StGH 2008/131
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. März 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: H N
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Invalidenversicherung Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, SV.2007.20-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 25'440.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Februar 2001 eine ganze IV-Rente sowie für ihre beiden Kinder je eine IV-Kinderrente von CHF 900.00.
2. Die Beschwerdegegnerin reduzierte diese Kinderrenten durch Verfügung vom 26. Januar 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf neu je CHF 370.00. Der hiergegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die Beschwerdegegnerin mit Entscheidung vom 17. August 2007 keine Folge.
3. Auch das Obergericht gab einer hiergegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin vom 17. September 2007 (Sv.2007.20-1) mit Urteil vom 16. November 2007 (ON 5) keine Folge.
3.1. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen führte das Obergericht unter anderem aus, dass sowohl das Gesetz über die Invalidenversicherung (IVG) als auch das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) mit Revisionen jeweils vom 25. Oktober 2006 dahingehend geändert wurden, dass Kinderrenten - statt wie bisher 50 % der jeweiligen Stammrente - neu 40 % des Mindestbetrages der für die Stammrente anwendbaren Rentenskala betragen sollten.
3.2. Im Weiteren machte das Obergericht unter anderen folgende Rechtsausführungen:
Nach dem neuen Art. 63 IVG richte sich die Höhe der Kinderrente zur Invalidenrente sinngemäss nach den Bestimmungen des AHVG. Nach Art. 69ter AHVG betrage die Höhe der Kinderrente 40 % des Mindestbetrages der für die Rente des Vaters oder der Mutter (Stammrente) anwendbaren Rentenskala.
Die neue gesetzliche Regelung über die Höhe der Kinderrente - Abkehr vom bisherigen System der hälftigen Stammrente auf neu 40 % des Mindestbetrages der für die Stammrente anwendbaren Rentenskala - sei am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Nach Art. 83bis AHVG dürften die aufgrund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten nicht niedriger sein als die vor der Revision gewährten Renten. Nach ausdrücklicher Übergangsregelung vom 25. Oktober 2006 habe jedoch die Beschwerdegegnerin laufende Kinderrenten zu überprüfen und, gegebenenfalls, ab Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes nach Massgabe des neuen Rechts anzupassen. Ebenfalls ausdrücklich sei bestimmt, dass laufende Kinderrenten auch herabzusetzen oder aufzuheben seien und dass Art. 83bis AHVG deshalb keine Anwendung finde.
Das Obergericht erachte sich, wie die Beschwerdegegnerin, an die geltenden Gesetzesbestimmungen gebunden. Die allfällige Prüfung ihrer Verfassungsmässigkeit stehe allein dem Staatsgerichtshof zu. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern die neuen Bestimmungen des IVG, des AHVG und der zugehörigen Übergangsregelung verfassungswidrig sein sollten. Es müsse in der Kompetenz des Gesetzgebers liegen, auch Dauerleistungen der Sozialversicherung für die Zukunft nicht nur zu erhöhen, sondern auch herabzusetzen oder gar gänzlich aufzuheben. Die bisherige Ausrichtung von Kinderrenten sowohl bezüglich Dauer als auch Höhe erfolge auf der Grundlage bisher geltender Gesetzgebung. Es stehe dem Gesetzgeber frei, geltendes Recht - jedenfalls pro futuro - zu ändern. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen des neuen AHVG enthielten ausdrücklich die Kompetenz, ja sogar die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ("sind von der Anstalt zu überprüfen und ... anzupassen"), früher getroffene Verfügungen der neuen Rechtslage anzupassen. Der Widerruf der früher erlassenen Kinderrentenverfügungen des vorliegenden Falles entspreche dem gesetzgeberischen Willen. Von daher sei auch der Einwand nicht zulässig, der Widerruf widerspreche der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung (Verweis auf VBI 1994/40, LES 1995, 41 f.). Die Doktrin bemerke hierzu, dass Verfügungen oder Entscheidungen nach Art. 87 Abs. 4 LVG die materielle Rechtskraft abgehe (Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 128 f.). Verwaltungsverfügungen träten nur in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft.
4. Der gegen dieses Obergerichtsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. September 2008 (ON 12) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Dass bei Anwendung von Art. 69bis AHVG im Beschwerdefall die neu verfügten Kinderrenten je CHF 370.00 betrügen, bleibe im Revisionsverfahren zu Recht unangefochten. Vielmehr berufe sich die Beschwerdeführerin auf die Besitzstandsgarantie.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen klaren Gesetzeslage könnte sich einzig die Frage stellen, ob die Verfassung dem Gesetzgeber allenfalls verwehre, die Überprüfung laufender Kinderrenten und, gegebenenfalls, deren Herabsetzung anzuordnen. Über diese Frage habe allerdings nicht der Oberste Gerichtshof, sondern der Staatsgerichtshof zu entscheiden (Art. 18 f. StGHG). Zu einem entsprechenden Antrag im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG habe sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht veranlasst gesehen. Zunächst bezweifle er, inwiefern der Gesetzgeber eine nur (aber immerhin) formellgesetzliche Besitzstandsgarantie später, ebenfalls formellgesetzlich, nicht sollte abändern dürfen: Umso mehr, als Lehre und Rechtsprechung den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung anerkennen, soweit ein Gesetz dies vorsehe (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23 [Vaduz 1998], 128 f. [b]). Nach Art. 87 Abs. 4 LVG entscheide der Verwaltungsgerichtshof letztinstanzlich über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses oder aus andern gesetzlich zulässigen Gründen abgehe. Hierzu habe die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI, heute: Verwaltungsgerichtshof) erkannt, dass das den Widerruf einer Verfügung rechtfertigende öffentliche Interesse im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage gegeben sei (VBI-Entscheidung vom 9. November 1994, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1995, 41 ff.). Auf die in dieser Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Obergerichtes (ON 5, S. 5 f. [6]) könne verwiesen werden.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV bzw. Art. 1 1. ZP-EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten überbinden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes ausgeführt:
Nach Massgabe der internationalen Verfassungsjudikatur sowie auch nach der Judikatur des EGMR [Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte] sei unbestritten, dass auch im öffentlichen Recht wurzelnde Ansprüche den Schutz der Eigentumsgarantie geniessen. Dies betreffe überwiegend sozialrechtliche Positionen wie Rentenanwartschaften, wobei gerade diejenigen öffentlich-rechtlichen Ansprüche als von Art. 34 LV geschützt anzusehen seien, die den Charakter wohlerworbener Rechte aufwiesen.
Nachdem sich nach der StGH-Rechtsprechung die Gewährleistungsbereiche der Eigentumsgarantie gemäss Landesverfassung und dem 1. ZP-EMRK deckten, sei auf die entsprechende EGMR-Judikatur zu verweisen. Danach müssten öffentlich-rechtliche Ansprüche, insbesondere Renten- und Pensionsansprüche, jedenfalls als ein zu schützendes Recht im Sinne von Art. 1 1. ZP-EMRK, somit auch gemäss Art. 34 Abs. 1 LV gelten.
Ausgehend von der aufgezeigten Rechtslage ergebe sich, dass die beschwerdegegenständlichen IV-Kinderrentenansprüche der Beschwerdeführerin eine zu schützende Rechtsposition im Sinne von Art. 34 Abs. 1 LV bzw. Art. 1 1. ZP-EMRK sei. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich untersagt, in solche Rechtspositionen zum Nachteil des Berechtigten einzugreifen. Eingriffe seien nur dann möglich, wenn sich diese auf eine genügend klare, gesetzliche Grundlage stützen liessen und im öffentlichen Interesse seien. Hinzu komme, dass der Eingriff nicht übermässig sein und nicht den garantierten Kernbereich beseitigen dürfe.
Im Beschwerdefall sei sohin zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber im Jahr 2006 mit LGBl. 2006 Nr. 244 beschlossene Revision des IVG, mit welcher auch ein Eingriff in bereits erworbene Rentenansprüche ermöglicht worden sei, verfassungskonform sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dieser Eingriff, wie sich an ihrem Fall aufzeigen lasse, in keiner Weise gerechtfertigt.
Wie einleitend dargelegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2001 für ihre beiden Kinder den Anspruch auf eine Kinderrente von jeweils CHF 900.00 erworben und ausgerichtet erhalten.
Mit der Gesetzesrevision gemäss LGBl. 2006 Nr. 244 seien die Bestimmungen in Bezug auf die IV-Kinderrente abgeändert worden, nach welchen im Fall der Beschwerdeführerin nur mehr eine Kinderrente in Höhe von jeweils CHF 370.00 pro Kind ausgerichtet werde. Für die Beschwerdeführerin besonders schwerwiegend habe der Gesetzgeber in LGBl. 2006 Nr. 244 unter Punkt II. in den Übergangsbestimmungen zu § 1 normiert, dass auch bereits laufende Leistungen nach dem neuen Recht anzupassen seien. Dieser Eingriff in bereits wohlerworbene Rentenansprüche sei nicht verfassungskonform.
Grundsätzlich sei für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Reduktion der Kinderrentenbeträge in den durch die Revision des IVG massgeblich betroffenen Bestimmungen zur Höhe der IV-Kinderrente eine gesetzliche Grundlage gegeben. Dabei sei aber davon auszugehen, dass Gesetzesnormen grundsätzlich erst ab ihrem Inkrafttreten Gültigkeit hätten und auf bereits erworbene Ansprüche keine Auswirkung haben könnten. Nach der zitierten verfassungsrechtlichen Judikatur sei ein Eingriff in wohlerworbene Rechte daher nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich, so wie oben aufgezeigt.
Gegenständlich sei aber zudem darauf zu verweisen, dass mit Art. 83bis AHVG der Schutz von wohlerworbenen Rechten für den gesamten Bereich des Rentenwesens der AHV und IV positivrechtlich normiert sei, weshalb einem Eingriff in solche Rechte durch eine Gesetzesnovelle jegliche Grundlage entzogen sei. Schon aufgrund dieser seit dem Jahre 1981 bestehenden Gesetzesbestimmung sei ein Eingriff in bestehende Rentenansprüche untersagt und habe die Beschwerdeführerin wie jeder sonstige Adressat dieser Bestimmung darauf vertrauen können, dass ihre Rentenansprüche durch diese Bestimmung jedenfalls vor Eingriffen geschützt seien, woran die mit der Gesetzesnovelle geschaffenen Übergangsbestimmungen nichts änderten. Art. 83bis AHVG sei nach wie vor in Kraft, diese Bestimmung sei auch nicht im Rahmen der Gesetzesrevision im Jahr 2006 aufgehoben worden. Es sei unzulässig, eine gesetzlich verankerte Besitzstandsgarantie im Rahmen einer Gesetzesrevision wie gegenständlich für bereits erworbene Ansprüche, welche wohlgemerkt unter dem Schutz dieser Garantie stünden, für die einzelne Gesetzesrevision einfach für nicht anwendbar zu erklären. Dies käme im Ergebnis einer im Einzelfall erklärten, rückwirkenden Aufhebung einer positiven gesetzlichen Norm gleich, was so nicht möglich sei. Der Gesetzgeber wäre gehalten gewesen, Art. 83bis AHVG aufzuheben und im Rahmen einer Übergangsbestimmung darzutun, weshalb diese Aufhebung auch rückwirkend zum Tragen komme. Hingegen sei es nicht möglich, eine bestehende Gesetzesbestimmung für den Einzelfall als nicht anwendbar zu erklären. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers sei widersprüchlich, zumal sich nunmehr im Fall von bereits erworbenen Ansprüchen zwei diametral widersprechende Gesetzesbestimmungen gegenüberstünden. Damit fehle für den Eingriff im vorliegenden Fall die vom Staatsgerichtshof geforderte klare gesetzliche Grundlage.
Selbst wenn die gesetzlichen Grundlagen für den Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdeführerin als ausreichend angesehen würden, erweise sich dieser aus den folgenden Gründen als verfassungswidrig. Das öffentliche Interesse an diesem Eingriff in wohlerworbene Rechte der Beschwerdeführerin sei nicht belegt und nachzuvollziehen. Der Eingriff in die von der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2001 erworbenen Rentenansprüche diene nicht zum Schutz und Wohl der Allgemeinheit, vor allem sei Derartiges aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2006, der der Gesetzesrevision zugrunde liege, nicht abzuleiten.
Unter Punkt 2. lege die Regierung dar, dass bei der IV Sanierungsbedarf bestehe und sie sich in der Vorlage auf eine Kombination von Einnahmenerhöhung und Ausgabenreduktion entschieden habe. Dabei sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bereits mit LGBl. 2005 Nr. 256 die Beitragssätze zur Invalidenversicherung angehoben habe. Weiters werde dargelegt, dass die Rentenleistungen den grössten Ausgabenposten darstellten und insbesondere die Kinderrenten im Vergleich zur Schweiz, deren IV-Gesetzgebung als Rezeptionsgrundlage gedient habe, sehr hoch seien.
Unter Punkt 7. des Berichtes und Antrages der Regierung würden die finanziellen Komponenten der Gesetzesrevision dargelegt und zusammengefasst erklärt, dass die geplante Reduktion der Kinderrentenbeträge eine jährliche Einsparung von CHF 3,9 Mio. bringe, sohin von 7,3 %, dies bei einem Gesamtaufwand für Rentenleistungen in Höhe von CHF 60 bis 70 Mio.. Hingegen liessen die Darstellungen der Regierung Ausführungen vermissen, weshalb es zur angeblich notwendigen Sanierung der IV erforderlich sei, gerade bei den Kinderrenten derart restriktiv einzugreifen. Auch seien keine Ausführungen vorhanden, weshalb auch ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche notwendig sein solle und es werde keine Unterscheidung zwischen Aufwendungen für bereits erworbene Kinderrentenansprüche und zukünftig zu erwartende Kinderrentenansprüche gemacht. Damit sei weiter nicht überprüfbar, ob der vom Gesetzgeber normierte Eingriff in bereits erworbene Rentenanwartschaften in Bezug auf Kinderrenten eine längerfristige Sanierung der IV überhaupt ermögliche bzw. ob dieses Ziel nicht bereits dadurch erreicht werden könne, dass die Gesetzesnovelle nur für künftig zu erwerbende Kinderrentenansprüche massgebend sei. Da die IV-Kinderrenten auch zeitlich beschränkt seien und mit dem Erreichen eines bestimmten Alters ohnedies wegfielen, wäre für den Eingriff in bestehende Kinderrentenansprüche sohin nachvollziehbar aufzuzeigen gewesen, dass gerade auch dieser Eingriff für die Sanierung der IV erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin vermöge jedenfalls nicht zu erkennen, dass dieser Eingriff in wohlerworbene Rechte unabdingbar und dringend notwendig wäre, um die vom Gesetzgeber gewollte finanzielle Sanierung der IV zu erreichen. Somit sei insgesamt aus dem Bericht und Antrag der Regierung und auch zu den dazu vorhandenen Landtagsprotokollen nicht abzuleiten, dass gerade für die Reduktion der Kinderrentenbeträge ein öffentliches Interesse bestehe, insbesondere für die Reduktion bereits erworbener Kinderrentenansprüche. Auch sei zu hinterfragen, ob eine Ersparnis von jährlich lediglich 7,7 % im Bereich der Kinderrentenbeträge im Sinne der aufgezeigten Grundsätze dem Schutz und Wohl der Allgemeinheit diene. Eine derartige Ersparnis könne im Bereich der Invalidenversicherung auf mannigfaltige Weise erzielt werden und es sei nicht zu erkennen, weshalb einzig eine Reduktion der Kinderrenten, welche im Einzelfall massive Auswirkungen habe, für die Öffentlichkeit von solchem Interesse sein sollte, dass damit ein Eingriff in bereits wohlerworbene Ansprüche gerechtfertigt werden könnte.
Am augenscheinlichsten werde die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesnovelle bei Prüfung des Übermassverbotes. Wie oben dargelegt, werde mit der Gesetzesnovelle eine jährliche Ersparnis von lediglich 7,7 % einzig auf die Bezüger von IV-Kinderrenten abgewälzt. Dabei sei davon auszugehen, dass die Ersparnis, welche durch Eingriff in bereits erworbene Kinderrentenansprüche zurückzuführen sei, noch geringer ausfalle, weil im Bericht und Antrag nicht zwischen den finanziellen Auswirkungen durch Eingriff in bestehende Kinderrentenansprüche und zukünftig zu erwartende Kinderrentenansprüche unterschieden werde.
Dieser Eingriff einzig im Bereich der Kinderrenten sei unverhältnismässig und übermässig, zumal der Gesetzgeber den notwendigen Finanzierungsbedarf der Invalidenversicherung überwiegend nur über Bezüger von Kinderrenten sicherstelle, welche im Vergleich zu den gesamten Ausgaben für Renten marginal klein seien. Es werde sohin eine Minderheit von Rentenbezügern durch die Revision übermässig stark getroffen, während die sonstigen Rentenbezüger nicht beansprucht würden. So sei zu erwägen, dass etwa im Fall der Beschwerdeführerin eine Reduktion der Kinderrenten um mehr als 50 % erfolgt sei, während die global erreichte Einsparung auf der Ausgabenseite nur rund 7,7 % betrage. Der Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdeführerin sowie auch aller anderen Kinderrentenbezüger sei sohin insgesamt unverhältnismässig und nicht zu tolerieren.
Es sei auch nicht zu erkennen, weshalb es gerechtfertigt wäre, einzig im Bereich der Kinderrenten derartig massive Einschränkungen vorzunehmen. Im Gegenteil, gerade Familien mit Kindern hätten einen erhöhten Bedarf und Kinderrenten sollten den Unterhalt der Kinder sicherstellen. Daran änderten auch die pauschalen Ausführungen der Regierung im Bericht und Antrag nichts, wonach für Kinder auf verschiedene andere Art und Weise Leistungen durch die öffentliche Hand erbracht würden. Dies sei auch schon anlässlich der Einführung der Kinderrenten so gewesen und der Gesetzgeber habe sich dazu entschieden, mit den IV-Kinderrenten für den Unterhalt von Kindern invalid gewordener Eltern zu sorgen. Im Bericht und Antrag werde aber nicht genügend dargetan, weshalb dieser Grundsatz nunmehr dermassen eingeschränkt werden solle, auch sei nicht näher begründet, weshalb ein pauschaler Eingriff in alle Kinderrenten zu erfolgen habe, ohne auf den Einzelfall Rücksicht zu nehmen und die Auswirkungen zu beachten.
Schliesslich indiziere das Vorgehen des Gesetzgebers rund um die Reduktion der IV-Kinderrenten auch einen unzulässigen Eingriff in den garantierten Kernbereich der angesprochenen Grundrechte in Art. 34 Abs. 1 LV. Nach der StGH-Rechtsprechung sei beispielsweise ein Grundrecht immer dann in seiner Substanz betroffen, wenn etwa ein ganzer Berufsstand oder zumindest ein grosser Teil davon in seiner Tätigkeit beschnitten oder die Tätigkeit überhaupt verboten würde (LES 1990, 43). Im vorliegenden Fall sei aufgezeigt worden, dass durch die dargelegte Revision des IVG die gesamten Bezüger von IV-Kinderrenten in ihren Ansprüchen übermässig beschnitten würden. Wegen einer globalen Ersparnis von 7,7 % würden die Ansprüche der Kinderrentenbezüger um mehr als 50 % reduziert. Damit werde durch diese Revision in den Kerngehalt der Eigentumsgarantie eingegriffen, soweit dies die Bezüger von IV-Kinderrenten betreffe.
Zusammengefasst sei somit zu resümieren, dass die vom Obersten Gerichtshof in der bekämpften Entscheidung herangezogene gesetzliche Grundlage für die Reduktion der Kinderrenten der Beschwerdeführerin einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht darstelle. Insbesondere werde ohne genügende Grundlage in bereits seit Jahren wohlerworbene Rentenansprüche eingegriffen, wobei selbst eine seit 27 Jahren gesetzlich normierte Besitzstandsgarantie umgangen werde. Unstrittig sei, dass die Gesetzesnovelle für zukünftig zu erwerbende Rentenansprüche nicht zu beseitigen sei, hingegen sei der damit normierte Eingriff in bereits bestehende Ansprüche im aufgezeigten Sinne verfassungswidrig. Damit sei sowohl das Urteil des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig einzustufen als auch die Übergangsbestimmung in Punkt II. § 1 LGBl. 2006 Nr. 244. Eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung obliege nach der jüngsten Novelle des StGHG dem Staatsgerichtshof und müsse nicht mehr eigens von der Beschwerdeführerin beantragt werden.
5.2. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Als willkürlich erweise sich insbesondere die Übergangsbestimmung in LGBl. 2006 Nr. 244 bzw. deren Anwendung durch den Obersten Gerichtshof. Es erweise sich als stossend und nicht vertretbar, eine bereits seit 27 Jahren positivrechtlich normierte Besitzstandsgarantie für den Einzelfall im Rahmen einer Gesetzesrevision für unanwendbar zu erklären und diese in der Folge nicht zu beachten. Würde dies toleriert, wäre dem Gesetzgeber Tür und Tor dahingehend geöffnet, bestehende gesetzliche Bestimmungen bei Bedarf im Einzelfall rückwirkend ausser Kraft zu setzen, um eigene Interessen durchzusetzen. Soweit der Oberste Gerichtshof ausführe, dass er keine Zweifel daran habe, dass der Gesetzgeber eine formellgesetzliche Besitzstandsgarantie später wiederum formellgesetzlich ändern dürfe, sei dem nicht zu widersprechen. Hingegen setze sich der Oberste Gerichtshof nicht mit der Frage auseinander, inwieweit dies trotz der genannten formellgesetzlichen Besitzstandsgarantie rückwirkend möglich sei. Das Vorgehen des Gesetzgebers verstosse nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen den verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, sei willkürlich und nicht zu tolerieren.
6. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 10. November 2008 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt wird.
6.1. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird Folgendes entgegnet:
Als wohlerworben würden jene Rechte bezeichnet, die sich durch eine derartige Beständigkeit auszeichneten, dass sie auch nicht durch Gesetz abänderbar seien; sie würden durch die Eigentumsgarantie bzw. durch das Prinzip des Vertrauensschutzes geschützt. WohIerworbene Rechte würden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt (Verweis auf Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 28. März 2002 zu S 00 322 [LGVE 200211 Nr. 35]). Nach einer in der (schweizerischen) Gerichtspraxis verwendeten Formel würden sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten wandeln, wenn das Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlege und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnehme oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben würden (hier verweise das Verwaltungsgericht in Erw. 1a auf Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999, 296 und 299 mit Hinweisen). Ein Besitzstand werde im Bereich des Sozialversicherungsrechts nur angenommen, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie ausdrücklich vorsehe (Verweis auf Kieser, a. a. O., 294 und 298 mit Hinweisen). Damit eine Besitzstandsgarantie also angenommen werden könne, müsse das neue Recht (das neue Gesetz) ausdrücklich festlegen, dass die erworbene Position "nach wie vor" gelte.
Hinsichtlich des Umstandes, dass es in der Kompetenz des Gesetzgebers liegen müsse, Dauerleistungen der Sozialversicherungen für die Zukunft nicht nur zu erhöhen, sondern auch herabzusetzen oder gar gänzlich aufzuheben, seien keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. Die bisherige Ausrichtung von Kinderrenten, sowohl bezüglich Dauer als auch Höhe, sei auf Grundlage der bisher geltenden Gesetzgebung erfolgt. Es müsse dem Gesetzgeber jedoch freistehen, geltendes Recht - jedenfalls pro futuro - zu ändern. Art. 1 1. ZP-EMRK eröffne zwar die Perspektive eines Bestandschutzes erworbener sozialer Rechte. Im Fall Müller ./. Österreich habe die Europäische Kommission für Menschenrechte ausgeführt, dass das geschützte Recht nicht im Hinblick auf eine bestimmte Höhe der Zahlung zu verstehen sei (sondern nur "in being entitled as a beneficiary of the social insurance scheme to any payments made by the fund"). Dies sei seither ständige Rechtssprechung (Angelika Schmidt, Europäische Menschenrechtskonvention und Sozialrecht, Studien des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Sozialrecht Band 29, Baden-Baden 2003, 70, FN 177). Dies sei damit begründet worden, dass Sozialversicherungssysteme wegen ihrer öffentlichen Bedeutung politische, insbesondere finanzpolitische Erwägungen miteinbeziehen müssten. Daraus resultierende Fluktuationen hätten nichts mit dem Eigentumsschutz als Menschenrecht zu tun.
Um unter den Schutz des Art. 1 1. ZP-EMRK zu fallen, sei bei Sozialversicherungsansprüchen Voraussetzung, dass eine direkte Verbindung zwischen Beitrag und Anspruch bestehe (Philipp Mittelberger, Der Eigentumsschutz nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK im Lichte der Rechtsprechung der Strassburger Organe, Bern 2000, 25 f.). Dies sei gemäss den Strassburger Organen nur der Fall, wenn das Beitragssystem nicht auf dem Kapitalumlage-, sondern auf dem Kapitalhäufungsverfahren beruhe. Der Grund dafür sei der Umstand, dass nur im letzteren Fall ein identifizierbares Recht bestehe. Das Beitragssystem der liechtensteinischen Invalidenversicherung basiere auf dem Kapitalumlageverfahren.
Dass die Staaten zudem die Möglichkeit hätten, Pensionen zu kürzen, ohne den Schutz von Art. 1 1. ZP-EMRK zu verletzen, gehe aus einer Vielzahl von Entscheidungen des EGMR hervor (Verweis auf die Aufzählung in Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. Baden-Baden 2006, Rz. 9a zu Art. 11. ZP).
Zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Besitzstandsgarantie gemäss Art. 83bis AHVG sei zu sagen, dass sich diese systemwidrig im materiellen Recht des AHVG befinde und in diesem Fall nicht anzuwenden sei. Eine Besitzstandsgarantie sei typischerweise im Übergangsrecht zu regulieren. Der Grund, weshalb sich diese Bestimmung aber dennoch im AHVG befinde, sei nicht (mehr) nachvollziehbar (Verweis auf Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des IVG und weiterer Gesetze [Konsolidierung der IV], Nr. 48/2006, 79). Gegen die Anwendung des Art. 83bis AHVG spreche auch der Grundsatz, dass neues Recht altem Recht vorgehe. Dies gelte umso mehr, wenn der Gesetzgeber im konkreten Fall bewusst bei den Kinderrenten keinen Besitzstand habe gewähren wollen.
Das schweizerische Bundesgericht habe im Fall der Zusatzrenten (alt Art. 34 ch-IVG) eine Beschwerde gegen die ersatzlose und ohne Übergangsfrist aufgehobene Besitzstandswahrung (mit Urteil vom 22. August 2008 zu 8C_522/2008) abgewiesen. Mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision sei in der Schweiz Art. 34 ch-IVG gestrichen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten folglich keine neuen Zusatzrenten mehr gesprochen werden können. Jedoch sei ausdrücklich eine Besitzstandswahrung für die vor dem 1. Januar 2004 gesprochenen IV-Zusatzrenten statuiert worden. Diese Besitzstandswahrung sei aber mit der 5. IV-Revision ersatzlos und ohne Übergangsfrist aufgehoben worden. Das Bundesgericht habe im oben erwähntem Urteil erwogen, dass es sich an den unmissverständlich klaren Willen des Bundesgesetzgebers zu halten habe und habe die Beschwerde gegen die Aufhebung als offensichtlich unbegründet befunden.
6.2. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Der Staatsgerichtshof habe zudem wiederholt erklärt, dass der Gesetzgeber beim Willkürverbot einen grossen Gestaltungsspielraum beanspruchen dürfe. Diesen Gestaltungsspielraum solle der Staatsgerichtshof nicht durch eigene Ge-staltungsvorstellungen schmälern.
Auch sei hier nochmals hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Oberste Gerichtshof habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Besitzstandsgarantie rückwirkend geändert werden könne, auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes (vom 22. August 2008 zu 8C_522/2008) hinzuweisen. Zudem sei entgegenzuhalten, dass keine Änderung mit Rückwirkung erfolgt sei. Vielmehr sei die neue Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Kinderrente pro futuro angewandt worden.
7. Mit Schreiben vom 6. November 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass er auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008, Sv.2007.20-12, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Individualbeschwerde im Ergebnis keine unrichtige bzw. verfassungswidrige Rechtsanwendung, sondern sie erachtet die gesetzliche Grundlage für das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes, konkret die Übergangsbestimmung Punkt II. § 1 in LGBl. 2006 Nr. 244 als verfassungswidrig. Entsprechend regt sie auch die Vornahme einer Normenkontrolle hinsichtlich dieser Übergangsbestimmung durch den Staatsgerichtshof im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG an.
3. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung sowohl der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK als auch des Willkürverbots. Da das Willkürverbot gegenüber spezifischen Grundrechten wie der Eigentumsgarantie nur subsidiären Charakter hat (siehe StGH 2003/44, Jus & News 3/04, 317 [329, Erw. 2.2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]), ist im Beschwerdefall zunächst die Eigentumsrüge zu prüfen.
3.1. Nach der StGH-Rechtsprechung hat die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 1 LV einen eingeschränkten Schutzbereich. Dieses Grundrecht ist nicht schon dann tangiert, wenn geldwerte Interessen betroffen sind, sondern nur, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition erfolgt (StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung können zwar auch Sozialversicherungsansprüche in den sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechts fallen; sie sind aber nur dann im Sinne dieser Rechtsprechung genügend gefestigt, wenn es sich dabei um so genannte "wohlerworbene Rechte" handelt bzw. wenn sie mit einer der gesetzgeberischen Disposition entzogenen Besitzstandsgarantie verbunden sind.
Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine kantonale Verwaltungsgerichtsentscheidung und die dortigen Literaturhinweise ausgeführt wird, sind Sozialversicherungsansprüche nur ausnahmsweise als wohlerworbene Rechte ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin macht jedoch eine einschlägige Besitzstandsgarantie geltend, da Art. 83bis AHVG bestimmt, dass die aufgrund einer Gesetzesrevision neu berechneten Renten nicht niedriger sein dürfen als diejenigen vor der Revision.
In der Sozialversicherungsnovelle LGBl. 2006 Nr. 244 wurde diese allgemeine Besitzstandsgarantie jedoch in Punkt II. § 1 der Übergangsbestimmungen im Hinblick auf Kinderrenten ausdrücklich aufgehoben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieses gesetzgeberische Vorgehen keineswegs "im Ergebnis einer im Einzelfall erklärten, rückwirkenden Aufhebung einer positiven gesetzlichen Norm gleichzusetzen". Diese Übergangsregelung wirkt zunächst einmal nicht rückwirkend, sondern nur, wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt wird, pro futuro. Sie stellt ebenso wie Art. 83bis AHVG eine (generell-abstrakte) Gesetzesnorm dar, welche aber als die spätere und spezifischere der früheren und generelleren Norm vorgeht (lex posterior derogat legi priori; lex specialis derogat legi generali; siehe hierzu Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 79). Wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, muss eine gesetzliche Besitzstandsgarantie in der Regel auch wieder vom Gesetzgeber eingeschränkt oder aufgehoben werden können. (Auf im Beschwerdefall letztlich allerdings nicht relevante Ausnahmen von dieser Regel wird aber noch einzugehen sein; siehe hierzu hinten Punkt 4.3) Erst recht haltlos ist schliesslich das Beschwerdevorbringen, dass das gesetzgeberische Vorgehen im Beschwerdefall geradezu den Kerngehalt der Eigentumsgarantie verletze.
3.2. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus der Strassburger Rechtsprechung zu Art. 1 1. ZP-EMRK. Danach fallen sozialversicherungsrechtliche Ansprüche von vornherein nicht unter die Eigentumsgarantie, wenn ihnen keine bestimmten individuellen Versicherungsbeiträge zugeordnet werden können, was nur beim Kapitalhäufungs- bzw. Kapitaldeckungsverfahren der Fall ist (Philipp Mittelberger, Der Eigentumsschutz nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK im Lichte der Rechtsprechung der Strassburger Organe, Bern 2000, 26). Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ausgeführt wird, basiert die liechtensteinische Invalidenversicherung aber auf dem Umlageverfahren.
Und selbst wenn die Kinderrenten im Beschwerdefall unter den sachlichen Schutzbereich von Art. 1 1. ZP-EMRK fallen würden, wäre dieses EMRK-Grund-recht im Beschwerdefall trotzdem nicht verletzt, weil es nicht vor einer Reduktion von Sozialversicherungsleistungen schützt, solange eine gewisse Minimalgrenze eingehalten wird (Philipp Mittelberger, a. a. O.).
4. Da der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie im Beschwerdefall nicht tangiert ist, ist im Folgenden nur zu prüfen, ob die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vor dem Willkürverbot standhält.
4.1. Gerade im Lichte des groben Willkürrasters kommt dem Gesetzgeber gemäss der StGH-Rechtsprechung ein besonders grosser Gestaltungsspielraum zu (vgl. StGH 1998/2, 158 [162 f., Erw. 4.1] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Eine grosse gerichtliche Zurückhaltung ist gerade im Sozialversicherungsbereich auch deshalb gerechtfertigt, weil bei Sozialversicherungen im Gegensatz zu privaten Versicherungen "politische, insbesondere finanzpolitische Erwägungen" mit einzubeziehen sind (vgl. den Verweis in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin auf Angelika Schmidt, Europäische Menschenrechtskonvention und Sozialrecht, Baden-Baden 2003, 70). Solche Erwägungen sind aber nicht primär Aufgabe der Judikative, sondern von Legislative und Exekutive (vgl. Jutta Limbach, Standort der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Demokratie, LJZ 1997, 1 insbes. 9).
4.2. Im Beschwerdefall ist zunächst einzuräumen, dass eine Kinderrentenreduktion von CHF 900.00 auf CHF 370.00 eine Härte bedeuten kann, insbesondere, wenn - wie im Beschwerdefall - von dieser Reduktion gleich zwei Kinderrenten betroffen sind. Andererseits führt die Regierung im Bericht und Antrag überzeugend aus, dass die bisherigen Kinderrenten, gerade dann, wenn die Stammrente wie im Beschwerdefall (beinahe) die Maximalrente erreicht, im internationalen Vergleich sehr hoch ausfielen. Auch überzeugt das Argument der Regierung, dass Familien auch noch von den Kinderzulagen der Familienausgleichskasse im Betrage von - je nach Alter und Anzahl der Kinder - CHF 260.00 bzw. 310.00 monatlich profitieren, wobei bei Alleinerziehenden noch eine Zulage von
CHF 110.00 monatlich pro Kind dazukommt. Auch die berufliche Vorsorge sieht im Invaliditätsfall Zuschläge für Kinder vor. Schliesslich stützt der Staat bedürftige Rentnerfamilien auch noch durch Mietbeiträge, steuerliche Vergünstigungen, Ergänzungsleistungen sowie mit der Verbilligung von Krankenkassenprämien (Bericht und Antrag Nr. 48/2006, 57 ff.). Vor diesem Hintergrund war es naheliegend und folgerichtig, dass bei der der Konsolidierung der Invalidenversicherung dienenden IVG-Revision wesentlich auch bei den Kinderrenten angesetzt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden diese Kürzungen keineswegs leichthin vorgenommen, wie der detaillierte Bericht und Antrag zeigt, dessen Ausführungen sich auf umfangreiches Zahlenmaterial stützen. Die Regierung hat auch eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Revision eingesetzt und eine breit angelegte Vernehmlassung durchgeführt (Bericht und Antrag Nr. 48/2006, 17 f.). Aufgrund der Vernehmlassung wurde dann auch die Reduktion sowohl der Kinderrentendauer als auch der Kinderrentenbeträge abgemildert: Anstatt eines absoluten Schlussalters 18, wie im Vernehmlassungsbericht vorgesehen, wurde das Schlussalter bei Kindern in Ausbildung bei 20 Jahren festgelegt; und die von der Regierung vorgeschlagene Kinderrentenhöhe von 30 % der Mindestrente wurde auf 40 % angehoben.
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint auch eine massive Reduktion der IV-Kinderrenten in der Sache jedenfalls vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot.
4.3. Nun macht die Beschwerdeführerin aber auch nicht geltend, dass die Reduktion der IV-Kinderrenten generell verfassungswidrig sei. Sie argumentiert nur, dass die Reduktion laufender Kinderrenten unzulässig sei. Sie erachtet dies allerdings, wie erwähnt, fälschlicherweise als Rückwirkungsproblem. Tatsächlich liegt hier aber keine (echte) Rückwirkung vor, sondern, da es um ein in die Zukunft weiter wirkendes Dauerrechtsverhältnis geht, um eine an sich unproblematische unechte Rückwirkung (vgl. Andreas Kley, a. a. O., 80). Hingegen ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gesetzliche Besitzstandsgarantie gemäss Art. 83bis AHVG, wie ebenfalls schon angesprochen, nicht von vornherein unberechtigt; dies aber (da kein wohlerworbenes Recht besteht) nicht etwa im Lichte der Eigentumsgarantie, wohl aber des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben, der nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Teilgehalt des Willkürverbots darstellt, welcher nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber bindet (StGH 2007/118, LES 2009, 1 [5, Erw. 3.2]; StGH 2008/43, Erw. 2.3 [www.stgh.li]; jeweils mit Verweis auf Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, 289). Im Lichte dieses Verfassungsgrundsatzes soll der Gesetzgeber nun aber möglichst konsistent legiferieren und nicht etwa unnötig Erwartungen wecken, um diese kurze Zeit später wieder zu enttäuschen.
Entsprechend hat auch das schweizerische Bundesgericht in einer Entscheidung vom letzten Jahr die Streichung von laufenden IV-Zusatzrenten ohne Übergangsfrist und in Abänderung einer bisherigen gesetzlichen Bestandesgarantie als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet. Das Bundesgericht erwähnt dabei, dass diese Problematik auch dem Gesetzgeber durchaus bewusst war (BGE 8C_522/288 vom 22. August 2008, E. 2.1 mit Verweis auf Amtl. Bull. 2006, 610). In Erwägung 2.2 dieser Entscheidung bemängelt das Bundesgericht insbesondere, dass "es mit Blick auf das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Gesetzgebungsorgane nicht leicht verständlich erscheinen mag, dass mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision per 01.01.2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen wurde, um diese nur gerade vier Jahre später ohne Übergangsregelung mit der per 01.01.2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wieder ersatzlos aufzuheben." Das Bundesgericht hat sich dann aber nicht weiter mit dieser Problematik befasst und der entsprechenden Beschwerde keine Folge geben. Offensichtlich aufgrund der Erfolglosigkeit des dortigen Beschwerdeführers wird diese Entscheidung in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin auch erwähnt - was allerdings überrascht, da das Bundesgericht in seiner Normprüfungskompetenz im Gegensatz zum Staatsgerichtshof stark eingeschränkt ist, da es sich, wie es in der erwähnten Entscheidung darlegt, gemäss Art. 190 BV (bis Ende 2006; Art. 191 BV) an Bundesgesetze und Völkerrecht zu halten hat, auch wenn die entsprechenden Normen allenfalls verfassungswidrig sind.
Wie erwähnt, hat sich das Bundesgericht daran gestört, dass der schweizerische Gesetzgeber noch per 1. Januar 2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten ins ch-IVG aufgenommen hatte, um nur vier Jahre später davon wieder abzugehen. Die (generelle) liechtensteinische Besitzstandswahrungsbestimmung in Art. 83bis AHVG wurde dagegen schon mit LGBl. 1959 Nr. 20 eingeführt und es war in den letzten Jahren insbesondere angesichts der demographischen Entwicklung klar geworden, dass an dieser Besitzstandsgarantie nicht unbeschränkt festgehalten werden konnte. Wenn der Gesetzgeber nun im Interesse der Sanierung der Invalidenversicherung nach fundierten Abklärungen eingeschritten ist, kann ihm jedenfalls nicht das gleiche sprunghaft-inkonsequente Verhalten wie dem schweizerischen Gesetzgeber vorgeworfen werden. Insoweit besteht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes doch ein wesentlicher Unterschied zum Vorgehen des schweizerischen Gesetzgebers, welches ohne die Restriktion von Art. 190 BV vor dem Bundesgericht wohl keine Gnade gefunden hätte.
4.4. Insgesamt erscheint jedenfalls das Vorgehen des liechtensteinischen Gesetzgebers auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben als noch vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot.
5. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 31. März 2009