Art. 31 Abs. 1 LV Art. 35 Abs. 2 LVG § 306 StPO
Das Kostenersatzprinzip ist in sämtlichen Rechtsgebieten ganz oder teilweise gesetzlich verankert. Dabei sind die bestehenden Kostenersatzbestimmungen in verfassungskonformer Auslegung durchaus extensiv zu interpretieren. Ein umfassender Anspruch auf Kostenersatz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren lässt sich daraus aber nicht ableiten.
Die im Gegensatz zum strafprozessualen Beschlussverfahren enge Auslegung der Kostenersatzregelung in Art 35 Abs 2 LVG verletzt wegen des klaren Willen des Gesetzgebers, des entgegenstehenden Verschuldens- bzw. Verursacherprinzips sowie der qualitativen Unterschiede hinsichtlich Exponierung des Beschuldigten und der drohenden Sanktion den Gleichheitssatz nicht.
Art 35 LVG erscheint aus heutiger Sicht keineswegs als überzeugende gesetzgeberische Lösung, orientiert sich aber an sachlich vertretbaren Kriterien.
StGH 2008/60
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: H B
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008, VGH2008/11
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'278.07)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 27. März 2008, VGH 2008/11, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. Dezember 2007, VBK 2007/35, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 9. Oktober 2007 bestätigt.
2. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Verfügung vom 12. September 2007 hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Stiftung P aufgelöst und in Liquidation gesetzt und den Beschwerdeführer zum Liquidator der P Stiftung bestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und beantragte, die Verfügung vom 12. September 2007 ihrem gesamten Umfang nach aufzuheben, hinsichtlich der P Stiftung die amtliche Löschung vorzunehmen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'278.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufzutragen.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt der Vorstellung inhaltlich vollumfänglich stattgegeben und ihre Verfügung vom 12. September 2007 zur Gänze aufgehoben und die Aufhebung der Stiftung P von Amts wegen verfügt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteikostenersatz wurde hingegen abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt: Nach Art. 35 Abs. 2 LVG sei in einem Verfahren, das von Amts wegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache nötig gemacht worden sei, die durch dasselbe verursachten Kosten beider Art jene Partei zu tragen habe, welche diesen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet habe. Dies gelte auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 41 Abs. 1 LVG). Da das gegenständliche Verfahren durch den rechtswidrigen Zustand gemäss Art. 971 Abs. 1 Z. 2 und 3 PGR notwendig gemacht worden sei, sei der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen gewesen.
3. Gegen den abweisenden Teil der Verfügung vom 9. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung bzw. Beschwerde an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 leitete das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weiter und teilte dieser mit, auf die Vorstellung nicht einzutreten.
4. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten begründete ihre Entscheidung vom 13. Dezember 2007 im Wesentlichen damit, dass es im vorliegenden Fall um die Frage gehe, ob in einem nicht kontradiktorischen Verwaltungsverfahren einem Rechtsmittelwerber, der mit seinem Rechtsmittel gegen eine von einem Amt von Amtes wegen erlassene Verfügung durchdringt, Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten zustehe. Gemäss Art. 35 Abs. 2 LVG trage für den Fall, dass ein Verfahren von Amts wegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache nötig gemacht werde, die durch dieses Verfahren verursachten Kosten beider Art jene Partei, welche diesen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet habe, wenn aber kein Verschulden vorliege oder die Schuld tragende Partei sich nicht feststellen lasse, der Eigentümer. Art. 35 Abs. 2 LVG ordne somit die Kostenverteilung für Verfahren, die durch eine Behörde von Amtes wegen aufgrund des rechtswidrigen Zustandes der Sache eingeleitet würden. Um einen solchen Fall handle es sich auch, wenn das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt infolge des bei der Stiftung P aufgrund des Fehlens eines Repräsentanten und eines vorschriftsmässigen Stiftungsrates bestehenden rechtswidrigen Zustandes gemäss Art. 971 Abs. 1 Z. 2 und 3 PGR von Amtes wegen eine Verfügung betreffend die Auflösung und Liquidation sowie die Bestellung eines Liquidators erlasse. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt habe somit in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2007 zu Recht Art. 35 Abs. 2 LVG als Grundlage für die Entscheidung über den Parteikostenersatz herangezogen. Art. 36 LVG komme hier nicht zur Anwendung, da dieser nur anwendbar sei, wenn keiner der in Art. 35 LVG genannten Fälle gegeben sei und ein kontradiktorisches Verfahren vorliege (Verweis auf VBI 2001/69, LES 2002, 142). Gemäss Art. 35 Abs. 2 LVG, dem das Verschuldens- bzw. Verursacherprinzip zugrunde liege, seien die Parteikosten nach dem Verschulden der rechtswidrig handelnden Partei aufzuerlegen. Sei jedoch eine solche rechtswidrig handelnde Partei nicht feststellbar, müsse ausnahmsweise jeder Verfahrensbeteiligte die Kosten selber tragen bzw. bei Verfahren betreffend Liegenschaften der Eigentümer.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als jene Partei zu betrachten sei, welche den rechtswidrigen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet habe und deshalb zur Tragung der Kosten zu verpflichten sei, da das Verfahren wegen der fast 20-jährigen Untätigkeit der Behörde verursacht worden sei, könne nicht gefolgt werden. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sei in dem der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren nicht Partei, sondern verfügende Behörde und zum anderen sei gegenständlich kein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes feststellbar. Der rechtswidrige Zustand gemäss Art. 971 Abs. 1 Z. 2 und 3 PGR habe sich alleine daraus ergeben, dass die Stiftung P über keinen Repräsentanten und keinen vorschriftsmässigen Stiftungsrat mehr verfügt habe. Dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt könne somit gestützt auf den hier grundsätzlich anwendbaren Art. 35 Abs. 2 LVG ein Ersatz der Parteikosten des Beschwerdeführers nicht auferlegt werden. Da eine den rechtswidrigen Zustand schuldhaft und rechtswidrig verursachende Partei gegenständlich nicht vorhanden sei, habe der Beschwerdeführer seine Parteikosten endgültig selber zu tragen. Es möge zutreffen, dass es ungerecht erscheine, dass jemand, der mit seinem Rechtsmittel durchgedrungen sei, seine durch die Beiziehung eines Anwaltes entstandenen Kosten nicht ersetzt erhalte. An dieser Situation etwas zu ändern, sei allerdings Sache des Gesetzgebers. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt habe sich jedenfalls bei seiner Entscheidung betreffend die Parteikosten strikte an den Gesetzeswortlaut gehalten und somit gesetzeskonform entschieden.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 Vorstellung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. September 2007 aufheben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auftragen.
6. Mit Beschluss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2008, VBK 2007/43, wurde auf die Vorstellung nicht eingetreten und diese als Beschwerde zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
7. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 27. März 2008 zu VGH 2008/11 wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 20. Dezember 2007 wird keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 13. Dezember 2007 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 59.00, bestehend aus einer Eingabengebühr in der Höhe von CHF 17.00 und einer Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 42.00, hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen."
Dies wurde in rechtlicher Hinsicht wie folgt begründet:
7.1. Im vorliegenden Fall gehe es ausschliesslich um die Frage des Parteikostenersatzes. Es seien somit die Bestimmungen der Art. 35 ff. LVG über die Kosten im Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Die Kosten im Verwaltungsverfahren würden in Art. 35 LVG ("Grundsätze für die Kostenersatzpflicht") sowie Art. 36 LVG ("Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage. Solidarhaftung") geregelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kostenersatz angesprochen werden könne, sei eine Gesamtschau der beiden Regelungen vorzunehmen. Bereits systematisch ergebe sich, dass zunächst Art. 35 LVG, in dem die "Grundsätze" geregelt seien, zu prüfen sei und anschliessend Art. 36 LVG. Art. 35 LVG unterscheide zunächst folgende Tatbestände:
1. Kostenersatz in einem Verfahren, welches nur auf Antrag einer Partei eingeleitet werden dürfe (Abs. 1),
2. Kostenersatz in Verfahren von Amtes wegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache (Abs. 2),
3. Kostenersatz aufgrund Mutwilligkeit (Abs. 3),
4. Kostenersatz bei Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen (Abs. 4).
Es sei offenkundig und unbestritten, dass die Tatbestände der Absätze 1, 3 und 4 des Art. 35 LVG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien.
7.2. Dem Beschwerdeführer sei im Grundsatz Recht zu geben, wenn er vorbringe, dass auch der Tatbestand des Art. 35 Abs. 2 LVG nicht erfüllt sei. Zwar sei der Umstand, dass die Stiftung P über 20 Jahre hindurch weder einen Stiftungsrat noch eine Repräsentanz aufgewiesen habe, ein rechtswidriger Zustand, der ein von Amtes wegen eingeleitetes Verfahren gemäss Art. 35 Abs. 2 LVG nötig gemacht habe. Nun werde auch von den Behörden gar nicht vorgebracht, dass der rechtswidrige Zustand vom Beschwerdeführer verschuldet worden sei. Im Gegenteil: Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Obliegenheiten erfüllt habe, indem er das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über seine Demissionierung und die Tatsache, dass die Stiftung über keine Repräsentanz mehr verfügt habe, in Kenntnis gesetzt habe. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten räume dies in ihrer Entscheidung auch ein, wenn sie ausführe, dass eine den rechtswidrigen Zustand schuldhaft und rechtswidrig verursachende Partei gegenständlich nicht vorhanden sei.
Somit ergebe sich, dass Art. 35 Abs. 2 LVG als solcher keine Grundlage dafür biete, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine Parteikosten selber zu tragen habe, wie dies hingegen die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vermeine.
7.3. Es sei vielmehr, wie dies auch der Beschwerdeführer vorbringe, zu prüfen, ob der Tatbestand des Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung gelangen könne. Nach dieser Bestimmung seien, sofern keiner der im Art. 35 LVG angeführten Fälle erfüllt sei, die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen, die den Parteien erwachsenden Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen.
Die Auffassung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, wonach Art. 36 Abs. 1 LVG im vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung gelangen könne, weil kein kontradiktorisches Verfahren vorliege, sei in dieser Form nicht richtig. Auch die von ihr angesprochene Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz VBI 2001/69, LES 2002, 142, besage dies nicht. In dieser Entscheidung sei vielmehr nur zum Ausdruck gebracht worden, dass auf den damals anhängigen Fall Art. 36 Abs. 1 LVG zur Anwendung gelangt sei, weil sich mehrere Parteien im Verfahren gegenüber gestanden seien, nicht aber, dass sich aus Art. 36 Abs. 1 LVG nicht auch andere Grundsätze ergeben würden.
Vielmehr ergebe sich aus dieser Bestimmung, was auch der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen übersehe, dass im Verwaltungsverfahren prinzipiell gerade kein Anspruch auf Kostenersatz bestehe. Dies sei der Formulierung zu entnehmen, wonach die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen seien, die den Parteien erwachsenden Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass Art. 36 Abs. 1 LVG auch in seinem Wortlaut keine Möglichkeit gewähre, dem Staat Parteikosten zum Eratz aufzuerlegen. "Nur wenn mehrere Parteien am Verfahren beteiligt sind, können die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettgeschlagen oder verhältnismässig verteilt werden. Eine Parteikostenersatzpflicht des Staates ist daraus nicht abzuleiten. Dies entspricht denn auch dem System des Parteikostenersatzes gemäss Art. 35 ff. LVG, welches einen solchen Parteikostenersatz überhaupt nicht vorsieht. Nur im Verfahren über Ansprüche auf Geldleistungen können durch eine extensive Interpretation von Art. 35 Abs. 4 LVG Parteikosten zugesprochen werden. Eine solche extensive Interpretation ist bei Art. 36 Abs. 1 LVG nicht möglich und nicht angezeigt, spricht doch Art. 36 Abs. 1 LVG davon, dass die Parteikosten gegeneinander wettgeschlagen oder verhältnismässig verteilt werden, nicht davon, dass die Parteikosten allenfalls zur Gänze von einer Partei übernommen werden müssen. Diesbezüglich besteht ein entscheidender Unterschied zu Art. 35 Abs. 4 LVG, der auf die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung verweist und somit die Auferlegung der gesamten Parteikosten auf eine der Parteien ermöglicht" (VBI 1999/88; so auch VBI 1999/91; 2000/28; 2001/115; StGH 1998/2 = LES 1999, S. 158).
7.4. Der Beschwerdeführer bezeichne die Stiftung P als Beschwerdegegnerin, ohne, was in diesem Fall eigentlich konsequent wäre, zu beantragen, der "Beschwerdegegnerin" den Parteikostenersatz aufzutragen. Diese Frage stelle sich indessen auch nicht. Einerseits sei die Stiftung rechtswirksam mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 9. Oktober 2007 von Amtes wegen aufgehoben worden. Andererseits begründe der Umstand, dass die Behörde erst nach 20 Jahren tätig geworden sei, weder ein Verschulden der Stiftung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 LVG, noch mache sie die Stiftung ebenso wenig wie etwa die Behörde selbst zur Beschwerdegegnerin. Der Begriff des Beschwerdegegners setze begrifflich eine Partei voraus, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung der vom Beschwerdeführer bekämpften Entscheidung habe. Dies könne von der - aufgelösten - Stiftung jedoch nicht behauptet werden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Parteikostenersatz gebühre, berühre die Interessen der Stiftung in keiner Weise, zumal sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergebe, mit welcher Begründung er die Stiftung als Beschwerdegegnerin betrachte.
7.5. Der Beschwerdeführer berufe sich weiters auf eine neuere Rechtsprechung (VBI 1999/57, 58, 59 und 60, LES 2000/12), aus welcher sich ergeben solle, dass in Verfahren, in welchen nur eine Partei beteiligt sei, diese im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu tragen habe, wenn sie obsiege. Der Beschwerdeführer übersehe indessen, dass sich die angezogene Entscheidung auf Art. 35 Abs. 1 LVG bezogen habe, auf dessen Wortlaut der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung gestützt habe. Zudem sei es im gegenständlichen Verfahren nur um den Ersatz von Verfahrens-, nicht aber von Parteikosten gegangen. Die Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 LVG könne aber im vorliegenden Fall deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil sie ihrem klaren Wortlaut nach auf Verfahren beschränkt sei, die nur über Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden dürften. Im vorliegenden Fall handle es sich aber um ein Verfahren, das von Amtes wegen eingeleitet worden sei.
7.6. Somit gebühre dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz seines Obsiegens in der inhaltlichen Frage kein Parteikostenersatz. Dies möge unbefriedigend sein, wohne jedoch dem vom LVG geschaffenen System des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren inne. Die Verfassungskonformität dieses Regelungsgefüges habe der Staatsgerichtshof bestätigt (StGH 1998/2 = LES 1999, 163), worauf bereits die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen habe. Es wäre somit auch verfehlt, das vom Gesetzgeber vorgezeichnete System durch eine extensive, sich über den Wortlaut hinwegsetzende Gesetzesauslegung zu unterlaufen. Die Beschwerde sei somit abzuweisen gewesen.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei, er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur Neuverhandlung und -entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; in eventu den gesamten Wortlaut des § [richtig: Art.] 35 Abs. 2 LVG, LGBl. 1922 Nr. 24 als verfassungswidrig aufheben.
8.1. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 43 Abs. 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Wie dem aufhebenden Beschluss des Grundbuch und Öffentlichkeitsregisters vom 9. Oktober 2007 zu entnehmen sei, sei die Bestellung des Beschwerdeführers zum Liquidator der Stiftung P - nach mehr als 20-jähriger Untätigkeit des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters - zu Unrecht erfolgt. Dabei sei die "geläufige Praxis" des Amtes angewandt worden, den letzten in Liechtenstein wohnhaften und dem Art. 180a PGR entsprechenden Stiftungsrat zum Liquidator zu bestellen, was offenkundig ohne Prüfung von alternativen Möglichkeiten erfolgt sei. Die Tatsache, dass der Vorstellung des Beschwerdeführers durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt letztlich inhaltlich Erfolg beschieden worden sei, mache die Verfehlung des Amtes offenkundig. Hätte das Amt bereits zu Beginn des Verfahrens, also mit der Entscheidung vom 27. September 2007, die amtswegige Aufhebung der Stiftung P verfügt, wäre eine Involvierung des Beschwerdeführers in die Angelegenheiten der Stiftung, mit denen er seit 20 Jahren zu Recht nicht mehr befasst gewesen sei, nicht nötig gewesen. Für die Ergreifung des Rechtsmittels der Vorstellung seien dem Beschwerdeführer jedoch unnötig Kosten erwachsen, welche ausschliesslich infolge der Fehlleistung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes provoziert worden seien. Die Auferlegung dieser Kosten verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum.
Der Verwaltungsgerichtshof führe als Begründung seiner letztlich abweisenden Entscheidung an, dass es "dem vom LVG geschaffenen System des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren innewohne", dass kein Parteikostenersatz zu gewähren sei. Dass dieses Regelungsgefüge verfassungskonform sei, habe auch der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 1998/2 (= LES 1999, 163) bestätigt und sei es "somit auch verfehlt, das vom Gesetzgeber vorgezeichnete System durch eine extensive sich über den Wortlaut hinwegsetzende Gesetzesauslegung zu unterlaufen".
Es sei jedoch gerade diese Auslegung ein Unterlaufen des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Systems des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes privatnützigen Eigentums.
Nach Höfling (a. a. O., S. 167) werde dem Privateigentum nämlich eine Doppelfunktion zugeschrieben. Diese begründe zunächst einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung enthalte damit ein subjektives Grundrecht. Sie sichere das Eigentum aber nicht nur in seiner konkreten Gestalt, in der Hand des einzelnen Eigentümers, sondern auch als Rechtseinrichtung von Staat und Gesellschaft. Hierin zeige sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie. Insoweit verpflichte sie den Gesetzgeber, einen Kernbestand von Normen zur Verfügung zu stellen, welche die Existenz und die Funktionsfähigkeit des Eigentums in seiner Privatnützigkeit konstituieren und dem privatnützigen Eigentum durch hinreichende normative Sicherungen einen Platz in der Rechts- und Sozialordnung zuweisen. Als normativ konstituierte Freiheit sei sie auf einfachgesetzlich konkretisierte Ausübungshilfen angewiesen. Die Normen des einfachen Rechts vermittelten jene Befugnisse, die das Eigentum erst ausmachten. In dieser Linie stehe auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach die Eigentumsgewährleistung dem Grundrechtssubjekt zugleich das Recht einräume "den Schutz des Gesetzes zur Wahrung seiner Rechte am Eigentum in Anspruch zu nehmen" (StGH 1966/1 - Gutachten vom 6. Juni 1966, ELG 1962-1966, 227 [228]).
Durch die gegenständliche Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes werde der Schutz des vom Gesetzgeber angeblich "vorgezeichneten Systems" über den verfassungsmässig gewährleisteten Schutz privatnützigen Eigentums gestellt. Dabei vernachlässige der Verwaltungsgerichtshof jedoch den Umstand, dass dem privatnützigen Eigentum durch hinreichende normative Sicherungen ein Platz in der Rechts- und Sozialordnung zugewiesen werden müsse und dieses darüber hinaus als normativ konstituierte Freiheit auf einfachgesetzlich konkretisierte Ausübungshilfen angewiesen sei. Dementsprechend hätte der Verwaltungsgerichtshof seine Interpretation des Art. 35 Abs. 2 LVG dahingehend "ausweiten" müssen, dass dem Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers genüge getan worden wäre. Dies dadurch, indem ihm aufgrund des dem Gesetz innewohnenden Grundrechtsschutzes die Parteikosten zuzusprechen gewesen wären. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei, um in dessen Diktion zu bleiben, nicht nur "unbefriedigend", sondern verletze den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums des Beschwerdeführers indem er selbst Kosten zu tragen habe, die er in keiner Art und Weise verursacht habe.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Art. 35 Abs. 2 LVG zwar als dem "System" des LVG entsprechend erachte, so sei dieses "System" - wie gerade anhand des gegenständlichen Sachverhalts erkennbar werde - nicht verfassungskonform, da der Art. 35 Abs. 2 LVG den Schutz privatnützigen Eigentums in Fällen, wo es zu einer für die unberechtigterweise betroffene Partei kostenverursachenden Amtswaltung komme, zu wenig berücksichtige. Es gehe nicht an, dass derartige Eingriffe in das Eigentum durch "Systemkonformität" gerechtfertigt würden. Vielmehr müsse zumindest der Kerngehalt der Eigentumsgarantie gewährleistet sein, indem wenigstens die Normadressaten, wie der Beschwerdeführer nicht noch Kosten tragen müsse (wie im gegenständlichen Fall Verfahrenskosten), die er nicht im Geringsten zu verantworten habe.
8.2. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird Folgendes vorgebracht:
Im gegenständlichen Fall geschehe die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof das System des Verwaltungsverfahrensrechts, obwohl dieses in seiner grundrechtlichen Dimension den gleichen Grundsätzen verpflichtet sei, wie die anderen in Liechtenstein geltenden Verfahrensvorschriften, im Vergleich mit den Grundsätzen der Strafprozessordnung einschränkend interpretiere. Ausfluss dieser einschränkenden Interpretation, die dem "System des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren innewohne" sei die Verweigerung des Parteikostenersatzes.
Der § 306 StPO hingegen sehe für den Fall der Beendigung eines Strafverfahrens durch ein anderes als ein verurteilendes Erkenntnis vor, dass die Kosten des Verfahrens und des Verteidigers durch das Land getragen würden. Die Konstellation die dem § 306 StPO zugrunde liege, sei vergleichbar mit dem gegenständlichen Sachverhalt: Das Land Liechtenstein werde in beiden Fällen amtswegig tätig, im Zuge dieser öffentlich rechtlichen Tätigkeit unterlaufe dem amtswaltenden Organ ein Fehler, der im einen Fall etwa zu einem Freispruch, im anderen, verfahrensgegenständlichen Fall zu einer Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führe. Gemäss Strafprozessrecht könne der Geschädigte für seinen frustrierten Aufwand vollen Kostenersatz erhalten, im hinsichtlich der Schadensposition gleichgelagerten Fall des Verwaltungsverfahrens soll dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes systemwidrig sein. Die Grundsätze, denen die beiden Verfahrensordnungen verpflichtet sein müssten, würden sich jedoch decken: Ein Bürger, dem der Staat einen materiellen Schaden zugefügt habe, solle nicht auf den staatlich provozierten Kosten sitzen bleiben. Konsequenterweise wäre jedoch auch im gegenständlichen Fall ein Kostenersatz zuzusprechen.
Das Argument der Systeminhärenz, nach welcher der Parteikostenersatz zu verweigern sei, halte jedoch in zwei weiteren Punkten in Bezug auf das LVG nicht. So verwiesen die Art. 139 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 162 Abs. 1 LVG explizit auf die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und ihrer Grundsätze (Verweis auf VBI 1998/61 = LES 1999, S. 35). Auch seien etwa Zeugen im Verwaltungsverfahren gemäss Art. 38 und Art. 59 LVG berechtigt, Gebührenersatz geltend zu machen. Es widerspreche daher dem Anspruch auf Rechtsgleichheit, dass eine Partei, von der sich letztlich herausstelle, dass diese gar keine Partei im eigentlichen Sinne des Verfahrens sei, keinerlei Kostenersatz erhalten solle, wenn sie durch fehlerhafte Amtstätigkeit in ein Verfahren gezogen werde, aus welchem ihr Kosten erwachsen.
Da jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall keinerlei Parteikostenersatz gewährt werde, sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsgleichheit verletzt. Die Kosten seien daher dem Land Liechtenstein aufzuerlegen.
8.3. Zur Rüge der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Das Grundrecht auf ein faires Verfahren sei dann verletzt, wenn eine Partei in einem als vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 EMRK umfassten Verfahren andere Voraussetzungen als die der Waffengleichheit vorfinde, als die andere Partei oder Seite, das heisse, schlechter gestellt sei als jene. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das bisher Vorgebrachte verwiesen und Bezug genommen. Im gegenständlichen Fall werde der Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. die Waffengleichheit verletzt.
Während eine Verwaltungsbehörde wie das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nahezu ohne Rücksichtnahme auf Mühen und Kosten Verfügungen erlassen könne, sehe sich nach Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes und der Unterinstanzen die von einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren betroffene Partei stets mit der Folge konfrontiert, dass ihr Aufwand selbst bei Erfolg jedenfalls frustriert sei. Gleichwohl das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister seine ursprüngliche Entscheidung als verfehlt zurückgenommen habe, treffe die andere Seite die Last der Kosten welche nötig gewesen seien, um dem Amt die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung im Wege eines qualifizierten Parteienvertreters mitzuteilen und die Herstellung des rechtmässigen Zustandes herbeizuführen. Träfe das Land die Kostenfolge für die fehlerhafte Entscheidung, wäre die betroffene Partei nicht durch die "systeminhärente" Kostentragungsfolge belastet und dementsprechend nicht in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren und Waffengleichheit verletzt. Die Kosten des Beschwerdeführers seien daher der verursachenden Behörde, d. h. dem Land Liechtenstein aufzuerlegen.
8.4. Schliesslich wird die Verletzung des Willkürverbots wie folgt begründet:
Wie schon ausgeführt, spreche selbst der Verwaltungsgerichtshof in der hier bekämpften Entscheidung davon, dass diese ihrem Inhalt nach "zwar unbefriedigend" sein möge, "jedoch dem vom LVG geschaffenen System des Kostenersatzes im Verwaltungsverfahren" innewohne. In weiterer Folge ziehe der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des StGH 1998/2 (LES 1999, S. 163) heran. Der Staatsgerichtshof erachte es demnach "auch im Lichte der StGH-E 1994/19 von Verfassungs wegen als nicht angezeigt, im vorliegenden Fall durch eine extensive Auslegung des Gesetzestextes dem Beschwerdeführer einen Kostenersatz im Verwaltungsgerichtsverfahren zuzuerkennen".
Es sei nicht haltbar, dass eine Person per amtlicher Verfügung zur Partei eines Verwaltungsverfahrens werde, diese Verfügung jedoch wegen eines vom Betroffenen ergriffenen Rechtsmittels in dessen Sinne aufgehoben werde, dieser jedoch für die Mitwirkung an der Herstellung des rechtmässigen Zustandes Kosten zu tragen habe, die ihm bei sofortiger korrekter Entscheidung des Amtes nicht erwachsen wären. Ein derartiges "System" der Parteikostenverteilung sei grob stossend, qualifiziert unsachlich und daher willkürlich. Es gehe nicht an, dass eine Verweigerung des Parteikostenersatzes als "dem System des Verwaltungsverfahrens innewohnend" begründet werde und Art. 35 LVG daher keine andere Wahl lasse, als dem Betroffenen den Kostenersatz zu verweigern. Entweder sei diese Interpretation fehlgeleitet und daher willkürlich oder der zugrundeliegende Art. 35 Abs. 2 LVG sei - da nicht präzise genug ausformuliert - verfassungswidrig, weil seine Anwendung keine andere Interpretation zulasse, was letztlich in bestimmten Fällen zu Willkür und damit zu Grundrechtsverletzungen führe.
8.5. Wie der gegenständliche Fall zeige, bestünden bei Anwendung von Art. 35 Abs. 2 LV begründete Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der genannten Bestimmung. Sofern der Staatsgerichtshof die verfassungskonforme Interpretation als nicht möglich erachte, werde daher angeregt, der Staatsgerichtshof möge seine Kompetenz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StGHG wahrnehmen und Art. 35 Abs. 2 LVG hinsichtlich seines gesamten Wortlauts auf seine Verfassungs- oder Staatsvertragswidrigkeit prüfen.
Wie sich aus obigem ergebe, könne es nicht dem "System" des Kostersatzes im Verwaltungsverfahren (insbesondere Art. 35 Abs. 2 LVG) innewohnen, dass eine unverschuldet in ein Verwaltungsverfahren involvierte Partei keinen Kostenersatz erhalte. Sollte jedoch keine andere Interpretation des Art. 35 Abs. 2 LVG möglich sein, so wäre dieser als verfassungswidrig aufzuheben, und der Gesetzgeber auf diesem Wege gehalten, den Willkür provozierenden Missstand zu beheben.
9. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 14. Mai 2008 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008, VGH 2008/11, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 LV sowie des Rechts auf willkürfreie Behandlung.
3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie einzugehen.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien für die Ergreifung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Beschluss des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes unnötige Kosten erwachsen. Hätte nämlich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zu Beginn des Verfahrens, mit Entscheidung vom 27. September 2007 die amtswegige Aufhebung der Stiftung P verfügt, wäre eine Involvierung des Beschwerdeführers in die Angelegenheiten der Stiftung nicht erforderlich gewesen. Die Auferlegung der Parteikosten verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Eigentum.
3.2. Der Staatsgerichtshof hat in Bezug auf die Eigentumsgarantie in der StGH-Entscheidung 1998/2 darauf hingewiesen, dass dieses Grundrecht primär vor direkten Eingriffen des Staates in Eigentum und Vermögen der Bürgerinnen und Bürger schützt. Danach stellt die Verweigerung eines Kostenersatzes keinen solchen direkten Eingriff dar (StGH 1997/34, Erw. 2; StGH 1998/2, LES 1999, 158 [161, Erw. 2.1]).
Ein Anspruch auf Kostenersatz bzw. Entschädigung besteht aus grundrechtlicher Sicht allenfalls nur aufgrund von Art. 109bis LV betreffend die Staatshaftung, sofern man dieser Vorschrift zumindest einen grundrechtsähnlichen Charakter beimessen will (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 250).
Erst recht tangiert der Nichtersatz der Verfahrenskosten entgegen dem Beschwerdevorbringen keinesfalls den Kerngehalt der Eigentumsgarantie. Zwar gibt es kaum eindeutige Kriterien, um den Kerngehalt der einzelnen Grundrechte zu bestimmen (vgl. Wolfram Höfling, a. a. O., 103). Es ist jedoch klar, dass der Kerngehalt eines Grundrechts nur in krassen Ausnahmefällen betroffen sein kann, wovon im Beschwerdefall keine Rede sein kann.
3.3. Aus diesen Erwägungen verletzt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Gleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs.1 LV.
4.1. Das Rechtsgleichheitsgebot sei dadurch verletzt, dass der Verwaltungsgerichtshof das System des Verwaltungsverfahrensrechts, obwohl dieses in seiner grundrechtlichen Dimension den gleichen Grundsätzen verpflichtet sei wie die anderen in Liechtenstein geltenden Verfahrensvorschriften, im Vergleich mit den Grundsätzen der Strafprozessordnung einschränkend interpretiere. Der Verwaltungsgerichtshof verweigere den Parteikostenersatz. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass der gegenständliche Sachverhalt mit der Konstellation des § 306 StPO vergleichbar sei. § 306 StPO sehe für den Fall der Beendigung eines Strafverfahrens durch ein anderes als ein verurteilendes Erkenntnis vor, dass die Kosten des Verfahrens durch das Land getragen würden.
4.2. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Hinsichtlich der Ausdehnung des Kostenersatzanspruches des Beschuldigten bzw. Angeklagten auch auf das strafprozessuale Beschlussverfahren konnte sich der Staatsgerichtshof neben der verfassungskonformen Auslegung primär auf eine eindeutige grammatikalische und systematische Gesetzesinterpretation stützen (vgl. StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162, Erw. 3.1]). Im Strafverfahren drohen dem Einzelnen zudem die weitaus grösste verfahrensmässige Exponierung und die schärfsten Sanktionen des Rechtsstaates. Somit ist es nicht zumutbar, den Kostenersatz für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten bzw. Angeklagten zu versagen, wenn sich der Verdacht nachträglich als nicht gerechtfertigt erweist (vgl. StGH 1994/19, LES 1997, 73 [76, Erw. 6], StGH 1999, 158 [162, Erw. 3.1]. Weiter muss nicht selten ein völlig Unbeteiligter aufgrund des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Strafverfolgung massive Grundrechtseingriffe über sich ergehen lassen, bis seine Unschuld nachgewiesen ist (vgl. StGH 1994/19, LES 1997, 73 [76, Erw. 6]).
Zwar kann heute nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Kostenselbsttragung die Regel und der Kostenersatz die Ausnahme bildet. In sämtlichen Rechtsgebieten ist das Kostenersatzprinzip ganz oder teilweise gesetzlich verankert. Dabei sind die bestehenden gesetzlichen Kostenersatzbestimmungen in verfassungskonformer Auslegung durchaus extensiv zu interpretieren (StGH 1994/19, LES 1997, 73 [76, Erw. 6]). Indessen geht diese Entscheidung nicht so weit, aus dem Gleichheitssatz einen umfassenden Anspruch auf Kostenersatz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren abzuleiten (vgl. StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162, Erw. 3.3]).
Im Bezug auf das hier relevante Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) hat sich der Staatsgerichtshof klar gegen eine extensive Auslegung der dortigen Kostenbestimmungen ausgesprochen, weil dem u. a. das Verschuldens- bzw. Verursacherprinzip entgegensteht. Der Wille des historischen Gesetzgebers zielte gerade auf eine kasuistische Regelung des Kostenersatzprinzips und keineswegs auf dessen breite Anwendung im Verwaltungsverfahren. Somit ist Art. 35 Abs. 2 LV entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eng auszulegen. Es kann auch nicht mittels Auslegung über den klaren Willen des Gesetzgebers hinweggegangen werden (StGH 1998/2, LES 1999,158 [162, Erw. 3.3]).
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält sich mit seiner konsequent restriktiven Kostensersatzpraxis strikt an den Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 LVG. Die das strafprozessuale Beschlussverfahren betreffende StGH-Entscheidung 1994/19, wo der klare Wortlaut gerade umgekehrt eine generelle Kostenersatzpflicht rechtfertigte, stellt somit keine Präzedenzentscheidung für den Beschwerdefall dar. Zudem sind die Exponierung des Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren und die dabei drohende Sanktion qualitativ anders als im Verwaltungs(gerichts)verfahren zu gewichten. Es ist deshalb der im Verwaltungs(gerichts)verfahren obsiegenden Parteien eher zumutbar, ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162, Erw. 3.4]). Auch im Lichte der StGH-Entscheidung 1994/19 erachtet es der Staatsgerichtshof von Verfassung wegen nicht angezeigt, im vorliegenden Fall durch eine extensive Auslegung des Gesetzestextes dem Beschwerdeführer einen Kostenersatz im Verwaltungsverfahren zuzuerkennen (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 274).
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auch den Gleichheitssatz der Verfassung nicht.
5. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, den gesamten Wortlaut des Art. 35 Abs. 2 LVG als verfassungswidrig aufzuheben, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Grundrechte, insbesondere des Gleichheitsgrundssatzes und des Willkürverbots über einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum verfügt. Vor diesem Hintergrund hat der Staatsgerichtshof zwar schon mehrmals eingeräumt, dass Art. 35 LVG aus heutiger Sicht keineswegs als überzeugende gesetzgeberische Lösung erscheint. Letztlich orientiert sich der Gesetzgeber jedoch an sachlich vertretbaren Kriterien, wie dem oben erwähnten Verschuldens- bzw. Verursacherprinzip (Art. 35 Abs. 1 und 2 LVG), am Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 35 Abs. 3 LVG) und an einer Analogie zum Zivilprozess (Art. 35 Abs. 4 LVG) (siehe hierzu StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163, Erw. 4.1]).
Wie bereits oben dargelegt, ist ein fehlender Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Betroffenen zudem eher zumutbar als dem Beschuldigten im Strafverfahren. Auch dürfte die heutige Regelung nicht zu eigentlichen Härtefällen führen, da der Staatsgerichtshof für das Verwaltungsverfahren einen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Verfahrenshilfe anerkennt (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 2.3]).
Insgesamt erscheint dem Staatsgerichtshof die geltende Kostenersatzregelung des LVG nach wie vor als eine jedenfalls nicht unhaltbare und somit auch nicht verfassungswidrige gesetzgeberische Lösung. Allerdings hat der Staatgerichtshof schon verschiedentlich angemahnt, dass eine zügige Revision des LVG und somit auch dessen Kostenersatzregelung vordringlich ist (StGH 1998/2, LES 1999, 158 [163, Erw. 4.3] mit Verweis auf StGH 1996/5, LES 1997, 141 [146]; vgl. hierzu auch Andreas Kley, a. a. O., 317 ff.).
6. Der Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren, im speziellen der Teilgewährleistung des Grundsatzes der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Abs 1 EMRK ist zu entgegnen, dass diesem Anspruch durch die vom Staatsgerichtshof, wie erwähnt, von Verfassungs wegen auch in Verwaltungs(beschwerde)verfahren anerkannte Verfahrenshilfe Genüge getan ist; dies zumal diese EMRK-Bestimmung einen solchen Anspruch an sich nur für das Strafverfahren gewährt (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München/Wien 2008, 363).
7. Hinsichtlich der Willkürrüge ist auszuführen, dass der Staatsgerichtshof bei gleichzeitiger Geltendmachung eines spezifischen Grundrechts wegen der Subsidiarität des Willkürverbots nur auf die spezifische Grundrechtsrüge eingeht, weil dies in der Regel eine differenziertere Prüfung durch den Staatsgerichtshof erlaubt. Eine gesonderte Willkürprüfung erübrigt sich in einem solchen Fall (StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]).
8. Aus all diesen Erwägungen war der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
9. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. September 2008