StGH 2008/147
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: M
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 04CG.2008.119-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 04 CG.2008.119-25, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 6'643.90 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 30. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landgericht den Erlass eines Sicherungsbotes gegen die beiden Beschwerdegegnerinnen, mit welchem diesen bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten werde, bis zu einem Betrag von CHF 12'375'051.50 über ihre Vermögenswerte zu verfügen.
2. Am 5. Mai 2009 erliess das Landgericht ein Sicherungsbot (ON 4), wonach den beiden Beschwerdegegnerinnen zur Sicherung des Anspruches der Beschwerdeführerin bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten wurde, bis zum Betrag von CHF 9'170'487.50 über ihre Vermögenswerte zu verfügen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
A, der am X. April 2007 verstorben sei, sei Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und zugleich wirtschaftlich an den Beschwerdegegnerinnen berechtigt gewesen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten wiederum andere Offshore-Gesellschaften auf den BVI, den Niederländischen Antillen und auch in den Niederlanden selbst gehalten. A habe während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verschiedene namhafte Geldüberweisungen auf die Konten der beiden Beschwerdegegnerinnen veranlasst (CHF 1'500'660.00 an die M Foundation, CHF 877'208.67 an die L Investments Anstalt). Es könne nicht festgestellt werden, dass den Überweisungen von der Beschwerdeführerin an die beiden Beschwerdegegnerinnen irgendwelche geschäftlichen Beziehungen oder rechtliche Ansprüche zugrunde gelegen seien. A habe durch Überweisungen an sich selbst oder an ihm zurechenbare Gesellschaften bzw. ihm nahestehende Personen insgesamt über einen Betrag von CHF 9'170'487.50 zu Lasten der Beschwerdeführerin verfügt. Es könne nicht festgestellt werden, an welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin ihre Forderung gegenüber den Beschwerdegegnerinnen fällig gestellt habe. Es könne weiters nicht festgestellt werden, was für Beträge an Anwaltskosten bis zur Einbringung des Antrages auf Erlass des Sicherungsbotes bei welchen Anwälten entstanden seien.
Gemäss Art. 50 IPRG komme liechtensteinisches Recht zur Anwendung, da die behauptete Bereicherung in Liechtenstein eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerinnen nicht als selbständige Rechtssubjekte zu behandeln seien, da A diese vollständig beherrscht habe und deren Zweck nur darin gelegen sei, das Vermögen von A zu verstecken. Dieser Sicherungsgrund sei ausreichend bescheinigt. Es ergebe sich insbesondere aus den festgestellten Schreiben an die Treuhänder dass A die Beschwerdegegnerinnen ähnlich einem Konto beherrscht habe. Ausreichend bescheinigt sei auch die Tatsache, dass A Gelder der Beschwerdeführerin veruntreut habe und dieser damit gegen den Nachlass von A ein Anspruch zustehe, sodass dann, wenn ein Haftungsdurchgriff gegenüber den beiden Beschwerdegegnerinnen wegen Rechtsmissbrauchs eintrete, auch ihr Vermögen für diese Forderung hafte. Allerdings begännen auch beim Verwendungsanspruch nach § 1141 ABGB Verzugszinsen erst mit der Fälligstellung der Forderung zu laufen. Für die behaupteten Zinsen sei daher die Sicherung nicht auszusprechen gewesen. Dasselbe gelte auch für die Rechtsanwaltskosten, die nicht hätten festgestellt werden können.
Das Sicherungsmittel sei angemessen. Nach Art. 283 Abs. 2 EO könne das Gericht die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, auch wenn der Sicherungswerber seinen Anspruch genügend bescheinigt habe. Im gegenständlichen Fall sei zu beachten, dass das Sicherungsbot auch das Verbot der Ausübung von Stimmrechten in einem aus Sicht der Beschwerdeführerin schädigenden Sinn beinhalte. Es sei daher der Beschwerdeführerin der Erlag einer Sicherheitsleistung aufzutragen, welche in einem Betrag von CHF 200'000.00 als angemessen erachtet werde. Überdies handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach der ZPO kautionspflichtige Partei. Es sei daher gemäss Art. 283 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheitsleistung für allfällige Kosten des Sicherungsverfahrens in Höhe von CHF 50'000.00 aufzutragen.
3. Gegen dieses Sicherungsbot erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, sodass die Teilabweisung des Sicherungsantrages in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdegegnerinnen erhoben jedoch am 20. Mai 2008 Einspruch gegen das Sicherungsbot. Diesem gab das Landgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2008 (ON 14) teilweise Folge und änderte das Sicherungsbot vom 5. Mai 2008 unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Teilabweisung dahingehend ab, dass der Erstsicherungsgegnerin bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten wurde, bis zu einem Betrag von CHF 239'592.62 zu verfügen. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründet wurde diese Einspruchsentscheidung im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Hinter der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich A gestanden. Dieser habe zusammen mit der Beschwerdeführerin mit B bzw. dessen Vermögensverwaltungsfirma in den Niederlanden zusammengearbeitet. Im Jahre 1993 habe sich A mit dem Gedanken getragen, sich aus dem Geschäft zurückzuziehen. Er habe daraufhin die Beschwerdeführerin B zum Kauf angeboten. Es sei dann auch am 8. Dezember 1993 zu einem Aktienverkauf und Transferverkauf zwischen der Firma O BV (B wirtschaftlich zuzuordnen) und P (A wirtschaftlich zuzuordnen) gekommen. Wirtschaftlich gesehen habe A seine Aktien an der Beschwerdeführerin zu einem Preis von CHF 1,5 Mio. an B verkauft. Gleichzeitig sei ein Optionsvertrag abgeschlossen worden, welcher - wiederum wirtschaftlich gesehen - es B ermöglicht habe, die Aktien gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben bzw. welcher A die Möglichkeit eingeräumt habe, die Aktien gegen Rückzahlung des Kaufpreises wieder zu erwerben. Das operative Geschäft habe A weiter geführt. Im Jahr 1998 habe A auf seine Option zur Zurücknahme der Aktien verzichtet. Als Gegenleistung für diesen Verzicht habe er noch einmal rund CHF 1,4 Mio. erhalten. Inwieweit bzw. wann und an wen diese Zahlungen tatsächlich erfolgt seien, könne nicht festgestellt werden. Im Verzichtsvertrag sei weiter festgelegt worden, dass A weiter für die Beschwerdeführerin tätig sei und ein Jahreshonorar von CHF 26'000.00 (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Auto- sowie Reisekosten) in Übereinstimmung mit dem Jahresbudget beziehe, welches von den Aktionären (somit B) gutzuheissen sei. Es sei immer das Ziel von B gewesen, eine tätige, Gewinn abwerfende Vermögensverwaltungsfirma zu erwerben und nicht nur einen Mantel oder eine Sitzgesellschaft.
A sei wirtschaftlich Berechtigter der M Foundation und der L Anstalt, beide mit Sitz in Schaan, gewesen. Welche Rechte er an diesen beiden Gesellschaften gehabt habe bzw. inwieweit er habe Einfluss nehmen können und welche Verfügungen tatsächlich getroffen worden seien, könne nicht festgestellt werden. A sei am X. April 2007 in Genf verstorben. Die Nachlassaktiven hätten sich auf CHF 5'625'422.91 belaufen. Dem stünden (ohne Berücksichtigung der Forderung der Beschwerdeführerin) Passiven in Höhe von CHF 55'391.00 gegenüber.
Nach 1997 sei der Gewinn der Beschwerdeführerin nach Steuern kontinuierlich gesunken. A habe diese Verschlechterung gegenüber B damit erklärt, dass eben Kunden weggefallen seien. Die in der Bilanz ausgewiesenen Konten der Beschwerdeführerin seien bei der X Bank geführt worden.
Allerdings seien auch Konten bei der Y Bank in Genf und Lugano eröffnet worden, von denen B nichts gewusst habe und die keinen Eingang in die Bilanz gefunden hätten. Die Belege zu diesen Konten seien von A extra gehalten worden. Erst nach dessen Tod hätten B bzw. die Angestellten oder die Verwaltungsräte von der Existenz dieser Konten erfahren. Es könne nicht festgestellt werden, dass auf diesen Konten nur Vermögenswerte gewesen seien, welche A privat zuzurechnen gewesen seien. Es sei zwischen A und B nicht vereinbart gewesen, dass A neben seiner operativen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch privat Kunden betreue. Von den erwähnten Y Bank-Konten seien im Zeitraum 1996 bis 2007 insgesamt CHF 877'208.67 von A an die Beschwerdegegnerin zu 1. geleistet worden. Ein Rechtsgrund könne dazu nicht festgestellt werden. Am 22. Oktober 2003 und 3. Dezember 2003 seien Rücküberweisungen in Höhe von CHF 616'168.56 und CHF 21'447.60 erfolgt. Der Nettozufluss an die Beschwerdegegnerin zu 1. habe somit CHF 239'592.62 betragen. An die Beschwerdegegnerin zu 2. seien Nettozuflüsse von Y Bank-Konten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 753'100.00 gegangen. Auch für diese Transaktionen könne kein Rechtsgrund festgestellt werden.
Daneben habe A von den Konten der Y Bank Privatbezüge getätigt. Er habe privat Gegenstände wie Schmuck, Brillen und Ähnliches im Wert von CHF 199'013.22 gekauft. Er habe auch verschiedenste Privatreisen im Wert von CHF 466'225.00 über diese Konten verbucht. Zudem habe er hohe Hotelrechnungen über diese Konten bezahlt, welche mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun gehabt hätten (CHF 78'326.73 und CHF 670'764.58). Von den Y Bank-Konten seien auch der Kaufpreis bzw. die Leasingkosten für zwei Personenwagen der Marke BMW in Höhe von CHF 221'750.00 abgebucht worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass all diese Bezüge dienstlicher Natur gewesen seien. Ein Personenwagen der Marke BMW sei inzwischen für CHF 65'000.00 verkauft worden.
3.2. Die geltend gemachten Ansprüche stützten sich in erster Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung (Verwendungsanspruch) sowie auf den umgekehrten Haftungsdurchgriff. Die Bereicherung sei in Liechtenstein eingetreten, sodass nach Art. 50 IPRG liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelange. In Bezug auf den umgekehrten Haftungsdurchgriff komme das Gesellschaftsstatut und somit nach Art. 232 PGR ebenfalls liechtensteinisches Recht zur Anwendung.
Die eingewendete Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Frist hierzu bei der ungerechtfertigten Bereicherung dreissig Jahre betrage und nach Art. 226 Abs. 1 PGR die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche in drei Jahren ab Kenntnis von Schädiger und Schaden verjährten. Der Schaden sei erst mit dem Bericht Q SA im Jahre 2007 bekannt geworden, sodass auch nach dieser Bestimmung keine Verjährung eingetreten sei.
In Bezug auf den umgekehrten Haftungsdurchgriff müsse zunächst geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch gegenüber A gehabt habe, der auf den Nachlass übergegangen sei. Dies sei zumindest im Sicherungsverfahren zu bejahen. Um jedoch direkt auf eine juristische Person unter Ausserachtlassung ihrer Rechtspersönlichkeit für Ansprüche, die gegenüber einer natürlichen Person bestünden, greifen zu können, müsse ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Die Anwendung der Trennung der Rechtspersönlichkeiten müsste somit zu Ergebnissen führen, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen wären. Es bedürfe somit einer Missbrauchsabsicht dahingehend, dass die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person dazu verwendet werde, Haftungen oder Vorschriften zu umgehen. Der Beschwerdeführerin stehe deshalb der umgekehrte Haftungsdurchgriff nicht zu. Es hätten nämlich keine Feststellungen getroffen werden können, wonach A die beiden Beschwerdegegnerinnen dazu gegründet habe, um seine deliktische Tätigkeit zu verschleiern und die Gelder allfälligen Gläubigern, nämlich der Beschwerdeführerin, zu entziehen. Es sei eben zu berücksichtigen, dass A bis auf jene Geldtransfers, auf die noch zurückzukommen sein werde, Gelder von den Konten direkt verwendet habe. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass im Nachlass von A ein Millionenvermögen sei, was wiederum dagegen spreche, dass er ausgerechnet mit den beiden Beschwerdegegnerinnen Forderungen von Gläubigern habe umgehen wollen. Der Antrag (ON 1) sei auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung unschlüssig. Es ergäben sich daraus zwar einzelne Positionen. Wie sich jedoch die Position von CHF 9'170'487.50 errechne, möge zwar aus Unterlagen erschliessbar sein, sei jedoch im Antrag nicht aufgelistet, sodass diesbezüglich Unschlüssigkeit vorliege.
Hinsichtlich der von den Y Bank-Konten auf die Beschwerdegegnerinnen übertragenen Vermögenswerte sei festzuhalten, dass im Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes nur die Übertragung von CHF 877'208.67 die auf Beschwerdegegnerin zu 1. vorgebracht werde, nicht aber die Übertragung von Vermögen auf die Beschwerdegegnerin zu 2. In der Rechtfertigungsklage werde dann auch die Übertragung von DEM 1'800'000.00 auf die Beschwerdegegnerin zu 2. behauptet. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Einspruchsverfahren auf das Vorbringen der Rechtfertigungsklage verwiesen. Es sei jedoch unzulässig, im Einspruchsverfahren neue Ansprüche geltend zu machen, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden müsse. Somit verblieben noch die Zahlungen an die Beschwerdegegnerin zu 1. in Höhe von CHF 877'208.67. Es sei den Beschwerdegegnerinnen beizupflichten, dass sich die Forderung nicht auf eine Kondiktion nach § 1435 ff. ABGB stützen könne, da keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe, die auf einer Leistung des Verkürzten an den Bereicherten beruhe. Damit komme aber im Falle einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zum Tragen. Es habe kein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung festgestellt werden können, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, diese rechtsgrundlosen Zahlungen zurückzufordern. Dabei sei allerdings auf die Nettovermögensverschiebung Bedacht zu nehmen. Es seien nämlich ebenso rechtsgrundlose Rückzahlungen erfolgt, sodass sich die Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu 1. nur auf CHF 239'592.62 belaufe. Diese Forderung sei zumindest für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigt, sodass dem Antrag in diesem Umfang stattzugeben sei, während er gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. und in der darüber hinausgehenden Höhe abzuweisen sei. Eine Einschränkung bezüglich ordentlicher Verwaltungskosten sei nicht vorzunehmen, da weder behauptet, noch bescheinigt worden sei, wie viel Vermögen die Beschwerdegegnerin zu 1. habe bzw. ob sie aus dem nicht dem Verfügungsverbot unterliegenden Vermögen die Verwaltung bezahlen könne.
Da die Teilabweisung im Sicherungsbot vom 5. Mai 2008 betreffend die zu sichernden Verzugszinsen und die Rechtsanwaltkosten in Rechtskraft erwachsen sei, könne dies in der gegenständlichen Einspruchsentscheidung nicht mehr releviert werden. Dasselbe treffe auf die aufgetragene Sicherheitsleistung zu.
Die Beschwerdegegnerin zu 1. sei mit ihrem Einspruch zu 97,4 % durchgedrungen, die Beschwerdegegnerin zu 2. sogar zur Gänze. Es sei daher gemäss § 43 Abs. 2 ZPO angemessen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnerinnen die gesamten Kosten des Einspruchsverfahrens zu ersetzen habe.
4. Gegen diesen am 15. Juli 2008 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2008 Rekurs an das Obergericht. Sie bekämpfte den Beschluss in seinem antragsabweisenden Teil sowie hinsichtlich des Kostenspruchs und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, welcher vom Landgericht mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (ON 19) abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerinnen erhoben gegen die Kostenentscheidung des Landgerichtes mit Datum vom 29. Juli 2008 einen Kostenrekurs an das Obergericht. Im angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2008 (ON 25) gab dieses dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge. Dem Kostenrekurs der Beschwerdegegnerinnen gab das Obergericht indessen dahingehend Folge, dass die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, den Beschwerdegegnerinnen zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen die mit CHF 72'496.70 bestimmten Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin mache im Rahmen der Rechtsrüge geltend, das Erstgericht habe festgestellt, dass es zu Direktüberweisungen von ihren Konten auf diejenigen der Beschwerdegegnerinnen gekommen sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass es sich dabei um private Gelder des A gehandelt habe. A sei aber nach den Feststellungen wirtschaftlich Berechtigter der Sicherungsgegnerinnen gewesen. Die Verneinung der umgekehrten Durchgriffshaftung durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt, da die Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit rechtsmissbräuchlich sei. Eine Missbrauchsabsicht müsse nicht bescheinigt werden. Es sei auch nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerinnen ausschliesslich missbräuchlichen Zwecken gedient hätten oder dazu gegründet worden wären. Wesentlich sei lediglich der Umstand, dass umfassende Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin in die liechtensteinische Struktur des A geflossen seien. Ferner sei auch die Auffassung, dass die Höhe der geltend gemachten Forderungen unschlüssig dargestellt worden sei, nicht richtig. Aus den gelegten Unterlagen und dabei insbesondere aus dem Bericht Q SA ergebe sich die Gesamtforderung schlüssig. Die Begründung des Erstgerichtes, wonach eine konkrete Auflistung der einzelnen Beträge unterlassen worden sei, stelle einen überspitzten Formalismus dar.
Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das Erstgericht entgegen dem Rekursvorbringen auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses die Negativfeststellung getroffen habe, es könne nicht festgestellt werden, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten nur Vermögen enthalten hätten, welches A privat zuzurechnen sei. Ebenso wenig stehe fest, dass diese Gelder der Beschwerdeführerin widerrechtlich entzogen worden seien. Denn das Erstgericht habe diesbezüglich nur festgestellt, dass für keine der Überweisungen vom Konto der Beschwerdeführerin ein Rechtsgrund bestanden habe. Auch hinsichtlich der behaupteten Privatbezüge von A habe das Erstgericht lediglich festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass all diese Bezüge dienstlicher Natur gewesen seien. Zutreffend sei hingegen die Feststellung, dass A wirtschaftlich Berechtigter der beiden Beschwerdegegnerinnen gewesen sei. Das Erstgericht habe aber keine Aussage darüber getroffen, ob A oder dessen Nachlass immer noch wirtschaftlich an den Beschwerdegegnerinnen berechtigt sei. Keine Feststellung sei vom Erstgericht ferner dahingehend getroffen worden, dass A die Beschwerdegegnerinnen gegründet und dies zeitlebens kontrolliert habe. So weit die Beschwerdeführerin hier nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei ihre Rechtsrüge nicht prozesskonform ausgeführt, sodass darauf nicht näher einzugehen sei.
Im Übrigen sei die Auffassung des Erstgerichtes richtig, dass ein umgekehrter Haftungsdurchgriff als ausserordentliches Abhilfemittel nur dann zulässig wäre, wenn die Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der beiden juristischen Personen gegen Treu und Glauben verstiesse. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für einen Durchgriff gegeben seien, komme nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem subjektiven Ansatz gegenüber dem objektiven der Vorrang zu. Es komme also darauf an, ob der Gründer bzw. wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt habe. Die objektiv zweckwidrige Verwendung der juristischen Person dürfe zwar nicht ausser Acht gelassen werden, rechtfertige aber für sich allein noch nicht die Durchbrechung der durch die juristische Person vorgegebenen Form. Diese Missbrauchsabsicht habe das Erstgericht nach Massgabe der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht verneint. Es habe nämlich nicht feststellen können, dass die beiden Beschwerdegegnerinnen wirtschaftlich von A dazu gegründet oder verwendet worden seien, um eine deliktische Tätigkeit zu verschleiern und die Gelder allfälliger Gläubiger, nämlich der Beschwerdeführerin, zu entziehen. Gegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Missbrauchsabsicht spreche ferner, dass auch direkte Zahlungen von Konten der Beschwerdeführerin auf solche der Beschwerdegegnerinnen sowie Rückzahlungen erfolgt seien.
Die blosse Bestreitung von geltend gemachten Ansprüchen stelle noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Ausserdem hätten die Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Errichtung eine eigene Rechtspersönlichkeit erworben, welche sie bis heute nicht verloren hätten. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Wenn diese nämlich davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerinnen bislang keine eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hätten, müsse sie sich fragen lassen, wieso sie gegen die nach ihrer Auffassung nicht existenten Beschwerdegegnerinnen den gegenständlichen Rechtsstreit eingeleitet habe.
Die Annahme der Unschlüssigkeit des Sicherungsantrages in Bezug auf die geltend gemachte Höhe sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es wäre für die Schlüssigkeit nämlich erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Antrag selber Tatsachen so vollständig vorgebracht hätte, dass sich aus dieser Sachverhaltsdarstellung das gestellte Begehren hätte ableiten lassen. Zudem unterliege der Antrag auf Erlass eines Sicherungsbotes diesbezüglich ungleich strengeren Anforderungen als eine Klagsschrift. Der gegenständliche Sicherungsantrag genüge diesen Anforderungen nur in Bezug der von den Konten der Beschwerdeführerin auf die Konten der Beschwerdegegnerin zu 1. erfolgten Zahlungen. Kein Vorbringen enthalte der Antrag über die von den Konten der Beschwerdeführerin auf diejenigen der Beschwerdegegnerin zu 2. getätigten Zahlungen. Der Antrag begründe überdies nicht näher, aus welchen Positionen sich die in Ziff. 14. angeführte Forderung von CHF 9'170'487.50 zusammensetze. Die in Ziff. 3. dargestellten direkten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin zu 1. sowie die in Ziff. 9 ff. behaupteten Privatbezüge zu Lasten der Konten der Beschwerdeführerin ergäben nur einen Betrag von insgesamt CHF 2'513'288.10.
Auch der Verweis auf eine im Bericht Q SA vom 30. Oktober 2007 enthaltene Aufstellung vermöge die fehlenden Sachbehauptungen nicht zu ersetzen. Diese sei nämlich nicht in der deutschen Amtssprache verfasst und könne damit nicht als parates Bescheinigungsmittel gelten. Der eigentliche Bericht Q SA nehme denn auch auf diese Aufstellung an keiner Stelle Bezug. Es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, aus einem aus drei Bundesordnern bestehenden Beilagenkonvolut die behaupteten Forderungsbeträge herauszulesen und sich daraus auch noch einen schlüssigen Antrag zusammenzustellen. Ebenso wenig sei es Sache des Gerichtes, im Rechtssicherungsverfahren von Amtes wegen auf die Stoffsammlung oder ein ergänzendes Vorbringen zu drängen.
Durch den blossen Verweis auf die Rechtfertigungsklage könne die Beschwerdeführerin das in jenem Verfahren erstattete Vorbringen nicht zu demjenigen im Provisorialverfahren erheben. Das Vorbringen in der Rechtfertigungsklage sei deshalb hier nicht weiter zu beachten. So weit die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs eine weitere Auflistung von behaupteten Einzelpositionen präsentiere, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen, so weit es als Neuerung zu qualifizieren sei, aufgrund des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes unzulässig sei. Dies betreffe insbesondere die behauptete Zahlung an die Beschwerdegegnerin zu 2. in Höhe von CHF 1'500'660.00. In Bezug auf die gesetzlichen Zinsen und der Anwalts- und Buchhaltungskosten sei der Sicherungsantrag ohnehin bereits rechtskräftig abgewiesen worden. In Bezug auf die PKW-Kosten sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihm Rahmen der Einspruchsverhandlung eine Einschränkung des Begehrens im Umfange von CHF 63'614.15 vorgenommen habe.
4.2. Die Beschwerdeführerin bekämpfe die Auffassung des Erstgerichtes, wonach eine Besicherung der zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu 2. erfolgten Zahlungen in Höhe von netto CHF 753'010.00 nicht zulässig sei, weil die entsprechenden Sachbehauptungen erst im Einspruchsverfahren vorgebracht worden seien.
Auch diese Rüge sei unbegründet, wobei festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Rechtfertigungsklage die Zahlung in Höhe von CHF 753'100.00 auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht behauptet habe. Wohl stehe es der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren frei, zur Widerlegung des Vorbringens der Beschwerdegegnerinnen neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen und anzubieten. Allerdings könne das Einspruchsverfahren nicht dazu dienen, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Sicherungsbegehren auf neue Tatsachen und andere Rechtsgründe stütze. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Sicherungsbegehren auch im Einspruchsverfahren nur mit Bezug auf die behaupteten direkten Überweisungen auf die Beschwerdegegnerin zu 1. mit dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung begründen könne.
4.3. Als "unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" bekämpfe die Beschwerdeführerin die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden könne, welche Rechte A in den beiden Verbandspersonen gehabt habe und inwieweit er habe Einfluss nehmen können.
Diese Rüge lasse nicht erkennen, welcher Rekursgrund nun geltend gemacht werde. Den Rekursgrund der "unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" gebe es nicht. Auf diese Rüge sei deshalb nicht näher einzugehen. Aber selbst wenn man diese Rüge einer näheren Prüfung unterzöge, zeigte sie sich als unbegründet. Das Erstgericht habe nämlich im Einspruchsverfahren B als Auskunftsperson einvernommen und dessen Aussagen auch bei der Gewinnung der bekämpften Feststellung mitberücksichtigt, weshalb das Rekursgericht ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes keine eigene Überprüfung der Beweisergebnisse vornehmen könne. Im Übrigen sei zu bedenken, dass die von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen Umstände beträfen, die bisher im Verfahren nicht vorgebracht worden seien und für die schon aus diesem Grunde keine Beweisergebnisse vorlägen. Damit habe die Beschwerdeführerin aber wiederum gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot verstossen.
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, das Erstgericht hätte ihrem Begehren stattgeben und die Beschwerdegegnerinnen aufgrund ihres bloss geringfügigen Unterliegens zum vollen Kostenersatz verpflichten müssen, verkenne sie, dass das Erstgericht im angefochtenen Beschluss dem Einspruch der Beschwerdegegnerinnen Folge gegeben und das Sicherungsbot vom 5. Mai 2008 weiter dahingehend eingeschränkt habe, dass nur noch der Beschwerdegegnerin zu 1. verboten worden sei, bis zu einem Betrag von CHF 239'592.62 zu verfügen. Das Mehrbegehren sei abgewiesen worden, woraus das Erstgericht zu Recht abgeleitet habe, dass die Beschwerdeführerin nach § 43 Abs. 2 ZPO den Beschwerdegegnerinnen die gesamten Kosten des Einspruchsverfahrens zu ersetzen habe.
4.5. Begründet sei hingegen der Kostenrekurs der Beschwerdegegnerinnen. Mit diesem machten diese geltend, das Erstgericht habe ihnen zu Unrecht den weiteren Kostenbetrag von CHF 4'284.00 (bestehend aus der Eingabegebühr von CHF 34.00 und der hälftigen Entscheidungsgebühr von CHF 4'250.00) nicht zugesprochen.
Gebühren für Eingaben seien gemäss Art. 8 Abs. 1 GGG von der einschreitenden Partei, diejenigen für Entscheidungen in der Regel von beiden Parteien je zur Hälfte zu entrichten. Gemäss Art. 22 GGG sei im Rechtssicherungsverfahren von der dieses einleitenden Partei eine Eingaben- und eine Entscheidungsgebühr einzuheben. Die Eingabegebühr betrage gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b GGG CHF 34.00. Gebührenpflichtig seien entsprechend Art. 23 Abs. 2 GGG unter anderem auch Einsprüche gegen erlassene einstweilige Verfügungen. Die Entscheidungsgebühr betrage bei einem Streitwert von CHF 9'170'487.50 für erstinstanzliche Entscheidungen über Einsprüche gegen einstweilige Verfügungen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. l i. V. m. Abs. 2 GGG CHF 8'500.00.
Die somit von den Beschwerdegegnerinnen richtig verzeichneten Gebühren seien diesen als verfahrenseinleitenden Parteien entsprechend Art. 22 GGG ohne Abzüge zuzusprechen. Insbesondere sei ihnen die gesamte Entscheidungsgebühr zuzusprechen, da sie dafür auch vollumfänglich zahlungspflichtig seien.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 25) erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 4. November 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und Beschwerdeführung (Art. 6 EMRK) sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbotes geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse. Der Staatsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Ergänzend werden ein Kostenersatzantrag sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei willkürlich. Das Landgericht habe in ON 14 festgestellt, dass es zu Direktüberweisungen von Konten der Beschwerdeführerin auf diejenigen der Beschwerdegegnerinnen gekommen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um private Gelder des A gehandelt habe. Damit stehe unzweifelhaft fest, dass diese Gelder der Beschwerdeführerin widerrechtlich entzogen und auf die Konten der Beschwerdegegnerinnen überwiesen worden seien. Das Erstgericht habe weiter festgestellt, dass A über massgebliche Beträge der Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken verfügt habe. Zudem sei festgestellt, dass A wirtschaftlich an den Beschwerdegegnerinnen berechtigt sei bzw. gewesen sei. Damit stehe aber fest, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch gegenüber A bzw. dessen Nachlass und damit auch gegenüber dessen Gesellschaften an sich zukomme.
Im gegenständlichen Fall werde die rechtliche Selbständigkeit einer Verbandsperson rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Es sei nämlich offensichtlich, dass das von den Beschwerdegegnerinnen gehaltene Vermögen tatsächlich A zuzuordnen sei. Dieser habe sie gegründet und zu seinen Lebzeiten auch kontrolliert. Damit könne die Beschwerdeführerin ihre Forderungen gegenüber A aber direkt gegenüber den Beschwerdegegnerinnen geltend machen. Es sei aus diesen Gründen rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb eine Missbrauchsabsicht nicht bescheinigt sein solle. Wesentlich sei, dass sich eine juristische Person rechtsmissbräuchlich dagegen wehre, dass Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht würden, obwohl diese juristische Person bislang keine eigenständige Rechtspersönlichkeit gehabt, sondern einem Hintermann (A) als "Konto" gedient habe. Es sei von der Gegenseite nicht behauptet oder bewiesen worden, dass die Beschwerdegegnerinnen eigenständige Aktivitäten entfaltet hätten.
Es könne für die Zulässigkeit der Durchgriffshaftung auch nicht gefordert werden, dass die Beschwerdegegnerinnen ausschliesslich missbräuchlichen Zwecken gedient hätten oder auch nur ausschliesslich dazu gegründet worden seien. Es möge wohl sein, dass A auch "reguläre" Vermögensbestandteile in die Strukturen eingebracht und diese auch zum Zweck der Nachlassplanung errichtet habe. Wesentlich und ausreichend bescheinigt sei aber, dass umfassende Vermögenswerte von der Beschwerdeführerin in die liechtensteinische Struktur des A geflossen seien. Die entsprechenden Vermögensabzüge seien von A persönlich in Begehung strafrechtlich relevanter Untreuehandlungen angeordnet und teils auch durchgeführt worden, wobei die Gesellschaften massgeblich von ihm beherrscht worden seien. Für den Haftungsdurchgriff sei es nicht notwendig, dass direkte Zahlungen an die zu ignorierende Verbandsperson nachgewiesen würden. Wesentlich sei, dass die Struktur vom Schuldner beherrscht worden sei und der Beschwerdeführerin Forderungen gegenüber eben demjenigen Schuldner zustünden, welche durch eigenes Vermögen des Schuldners nicht befriedigt werden könnten. Dies sei hier der Fall. Auch an einer Missbrauchsabsicht könne wohl nicht ernsthaft gezweifelt werden. Exemplarisch werde neuerlich das Beispiel der Finanzierung eines Swimmingpools für die R BV, eine der von den Beschwerdegegnerinnen gehaltenen Gesellschaften, angeführt.
Würde man der Rechtsansicht der Vorinstanzen folgen, so wäre es ein Leichtes, missbräuchlich genutzte liechtensteinische Strukturen vor einer allfälligen Durchgriffshaftung zu schützen, indem schlicht und allenfalls sogar nur zu einem geringen Teil legale Zwecke mit einbezogen würden. Es sei denn auch bei missbräuchlich errichteten Verbandspersonen an der Tagesordnung, dass diese auch "legale" Züge und zulässige Zwecke aufwiesen. So fänden sich regelmässig auch bei Stiftungen und Anstalten, in welche nachgewiesenermassen rechtswidrig erlangte Gelder geflossen seien, Beistatuten, die der Nachlassplanung dienten und insofern einen zulässigen und an sich nicht missbräuchlichen Zweck verfolgten. Naturgemäss erfolge die Errichtung einer liechtensteinischen Verbandsperson niemals ausschliesslich zu missbräuchlichen Zwecken. Im Übrigen wären missbräuchlich verwendete Strukturen in jedem Fall nach Ableben des "Täters" vor jedem weiteren Zugriff durch Geschädigte geschützt, wenn man der Argumentation des Obergerichtes folgte. Dieses verneine die Zulässigkeit des Durchgriffs nicht zuletzt mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, dass A auch heute noch wirtschaftlich berechtigt sei. A sei aber zwischenzeitlich verstorben, was jedoch nichts daran ändere, dass das Vermögen der Beschwerdegegnerinnen durch unzulässige Bezüge aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin geschaffen worden sei. Die Rechtsansicht, wonach ausschliessliche Missbrauchsabsicht nachzuweisen sei, führe somit zu stossenden Ergebnissen.
5.2. Unrichtig sei ebenfalls die vom Obergericht behauptete Unschlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen. Aus den vorgelegten Unterlagen und insbesondere aus dem Bericht Q ergebe sich die Gesamtforderung mehr als nur schlüssig. Der erwähnte Bericht weise als Resümee unter dem Titel "Récapitulatif des créances analysées" einen Betrag von CHF 12'259'362.00 aus; dies unter ausdrücklichem Hinweis auf den Umstand, dass in diesem Gesamtbetrag noch keine Honorare inkludiert seien. Die Zurückweisung dieser Ansprüche allein auf Basis des Arguments, dass eine konkrete Auflistung einzelner Beträge im Sicherungsantrag, somit ein Abtippen der Bescheinigungsunterlagen, unterlassen worden sei, stelle einen überspitzten Formalismus dar. In jedem Fall seien aber sowohl im Sicherungsantrag, als auch in der Rechtfertigungsklage, deren Inhalt zum Vorbringen auch im Provisorialverfahren erhoben worden sei, Beträge in einer Gesamthöhe von CHF 6'852'651.65 aufgelistet worden. Dieser Gesamtbetrag samt Zinsen hätte somit als Anspruch der Beschwerdeführerin festgestellt werden müssen und wäre unter dem Titel der Durchgriffshaftung zu sichern gewesen.
5.3. Die Vorinstanzen seien weiters der Auffassung, eine Sicherung jener Forderungen, die auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden seien, sei nicht möglich. Das Erstgericht führe detailliert Direktzahlungen vom Y Bank-Konto der Beschwerdeführerin von netto CHF 753'100.00 an die Beschwerdegegnerin zu 1. auf und stelle fest, für diese gebe es keinen Rechtsgrund. Nach diesen Feststellungen seien diese Gelder der Beschwerdeführerin somit zu Unrecht entzogen worden. Eine Sicherung dieser Ansprüche sei aber dennoch mit dem Argument verweigert worden, dass sie von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren unter einem neuen Rechtstitel, nämlich jenem der ungerechtfertigten Bereicherung, geltend gemacht würden.
Das Erstgericht verweise selbst darauf, dass im Einspruchsverfahren ein Neuerungsverbot in dem Sinne, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich wäre, neue Tatbestandselemente vorzutragen, nicht gelte. Umso unverständlicher sei nunmehr, dass sich die Gerichte darauf beriefen, das Vorbringen neuer Rechtsgründe sei nicht zulässig. Es stehe nämlich fest, dass der Beschwerdeführerin ein Betrag von CHF 753'100.00 ohne Rechtsgrund entzogen und der Beschwerdegegnerin zu 2. zugewiesen worden sei. Es sei nunmehr Aufgabe der Gerichte, diesen Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe den obigen Betrag bereits in ihrem Sicherungsantrag geltend gemacht und die weitergehende Sicherung dieses Betrages auch im Einspruchsverfahren beantragt. Die rechtserzeugenden Tatsachen zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruches seien somit vorgelegen. Auf welche Rechtsgründe sich das Tatsachenvorbringen stütze, sei sekundär.
5.4. Unter dem Titel der Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung und des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 43 LV) macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, sie habe in ihrem Rekurs vom 29. Juli 2008 an das Obergericht gerügt, die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach eben nicht habe festgestellt werden können, welche Rechte A an den beiden Beschwerdegegnerinnen gehabt habe, sei unrichtig. Die von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen ergäben sich direkt aus den vorgelegten Dokumenten. Deshalb hätten diese Feststellungen ohne Weiteres vom Obergericht nachgeholt werden müssen. Wäre das Erstgericht zudem zur richtigen Rechtsansicht gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Durchgriffshaftung sehr wohl gegeben seien, so hätte es auch nicht gezögert, die nachfolgenden weiteren Feststellungen zu treffen:
"A war wirtschaftlich Berechtigter der M Foundation, Schaan, und der L Investments Anstalt, Schaan. A war weiters Mitglied des Verwaltungsrates der L Investments Anstalt mit Einzelzeichnungsrecht (Handelsregisterauszug hinsichtlich L FL-0001.549.XXX-X). A ordnete dementsprechend auch selbst Zahlungen ab den Konten der L Investments Anstalt an und verfügte demgemäss selbst über die Vermögenswerte der Gesellschaft (Schreiben A an die Y Bank, Genf, vom 02.02.2004 ./H, Schreiben des A an die Y Bank, Genf, vom 30.01.2006 ./I, Schreiben des A an N vom 14.06.2006 ./J)."
Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Feststellungsrüge dargelegt habe, aus welchen Unterlagen sich die begehrten Feststellungen ableiten liessen, erkläre das Obergericht pauschal, eine Prüfung und allfällige Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen sei ihm nicht möglich, da Herr B im Einspruchsverfahren einvernommen worden sei. Diese Ansicht sei jedoch nicht haltbar. Die angestrebten Ergänzungen der erstgerichtlichen Feststellungen seien bei der Einvernahme von B gar nicht Beweisthema gewesen. Die Aussagen eines Zeugen oder einer Partei zu einem bestimmten Beweisthema bewirkten jedoch nicht eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wenn das Obergericht letztlich und ohne den Zeugen gehört zu haben aufgrund klarer Unterlagen zu einem gänzlich anderen Beweisthema Feststellungen des Erstgerichtes korrigiere.
Die Entscheidung des Obergerichtes lasse in weiten Bereichen keine eigenständige Begründung erkennen, sondern setze sich im Wesentlichen aus Kopien bzw. Zitaten von Abschnitten der rechtlichen Begründung des Erstgerichtes sowie aus Auszügen aus der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerinnen (ON 20) zusammen. Auffällig sei dies insbesondere in Punkt 8. (Seite 21), wo das Obergericht die nicht nachvollziehbare Argumentation der Beschwerdegegnerinnen wortwörtlich übernehme, wonach sich die Beschwerdeführerin die Frage stellen müsse, wieso sie den gegen die nach ihrer Auffassung gar nicht existenten Beschwerdegegnerinnen den gegenständlichen Rechtsstreit eingeleitet habe.
Dies stelle eine verzerrte Wiedergabe der Argumentation der Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdegegnerinnen verfügten formell über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, wesentlich sei jedoch, dass sie bis zum Ableben des A keine eigenständige Rechtspersönlichkeit in dem Sinne gehabt hätten, als die juristische Struktur lediglich vorgeschoben gewesen sei, während jedoch A selbst über die Vermögenswerte verfügt habe wie über seine eigenen. Die Ausführungen des Obergerichtes zu diesem Thema zeigten lediglich, dass es sich mit der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht eigenständig befasst habe. Dies komme einer Verweigerung des Beschwerderechtes gleich. Zudem stelle diese Vorgangsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Argumente der Beschwerdeführerin nicht gehört, berücksichtigt und nachvollziehbar beurteilt worden seien.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Datum vom 25. November 2008 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Die Beschwerde richte sich nicht gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung. Zwar sei gemäss § 496 ZPO kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben. Im Rechtssicherungsverfahren würden aber naturgemäss keine enderledigenden Entscheidungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG erwirkt. Solche ergingen vielmehr im Rechtfertigungsverfahren, sobald gegen ein Sachurteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen stehe. Die Individualbeschwerde werde deshalb zurückzuweisen sein.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots sei vorweg festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass er keine zusätzliche Rechtsinstanz und seine Kognition auf Grundrechtsfragen beschränkt sei. In der behaupteten unrichtigen Anwendung einfacher Gesetze und Verordnungen allein sei eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ziele die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin offensichtlich darauf ab, den Staatsgerichtshof als weitere Sach- und Rechtsprüfungsinstanz tätig werden zu lassen. Dazu fehle dem Staatsgerichtshof aber schlicht die Kompetenz, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen sei.
Das Obergericht sei im Übrigen im angefochtenen Beschluss zutreffend zur Schlussfolgerung gelangt, dass eine Missbrauchsabsicht nach Massgabe der getroffenen Feststellungen zu verneinen sei. Dies habe das Obergericht ausführlich und sachlich vertretbar begründet. Weiter habe das Obergericht in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, weshalb diese nicht prozesskonform ausgeführt worden sei. Auch in der gegenständlichen Individualbeschwerde gehe die Beschwerdeführerin von angeblichen Feststellungen des Landgerichtes aus, welche in Wahrheit gar nicht oder nicht in der von der Beschwerdeführerin interpretierten Weise getroffen worden seien. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Landgericht die vom Obergericht übernommene Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten nur Vermögen enthalten hätten, welches A privat zuzurechnen gewesen sei. Ebenso wenig stehe nach den Ausführungen des Obergerichtes fest, dass diese Gelder der Beschwerdeführerin widerrechtlich entzogen worden seien. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das Landgericht auf Seite 10 seines Beschlusses festgestellt habe, dass A über massgebliche Beträge ab Konten der Beschwerdeführerin verfügt habe, um private Bedürfnisse zu bedienen. Zutreffend sei vielmehr, dass auch diesbezüglich eine Negativfeststellung getroffen worden sei, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die an dortiger Stelle des Beschlusses des Landgerichtes vom 3. Juli 2008 angeführten Bezüge dienstlicher Natur gewesen seien. Das Landgericht habe des Weiteren auch keine Feststellung getroffen, dass A (oder auch dessen Nachlass) immer noch wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdegegnerinnen wäre. Wesentlich sei auch die weitere Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, welche Rechte A bezüglich der beiden Beschwerdegegnerinnen gehabt habe, inwieweit er habe Einfluss nehmen können bzw. welche Verfügungen tatsächlich getroffen worden seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin auch entgegenzuhalten, dass eben nicht feststehe, dass ihr auch gegenüber den Gesellschafen von A ein Anspruch zustehe, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber A bzw. dessen Nachlass bestünde. Ausgehend von diesem Sachverhalt sei das Obergericht zutreffend zum Schluss gelangt, dass keine Durchgriffshaftung bestehe bzw. die Voraussetzungen für einen umgekehrten Haftungsdurchgriff nicht gegeben seien.
Auch in Bezug auf die Frage, ob die Missbrauchsabsicht bescheinigt sei, gehe die Beschwerdeführerin wiederum von einem Sachverhalt aus, welcher im Rechtssicherungsverfahren nicht festgestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerinnen hätten mit ihrer Registereintragung eine eigene Rechtspersönlichkeit erworben und seien dieser auch nie verlustig gegangen. Es wäre zudem grotesk, wenn liechtensteinische Sitzgesellschaften als Beleg für ihre eigene, von Anfang an bestehende Rechtspersönlichkeit, den Nachweis von Aktivitäten, welche über die Verwaltung und Entgegennahme von Vermögenswerten hinausgingen, zu erbringen hätten.
In Bezug auf die Durchgriffshaftung gehe die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass das Obergericht eine Missbrauchsabsicht im Grunde unter der Voraussetzung bejaht habe, dass die Beschwerdegegnerinnen ausschliesslich zu missbräuchlichen Zwecken verwendet bzw. errichtet worden seien. Eine Rechtsansicht, wonach für einen Haftungsdurchgriff eine ausschliessliche Missbrauchsabsicht nachzuweisen sei, habe das Obergericht an keiner Stelle geäussert. Die Beschwerdeführerin lasse sich in ihrer Beschwerde nicht darüber aus, weshalb die rechtliche Schlussfolgerung des Obergerichtes, dass nämlich das Landgericht nach Massgabe der von ihm getroffenen Feststellungen eine Missbrauchsabsicht zu Recht verneint habe, willkürlich sei. Es ergebe sich sogar aus von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Literatur- und Entscheidungsstellen, dass nach konstanter Rechtsprechung für eine Durchbrechung des für eine juristische Person typischen Trennungsprinzips eine tatsächlich von Anfang an bestehende Missbrauchsabsicht beim wirtschaftlich Berechtigten vorausgesetzt werde. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht berücksichtigt, dass bis auf die direkten Geldtransfers von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerinnen A auch Geld von den Konten der Beschwerdeführerin direkt verwendet habe und sich in dessen Nachlass ein Millionenvermögen befinde, was auch dagegen spreche, dass A ausgerechnet mit den beiden Beschwerdegegnerinnen Forderungen von Gläubigern habe entgehen wollen. Die Beschwerdegegnerinnen seien im Übrigen nicht von A, sondern vom N Treuunternehmen reg. gegründet worden. Auch bei diesem sei aber zu keinem Zeitpunkt eine Missbrauchsabsicht vorgelegen. Nicht Ernst genommen werden, könne weiter der untaugliche und nicht bescheinigte Versuch der Beschwerdeführerin, sie habe einen Swimmingpool der R BV finanziert.
6.3. Hinsichtlich der Schlüssigkeit des Sicherungsantrages müsse der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass sie sich nicht mit den Gründen, welche das Obergericht im angefochtenen Beschluss hierzu anführe, auseinandersetze. Es bleibe deshalb der Hinweis darauf, dass das Obergericht zu Recht unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Schlüssigkeit des Antrages gefordert habe, dass die Beschwerdeführerin die für die begehrte Höhe des Sicherungsbotes notwendigen Tatsachen so vollständig hätte vorbringen müssen, dass man das gestellte Begehren aus dieser Sachverhaltsdarstellung hätte ableiten können. Durch den blossen Verweis auf die Rechtfertigungsklage habe die Beschwerdeführerin gemäss konstanter Rechtsprechung ihr diesbezügliches Vorbringen nicht zu demjenigen des Provisorialverfahrens erheben können.
Die Schlussfolgerung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von CHF 753'100.00 vom Konto der Beschwerdeführerin auf dasjenige der Beschwerdegegnerin zu 2. auch im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht behauptet habe und sie deshalb ihr eigenes Sicherungsbegehren auch im Einspruchsverfahren nur mit Bezug auf die behaupteten direkten Überweisungen auf Konten der Beschwerdegegnerin zu 1. mit dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung begründen könne, sei auch unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Das Obergericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass das Einspruchsverfahren nicht dazu dienen könne, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Sicherungsbegehren zwecks Abänderung des Erfolges des Einspruchswerbers auf neue Tatsachen und andere Rechtsgründe stütze. Im Sicherungsantrag habe die Beschwerdeführerin zu dieser Transaktion jedoch keine Sachverhaltsgrundlagen dargelegt.
6.4. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beschwerdeführung oder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein solle.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin neuerlich als "Feststellungsrüge" ins Feld geführte, im Rekursverfahren aber noch unter der "unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" geltend gemachte Rüge sei von Bedeutung, dass die von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren begehrten Feststellungen Umstände beträfen, die zuvor im Verfahren nicht vorgebracht worden seien und für welche schon aus diesem Grund keine Beweisergebnisse vorgelegen hätten. Das Obergericht sei zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein weiteres Mal gegen das Neuerungsverbot verstossen habe. Dass der angefochtene Beschluss in weiten Bereichen keine eigenständige Begründung erkennen lasse, sei nicht zutreffend. Das Recht auf Beschwerdeführung und auf rechtliches Gehör werde auch nicht dadurch verletzt, dass das Obergericht in einigen relevanten Punkten der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen gefolgt sei. Solches liege in der Natur der Sache von Rechtsstreitigkeiten. Wesentlich sei vielmehr, dass sich das Obergericht im Rahmen der Begründung des angefochtenen Beschlusses mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, auch wenn es diesen nicht habe folgen können.
6.5. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung führen die Beschwerdegegnerinnen an, die gegenständliche Individualbeschwerde sei von vornherein aussichtslos und daher mutwillig. Im Übrigen ginge die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere. Die Auffassung der Beschwerdeführerin und auch diejenige des Landgerichtes in seinem Beschluss vom 30. Juli 2008 zu 04 CG.2008.119, wonach das Sicherungsbot effektiv in Kraft bleibe, bis es rechtskräftig aufgehoben worden sei, sei nicht zutreffend bzw. die von der Beschwerdeführerin und dem Landgericht hierzu angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig.
7. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 12. November 2008 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
8. Mit Beschluss vom 28. November 2008 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
9. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom 15. Dezember 2008 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
Zu dieser Beschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 wiederum eine Gegenäusserung und beantragten darin die Zurück- bzw. in eventu Abweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 28. November 2008 sowie den Ersatz der Kosten.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 15. Oktober 2008, 04 CG.2008.119-25, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Erfüllung des Enderledigungskriteriums wird nun von den Beschwerdegegnerinnen in ihrer Gegenäusserung mit der Begründung bestritten, es handle sich gegenständlich um ein Provisorialverfahren. In einem solchen Rechtssicherungsverfahren würden naturgemäss keine enderledigenden Entscheidungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG erwirkt. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof das Eintretenskriterium "enderledigend" gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG eng interpretiert. Demnach sind zwar rein verfahrensökonomische Überlegungen bei der Eintretensprüfung nicht mehr zulässig, indessen müssen auch Grundrechtsverletzungen, welche in einem vom Hauptverfahren gesonderten Verfahren erfolgen, beim Staatsgerichtshof angefochten werden können. Diese Erwägungen gelten insbesondere auch für das Provisorialverfahren, sodass das Enderledigungskriterium im Beschwerdefall sehr wohl erfüllt ist (StGH 2004/6, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie des rechtlichen Gehörs geltend. Sie führt dazu aus, sie habe in ihrem Rekurs vom 29. Juli 2008 an das Obergericht die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung bekämpft, wonach nicht festgestellt werden könne, welche Rechte A an den beiden Beschwerdegegnerinnen gehabt habe und inwiefern er auf diese habe Einfluss nehmen können. Die anstelle dieser Negativfeststellung begehrte Feststellung der Beschwerdeführerin hätte sich dabei direkt aus den vorgelegten Dokumenten ableiten lassen. Trotzdem verneine das Obergericht die Möglichkeit der Prüfung bzw. allfälligen Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellung mit der Begründung, im Einspruchsverfahren sei B einvernommen worden. Diese Rechtsansicht sei unhaltbar, weil der Unmittelbarkeitsgrundsatz auch dann nicht verletzt worden wäre, wenn das Obergericht allein gestützt auf die vorgelegten Urkunden die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung getroffen hätte.
Mit diesen Ausführungen wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht in Wahrheit vor, dieses habe seine Beweiswürdigungskognition in rechtswidriger Weise beschränkt, auch wenn die Frage, ob aus den vorgelegten Beweismitteln rechtliche Einflussmöglichkeiten des A auf die beiden Beschwerdegegnerinnen abzuleiten seien, nach Auffassung des Staatsgerichtshofes eigentlich eine solche der rechtlichen Beurteilung darstellt. Diese von der Beschwerdeführerin formulierte Verfahrensrüge betrifft jedoch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär den Schutzbereich des Rechtes auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV. Denn der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter ist zum einen dann verletzt, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft, zum anderen aber auch dann, wenn es ihm eine gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt (vgl. StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). Nun hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht. Da im Rechtsmittelverfahren aber durchaus Schnittmengen zwischen dem Anspruch auf den ordentlichen Richter und dem explizit gerügten Beschwerderecht vorhanden sind, kann man der Beschwerdeführerin mindestens eine nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügende implizite Rüge des ordentlichen Richters attestieren (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2.]).
Es gilt dabei jedoch zu beachten, dass gerichtliche Verfahrensverfügungen nach der Praxis des Staatsgerichtshofes in der Regel nur unter dem Willkürgesichtspunkt geprüft werden, wobei eine Ausnahme im Sinne einer differenzierten Grundrechtsprüfung nur dann gemacht wird, wenn das Grundrecht auf den ordentlichen Richter in besonders schwerer Weise beeinträchtigt wird (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2.]). Eine solch besondere Schwere ist im Beschwerdefall jedoch nicht erkennbar. Denn für das Obergericht liegt im Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht der einzige Grund für die vorgenommene Kompetenzbeschränkung. Es führt vielmehr ergänzend an, die von der Beschwerdeführerin weiters geforderten Feststellungen in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung von A beträfen allesamt Umstände, welche im bisherigen Verfahren von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet worden seien. Dadurch verstosse diese Rüge jedoch auch gegen das Neuerungsverbot im Rekursverfahren. Es liegt somit gar eine Alternativbegründung vor, sodass für den Staatsgerichtshof im Beschwerdefall von vornherein kein schwerwiegender Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf den ordentlichen Richter vorliegt. Die Schutzwirkung dieses gerügten Grundrechts geht deshalb nicht über das Willkürverbot hinaus.
Wie im Folgenden jedoch noch zu zeigen sein wird, erübrigt sich aber auch eine Willkürprüfung dieser Verfahrensrüge. Denn aufgrund der nachstehenden Erw. 4. steht jedenfalls fest, dass die Verneinung der subjektiven Missbrauchsabsicht durch die Vorinstanzen grundrechtskonform ist. An dieser nicht bescheinigten subjektiven Missbräuchlichkeit würde jedoch auch die von der Beschwerdeführerin unter dieser Verfahrensrüge begehrte Feststellung nichts ändern, sodass ihr im Ergebnis keine Relevanz zukommt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der angefochtene Beschluss lasse in weiten Bereichen keine eigenständige Begründung des Obergerichtes erkennen. Er setze sich im Wesentlichen aus Kopien bzw. Zitaten von Abschnitten der rechtlichen Begründung des Erstgerichtes sowie aus Auszügen der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerinnen zusammen. Damit sei jedoch das Rekursvorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht gewürdigt worden, was einer Verweigerung des Beschwerderechts und des rechtlichen Gehörs gleichkomme.
3.1. Es trifft zwar zu, dass das verfassungsrechtlich gewährleistete Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht sowie eine begründete Entscheidung innert angemessener Frist beinhaltet (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174, Erw. 6.]). Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft jedoch primär den Begründungsaspekt von Art. 43 LV. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Recht auf Beschwerdeführung im Vergleich zur grundrechtlichen Begründungspflicht einen zusätzlichen Grundrechtsschutz gewährleisten könnte. Das ebenfalls gerügte rechtliche Gehör ist im Weiteren dann betroffen, wenn eine Partei nicht gehört wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch gar nicht behauptet. Sie bringt vielmehr vor, ihre Argumente seien vom Obergericht nicht zur Kenntnis genommen worden. Darin kann jedoch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes höchstens ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht liegen (vgl. StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179, Erw. 3.1]).
3.2. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss aus der Entscheidungsbegründung in objektiver Hinsicht hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.2]). Wesentlich ist zudem der Hinweis, dass eine Begründung durchaus auch unzutreffend sein kann. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Der Staatsgerichtshof prüft somit die sachliche Richtigkeit einer Begründung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots.
3.3. Der Staatsgerichtshof hat bereits früher darauf hingewiesen, dass es einem Gericht grundsätzlich nicht verwehrt ist, Argumente einer Vorinstanz oder einer Verfahrenspartei in seine Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihm plausibel erscheinen. Dabei wäre es einem Gericht unter dem Aspekt der grundrechtlichen Begründungspflicht aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel sogar gestattet, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten, wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (StGH 2008/155, Erw. 4.3 mit Literaturhinweis]). Im Lichte dieser Praxis des Staatsgerichtshofes muss es umgekehrt auch zulässig sein, Argumente der Vorinstanz oder allenfalls auch der Gegenpartei wörtlich zu übernehmen. Allein darin kann noch keine relevante Grundrechtsverletzung erblickt werden, wenngleich der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass der Begründungspflicht umso mehr Genüge getan würde und es somit wünschbar wäre, wenn sich das erkennende Gericht möglichst eigenständig und mit eigenen Worten mit den jeweiligen Argumenten auseinandersetzte.
Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV ist deshalb zu verneinen.
4. Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Beschluss auch als im Widerspruch mit dem Anspruch auf willkürfreie Behandlung. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist Willkür aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert werden muss. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich diese auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2007/60, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2005/30, LES 2007, 323 [329, Erw. 3.3 mit weiteren Nachweisen] sowie auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. April 2003, 1P.70/2003, Erw. 2.1).
4.1. Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin zunächst die Verneinung einer subjektiven Missbrauchsabsicht als Voraussetzung für einen Durchgriff durch die juristische Persönlichkeit der Beschwerdegegnerinnen durch das Obergericht. Nach den Feststellungen sei es nämlich zu Überweisungen von Konten der Beschwerdeführerin auf diejenigen der Beschwerdegegnerinnen gekommen. Ebenso habe A über massgebliche Beträge von Konten der Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken verfügt. Weiter sei festgestellt worden, dass A an den Beschwerdegegnerinnen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. In der gegenständlichen Konstellation sei somit die Anerkennung der Beschwerdegegnerinnen als selbstständige Rechtssubjekte rechtsmissbräuchlich. Denn aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel sei offensichtlich, dass es sich bei dem von den Beschwerdegegnerinnen gehaltenen Vermögen tatsächlich um solches des A handle. Es könne für die Zulässigkeit eines Durchgriffs auch nicht gefordert werden, dass die Beschwerdegegnerinnen ausschliesslich missbräuchlichen Zwecken gedient hätten oder zu ausschliesslich solchen gegründet worden wären. Weiters sei es auch nicht notwendig, dass direkte Zahlungen an die zu ignorierende Verbandsperson nachgewiesen würden. Wesentlich sei vielmehr, dass die Struktur vom Schuldner beherrscht werde.
Zunächst gilt es klarzustellen, dass das Erfordernis einer subjektiven Missbrauchsabsicht als Voraussetzung für den im Beschwerdefall begehrten Durchgriff Teil einer jahrzehntelangen, konsistenten Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte bildet (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1986, LES 1988, 108 ff.; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [134, Erw. 2.5 ff.]; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 2005, LES 2006, 373 ff.). Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung übrigens im oben zitierten StGH-Fall 2002/17 ausdrücklich bestätigt bzw. gar eingefordert, indem er eine durch den Obersten Gerichtshof kurzzeitig vorgenommene Abweichung vom Erfordernis der subjektiven Missbrauchsabsicht als willkürlich taxierte und insoweit diese Rechtsprechungsänderung wieder korrigierte. Vor diesem Hintergrund kann im Beschwerdefall nur noch geprüft werden, ob die von beiden Vorinstanzen vertretene Rechtsmeinung, eine subjektive Missbrauchsabsicht sei aus den getroffenen Feststellungen nicht abzuleiten, vor dem Willkürverbot standhält.
Das Landgericht sah sich in diesem Zusammenhang ausserstande, eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Beschwerdegegnerinnen von A gerade zum Zwecke der als bescheinigt angenommenen deliktischen Tätigkeit gegründet worden seien. Als objektive Argumente gegen eine solche subjektive Intention führte das Erstgericht an, A habe nach dem bescheinigten Sachverhalt auch direkt Geld von den Konten der Beschwerdeführerin verwendet. Zudem befinde sich im Nachlass von A ein Millionenvermögen, was wiederum dagegen spreche, dass er ausgerechnet mit den beiden Beschwerdegegnerinnen seinen Gläubigern habe entgehen wollen. Das Obergericht fügt diesem Befund die durchaus beachtlichen Argumente hinzu, es seien auch direkte Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerinnen geflossen und vor allen Dingen auch wieder Rückzahlungen geleistet worden. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb im Falle einer unterstellten Missbrauchsabsicht solche direkten Zahlungen bzw. Rückzahlungen hätten gemacht werden sollen. Naheliegender wäre bei missbräuchlicher Verwendung der Beschwerdegegnerinnen jedenfalls eine Abwicklung über Drittstellen gewesen, um damit den Zahlungsfluss und den Endempfänger der Vermögenswerte zu verschleiern. Der Umstand des direkten Zahlungsflusses wurde somit vom Obergericht gerade als Indiz gegen eine Missbrauchsabsicht gewertet. In diesem Lichte erweist sich aber die Rüge der Beschwerdeführerin, direkte Zahlungen an die Beschwerdegegnerinnen seien zum Nachweis einer Missbrauchsabsicht nicht notwendig, als nicht nachvollziehbar. Direkte Zahlungen wurden vom Obergericht nämlich nicht eingefordert. Vielmehr wurde deren Vorhandensein, wie erwähnt, als durchaus schlüssiges Argument gegen die Bejahung einer Missbrauchsabsicht angeführt.
Den Ausführungen des Obergerichtes kann im Übrigen auch nicht entnommen werden, die Beschwerdegegnerinnen hätten ausschliesslich missbräuchlichen Zwecken dienen müssen, damit die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorgelegen hätten. Vielmehr hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht betont, es komme massgeblich darauf an, ob der Gründer bzw. der wirtschaftlich Berechtigte die juristische Person in subjektiv missbräuchlicher Weise eingesetzt habe. Das Obergericht spricht in diesem Zusammenhang auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich von einer missbräuchlichen Einsetzung "im konkreten Einzelfall", was jedenfalls darauf hinweist, dass im Falle der Bescheinigung einer subjektiven Missbrauchsabsicht in Bezug auf eine Einzeltransaktion auch ein teilweiser Durchgriff möglich gewesen wäre. Damit ist jedoch auch der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin der Boden entzogen, das Obergericht habe in willkürlicher Weise verlangt, die Beschwerdegegnerinnen hätten ausschliesslich missbräuchlichen Zwecken dienen müssen, damit ein Durchgriff gerechtfertigt werden könnte. Entscheidend war offenkundig vielmehr, dass in Bezug auf keine der von der Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegnerinnen vorgenommenen Vermögensverschiebungen eine subjektive Missbrauchsabsicht als bescheinigt angenommen werden konnte.
4.2. Nicht richtig ist im Weiteren auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe die Zulässigkeit eines Durchgriffs auch mit der Begründung verneint, es sei nicht nachgewiesen, dass A auch heute noch an den Vermögenswerten der Beschwerdegegnerinnen wirtschaftlich berechtigt sei. Mit seinen Ausführungen auf Seite 20 des angefochtenen Beschlusses hat das Obergericht nämlich lediglich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 29. Juli 2008 (Ziff. II. 2.) aufgestellte und im Übrigen falsche Behauptung reagiert, es sei vom Erstgericht festgestellt worden, dass A wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdegegnerinnen gewesen sei und immer noch sei. Mit keiner Silbe hat das Obergericht jedoch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Zusammenhang zwischen der Zulässigkeit des begehrten Durchgriffs und einer auch heute noch bestehenden wirtschaftlichen Berechtigung von A hergestellt. Ein Verstorbener kann selbstredend nicht mehr wirtschaftlich an einer Verbandsperson berechtigt sein. Mit ihren Beschwerdeausführungen hinsichtlich der vermeintlichen Voraussetzung einer auch heute noch bestehenden wirtschaftlichen Berechtigung von A führt die Beschwerdeführerin somit ihr eigenes Rekursvorbringen ad absurdum.
4.3. Die Ausführungen des Obergerichtes zu den Voraussetzungen eines Duchgriffs und insbesondere zur subjektiven Missbrauchsabsicht erweisen sich aus diesen Gründen als im Einklang mit dem Willkürverbot. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten in überspitzt formalistischer und damit willkürlicher Weise die Sicherung ihrer Ansprüche mangels schlüssiger Auflistung der einzelnen Forderungspositionen zurückgewiesen. Denn abgesehen von den bescheinigten direkten Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerinnen, auf welche unten in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 2. zurückzukommen sein wird, gründen sämtliche anderen geltend gemachten Forderungen ebenfalls auf dem von den Vorinstanzen in grundrechtskonformer Weise als nicht zulässig eingestuften Durchgriff auf die Beschwerdegegnerinnen. Damit fällt jedoch schon die Voraussetzung der Geltendmachung der ins Treffen geführten Forderungen dahin, sodass deren Höhe keine Relevanz mehr zukommt.
4.4. Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin weiters, dass ihre Ansprüche aus den Direktzahlungen von ihrem Y Bank-Konto in Höhe von netto CHF 753'100.00 an die Beschwerdegegnerin zu 2. nicht gesichert worden seien. Begründet werde dies lediglich damit, dass diese Ansprüche im Einspruchsverfahren unter einem neuen Rechtsgrund, nämlich demjenigen der ungerechtfertigten Bereicherung, geltend gemacht würden. Im Einspruchsverfahren gelte jedoch ein Neuerungsverbot in dem Sinne, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen wäre, neue Tatbestandselemente vorzutragen, nicht. Umso unverständlicher sei, wenn sich die Gerichte darauf beriefen, das Vorbringen neuer Rechtsgründe sei unzulässig.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Einspruchsverfahren dazu dient, die vor dem Erlass des Sicherungsbotes unterbliebene Vernehmung des Sicherungsgegners nachzuholen. Der Einspruch zielt dabei auf die Beseitigung jener Sachverhaltsgrundlagen ab, die der erlassenen einstweiligen Verfügung als Stütze dienten. Dieser Zweck schliesst es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes aus, dass der Sicherungswerber den Erfolg des Einspruchswerbers dadurch abzuwenden versucht, dass er sein Begehren im Einspruchsverfahren auf andere Rechtsgründe stützt (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juli 2003, LES 2004, 129 [135 f., Erw. 8.2] mit Literaturhinweis; vgl. auch Neumann / Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, Wien 1976, Bd. III, 2879 f.). Die als willkürlich gerügte Rechtsauffassung der Vorinstanzen steht somit jedenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und den zitierten österreichischen Literaturstellen. Von willkürlicher Rechtsanwendung kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.
5. Aufgrund der Erledigung dieses Beschwerdefalls in der Hauptsache braucht im Übrigen weder auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Präsidialbeschluss vom 28. November 2008, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, noch auf die zu dieser Beschwerde erstattete Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen eingegangen zu werden.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen waren die Kosten für ihre beiden Gegenäusserungen zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.