Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 33 Abs. 1 , Art. 43 LV § 15 Abs. 1 , Art. 59 Abs. 1 GOG
Die Praxis des Obersten Gerichtshofes, nur eine Liste der voraussichtlich entscheidenden Richter samt Ersatzrichtern, nicht aber den konkret entscheidenden Sprüchkörper bekannt zu geben, verstösst gegen Art 59 Abs 1 GOG. Die Nichteinhaltung dieser Verfahrensvorschrift ist nur schon darum eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV sowie des Beschwerderechts gemäss Art 43 LV, weil ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter beim Obersten Gerichtshof nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könnte, sondern nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Ein Befangenheitsantrag muss im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und darüber entschieden werden können.
StGH 2008/42
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M B
Beschwerdegegnerin: A Stiftung
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008,09HG.2006.33-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 87'288.52)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit rechtskräftigem Sicherungsbot des Landgerichtes vom 28. April 2005 zu 06·CG.2005.125 wurde der Antragstellerin, einer hinterlegten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin), über Antrag der beiden Schwestern des Revisionsrekurswerbers (und nunmehrigen Beschwerdeführer) C R und S K als Sicherungswerberinnen zur Sicherstellung von deren Forderungen gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 EO u. a. jede Verfügung über die bei der X Bank , ..., gehaltenen Vermögenswerte bis zur Höhe von insgesamt CHF 1'250'000.00 untersagt und auch an diese Bank ein entsprechendes Auszahlungsverbot gerichtet.
2. Die Beschwerdegegnerin wird seit Oktober 2003 von den Rechtsanwälten Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth als Stiftungsräte verwaltet. Die Firma F Trust reg. ist Repräsentantin dieser Stiftung. Die Bestellung der Stiftungsräte erfolgte über Antrag des zuvor vom Landgericht bestellten Kurators RA Dr. Robert Neudorfer zu 06 NP.2003.20. Dr. Peter Mayer und Dr. Patrick Roth haben sich unter folgenden Bedingungen bereit erklärt, als neue Stiftungsräte tätig zu sein:
Zahlung eines jährlichen Verwaltungshonorares von CHF 3'500.00 zuzüglich eines Repräsentanzhonorars der F Trust reg. in Höhe von jährlich CHF 500.00. Für die Bemühungen, die die Stiftungsräte im Rahmen der Verwaltung der Stiftung persönlich vorzunehmen haben, wurde ein Stundenhonorar von CHF 400.00 und für Leistungen im Rahmen der ordentlichen Sachbearbeitung des Mandats ein Stundenhonorar von CHF 120.00 verlangt.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. Oktober 2003 wurde dem Öffentlichkeitsregisteramt die Bestellung der beiden Genannten als Stiftungsräte sowie des F Trust reg. als Repräsentanz der Stiftung zwecks Hinterlegung zur Kenntnis gebracht und die Verwaltungskuratel aufgehoben.
Unter Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004 zu 01 CG.2002.310 (LES 2006, 46 f.) beantragte die Stiftung, ihre Kosten sowie jene ihrer Repräsentantin für die ordentliche Verwaltung und Rechtsvertretung im Rechtsfürsorgeverfahren mit insgesamt CHF 87'288.51 zu bestimmen. Der Antrag enthielt eine detaillierte Aufschlüsselung in insgesamt 16 Positionen in diversen Kausen und wurde durch entsprechende Honorarnoten sowie Zahlungsaufträge dem Landgericht bescheinigt.
Mit Beschluss vom 14. November 2006 bestimmte das Erstgericht die Kosten der ordentlichen Verwaltung und Rechtsvertretung der Stiftung antragsgemäss in der verzeichneten Höhe von CHF 87'288.51 und ermächtigte die Stiftungsräte der Beschwerdegegnerin, durch Vorlage des mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Kostenbestimmungsbeschlusses der X Bank entsprechende Auszahlungsanordnungen an die Stiftungsräte, die Repräsentantin sowie an das Landgericht zu erteilen.
Dem Verfahren wurden weder C R und S K (die Sicherungswerberinnen zu 06 CG.2005.125) noch der nunmehrige Beschwerdeführer beigezogen.
3. (Nur) der nunmehrige Beschwerdeführer erhob in offener Frist gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 14. November 2006 einen Rekurs, in dem er die Kostenbestimmung dem Grunde und der Höhe nach bekämpfte und deren Aufhebung sowie Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragte. Das Rekursgericht "möge ihn zum Verfahren zulassen und ihm die mit CHF 170.00 verzeichneten Kosten ersetzen" (ON 7).
Nach der Rekurserhebung und ausserhalb der Rekursfrist erstattete der Beschwerdeführer mit der am 24. Januar 2007 beim Erstgericht eingelangten Eingabe vom 20. Januar 2007 ein weiteres Vorbringen, in dem er den Antrag stellte, "die bestimmten Kosten in Höhe von CHF 19'975.31 betreffend die Antragstellerin als erloschen zu bestimmen" (ON 14).
In ihrer Gegenäusserung zum Rekurs stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben.
4. Mit Beschluss vom 9. August 2007 wies das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2007 (ON 14), soweit es sich dabei um eine weitere Rekursschrift handle, als unzulässig zurück. Mit dem gleichen Beschluss gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers kostenpflichtig keine Folge.
5. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher den Revisionsrekurs mit Beschluss vom 7. Februar 2008 als unzulässig zurückwies.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. März 2008 Beschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 1 LV (Recht auf einen ordentlichen Richter), gegen Art. 6 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), gegen Art. 31 LV (aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitetes Recht auf willkürfreie Behandlung) sowie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den verfassungswidrigen Beschluss aufheben sowie die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Kosten der 2. und 3. Instanz aufheben. Eventuell möge der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss an den Obersten Gerichtshof unter Bindung an die Rechtsmeinung des Staatsgerichtshofes zurückweisen und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten verpflichten. Mit dieser Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe verbunden.
Soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, werden die Grundrechtsrügen wie folgt begründet:
6.1. Bei der Entscheidung in der hiesigen Angelegenheit habe der Senat des Obersten Gerichtshofes mit dem Vizepräsidenten Dr. Gert Delle-Karth mitgewirkt, wodurch der Beschwerdeführer die Vorschrift des Art. 33 Abs. 1 LV verletzt sehe.
Gegen den getroffenen Senat habe der Beschwerdeführer früher bereits einen Ablehnungsantrag erhoben. Sein Antrag sei mit der Begründung verworfen worden, der Senat sei in solch einem kleinen Land wie Liechtenstein unwiderruflich. Der betroffene Senat habe sich seit nunmehr neun Jahren mit den Angelegenheiten des Beschwerdeführers befasst. Alle seine vernichtenden Entscheidungen gegen ihn und die beklagten Stiftungen hätten den Beschwerdeführer nach Jahren in den Ruin gestürzt. Der Beschwerdeführer habe bei dem Vizepräsidenten Dr. Delle-Karth schlichtweg gar keine Rechte. Der Senat scheue sich auch nicht davor, dies direkt zum Ausdruck zu bringen:
"Auch allfällige Einwendungen des Nebenintervenienten, sofern solche auf Grund seiner Vorgangsweise überhaupt zu berücksichtigen wären, verdienten keinen Schutz, zumal er als Hintermann und Erstbegünstigter der Beklagten über deren restliche Vermögenswerte weiterhin verfügen kann."
Dem Obersten Gerichtshof sei bekannt gewesen, dass das Vermögen zur Gänze gesperrt gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer über die Vermögenswerte nicht einmal im Rahmen des notwendigen Lebensunterhaltes verfügen könne (Beschluss des OGH zu 02 CG.2001.317, ON 389).
Zur Verhinderung der Rechte des Beschwerdeführers habe der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer auf die Rechtspersönlichkeit der Stiftungen hingewiesen (Beschluss zu 01 CG.2002.310-91):
"Nach ständiger Judikatur des OGH ist der Begünstigte einer Familienstiftung, der eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, nicht Träger deren Vermögens und hat auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen (klagbaren) Anspruch auf Ausschüttung von Stiftungsleistungen (vgl LES 2002, 41; LES 2002, 94; LES 2002, 163; LES 1998, 332 u. a.).
Im Falle einer - offenbar wie hier - fiduziarischen Errichtung einer Familienstiftung kommt zwischen dem Auftraggeber (bzw. Treugeber oder wirtschaftlich Berechtigten; nach früherer Diktion: wirtschaftlicher Stifter) und der vom Treuhänder errichteten Stiftung grundsätzlich kein direktes Rechtsverhältnis zustande (vgl Beschluss des OGH vom 2.10.2003, 4 Cg 2001.319-85 S 24)."
Es liege ein Verstoss gegen Art. 31 LV und des daraus abgeleiteten Rechts auf willkürfreie Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vor, wenn der Oberste Gerichtshof darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer als Begünstigter keinen klagbaren Anspruch auf Ausrichtung der Stiftungen habe, während Nichtbegünstigten und nicht wirtschaftlich Berechtigten klagbare Ansprüche auf das gesamte Stiftungsvermögen eingeräumt würden. Bezeichnenderweise habe der Oberste Gerichtshof in Abkehr seiner ständigen Rechtsprechung die Rechtspersönlichkeit der Stiftung verneint, sofern es um die Interessen der Nicht-Begünstigten gegangen sei. Gleichwohl berufe er sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Selbstständigkeit der Stiftung, obwohl es am Vertragsverhältnis zwischen den Stiftungen und dem Beschwerdeführer aufgrund aller geführten Verfahren keinen Zweifel gegeben habe.
Der gravierende rechtswidrige Eingriff in die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers habe seit Jahren zu mehreren Verfassungsbeschwerden seitens der Vertreter der Stiftungen und später auch vom Beschwerdeführer selbst an den Staatsgerichtshof geführt. Ohne jegliche Anbindung an das Gesetz und gute Sitten werde der Beschwerdeführer in einer unzulässigen Art und Weise diskriminiert. Seine Rechte würden durch den Obersten Gerichtshof total abgeschnitten, obwohl dazu keine rechtliche Grundlage vorhanden sei.
Die Vertreter der Stiftungen hätten diese negative Einstellung des Senats zum Beschwerdeführer seit Jahren erkannt und ihn darauf hingewiesen, dass er keinen Gewährungsanspruch auf Erfolg bei diesem Senat haben könne.
Dieser Umstand begründe eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit das Misstrauen des Beschwerdeführers gegenüber dem Senat auch im vorliegenden Fall. Der angefochtene Beschluss ON 29 zeige mit einer unüberbietbaren Deutlichkeit, dass auch vorliegend die Rechte des Beschwerdeführers vernichtet würden.
Nach § 14 Abs. 1 und 3 GOG sei jede Gerichtsperson verpflichtet, sobald ihr ein Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund bekannt geworden sei, diese zu melden:
Der Senat hätte sich bei der Beurteilung der hiesigen Angelegenheit gemäss § 14 Abs. 1 GOG aller gerichtlichen Handlungen enthalten müssen. Er hätte somit gemäss § 14 Abs. 3 GOG auch im vorliegenden Falle verfahren müssen und den angefochtenen Beschluss gar nicht erlassen dürfen.
Folglich sei der Senat mit der Besetzung des Vizepräsidenten Dr. Delle-Karth nicht in der Lage, objektiv, unbefangen und somit unparteilich über die Angelegenheit des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Verletzung des Willkürverbots sei darin zu erblicken, dass er trotz der gesetzlichen Ausschliessungsgründe den angefochtenen Beschluss ON 29 erlassen habe. Somit habe der Oberste Gerichtshof das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.
Der angefochtene Beschluss verstosse gegen das Recht des Beschwerdeführers auf einen ordentlichen, unbefangenen und unabhängigen Richter. Es ergebe sich aus den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), dass der Richter, der befangen sei, aus der Entscheidung der Rechtsangelegenheiten ausgeschlossen sein müsse. Aus den in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantien auf den ordentlichen Richter ergebe sich der Anspruch auf die richtige Besetzung des Gerichtes (StGH 1998/25, LES 2001, 5; StGH 2001/21). Unter Berücksichtigung der Verfassungsmässigkeit und der Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer den Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staatsgerichtshof. Wenn der Senat befangen sei, sei er naturgemäss nicht in der Lage, unbefangen zu entscheiden.
6.2. Die weiteren Beschwerdeausführungen zu den restlichen Grundrechtsrügen befassen sich mit der für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren nicht relevanten materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, sodass auf deren Wiedergabe im Rahmen dieser Sachverhaltsdarstellung verzichtet werden kann.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 15. April 2008 eine Gegenäusserung, worin - soweit hier relevant - Folgendes ausgeführt wird:
7.1. Mit Vehemenz rüge der Beschwerdeführer die Mitwirkung des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes, Dr. Gert Delle-Karth, an der angefochtenen Entscheidung ON 29. Er sehe darin die Vorschriften des Art. 33 Abs. 1 LV (Recht auf einen ordentlichen Richter) verletzt.
Der Beschwerdeführer sehe sich offensichtlich vom entsprechenden Senat des Obersten Gerichtshofes, in dem der Vizepräsident, Herr Dr. Gert Delle-Karth, mitwirke, nicht nur unfair beurteilt. Vielmehr spreche er von vernichtenden Entscheidungen gegen ihn und die beklagten Stiftungen. Sogar in den Ruin sei er geführt worden.
Dieser Rüge sei Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof habe bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 (OGH Nr. 138/07) den Parteien mitgeteilt, dass in einer nicht-öffentlichen Sitzung in der Rechtssache 09 HG.2006.33 entschieden werde. Ausserdem sei mitgeteilt worden, dass die dort angeführten Senatsmitglieder bzw. Ersatzrichter entscheiden werden. Auch der Name des Vorsitzenden, Vizepräsident Dr. Gert Delle-Karth, sei angeführt gewesen. Die Parteien seien darauf hingewiesen worden, dass die Ablehnung von Richtern oder Schriftführern gemäss Art. 15 Abs. 3 GOG mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einzubringen seien. Da dieser Termin noch nicht fixiert gewesen sei, seien die Parteien ersucht worden, allfällige Befangenheitsgründe binnen zwei Wochen bekannt zu geben.
Obwohl die Beschwerdegegnerin den Zustellnachweis an den Beschwerdeführer nicht kenne, sei sie davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 2. Oktober 2007 an den Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin R B zugestellt worden sei. Sie gehe auch davon aus, dass innert der 14-tägigen Frist keinerlei Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien, auch nicht fünf Tage vor dem Sitzungstermin. Somit sei eine Verwirkung des Ablehnungsrechtes im Sinne des § 15 Abs. 3 GOG eingetreten und könne sich der Beschwerdeführer in keiner Weise im Rahmen der Staatsgerichtshofbeschwerde auf die behaupteten Befangenheitsgründe, die im Übrigen gar nicht gegeben seien, berufen.
Auch in materieller Hinsicht könne gemäss § 11 Ziff. 4 GOG ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen nur abgelehnt werden, "wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Befangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechtsstreit steht oder wegen zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer der Parteien befangen erscheint."
Befangenheitsgründe dieser Art seien in der Beschwerde nicht behauptet worden. Zwar seien nach ständiger Rechtsprechung die Umstände, die eine Ablehnung rechtfertigten, im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Im Allgemeinen sei ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, seine Befangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedürfe somit der objektiven Besorgnis, dass bei Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen würden. Das Wesen der Befangenheit liege in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit liege deshalb nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben sei, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen könne, das Gericht werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Wichtig sei, dass auf das subjektive Empfinden der Partei allein nicht abgestellt werden könne (LES 2007, 254; LES 2004, 25 u. a.).
Lege man diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall an, so bilde der vorliegende Sachverhalt für die Anwendung von Art. 33 Abs. 1 LV keinen Platz. Zwar spreche der Beschwerdeführer von "vernichtenden Entscheidungen". Dass diese Entscheidungen aber sachlich nicht gerechtfertigt sein sollten, behaupte er nicht einmal. Endlich sollte der Beschwerdeführer zur Kenntnis nehmen, dass seine subjektive "Wahrheit" bei objektiver Betrachtung unwahr sei.
Ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 3 LV liege vor allem deswegen nicht vor, weil bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofes keine Umstände vorhanden gewesen seien, "welche ausserhalb des Prozesses liegen und in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei auf das Urteil eingewirkt haben" (BGE 105 la, 157 E5b sowie LES 2001, 103).
7.2. Wie schon unter Punkt 6.2 dieser Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, kann auch auf die Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen in der Gegenäusserung verzichtet werden.
8. Mit Schreiben vom 21. April 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Mit Beschluss vom 17. Juni 2008 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ab, bewilligte jedoch zugleich dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 2008, 09 HG.2006.33-29, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV geltend.
2.1. Diese Grundrechtsrüge wird damit begründet, dass der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes, Dr. Gert Delle-Karth, bei der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe schon früher einen Ablehnungsantrag gegen diesen Richter des Obersten Gerichtshofes erhoben, da er bei diesem "schlichtweg gar keine Rechte" habe. Als Beleg hierfür zitiert der Beschwerdeführer aus zwei gegen ihn ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH-Beschlüsse 02 CG.2001.317-389 und 01 CG.2002.310-91).
2.2. Aus dem Vorakt ergibt sich, dass beide Parteien mit gleichlautenden Schreiben vom 2. Oktober 2007 (ON 27; OGH Nr. 138/07) über die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers orientiert wurden.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes umfasst die Garantie des ordentlichen Richters auch im Lichte von Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlichen Teilgehalt den Anspruch auf den unbefangenen und unparteiischen Richter (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]); StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 mit Verweis auf Gerard Batliner, Der konditionierte Verfassungsstaat, in: FS Alois Riklin, Bern/Stuttgart/Wien 2000, 388 [388 f.] und Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 47 f.).
2.4. Der Staatsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, allerdings noch auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 GOG[alt], klargestellt, dass die von derjenigen anderer liechtensteinischer Kollegialgerichte abweichende Praxis des Obersten Gerichtshofes, den Parteien die Gerichtsbesetzung nicht im Vorhinein bekanntzugeben, gegen diese GOG-Bestimmung verstosse. Der Staatsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Vorschrift von § 15 GOG[alt] durch den Obersten Gerichtshof gravierende Konsequenzen habe: Während ein Ablehnungsgrund gegen einen nicht im Voraus bekannten Richter einer Unterinstanz jedenfalls mit einem ordentlichen Rechtsmittel nachträglich geltend gemacht werden könnte, sei dies beim Obersten Gerichtshof nur mittels des ausserordentlichen Rechtsmittels der Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof möglich. Allein darin liege schon eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf den ordentlichen Richter, im Übrigen auch des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (StGH 2004/63, LES 2006, 115 [121, Erw. 2.3]; StGH 2003/35, Erw. 2.3 und 2005/54, Erw. 2.4; jeweils abrufbar im Internet unter www.stgh.li).
Gemäss § 15 Abs. 1 GOG[alt] waren bei Kollegialgerichten den betroffenen Parteien Ladungen, welche die Namen der urteilenden Richter zu enthalten haben, bei sonstiger Nichtigkeit mindestens zehn Tage vor dem Gerichtstermin zuzustellen. Da eine analoge Bestimmung auch in Art. 59 Abs. 1 des neuen GOG (LGBl. 2007 Nr. 384) enthalten ist, besteht für den Staatsgerichtshof kein Anlass, von seiner hier dargelegten Rechtsprechung abzuweichen.
2.5. Wie der Beschwerdefall zeigt, hat der Oberste Gerichtshof seine verfassungswidrige Praxis, nur eine Liste der voraussichtlich entscheidenden Richter samt Ersatzrichtern, nicht aber den konkret entscheidenden Spruchkörper bekannt zu geben, nicht aufgegeben. Nun ist aber zu beachten, dass der entsprechenden Grundrechtsrüge im erwähnten StGH-Fall 2003/35 trotz allem keine Folge gegeben wurde und zwar deshalb, weil vom Beschwerdeführer (anders als in den StGH-Fällen 2004/63 und 2005/54) nicht einmal behauptet worden war, dass bei einem an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofes eine Befangenheit bestehe. Mangels Relevanz der sich aus der Nichteinhaltung der entsprechenden GOG-Vorschrift ergebenden Grundrechtsverletzung verzichtete der Staatsgerichtshof auf eine Aufhebung der dort angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.
2.6. Im Beschwerdefall wird eine solche Befangenheit, und zwar des Senatsvorsitzenden Dr. Gert Delle-Karth, geltend gemacht. Gemäss der in den erwähnten StGH-Fällen entwickelten Rechtsprechung braucht sich der Staatsgerichtshof nicht mit der Frage zu befassen, ob die behauptete richterliche Befangenheit tatsächlich besteht. Vielmehr muss ein entsprechender Befangenheitsantrag im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht und darüber entschieden werden können.
2.7. Demnach liegt im Beschwerdefall jedenfalls eine Verletzung der vom Beschwerdeführer gerügten Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV vor.
3. Aus diesen Erwägungen ist der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben, ohne dass auf dessen weitere Grundrechtsrügen und die entsprechenden Beschwerdeausführungen einzugehen ist.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008