StGH 2008/169
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. September 2009 an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: CC
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: GC
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
interessierte Partei: F Stiftung
vertreten durch:
Dr. Thomas Hasler Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008,01CG.2002.32-167
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008, 01 CG 2002.32-167, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren liegt eine am 25. Januar 2002 beim Landgericht eingebrachte Stufenklage gemäss Art. XV. EGZPO zu 01 CG.2002.32 zugrunde, mit der die klagende Partei GC (der nunmehrige Beschwerdegegner) in der von ihm behaupteten Eigenschaft als Begünstigungsberechtigter von der beklagten F Stiftung (nunmehr interessierte Partei), einer am 4. Januar 1988 fiduziarisch errichteten und hinterlegten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, primär umfassende Rechnungslegung und sodann Zahlung des sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden Betrages begehrte.
2. Über das Rechnungslegungsbegehren wurde in letzter Instanz mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2005 (ON 93) rechtskräftig abgesprochen (LES 2006, 191 f.). Dabei wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt:
Die verstorbene CC (im Folgenden "CC") war die Einbringerin der Vermögenswerte in die F Stiftung. Im Rahmen der Vermögensverwaltung waren zwei Unterkonten mit den Bezeichnungen "B" sowie "C" eingerichtet worden. Am Vermögen des hier allein interessierenden "B"-Unterkontos begünstigt war der Beschwerdegegner. Im entsprechenden Reglement Nr. 2 vom 7. Januar 1988 war folgende Begünstigungsbestimmung enthalten:
"Art. 1
Zu Lebzeiten sind GC [...] und seine Mutter CC [...] individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt."
Mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 hatte CC den Stiftungsrat der F Stiftung beauftragt, das gesamte Vermögen vom Unterkonto "B" auf das Unterkonto "C" zu transferieren. Tatsächlich wurde jedoch lediglich die Hälfte hiervon auf das "C"-Konto übertragen.
3. Der nach Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens erhobenen Leistungsklage des Beschwerdegegners gab das Landgericht mit Urteil 22. Mai 2006 (ON 101) dahingehend Folge, dass die F Stiftung dem Beschwerdegegner den Gegenwert sämtlicher von ihr gehaltenen Vermögenswerte zu bezahlen habe. In rechtlicher Hinsicht wurde dies wie folgt begründet:
Aufgrund des klaren Wortlautes der Statuten und des Reglements Nr. 2 sei der Beschwerdegegner neben seiner Mutter CC "individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen" der F berechtigt. Dem Stiftungsrat sei insofern keinerlei Ermessen eingeräumt.
Damit sei zu erwägen, wie diese Formulierung auszulegen sei. Es fehle an jeglichem Vorbringen und Beweisanbot der Streitteile dazu, was der wirkliche Wille des (wirtschaftlichen) Stifters gewesen sei; es sei nicht einmal schlüssig behauptet worden, wer denn überhaupt der wirtschaftliche Stifter der F gewesen sei. Da sohin entsprechende Verfahrensergebnisse betreffend den Stifterwillen fehlten, sei dieser allein aus dem Wortlaut der Urkunde, nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln. Aufgrund der Worte "individuell und exklusiv" könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Berechtigung des Beschwerdegegners und der CC jeweils auf das gesamte B-Vermögen und dessen Erträgnisse erstrecke, mithin sowohl der Beschwerdegegner als auch CC unabhängig voneinander (individuell) je das gesamte B-Vermögen und dessen Erträgnisse beanspruchen könnten. Es handle sich deshalb bei ihrer Begünstigungsberechtigung um eine Gesamtforderung und der Beschwerdegegner und CC bildeten eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 892 ABGB. Damit seien sowohl der Kläger als auch CC ohne Zustimmung des anderen mit Bezug auf das gesamte B-Vermögen forderungsberechtigt. Die F habe demnach demjenigen Begünstigungsberechtigten zu leisten, der sie zuerst darum "angegangen sei" (§ 892 zweiter Satz ABGB). "Angehen" sei jede Art der Geltendmachung (aussergerichtliche Mahnung) und nicht nur die gerichtliche Mahnung (Einklagung). Ein Angehen hemme die Ansprüche der übrigen Gläubiger und gebe dem Schuldner eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche der übrigen Gläubiger würden erst dann wieder durchsetzbar, wenn das "Angehen" durch den Gläubiger aufhöre oder dieser seinen Anspruch nicht gehörig betreibe, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers nicht bezahle und dieser die Forderung nicht weiterverfolge.
Im Beschwerdefall ging das Landgericht davon aus, dass der Anspruch von CC auf die ihr von der F Stiftung nicht ausbezahlte zweite Hälfte des B-Vermögens verjährt sei, da sie diese Forderung nicht (gerichtlich) weiterverfolgt habe. Entsprechend bejahte das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdegegners auf die nicht an CC ausbezahlte Hälfte des B-Vermögens.
4. Das Obergericht gab der von der beklagten Stiftung erhobenen Berufung mit Urteil vom 24. Januar 2007 (ON 118) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie das Erstgericht.
5. Den gegen dieses Obergerichtsurteil erhobenen Revisionen der F Stiftung sowie der als Nebenintervenientin auf Seiten der Stiftung eingetretenen CC (bzw. nach deren Tod am 18. Juli 2007 des Nachlasses) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. September 2008 keine Folge und begründete dies in Bezug auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit hänge primär von der Auslegung von Art. 1 des Reglements Nr. 2 vom 7. Januar 1998 ("... der Kläger und CC sind individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt ...") ab. Dass die Statuten der beklagten F Stiftung grundsätzlich sowohl dem Beschwerdegegner als auch CC einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung des B-Vermögens und damit die Rechtsstellung von Begünstigungsberechtigten vermittelten, sei von der F von Anfang an unbestritten geblieben, sei von den Vorinstanzen unbekämpft festgestellt worden und sei damit vom Obersten Gerichtshof nicht weiter zu hinterfragen.
Mit Recht habe das Erstgericht darauf verwiesen, dass es an jeglichem Vorbringen und Beweisanboten sowie Beweisergebnissen zur Frage fehle, welchen Willen der Stifter mit dieser Formulierung habe zum Ausdruck bringen wollen. Dr. W als Urkundenverfasser habe sich als Zeuge lediglich auf einen "ausdrücklichen Wunsch des Kunden" berufen (ON 21, S. 13). Es sei im Verfahren ungeklärt geblieben, wer Auftraggeber der Stiftungserrichtung und damit sogenannter wirtschaftlicher Stifter gewesen sei.
Angesichts der widersprüchlichen Formulierung von Art. 1 nehme es nicht Wunder, dass der Beschwerdegegner und CC einerseits und der (frühere) Stiftungsrat der F andererseits die strittige Begünstigungsklausel unterschiedlich interpretiert hätten. Die beklagte F Stiftung habe noch in ihrer Klagebeantwortung eine Auslegung dahin für möglich gehalten, dass sich die Begünstigtenrechte je zur Hälfte auf das Vermögen erstrecken. Allerdings habe sie erklärt, den gegenteiligen Standpunkt des Beschwerdegegners "zur Kenntnis zu nehmen", von dem ausgehend aber der Beschwerdegegner wegen des vorausgegangenen Ausschüttungsbegehrens der CC vom 6. Dezember 1999 keinen Anspruch mehr habe (ON 9, S. 4 f.).
5.2. Aufgrund der gesetzmässigen Ausführung der Rechtsrüge in den Revisionen sei der Oberste Gerichtshof gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht auf die Überprüfung der in den Rechtsmitteln aufgeworfenen Rechtsfragen beschränkt, sondern könne und müsse die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen nach jeder Richtung hin prüfen. Damit seien auch nicht gerügte Rechtsmängel sowie bisher nicht erörterte Rechtsvorschriften heranzuziehen (Verweis auf Fasching Komm IV 322 f.; SZ 49/3 u. a.).
Nach umfassender rechtlicher Überprüfung könne sich der Senat der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen dahin, dass der Art. 3 des Reglements sowohl dem Beschwerdegegner als auch der CC als Gesamtgläubiger gemäss § 892 ABGB je den Anspruch auf Ausschüttung der gesamten B-Vermögenswerte verschaffe und damit zwischen den beiden das Zuvorkommen entscheidend sei, nicht anschliessen.
Diese zwar mit dem Wortlaut kompatible Interpretation vermittle keinen klaren und vernünftigen Sinn. Dem Auftraggeber der Stiftung, dessen Vorstellungen und Formulierungen die fiduziarische Stifterin unreflektiert übernommen habe (ZV Dr. W, ON 21, S. 14), sei offenkundig daran gelegen gewesen, dem Beschwerdegegner und seinem Bruder die Verfügungsmöglichkeit über das in zwei Vermögensmassen geteilte Stiftungsvermögen zu verschaffen. Deren Mutter CC, die bei Stiftungserrichtung bereits im 82. Lebensjahr gestanden sei, sollten zu Lebzeiten entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen eingeräumt werden. Offenbar habe auch bei Stiftungserrichtung ein gutes Einvernehmen im Familienkreis sowie ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Bruder bestanden, was allein der Umstand zeige, dass über Wunsch des Beschwerdegegners dessen Bruder auch hinsichtlich des B-Kontos eine Bankvollmacht eingeräumt worden sei. An die Möglichkeit des späteren Ausbrechens von Feindseligkeiten, die in diversen Gerichtsverfahren in Italien, in der Schweiz und in Liechtenstein gemündet seien, hätten der wirtschaftliche Stifter und auch die Stiftungsräte offenkundig nicht gedacht, zumal entsprechende Regelungen fehlten.
Schon vor diesem Hintergrund vermöge die vor den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Begünstigungsregelung nicht zu überzeugen. Die sich daraus ergebende Gesamtgläubigerschaft des Beschwerdegegners und seiner betagten Mutter, die es jedem von beiden ermöglicht hätte, jederzeit und unter Ausschluss des anderen Teils auch aus Eigennutz und mit unlauteren Beweggründen das gesamte Stiftungsvermögen an sich zu reissen, könne mit den Intentionen eines vernünftigen, redlichen und auf Interessenausgleich zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Bruder bedachten wirtschaftlichen Stifter nicht in Einklang gebracht werden. Von einem solchen Verständnis sei, wie die Feststellungen zeigten, zunächst auch die F ausgegangen.
Offenkundig hätten der wirtschaftliche Stifter der F und deren Auftraggeber nicht vorausgesehen, dass der Beschwerdegegner mit seinem Bruder in Streit gerate und CC aus welchen Gründen immer Partei für AC ergreife.
Da die Stiftung im Allgemeinen und eine Begünstigungsregelung im Besonderen in die Zukunft wirkten, seien auch nachträgliche, vom Stifter nicht vorbedachte Umstände beachtlich. Einer solchen Änderung der Verhältnisse könne und müsse durch eine ergänzende hypothetische Auslegung Rechnung getragen werden. Dabei sei zu fragen, was der Stifter bei Kenntnis der geänderten Umstände verfügt hätte. Diese Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens habe nach Treu und Glauben und unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eines Interessenausgleichs - hier - zwischen den Destinatären zu erfolgen. Sie könne freilich nicht dazu führen, dass ein ausdrücklich erklärter Stifterwille durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt werde.
5.3. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Statuten einer Stiftung, die durch einseitiges Rechtsgeschäft errichtet werde, wie eine letztwillige Verfügung nach dem Willensprinzip auszulegen seien. Damit gelangten auch die für die Auslegung von Testamenten geltenden Grundsätze u. a. des favor negotii (testamenti) zur Anwendung, wonach selbst unklare bzw. undeutliche und widersprüchliche Erb(Begünstigungs)einsetzungen nach Möglichkeit so auszulegen seien, dass sie aufrecht blieben. Überdies sei, wie schon erwähnt, auf den hypothetischen Stifterwillen zurückzugreifen, wenn das damit erzielte Auslegungsergebnis im Wortlaut zumindest angedeutet sei. Einem solchen hypothetischen Stifterwillen könne auch mittels Umdeutung (Konversion) Rechnung getragen werden (Verweis auf LES 2000, 240; OGH-Beschluss vom 6. März 2008, 06 CG.2005.232, S. 38; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 493 f. m. w. N.; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II13, 495 f. m. w. N.).
Im gegenständlichen Fall dränge sich schon die Auslegungsregel des § 555 ABGB (§ 555 öABGB) auf, wonach dann, wenn "ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt sind, diese zu gleichen Teilen zu teilen haben". Diese Auslegungsmaxime finde immer dann Anwendung, wenn der Erblasser mehrere Erben einsetze, jedoch weder ausdrücklich noch schlüssig deren Quoten bestimme. Dieser Auslegungsgrundsatz sei auch auf das Stiftungsrecht bzw. die Statuten einer Stiftung übertragbar. Nach der Rechtsprechung zu § 555 ABGB trage der zusammen mit anderen Personen "unbestimmt" Bedachte die Beweislast dafür, dass er - nach dem Willen des Erblassers (Stifters) - mehr als seinen Kopfteil erhalten solle (Verweis auf Welser in Rummel3, § 555, Rz. 1 f.; Apathy in KBB, § 555, Rz. 1 f.; SZ 27/142)
In die gleiche Richtung weise auch die Bestimmung des § 715 ABGB (§ 715 öABGB). Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers sei in der Rechtsprechung und Lehre beispielsweise für eine Fallkonstellation nutzbar gemacht worden, bei der zwei Testamente ungeklärten Ausstellungsdatums vorgelegen hätten und mit denen zwei Personen je zum Alleinerben eingesetzt worden seien. Der Oberste Gerichtshof sei in seiner Entscheidung SZ 72/179 zur näher begründeten Auffassung gelangt, dass auch solche letztwilligen Verfügungen, die sich zwar widersprächen, aufrecht zu erhalten seien, wenn sie sich miteinander harmonisieren liessen. Eine solche Harmonisierung habe dahin zu erfolgen, dass beide Alleinerben nach den Grundsätzen der Gemeinschaft je zur Hälfte Miterben würden (NZ 2000, 375 m. w. N.; RS0113001).
5.4. Eine solche Auslegung habe auch bei der hier strittigen Begünstigungsklausel Platz zu greifen.
Sie räume dem Beschwerdegegner und CC jeweils (individuell) den "exklusiven" Anspruch auf alle Vermögenswerte und Erträgnisse der F ein. Das Wort "exklusiv" sei im gegenständlichen Kontext als "ausschliessend bzw. nur wenigen zugänglich bzw. mit Ausschluss von ..." zu verstehen. Dass damit aber jeder der beiden Begünstigten den jeweils anderen durch blosses Zuvorkommen allenfalls schon unmittelbar nach dem 8. Januar 1988 (das Reglement Nr. 2 datiere vom 7. Januar 1988) zur Gänze vom Stiftungsgenuss ausschliessen könne, könne einem vernünftigen und redlichen Stifter nicht unterstellt werden.
Zu bedenken sei in diesem Zusammenhang, dass der zweite Vermögensteil C nach dem Reglement Nr. 1 in gleicher Weise dem Bruder des Beschwerdegegners AC und der Mutter CC vorbehalten geblieben sei. Davon ausgehend liesse sich das Wort "exklusiv" auch zwanglos mit einem gegenseitigen Ausschluss der beiden Brüder von dem jeweils dem anderen Teil zugedachten Vermögensstamm der Stiftung vereinbaren. Dazu komme, dass "exklusive Verfügungsrechte" bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur solche Rechte darstellten, die der Berechtigte praktisch sicher realisieren könne. Insofern unterschieden sie sich von einem Sondervermögen, über welches die Teilhaber nicht exklusiv verfügen könnten, zumal dieses Sondervermögen allen Teilhabern gemeinschaftlich zur gesamten Hand gehöre (Verweis auf Gabler, Wirtschaftslexikon14, S. 1250 f.). Auch aus dieser Überlegung heraus könnte die Begünstigungsklausel im Reglement Nr. 2 lediglich als Ausschluss der nach dem Reglement Nr. 1 Begünstigten verstanden werden.
Wie dem immer sei: Schon allein aufgrund der Auslegungsgrundsätze gemäss den §§ 555 und 715 ABGB sei die widersprüchliche Begünstigungsregelung von Art. 1 des Beistatuts rechtlich dahin zu werten, dass der Beschwerdegegner und seine Mutter zu gleichen Teilen als Begünstigte eingesetzt worden seien. Damit sei aber ein im Sinne der §§ 888 und 889 ABGB (§§ 888, 889 öABGB) geteiltes Schuldverhältnis begründet worden, zumal auch die von der F aus ihrem Vermögensteil B geschuldete Leistung teilbar sei (Verweis auf 1 Ob 695/82; P. Bydlinski in KBB, § 889, Rz. 1 f.; Koziol-Welser a. a. O., 137).
Ausgehend von einem Teilschuldverhältnis könne der (Teil-)Gläubiger nur seinen Anteil fordern. Die Teilforderungen könnten sich unabhängig voneinander verändern oder selbständig erlöschen.
Davon ausgehend habe CC über ihre Hälfte des B-Vermögens bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 dergestalt verfügt, dass diese Anfang 2000 auf das C-Konto überwiesen worden sei. Dies entspreche auch dem seinerzeitigen Rechtsverständnis des Stiftungsrates Dr. W, wenn er als Zeuge deponierte, "dass der Transfer der Hälfte des auf dem B-Konto der Beklagten bei der X Bank Lausanne sich befindlichen Guthabens auf das C-Konto eine Begünstigtenzahlung an die Mutter des Klägers darstellte und für den Stiftungsrat der Beklagten dieser Vermögensübertrag statuten- und reglementsgemäss erfolgt ist". Noch in ihrer Berufung vom 11. Juli 2003 ON 51 habe die F - im Rahmen ihrer Beweisrüge - ausdrücklich eine solche Feststellung begehrt (ON 21, S. 14 f; ON 51, S. 5).
5.5. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung sei damit die Forderung der CC gegenüber der F erloschen. Die Stiftung könne sich damit gegenüber dem Beschwerdegegner nicht auf eine noch der CC geschuldete Leistung berufen.
Hinsichtlich des derzeit auf dem Konto Nr. 0255/760422 erliegenden B-Vermögens sei der Beschwerdegegner als Teil- bzw. Hälftegläubiger allein forderungsberechtigt. Dies auch entsprechend dem Grundsatz, dass selbst bei allfälligen (hier nicht bestehenden) Zweifeln über den Anteil eines Teilgläubigers an einer teilbaren Forderung von gleichen Quoten auszugehen sei. Wolle der Schuldner einem Teilgläubiger weniger zahlen, sei er für die behauptete geringere Quote beweispflichtig (Verweis auf EvBI 2001/201; P. Bydlinski a. a. O., § 889, Rz. 3). Ein solcher Beweis sei von der F erst gar nicht angetreten worden.
5.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liege somit keine Gesamtgläubigerschaft des Beschwerdegegners und der (verstorbenen) Nebenintervenientin im Sinne der §§ 890 f. ABGB vor und sei damit auch irrelevant, wer die F im Sinne des HS 2 des § 892 ABGB zuerst "angegangen" habe. Der Beschwerdegegner habe somit einen Anspruch auf Ausfolgung des derzeit noch vorhanden (restlichen) B-Vermögens.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 167) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes verfassungswidrig sei; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur Neuverhandlung und -entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
6.1.1. Der Oberste Gerichtshof führe aus, auf die Auslegung von Beistatuten seien die Auslegungsregeln des Erbrechtes anzuwenden; demzufolge sei die beistatutarische Regelung, wonach die beiden Begünstigten jeweils "individuell und exklusiv an allen Vermögenswerten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt" seien im Zweifel so auszulegen, dass damit lediglich eine Begünstigung hinsichtlich jeweils der Hälfte gegeben sei.
Im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof sei jedoch festzuhalten, dass das Beistatut insoweit einer Auslegung gar nicht zugänglich sei. Auszulegen seien allenfalls Bestimmungen, die auslegungsbedürftig, also insoweit unklar und zweideutig seien. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. Vielmehr heisse es eindeutig, dass die Begünstigten jeweils "individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen" berechtigt seien. Damit sei jedenfalls ein klagbarer Anspruch jedes einzelnen Berechtigten hinsichtlich der Gesamtsumme gegeben.
Dies ergebe sich weiters bei authentischer Interpretation der Beistatuten, denn immerhin habe die Stifterin selbst mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 die Ausschüttung des Gesamtvermögens ab diesem "B"-Konto verlangt. Daraus ergebe sich ohne Weiteres, dass jedenfalls bei Verfassung der Beistatuten der Stifterwille dahingehend gerichtet gewesen sei, dass jedem der Begünstigten ein Anspruch hinsichtlich des Gesamtvermögens zukomme.
Der Oberste Gerichtshof erlaube sich, deshalb von der abweichenden Entscheidung des Obergerichtes abzugehen, da es das fragliche Beistatut anders auslege und umwürdige. Dies dürfte die belangte Behörde jedoch nur dann, wenn es sich um eine Frage rechtlicher Beurteilung handle. Eine Urkundenauslegung sei zwar grundsätzlich einer rechtlichen Beurteilung zugänglich, es sei denn, dass zur Auslegung des Urkundeninhaltes auch die über die Absicht der Parteien durchgeführten Beweise herangezogen werden (Verweis auf JBI. 1979, 267; MietSlg. 32.779; EFSlg. 41.795; JBl. 1989, 61, ÖBA 2003, 307; Kodek in Rechberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2006).
Genau dies habe jedoch der Oberste Gerichtshof getan. Ansonsten wäre er gar nicht auf jene Schlüsse gekommen, die ihn zur diametralen Abweichung von der vorinstanzlichen Entscheidung ermutigt hätten. Der Oberste Gerichtshof hole hier gewissermassen eine Beweiswürdigung nach, was ihm aber als reiner Rechtsinstanz zivilprozessordnungsgemäss verwehrt sei. Diese Abweichung von der klaren Kompetenzzuweisung, dass sich das Höchstgericht einer Beweiswürdigung zu enthalten habe, begründe einen die Willkür der Entscheidung behaftenden Mangel.
6.1.2. Die Berufung auf völlig sachfremde Auslegungsregeln des Erbrechtes halte ebenfalls einer Willkürprüfung nicht stand. Denn die Bestimmungen des Stiftungsrechtes verwiesen keinesfalls auf erbrechtliche Bestimmungen. Vielmehr handle es sich bei der fraglichen Regelung in den Beistatuten um eine solche, die dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnen sei. Damit sei richtigerweise § 892 ABGB - wie vom Obergericht auch angezogen - die einzig denkbare sedes materiae für die Auslegung der Beistatutenbestimmung.
Ansonsten wäre dem Obersten Gerichtshof nur die Auslegungshilfe - wenn und soweit eine weitere Zweifelsregel zur Klärung der dank § 892 ABGB hinlänglich gesicherten Auslegung erforderlich gewesen wäre - der Bestimmungen in Art. 932a §§ 106 ff. TrUG kraft Generalverweisung in Art. 552 Abs. 4 PGR offen gestanden.
§ 107 Abs. 1 Ziff. 2 TrUG bestimme beispielsweise, dass Begünstigten (nur) dann ihr Treugenuss zu gleichen Teilen zustehe, wenn "andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte" bezeichnet würden. Dass aber die Beistatuten im hier interessierenden Zusammenhang gerade eine solche "nähere Bezeichnung" beinhalteten, stehe ausser Frage. Die Bestimmung besage, dass eben CC "individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt" sei. Damit habe das Obergericht völlig zu Recht die Bestimmung in § 892 ABGB ergänzend angewendet.
Zuletzt sei auf die Zweifelsregel in Art. 932a § 107 Abs. 3 TrUG zu verweisen. Demnach sei (nur) dann, wenn Beistatuten zweifelhaft ausgedrückt seien, dieselbe auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden könne.
Eine solche ungehinderte Ausübung der Begünstigung bestehe aber mit Sicherheit nicht darin, dass beiden Begünstigten nur die Hälfte des Stiftungsvermögens zugewiesen werde. "Individuell und exklusiv" bedeute eben in diesem Zusammenhang, dass jeweils beide, nach dem Grundsatz prior tempore, potior iure, eben nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität unbeschränkt auf das gesamte Stiftungskapital zugreifen können müssten.
6.2. Der Beschwerdeführer ziehe mit derselben Begründung wie zur Willkürrüge, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden solle, auch die Beschwerdegründe der Verletzung des verfassungsmässigen Rechtes der Eigentumsfreiheit an.
Bleibe die neue Auslegungsrechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur fraglichen Regelung aufrecht, so sei konkret CC massivst in ihren Eigentumsrechten als einzige und allein Kapitalbegünstigte - weil sie das Stiftungsvermögen früher bezogen habe - und damit der Beschwerdeführer als Nachlass nach der CC betroffen und verletzt. Damit sei die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und der EMRK verletzt.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. Dezember 2008 Folge.
8. Zur vorliegenden Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner GC mit Schriftsatz vom 14. Januar 2009 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdezurückweisung bzw. -abweisung beantragt und dies wie folgt begründet wird:
8.1. CC sei nach Erteilung der Vollmacht an die nunmehrigen Vertreter am 18. Juli 2007 verstorben. Die einschreitenden Vertreter hätten sich also bei der Beschwerdeerhebung selbst nur auf eine Vollmacht gestützt, die für ein anderes Verfahren, nämlich das Zivilverfahren 01 CG.2002.32 gegeben worden sei und hinsichtlich welcher die Vollmachtgeberin bereits vor Einleitung des Verfahrens verstorben sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die einschreitenden Vertreter überhaupt hinreichend bevollmächtigt seien.
Das Verfassungsgerichtsverfahren sei ein eigenständiges Verfahren, das keine Fortsetzung des Zivilprozesses sei. Hier gelte als Verfahrensordnung nicht die ZPO, sondern das StGHG und subsidiär im Individualbeschwerdeverfahren das LVG. Vor dem Staatsgerichtshof herrsche relativer Anwaltszwang (Art. 49 StGHG). Verfahrenshilfe sei neu zu beantragen.
Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person könne nicht Beschwerde geführt werden. Das LVG verweise in Art. 33 Abs. 6 hinsichtlich Wirkung und Dauer einer Vollmacht auf die ZPO. Zwar bestimme § 35 Abs. 1 ZPO, dass die Prozessvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben werde, jedoch sei dies beim Tod des Vollmachtsgebers vor Einleitung des Rechtsstreites nicht anzuwenden (Verweis auf Rechberger, ZPO3, § 34 ZPO, Rz. 1 m. w. N.). Diesfalls sei nach § 1022 ABGB zu prüfen, ob die Vollmacht im Einzelfall so ausgestaltet sei, dass sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fortdauere (Verweis auf Rechberger, ZPO3, § 34 ZPO, Rz. 1 ebd.).
Im gegenständlichen Fall sei weder eine entsprechende Vollmacht vorgelegt noch eine Prozessbehauptung diesbezüglich aufgestellt worden. § 1022 ABGB erlaube zwar in gewissen Fällen, ein angefangenes Geschäft zu vollenden. Ein neues Verwaltungsverfahren könne aber nicht begonnen werden (VwGH 31.01.1005 94/05/0248; VwSlg 2430 A/1950). Daher seien die einschreitenden Vertreter jedenfalls bei Erhebung der Individualbeschwerde dazu nicht bevollmächtigt gewesen.
Bereits jetzt weise der Beschwerdegegner darauf hin, dass eine nachträgliche Bevollmächtigung durch die Erben eben eine neue Bevollmächtigung wäre. Das möge nach bürgerlichem Recht zulässig sein, führe aber dazu, dass die dann vielleicht erfolgende Bestätigung der Beschwerde jedenfalls nicht mehr innerhalb der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde eingebracht würde.
Die Beschwerde sei also in jedem Fall zurückzuweisen.
8.2. CC sei aufgrund der innerhalb offener Revisionsfrist beim Erstgericht am 23. Februar 2007 eingelangten Beitrittserklärung dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der F beigetreten. Ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der F habe sie damals mit ihrer Rechtsposition als Begünstigte derselben begründet. Nach dem Tod von CC am 18. Juli 2007 sei der Nachlass nach ihr als Verfahrenspartei nach der ZPO in gegenständliches Verfahren eingetreten.
Nachdem der Nachlass von CC aber nicht mehr Begünstigte der Stiftung sei, falle das rechtliche Interesse weg.
Selbst wenn man das rechtliche Interesse an der Nebenintervention bejahen würde, berechtige dieses nicht zur Verfahrenseinleitung vor dem Staatsgerichtshof.
Bei einem Nebenintervenienten handle es sich um das (ausschliesslich) zivilverfahrensrechtlich vorgesehene Institut eines Streithelfers. Das bedeute, dass sich - sofern nicht gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zum Beitritt unmittelbar statuierten - jeder Dritte, der, ohne selbst Partei zu sein, sich in einem zwischen anderen Personen behängenden Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen ihm ein rechtliches Interesse zukomme, beteiligen könne. Der Nebenintervenient sei nicht "Hauptpartei", sondern bestenfalls "Nebenpartei" eines Rechtsstreites, dessen Ausgang ihn in seiner Rechtsposition nicht unmittelbar, sondern allenfalls insofern berühre, als er sich unter Umständen Regressansprüchen des im Verfahren Unterlegenen ausgesetzt sehen könne.
Aus dem Vorgesagten erhelle, dass der Nebenintervenient eines vorangegangenen zivilrechtlichen Verfahrens nicht zwangsläufig Partei im Sinne der Art. 15 und 16 StGHG sei. Auch wenn hinsichtlich der subsidiär anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Staatsgerichtshofgesetz auf das LVG und dieses wiederum behelfsmässig auf die ZPO verweise, sei aus diesem Umstand nichts gewonnen, setze doch der Rückgriff auf Subsidiärbestimmungen eine Regelungslücke im den Verweis enthaltenden Gesetz voraus. Dies sei vorliegend allerdings nicht der Fall, da das Staatsgerichtshofgesetz sehr wohl eine klare Auskunft darüber gebe, wer als Partei im Staatsgerichtshofverfahren zu gelten habe. Von Art. 16 StGHG werde im Zusammenhang mit der Statuierung des notwendigen Inhaltes einer Individualbeschwerde unter anderem gefordert, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die "Parteistellung im vorangegangenen Verfahren" nachzuweisen habe. Diese Formulierung impliziere, dass nicht jeder irgendwie Verfahrensbeteiligte, sondern nur die "Hauptparteien" des beanstandeten Zivilverfahrens, somit Kläger und Beklagter, zur Erstattung einer Individualbeschwerde legitimiert seien.
Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sei ein eigenständiges Verfahren, keine Fortsetzung des Verfahrens vor den Untergerichten (Verweis auf LES 1999, 209). Entsprechend müsse dieses Verfahren neu eingeleitet werden. Eine Nebenintervenientin sei aber nicht berechtigt, den verfahrensleitenden Schritt zu setzen, sondern könne sich nur einem bereits hängigen Verfahren zwischen den Hauptparteien anschliessen. Die Nebenintervenientin alleine sei daher nicht legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben.
8.3. Selbst wenn man davon ausginge, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht an der Individualbeschwerdelegitimation gebreche, so wäre die gegenständliche Beschwerde dennoch als unberechtigt zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer werde durch die angefochtene Entscheidung nicht in seiner eigenen verfassungsmässig geschützten Rechtssphäre verletzt.
Im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens könnten nur Beeinträchtigungen von verfassungsmässig garantierten Rechten moniert werden, welche die eigene Rechtsposition - sei es in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht - nachteilig beeinträchtigt hätten. Mit den relevierten Rechtsverletzungen versuche der Beschwerdeführer als Nebenintervenient im zugrundeliegenden Zivilverfahren jene Rechtspositionen wahrzunehmen und für sich zu verwerten, die eigentlich der F als zivilrechtlicher Verfahrensgegnerin des nunmehrigen Beschwerdegegners zustünden. Es liege freilich in der Natur der Sache, dass eine allenfalls zu konstatierende Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte der Hauptpartei auch ungünstige "Nebenwirkungen" für den Nebenintervenienten zeitige. Das ändere jedoch nichts daran, dass er nicht - gleichsam stellvertretend - "für einen anderen" Rechtsverletzungen anprangern könne, die sich nicht (zumindest auch) in seinem Bereich ereignet hätten. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang der Umstand angemerkt, dass die F ihrerseits keine Beschwerde erhoben habe.
Verfassungsmässig garantierte Rechte, deren Missachtung vom Nebenintervenienten gerügt werden könnten, seien solche, die ihn selbst beträfen, weil sie ihn beispielsweise in dessen eigener verfahrensrechtlicher Stellung nachteilig berührt hätten. Sämtliche durch die Verfassung geschützten Verfahrensgarantien, wie das vielschichtige Recht auf ein faires Verfahren, seien gerade dazu prädestiniert, von jeder Verfahrenspartei, somit auch vom zivilprozessualen Nebenintervenienten, selbständig geltend gemacht zu werden. Die Beeinträchtigung solcher Individualrechte werde vom Beschwerdeführer in seiner Verletzungsrüge allerdings nicht behauptet, sodass es ihm an der erforderlichen eigenen Beschwer für die Ergreifung einer Individualbeschwerde fehle.
8.4. Der Beschwerdeführer stütze die Behauptung der Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Eigentumsposition allein auf das Vorbringen, dass er durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Nachlass nach der CC in seinen vermögenswerten Positionen, wie sie ihm von Art. 34 LV und der EMRK verliehen würden, beeinträchtigt worden sei. Dies aufgrund des Umstandes, dass seine Rechtsvorgängerin das Stiftungsvermögen im Gegensatz zum Beschwerdegegner früher bezogen habe und somit die einzige und alleinige Kapitalbegünstigte gewesen sei.
Die primäre Funktion der Eigentumsgarantie liege darin begründet, Schutz gegen staatliche Eingriffe in das private Eigentum vorzusehen (Verweis auf LES 1998, 195). Um zu verhindern, dass der Staatsgerichtshof unstatthafterweise zu einer vierten Sach- und Rechtsprüfungsinstanz zweckentfremdet würde, habe der Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass zivilgerichtliche Verfahren, bei denen es direkt oder indirekt um geldwerte Ansprüche gehe, nicht unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie nach Art. 34 LV einer spezifischen Grundrechtsprüfung unterzogen werden könnten (Verweis auf LES 1997, 153; LES 2000, 1).
Der Grundrechtsschutz hebe sich in dem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen gegenseitig insofern auf, als in einem Zivilprozess beide Prozessparteien, der nunmehrige Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner, in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Eigentums betroffen seien (Verweis auf LES 2000, 1). Eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung habe in diesen Fällen nach Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu genügen (Verweis auf LES 1998, 68; LES 2000, 1).
Im vorliegenden Fall müsse daher das Anziehen des Eigentumsrechtes erfolglos bleiben, und müssten die vermögensrechtlichen Implikationen, die ein letztinstanzliches Urteil unweigerlich zeitige, hingenommen werden. Nur ein krasser Fehler der entscheidenden Instanz könne unter dem Titel der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte - insbesondere des Willkürverbots - aufgegriffen werden.
8.5. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
8.5.1. Worin in der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein Verstoss gegen das Willkürverbot begründet liegen solle, bleibe unerfindlich. Der Beschwerdeführer vermeine die Willkür darin erkennen zu können, dass der (seiner Meinung nach "geradezu abwegigen") Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes der "unzweifelhafte Sinn, welcher sich aus Wortlaut und Absicht einer Vorschrift ergibt", entgegenstehe. Der Beschwerdeführer stosse sich an der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen rechtlichen Würdigung des beistatutarischen Stiftungsreglements hinsichtlich des B-Vermögens, demzufolge zu Lebzeiten des Beschwerdegegners und seine Mutter CC an allen Vermögensrechten und Erträgnissen der Stiftung "individuell und exklusiv" berechtigt sein sollten.
Zum vom Beistatutsregelment intendierten Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und CC als die zwei Begünstigten sei Folgendes ausgeführt: Die Verwendung des Begriffes "individuell" impliziere unzweifelhaft, dass jedem der betreffenden Personen eine Begünstigung zukommen solle, über eine etwaige Quote werde damit keine Aussage getroffen. Die Bedeutung des Wortes "exklusiv" erschöpfe sich darin, den Stiftungsgenuss "ausschliesslich", "ausschliessend" oder "abgesondert" zu gewähren; wer allerdings als "ausgeschlossen" zu betrachten sei, erhelle aus der Formulierung nicht. Keinesfalls könne der zwingende Schluss gezogen werden, dass mit dieser Begrifflichkeit das Verhältnis der beiden Begünstigten zueinander im Sinne eines gegenseitigen Ausschlusses vom Stiftungsgenuss gestaltet hätte werden sollen. Schliesslich könne die Absonderungsanordnung mit guten Gründen dahingehend verstanden werden, dass sie gegenüber der Allgemeinheit, am wahrscheinlichsten allerdings gegenüber dem C-Vermögen als zweitem Stiftungsvermögen, und damit gegenüber dem Bruder des Beschwerdegegners, wirken sollte.
Eine eindeutige Formulierung sei also nicht gegeben. Die Auslegung des
Obersten Gerichtshofes liege jedenfalls innerhalb des Wortsinns. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers sei die strittige Formulierung dahingehend zu verstehen, dass jedem der beiden Begünstigten ein klagbarer Anspruch hinsichtlich des gesamten B-Vermögens zugestanden werden sollte. Schliesslich habe CC als wirtschaftliche Stifterin ihren Willen insofern authentisch kundgetan, als sie mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 die Transferierung des Gesamtvermögens vom B-Konto auf das C-Konto verlangt habe. In Anbetracht dieser Tatsache sei jedenfalls evident, worauf bei der Verfassung der Beistatuten der Stifterwille gerichtet gewesen sei.
Diese Kritik des Beschwerdeführers sei unberechtigt, denn eine Feststellung, dass CC die wirtschaftliche Stifterin der F Stiftung gewesen sei, existiere nicht. Es gebe nur Feststellungen, dass Herr B für einen anderen die Stiftung errichtet habe. Selbst B selber sei dem Verlangen von CC nicht nach genommen. Die Rügen des Beschwerdeführers zum Stifterwillen basierten also auf einem Wunschsachverhalt, nicht auf dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.
8.5.2. In rechtlicher Hinsicht habe sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Vorinstanzen, wonach die betreffende Bestimmung des Reglements sowohl dem jetzigen Beschwerdegegner als auch der CC als Gesamtgläubiger gemäss § 892 AGBG jeweils einen Anspruch auf Ausschüttung der gesamten B-Vermögenswerte verschaffen und damit zwischen den beiden das Zuvorkommen ("das Angehen") entscheidend sein sollte, nicht angeschlossen. Der Oberste Gerichtshof habe zwar konzediert, dass es sich bei dieser Auffassung um eine mit dem Wortlaut zu vereinbarende Interpretation handle, habe allerdings bemängelt, dass diese keinen klaren und vernünftigen Sinn vermitteln würde.
In seiner rechtlichen Würdigung ziehe der Oberste Gerichtshof vielmehr eine Parallele zum Erbrecht, in concreto zur Auslegung von Testamenten und Ergründung des Testierwillens. Ähnlich wie eine letztwillige Verfügung seien auch die Statuten einer Stiftung, welche gleichfalls durch einseitiges Rechtsgeschäft errichtet würde, nach Prinzipien auszulegen, die dem Willen des Stifters zum Durchbruch verhelfen würden. Durch diese Analogie zum Erbrecht erlange insbesondere der für Testamente geltende Grundsatz des favor testamenti (negotii) Bedeutung. Aufgrund dieser Überlegung sei der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass die erbrechtliche Auslegungsregel des § 555 ABGB vorliegend fruchtbar gemacht werden müsse. Nach dieser Vorschrift seien dann, wenn mehrere Erben eingesetzt worden seien, ohne dass gleichzeitig auch die Verteilungsquoten bestimmt worden seien, diese jeweils mit gleichen Teilen zu veranschlagen. Eine Interpretation des Wortes "exklusiv" in die Richtung, dass jeder der beiden Begünstigten den jeweils anderen durch blosses Zuvorkommen zur Gänze vom Stiftungsgenuss ausschliessen könnte, könne einem vernünftigen und redlichen Stifter, so der Oberste Gerichtshof, nicht unterstellt werden.
Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof auf einen von den Vorinstanzen abweichenden Rechtsstandpunkt stelle, so gelange er dennoch zum gleichen Resultat. Nach den zivilprozessualen Vorschriften über das Revisionsverfahren sei der Oberste Gerichtshof befugt, seine Rechtsansicht an die Stelle jener der Unterinstanzen zu setzen, und den von diesen verbindlich festgestellten Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen.
Selbst wenn man der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nichts abgewinnen könnte, und sogar zu der Auffassung gelangen würde, dass diese falsch sei, so begründe dies noch nicht unweigerlich eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots. Massstab jeder Willkürprüfung sei schliesslich nur die Vertretbarkeit. Bei der vorliegend bemühten Analogie zum Erbrecht handle es sich um eine anerkannte und zulässige Auslegungstechnik, die sich der Kohärenz der Rechtsordnung verpflichtet fühle, und zudem ein vertretbares Ergebnis hervorbringe. Zweifellos bestehe der Sinn und Zweck von Stiftungen zwar nicht ausschliesslich, so doch in einem beträchtlichen Masse darin, eine Nachlassregelung zu treffen. Die Analogie zum Erbrecht dränge sich also aus der sachlichen Nähe geradezu auf.
Darüber hinaus sei es ständige und langjährige Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte, dass Erklärungen des Stifters in Form von Statuten wie ein Testament nach dem Willensprinzip und nicht wie ein Vertrag auszulegen seien. Die Anwendung erbrechtlicher Interpretationsvorschriften auf Statuten sei also keineswegs neu.
8.5.3. Der Beschwerdeführer begründe in seiner Individualbeschwerde die Willkürrüge zusätzlich damit, dass der Oberste Gerichtshof durch die von den Unterinstanzen abweichende rechtliche Würdigung eine Beweiswürdigung nachgeholt hätte, was ihm als Instanz mit rein rechtlicher Kognitionsbefugnis zivilprozessual verwehrt sei. Der Beschwerdeführer erkenne zwar, dass die Auslegung des Urkundeninhaltes einer im Revisionsverfahren reversiblen rechtlichen Beurteilung unterliege, begründe den zivilverfahrensrechtlichen Verstoss des Obersten Gerichtshofes allerdings damit, dass dieser zur Interpretation neben dem erweislichen Urkundeninhalt auch die über die Absicht der Parteien in den Vorinstanzen durchgeführten Beweise herangezogen hätte.
Von der einschlägigen (österreichischen) Judikatur werde in diesem Zusammenhang gefordert, dass neben der Konsultation des Urkundeninhalts jene Beweise zusätzlich herangezogen werden müssten, die von den Unterinstanzen geführt worden seien, um die Absicht der Parteien anlässlich der Erstellung der Urkunde zu ergründen. In der vorliegenden causa stütze der Oberste Gerichtshof seine Auslegung der Wortfolge "exklusiv und individuell" indes nicht auf allfällige Beweise, die über die Absicht der Parteien von den Vorinstanzen durchgeführt worden seien, sondern ausschliesslich auf den grammatikalischen Inhalt der Urkunde selbst. Dies stelle nach unbestrittener Rechtsauffassung eine rechtliche Beurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz frei vornehmen könne.
Die Unterinstanzen hätten bezüglich des Stifterwillens auch keine Feststellungen getroffen, von welchen sich der Oberste Gerichtshof entfernt hätte.
Die Willkürrüge sei also auch diesbezüglich in jeder Beziehung unberechtigt.
Selbst wenn man diesbezüglich der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers anhängen sollte, dürfe ernstlich bezweifelt werden, dass dadurch vom Obersten Gerichtshof gegen das Willkürverbot verstossen worden sei. Dieser vom Beschwerdeführer behauptete und beanstandete Verfahrensmangel führe lediglich zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, das Ergebnis bleibe gegenüber den Vorinstanzen unverändert, und werde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht kritisiert. Die lediglich auf die Sanktionierung von krassen Fehlern ausgerichtete und an der Vertretbarkeit von Ergebnissen orientierte Willkürprüfung schlage im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht an.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die interessierte Partei mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichte.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008, 01 CG.2002.32-167, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingebracht.
Allerdings macht der Beschwerdegegner geltend, dass dem Beschwerdeführer eine gültige Vollmacht für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren fehle, dass er als blosser Nebenintervenient im ordentlichen Verfahren von vornherein nicht zur Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof legitimiert sei und schliesslich, dass er in seiner Beschwerde gar keine eigenen Grundrechte geltend mache. Auf diese Rügen braucht hier aber nicht eingegangen zu werden, da die vorliegende Individualbeschwerde gemäss den anschliessenden Erwägungen auch materiell erfolglos bleiben muss.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 167) verstosse sowohl gegen das Willkürverbot als auch gegen die Eigentumsgarantie.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 LV nur dann betroffen, wenn ein direkter staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition stattfindet, nicht aber schon dann, wenn geldwerte Interessen betroffen sind. Im Zivilprozess stehen sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüber, sodass in solchen Fällen und somit auch im Beschwerdefall die materielle Richtigkeit der Gerichtsentscheidung nur im Lichte des vom Beschwerdeführer im Übrigen ebenfalls geltend gemachten Willkürverbots zu prüfen ist (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/20, LES 1998, 68 [72, Erw. 2]).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
3. Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Wortfolge "individuell und exklusiv an allen Vermögenswerten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt" nicht auslegungsbedürftig, bzw. gar nicht auslegungsfähig sei, sodass sich der
Oberste Gerichtshof nicht über den klaren Wortlaut des Reglements hätte hinwegsetzen dürfen.
Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen die Bedeutung des Wortlauts bzw. die grammatikalische Auslegung wie folgt relativiert: Danach ist die Wortlauslegung zwar zwangsläufig der Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit. Hiervon abgesehen hat die Wortauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden beurteilen lässt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine Rechtsnorm somit immer auslegungsfähig. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 2006/24, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3] sowie StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3.1]).
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist somit festzuhalten, dass die erwähnte Wortfolge - wie letztlich jeder Text - auszulegen ist.
3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der vom Obersten Gerichtshof vorgenommenen Auslegung aber zudem nicht um eine revisible und somit der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche Rechtsfrage, da dieser keine Auslegung allein auf der Grundlage des Urkundentexts, sondern unter Berücksichtigung des Stifterwillens vorgenommen habe. Eine solche Parteiabsicht sei aber eine nicht revisible Sachverhaltsfrage.
Diesem Beschwerdevorbringen ist die auch vom Obersten Gerichtshof hervorgehobene Erwägung des Landgerichtes entgegenzuhalten, dass es an jeglichem Vorbringen und Beweisanbot der Streitteile dazu, was der wirkliche Wille des (wirtschaftlichen) Stifters gewesen sei, fehle; es sei nicht einmal schlüssig behauptet worden, wer denn überhaupt der wirtschaftliche Stifter der F Stiftung gewesen sei. Da sohin entsprechende Verfahrensergebnisse betreffend den Stifterwillen fehlten, sei dieser allein aus dem Wortlaut der Urkunde zu ermitteln (siehe ON 167, S. 15 und 39).
Demnach war der Oberste Gerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen berechtigt, das Reglement Nr. 2 im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eigenständig anders auszulegen als das Landgericht und das Obergericht. Denn es lagen eben gar keine unterinstanzlichen Beweisergebnisse vor, welche der Oberste Gerichtshof (unzulässigerweise) hätte "umwürdigen" können.
3.3. Weiter erachtet der Beschwerdeführer die Berufung des Obersten Gerichtshofes auf erbrechtliche Auslegungsregeln als "völlig sachfremd" und somit als willkürlich.
Auch dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, weil die - soweit ersichtlich - einhellige Lehre und Rechtsprechung die Auslegung von Stiftungsdokumenten nach erbrechtlichen Kriterien als sachgerecht erachten, weil die Stiftungs- ebenso wie die Testamentserrichtung ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt und somit das Willensprinzip und nicht das nur für Verträge sachgerechte Vertrauensprinzip anzuwenden ist (OGH LES 2000, 240 [241] sowie Harald Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Bern/Wien 2005, 493 f. mit weiteren Nachweisen).
3.4. Unter Zugrundelegung des Willensprinzips erscheint die Auffassung des
Obersten Gerichtshofes plausibel, dass der Stifter kaum eine Regelung gewollt haben kann, wonach beide Begünstigten jeweils Anspruch auf das gesamte B-Vermögen haben sollten, dass aber nur derjenige Begünstigte dieses Vermögen effektiv erhalten sollte, der sein Begünstigungsrecht - aus welchem Grund auch immer - als erster ausübte. Es macht auch Sinn, wenn der Oberste Gerichtshof das Wort "exklusiv" als gegenseitigen Ausschluss der beiden Brüder hinsichtlich des jeweils anderen Vermögensteils (also des Beschwerdegegners im Bezug auf "C" und von AC im Bezug auf "B") qualifiziert. Insgesamt ist es deshalb vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof die Wortfolge "individuell und exklusiv an allen Vermögensrechten und Erträgnissen der Stiftung berechtigt" dahingehend interpretiert, dass der wirtschaftliche Stifter eben doch eine Aufteilung der Begünstigtenrechte zwischen dem Beschwerdeführer und CC vornehmen wollte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspricht die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Wortfolge auch § 107 Ziff. 2 TrUG nicht. Nach dieser Bestimmung steht Begünstigten (nur) dann der Treugenuss zu gleichen Teilen zu, wenn "andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte" bezeichnet werden. Da entsprechende Quoten im Beschwerdefall nicht festgesetzt wurden, ist eine Aufteilung nach Köpfen im Sinne dieser Bestimmung sehr wohl vertretbar. Jedenfalls ist diese Lösung kaum weniger plausibel, als diejenige der Unterinstanzen sowie des Beschwerdeführers.
3.5. Demnach hält das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes auch vor dem Willkürverbot stand.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Dem Beschwerdegegner war der beantragte Kostenersatz zuzusprechen; dies mit Ausnahme der halben Entscheidungsgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren (anders als im Zivilverfahren) von der obsiegenden Verfahrenspartei nicht zu leisten ist (StGH 2008/69, Erw. 4, [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2008 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 16. September 2009