Verfügung vielleicht deshalb verspätet an die Beschwerdeführerin zugestellt habe, weil zwischen Weihnachten und Neujahr sowie zwischen Neujahr und dem 9. Januar etliche Feiertage lägen. Eine derart apodiktische Verneinung einer Rechtfertigung für die verspätete Zustellung mit der sich daraus ergebenden Verweigerung einer Rechtsmittelmöglichkeit verletze jedenfalls den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Beschwerderecht. Zudem stelle dieses Vorgehen gleichzeitig eine unzulässige Rechtsverweigerung dar (abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 LV).
7.2. Zur Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit und des daraus fliessenden Bankkundengeheimnisses wird Folgendes vorgebracht:
Der Staatsgerichtshof versehe das Bankkundengeheimnis mit materiellem Verfassungsrang. Es solle nämlich die finanziellen Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen (LES 2007, 396).
Zwar habe der Staatsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung auch festgehalten, dass das Bankkundengeheimnis dann nicht verletzt werde, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Prinzipien der Spezialität, der Vertraulichkeit, der "langen Hand" und der Verhältnismässigkeit befolge. Er habe aber gleichzeitig betont, dass sogenannte "fishing expeditions", das heisse ein Missbrauch des Amtshilfeverfahrens für reine Beweisausforschungen, nicht zulässig seien. Gerade dieses Beweisausforschungsverbot setze voraus, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen den relevanten Sachverhalt in genügend substantiierter Weise darzustellen habe. Es müsse aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgehen (auch unter Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips), ob und inwiefern in Bezug auf den Verfahrensbetroffenen hinreichende Verdachtsmomente bestünden.
Im gegenständlichen Amtshilfeersuchen fehle eine Sachverhaltsdarstellung jedoch gänzlich.
Die Beschwerdeführerin sei nicht einmal Gegenstand der Untersuchungen der EBK in der Schweiz. Die Einleitung einer Untersuchung gegenüber der Beschwerdeführerin wäre aber das absolute Minimalerfordernis für die Stellung eines Amtshilfeersuchens. Es könne schlicht nicht sein, dass in Bezug auf eine Gesellschaft Amtshilfe begehrt und gewährt werde, gegen die nicht einmal die ersuchende Behörde selbst eine Untersuchung eingeleitet habe. Der Verwaltungsgerichtshof versuche zwar diese eklatanten Mängel des Amtshilfeersuchens mit dem Hinweis zu retten, es sei insofern ein Bezug zu den von der superprovisorischen Verfügung betroffenen Gesellschaften erkennbar, als Herr U E bei diesen Gesellschaften ebenfalls zeichnungsberechtigt sei bzw. gewesen sei.
Wenn das verfassungsmässig anerkannte Grundrecht des Bankkundengeheimnisses bereits dadurch ausgehebelt werden könne, dass allein die Tatsache genüge, dass bei verschiedenen Gesellschaften dieselbe natürliche Person als Organ fungiere und ausser diesem Umstand eine Amtshilfe begehrende Behörde nichts Substantielles in Bezug auf den betroffenen Bankkunden anführen könne, dann stelle das eine verfassungswidrige Aushöhlung des Kernbereichs dieses Grundrechtes dar. Amtshilfe dürfe nicht zum Selbstzweck werden. Sie dürfe nur im Rahmen und unter strenger Beachtung der von Gesetz und Verfassung vorgegebenen Schranken gewährt werden. Daran dürfe auch der des Öfteren strapazierte Begriff des "völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes" nichts ändern. Anderenfalls würde man das Bankkundengeheimnis letztlich der Willkür ausländischer Behörden anheim stellen.
Wie bereits erwähnt, sei nach der StGH-Rechtsprechung bei der Einschränkung des Bankkundengeheimnisses der Grundsatz der Verhältnismässigkeit strikt zu beachten. Dies sei in casu aber nicht der Fall. Die ersuchende Behörde lasse jeglichen Sachverhaltsvortrag dazu vermissen, inwiefern die Beschwerdeführerin in die von ihr geführte Untersuchung involviert sein solle. Einziger Anhaltspunkt sei der Umstand, dass U E auch bei den anderen Gesellschaften als Verwaltungsrat fungiere. Allein dies aber könne keinesfalls dazu führen, dass das durch das Bankgeheimnis geschützte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin ausgeblendet werde. Eine vernünftige Abwägung von Eingriffszweck und Eingriffswirkung müsse angesichts dieser mehr als dürftigen Sachverhaltsangabe im Amtshilfeersuchen zu Gunsten der Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin ausfallen.
Die Beschwerdeführerin weise weiters erneut darauf hin, dass die FMA in der angefochtenen Verfügung das vom Staatsgerichtshof geforderte Prinzip der "langen Hand" nicht einhalte. Dafür hätte die FMA in der Verfügung schon explizit den Vorbehalt anbringen müssen, dass eine Weiterleitung der zu übermittelnden Informationen an andere Behörden ohne Zustimmung der liechtensteinischen FMA nicht gestattet sei. Einen solchen Vorbehalt suche man in der angefochtenen Verfügung jedoch vergeblich. Damit fehle eine nach der StGH-Recht-sprechung zwingende Voraussetzung für eine allfällige Einschränkung des Bank-kundengeheimnisses.
Die Beschwerdeführerin sei durch das angefochtene Urteil aus diesen Gründen in ihrer persönlichen Freiheit und insbesondere im sich daraus ergebenden grundrechtlichen Anspruch auf Wahrung des Bankkundengeheimnisses verletzt.
7.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Der Staatsgerichtshof nehme dann eine differenzierte Prüfung einer Entscheidung im Lichte des Anspruches auf den ordentlichen Richter vor, wenn dieses Grundrecht besonders schwer beeinträchtigt worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung unter anderem dann der Fall, wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von Vornherein abgeschnitten werde (StGH 1997/27, Erw. 5.1).
Nun hätten zwar im gegenständlichen Fall die Vorinstanzen die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht wegen Unzuständigkeit, sondern wegen angeblicher Verfristung zurückgewiesen. Im Ergebnis wirke sich diese unrichtige rechtliche Beurteilung jedoch dahingehend aus, dass der Beschwerdeführerin der Rechtsweg komplett abgeschnitten und gar von Vornherein verweigert werde. Sie habe schlicht keine Möglichkeit, sich gegen die Weiterleitung der vertraulichen Bankinformationen zu wehren. Eine solche Vorgehensweise beschneide die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem durch Gesetz und Verfassung vorgesehenen Anspruch auf Behandlung ihres Anliegens durch den zuständigen Richter. Zur Begründung werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
7.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Das angefochtene Urteil beschneide die grundrechtlichen Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerin in einer derart gravierenden Weise, dass es als willkürlich bezeichnet werden müsse. Es könne diesbezüglich ebenfalls auf das oben Vorgebrachte verwiesen werden.
Besonders stossend sei dabei der Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Amtshilfepraxis praktisch ausnahmslos auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung abstütze, im konkreten Fall aber in einem verfahrensrechtlich besonders diffizilen Punkt, nämlich der Frage, ob die Übermittlungsverfügung der Beschwerdeführerin als Bankkundin hätte eröffnet werden müssen, von eben dieser schweizerischen Gepflogenheit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abweiche.
Materiell-rechtlich vermöge das von der EBK an die FMA gestellte Amtshilfeersuchen zudem nicht einmal ansatzweise die von Gesetz und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein solches Ersuchen zu erfüllen. Dies aus folgenden Gründen:
Die FMA führe in der angefochtenen Verfügung aus, vorliegendenfalls habe die EBK im Ersuchen vom 31. Juli 2007 bzw. mit ergänzendem Schreiben vom 3. Oktober 2007 den Sachverhalt, aus welchem sich Verdachtsmomente ergäben, hinreichend dargestellt. Die EBK habe auch den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes, genannt und die notwendigen Informationen, die sie für die Untersuchung des Verdachtes benötige, klar bezeichnet. In der Begründung des Ersuchens seien keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten.
Diese Darstellung der FMA sei bezogen auf die Beschwerdeführerin vollkommen falsch, tendenziös und klar aktenwidrig. Im Schreiben der EBK vom 26. Juli 2007 scheine die Beschwerdeführerin lediglich im "Betreff" auf. Die Begründung, weshalb Amtshilfe begehrt werde, erstrecke sich gerade einmal auf 7 (!) Zeilen. Es werde von der EBK lediglich angeführt, es liege unter anderem auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin der Verdacht eines Verstosses gegen die schweizerische Banken-, Börsen- und Effektengesetzgebung vor. Dem Amtshilfeersuchen sei indessen kein Wort dahingehend zu entnehmen, aufgrund welches Sachverhaltes und basierend auf welchen bisher erhobenen Beweisen ein solcher Verdacht indiziert sei. Mit anderen Worten habe es dem Schreiben der EBK vom 26. Juli 2007 zur Gänze an einer Sachverhaltsdarstellung gemangelt.
Auch die FMA habe das Schreiben der EBK vom 26. Juli 2007 offensichtlich als unzureichend erachtet. Laut einer Aktennotiz vom 27. September 2007 habe Mag. Röser von der FMA deshalb am selben Tag ein Telefongespräch mit Herrn Oliver Zibung von der EBK geführt und diesen gebeten, das Ersuchen zu ergänzen.
Im darauffolgenden Schreiben vom 3. Oktober 2007 habe die EBK schliesslich nochmals ihre Kompetenzen nach der schweizerischen Banken-, Börsen- und Effektenhandelsgesetzgebung dargelegt. Weiters sei wiederum betont worden, es bestehe unter anderem auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin der Verdacht eines Verstosses gegen diese Bestimmungen. Einen konkreten Sachverhalt, aufgrund welcher bereits erhobener Beweismittel welcher Verdacht indiziert sei, suche man im Schreiben vom 3. Oktober 2007 indessen wiederum vergeblich. Es sei zwar davon auszugehen, dass dem Schreiben vom 3. Oktober 2007 eine superprovisorische Verfügung der EBK vom 10. August 2007 beigeschlossen gewesen sei. Diese Verfügung betreffe indessen die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise. Verfügungsadressaten seien die A AG, die S AG, die I Company Limited, Panama, die U Inc., Delaware, sowie die R Invest AG. Die Beschwerdeführerin werde in dieser superprovisorischen Verfügung jedoch nicht mit einem einzigen Wort erwähnt.
Zusammenfassend mangle es dem vorliegenden Amtshilfeersuchen an den rudimentärsten Anforderungen. Es werde in den beiden Schreiben vom 26. Juli 2007 und 3. Oktober 2007 einfach pauschal behauptet, es bestehe ein Verdacht auf Verstoss gegen die schweizerische Bank-, Börsen- und Effektengesetzgebung. In der Folge verliere die EBK dann aber keinen einzigen Satz darüber, welche beweismässigen Anhaltspunkte sie zu diesem Schluss hätten kommen lassen.
Es sei oben bereits vorgetragen worden, dass aufgrund eines solch lückenhaft verfassten Amtshilfeersuchens nach liechtensteinischem Recht keine Amtshilfe geleistet werden dürfe. Beweisausforschungen seien nämlich unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof schützt im angefochtenen Urteil jedoch die Leistung von Amtshilfe und die Durchbrechung des Bankkundengeheimnisses aufgrund eines derart mangelhaften Amtshilfeersuchens. Dieses Vorgehen sei nicht nur rechtswidrig, sondern geradezu willkürlich. Die Beschwerdeführerin werde nämlich, wie bereits ausgeführt, lediglich in einem Schreiben im Betreff erwähnt. Sowohl die Übermittlungsverfügung der FMA, als auch das angefochtene Urteil verstiessen somit in willkürlicher Weise gegen die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein im Sinne von Art. 30n Abs. 1 i. V. m. Art. 30h Abs. 1 lit. a BankG.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Präsidialbeschluss vom 16. Juni 2008 Folge.
9. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Juni 2006 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2008, VGH 2008/28, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht einerseits eine Verletzung des vom Staatsgerichtshof aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten Anspruches auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Verbots der Rechtsverweigerung, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV sowie des Willkürverbots geltend, weil die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Übermittlungsverfügung der FMA vom 12. Dezember 2007 von der BK-FMA wegen Verspätung zurückgewiesen und diese Entscheidung - wenn auch mit anderer Begründung - im hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/26 bestätigt wurde. Andererseits rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV bzw. des Willkürverbots, weil die mit der erwähnten Übermittlungsverfügung gewährte Amtshilfe auch materiell verfassungswidrig sei.
Der Staatsgerichtshof hat in den beiden am 10. Dezember 2008 entschiedenen Parallelfällen StGH 2008/71 und 2008/72 nur die zweite Frage geprüft, da er die zugrunde liegenden Urteile des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2008/26 und VGH 2008/27 als jedenfalls materiell verfassungskonform erachtete. Der Staatsgerichtshof stützte sich dabei wesentlich auf den Inhalt der superprovisorischen Verfügung des EBK-Sekretariats vom 10. August 2007, wo die Verdachtslage gegen die dortigen Beschwerdeführerinnen A AG und S AG recht detailliert beschrieben ist. Die nunmehrige Beschwerdeführerin macht aber zu Recht geltend, dass sie in dieser superprovisorischen Verfügung nirgends erwähnt sei und nur gerade im jeweiligen Betreff des Amtshilfeersuchens der EBK vom 26. Juli 2007 sowie von deren ergänzendem Schreiben vom 3. Oktober 2007 aufgeführt wurde. Es ist deshalb fraglich, welches Ergebnis im Beschwerdefall die materielle Überprüfung der Verfügung der FMA vom 12. Dezember 2007 zeitigen würde. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da die BK-FMA die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der FMA vom 12. Dezember 2007 erhobene Beschwerde zu Recht ohne materielle Begründung als verspätet zurückgewiesen hat.
3. Es sind im Folgenden die Gründe darzulegen, weshalb diese Zurückweisungsentscheidung der BK-FMA ohne Verletzung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Grundrechte erfolgt ist.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt hierbei eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts, des Verbots der Rechtsverweigerung sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter.
Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin genügt es nicht, dass die Verfügung der FMA vom 12. Dezember 2007 der Bank zugestellt wurde; die Verfügung hätte zudem der Beschwerdeführerin direkt zugestellt werden müssen, sodass auch die 14-tägige Beschwerdefrist für sie erst ab dem Datum laufe, an dem ihr die Verfügung von der Bank zur Kenntnis gebracht worden sei.
Dieses Vorbringen tangiert primär das Recht auf Beschwerde. Die anderen geltend gemachten Grundrechte überschneiden sich teilweise mit dem Beschwerderecht, können aber im vorliegenden Kontext keinen weitergehenden Grundrechtsschutz bieten. Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob Art. 43 Satz 1 LV verletzt ist.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Rechtshilfe schon in der StGH-Entscheidung 2002/76 die Frage aufgeworfen, "ob die Rechtsmittelfrist für jeden potentiellen Beschwerdeführer erst dann läuft, wenn ihm die Entscheidung auch formell zugestellt wurde". Dabei führte der Staatsgerichtshof aus, dass "eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst" (StGH 2002/76, Erw. 4.4; zitiert in OGH LES 2004, 111 [115]).
Diese Erwägungen gelten umso mehr für das Amtshilfeverfahren. Dieses soll einerseits einem raschen Informationsaustausch zwischen den nationalen Bank- bzw. Finanzmarktaufsichtsbehörden dienen; andererseits geht die Amtshilfe weniger weit als die Rechtshilfe. Denn bei der Amtshilfe werden vertraulich zu behandelnde Informationen ausschliesslich an Behörden weitergeleitet, welche selbst einem Amts- und Berufsgeheimnis unterstellt sind. Die vertraulichen Informationen bleiben somit innerhalb eines Kreises von zur Verschwiegenheit verpflichteten Aufsichtsbehörden und die EBK müsste für ein Weiterleitungsverfahren die Genehmigung der FMA unter Zugrundelegung einer in strafrechtlicher Hinsicht relevanten und ergänzenden Sachverhaltsdarstellung einholen (StGH 2008/71 und 2008/72; jeweils Erw. 3.2 mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es umso mehr im Amtshilfeverfahren zulässig, eine ein Bankkonto betreffende FMA-Verfügung nur der betroffenen Bank zuzustellen. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in dem hier angefochtenen Urteil unter Verweis auf die Leitentscheidung VBI 2003/33 (LES 2003, 91) ausgeführt hat, ist diese Lösung insbesondere deswegen angezeigt, weil eine behördliche Zustellung an ausländische Bankkunden regelmässig auf Schwierigkeiten stösst und damit zu erheblichen Verzögerungen des Amtshilfeverfahrens führen würde. Denn häufig verfügt die Behörde nicht über eine geeignete Zustelladresse oder aber die Zustellung der Verfügung an den Bankkunden scheitert aus anderen Gründen (VGH 2008/28, S. 11).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen muss dies nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht nur für eine allfällige "Auskunftsverfügung" gelten, sondern auch für die "Übermittlungsverfügung" (welche entgegen dem Beschwerdevorbringen natürlich identisch ist mit der "Weiterleitungsverfügung" gemäss der vom Staatsgerichtshof verwendeten Terminologie). Die in der Beschwerde in Bezug auf das Zustellungserfordernis gemachte Unterscheidung zwischen Auskunfts- und Über-mittlungsverfügung wird im Übrigen auch in der Schweiz keineswegs einhellig gemacht (siehe dazu BGE 125 II 65 [70 E. 2] mit Verweis auf Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, Diss. Bern 1997, S. 211 ff., insbes. S. 214).
Es rechtfertigt sich auch, den Fristenlauf gegenüber dem Kontoinhaber mit der Zustellung an die Bank beginnen zu lassen. Anderenfalls würde eine beträchtliche Rechtsunsicherheit resultieren, da, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt (VGH-Urteil, S. 13), der Bank für die Weiterleitung an den Kontoinhaber keine verbindliche Frist gesetzt werden kann und allenfalls Verfügungen an die ausländische Behörde weitergeleitet würden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig geworden wären.
Der Verwaltungsgerichtshof führt diese Argumente gegen die Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes an, wonach die Beschwerdefrist für den Kontoinhaber erst läuft, wenn er von der Bank entsprechende Kenntnis erhält, wobei allerdings auch das Bundesgericht ein sofortiges Tätigwerden der Bank im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht als Beauftragte des Kunden verlangt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber ebenfalls zu Recht ausführt, wäre im vorliegenden Fall die Beschwerde auch gemäss der erwähnten Bundesgerichtspraxis verspätet, da die Zustellung der Weiterleitungsverfügung an die Bank am 17. Dezember 2007 erfolgte und der Kunde hiervon erst am 9. Januar 2008 per Fax informiert wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf die zahlreichen dazwischen liegenden Feiertage hinweist, könnte hier sicherlich nicht von einem umgehenden Tätigwerden der Bank im Sinne der Bundesgerichtsrechtsprechung die Rede sein.
Entsprechend kommt der Verwaltungsgerichtshof zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin an die BK-FMA als verspätet anzusehen ist; dies selbst dann, wenn man für die Zustellung durch die Bank an die Beschwerdeführerin - im Sinne der erwähnten Bundesgerichtsrechtsprechung - noch einige Tage einrechnen wollte.
4. Da die Zurückweisungsentscheidung der BK-FMA vom 29. Februar 2008 durch das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/28, zu Recht gestützt wurde, braucht, wie vorne ausgeführt, auf die weiteren Grundrechtsrügen, welche sich gegen die materielle Richtigkeit dieser Verfügung richten, nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 16. Juni 2008 betreffend die aufschiebende Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde abgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Februar 2009