StGH 2008/177
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Wanger Advokaturbüro 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2008, VGH2008/88
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. November 2008, VGH 2008/88, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein i. S. v. Art. 246 ff. PGR, der die Förderung der Nachhol- und Weiterbildung in Liechtenstein bezweckt. Als solcher ersuchte er am 30. April 2008 bei der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein um die Gewährung von Fördermitteln für das Anbieten und Durchführen von Veranstaltungen der Erwachsenenbildung.
2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 wies die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Akkreditierung und Strukturförderung zurück. Begründet wurde diese Zurückweisung mit dem Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung (LGBl. 1979 Nr. 45), nach welchem nur gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Inland, die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind, gefördert werden können. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer diese Bestätigung der Steuerverwaltung nicht beigebracht habe bzw. vor Ablauf der von der Steuerverwaltung mitgeteilten Frist auch nicht beibringen könne.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 Beschwerde an die Regierung. Darin wies er darauf hin, dass Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung durch LGBl. 2008 Nr. 35 mit dem Ziel abgeändert worden sei, das Erfordernis der Gemeinnützigkeit wieder als Regulativ in das Gesetz aufzunehmen. Damit habe die Ausrichtung der Fördermittel ausschliesslich an solche Rechtsträger sichergestellt werden sollen, welche als gemeinnützige Organisationen auf staatliche Förderung angewiesen seien. Der Bezug auf den Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuergesetzes sei ursprünglich nicht vorgesehen gewesen und erst auf Vorschlag der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein aufgenommen worden, um so eine Präzisierung des Gesetzes bzw. eine Vereinfachung der Beurteilung zu erreichen. Keineswegs sei mit dem Zusatz "die von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind" eine weitere Eintrittsbarriere für grundsätzlich förderungswürdige Institutionen beabsichtigt gewesen. Da die Steuerverwaltung dem Beschwerdeführer erst nach Einreichung der Steuererklärungen für die Steuerjahre 2008 und 2009 eine Bestätigung über die Gemeinnützigkeit ausstellen werde, hätte die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Erwachsenenbildung sinn- und zweckentsprechend einschränkend interpretieren müssen. Eine teleologische Auslegung hätte ohne Weiteres ergeben können, dass als gemeinnützige Organisationen auch solche angesehen werden könnten, welche im Sinne des Steuergesetzes als gemeinnützig einzustufen wären, auch wenn eine formelle Bestätigung darüber noch ausstehend sei. Ebenso wäre es vertretbar gewesen, dem Begehren des Beschwerdeführers zumindest vorläufig zu entsprechen. Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein habe durch die wider besseres Wissen restriktive Handhabung der Gesetzesstelle sämtliche neu gegründeten bzw. neu zu gründenden gemeinnützigen Organisationen für die ersten zwei Jahre von jeglichen Förderungen ausgeschlossen.
4. Mit Entscheidung vom 2./3. September 2008 wies die Regierung die Beschwerde vom 14. Juli 2008 ab. Sie führte aus, dass aus dem Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung hervorgehe, dass mit der Abänderung von Art. 5 der Kreis der förderungsberechtigten privaten Veranstalter der Erwachsenenbildung wieder auf jene Rechtsträger beschränkt werden sollte, die nicht gewinnstrebend seien. Weiter gehe aus dem Bericht und Antrag hervor, dass die relevante Vorfrage betreffend die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nach Art. 32 des Steuergesetzes von der Steuerverwaltung bindend zu lösen sei und die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein bei der Förderung auf diese Entscheidung abstellen solle, sodass sie nicht neuerlich eine Praxis zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit entwickeln müsse. Wenn nun die Steuerverwaltung zur Beurteilung der Befreiung gemeinnütziger Rechtsträger von der persönlichen Steuerpflicht bestimmte Erfordernisse aufstelle, wozu u. a. ein Beobachtungszeitraum bei neu gegründeten Rechtsträgern gehöre, so ändere dieser Umstand nichts an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bindung der Stiftung Erwachsenenbildung an die entsprechende Entscheidung der Steuerverwaltung. Eine allfällige Unangemessenheit des Beobachtungszeitraumes wäre denn auch bei der Steuerverwaltung und nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend zu machen. Eine teleologische Reduktion der streitgegenständlichen Bestimmung sei nicht indiziert, weil die Bestimmung dadurch ihres Sinnes entleert und die vom Gesetzgeber klar gewollte Klärung der Vorfrage durch die Steuerverwaltung unterlaufen würde. Darüber hinaus würde durch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene vorläufige Akkreditierung und Förderung mit Rückforderungsvorbehalt das Insolvenzrisiko hinsichtlich der Rückforderung der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein übertragen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen, wenn er im Gefolge der hier relevanten Gesetzesänderung einen Verein gegründet habe, um die Kurse eines gewinnorientierten Anbieters weiterzuführen. Vielmehr deute gerade dieser Umstand darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur darum die Rechtsform geändert habe, um das kommerzielle und nach dem neuen Recht nicht mehr förderungswürdige Angebot in einem neuen Rechtskleid fortzuführen und gleichzeitig Förderungen zu beziehen.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. September 2008 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 7. Oktober 2008 beschlossen habe, auf die Vorstellung nicht einzutreten und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2008, VGH 2008/88, ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzestextes als auch aus den Materialien, dass der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein nicht die Kompetenz zukomme, zu entscheiden, ob eine Organisation gemeinnützig sei oder nicht, sondern sie hierbei an die Einordnung durch die Steuerverwaltung gebunden sei. Der anders lautenden Meinung des Beschwerdeführers, wonach der Steuerbehörde bezüglich der Gemeinnützigkeit keine materielle Entscheidungsbefugnis zukomme und damit keine gesetzliche Ausnahme nach Art. 27 Abs. 3 LVG geschaffen werden sollte, könne nicht gefolgt werden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei es zwar richtig, dass weder im Bericht und Antrag der Regierung noch in der Diskussion im Landtag von einer zweijährigen Wartefrist für neu gegründete Organisationen die Rede gewesen sei. Daher könne auch nicht darüber spekuliert werden, ob der Gesetzgeber eine solche Frist habe einführen wollen oder nicht. In jedem Fall sei aber eine solche Frist bei der Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung nicht eingeführt worden. Der Gesetzgeber habe lediglich das Kriterium der Gemeinnützigkeit, welches von der Steuerverwaltung festzulegen sei, wieder einführen wollen und habe dies auch getan. Eine Diskussion darüber, unter welchen Voraussetzungen die Steuerverwaltung die Gemeinnützigkeit einer Organisation anerkenne, sei im Landtag ebenfalls nicht geführt worden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Wortmeldung eines Abgeordneten, wonach "es innerhalb eines Jahres viel eher möglich sein wird, diese Anerkennung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung zu erwirken", sei im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen erfolgt und könne daher nicht auf neu gegründete Organisationen bezogen werden.
Dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht in den Genuss von Förderungsmitteln gelangen könne, sei einzig darauf zurückzuführen, dass ihn die Steuerverwaltung noch nicht als gemeinnützige Organisation anerkannt habe. Ob dies zu Recht geschehen sei, sei nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr in einem Verfahren gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung klären lassen müssen, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgesehene zweijährige Wartefrist für neu gegründete Organisationen mit dem Steuergesetz übereinstimme oder eine eventuelle diesbezügliche Praxis verhältnismässig und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei. Eine teleologische Auslegung von Art. 5 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, wie dies der Beschwerdeführer fordere, komme zur Korrektur der Entscheidung der Steuerverwaltung aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung nicht in Betracht.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2008, VGH 2008/88, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, so dass dieses Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen sei. Geltend gemacht wird eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Rechtsgleichheit sowie des Rechtes auf willkürfreie Behandlung. Ebenfalls geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte in Folge Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des Passus "von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als" sowie damit zusammenhängend das Wort "anerkannt" in Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung (LGBl. 1979 Nr. 45).
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sei ein im Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragener Verein mit Sitz in Schaan. Der Vereinszweck sei ausschliesslich gemeinnützig und darauf gerichtet, die Nachhol- und Weiterbildung, insbesondere im Bereich der Erwachsenenbildung und für wirtschaftlich benachteiligte Personen in Liechtenstein, zu fördern. Auch sei der Beschwerdeführer nach Art. 2 seiner Statuten nicht gewinnorientiert ausgelegt.
Mit Schreiben vom 14. April 2008 habe der Beschwerdeführer bei der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein unter anderem um Akkreditierung ersucht, um in der Folge ein Förderungsansuchen für das nachfolgende Kalenderjahr stellen zu können. Daraufhin habe die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2008 darüber informiert, dass aufgrund einer Gesetzesänderung nun zwingend eine "Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zur Gemeinnützigkeit der Institution" eingereicht werden müsse. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein mit Schreiben vom 30. April 2008 verschiedenste Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit, jedoch keine Bestätigung über die Gemeinnützigkeit von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung übermittelt, da diese mit Schreiben vom 16. Mai 2008 mitgeteilt habe, dass eine solche Bestätigung über die Gemeinnützigkeit erst nach Einreichung der Steuererklärungen des Beschwerdeführers für die Steuerjahre 2008 und 2009 sowie der revidierten Jahresrechnung ausgestellt werden könne. Aufgrund der fehlenden Bestätigung der Steuerverwaltung über die Gemeinnützigkeit habe die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein am 27. Juni 2008 eine Verfügung erlassen, mit welcher das Akkreditierungs- und Förderungsansuchen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf Rechtsgleichheit nach Art. 31 Abs. 1 LV geltend. Nach dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung könnten Organisationen mit Sitz in Liechtenstein nach Erfüllung bestimmter Kriterien in den Genuss von Fördermitteln gelangen. Durch das mit LGBl. 2008 Nr. 35 wieder in das Gesetz aufgenommene Erfordernis der Gemeinnützigkeit habe die Ausrichtung der Fördermittel ausschliesslich an solche Rechtsträger sichergestellt werden sollen, welche als gemeinnützige Organisationen auf staatliche Förderungen angewiesen seien und gleichzeitig hätten gewinnstrebende und kommerzielle Organisationen von den Förderungen ausgeschlossen werden sollen. Ursprünglich sei jedoch kein konkreter Bezug auf den Begriff der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuergesetzes vorgesehen gewesen; die diesbezügliche Wendung in Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung sei erst über konkreten Vorschlag der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein in den Gesetzestext aufgenommen worden, um mit dieser Ergänzung eine Präzisierung des Gesetzes bzw. eine Vereinfachung der Beurteilung in der Praxis zu erreichen.
Nachdem von Seiten der Liechtensteinischen Steuerverwaltung jedoch vor Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ein zweijähriger "Beobachtungszeitraum" gesetzt werde, könnten sämtliche neu gegründeten bzw. neu zu gründenden gemeinnützigen Organisationen für die ersten Jahre von deren Tätigkeit keine Fördermittel erlangen. Dieses Vorgehen führe in praktischer Hinsicht dazu, dass nur bereits mehr als zwei Jahre bestehende Einrichtungen gefördert würden, und es sei dem Beschwerdeführer auch konkret bekannt, dass bestehende Konkurrenten aus dem Gebiet der Erwachsenenbildung, wie beispielsweise die bekannte Stein-Egerta-Anstalt mit Sitz in Schaan solche Förderungen ohne Weiteres erhalten hätten, während neu auftretende Anbieter, die - wie auch der Beschwerdeführer - ohne Fördermittel niemals existieren könnten, nun vom liechtensteinischen Bildungsmarkt ferngehalten würden; hierdurch werde gerade das Gegenteil einer Förderung der Erwachsenenbildung erreicht, nämlich eine Ausdünnung des Angebotes der Erwachsenenbildung in Liechtenstein. Zweifellos liege hierin eine unzulässige und vom Gesetzgeber so nicht gewollte Unterscheidung zwischen "eingesessenen" Erwachsenenbildungsinstitutionen und neu hinzugekommenen Bildungseinrichtungen, welche in materieller Hinsicht jedoch zweifellos als gemeinnützig anzusehen wären. Dies, obwohl nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Liechtenstein gleich zu behandeln wären. Somit liege hier konkret der Fall der Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, zumal im Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung selbst, aber auch in keiner anderen relevanten Norm, der Ursprung bzw. die Rechtfertigung solch einer Unterscheidung gelegen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem oben bezeichneten Zweck der angesprochenen Norm, dass eine solche Differenzierung, die im Endeffekt eine weitere Eintrittsbarriere für grundsätzlich förderungswürdige Institutionen darstelle, nicht angedacht gewesen sei.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof nicht von der Verletzung des geltend gemachten spezifischen Grundrechts ausgehe, werde noch die Verletzung des eigenständigen und ungeschriebenen Grundrechtes des Willkürverbots geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür nämlich dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen bzw. wenn diese nicht vertretbar und somit stossend sei. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt, zumal eine unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ohne Bezugnahme auf etwaige stichhaltige Gründe gegeben sei, die zu einer Qualifizierung der behördlichen Entscheidung als "willkürlich" führen müsse.
Entgegen der im hier angefochtenen Urteil dargelegten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gehe der Beschwerdeführer zudem davon aus, dass aufgrund der Intentionen des Gesetzgebers eine einschränkende teleologische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung vorgenommen werden sollte; dies unter Zugrundelegung des Gebotes der Rechtsgleichheit nach Art. 31 Abs. 1 LV. In diesem Sinne hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers eine sinn- und zweckentsprechend einschränkende Interpretation ergeben können, dass als gemeinnützige Organisationen auch solche angesehen werden könnten, welche im Sinne des Steuergesetzes als gemeinnützig einzustufen wären, selbst wenn eine formelle Bestätigung darüber noch ausständig sei. Allenfalls wäre die Qualifizierung als "gemeinnützig" unter Vorbehalt auszusprechen gewesen, sodass dem Akkreditierungs- und Förderungsansuchen des Beschwerdeführers zumindest vorläufig entsprochen worden wäre. Hierdurch wäre dem Grundsatz der Rechtsgleichheit Genüge getan und gleichzeitig könnte einem hypothetischen Nachteil durch eine etwaige vorläufige Fehlbeurteilung dadurch entgegengewirkt werden, dass die unter Vorbehalt zufliessenden Fördermittel wieder zurückgefordert werden könnten, wenn nämlich die Liechtensteinische Steuerverwaltung nach dem "Beobachtungszeitraum" von zwei Jahren zur Auffassung gelange, dass es sich doch nicht um eine gemeinnützige Institution gehandelt habe. Ebenso hätte eine sinn- und zweckentsprechend einschränkende Interpretation ergeben können, dass die belangte Behörde zunächst vorläufig über das Kriterium der Gemeinnützigkeit entscheide; dies bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Liechtensteinische Steuerverwaltung - etwa nach Ablauf des "Beobachtungszeitraumes" selbst zur Klärung bzw. Entscheidung dieser Frage imstande sei.
Sofern der Staatsgerichtshof eine solche verfassungskonforme Interpretation jedoch als nicht möglich erachte, werde zunächst ergänzend darauf verwiesen, dass es auch für den Gesetzgeber zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Abstimmungen im Landtag - wie sich aus dem entsprechenden Bericht und Antrag (BuA Nr. 119/2007) sowie aus den entsprechenden Protokollen über die im Landtag geführte Diskussion ergebe - keinesfalls klar gewesen sei, dass für neu auftretende Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine zweijährige Wartefrist bis zur Gewährung von Förderungen statuiert werden sollte, was sich auch beispielsweise in einer unwidersprochenen Wortmeldung eines Abgeordneten zeige, woraus ersichtlich sei, dass man im Landtag davon ausgegangen worden sei, dass "auch jenen Veranstaltern [...], die bisher noch nicht den nach dem neuen Recht geforderten Nachweis der Gemeinnützigkeit im Wege der Anerkennung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung erbracht haben [...], es innerhalb eines Jahres viel eher möglich sein wird, diese Anerkennung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung zu erwirken" (Protokoll der Landtagssitzung vom 13. Dezember 2007, 2826). Damit sei jedenfalls belegt, dass von Seiten der Gesetzgebung ein zweijähriger Beobachtungszeitraum keinesfalls gewünscht gewesen sei, sodass sich der Berufungswerber die Anregung an den Staatsgerichtshof erlaube, er wolle seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG wahrnehmen und Art. 5 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, darin insbesondere den Passus "von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als" sowie damit untrennbar zusammenhängend das Wort "anerkannt" auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit hin prüfen. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle diese Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufheben.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 15. Januar 2009 mitgeteilt, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2008, VGH 2008/88, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist ein Verein i. S. v. Art. 246 ff. PGR (Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4) und kann als juristische Person den Grundrechtsschutz anrufen, soweit sie von der behaupteten Grundrechtsverletzung wie eine natürliche Person betroffen ist. Im Einzelfall ist unter Würdigung des angerufenen Grundrechts zu prüfen, wieweit der angerufene Grundrechtsschutz dem Wesen der juristischen Person entspricht (StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet unter www.stgh.li abrufbar]).
Der Beschwerdeführer behauptet vorliegend die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) und des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht; beide Grundrechte sind auch auf juristische Personen anwendbar (vgl. StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen dieser verfassungsmässig gewährleisteten Rechte lassen diesen daher als persönlich betroffen wie eine natürliche Person erscheinen; die persönliche Legitimation des Beschwerdeführers bezüglich der vorliegenden Individualbeschwerde ist demnach gegeben (vgl. StGH 2007/21, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 83).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes VGH 2008/88 geltend.
2.1. Der Gleichheitsgrundsatz ist in Art. 31 Abs. 1 LV verankert, wonach alle Landesangehörigen vor dem Gesetze gleich sind. Der Grundsatz ist in dem Sinne anzuwenden, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden muss. Naturgegebene Unterschiede können durch diesen Verfassungsgrundsatz nicht ausgeglichen werden, und Ungleiches kann nicht gleichgemacht werden. Der Gleichheitsgrundsatz findet somit seine Grenze in sachlichen Unterschieden (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 205; Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 79 ff.). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gilt sowohl für die Gesetzgebung als auch für die Vollziehung (Heinz Josef Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. Aufl., Vaduz 2004, 139, 145; Hugo Vogt, a. a. O., 79 f.).Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann das Gleichheitsgebot bei der Rechtsanwendung grundsätzlich nur dann betroffen sein, wenn zwischen (mindestens) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Hugo Vogt, a. a. O., 218 ff. sowie 402 f.).
2.2. Nach dem Gesetz vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung (LGBl. 1979 Nr. 45) können gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Liechtenstein bei Erfüllung bestimmter, gesetzlich definierter Kriterien in den Genuss staatlicher Fördermittel gelangen. Durch die Gesetzesänderung im Jahre 2008 (LGBl. 2008 Nr. 35) wurde das - zwischenzeitlich gestrichene - Erfordernis der Gemeinnützigkeit wieder in das Gesetz aufgenommen; im Gesetzesentwurf ursprünglich nicht vorgesehen war dabei, für die Bestimmung der Gemeinnützigkeit auf Art. 32 des Gesetzes vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz [SteG], LGBl. 1961 Nr. 7) abzustellen sowie diese Qualifizierung im konkreten Fall der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu überbinden. Die Wendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung wurde erst auf Vorschlag der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein in den Gesetzestext aufgenommen, um eine Präzisierung des Gesetzes zu erreichen; die Gemeinnützigkeit sollte demnach aufgrund von Art. 32 SteG bestimmt und durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung bestätigt werden, damit die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein bei der Zusprechung von Fördermitteln auf diese Bestätigung abstellen könne. Dadurch müsse diese keine eigene Praxis zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit entwickeln (BuA Nr. 119/2007, 17). Bezweckt wurden die Kohärenz der gleichlautenden Bestimmungen und eine Vereinfachung der Vollziehung der Bestimmung durch die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein (BuA Nr. 119/2007, 18).
Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein hat gestützt auf diese Bestimmungen ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akkreditierung und Förderung aufgrund fehlender erforderlicher Unterlagen für eine Behandlung des Gesuches zurückgewiesen. Materieller Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Bestätigung dieses Zurückweisungsentscheides durch den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzestextes als auch aus den entsprechenden Materialien ergibt, dass der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein nicht die Kompetenz zukommt, zu entscheiden, ob eine Organisation gemeinnützig ist oder nicht. Sie ist hierbei aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung an die Qualifizierung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung gebunden. Diese Vorfrage wird von der Steuerverwaltung für die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein bindend entschieden (vgl. Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege [LVG], LGBl. 1922 Nr. 24). Ihr steht kein Recht auf selbständige, auch nur vorläufige Qualifizierung einer Organisation als gemeinnützig zu.
Im vorliegenden Fall werden somit nicht zwei Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Die in Frage stehende Bestimmung wird entsprechend der bisherigen Praxis auf das Förderungsgesuch des Beschwerdeführers angewendet, indem Fördermittel nur bei Vorlage der Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung über die Gemeinnützigkeit gewährt werden. In der Zurückweisung ist daher keine Verletzung der in Art. 31 Abs. 1 LV garantierten Rechtsgleichheit zu erblicken.
2.3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Entscheidung der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein bzw. die diese letztlich bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Das ist der Fall, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, LES 2007, 1 [4, Erw. 2.2.1]).
Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein hat die in Frage stehende Bestimmung - ebenso wie die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof - in dem Sinne ausgelegt, dass der Entscheid über die Qualifizierung einer Organisation als gemeinnützig bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung liegt und ihr selbst keine selbständige Entscheidungsbefugnis darüber zukommt. Sie betrachtet diese Entscheidung der Steuerverwaltung als rechtskräftig entschiedene Vorfrage für ihre eigene Entscheidung im Verfahren über die Vergabe von Fördermitteln. Dabei handelt es sich um eine sachlich vertretbare Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, die deren Entstehungsgeschichte und Zwecksetzung entspricht. Die Entscheidung erweist sich somit nicht als willkürlich.
2.4. Auch die Delegation der Entscheidungsbefugnis betreffend die Gemeinnützigkeit an die Liechtensteinische Steuerverwaltung, die das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung vornimmt, ist nicht als willkürlich zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür in der Rechtssetzung vor, wenn ein Gesetz oder einzelne Regelungen desselben sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lassen, sinn- und zwecklos sind oder rechtliche Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (StGH 1987/21 und StGH 1987/22, LES 1989, 45 [47, Erw. 2.2]; StGH 1990/17, LES 1992, 12 [17, Erw. 3.5]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 4]). Hier werden - anders als beim Gebot der Rechtsgleichheit - nicht zwei Sachverhalte miteinander verglichen, sondern es wird die sachliche Vertretbarkeit einer Regelung in einem konkreten Fall ohne Bezug zu einem anderen untersucht.
Das grundsätzliche Anliegen, welches mit dem vorliegenden Gesetz verfolgt wird, ist die Förderung der Erwachsenenbildung. Einerseits sollen für private Anbieter der Erwachsenenbildung Anreize geschaffen werden, solche Dienstleistungen überhaupt anzubieten, und andererseits sollen die staatlichen Fördermittel zu einem reichhaltigen und qualitativ hochwertigen Angebot beitragen. Die Förderung der Erwachsenenbildung ist von Gesetzes wegen eine Aufgabe des Staates (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, LGBl.1979 Nr. 45 i. d. g. F.).
Mit der Novelle des Gesetzes im Jahre 2008 hat sich jedoch der Gesetzgeber dazu entschieden, entsprechende finanzielle Mittel nur noch an gemeinnützige Veranstalter der Erwachsenenbildung zu vergeben; damit sollte die Ausrichtung von Fördermitteln ausschliesslich an solche Rechtsträger sichergestellt werden, welche als gemeinnützige Organisationen auf staatliche Förderung angewiesen seien. Gewinnstrebende und kommerzielle Organisationen sollten von den Förderungen ausgeschlossen werden, da diese sich die benötigten Mittel auf dem freien Markt beschaffen könnten.
Zweck der Koppelung der Berechtigung für Fördermittel an die Anerkennung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung als gemeinnützig ist die Präzisierung des Gesetzes; gleichzeitig dient sie der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens durch die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein: Diese muss in der Folge keine separate Prüfung der Gemeinnützigkeit einer antragstellenden Organisation mehr durchführen; die Steuerverwaltung hat im Rahmen der Möglichkeit einer Steuerbefreiung nach Art. 32 SteG die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Organisation ohnehin zu überprüfen.
Vom Gesetzgeber ebenfalls ausdrücklich beabsichtigt ist die Kohärenz der Bestimmungen des Steuergesetzes und des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung. Der Begriff der Gemeinnützigkeit, der in beiden Erlassen erscheint, soll auch in beiden im gleichen Sinne verstanden werden. Dazu dient insbesondere die Vorschrift, dass die Erfüllung dieses Kriteriums von der gleichen Behörde überprüft werden soll. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist sinnvoll und erfordert keine den Wortlaut reduzierende Auslegung. Es liegen sachliche Gründe vor, welche diese Regelung im Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung rechtfertigen. Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu bestätigen. Eine Aufhebung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG, wie vom Beschwerdeführer angeregt, ist nicht angezeigt.
2.5. Ein zweijähriger Beobachtungszeitraum, wie er der Praxis der Steuerverwaltung entspricht, geht aus dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung nicht hervor. Während dieser Zeit besteht eine Ungleichheit zwischen seit mehr als zwei Jahren bestehenden gemeinnützigen Organisationen und solchen, die vormals nicht gemeinnützig waren oder seit Erlass der Gesetzesänderung neu gegründet wurden. Dies führt zu einer faktischen Nichtsubventionierung der letzteren im fraglichen Zeitraum.
Im Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung fehlt eine Übergangsregelung für Fälle wie den vorliegenden, in welchen der zweijährige Beobachtungszeitraum durch die Steuerverwaltung die sofortige Gewährung von Fördermitteln verunmöglicht. Eine Übergangsregelung wird auch nicht mit der Übertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend die Gemeinnützigkeit an die Steuerverwaltung getroffen. Es stellt sich die Frage, ob in diesem Umstand eine Lücke des Gesetzes zu erblicken ist, welche zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidungen führt oder die Regelung als willkürlich, d. h. als unhaltbar, stossend und ungerecht erscheinen lässt.
Eine Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz eine Regelung vermissen lässt, obwohl eine solche für dessen Anwendung erforderlich wäre.
Von einer Gesetzeslücke, die zu stossenden Ungerechtigkeiten führen würde, ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung gilt unmittelbar für alle gemeinnützigen Organisationen in gleicher Weise; es trifft keine sachlich nicht gerechtfertigten oder unhaltbaren Unterscheidungen nach der Dauer des bisherigen Bestehens von gemeinnützigen Organisationen; so werden beispielsweise auch keine Wartefristen für neue oder bisher nicht gemeinnützige Institutionen vorgesehen. Art. 5 Abs. 2 Bst. a leg. cit. setzt in allen Fällen in gleicher Weise die Bestätigung durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung voraus. Da dieser die Kompetenz zur Entscheidung über die Gemeinnützigkeit zugewiesen wird, überlässt es der Gesetzgeber dieser Behörde, nach welchen Kriterien sie diese Bestätigung erteilt. Durch das Fehlen einer Übergangsregelung werden somit keine sachlich nicht gerechtfertigten oder unhaltbaren Unterscheidungen getroffen.
3. Der Anspruch auf Gewährung von Fördermitteln gemäss dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung hängt von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Liechtensteinische Steuerverwaltung ab. Der Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein steht wie dargetan kein Recht zu, diese Qualifizierung selbständig vorzunehmen.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer als gemeinnützig im Sinne der Steuergesetzgebung zu betrachten und daher von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als solcher anzuerkennen ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, ebenso wenig die Verfassungskonformität der erwähnten steuerrechtlichen Praxis der Steuerverwaltung in Bezug auf das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung. Dem Verwaltungsgerichtshof ist zuzustimmen, wenn er festhält, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung hätte klären lassen müssen, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgesehene zweijährige Beobachtungsphase für neu gegründete und vormals nicht gemeinnützige Organisationen mit dem Steuergesetz übereinstimmt und ob eine derart ausgestaltete Praxis verhältnismässig sowie mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Gegen diese Entscheidung hätte ihm der ordentliche Beschwerdeweg offen gestanden. Die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein hat das Akkreditierungs- und Förderungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Recht zurückgewiesen, da sie nicht berechtigt war, diesem ohne die vom Gesetz verlangte Bestätigung der Steuerverwaltung stattzugeben.
4. Aus der Sicht des Staatsgerichtshofes wird der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/88, nicht in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und auf willkürfreie Behandlung verletzt, weshalb der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.