Art. 15 Abs. 1 StGHG
Rückverweisungsentscheide sind grundsätzlich nie, ausnahmsweise aber dann "enderledigend", wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten.
Art. 33 , Art. 110 LV Art. 23 , Art. 24 , Art. 25 BauG
Massgebend für die Zuordnung von Verträgen zum öffentlichen oder privaten Recht ist der Regelungsgegenstand. Eine Erschliessungsvereinbarung ist eine typische verwaltungsrechtliche Materie. Eine ausdrückliche Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge ist nicht notwendig. Verwaltungsrechtliche Verträge sind zulässig, wenn das LVG oder andere einschlägige Gesetze den verwaltungsrechtlichen Vertrag nicht verbieten, sich der Vertrag als geeignete Handlungsform erweist und der Inhalt gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass die Gemeinde mit der Erschliessungsvereinbarung als Hoheitsträger in diesem Bereich ihr Ermessen hinsichtlich streitiger Kostenübernahme eingeschränkt hat, stellt keinen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie dar.
StGH 2008/30
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. November 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: Gemeinde Schaan 9494 Schaan
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: P S
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, VGH2007/86
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung im Betrag von CHF 1'789.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land.
1. Ende der 1960-er bzw. anfangs der 1970-er Jahre hat die Gemeinde Schaan eine grössere Baulandumlegung im Gebiet "Quader" durchgeführt. Der Perimeter jener Baulandumlegung "Quader" umfasste zumindest die zwischen der heutigen "Saxgass" und "Sägagass" gelegenen Grundstücke und damit auch diejenigen Grundstücke, auf denen B S sen., Schaan, seinen Gartenbaubetrieb führte.
2. Am 14. Oktober 1970 haben die Gemeinde Schaan (jetzt Beschwerdeführerin) und B S sen. eine Vereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher sich B S sen. mit der Umlegung und dem Neuzuteilungsplan einverstanden erklärte. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Grundstücksflächen der vorgesehenen Strassen Nr. 8 (heute "Im Wingert") und Nr. 9 (heute "Im Katzarank") in das Eigentum der Gemeinde Schaan übergehen, die Gemeinde Schaan aber diese Strassenstücke derzeit noch nicht ausbaut, sondern diese Grundstücksflächen B S sen. und dessen Rechtsnachfolgern zur unentgeltlichen Nutzniessung auf unbestimmte Zeit überlassen werden. Bei Aufgabe der Nutzniessung durch B S sen. hat sich die Gemeinde Schaan verpflichtet, die Strassen Nr. 8 und Nr. 9 laut Plan auf ihre Kosten auszubauen.
3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 informierte der Beschwerdegegner die Gemeinde Schaan (Beschwerdeführerin) über das Erlöschen des Nutzniessungsrechts nach dem Ableben von B S sen. im Jahre 1997. Mit jenem Schreiben bezweckte der Beschwerdegegner die Erschliessung der beiden in seinem Eigentum gelegenen Grundstücke Schaaner Parz. Nr. xx79 und xx40 zu erreichen, welche direkt an die Strasse Nr. 8 ("Im Wingert'') angrenzen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2006 schloss sich R H, Triesen, dem Begehren des Beschwerdegegners in Bezug auf sein eigenes Grundstück Schaaner Parz. Nr. xx29 an, welches gleichermassen an die Strasse Nr. 8 angrenzt.
4. Am 3. Juli 2006 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner und R H mit, dass die vertraglichen Abmachungen aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 mit dem Tod von B S sen. erloschen seien und daher nicht mehr bestünden. Dem Beschwerdegegner und R H werde jedoch die unbebaute Strassenparzelle Nr. xx74 (die Strasse Nr. 8 "Im Wingert") von deren ausgebautem südlichen Teil bis zur Nordgrenze der Schaaner Parz. Nr. xx29 zur Errichtung eines provisorischen Zufahrtswegs zur Verfügung gestellt, wobei die Planung, die Errichtung, der Unterhalt sowie die Versicherungspflicht jenes provisorischen Zufahrtswegs zu Lasten der damit zu erschliessenden Grundstücke gehe, sohin zu Lasten des jetzigen Beschwerdegegners und R Hs. Jenes Schreiben bzw. der jenem Schreiben zu Grunde liegende Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 22. August 2006 unterbreiteten der Beschwerdegegner und R H der Beschwerdeführerin einen Vorschlag hinsichtlich der Gestaltung der provisorischen Zufahrtsstrasse und deren Kostentragung.
6. Am 11. September 2006 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner und R H mit, dass der Gemeinderat seine Beschlüsse vom 28. Juni 2006 (Trakt. 164) bestätigt und wie folgt ergänzt habe (Trakt. 209):
"Die Versicherung sowie der betriebliche und bauliche Unterhalt, nach Abschluss der Erstellung der provisorischen Zufahrt fallen in die Zuständigkeit der Gemeinde. Eine Beteiligung der Gemeinde Schaan an den Kosten beim Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse wird abgelehnt."
7. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderates erhoben der Beschwerdegegner und R H mit Schreiben vom 25. September 2006 Beschwerde an die Regierung, wobei der Gemeinderatsbeschluss nur hinsichtlich Punkt 3 Satz 2 angefochten wurde, also der Ablehnung der Beschwerdeführerin auf Beteiligung an den Kosten beim Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse.
8. Mit Entscheidung der Regierung vom 9./10. Januar 2007, RA 2006/3079-3579, wurde der Beschwerde vom 25. September 2006 insofern stattgegeben, als Punkt 3 der angefochtenen Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Schaan zurückgeleitet wurde (es wurde also der gesamte Punkt 3 aufgehoben und nicht nur, wie beantragt, der Satz 2 des Punkts 3).
9. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhoben der Beschwerdegegner und R H insoweit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, als die Regierung - obwohl nicht beantragt - auch den nicht angefochtenen ersten Satz des Punkts 3 des Gemeinderatsbeschlusses aufgehoben und zurückgeleitet hatte.
10. Mit Entscheidung vom 21. März 2007, VGH 2007/5, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse im Verwaltungsverfahren nur dann gesondert anfechtbar seien, wenn ihnen im Spruch ein entsprechender Rechtskraftvorbehalt beigefügt worden sei. Die angefochtene Entscheidung beinhalte gegenständlich aber keinen solchen Rechtskraftvorbehalt. Ergänzend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Punkt 3 Satz 1 der Entscheidung der Gemeinde Schaan vom 6./11. September 2006 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen sei. Insoweit die Regierung mit ihrer Entscheidung auch diesen Satz 1 aufgehoben habe, habe sie die Rechtskraft nicht beseitigen können, was im weiteren Verfahren von der Beschwerdeführerin entsprechend zu berücksichtigen sei.
11. In der Folge gelangte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 30. März und 25. April 2007 bzw. R H mit Schreiben vom 10. Mai 2007 an die Beschwerdeführerin. Im Schreiben vom 10. Mai 2007 teilten der Beschwerdegegner und R H mit, dass die Bauarbeiten für die provisorische Zufahrtsstrasse "Im Wingert" gemäss den bewilligten Projektunterlagen der Gemeinde Schaan inzwischen am 9. Mai 2007 abgeschlossen worden seien. Gleichzeitig forderten sie die Beschwerdeführerin auf, über den aufgehobenen Punkt 3 Satz 2 endlich neu zu entscheiden.
12. Mit Entscheidung vom 23./24. Mai 2007 wies der Gemeinderat der Gemeinde Schaan die Anträge des Beschwerdegegners und R Hs auf Übernahme sämtlicher Kosten, die beim Ausbau der Zufahrtsstrasse zu den Grundstücken Schaaner Parz. Nr. xx29, xx40 und xx79 anfallen, wegen Unzulässigkeit des Verwaltungswegs zurück. Gleichfalls wurden die weiteren Anträge des Beschwerdegegners in dessen Schreiben vom 30. März und 25. April 2007 wegen Unzulässigkeit des Verwaltungswegs zurückgewiesen.
13. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeführerin vom 23./24. Mai 2007 erhoben der Beschwerdegegner und R H am 11. Juni 2007 innert offener Frist Beschwerde an die Regierung. Die Regierung wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 4./5. September 2007, RA 2007/2468-3579, ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung.
14. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 4./5. September 2007 erhob der Beschwerdegegner innert offener Frist am 12. Oktober 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde teilweise Folge. Er hob die angefochtene Regierungsentscheidung vom 4./5. September 2007 und die Entscheidung der Beschwerdeführerin vom 23./24. Mai 2007 auf (Ziff. 1 des Spruchs) und verpflichtete die Beschwerdeführerin dem Grunde nach, die dem Beschwerdegegner durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Parz. Nr. xx20 und xx79 entstandenen Kosten zu ersetzen (Ziff. 2 des Spruchs). Zur Festsetzung der Höhe der dem Beschwerdegegner zu ersetzenden Kosten verwies er die gegenständliche Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin (Gemeinde Schaan) zurück (Ziff. 3 des Spruchs).
15. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
15.1. Ende der 1960-er Jahre bzw. anfangs der 1970-er Jahre habe die Gemeinde Schaan die Baulandumlegung "Quader" durchgeführt. Der Umlegungsperimeter "Quader" habe dabei unter anderem sämtliche zwischen den heutigen Strassen "Saxgass" (westlich), "Bardellaweg" (südlich), "Sägagass" (östlich) und "Ober-gass" (nördlich) gelegenen Grundstücke umfasst. Innerhalb dieses Bereichs des Umlegungsperimeters "Quader" lägen die heutigen Strassen "Im Fetzer", "Torkelgass", "Im Katzarank", "Im Wingert" und "Im Hasenacker". Diese Strassen verliefen in etwa parallel zur heutigen "Saxgass" und "Sägagass" und stellten jeweils Verbindungen zwischen dem "Bardellaweg" und der "Obergass" dar. Die Strasse "Im Katzarank" (im Rahmen der Baulandumlegung "Quader" auch als Strasse Nr. 9 bezeichnet) verlaufe vom "Bardellaweg" in nördliche Richtung und münde nach ca. 180 m in die östlich gelegene Strasse "Im Wingert" ein (im Rahmen der Baulandumlegung "Quader" auch als Strasse Nr. 8 bezeichnet). Von wenigen Ausnahmen abgesehen, seien die zuvor erwähnten Strassen nach Abschluss der Baulandumlegung "Quader", soweit diese nicht bereits vorher bestanden hätten, baulich erstellt worden. Die gegenständlich interessierende Ausnahme betreffe die Strassen "Im Wingert" (Nr. 8) und "Im Katzarank" (Nr. 9).
Innerhalb des zuvor beschriebenen Teilbereichs des Umlegungsperimeters "Quader" habe sich auch das Areal des Gartenbaubetriebs B S sen. befunden. Dieses Areal liege (heute) eingebettet zwischen den Strassen "Torkelgass" und "Im Hasenacker", zwischen welchen beiden Strassen auch die Strassen "Im Wingert" (Nr. 8) und "Im Katzarank" (Nr. 9) verliefen. Die Strassen "Im Wingert" (Nr. 8) und "Im Katzarank" (Nr. 9) wären direkt durch das Areal des Gartenbaubetriebs B S sen. verlaufen. In diesem Bereich des Areals des Gartenbaubetriebs B S sen. seien die Strassen "Im Wingert" (Nr. 8) und "Im Katzarank" (Nr. 9) nicht ausgebaut, d. h. die Strasse "Im Wingert" (Nr. 8) sei von der "Obergass" wie auch vom "Bardellaweg" her als Sackgasse erstellt worden, gleich wie die Strasse "Im Katzarank" (Nr. 9) vom "Bardellaweg" her. Insoweit von den Strassen bzw. Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 die Rede sei, seien damit jeweils diese nicht ausgebauten Teile der Strassen "Im Katzarank" und "Im Wingert" zu verstehen, welche durch das Areal des Gartenbaubetriebs B S sen. führten.
Im Rahmen der Baulandumlegung "Quader" seien die betroffenen Grundstücke des B S sen. in drei Grundstücke zusammengefasst worden, einerseits in die westlich der Strasse "Im Wingert" gelegenen Kat. Nr. 213 und 227 und die östlich der Strasse "Im Wingert" gelegene Kat. Nr. 257. Für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sei lediglich dieses östlich der Strasse "Im Wingert" gelegene Grundstück Kat. Nr. 257 bzw. die infolge zeitlich späterer Teilung daraus entstandenen Grundstücke Parz. Nr. xx79 (im Eigentum des Beschwerdeführers [jetzt Beschwerdegegner]), Parz. Nr. xx40 (vormals im Eigentum des P S [Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof und jetziger Beschwerdegegner], inzwischen verkauft) und weiter am Rande auch das Grundstück Parz. Nr. xx29 (im Eigentum von R H). Die Grundstücke Parz. Nr. xx40, xx79 (und auch xx29) grenzten direkt östlich an den nicht ausgebauten Teil der Strasse "Im Wingert" (Strasse Nr. 8). Inzwischen habe der Beschwerdeführer (vor dem Verwaltungsgerichtshof und jetzige Beschwerdegegner) (allenfalls zusammen mit R H) mit Zustimmung der Gemeinde Schaan (jetzige Beschwerdeführerin) eine provisorische Zufahrtsstrasse auf eigene Kosten bis zur Nordgrenze des Grundstücks Parz. Nr. xx29 erstellen lassen, dies zur Erschliessung der Grundstücke Parz. Nr. xx40, xx79 und xx29. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den in den beigezogenen Akten erliegenden Unterlagen, einer Einsichtnahme in das Geodatenportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung, einer Einsichtnahme in die entsprechenden Grundbuchblätter der betroffenen Grundstücke sowie die im Grundbuch erliegenden Unterlagen zur Baulandumlegung "Quader" (UB. 433/77).
15.2. Im ersten Verfahrensdurchgang habe die Regierung in der Entscheidung vom 9./10. Januar 2007, RA 2006/3079-3579, und im zweiten Verfahrensdurchgang habe die Gemeinde Schaan mit der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Entscheidung vom 23./24. Mai 2007 den Standpunkt vertreten, dass die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 dem Finanzvermögen der Gemeinde Schaan zuzuordnen seien und damit über Streitigkeiten die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Begründet worden sei dies im Wesentlichen damit, dass die zwischen B S sen. und der Gemeinde Schaan (jetzige Beschwerdeführerin) abgeschlossene Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 die Abgabe und Nutzniessung der Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 regle, was als Verwaltung des Finanzvermögens zu verstehen sei (gleich wie die Verpachtung von Gemeindeboden). Nachdem sich die Gemeinde Schaan aber im ersten Verfahrensdurchgang bereits zweimal mit der Sache materiell befasst und materiell entschieden habe, wende P S (jetziger Beschwerdegegner) nunmehr ein, dass es unzulässig sei, wenn sich die Gemeinde Schaan nunmehr für unzuständig erkläre und die Zulässigkeit des Verwaltungswegs verneine. Diesem Einwand des Beschwerdeführers (vor dem Verwaltungsgerichtshof und jetzige Beschwerdegegner) sei im Sinne von Art. 24 i. V. m. Art. 106 LVG und § 24 JN grundsätzlich entgegen zu halten, dass eine allfällige Unzulässigkeit des Verwaltungswegs in jedem Verfahrensstadium zu beachten sei. Allerdings stelle sich die Frage, ob gegenständlich nicht doch der Verwaltungsweg zulässig sei.
15.3. Das heute geltende Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Baulandumlegung (BUG), LGBl. 1991 Nr. 61, sei am 25. September 1991 in Kraft getreten, weshalb auf die Ende der 1960-er bzw. anfangs der 1970-er Jahre durchgeführte Baulandumlegung "Quader" die Vorgängerbestimmungen zum BUG (welche dann 1991 mit dem BUG aufgehoben worden seien) zu berücksichtigen seien. Dies seien die Art. 141-147 Sachenrecht (SR), die Art. 31 und 32 der Regierungsverordnung zum Sachenrecht (SRV) sowie Art. 16 Baugesetz (BauG).
Gemäss Art. 142 Abs. 1 SR würden die bestehenden Grenzlinien der Liegenschaften durch die Umlegung aufgehoben und alle Grundstücke des Baugebiets, einschliesslich der entbehrlich werdenden öffentlichen Strassen und Wege, zu einem Ganzen vereinigt. Gemäss Abs. 2 werde hieraus zunächst der für die öffentlichen Strassen und Wege vorgesehene Boden ausgeschieden. Das übrig bleibende Land werde gemäss Abs. 3 in der Weise verteilt, dass jeder Grundeigentümer eine Parzelle zugeschieden erhalte, welche sich in möglichst gleicher Lage wie die alte befinde und deren Grösse zu dem zur Verteilung gelangenden Boden im gleichen Verhältnis stehe wie die alten Parzellen zu dem in die Umlegung einbezogenen Boden. Allfällige Wertunterschiede zwischen den alten und neuen Parzellen seien gemäss Abs. 4 in Form von Geldentschädigungen auszugleichen. Art. 142 SR über die Durchführung der Umlegung von Baugebieten unterscheide sich damit nur unwesentlich von den heute geltenden Art. 6, 8 und 9 BUG über die Durchführung der Baulandumlegung. Hinsichtlich öffentlicher Flächen halte Art. 8 Abs. 1 BUG fest, dass von den in die Umlegung einbezogenen Grundstücken die dem Umlegungsgebiet dienenden Flächen für Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen ausgeschieden würden. Vom Grundsatz her stimmten damit Art. 8 Abs. 1 BUG und Art. 142 Abs. 2 SR überein. Im Gegensatz zu Art. 142 Abs. 2 SR, wo ein entsprechender Hinweis fehle, sei in Art. 8 Abs. 1 BUG hingegen ausdrücklich festgehalten, dass die so ausgeschiedenen Flächen in Gemeindeeigentum überzuführen seien. Ungeachtet dessen sei auch Art. 142 Abs. 2 SR dahingehend verstanden worden, dass die ausgeschiedenen Flächen für die öffentlichen Strassen und Wege unentgeltlich der Gemeinde zu überlassen seien (VBI 1970/19, veröffentlicht in ELG 1967-1972, S. 10).
15.4. Insoweit nun der Beschwerdeführer (vor Verwaltungsgerichtshof und jetzige Beschwerdegegner) unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 ausführe, B S sen. habe damals der Gemeinde Schaan die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 unentgeltlich bzw. kostenlos - also praktisch schenkungsweise - überlassen, so übersehe er, dass B S sen. diese Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 der Gemeinde Schaan nicht "aus freien Stücken" unentgeltlich bzw. kostenlos überlassen habe, sondern B S sen. aufgrund von Art. 142 Abs. 2 SR, wie im Übrigen grundsätzlich auch jeder andere von der Baulandumlegung "Quader" betroffene Grundeigentümer, verpflichtet gewesen sei, diese Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 der Gemeinde Schaan unentgeltlich zu überlassen. Zudem sei die Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nie grundbücherlich durchgeführt worden, d. h. aufgrund jener Vereinbarung habe überhaupt kein Eigentumsübergang erfolgen können. Insoweit also in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 festgehalten worden sei, dass die Grundstücksflächen der vorgesehenen Strassen Nr. 8 und Nr. 9 in das Eigentum der Gemeinde Schaan übergingen, so sei damit nur das bestätigt bzw. festgehalten worden, was infolge der Baulandumlegung "Quader" ohnehin erfolgt sei.
An dieser Auffassung ändere sich auch dadurch nichts, dass in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 von einem Herrn B S sen. bzw. dessen Rechtsnachfolgern eingeräumten Rückkaufsrecht die Rede sei. Richtigerweise hätte wohl - wenn überhaupt - ein Kaufrecht eingeräumt werden müssen.
15.5. Gemäss Art. 145 Abs. 1 SR setze eine vom Gemeinderat ernannte Schätzungskommission nach Genehmigung des Verteilungsplans die zu leistenden Entschädigungen fest und verlege diese, sowie die Kosten des gesamten Verfahrens auf die beteiligten Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Grösse der einzelnen Liegenschaften und der für sie aus der Umlegung erwachsenen Vorteile. Art. 145 Abs. 1 SR stimme insoweit grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 BUG über die Kostenverteilung überein. Art. 12 Abs. 3 BUG sehe darüber hinaus vor, dass die Gemeinde an die Kosten der Umlegung einen Beitrag bezahle, der Staat die Umlegung durch Beiträge an die Planungskosten und die Kosten für die Erstellung der Erschliessungsanlagen unterstütze und die Höhe der Beiträge sich nach den subventionsrechtlichen Vorschriften richte. Obwohl in Art. 12 Abs. 3 BUG von einer Kostenbeteiligung des Staates für die Erstellung der Erschliessungsanlagen die Rede sei, seien die Kosten für die tatsächliche Realisierung der Erschliessungsanlagen nicht im Baulandumlegungsverfahren selbst festzulegen, sondern im Verfahren nach Art. 23 ff. BauG (VGH 2004/19, veröffentlicht in LES 2004, S. 180). Zumindest nach heute geltender Rechtslage sei also über die tatsächlichen Kosten der Erschliessungsanlagen nicht im Baulandumlegungsverfahren abzusprechen.
Es könne nun dahin gestellt bleiben, wie damals über die tatsächlichen Kosten der Erschliessungsanlagen im Zusammenhang mit der Baulandumlegung "Quader" abgesprochen worden sei (nachdem die Art. 23 ff. BauG auch heute noch der ursprünglichen Fassung des Baugesetzes LGBl. 1947 Nr. 44 entsprächen und damit auch zur Zeit der Baulandumlegung "Quader" gegolten hätten, sei davon auszugehen, dass damals über die Kosten im Sinne von Art. 23 ff. BauG abgesprochen worden sei).
Es könne festgehalten werden, dass die Gemeinde Schaan und B S sen. mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 für die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 eine gesonderte Regelung getroffen hätten. Denn gemäss dieser Ziff. 6 habe sich die Gemeinde Schaan verpflichtet, bei Aufgabe der Nutzniessung durch B S sen. die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 laut Plan auf ihre eigenen Kosten auszubauen. Mit anderen Worten bedeute diese Regelung, dass B S sen. zur Deckung solcher Kosten nicht mehr herangezogen werden konnte und die Gemeinde Schaan nicht mehr berechtigt gewesen sei, gegenüber B S sen. für die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 die Art. 23 ff. BauG zur Anwendung zu bringen.
15.6. Damit sei auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 um einen privat- oder um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handele. Nachdem in der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 über die Frage der Kostentragung betreffend den Ausbau der Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 abgesprochen und insoweit eine von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 23 ff. BauG) abweichende Regelung getroffen worden sei, zumal die Gemeinde Schaan indirekt auf eine Kostenerhebung im Sinne von Art. 24 BauG gegenüber B S sen. verzichtet habe, sei zumindest dieser Teil der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu verstehen. Mit dieser getroffenen Kostenregelung werde nämlich eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung geregelt, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehe.
15.7. Weiter sei auch auf die Frage einzugehen, ob die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 dem Finanzvermögen oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen seien. Die Regierung habe in der Entscheidung vom 9./10. Januar 2007, RA 2006/3079-3579, und die Gemeinde Schaan habe in der Entscheidung vom 23./24. Mai 2007 den Standpunkt vertreten, dass die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 dem Finanzvermögen der Gemeinde Schaan zuzuordnen seien und damit über Streitigkeiten die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Begründet worden sei dies im Wesentlichen damit, dass die Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 die Abgabe und Nutzniessung der Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 regle, was als Verwaltung des Finanzvermögens zu verstehen sei (gleich wie die Verpachtung von Gemeindeboden).
Diese Argumentation der Unterinstanzen vermöge nicht zu überzeugen. Die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 resultierten aus der Baulandumlegung "Quader", d. h. die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 seien im Sinne von Art. 142 Abs. 2 SR für die Errichtung von öffentlichen Strassen und Wegen ausgeschieden worden. Mit dieser Zweckwidmung seien die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 grundsätzlich dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde Schaan zugeteilt worden (und wären die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 ausgebaut worden, so wären sie als öffentliche Strassen heute ohne jeden Zweifel Bestandteil des Verwaltungsvermögens der Gemeinde Schaan). An dieser ursprünglichen Zweckwidmung habe sich dadurch nichts geändert, dass diese Strassenflächen nicht ausgebaut worden seien, sondern der bisherigen Nutzung vorerst vorbehalten geblieben seien, d. h. die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 seien nach wie vor dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde Schaan zugehörend. Bei gegenteiliger Meinung könnte dies - nachdem Finanzvermögen theoretisch uneingeschränkt der gerichtlichen Zwangsvollstreckung unterliege - zur Folge haben, dass Strassenflächen oder Teilflächen davon, welche für den Ausbau von Erschliessungsstrassen vorgesehen seien, im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Finanzvermögen der Gemeinde ausschieden, wodurch die Gemeinde letztlich nicht mehr in der Lage wäre, die im Rahmen einer Baulandumlegung vorgesehenen Erschliessungsstrassen tatsächlich auszubauen. In der Praxis sei es denn auch häufig vorgekommen, dass Baulandumlegungen zwar durchgeführt worden seien, die Erschliessungsanlagen aber erst lange danach oder allenfalls noch nicht erstellt worden seien. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes seien die im Rahmen von Baulandumlegungen ausgeschiedenen Flächen für Erschliessungsanlagen zweckbestimmt und damit dem Verwaltungsvermögen zugehörend, selbst wenn diese Erschliessungsanlagen nicht sofort erstellt würden.
15.8. Damit könne zusammenfassend festgehalten werden, dass über den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers (vor dem Verwaltungsgerichtshof und jetzigen Beschwerdegegners) sehr wohl im Verwaltungsverfahren abzusprechen sei und damit der Antrag nicht zurückzuweisen gewesen sei. Damit stelle sich die Frage, ob die Gemeinde Schaan verpflichtet sei, die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 auszubauen bzw. dem Beschwerdeführer (jetzigen Beschwerdegegner) die durch Erstellung der provisorischen Zufahrtsstrasse entstandenen Kosten zu ersetzen.
15.9. Auslöser für den Abschluss der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 sei, wie bereits erwähnt, die Baulandumlegung "Quader" gewesen, mit welcher - wären die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 zusammen mit den anderen Erschliessungsanlagen (insbesondere mit den Strassen "Im Katzarank" und "Im Wingert") ausgebaut worden - das Areal des Gartenbaubetriebs B S sen. beeinträchtigt bzw. durchtrennt worden wäre, was die Weiterführung des Gartenbaubetriebs zumindest erschwert hätte. Es habe damit offensichtlich ein Interesse auf Seiten von B S sen. bestanden, die bisherige Nutzung des Gartenbaubetriebs uneingeschränkt weiterführen zu können und eine Beeinträchtigung des Gartenbaubetriebs durch die geplanten Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 zu verhindern. Gleichzeitig sei B S sen. aber zu unterstellen, dass er wohl auch ein Interesse daran gehabt haben müsse, dass bei Aufgabe des Gartenbaubetriebs die mit der Baulandumlegung geschaffenen, in seinem Eigentum stehenden neuen Grundstücke erschlossen würden. Die Gemeinde Schaan sei mit diesem Vorgehen damals offensichtlich einverstanden gewesen, zumal sie sich dadurch zumindest für den Moment entsprechende Erschliessungskosten ersparen konnte.
15.10. Die Unterinstanzen hätten nun im Grundsatz zutreffend ausgeführt, dass es im Ermessen der Gemeinden liege, darüber zu entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wann Erschliessungsstrassen auf ihrem Gemeindegebiet erstellt werden sollten. Für Grundeigentümer bestehe, selbst wenn deren Grundstücke umgelegt seien, kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Realisierung von Erschliessungsanlagen (VGH 2004/19, veröffentlicht in LES 2004, S. 180). Die Unterinstanzen übersähen aber, dass dieses Ermessen der Gemeinde Schaan im gegenständlichen Fall durch die am 14. Oktober 1970 abgeschlossene Vereinbarung wesentlich eingeschränkt worden sei, denn mit dieser Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 (Ziff. 6) habe sich die Gemeinde Schaan verpflichtet, bei Aufgabe der Nutzniessung durch Herrn S die Strasse Nr. 8 und Nr. 9 laut Plan auf ihre Kosten zu errichten. Aufgrund dieser Vereinbarung sei die Gemeinde Schaan auch heute noch dem Grunde nach verpflichtet, die Strassen Nr. 8 und Nr. 9 auf ihre Kosten auszubauen. Entgegen der Meinung der Gemeinde Schaan ändere sich an dieser Auffassung auch dadurch nichts, dass die Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nicht im Grundbuch verbüchert worden sei. Es treffe zwar grundsätzlich zu, dass zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich sei (Art. 217 SR), gleich wie es im Übrigen auch zur Errichtung von Grunddienstbarkeiten (beschränkte dingliche Rechte) einer Eintragung in das Grundbuch bedürfe (Art. 199 Abs. 1 SR). Dienstbarkeiten wie auch Nutzniessungsrechte könnten aber ungeachtet dessen auch auf rein obligatorischer Basis eingeräumt werden, womit sie dann allerdings nicht zu dinglichen Rechten würden. Die mit der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 eingeräumte Nutzniessung sei somit mangels Verbücherung nur als auf obligatorischer Basis eingeräumt zu betrachten, was aber deren obligatorischer und verwaltungsrechtlicher Gültigkeit keineswegs abträglich sei. Abgesehen davon sei diese Nutzniessung offensichtlich über Jahre (Jahrzehnte) hinweg faktisch ausgeübt und seitens der Gemeinde Schaan nie beanstandet worden. Die Gemeinde Schaan trage auch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Nutzniessung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nicht nur B S sen. eingeräumt worden sei, sondern auch dessen Rechtsnachfolgern. Dass die Rechtsnachfolger in Ziff. 6 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 dann nicht mehr aufgeführt worden seien, dürfe wohl auf ein redaktionelles Versehen zurück zu führen sein.
Der Verwaltungsgerichtshof gehe in jedem Fall davon aus, dass sich die Gemeinde Schaan verpflichtet habe, die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 auf eigene Kosten auszubauen, sobald die Nutzniessung an diesen Flächen aufgegeben werde, unabhängig davon, ob die Nutzniessung von B S sen. oder dessen Rechtsnachfolger aufgegeben werde. Jede andere Auslegung der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 wäre sinnwidrig.
Der Gemeinde Schaan komme damit gegenständlich das eingangs erwähnte Ermessen nur noch insoweit zu, als es in ihrem Ermessen stehe, nach Aufgabe der Nutzniessung mit dem Ausbau der Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 so lange zuzuwarten, bis ein an diesen Strassenflächen angrenzender Grundeigentümer einer entsprechenden Erschliessung bedürfe und insoweit den Ausbau der Strassenfläche fordere. Denn die Gemeinde Schaan sei trotz der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nicht verpflichtet, Strassen zu bauen, die (momentan) nicht benötigt würden. Insoweit sei die Gemeinde Schaan derzeit auch nicht verpflichtet, die Strasse Nr. 8 im Bereich der Parz. Nr. xx76 und die Strasse Nr. 9 auszubauen. Sollten an diese Strassenflächen angrenzende Grundeigentümer jedoch auf eine entsprechende Erschliessung angewiesen sein und den Ausbau fordern, wäre die Gemeinde Schaan auch hier aufgrund der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 verpflichtet, diese Strassenflächen auf eigene Kosten auszubauen.
15.11. Insoweit also für die Parz. Nr. xx40, xx79 und xx29 ein Erschliessungsbedarf infolge beabsichtigter Überbauung derselben bestanden habe oder bestehe, wäre die Gemeinde Schaan über entsprechende Aufforderung verpflichtet gewesen, die für die Erschliessung erforderliche Strassenfläche auszubauen. Dass die Nutzniessung an der Strassenfläche Nr. 8 zumindest im Bereich der Parz. Nr. xx40, xx79 und xx29 tatsächlich aufgegeben worden sei, ergebe sich letztlich daraus, dass in diesem Bereich inzwischen eine provisorische Zufahrtsstrasse erstellt worden sei. Offensichtlich gebe es seitens der übrigen Rechtsnachfolger nach B S sen. keine entsprechenden Einwendungen bzw. Bemühungen, diesen Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse zu verhindern.
Durch die Weigerung der Gemeinde Schaan, diese Strassenfläche auszubauen und durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen - mit Zustimmung der Gemeinde Schaan - eine provisorische Zufahrtsstrasse im Bereich seiner Grundstücke Parz. Nr. xx40 (vormaliges Eigentum) und xx79 habe erstellen lassen, stelle sich die Frage der Kostentragung. Dem Grunde nach habe die Gemeinde Schaan dem Beschwerdeführer die Kosten zu ersetzen und allfällige weitere Kosten des Ausbaus selbst zu tragen. Über die Höhe der dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten werde die Gemeinde Schaan neu zu befinden haben, weshalb die Angelegenheit insoweit an die Gemeinde Schaan zurückzuverweisen gewesen sei. Es werde zu prüfen sein, welche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Gemeinde Schaan beim Ausbau dieser Strassenfläche entstanden wären und ob die provisorische Zufahrt jene Qualität bzw. jenen Stand der Technik aufweise, welcher vorhanden wäre, wenn die Gemeinde Schaan diese Strassenfläche von Anfang an selbst hätte ausbauen lassen. Nachdem die Gemeinde Schaan ein Vorprojekt erstellt habe, werde auch zu prüfen sein, inwieweit die Vorgaben dieses Vorprojekts tatsächlich verwirklicht worden seien. Schliesslich werde bei der Kostenregelung auch zu berücksichtigen sein, dass es der Gemeinde Schaan zuzurechnen sei, wenn durch ihr Verhalten Kosten entstanden seien, welche nicht entstanden wären, wenn die Gemeinde Schaan von Anfang an ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nachgekommen wäre.
16. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007, VGH 2007/86, hat die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2008 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eingelegt. Sie macht die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend. Auf die Beschwerdegründe wird in den Erwägungen eingegangen.
17. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
18. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 3. März 2008 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde eingebracht und darin in erster Linie die Legitimation der Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 15 StGHG bestritten.
19. Den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 1. Februar 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde durch Beschluss des Präsidenten vom 29. Juli 2008 abgewiesen.
20. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Verhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Im Beschwerdefall stellt sich zunächst die Eintretensfrage, d. h. es muss geprüft werden, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von der Beschwerdeführerin (Gemeinde Schaan) mit Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof gezogen werden kann.
1.1. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit ihrer Individualbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Regierungsentscheidung vom 4./5. September 2007 und die Entscheidung der Beschwerdeführerin vom 23./24. Mai 2007 aufgehoben wurden, die Beschwerdeführerin dem Grunde nach verpflichtet wurde, die dem Beschwerdegegner durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke Parz. Nr. xx20 und xx79 entstandenen Kosten zu ersetzen und zur Festsetzung der Höhe der dem Beschwerdegegner zu ersetzenden Kosten zurückverwiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der in Art. 110 LV garantierten Gemeindeautonomie, der Eigentumsgarantie (Art. 34 LV), des Rechts auf rechtliches Gehör, des Rechts auf den ordentlichen Richter (Art. 33 LV) und des Willkürverbots sowie die Verletzung des Art. 6 EMRK. Ihre Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Gemeindeautonomie ist gegeben. Es genügt, wenn die Gemeinde eine Autonomieverletzung geltend macht. Ob der Gemeinde im in Frage stehenden Bereich tatsächlich Autonomie zukommt, ist keine Frage der Legitimation, sondern der materiellen Begründetheit der Beschwerde (StGH 1998/27, Erw. 1.1). Sie kann in diesem Zusammenhang auch weitere Grundrechte als verletzt rügen, welche mit der Gemeindeautonomie im Zusammenhang stehen. Nicht berufen können sich die Gemeinden auf klassische Freiheitsrechte. Diese gewährleisten staatsfreie Räume und ermöglichen darin privatautonome Gestaltungsfreiheit. Soweit dagegen Gemeinden über gesetzliche Gestaltungsfreiräume verfügen, "liegt nicht verfassungsmässige Freiheit, sondern aufgabenbezogene Autonomie vor" (Yvo Hangartner, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: FS Ulrich Haefelin, Zürich 1989, 111 ff., [120]). Wie der Staatsgerichtshof ebenfalls erkannte, können sich Gemeinden im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht auf EMRK-Grundrechte berufen, da sich der Kreis der EMRK-Grundrechtsträger nicht auf den Staat oder auf öffentlich-rechtliche Körperschaften erstreckt (StGH 1996/45, Erw. 1.2.3; vgl. weiter Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl., München 2008, 55, Rz. 10 mit Verweis auf Präjudizien in Anmerkung 45).
1.2. Nach Art. 15 StGHG bestehen bezüglich der Individualbeschwerde zwei Eintretensvoraussetzungen: Einerseits muss die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, letztinstanzlich sein, andererseits enderledigend. Das Kriterium der Letztinstanzlichkeit ist vorliegend unstrittig gegeben.
1.3. Fraglich ist indessen, ob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes enderledigend ist. Das Enderledigungskriterium, das nicht ohne Folgen für den Grundrechtsschutz ist, wurde neu eingefügt, und zwar erst nach dem Vernehmlassungsverfahren - dies obgleich kein Vernehmlassungsteilnehmer dies beantragt hatte. Die Regierung führte im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wie der Staatsgerichtshof schon in StGH 2004/23, Erw. 1.2, festhielt - aus (siehe BuA Nr. 45/2003, 44), gemäss bisheriger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien Entscheidungen immer, Zwischenentscheide jedoch im Sinne der schweizerischen Judikatur nur dann mit Individualbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen schweren, nicht mehr gutzumachenden Nachteil zur Folge hätten. Eine derartige Notfallkompetenz des Staatsgerichtshofes bedürfe einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Auch der Staatsgerichts-hof dürfe nur aufgrund der Gesetze entscheiden. Das gelte vor allem für die ihm gesetzlich ausdrücklich zuzuweisenden Zuständigkeiten. Aus diesem Grund sei die eindeutig textliche Klarstellung dieser Frage durch die Begriffe "enderledigend" und "letztinstanzlich" unerlässlich (so auch Regierungschef Otmar Hasler, LProt. 2003, 1364).
1.4. Eine wesentliche Folge der geltenden Fassung des Art. 15 StGHG ist die, dass Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie, welche diesbezüglich früher auch die Praxis des Staatsgerichtshofes anleiteten, aufgrund des jetzt geltenden "Enderledigungskriteriums" ausser Betracht fallen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Legitimation auf die Verfahrensökonomie verweist, muss dieser Argumentation der Erfolg versagt bleiben. Der Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist eine Zurückverweisungsentscheidung. Der Staatsgerichtshof ist bis jetzt davon ausgegangen, dass Zurückverweisungsentscheide nie enderledigend sein könnten. Diese Regel ist - was der vorliegende Fall zeigt - zu absolut. Sie würde u. U. dazu führen, dass die Gemeinde ihre Autonomiebeschwerde nicht mehr anbringen könnte. Würde nämlich die Gemeinde die Kostenfestsetzung im konkreten Fall entsprechend der Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes festsetzen und wäre der Beschwerdegegner damit einverstanden, erwüchse die Festsetzung in Rechtskraft. Zu den vom Staatsgerichtshof erkannten Ausnahmefällen (Grundrechtsverletzung in einem von der Sachentscheidung getrennten Verfahren) gesellt sich ein weiterer. Rückverweisungsentscheidungen sind dann "enderledigend", wenn sie - wie im vorliegenden Fall - möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten. Die bisherige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach Rückverweisungsentscheidungen "nie enderledigend" im Sinne von Art. 15 StGHG sind (StGH 2005/22, Erw. 1.2), ist deshalb entsprechend zu relativieren.
1.5. Der Beschwerdeführerin kommt sodann die Beschwerdelegitimation zu, obgleich sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Parteilegitimation einer Gemeinde auch ohne Parteistellung im vorangegangenen Verfahren gegeben, wenn von der Gemeinde eine Autonomieverletzung geltend gemacht wird (vgl. StGH 1998/27, Erw. 1.1 und 2005/73, Erw. 4.2).
1.6. Was die Prüfung durch den Staatsgerichtshof betrifft, ist zu beachten, dass diesem nicht die Funktion einer vierten Instanz zukommt. Er überprüft bei Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen ist und ob der Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner Rechtskontrolle die Auslegung des einschlägigen Gesetzesrechts in willkürfreier Weise vorgenommen und angewendet hat.
1.7. Da die Individualbeschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof verstosse mit seiner Entscheidung gegen ihre Gemeindeautonomie nach Art. 110 LV. Es liege im alleinigen Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wann Erschliessungsstrassen auf ihrem Gemeindegebiet erstellt werden sollten. Für Grundeigentümer bestehe, selbst wenn deren Grundstücke umgelegt seien, kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Realisierung von Erschliessungsanlagen. In seiner Urteilspraxis anerkenne dies auch der Verwaltungsgerichtshof selbst. In diesem Bereich des eigenen Wirkungskreises könne die Gemeinde somit vollkommen autonom bestimmen, wann Erschliessungsstrassen erstellt würden und wann diese Kosten für sie entstünden. Indem der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die Meinung vertrete, dass das Ermessen der Beschwerdeführerin aufgrund der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 eingeschränkt worden sei und sie die Verpflichtung hätte, eine Erschliessungsstrasse zu bauen, wenn der Beschwerdegegner das wünsche, und in jedem Fall auch die Kosten zu übernehmen, die für den Bau der Erschliessungsstrasse anfielen, werde unmittelbar in ihre Autonomie eingegriffen. Dieser Eingriff sei rechtswidrig, weil ihr Ermessen trotz der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 nicht eingeschränkt sei. Dies weil die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auf rein freiwilliger Basis das Recht eingeräumt habe, seine Grundstücke auf eigene Kosten zu erschliessen und sich aus der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 keine Verpflichtung ableiten lasse, dass die Beschwerdeführerin zur Erschliessung verpflichtet wäre. Gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung hätten B S sen. und seine Rechtsnachfolger ein unentgeltliches Nutzungsrecht an den Grundstücksflächen der vorgesehenen Strassen Nr. 8 und Nr. 9 eingeräumt erhalten. Gemäss Ziff. 5 hätten B S sen. und seine Rechtsnachfolger ein "Rückkaufsrecht", das die Beschwerdeführerin als Kaufrecht einstufe, für die Grundstücksfläche der vorgesehenen Strasse Nr. 9 eingeräumt erhalten, wenn B S sen. auf den Bau der Strassen verzichte oder die Strasse aufgrund anderweitiger Verbauung für die Erschliessung nicht gebraucht worden wäre. Nach Ziff. 6 dieser Vereinbarung sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Strassen Nr. 8 und Nr. 9 auf ihre Kosten auszubauen, wenn B S sen. sein Nutzniessungsrecht aufgebe. Die in der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 erwähnte Nutzniessung sei niemals verbüchert worden. Infolge dessen sei diese Nutzniessung im Sinne von Art. 217 SR niemals als dingliches Recht entstanden. Gemäss Art. 217 SR sei es für die Entstehung einer Nutzniessung erforderlich, dass diese im Grundbuch eingetragen werde. Aber selbst wenn die Nutzniessung jemals entstanden wäre, wäre sie gemäss Art. 220 SR spätestens mit dem Tode von B S sen. untergegangen. Eine Nutzniessung sei nicht vererblich, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handele. Die vertraglich vereinbarte Nutzniessung sei somit spätestens mit dem Tode von B S sen. untergegangen und bestehe heute nicht mehr. Gemäss Art. 6 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 sei die Beschwerdeführerin nur dann verpflichtet, die Strassenparzellen Nr. 8 und Nr. 9 auszubauen, wenn B S sen. nicht jedoch seine Rechtsnachfolger das vertraglich vereinbarte Nutzniessungsrecht aufgebe. Nachdem B S sen. dieses Nutzungsrecht nicht aufgegeben habe, sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die Strassenparzellen Nr. 8 und Nr. 9 auf ihre eigenen Kosten auszubauen.
Der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Willkür festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit B S sen. in Ziff. 6 der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 für die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 eine gesonderte Regelung getroffen hat und sich darin verpflichtete, bei Aufgabe der Nutzniessung durch B S sen. die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 laut Plan auf ihre eigenen Kosten auszubauen. Auch die Schlussfolgerung, die der Verwaltungsgerichtshof daraus zieht, nämlich, dass B S sen. zur Deckung solcher Kosten nicht mehr herangezogen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt war, gegenüber B S sen. für die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 die Art. 23 ff. BauG zur Anwendung zu bringen, ist durchaus vertretbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter zutreffend ausführt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, darüber zu entscheiden, ob und wie die Erschliessungsstrassen in ihrem Gemeindegebiet erstellt werden sollen. Freilich handelt es sich um pflichtgemäss am öffentlichen Interesse orientiertes Ermessen, d. h. nicht um Privatautonomie (so bereits René Rhinow, Verwaltungsrechtlicher Vertrag oder privatrechtlicher Vertrag, in: recht 1985, 57 ff., [62]), sondern um aufgabenbezogene Autonomie (StGH 1998/27 mit Hinweis auf Yvo Hangartner, Verfassungsmässige Rechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts, in: FS für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, 111 ff., [120]). Der Beschwerdeführerin kommt im Bereich der Erschliessung Autonomie zu, d. h. sie hat hier im Rahmen des Landesrechts Regelungs- und Anwendungshoheit. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe dem Beschwerdegegner auf rein freiwilliger Basis das Recht eingeräumt, die Strasse zu erstellen, erweckt sie den Eindruck, sie sei in diesem Bereich rechtlich in ähnlicher Situation wie ein Privater. Das trifft aber in keiner Weise zu; sie wird vielmehr im Autonomiebereich Erschliessung als Hoheitsträger tätig, d. h. namentlich unter Bindung an das öffentliche Interesse und rechtsstaatliche Grundsätze. Auch wenn sie privatrechtlich vorgeht, erfüllt sie "eine besondere Aufgabe des Gemeinwesens" (Yvo Hangartner, a. a. O., 121). Sie wurde tätig auf dem Gebiet der Baulanderschliessung. Dass sich die Beschwerdeführerin und B S sen. dabei privatrechtlicher Institute bedienten, ändert daran nichts (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, 147). Vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit Erschliessungsfragen können namentlich Tatbestandsungewissheiten beseitigen. Sie sind durchaus nicht ungewöhnlich (siehe in diesem Sinn schon BGE 105 Ia 210). Es trifft weiter zu - und dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - dass die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und sich durch diese Ermessensbetätigung gebunden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof überzeugend ausführt, hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, bei Aufgabe der Nutzniessung durch Herrn S sen. die Strasse Nr. 8 und Nr. 9 laut Plan auf ihre Kosten zu errichten. Der Beschwerdegegner hat inzwischen mit Zustimmung der Beschwerdeführerin eine provisorische Zufahrtsstrasse im Bereich seiner Grundstücke Parz. Nr. xx40 (vormaliges Eigentum) und xx79 erstellen lassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner die Kosten zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin über die Höhe noch nicht bestimmt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof die Angelegenheit ohne Willkür insoweit an die Beschwerdeführerin zurückverwiesen.
Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zur Vertragsnatur der Vereinbarung von 1970 vorträgt, überzeugt nicht. So bringt sie vor, es liege eine bürgerliche Rechtssache vor. Beide Vertragsparteien stünden "in diesem Vertragsverhältnis nicht in der Beziehung der Über- und Unterordnung". Dieser Sicht kann nicht gefolgt werden; ist doch für den verwaltungsrechtlichen wie für den privatrechtlichen Vertrag typisch, dass die Parteien gleichberechtigt sind. Wäre eine Partei der anderen gegenüber "subordiniert", läge gar kein Vertrag vor, sondern ein Rechtsverhältnis, dass durch Verfügung zu regeln wäre (in diesem Sinn Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, 222 f., Rz. 1060; im gleichen Sinn auch schon Georg Müller, Verwaltungsrechtlicher Vertrag oder privatrechtlicher Vertrag, in: recht, 1985, 57 ff., [63]: "[...] Vertragspartner stehen sich definitionsgemäss rechtlich gleichgeordnet gegenüber; Verträge werden [rechtlich] nie einseitig aufoktroyiert, sondern durch Willensübereinkunft geschlossen"). Massgebend für die Zuordnung von Verträgen zum öffentlichen oder privaten Recht ist der Regelungsgegenstand (Georg Müller, a. a. O., 63). Im vorliegenden Fall ging es um Erschliessungsvereinbarungen, d. h. um eine typische verwaltungsrechtliche Materie (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 222 f., Rz. 1058).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdeführerin mit der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 ihr Ermessen hinsichtlich streitiger Kostenübernahme eingeschränkt habe, keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat mit der genannten Vereinbarung als Hoheitsträger im Bereich der Erschliessung eine Vereinbarung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen seiner Rechtskontrolle willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin daran nach wie vor gebunden ist.
3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV. Indem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlege, die dem Beschwerdegegner durch den Ausbau der provisorischen Zufahrtsstrasse Nr. 8 im Bereich seiner Grundstücke entstandenen Kosten zu ersetzen, werde unmittelbar in die Eigentumsgarantie eingegriffen. Ein Eingriff liege deshalb vor, weil es im Ermessen der Gemeinde liege, darüber zu entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wann Erschliessungsstrassen aus ihrem Gemeindegebiet erstellt werden sollen. Für Grundeigentümer bestehe selbst, wenn deren Grundstücke umgelegt seien, kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Erschliessungsanlagen.
Dieser Auffassung kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Mit Art. 34 Abs. 1 gewährleistet die Landesverfassung die Unverletzlichkeit des Privateigentums, d. h. des Eigentums der Privaten. Ob und gegebenenfalls wie weit sich eine Gemeinde auf die Eigentumsgarantie berufen kann, muss hier nicht im Einzelnen ausgelotet werden (kritisch hierzu Yvo Hangartner, a. a. O., 120). Der Schutz des Privateigentums setzt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine bestehende Eigentümerposition voraus (StGH 1998/68, Erw. 1.6 mit Hinweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 175). Im konkreten Fall wird die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes dem Grundsatze nach dazu verpflichtet, die streitigen Strassenerstellungskosten zu ersetzen. Es geht also um eine Streitsache, bei der die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner um einen Geldanspruch streiten, nämlich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist, dem Beschwerdegegner die Kosten der Strassenerstellung zu ersetzen. Eindeutig bestehende Eigentumsrechte, die von der Eigentumsgarantie geschützt werden, sind damit nicht betroffen. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie, soweit sie die Beschwerdeführerin schützt, liegt demnach nicht vor. Die Gemeinde ist daher nicht, wie das Voraussetzung einer Berufung auf die Eigentumsgarantie voraussetzt, gleich betroffen wie ein privater Eigentümer von Vermögensrechten. Gegenteiliges behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt lediglich vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in ihr Ermessen eingegriffen und dadurch ihre Eigentumsgarantie verletzt. Weitere Ausführungen macht sie zur Begründung einer Verletzung der Eigentumsgarantie nicht. Auf die Rüge der Eigentumsverletzung ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 LV. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe kompetenzwidrig entschieden. Für die Kostenverteilung sei das Landgericht zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass nach dem 1970 geltenden Art. 145 Abs. 2 SR das Landgericht explizit für die Kostenverteilung zuständig gewesen sei. Zudem übersehe der Verwaltungsgerichtshof, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 SR immer dann das Landgericht zuständig sei, ausser das Sachenrecht würde explizit eine andere Behörde als entscheidungszuständig bestimmen. Zum selben Resultat, nämlich dass das Landgericht über die Kosten zu entscheiden habe, gelange man auch bei Anwendung von Art. 12 BUG. Auch gemäss dieser Vorschrift sei das Landgericht zuständig, über die Kostenverteilung zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof masse sich vollkommen zu Unrecht eine Entscheidungskompetenz zu, was zur Folge habe, dass das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt werde.
Die Beschwerdeführerin begründet die nach ihrer Auffassung gegebene Zuständigkeit des Landgerichtes und die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes weiter mit Verweis auf die Rechtsnatur des Vertrags vom 14. Oktober 1970. Sie geht davon aus, dass ausschliesslich private Interessen betroffen gewesen seien. Die vorgesehenen Strassen Nr. 8 und Nr. 9 seien auf unbestimmte Zeit zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Weiter sei B S sen. und seinen Rechtsnachfolgern unter Ziff. 5 ein "Rückkaufsrecht" (nach Meinung der Beschwerdeführerin richtig wohl ein Kaufrecht) eingeräumt worden, falls B S sen. auf den Bau der Strasse verzichte oder die Strasse aufgrund anderweitiger Verbauung für die Erschliessung nicht gebraucht werde. Der Wert hätte dabei nach dem im Falle des Kaufes geltenden Verkehrswert durch amtliche Schätzung festgestellt werden sollen. Weiter sei vereinbart worden, die grundbücherliche Eintragung der "Nutzniessung" und des "Rückkaufsrechtes" zu Gunsten von B S sen. beim Grundbuchamt zu beantragen (Ziff. 9 der Vereinbarung). All dies seien rein privatrechtliche Materien, die nichts mit dem Gegenstand einer Baulandumlegung zu tun hätten. Der Vertrag vom 14. Oktober 1970 sei somit als privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien zu qualifizieren. Nur die Baulandumlegung an sich sei eine öffentlich-rechtliche Materie. Gegen das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags spreche auch, dass Pflichten, die durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag begründet worden seien, mittels Klage auf Erfüllung durchzusetzen seien und weiter, dass die Materie nicht vom öffentlichen Recht, sondern ursprünglich im Jahre 1970 noch klar vom Privatrecht geregelt worden sei (Art. 141 bis 147 SR).
Schliesslich spreche gegen einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, dass das LVG den verwaltungsrechtlichen Vertrag nicht regele, sondern ausschliesslich den privatrechtlichen Vertrag als mögliche Handlungsform vorsehe (Art. 29 Abs. 1 lit. a LVG).
Diese referierte Argumentation der Beschwerdeführerin hält näherer Prüfung nicht Stand. Sie trennt im Unterschied zum Verwaltungsgerichtshof nicht zwischen dem Verfahren der Baulandumlegung einerseits und dem Verfahren betreffend die Erstellung der Erschliessungsstrassen andererseits. Folge ist, dass sie übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischen dem Baulandumlegungsverfahren und der tatsächlichen Realisierung der Erschliessungsanlagen auf der Grundlage des geltenden Gesetzesrechts differenziert. Diese Differenzierung durch den Verwaltungsgerichtshof, auf die die Beschwerdeführerin mit keinem Wort eingeht, entspricht dem Wortlaut des Baugesetzes. Nach Art. 23 BauG erfolgt die Ausführung der im Überbauungsplan vorgesehenen neuen und die Verbesserung bestehender Verkehrsanlagen und Kanalisationen durch Beschluss des Gemeinderates, sei es auf Verlangen der Mehrheit der Beteiligten, welchen zugleich der grössere Teil des Bodens gehört oder von sich aus, sofern ein Bedürfnis hierfür besteht. Nach Art. 24 Satz 1 BauG bezahlt die Gemeinde die Kosten für den Bau der in Art. 23 genannten Verkehrsanlagen und Kanalisationen (Be- und Entwässerungen) und den hierfür benötigten Boden. Gemäss Art. 24 Satz 2 ist die Gemeinde berechtigt, von den Eigentümern des neu erschlossenen Baulandes und von anderen Interessenten Beiträge zu erheben. Die Auslegung dieser Bestimmungen und der einschlägigen BUG Vorschriften, bzw. deren Vorgängernormen im SR durch den Verwaltungsgerichtshof, die zwischen Baulandumlegung und Erstellung der Erschliessungsstrassen unterscheidet, entspricht der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichtshofes. So hat der Verwaltungsgerichtshof in VGH 2004/19 ausgeführt, Ziel jeder Baulandumlegung sei es, einen rechtskräftigen Neuzuteilungsplan (Art. 10 BUG) zu realisieren, der nach Genehmigung durch die Regierung gemäss Art. 10 Abs. 5 BUG grundbücherlich durchgeführt werde. Mit dieser grundbücherlichen Durchführung des Neuzuteilungsplans und der damit verbundenen Lastenbereinigung (Art. 13 BUG) und nach Erstellung des Kostenverteilers (Art. 12 BUG) finde jedes Baulandumlegungsverfahren sein Ende. Das Baulandumlegungsverfahren sei vom Verfahren zur tatsächlichen Realisierung der Erschliessungsanlagen zu trennen. Kosten für die Erschliessungsanlagen seien im Verfahren nach Art. 23 ff. BauG festzulegen. Diese Auslegung des BUG und des BauG steht mit dem Wortlaut im Einklang und ist vom Ergebnis her vertretbar. Sie dürfte auch der Auffassung der Regierung entsprechen. Die Regierung hält nämlich in ihrem BuA betreffend die Totalrevision des Baugesetzes (BuA Nr. 112/2008) fest, das Baulandumlegungsgesetz beinhalte bei den Erschliessungskosten "nur" Umlegungskosten im engeren Sinn. "Dies hat mit der eigentlichen Erschliessung sowie deren finanziellen Auswirkungen nichts zu tun" (BuA Nr. 112/2008, 62).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit der Vereinbarung vom 14. Oktober 1970 u. a. eine Vereinbarung hinsichtlich der Frage der Kostentragung betreffend den Ausbau der Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 getroffen wurde und jedenfalls dieser Teil als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, weil mit dieser getroffenen Kostenregelung eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung geregelt worden sei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe stehe. Diese Rechtsauffassung ist durchaus vertretbar. Sie orientiert sich - worauf schon hingewiesen wurde - an der herrschenden Schweizer Lehre, die davon ausgeht, dass für das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsverhältnisse massgebend ist. Die Gemeinde hat den Vertrag im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben im Bereich der Erschliessungsanlagen abgeschlossen.
Zutreffend ist weiter, dass die Strassenflächen Nr. 8 und Nr. 9 entgegen der Rechtsmeinung der Regierung vom Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht als Finanzvermögen qualifiziert wurden. Die Strassenflächen wurden im Rahmen der Baulandumlegung "Quader" nach Art. 142 SR für Erschliessungsanlagen zweckbestimmt. Ohne diesen Zweck zu vereiteln, waren sie nicht mehr realisierbar und daher kein Finanzvermögen. Demgegenüber sind Sachen, die zum Finanzvermögen gehören solche, die veräussert werden können, ohne dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 351 f.). Sie gehörten von nun an zweifellos zu den öffentlichen Sachen im engeren Sinn (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 498, Rz. 2328 ff.).
Auch das Argument, wonach gegen das Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags spreche, dass das LVG diesen nicht regelt, dringt nicht durch. Wie der Staatsgerichtshof bereits in einem Urteil vom 15. Februar 1985 in Anlehnung an André Grisel, Traité de droit administratif, volume I, Neuchâtel 1984, 450, in ganz allgemeiner Form festhielt, ist eine ausdrückliche Ermächtigung zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nicht notwendig (StGH 1984/2, LES 1985, 72 [76, Erw. 4]). Es dürfte heute weitgehend unbestritten sein, dass verwaltungsrechtliche Verträge zulässig sind, wenn das LVG oder andere einschlägige Gesetze den verwaltungsrechtlichen Vertrag im vorliegenden Fall nicht verbieten, sich der Vertrag als geeignete Handlungsform erweist und der Inhalt gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 136 f.; weiter Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a. a. O., 225 f., Rz. 1069 ff.; weiter Frank Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, schlussfolgernd 72 f.).
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des Landgerichtes ohne Willkür verneinen durfte. Ein Verstoss gegen das Recht auf den ordentlichen Richter liegt somit nicht vor.
5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht eingeladen worden sei, zur Beschwerde des Beschwerdegegners eine Gegenäusserung abzugeben. Es sei ihr lediglich die Gegenäusserung zur Kenntnis zugestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte ihr als Partei das Recht einräumen müssen, eine Gegenäusserung einzubringen.
Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör, das der Staatsgerichtshof aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ableitet, ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des Verfahrens Stellung nehmen können, was zumindest die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme umfasst. Vom Einbezug der Betroffenen in das Verfahren erhofft man sich neben der hier nicht relevanten Achtung der Menschenwürde namentlich einen Gewinn an sachlicher Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Zweck des rechtlichen Gehörs der Gemeinde ist es, die Gemeindeautonomie auch verfahrensrechtlich zu sichern (vgl. StGH 1998/27, Erw. 5 mit Hinweis auf Thomas Pfisterer, Die neuere Entwicklung der Gemeindeautonomie, ZBJV 125 [1989], 1 [25]). Hieraus ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Gemeinden nicht gleich streng zu handhaben ist wie dasjenige der Privaten. Nach der Praxis des Staatsgerichtshofes muss es grundsätzlich genügen, wenn die Gemeinde bei die Gemeindeautonomie tangierenden Beschwerdeverfahren jeweils eine Kopie der Beschwerdeschrift zur schriftlichen Stellungnahme erhält.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführerin mit Einschreibebrief vom 15. Oktober 2007 ein Exemplar der Beschwerde des P S vom 12. Oktober 2007 zur Kenntnisnahme zugesendet. Es wäre wohl angebracht gewesen, die Gemeinde zur Stellungnahme aufzufordern. Die Gemeinde hätte aber auch ohne ausdrückliche Aufforderung ohne weiteres eine Stellungnahme abgeben können, was sie aber unterliess, weshalb der Staatsgerichtshof im Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen kann.
6. Weiter erblickt die Beschwerdeführerin in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung. Sie geht davon aus, mit Beschluss vom 28. Juni 2006 habe sie in Bezug auf die Übernahme der Ablehnung der Baukosten für die Errichtung der provisorischen Zufahrtsstrasse nur nochmals wiederholt, was sie bereits zuvor mit Schreiben vom 3. Juli 2006 dem Beschwerdegegner und R H mitgeteilt habe. Eine neuerliche Beschlussfassung, die zu einer erneuten Beschwerdeführung legitimiert hätte, habe nicht vorgelegen. Der Verwaltungsgerichtshof verstosse mit seinem Urteil somit gegen Art. 89 Abs. 6 LVG i. V. m. Art. 87 LVG. Der dem Schreiben vom 3. Juli 2006 zugrunde liegende Gemeinderatsbeschluss bezüglich der Ablehnung der Übernahme der Kosten der Errichtung der provisorischen Zufahrtsstrasse sei in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Meinung der Beschwerdeführerin kann sich der Staatsgerichtshof nicht anschliessen. Es ist durchaus nicht willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung hinsichtlich Kostenübernahme erneut prüfte, zur Auffassung kam, dass diese zutreffe und deshalb an ihrer ursprünglichen Entscheidung festhielt. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin klar einen Nichteintretensentscheid gefällt hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durfte der Verwaltungsgerichtshof ohne Willkür davon ausgehen, dass ein neuer Entscheid in der Sache vorlag. Wenn die Behörde aber im Rahmen der Wiedererwägung in der Sache entscheidet, liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unabhängig davon, ob sie negativ oder positiv entscheidet "ein neuer, beschwerdefähiger Entscheid mit neu laufender Rechtsmittelfrist vor" (StGH 1994/14, LES 1995, 7 [10, Erw. 3.3]; vgl. auch Andreas Kley, a. a. O., 279). Diese Auslegung von Art. 89 Abs. 6 LVG wurde vom Staatsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1947 vorgenommen, in der er festhielt, unter "ablehnender Entscheid" im Sinne von Art. 89 Abs. 6 LVG könne nur verstanden werden, "dass die Regierung oder Amtsperson in eine Vorstellung überhaupt nicht mehr eingehe, sondern dieselbe sofort abweist." (ELG 1947 bis 1954, 209 [211]). Wenn aber in die Vorstellung eingegangen werde, sei die Entschliessung über die Vorstellung eine neuerliche Entscheidung, möge sie im Sinne der Vorstellung positiv oder negativ sein. Eine andere Auslegung widerspreche der Prozessökonomie und Treu und Glauben.
Weiter behauptet die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei willkürlich, weil dieser lediglich Annahmen in Bezug auf eine allfällige Zustimmung der allenfalls berechtigten weiteren Grundeigentümer zur Aufgabe ihres vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Nutzniessungsrechtes getroffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zwingend die allenfalls weiteren berechtigten Grundeigentümer als Beteiligte dieses Verfahrens beiziehen und sie dazu befragen müssen, ob sie auf ihr Nutzniessungsrecht verzichten.
Auf diese Rügen ist nicht einzugehen, da hier nicht Rechtspositionen der Beschwerdeführerin als verletzt gerügt werden.
Schlussendlich, so argumentiert die Beschwerdeführerin weiter, sei auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdegegner allein die Möglichkeit habe, dass Nutzniessungsrecht aufzugeben und zu verlangen, dass die Gemeinde einen Teil der Strassenparzelle zwecks Erschliessung seiner Grundstücke ausbaut, willkürlich. Wie bereits ausgeführt worden sei, bestehe das Nutzniessungsrecht heute nicht mehr. Nur B S sen. hätte dieses aufgeben können. Aber selbst wenn man die Auffassung teile, dass die Rechtsnachfolger heute noch nutzniessungsberechtigt seien, wäre die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsmeinung dennoch willkürlich. Zwischen den Rechtsnachfolgern bestünde nämlich eine sogenannte notwendige Streitgenossenschaft. Sie könnten ihre allfälligen obligatorischen Rechte in Bezug auf die Aufgabe der Nutzniessung nur gemeinsam aufgeben.
Auch diese Argumentation hält näherer Prüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass sie in sich widersprüchlich ist, in dem sie davon ausgeht, dass keine Nutzniessung bestehe, andererseits aber diese nicht vom Beschwerdegegner allein aufgegeben werden könnte, übersieht sie, dass die gerügte Interpretation der Vereinbarung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie bereits oben festgestellt - keinesfalls willkürlich ist. Mit der Vereinbarung sollte B S sen. ermöglicht werden, den Gartenbaubetrieb vorläufig weiterzuführen, ohne durch die für Erschliessungsstrassen vorgesehenen Parzellen Nr. 8 und Nr. 9 behindert zu werden. Diese Interpretation der Vereinbarung von 1970 durch den Verwaltungsgerichtshof entspricht ebenso allgemeiner Lebenserfahrung wie diejenige, die von einem Interesse des B S sen. und der Beschwerdeführerin daran ausgeht, dass bei Aufgabe des Gartenbaubetriebs die mit der Baulandumlegung geschaffenen neuen Grundstücke erschlossen werden sollten.
7. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Vertreterkosten waren zuzusprechen. Dies mit Ausnahme der zur Hälfte geltend gemachten Entscheidungsgebühr, die im StGH-Verfahren üblicherweise der unterlegenen Partei auferlegt wird. Im Beschwerdefall sind die Gerichtskosten jedoch dem Land zu überbinden, da gemäss Art. 10 Bst. b GGG i. V. m. Art. 56 Abs. 1 StGHG von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie in der Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, keine Gebühren zu erheben sind (StGH 2004/23, Erw. 2).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rechtmässig ist. Es war deshalb wie im Spruch zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. November 2008