StGH 2008/163
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. September 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: FH
vertreten durch:
Dr. Peter Mayer Rechtsanwalt 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Invalidenversicherung Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008, Sv.2007.26-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 47'736.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Die Kosten dieses Verfahrens werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit November 1997 eine Invalidenrente. Zusätzlich zu dieser Stammrente erhält er eine Kinderrente für seine drei Kinder. Bis Dezember 2006 belief sich diese Kinderrente auf 50 % der Stammrente, insgesamt auf CHF 3'225.00 monatlich.
2. Aufgrund der Gesetzesnovelle LGBl. 2006 Nr. 244 setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2007 diese Kinderrenten auf insgesamt CHF 1'326.00 monatlich herab.
3. Der gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung gab die Beschwerdegegnerin mit Entscheidung vom 29. Oktober 2007 keine Folge.
4. Auch der dagegen mit Schriftsatz vom 13. Januar 2007 (Sv.2007.26-1) erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 30. Januar 2008 (ON 7) keine Folge und wies gleichzeitig mit damit verbundenem Beschluss den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
5. Der gegen das Urteil erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7. November 2008 (ON 17) keine Folge, während er dem Rekurs gegen den Beschlussteil mit dem Urteil verbundenen Beschluss Folge gab und die Frage der Verfahrenshilfe zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwies. Hinsichtlich der im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren allein relevanten Revision führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
5.1. Als Revisionsgrund mache der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beanstande ausdrücklich nicht, die Beschwerdegegnerin habe die Kinderrenten nach neuem Recht unrichtig berechnet. Die unrichtige rechtliche Beurteilung begründe er vielmehr mit der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen, nicht mit deren Anwendung durch die Beschwerdegegnerin oder durch das Obergericht.
5.2. Sowohl im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin als auch im Berufungsverfahren vor dem Obergericht sei das Parallelverfahren zu Sv.2007.20 angesprochen worden. In jenem Verfahren sei das Obergerichtsurteil vom 16. November 2007 mit Revision an den Obersten Gerichtshof weitergezogen worden. Mit Urteil vom 4. September 2008 habe dieser jener Revision keine Folge gegeben. Die dortigen Erwägungen würden hier sinngemäss gelten; denn hier wie dort stellten sich die gleichen Rechtsfragen, die - unter Vorbehalt triftiger Gründe, wie sie die Revision nicht vermittelt habe - gleiche Antworten erheischten.
Nach Art. 63 IVG (in der Fassung vom 25. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 [LGBl. 2006 Nr. 244]) richte sich die Höhe der Kinderrenten zur Invalidenrente sinngemäss nach den Bestimmungen des AHVG betreffend die Höhe der Kinderrenten zur Altersrente.
Nach Art. 56ter Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 25. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 [LGBl. 2006 Nr. 245]) hätten Personen, welchen eine Altersrente zustehe, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente. Für Kinder in Ausbildung dauere der Anspruch jedoch in Abweichung zur Waisenrentenregelung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
Nach Art. 69ter AHVG (in der Fassung vom 25. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 [LGBl. 2006 Nr. 245]) betrage die Kinderrente 40 % des Mindestbetrages der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala.
Nach den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Beschwerdegegnerin bemesse sich die Invalidenrente des Beschwerdeführers auf der Basis der Rentenskala 43. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung mit der Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen begründet.
Die hier vorab interessierenden Bestimmungen, Art. 63 IVG in Verbindung mit Art. 69ter AHVG, beruhten auf den Gesetzen vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des IVG (LGBl. 2006 Nr. 244) und des AHVG (LGBl. 2006 Nr. 245). Beide Gesetzesänderungen seien am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Nach der zugehörigen neuen Übergangsbestimmung seien laufende Kinderrenten von der Beschwerdegegnerin zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Dabei seien laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben; Art. 83bis AHVG finde keine Anwendung. Nach Art. 83bis AHVG dürften die aufgrund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten nicht niedriger sein als die vor der Revision gewährten Renten. Gleich laute der erste Satz von § 1 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des AHVG (LGBl. 1996 Nr.192), auf die sich der Beschwerdeführer berufen habe.
Mit der erwähnten neuen Übergangsbestimmung habe der Gesetzgeber den Geltungsbereich von Art. 83bis AHVG (bzw. den inhaltsgleichen 1. Satz von § 1 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des AHVG) ausdrücklich eingeschränkt. Insofern habe der Beschwerdeführer sein Begehren, die laufenden Kinderrenten auf dem bisherigen Stand zu belassen, auf eine gesetzliche Bestimmung gestützt, die nach klarem Wortlaut der nunmehr massgebenden neuen, ebenfalls gesetzlichen Übergangsbestimmung für laufende Kinderrenten nicht gelten sollte. Dass laufende Kinderrenten aufgrund der nach ebenfalls klarem Wortlaut ausdrücklich gebotenen
Überprüfung auch herabzusetzen oder aufzuheben seien, sei nach wiederum klarem Wortlaut der erwähnten Übergangsbestimmung ausdrücklich vorgesehen gewesen.
5.3. Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen, unter dem Gesichtspunkt des massgebenden Wortlauts klaren Gesetzeslage könnte sich einzig die Frage stellen, ob die Verfassung dem Gesetzgeber allenfalls verwehrt hätte, die Überprüfung laufender Kinderrenten und gegebenenfalls deren Herabsetzung anzuordnen. Über diese Frage hätte allerdings nicht der Oberste Gerichtshof, sondern der Staatsgerichtshof zu entscheiden (Art. 18 f. StGHG). Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen gerügt habe, habe sein Vorbringen deshalb nur als Begründung seines Antrags verstanden werden können, das Revisionsverfahren zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof zu unterbrechen.
Zu einer Antragstellung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG habe sich der Oberste Gerichtshof allerdings - wie schon im Verfahren zu Sv.2007.20 - nicht veranlasst gesehen, und zwar aus ähnlichen Erwägungen, aufgrund deren auch das Obergericht das Berufungsverfahren nicht unterbrochen habe.
Zunächst vermöge nicht zu überzeugen, dass der Gesetzgeber eine nur (aber immerhin) formellgesetzliche Besitzstandsgarantie - sei diese nun im AHVG oder in anderen Gesetzen vorgesehen - später, ebenfalls formellgesetzlich, nicht sollte abändern dürfen. Denn Lehre und Rechtsprechung würden den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung, soweit ein Gesetz dies vorsehe, anerkennen (Verweis auf Andreas KLEY, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23 [Vaduz 1998] S.128 f. [b]).
Nach Art. 87 Abs. 4 LVG entscheide der Verwaltungsgerichtshof letztinstanzlich über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses oder aus anderen gesetzlich zulässigen Gründen abgehe. Hierzu habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (heute: Verwaltungsgerichtshof) entschieden, dass das den Widerruf einer Verfügung rechtfertigende öffentliche Interesse im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage gegeben sei (Verweis auf VBI-Entscheidung vom 9. November 1994, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995 41, S. 42).
Ergänzend könne auf die zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes verwiesen werden.
Im Übrigen wäre die vom Beschwerdeführer beantragte Unterbrechung des Verfahrens auch verfahrensökonomisch wenig sinnvoll. Mit Urteil vom 4. September 2008 habe der Oberste Gerichtshof im Parallelverfahren zu Sv.2007.20 im eben wiedergegebenen Sinn einer gleichartigen Revision keine Folge gegeben. Die dortigen Erwägungen hätten hier, wie erwähnt, sinngemäss gegolten. Statt das Revisionsverfahren im beantragten Sinn zu unterbrechen, sei es zweckmässiger erschienen, das Revisionsverfahren im Sinn der ohnehin bereits präjudizierten Rechtsprechung zu beenden und dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit einer allfälligen Individualbeschwerde zu eröffnen, falls er weiterhin die von der Beschwerdegegnerin und vom Obergericht (je richtig) angewendeten Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungswidrigkeit hin beurteilen lassen wolle (Art. 15 Abs. 3 und Abs. 4 StGHG).
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 17) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. November 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verfassungswidrigkeit von § 1 (Anpassung der laufenden Renten) in Abschnitt II, Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl. 2006 Nr. 244 geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle sowohl die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als auch die erwähnte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufheben sowie dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten ersetzen. Dies wird wie folgt begründet:
6.1. Es sei zunächst klarzustellen, dass sich die Beschwerdegegnerin und die Gerichte, so auch der Oberste Gerichtshof, an die geltenden Gesetze gebunden gesehen hätten, so auch an das Gesetz vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, LGBI. 2006 Nr. 244. Der Beschwerdegegnerin und auch den Gerichten sei somit nicht der Vorwurf zu machen, sie hätten das Gesetz in verfassungswidriger Weise oder willkürlich angewendet. Der Oberste Gerichtshof selbst habe ausgeführt, dass über die Frage, inwiefern es dem Gesetzgeber allenfalls verwehrt gewesen sei, die laufenden Kinderrenten und gegebenenfalls deren Herabsetzung anzuordnen, nicht er selbst zu beurteilen habe, sondern der Staatsgerichtshof. Von einer Unterbrechung des Verfahrens selbst habe der Oberste Gerichtshof abgesehen. Er habe aber erklärt, es werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer allfälligen Individualbeschwerde eröffnet. Daraus schliesse der Beschwerdeführer, dass auch der Oberste Gerichtshof durchaus der Meinung gewesen sei, dass die Übergangsbestimmung in Abschnitt II, § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffende Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung nicht verfassungskonform sein könne.
6.2. Der anzufechtende Entscheid, nämlich das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008 stehe zwar in Einklang mit dem Gesetz über die Invalidenversicherung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2006, LGBI. 2006 Nr. 244. Doch stehe die Grundlage des Entscheides im Widerspruch zu den in der Landesverfassung garantierten Grundrechten. Es sei ständige Lehre und Rechtsprechung, dass hinsichtlich der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Art. 104 Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. Art. 17 Abs. 2 StGHG eine spezifische Überprüfungskompetenz des Staatsgerichtshofes bestehe (Wille, LPS Bd. 27, S. 112 ff.). Ein Beschwerdeführer müsse daher zusätzlich zur Normen-Kontrollrüge die Verletzungen des anerkannten Grundrechtes nicht gesondert geltend machen (Verweis auf StGH 2003/54). Hingewiesen werde auch darauf, dass der Staatsgerichtshof in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren die anzuwendende Norm von Amtes wegen und auf Antrag unabhängig davon auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen könne, ob diese Norm überhaupt den sachlichen Geltungsbereich eines anerkannten Grundrechtes tangiere. Es gelte der Grundsatz, dass ein Gesetz sich dann als verfassungswidrig erweise, wenn es gegen irgendeine Verfassungsnorm verstosse (Verweis auf StGH 2002/84, S. 17).
Festzuhalten sei des Weiteren, dass es sich gemäss ständiger Judikatur bei der IV-Kinderrente um eine Rente handle, die dem- oder derjenigen ausgerichtet werde, der bzw. die Anspruch auf eine Stammrente (AHV oder IV) habe und auch Vater bzw. Mutter eines Kindes bis maximal 25 Jahre sei. Hingegen stehe eine Waisenrente nicht dem Rentenbezüger zu, sondern dem "Waisenkind" selbst.
Daraus folge: Die durch die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung getroffene radikale Reduzierung der Kinderrenten betreffe den Beschwerdeführer als Rentenbezüger persönlich, also seine Rente. Diese sei somit um sage und schreibe CHF 1'989.00 pro Monat (13 x) reduziert worden, was im Jahr einen Einkommensverlust für seine Familie von CHF 25'857.00 ausmache. Dazu komme noch, dass gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen die Invaliden-Kinderrenten nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr der Kinder ausgerichtet würden. Die vor dem 1. Januar 2007 geltende Gesetzeslage habe aber vorgesehen, dass im Falle der Ausbildung die Invaliden-Kinderrente bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgerichtet werde. Dass mit der Novelle damit eine krasse Schlechterstellung der Rentensituation des Beschwerdeführers erfolgt sei, sei selbstredend.
Dass der Gesetzgeber für zukünftige IV-Fälle geänderte sozialrechtliche Bestimmungen und somit eine Schlechterstellung anordnen könne, bestreite der Beschwerdeführer nicht.
Was der Beschwerdeführer jedoch für stossend und mit der Verfassung unvereinbar empfinde, sei die Tatsache, dass er als bestehender IV-Rentenbezüger, der drei Kinder habe, hinsichtlich seiner Rentensituation und trotz der festgeschriebenen Besitzstandsgarantie von heute auf morgen, nämlich ab 1. Januar 2007 schlechter gestellt worden sei als alle anderen bestehenden IV-Bezüger, die keine oder Kinder über 25 Jahre hätten.
Der im Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Art. 83bis normierte Besitzstandsgarantieschutz laute nämlich wie folgt:
"Die aufgrund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten dürfen nicht niederer sein, als die vor der Revision gewährten Renten."
Offensichtlich sei es aber dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass mit der radikalen Beschneidung der Kinderrenten des Beschwerdeführers (und auch der Kinderrenten von übrigen IV-Bezügern) dieser Besitzstandsgarantie-Grundsatz kollidiere. Daher sei ausdrücklich der § 1 des Punktes II (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffende Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung eingefügt worden, wonach auch laufende Leistungen mit Wirkung ab Inkrafttreten des Gesetzes nach neuem Recht anzupassen seien und dass Art. 83bis des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Anwendung finde.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, empfinde der Beschwerdeführer gerade diese Übergangsbestimmung in § 1 als verfassungs-, da gleichheitswidrig. Nur ein kleiner Teil der IV-Bezüger, nämlich die, die Kinder unter 25 Jahren hätten, würden aus der Besitzstandsgarantie herausgebrochen. Ihre Renten würden radikal gekürzt. Eine solche Ungleichbehandlung dürfe aber auch der Gesetzgeber nicht vornehmen. Damit verletze er nämlich den Gleichheitsgrundsatz im Bezug auf die von ihm selbst im Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Art. 83bis statuierte Besitzstandsgarantie in unerträglicher Weise.
Wenn die Beschwerdegegnerin im früheren Verfahren damit argumentiere, dass Art. 83bis AHVG "sich in systemwidriger Weise im materiellen Rechte AHVG befindet", so sei für sie diesbezüglich nichts gewonnen. Es sei gleichgültig, in welcher Form der Besitzstandsgarantie-Grundsatz gesetzestechnisch angeordnet sei. Warum er im vorliegenden Fall nicht gelten solle, begründe die Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht. Die mit der Gesetzesnovelle 2006 beabsichtigte finanzielle Konsolidierung der Invalidenversicherung könne doch nicht bedeuten, dass bereits ausgerichtete besitzstandsgarantierte Leistungen von heute auf morgen, und zwar, was schwer wiege, nur hinsichtlich eines kleinen Teiles von IV-Bezügern (nämlich nur die mit Kindern unter 25 Jahren) radikal beschnitten würden. Alle anderen IV-Bezüger würden hingegen nicht betroffen. Eine Differenzierung bzw. Schlechterstellung des genannten Personenkreises erachte der Beschwerdeführer als stossend. § 1 des Abschnittes II (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 24. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung erweise sich somit als verfassungswidrig und gleichheitswidrig. Der Beschwerdeführer beantrage beim Staatsgerichtshof, die Aufhebung dieser Bestimmung anzuordnen.
6.3. Zum Quervergleich sei die Besitzstandsgarantie mehrfach bei Gesetzesänderungen thematisiert worden.
So sei im Gesetz vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBI. 1996, 1992 II. Übergangsbestimmungen, § 1 ausdrücklich auf die Besitzstandsgarantie verwiesen worden. Demnach habe eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente betragsmässig nicht geringer sein dürfen, als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente. Der Gesetzgeber habe sich im Jahre 1996 gehütet, bei der Systemumstellung von Ehepaar-Altersrenten auf die Individual-Renten die neuen Renten niederer ausfallen zu lassen, als die bestehende Ehepaar-Altersrente.
Auch bei der Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge laut Gesetz vom 25. November 2005 (LGBI. 2005 Nr. 276) sei in den Übergangsbestimmungen ganz klar die Besitzstandsgarantie insoweit statuiert worden, als dort im Punkt II. Übergangsbestimmungen Abs. 1 ausgeführt werde:
"Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügen ein, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden sind."
Als weiteren Quervergleich verweise der Beschwerdeführer auf Art. 8a des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), wonach für den Invaliditätsfall vor Erreichen des Rentenalters entsprechende Mindestleistungen zu versichern seien. Gemäss Abs. 4 von Art. 8a BPVG würden für die Kinderrenten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrenten zu Altersrenten gelten. In diesem Gesetz werde klar auf die AHV-Gesetzgebung verwiesen und gleichzeitig statuiert, dass in wohlerworbene Rechte bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. November 2005 in keiner Weise eingegriffen werden dürfe. Der Gesetzgeber sei aber nunmehr der Meinung, dass durch die lV-Gesetzesnovelle 2006 durch andere Versicherungsträger (z. B. persönliche Pensionskasse) teilweise aufgefangen werden müssten. Dass dies zu einer krassen Ungleichbehandlung der betrieblichen Pensionskassen gegenüber der staatlichen IV führe, sei somit evident.
Untragbar sei dies ebenfalls im Hinblick auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung.
7. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2008 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies wie folgt begründet:
7.1. Dadurch, dass der Landtag als Gesetzgeber bei der Reduktion der Kinderrente keinen Besitzstand habe wahren wollen, habe er keine Ungleichheiten geschaffen. Vielmehr würden Alt- und Neubezüger der Kinderrenten gleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung wäre nur dann denkbar, wenn der Anspruch auf die Kinderrente durch ein Kapitalhäufungsverfahren von jedem Versicherten individuell angehäuft würde. Bei einem Kapitalumlageverfahrenssystem wie der Invalidenversicherung stünden einer Gleichbehandlung aller Kinderrentenbezüger (also keine Bevorteilung der altrechtlichen Rentenbezüger) sicher keine grundrechtlichen Bedenken entgegen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die vom Gesetzgeber vorgenommene Revision der Kinderrente zur Konsolidierung der IV offensichtlich ungerecht sein solle.
Dazu sei auch auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes
(s. Urteil des BGer vom 22. August 2008 zu 8C_52212008) hinzuweisen. Bei einer vergleichbaren Ausgangssituation (Aufhebung der Zusatzrenten und auch der Besitzstandswahrung) habe es die Beschwerde gegen die Aufhebung als offensichtlich unbegründet befunden.
7.2. Als wohlerworben würden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichneten, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar seien; sie würden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. Wohlerworbene Rechte würden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt (Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichtes Luzern vom 28. März 2002 zu S 00 322 [LGVE 2002 II Nr. 35]). Nach einer in der (schweizerischen) Gerichtspraxis verwendeten Formel wandelten sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlege und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnehme oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben würden (hier verweise das Verwaltungsgericht auf Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, S. 296 und 299 mit Hinweisen). Ein Besitzstand werde im Bereich des Sozialversicherungsrechts nur angenommen, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie ausdrücklich vorsehe (Verweis auf U. Kieser, a. a. O., S. 294 und 298 mit Hinweisen). Damit eine Besitzstandsgarantie also angenommen werden könne, müsse das neue Recht (das neue Gesetz) ausdrücklich festlegen, dass die erworbene Position "nach wie vor" gelte.
Die Höhe der Kinderrente sei nach den Bestimmungen des IVG und AHVG zu bestimmen. Gemäss Art. 63 IVG (in der Fassung von LGBI. 2006 Nr. 244) richte sich die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente nach den AHVG-Bestimmungen betreffend die Höhe der Kinderrente zur Altersrente. Die Höhe der Kinderrente betrage gemäss Art. 69ter AHVG (in der Fassung LGBI. 2006 Nr. 245) 40 % des Mindestbetrages für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala. Diese Bestimmung sei am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Übergangsbestimmungen in LGBI. 2006 Nr. 244 und 245 besagten, dass laufende Kinderrenten von den Anstalten zu überprüfen und gegebenenfalls mit Wirkung ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen seien. Dabei seien auch laufende Kinderrenten herabzusetzen oder aufzuheben. Art. 83bis AHVG finde keine Anwendung.
Die übergangsrechtlichen Bestimmungen des neuen AHVG enthielten ausdrücklich die Kompetenz, ja sogar die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden ("sind von der Anstalt zu überprüfen und ... anzupassen"), früher getroffene Verfügungen der neuen Rechtslage anzupassen. Der Widerruf der früher erlassenen Kinderrentenverfügungen mit Wirkung ab Inkrafttreten der Revisionsbestimmungen des AHVG und IVG entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Von daher sei auch der Einwand nicht zulässig, der Widerruf widerspreche der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung (Verweis auf VBI 1994/40, LES 1995, S. 41/42). Die Doktrin bemerke hiezu, dass Verfügungen oder Entscheidungen nach Art. 87 Abs. 4 LVG die materielle Rechtskraft abgehe (Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 128 f.). Verwaltungsverfügungen träten nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft.
Hinsichtlich des Umstandes, dass es in der Kompetenz des Gesetzgebers liegen müsse, Dauerleistungen der Sozialversicherungen für die Zukunft nicht nur zu erhöhen, sondern auch herabzusetzen oder gar gänzlich aufzuheben, seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. Die bisherige Ausrichtung von Kinderrenten, sowohl bezüglich Dauer als auch Höhe, sei auf der Grundlage der bisher geltenden Gesetzgebung erfolgt. Es müsse dem Gesetzgeber jedoch freistehen, geltendes Recht - jedenfalls pro futuro - zu ändern.
Zur Besitzstandsgarantie gemäss Art. 83bis AHVG sei zu sagen, dass sich dieses systemwidrig im materiellen Recht des AHVG befinde und in diesem Fall nicht anzuwenden sei. Eine Besitzstandsgarantie sei typischerweise im Übergangsrecht zu regulieren. Der Grund, weshalb sich diese Bestimmung aber dennoch im AHVG befinde, sei nicht (mehr) nachvollziehbar (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des IVG und weiterer Gesetze [Konsolidierung der IV], Nr. 48/2006, S. 79). Gegen die Anwendung des Art. 83bis AHVG spreche auch der Grundsatz, dass neues Recht altem Recht vorgehe. Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber im konkreten Fall bewusst bei den Kinderrenten keinen Besitzstand habe gewähren wollen.
Das Schweizerische Bundesgericht habe im Fall der Zusatzrenten (alt Art. 34 ch-IVG) eine Beschwerde gegen die ersatzlose und ohne Übergangsfrist aufgehobene Besitzstandswahrung (mit Urteil vom 22. August 2008 zu 8C 522/2008) abgewiesen. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision (1. Januar 2004) sei in der Schweiz Art. 34 ch-IVG gestrichen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten folglich keine neuen Zusatzrenten mehr gesprochen werden können. Jedoch sei ausdrücklich eine Besitzstandswahrung für die vor dem 1. Januar 2004 gesprochenen IV-Zusatzrenten statuiert worden. Diese Besitzstandswahrung sei aber mit der 5. IV-Revision ersatzlos und ohne Übergangsfrist aufgehoben worden (ab 1. Januar 2008). Das Bundesgericht habe im oben erwähnten Urteil erwogen, dass es sich an den unmissverständlich klaren Willen des Bundesgesetzgebers zu halten habe und die Beschwerde gegen die Aufhebung als offensichtlich unbegründet befunden habe.
8. Die Regierung nahm zum in der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers enthaltenen Normprüfungsantrag gemäss Präsidialbeschluss vom 13. Februar 2009 im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGHG mit Schreiben vom 18. März 2009 wie folgt Stellung:
Die Höhe der IV-Kinderrente sei im Zuge der Gesetzesrevision LGBl. 2006
Nr. 244 erheblich gesenkt worden, da die bisherige Berechnungsmethode zu teils sehr hohen Rentenansprüchen geführt habe. Ausserdem sei diese Leistungssenkung Teil eines Massnahmepakets zur Senkung der Ausgaben der IV. Daher sei sowohl die Höhe der Leistung als auch die Dauer des Leistungsanspruchs nach unten korrigiert worden. Im Zuge dessen habe der Gesetzgeber beschlossen, dass er für die von der Revision betroffenen Leistungen die Besitzstandsgarantie aufhebe, da ansonsten massive Ungleichbehandlungen auftreten würden. Wenn ein IV-Bezüger kurz nach der Gesetzesrevision Nachwuchs bekommen hätte, hätte er eine Kinderrente nach der neuen Berechnungsmethode bekommen (höchstens 20 Jahre, 40 % des Mindestbetrages der für die Rente des Elternteils anwendbaren Rentenskala). Jemand, der kurz vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision Nachwuchs bekommen und ansonsten die gleichen Grundvoraussetzungen erfüllt hätte, hätte aber 25 Jahre eine wesentlich höhere Kinderrente erhalten (50 % der Stammrente des IV-beziehenden Elternteils) als derjenige, welcher nach der neuen Berechnungsmethode Anspruch auf Kinderrente gehabt hätte. Über die vielen Jahre gerechnet, in welchen Anspruch auf Kinderrente bestehe, könnte dies unter Umständen eine Differenz von über CHF 100'000.00 ausmachen. Um eine solch extreme Ungleichbehandlung zu verhindern habe sich der Gesetzgeber entschlossen, die Besitzstandsgarantie für den von der Gesetzesrevision tangierten Bereich aufzuheben. Dies bedeute, dass die Invalidenversicherung die Leistungen der bereits vor der Gesetzesnovelle Leistungsberechtigten zu überprüfen und falls notwendig den neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen. Dies habe zur Folge, dass Anspruchsberechtigte anschliessend weniger Leistungen pro Monat beziehen könnten als vor der Gesetzesrevision. Eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen IV-Empfängern sei hier aber nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Der Ausschluss der Besitzstandsgarantie für die von der Revision betroffenen Leistungen solle eben gerade eine starke Ungleichbehandlung verhindern.
Die Besitzstandsgarantie sei systemwidrigerweise als materielle Norm im AHVG angeführt worden. Eine Besitzstandsgarantie sei eine typische Übergangsbestimmung, welche Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten solle. Aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe der Gesetzgeber aus der Übergangsbestimmung eine materielle Norm geschaffen. Da diese Norm nun üblicherweise auch bei IV-Revisionen für anwendbar erklärt werde, habe der Gesetzgeber im Laufe der IV-Revision 2006 ausdrücklich die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie ausschliessen müssen, anstatt diese einfach nicht in die Übergangsbestimmungen aufzunehmen.
Fazit: Der Ausschluss der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 83bis AHVG auf die von der IV-Revision 2006 betroffenen Leistungen solle einerseits die Ausgaben der IV reduzieren und andererseits eine krasse Ungleichbehandlung verhindern, welche durch die Änderung der Anspruchsgrundlage und Anspruchshöhe der IV-Kinderrente ansonsten geschaffen werden würde. Gerade aus dieser Tatsache sei ersichtlich, dass § 1 der Übergangsbestimmungen keine Ungleichbehandlung schaffe, sondern eine solche eben verhindere. Der Beschwerdeführer sei daher nach Ansicht der Regierung durch § 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 25. Oktober 2006 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (LGBI. 2006 Nr. 244) nicht in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt.
9. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes die vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe in vollem Umfange.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 20. Dezember 2008 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. November 2008, Sv.2007.26-17, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass § 1, Punkt II der Übergangsbestimmungen der IV-Novelle LGBl. 2006 Nr. 244 gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV verstosse. Er erhebt somit eine Normenkontrollrüge und macht dabei zu Recht geltend, dass es darüber hinaus nicht erforderlich sei, auch noch spezifisch die Grundrechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu rügen (siehe StGH 2002/84, LES 2005, 252 [258, Erw. 2.1]; vgl. auch Stefan Becker, Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Schaan 2003, 473 f.).
2.1. Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG von Amtes wegen eine Gesetzesbestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen, wenn er diese Norm in einem StGH-Verfahren anzuwenden hat. Eine solche Präjudizialität der erwähnten Übergangsbestimmung des Gesetzes LGBl. 2006 Nr. 245 liegt im Beschwerdefall vor, da die gemäss diesem Gesetz reduzierten Kinderrentensätze gestützt auf diese Gesetzesnorm auch auf den Beschwerdeführer angewandt werden.
2.2. Der Staatsgerichtshof hat die vom Beschwerdeführer begehrte Normenkontrolle schon in den StGH-Fällen 2008/131 und 2008/132 vorgenommen. Er hat dort die betreffende Übergangsbestimmung als verfassungskonform qualifiziert.
Dabei führte der Staatsgerichtshof zunächst aus, dass es sich bei AHV/IV-Ansprüchen nicht um wohlerworbene Rechte im Sinne der (hier allerdings nicht geltend gemachten) Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV handle und dass auch Art. 1 des 1. ZP-EMRK nicht anwendbar sei (jeweils Erw. 3).
2.3. Der Staatsgerichtshof nahm deshalb in den StGH-Fällen 2008/131 und 2008/132 nur eine Willkürprüfung vor, wobei er im Urteil vom 31. März 2009 zu StGH 2008/131 (welches ebenfalls die Rentenreduktion betraf; bei StGH 2008/132 ging es um die Reduktion der Altersgrenze für die Kinderrentenansprüche von 25 auf 20 Jahre) Folgendes ausführte (Gliederungszahlen weggelassen):
"Gerade im Lichte des groben Willkürrasters kommt dem Gesetzgeber gemäss der StGH-Rechtsprechung ein besonders grosser Gestaltungsspielraum zu (vgl. StGH 1998/2, 158 [162 f., Erw. 4.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Eine grosse gerichtliche Zurückhaltung ist gerade im Sozialversicherungsbereich auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Sozialversicherungen im Gegensatz zu privaten Versicherungen "politische, insbesondere finanzpolitische Erwägungen" mit einzubeziehen sind (vgl. den Verweis in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin auf Angelika Schmidt, Europäische Menschenrechtskonvention und Sozialrecht, Baden-Baden 2003, 70). Solche Erwägungen sind aber nicht primär Aufgabe der Judikative, sondern von Legislative und Exekutive (vgl. Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9).
Im Beschwerdefall ist zunächst einzuräumen, dass eine Kinderrentenreduktion von CHF 900.00 auf CHF 370.00 eine Härte bedeuten kann, insbesondere, wenn - wie im Beschwerdefall - von dieser Reduktion gleich zwei Kinderrenten betroffen sind. Andererseits führt die Regierung im Bericht und Antrag überzeugend aus, dass die bisherigen Kinderrenten, gerade dann, wenn die Stammrente wie im Beschwerdefall (beinahe) die Maximalrente erreicht, im internationalen Vergleich sehr hoch ausfielen. Auch überzeugt das Argument der Regierung, dass Familien auch noch von den Kinderzulagen der Familienausgleichskasse im Betrage von - je nach Alter und Anzahl der Kinder - CHF 260.00 bzw. 310.00 monatlich profitieren, wobei bei Alleinerziehenden noch eine Zulage von
CHF 110.00 monatlich pro Kind dazukommt. Auch die berufliche Vorsorge sieht im Invaliditätsfall Zuschläge für Kinder vor. Schliesslich stützt der Staat bedürftige Rentnerfamilien auch noch durch Mietbeiträge, steuerliche Vergünstigungen, Ergänzungsleistungen sowie mit der Verbilligung von Krankenkassenprämien (Bericht und Antrag Nr. 48/2006, 57 ff.). Vor diesem Hintergrund war es naheliegend und folgerichtig, dass bei der der Konsolidierung der Invalidenversicherung dienenden IVG-Revision wesentlich auch bei den Kinderrenten angesetzt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden diese Kürzungen keineswegs leichthin vorgenommen, wie der detaillierte Bericht und Antrag zeigt, dessen Ausführungen sich auf umfangreiches Zahlenmaterial stützen. Die Regierung hat auch eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Revision eingesetzt und eine breit angelegte Vernehmlassung durchgeführt (Bericht und Antrag Nr. 48/2006, 17 f.). Aufgrund der Vernehmlassung wurde dann auch die Reduktion sowohl der Kinderrentendauer als auch der Kinderrentenbeträge abgemildert: Anstatt eines absoluten Schlussalters 18, wie im Vernehmlassungsbericht vorgesehen, wurde das Schlussalter bei Kindern in Ausbildung bei 20 Jahren festgelegt; und die von der Regierung vorgeschlagene Kinderrentenhöhe von 30 % der Mindestrente wurde auf 40 % angehoben.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint auch eine massive Reduktion der IV-Kinderrenten in der Sache jedenfalls vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot.
Nun macht die Beschwerdeführerin aber auch nicht geltend, dass die Reduktion der IV-Kinderrenten generell verfassungswidrig sei. Sie argumentiert nur, dass die Reduktion laufender Kinderrenten unzulässig sei. Sie erachtet dies allerdings, (...), fälschlicherweise als Rückwirkungsproblem. Tatsächlich liegt hier aber keine (echte) Rückwirkung vor, sondern, da es um ein in die Zukunft weiter wirkendes Dauerrechtsverhältnis geht, um eine an sich unproblematische unechte Rückwirkung (vgl. Andreas Kley, a. a. O., 80). Hingegen ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gesetzliche Besitzstandsgarantie gemäss Art. 83bis AHVG, (...), nicht von vornherein unberechtigt; dies aber (da kein wohlerworbenes Recht besteht) nicht etwa im Lichte der Eigentumsgarantie, wohl aber des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben, der nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Teilgehalt des Willkürverbots darstellt, welcher nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber bindet (StGH 2007/118, LES 2009, 1 [5, Erw. 3.2]; StGH 2008/43, Erw. 2.3 [www.stgh.li]; jeweils mit Verweis auf Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, 289). Im Lichte dieses Verfassungsgrundsatzes soll der Gesetzgeber nun aber möglichst konsistent legiferieren und nicht etwa unnötig Erwartungen wecken, um diese kurze Zeit später wieder zu enttäuschen.
Entsprechend hat auch das schweizerische Bundesgericht in einer Entscheidung vom letzten Jahr die Streichung von laufenden IV-Zusatzrenten ohne Übergangsfrist und in Abänderung einer bisherigen gesetzlichen Bestandesgarantie als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet. Das Bundesgericht erwähnt dabei, dass diese Problematik auch dem Gesetzgeber durchaus bewusst war (BGE 8C_522/288 vom 22. August 2008, E. 2.1 mit Verweis auf Amtl. Bull. 2006, 610). In Erwägung 2.2 dieser Entscheidung bemängelt das Bundesgericht insbesondere, dass "es mit Blick auf das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Gesetzgebungsorgane nicht leicht verständlich erscheinen mag, dass mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 01.01.2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen wurde, um diese nur gerade vier Jahre später ohne Übergangsregelung mit der per 01.01.2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wieder ersatzlos aufzuheben." Das Bundesgericht hat sich dann aber nicht weiter mit dieser Problematik befasst und der entsprechenden Beschwerde keine Folge geben. Offensichtlich aufgrund der Erfolglosigkeit des dortigen Beschwerdeführers wird diese Entscheidung in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin auch erwähnt - was allerdings überrascht, da das Bundesgericht in seiner Normprüfungskompetenz im Gegensatz zum Staatsgerichtshof stark eingeschränkt ist, da es sich, wie es in der erwähnten Entscheidung darlegt, gemäss Art. 190 BV (bis Ende 2006; Art. 191 BV) an Bundesgesetze und Völkerrecht zu halten hat, auch wenn die entsprechenden Normen allenfalls verfassungswidrig sind.
Wie erwähnt, hat sich das Bundesgericht daran gestört, dass der schweizerische Gesetzgeber noch per 1. Januar 2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten ins ch-IVG aufgenommen hatte, um nur vier Jahre später davon wieder abzugehen. Die (generelle) liechtensteinische Besitzstandswahrungsbestimmung in Art. 83bis AHVG wurde dagegen schon mit LGBl. 1959 Nr. 20 eingeführt und es war in den letzten Jahren insbesondere angesichts der demographischen Entwicklung klar geworden, dass an dieser Besitzstandsgarantie nicht unbeschränkt festgehalten werden konnte. Wenn der Gesetzgeber nun im Interesse der Sanierung der Invalidenversicherung nach fundierten Abklärungen eingeschritten ist, kann ihm jedenfalls nicht das gleiche sprunghaft-inkonsequente Verhalten wie dem schweizerischen Gesetzgeber vorgeworfen werden. Insoweit besteht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes doch ein wesentlicher Unterschied zum Vorgehen des schweizerischen Gesetzgebers, welches ohne die Restriktion von Art. 190 BV vor dem Bundesgericht wohl keine Gnade gefunden hätte.
Insgesamt erscheint jedenfalls das Vorgehen des liechtensteinischen Gesetzgebers auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben als noch vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot ." (StGH 2008/131, Erw. 4.1 bis 4.4)
2.4. Der Staatsgerichtshof sieht auch im Lichte der Beschwerdeausführungen im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anlass, von diesen in der StGH-Entscheidung 2008/131 gemachten Erwägungen abzuweichen.
Im Beschwerdefall wird zwar anders als in den StGH-Fällen 2008/131 und 2008/132 eine Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung gerügt, weil nur IV-Rentenbezüger mit Kindern unter 25 Jahren den Wegfall der Besitzstandsgarantie zu erdulden hätten und somit gegenüber anderen IV-Rentenbezügern ungleich behandelt würden.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV und das Willkürverbot im Bereich der Normprüfung weitgehend zusammenfallen. Entsprechend hat der Gesetzgeber auch im Lichte des Gleichheitssatzes einen grossen Entscheidungsspielraum.
Entsprechend erscheint es dem Staatsgerichtshof vertretbar, wenn der Gesetzgeber diesen Spielraum dazu nutzt, um gezielt die auch im internationalen Vergleich besonders hohen AHV/IV-Kinderrenten zu reduzieren; zumal Kinderrenten, wie in den zitierten Erwägungen der StGH-Entscheidung 2008/131 erwähnt, auch noch im Rahmen der zweiten Säule und der Familienausgleichskasse gezahlt werden.
Aus diesem Grund überzeugt auch das weitere Argument des Beschwerdeführers, wonach ansonsten die gesetzliche Besitzstandsgarantie für AHV/IV-Renten respektiert werde, nicht. Gerade bei den AHV/IV-Kinderrenten bestand eben ein besonderer Handlungsbedarf. Angesichts der in der StGH-Entscheidung 2008/131 ebenfalls erwähnten demographischen Entwicklung dürfte die Besitzstandsgarantie für AHV/IV-Renten in Zukunft zudem vermehrt zur Disposition stehen. Hierbei muss der Gesetzgeber, wie ebenfalls erwähnt, genügend Spielraum haben, um die nötigen finanzpolitischen Erwägungen anstellen zu können.
2.5. Insgesamt gibt es somit sehr wohl vertretbare Gründe für die Regelung in § 1 Punkt II der Übergangsbestimmungen der IV-Novelle LGBl. 2006 Nr. 244. Diese Gesetzesnorm verstösst somit nicht gegen den Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 LV.
3. Da sich aufgrund dieser Erwägungen somit auch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 17) als verfassungskonform erweist, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Die Entscheidungsgebühr hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 16. September 2009