StGH 2008/173
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 2008, OGH 188/08-2
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Verfahrenskosten trägt das Land.
1. Der Beschwerdeführer, vertreten durch R B, hat eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gerichtet, in der er rügt, dass in drei Verfahren, nämlich 08 CG.2005.117, 06 CG.2005.231 und 09 NG.2006.49 Verfahrensverzögerung unüblicher Art zu seinem Nachteil aufgetreten seien. Dabei beantragte der Beschwerdeführer, der Oberste Gerichtshof wolle den Vorinstanzen auftragen, diese Verfahren zu beschleunigen.
2. Der Oberste Gerichtshof gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 4. Dezember 2008, OGH 188/08-2, keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 700.00. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat die drei [vom Beschwerdeführer erwähnten] Akten eingeholt und eingesehen und dabei festgestellt, dass Verfahrensverzögerungen, die allenfalls aufgetreten sind, nur durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers selbst entstanden sind. Ansonsten sind Verfahrensverzögerungen unüblicherweise nicht festzustellen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die beanstandeten Gerichtsakten von den Vorinstanzen sachlich korrekt behandelt werden, dies keinesfalls etwa zu einem Nachteil für den Beschwerdeführer.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Die Kosten der Beschwerdeführung hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf § 307 StPO (Art. 40 GebG)."
3. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, auf willkürfreie Behandlung, auf eine wirksame Beschwerdeführung sowie auf einen unabhängigen Richter geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss für verfassungswidrig erklären und der vorliegenden Beschwerde in dem Sinne abhelfen, dass die Vorverfahren in die Wege geleitet werden; eventuell sei die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Weiter wolle der Staatsgerichtshof die aufgetragenen Kosten aufheben. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer habe bei Gericht mehrere Klagen erhoben. Die Verfolgung des Rechts sei notwendig gewesen, weil das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers, an dem er Begünstigter sei, inzwischen nicht mehr vorhanden sei. Ihm würden jegliche Rechte beschnitten, sei es durch formale Hindernisse, überspannte Anforderungen oder Verzögerung der Rechtspflege. Der Beschwerdeführer habe mehrmals vergebens versucht, die richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um diesem Zustand entgegenzuwirken. Das weitere Zuwarten sei nicht mehr zumutbar gewesen.
Im Verfahren zu 08 CG.2005.117 habe der Beschwerdeführer am 15. Juni 2007 Berufung ergriffen. Seit mehr als 1 1/2 Jahren seien vom Obergericht keine Schritte in die Wege geleitet worden. Es bestehe die potenzielle Gefahr, dass der Anspruch des Beschwerdeführers vereitelt werde. Die Ansprüche von R, K und RA S würden verfolgt, obwohl die Klagen viel später erhoben worden seien als diejenigen des Beschwerdeführers. (Verweis auf 06 CG.2005.125, 05 CG.2005.124 und 03 CG.2007.66). Im Verfahren zu 06 CG.2005.232 sei nur ein Teilurteil vom 30. Mai 2007 erlassen worden. Inzwischen sei der Anspruch des Beschwerdeführers vereitelt worden, da kein Vermögen in den besagten Stiftungen mehr vorhanden sei. Das Gericht habe keine Sperren zur Sicherung des Anspruchs des Beschwerdeführers erlassen (Verweis auf Sicherungsbot zu 08 CG.2005.117).
Im Beschluss des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/10 habe der Beschwerdeführer zwar den Antrag auf Schaden statt Leistung begehrt. Darauf reagiere das Landgericht nicht einmal. Im Verfahren zu 08 CG.2005.233 (Schadenersatzanspruch gegen X Bank) sei es nicht möglich, den Anspruch durchzusetzen. Der Beschwerdeführer habe nicht mal seit Klagserhebung vom 6. Dezember 2005 eine Klagebeantwortung erhalten. Nach Meinung des Erstrichters müsse er die Massnahmen im Auftrag gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes ON 53 gegen den Beschwerdeführer vornehmen bzw. einleiten lassen, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers (und seine Vertretung) und der Beschwerdeführer selbst die Aussichtslosigkeit des Verfahrens nicht anerkennen würden. Die Schritte, die der Beschwerdeführer dagegen erhoben habe, seien vom Obersten Gerichtshof verworfen worden. Die Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht sei vereitelt worden. Durch die Beendigung des Verfahrens zu 09 CG.2004.320 sei das Interesse an diesem Akt nicht mehr gegeben. Eine Einsicht in die Akten zu 06 CG.2005.125 sowie 05 CG.2005.124 werde dem Beschwerdeführer seit drei Monaten verweigert. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bis zum Staatsgerichtshof intervenieren müssen.
Im Verfahren zu 06 CG.2005.231 (Schadenersatzforderungen gegen RA Mayer und RA Roth) habe das Obergericht keine Schritte auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Landgerichtsurteil seit 28. Dezember 2007 eingeleitet.
Auch im Verfahren zu 09 CG.2006.49 habe das Obergericht trotz mehreren Aufforderungen nicht entschieden. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer am 24. September 2008 einen Rekurs gegen den Landgerichtsbeschluss erhoben.
Der Beschwerdeführer habe mehrere Aufsichtsbeschwerden bis zum Obersten Gerichtshof ergriffen. Eine Abhilfe habe nicht erreicht werden können. Nach wie vor werde über die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht entschieden. Der Beschwerdeführer sei nicht zu einer Selbsthilfe in der Lage und sei auf gerichtliche Hilfe angewiesen. Das Gesetz garantiere, dass ein Anspruch gerichtlich durchsetzbar sein müsse. Es gebe keine Ausnahme. (Verweis auf OGH-Beschlüsse 7 AE 2007.1-23, 2-29, JO 2006.1-05, OGH 124/08-3 zu 03 CG.2007.66, JO 2008.2-14, OGH 58/08 NS 3/08, OGH 118/08, 122/08, 124/08, OGH 139/08, 140/08, 141/08-2, JO 2008.4-12, JO 2008.1-10, 06 CG.2005.125-43, OGH 154/08-2 und JO 2008.1-10).
Diese langen Wege habe der Beschwerdeführer gehen müssen, Abhilfe sei nicht erreicht worden. Der Oberste Gerichtshof behaupte, die Angelegenheiten des Beschwerdeführers seien durch die Vorinstanzen sachlich korrekt behandelt worden. Auch im angefochtenen Beschluss werde festgehalten, dass die Verfahrensverzögerungen nicht festzustellen seien. Dem Beschwerdeführer seien somit die Hände gebunden. Offensichtlich müsse der Beschwerdeführer tatenlos zusehen, wie seine Ansprüche vereitelt würden.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes verstosse effektiv gegen das Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV. Der Oberste Gerichtshof sei zu einer zügigen Abhilfe verpflichtet. Die Anerkennung eines subjektiven Rechts bedeute nicht, dass der Berechtigte den diesem Recht entsprechenden Zustand selbst herstellen dürfe. Vielmehr müsse hierzu regelmässig die Hilfe des Staates in Anspruch genommen werden. Denn nur so könne der Schwache sein Recht gegen die Starken durchsetzen. Die Justizbehörde verletze das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerdeführung. Nach der Rechtsprechung verletze eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Verfahrens den Bürger auch in seinem verfassungsmässigen Recht. Eine gesetzliche Untermauerung des Beschleunigungsgebots sei in der Prozessordnung entbehrlich, weil bereits Art. 6 EMRK die Organe hinreichend zu einer zügigen Durchführung von Verfahren verpflichte.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes trage diesen Anforderungen zumindest im Falle des Beschwerdeführers nicht Rechnung.
Darin sehe der Beschwerdeführer sein Recht auf einen unbefangenen, unabhängigen Richter verkürzt. Der Einwand der Behörde, das Land Liechtenstein sei klein, rechtfertige nicht ein Recht auf einen unbefangenen Richter zu verkürzen. Auch in einem kleinen Land habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine willkürfreie Behandlung seiner Interessen. Auch hier müsse die Möglichkeit bestehen, einen unbefangenen Richter zur Lösung der Rechtssache zu berufen.
Die Verletzung des Willkürverbots sei insbesondere darin zu erblicken, dass der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer die Schuld an der Verfahrensverzögerung unterstelle. Er führe nicht mal ansatzweise aus, worin seine Schuld bestehe. Er habe auch nicht spezifizieren können, welche Verhaltensweise des Beschwerdeführers eine Verzögerung herbeigeführt habe. Diese unverständlichen Leerformeln bzw. Floskeln erfüllten die Begründungspflicht des Obersten Gerichtshofes nicht.
Genau mit solchen Leerformeln hätten die Unterinstanzen gearbeitet, ohne klarzustellen, weswegen die Rechte des Beschwerdeführers verweigert würden und die Verfahren demzufolge in einer unmittelbaren Weise in die Länge gezogen würden.
Der Oberste Gerichtshof stelle fest, dass die Gerichtsakten von den Vorinstanzen sachlich korrekt behandelt würden. Daraus wolle der Oberste Gerichtshof offensichtlich ableiten, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich aus den Akteninhalten genau das Gegenteil ergebe. Es sei nicht zu verkennen, dass die überspannten Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt würden und rigorose Formerfordernisse verlangt würden. Auch darin sei eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers zu erblicken. Der Oberste Gerichtshof übergehe mit Stillschweigen, dass die Behandlung aller Angelegenheiten des Beschwerdeführers und nicht nur von drei Verfahren vernachlässigt werde.
Der Beschwerdeführer werde auch ungleich den anderen Klägern gegenüber behandelt. Exemplarisch werde über die Ansprüche R und K in einem "schnellen", zügigen Verfahren zu 04 CG.2000.230 entschieden: Erhebung der Klage am 17. Oktober 2000, Landgerichtsurteil ON 29 vom 5. April 2001, Obergerichtsurteil vom 2. Mai 2002, OGH-Urteil vom 5. September 2002, StGH-Urteil zu StGH 2002/62 vom 17. Oktober 2002. Insgesamt sei das Verfahren in zwei Jahren rechtskräftig beendet worden. Es sei nicht erkennbar, weswegen R und K mehr Rechte als der Beschwerdeführer besitzen könnten und dürften. So ein Fall liege hier vor.
Das Verbot der Rechtsverweigerung liege vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren bestehe und die Behörde sich weigere, dieses trotz des Begehrens an die Hand zu nehmen. Der Staatsgerichtshof werde zur Abhilfe ersucht.
3.2. Auch die Frage der Kosten im Aufsichtsverfahren habe der Oberste Gerichtshof willkürlich gelöst. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entfalle eine Kostenentscheidung, da für die Handhabung der Dienstaufsicht besondere Gebühren nicht erhoben würden (Verweis auf LES 1986, 51).
Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich vom Obersten Gerichtshof selbst in seinen vorherigen Entscheidungen darauf hingewiesen worden. Richtig sei allerdings, dass der Beschwerdeführer selbst die Kosten der Beschwerdeführung zu tragen habe. Nun gehe der Oberste Gerichtshof von seiner eigenen Rechtsprechung zum Nachteil des Beschwerdeführers ab und fälle einen Kostenspruch im Sinne von § 307 StPO. Es liege ein Verstoss gegen die Bestimmung von § 307 StPO, die nur im Rahmen eines Strafverfahrens ihre Stütze finde. Der Beschwerdeführer sei in diesem Verfahren kein Subsidiarkläger, sondern Beschwerdeführer in einem Aufsichtsverfahren. Mit dieser Vorgangsweise gehe der Oberste Gerichtshof grob unsachlich, unvertretbar und geradezu stossend vor, ohne dafür triftige und für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe anzuführen.
4. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 25. Januar 2009 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes in der gegenständlichen Verfassungsgerichtssache über die nicht-öffentliche Schlussverhandlung vom Mittwoch, 24. Juni 2009, 11.00 Uhr, informiert.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2009, den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, lic. iur. Marzell Beck, den stellvertretenden Präsidenten Dr. Hilmar Hoch sowie den Richter Dr. Peter Nägele, in der vorliegenden Beschwerdesache für befangen zu erklären.
6. Jeweils mit Beschluss vom 18. Juni 2009 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl dem Antrag, den stellvertretenden Präsidenten Dr. Hilmar Hoch als auch dem Antrag, den Richter Dr. Peter Nägele für befangen zu erklären, keine Folge.
7. Ebenfalls mit Beschluss vom 18. Juni 2009 gab der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag, den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, lic. iur. Marzell Beck, für befangen zu erklären, keine Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Dezember 2008, OGH 188/08-2, ist gemäss Art. 50 Abs. 3 GOG als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes verstosse gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gegen das Beschwerderecht, das Willkürverbot, den Gleichheitssatz sowie gegen das Grundrecht auf minimale Begründung.
3. Es ist zunächst auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Für den Beschwerdefall ist weiter wesentlich, dass im Falle einer Praxisänderung besondere Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
3.2. Die Begründung des hier angefochtenen Beschlusses des Obersten Gerichtshofes ist äusserst knapp ausgefallen.
Die Erwägungen in der Hauptsache beschränken sind darauf, dass der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer beanstandeten Akten eingesehen und ein korrektes Vorgehen der Gerichtsinstanzen festgestellt habe. Weshalb der Oberste Gerichtshof zu diesem Schluss kommt, wird nicht gesagt und es wird auch nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen eingegangen.
Nun geht es im Beschwerdefall um eine Dienstaufsichtsbeschwerde gemäss Art. 48 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; LGBl. 2007 Nr. 348). Die Leitentscheidung zur Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. April 1985, OG-Ns 9/84-9, LES 1986, 45, auf welche sowohl der Beschwerdeführer als auch spätere einschlägige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (siehe LES 2003, 215 und LES 2007, 238) Bezug nehmen.
Der Oberste Gerichtshof hat in jener Leitentscheidung unter anderem Folgendes ausgeführt:
Für den österreichischen Bereich habe Erwin Melichar (Die Aufsichtsbeschwerde, ÖJZ 1953, 197 [200]) die Auffassung vertreten, dass kein subjektives Recht eines Beschwerdeführers auf Entscheidung über seine Aufsichtsbeschwerde bestehe. Dies ergebe sich insbesondere aus der gesetzlichen Anordnung von § 78 Abs. 1 2. Satz öGOG, wonach nur die nicht offenbar unbegründeten Beschwerden weiteren verfahrensrechtlichen Schritten zuzuführen seien. Obschon diese Bestimmung in § 23 Abs. 2 GOG [es handelte sich hier um das alte GOG LGBl. 1922 Nr. 16; diese Bestimmung ist aber wiederum praktisch identisch mit Art. 48 Abs. 2 des geltenden GOG LGBl. 2007 Nr. 348] nahezu wörtlich Eingang in den liechtensteinischen Rechtsbereich gefunden habe, könne Melichar nicht zugestimmt werden. Art. 43 LV garantiere nämlich einen besonders qualifizierten Anspruch auf Rechtsschutzgewährung sowie auf Begründung. Daraus folge, dass der Adressat einer Aufsichtsbeschwerde nach § 23 GOG in verfassungskonformer Weise auch auf offenbar unbegründeten Beschwerden dem Beschwerdeführer gegenüber zu reagieren habe. Damit bestehe im Bereich der Justizverwaltung insoweit dieselbe Verpflichtung wie im Bereich der allgemeinen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 23 Abs. 6 LVG (LES 1986, 45 [50]).
Zusammengefasst betont der Oberste Gerichtshof somit die Bedeutung sowohl des Beschwerderechts als auch der Begründungspflicht für Rechtsmittelentscheidungen in Dienstaufsichtsverfahren. Wenn an dieser, wie erwähnt, auch auf die geltende GOG-Regelung anwendbaren Rechtsprechung festgehalten werden soll, so hätte der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall auf das Beschwerdevorbringen zumindest eingehen müssen; d. h. der Oberste Gerichtshof hätte sich jedenfalls mit den drei vom Beschwerdeführer gerügten Fällen befassen müssen, wobei sicherlich knappe Ausführungen genügt hätten. Da sich der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall aber gar nicht konkret mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine Ausführungen zu einer allfälligen Praxisänderung gegenüber der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 1986, 45, gemacht hat, liegt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV vor.
3.3. Doch nicht nur in der Hauptsache, sondern auch hinsichtlich des Kostenspruchs fehlt vor dem Hintergrund der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, LES 1986, 45, eine im Sinne von Art. 43 Satz 3 LV genügende Begründung. Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung auf die Auferlegung von Kosten verzichtet, weil für die Handhabung der Dienstaufsicht keine besonderen Gebühren erhoben würden (LES 1986, 45 [51]). Dies war offenbar bisher auch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch insoweit hätte eine Praxisänderung näher begründet werden müssen. Im Übrigen wird in der Kostenbegründung offensichtlich irrtümlicherweise auf § 307 StPO bzw. Art. 40 GebG verwiesen.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig aufzuheben. Auf die weiteren Grundrechtsrügen braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.
5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aufgrund dieses Verfahrensausgangs obsolet geworden, sodass darauf nicht mehr einzugehen ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 24. Juni 2009