Willkürverbot § 220 Ziff. 8 StPO
In einer Berufung können auch die Feststellungen des Erstgerichts, die für die Bemessung der Strafe massgebend waren, bekämpft werden.
StGH 2008/150
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Juni 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichthofes vom 1. Oktober 2008, 01KG.2008.10-237
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 150'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Dem Verfahrenshilfeantrag wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Füstlichen Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 01 KG.2008.10-237, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Verfahrenskosten werden mit CHF 680.00 bestimmt.
1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hat der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht der Revision des A, hinkünftig der Beschwerdeführer, geboren am 16. November 19xx, österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft in A-xxxx H, keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hatte gegen das Urteil des Obergerichtes vom 23. Juli 2008 (ON 221) Revision gegen den Ausspruch über die Strafe erhoben; in diesem Urteil wurde u. a. der Strafberufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
1.1. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Landgericht habe B wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Ziff. 1, 130 letzter Fall StGB und wegen Vergehens der Veruntreuung als Beteiligter nach den §§ 12 (3. Alternative), 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 1. Fall, 133 Abs. 1 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der über in verhängten Freiheitsstrafe gemäss § 43a Abs. 4 StGB in der Dauer von 26 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss §§ 12 3. Alternative, 15, 127,129 Ziff. 1 StGB und wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB sowie nach Art. 20 Abs. 1 lit. a Waffengesetz verurteilt worden. Nach § 129 StGB unter Anwendung von § 28 StGB sei er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, wobei die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.
1.2. Die beiden Täter hätten sich 2005 im Zuge ihrer gemeinsamen Tätigkeit für eine Vorarlberger Security-Firma kennen gelernt. B habe diese Tätigkeit bald aufgegeben; 2006 sei die Freundschaft in einem Fitnessstudio in Vorarlberg vertieft worden. Ab ca. Mitte 2006 sei der Beschwerdeführer für 13 Monate und jedenfalls bis Ende Juni 2007 bei der Firma K AG (im Folgenden kurz "K AG") als Wachmann beschäftigt gewesen, während B in dieser Zeit versucht habe, sich im Security-Bereich selbständig zu machen. Er habe sich, um persönliche Verbindlichkeiten (Anwaltshonorar und Geldstrafe, resultierend aus seiner Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch im Jahre 2005) begleichen zu können, von einem gewissen C, dem Mitglied einer mafiösen Vereinigung bzw. einer solchen jedenfalls nahe stehend, Geld geliehen, sei jedoch mit der Begleichung dieser Schuld in Verzug geraten. C habe daraufhin erheblichen Druck auf ihn ausgeübt und erhebliche "Verzugszinsen" gefordert. B habe nicht genug verdienen können, um diesen Forderungen nachzukommen. Daher habe er sich entschlossen, nebst weiteren ähnlichen Delikten in Österreich und der Schweiz die festgestellten Taten in Liechtenstein zu begehen, wobei der Beschwerdeführer im Wissen um die Geldnöte von B tatkräftig mitgeholfen habe.
1.2.1. Zu den von der K AG bewachten Objekten habe u. a. der von der S GmbH betriebene Tankstellenshop gehört. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich die Aufgabe gehabt, den Shop gehörig abzuschliessen, die Tageseinnahmen im Nachttresor der X AG zu deponieren und dort während der Nachtstunden wiederholt nach dem Rechten zu sehen. B und der Beschwerdeführer hätten am 7. Februar 2007 besprochen, wie der geplante Einbruch im Shop vor sich gehen solle und wie die Beute aufzuteilen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer wesentliche Informationen über das Tatobjekt geliefert. Am Abend des 7. Februar 2007 sei B, nachdem er von D dorthin chauffiert worden sei, gewaltsam in den Shop eingedrungen. In weiterer Folge hätte B einer nicht verschlossenen Schublade den Tresorschlüssel entnommen und den Tresor geöffnet, aus welchem er Bargeld in Höhe von CHF 6'300.00 und EUR 350.00 sowie zwei Kuverts, enthaltend zwei Coop-Gutscheine im Wert von CHF 20.00 und diverse Lose im Wert von insgesamt CHF 189.00 entnommen habe. Während B die Tat begangen habe, habe sich D mit dem Beschwerdeführer getroffen; vermutlich um Letzterem ein Alibi zu verschaffen, da der gegenständliche Shop am betreffenden Abend zu seiner Tour gehört habe. Anschliessend habe D den B nach verübter Tat wieder abgeholt. Von dem erbeuteten Bargeld habe der Beschwerdeführer einen Beuteanteil in Höhe von ca. CHF 700.00 bis CHF 800.00 erhalten.
1.2.2. Bei der K AG sei - und zwar auch schon im März 2007 - F als Wachmann angestellt gewesen. Dessen Aufgabe sei es u. a. gewesen, gelegentlich die Tageseinnahmen des M's in W abzuholen und bei seiner Rückfahrt jeweils diverse Objekte in Z zu kontrollieren. Zu diesem Zweck habe er sein Dienstfahrzeug verlassen müssen, um bestimmte Objekte zu begehen; die in einem Plastikgeldsack verschweissten Tageseinnahmen des M's habe er jeweils in seinem abgeschlossenen Dienstfahrzeug deponiert. Der Beschwerdeführer habe B auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und erklärt, dass es lohnend sein könnte, die gegenständlichen Tageseinnahmen durch Einbruch in das Dienstfahrzeug zu stehlen. Anfang 2007 hätten sich beide Täter gemeinsam mit D zu dessen PKW zum M's in W begeben, um dort F zu beobachten, wie er die Tageseinnahmen des M's an sich gebracht habe. In der Folge habe B teilweise zusammen mit D den F bei seinen Kontrollgängen in Z observiert. Am 12. März 2007 hätten B gemeinsam mit D beschlossen, den Plan auszuführen, nunmehr definitiv in das Dienstfahrzeug des F einzubrechen. Im PKW des D hätten sich die beiden gemeinsam nach Z begeben und das Eintreffen des Fs abgewartet. B habe ein Brecheisen zum Einschlagen der Scheibe des Dienstfahrzeuges bei sich getragen, um derart in das Fahrzeug gelangen und daraus die Tageseinnahmen des M's stehlen zu können. Als F eingetroffen sei und sich per pedes auf seinen Kontrollgang begeben habe, seien B und D zum Fahrzeug des F geschlichen. Als sie beinahe dort angelangt seien, sei allerdings F von seinem Kontrollgang zurückgekehrt. F habe schemenhaft B gesehen, worauf er diesen sinngemäss mit den Worten: "He, was machst Du da?" angerufen und gleichzeitig mit seiner Taschenlampe angeleuchtet habe. Daraufhin hätten B und D umgehend von ihrem Vorhaben abgelassen und die Flucht ergriffen.
1.2.3. Am 22. März 2007 habe sich B entschlossen, einen neuen Versuch zu starten, aus dem Dienstfahrzeug des F die Tageseinnahmen des M's zu stehlen. Dieses Mal hätte er sich der Mithilfe seines Bekannten E versichert, welcher von B noch Geld zugute gehabt habe und von diesem das Versprechen erhalten habe, aus der Beute bezahlt zu werden. Gemeinsam mit E sei B im PKW seiner Lebensgefährtin nach Z gefahren; beide hätten sich wieder versteckt, um das Eintreffen des Fs abzuwarten; dieser sei wie erwartet eingetroffen. B habe sich nach dem Weggehen des Fs zum Dienstfahrzeug bewegt, um daraus die Tageseinnahmen des 's zu stehlen. E sei währenddessen versteckt zurückgeblieben; er sollte Ersteren für den Fall der Rückkehr des Fs warnen. B habe eine Schreckschusspistole der Marke "Walther P99" bei sich gehabt, aus welcher allerdings keine Projektile verschossen werden hätten können, da deren Lauf nicht durchgängig gewesen sei. B habe diese Schreckschusspistole dabei gehabt, um mit deren Knauf die Fensterscheibe des gegenständlichen PKWs einzuschlagen und so in das Fahrzeug zu gelangen. Ausserdem habe er intendiert, sich durch das Mitführen der Schreckschusspistole mehr Mut zu machen. Als B die Scheibe des Dienstfahrzeuges habe einschlagen wollen, habe er aus der Richtung des zurückgebliebenen E Geschrei gehört, sodass er von seinem Vorhaben abgelassen habe, um nach dem Grund des Geschreis zu forschen. F sei auf der Rückkehr von seinem Kontrollgang genau auf das Versteck des E zugelaufen, welcher daraufhin in Panik geraten sei und davonlaufen habe wollen, wobei er F in die Arme gelaufen sei. Dieser habe sich attackiert gefühlt und dem E einen Tritt mit seinem Fuss versetzt, dessen Schwung ihn allerdings selbst aus dem Gleichgewicht gebracht hätte, sodass er zu Boden gestürzt sei. Als F wieder aufgestanden sei, habe er auch den mittlerweile herbeigeeilten B samt der erwähnten Schreckschusspistole erkennen können. Daraufhin habe F, welcher nie beabsichtigt habe, die Täter anzuhalten bzw. zu verhaften, sondern von Anfang intendiert habe wegzurennen, um sich in Sicherheit zu bringen, die Flucht ergriffen, wobei er mit nach hinten ausgestrecktem Arm seinen Pfefferspray eingesetzt habe. B und hätten ebenfalls die Flucht ergriffen.
Der Beschwerdeführer habe jeweils vorgängig gewusst, dass B zusammen mit D (am 12. März 2007) bzw. zusammen mit E (am 22. März 2007) in das Dienstfahrzeug seines Arbeitskollegen F habe einbrechen wollen, um daraus die Tageseinnahmen des M's zu stehlen. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers habe darin bestanden, dass er B auf die Möglichkeit zu dieser Tat aufmerksam gemacht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer dem B die wesentlichen Informationen für die Durchführung gegeben. Schliesslich sollte der Beschwerdeführer mit Bezug auf die beiden erwähnten Taten auch jeweils die Flucht des B sowie des D bzw. des E durch Abhören des K AG- bzw. des Polizeifunkes sichern, um derart dem B Informationen über eine allenfalls bereits eingeleitete Fahndung zukommen lassen zu können. Für seinen Tatbeitrag sollte der Beschwerdeführer abredegemäss wiederum einen Teil der Beute von B erhalten.
1.2.4. Zu den vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als bei der K AG angestellter Wachmann zu überwachenden Objekte hätten auch die Vereinsräume (Club- und Restauranträumlichkeiten) des "T" in X gehört. Er habe den B auf dieses Objekt als mögliches Ziel eines Einbruchdiebstahles aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer und B hätten sich nach Lokalschluss dorthin begeben, weil der Beschwerdeführer dem B die Örtlichkeit hätte zeigen wollen. Am 7. April 2007 hätten der Beschwerdeführer und B vereinbart, dass Letzterer an diesem Abend den Einbruch begehen werde, zumal der Beschwerdeführer das Tatobjekt an diesem Tag auf seiner Tour zu kontrollieren hätte. Vom Beschwerdeführer habe B zudem Informationen über den Sicherheitsstandard, den Zustand der Fenster und den Aufbewahrungsort des Geldes erhalten. Wiederum sollte der Beschwerdeführer gemäss Absprache mit B für seine Tipps von der Beute einen Anteil erhalten. Am Tatabend sei B mit dem PKW seiner Lebensgefährtin nach X gefahren. Beim Tatobjekt angelangt, sei er durch das vom Beschwerdeführer bezeichnete Fenster eingedrungen. Da er in einem Fenster des Gebäudes Licht erkennen konnte, habe er sich beim Beschwerdeführer telefonisch versichert, dass niemand im Gebäude anwesend sei. Aus den Vereinsräumlichkeiten habe B sodann Bargeld in Höhe von rund CHF 800.00 entwendet; von dieser Beute habe er dem Beschwerdeführer seinen Anteil in Höhe von rund CHF 300.00 übergeben.
1.2.5. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Tätigkeit bei der K AG auch die Geschäftsräumlichkeiten der U Anstalt im Vaduzer Städtle kontrollieren müssen. In der Nacht vom 7. auf den 8. April 2007 habe B in dieses Geschäft eingebrochen, um dort das gemäss der Angaben des Beschwerdeführers sich in der Kasse befindliche Bargeld zu stehlen. Mit dem PKW seiner Lebensgefährtin sei B in die Nähe des Tatobjektes gefahren. Da er sich nicht sicher gewesen sei, ob er beim Einbruchsobjekt sei, habe er sich dessen telefonisch beim Beschwerdeführer versichert. Sodann habe B mittels eines mitgeführten Brecheisens ein WC-Fenster aufgewuchtet und sei in das Gebäude eingestiegen. Er habe aus der unverschlossenen Registrierkasse einen Geldbetrag in Höhe von CHF 1'320.00 entnommen. Während der Rückkehr zum Auto habe er allerdings den Rucksack, in dem sich die Beute befunden habe, verloren. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu diesem Einbruchdiebstahl des B habe, abgesehen vom bestätigenden Telefonat, darin bestanden, dass er diesem die wesentlichen Informationen wie Einstiegsmöglichkeiten, Standort der Kasse und die fehlende Alarmsicherung gegeben habe. Zudem sei es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, in der Tatnacht das Objekt als K AG-Angestellter zu kontrollieren. B sei so sicher gewesen, nicht gestört zu werden. Der Beschwerdeführer sollte für seine Hilfestellungen einen Teil der Beute erhalten. Diese Absprache habe sich allerdings als folgenlos erwiesen, da die Beute verloren gegangen sei und nicht wiedergefunden habe werden können.
1.2.6. G betreibe in den Räumlichkeiten des Gebäudes an der Adresse Landstrasse xxx in Y ein Solarium ("S") und ein Nagelstudio ("A"), welche von der K AG und aus der hieraus resultierenden Kontrolltätigkeit auch vom Beschwerdeführer zu überwachen seien. Einige Tage vor dem 13. Juni 2007 habe sich B mit dem Beschwerdeführer getroffen, wobei der Beschwerdeführer B auf die Räumlichkeiten der G als geeignetes Einbruchsobjekt aufmerksam gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wie man in das Gebäude gelangen könne und dass sich ein Einbruch finanziell lohne, nicht zuletzt wegen des dort platzierten Geldautomaten; zudem sei - so der Beschwerdeführer - dort schon einmal eingebrochen worden. Am Nachmittag des 13. Juni 2007 habe B erklärt, dass er in derselben Nacht den Einbruch plane. Der Beschwerdeführer habe B die notwendigen Informationen bezüglich Sicherungsanlagen gegeben, wobei er geraten habe, dass sich B maskieren solle. Am Abend des 13. Juni 2007 bzw. in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2007 sei B mit dem PKW seiner Lebensgefährtin zum Tatort gefahren, habe die Eingangstüre mittels Brechstange aufgewuchtet und sich so Zutritt verschafft. Mit Hilfe des Brecheisens sowie eines Schraubenziehers habe er den Geldautomaten im Solarium aufgebrochen und das Notengeld daraus gestohlen. Spontan habe er sich dazu entschlossen, auch die Registrierkasse im Nagelstudio aufzubrechen und dieses Vorhaben habe er auch in die Tat umgesetzt - davon habe der Beschwerdeführer vorgängig also nichts gewusst. Insgesamt habe B Bargeld (Banknoten) im Betrag von rund CHF 1'000.00 erbeutet, wobei der Beschwerdeführer hievon vermutlich nichts erhalten habe.
1.2.7. B und der Beschwerdeführer hätten am 15. Juni 2007 beschlossen, einen vorgetäuschten Raub durchzuführen, bei dem sich der Beschwerdeführer, dessen Aufgabe es gewesen sei, die Geldkassette mit den Tageseinnahmen des Tankstellenshops der bereits erwähnten Shop-Tankstelle in X im Nachttresor zu deponieren, diese von B wegnehmen lassen sollte. Am Abend des 15. Juni 2007 habe sich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Wachmann der K AG zu besagtem Tankstellenshop begeben. Er habe nach Abschliessen des Gebäudes um ca. 22.30 Uhr zusammen mit den zwei noch anwesenden Angestellten des Tankstellenshops das Geschäft verlassen, in der Hand die Geldkassette mit den Tageseinnahmen in Höhe von CHF 18'598.15 haltend. Wie vorgängig verabredet, sei der mit einer schwarzen Sturmhaube maskierte und mit einem Pfefferspray bewehrte B herbeigesprungen, habe aus seinem Pfefferspray einen Sprühstoss in Richtung der beiden Angestellten des Tankstellenshops sowie anschliessend in Richtung des Beschwerdeführers versetzt, wobei er diesem gleichzeitig die Geldkassette mit den Tageseinnahmen "entrissen" und sodann die Flucht ergriffen habe. Zum Schein habe der Beschwerdeführer dem Flüchtigen nachgesetzt, nachdem er die beiden Angestellten zuvor noch aufgefordert habe, die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe B zum Schein bis zum PKW dessen Lebensgefährtin verfolgt; B sei daraufhin weggefahren. Der Beschwerdeführer sei zum Tankstellenshop zurückgekehrt, wobei er sich - um die Verfolgungsjagd echt erscheinen zu lassen - auf dem Rückweg das Unterhemd zerrissen und dort angekommen die Augen ausgewaschen habe; seiner Erklärung nach seien diese Schäden beim Gerangel mit dem Räuber passiert, der ihm mit dem Pfefferspray in die Augen gesprüht habe. Von dieser Beute (CHF 18'598.15) habe der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäss 40 % bis 60 % erhalten sollen; tatsächlich habe er nichts erhalten, da B mit dem gesamten Betrag seine Schulden bei C verringert habe.
1.2.8. Von ca. Mitte August 2007 bis zu seiner Verhaftung am 11. September 2007 habe der Beschwerdeführer während seiner Dienstausübung für die K AG und während der Fahrten von und zum Arbeitsort eine von ihm über das Internet käuflich erworbene Teleskopschlagrute mitgeführt. Er habe zwar nicht gewusst, dass es sich hiebei um eine nach liechtensteinischem Waffenrecht verbotene Waffe handeln würde; allerdings habe er gewusst, dass der Erwerb, Besitz etc. von Waffen üblicherweise gesetzlich geregelt sei und es sich bei einer Teleskopschlagrute um eine Waffe handle. Trotzdem habe er sich nie erkundigt, ob der Besitz einer Teleskopschlagrute nach liechtensteinischem Recht verboten sei oder nicht.
1.3. Bei sämtlichen vorstehend festgestellten Taten sei es B und dem Beschwerdeführer darauf angekommen, sich durch deren Begehung unrechtmässig zu bereichern, wobei allerdings beim Beschwerdeführer auch davon ausgegangen werden könne, dass es ihm zumindest teilweise allenfalls auch (gleichzeitig) darauf angekommen sei, nicht nur sich selbst, sondern auch den B aus Mitleid zu bereichern, weil dieser von C wegen der offenen Schulden erheblich unter Druck gesetzt worden sei, was aber letztlich rechtlich besehen ohnehin irrelevant sei. Dem B sei es zudem weiter darauf angekommen und er habe in der Absicht gehandelt, sich durch seine Diebstähle durch Einbruch eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschliessen und derart eine fortlaufende Einnahme zu erzielen. Dass auch der Beschwerdeführer seinerseits mit einer entsprechenden Absicht, nämlich sich durch die wiederholte Begehung seiner Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hätte, könne hingegen nicht festgestellt werden. (ON 221)
1.4. Hinsichtlich der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung könne auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes auf den Seiten 22 bis 30 seines Urteiles ON 198 verwiesen werden. Zur Strafzumessung führe das Erstgericht aus: Beim Beschwerdeführer sei bei der Strafbemessung darauf erschwerend Bedacht zu nehmen, dass er die Vielzahl der Straftaten innerhalb einer kurzen Zeitspanne begangen habe. Seine Schuld erscheine auch deswegen als nicht leicht, weil er die Taten als Sicherheitsbediensteter, mithin in einer Funktion, in welcher ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei, begangen habe. Mildernd sei beim Beschwerdeführer lediglich dessen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erscheine eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren schuld- und tatangemessen, wobei diese zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer angemessenen Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen werden könne. (ON 198)
1.5. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe gab das Obergericht mit folgender Begründung keine Folge:
Ein reumütiges Geständnis, das strafmildernd zu werten wäre, habe nicht erkannt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich über weite Teile des Verfahrens dahingehend verantwortet, dass er sich keiner Mittäterschaft an den von B, E und D begangenen Delikten schuldig gemacht habe. B habe lediglich unter Ausnützung seiner Freundschaft die zur jeweiligen Tatbegehung notwendigen Informationen von ihm erhalten.
1.5.1. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Einflussbereich des B gehabt habe, da die Einbruchsdiebstähle und die Veruntreuung durch B in der vorliegenden Gestalt nur durch die Mithilfe des Beschwerdeführers hätten durchgeführt werden können. Dass der Beschwerdeführer hiebei - wie es der Verteidiger darzustellen versuche - nur im Interesse des Bs gehandelt habe, werde schon dadurch widerlegt, dass er sich vorgängig einen Anteil der Beute habe versprechen lassen und tatsächlich auch in zwei Fällen erhalten habe.
1.5.2. Dass der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Anteil an der Beute erhalten habe, sei vom Erstgericht bereits berücksichtigt worden, zumal es den Berufungswerber nicht wegen gewerbsmässigen Diebstahles nach § 130 StGB schuldig gesprochen habe.
1.5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen bekämpfe, dass er hinsichtlich der Beute vom 7. Februar 2007 einen Anteil in Höhe von ca. CHF 700.00 bis 800.00 und von der Beute vom 7. April 2007 einen solchen von CHF 300.00 erhalten habe, mache er in Wirklichkeit eine Beweisrüge geltend, die mit der Schuldberufung darzustellen gewesen wäre. In diesem Punkt habe aber der Beschwerdeführer die angemeldete Berufung zurückgezogen, sodass von den getroffenen Feststellungen im Rahmen der Strafberufung auszugehen sei. Abgesehen davon würde den bekämpften Feststellungen kein Einfluss auf das Strafausmass zukommen, weshalb von einer erneuten Einvernahme der beiden Angeklagten abgesehen werden könne.
1.5.4. In Anbetracht des Strafrahmens des § 129 StGB erweise sich daher die vom Erstgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von zwei Jahren angesichts des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten als angemessen, sodass - auch im Hinblick auf die über den Mitangeklagten B verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren - keine Veranlassung zu erkennen sei, die verhängte Freiheitsstrafe herabzusetzen (ON 221).
1.5.5. Dieses Urteil werde vom Beschwerdeführer insoweit angefochten, als der Strafberufung keine Folge gegeben worden sei und die im Rahmen der Strafberufung beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien. Beantragt werde, die gegenständlichen Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzunehmen und die verhängte Freiheitsstrafe auf ein angemessenes Mass herabzusetzen; in eventu das Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht I. oder II. Instanz zurückzuverweisen (ON 228).
1.5.6. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Revision als nicht begründet: Der Beschwerdeführer vermeine, dass die gegen ihn ausgemessene Strafe herabzusetzen sei, weil er keinen Anteil an der Beute erhalten habe. Dies würde die beantragte neuerliche Einvernahme der beiden Angeklagten ergeben. Das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag, den es der Schuldberufung zugeordnet hat, abgewiesen (Seite 33 in ON 221).
Nun vertrete der Beschwerdeführer in seiner Revision den Standpunkt, dass seine Nichtbeteiligung an der Beute für die Strafbemessung von Bedeutung sei und die Abweisung des diesbezüglichen Beweisantrages einer vorgreifenden Beweiswürdigung gleichkomme (Seite 3 in ON 228).
Gemäss § 220 Ziff. 8 StPO sei die Abweisung eines Beweisantrages des Beweisführers mit der Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes zu bekämpfen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes, des Sachverhaltes, sondern auch hinsichtlich der Strafbemessung. Nichtigkeitsgründe seien ausdrücklich geltend zu machen. Dies habe der Revisionswerber nicht getan, sodass allein schon aus diesem formellen Grund dem Revisionswerber kein Erfolg beschieden sein könne (siehe auch § 221 Ziff. 3 StPO).
1.6. Im Übrigen stimme der Oberste Gerichtshof mit den Vorinstanzen überein, dass der Umstand, ob der Revisionswerber an beiden Fällen einen Anteil an der Beute erhalten habe oder nicht, auf die Strafbemessung keinen Einfluss habe. Beide Instanzen hätten die Strafzumessungsgründe richtig bewertet. Die Vorinstanzen hätten richtig erkannt, dass es bei diesem Sachverhalt bei der Strafzumessung keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer rund CHF 1'000.00 erhalten habe oder nicht. Überdies sei die Feststellung des Erstgerichtes, dass er dies erhalten habe, wohl kaum von der Hand zu weisen. Es sei schwerlich anzunehmen, dass er dies alles für B getan haben solle, ohne davon zu profitieren. Der Revision sei daher keine Folge zu geben. Der Kostenspruch stütze sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art. 40 GebG).
2. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 6. November 2008 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschliesslich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung einer Individualbeschwerde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 erteilte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, in dem er zur Nachreichung der Beschwerdeschrift innert vier Wochen ab Erhalt dieses Verbesserungsauftrags aufgefordert wurde.
3. Der Beschwerdeführer kam diesem Verbesserungsauftrag mit der am 17. Februar 2009 beim Staatsgerichtshof eingebrachten Individualbeschwerde nach. Er bekämpft das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinem gesamten Strafausmass. Er beantragt, der Staatsgerichtshof möge in Stattgebung der Individualbeschwerde das angefochtene Urteil als verfassungswidrig aufheben, die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und ihr eine neue Entscheidung in der Sache auftragen, sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu ersetzen.
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Durch die rechtzeitige Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei die Frist zur Einbringung der Beschwerde nach Art. 15 StGHG unterbrochen. Da der Staatsgerichtshof über diesen Antrag bisher nicht entschieden habe, könne die Frist für die Einbringung der Beschwerde nicht abgelaufen sein.
Die Verfügung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 20. Januar 2009, StGH 2008/150, womit dem Beschwerdeführer zur Nachreichung der Beschwerdefrist eine Frist von vier Wochen bestimmt worden sei, vermöge den Fristablauf gleichsam nicht zu begründen, da über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch nicht entschieden worden sei. Für den Fall, dass keine Fristunterbrechung eingetreten sein sollte, reiche der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die vorliegende Beschwerde nach.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt das Vorliegen von denkunmöglicher Gesetzesanwendung, Willkür und Verletzung der Art. 31, 33 und 43 LV sowie Verletzung der Garantie nach Art. 6, 7 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK.
3.2.1. Nach Art. 33 Abs. 2 LV dürften Strafen nur in Gemässheit der Gesetze verhängt werden. Art. 7 EMRK, die in Liechtenstein unmittelbar anwendbar sei, bestimme dasselbe. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreife, liege u. a. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungs- oder Überprüfungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemässen Verfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Ausserachtlassen des konkreten Sachverhaltes (z. B. VfSlg 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg 10338/1985, 11213/1987). Davon ausgehend belaste die belangte Behörde das angefochtene Urteil insbesondere aus folgenden Gründen mit Verfassungswidrigkeit:
3.2.2. Als in die Verfassungssphäre des Beschwerdeführers qualifiziert unrichtig eingreifend erweise sich die Ansicht (auch) der belangten Behörde, dass die Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit sowohl das Berufungs- als auch das Revisionsgericht davon entbunden hätte, im Rahmen der Berufung bzw. der Revision - im Ausgangsverfahren befassten sich diese Rechtsmittel letztlich ausschliesslich mit dem Ausspruch der Strafhöhe - die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen bezüglich der Nichterlangung einer "Beute" durch den Beschwerdeführer einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Im Strafprozess komme dem Angeklagten nämlich ein Anspruch auf materielle Urteilswahrheit zu, dem er auch dadurch zum Durchbruch verhelfen könne, dass er mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe einen für die Strafbemessung relevanten Sachverhalt anspreche. Der Anspruch auf Urteilswahrheit beziehe sich demnach auf den Verfahrensausgang als Ganzes, da auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK das Verfahren in seiner Gesamtheit fair sein müsse. Einem für die vorgenommene rechtliche Subsumtion - zwar unrichtigen, aber - nach Ansicht des Gerichtes überflüssigen Tatsachensubstrat werde sodann durch eine insoweit geänderte Sachverhaltsgrundlage des Berufungsurteils aus Anlass einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die Spitze genommen (vgl. dazu z. B. in Ratz, WK-StPO § 295 Rz. 19 m. w. N.). Als reine Arbeitshypothese gehe die belangte Behörde davon aus, die Nichterlangung einer "Beute" sei einerseits bei der Strafbemessung völlig unmassgeblich gewesen, andererseits gehe sie in Wirklichkeit von einer Bejahung der Erlangung einer Beute von ca. CHF 1'000.00 aus. Insgesamt handle es sich dabei um ein willkürliches, vor allem auch der Fairness eines Strafverfahrens (Art. 6 EMRK) abträgliches Vorgehen. Der Beschwerdeführer habe nämlich auch wegen der zivilrechtlichen Bindungswirkung Anspruch auf materielle Prüfung der angegriffenen Tatsachengrundlagen. Ohne Unterstellung der Beuteerlangung durch den Beschwerdeführer sei nämlich das Strafausmass willkürlich hoch.
4. Mit Schreiben vom 4. März 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Gegegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 20. März 2009 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nichtöffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 2008, 01 KG.2008.10-237, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde nach dem Verbesserungsauftrag auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Zunächst ist auf den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers einzugehen. Dazu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
1.1. Im Gegensatz zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) enthalten weder das Staatsgerichtshofgesetz noch das Landesverwaltungspflegegesetz Bestimmungen über die Verfahrenshilfe. Indessen hat der Staatsgerichtshof direkt aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung auch für das Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Verfahrenshilfe analog der Regelung für das Zivilverfahren abgeleitet. Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2005/82, Beschluss vom 17. März 2006, Erw. 2.1). Gleiches muss auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das StGH-Verfahren zu prüfen. Anders als bei der Frage der Bedürftigkeit sind jedenfalls an die Voraussetzung, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos sein darf, andere Massstäbe anzusetzen als im vorangegangenen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren. Die Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof wird sich in Anbetracht von dessen auf Verfassungsverletzungen beschränkter Prüfungskompetenz nicht selten von vornherein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben muss (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; StGH 2001/19, LES 2004, 148 [150, Erw. 1]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [26, Erw. 1]).
1.2. Bedürftig ist ein Antragsteller dann, wenn er im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 ZPO). Er liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt (siehe Michael Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen) und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (vgl. Klauser/Kodek, ZPO16 [2006], § 63 ZPO, E 28).
1.3. Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über ein Einkommen nach Abzug von ca. CHF 1'700.00 verfügt. Er ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Wohnungseigentümer in Höchst. Die Wohnung ist gemäss Kreditvertrag vom 11. Juli 2007 mit einer Höchstbetragshypothek in der Höhe von 234.000 Euro für einen im Jahre 2007 eingegangenen Kredit in der Höhe von EUR 180'000.00 belastet. Der Staatsgerichtshof erachtet die Bedürftigkeit daher als gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen vor. Insbesondere ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich. Die Prozessführung ist auch nicht von vornherein aussichtslos.
2. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Individualbeschwerde nennt als Beschwerdegründe denkunmögliche Gesetzesanwendung, Willkür und die Verletzung der Art. 31, 33 und 43 LV sowie die Verletzung der Garantien nach Art. 6, 7 EMRK i. V. m. Art. 13 EMRK, wobei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gesamthaft angefochten wird. Inhaltlich wird jedoch lediglich die Verletzung des Willkürverbots ausgeführt, was die Feststellungen betrifft, ob der Beschwerdeführer für seine Mitwirkung an den festgestellten Taten einen Anteil an der Beute erhalten hatte. Was die behaupteten Verletzungen von Bestimmungen der EMRK betrifft, führt die Beschwerde nicht hinreichend klar aus, worin diese bestehen sollten. Nicht jede Ablehnung eines Beweisantrags bedeutet bereits eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK.
3. Der Staatsgerichtshof hat sich daher letztlich nur mit der Frage zu befassen, ob im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschwerdeführer Willkür geübt wurde.
4. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Das Willkürverbot hat demnach die Funktion eines Auffanggrundrechts mit subsidiärem Charakter, dem nur dann eine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen ist (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
5. Im vorliegenden Fall wird die Verletzung des Willkürverbots in erster Linie darauf gestützt, dass der Oberste Gerichtshof die Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Frage, ob er für seinen Tatbeitrag eine Geldsumme in der Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 erhalten habe, nicht zugelassen habe.
Zunächst hat sich der Staatsgerichtshof mit der Argumentation des Obersten Gerichtshofes auseinander zu setzen, dass der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags durch das Erstgericht als prozessualen Nichtigkeitsgrund gemäss § 220 Ziff. 8 StPO hätte geltend machen müssen. Dies gelte nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes, des Sachverhaltes, sondern auch hinsichtlich der Strafbemessung. Der Oberste Gerichtshof hat sich in dieser apodiktischen Beurteilung allerdings nicht mit der Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes auseinander gesetzt, wonach die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder die rechtliche Subsumtion betreffen, sondern nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb eines Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, mit der Berufung zu bekämpfen ist (siehe Fabrizy, StPO, 10. Aufl., 2008, 594, Rz. 39 mit weiteren Nachweisen; siehe auch öOGH vom 20. September 1984, 13 Os 136/84; vom 13. März 1984, 9 Os 171/83; vom 6. September 2007, 15 Os 100/07f und vom 23. Juni 2009, 14 Os 54/09m). Die Parteien können daher in einer Berufung auch die Feststellungen des Erstgerichtes, die für die Bemessung der Strafe massgebend waren, bekämpfen (Christian Bertel/Andreas Venier, Strafprozessrecht, 8. Aufl., 2004, 248).
Es stellt sich daher die Frage, ob die Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich des Anteils des Täters an der Beute die Schuld des Täters betreffen. Der Oberste Gerichtshof macht dazu keine Ausführungen. Insoweit haftet dem Urteil ein Begründungsmangel an, der aber aus folgenden Gründen nicht in die Verfassungssphäre reicht:
6. Der Oberste Gerichtshof weist nachvollziehbar darauf hin, dass für die Frage der Strafzumessung der geringfügige Betrag von CHF 1'000.00 als Anteil an der Beute irrelevant war. Das Erstgericht und ihm folgend der Oberste Gerichtshof haben klar dargetan, worin sie die massgeblichen Kriterien für die Strafzumessung erblickten, nämlich im Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung, die dem Beschwerdeführer als Angestellten eines Sicherheitsunternehmens zukam sowie in der grossen Zahl der Straftaten innerhalb eines kurzen Zeitraums. Sein Anteil an der Beute wird in den Darlegungen der Gründe für die Strafzumessung in den Urteilen der befassten Gerichte nicht erwähnt. Unbekämpft geblieben sind die Feststellungen des Erstgerichtes, dem Täter sei es bei sämtlichen Taten darauf angekommen, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist aber auch für den Staatsgerichtshof die Frage, ob der Beschwerdeführer CHF 1'000.00 aus der Beute erhalten hat oder nicht, sekundär.
7. Das Erstgericht hält zudem auch fest, in welchen Fällen der Beschwerdeführer keinen Anteil an der Beute erhalten hat und dass nicht von der Absicht der Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen den ihm zugesagten Anteil aus diversen Gründen nicht erhalten hat, sodass auch unter diesem Aspekt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zurechnung des Betrages von CHF1'000.00 auf die Höhe der Strafzumessung zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
8. Dem Obersten Gerichtshof kann schliesslich auch darin gefolgt werden, dass die Beweiswürdigung durch das Erstgericht nachvollziehbar erscheint. Eine Beteiligung an Straftaten, ohne dass der Beteiligungstäter jemals einen Anteil aus der Beute erhalten hätte, erscheint umso mehr unwahrscheinlich, als es dem Beschwerdeführer ja auf die unrechtmässige Bereicherung ankam.
9. Unter dem Aspekt des groben Willkürrasters kann der Staatsgerichtshof daher keine Grundrechtsverletzung erkennen.
10. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige StGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 150'000.00 war dementsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Entscheidungsgebühr auf CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Diese hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.