Willkürverbot Art. 78 , Art. 84 AHVG § 84 ZPO Art. 93 LVG
Bei der im Rahmen eines AHV/IV-Verfahrens erfolgter Zurückweisung einer keine Begründung enthaltenen, vorsorglichen Einsprache liegt kein überspitzter Formalismus vor, weil ein gewichtiges Interesse an der Durchsetzung des Formerfordernisses der Begründung besteht. Wenn ein Torso von einem Schriftsatz ohne Begründung als verbesserungsfähiges Rechtsmittel gewertet würde, würde faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelanmeldung ins AHV/IV-Verfahren eingeführt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Vorstellung im Ergebnis unterlaufen.
StGH 2008/4
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: F I
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Invalidenversicherung Gerberweg 2 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. iur. Irene File (ebendort)
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007, SV.2006.29-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 18'024.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007, Sv.2006.29-13, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2006 zu A.2006/079 wies die Beschwerdegegnerin die "vorsorgliche Einsprache" des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2006 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 zurück. Mit der Verfügung vom 13. Juni 2006 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % ab 1. April 2006 eine halbe Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten von insgesamt CHF 751.00 zuerkannt und für zwei Monate eine Nachzahlung von CHF 1'502.00 angeordnet.
2. Einer gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom 22. November 2006 (ON 1) gab das Obergericht mit Urteil vom 21. März 2007 (ON 6) keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung.
2.1. Dabei stellte das Obergericht folgenden, hier noch relevanten Sachverhalt fest:
Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2006 von der Beschwerdegegnerin eine halbe Invalidenrente zuerkannt.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 brachte die Rechtsschutzversicherung F bei der Beschwerdegegnerin eine "vorsorgliche Einsprache" ein. Materiell wurde eingewendet, der berechnete Invaliditätsgrad von 59 % werde bestritten. Am 20. Juli 2006 teilte die Beschwerdegegnerin der Rechtsschutzversicherung F die Absicht mit, die "vorsorgliche Einsprache" wegen verspäteter Einreichung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 11. August 2006 wendete der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein, die Eingabe der F Rechtsschutzversicherung vom 14. Juli 2006 erfülle die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen einer Vorstellung und sei daher von der Beschwerdegegnerin materiell zu behandeln. Im Übrigen sei bei unvollständig ausgeführten Rechtsmitteln ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO einzuleiten. Entsprechend wurde eine rechtsmittelfähige Entscheidung beantragt, falls die Beschwerdegegnerin bei ihrer Absicht bleiben sollte.
Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2006 wurde die "vorsorgliche Einsprache vom 14.07.2006" zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Eingabe ohne Begründung erfolgt sei und somit als "leeres Rechtsmittel" zu qualifizieren sei. Das Einbringen eines leeren Rechtsmittelschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt müsse für gewöhnlich als Verbesserungsmissbrauch qualifiziert werden, der zu sofortiger Zurückweisung des Rechtsmittels führe. Aus dem gesamten Kontext der Eingabe könne nämlich geschlossen werden, dass die Rechtsschutzversicherung zunächst überhaupt prüfen wolle, ob die Verfügung angefochten werden solle. Im Hinblick auf die Prüfung dieser Frage sei entsprechend auch eine Fristerstreckung beantragt worden. Ausserdem sei das "leere Rechtsmittel" durch eine rechtskundige Person rechtsmissbräuchlich erfolgt, um in unzulässiger Weise in den Genuss einer Notfrist zu gelangen. Aufgrund einer PRlMA-FACIE-Prüfung hätte der Vorstellung auch materiell keine Folge gegeben werden können.
2.2. Rechtlich beurteilte das Obergericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer verstehe die als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnete Eingabe der F Rechtsschutzversicherung vom 14. Juli 2006 als Rechtsmittel. Würde diese Ansicht geteilt, so wäre zu beurteilen, ob dieses Rechtsmittel Mängel aufweise, die durch Ansetzung einer Nachfrist hätten verbessert werden können. Die Beschwerdegegnerin hätte geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der F Rechtsschutzversicherung von einer rechtskundigen Person, Rechtsanwältin K S, und insofern anwaltlich vertreten gewesen. Sie, die Beschwerdegegnerin, hätte deshalb davon ausgehen können, dass keine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht bestanden habe.
Das liechtensteinische Recht kenne keine so genannte "vorsorgliche Einsprache", ebenso wenig eine Rechtsmittelanmeldung. Vielmehr müsse ein Rechtsmittel bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, um als solches gewertet, entgegengenommen und beurteilt werden zu können. Ein Rechtsmittel müsse nicht nur eine Anfechtungserklärung, sondern und insbesondere auch eine entsprechende, wenn auch unter Umständen kurze Begründung enthalten. Ein Hinweis auf das Fehlen einer Begründung sei keine Begründung. Gleiches gelte auch für einen Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Begründung. Zu einem Rechtsmittel würden nach liechtensteinischem Recht somit Antrag und Begründung gehören.
Eine Rechtsmittelinstanz brauche die fehlende Begründung nicht mit eigenen Abklärungen zu ergänzen. Denn von einem Rechtsmittel sei in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen Gebrauch zu machen. Eine überhaupt nicht begründete Eingabe werde deshalb zurückgewiesen. Dagegen dürfe eine mit behebbaren Formmängeln behaftete Beschwerde wegen des Verbots des überspitzten Formalismus nicht zurückgewiesen werden. Bei behebbaren Formmängeln habe die Rechtsmittelinstanz vielmehr eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Diese für den Verwaltungsprozess ganz allgemein und insofern auch für das verwaltungsinterne Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltende Regelung entspreche der auch im Zivilprozess (§ 84 ZPO) geltenden Regelung. § 84 ZPO sehe die Verbesserung eines Rechtsmittels nur bei formellen Fehlern (Formgebrechen) vor, nicht dagegen zur Beseitigung materieller Mängel eines Schriftsatzes oder Rechtsmittels: abweichend von der in Liechtenstein nicht rezipierten novellierten Regelung in Österreich.
Die Eingabe der F Rechtsschutzversicherung, verfasst von einer Rechtsanwältin, lasse sich mit Ausnahme des Satzes, wonach die Festsetzung des Invaliditätsgrades mit nur 59 % gemäss Verfügung vom 13. Juni 2006 bestritten werde, nichts Substanzielles im Sinn einer Rechtsmittelbegründung entnehmen. Die als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnete Eingabe weise somit nicht nur formelle, sondern auch inhaltliche Mängel auf. Diese Mängel seien in zweifacher Hinsicht erstaunlich; zum einen, weil die Eingabe von einer rechtskundigen Person verfasst worden sei; zum andern, weil in der Verfügung vom 13. Juni 2006 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich einzureichende Rechtsmittel der Vorstellung nebst der Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder der angefochtenen Teile derselben eine kurze Begründung und die Anträge sowie die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers zu enthalten habe. Weder für den Beschwerdeführer noch für seine ihn vertretende Rechtsschutzversicherung und deren angestellte Rechtsanwältin habe irgendein Zweifel über die Notwendigkeit einer kurzen Rechtsmittelbegründung bestanden. Eine ohne Begründung eingereichte vorsorgliche Einsprache leide an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, weshalb die Beschwerdegegnerin die Eingabe zu Recht und praxisgemäss zurückgewiesen habe.
Die Beschwerdegegnerin habe die "vorsorgliche Einsprache" des Beschwerdeführers aber auch aus weiteren Gründen zu Recht zurückgewiesen. Bei der Eingabe vom 14. Juli 2006 handle es sich um eine blosse Einspracheanmeldung, und zwar versehen mit dem Zusatz "vorsorglich", um eine bedingte Einspracheanmeldung. Weder das LVG noch die ZPO würden die Rechtsmittelanmeldung kennen, ebenso wenig die Möglichkeit einer bedingten Rechtsmittelerklärung. Vielmehr gelte für Rechtsmittel, wie für andere Gestaltungserklärungen auch, dass sie grundsätzlich bedingungsfeindlich seien. Bei näherem Zusehen erweise sich die Eingabe vom 14. Juli 2006 als Gesuch um Akteneinsicht, mit dem Hinweis, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die vorerst nur bedingt angemeldete Einsprache ergänzt und begründet werde. Wolle man nicht dem Missbrauch Tür und Tor öffnen, so seien derartige Eingaben zurückzuweisen; jedenfalls dann, wenn eine Partei anwaltlich vertreten sei.
3. Der gegen dieses Obergerichtsurteil vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (ON 13) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die gegenständliche "vorsorgliche Einsprache" der F Rechtsschutzversicherung vom·14. Juli 2006 habe sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 gerichtet und vier Anträge enthalten. Danach sollte insbesondere "eine neue Berechnung" vorgenommen werden und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zugesprochen werden. Ferner sollten weitere medizinische Abklärungen getätigt und ein zweiter Schriftenwechsel gewährt werden. Hinzu sei ein Kostenbegehren gekommen. Die mit "Begründung" überschriebenen Vorbringen hätten wie folgt gelautet:
"Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass der Einsprecher [Beschwerdeführer] bei unserer Gesellschaft rechtsschutzversichert ist und uns mit der Wahrung seiner Interessen (...) beauftragt hat. (...) Gemäss Verfügung vom 13. Juni 2006 beträgt der IV-Grad des Einsprechers lediglich 59 %. Dies wird vorab bestritten. Mangels Aktenkenntnis sowie kurzfristiger Mandatierung können an dieser Stelle noch keine weiteren Ausführungen gemacht werden. Um seinen Anspruch umfassend prüfen zu können, ersuchen wir um vollständige Akteneinsicht und behalten uns eine weitergehende Begründung bzw. den allfälligen Rückzug der Einsprache ausdrücklich vor. In diesem Zusammenhang ersuchen wir um angemessene Fristansetzung zur einlässlichen Begründung."
Aus dem wiedergegebenen Vorbringen erhelle zwanglos, dass die F Rechtsschutzversicherung ihre zuvor gestellten Anträge nicht nur nicht begründet habe, sondern ausdrücklich (einstweilen noch) gar nicht vollständig habe begründen wollen.
Das Vorbringen, wonach vom Beschwerdeführer ein Invaliditätsgrad von 59 % "vorab bestritten" werde, sei bereits im Antrag auf eine ganze Invalidenrente mitenthalten gewesen; denn ein Invaliditätsgrad von 59 % berechtige nach klarem Wortlaut von Art. 53 Abs. 5 Bst. b IVG nur zu einer halben Invalidenrente. Indem in der "vorsorglichen Einsprache" eine ganze Invalidenrente beantragt worden sei, sei zugleich der von der Beschwerdegegnerin berechnete Invaliditätsgrad bestritten gewesen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unrichtig berechnet habe und warum dem Beschwerdeführer deshalb eine ganze Invalidenrente zustehen solle, habe sich aus der erwähnten Bestreitung nicht ergeben; ebenso wenig habe sich daraus ergeben, dass die angefochtene Verfügung insofern mangelhaft sei, als sich ihr nicht entnehmen lasse, wie die Beschwerdegegnerin den bestrittenen Invaliditätsgrad berechnet habe.
Im Übrigen habe sich die wiedergegebene "Begründung" auf ein Ersuchen um Akteneinsicht und auf den Vorbehalt beschränkt, je nach daraus gewonnenen Erkenntnissen, das Verfahren fortzusetzen oder auch nicht. Im Hinblick auf eine allfällige Fortsetzung des Verfahrens sei um Ansetzung einer angemessenen Frist "zur einlässlichen Begründung" ersucht worden.
Zutreffend hätten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Obergericht erkannt, dass mit der gegenständlichen "vorsorglichen Einsprache" eine Art von Rechtsmittelerklärung gewählt worden sei, wie sie das liechtensteinische Recht nicht vorsehe. In der wiedergegebenen "Begründung" habe die F Rechtsschutzversicherung selber anerkannt, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist "keine weiteren Ausführungen" - nämlich Ausführungen, warum der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unrichtig berechnet worden sein solle - machen zu können. Auch für den Antrag, "weitere medizinische Abklärungen zu tätigen", hätte es elementarer Angaben bedurft, inwiefern die bisherigen Abklärungen nicht genügt hätten.
Mit der "vorsorglichen Einsprache" habe ein Rechtsmittel zunächst bloss angemeldet werden wollen. Die Fortsetzung des Verfahrens sei von der nachträglichen Aktenkenntnis abhängig gemacht worden. Ihrem Inhalt wie auch ihrer Form nach habe sich die "vorsorgliche Einsprache" als eine nach Art. 93 Abs. 2 LVG nicht zulässige Erklärung eines Rechtsmittels erwiesen. Gegenüber einem zulässigen Rechtsmittel habe es sich dabei nicht um ein mit einem Formmangel behaftetes MINUS gehandelt; vielmehr habe es sich um eine blosse Rechtsmittelanmeldung mit Akteneinsichts- und Fristerstreckungsbegehren, also um ein ALIUD gehandelt. Das Revisionsvorbringen, die als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnete Vorstellung des Beschwerdeführers enthalte die Rechtsmittelanträge und eine wenn auch knappe Begründung, treffe offensichtlich nicht zu.
Für das hier gegebene Rechtsmittel der Vorstellung entbehre die gegenständliche "vorsorgliche Einsprache" demnach jeder materiellen Begründung, die nachzuholen die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sei.
So gesehen sei der Frage, ob die "vorsorgliche Einsprache" von einer rechtskundigen Person verfasst worden sei, keine vorrangige Bedeutung zugekommen.
Immerhin habe eine Rechtsanwältin, K S, die gegenständliche "vorsorgliche Einsprache" unterzeichnet und ihr die angefochtene "Verfügung vom 13.06.2006" beigelegt. Die angefochtene Verfügung habe folgende Rechtsmittelbelehrung enthalten:
"Gegen diese Verfügung können der Verfügungsempfänger und alle von der Verfügung betroffenen Personen binnen 4 Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich zu Protokoll das Rechtsmittel der Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch) an die AHV-Verwaltung erheben. Die Vorstellung soll enthalten:
die genaue Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder der angefochtenen Teile der Verfügung,
eine kurze Begründung und die Anträge,
sowie die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers."
Von einer rechtskundigen Person dürfe erwartet werden, dass sie sich, bevor sie sich in ein Verfahren einschalte, die angefochtene Verfügung sorgfältig durchlese, von der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis nehme und diese zumindest anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen überprüfe. Hierzu habe sie, anders als der Beschwerdeführer vorgebracht habe, keiner Anleitung bedurft. Wenn sie die skizzierten elementaren Sorgfaltspflichten missachte, so geschehe dies fahrlässig; wenn sie sich um diese elementaren Sorgfaltspflichten bewusst nicht gekümmert oder über besseres Wissen hinweggesetzt habe, im Vertrauen darauf, beliebige Mängel nachträglich noch verbessern zu können, so wäre dies rechtsmissbräuchlich. Beides wäre der gegenständlichen Zurückweisung der "vorsorglichen Einsprache" als einer überhaupt nicht begründeten Vorstellung nicht entgegengestanden.
Wie sich die Beschwerdegegnerin gegenüber rechtsunkundigen Personen verhalten möge oder auch schon verhalten habe, sei hier nicht wesentlich gewesen. Als die gegenständliche Vorstellung anstand, sei der Beschwerdeführer nicht als rechtsunkundige Person an die Beschwerdegegnerin herangetreten, beispielsweise, um seine Einwendungen gegen die Verfügung vom 13. Juni 2006 zu Protokoll zu geben. Vielmehr habe er durch eine rechtskundige Person die gegenständliche "vorsorgliche Einsprache" einreichen lassen. Ob K S liechtensteinische Rechtsanwältin sei oder nicht, sei in diesem Zusammenhang nicht wesentlich gewesen; denn die hier in Frage stehenden Sorgfaltspflichten seien für eine rechtskundige Person elementar gewesen, ob sie nun über das liechtensteinische oder ein anderes Rechtsanwaltspatent verfügt habe.
Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2006 sei demnach keine formgerechte Vorstellung erhoben worden, weshalb es bei dieser Verfügung sein Bewenden gehabt habe.
Weil die Beschwerdegegnerin die gegenständliche "vorsorgliche Einsprache" zu Recht als nicht formgerechte Vorstellung zurückgewiesen habe, sei der Frage, ob die "vorsorgliche Einsprache" auch deshalb zurückzuweisen gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Juni 2006 anerkannt und damit auf ein Rechtsmittel verzichtet habe, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen. Entsprechende Erwägungen des Obergerichtes zu einem Widerspruch, an dem das Verhalten des Antragstellers "letztlich" auch noch kranke, seien ohnehin eher als OBITER DICTA formuliert gewesen.
Aber auch die Kritik des Beschwerdeführers am Zustandekommen, am Inhalt und an der tatsächlichen Grundlage der Verfügung vom 13. Juni 2006 hätten sich nicht als zielführend erwiesen. Denn solche Kritik hätte im Vorstellungsverfahren erhoben werden können und müssen. Nach Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 3 AHVG sei gegen Entscheidungen der Beschwerdegegnerin kein Rechtsmittel zulässig - das heisse: Die entsprechende Entscheidung werde im Berufungsverfahren nicht mehr materiell überprüft -, wenn eine Vorstellung nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die gleiche Rechtsfolge habe einzutreten gehabt, wenn eine Vorstellung (hier als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet) zwar fristgerecht eingereicht worden sei, jedoch überhaupt keine Begründung enthalten und deshalb der gesetzlichen Form nicht entsprochen habe. Genau so hätten zunächst die Beschwerdegegnerin und später im Berufungsverfahren das Obergericht zutreffend entschieden.
4. Gegen dieses OGH-Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Januar 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des "Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht" sowie überspitzten Formalismus (Rechtsverweigerung), eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend gemacht und beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene OGH-Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; der Staatsgerichtshof wolle deshalb die Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der Verfahrenshilfe. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Die Beschwerdegegnerin sei aus mehreren Gesichtspunkten verpflichtet gewesen, auf die Vorstellung des Beschwerdeführers einzutreten, zumindest aber hätte ein Verbesserungsverfahren in die Wege geleitet werden müssen. Vorerst verkenne der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil die rechtlichen Voraussetzungen, wenn er darlege, dass auf das Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne von Art. 84 AHVG die Bestimmungen der Art. 89 ff. LVG anwendbar seien und sich daraus ableite, dass das Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen sei. Gemäss Art. 78 IVG habe der Betroffene die Möglichkeit, gegen ablehnende Verfügungen der Beschwerdegegnerin eine Vorstellung an diese zu erheben, über welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheidung befinde. Gegen diese Entscheidung könne der Betroffene eine Berufung an das Obergericht erheben, gegen die Berufungsentscheidung sodann eine Revision an den Obersten Gerichtshof, dies in beiden Fällen nach Massgabe der Bestimmungen der ZPO.
Gemäss Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 1 und 2 AHVG kämen auf das Rechtsmittel der Vorstellung die Bestimmungen des LVG zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden, weiters sei über die Vorstellung eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen. Diese Bestimmung wiederum lege fest, welche Erfordernisse eine erstinstanzliche Entscheidung nach dem LVG zu erfüllen habe, die nach einer vorgängigen Parteienverhandlung unter Wahrung aller Parteirechte, die Einhaltung der Unmittelbarkeit des Verfahrens usw. ergehe. Die Beschwerdegegnerin habe sohin im Rahmen des Vorstellungsverfahrens unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen in den Art. 54 ff. LVG eine Entscheidung nach Art. 82 LVG gleich einer Verwaltungsbehörde erster Instanz zu fällen, nicht jedoch eine eigentliche Rechtsmittelentscheidung im Sinne der Art. 89 ff. LVG.
Die Vorstellung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin sei demgemäss nur ein Rechtsbehelf, welcher es den Betroffenen ermögliche, die von der zuständigen Abteilung der Beschwerdegegnerin ohne Einhaltung besonderer Verfahrens-vorschriften erlassene schriftliche Verfügung einem ordentlichen Verfahren nach Massgabe der Art. 54 ff. LVG zuzuführen, nicht jedoch ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 89 ff. LVG, wie vom Obersten Gerichtshof dargelegt. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 Abs. 1 AHVG, wonach die Beschwerdegegnerin auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden habe, womit eine Ausnahme hinsichtlich der Bestimmungen des LVG zur Vorstellung normiert würden. Dies sei insbesondere aus Art. 84 Abs. 2 AHVG ohne Widerspruch abzuleiten, wonach "Im übrigen" die Bestimmungen des LVG zur Anwendung gelangten und eine Entscheidung nach Art. 82 LVG auszufertigen sei.
Damit sei für den Bereich des Vorstellungsverfahrens im Sozialrechtsverfahren eine Besonderheit normiert, denn die Beschwerdegegnerin habe nach der zitierten Gesetzesstelle jedenfalls auf die Vorstellung einzutreten und in der Sache neuerlich zu entscheiden. Offensichtlich habe der Gesetzgeber gewollt, wie dies für den Bereich des Sozialrechtes durchaus verständlich scheine, im erstinstanzlichen Vorstellungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht die formellen Bestimmungen in den Art. 89 ff. LVG in Anwendung zu bringen, sondern den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, mit der Vorstellung einen Rechtsbehelf in Anspruch zu nehmen, auf den die Versicherungsanstalt jedenfalls einzutreten habe und über den sodann in der Sache selbst neuerlich zu entscheiden sei, dies in Form einer Entscheidung nach Art. 82 LVG, der wiederum vorgebe, wie sich eine erstinstanzliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde nach vorgängiger Parteienverhandlung darzustellen habe.
Dies sei durchaus verständlich, weil der Versicherte bis zum Erlass der Verfügung durch die Beschwerdegegnerin keinerlei Verfahrens- und Mitwirkungsrechte habe. Erstmals im Rahmen des Vorstellungsverfahrens kämen die Verfahrensbestimmungen des LVG zur Anwendung und sei die von der Beschwerdegegnerin zu erlassende Entscheidung die eigentliche erstinstanzliche Entscheidung im Sozialrechtsverfahren, die nach einer vorgängigen Parteienverhandlung im Sinne der Art. 54 ff. LVG zu ergehen habe, nicht aber die Verfügung von der zuständigen Abteilung der Beschwerdegegnerin.
Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf die als vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers bezeichnete Vorstellung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG jedenfalls eintreten müssen und die Zurückweisung dieses Rechtsbehelfes unter Rückgriff auf die Art. 89 ff. LVG sei unzulässig gewesen. Sowohl der Oberste Gerichtshof mit dem bekämpften Urteil als auch die weiteren Instanzen seien damit nicht in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfange tätig geworden und hätten dem Beschwerdeführer mit der Zurückweisung seiner Vorstellung den Zugang zum Recht in ungesetzlicher und unangemessener Weise verwehrt, womit das bekämpfte Urteil verfassungswidrig sei.
Dabei erweise sich der Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes auch als überspitzt formalistisch, wenn er die Zurückweisung mit fehlenden Formalitäten begründe. Denn aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei abzuleiten, dass er mit dem Inhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei und ein anderes Ergebnis wünsche, woran die fehlenden formellen Anträge und eine fehlende nähere Begründung nichts ändere. Wie oben aufgezeigt sei deshalb ein Eintreten auf die Vorstellung durch die Beschwerdegegnerin verpflichtend gewesen, ebenso eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bei Einbringen seiner Vorstellung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der formalistische Ansatz des Obersten Gerichtshofes gerade deshalb verfehlt sei. Daran ändere auch nichts, dass die Eingabe von der F Versicherung durch die Rechtsanwältin K S erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich darauf hingewiesen, dass Frau S keine in Liechtenstein zugelassene Anwältin und nur für seine Rechtsschutzversicherung tätig geworden sei. Es ergebe sich auch aus dem Akteninhalt, dass sich Frau S zu keiner Zeit als bevollmächtigte Anwältin des Beschwerdeführers ausgewiesen habe, sondern als Mitarbeiterin der F Versicherung, weshalb keine Anwaltsvollmacht vorgelegen sei. Auch an dieser Stelle zeige sich sohin der überspitzt formalistische Ansatzpunkt des Obersten Gerichtshofes, der dem Beschwerdeführer den Umstand, dass für die F Versicherung eine offensichtlich in der Schweiz zugelassene Anwältin eingeschritten sei, negativ anlaste und unter anderem deshalb das Nichteintreten auf die Vorstellung als gerechtfertigt ansehe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof und auch vor dem Obergericht auf Folgendes hingewiesen. Wie sich aus dem Akteninhalt ableiten lasse, enthalte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 selbst keine wie immer geartete Begründung. Weder sei in dieser dargelegt, wie die Beschwerdegegnerin den festgehaltenen IV-Grad errechnet habe, noch sei der Verfügung zu entnehmen, aufgrund welcher Erkenntnisse aus medizinischer Sicht sich der IV-Grad begründe. Es erweise sich daher als stossend und überspitzt formalistisch, wenn dem Beschwerdeführer insbesondere auch eine fehlende Begründung der Vorstellung vorgehalten und diese deswegen zurückgewiesen werde, wenn die mit der Vorstellung bekämpfte Verfügung selbst keine nachvollziehbare und bekämpfbare Begründung enthalte. Der Oberste Gerichtshof messe hier mit zweierlei Mass, denn der vom Beschwerdeführer eingeschalteten Rechtsschutzversicherung sei es gar nicht möglich gewesen, vor Durchführung der beantragten Akteneinsicht eine begründete Vorstellung zu erheben, weil der bekämpften Verfügung vom 13. Juni 2006 selbst jegliche Begründung fehle.
Insgesamt sei daher nicht von der Hand zu weisen, dass der Oberste Gerichtshof mit seinem Rechtsstandpunkt an die Vorstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes unter Berücksichtung aller Umstände überspannte Anforderungen stelle und die Durchsetzung des materiellen Rechts mit einem nicht mit schützwürdigen Interessen zu rechtfertigenden Formalismus verhindere. Das bekämpfte OGH-Urteil erweise sich daher auch aus diesen Gründen als verfassungswidrig.
Schlussendlich sei noch auf Folgendes hinzuweisen. Mit Schreiben vom 11. August 2006 sei die Beschwerdegegnerin, nachdem die ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers dessen Vertretung übernommen hätten, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass das eingebrachte Rechtsmittel als ungenügend erachtet werde, ein Verbesserungsverfahren nach § 84 ZPO einzuleiten sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht gemacht, sondern die Vorstellung des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen zurückgewiesen, was schlussendlich vom Obersten Gerichtshof als berechtigt angesehen worden sei. Auch hier sei auf die grundrechtlichen Aspekte der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus hinzuweisen, denn es gehe nicht an, einem Rechtssuchenden den Zugang zum Recht auf Basis derart formalistischer Ansichten zu verwehren und selbst die Möglichkeit einer Verbesserung nicht wahrzunehmen. Dies sei umso unverständlicher, wenn der Inhalt der bekämpften Verfügung der Beschwerdegegnerin betrachtet werde, die selbst, wie oben dargelegt, keine nachvollziehbare Begründung enthalte.
In einer Zusammenschau sei festzuhalten, dass das OGH-Urteil im Ergebnis unhaltbar und verfassungswidrig sei, weil damit dem Beschwerdeführer in unrechtmässiger und unangemessener Weise der Zugang zum Recht verwehrt werde, dies unter Rückgriff auf überspannte Anforderungen an die Ausführung der Vorstellung sowie in Missachtung von Art. 84 AHVG, der die Beschwerdegegnerin in Abkehr von Art. 89 ff. LVG dazu verpflichte, auf jede Vorstellung einzutreten, in der Sache selbst neuerlich zu entscheiden und keine Rechtsmittelentscheidung nach Art. 89 ff. LVG, sondern eine Entscheidung nach Art. 82 LVG nach vorgängiger Parteienverhandlung im Sinne der Art. 54 ff. LVG zu fällen.
4.2. Sollte der Staatsgerichtshof die oben gerügte Grundrechtsverletzung als nicht gegeben annehmen oder den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter diese subsumierbar ansehen, so wird hilfsweise die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, dies mit der selben Begründung, wie oben dargelegt, wobei auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen lediglich verwiesen wird. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im bekämpften Urteil angesichts der oben aufgezeigten Umstände unhaltbar, stossend und durch keine schutzwürdigen Interessen der Beschwerdegegnerin zu rechtfertigen sei. Auf der anderen Seite werde dem Beschwerdeführer, der nunmehr krankheitshalber arbeitsunfähig geworden sei, der Zugang zum Recht bzw. die Durchsetzung seiner Versicherungsansprüche in unangemessener Weise verwehrt.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung, worin die Abweisung sowohl des Verfahrenshilfeantrages als auch der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers beantragt wird. Zur Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
5.1. Der Beschwerdeführer irre, wenn er meine, im vorliegenden Fall seien die formellen Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt worden. Auch die Ausführungen, wonach mit der "vorsorglichen Einsprache" ganz unmissverständlich der gesamte Inhalt der Verfügung bekämpft worden sei, seien schlichtweg falsch und fänden im vorliegenden Akt keine Deckung. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Urteil zu Recht Folgendes ausgeführt: "Aus dem wiedergegebenen Vorbringen erhellt zwangslos, dass die F Rechtschutzversicherung ihre zuvor gestellten Anträge nicht nur nicht begründete, sondern ausdrücklich (einstweilen noch) gar nicht vollständig begründen wollte."
Weiter stelle der Oberste Gerichtshof zutreffend fest: "Mit der ‚vorsorglichen Einsprache' wollte ein Rechtsmittel zunächst bloss angemeldet werden. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde von der nachträglichen Aktenkenntnis abhängig gemacht. Ihrem Inhalt wie auch ihrer Form nach erwies sich die ‚vorsorgliche Einsprache' als eine nach Art. 93 Abs. 2 LVG nicht zulässige Erklärung eines Rechtsmittels (...). Das Revisionsvorbringen, die als ‚vorsorgliche Einsprache' bezeichnete Vorstellung des Antragstellers enthalte die Rechtsmittelanträge und eine wenn auch knappe Begründung traf offensichtlich nicht zu."
5.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die IV auf die Vorstellung einzutreten und neuerlich zu entscheiden habe, da der Gesetzgeber nach Ansicht des Beschwerdeführers verhindern habe wollen, dass bereits im erstinstanzlichen Vorstellungsverfahren vor der IV die formellen Bestimmungen des Art. 89 ff. LVG angewandt würden, seien unbelegt und entbehrten jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer gehe noch weiter, indem er behaupte, im Abklärungs- und Anhörungsverfahren vor der IV gäbe es keinerlei Verfahrens- und Mitwirkungsrechte für den Beschwerdeführer. Erst im Rahmen des Vorstellungsverfahrens kämen die Verfahrensbestimmungen des LVG zur Anwendung. Die diesbezüglichen Ausführungen seien in mehrfacher Hinsicht nicht richtig.
5.3. Der Beschwerdeführer sehe zunächst im Abklärungs- und Anhörungsverfahren einen gravierenden Verfahrensmangel (keine Verfahrens- und Mitwirkungsrechte). In seiner Argumentation übersehe der Beschwerdeführer allerdings wesentliche Punkte. Zunächst sei zu sagen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besage, dass jede Person, die durch eine Entscheidung in ihren Rechten betroffen sei, das Recht habe, in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren gehört zu werden. Mit anderen Worten, die Person müsse die Möglichkeit haben, ihre Argumente für ihren Standpunkt vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit im Anhörungsverfahren uneingeschränkt gehabt. Sämtliche medizinischen Unterlagen und auch andere Beweismittel habe er einsehen können und seien ihm zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme im Anhörungsverfahren habe der Beschwerdeführer am 25. April 2006 auch wahrgenommen. Diesbezüglich werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Der Einwand des Beschwerdeführers sei somit kontrovers und hinfällig.
5.4. Nach Meinung des Beschwerdeführers habe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin gelegen, dass die IV jedenfalls über seine "vorsorgliche Einsprache" entscheiden hätte müssen. Diese Schlussfolgerung sei fehlerhaft. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiere dem Einzelnen in einem Verfahren mit seinem Anliegen angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und sich zu den wesentlichen Punkten eines belastenden Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern zu können. Jedoch hätten die beteiligten Parteien im Verfahren keinen Anspruch darauf, dass über eine nicht vorgesehene Rechtsmittelanmeldung eine Entscheidung in der Sache selbst erfolge.
5.5. Die Argumente, wonach der Beschwerdeführer bei Einbringung der Vorstellung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und somit die IV verpflichtet gewesen wäre, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die "vorsorgliche Einsprache" entsprechend zu verbessern, gingen ins Leere. Der Oberste Gerichtshof führe in seinem Urteil zutreffend Folgendes aus: "Für das hier gegebene Rechtsmittel der Vorstellung entbehrte die gegenständliche ‚vorsorgliche Einsprache' demnach jeder materiellen Begründung, die nachzuholen die Antragsgegnerinnen nicht verpflichtet waren." Und weiter formuliere der Oberste Gerichtshof richtig im Urteil: "Als die gegenständliche Vorstellung anstand, trat der Antragsteller nicht als rechtsunkundige Person an die Antragsgegnerinnen heran, beispielsweise, um seine Einwendungen gegen die Verfügung vom 13. Juni 2006 zu Protokoll zu geben. Vielmehr liess er durch eine rechtskundige Person die gegenständliche ‚vorsorgliche Einsprache' einreichen. Ob K S liechtensteinische Rechtsanwältin sei oder nicht, war in diesem Zusammenhang nicht wesentlich; denn die hier in Frage stehenden Sorgfaltspflichten waren für eine rechtskundige Person elementar, ob sie nun über das liechtensteinische oder ein anderes Rechtsanwaltspatent verfügte (vorstehende Ziff. 8.2)." Der angerufene Staatsgerichtshof habe im vorliegenden Fall den von den Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Somit sei hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei.
6. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 7. Februar 2008 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Dezember 2007, Sv.2006.29-13, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des "Anspruchs auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht" sowie überspitzten Formalismus (Rechtsverweigerung), eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer das Zustandekommen und den Inhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 als grundrechtswidrig bekämpft, ist mit dem Obersten Gerichtshof darauf hinzuweisen, dass diese Kritik eben im Vorstellungsverfahren hätte erhoben werden können und müssen, sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft und im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren somit nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Zurückweisung der namens des Beschwerdeführers von seiner Rechtsschutzversicherung gemachten Eingabe vom 14. Juli 2006 durch die Beschwerdegegnerin verfassungskonform war oder ob dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung seines Schriftsatzes hätte gegeben werde müssen.
Diese Rüge beschlägt direkt den sachlichen Geltungsbereich des Verbots des überspitzten Formalismus. Die anderen geltend gemachten Grundrechte ermöglichen darüber hinaus keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz, sodass auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen ist.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]).
2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 IVG i. V. m. Art. 84 AHVG auf eine Vorstellung einzutreten habe.
Dies trifft zwar zu, doch ist hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn diese gesetzliche Regelung besagt nur, dass die Vorstellung im AHV/IV-Verfahren kein blosser Wiedererwägungsantrag wie die Vorstellung gemäss Art. 89 LVG ist, bei der es der Behörde freisteht, ob sie darauf eintreten will oder nicht. Im Sozialversicherungsverfahren muss die Beschwerdegegnerin auf eine Vorstellung eintreten; dafür ist diese aber auch fristgebunden, während ein Wiedererwägungsantrag jederzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 3 LVG). Indessen besteht auch im Sozialversicherungsverfahren selbstverständlich nur dann Anspruch auf die materielle Behandlung der Vorstellung, wenn die formalen Mindestanforderungen für diesen Rechtsbehelf erfüllt sind. Fraglich kann im Beschwerdefall nur sein, ob hier allenfalls heilbare formale Mängel vorlagen, sodass dem Beschwerdeführer vor der Zurückweisung seiner Eingabe ein Verbesserungsauftrag hätte erteilt werden müssen.
Nach Meinung des Beschwerdeführers ist aus der für ihn von seiner Rechtsschutzversicherung, konkret von deren Mitarbeiterin Rechtsanwältin K S, gemachten Eingabe zweifelsfrei abzuleiten, dass er mit dem Inhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 nicht einverstanden gewesen sei und ein anderes Ergebnis gewünscht habe, woran die fehlenden formellen Anträge und eine fehlende nähere Begründung nichts änderten. Seines Erachtens wäre es deshalb erforderlich gewesen, ihm einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, anstatt seine Eingabe einfach zurückzuweisen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich aus der "vorsorglichen Einsprache" des Beschwerdeführers bloss ergibt, dass er allenfalls gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 ein Rechtmittel erheben wolle. Eine Begründung, weshalb eine Anfechtung erfolgen solle, enthält der Schriftsatz jedoch nicht. Dass gar nicht die Absicht bestand, mit dieser Einsprache ein Rechtsmittel zu erheben, ergibt sich auch aus den Anträgen des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung sowie auf Gewährung der Akteneinsicht.
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt (ON 13, S. 21), ist dieser Schriftsatz nichts anderes als die Anmeldung eines Rechtsmittels. Dies sieht zwar etwa § 222 StPO für die Berufung vor, hingegen kennt das LVG eine solche Rechtsmittelanmeldung nicht; und im Übrigen auch nicht die ZPO. Im Lichte der Formerfordernisse von Art. 93 Abs. 2 LVG erweist sich die "vorsorgliche Einsprache" des Beschwerdeführers somit als unzulässiges Rechtsmittel.
2.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Oberste Gerichtshof auch deshalb überspitzt formalistisch vorgegangen sei, weil der Beschwerdeführer rechtsunkundig sei und die Beschwerdegegnerin in solchen Fällen üblicherweise eine grosszügigere Praxis an den Tag lege.
Dem hält der Oberste Gerichtshof zu Recht entgegen, dass es nicht darauf ankommen kann, dass Rechtsanwältin S, welche den Schriftsatz für den Beschwerdeführer verfasst hat, keine in Liechtenstein zugelassene Anwältin ist (ON 13, S. 22 f.). Es genügt, dass Frau S rechtskundig ist und von ihr erwartet werden durfte, dass sie die der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2006 beigefügte Rechtsmittelbelehrung sorgfältig las. Schon dabei musste ihr klar werden, dass eine blosse Rechtsmittelanmeldung nicht genügen würde, um die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, hat sie damit nicht einmal die elementare anwaltliche Sorgfaltspflicht walten lassen - und zwar unabhängig davon, wo sie als Anwältin zugelassen ist.
Dass Frau S nur als Mitarbeiterin der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers tätig wurde und von ihm gar nicht explizit mandatiert war, ändert an diesem Befund nichts. Ihr Verhalten ist trotzdem insoweit dem Beschwerdeführer zuzurechnen, als dieser jedenfalls durch eine rechtskundige Person beraten war und somit die Formanfordernisse strenger durchgesetzt werden durften als bei jemandem, der rechtsunkundig ist und auch über keine rechtskundige Beratung verfügt.
2.6. Insgesamt liegt somit entgegen dem Beschwerdevorbringen im Beschwerdefall kein überspitzter Formalismus im Sinne der StGH-Rechtsprechung vor, weil sehr wohl ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Durchsetzung der hier relevanten Formerfordernisse besteht. Wenn nämlich, wie im Beschwerdefall, ein Torso von einem Schriftsatz ohne Begründung als verbesserungsfähiges Rechts-mittel gewertet würde, würde faktisch eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelanmeldung ins AHV/IV-Verfahren eingeführt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist für die Erhebung der Vorstellung würde im Ergebnis unterlaufen.
Demnach kann im Beschwerdefall keine Rede davon sein, dass im Sinne der StGH-Rechtsprechung zum Verbot des überspitzten Formalismus die Durchsetzung des materiellen Rechts durch einen mit keinen schützenswerten Interessen zu rechtfertigenden Formalismus verhindert worden wäre.
3. Aus all diesen Erwägungen liegt im Beschwerdefall kein überspitzter Formalismus vor, sodass der gegenständlichen Individualbeschwerde auch insgesamt spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Aufgrund der bisherigen Erwägungen erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde auch als offensichtlich aussichtslos, sodass dem Beschwerdeführer die beantragte Verfahrenshilfe ebenfalls nicht gewährt werden konnte.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008