Willkürverbot Art. 90 Abs. 6a LVG Art. 62 Abs. 5 GesG
Die Angemessenheit der Behandlungsdauer bestimmt sich nach der Natur des Falles und der Gesamtheit der Umstände. Eine starre Dreimonatsfrist erweist sich zu eng. Je nach zu beurteilendem Einzelfall kann bei einer Überschreitung dieser Frist noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden.
Die Begründung mit der VGH das Vorliegen einer überlangen Verfahrensdauer verneint, dass die Prüfung des Antrags betreffend zusätzlicher medizinischer Leistungen weiterer Abklärung bedurft hätte, ist vertretbar.
Die Vollzugsbehörden haben neues Recht grundsätzlich ab seinem Inkrafttreten anzuwenden. Auf das frühere Recht wäre lediglich dann abzustellen, wenn die Anwendung des neuen Rechts willkürlich wäre. Das wäre zB bei pflichtwidrigem Hinauszögern der Fall. Die Frage, ob die Regierung bzw der VGH das neue Recht bezüglich des Gesuches um Errichtung eines neuen Betriebs der Gesundheitspflege ohne Willkür anwenden durfte, durfte vom VGH aufgrund der besonderen Umstände des Falles - insbesondere wäre die Konzession nach einem Jahr ohnehin ausser Kraft getreten - bejaht werden.
Das Vertrauen auf den unveränderten Bestand der durch die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Einzelvorschrift eines Gesetzes entstandenen Rechtslage ist von vornherein begrenzt. Dieses Vertrauen kann sich nur darauf beziehen, dass der Gesetzgeber, falls er im gleichen Regelungsbereich tätig wird, sich an die Entscheidung des Staatsgerichthofes hält. Es kann aber nicht heissen, dass er die Rechtslage so belässt, wie sie sich durch das Urteil des StGH darstellt.
Die Regelung von Art 90 Abs 6a LVG ändert in gewissen Fällen die Zuständigkeit durch Zeitablauf. Dies ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch, läuft dem Gebot der berechenbaren Zuständigkeitsordnung zuwider und steht im Spannungsverhältnis zu Demokratie und Gewaltenteilung.
StGH 2008/64
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M Anstalt i. G.
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH2008/18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. April 2008, VGH 2008/18, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 26. November 2007 beantragten die Beschwerdeführer, die Regierung wolle der Beschwerdeführerin zu 3. eine Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege nach Art. 52 des Gesetzes über das Gesundheitswesen erteilen und feststellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. als Geschäftsführer und die Beschwerdeführerin zu 2. als dessen Stellvertreterin bei der Beschwerdeführerin zu 3. bestellt werden.
2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 bestätigte ein Mitarbeiter der Regierung den Eingang des Antrages vom 26. November 2007 (fälschlicherweise wurde als Datum der 28. November genannt) und teilte dem Beschwerdevertreter mit, dass der Antrag an die zuständigen Regierungs- und Verwaltungsstellen weitergeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 teilte eine Mitarbeiterin der Regierung dem Beschwerdevertreter mit, dass per 1. Februar 2008 das neue Gesundheitsgesetz in Kraft getreten sei und das alte Sanitätsgesetz, auf welches der Beschwerdevertreter in seinem Antrag Bezug genommen habe, aufgehoben worden sei. Auf den hängigen Antrag würde nunmehr das neue Gesetz zur Anwendung gelangen, weswegen dem Beschwerdevertreter Gelegenheit gegeben werde, seinen Antrag binnen zwei Wochen im Sinne der aktuell gültigen Bestimmungen zu ergänzen.
Der Beschwerdevertreter entgegnete mit Schreiben vom 22. Februar 2008 und führte aus, dass es aufgrund des neuen Gesundheitsgesetzes nicht mehr möglich sein solle, dass Ärzte einen neuen Betrieb der Gesundheitspflege (neu: eine Einrichtung des Gesundheitswesens) errichten könnten, sofern die Tätigkeit auch als Einzel- oder Gemeinschaftspraxis erbracht werden könne. Das neue Gesundheitsgesetz sehe auch vor, dass auf hängige Fälle das neue Gesetz Anwendung finde, obwohl der Antrag mehr als zwei Monate vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellt worden sei, alle Voraussetzungen erfüllt gewesen seien und jetzt nur aufgrund des Zuwartens der Regierung seiner Mandantschaft ein Nachteil widerfahren solle. Dieses Vorgehen der Regierung erachte er, wie auch einzelne Bestimmungen des neuen Gesundheitsgesetzes, als verfassungswidrig und er sei beauftragt, die geeigneten Rechtsmittel auszuschöpfen.
3. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2008 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, da die Regierung über ihren Antrag vom 26. November 2007 bisher nicht entschieden habe. Die Beschwerdeführer beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle auf die Säumnisbeschwerde gegen den nicht behandelten Antrag vom 26. November 2007 betreffend die Erteilung einer Konzession eintreten, diesen gutheissen, die Konzession erteilen und die Regierung anweisen, binnen 14 Tagen eine Konzessionsurkunde auszustellen. Ferner beantragten sie, der Verwaltungsgerichtshof wolle anlässlich dieses Beschwerdeverfahrens ein Normenkontrollverfahren einleiten und dem Staatsgerichtshof die Artikel 61 Abs. 3 GesG und Artikel 62 Abs. 4 und 5 GesG zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit vorlegen und das Land Liechtenstein verpflichten, die den Beschwerdeführern entstandenen Verfahrenskosten zu ersetzen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2008 ab. Er liess sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
4.1. Die Voraussetzungen für die Säumnisbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 6a LVG erachtete der Verwaltungsgerichtshof als gegeben und die Säumnisbeschwerde daher als zulässig.
4.2. Nach Art. 62 Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30 (GesG), finde auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren das neue Recht Anwendung. Diese Bestimmung erachteten die Beschwerdeführer als verfassungswidrig, führten dann aber doch weiter unten aus, dass es grundsätzlich so sei, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung massgebend sei. Von der sofortigen Anwendung des neuen Rechts müsse jedoch abgesehen werden, wenn das Verfahren aus Gründen, für die der Gesuchsteller nicht einstehen müsse, sehr lange gedauert habe oder wenn die Behörde eine Entscheidung pflichtwidrig hinausgezögert habe. Genau dies liege konkret vor. Die Konzessionsbehörde habe ohne Not bisher eine Entscheidung verweigert bzw. im Wissen, dass unter dem GesG die nicht erwünschten Konzessionen abgewiesen werden könnten, zugewartet, obwohl die Abklärungen der Konzessionsbehörde zur Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach Art. 52 des alten Sanitätsgesetzes erfüllt seien oder nicht, minimal, ja geradezu trivial seien. Es wäre ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Anträge unter dem alten Sanitätsgesetz zu behandeln und zu entscheiden.
Den Beschwerdeführern sei insofern zuzustimmen, als grundsätzlich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidfällung massgebend sei. Nach herrschender Auffassung kämen also auf hängige Verfahren die geltenden, geänderten Gesetzesvorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung zur Anwendung, sofern in den Übergangsbestimmungen nichts anderes bestimmt sei. Dies gelte auch im Rahmen von Rechtsmittelverfahren. Der von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig angesehene Artikel 62 Abs. 5 GesG regele also nur den Normalfall nach der herrschenden Auffassung. Nur wenn das Verfahren aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen habe, sehr lange gedauert habe, wie z. B. ungerechtfertigtes Hinauszögern durch die Behörden, könne von der Anwendung des neuen Rechts abgesehen werden. Aber auch dann, wenn weder der Antragsteller noch die Behörde eine lange Verfahrensdauer zu verantworten haben, solle dem neuen Recht zum Durchbruch verholfen werden.
Wenn die Beschwerdeführer anführten, ihr Antrag verursache keine zusätzlichen Abklärungen bzw. die Abklärungen der Konzessionsbehörde seien minimal, ja geradezu trivial, so könne der Verwaltungsgerichtshof dem nicht folgen. Im Antrag der Beschwerdeführer vom 26. November 2007 werde z. B. angegeben, dass die Beschwerdeführerin zu 3. die Betreuung und Behandlung von Patienten durch Fachärzte im Bereich Allgemeinmedizin anbieten werde. Zudem werde sie radiologische Diagnostik sowie präventive und sportmedizinische Untersuchungen anbieten und durchführen. Inwieweit diese zusätzlichen Dienstleistungen von Allgemeinärzten durchgeführt werden dürften, bedürfe sicher einer weiteren Abklärung. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschwerdeführer zu 1. bereits als Leiter eines anderen Betriebes der Gesundheitspflege vorgesehen sei. Auch hierzu bedürfe es Abklärungen, ob in einem solchen Fall eine fachgemässe Betriebsführung, wie diese nach Art. 52 Abs. 1 des alten Sanitätsgesetzes gefordert worden sei, noch gewährleistet sei.
Dass die Regierung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes am 1. Februar 2008 über den Antrag der Beschwerdeführer vom 26. November 2007, also während zwei Monaten, nicht entschieden habe, könne nicht als pflichtwidriges Hinauszögern einer Entscheidung gewertet werden. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz habe bereits in ihrer Entscheidung VBI 2000/107 entschieden, dass es nicht als pflichtwidrig angesehen werden könne, wenn die Regierung für ihre Entscheidung etwa dreieinhalb Monate benötige. Im vorliegenden Fall komme dazu, dass die Regierung durchaus weitere Abklärungen habe treffen müssen, um über den beschwerdegegenständlichen Antrag zu entscheiden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach der AntragsteIlung und vor Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes die Weihnachtszeit mit ihren vielen Feier- und Brückentagen gefallen sei.
Da der Regierung kein pflichtwidriges Verzögern einer Entscheidung vorgeworfen werden könne, sei auf den vorliegenden Antrag das neue Gesundheitsgesetz gemäss dessen Art. 62 Abs. 5 anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 GesG bedürfe der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens einer Bewilligung der Regierung (Betriebsbewilligung). Art. 39 Abs. 4 GesG bestimme weiter, dass eine Bewilligung nicht erteilt werde, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 17) erbracht werden könnten. Die Beschwerdeführer führten in ihrem Antrag vom 26. November 2007 an, dass der Beschwerdeführer zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. in einer Gemeinschaftspraxis ihre Tätigkeit ausübten. Für die von ihnen bisher angebotenen Leistungen könne daher gemäss dem genannten Artikel 39 Abs. 4 GesG der Beschwerdeführerin zu 3. keine Betriebsbewilligung erteilt werden. Was die von der Beschwerdeführerin zu 3. zusätzlich vorgesehenen Leistungen der radiologischen Diagnostik und der präventiven und sportmedizinischen Untersuchungen betreffe, schienen diese auch ohne weiteres in der bestehenden Praxisgemeinschaft der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durchgeführt werden zu können. Zumindest hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich nichts anderes vorgebracht und seien auch nicht der Aufforderung der Regierung vom 6. Februar 2008 zur Ergänzung ihres Antrages im Sinne des neuen Gesundheitsgesetzes nachgekommen. Nach den Bestimmungen des neuen Gesundheitsgesetzes müsse daher der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen werden.
4.3. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Normenkontrollverfahrens bezüglich der Bestimmungen Art. 61 Abs. 3 GesG und Art. 62 Abs. 4 und 5 GesG sei abzuweisen gewesen, da der Verwaltungsgerichtshof beim Staatsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren nur für diejenigen Bestimmungen einleiten könne, die er im betreffenden Beschwerdeverfahren anzuwenden habe (Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG). In Art. 61 Abs. 3 GesG würden die Beschwerdegründe, die vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten, aufgezählt. Da vorliegendenfalls die Verwaltungssache durch eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gelangt sei und keine unterbehördliche Entscheidung existiere, habe der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die zulässigen Beschwerdegründe Bedacht zu nehmen und daher Art. 61 Abs. 3 GesG nicht anzuwenden. Das gleiche gelte auch für Art. 62 Abs. 4 GesG, wonach bereits erteilte Konzessionen nach Ablauf eines Jahres erlöschen würden, wenn die·angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzel- oder Gemeinschaftspraxen erbracht werden könnten. Schon aufgrund des Wortlauts ergebe sich, dass diese Bestimmung erst im nächsten Jahr zum Tragen komme und auf den vorliegenden Fall sowieso nicht anzuwenden sei.
4.4. Die Übergangsbestimmung in Art. 62 Abs. 5 GesG entspreche nach dem oben Gesagten der allgemeinen Lehre und Rechtsprechung. Die Beschwerdeführer seien aber auch nicht konsequent in ihrer Argumentation, wenn sie einerseits ausführten, dass grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung massgebend sei, andererseits aber die entsprechende Bestimmung für verfassungswidrig hielten. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Gesetzesänderung erschaffende und bestehende Vertrauenspositionen der Beschwerdeführer verletze und in ihre wohlerworbenen Rechte eingreife. Ausführungen darüber, warum dem so sei, machten die Beschwerdeführer nicht und sei für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Wohlerworbene Rechte seien vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichneten. Sie stünden unter dem Schutz der Eigentumsgarantie sowie des Prinzips des Vertrauensschutzes und seien grundsätzlich auch durch Gesetz nicht änderbar. Die Beschwerdeführer machten nun gar nicht geltend, dass ihnen bereits das Recht zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege eingeräumt worden sei. Daher könnten sie sich auch denklogisch nicht auf ein bestehendes Recht berufen. Zudem begründe eine Polizeierlaubnis, welche die vorliegend beantragte Konzession darstelle, kein wohlerworbenes Recht. Zum geltend gemachten Vertrauensprinzip sei darauf hinzuweisen, dass dieses einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehe. Die Privaten könnten nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertrauen, sondern müssten mit dessen Revision rechnen. Das Prinzip des Vertrauensschutzes könne nur dann angerufen werden, wenn ein Privater durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werde und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage habe. Auf den vorliegenden Beschwerdefall treffe dies offensichtlich nicht zu.
Es sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 26. November 2007 die in Gang befindliche Totalrevision des alten Sanitätsgesetzes bekannt gewesen sei. Der Bericht und Antrag zur Schaffung des nunmehrigen Gesundheitsgesetzes stamme vom 2. Oktober 2007. Vorgängig sei eine breite Vernehmlassung durchgeführt worden. Die erste Lesung im Landtag habe am 25. Oktober 2007 stattgefunden und das Gesetz sei im Landtag am 13. Dezember 2007 verabschiedet worden. Die Gesetzesrevision sei u. a. aufgrund des Urteiles des Staatsgerichtshofes (StGH 2006/44) erfolgt, durch welches Art. 52 Abs. 1 Bst. d des alten Sanitätsgesetzes aufgehoben worden sei. Aufgrund dieser Bestimmung habe die Regierung bis dahin die Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege verweigert. Die Gesetzesrevision sei also nicht unvorhersehbar gewesen und es könne auch nicht davon die Rede sein, dass nach dem alten Gesundheitsgesetz Konzessionen an Ärzte zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege erteilt worden seien, abgesehen von den beiden Beschwerdefällen, die vom Staatsgerichtshofentscheid direkt betroffen gewesen seien.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes haben die Beschwerdeführer am 20. Mai 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Sie rügen die Verletzung von Treu und Glauben und des Rechts auf willkürfreie Behandlung.
5.1. Zunächst bringen sie zum Sachverhalt Folgendes vor:
Vor Inkrafttreten des nGesG am 1. Februar 2008 sei in Art. 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über das Gesundheitswesen (im Folgenden aGesG genannt) bestimmt gewesen, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege gestellt werden könne. Im nGesG gebe es den Begriff des Betriebes der Gesundheitspflege nicht mehr. Das nGesG spreche von einer Einrichtung des Gesundheitswesens. Durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), durch welches der Art. 52 Abs. 1 Bst. d aGesG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, habe sich die gesetzliche Situation dahingehend geändert, als dass unter dem aGesG nur noch 3 Voraussetzungen, nämlich Art. 52 Abs. 1 Bst. a, b und c aGesG, erfüllt werden mussten, um eine Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege (neu: Einrichtung des Gesundheitswesens genannt) zu erhalten. Die Konzession nach Art. 52 aGesG habe aufgrund des oben genannten Urteiles des Staatsgerichtshofes erteilt werden müssen, wenn
a. der/die Leiter und Mitarbeiter des Betriebes der Gesundheitspflege die gesetzlichen Anforderungen zur Berufsausübung erfüllten,
b. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden seien und
c. eine fachgemässe Betriebsführung gewährleistet sei.
Nach Art. 5 Abs. 2 ÄrzteG sei es einem Arzt gestattet, die Berufsausübung eigenverantwortlich entweder freiberuflich auszuüben oder dies im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer Einrichtung des Gesundheitswesens zu tun.
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem genannten Urteil des Staatsgerichtshofes habe praktisch jeder Arzt erfüllt, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2. Oktober 2007 und 13. November 2007 je eine Konzession rechtskräftig erteilt habe.
Nachdem einige Ärzte unter dem aGesG Anträge auf Erhalt einer Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege (heute Einrichtung des Gesundheitswesens) an die Regierung gestellt hätten - so auch die Beschwerdeführer - habe diese die Anträge mehr als 3 Monate nicht behandelt, sondern das aGesG totalrevidiert. Im nGesG (Inkrafttreten am 1. Februar 2008) werde bestimmt, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des nGesG bereits hängigen Bewilligungsverfahren nach neuem Recht beurteilt werden müssten (Art. 62 Abs. 5 GesG). Dies bedeute, dass es den Beschwerdeführern nach neuem Recht nicht mehr möglich sei, ihre Leistungen als Einrichtung des Gesundheitswesens anzubieten, weil Art. 37 Abs. 4 nGesG bestimme, dass Einzel- und Gemeinschaftspraxen nicht unter die Bestimmungen der Einrichtungen des Gesundheitswesens fielen.
Die Beschwerdeführer hätten den Antrag nach Art. 52 aGesG am 26. November 2007 gestellt, somit im Zeitpunkt, als das aGesG noch in Kraft gestanden hätte.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei unbestritten, dass die Beschwerdeführer sämtliche gesetzliche Voraussetzungen zum Erhalt dieser Konzession erfüllt hätten.
Da die Regierung nicht innert der im LVG genannten Frist von 3 Monaten entschieden habe, sei die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof sei in der nunmehr angefochtenen Entscheidung auf die Säumnisbeschwerde eingetreten, habe jedoch unverständlicherweise kein Verschulden der Regierung darin erblickt, dass nicht innert der 3 Monatsfrist nach LVG bzw. noch dem aGesG entschieden worden sei. Die Beschwerde bzw. der Antrag sei vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden.
5.2. Die Beschwerdeführer erblicken im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Treu und Glauben und des Willkürverbots. Im Einzelnen bringen sie namentlich Folgendes vor:
5.2.1. Zur Verletzung von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen Recht gelte, machen sie geltend, dass dieser grundsätzlich nicht vor der Änderung der Rechtslage schütze, jedoch sei der Gesetzgeber gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verpflichtet, bei Gesetzesänderungen Übergangsbestimmungen vorzusehen oder wenigstens eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen einem möglichst raschen Vollzug des neuen Rechts und dem Vertrauen der Bürger, konkret der Beschwerdeführer, auf die bisherige Gesetzeslage (StGH 1992/11, Urteil vom 17. November 1992).
Eine Interessensabwägung sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt bzw. allenfalls eine nur zu Lasten der Beschwerdeführer. Hierbei sei besonders zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer bereits am 26. November 2007, also knapp 3 Monate vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ihre Anträge unter altem Recht vollständig bei der Regierung eingereicht hätten und nach altem Recht unstrittig eine Konzession erteilt erhalten hätten, dies aber nicht erfolgt sei, weil die Konzessionsbehörde absichtlich die Gesuche nicht unter altem Recht behandelt habe, weil sie um die Änderung der Gesetzeslage gewusst und mit dem Zuwarten bezweckt habe, die Anträge der Beschwerdeführer nach neuem Recht abweisen zu können und weil der Verwaltungsgerichtshof dieses Zuwarten gebilligt habe. Die Begründung des Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes sei hierbei besonders stossend.
Durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 (StGH 2006/44), durch welches der Art. 52 Abs. 1 Bst. d aGesG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei, habe sich die rechtliche Situation zur Gründung von Betrieben der Gesundheitspflege entscheidend geändert. Nunmehr hätten die Antragsteller nicht mehr ein überwiegendes öffentliches Interesse nachweisen müssen, sondern lediglich noch die oben genannten drei Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese erfülle praktisch jeder bereits tätige Arzt. Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 4. Dezember 2006 habe der Verwaltungsgerichtshof am 2. Oktober 2007 und am 13. November 2007 die ersten beiden Konzessionen erteilen müssen (siehe auch VGH 2005/108 und 109). Gegenüber den Ärzten und insbesondere den Beschwerdeführern sei durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und das Verhalten des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich die Erteilung zweier Konzessionen nach altem Recht, eine Vertrauenslage geschaffen worden, auf die sie sich verlassen hätten und verlassen dürfen hätten. Aufgrund der Urteile des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sei klar gewesen, dass nach aGesG bei Erfüllung der drei Voraussetzungen eine Konzession zu erteilen gewesen wäre. Mit diesem Wissen und Vertrauen hätten die Beschwerdeführer sogleich unter altem Recht einen Antrag gestellt und darauf vertraut, ebenfalls eine Konzession zu erhalten. Weder seien die Beschwerdeführer verantwortlich dafür, dass das aGesG zu ihren Ungunsten geändert worden sei, noch dass die Regierung die Anträge nicht innert der gesetzlichen Frist bzw. unter dem aGesG behandelt habe. Durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch würden die Verzögerungen und das Inkrafttreten des nGesG einzig den Beschwerdeführern zur Last gelegt, die alles korrekt gemacht hätten und ihren Antrag in einem Zeitpunkt gestellt hätten, in dem er zu bewilligen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer wollten lediglich gleich behandelt werden, wie diejenigen, die ihre Anträge ebenfalls unter altem Recht gestellt hätten und wollten ihre Anträge nach altem Recht überprüft haben.
Gegen die Nichtentscheidung der Regierung sei Säumnisbeschwerde geführt worden und der Verwaltungsgerichtshof sei darauf eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Säumnisbeschwerde jedoch mit einer nicht haltbaren und fragwürdigen Begründung abgewiesen. Er habe weder die Interessen der Beschwerdeführer gebührend berücksichtigt noch eine begründete Interessensabwägung vorgenommen. Angeführt habe der Verwaltungsgerichtshof u. a., dass er in einem nicht veröffentlichten Entscheid im Jahr 2000 entschieden habe, dass sich die Regierung auch dreieinhalb Monate Zeit lassen dürfe, wenn für die Entscheidung des Antrages keine umfangreichen Abklärungen zu treffen seien. Seien keine umfangreichen Abklärungen zu treffen und ergehe die Entscheidung innert der 3 1/2 Monate, liege noch keine pflichtwidrige Verzögerung vor. Konkret liege keine pflichtwidrige Verzögerung vor, weil die Regierung Abklärungen zu treffen gehabt hätte und ausserdem zu Gunsten der Regierung zu berücksichtigen sei, dass zwischen dem Antrag vom 30. November 2007 und dem neuen Gesundheitsgesetz die Weihnachtszeit mit vielen Feier- und Brückentagen (!) gefallen sei.
Diese vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Begründung verletze die Interessen der Beschwerdeführer unrechtmässig und allein die Erwähnung der Berücksichtigung der Feier- und Brückentage erscheine den Beschwerdeführern lächerlich und einer Verspottung ähnlich. Die Regierung habe nichts weiter abzuklären gehabt, weil der Beschwerdeführer zu 1. als ärztlicher Leiter bestellt werden sollte. Er sei bereits heute und seit langer Zeit als Arzt zugelassen und in seiner eigenen Praxis tätig. Der Beschwerdeführer zu 1. als ärztlicher Leiter des Betriebes der Gesundheitspflege erfülle die gesetzlichen Anforderungen zur Berufsausübung ausnahmslos, ausserdem seien die beantragten Tätigkeiten durch die heutige Zulassung des Beschwerdeführers zu 1. gedeckt, er übe diese Tätigkeiten bereits heute unter seiner geltenden Zulassung rechtmässig aus. Die Anforderung betreffend geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die fachgemässe Betriebsführung seien ebenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer zu 1. bereits heute in seiner Praxis tätig sei und die Räumlichkeiten geeignet seien und einem zugelassenen und tätigen Arzt wohl auch durch die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof die fachgemässe Betriebsführung zugebilligt werden müsse. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 2. im Verfahren zu VGH 2005/108 bereits als ärztlicher Leiter eines Betriebes der Gesundheitspflege bestellt worden sei, hindere ihn nicht, als ärztlicher Leiter eines zweiten Betriebes bestellt zu werden, jedenfalls würde sonst auch die Beschwerdeführerin zu 3. (wohl richtig: die Beschwerdeführerin zu 2.) diese Aufgabe übernehmen können und könnte sie als ärztliche Leiterin bestellt werden.
Dadurch, dass der Gesetzgeber keine angemessenen Übergangsbestimmungen erlassen und der Verwaltungsgerichtshof keine Interessensabwägung vorgenommen habe, sei der Grundsatz nach Treu und Glauben verletzt worden. Nur wenn angemessene Übergangsbestimmungen vorgesehen wären und diese die Interessen der Rechtssuchenden nicht verletzen würden - hierbei seien die Interessen von den Beschwerdeführern als Antragsteller unter altem Recht nochmals qualifizierter zu berücksichtigen gewesen - wäre die Anrufung von Treu und Glauben nicht schützenswert, weil die Rechtslage geändert habe. Im gegenständlichen Fall jedoch sei das Vertrauen der Beschwerdeführer krass verletzt worden, weil ein im November 2007 nach altem Recht vollständig eingereichter Antrag - zu diesem Zeitpunkt sei die zweite und dritte Lesung im Landtag noch nicht erfolgt gewesen, so dass noch nicht klar gewesen sei, ob, wie und wann überhaupt eine Gesetzesänderung erfolgen werde - bewusst nicht mehr unter altem Recht behandelt und bewusst die neue Rechtslage abgewartet worden sei, um die Anträge unter neuem Recht abzuweisen. Dieses Vorgehen und Ansinnen verdiene keinen Rechtsschutz, sei aber vom Verwaltungsgerichtshof ohne gebührende Interessensabwägung geschützt worden. Die Beschwerdeführer hätten im vollen Vertrauen, zum Zeitpunkt geltenden Rechts einen Antrag gestellt, der nach dem Recht im Zeitpunkt der Antragstellung und auch noch dem mehr als zwei Monate nach Einreichung des Antrages geltenden Recht zu bewilligen gewesen sei.
Das Zuwarten der Regierung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes und der Schutz dieses Vorgehens durch den Verwaltungsgerichtshof seien rechtsmissbräuchlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Zudem beinhalte der Grundsatz nach Treu und Glauben auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Rechts-missbrauch liege vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung von Interessen eingesetzt werde, welche dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Das Vorgehen der Konzessionsbehörde und die Billigung dieses Vorgehens durch den Verwaltungsgerichtshof seien rechtsmissbräuchlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Die rechtzeitig und vollständig gestellten Anträge wären nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht unzweifelhaft zu bewilligen gewesen, seien aber bewusst nicht behandelt worden, obwohl es keinen nachvollziehbaren vernünftigen Grund für das Zuwarten gebe. Dieses krass rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Beteiligten gegenüber den Beschwerdeführern sei nur durch Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wieder gutzumachen.
5.2.2. Zur Willkürrüge bringen die Beschwerdeführer vor, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die fehlende, nicht ausgewogen und nicht nachvollziehbar begründete Interessensabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer und der Konzessionsbehörde bzw. des Gesetzgebers an der Durchsetzung und Anwendung des neuen Gesetzes seien willkürlich und verletzten die Rechte der Beschwerdeführer auf willkürfreie Behandlung. Ausserdem sei die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer gegenüber den Antragstellern in den Verfahren zu StGH 2006/44 und VGH 2005/108 und 109 nicht sachlich gerechtfertigt und willkürlich.
Die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Regierung für eine Entscheidung, bei der keine umfangreichen Abklärungen durchgeführt werden müssten, jedenfalls mehr als drei Monate Zeit lassen dürfe, verletze Art. 90 Abs. 6a LVG, sei nicht schützenswert und willkürlich. Die Zubilligung bei komplizierten Anträgen, die umfangreicher Abklärungen bedürften, seien sicherlich nicht als an die Dreimonatsfrist gebunden zu betrachten, hier gingen die Beschwerdeführer mit dem Verwaltungsgerichtshof einig. Im gegenständlichen Fall jedoch wäre es nach der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, den Antrag nach altem Recht, welches im Zeitpunkt der Einreichung gegolten habe und auch noch zwei Monate danach, zu behandeln. Es sei krass störend, dass seitens der Regierung ohne Not zugewartet worden sei, nur um den Antrag nach neuem Recht beurteilen zu können und dieses Vorgehen der Exekutive gegenüber Antragstellern vom Verwaltungsgerichtshof noch geschützt worden sei. Dies alles verletze die Beschwerdeführer in ihren Interessen und verfassungsmässig geschützten Rechten, weshalb die Entscheidung aufzuheben sei.
Abschliessend sei auf das von den Beschwerdeführern zusätzlich eingeleitete Normenkontrollverfahren betreffend die Bestimmungen der Art. 37 Abs. 4 nGesG, Art. 61 Abs. 3 nGesG, Art. 62 Abs. 4 nGesG sowie Art. 62 Abs. 5 nGesG hinzuweisen. Diese Bestimmungen verletzten abstrakt und konkret die Interessen der Beschwerdeführer und deren verfassungsmässige Rechte auf Schutz der Eigentumsfreiheit, Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit, Recht der Gleichbehandlung, Schutz von Treu und Glauben sowie Recht auf willkürfreie Behandlung.
Art. 37 Abs. 4 nGesG verletze die Handels- und Gewerbefreiheit der Beschwerdeführer. Den Ärzten, die ihre Tätigkeit in Einzel- oder Gemeinschaftspraxen erbringen, werde durch den genannten Abs. 4 nGesG verweigert, ihre Leistungen in der Rechtsform einer juristischen Person als Einrichtung des Gesundheitswesens zu erbringen, wobei es beispielsweise für andere Gesundheitsberufe wie Apotheker, Drogisten und Augenoptiker ausdrücklich erlaubt sei, ihre Tätigkeit als juristische Person anzubieten. Schliesslich sei es auch erlaubt, medizinische Leistungen als Klinik in der Rechtsform einer juristischen Person zu erbringen, den Beschwerdeführern werde aber durch Art. 37 Abs. 4 nGesG verweigert, ihre Tätigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und Interessen zu organisieren und sowohl unter Berücksichtigung von haftungsrechtlichen als auch steuerrechtlichen Belangen das wirtschaftlich vernünftigste oder optimale zu wählen. Neben der Gewährleistung der allgemeinen Wirtschaftsfreiheit enthalte die Handels- und Gewerbefreiheit nämlich auch das Gebot an den Staat, die Gewerbegenossen jeder Branche gleich zu behandeln, was durch Art. 37 Abs. 4 GesG ebenfalls nicht gewährleistet werde.
Auch Art. 62 Abs. 4 nGesG verletze die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer, weil eine erteilte Konzession zur Führung eines Betriebes der Gesundheitspflege innert einem Jahr ab Inkrafttreten des nGesG wieder erlöschen solle. Eine einmal erteilte Konzession durch Zeitablauf erlöschen zu lassen, greife zu stark in die Rechtsinteressen und begründete Vertrauensposition der Beschwerdeführer ein. Somit würde die Erteilung einer Konzession ohne Aufhebung des Art. 62 Abs. 4 nGesG nichts nützen, so dass auch Art. 62 Abs. 4 nGesG als verfassungswidrig aufgehoben werden müsse.
6. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 teilte der Verwaltungsgerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH 2008/18, ist gemäss StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der gesetzlichen Ordnung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 90 Abs. 6a LVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen."
Gemäss dieser Bestimmung konnten die Beschwerdeführer das Verhalten der Regierung als ablehnenden Entscheid werten und dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ("Beschwerdebehörde") einlegen.
3. Im vorliegenden Fall hat demnach über das Gesuch der Beschwerdeführer vom 26. November 2007 die Regierung nicht faktisch entschieden, deren Entscheid wird aber durch Art. 90 Abs. 6a LVG fingiert, und zwar im Sinne einer ablehnenden Verfügung. Auf Grund der Säumnisbeschwerde gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG hat der Verwaltungsgerichtshof, auf den sich nach Art. 90 Abs. 6a LVG die Zuständigkeit verschob, über die entsprechende Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2008 entschieden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gesetzlich fingierte ablehnende Entscheidung der Regierung bestätigt und die Säumnisbeschwerde abgewiesen.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen Treu- und Glauben. Das Zuwarten der Regierung bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes und der Schutz dieses Vorgehens durch den Verwaltungsgerichtshof seien rechtsmissbräuchlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Weiter argumentieren die Beschwerdeführer, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof mit der Weisung, den Antrag vom 26. November 2007 nach altem Recht zu behandeln.
4.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht ausdrücklich geregelt (Art. 2 Abs. 1 Personen und Gesellschaftsrecht [PGR] und Art. 2 Abs. 1 Sachenrecht [SR]), doch gelten Treu und Glauben sowie der daraus abgeleitete Vertrauensschutzgrundsatz und das Rechtsmissbrauchsverbot nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch im öffentlichen Recht. Dem Grundsatz kommt aber nur in beschränktem Mass Grundrechtscharakter zu. Wie der Staatsgerichtshof erkannte, verletzen indessen klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot. Die Frage, ob eine Verwaltungspraxis oder eine Entscheidung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, prüft der Staatsgerichtshof nur im Rahmen des groben Willkürrasters. Entsprechend schreitet der Staatsgerichtshof nicht schon dann ein, wenn er eine andere Praxis oder Entscheidung für ebenfalls vertretbar oder besser hält, sondern nur dann, wenn die Entscheidung unhaltbar und stossend ist (siehe StGH 2007/53, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1 f.]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1 ff.]). Nicht nur die Verwaltung, auch der Gesetzgeber ist an den Vertrauensgrundsatz gebunden (StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Was zunächst den Vorwurf der unrechtmässigen Rechtsverzögerung betrifft (vgl. hierzu StGH 1997/30, LES 2002, 124 [126 f., Erw. 4] und StGH 2006/91 Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), ist einerseits festzuhalten, dass der Bürger einen Anspruch darauf hat, eine zeitlich im Rahmen liegende Klärung der Rechtslage zu erhalten, andererseits aber auch, dass den zuständigen Behörden genügend Zeit zur Verfügung stehen muss, um Sachverhalts- und Rechtsfragen sorgfältig abklären zu können, und so zu einer rechtmässigen Entscheidung zu kommen. Anerkannt dürfte sein, dass grundsätzlich kein Anspruch auf sofortige Behandlung eines bei der zuständigen Behörde gestellten Gesuches besteht. Die Angemessenheit der Behandlungsdauer bestimmt sich nach der Natur des Falles und der Gesamtheit der Umstände (Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 180 f.; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 249 f. mit weiteren Hinweisen; weiter Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, 356, Rz. 1657 f.; ähnlich schon Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. unveränderte Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1985, 496, Nr. 80 B II).
Im gegenständlichen Fall verneinte der Verwaltungsgerichtshof eine überlange Verfahrensdauer. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern geht er davon aus, dass durchaus Abklärungsbedarf bestanden hat. Diese Beurteilung hält näherer Prüfung stand, begründet der Verwaltungsgerichtshof doch seine Auffassung u. a. damit, dass gemäss Antrag der Beschwerdeführerin zu 3. vorgesehen sei, die Betreuung und Behandlung von Patienten durch Fachärzte im Bereich Allgemeinmedizin und radiologische Diagnostik sowie präventive und sportmedizinische Untersuchungen anzubieten und durchzuführen. Es hätte nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes sicherlich einer weiteren Abklärung bedurft, inwieweit diese zusätzlichen Leistungen von Allgemeinärzten durchgeführt werden dürften. Diese Begründung ist vertretbar.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich eine starre Dreimonatsfrist als zu eng erweist und je nach zu beurteilendem Einzelfall bei einer Überschreitung dieser Frist noch nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Diese Auffassung teilen wohl dem Grundsatze nach auch die Beschwerdeführer, billigen sie doch den Behörden zu, bei komplizierten Anträgen, nicht an die Dreimonatsfrist gebunden zu sein. Nur gehen sie davon aus, dass in ihrem Fall keine komplizierten Anträge vorliegen.
Im vorliegenden Fall geht es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes indessen weniger um die Frage, ob sich die Regierung mit der Behandlung des Gesuchs zu viel Zeit liess, bzw. um die Frage, wie lange ein Verfahren, wie das gegenständliche, dauern darf. Vielmehr handelt es sich um ein Problem des zeitlichen Geltungsbereichs von Rechtsquellen (hierzu Andreas Kley, a. a. O., 77 ff.). Dabei gilt grundsätzlich, dass die Vollzugsbehörden neues Recht ab seinem Inkrafttreten anzuwenden haben. Wie der Staatsgerichtshof erkannte, ist für die Behandlung eines Gesuches grundsätzlich "nicht das Recht, das zur Zeit der Einreichung des Gesuches massgebend war, sondern das Recht, das im Zeitpunkt der Entscheidung gilt", massgebend (StGH 1984/13, LES 1985, 108 [109, Erw. 2]). Nichts anderes sagt Art. 62 Abs. 5 GesG, weshalb der Verwaltungsgerichtshof zu Recht feststellte, dass diese Vorschrift "den Normalfall" regelt. Auf das frühere Recht wäre lediglich dann abzustellen, wenn die Anwendung des neuen Rechts willkürlich wäre. Das wäre z. B. bei pflichtwidrigem Hinauszögern der Fall. Im Grunde geht es im vorliegenden Fall nicht um die absolute zulässige Dauer der Behandlung eines Gesuches, sondern um die Frage, ob die Regierung bzw. hier der Verwaltungsgerichtshof an deren Stelle das neue Recht ohne Willkür anwenden durfte. Diese Frage durfte vom Verwaltungsgerichtshof bejaht werden. Nahe legen das die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Im Vordergrund steht dabei, dass mit einer Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführer nach altem Recht diesen kaum geholfen gewesen wäre. Dies deshalb, weil nach Art. 62 Abs. 4 GesG die Konzession nach einem Jahr ausser Kraft getreten wäre. Davon durfte die Regierung bzw. der Verwaltungsgerichtshof an deren Stelle ausgehen. Die Beschwerdeführer hatten in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht die Verfassungswidrigkeit des generellen Verbots der juristischen Person für Arztpraxen gerügt, sondern die Anwendung des neuen Rechts auf ihr Gesuch. Die Verfassungswidrigkeit des neuen Rechts wurde in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur hinsichtlich Art. 61 Abs. 3 GesG, Art. 62 Abs. 4 GesG und Art. 62 Abs. 5 GesG gerügt, welche die generelle Verhinderung der juristischen Person für Arztpraxen nicht direkt betreffen. Diese Verhinderung wird erst durch Art. 37 Abs. 4 i. V. m. Art. 18 GesG bewirkt. Diese Rechtsauffassung teilen im Grunde genommen wohl auch die Beschwerdeführer, bringen sie jetzt doch gegen den Schluss ihrer Beschwerde an den Staatsgerichtshof im Rahmen ihres Hinweises auf das von ihnen eingeleitete Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG vor, auch Art. 62 Abs. 4 nGesG verletze die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer. Eine einmal erteilte Konzession durch Zeitablauf erlöschen zu lassen, greife zu stark in die Rechtsinteressen und begründete Vertrauensposition der Beschwerdeführer ein. "Somit würde die Erteilung einer Konzession ohne Aufhebung des Art. 62 Abs. 4 nGesG nichts nützen, so dass auch Art. 62 Abs. 4 nGesG als verfassungswidrig aufgehoben werden müsse".
Hinsichtlich der Anwendung neuen Rechts auf hängige Verfahren geht es einerseits um die Interessen der von der Rechtsänderung Betroffenen am Bestand des bisherigen Rechts, andererseits um die möglichst rasche Durchsetzung des Gesetzeszwecks (Ulrich Häfelin et al., a. a. O., 65, Rz. 325). Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Gewichtung des schutzwürdigen Interesses der Betroffenen an der Weitergeltung Besonderheiten zu beachten.
Was nämlich die Rechtsänderung durch den Gesetzgeber betrifft, kann weder von einem Verstoss gegen Treu und Glauben noch von Rechtsmissbrauch gesprochen werden. Die gesetzliche Lage, auf die die Beschwerdeführer vertrauen wollen, wurde durch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes ausgelöst (StGH 2006/44, LES 2008, 11 ff.). Mit dieser wurde, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, Art. 52 Abs. 1 Bst. d aGesG aufgehoben, wodurch eine neue Rechtslage entstanden war. Der Staatsgerichtshof kann nicht im positiven Sinn gesetzgeberisch tätig werden; seine Aufgabe besteht im Rahmen der Normenkontrolle ausschliesslich in der Prüfung der Verfassungsmässigkeit geltenden Rechts. Bejaht er die Verfassungswidrigkeit, hebt er die verfassungswidrige Bestimmung mit Bindungswirkung für sämtliche Staatsorgane auf (Art. 54 StGHG i. V. m. Art. 19, 21 und 23 StGHG; hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 840 ff.). Das Vertrauen auf den unveränderten Bestand der durch die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Einzelvorschrift eines Gesetzes entstandenen Rechtslage ist daher von vornherein begrenzt. Diese Besonderheit übersehen die Beschwerdeführer, wenn sie im Zusammenhang mit der durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes entstandenen Rechtslage von "altem Recht" und vom "Vertrauen der Bürger, konkret der Beschwerdeführer, auf die bisherige Gesetzeslage" sprechen. Dieses Vertrauen kann sich nur darauf beziehen, dass der Gesetzgeber, falls er im gleichen Regelungsbereich tätig wird, sich an die Entscheidung des Staatsgerichtshofes hält. Es kann aber nicht heissen, dass er die Rechtslage so belässt, wie sie sich durch das Urteil des Staatsgerichtshofes darstellt.
4.2. Aus dem gleichen Grund läuft auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ins Leere. Es ist namentlich nicht ersichtlich, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung ein Rechtsinstitut zur Durchsetzung von Interessen verwendet, die dieses nicht schützen will (vgl. Andreas Kley, a. a. O., 240; Ulrich Häfelin et al., a. a. O., 149 ff., Rz. 715 ff.)
5. Da der Verwaltungsgerichtshof keine gegen Treu und Glauben verstossende oder rechtsmissbräuchliche Verzögerung erkannte, hat er das neue Recht, d. h. das Gesundheitsgesetz vom 13. Dezember 2007 angewendet, das am 1. Februar 2008 in Kraft getreten ist. Er erwog, nach Art. 38 Abs. 1 GesG bedürfe der Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens einer Bewilligung der Regierung (Betriebsbewilligung). Art. 39 Abs. 4 GesG lege fest, dass eine Bewilligung nicht erteilt werde, wenn die angebotenen Leistungen auch im Rahmen von Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften (Art. 17 GesG) erbracht werden könnten. Die Beschwerdeführer führten in ihrem Antrag vom 26. November 2007 an, dass der Beschwerdeführer zu 1. und die Beschwerdeführerin zu 2. in einer Gemeinschaftspraxis ihre Tätigkeit ausübten, weswegen für die von ihnen bisher angebotenen Leistungen in Anwendung von Art. 39 Abs. 4 GesG der Beschwerdeführerin zu 3. keine Betriebsbewilligung erteilt werden könne. Die zusätzlich von der Beschwerdeführerin zu 3. vorgesehenen Leistungen der radiologischen Diagnostik und der präventiven und sportmedizinischen Untersuchungen schienen auch ohne weiteres in der bestehenden Praxisgemeinschaft der Beschwerdeführer zu 1. und 2. durchgeführt werden zu können. Der Verwaltungsgerichtshof kommt deshalb zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen werden müsse.
Gegen diese Auslegung und entsprechende Anwendung bringen die Beschwerdeführer keine Rügen vor, weswegen diese nicht weiter zu überprüfen ist.
6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, abschliessend sei auf das von ihnen zusätzlich eingeleitete Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 15 Abs. 3 StGHG zu StGH 2008/39 zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen des Art. 37 Abs. 4 nGesG, Art. 61 Abs. 3 nGesG, Art. 62 Abs. 4 nGesG sowie Art. 62 Abs. 5 nGesG hinzuweisen. Sie erblicken in den genannten Normen einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie, die Handels- und Gewerbefreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung, den Schutz von Treu und Glauben sowie das Recht auf willkürfreie Behandlung.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Staatsgerichtshof mit heutigem Datum einer Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG teilweise Folge gegeben und die Art. 18 Abs. 1 GesG, 37 Abs. 4 GesG und 62 Abs. 4 GesG als verfassungswidrig aufgehoben hat (StGH 2008/38). Es braucht hier deshalb nicht weiter auf dieses Vorbringen eingegangen zu werden.
7. Indessen ist zuhanden des Gesetzgebers noch auf Folgendes hinzuweisen:
Weder die Beschwerdeführer noch der Verwaltungsgerichtshof bringen vor, Art. 90 Abs. 6a LVG sei unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch (vgl. Andreas Kley, a. a. O, 319). Diese Gesetzesbestimmung ändert in Fällen wie dem vorliegenden die Zuständigkeit durch Zeitablauf. Im vorliegenden Fall verschiebt er die Zuständigkeit von einer Verwaltungsbehörde, d. h. von der Regierung, auf ein Gericht, den Verwaltungsgerichtshof. Durch blossen Zeitablauf wird die generell geltende Zuständigkeit geändert. Im gegenständlichen Fall hat das zur Folge, dass faktisch gar keine Verwaltungsbehörde entschieden hat. Solche Zuständigkeitsänderungen durch Zeitablauf sind vor allem in denjenigen Fällen problematisch, in denen es nicht um eine Rechtsmittelentscheidung und den Verlust einer Beschwerdeinstanz geht, deren Verzögerung gerügt wird, sondern um eine originäre Verwaltungsentscheidung. Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass diese relativ "zufällig" zum Zuge kommende Norm dem Gebot der berechenbaren Zuständigkeitsordnung zuwiderläuft. Diese steht praktisch unter dem Vorbehalt von Art. 90 Abs. 6a LVG. Es geht im Regelfall nicht an, dass eine zuständige Behörde durch blossen Zeitablauf ihre Pflicht zu materieller Entscheidung verliert. Die Regelung steht sodann in einem Spannungsverhältnis zu Demokratie und Gewaltenteilung. Rechtsvergleichend sei auf die unterschiedlichen Lösungen in Österreich (§ 36 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofsgesetz, [VwGG], i. V. m. Art. 132 Bundes-Verfassungsgesetz, [B-VG]; hierzu Rudolf Müller, in: Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 157 und 182;) sowie der Schweiz (Art. 46a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, [VwVG] und Art. 94 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; hierzu Markus Müller, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, Zürich und St. Gallen 2008, 617, Rz. 6 ff. und Felix Uhlmann, in: Marcel A. Niggli et al [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, 919 ff., Rz. 1 ff.) hingewiesen, welche den Übergang der Kompetenz an weitergehende Voraussetzungen knüpfen (Vorverfahren Österreich) oder grundsätzlich vermeiden (Schweiz).
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtmässig ist. Es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 10. Dezember 2008