StGH 2008/141
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008, VGH2008/62
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. September 2008, VGH 2008/62, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Eingabe vom 12. April 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt. Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Sanitätskommission vom 14. Juli 1999 abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde von der Regierung am 20. Oktober 1999, RA 99/2713-6613, abgewiesen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz wies mit Urteil vom 15. März 2000, VBI 2000/5, die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ab, wodurch die Entscheidung vom 12. April 1999 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Zahnarztes in Liechtenstein und zum Führen eines Praxislabors. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er eine Bestätigung der österreichischen Dentistenkammer beilege, wonach er gemäss § 19 Abs. 2 lit. h des österreichischen Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, unter Nr. 34xx im Dentistenregister der österreichischen Dentistenkammer eingetragen sei. Weiters wurde ein Schreiben der österreichischen Zahnärztekammer vom 24. April 2007 beigelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2004 bis zum Datum der Ausstellung an der Adresse A-... Y ..., gemäss § 60 Abs. 1 Z. 3 Zahnärztegesetz in die Zahnärzteliste als Dentist eingetragen sei. Der Beschwerdeführer wies in seinem Antrag darauf hin, dass er den von der Regierung und dem Gericht gewiesenen Weg einer mindestens dreijährigen Tätigkeit in Österreich, mit vielen Kosten verbunden, gegangen sei und in Liechtenstein unter Aufsicht eines fremden Zahnarztes seine Praxis betreiben habe müssen, damit er nun den für die Konzession geforderten Beweis einer dreijährigen Praxis als Dentist in Österreich heute erbringen könne.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das Amt für Gesundheit den Antrag des Beschwerdeführers auf Konzessionserteilung als Zahnarzt für die allgemeine Zahnheilkunde sowie zur Führung eines Praxislabors ab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es für die selbständige Berufsausübung als Zahnarzt in Liechtenstein einer Konzession des Amtes für Gesundheit gemäss Art. 52 i. V. m. Art. 49 Sanitätsgesetz, LGBl. 1986 Nr. 12, bedürfe. Für die Konzessionserteilung eines medizinischen Berufes sei u. a. ein Diplom einer von der Regierung anerkannten Universität oder Hochschule sowie eine fachliche Weiterbildung Voraussetzung. Der Antragsteller verfüge jedoch über keine solche Ausbildung, sondern habe eine einjährige Dentistenausbildung in Österreich absolviert. Gemäss Art. 17 Sanitätsgesetz handle es sich beim Zahnarzt um einen medizinischen Beruf, während der Beruf des Dentisten lediglich in der Übergangsbestimmung des Art. 62 Sanitätsgesetz Erwähnung finde. Diese Bestimmung besage, dass einem konzessionierten Zahnarzt die Anstellung eines Dentisten erlaubt werden könne, wenn dieser am 1. März 1986 das Diplom einer von der Regierung anerkannten Dentistenschule besessen habe. Der Dentist stehe dabei unter Aufsicht und Verantwortung des Konzessionsinhabers und übe folglich keine selbständige Tätigkeit aus.
2. Weiters wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 2005, C-437/03, hingewiesen, mit welchem entschieden worden sei, dass das österreichische Dentistengesetz mit den Zahnarztrichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG unvereinbar sei. Österreich habe mit diesem Gesetz gegen die Verpflichtungen aus Art. 1 und Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG sowie des Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG verstossen, in dem österreichischen Dentisten die Möglichkeit eröffnet worden sei, unter der Bezeichnung Zahnarzt ihre Tätigkeit auszuüben sowie die Ausnahmeregelung des Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG in Anspruch zu nehmen, obwohl sie die Mindestvoraussetzung des Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG nicht erfüllten, um unter die Regelung dieser Richtlinien zu fallen. Bei der nun vorgelegten Bestätigung handle es sich weder um einen Nachweis im Sinne des Art. 49 Sanitätsgesetz noch um eine Bescheinigung gemäss den genannten Richtlinien. Folglich könne dem Gesuch nicht stattgegeben werden.
3. Mit der angefochtenen Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. Juli 2008, RA 2008/1846-6613, wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Regierung stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Liechtensteinischer Staatsbürger ist und die Zahntechnikerlehre am 2. April 1973 in Liechtenstein abgeschlossen habe. Nach einem Jahr am Dentistenlehrinstitut in Wien habe er die dortige Abschlussprüfung am 26. Juni 1974 mit Erfolg abgelegt. Die Ausbildung zum Dentisten sei keine universitäre oder Hochschulausbildung. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Weiterbildung zum Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde, zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder zum Fachzahnarzt für Parodontologie.
Der Beschwerdeführer sei zunächst jahrelang in der Schweiz tätig gewesen. Derzeit sei er als Dentist bei Dr. med. dent. B, Zahnärztin, in der Praxis ... Z, als Dentist angestellt. Diese Anstellung sei mit Schreiben der Sanitätskommission vom 14. Oktober 2002 bewilligt worden.
Vom 1. April 2004 bis 1. April 2007 sei der Beschwerdeführer in A-... Y ..., als Dentist tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge in Liechtenstein weder über eine Konzession oder Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes noch über eine Konzession oder Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes.
3.1. In rechtlicher Hinsicht führte die Regierung aus, dass auf das Gesuch das Gesundheitsgesetz vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, anwendbar sei, da das Gesuch des Beschwerdeführers beim Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes (GesG) am 1. Februar 2008 hängig gewesen sei.
Die eigenverantwortliche Ausübung des Zahnarztberufes bedürfe gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. s GesG einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Die Bewilligung werde insbesondere erteilt, wenn der Antragsteller über eine entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung) verfüge (Art. 7 Abs. 1 lit. b GesG). Die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufes des Zahnarztes besitze gemäss Art. 73 Gesundheitsverordnung (GesV) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. b GesG wer:
a). die zahnärztlichen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR absolviert habe und
b). eine fachliche Weiterbildung nach Massgabe der Art. 74 bis 76 nachweise.
Die fachliche Weiterbildung nach Massgabe der Art. 74 bis 76 GesV sei die Ausbildung zum Zahnarzt für allgemeine Zahnheilkunde, zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie oder zum Fachzahnarzt für Parodontologie. Da der Beschwerdeführer über diese Ausbildungen nicht verfüge, scheide eine Bewilligungserteilung gestützt auf diese Bestimmungen daher aus.
3.2. Zur Frage, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Dentistenausbildung abgeschlossen habe, eine dreijährige Berufspraxis als Dentist in Österreich nachweisen könne, in das Dentistenregister der österreichischen Dentistenkammer und in die Zahnärzteliste der österreichischen Zahnärztekammer als Dentist eingetragen sei, als anerkennungsfähiger ausländischer Ausbildungsnachweis mit entsprechender Berufspraxis gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b i. V. m. Abs. 5 lit. a GesG und Art. 6 Abs. 1 lit. d GesV zu qualifizieren sei, führte die Regierung Folgendes aus:
Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. d GesV würden Ausbildungsnachweise, die von anderen EWR-Vertragsstaaten ausgestellt werden, anerkannt, wenn sie die in Art. 21 bis 23 i. V. m. Art. 34 bis 37 der Richtlinie 2005/36/EG verankerten Voraussetzungen erfüllten. Die in den EU-Richtlinien verankerten Voraussetzungen zur Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen schützten nicht nur die Angehörigen der Mitgliedstaaten insofern, als dass sie einen Anspruch auf Anerkennung hätten, sondern verpflichteten auch die Mitgliedstaaten, keine Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten.
Art. 21 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG halte ausdrücklich fest, dass lediglich die in Anhang 5 der Richtlinie unter den Ziffern 5.3.1. und 5.3.2. für Zahnärzte aufgeführten Ausbildungsnachweise anzuerkennen seien. Für österreichische Ausbildungen sei der Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Zahnheilkunde" ausgestellt durch die medizinische Fakultät der Universität, erforderlich. Gefordert sei also zwingend der Abschluss einer universitären Ausbildung, über welche der Beschwerdeführer nicht verfüge. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine angeblich wohlerworbenen Rechte berufe, übersehe er, dass er dies nur wirksam tun könne, wenn ihm ein Mitgliedstaat einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt ausgestellt hätte. Dabei gehe es ausschliesslich um Ausbildungsnachweise als Zahnarzt. Gemeint sei damit z. B. der Fall, in welchem ein Mitgliedstaat bislang Ausbildungsnachweise für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes, z. B. auf Grund einer wirklich drei- oder vierjährigen universitären Ausbildung, ausgestellt habe. Diese Ausbildungsnachweise seien anzuerkennen, nicht jedoch Ausbildungsnachweise eines Dentisten oder sonstigen Berufes der Gesundheitspflege. Damit könnten lediglich Zahnärzte sowie die anderen in der Richtlinie genannten Berufe von der Freizügigkeit profitieren, nicht jedoch Dentisten.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er sei in Liechtenstein als Schulzahnarzt anerkannt und verfüge über eine de facto Konzession, schlage die Argumentation fehl. Schliesslich müsse er diese Tätigkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 GesG "unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung" von Dr. B ausüben. Zudem gebe es in Liechtenstein keine anerkannten Schulzahnärzte, sondern jeder in Liechtenstein zur Berufsausübung zugelassene Zahnarzt (nicht Dentist) könne Behandlungen im Rahmen der Schulzahnarztpflege durchführen. Dazu sei auch Dr. B berechtigt und unter ihrer Aufsicht, Anleitung und Verantwortung stehe eben auch der Beschwerdeführer.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach dem aufgehobenen Sanitätsgesetz, LGBl. 1986 Nr. 12, einen Anspruch gehabt hätte, verwies die Regierung auf die Entscheidung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz VBI 2000/5.
3.4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er "den von der Regierung und dem Gericht gewiesenen Weg einer mindestens dreijährigen Tätigkeit in Österreich, mit vielen Kosten verbunden, gegangen sei, stellte die Regierung fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen durfte, dass ihm eine Bewilligung zur eigenverantwortlichen Ausübung des Zahnarztberufes erteilt würde, wenn er drei Jahre lang in Österreich als Dentist gearbeitet haben würde. Eine solche Zusicherung sei insbesondere der Entscheidung der VBI 2000/5 nicht zu entnehmen. Die VBI habe die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht nur deshalb abgewiesen, weil er keine Bescheinigung über eine dreijährige Berufspraxis als Dentist in einem EWR-Mitgliedstaat habe beibringen können, sondern vor allem auch deshalb, weil er weder eine zahnärztliche Ausbildung, die gemäss Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 78/687/EWG eine mindestens fünfjährige Ausbildung an einer Universität oder einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau umfasse, absolviert habe, noch vor Inkrafttreten der Richtlinie 78/686/EWG eine Universitätsausbildung in Österreich im Sinne von Art. 19b der vorgenannten Richtlinie begonnen habe. Die VBI habe daher klar und deutlich darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer namentlich an der erforderlichen fünfjährigen Universitätsausbildung mangle. Dass die VBI auch darauf hinwies, dass die erwähnte Bescheinigung über die Berufspraxis nicht vorgelegt worden sei, ändere nichts daran, dass die erwähnte weitere und kumulativ zu erfüllende Voraussetzung nicht gegeben gewesen sei. Die VBI habe im erwähnten Urteil auch auf das österreichische Dentistengesetz Bezug genommen und klargestellt, dass innerstaatliches österreichisches Recht in Liechtenstein keinen Rechtsanspruch zu verschaffen vermöge. Keineswegs habe die VBI eine Zusicherung abgegeben, dass bei Anerkennung des Beschwerdeführers in Österreich als Zahnarzt auch eine Anerkennung in Liechtenstein erfolgen würde.
Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass der Beschwerdeführer aus den damaligen Ausführungen der VBI schliessen durfte, dass er infolge der Gleichstellung der österreichischen Dentisten mit den österreichischen Zahnärzten und einer durch ihn absolvierten dreijährigen Praxis als Dentist in Österreich und der damit einhergehenden Gleichstellung mit österreichischen Zahnärzten in Liechtenstein als Zahnarzt zugelassen werden würde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Gleichstellung mit Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2005, C-437/03, als Verstoss der Republik Österreich gegen die Verpflichtungen aus Art. 1 und 19b der Richtlinie 78/686/EWG qualifiziert worden sei.
Österreich habe diesem Urteil insoweit Rechnung getragen, als die erwähnte Gleichstellung durch Integration der für Dentisten geltenden Bestimmungen in das Zahnärztegesetz aufgehoben worden sei.
4. In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 18. Juli 2008 wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den Spruch der Entscheidung der Regierung vom 2. Juli 2008, RA 2008/1846-6613, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die Konzession zur selbständigen Berufsausübung als Zahnarzt (in eventu: als selbständiger Dentist) sowie zur Führung eines zahntechnischen Praxislabors erteilt werde. In eventu wurde beantragt, der Beschwerde insofern Folge zu geben, als die Entscheidung der Regierung aufgehoben und die Verwaltungsrechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet werde. In eventu wurde beantragt, das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b StGHG zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG zur Prüfung der Verfassungs- bzw. EWR-Konformität vorzulegen. Auf die dabei geltend gemachten Beschwerdegründe wird in den Entscheidungsgründen, soweit entscheidungsrelevant, eingegangen.
Am 18. September 2008 hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Antrag eingebracht, wonach der Vorsitzende bei den Mitgliedern des erkennenden Senats die Erklärung einholen wolle, dass keiner von ihnen in einem aufrechten Mandatsverhältnis zu den als Zahnarzt tätigen Mitgliedern der liechtensteinischen Ärztekammer stehe und auch sonst kein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund nach Art. 6 und/oder Art. 7 LVG erfüllt sei und auch sonst in keinem Abhängigkeits- oder Verwandtschaftsverhältnis oder irgendeinem Naheverhältnis stehe.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. September 2008 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Dabei liess er sich von folgenden Erwägungen leiten:
5.1. Der Sachverhalt sei in allen wesentlichen Punkten unbestritten. Der besseren Übersichtlichkeit halber könne er wie folgt zusammengefasst werden:
Der Beschwerdeführer habe am 2. April 1973 in Liechtenstein eine Zahntechnikerlehre erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss daran habe er eine Dentistenausbildung am Dentistenlehrinstitut in Wien absolviert und die Abschlussprüfung am 26. Juli 1974 mit Erfolg ablegt. Bis 1981 sei der Beschwerdeführer als Assistent bei verschiedenen Zahnärzten tätig gewesen und habe 1981 im Kanton Appenzell die kantonale Approbation als selbständiger Zahnarzt erhalten. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2000 in der Schweiz als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen. Seit dem Jahr 2000 führe der Beschwerdeführer eine eigene Praxis mit Labor in Z, dies unter der Aufsicht eines zugelassenen Zahnarztes in der Person von Dr. med. dent. B, Zahnärztin, ... Z.
Seit 1. April 2004 führe der Beschwerdeführer auch in A-... Y ..., als selbständiger Dentist eine eigene Zahnarztpraxis. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der österreichischen Dentisten- und Zahnärztekammer.
Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung als Zahnarzt von einer medizinischen Universität verfügt.
5.2. Die Anwendung des Gesundheitsgesetzes (GesG), LGBl. 2008 Nr. 30, ergebe sich aus der Übergangsbestimmung des Art. 62 Abs. 5 und sei ebenso unbestritten.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. s dieses Gesetzes bedürfe die Ausübung der Tätigkeit als Zahnarzt einer Bewilligung. Zu den Bewilligungsvoraussetzungen zähle gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b die entsprechende fachliche Eignung (Aus- und Weiterbildung).
Die Gesundheitsverordnung (GesV), LGBl. 2008 Nr. 39, regele in den Artikeln 73 bis 77 die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufes des Zahnarztes. Art. 73 stelle den Grundsatz auf, dass die fachliche Eignung zur Ausübung des Berufes des Zahnarztes besitze, wer
a). die zahnärztlichen Studien einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR absolviert habe und
b). eine fachliche Weiterbildung nach Massgabe der Art. 74 bis 76 nachweise.
Aus dem Wortlaut ergebe sich unzweifelhaft, dass die beiden Voraussetzungen (Nachweis der Absolvierung der zahnärztlichen Studien und fachliche Weiterbildung) kumulativ gegeben sein müssten. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe aber ebenso eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach lit. a, Absolvierung der zahnärztlichen Studien an einer Universität oder Hochschule, nicht erbringe. Damit ergebe sich auf Grund dieser Rechtslage, dass die Bewilligung zu verweigern sei.
5.3. Der Beschwerdeführer stellt diese Beurteilung insoweit nicht in Zweifel, als er einräume, dass die Regierung das Beschwerdeanliegen "unter rein formal technischen Gesichtspunkten" beurteile. Seine Argumente, weshalb ihm die angestrebte Bewilligung doch zu erteilen sei, stütze er im Wesentlichen auf europarechtliche Aspekte, auf welche im Folgenden eingegangen werde:
5.4. Zunächst sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich auch als Liechtensteinischer Staatsangehöriger auf die im EWRA gewährleisteten Grundfreiheiten berufen könne. Das Verbot der "Inländerdiskriminierung", die dann realisiert werde, wenn Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenem mit Gemeinschaftsbezug diskriminiert würden, wurzele bereits im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (so auch der österreichische Verfassungsgerichtshof 4. Dezember 2006, A 13/06).
5.5. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auf die Grundfreiheiten berufen könne, nütze ihm jedoch im vorliegenden Fall nichts: Er verweise in seinen Ausführungen darauf, dass die Beschränkung seiner Tätigkeit durch die Vorschrift des Art. 63 Abs. 2 GesG, wonach er als Dentist seine Tätigkeit (nur) unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes auszuüben habe, eine Diskriminierung gegenüber seiner Rechtstellung in Österreich darstelle. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass die Niederlassungsfreiheit nicht beinhalte, dass jemand, nur weil er in einem anderen Mitgliedstaat des EWR berechtigt sei, eine Tätigkeit auszuüben, er diese Tätigkeit unter denselben Voraussetzungen auch in einem anderen Mitgliedstaat des EWR ausüben dürfe. Selbstverständlich könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Schranken der Grundfreiheiten auch zusätzliche beschränkende Regelungen erlassen. Unterschiedliche Regelungen als solche stellten noch keine Diskriminierung oder sonst gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkungen dar.
5.6. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht berechtigt, den Beruf eines Zahnarztes auszuüben, sondern eben nur den Beruf eines Dentisten, der nunmehr im österreichischen Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, im Übergangsrecht geregelt sei. Es sei zwar einzuräumen, dass Berufsbild und Tätigkeitsbereich auf Grund der Verweisungsnorm der für Dentisten geltenden Bestimmung des § 58 Zahnärztegesetz auf § 4 Abs. 3 und 4 leg. cit. mit jenem des Zahnarztes weitgehend identisch sei, der Dentist sei jedoch nicht berechtigt, als Zahnarzt aufzutreten, sondern habe die Berufsbezeichnung "Dentist" zu führen (§ 59 Zahnärztegesetz). Auch daraus könne somit keine Berechtigung abgeleitet werden, in Liechtenstein als Zahnarzt tätig zu sein.
5.7. Zweifellos stelle der Regelungskomplex des Gesundheitsgesetzes, das für die Ausübung des Berufes eines Zahnarztes die oben angeforderten Voraussetzungen aufstelle, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Es sei dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass derartige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit als solche verhältnismässig sein müssten.
Der Beschwerdeführer erachte die Verhältnismässigkeit deshalb als nicht gegeben, weil die Regierung unberücksichtigt lasse, dass der Beschwerdeführer durch seine bisherige Tätigkeit, seine langjährige Erfahrung sowie seinen Wissensstand eine den Voraussetzungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen weit übersteigende Bildung und Praxis als Zahnarzt besitze.
Die Regierung sei jedoch bei ihrer Entscheidung an die in den Gesetzen und anzuwendenden Verordnungen festgelegten Grundlagen gebunden. Für den Beschwerdeführer sei dabei auch nichts gewonnen, wenn er unter Hinweis auf EuGH-Rechtsprechung argumentiere, dass die Regierung ungeachtet der entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und vor allem auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung und Tätigkeit als selbständiger Dentist bzw. als kantonal approbierter selbständiger Zahnarzt dieselbe Befähigung aufweise wie ein Zahnarzt unter den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, der eine universitäre Ausbildung genossen habe. Der Beschwerdeführer gehe nämlich in keiner Weise auf die - zutreffende - Argumentation der Regierung ein, die darlege, dass gerade die europarechtlich gebotene Berücksichtigung der im Ausland erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen in der im konkreten Fall auf Grund der Anordnung des § 6 Abs. 1 lit. d GesV anzuwendenden Richtlinie 2005/36 positiviert sei. Die Regierung lege plausibel dar, weshalb eine blosse Dentistenausbildung keinen Ausbildungsnachweis darstelle, der für die Ausübung des Berufs als selbständiger Zahnarzt hinreichend sei und der Beschwerdeführer vermöchte auch keine Bestimmung dieser Richtlinie anzuführen, die der Beurteilung der Regierung entgegenstünde.
Der Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber habe die Frage der Anerkennung ausländischer Diplome, Ausbildungen und Erfahrungen in diesen Richtlinien abschliessend geregelt. Diese Richtlinien würden auch im Geltungsbereich des EWRA gelten und seien daher in Liechtenstein umzusetzen. Die Entscheidung der Regierung, auf der Grundlage dieser Richtlinien die Bewilligung für die Ausübung des selbständigen Berufes als Zahnarzt zu versagen, sei daher nicht zu beanstanden. Wenn daher der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz erblicke, weil seine auf Grund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit auf dem Gebiet der Zahnbehandlung angeeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nicht berücksichtigt würden, so sei dieser Vorwurf nicht der Regierung, nicht den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern allenfalls dem Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber zu machen. Eine Prüfung dieser Bestimmungen habe jedoch nicht durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen.
5.8. Soweit der Beschwerdeführer eine Diskriminierung im Hinblick auf seine Rechtstellung in Österreich geltend mache, sei das Argument zu wiederholen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, in Österreich auf Grund einer Übergangsbestimmung im Zahnärztegesetz seine Tätigkeit als Dentist weiterhin auszuüben, nicht dazu führen könne, dass ihm daraus ein Recht erwachse, in Liechtenstein eine Praxis zu führen. Weder in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht noch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot könne dieser Umstand allein eine unsachliche Diskriminierung sein.
5.9. Aus den genannten Überlegungen erweise sich somit die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein als rechtskonform. Der Verwaltungsgerichtshof sehe in diesem Zusammenhang auch keinen Anlass, die innerstaatlich anzuwendenden Vorschriften beim Staatsgerichtshof auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüfen zu lassen, da sich diese vor dem Hintergrund der zitierten EU-Richtlinien als EWR-konform erweisen würden und im Übrigen sachlich begründet und verhältnismässig seien.
5.10. Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, die Regierung sei in ihrer Entscheidung nicht auf den Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Führung eines zahntechnischen Labors eingegangen. Der diesbezügliche Antrag wäre an das zuständige Amt für Volkswirtschaft weiterzuleiten gewesen.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Ausbildung (abgeschlossene Lehre und Berufstätigkeit als Zahntechniker) zur Führung eines zahntechnischen Labors berechtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2006 zum Gewerbegesetz (LGBl. 2006 Nr. 253) handle es sich beim Beruf des Zahntechnikers um ein qualifiziertes Gewerbe, für das die Erteilung einer Gewerbebewilligung durch das Amt für Volkswirtschaft notwendig sei.
Auf dieses Argument sei dem Beschwerdeführer zu antworten, dass der Antrag auf eine Konzessionserteilung zur Führung eines Praxislabors in der seinerzeitigen Eingabe vom 18. April 2007 in einem für die Behörden offenkundig untrennbaren Zusammenhang mit dem Ansuchen um Erteilung einer Konzession zur Ausübung der Tätigkeit eines selbständigen Zahnarztes gestellt worden sei. Das Amt für Gesundheit habe den Antrag auf der Basis des damals geltenden Sanitätsgesetzes abgewiesen. In seiner Beschwerde an die Regierung sei der Beschwerdeführer auf die Abweisung des Antrages auf Führung eines Praxislabors gar nicht eingegangen gewesen. Es könne daher der Regierung nicht vorgeworfen werden, dass sie auf der Basis des nunmehr geltenden Gesundheitsgesetzes die Beschwerde insgesamt als unbegründet abgewiesen habe, weil ausschliesslich die Frage der Erteilung der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes bekämpft worden sei. Der Beschwerdeführer hätte daher im Verfahren vor der Regierung klar deponieren müssen, dass er unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes auf jeden Fall eine Tätigkeit als Zahntechniker (was aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedingt gleichzusetzen sein müsse mit einem "Praxislabor", das schon begrifflich mit einer "Praxis" in Zusammenhang stehe) anstrebe. Der Verwaltungsgerichtshof sehe sich daher nicht in der Lage, auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren nochmals einzugehen. Er weise jedoch darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen sei, beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Erteilung einer Gewerbebewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Zahntechnikers zu stellen.
5.11. Zum Antrag vom 18. September 2008 betreffend allfällige Naheverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes zu Zahnärzten, die Mitglieder der Ärztekammer seien, sei zu bemerken: Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe in Verwaltungssachen seien in den Art. 6 und 7 LVG geregelt. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes erachteten keinen der in diesen Bestimmungen genannten Tatbestände als erfüllt. Insbesondere werde kein zureichender Grund erblickt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Art. 7 lit. d LVG). Der Beschwerdeführer mache keine substanziierten Ablehnungsgründe geltend, sondern beschränke sich auf die Behauptung, dass sein Ansuchen den Interessen verschiedener Mitglieder der liechtensteinischen Ärztekammer widerspreche und diese das Interesse verfolgten, dass dem Beschwerdeführer keine Konzession als Zahnarzt erteilt werde. Weshalb sich aus der anwaltlichen Tätigkeit verschiedener Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund ergeben sollte, werde nicht hinreichend dargelegt.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2008/62, hat der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 EWRA und des Willkürverbots und regt die Aufhebung des Art. 63 GesG wegen Verfassungswidrigkeit bzw. mangelnder EMRK- und EWRA-Konformität an. Weiter ersucht er den Staatsgerichtshof, beim EFTA-Gerichtshof um eine Vorabentscheidung betreffend die EWRA-Konformität des Art. 63 Abs. 2 GesG nachzusuchen.
6.1. Zur Verletzung des Eigentumsschutzes gemäss Art. 1 des 1. ZP zur EMRK
a). Jede natürliche oder juristische Person habe ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem dürfe sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlange, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Der Begriff des Eigentums beschränke sich dabei nicht auf das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern erstrecke sich auf alle wohlerworbenen und vermögenswerte Rechte. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. jede durch legalen Einsatz persönlicher Mittel und Fähigkeiten unter Übernahme persönlicher Risiken im Wirtschaftsleben geschaffene vermögenswerte Position gelte nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK als schutzfähig (vgl. Frowein/Peukert, EMRK Kommentar, 2. Aufl., S. 766 ff. zu Art. 1 des 1.ZP).
Hänge die Ausübung wirtschaftlicher Betätigung oder ein sonstiger wirtschaftlicher Besitzstand von einer staatlichen Konzession ab, könne deren Rücknahme einen Art. 1 verletzenden Eigentumsentzug darstellen, wenn dem Betroffenen dadurch eine durch seine Leistung geschaffene Existenzgrundlage entzogen werde, ohne dass er damit nach den Umständen des Falls rechnen konnte oder er die Entziehung nicht durch ein vorwerfbares, schuldhaftes Verhalten selbst verursacht habe (vgl. Frowein/Peukert, EMRK Kommentar, 2. Aufl., S. 769, RZ 7 zu Art. 1 des 1. ZP).
b). Genau diesem durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK garantierten Eigentumsschutz bzw. dem darin verankerten Vertrauensschutz werde die gegenständlich angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht.
So habe der Beschwerdeführer am 26. Juni 1974 am Dentistenlehrinstitut in Wien erfolgreich die Dentistenausbildung abgeschlossen. Bis 1981 sei er als Assistent bei verschiedenen Zahnärzten tätig gewesen und 1981 habe er im Kanton Appenzell die kantonale Approbation als selbständiger Zahnarzt erhalten. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer bis zum Jahre 2000 in der Schweiz als selbständiger Zahnarzt tätig gewesen und führe seither eine eigene Praxis mit Labor in Z, dies allerdings unter der Aufsicht eines zugelassenen Zahnarztes in der Person von Dr. med. dent. B, Zahnärztin, ... Z. Seit 1. April 2004 führe der Beschwerdeführer auch in A-... Y ..., als selbständiger Dentist eine eigene Zahnarztpraxis. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der österreichischen Dentisten- und Zahnärztekammer, wodurch er berechtigt sei, als Dentist eine eigene Zahnarztpraxis gemäss § 58 des österreichischen Zahnärztegesetzes (BGBl. I Nr. 126/2005) eigenverantwortlich zu führen (vgl. auch das angefochtene VGH Urteil auf S. 14, Punkt 15.).
Der Beschwerdeführer habe sich somit in Österreich durch legalen Einsatz persönlicher Mittel und Fähigkeiten unter Übernahme persönlicher Risiken im Wirtschaftsleben eine vermögenswerte und damit gemäss Art. 1 des 1. ZP zur EMRK schutzwürdige Position geschaffen. Er sei somit in seinem Vertrauen darauf, dass er seinen erlernten Beruf als Dentist selbständig ausüben könne, zu schützen.
c). Wenn der Verwaltungsgerichtshof nun ausführe, die Regierung hätte in ihrer Entscheidung vom 2. Juli 2008 zutreffend argumentiert, dass spätestens mit dem Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2005, C-437/03, die Gleichstellung von Dentisten und Zahnärzten in Österreich als Verstoss gegen die Verpflichtung Österreichs gemäss Art. 1 und 19b der Richtlinie 78/686/EWG qualifiziert worden sei, so übersehe er dabei Folgendes.
In besagtem Urteil sei seitens des EuGH lediglich ausgesprochen worden, dass ein (österreichischer) Dentist nicht die Bezeichnung Zahnarzt führen dürfe und somit konsequenterweise von einem anderen EU Mitgliedstaat auch nicht als solcher anerkannt werden müsse. Hingegen sei mit keinem Wort thematisiert worden, dass die bis anhin ordnungsgemäss ausgebildeten und selbständig tätigen Dentisten in Österreich unzureichend ausgebildet worden seien. Somit habe für den Beschwerdeführer aber nach wie vor der Vertrauensgrundsatz zu gelten, wonach er mit seinen, zum damaligen Zeitpunkt vorschriftsgemäss erworbenen Fähigkeiten heute selbstständig und eigenverantwortlich seiner Tätigkeit als Dentist nachgehen könne.
Aufgrund der Niederlassungsfreiheit nach Art 31 EWRA müsse dieses vom Beschwerdeführer in Österreich erworbene Eigentumsrecht, wie nachstehend noch ausgeführt werde, auch in Liechtenstein gemäss Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geschützt werden. Mit anderen Worten, der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, seinen in einem Mitgliedstaat (A) vorschriftsgemäss erlernten Beruf des Dentisten auch in einem anderen Mitgliedstaat (FL) unter derselben Bezeichnung selbständig auszuüben. Genau dieses Recht werde dem Beschwerdeführer durch die Regelung des Art. 63 Abs. 2 GesG, wonach ein Dentist seine Tätigkeit unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des Bewilligungsinhabers auszuüben habe, aber verwehrt, weshalb diese Bestimmung im Ergebnis EMRK widrig sei.
6.2. Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA
a). Die EWR Grundfreiheiten und damit auch die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA würden vom Staatsgerichtshof ebenfalls als verfassungsmässig gewährleistete Grundrechte im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG anerkannt (vgl. Stotter, Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, S. 740 f.).
Gemäss Art. 31 EWRA unterliege die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaates oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Die Niederlassungsfreiheit umfasse, vorbehaltlich des Kapitels IV EWRA, die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 34 Abs. 2 EWRA, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen.
Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA seien nur dann gerechtfertigt, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprächen, sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet seien und nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei.
Der Europäische Gerichtshof interpretiere die Niederlassungsfreiheit inzwischen soweit, dass er verlange, dass jede Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, auch wenn formelle Inländergleichbehandlung gegeben sei, auf ihre Proportionalität hin zu überprüfen sei, nämlich dahingehend, ob sie zur Einhaltung nationaler Berufsregeln, die bestimmte objektive Standards sichern sollen, notwendig sei. Stünden mehrere Mittel zur Erreichung dieser Ziele zur Verfügung, so sei das gelindeste Mittel zu wählen (Fischer/Köck, Europarecht 3, S. 532).
b). Vorliegendenfalls handele es sich beim Beschwerdeführer um einen Liechtensteinischen Staatsbürger. Wie bereits zuvor ausgeführt worden sei, seien nun also nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die für die Niederlassungsfreiheit entwickelten Grundsätze der Verhältnismässigkeit auch auf reine Inlandssachverhalte anzuwenden. Mit anderen Worten, der Grundsatz, wonach die eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich sein müssten, sei auch dann zu berücksichtigen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - ausschliesslich die Interessen des Beschwerdeführers im Inland zu beurteilen seien.
Genau diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes nun aber nicht gerecht. So bringe der Verwaltungsgerichtshof den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zwar grundsätzlich zur Anwendung, trage diesem aber nicht ausreichend Rechnung und komme damit zu Unrecht zum Ergebnis, dass die vorliegende Beschränkung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit durch die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG verhältnismässig sei.
Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei verfehlt.
c). Wie bereits ausgeführt worden sei, sei der Beschwerdeführer in Österreich selbstständig als Dentist tätig und führe in A-... Y ..., als solcher eine Zahnarztpraxis.
Gemäss § 58 des österreichischen Zahnärztegesetzes (BGBl. I Nr. 126/2005) umfasse der Dentistenberuf die in § 4 Abs. 3 und 4 angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine Vollnarkose durchgeführt werde oder erforderlich sei. § 4 des Zahnärztegesetzes beschreibe den zahnärztlichen Berufen vorbehaltenen Tätigkeitsbereiche. Der Beschwerdeführer übe im Rahmen seiner Tätigkeit in Österreich und Liechtenstein ausschliesslich solche Behandlungen aus, die ohne Vollnarkose durchgeführt würden.
Nun kenne zwar auch das liechtensteinische Recht den Beruf eines Dentisten, schränke aber dessen Befugnisse so gleich wieder dadurch ein, als dass Art. 63 Abs. 2 GesG vorsehe, dass dieser seine Tätigkeit ausschliesslich unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes ausüben könne. Diese gesetzliche Auflage stelle eine unverhältnismässige und vor allem diskriminierende Einschränkung des Beschwerdeführers im Sinne der Niederlassungsfreiheit dar.
d). Zum einen sei sie unverhältnismässig, da es keinen zu rechtfertigenden Grund gebe, die Tätigkeit eines Dentisten in Liechtenstein unter die Aufsicht eines Zahnarztes zu stellen, wenn er aufgrund seiner Ausbildung und Praxis zu derartigen Behandlungen befähigt sei und in Österreich zur selbständigen Ausübung dieser Tätigkeiten auch befugt sei. Auch sprächen keine öffentlich-rechtlichen Schutzinteressen zwingend für diese Schranke. Selbst wenn die ratio der gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des GesG den Schutz der öffentlichen Gesundheit bezwecke und die einschlägigen Gesetzesbestimmungen somit bestimmte Voraussetzungen für die Bewilligung der Tätigkeit als Zahnarzt vorsähen, lasse der Verwaltungsgerichtshof dennoch unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch seine bisherige Tätigkeit, seine langjährige Erfahrung sowie seinen Wissensstand eine die Voraussetzungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen weit übersteigende Bildung und Praxis als Zahnarzt bzw. Dentist besitze.
In dem richtungsweisenden Fall VLASSOPOULOU zur Zahl Rs C-340-89 (SLG 1991, I.-2357) habe der EuGH einen ähnlichen Fall zu beurteilen gehabt, in welchem der EuGH die Verpflichtung für jeden Vertragsstaat ausspreche, die im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse und Befähigungsnachweise im Wege eines Vergleichs mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, sowie zu diesem Zweck ein rechtsstaatliches Prüfungsverfahren einzurichten. Dieses Prüfungsverfahren müsse es den Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ermöglichen, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder die zumindest gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinige. Diese Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Diploms müsse ausschliesslich danach erfolgen, welches Mass an Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Diplom unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums und der praktischen Ausbildung, auf die es sich bezieht, bei seinem Besitzer vermuten lasse. Insoweit müssten die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedsstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichten (siehe Urteil VLASSOPOULOU, Rn. 20).
Nach dieser Rechtsprechung wäre es für die liechtensteinischen Behörden im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein Leichtes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und vor allem aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung und Tätigkeit als selbständiger Dentist bzw. als kantonal approbierter selbständiger Zahnarzt dieselbe Befähigung aufweise, wie ein Zahnarzt unter den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und daher zur selbständigen Ausübung als Dentist auch in Liechtenstein zugelassen werden müsse. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass sich die Behörden vor Abweisung seines Antrages davon zu überzeugen gehabt hätten, welche theoretischen Kenntnisse er sich aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit auf dem Gebiet der Zahnbehandlung angeeignet habe und welche praktischen Fähigkeiten er durch seine langjährige Berufserfahrung aufweise. Hätte sich dabei - wider Erwarten - herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auf bestimmten Gebieten keine ausreichenden Fähigkeiten oder Kenntnisse nachweisen könne, so wäre im Sinne der Verhältnismässigkeit insofern ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen, als ihm die Tätigkeit zur Ausübung des Berufs als Dentist unter der Auflage zu gewähren gewesen wäre, bestimmte Kenntnisse und Befähigungen nachzuholen, etwa durch Absolvierung einer Zusatzausbildung.
Die Schranke des Art. 63 Abs. 2 GesG stelle somit eine durch Nichts zu rechtfertigende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers dar und entpuppe sich als eine glatte Diskriminierung all jener Personen, die in anderen Mitgliedstaaten eine zahnheilkundliche Ausbildung zum Dentist genossen hätten und in diesen Mitgliedstaaten ohne Einschränkungen, wie sie in Art. 63 Abs. 2 GesG vorgesehen sei, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit selbständig tätig sein könnten. Nur weil der Beruf des Dentisten nicht von den europäischen Anerkennungsrichtlinien 78/686/EG, 78/687/ EG und 2005/36/EG umfasst sei, bedeutet dies nicht, dass der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA nicht entsprechend Rechnung zu tragen sei, sondern durch EWRA widrige Regelungen, wie die liechtensteinische Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG eine ist, völlig untergraben werden könne.
Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei verfehlt.
6.3. Verletzung des Willkürverbots:
a). Auch wenn im vorliegenden Fall nach Ansicht des Staatsgerichtshofes keines der zu Punkt 3.) und 4.) geltend gemachten spezifischen Grundrechte betroffen wäre bzw. die gesetzliche Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG seiner Ansicht nach weder EMRK noch EWRA widrig sei, so sei aber in jedem Fall das Willkürverbot, welches ein ungeschriebenes, eigenständiges Grundrecht darstelle und subsidiär geltend gemacht werden könne, durch die angefochtene Entscheidung bzw. durch den Regelungsinhalt des Art. 63 Abs. 2 GesG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht begründet, nicht vertretbar und somit geradezu stossend sei (vgl. StGH 1995/28, LES 1998, 6 (11); StGH 1998/45, LES 2000, 1; StGH 2005/35, LES 2007, 89).
Willkür in der Rechtsetzung liege nach ständiger Praxis dann vor, wenn sich der Erlass der Rechtsnorm - auch bei Anerkennung des legislativen Gestaltungsspielraumes - nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sinn- und zwecklos sei oder rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei (vgl. StGH 1987/21, LES 1989, 45 (47); StGH 2003/98, LES 2006, 92).
In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, das in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren sei (vgl. StGH 1997/35, LES 1999,71; StGH 1995/28, LES 1998, 6; StGH 2000/1, LES 2003,71).
b). Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall zweifellos erfüllt:
Im Sinne der Ausführungen zur Verhältnismässigkeit unter Punkt 4. d) dieser Beschwerde lasse sich nämlich auch nicht ernsthaft und sachlich begründen, warum ein nach österreichischem Recht ordnungsgemäss ausgebildeter Dentist, der in Österreich dieser Tätigkeit selbständig nachgehe, hierzu in Liechtenstein nicht berechtigt sein solle, sondern seine Tätigkeit hier gemäss Art. 63 Abs. 2 GesG nur unter Aufsicht eines Zahnarztes ausüben könne. Diese Diskriminierung und Beschränkung der Niederlassungsfreiheit stelle vielmehr eine krasse Ungerechtigkeit dar, die durch eine Regelung, wie sie in Österreich mit der Bestimmung des § 58 Zahnärztegesetz bestehe, abgeschafft werden könnte. Die Abschottung des liechtensteinischen Marktes für im europäischen Ausland ausgebildete Dentisten durch Art. 63 Abs. 2 GesG sei jedenfalls nicht sachlich zu rechtfertigen und damit willkürlich.
c). Abschliessend sei als gesonderter Punkt noch die Verletzung von verfahrensrechtlichen Garantieelementen gerügt:
Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf S. 18 des angefochtenen Urteils schliesslich die Ansicht vertrete, dass er auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner ebenfalls beantragten Erteilung einer Konzession zur Führung eines zahntechnischen Labors nicht eingehen könne, weil der Beschwerdeführer die diesbezügliche Abweisung durch das Amt für Gesundheit nicht bereits in seiner Beschwerde an die Regierung, sondern erst mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aufgegriffen habe, so grenze dies an Rechtsverweigerung und stelle einen überspitzen Formalismus im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dar (vgl. StGH 1991/12a, LES 1994, 96 1b; Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, S. 243). Es wäre dem Verwaltungsgerichtshof gerade im Lichte der Prozessökonomie ein Leichtes gewesen, der Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem Umfange Folge zu geben und die Entscheidung des Amtes für Gesundheit diesbezüglich abzuändern. Der Beschwerdeführer werde durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes also letztlich auch in verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensgarantien verletzt.
6.4. Aufhebung von Art. 63 Abs. 2 GesG wegen Verfassungswidrigkeit bzw. mangelnder EMRK und EWRA-Konformität
Wie aufgezeigt, liege es auf der Hand, dass die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG weder verfassungs-, noch EMRK-, noch EWRA-Konform sei und aufgrund ihres Wortlauts auch nicht dahingehend ausgelegt werden könne. Es werde daher angeregt, der Staatsgerichtshof möge seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG wahrnehmen und Art. 63 Abs. 2 GesG auf seine Verfassungs-, EMRK- und EWRA-Konformität hin prüfen, wobei er bezüglich Letzterer den EFTA-Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gemäss Art. 34 des EFTA Überwachungs- und Gerichtsabkommens ersuchen möge.
Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGHG erfolge die Normenprüfung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, wenn es sich um eine für die angefochtene Entscheidung präjudizielle Norm handele, das heisst, im Rahmen der Entscheidungsfindung vom Gericht anzuwenden gewesen sei. Von einer solchen Präjudizialität sei in Bezug auf Art. 63 Abs. 2 GesG vorliegendenfalls auszugehen.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 18. November 2008 mitgeteilt, dass er auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde verzichte.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2008, VGH 2008/62, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Individualbeschwerde umfasst die folgenden Rügen: die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (hierzu nachfolgend Erw. 2.1), die Rüge einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA (hierzu nachfolgend Erw. 2.2) und den Vorwurf einer Verletzung des Willkürverbots (hierzu nachfolgend Erw. 2.3). Weiter rügt der Beschwerdeführer das Nichteintreten des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vorbringen betreffend die Erteilung einer Konzession zur Führung eines zahntechnischen Labors (nachfolgend Erw. 2.4). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, der Staatsgerichtshof möge Art. 63 Abs. 2 GesG auf seine Verfassungs-, EMRK- und EWRA-Konformität prüfen und hinsichtlich letzterer den EFTA Gerichtshof um eine Vorabentscheidung ersuchen (hierzu nachfolgend Erw. 2.5).
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze die Eigentumsgarantie. Hänge die Ausübung wirtschaftlicher Betätigung oder sonstiger wirtschaftlicher Besitzstand von einer staatlichen Konzession ab, könne deren Rücknahme einen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK verletzenden Eigentumsentzug darstellen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der österreichischen Dentisten- und Zahnärztekammer, wodurch er berechtigt sei, als Dentist eine eigene Zahnarztpraxis gemäss § 58 des österreichischen Zahnärztegesetzes eigenverantwortlich zu führen. Der Beschwerdeführer habe sich somit in Österreich durch legalen Einsatz persönlicher Mittel und Fähigkeiten unter Übernahme persönlicher Risiken im Wirtschaftsleben eine vermögenswerte und damit gemäss Art. 1 1. ZP zur EMRK schutzwürdige Position geschaffen. Er sei somit in seinem Vertrauen darauf, dass er seinen erlernten Beruf als Dentist selbständig ausüben könne, zu schützen.
Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht durch. Der Frage nach der Rechtsnatur der Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes muss hier nicht weiter nachgegangen werden. Insbesondere kann die Frage offen gelassen werden, ob durch die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnärzteberufes von der Eigentumsgarantie oder dem Prinzip von Treu und Glauben geschützte wohlerworbene Rechte entstehen. In Liechtenstein verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes. Eine solche wurde ihm also auch nicht entzogen. Die gesetzliche Regelung gemäss Art. 63 Abs. 2 Gesundheitsgesetz ist betreffend die Funktion des Dentisten in Liechtenstein klar und transparent. Ein Vertrauen darauf, dass nach liechtensteinischem Recht ein Anspruch bestünde, die nachgesuchte Bewilligung zu erhalten, konnte somit nicht entstehen. Aus diesen Gründen läuft die Rüge einer Verletzung der Eigentumsgarantie leer.
2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 des EWRA. Bei den EWR-Grundfreiheiten handelt es sich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes um verfassungsmässig gewährleistete Rechte. Der Beschwerdeführer kann deshalb eine Verletzung von Art. 31 EWRA gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG rügen (StGH 2004/45, Erw. 2.1 und 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
Auch diese Rüge ist aber unbegründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhält, beinhaltet die Niederlassungsfreiheit nicht, dass jemand, nur weil er in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eine Tätigkeit faktisch ausübt, diese Tätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen auch in jedem anderen Mitgliedstaat des EWR ausüben darf. Der Beschwerdeführer führt zur Frage der Europaverträglichkeit Folgendes aus: "Nur weil der Beruf des Dentisten nicht von den europäischen Anerkennungsrichtlinien 78/668/EG, 78/687 EG und 2005/36 umfasst ist, bedeutet dies nicht, dass der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 31 EWRA nicht entsprechend Rechnung zu tragen ist, sondern durch EWRA widrige Regelungen, wie die liechtensteinische Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 GesG eine ist, völlig untergraben werden kann."
Eine Berufung auf Art. 31 EWRA setzt namentlich voraus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt, welche das einschlägige europäische Recht an eine entsprechende Bewilligung knüpft.
Im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung des Landes Liechtenstein, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zu erteilen, selbständig eine Zahnarztpraxis zu betreiben, zu verneinen. Dies, weil die frühere österreichische Praxis nicht nur keinen Massstab für die Zulassungspraxis in Liechtenstein abgeben kann, sondern sogar mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in einem Spannungsverhältnis steht. Vor dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft hatte die Republik Österreich eine Gesetzgebung, die mit Bezug auf den Zahnärzteberuf nicht europakonform gewesen ist. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2005. In seinem Urteil vom 27 Oktober 2005 (Rechtssache C-437/03) hat der EuGH u. a. Folgendes ausgeführt:
"Bis zum 31. Dezember 1975 gab es in Österreich eine spezifische Ausbildung, die den Zugang zum Beruf des Dentisten eröffnete. Die Mitglieder dieses Berufszweiges, die einen Teil der Zahnarzttätigkeit ausüben, haben eine dreijährige nicht universitäre Ausbildung zurückgelegt und können nach Aussagen der österreichischen Regierung nicht mit Ärzten gleichgesetzt werden. Die Ausübung des Berufes des Dentisten ist durch das Dentistengesetz geregelt. In der vorliegenden Rechtssache ist dieses Gesetz in seiner durch das Bundesgesetz vom 10. März 1999 (BGBl. I 45/1999) geänderten Fassung anwendbar.
Nach § 6 Abs. 1 des Dentistengesetzes ist der Dentist berechtigt, seinen Beruf unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" zu führen und neben dieser Berufsbezeichnung die Ausbildungsbezeichnung "Dentist" in Klammer zu führen.
Nach § 4 Abs. 3 des Dentistengesetzes stellt die Dentistenkammer den Dentisten auf Antrag die in Art. 19b der Anerkennungsrichtlinie vorgesehene Bescheinigung aus, um ihnen die Ausübung der Zahnarzttätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen."
Wie der EuGH weiter zutreffend ausführte, musste die Republik Österreich, um der Anerkennungsrichtlinie und der Koordinierungsrichtlinie nachzukommen, nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union ein neues Ausbildungssystem für den Zugang zur zahnärztlichen Spezialisierung einrichten. Gemäss dem damals massgebenden Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 78/687 EG umfasst die zahnärztliche Ausbildung u. a. eine mindestens fünfjährige Ausbildung an einer Universität oder an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichen Niveau. Deshalb wurde ein Ärztegesetz erlassen (Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte [Ärztegesetz, ÄrzteG 1998, BGBl. 1998 Nr. 169, S. 1933]). Mit diesem wurde eine neue Zahnarztausbildung eingeführt. Das Gesetz trat am 1. August 1998 in Kraft. § 17 dieses Gesetzes behielt die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes den Zahnärzten und den Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vor. Weiter wurde das Dentistengesetz (BGBl. Nr. 90/1949) durch Bundesgesetz vom 10. März 1999 (BGBl. Nr. 45/1999) geändert. Nach dessen § 1 Abs. 1 umfasste die Tätigkeit der Dentisten "ein in diesem Bundesgesetz umschriebenes Teilgebiet der Zahnheilkunde (...)." § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmte: "Zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes sind Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) berechtigt, die (...) 4. die staatliche Dentistenprüfung mit Erfolg abgelegt haben und im Anschluss daran ein Jahr Dentistenassistent gewesen sind und 5. über eine Genehmigung zur selbständigen Niederlassung als Dentist gemäss § 7 verfügen." § 6 des Dentistengesetzes sah vor, dass ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Dentist berechtigt ist, "1. die Berufsbezeichnung "Zahnarzt"/"Zahnärztin" die Berufsbezeichnung "Dentist"/"Dentistin" zu führen und 2. neben der Berufsbezeichnung "Zahnarzt"/"Zahnärztin" die Ausbildungsbezeichnung "Dentist"/"Dentistin" in Klammer anzufügen."
Da die Kommission die österreichischen Rechtsvorschriften über die Ausübung des Berufes des Dentisten und des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als mit der Anerkennungs- und Koordinationsrichtlinie unvereinbar ansah, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren des Art. 226 Abs. 1 EGV ein. Ihre Rügen betrafen u. a. den Beruf des Dentisten. Der EuGH kam betreffend den Dentistenberuf zu folgender Feststellung:
"Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 und 19b der Anerkennungsrichtlinie und aus Art. 1 der Koordinationsrichtlinie verstossen hat, indem sie den österreichischen Dentisten in den §§ 4 Absatz 3 und 6 des Dentistengesetzes die Möglichkeit eröffnet, unter der Bezeichnung "Zahnarzt" bzw. "Zahnarzt (Dentist)" ihre Tätigkeit auszuüben sowie die Ausnahmeregelung des Artikels 19b der Anerkennungsrichtlinie in Anspruch zu nehmen, obwohl sie nicht die Mindestvoraussetzungen des Artikels 1 der Koordinationsrichtlinie erfüllen, um unter die Regelung dieser Richtlinien zu fallen (...)".
Das Urteil des EuGH macht deutlich, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Liechtenstein verpflichtet sei, ihn zur selbständigen Berufsausübung zuzulassen, weil er dazu in Österreich zugelassen sei, nicht überzeugt. Aus Art. 31 EWRA kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festhielt, ist der Beschwerdeführer auch in Österreich nicht berechtigt, den Beruf eines Zahnarztes auszuüben, sondern ausschliesslich den Beruf des Dentisten, der nunmehr im geltenden Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, im 2. Abschnitt der Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 57 ff.) geregelt ist. Auch in Österreich wird es in Zukunft keine im Land neu ausgebildeten Dentisten mehr geben, da nach § 68 des Zahnärztegesetzes die Ablegung der staatlichen Dentistenprüfung sowie die Tätigkeit als Dentistenassistent bzw. Dentistenassistentin nicht mehr zulässig ist.
Aus der Übergangslösung in Österreich kann sich für andere dem EWR angehörende Staaten keine Verpflichtung ergeben, Zulassungen nach dem Recht der Republik Österreichs vorzunehmen bzw. ihre eigene Gesetzgebung in diesem Sinne zu ändern.
Durch die Ablösung der Richtlinien 78/668 EG und 78/687 EG durch die Anerkennungsrichtline 2005/36 EG hat sich bezüglich der den vorliegenden Fall betreffenden Rechtsfragen nichts geändert.
Das Anführen des Falles der Anwältin Vlassopoulou führt auch nicht zu einem anderen Ergebnis (Urteil des EuGH vom 7. Mai 1991, Rechtssache C-340/89). Es ging in diesem Fall um den Antrag von Frau Vlassopoulou, einer in Athen zugelassenen Rechtsanwältin griechischer Staatsangehörigkeit, an das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg, betreffend Zulassung als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Mannheim sowie bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg. Dieser Fall ist für die gegenständliche Beschwerde schon deshalb nicht weiterführend, weil zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages noch keine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der zur Aufnahme des Rechtsanwaltsberufs berechtigenden Diplome erlassen worden war (vgl. EuGH, Rechtssache C-340/89, Randnr. 11). Hinsichtlich des Gesuches des Beschwerdeführers ist das anders. Bezüglich des Zahnarztberufes bestanden die Richtlinien 78/668 EG und 78/687/EG und besteht heute die Richtlinie 2005/36, die sog. Anerkennungsrichtlinie, welche u. a. die genannten Richtlinien ablöste. Letztere legt namentlich für die explizit unter Titel III (Niederlassungsfreiheit) Kapitel III (Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung) genannten Berufe, darunter die Zahnärzte, Mindestausbildungsvoraussetzungen fest. Damit erfolgt eine rechtliche Gleichstellung von Qualifikationsnachweisen, womit den entsprechenden Inhabern der Diplome oder anderen Qualifikationsnachweisen ermöglicht wird, im Mitgliedstaat denselben Beruf auszuüben für den sie sich im Herkunftsstaat qualifiziert haben (vgl. Kay Hailbronner/Marcel Kau, in: Hailbronner Kay/Heinrich Wilms [Hrsg.], Recht der Europäischen Union, Kommentar [Stand 2009], Art. 47 EGV, Rz. 45 ff., Rz. 51). Falls es an dieser formalen Voraussetzung fehlt, "helfen grundsätzlich auch gute tatsächliche Fähigkeiten nicht weiter" (Kay Hailbronner/Marcel Kau, a. a. O., Rz. 48).
2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 63 Abs. 2 Gesundheitsgesetz, wonach ein Dentist seine Tätigkeit im Rahmen der ihm im Diplom zuerkannten Befugnisse ausübt und unter der unmittelbaren Aufsicht, Anleitung und Verantwortung des Bewilligungsinhabers steht, verstosse gegen das Willkürverbot. Sie stelle eine Diskriminierung dar, die mit einer Regelung analog zur Übergangslösung des § 58 des österreichischen Zahnärztegesetzes abgeschafft werden könnte, weil sie sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Der Staatsgerichtshof hat Verständnis für diese Argumentation des Beschwerdeführers. Der Gesetzgeber hält sich aber mit dieser Regelung im Rahmen des Verfassungsrechts und folgt den europäischen Vorgaben, die zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes namentlich eine mehrjährige universitäre Ausbildung vorsehen.
Nach der Gesundheitsverordnung (GesV, LGBl. 2008 Nr. 39), die u. a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung eines Gesundheitsberufs nach Art. 6 GesG regelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a GesV) werden Ausbildungsnachweise, die von anderen EWRA-Vertragsstaaten ausgestellt wurden, anerkannt wie sie festgelegt sind "für Zahnärzte und Fachzahnärzte in Art. 21 bis 23 iVm Art. 34 bis 37 der Richtlinie 2005/36/EG" (Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV).
2.4. Da der Staatsgerichtshof keine Anhaltspunkte erblickt, welche Art. 63 Abs. 2 Gesundheitsgesetz als verfassungswidrig erscheinen lassen und ebenso kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der für einen Verstoss gegen Art. 31 EWRA spricht, folgt der Staatsgerichtshof auch dem Antrag nicht, Art. 63 Abs. 2 GesG wegen Verstosses gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte aufzuheben oder den EFTA-Gerichtshof zu ersuchen, eine Vorabentscheidung betreffend die EWRA-Konformität des Art. 63 Abs. 2 GesG zu treffen.
2.5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es stelle einen überspitzten Formalismus dar, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrete, er habe auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der ebenfalls beantragten Erteilung der Konzession zur Führung eines zahntechnischen Labors mit der Begründung nicht eingehen können, der Beschwerdeführer habe die diesbezügliche Abweisung durch das Amt für Gesundheit in seiner Beschwerde an die Regierung nicht vorgebracht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend erwogen, der Beschwerdeführer hätte im Verfahren vor der Regierung klar beantragen müssen, dass er unabhängig vom rechtlichen Schicksal seines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes auf jeden Fall eine Tätigkeit als Zahntechniker anstrebe. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Rechtsfrage, die gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Regierung gewesen ist, nicht befasst hat. Seiner Funktion der richterlichen Rechtskontrolle bezüglich der Entscheide der zuständigen Verwaltungsbehörden würde er andernfalls nicht gerecht.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen ist, weswegen der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.