Art. 43 Abs. 3 LV
Die Tatsache, dass das Erstgericht die abstrakte Eignung der Unterlagen bereits früher mit rechtsgültigem Entscheid abgelehnt hat, hätte eine tiefere Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb nunmehr die abstrakte Eignung der Unterlagen als gegeben erachtet wird, erfordert. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes dann auszuschliessen ist, wenn die ersuchende Behörde den Tatverdacht gegen eine Partei nicht aufgrund eigener Untersuchungen behauptet, sondern vielmehr aufgrund von Unterlagen, welche der ersuchenden Behörde von Liechtenstein ausgefolgt wurden und Liechtenstein selbst aber zuvor diese Unterlagen geprüft und als nicht relevant taxiert hat. Die knappe Begründung des Obergerichtes, es entspreche dem Vertrauensgrundsatz, wenn sich das Erstgericht auf den von der rechtshilfeersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalt stütze, ist hier demnach ungenügend und verletzt die Begründungspflicht.
StGH 2008/58
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R W als ehemaliger Stiftungsrat der Z Stiftung (aufgehoben)
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2008, 11RS.2007.213-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Vertreter-kosten in Höhe von CHF 1'858.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Nachdem im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84 mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes vom 21. Juni 2006 (ON 66) bereits diverse Unterlagen an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan ausgefolgt wurden, ersuchte die genannte Behörde nach Auswertung der übermittelten Unterlagen im Nachgang zu diesem Rechtshilfeverfahren mit Schreiben vom 7. September 2007 um neuerliche zeugenschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu 2. Daraufhin eröffnete das Landgericht das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2007.213. Der Beschwerdeführer zu 2. wurde in der Folge am 5. Dezember 2007 rechtshilfeweise vom Landgericht als Zeuge einvernommen (ON 5).
2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2008 (ON 6) verfügte das Landgericht, dass das Zeugenprotokoll des Beschwerdeführers zu 2. vom 5. Dezember 2007 (ON 5) an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan übersandt werde.
3. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer (ON 9) gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. März 2008 (ON 14) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Es sei aufgrund des Vertrauensgrundsatzes davon auszugehen, dass für die ersuchende Behörde weiterer Ermittlungsbedarf bestehe. Daran ändere auch die Aufhebung der Vermögensbürgschaft gegen den Beschwerdeführer zu 1. nichts. Zumal diese Entscheidung keine gänzliche Ausräumung des Tatverdachts bedeute.
Im Übrigen entspreche es der im Strafverfahren notwendigen Stoffsammlungspflicht, sämtliche möglichen Beweismittel auszuschöpfen, um im Vorverfahren abschliessend beurteilen zu können, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden könne.
Auch der von den Beschwerdeführern vorgelegte Auszug des Gutachtens für die Berufungsstaatsanwaltschaft in Poznan stelle keinen Grund für die Verweigerung der Rechtshilfe dar.
Soweit im Übrigen in der Beschwerde auf das Ergebnis des Inlandverfahrens zu 11 UR.2003.425 und auf den Inhalt des Beschlusses zu 11 RS.2003.84-66 verwiesen werde, habe das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen der Z Stiftung davon ausgegangen werden konnte, dass deren Vermögenswerte nicht inkriminiert waren. Die Auswertung der übermittelten Unterlagen an Polen hätte jedoch ergeben, dass auch das Konto der Z Stiftung von der D Investment Group Ltd. gespiesen worden sei, woraus sich die abstrakte Eignung auch hinsichtlich jenes Teils der Einvernahme herleite, der sich auf die Z Stiftung beziehe.
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 11. April 2008, mit welcher die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter und durch die EMRK garantierter Rechte geltend machen. Diesbezüglich wird insbesondere die Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2008 (ON 14) gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse, diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein dazu verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
4.1. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, dass der ehemalige Stiftungsrat dazu berufen sei, die Rechte der aufgehobenen Z Stiftung zu wahren, denn das Recht auf Schutz der Privatsphäre müsse auch nach Aufhebung der Stiftung fortwirken.
Im Rahmen des inländischen objektiven Verfallsverfahren zu 11 UR.2003.425 habe nachgewiesen werden können, dass die Vermögenswerte der Z Stiftung in keinerlei Verbindung mit den inkriminierten Handlungen im Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84 stehen würden und diese daher nicht abstrakt geeignet sei, das polnische Strafverfahren zu fördern. Aus diesem Grund sei der Name der Z Stiftung in den auszufolgenden Unterlagen geschwärzt worden.
Entgegen dieses Entscheids sei der Name der Z Stiftung dennoch irgendwie an die ersuchende Behörde übermittelt worden, worauf diese ein neuerliches Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein gestellt habe, mit welchem nähere Informationen betreffend die Z Stiftung erbeten worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, weshalb die Z Stiftung nun doch geeignet sein soll, das ausländische Strafverfahren zu fördern, habe doch die ersuchende Behörde allein aufgrund eines Fehlers der ersuchten Behörde von dem Namen der Z Stiftung erfahren, welche die Stiftung in ihrem früheren Beschluss zu 11 RS.2003.84-66 eben gerade nicht als abstrakt geeignet erachtet habe. Es werde nicht ausreichend begründet, weshalb nun zusätzliche Unterlagen betreffend die Z Stiftung ausgefolgt werden sollen.
Schliesslich dürfe den Beschwerdeführern kein Nachteil daraus entstehen, dass aus Versehen Unterlagen übersendet worden seien, welchen ursprünglich die abstrakte Eignung abgesprochen worden sei.
Es stelle daher eine grobe Unverhältnismässigkeit im Hinblick auf die Eingriffskriterien in das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre dar, wenn die Unterlagen nun ohne weitere Begründung entgegen der früheren Entscheidung als abstrakt geeignet erachtet werden. Die Beschwerdeführer stellten sich diesbezüglich auch die Frage, ob dieser neuen Entscheidung nicht die res iudicata aus den Verfahren 11 RS.2003.84 bzw. 11 UR.2003.425 entgegenstehe.
4.2. Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung ihres Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV.
Sie bringen vor, dass sie im Rahmen ihrer Beschwerde einen Antrag gestellt hätten, der Beschwerde möge Folge gegeben werden und das Erstgericht möge angewiesen werden, bei der rechtshilfeersuchenden Behörde nachzufragen, inwieweit tatsächlich ein Schaden entstanden sei, auf welchem das Strafverfahren gründe.
Das Obergericht habe diesen Antrag abgewiesen mit der Scheinbegründung, es seien aufgrund der Stoffsammlungspflicht im Strafverfahren stets alle Beweismittel auszuschöpfen, bevor über Anklage oder Einstellung des Verfahrens entschieden werden könne. Diesbezüglich habe es sich in keiner Weise mit den Einwänden der Beschwerdeführer gegen den Tatverdacht auseinandergesetzt. Vielmehr habe es ungeprüft die Prinzipien des liechtensteinischen Strafverfahrens auf das polnische angewendet, was keine ausreichende Begründung darstelle.
Auch der Hinweis des Obergerichtes, es handle sich bei dem Gutachten an die Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan um keinen Verweigerungsgrund für die Rechtshilfe, sei lediglich eine Scheinbegründung. Die Beschwerdeführer hätten schliesslich nie die Verweigerung der Rechtshilfe verlangt, sondern beantragt, es möge beim ersuchenden Gericht nachgefragt werden, was das Obergutachten bezüglich des Schadens im Strafverfahren ergeben habe. Das Obergericht habe daher ihren Antrag ignoriert.
Des Weiteren führen die Beschwerdeführer aus, dass die Standardbegründung des Vertrauensschutzes dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung nicht genügen könne, da jeder Rechtsfall in sich differenziert sei und auch dementsprechend begründet werden müsse.
4.3. Was die Rüge der Verletzung der Willkür betrifft, so bringen die Beschwerdeführer vor, dass sie diese Argumente bereits in ihrer Staatsgerichtshofbeschwerde zu StGH 2006/106 vorgebracht hätten, diese damals aber unbeachtliche Nova gewesen wären. Nunmehr seien die Unterlagen bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht vorgelegt und in diesem Zusammenhang beantragt worden, das Erstgericht möge verpflichtet werden, bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, inwieweit ein Schaden nun im Strafverfahren vorliege.
Zunächst sei zu erwähnen, dass die Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84 und 11 RS.2007.213 in einem engen Zusammenhang stünden, zumal sie denselben Sachverhalt beträfen. Dabei sei im ursprünglichen Ersuchen dargelegt worden, dass ein Sachverständigengutachten ergeben habe, dass im Rahmen der Errichtung eines Fleischverarbeitungsbetriebes in Robakowo ein Schaden in Höhe von USD 11'069'267.15 entstanden sei. Dies stelle die zentrale These des Ausgangstrafverfahrens dar, da der begründete Verdacht bestehe, dass diese Mittel aus Polen ausgeführt und schliesslich über eine Firma in Liechtenstein wieder nach Polen eingeführt worden seien.
Diesbezüglich ergebe nun ein neueres Gutachten, dass in Wirklichkeit gar kein Schaden entstanden sei, womit keine strafrechtliche Haftung der involvierten Personen mehr gegeben wäre. Aus Sicht der Beschwerdeführer hätte das Obergericht daher ihrem Antrag stattgeben und das Erstgericht dazu verpflichten müssen, bei der ersuchenden Behörde nachzufragen, ob nun ein Schaden vorliege oder nicht, denn diese Frage sei für den Tatverdacht von grösster Bedeutung.
Es sei nach Ansicht der Beschwerdeführer willkürlich, dass das Obergericht ihrem Antrag nicht stattgegeben habe, obwohl dies ohne grössere Verzögerungen möglich gewesen wäre. Auch die diesbezügliche Begründung, dass Gutachten stelle keinen Grund für eine Rechtshilfeverweigerung dar, sei willkürlich, zumal sie diesbezüglich keinen Antrag gestellt hätten.
Im Übrigen sei es auch willkürlich, wenn einerseits im inländischen Verfallsverfahren bzw. im Rechtshilfeverfahren entschieden werde, dass die Z Stiftung nicht abstrakt geeignet sei, das ausländische Strafverfahren zu fördern und andererseits, nachdem irrtümlich der Name der Z Stiftung der ersuchenden Behörde dennoch zur Kenntnis gebracht worden sei, einem neuerlichen Rechtshilfeersuchen nachgekommen werde. Diesbezüglich gebe es keine materiell begründete Entscheidung, welche die ursprüngliche Entscheidung widerrufen habe.
Ferner sei es willkürlich, wenn nicht Sorge getragen worden sei, dass der Name der Z Stiftung nicht preisgegeben werde.
5. Mit ihrer Individualbeschwerde haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Präsidialbeschluss vom 18. April 2008 zu StGH 2008/58 wurde diesem Antrag Folge gegeben.
6. Das Obergericht hat auf eine Gegenäusserung verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 3. März 2008, 11 RS.2007.213-14, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer haben beide bereits Beschwerde an das Obergericht geführt und sind durch den ablehnenden Obergerichtsbeschluss (ON 14) beschwert und somit zur Beschwerde an den Staatsgerichtshof legitimiert.
3. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Rechts auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV und Art. 8 EMRK, der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
4. Diesbezüglich wird zunächst auf die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV näher eingegangen.
4.1. Der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV wird durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 1998/35, LES 1999, 287; StGH 1996/21, 13 sowie Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241 mit Verweis auf StGH 1987/7, LES 1988, 1 [2] sowie StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]).
Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht ist, dass der Grundrechtsträger die Entscheidungsgründe kennt, damit er beurteilen kann, ob diese stichhaltig sind, und die Entscheidung gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren wirkungsvoll bekämpfen kann. Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (siehe StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, 13 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 240; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 360 FN 528 mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27]).
4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass eine Prüfung der abstrakten Eignung der nunmehr auszufolgenden Unterlagen notwendig gewesen wäre.
Gerade im Hinblick darauf, dass im Inlandsverfahren zu 11 UR.2003.425 das
Gericht zum Ergebnis gekommen sei, dass die Vermögenswerte der Z
Stiftung nicht mit den inkriminierten Geldern kontaminiert seien und das Erstgericht daraufhin beschlossen habe, dass im ersten Rechtshilfeverfahren zu 11 RS.2003.84-66 der Name der Z Stiftung aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers zu 2. zu streichen sei, wäre eine eingehendere Begründung notwendig gewesen, weshalb nunmehr im Rahmen des vorliegenden zweiten Rechtshilfeverfahrens die abstrakte Eignung der Z Stiftung zur Förderung des Auslandsstrafverfahrens als gegeben erachtet werde.
Diesbezüglich habe sich das Obergericht lediglich auf die Standardbegründung gestützt, dass aufgrund des in Strafrechtshilfesachen herrschenden Vertrauensgrundsatzes auf den von der rechtshilfeersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalt abzustellen sei. Diese Standardbegründung könne aber dem Anspruch des Einzelfalls auf rechtsgenügliche Begründung nicht nachkommen, da ein jeder Fall in sich differenziert zu beurteilen sei.
4.3. Das Obergericht hat zur Frage der abstrakten Eignung der Z Stiftung zur Förderung des Ausgangsstrafverfahrens in seiner Begründung ausgeführt, dass das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen habe, dass zum Zeitpunkt der
Übermittlung der Unterlagen der Z Stiftung mit guten Gründen davon ausgegangen werden konnte, dass es sich bei deren Vermögenswerten nicht um inkriminierte Gelder handle. Die Auswertung der an Polen übermittelten Unterlagen habe jedoch ergeben, dass auch ein Konto der Z Stiftung von der D Investment Group Ltd. gespiesen worden sei. Daraus habe das Erstgericht zu Recht die abstrakte Eignung auch hinsichtlich jenes Teils der Einvernahme abgeleitet, der sich auf die Z Stiftung beziehe. Diesbezüglich sei auf den Sachverhalt in ON 1, S. 3, vorletzter Satz, zu verweisen, der mit dem Rechtshilfeersuchen mitgeteilt worden und von dem gemäss dem Vertrauensgrundsatz auszugehen sei.
Der Sachverhalt, welcher mit dem Rechtshilfeersuchen (ON 1) mitgeteilt wurde, ist insofern äusserst knapp, als dass lediglich mitgeteilt wird, dass sich aus den übermittelten Unterlagen eine Überweisung vom 27. Februar 2002 im Betrag von EUR 325'000.00 vom Bankkonto der D Investment Group Ltd. auf das Konto Nummer xxxxx82xx der Z Stiftung in Vaduz ergebe. Diesbezüglich wird im gegenständlichen Rechtshilfeersuchen nichts Näheres zum Tatverdacht ausgeführt.
In der Tat haftet der Beschlussfassung des Landgerichts etwas Widersprüchliches an, wenn es in seinem ersten Ausfolgungsbeschluss zu 11 RS.2003.84-66 zum Schluss kommt, dass hinsichtlich der Unterlagen der Z Stiftung keine abstrakte Eignung gegeben sei und das Landgericht nunmehr in seinem Beschluss (ON 6) ausführt, es liege sehr wohl eine abstrakte Eignung vor.
Konkret hat das Erstgericht in seinem Ausfolgungsbeschluss vom 21. Juni 2006 zu 11 RS.2003.84-66 noch ausgeführt, es sei richtig, dass die Strafsache zu 11 UR.2003.425 mit Beschluss des Landgerichtes vom 23. Dezember 2006 gemäss § 22 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Bei diesem Verfahren habe es sich um ein objektives Verfallsverfahren gegen die Vermögenswerte der D Investment Group Ltd. und der Z Stiftung bei der X Bank gehandelt. In diesem Verfahren sei nach der Auswertung von Bankunterlagen durch die Liechtensteinische Landespolizei festgehalten worden, dass die Vermögenswerte der Z Stiftung aus dem Privatvermögen von W N stammen würden und es sich offensichtlich nicht um inkriminierte Gelder handle. Folglich könne diese Stiftung aber auch nicht abstrakt geeignet sein, das polnische Strafverfahren zu fördern. Der Stiftungsname "Z" im Zeugeneinvernehmungsprotokoll von R W vom 21. April 2004 (ON 25) werde somit vor der Ausfolgung zu streichen sein. Im Erledigungsschreiben an die ersuchende Behörde werde dann darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der geschwärzten Stiftung um Vermögenswerte handle, welche nicht mit den strafbaren Handlungen in Polen in Verbindung gebracht werden könnten.
Im gegenständlichen Verfahren begründete das Erstgericht die abstrakte Eignung der Z Stiftung, wie erwähnt, äusserst knapp, indem es ausführte, dass die Auswertung der an Polen übermittelten Unterlagen ergeben hätte, dass auch ein Konto der Z Stiftung von der D Investment Group Ltd. gespiesen worden sei. Somit seien nun auch Informationen zur Z Stiftung abstrakt geeignet, dass ausländische Strafverfahren zu fördern.
Die Tatsache, dass die inländischen Strafbehörden zu einem früheren Zeitpunkt selbst die Unterlagen der Z Stiftung hinsichtlich des ausländischen Sachverhalts überprüft haben und nach eigenen Ermittlungen zum Schluss gekommen sind, dass es sich bei den Vermögenswerten der Z Stiftung nicht um inkriminierte Gelder handelt, hätte eine tiefere Auseinandersetzung mit der Problematik der abstrakten Eignung der Z Stiftung seitens des Erstgerichtes erfordert, war es doch dieses selbst, welches anlässlich des ersten Rechtshilfeersuchens die abstrakte Eignung noch abgelehnt hat.
In dieser Hinsicht kann den Beschwerdeführern insofern beigepflichtet werden, als dass die abstrakte Eignung nicht bloss mit dem Hinweis auf den allgemein geltenden Vertrauensgrundsatz angenommen werden darf, ohne dass eine weitere Überprüfung vorgenommen wird, weshalb nun entgegen der früheren Meinung der inländischen Rechtshilfebehörden die Z Stiftung doch geeignet sein soll, das ausländische Strafverfahren zu fördern. In diesem besonderen Fall, wo bereits früher über die gleiche Frage rechtsgültig entschieden wurde, bedarf es nach Meinung des Staatsgerichtshofes einer eingehenden Auseinandersetzung, weshalb nunmehr die abstrakte Eignung der Z Stiftung als gegeben erachtet wird. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes dann auszuschliessen ist, wenn die ersuchende Behörde den Tatverdacht gegen eine Partei nicht aufgrund eigener Untersuchungen behauptet, sondern vielmehr aufgrund von Unterlagen, welche der ersuchenden Behörde von Liechtenstein ausgefolgt wurden und Liechtenstein selbst aber zuvor diese Unterlagen geprüft und als nicht relevant taxiert hat.
Der Staatsgerichtshof erachtet daher die knappe Begründung des Obergerichtes, es entspreche dem Vertrauensgrundsatz, wenn sich das Erstgericht auf den von der rechtshilfeersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalt stütze, als ungenügend.
4.4. Darüber hinaus sei erwähnt, dass sich das Obergericht in seiner äusserst knappen Begründung auch in keiner Weise mit den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen befasst hat. Es hat sich vielmehr damit begnügt, die Vorbringen der Beschwerdeführer als für die Verweigerung der Rechtshilfe ungenügend zu bezeichnen und daher die Beschwerde pauschal abzuweisen.
Dabei haben die Beschwerdeführer zunächst den Antrag gestellt, das Obergericht möge aufgrund der neuen Tatsachen, gemeint sind das neue Gutachten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. in Polen aus der Vermögensbürgschaft entlassen worden war, den Beschluss des Erstgerichtes aufheben und dem Erstgericht auftragen, bei der Berufungsstaatsanwaltschaft Poznan nachzufragen, ob nun im Ausgangssachverhalt ein Schaden festgestellt habe werden können. Nach entsprechender Auskunft möge das Erstgericht erneut über die Gewährung der Rechtshilfe entscheiden.
Der Antrag lautete daher nicht primär auf Verweigerung der Rechtshilfe, sondern vielmehr dahingehend, dass man eine bessere Grundlage für die Entscheidung der Gewährung der Rechtshilfe forderte.
Auf diesen Antrag hätte das Obergericht nach Meinung des Staatsgerichtshofes durchaus eingehen und begründen müssen, weshalb die Nachfrage bei der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht mehr erforderlich sei und man aufgrund der vorhandenen Akten entscheide.
4.5. Zusammengefasst ist der Staatsgerichtshof der Ansicht, dass sich das Obergericht nicht genügend mit dem Beschwerdeinhalt auseinandergesetzt hat und so seine Begründungspflicht verletzt hat.
Das Obergericht wird sich in seiner neuerlichen Entscheidung eingehend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Unterlagen der Z Stiftung tatsächlich abstrakt geeignet sind, das ausländische Strafverfahren zu fördern. Für den Fall, dass es zur Ansicht gelangt, dass die abstrakte Eignung vorliegt, wird es diese Ansicht ausreichend begründen und darlegen müssen, was sich im Vergleich zur früheren Entscheidung, mit welcher die abstrakte Beweiseignung noch verneint wurde, geändert hat.
Zudem wird sich das Obergericht auch mit den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen auseinanderzusetzen haben.
4.6. Somit erweist sich die Rüge der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV im Beschwerdefall im Ergebnis als berechtigt.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen zu werden braucht.
6. Die Kosten wurden von den Beschwerdeführern richtig verzeichnet. Daher ergaben sich vom Staat zu ersetzende Rechtsvertreterkosten der Beschwerdeführer von CHF 1'498.00 für die Individualbeschwerde, CHF 149.80 für den 10%-igen Streitgenossenzuschlag sowie CHF 125.25 für die Mehrwertsteuer; schliesslich ist auch die Eingabengebühr von CHF 85.00 zu ersetzen, was einen Gesamtbetrag von CHF 1'858.05 ergibt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. September 2008