StGH 2008/134
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: S V als ehemaliger Verwaltungsrat der E Ltd. (gelöscht)
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008,11RS.2008.51-34
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, 11 RS.2008.51-34, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Rechtshilfesache 11 RS.2008.51 ersuchte die polnische Landesstaatsanwaltschaft, Büro für organisierte Kriminalität, Abteilung III, Aussenstelle in Katowice, für ihre Untersuchung gegen W B um Rechtshilfe.
2. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen beschlagnahmte das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2008, 11 RS.2008.51-13, bei der Repräsentanz der Beschwerdeführerin zu 1. (J Treuunternehmen reg.) sämtliche Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin zu 1.
3. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhobenen Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (ON 22) zurück, weil beiden Beschwerdeführern als gelöschte Firmen bzw. Organe keine Beschwerdelegitimation zukomme.
4. Der gegen diesen Obergerichtbeschluss erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2008 (ON 34) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihnen zu Unrecht der Rechtsschutz, besonders das Recht auf Beschwerdeführung und Verteidigung (Art. 33 und 43 LV) verweigert werde. Das Obergericht habe überdies die Begründungspflicht verletzt, weil der blosse Hinweis auf eine oberstgerichtliche Entscheidung nicht genüge.
Dem hält der Oberste Gerichtshof Folgendes entgegen:
Die Beschwerdeführer verwiesen auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wie z. B. 02 CG.2007.52, 11 RS.2007.251, 11 RS.2005.76, 2008.52, 12 UR.2004.374, 08 RS.122/99 u. a., die jedoch allesamt einerseits am Thema vorbeigingen oder durch die neuerliche OGH-Rechtsprechung, die auch vom Staatsgerichtshof gestützt werde, überholt seien. Zudem habe der Oberste Gerichtshof in letzter Zeit wiederholt entschieden (Verweis auf 14 RS.2006.220-70 vom 7. August 2008 u. a.), dass eine im Register gelöschte Verbandsperson sachlich und rechtlich nicht mehr existent und damit auch nicht rechts- und parteifähig sei. Sie sei ein rechtliches Nichts (§§ 446, 472 ZPO; Art. 106, 109 PGR). Da jedoch für die Kuratorbestellung die Rechts- und Parteifähigkeit einer Verbandsperson Voraussetzung sei, könne bei Fehlen dieser Voraussetzung kein prozessrechtliches Verhältnis begründet werden, wenn trotzdem vom Gericht ein Kurator bestellt worden sei (Art. 141 Abs. 1 PGR; §§ 8 ff. ZPO).
Bereits vor Beginn dieses Strafrechtshilfeverfahrens sei die E Ltd. aus dem Register gelöscht worden. Nach dem oben Gesagten existiere diese daher sachlich und rechtlich nicht mehr und könne deshalb auch nicht mehr rechtsfähig sein. Damit sei bereits vor Anfall dieser Strafrechtshilfesache die volle Beendigung der E Ltd. eingetreten. Die E Ltd. existiere deshalb nicht mehr (Verweis auf LES 2006, 179; LES 2003, 321; LES 2001, 32; LES 1996, 214; LES 1990, 123; JBI 1999, 126; RIS - Justiz RS 0059984; BGE 81 11 358, 362). Mit der Vollbeendigung sei die E Ltd. als Verbandsperson erloschen und habe damit auch ihre Parteifähigkeit verloren, weil es sich dabei um ein rechtliches Nichts (Nullum) handle. Parteifähig in einem Gerichtsverfahren könne nur sein, wer rechtsfähig sei. Das Fehlen der Parteifähigkeit in einem gerichtlichen Verfahren sei gleich zu behandeln wie die mangelnde Prozessfähigkeit, deren Voraussetzung sie sei.
Auch durch die erfolgte Kuratorbestellung, wobei sich diesbezüglich das Landgericht auf die Bestimmungen der §§ 277, 278 ABGB gestützt habe, habe die E Ltd. keine Rechts- und damit Parteifähigkeit erlangen können.
Der Oberste Gerichtshof sehe keinen Grund, von dieser von ihm mehrmals ausgedrückten Rechtsansicht abzugehen und stimme auch mit dem Obergericht überein, dass dieser bisher nur im zivilrechtlichen Bereich vertretene Standpunkt auch im strafrechtlichen Bereich Gültigkeit haben müsse.
Wenn das Obergericht dies ebenfalls zwar knapp aber unter Hinweis auf die OGH-Rechtsprechung so begründet habe, so sei dies durchaus ausreichend, so dass von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein könne. Wenn die Beschwerdeführer auf die den beiden wirtschaftlich Berechtigten aberkannte Beschwerdelegitimation hinwiesen, so müsse ihnen entgegengehalten werden, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) darum gehe, sondern nur um die Rechts- und ParteisteIlung der E Ltd.
Da S V als ehemaliger Verwaltungsrat der gelöschten Verbandsperson einschreite und dessen Beschwer aus anderen Gründen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen sei, komme auch ihm keine Beschwer zu.
Aus diesem Grund sei auf die sachlichen, meritorischen Ausführungen der Beschwerdeführer nicht mehr einzugehen gewesen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, auf Gleichheit, auf den ordentlichen Richter, auf Geheim- und Privatsphäre, auf rechtliches Gehör, auf Eigentum und auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführer verstosse, und diesen Beschluss deshalb aufheben und zur Neuverhandlung und -entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme verbunden.
5.1. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im Verfahren zu 12 UR.2004.374 habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (ON 103) entschieden, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt sei und ausschliesslich diesem das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und im Interesse der gelöschten juristischen Person zustehe.
Wortwörtlich habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat ursprünglich in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1999 zu 8 RS 122/99-27 den Standpunkt vertreten, dass dem früheren Liquidator einer gelöschten Aktiengesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis abhanden gekommen sei. In seiner Entscheidung über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes aufgehoben. In der Folge hat sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dieser Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes angeschlossen und in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt ist und ausschliesslich diesem das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und Interesse der gelöschten juristischen Person zusteht (siehe F. OGH vom 14.02.2002, 11 RS.2001.128). An der alleinigen Vertretungsbefugnis von M S kann auch der vorliegende Beschluss der Generalversammlung vom 20.12.2005 nichts ändern, da der Generalsversammlung nach dem Gesellschaftsrecht eine Vertretungsbefugnis für die L AG nicht zukommt. Dasselbe gilt hinsichtlich der am 17.1.2006 erfolgten Bestellung eines Beistandes für die L AG, die höchst überflüssig war, da die gelöschte Aktiengesellschaft keines Beistandes bedurfte, sie war durch M S weiterhin vertreten und damit prozessfähig. Die Zustellung des Verfallsantrages an M S erfolgt daher zu Recht und war für die L AG rechtswirksam." (Beschluss OGH zu 12 UR.2004.374, ON 103, S. 11/S.12)
Aus dieser Begründung werde klar, dass der ehemalige Verwaltungsrat und der Liquidator beschwerdelegitimiert seien und dass die Bestellung eines Beistandes/Kurators etc. nicht zweckdienlich wäre, sodass der Verweis auf das Zivilrecht unzulässig sei.
Der ehemalige Verwaltungsrat und Beschwerdeführer zu 2. sei Aktenverwahrer im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes. Er müsse die allfälligen Akten einerseits aufbewahren und andererseits herausgeben. Insoweit werde verständlich, dass der ehemalige Verwaltungsrat einer gelöschten juristischen Person beschwerdelegitimiert sei.
Die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes würde zum faktischen Ergebnis führen, dass "niemand" beschwerdelegitimiert wäre: Wer wäre beschwerdelegitimiert, wenn nicht die gelöschte juristische Person oder deren ehemaliger Verwaltungsrat selbst? Ansonsten würden die gesamten Beschlagnahmebeschlüsse sowie das ganze Rechtshilfeverfahren darauf reduziert, dass der zuständige Richter nur zum ehemaligen Verwaltungsrat gehen müsste, die Akten herausverlangen und an die ersuchende Behörde übermitteln. Rechtsmittel kämen keine in Betracht, da ja "niemand" beschwerdelegitimiert wäre. Diese Lösung könne nicht gewollt sein.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes erwähne mit keinem Wort, aus welchen Gründen von der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss OGH, ON 103 zu 12 UR.2004.374) abgewichen werde. Im Übrigen habe der Oberste Gerichtshof in dieser früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass angeblich der Staatsgerichtshof den gegenteiligen Standpunkt vertrete und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben habe. Folglich habe sich der Oberste Gerichtshof dieser Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes angeschlossen und in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt sei und ausschliesslich diesem das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und im Interesse der gelöschten juristischen Person zustehe (mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ohne Begründung und völlig widersinnig verurteile der Oberste Gerichtshof und das Obergericht zudem die nicht-existente Beschwerdeführerin zu 1. zum Kostenersatz. Wie dies gehen solle, sei schlicht unbegreiflich: Entweder existiere die Beschwerdeführerin zu 1. nicht (= ein rechtliches Nichts), dann könne sie auch nichts bezahlen. Oder sie existiere, dann wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet gewesen, über die Beschwerde abzusprechen.
5.2. Die Gleichheitsrüge wird wie folgt begründet:
Im Gegensatz zum Beschwerdefall sei im erwähnten Vergleichsfall im Verfallsverfahren zu 12 UR.2004.374 die L AG seit mehreren Jahren gelöscht und ihr Vermögen von diesem Verfallsverfahren betroffen. Die L AG, gelöscht, habe versucht, gegen die Beschlüsse im Verfallsverfahren zu opponieren. Gleichzeitig habe sie die Möglichkeiten gemäss dem PGR in Anspruch genommen. Alle rechtlichen Schritte der L AG, gelöscht, seien vom Obersten Gerichtshof durch den Beschluss ON 103 zu 12 UR.2004.374 zunichte gemacht worden, indem ausgesprochen worden sei, dass die ehemalige (gelöschte) Verwaltungsrätin Frau M S beschwerdelegitimiert gewesen wäre.
Nunmehr sei der Oberste Gerichtshof durch den angefochtenen Beschluss ON 34 von einer anderen Rechtsansicht überzeugt. Angeblich solle der gelöschte Verwaltungsrat nicht beschwerdelegitimiert sein, dies bei gleichem Sachverhalt.
Dies verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da keine sachliche Begründung für diese konträre Ansicht vorliege.
5.3. Die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Vorliegendenfalls hätten die Beschwerdeführer im Verfahren zu 11 RS.2008.51 versucht, materiell vom Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Dabei hätten sich die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 gestützt. Völlig überraschend seien diese Beschwerden zurückgewiesen worden, dies unter einer neuen Rechtsansicht, ohne den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, sich materiell beschweren zu können.
Dies verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter, da die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten gewesen sei.
5.4. Zur Rüge der Gehörsverletzung wird Folgendes ausgeführt:
In Anlehnung an den OGH-Beschluss zu 12 UR.2004.374-103 (und der darin erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes) hätten sich die Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde im Rechtshilfeverfahren bewusst entschieden. Bis heute habe es die Rechtsprechung des Obergerichtes gegeben, dass weder der wirtschaftlich Berechtigte noch der Repräsentant einer Gesellschaft beschwerdelegitimiert sei, sodass - automatisch - der gelöschte Verwaltungsrat und/oder die gelöschte Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein müsse.
Demgegenüber hätten das Obergericht und der Oberste Gerichtshof die Beschwerde unter Anführung einer überraschenden Rechtsansicht zurückgewiesen, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, materiell Stellung nehmen zu können.
Diese Vorgehensweise verstosse gegen den verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da diese Vorgangsweise unfair sei.
5.5. Die Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde der Beschwerdeführer aus formellen Gründen zurückgewiesen worden, ohne über die materiellen Einwände abzusprechen. Die Konsequenz wäre, dass die Dokumente - ohne materielle Überprüfung - an die ausländische Behörde übermittelt werden würden.
Dieser Umstand verstosse gegen das Bankkundengeheimnis (da auch Bankunterlagen betroffen seien) sowie gegen das Brief- und Schriftengeheimnis.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Vorgehensweisen nicht zu schützen seien: Bis und mit 4. Mai 2006 habe der Oberste Gerichtshof judiziert, dass die ehemaligen Verwaltungsräte und Liquidatoren beschwerdelegitimiert seien. Diese Entscheidung sei in der LES später publiziert worden. Nunmehr ändere er seine Rechtansicht, ohne den Beschwerdeführern in anhängigen Verfahren die Möglichkeit zu geben, ihre materiellen Einwände durch die ordentlichen Gerichte überprüfen zu lassen.
Zudem sei nicht nachvollziehbar wer nun wirklich beschwerdelegitimiert wäre. Wäre es der wirtschaftlich Berechtigte einer gelöschten Gesellschaft, die Repräsentanz oder die Kuratoren/Prozessbeistände, die zu bestellen wären etc.?
All diese Unwägbarkeiten müssten vom Staatsgerichtshof zuerst geklärt werden, bevor derart vertrauliche Dokumente an die ausländischen Behörden editiert würden. Es liege ein Verstoss gegen das Brief- und Schriftengeheimnis sowie gegen das Bankkundengeheimnis vor.
5.6. Zur Willkürrüge wird Folgendes ausgeführt:
Wie bereits mehrfach ausgeführt, habe das Obergericht und letztlich der Oberste Gerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer zurückgewiesen, dies obwohl eine gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes vorliege. Der Oberste Gerichtshof habe nicht erklärt, warum er von dieser Rechtsprechung abgehe.
Diese Vorgehensweise sei sachlich nicht zu begründen und nicht vertretbar. Vor allem sei der Oberste Gerichtshof die Antwort schuldig geblieben, wer denn sonst beschwerdelegitimiert wäre.
Zudem sei der ehemalige Verwaltungsrat der sorgfaltspflichtige Aktenverwahrer der gelöschten Verbandsperson. Aus logischen Gründen wäre dieser beschwerdelegitimiert, da er die Akten physisch vom Archiv hole und an die Polizei herausgebe.
Schliesslich sei die Auferlegung von Kosten gegenüber der gelöschten Beschwerdeführerin zu 1. völlig willkürlich und unbegründet: Einerseits könne sie "nicht existieren" und andererseits "etwas zahlen" müssen. Wie sollte das gehen? All dies sei nicht berücksichtigt worden, sodass ein grober Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 Folge.
7. Mit Schreiben vom 6. November 2008 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher die StGH-Verfahren StGH 2008/134 und 2008/135 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, 11 RS.2008.51-34, ist gemäss der StGH-Recht-sprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, weil der Oberste Gerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung von einer früheren Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren abgewichen sei, ohne dies genügend zu begründen.
2.1. Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich beim Vergleich von Gerichtsentscheidungen ein enger Zusammenhang zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 5] mit Verweis auf StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1], sowie StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]).
2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2006 (12 UR.2004.374-103; LES 2007, 57 [60]). Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Der Oberste Gerichtshof habe ursprünglich in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1999 zu 08 RS.122/99-27 den Standpunkt vertreten, dass dem früheren Liquidator einer gelöschten Aktiengesellschaft jegliche Vertretungsbefugnis abhanden gekommen sei. In seiner Entscheidung über eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe der Staatsgerichtshof jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufgehoben. In der Folge habe sich dieser der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes angeschlossen und in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass der ehemalige Verwaltungsrat und Liquidator einer zwischenzeitlich gelöschten juristischen Person weiterhin für diese Firma vertretungsbefugt sei und ausschliesslich diesem das Recht auf Beschwerdeführung im Namen und Interesse der gelöschten juristischen Person zustehe (Verweis auf OGH vom 14. Februar 2002, 11 RS.2001.128-65).
An diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes fällt auf, dass sich dieser zwar auf eine Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bezieht, aber keine bestimmte Entscheidung des Staatsgerichtshofes erwähnt. Tatsächlich ergibt sich aus dem betreffenden Gerichtsakt, dass die vom Obersten Gerichtshof erwähnte OGH-Entscheidung vom 2. Dezember 1999 gar nicht beim Staatsgerichtshof angefochten worden ist. Auch in der vom Obersten Gerichtshof erwähnten OGH-Entscheidung vom 14. Februar 2002 wird kein Bezug auf eine entsprechende Entscheidung des Staatsgerichtshofes genommen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführern kritisierte Praxisänderung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist.
Im Gegenteil hat sich der Staatsgerichtshof in der StGH-Entscheidung 2002/76 mit der erwähnten OGH-Entscheidung vom 14. Februar 2002 kritisch auseinandergesetzt und dabei eine gegenüber dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes restriktivere Zustellungs- und Beschwerdelegitimationspraxis als keineswegs verfassungswidrig qualifiziert. Der Staatsgerichtshof setzte sich dort primär mit der Frage auseinander, ob ein Beschluss betreffend eine strafprozessuale Zwangsmassnahme im Rechtshilfeverfahren auch dem wirtschaftlich Berechtigten der betroffenen juristischen Person zugestellt werden müsse (bzw. ob dieser auch beschwerdelegitimiert sei). Er kam dabei zum Schluss, dass dies von Verfassungs wegen nicht erforderlich sei. Gestützt auf diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes hat der Oberste Gerichtshof dann eine restriktivere Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation im Strafrechtshilfeverfahren formuliert. Danach sind im inländischen Rechtshilfeverfahren nur solche Personen beschwerdelegitimiert, die entweder Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und nach liechtensteinischem Recht auch im Strafverfahren zu wahrenden Geheimnisanspruch oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret geltend machen. Der Staatsgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge in mehreren Entscheidungen ohne jede Einschränkung gestützt (StGH 2006/61, Erw. 3.2; StGH 2005/8, Erw. 2.1 ff.; StGH 2003/80, Erw. 3.2).
Hingegen hat sich der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, bisher noch nicht mit der im Beschwerdefall primär interessierenden Frage befasst, wer gegen die Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen einer gelöschten juristischen Person beschwerdelegitimiert ist. Wenn der Oberste Gerichtshof seine diesbezügliche neue Praxis pauschal als vom Staatsgerichtshof gestützt qualifiziert (ON 34, S. 4), so ist dies somit zwar nicht gerechtfertigt. Wie die weiteren Erwägungen zeigen werden, ist daraus aber für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wesentlich ist vielmehr, dass jedenfalls auch keine dieser neuen Praxis widersprechende StGH-Rechtsprechung existiert.
Tatsächlich ist diese Praxisänderung des Obersten Gerichtshofes erst kürzlich erfolgt. Zwar hatte der Oberste Gerichtshof im Zivilverfahren schon seit längerem einer gelöschten und vermögenslosen (sogenannt "vollbeendeten") juristischen Person mangels Rechtspersönlichkeit auch die Partei- und somit die Prozessfähigkeit abgesprochen. Danach konnte ein solches nicht prozessfähiges Gebilde auch nicht in einem Zivilverfahren durch seine ehemaligen Organe vertreten werden. Im OGH-Beschluss vom 7. August 2008 (14 RS.2006.220-70) hat der Oberste Gerichtshof dann die erstmalige Anwendung dieser Rechtsprechung durch das Obergericht auf das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren und damit die Verneinung der Beschwerdelegitimation einer gelöschten juristischen Person und damit verbunden das Fehlen einer entsprechenden Vertretungsbefugnis ihrer ehemaligen Organe geschützt. Auf diese OGH-Entscheidung wird im hier angefochtenen OGH-Beschluss auch ausdrücklich Bezug genommen.
Diese Rechtsprechung erscheint auch dem Staatsgerichtshof konsequent. Es ist naheliegend, die fehlende Prozessfähigkeit im Zivil- und Strafverfahren gleich zu behandeln. Mit dieser neuen Praxis stellt sich aber die von den Beschwerdeführern breit thematisierte Frage, wer sich dann noch etwa gegen die hier relevante Beschlagnahmung von Geschäftsunterlagen einer gelöschten Gesellschaft wehren können soll. Diese Frage hat der Erstrichter im gegenständlichen Verfahren nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durchaus sachgerecht dahingehend beantwortet, dass derjenige beschwerdelegitimiert ist, bei dem die Unterlagen beschlagnahmt werden und der daran somit jedenfalls Besitzrechte nach Art. 505 ff. des Sachenrechts geltend machen kann (ON 35, S. 23). Diese Lösung ist, wie der Erstrichter ebenfalls betont, auch im Einklang mit der erwähnten OGH-Praxis, wonach im Strafrechtshilfeverfahren u. a. derjenige beschwerdelegitimiert ist, der Rechte an beschlagnahmten Unterlagen geltend machen kann.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint die von den Beschwerdeführern kritisierte neue Praxis des Obersten Gerichtshofes betreffend die fehlende Prozessfähigkeit von vollbeendeten juristischen Personen gerade vor dem Hintergrund der analogen Praxis im Zivilrecht konsequent und somit sachgerecht, zumal jedenfalls der Aktenverwahrer beschwerdelegitimiert bleibt. Damit ist die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Praxisänderung gerechtfertigt und verstösst nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Ebenso wenig ist die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt, da der Oberste Gerichtshof sowohl auf seine Praxis im Zivilverfahren und die entsprechende neue Rechtsprechung im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren verweisen konnte und dies auch getan hat.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des rechtlichen Gehörs, weil ihre Beschwerde völlig überraschend zurückgewiesen worden sei. Damit machen die Beschwerdeführer geltend, dass gegen sie ein Überraschungsurteil ergangen sei.
3.1. Nach der StGH-Rechtsprechung kann ein Überraschungsurteil zwar nicht das Recht auf den ordentlichen Richter, jedoch den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2).
3.2. Im Beschwerdefall liegt aber schon deshalb kein Überraschungsurteil vor, weil nicht erst der Oberste Gerichtshof die von den Beschwerdeführern bekämpfte Rechtsansicht vertreten hat und diese somit im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt einzubringen und dies auch ausführlich getan haben.
3.3. Somit sind auch die Rügen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter sowie des Gehörsanspruchs nicht berechtigt.
4. Wenn die Beschwerdeführer weiter die erfolgte Urkundenbeschlagnahmung als Verletzung des Geheimnisschutzes gemäss Art. 32 Abs. 1 LV sowie der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV qualifizieren, so sind diese Grundrechtsrügen offensichtlich verfehlt. Denn im Beschwerdefall geht es um die rein verfahrenrechtliche Frage, ob den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation im Rechtsmittelverfahren in verfassungskonformer Weise abgesprochen worden ist oder nicht. Zur Prüfung der materiellen Frage, ob die Urkundenbeschlagnahmung rechtmässig war, hatten die Rechtsmittelinstanzen somit gar keinen Anlass.
5. Schliesslich erheben die Beschwerdeführer auch eine Willkürrüge.
5.1. Soweit sie dabei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholen, ist angesichts des subsidiären Charakters des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechtsrügen (siehe StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329, Erw. 2.2]; siehe auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 384 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) auf die oben gemachten Erwägungen zu verweisen.
Wenn die Beschwerdeführer zudem behaupten, dass im Beschwerdefall aufgrund der neuen Praxis des Obersten Gerichtshofes niemand beschwerdelegitimiert sei, so trifft dies, wie ebenfalls schon ausgeführt, gerade nicht zu. Ob der Beschwerdeführer zu 2. im Weiteren die Akten der Beschwerdeführerin zu 1. bei der Beschlagnahmung aus dem Archiv geholt hat, oder ob dies jemand anderer getan hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht relevant. Hingegen hat das Argument etwas für sich, wonach der Beschwerdeführer zu 2. gemäss Sorgfaltspflichtrecht zur Aktenverwahrung einer gelöschten juristischen Person, deren ehemaliges Organ er ist, verpflichtet ist. Da im Beschwerdefall die Aktenbeschlagnahmung aber jedenfalls an der Adresse der Repräsentanz der Beschwerdeführerin zu 1. erfolgt ist, ist im Lichte des hier relevanten groben Willkürrasters nicht zu beanstanden, dass (nur) die Repräsentanz als Aktenverwahrerin qualifiziert wurde.
5.2. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls als willkürlich, dass der nach der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes inexistenten Beschwerdeführerin zu 1. Kosten auferlegt worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verfahrenskosten nun einmal der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind. Ob diese Kosten in Anbetracht der Löschung dieser Partei allenfalls uneinbringlich sind, ist eine andere Frage, was aber die Auferlegung der Kosten noch nicht willkürlich erscheinen lässt.
5.3. Demnach erweist sich der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch als willkürfrei.
6. Da die Beschwerdeführer insgesamt mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Oktober 2008 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss neuerer StGH-Praxis vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde abgewiesen wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Februar 2009