Art. 84 , Art. 87 Abs. 2 , Art. 88 LVG
Die grundsätzliche Abänderbarkeit von Verfügungen gehört zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, die sich aus der "Natur des Verwaltungsverfahrens" (Art 88 LVG) ergibt. Art 84 Abs 1 und 4 LVG sind Ausprägungen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes demgemäss Verfügungen - vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - grundsätzlich für die erlassende Behörde nicht unabänderlich sind.
Für den Fall der Gewährung der Amtshilfe sieht das liechtensteinische Recht nicht vor, dass fehlerhafte oder unvollständige Verfügungen der FMA nicht geändert werden dürfen.
Die Rücknahme und der Ersatz einer materiell noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ist nicht willkürlich, wenn kein beachtliches Interesse am unveränderten Fortbestand der Verfügung geltend gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit der Verfügung hinreichend klar aus der Begründung ersichtlich und ohne weiteres erkennbar ist.
Art. 32 , Art. 104 Abs. 1 LV Art. 15 , Art. 17 , Art. 52 , Art. 53 StGHG Art. 21 Abs. 4 MG
In Fällen, in denen nicht wieder gutzumachende Grundrechtsverletzungen in Frage stehen, sollte die Möglichkeit einer Gutheissung von Anträgen auf aufschiebende Wirkung oder auf vorsorgliche Massnahmen nach Art 53 StGHG gegeben sein. Diese Rechtsauffassung entspricht dem vom Staatsgerichtshof entwickelten materiellen Gehalt der Grundrechte. Mit der Individualbeschwerde gemäss Art 15 StGHG soll effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Dies ist aber bei einem gänzlichen Abschaffen der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art 21 Abs 4 MG nur noch relativiert möglich. Mit der Entscheidung kann eine verfassungswidrig erfolgte Amsthilfehandlung nicht rückgängig gemacht werden. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Konzeption erweist sich eine generelle Verhinderung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit Individualbeschwerden betreffend das Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz als unverhältnismässig, weil nicht in allen Fällen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Amtshilfe nach dem Marktmissbrauchsgesetz das öffentliche Interesse die sofortige Amtshilfe zwingend gebietet. Um ein in der Regel zügiges Amtshilfeverfahren gemäss Marktmissbrauchsgesetz zu garantieren ist diese restriktive Regelung nicht erforderlich. Es gibt zielführendere, weniger weitgehende Massnahmen.
StGH 2008/63
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: C Inc.
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH2008/24, und Präsidialbeschluss vom 17. Juni 2008
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. April 2008, VGH 2008/24, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. Juni 2008 wird insofern gutheissen, als festgestellt wird, dass Art. 21 Abs. 4 MG verfassungswidrig ist.
4. Art. 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
5. Ziffer 4 des Spruches ist von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
1. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2007 ersuchte die Autorité des Marchés Financiers, Paris (AMF), also die französische Finanzmarktaufsicht, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) um Gewährung der Amtshilfe und Übermittlung von Informationen, konkret um folgende von der X Bank AG (X Bank) zu erlangenden Informationen:
Begründet wurde dieses Amtshilfeersuchen damit, dass am 26. Juli 2007 im französischen Wirtschaftsmagazin Capital, veröffentlicht auf der Website "capital.fr." berichtet worden sei, dass Hewlett Packard sich in Vorgesprächen mit BULL über den Kauf von BULL durch Hewlett Packard befinde, dies zu einem Aktienpreis, der 40 % über dem durchschnittlichen Aktienpreis der BULL-Aktien im Juli 2007 liege. Die AMF habe einige wichtige Transaktionen in BULL-Aktien festgestellt, die im Juli 2007 durchgeführt worden seien, bevor die genannte Information publiziert worden sei. In dieser Zeit seien das Handelsvolumen und der Kurs der BULL-Aktien gestiegen. Die AMF untersuche u. a. eine Transaktion über 140'000 BULL-Aktien, die über die X Bank und den Broker Landsbank Kepler Equities in Paris in Form eines Kaufes am 19. Juli 2007 zum Kurs von € 5,30 und in Form eines Verkaufes am 27. Juli 2007 zum Kurs von € 5,87 abgewickelt worden sei. Mit Emailschreiben vom 10. Januar 2008 ergänzte die AMF die Begründung ihres Amtshilfeersuchens dahingehend, dass die genannte Transaktion deshalb besonderer Beachtung durch die AMF bedürfe, weil Landsbank Kepler Equities am 19. Juli 2007 nur diese 140'000 Aktien gekauft habe und mit dieser Transaktion der viertwichtigste Intermediär gewesen sei.
2. Die FMA ersuchte die X Bank mit Schreiben vom 22. Januar 2008 um Übermittlung der entsprechenden Informationen. Diesem Auftrag kam die X Bank mit Schreiben vom 4. Februar 2008 nach. Die X Bank teilte mit, dass im Juli 2007 nicht nur die beiden erwähnten Transaktionen für die Beschwerdeführerin durchgeführt wurden (Kauf am 19. Juli 2007 und Verkauf am 27. Juli 2007 von je 140'000 BULL-Aktien), sondern auch noch weitere Transaktionen für andere Kunden der X Bank. Die X Bank übermittelte der FMA auch Unterlagen, insbesondere zwei Schreiben von Rechtsanwältin C C, Genf, in welcher die Beweggründe der Beschwerdeführerin für die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Transaktionen dargelegt sind.
3. Mit Faxschreiben vom 20. Februar 2008 teilte die Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner der FMA mit, dass sie von der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden sei, Zustellungen von der FMA für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen.
4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008, beschlossen am 19. Februar 2008, entschied die FMA wie folgt:
"1. Der AMF wird nach Art. 16 Abs. 2 Marktmissbrauchsgesetz (MG) Folgendes mitgeteilt:
Entsprechend dem Schreiben der X Bank vom 4.2.2008 wurden im Juli 2007 seitens X Bank folgende Transaktionen in Aktien der BULL REGPT ausgeführt:
Der Kauf vom 19.07.2007 sowie der Verkauf vom 27.07.2007 seien vom für die Kontoinhaberin tätigen externen Vermögensverwalter, A Ltd., c/o ..., Dubai, United Arab Emirates, in Auftrag gegeben worden.
Hinsichtlich der der Kaufentscheidung zu Grunde liegenden Überlegungen habe die für diese Kontobeziehung einzelzeichnungsberechtigte Rechtsanwältin, Frau C C, ..., CH-1204 Genève, darauf hingewiesen, dass diese auf mehreren, im Vorfeld der im Ersuchen der AMF genannten Hewlett Packard Mitteilung publizierten Übernahmegerüchten beruht haben. Beweggrund für den Verkauf sei der offensichtliche Wunsch nach Realisierung des durch den Kursanstieg generierten Gewinns gewesen (Beilagen 3 bis 7).
Die Übermittlung dieser Informationen erfolgt nach Rechtskraft dieser Verfügung unter der Auflage an die AMF, dass die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwendet werden dürfen. Die übermittelten Informationen dürfen innerhalb der AMF nur Personen zugänglich gemacht werden, die dem Amts- bzw. Berufsgeheimnis unterstellt sind. Eine Weiterleitung der übermittelten Informationen zu anderen Zwecken oder an die zuständigen Behörden anderer Staaten ist ohne vorgängige Zustimmung der FMA nicht gestattet.
2. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei".
5. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdevertreter am 22. Februar 2008 zugestellt.
6. Am 5. März 2008 erliess die FMA eine neue, am 4. März 2008 beschlossene Verfügung. Deren Punkt 1. des Spruches lautet wie folgt:
"Die Verfügung 1722/08/03E der FMA vom 19.02.2008 wird zurückgenommen und durch die vorliegende Verfügung ersetzt." Punkt 2. der Verfügung vom 5. März 2008 ist ident mit Punkt 1. des Spruchs der Verfügung vom 21. Februar 2008, allerdings ergänzt durch einen Satz, der mit zweitem Spiegelstrich zwischen dem ersten und zweiten Spiegelstrich der alten Verfügung eingefügt wurde und wie folgt lautet: "Wirtschaftlich Berechtigter dieser Transaktionen sei [Vor-name und Name], geb. [Datum], [Adresse in der Schweiz]." Begründet wurde diese Verfügung vom 5. März 2008 im Wesentlichen wie folgt:
Solange eine Verfügung noch nicht in formelle Rechtskraft - trete bei unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist ein - erwachsen sei, könne sie von der erlassenden Behörde zurückgenommen oder abgeändert werden (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 126 e contrario sowie FN 81). Die Beschwerdefrist betreffend die Verfügung laufe frühestens am 7. März 2008 ab, weshalb die genannte Verfügung noch nicht formell rechtskräftig geworden sei. Somit sei die FMA befugt, die Verfügung zurückzunehmen. Die zurückgenommene Verfügung werde durch die vorliegende Verfügung ersetzt. Gemäss Art. 13 ff. MG müsse ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden zum Zwecke der Be-kämpfung von Marktmissbrauch Amtshilfe gewährt werden. Die AMF sei zulässige Adressatin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG. Im vorliegenden Fall gehe es um die Überwachung des börslichen Handels im Hinblick auf einen allfälligen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot. Die Kenntnis der Identität des Auftraggebers bzw. des Vertragspartners (Kunde), des wirtschaftlich Berechtigten oder des sonst wie zur Auftragserteilung Berechtigten, für den eine Transaktion durchgeführt worden sei, bzw. des Auftraggebers, der die Transaktion in Auftrag gegeben habe, sei für die ersuchende Behörde essentiell. Erst durch diese Information könne beurteilt werden, ob eine Transaktion weiter untersucht werden müsse oder nicht. Die von der AMF im vorliegenden Fall angefragten Informationen seien notwendig für die Bekämpfung des Marktmissbrauchs im Sinne von Art. 16 Abs. 2 MG. Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Erteilung der ersuchten Auskünfte die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins im Sinne von Art. 14 Abs. 2 MG beeinträchtigt werde. Vorliegendenfalls habe die Behörde den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht des Verstosses gegen das Insiderhandelsverbot ergebe, dargestellt, den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes auf einen Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot, genannt und klar die wenigen, absolut notwendigen Informationen, die es für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige, nämlich die Identität des Auftraggebers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten klar bezeichnet. Die AMF habe die in der Publikation vom 26. Juli 2007 enthaltenen Informationen (Übernahmegerüchte) bis zu deren Bekanntwerden als Insiderinformationen eingestuft. Im Vorfeld der Veröffentlichung der Übernahmegerüchte seien sowohl die Kurse als auch die Handelsvolumina der BULL-Aktien angestiegen. Vor diesem Hintergrund untersuche die AMF die im Umfeld der Publikation getätigten Transaktionen hinsichtlich des Verdachts auf Verstoss gegen das Insiderhandelsverbot. Diese Transaktionen gäben zulässigerweise Anlass zu Untersuchungen und in diesem Zusammenhang auch zu den entsprechenden Amtshilfehandlungen.
7. Diese Verfügung der FMA vom 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin noch am selben Tag zugestellt, dies mit einem Begleitschreiben folgenden Inhalts:
"Betreff: Rücknahme und Abänderung der Verfügung vom 19.02.2008: In der Beilage erhalten Sie die Verfügung, welche am 04.03.2008 durch die Geschäftsleitung der FMA beschlossen wurde. Diese ersetzt die rubrizierte Verfügung, welche mangels Vollständigkeit der zu übermittelnden Daten zurückgenommen und abgeändert werden musste."
8. Der gegen die Verfügung vom 5. März 2008 von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. März 2008 erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. April 2008 zu VGH 2008/24 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
8.1. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die angefochtene Verfügung vom 5. März 2008 sei nichtig, da eine einmal erlassene Verfügung, hier jene vom 21. Februar 2008, nicht zurückgenommen und ersetzt werden könne. Es gelte das Prinzip der Unabänderlichkeit der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, denn eine Entscheidung erwachse mit Ausfertigung in materielle Rechtskraft und sei auch für die erlassende Behörde bindend. Diese Unabänderlichkeit trete also schon mit Erlassung des Bescheides und vor der formellen Rechtskraft ein. Der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid dürfe nur aufgrund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 218). Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse eine einmal getroffene Entscheidung eine gewisse Bestandeskraft aufweisen (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 468 Rz 950). Gemäss Art. 84 Abs. 1 LVG könnten höchstens Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten von der Behörde von Amtes wegen und ohne Parteienanhörung berichtigt werden. Das Vorliegen einer amtswegigen Ergänzung oder Berichtigung sei jedoch von der FMA nicht einmal behauptet worden. Abgesehen davon liege kein ergänzungs- oder berichtigungsfähiger Mangel vor. Die bekämpfte Verfügung verstosse auch gegen das Wiederholungsverbot (ne bis in idem). Sie sei in derselben Sache mit identem Sachverhalt und identen Personen ergangen. Die Rücknahme der Verfügung vom 19. Februar 2008 verstosse auch gegen das Legalitätsprinzip, denn es fehle jegliche gesetzliche Grundlage für eine solche Rücknahme. Im Gegenteil bestimme Art. 87 Abs. 2 LVG die Unabänderlichkeit und dass einmal erlassene Entscheidungen der Behörde gegenüber formell rechtskräftig seien. Durch die Zurücknahme der Verfügung vom 21. Februar 2008 ohne gesetzliche Grundlage und entgegen allgemeiner Prinzipien des Verwaltungsverfahrensrechts habe die Behörde die Rechtslage verkannt und damit willkürlich gehandelt. Ganz abgesehen davon sei die Rücknahme der Verfügung vom 21. Februar 2008 nicht rechtsgenüglich begründet worden. Es sei aus den Entscheidungsgründen der neuen Verfügung nicht ersichtlich, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen und weshalb die ursprüngliche Verfügung also zurückgenommen werde. Die Motivation für die neue Entscheidung sei nicht nachvollziehbar und stütze sich denn auch nicht auf eine Gesetzesbestimmung, sondern nur auf eine e contrario Schlussfolgerung aus einem aus dem Zusammenhang gerissenen Satz aus der erwähnten Monografie von Kley (Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG und Art. 43 LV).
8.2. Diesen Argumenten folgte der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht und begründete das wie folgt:
Die AMF habe in ihrem Amtshilfeersuchen vom 26. Dezember 2007 den Antrag gestellt, die FMA wolle ihr verschiedene Informationen zukommen lassen, unter anderem die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der verfahrensgegenständlichen Transaktion. All diese Informationen seien im Spruch der Verfügung der FMA vom 21. Februar 2008 enthalten, mit Ausnahme der Identität des wirtschaftlich Berechtigten. Letztgenannte Information sei nun in der Verfügung vom 5. März 2008 enthalten. Gemäss Zustellschreiben der FMA vom 5. März 2008 sei die Verfügung vom 21. Februar 2008 nicht vollständig gewesen. Dies treffe zu. Dass die Unvollständigkeit auf ein Versehen der FMA zurückzuführen sei, ergebe sich aus der Begründung der Verfügung vom 21. Februar 2008, welche ident sei mit der Begründung der Verfügung vom 5. März 2008. Schon in der Verfügung vom 21. März 2008 (wohl richtig: 21. Februar 2008) werde in den materiellen Entscheidungsgründen ausgeführt, die Kenntnis der Identität unter anderem des wirtschaftlich Berechtigten, für den eine Transaktion durchgeführt worden sei, sei für die ersuchende Behörde essentiell.
Unvollständige Entscheidungen seien zu ergänzen, insbesondere auch dann, wenn in der Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Antrag nicht abgesprochen werde. Dies sei ein allgemeiner Rechtsgrundsatz. Er sei etwa in den praktisch bedeutenden Bestimmungen über die Urteils- und Beschlussergänzung in §§ 423, 424 und 430 ZPO enthalten. Im neuen österreichischen Ausserstreitgesetz sei dieser Grundsatz in § 41 als Verweis auf die Bestimmungen der ZPO enthalten. Im alten Ausserstreitgesetz habe es eine solche Bestimmung nicht ge-geben, doch seien die entsprechenden Bestimmungen der ZPO gemäss Rechtsprechung subsidiär angewendet worden (etwa JBl. 1937, 457; EvBl. 1953/390). Auch im (österreichischen) AVG gebe es keine ausdrückliche Bestimmung über die Ergänzung von Bescheiden, doch werde eine solche Möglichkeit aus § 62 Abs. 4 AVG (amtswegige Berichtigung von erlassenen Bescheiden) abgeleitet. Das LVG enthalte in seinem Art. 84 Bestimmungen über die Richtigstellung und Ergänzung von Entscheidungen. In den Abs. 1 bis 3 sei die Richtigstellung geregelt, in Abs. 4 die Ergänzung. Diese Bestimmung laute wie folgt:
Ergänzung: Ist ein von einer Partei in der Hauptsache erhobener Anspruch oder der Kostenspruch unerledigt geblieben, so ist die fehlende Erledigung aufgrund einer nur für diese auszuschreibenden, mündlichen Verhandlung nachzutragen, wenn diese Ergänzung von Amtswegen geboten erscheint oder wenn hiervon abgesehen, der Antrag auf diese Ergänzung von der hierdurch benachteiligten Partei innerhalb der für sie eröffneten Frist zur Anfechtung der Entscheidung bei der Regierung gestellt wird.
Diese Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 LVG passe auf den vorliegenden Fall nicht ganz, denn die AMF sei keine Partei des liechtensteinischen Amtshilfeverfahrens vor der FMA. Dennoch sei es notwendig und von Amts wegen geboten, über den Antrag der AMF, ihr auch den wirtschaftlich Berechtigten der verfahrensgegenständlichen Transaktionen bekannt zu geben, zu entscheiden. Da dieser Teilaspekt in der Verfügung der FMA vom 21. Februar 2008 gefehlt habe, sei diese Verfügung zu ergänzen gewesen, dies in Anwendung des genannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes (auch Art. 88 Abs. 1 LVG i. V. m. § 423 ZPO) und in analoger Anwendung von Art. 84 Abs. 4 LVG.
Nun habe aber die FMA ihre Verfügung vom 21. Februar 2008 nicht durch eine zweite Verfügung ergänzt, sondern durch eine zweite Verfügung "zurückgenommen" und neu, nunmehr in ergänzter Form, erlassen. Richtigerweise hätte die FMA jedoch die erste Verfügung vom 21. Februar 2008 durch eine zweite Verfügung lediglich ergänzen sollen. Das tatsächliche Vorgehen der FMA stelle zwar einen Verfahrensmangel dar, doch sei dieser Verfahrensmangel nicht weiter entscheidungsrelevant, da er keinerlei Nachteile weder rechtlicher noch faktischer Natur für die Beschwerdeführerin bringe. Im Gegenteil, hätte die Beschwerdeführerin nunmehr eine faktisch verlängerte Beschwerdefrist gehabt. Dass die FMA hinsichtlich der Ergänzung ihrer ersten Verfügung keine mündliche Verhandlung durchführt habe, wie dies in Art. 84 Abs. 4 LVG vorgesehen sei, schade ebenfalls nicht. Art. 84 Abs. 4 LVG sei dann anwendbar, wenn ein von einer Partei erhobener Anspruch unerledigt bleibe. Vorliegendenfalls sei aber ein Antrag einer ausländischen Behörde, nämlich der AMF, die nicht Partei des inländischen Verfahrens sei, unerledigt geblieben, sodass Art. 84 Abs. 4 LVG nur analog anzuwenden sei. Somit sei eine mündliche Verhandlung nicht zwingend und im vorliegenden Fall auch nicht notwendig gewesen, weil dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt worden sei. Auch der Staatsgerichtshof handhabe solche Fälle im Ergebnis gleich (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Schaan 2007, 667 f.; StGH 2006/33 vom 17. September 2007; StGH 2004/22 vom 18. September 2007).
Die Begründung der FMA in ihrer Verfügung vom 5. März 2008, weshalb sie die Verfügung vom 21. Februar 2008 zurücknehme und durch die neue Verfügung ersetze, sei rechtsgenüglich. Sie lasse die Beweggründe der FMA genügend erkennen. Die FMA habe nämlich geschrieben, dass ihres Erachtens eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung (jederzeit) von der erlassenden Behörde zurückgenommen oder abgeändert werden könne. Dabei berufe sich die FMA auf die zitierte Monografie von Kley. Dort heisse es, dass Entscheide nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der erlassenden Behörde (in der Regel) nicht zurückgenommen werden können. Daraus habe die FMA e contrario abgeleitet, dass die Rücknahme des Entscheides vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich sei. Die formelle Rechtskraft trete gemäss Kley, a. a. O., ein, wenn die Partei die Verfügung nicht innerhalb der Beschwerdefrist anfechte, wobei es gemäss Kley, a. a. O., FN 81, nur die eine Art der formellen Rechtskraft gebe, nämlich jene, die mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintrete.
Ob diese von der FMA abgegebene Begründung rechtlich und damit inhaltlich richtig sei, sei für die Frage der Begründungspflicht irrelevant.
8.3. Die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde vom 19. März 2008 vor, sie habe keine Insiderinformationen verwendet. Gegenständlicher Aktienkauf vom 19. Juli 2007 sei vom für die Kontoinhaberin tätigen externen Vermögensverwalter in Auftrag gegeben und von der X Bank ausgeführt worden. Der externe Vermögensverwalter sei zur Durchführung eines aktiven Portfoliomanagements berechtigt. Er handle daher selbstständig und ohne im Einzelnen Rücksprache bezüglich der einzelnen Transaktionen mit dem Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten zu halten. Es sei die zentrale Aufgabe des Vermögensverwalters, Anlagechancen zu Gunsten des Auftraggebers wahrzunehmen. Da es sich um einen professionellen Vermögensverwalter handle, sei es geradezu selbstverständlich, dass sich dieser ebenso professioneller Partner auf den Finanzmärkten bediene. Gegenständlich sei dies Bloomberg und der eigene Zugang zu internationalen Börsen in Real Time, ebenso der Analyst Fortis Equity Research, welcher den Anlegern und Finanzdienstleistern über fundierte Unternehmensanalysen konkrete Empfehlungen hinsichtlich der Börsentitel zur Verfügung stelle. Bereits in der Ausgabe vom 6. Juni 2007 habe Fortis hinsichtlich BULL auf der Grundlage des Schlusskurses vom 5. Juni 2007 von € 4,94 und einer erwarteten 12-Monatsperformance von 51,8 % bei einem geschätzten Zielpreis von € 7,50 je Aktie eine klare Kaufempfehlung abgegeben. Gemäss dem ausführlichen, 8 Seiten umfassenden Analysebericht basiere diese positive Einschätzung zum einen auf den positiven Unternehmenskennzahlen, welche der Bericht ausführlich darstelle und analysiere, als auch auf den gegenwärtig kursierenden Gerüchten, wonach BULL und insbesondere deren CEO das Eingehen strategischer Partnerschaften in den Raum stellten. Konkret würden als mögliche strategische Partner Orange Business Services sowie France Telecom erwähnt, wobei BULL gerade mit letzterer bereits seit langem im kommerziellen und technischen Bereich kooperiere und diese über eine 10 %-Beteiligung an BULL verfüge. In der Aussendung von Bloomberg vom 29. Juni 2007 bestätige der Vorstand von GFI die Existenz von Kontakten zu BULL, wobei es sich hier um sehr ernste Gespräche handle, gerade auch vor dem Hintergrund, dass Fujitsu auf der Basis einer feindlichen Übernahme den Aktionären von GFI einen Preis von € 8,50 pro Aktie geboten habe. Mit Aussendung vom 9. Juli 2007 habe Bloomberg über ein Interview mit dem CEO von BULL informiert, in welchem dieser Massnahmen zur Stärkung des Kernbereichs von BULL angekündigt und ein Interesse an der Übernahme des Konkurrenten GFI angedeutet habe. Der Kurs der BULL-Aktie habe am 9. Juli 2007 € 4,88 betragen. Mit Aussendung vom 18. Juli 2007 habe Bloomberg über die Bestrebungen von GFI berichtet, über Gespräche und eine mögliche Kooperation mit BULL der feindlichen Übernahme durch Fujitsu entgegenzuwirken. Seitens der Aktionäre von GFI sei das Angebot von Fujitsu vom 20. Juni 2007 mit € 8,50 pro Aktie als unzureichend abgelehnt worden. Daraufhin habe Fujitsu begonnen, in grossem Masse GFI-Aktien zu erwerben. Am 18. Juli 2007 habe die BULL-Aktie bei € 5,00 notiert. Resümierend könne festgehalten werden, dass Ende Juni 2007 eine klare Kaufentscheidung seitens des Finanzmarktanalysten Fortis vorgelegen habe sowie von Bloomberg eine mögliche Kooperation mit GFI und den damit im Zusammenhang stehenden Synergiepotentialen ins Spiel gebracht worden sei. Aufgrund dieser öffentlich publizierten Informationen sei der Kauf von BULL-Aktien vom Vermögensverwalter in Auftrag gegeben und von der X Bank am 19. Juli 2007 durchgeführt worden. Am 26. Juli 2007 habe Bloomberg vermeldet, dass Interesse von Seiten Hewlett Packard an einer Übernahme von BULL zum Preis von € 720 Mio., was 40 % über dem derzeitigen Wert liege und € 7,50 je Aktie ergebe, Interesse habe. Bloomberg habe damit im Zusammenhang einen bisher tatsächlich erfolgten Anstieg der Aktien auf € 6,09 vermeldet, was einem Wertzuwachs von ca. 11 % entspreche. Die Verkaufsorder für BULL-Aktien sei vom Vermögensverwalter für den 27. Juli 2007 erteilt und von der X Bank zum Kurs von € 5,872 je Aktie durchgeführt worden. Der Kauf der BULL-Aktien sei also zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem Analystenmeinungen zum Kauf geraten hätten und in den Finanzmedien Gespräche über strategische Partnerschaften und Beteiligungen und daraus erwachsende Synergieeffekte zusätzlich beflügelnd gewirkt hätten. Auf diesen Veröffentlichungen basierend sei der Kurs der BULL-Aktie bis zum 26. Juli 2007, jenem Tag, an welchem Bloomberg das Interesse von Hewlett Packard an BULL veröffentlicht habe, um über 10 % gestiegen. Aufgrund des Erreichens der mit dem Kunden vereinbarten 10 %-igen Benchmark sei seitens des Vermögensverwalters am 27. Juli 2007 die Verkaufsorder erteilt worden. Im Zuge der Übernahmegerüchte durch Hewlett Packard habe die BULL-Aktie am 29. Juli 2007 mit € 6,33 ihren Höchststand erreicht. Damit gehe der Vorwurf des Insiderhandels ins Leere, denn der Verdacht würde wohl gerade auf jenen Zeitpunkt treffen, in welchem die Übernahmegerüchte durch Hewlett Packard für einen entsprechenden Kursanstieg der BULL-Aktie gesorgt hätten. So aber sei gerade zu Beginn des Kursanstiegs die Aktie verkauft und damit ein möglicherweise insiderbedingter Wissensvorsprung gerade nicht genutzt worden bzw. habe dieser nicht bestanden. Auch das zusätzliche Tatbestandsmerkmal, dass eine Insiderinformation auch ausgenützt werde, also dass die Insiderinformation in das Handeln des Täters einfliesse, sei nicht gegeben. Just zu dem Zeitpunkt, als die Information des Übernahmegerüchts bezüglich Hewlett Packard begonnen habe, sich auf den Aktienkurs der BULL-Aktien auszuwirken, seien sämtliche BULL-Aktien verkauft worden. Auch vermöge der antizyklische Verlauf der BULL-Aktie im Vergleich zum französischen Aktienindex CAC40 nicht zu überraschen. Nach den Ende Juni 2007 veröffentlichten positiven Unternehmenskennzahlen und Analystenmeinungen sowie der veröffentlichten Fantasien über mögliche strategische Partnerschaften und im Zusammenhang damit erzielbare Wertsteigerungen und Synergieeffekte sei eine verstärkte Nachfrage nach BULL-Aktien, auch vor dem Hintergrund einer durch den fallenden Börsenindex ausgedrückten allgemein gedämpften Nachfrage, nachvollziehbar. Zusammenfassend sei angesichts des Tätigwerdens eines professionellen Vermögensverwalters aufgrund eines Portfoliomanagementauftrages vor dem Hintergrund der Wahrnehmung von Analysechancen auf der Grundlage von durch Finanzmarktanalysen veröffentlichten Informationen der Vorwurf einer Marktmanipulation oder des Insiderhandels nicht nachvollziehbar. Es sei offensichtlich und nachgewiesen, dass es im Vorfeld der Transaktion ausreichend allgemein zugängliche Informationen gegeben habe, welche die BULL-Aktie als ausgezeichnete Anlagechance präsentierten und auch zu deren Kauf geraten hätten und auch die Beschwerdeführerin selbst den Tatbestand des Insiderhandels in keinster Weise erfülle. Darüber dürfe nicht einfach hinweggesehen werden. Andernfalls verkomme das Amtshilfeersuchen zu einer reinen fishing expedition. Die angefochtene Verfügung sehe die Bekanntgabe des Namens des wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin an die AMF vor. Dieser habe aber seine Vermögensverwaltung auf den externen Vermögensverwalter in Dubai ausgelagert. Der für das Portfoliomanagement des wirtschaftlich Berechtigten verantwortliche Finanzdienstleister nehme selbstverständlich Anlagechancen zu Gunsten des wirtschaftlich Berechtigten wahr. Eine Rücksprache im Einzelfall, so auch bezüglich der gegenständlichen Transaktionen vom 19. und 27. Juli 2007, bedürfe es nicht. Der wirtschaftlich Berechtigte sei somit in die Veranlagungsentscheidung und deren Ausführung durch den Finanzdienstleister nicht involviert. Die Weitergabe der Information über den Namen des wirtschaftlich Berechtigten wäre unverhältnismässig und habe zu unterbleiben. Der Name des wirtschaftlich Berechtigten sei neben dem Namen des Vermögensverwalters bedeutungslos. Die Weiterleitung des Namens des wirtschaftlich Berechtigten gehe damit weit über den Aufsichtszweck hinaus, sei nicht sachbezogen und unverhältnismässig und stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar.
8.4. Diesen Argumenten folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Er erwog, die Amtshilfe und damit insbesondere die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedsstaaten sei im Markmissbrauchsgesetz (MG), LGBl. 2007 Nr. 18, geregelt. Als Grundsatz gelte, dass die FMA mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten zusammenarbeite (Art. 13 Abs. 1 MG) und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten Amtshilfe leisten müsse (Art. 13 Abs. 2 MG), dies auch durch den Austausch von Informationen (Art. 13 Abs. 3 MG). Konkret müsse die FMA, vorbehaltlich der Ablehnungsgründe gemäss Art. 14 MG, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen übermitteln, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig seien (Art. 16 Abs. 2 MG; LES 2007, 342; zuletzt VGH 2008/9 vom 27. März 2008).
Vorliegendenfalls habe die AMF ein Amtshilfeersuchen an die FMA gestellt und begründet. Dies genüge grundsätzlich, sodass die FMA verpflichtet sei, Amtshilfe zu gewähren und die ersuchten Informationen zu übermitteln. Ein Amtshilfeersuchen könne nur nach den in Art. 14 Abs. 2 MG aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Dabei komme vorliegendenfalls nur die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung Liechtensteins in Frage, wozu auch der Rechtsmissbrauch gehöre (LES 2007, 342 [346]). Ein solcher Rechtsmissbrauch des Amtshilfeverfahrens durch die AMF sei hier aber nicht gegeben. Die AMF führe in ihrem Amtshilfeersuchen aus, weshalb sie die ersuchten Informationen zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs benötige. Dem halte die Beschwerdeführerin nichts entgegen und könne dies auch nicht. Die Beschwerdeführerin bringe lediglich vor, sie selbst habe keinen Marktmissbrauch begangen, also insbesondere keine Insiderinformationen verwendet, um Wertpapiertransaktionen vorzunehmen. Die Frage, ob jemand tatsächlich Marktmissbrauch begangen habe oder nicht, sei jedoch nicht Teil des Amtshilfeverfahrens, sondern des eigentlichen Verfahrens betreffend die Untersuchung und Verfolgung von Marktmissbrauch im zuständigen Staat durch die dort zuständigen Behörden, vorliegendenfalls durch die AMF in Frankreich. Die Beschwerdeführerin habe also ihre in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Argumente bei der AMF vorzubringen.
Beim vorliegenden Amtshilfeersuchen der AMF handele es sich auch nicht um eine sogenannte fishing expedition, wie die Beschwerdeführerin vermeine, denn die AMF begründe ihr Amtshilfeersuchen, wenn auch knapp und durchaus lückenhaft. Es liege jedoch in der Natur der Sache, dass ein Amtshilfeersuchen in Marktmissbrauchsfällen hinsichtlich des dargestellten Sachverhalts lückenhaft sei (so auch die stete Rechtsprechung in Strafrechtshilfesachen). Die Lückenhaftigkeit eines Amtshilfeersuchens mache dieses jedoch nicht rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Transaktionsentscheidungen auf öffentlich bekannte Informationen gestützt, kön-ne die Sachverhaltslücken, die bei der AMF bestehen, schliessen helfen. Dies sei jedoch Gegenstand des Verfahrens vor der für die Untersuchung des Marktmissbrauches zuständigen Behörde, hier der AMF, nicht aber des Amtshilfeverfahrens (VGH 2008/10; vgl. auch BGE 128 II 407). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin schlössen nicht aus, dass Insiderinformationen verwendet wor-den seien, um Transaktionsentscheidungen zu fällen. Auch liessen sich die beiden verfahrensgegenständlichen Wertpapiertransaktionen äusserlich nicht in ver-dächtige und unverdächtige aufteilen, ohne dass eine Untersuchung und damit eine Beweisaufnahme mit entsprechender Sachverhaltsfeststellung erfolgen. Die Untersuchung sei jedoch nach dem Sinn und Zweck der Amtshilfebestimmungen im MG und den damit umgesetzten europäischen Richtlinien (siehe Art. 1 Abs. 2 MG) ausschliesslich Aufgabe einer einzigen Behörde, hier der AMF.
8.5. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerde vom 19. März 2008 keine Folge zu geben.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhoben die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf eine rechtsgenügliche Begründung ge-mäss Art. 43 LV sowie in dem ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstösst und die genannte Entscheidung aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur Neuverhandlung zurückverweisen sowie das Land zum Kostenersatz verurteilen.
Bereits vor Einreichung ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 beim Staatsgerichtshof einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt, in welchem sie zudem anregte, der Staatsgerichtshof möge seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG wahrnehmen und prüfen, ob Art. 21 Abs. 4 MG, wonach Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig sind, mit der Verfassung vereinbar sei. In ihrer Individualbeschwerde vom 20. Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom 15. Mai 2008 wiederholt.
9.1. Ihre Willkürrüge begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
In ihrer Entscheidung vom 17. April 2008 hebe die belangte Behörde hervor, dass die Unvollständigkeit der Verfügung vom 21. Februar 2008 auf ein Versehen der FMA zurückzuführen sei. Dies ergebe sich aus der Entscheidungsbegründung, welche mit jener der Verfügung vom 5. März 2008 ident sei. Bereits die materiellen Entscheidungsgründe der Verfügung vom 21. Februar 2008 würden ausführen, dass die Kenntnis der Identität unter anderem des wirtschaftlich Berechtigten, für den die Transaktion durchgeführt worden sei, für die ersuchende Behörde (die AMF) essentiell sei.
Nun liege gegenständlichem Amtshilfeersuchen der französischen AMF der Verdacht auf ein verbotenes Insiderhandelsgeschäft zugrunde. Diesbezüglich habe die ersuchte Behörde entschieden, die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA), die von der das Geschäft abwickelnden X Bank auftragsgemäss erteilten transaktionsbezogenen Auskünfte an die ersuchende Behörde weiterzuleiten. So enthalte der Spruch der Verfügung der FMA vom 21. Februar 2008 sämtliche transaktionsbezogenen Informationen. Zentraler Teil der Verfügung, in welchem die normative Erledigung getroffen werde, sei der Spruch. Nur die im Spruch getroffene Anordnung werde rechtsverbindlich. Nur in jenen Zweifelsfällen, in denen der Spruch einer Entscheidung auslegungsbedürftig sei, könne auf die Begründung zurückgegriffen werden, der somit, auch wenn sie damit nicht rechtsverbindlich werde, Bedeutung für den Inhalt der Entscheidung zukomme (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, 206 f.). Gegenständlicher Spruch der Verfügung der FMA vom 21. Februar 2008 sei jedoch keineswegs auslegungsbedürftig. Im Gegenteil, werde doch zulasten der Beschwerdeführerin auf Erteilung der transaktionsbezogenen Auskünfte an die AMF entschieden. Folge man jedoch den Ausführungen der belangten Behörde, würde dies dazu führen, dass jeder spruchmässige Entscheid zunächst in Zweifel zu ziehen sei und vom Adressaten auf eine mögliche Auslegungsbedürftigkeit hin überprüft werden müsse. Der zugrunde liegende Spruch der Verfügung vom 21. Februar 2008 sei nicht auslegungsbedürftig, sondern treffe klare, unmissverständliche Aussagen im Sinne einer rechtsverbindlichen normativen Anordnung. Es sei daher unrichtig, dem Spruch der Verfügung vom 21. Februar 2008 eine derartige Mangelhaftigkeit beizumessen, dass es zu dessen Verständnis einer Heranziehung der Entscheidungsgründe bedürfe.
Die belangte Behörde argumentiere zutreffend, dass das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht keine ausdrückliche Bestimmung über die Ergänzung von Bescheiden enthalte, jedoch könne die Behörde nach § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschliesslich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dass die FMA in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2008 die Auskunft über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten an die AMF nicht erteilt habe, dies jedoch im Rahmen ihrer Verfügung vom 5. März 2008 offenbar nachholen wolle, werte die belangte Behörde gemäss § 62 Abs. 4 AVG als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne einer Unvollständigkeit. Diese rechtliche Qualifikation sei willkürlich. Die belangte Behörde verkenne dabei, dass die FMA im Zuge ihrer zweiten Verfügung den materiellen Inhalt der Entscheidung geändert habe. Dies sei jedoch nicht Gegenstand einer Fehlerbehebung nach § 62 Abs. 4 AVG. Nach Thienel könne berichtigungsfähig sein, wenn die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides von der mündlich verkündeten Fassung des Bescheides oder von der Urschrift der Erledigung abweiche. Auch die unrichtige Bezeichnung einer Partei könne, wenn die Identität des Adressaten feststehe, berichtigt werden. § 62 Abs. 4 AVG eröffne jedoch nicht die Möglichkeit einer inhaltlichen Richtigstellung. Dies sei jedoch gegenständlich erfolgt. Wenn daher bei der FMA nachträglich Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Vollständigkeit des normativen Gehalts der Entscheidung entstanden seien und sie ihre Entscheidung zurücknehme und im Anschluss durch eine zweite Entscheidung ersetze, deren normativer Gehalt ein "qualitatives Mehr" im Sinne einer nachträglichen inhaltlichen Änderung des Spruches der Entscheidung aufweise, sei es seitens der belangten Behörde sachlich nicht zu rechtfertigen, darin eine nach dem Verwaltungsverfahrensrecht noch zulässige Berichtigung bzw. Er-gänzung zu erblicken.
Offenbar auf einem Versehen beruhe die Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar sei. Die belangte Behörde unterstelle, dass für die Beschwerdeführerin als Entscheidungsadressat die Tatsache, dass mit der Verfügung der FMA vom 21. Februar 2008 die Auskunft über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten an die AMF nicht erteilt worden sei, als Unrichtigkeit, die auf einem Versehen beruhe, erkennbar gewesen sei. Dies offenbar auch dadurch, dass die Entscheidungsbegründung darauf verweise, dass die Kenntnis der Identität des wirtschaftlich Berechtigten für die ersuchende Behörde essentiell sei. Wie bereits ausgeführt, verkenne die belangte Behörde dabei, dass hinsichtlich des normativen Gehalts der Verfügung vom 21. Februar 2008 keinerlei Auslegungsbedarf dahingehend bestünde, dass der Spruch der Entscheidung derart missverständlich und erklärungsbedürftig formuliert gewesen wäre, als dass auf die rechtlich nicht verbindliche Entscheidungsbegründung hätte zurückgegriffen werden müssen. Die Entscheidung enthalte den klaren Ausspruch darüber, dass die transaktionsbezogenen Auskünfte an die AMF erteilt würden. Somit habe kein Grund bestanden, darin eine berichtigungsfähige bzw. ergänzungsfähige Unrichtigkeit der Behörde zu erblicken. Auch sei zu berücksichtigen, dass eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nur bezüglich rechtskräftiger Bescheide in Betracht komme (Thienel, 215). Eine solche liege gegenständlich jedoch gerade nicht vor, da die Rücknahme der ersten Entscheidung und der Erlass der zweiten Entscheidung durch die FMA innerhalb der Anfechtungsfrist und damit vor Eintritt der formellen Rechtskraft der ersten Entscheidung erfolgt seien. Der Verweis auf § 62 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde sei daher qualifiziert unrichtig.
Auf die hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin relevierten, im Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Unabänderlichkeit und Unwiderruflichkeit einer einmal aus der Behördensphäre getretenen Entscheidung gehe die belangte Behörde überhaupt nicht ein, sondern konstruiere ein Selbstabänderungsrecht von Behörden für die von ihnen erlassenen Entscheidungen.
Im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes bedeute die formelle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit eines Bescheides in einem Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdeführerin habe jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass die gegenständlich zugrunde liegende Rücknahme der Verfügung vom 21. Februar 2008 unter dem Aspekt der Unabänderlichkeit eines Bescheides im Rahmen der materiellen Rechtskraft zu beurteilen sei. Unter materieller Rechtskraft eines Bescheides sei zu verstehen, dass dieser (auch) von Amts wegen von der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden könne, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht komme (z. B. §§ 68, 69 und 71 AVG, Art. 104, 105 LVG). Soweit diese Voraussetzungen nicht zuträfen, seien die Behörden an die Bescheide ungeachtet ihrer Gesetzmässigkeit oder Gesetz-widrigkeit gebunden (siehe Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1986, 537). Aktuell nehme auch Thienel darauf Bezug und führe dazu aus:
"Die Unabänderlichkeit des Bescheides bedeutet, dass der Bescheid von der Be-hörde von Amtswegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden darf; dies gilt freilich nur, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt".
Unter dieser Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung seien dabei die bereits angeführten Massnahmen der amtswegigen Behebung gemäss § 68 AVG, der Wiederaufnahme gemäss § 69 AVG und der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäss § 71 AVG anzusehen. Thienel führe in weiterer Folge aus, dass die Unabänderlichkeit schon mit Erlassung des Bescheides, vor der formellen Rechtskraft, eintrete (siehe Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, 218).
Klarer als Antoniolli-Koja dies tue, könne denn auch nicht formuliert werden:
"Aus dem Zusammenhalt der §§ 62 und 68 AVG ergibt sich, dass die Bescheide grundsätzlich zugleich mit der formellen Rechtskraft ("Unanfechtbarkeit") auch materiell rechtskräftig ("unwiderrufbar") werden; die Angelegenheit wird auch un-wiederholbar, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Allerdings kann die Behörde den Bescheid, den sie erlassen hat, auch schon vorher nicht abändern; da das AVG kein Selbstabänderungsrecht der Behörde kennt, ist sie bereits zwischen der Erlassung des Bescheides und dem Eintritt der "Unanfechtbarkeit" an ihren Bescheid gebunden" (Antoniolli-Koja, 538).
Dieser Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts werde jedoch von der belangten Behörde ignoriert.
Die belangte Behörde argumentiere unter Heranziehung von Art. 88 Abs. 1 LVG i. V. m. § 423 ZPO, dass im Wege eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes unvollständige Entscheidungen zu ergänzen seien, insbesondere dann, wenn in der Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Antrag nicht abgesprochen wor-den sei. Zusätzlich verweise sie auf § 41 des österreichischen Ausserstreitgesetzes sowie auf § 62 Abs. 4 AVG. Diese Argumentation sei unzulässig und willkürlich.
Art. 88 Abs. 1 LVG verweise ausdrücklich auf die primäre Heranziehung des LVG. Nur sofern aus den Vorschriften des LVG sowie aus der Natur des Verwaltungsverfahrens keine adäquate Regelung ableitbar sei, fänden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Urteile sinngemäss ergänzende Anwendung.
Bereits Art. 87 Abs. 2 LVG enthalte den Grundsatz der Unabänderlichkeit für seitens der Behörde ergehende Aussprüche und Verfügungen. Art. 87 Abs. 2 LVG umfasse damit nichts anderes als die bereits dargelegten Grundsätze der Unabänderlichkeit und Unwiderruflichkeit der behördlichen Entscheidung. Soweit diese dem Wortlaut nicht explizit zu entnehmen sei, gehörten diese elementaren Grundsätze als Bestandteile der materiellen Rechtskraft zur Natur des Verwaltungsverfahrens. Damit verbleibe aber für die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes unter Rückgriff auf Zivilprozessrecht bzw. österreichisches Ausserstreitrecht kein Raum. Dessen Heranziehung durch die belangte Behörde sei somit unter Ausserachtlassung bestehender verwaltungsrechtlicher Vorschriften erfolgt.
Art. 84 Abs. 4 LVG sehe für den Fall, dass ein von einer Partei in der Hauptsache erhobener Anspruch oder Kostenpunkt unerledigt geblieben sei, vor, dass die fehlende Erledigung auf Grund einer nur für diese auszuschreibenden, mündlichen Verhandlung nachzutragen sei, wenn diese Ergänzung - und nur dieser Fall sei hier relevant - von Amtswegen geboten erscheine.
Die belangte Behörde argumentiere nun, dass unter analoger Anwendung dieser Bestimmung des LVG das Vorgehen der FMA in seiner Gesamtheit zulässig gewesen sei. Hierbei verkenne sie, dass die Ergänzung zunächst ein ausschliesslich einer am gegenständlichen Verwaltungsverfahren beteiligten Partei zustehender Anspruch sei. Diesbezüglich führe die belangte Behörde selbst zutreffend aus, dass die AMF nicht Partei dieses Verwaltungsverfahrens sei. Der AMF fehle somit die Voraussetzung, eine Ergänzung i. S. d. Art. 84 Abs. 4 LVG zu beantragen.
Allerdings könne die fehlende Erledigung auch von der Behörde nachgeholt werden, wenn diese Ergänzung von Amts wegen geboten erscheine. Dies könne jedoch lediglich auf Grund einer nur für diesen Zweck auszuschreibenden mündlichen Verhandlung erfolgen. Zwar argumentiere die belangte Behörde sinngemäss, dass im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder zwingend noch notwendig gewesen sei, weil dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt worden sei. Dabei verkenne sie jedoch den eindeutigen Wortlaut des Art 84. Abs. 4 LVG ("ist ... auf Grund einer ...mündlichen Verhandlung nachzutragen"), womit für behördliches Ermessen kein Spielraum bleibe, sondern eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.
Die belangte Behörde verweise zur Untermauerung einer analogen Anwendung von Art. 84 Abs. 4 LVG auch auf den Staatsgerichtshof (unter anderem StGH 2006/33), welcher solche Fälle im Ergebnis gleich handhabe. In StGH 2006/33 habe es keiner analogen Anwendung bedurft, da im Urteil über den von der Beschwerdegegnerin gestellten Kostenantrag nicht abgesprochen worden sei.
Gegenständlich sei von der FMA in Verletzung bestehender Verfahrensvorschriften und ohne rechtliche Grundlage eine Entscheidung zurückgenommen und durch eine zweite Entscheidung mit geändertem normativem Gehalt ersetzt worden. Die belangte Behörde habe darin keine rechts- und gesetzwidrige Vorgangsweise der FMA erblickt. Dass die Entscheidung der FMA vom 5. März 2008 gegenüber der Entscheidung vom 21. Februar 2008 unzulässigerweise einen geänderten normativen Gehalt aufweise, sei von ihr nicht als stossend angesehen worden. Entgegen Art. 88 Abs. 1 LVG habe sie unter Umgehung des primär anzuwendenden Verwaltungsrechts (so etwa Art. 87 Abs. 2 LVG) bzw. dessen allgemeiner Verfahrensgrundsätze über die Anwendung der zivilprozessualen Regelungen hinsichtlich der Urteilsergänzung ein Selbstabänderungsrecht für Verwaltungsbehörden konstruiert, welches vom Verwaltungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern zugunsten der Rechtssicherheit ausgeschlossen sei. Anschliessend daran gestehe die belangte Behörde der AMF trotz fehlender Parteistellung zu, in den Genuss einer amtswegig veranlassten Ergänzung unter analoger Anwendung von Art. 84 Abs. 4 LVG zu gelangen, obwohl das darin zwingend vorgesehene Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt worden sei. In der Gesamtschau erweise sich die Entscheidung der belangten Behörde als sachlich nicht vertretbar.
9.2. Mit der angefochtenen Entscheidung verstosse die belangte Behörde auch gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV sei, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrenökonomie begrenzt. Insbesondere verletze es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entschei-denden Behörde nicht näher begründet werde. So sei es zulässig, wenn ein Gericht keine näheren Ausführungen zu einer von ihm vertretenen entscheidungswesentlichen Rechtsauffassung mache, sofern diese offensichtlich zutreffend sei. Dies setze aber voraus, dass sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lasse (vgl. StGH 1996/31, LES 1998 125 [130 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 1989/14, LES 1992,1, Erw. 1a; vgl. auch StGH 2006/19, Erw. 3.1, abrufbar im Internet unter www.stgh.li).
Dieser Pflicht sei nur genüge getan, wenn die Begründung die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Für den Betroffenen solle durch die Begründung ersichtlich werden, warum die Behörde gegen seinen Antrag entschieden habe, und solle verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse. Schliesslich sei der grundrechtliche Anspruch auf Begründung dann verletzt, wenn grundlegende Fragen in einer Entscheidung derart knapp begründet würden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im einzelnen nachvollzogen werden könnten, und sich die weitestgehende fehlende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechtfertigen lasse (siehe Stotter, Verfassung des Fürstentum Liechtenstein, Art. 43 LV, E 34, E 50, E 96).
Die belangte Behörde erachte die Begründung der FMA in ihrer Verfügung vom 5. März 2008, weshalb sie die Verfügung vom 21. Februar 2008 zurückgenommen und durch die neue Verfügung ersetzt habe, als rechtsgenüglich, da sie die Beweggründe der FMA genügend erkennen lasse. Nach Ansicht der FMA könne eine noch nicht formell rechtskräftige Verfügung (jederzeit) von der erlassenen Behörde zurückgenommen oder abgeändert werden. Rechtliche Grundlage hierfür böte die Monografie von Kley, welche anführe, dass Entscheide nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der erlassenden Behörde (in der Regel) nicht zurückgenommen werden könnten. Die FMA leite daraus e contrario ab, dass die Rücknahme des Entscheides vor Eintritt der formellen Rechtskraft möglich sei. Nach Kley trete formelle Rechtskraft ein, wenn die Partei die Verfügung nicht innerhalb der Beschwerdefrist anfechten würde, wobei es nur die eine Art der formellen Rechtskraft gäbe, nämlich jene, die mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintrete.
Damit unterlasse es die belangte Behörde, sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Zwar verpflichte Art. 43 LV nicht, auf alle Behauptungen des Beschwerdeführers ausführlich einzugehen, ohne Rücksicht darauf, wie stichhaltig sie im Einzelfall sein mögen. Das Gebot der Verfahrensökonomie rechtfertige es, auf grundlose oder irrelevante Behauptungen kurz oder gar nicht einzugehen (StGH 1989/14). Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei jedoch sehr wohl stichhaltig gewesen. Zum einen wolle die belangte Behörde hinsichtlich der Thematik einer Entscheidungsergänzung § 62 Abs. 4 AVG angewendet sehen, wobei diese Bestimmung erst auf formell rechtskräftige Bescheide anwendbar sei, andererseits vermeide sie jede Einlassung auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte einschlägige aktuelle Lehrmeinung zum österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht. Denn darin komme klar zum Ausdruck, dass bereits ab dem Verlassen der Behördensphäre für die Behörde die materielle Rechtskraftwirkung der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit eintrete und diese an den Verwaltungsakt binde (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 468 Rz 950). Es diene der Rechtssicherheit, dass die Erledigung ab Verlassen der Behördensphäre von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden dürfe und umfasse damit die mit der behördlichen Erledigung verbundene Bindungswirkung sowohl für die Behörde als auch für die Parteien. Darauf gehe die belangte Behörde jedoch nicht ein.
Nun stelle nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine falsche Begründung keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV dar. Eine Verletzung dieses Grundrechtes bestehe nur bei gänzlichem Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung oder bei einer blossen Scheinbegründung (StGH 1996/46, LES 1998, 191, [195 Erw. 2.5]). In diesem Fall sei allenfalls zu prüfen, ob die Begründung im Einzelfall willkürlich sei (vgl. StGH 2006/22, Erw. 3.1, abrufbar im Internet unter www.stgh.li). Gegenständlich habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung jedoch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 19. März 2008 habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihren rechtlichen Standpunkt dargelegt. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Unabänderlichkeit und Unwiderruflichkeit von Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Rahmen der materiellen Rechtskraft beziehe die Beschwerdeführerin eine sowohl zur FMA, als auch zur belangten Behörde gegensätzliche Position. Die belangte Behörde sei auf diese Argumente aber nicht eingegangen. Diese Argumente würden jedoch die Kernfrage im gegenständlichen Verwaltungsverfahren, nämlich die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Rücknahme einer externen Erledigung durch die Behörde vor Eintritt der formellen Rechtskraft behandeln. Thematik und Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher entscheidungsrelevant.
10. Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach der Finanzmarktaufsicht (FMA) untersagt werden sollte, bis zu Erledigung der Individualbeschwerde durch den Staatsgerichtshof der französischen Aufsichtsbehörde AMF die im Spruch der Verfügung vom 5. März 2008 zu AZ 1722/08/03 E genannten Auskünfte zu erteilen sowie für die Dauer des Normen-kontrollverfahrens der französischen Aufsichtsbehörde AMF die im Spruch der Verfügung vom 5. März 2008 zu AZ 1722/08/03 E genannten Auskünfte zu erteilen, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben und beantragt, den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes aufzuheben und ihrer Beschwerde vom 20. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Die Regierung hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 21 Abs. 4 MG eingereicht. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat mit Schreiben vom 2. Juli 2008 zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird, so weit nötig, in den Erwägungen eingegangen.
12. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 2. Juni 2008 mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH 2008/24, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Willkürverbots. In diesem Zusammenhang bestreitet sie die Rechtmässigkeit der Rücknahme und den Ersatz der Verfügung vom 19. Februar 2008 durch die FMA mit Verfügung vom 4. März 2008. Sie argumentiert, der Spruch sei klar und nicht auslegungsbedürftig, weshalb die Begründung, die Nichtangabe des wirtschaftlich Berechtigten im Spruch sei "als offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit" im Sinne des österreichischen AVG zu qualifizieren, nicht heranzuziehen sei; ein solches Vorgehen sei willkürlich, die Behörde konstruiere ein "Selbständerungsrecht", dem die materielle Rechtskraft entgegenstehe. Weiter wird vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof argumentiere unter Heranziehung von Art. 88 Abs. 1 LVG i. V. m. § 423 ZPO, dass im Wege eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes unvollständige Entscheidungen zu ergänzen seien, insbesondere dann, wenn in der Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Antrag nicht abgesprochen worden sei. Zusätzlich verweise er auf § 41 des österreichischen Ausserstreitgesetzes sowie auf § 62 Abs. 4 AVG. Diese Argumentation sei unzulässig und willkürlich. Art. 88 Abs. 1 LVG verweise nämlich ausdrücklich auf die primäre Heranziehung des LVG. Nur sofern aus den Vorschriften des LVG sowie aus der Natur des Verwaltungsverfahrens keine adäquate Regelung ableitbar sei, fänden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Urteile sinngemäss ergänzende Anwendung.
Bereits Art. 87 Abs. 2 LVG enthalte den Grundsatz der Unabänderlichkeit für seitens der Behörde ergehende Aussprüche und Verfügungen. Art. 87 Abs. 2 LVG umfasse damit nichts anderes als die bereits dargelegten Grundsätze der Unabänderlichkeit und Unwiderruflichkeit der behördlichen Entscheidung. Soweit diese dem Wortlaut nicht explizit zu entnehmen sei, gehörten diese elementaren Grundsätze als Bestandteile der materiellen Rechtskraft zur Natur des Verwaltungsverfahrens. Damit verbleibe aber für die Anwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes unter Rückgriff auf das Zivilprozessrecht bzw. das österreichische Ausserstreitrecht kein Raum. Dessen Heranziehung durch den Verwaltungsgerichtshof sei somit unter Ausserachtlassung bestehender verwaltungsrechtlicher Vorschriften erfolgt. Art. 84 Abs. 4 LVG sehe für den Fall, dass ein von einer Partei in der Hauptsache erhobener Anspruch oder Kostenpunkt unerledigt geblieben sei, vor, dass die fehlende Erledigung auf Grund einer nur für diese auszuschreibenden, mündlichen Verhandlung nachzutragen sei, wenn diese Ergänzung - und nur dieser Fall sei hier relevant - von Amtswegen geboten erscheine.
Der Verwaltungsgerichtshof argumentiere nun, dass unter analoger Anwendung dieser Bestimmung des LVG das Vorgehen der FMA in seiner Gesamtheit zulässig gewesen sei. Hierbei verkenne er, dass die Ergänzung zunächst ein ausschliesslich einer am gegenständlichen Verwaltungsverfahren beteiligten Partei zustehender Anspruch sei. Diesbezüglich führe die belangte Behörde selbst zutreffend aus, dass die AMF nicht Partei dieses Verwaltungsverfahrens sei. Der AMF fehle somit die Voraussetzung, eine Ergänzung i. S. d. Art. 84 Abs. 4 LVG zu beantragen.
Allerdings könne die fehlende Erledigung auch von der Behörde nachgeholt werden, wenn diese Ergänzung von Amts wegen geboten erscheine. Dies könne jedoch lediglich auf Grund einer nur für diesen Zweck auszuschreibenden mündlichen Verhandlung erfolgen. Zwar argumentiere der Verwaltungsgerichtshof sinngemäss, dass im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung weder zwingend noch notwendig gewesen sei, weil dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beeinträchtigt worden sei. Dabei verkenne er jedoch den eindeutigen Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 LVG ("ist ... auf Grund einer ...mündlichen Verhandlung nachzutragen"), womit für behördliches Ermessen kein Spielraum bleibe, sondern eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof verweise zur Untermauerung einer analogen Anwendung von Art. 84 Abs. 4 LVG auch auf den Staatsgerichtshof (unter anderem StGH 2006/33), welcher solche Fälle im Ergebnis gleich handhabe. In StGH 2006/33 habe es keiner analogen Anwendung bedurft, da im Urteil über den von der Beschwerdegegnerin gestellten Kostenantrag nicht abgesprochen worden sei.
Gegenständlich sei von der FMA in Verletzung bestehender Verfahrensvorschriften und ohne rechtliche Grundlage eine Entscheidung zurückgenommen und durch eine zweite Entscheidung mit geändertem normativem Gehalt ersetzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe darin keine rechts- und gesetzwidrige Vorgangsweise der FMA erblickt. Dass die Entscheidung der FMA vom 5. März 2008 gegenüber der Entscheidung vom 21. Februar 2008 unzulässigerweise einen geänderten normativen Gehalt aufweise, sei von ihm nicht als stossend angesehen worden. Entgegen Art. 88 Abs. 1 LVG habe der Verwaltungsgerichtshof unter Umgehung des primär anzuwendenden Verwaltungsrechts (so etwa Art. 87 Abs. 2 LVG) bzw. dessen allgemeiner Verfahrensgrundsätze über die Anwendung der zivilprozessualen Regelungen hinsichtlich der Urteilsergänzung ein Selbstabänderungsrecht für Verwaltungsbehörden konstruiert, welches vom Verwaltungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern zugunsten der Rechtssicherheit ausgeschlossen sei. Anschliessend daran gestehe der Verwaltungsgerichtshof der AMF trotz fehlender Parteistellung zu, in den Genuss einer amtswegig veranlassten Ergänzung unter analoger Anwendung von Art. 84 Abs. 4 LVG zu gelangen, obwohl das darin zwingend vorgesehene Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt worden sei. In der Gesamtschau erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als sachlich nicht vertretbar.
3. Im vorliegenden Fall geht es zentral um die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof willkürlich entschieden hat, dass die Rücknahme der Verfügung der FMA vom 19. Februar 2008 und deren Ersatz und Ergänzung durch die Verfügung vom 4. März 2008 rechtmässig war. Dabei kommt es für den Ausgang des Verfahrens nicht darauf an, ob der Spruch der zurückgenommenen Verfügung klar oder auslegungsbedürftig war und ob das österreichische Recht eine ausdrückliche Bestimmung über die Ergänzung von Bescheiden enthält, sondern auf die Antwort, die das liechtensteinische Recht auf die Frage gibt. Dieser Auffassung ist auch die Beschwerdeführerin, bringt sie doch vor, Art. 88 Abs. 1 LVG verlange die primäre Heranziehung des LVG. Nur sofern aus diesem sowie aus der Natur des Verwaltungsverfahrens keine adäquate Regelung ableitbar wäre, fänden die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung.
Die aufgeworfene Frage, ob die Verfügung der FMA vom 4. März 2008 (eröffnet am 5. März 2008), mit der die Verfügung vom 19. Februar 2008 (eröffnet am 21. Februar 2008) zurückgenommen und ersetzt wurde, rechtmässig erfolgt ist, verneint die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Begründung, die der Adressatin gegenüber eröffnete Verfügung vom 19. Februar 2008 sei durch die verfügende Behörde, d. h. durch die FMA, grundsätzlich nicht mehr abänderbar gewesen. Sie argumentiert, dass ein Bescheid "ab Verlassen der Behördensphäre für die Behörde die materielle Rechtskraftwirkung der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit" zur Folge hat.
Dieser Auffassung kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, ist beim liechtensteinischen Recht, d. h. beim LVG anzusetzen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, der Verfügung vom 19. Februar 2008 sei in dem Sinne materielle Rechtskraft zugekommen, dass sie von der FMA nicht mehr hätte abgeändert werden dürfen. Diese Sicht der urteilsgleichen materiellen Rechtskraft findet im liechtensteinischen Recht keine Grundlage. Eine ausdrückliche generelle Bestimmung enthält das diesbezüglich massgebende LVG nicht. Aus Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 LVG ergibt sich aber hinreichend klar, dass der Gesetzgeber nicht von einer strikten Unabänderlichkeit von Verfügungen durch die erlassende Behörde ausgeht. Ausdrücklich geht der Gesetzgeber für den in Art. 84 Abs. 4 umschriebenen Tatbestand von der Ergänzungsmöglichkeit erlassener Verfügungen aus. Das ist sachlich begründet. Im Verwaltungsverfahren muss zwischen dem Rechtswert der Gesetzmässigkeit der Verfügung und dem berechtigten Vertrauen auf ihren Bestand abgewogen werden. Deshalb werden Verfügungen nicht in gleicher Weise materiell rechtskräftig wie zivilgerichtliche Urteile. Letztere erwachsen mit Eintritt der formellen Rechtskraft in materielle Rechtskraft, womit die Parteien gebunden werden, weshalb vorbehältlich eines zur Verfügung stehenden ausserordentlichen Rechtsmittels (z. B. Wiederaufnahme) kein Gericht in der gleichen Sache mehr entscheiden darf. Demgegenüber gehört die grundsätzliche Abänderbarkeit von Verfügungen zu den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen, die sich aus der "Natur des Verwaltungsverfahrens" (Art. 88 LVG) ergeben.
Hinsichtlich der Kompetenzen für die Rücknahme, Ergänzung oder Änderung gehen die Gesetzgeber unterschiedliche Wege. So können sie die Abänderung auch noch nicht rechtskräftiger Verfügungen grundsätzlich in die Kompetenz der erlassenden Behörde oder der Gerichte legen. Letzteren Weg geht beispielsweise § 62 Abs. 4 öAVG, der eine Berichtigung für den in Abs. 4 umschriebenen Tatbestand durch die Behörde, welcher der Fehler unterlief, nur hinsichtlich rechtskräftiger Entscheide zulässt und ansonsten diese Zuständigkeit bei der Rechtmittelbehörde ansiedelt, die "aufgrund ihrer umfassenden Entscheidungsbefugnis Fehler des Bescheides (...) berichtigen" kann (Rudolf Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., Wien 2006, 228 f.).
Das schweizerische Recht legt die Berichtigung grundsätzlich in die Kompetenz der verfügenden Behörde, wobei formell rechtskräftige Verfügungen von der erlassenden Behörde nur unter strengeren Voraussetzungen geändert werden dürfen als noch nicht formell rechtskräftige. Die Notwendigkeit der Abänderbarkeit folgt - wie es das schweizerische Bundesgericht zum Ausdruck brachte - aus der "Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist" (BGE 94 I 336 [343]; ebenso BGE 101 Ib 299). Diesen Umstand berücksichtigend, hält die herrschende Lehre den aus dem Zivilprozessrecht stammenden Begriff der materiellen Rechtskraft im Zusammenhang mit Verfügungen, die am Ende des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens stehen, für unpassend (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, 263 f., hierzu und zu den Kriterien für die Widerrufbarkeit von Verfügungen, Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 206 ff., Rz. 994 ff.). Sie geht davon aus, dass Verfügungen sowohl vor als auch nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit (der formellen Rechtskraft) durch die erlassende Behörde unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden dürfen. Anstelle von materieller Rechtskraft spricht sie von "Rechtsbeständigkeit" von Verfügungen, die u. a. den Grundsatz beinhalte, dass formell rechtskräftige Verfügungen nur unter strengeren Voraussetzungen zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden dürfen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a. a. O., 264, Rz. 10). Auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung entspricht weitgehend diesen Rechtsgedanken, weshalb sie von der "Bestandskraft" von Verwaltungsakten spricht (Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., München 2009, 279 ff., Rz. 1 ff.). Nach Fritz Gygi (Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1982, 149 [152]) liegt der Grund für die Unterscheidung zwischen Rechtsbeständigkeit (Verfügung) und Rechtskraft (Urteil) namentlich darin, dass das "Verwaltungsverfahren (...) nicht die gleichen Garantien für die Richtigkeit der Entscheidung wie das Gerichtsverfahren bietet", weshalb "schwächere Gründe für die Beseitigung ausreichen." Dass in der Schweiz auch der Bundesgesetzgeber implizit dieser Rechtsauffassung folgt, lässt sich z. B. darin erkennen, dass er in Art. 58 VwVG (Marginalie: "neue Verfügung") der Vorinstanz die Kompetenz einräumt, bis zur Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Ohne diese Klarstellung (Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: ZBl 2007, 293 ff., [309]) ginge mit der Rechtshängigkeit der Verfügung bei der Beschwerdeinstanz die Verfahrensherrschaft auf diese über. Damit folgt der Gesetzgeber dem Grundsatz, wonach einmal erlassene Verfügungen grundsätzlich abgeändert werden können, d. h. nicht wie Urteile in materielle Rechtskraft erwachsen (August Mächler, in: Christoph Auer et al., Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 zu Art. 58).
Für den Fall der Gewährung der Amtshilfe sieht das liechtensteinische Recht nicht vor, dass fehlerhafte oder unvollständige Verfügungen der FMA nicht geändert werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinen Erwägungen zu Recht von Art. 84 LVG ausgegangen und hat zutreffend festgehalten, in Art. 84 Abs. 1 bis 3 sei die Richtigstellung und in Abs. 4 die Ergänzung geregelt. Art. 84 Abs. 1 LVG lässt die Richtigstellung offenbarer Unrichtigkeiten zu. Art. 84 Abs. 4 LVG ("Ergänzung") liegt der Rechtsgedanke zu Grunde, demgemäss die Ergänzung eines Verwaltungsentscheids zulässig sein muss, wenn sich diese zur Herbeiführung der Gesetzmässigkeit als erforderlich erweist. Art. 84 Abs. 1 und Abs. 4 LVG sind Ausprägungen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes demgemäss Verfügungen - vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - grundsätzlich für die erlassende Behörde nicht unabänderlich sind. Auch der Staatsgerichtshof wendet Art. 84 Abs. 1 und 4 über die Verweisung von Art. 38 StGHG als Grundlage für die Richtigstellung oder Ergänzung seiner Urteile an (StGH 2004/22 Erw. 1: "Demnach ist auch im Individualbeschwerdeverfahren grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Parteiantrag eine Richtigstellung oder Ergänzung des Urteils möglich."). In diesem Sinne ist wohl auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, zu verstehen, wenn er auf Seite 126 hervorhebt, dass Entscheide nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der erlassenden Behörde nicht einfach zurückgenommen oder abgeändert werden können.
Jedenfalls ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall sachlich begründet und nicht willkürlich. Der Verwaltungsgerichtshof erwog, die Bestimmung von Art. 84 Abs. 4 LVG passe zwar auf den vorliegenden Fall nicht ganz, dennoch sei es notwendig und von Amts wegen geboten über den Antrag der AMF, ihr den wirtschaftlich Berechtigten der verfahrensgegenständlichen Transaktionen mitzuteilen, zu entscheiden. Da dieser Teilaspekt in der Verfügung der FMA gefehlt habe, sei die Verfügung zu ergänzen gewesen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dem Verwaltungsgerichtshof kann im Ergebnis zugestimmt werden.
Das Vorgehen der FMA lässt sich auch ohne Willkür auf Art. 84 Abs. 1 LVG stützen. Für eine offenbare Unrichtigkeit (Abs. 1) sprechen namentlich der Antrag der AMF (siehe oben Sachverhalt Ziff. 1 Lemma 3: "Identität und Adresse des wirtschaftlich Berechtigten [final beneficial owner]) sowie die Sachverhaltsschilderung in der Verfügung vom 19. Februar 2008. Letzterer ist zu entnehmen, dass die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), welche die AMF in dieser Angelegenheit kontaktiert hat, zur FMA verwiesen hat, "um den/die wirtschaftlich Berechtigten bzw. den tatsächlichen Auftraggeber zu identifizieren". Aus den Entscheidungsgründen wird ebenfalls klar, dass der wesentliche Zweck des Ansuchens der AMF darin lag, herauszufinden, "wer Auftraggeber bzw. Vertragspartner (Kunde) oder wirtschaftlich Berechtigter (...) der verdächtigen Geschäfte war." Daraus wird klar, dass im gegenständlichen Amtshilfeverfahren namentlich die Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten für die AMF von zentraler Bedeutung war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Beantwortung der Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliege, sei nur der Spruch massgebend und zieht in diesem Zusammenhang § 62 öAVG heran. Dazu ist zu bemerken, dass diese Auffassung zumindest in der Rechtsprechung des öVwGH keine Bestätigung findet. Demnach sind nach § 62 Abs. 4 öAVG berichtigungsfähig "Fehler im Spruch oder in der Begründung eines Bescheides, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern ihrer Mitteilung anhaften, was letztlich (auch) auf Grund des übrigen Bescheid- und Akteninhaltes zu beurteilen ist" (öVwGH, 21.4.2004, Geschäftszahl 2002/04/006, S. 5; siehe im gleichen Sinne öVwGH, 15.11.1999, Geschäftszahl 2003/02/0144, S. 2 mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rücknahme und der Ersatz der Verfügung der FMA vom 19. Februar 2008 durch die gesetzmässige Verfügung vom 4. März 2008 grundsätzlich zulässig, jedenfalls keineswegs willkürlich waren. Materiell war die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen, da sie im Laufe der Anfechtungsfrist zurückgenommen und durch eine neue gleichlautende, aber ergänzte, ersetzt wurde. Ein beachtliches Interesse am unveränderten Fortbestand kann die Beschwerdeführerin namentlich deshalb nicht geltend machen, da - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht anmerkte, die Fehlerhaftigkeit - hier die Unvollständigkeit - der Verfügung hinreichend klar aus der Begründung ersichtlich war und nach Meinung des Staatsgerichtshofes für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus ihrer Interessenlage heraus ohne weiteres erkennbar gewesen sein musste.
4. Dem Verwaltungsgerichthof ist weiter darin zu folgen, dass die FMA ihre Verfügung vom 4. März 2008 rechtsgenüglich begründet hat. Wie zutreffend ausgeführt wird, wurde hinreichend klar gesagt, warum die Rücknahme und der Ersatz durch die neue, materiell nur ergänzte, Verfügung erfolgten. Vom Ergebnis her betrachtet handelt es sich inhaltlich um eine Ergänzung der Auskunft durch Angabe des wirtschaftlich Berechtigten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung so begründet, dass klar ersichtlich ist, welche Auffassung er hinsichtlich der Änderung von Verfügungen einnimmt, so dass die Beschwerdeführerin seine Rechtsauffassung erkennen und anfechten konnte.
5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde mit dem Verweis auf die ausführliche Darlegung ihres Rechtsstandpunkts in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und damit nicht nur die oben behandelten Fragen der Rechtmässigkeit der Rücknahme und Ergänzung der Verfügung durch die FMA und deren Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof meint, sondern auch auf ihre dortige Argumentation betreffend Bestreitens der Verwendung von Insiderinformationen, die Weiterleitung des wirtschaftlich Berechtigten als über den Aufsichtszweck hinausgehend, nicht sachbezogen und unverhältnismässig bezeichnet und darin eine unzulässige Beweisausforschung erblickt, hält ihre Argumentation näherer Prüfung nicht stand.
Der Staatsgerichthof folgt vielmehr auch hier dem Verwaltungsgerichtshof, der das Marktmissbrauchsgesetz (MG) willkürfrei angewendet hat. Nach Art. 13 Abs. 2 MG hat die FMA den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber sieht also klar eine Amtshilfepflicht vor. Dieser Pflicht ist die FMA nachgekommen. Zu den Mitteln der Amtshilfe zählt nach Art. 13 Abs. 3 MG der Austausch von Informationen. Eine Konkretisierung enthält diesbezüglich Art. 16 MG. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MG hat die FMA den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen alle Informationen zu übermitteln, die zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs notwendig sind. Im vorliegenden Fall hat die FMA entsprechend dieser Bestimmung Amtshilfe geleistet. Art. 16 Abs. 2 behält Art. 14 MG vor, der die Ablehnung der Zusammenarbeit zum Gegenstand hat. Demnach kann die FMA ein Ersuchen betreffend Informationsaustausch oder Ermittlung vor Ort nur ablehnen, wenn hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte; aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffende Person bereits ein Verfahren vor einem liechtensteinischen Gericht anhängig ist oder aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffende Person bereits ein rechtskräftiges Urteil eines liechtensteinischen Gerichtes ergangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erwog, lag im gegenständlichen Fall ein Amtshilfeansuchen der AMF an die FMA vor. Entsprechend war die FMA gemäss Art. 16 Abs. 2 MG zur Amtshilfe verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter erwogen, dass vorliegend einzig die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung Liechtensteins in Frage komme, wozu auch der Rechtsmissbrauch gehöre. Einen entsprechenden Ablehnungsgrund erkannte der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht. Die AMF hat in ihrem Amtshilfeersuchen begründet, weshalb sie die angeforderten Informationen benötigt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, keinen Marktmissbrauch begangen, namentlich keine Insiderinformationen verwendet zu haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig festhält, ist die Frage, ob jemand tatsächlich Marktmissbrauch begangen hat oder nicht, nicht Teil des Amtshilfeverfahrens, sondern des eigentlichen Verfahrens betreffend die Untersuchung und Verfolgung von Marktmissbrauch im zuständigen Staat durch die dort zuständigen Behörden, d. h. hier durch die AMF in Frankreich.
Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführerin, es gehe im vorliegenden Fall um eine "fishing expedition", ist der Verwaltungsgerichtshof auch vertretbar der Auffassung, dass eine solche nicht vorliegt, da die AMF ihr Amtshilfeersuchen genügend begründet hat (hierzu Annette Althaus, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Aufl., Bern 1997, 148 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof legt überzeugend dar, dass es in der Natur der Sache liegt, wenn ein Amtshilfeersuchen in Marktmissbrauchsfällen hinsichtlich des dargestellten Sachverhaltes lückenhaft ist (in diesem Sinne auch StGH 2008/160, Erw. 2.2 und weiter das schweizerische Bundesgericht, BGE 126 II 409, [414, Erw. 5b mit weiteren Hinweisen). Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe ihre Transaktionsentscheidungen auf öffentlich bekannte Informationen gestützt, könne die Sachverhaltslücken, die bei der AMF bestünden, schliessen helfen, ist aber, wie vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt worden ist, Gegenstand des Verfahrens vor der für die Untersuchung des Marktmissbrauchs zuständigen Behörde, hier der AMF, und nicht des Amtshilfeverfahrens. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind somit sachlich begründet und jedenfalls unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass der Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache keine Folge zu geben war.
7. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung wäre die Beschwerde vom 2. Juli 2007 gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 17. Juni 2008, womit der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme zurückgewiesen wurde, gegenstandslos geworden. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 21 Abs. 4 MG die aufschiebende Wirkung für Individualbeschwerden generell ausschliesst. Die Beschwerdeführerin hält die gesetzliche Bestimmung für verfassungswidrig. Im konkreten Fall fehlt der Beschwerdeführerin das aktuelle Rechtsschutzinte-resse. Damit würde sich das Eintreten auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit von Art. 21 Abs. 4 MG erübrigen. Da indessen gerade auf Grund der Funktionsweise des Art. 21 Abs. 4 MG in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Gefahr bestünde, dass der Staatsgerichthof die im Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und in der Beschwerde vom 2. Juli 2007 gegen den Präsidialbeschluss vom 17. Juni 2008 behauptete Verfassungswidrigkeit nie überprüfen könnte, tritt der Staatsgerichtshof auf diese Rüge von Amtes wegen ein (vgl. zu dieser Praxis Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.).
8. Art. 21 Abs. 4 MG lautet:
"Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sind bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig."
8.1. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme hat der Präsident des Staatsgerichtshofes Folgendes erwogen:
"7.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG kann der Vorsitzende auf Ansuchen einer Partei unter den in Art. 52 Abs. 2 StGHG bestimmten Voraussetzungen längstens für die Dauer des Verfahrens diejenigen vorsorglichen Massnahmen verfügen, welche erforderlich erscheinen, um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt demnach ein beim Staatsgerichtshof anhängiges Verfahren voraus, für das vorsorgliche Massnahmen verfügt werden können. Ein vor der Einreichung der Individualbeschwerde eingebrachter Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zwar grundsätzlich zulässig, er heilt aber nur dann, wenn die Individualbeschwerde nachträglich fristgerecht beim Staatsgerichtshof anhängig gemacht bzw. eingereicht wird (...).
Gegenständlich hat nun die Beschwerdeführerin und Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 vorerst einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt und in der Antragsbegründung die Absicht kundgetan, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2008, VGH 2008/24, Beschwerde an den Staatsgerichtshof wegen der Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte zu erheben. Da die Beschwerdeführerin und Antragstellerin die mit dem Antrag zusammenhängende Individualbeschwerde nachträglich fristgerecht beim Staatsgerichtshof eingereicht hat, erweist sich der vorliegende Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme somit als zulässig.
7.2. Gegenständlichenfalls stellt sich jedoch auf der Grundlage des im vorangegangenen Amtshilfeverfahren anwendbaren Gesetzes vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Marktmissbrauchsgesetz; MG), LGBl. 2007 Nr. 18, eine weitere Zulässigkeitsfrage. Das Marktmissbrauchsgesetz bestimmt nämlich in Art. 21 Abs. 4, dass Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig sind.
Dies hat nun für den gegenständlich zu entscheidenden Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Folge, dass eine Kollision zwischen zwei gleichrangigen auf den konkreten Fall anwendbaren Normen, nämlich zwischen Art. 53 Abs. 1 StGHG und Art. 21 Abs. 4 MG, vorliegt. Wenn auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 4 MG anzuwenden ist, so ist der Antrag bereits von vorneherein unzulässig, da sich der Präsident des Staatsgerichtshofes nicht über geltende gesetzliche Bestimmungen hinwegsetzen kann. Gelangt hingegen Art. 53 Abs. 1 StGHG zur Anwendung, so wäre zu prüfen, ob der Antrag materiell begründet ist.
7.3. Art. 21 Abs. 4 MG stellt gegenüber Art. 53 Abs. 1 StGHG sowohl die jüngere als auch die spezielle Norm dar. In einem solchen Kollisionsfall gilt nach den anzuwendenden sachlichen und zeitlichen Vorrangregeln, dass die jüngere spezielle Norm der älteren allgemeinen Norm vorgeht (...).
Dies führt dazu, dass der vorliegende Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 21 Abs. 4 MG nicht zulässig und somit zurückzuweisen ist.
8. Hinsichtlich des im gegenständlichen Antrag bezüglich Art. 21 Abs. 4 (...) angeregten amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens gilt es darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Staatsgerichtshofes auf Grund von Art. 104 Abs. 2 und Art. 105 LV i. V. m. Art. 1 Abs. 2, Art. 9 und Art. 18 f. StGHG im Rahmen eines Provisorialverfahrens nicht befugt ist, eine amtswegige Gesetzesprüfung vorzunehmen und allenfalls ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung zu kassieren (...)."
8.2. Der Senat des Staatsgerichthofes teilt die Rechtsauffassung, wie sie im zitierten Beschluss des Präsidenten zum Ausdruck gebracht wurde. Der Beschluss erweist sich somit als gesetzmässig.
9. Zur Verfassungsmässigkeit des Art. 21 Abs. 4 MG erwägt der Staatsgerichtshof Folgendes:
9.1. Mit der Amtshilfe kann ein Grundrechtseingriff verbunden sein. In Frage kommt insbesondere eine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre, die durch Art. 32 LV geschützt ist (vgl. hierzu ganz allgemein Susanne Scheller, Ermächtigungsgrundlagen für die internationale Rechts- und Amtshilfe zur Verbrechensbekämpfung, Freiburg im Breisgau 1997, 137 ff.; weiter Florian Wettner, Die Amtshilfe im Europäischen Verwaltungsrecht, Tübingen 2005, 135 ff., der die "Erweiterung des Kreises der Kenntnisinhaber" als massgebendes Kriterium für einen Eingriff in das Datenschutzrecht entwickelt und damit "jede behördliche Weiterleitung an Dritte" als Grundrechtseingriff wertet). Der Staatsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung insbesondere bezüglich Bank(kunden)geheimnis (Art. 14 BankG) fest, dass diesem zwar kein formeller Verfassungsrang zukommt, dass dieses aber finanzielle Aspekte der Geheim- und Privatsphäre eines Rechtssubjektes im Rahmen der gesetzlichen Schranken schützen soll, sodass es insoweit als Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV geschützt ist (StGH 2005/50, LES 2007, 396 [405, Erw. 4.7]).
9.2. Es stellt sich daher die Frage, ob es mit der Individualbeschwerde, wie sie von Verfassungswegen besteht, in Einklang zu bringen ist, wenn Art. 21 Abs. 4 MG Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich der Amtshilfe nach MG generell untersagt. Die Regierung geht in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 davon aus, dass Art. 21 Abs. 4 MG verfassungsmässig ist. Sie beruft sich dabei auf ein Rechtsgutachten und argumentiert, im Gutachten, das anlässlich der Schaffung des Marktmissbrauchsgesetzes erstattet wurde, sei bestätigt worden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine diesbezügliche gesetzliche (Sonder-)Regelung bestünden. Völlig unbestritten dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass an einer wirksamen, im Sinne von Art. 16 RIL 2003/6/ EG "unverzüglichen" Amtshilfe ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (in diesem Sinne auch BuA, Marktmissbrauchsgesetz Nr. 75/2006, S. 13, 48 und passim).
Im Folgenden geht es zunächst darum, zu untersuchen, ob der gänzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Individualbeschwerden gegen die Amtshilfe nach dem Marktmissbrauchsgesetz mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang zu bringen ist. Sollte sich erweisen, dass den Grundrechtsschutz weniger beeinträchtigende Massnahmen in Frage kommen, um eine effektive Amtshilfe zu gewährleisten, ist Art. 21 Abs. 4 MG schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben.
Wie im genannten Gutachten und in der Stellungnahme der Regierung ausgeführt, kommt der Individualbeschwerde bzw. den Anträgen im verfassungsgerichtlichen Verfahren in der Regel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 52 Abs. 1 StGHG). Nach Art. 52 Abs. 2 StGHG kann aber der Vorsitzende auf Antrag der Partei durch Beschluss aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und durch den Vollzug ein unverhältnismässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde (vgl. zur analogen Regelung § 85 Abs. 2 öVfGG und hierzu Rudolf Machacek, in: Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof, 6. Aufl. Wien 2008, 56 ff.). Diese Ordnung entspricht nach Meinung des Staatsgerichtshofes der Funktion der Individualbeschwerde als Element der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie gewährleistet die Unverbrüchlichkeit und Verbindlichkeit der Verfassung (Tobias Michael Wille, a. a. O., 26). Durch die Möglichkeit des Vorsitzenden, auf Antrag einer Partei der Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird das Mittel der Individualbeschwerde in bestimmten Fällen erst effektiv. Der Verfassungsverstoss soll in der Regel nicht zunächst hingenommen werden müssen. Die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen werden durch eine in Art. 52 Abs. 2 StGHG angelegte Interessenabwägung berücksichtigt. Durch Art. 21 Abs. 4 MG wird dieses fein austarierte System geändert. Die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen wird durch diese neue gesetzliche Regelung empfindlich beeinträchtigt. Die Folge wäre, dass der Verfassung auch dort nur noch nachträglich Berücksichtigung zukäme, wo durch das Urteil des Staatsgerichtshofes ein Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte festgestellt wurde und dem Zuerkennen der aufschiebenden Wirkung keine überwiegenden Interessen entgegenstanden. Die Auffassung, wonach aus der Rechtsnatur der Verfassungsbeschwerde als ausserordentlichem Rechtsbehelf zwingend folgen würde, dass der Individualbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, teilt der Staatsgerichthof in dieser allgemeinen Form nicht. Aus der Tatsache, dass der Staatsgerichtshof keine weitere Instanz im ordentlichen Rechtsmittelzug ist, folgt die Zulässigkeit der teilweisen Aufhebung von Art. 52 Abs. 2 StGHG durch Art. 21 Abs. 4 MG nicht.
Die Regierung kann sich zwar mit ihrer Argumentation auf Erwägungen abstützen, die das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Mai 1996 im Zusammenhang mit der Prüfung des § 18 des (deutschen) Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) vorgebracht hat (BVerfGE 94, 166 [211 ff.]). Dort wird namentlich ausgeführt, das Verfassungs-Beschwerdeverfahren könne regelmässig erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden, in dem das fachgerichtliche Verfahren seinen Abschluss gefunden habe und die Phase der Vollstreckung oder des Vollzugs schon eingeleitet worden sei. Es sichere die Beachtung der Grundrechte nur nachträglich, gewissermassen rückblickend, es setze hingegen nicht das fachgerichtliche Verfahren fort, indem es dessen Funktion, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, unbesehen übernehme. Damit werde der Verfassungsbeschwerde nicht ihre Bestimmung genommen, dem Einzelnen - über den Schutz der Grundrechte als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung hinaus - auch individuellen Schutz seiner Grundrechte zu bieten. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht gewährleistet werde, von den tatsächlichen Auswirkungen des gerügten Grundrechtsverstosses verschont zu bleiben, könne er immerhin mit seiner Verfassungsbeschwerde die Feststellung der Verletzung seines Grundrechts und die rechtliche Aufhebung des Hoheitsaktes erreichen. In der Regel eröffne sich ihm damit auch die Möglichkeit, dass eine Grundrechtsverletzung auch tatsächlich verhindert werde, wenn die Entscheidung nämlich - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht vollstreckt worden sei oder aber der Vollzug folgenlos rückgängig gemacht werden könne. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass einstweiliger Rechtsschutz nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde begehrt werden könne. Ob diese allgemeine Verfahrensvorschrift zum verfassungsrechtlich garantierten Kernbestand der Bestimmungen über die Verfassungsbeschwerde gehöre, könne offen bleiben. Jedenfalls lasse sich daraus nicht folgern, das Bundesverfassungsgericht müsse unter allen Umständen in die Lage versetzt werden, im Falle einer möglichen Grundrechtsverletzung die Vollstreckung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen (oder angreifbaren) Hoheitsaktes zu verhindern.
Diesem Urteil ist sachlich begründete Kritik erwachsen. Dies nicht nur durch ein Sondervotum der Richterin Limbach sowie der Richter Böckenförde und Sommer, sondern auch im Schrifttum (vgl. Jörg Berkemann, in: Dieter Umbach et al. [Hrsg.], Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2. Aufl., Heidelberg 2005, § 32 Rz. 15 mit weiteren Hinweisen).
Im Sondervotum (BVerfGE 94, 223 ff.) wird insbesondere ausgeführt, der Senat gelange zur Auffassung, dass auch dem von ihm nicht geleugneten individuellen Schutz subjektiver Rechte im Rahmen des (Entscheidungs-)Verfassungsbe-schwerde-Verfahrens im Grunde schon dann genügt sei, wenn ihm nachträglich "rückblickend" Rechnung getragen werde. Dies sei unzutreffend. Diene die Verfassungsbeschwerde auch dem individuellen Schutz des einzelnen Grundrechts, so folge hieraus unmittelbar der Grundsatz der Effektivität. Denn der Gewährleistungsinhalt der individuellen Grundrechte ziele darauf ab, die (individuelle) Lebenswirklichkeit zur regeln. Insbesondere könne der Gehalt der Grundrechte nicht darauf beschränkt werden, gleichsam abstrakt zu "gelten" oder "das Grundrecht zugesprochen zu bekommen". Damit verlören die Grundrechte jeden praktischen Sinn. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes folge allerdings nicht, dass in jedem Fall vorläufiger Grundrechtsschutz gewährleistet werden müsse. Jedoch ergebe sich aus dem Gebot, dass jedenfalls in Fällen, in denen irreparable und schwerwiegende Grundrechtsverletzungen drohen, es dem Beschwerdeführer möglich sein müsse, den Eintritt dieser Folgen zu verhindern. Allein das formelle Beschwerderecht und die theoretische Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, genügten dem nicht. Dem trage auch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz Rechnung. Das Mittel, schwerwiegende und irreparable Nachteile für die Verwirklichung subjektiver Grundrechte zu verhindern, sei der Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 32 BVerfGG.
Dem Argument, dass der Verfassungsbeschwerde nach Gesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme, wird entgegengehalten, das sei unerheblich. Die Effektivität von Rechtsbehelfen sei davon unabhängig, dass von Gesetzes wegen ein Suspensiveffekt eintrete. Sie könne auch durch vorläufigen Rechtsschutz auf Antrag gesichert werden. Hierdurch werde auch keineswegs der Unterschied zum (fehlenden) Suspensiveffekt eingeebnet. Komme doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG in den hier massgeblichen Fällen nur in Betracht, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg habe oder eine ungeklärte verfassungsgerichtliche Frage inmitten stehe und dem Beschwerdeführer schwere irreparable Grundrechtsverletzungen drohten. Auch der Vollzug rechtskräftiger Entscheidungen könne im Rahmen von § 32 BVerfGG ausgesetzt werden. Dies sei eine Konsequenz daraus, dass durch Verfassung und Gesetz die Kontrolle der Beachtung der Grundrechte durch Fachgerichte dem Bundesverfassungsgericht anvertraut sei und erst nach Abschluss des fachgerichtlichen Rechtsweges einsetzen könne. Am allerwenigsten vermöge der Umstand, dass eine einmal erhobene Verfassungsbeschwerde auch dann zulässig bleibe, wenn der schwerwiegende und nicht wieder gutzumachende Nachteil aufgrund des Vollzugs des Hoheitsaktes bereits eingetreten sei, die Auffassung des Senats zu stützen. Mit dieser Rechtsprechung sei erkennbar beabsichtigt, dem Einzelnen in solchen Fällen wenigstens "Genugtuung" zu verschaffen. Der Senat stelle diese Rechtsprechung aber dadurch auf den Kopf, dass er das Schutzziel des Einzelnen von vornherein im Wesentlichen auf Genugtuung beschränke. Hieran werde vielmehr deutlich, dass der Senat den das je individuelle Grundrecht des einzelnen Rechtssubjekts schützenden Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde weitgehend entwerte.
Auch im Schrifttum wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Mai 1996 kritisiert. Ausgehend von der Feststellung, der Bürger müsse sich bereits gegen eine Gefährdung seiner Grundrechtsposition wehren können, wird postuliert, § 32 Abs. 1 BVerfGG, der dem Bundesverfassungsgericht die Kompetenz einräumt, im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig zu regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund des gemeinen Wohls dringend geboten ist, müsse diesen Schutz als "Individualschutz" übernehmen. Diesbezüglich sei das in Frage stehende Urteil "stark zurückhaltend, wenn nicht gar irreführend und die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde übersteigernd" (Jörg Berkemann, a. a. O., Rz. 15).
Zutreffend wird von der Regierung festgehalten, die Individualbeschwerde sei ein spezifischer Rechtsbehelf des Verfassungsrechts, um Grundrechtsverletzungen geltend zu machen. Diese Grundrechtsverletzungen sollten aber möglichst effektiv verhindert werden können, was entgegen der Stellungnahme der Regierung gerade nicht für eine generelle Ausschaltung des Suspensiveffekts bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof in Amtshilfesachen nach dem Marktmissbrauchsgesetz spricht. Es ist nicht erforderlich, um ein in der Regel zügiges Amtshilfeverfahren gemäss Marktmissbrauchsgesetz zu garantieren, die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden gesetzlich gänzlich auszuschliessen. Es gibt zielführende weniger weitgehende Massnahmen. Die Verbesserung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht liesse sich bei zahlenmässiger Zunahme der Amtshilfefälle z. B. durch kürzere Beschwerdefristen und flexibilitätssteigernde organisatorische Massnahmen bewerkstelligen (vgl. zur zahlenmässigen Entwicklung der Amtshilfefälle Katja Gey, Internationale Amtshilfe im liechtensteinischen Finanzmarkt- und Steuerrecht - Grundprinzipien und neue Entwicklungen, in: LJZ 2009, 1 ff. [19]). Der Staatsgerichthof vertritt auch keineswegs die Meinung, dass in allen Fällen, in denen ein Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes in Sachen Amtshilfe mit Individualbeschwerde nach Art. 15 StGHG angefochten wird, die aufschiebende Wirkung gewährt bzw. eine vorsorgliche Massnahme erlassen werden sollte und sieht durchaus ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an einer raschen Amtshilfe gemäss Marktmissbrauchsgesetz. Dieser Zielsetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 52 Abs. 2 StGHG angemessen Rechnung zu tragen. Der Staatsgerichthof geht aber davon aus, dass in Fällen, in denen nicht wieder gutzumachende Grundrechtsverletzungen in Frage stehen, die Möglichkeit eine Gutheissung von Anträgen auf aufschiebende Wirkung oder auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 53 StGHG gegeben sein sollte. Diese Rechtsauffassung entspricht dem vom Staatsgerichtshof entwickelten materiellen Gehalt der Grundrechte (vgl. hierzu StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]).
Die Regierung argumentiert zur Begründung der Bejahung der Verhältnismässigkeit, eine effiziente Amtshilfe liege nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern entspreche auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Verfahren. Die Bestimmung, wonach Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder auf Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig sind, sei geeignet, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Leistung rascher und effizienter Amtshilfe zu erreichen.
Zur Wahrung des aufgeführten öffentlichen Interesses sei die Einhaltung international/europäisch vorgegebener Standards, wozu auch ein effizientes Amtshilfeverfahren gehöre, auch erforderlich. Mit dem im Marktmissbrauchsgesetz vorgesehenen Amtshilfeverfahren könne in angemessener Weise gewährleistet werden, dass die international/europäisch geltende Frist zur Leistung von Amtshilfe eingehalten werde.
Dieser Auffassung kann sich der Staatsgerichthof nicht anschliessen. Der Staatsgerichtshof sieht es als nicht gerechtfertigt an, den innerstaatlichen, durch die Individualbeschwerde ermöglichten effektiven Schutz verfassungsmässig gewährleisteter Rechte weiter als mit dem schon an die Grenze gehenden Art. 52 Abs. 2 StGHG aufzuweichen.
Nach Art. 104 Abs. 1 LV ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes namentlich zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte einzurichten. Dieses "besondere Gesetz" ist das Staatsgerichtshofgesetz. Nach Art. 1 StGHG ist der Staatsgerichthof insbesondere errichtet "zum Schutz der verfassungsmässigen Rechte" (Bst. a) und "zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen" (Bst. b). Art. 15 StGHG, der die Individualbeschwerde regelt, räumt den Individuen ein den von der Verfassung vorgezeichneten Funktionen des Staatsgerichtshofes entsprechendes Beschwerderecht ein. Mit diesem soll effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Das zeigt insbesondere auch Art. 17 StGHG, der die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zum Gegenstand hat. Falls der Staatsgerichtshof zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt ist, dann hebt er diese auf und trägt gegebenenfalls der belangten Behörde auf, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Art. 17 StGHG zeigt in Übereinstimmung mit Art. 104 LV mit aller Klarheit, dass der Rechtsschutz gegenüber Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, also auch gegenüber Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes effektiv gewährleistet werden soll. Dies ist aber bei einem gänzlichen Abschaffen der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 MG nur noch relativiert möglich. Mit der Entscheidung kann eine verfassungswidrig erfolgte Amtshilfehandlung nicht rückgängig gemacht werden.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Konzeption erweist sich eine generelle Ver-hinderung der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit Individualbeschwerden betreffend das Amtshilfeverfahren nach dem Marktmissbrauchsgesetz als unverhältnismässig. Dies deshalb, weil nicht in allen Fällen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes betreffend Amtshilfe nach dem Marktmissbrauchsgesetz das öffentliche Interesse die sofortige Amtshilfe zwingend gebietet. Hier kann analog zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Rahmen von Rechtshilfeverfahren argumentiert werden. Wie der Staatsgerichtshof erkannte, überwiegt im Falle der Ausfolgung von beschlagnahmten Unterlagen ins Ausland grundsätzlich "bei der im Rahmen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Schutz der Grundrechtspositionen des von einem Rechtshilfeverfahren betroffenen, ansonsten die Verfassungsbeschwerde ihrer Wirksamkeit beraubt würde." (Tobias Michael Wille, a. a. O., 744 mit Verweis auf Präsidialbeschluss vom 21. April 2006 zu StGH 2006/25). Der Staatsgerichtshof geht daher konsequenterweise davon aus, dass er im Provisorialverfahren sicherzustellen hat, "dass nicht schon während hängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren die Übermittlung von Akten ins Ausland erfolgt." (Tobias Michael Wille, a. a. O., 744 mit Verweis auf Präsidialbeschluss vom 21. April 2006 zu StGH 2006/25).
Diese Sicht steht wohl auch im Einklang mit der Rechtsauffassung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, der in ständiger Rechtsprechung festhält, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, "den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur seine Position, sondern auch Zweck und Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schliesslich das öffentliche Interesse" (VfSlg. 12.683, 1991, S. 6). Diese Grundsätze beziehen sich nach Meinung des öVfGH auf "alle Arten behördlicher Verfahren" (VfSlg. 17.346, 2004, mit zahlreichen Nachweisen).
9.3. Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der gänzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bzw. des Erlasses vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes durch Art. 21 Abs. 4 MG unverhältnismässig ist. Art. 21 Abs. 4 MG ist somit verfassungswidrig und daher aufzuheben.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass wie im Spruch zu entscheiden war.
11. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 17. Juni 2008 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Die im erwähnten Präsidialbeschluss der Beschwerdeführerin bereits auferlegte Entscheidungsgebühr ist unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens geschuldet.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 31. März 2009