StGH 2008/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Heeb 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 03UR.2005.29904ES.2006.6-100
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschuldigte C war mit Urteil des Landgerichtes vom 24. Oktober 2006 schuldig erkannt worden, die Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. d, e und f SPG i. d .F. LGBl. 1996 Nr. 116 begangen zu haben. Er war dafür gemäss Art. 15 Abs. 1 SPG i. d. F. LGBl. 1996 Nr. 116 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 1'000.00 verurteilt worden. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch. Hingegen war der Beschuldigte B von den gegen ihn von der Fürstlichen Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen (Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB u. a.) gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen worden.
2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte C als auch die Staatsanwaltschaft Berufung.
3. Das Obergericht gab mit Urteil vom 31. März 2008 der Berufung des C keine Folge, wohl aber teilweise jener der Fürstlichen Staatsanwaltschaft und änderte das angefochtene Urteil des Erstgerichtes wie folgt:
"A). Der Beschuldigte C ist schuldig, er hat als Verwaltungsrat und Treuhänder im Zusammenhang mit den von ihm übernommenen Mandaten betreffend die Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust und den dabei entgegengenommenen und weiter geleiteten Vermögenswerten, insbesondere auch hinsichtlich der von ihm ab Mai 2000 auf dem Septo-Treuhandkonto 24XXX erhaltenen Gelder
1. hinsichtlich des K Establishment und der L Anstalt:
a). den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben ist;
c). ab Mai 2000 die besondere Aufklärung nach Art 9 Abs 1 SPG unterlassen;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art 9 Abs 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
2. Hinsichtlich des N Trust reg. Vaduz und der M Anstalt:
a). den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieb;
c). ab Mai 2000 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG unterlassen;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
3. Hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem Septo Treuhand Konto:
a). den wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieb;
c). im Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
C hat hiedurch:
zu 1. a), 2. a) und 3. a): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit b SPG;
zu 1. b), 2. b) und 3. b): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit f SPG;
zu 1. c) und 2. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit d SPG und
zu 1. d), 2. d) und 3. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit e SPG
begangen und wird hiefür nach Art. 15 Abs 1 SPG zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (im Nichteinbringlichkeitsfalle zu 65 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Tagessatz wird mit CHF 1'000.-- bestimmt. Die Geldstrafe beträgt sohin CHF 130'000.--.
Gemäss § 307 StPO haftet der Beschuldigte für die Kosten des Strafverfahrens. Die Pauschalkosten werden gemäss § 40 Gebührengesetz mit CHF 5'000.-- bestimmt.
Hingegen wird der Beschuldigte C von den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten, er habe
1. am 01.04.2000 die WE Lebensversicherung in Basel in ihren Rechten, nämlich in dem ihr vertraglich zustehenden und zur Erfüllung der Pflicht gegenüber der Versicherungsaufsicht bestehenden Recht auf Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, dass er mit Dr. D vereinbarte, der WF Lebensversicherung wahrheitswidrig mitzuteilen, C sei nunmehr wirtschaftlich
Berechtigter der Vermögenswerte der Lebensversicherungspolizze 402XXXX, lautend auf Q Establishment (ursprünglich QQ), wobei Dr. D der WF Versicherung vereinbarungsgemäss am 24.05.2000 überdies wahrheitswidrig mitteilte, C leite seine Ansprüche an den Vermögenswerten aus seiner mehrjährigen
Tätigkeit für diese Firma und auf Grund eines Anspruches auf Sicherstellung für weitere Forderungen ab, wobei C Dr. D dafür auch eine Kopie seines Reisepasses übergab, um die Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zur Umschreibung der Versicherungspolizze auf seinen Namen als wirtschaftlich Begünstigten zu veranlassen;
2. Durch die unter 1. umschriebene Vorgangsweise die Vertreter der WE Versicherung Basel vorsätzlich zu einer Handlung, nämlich entgegen deren Verpflichtung nach dem Schweizerischen Geldwäschereigesetz (GWG) den wahren wirtschaftlich Begünstigten festzustellen, ihn selbst als wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten zu führen, zu bestimmen versucht;
zu 1. das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und
zu 2. das Vergehen der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art. 5 SPG (in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Zahl 1 StGB und Art. 4 des schweizerischen Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, GWG, und Art. 305 schweizerisches Strafgesetzbuch) nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG, §§ 12, 15 StGB gemäss § 207 Zahl 3 StPO freigesprochen.
B). Der Beschuldigte B ist schuldig, er hat als Verwaltungsrat und Treuhänder im Zusammenhang mit den von ihm betrauten Mandaten und den dabei entgegengenommenen bzw. verwalteten und weitergeleiteten Vermögenswerten
1. betreffend die oben angeführten Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est.
a). den wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum diese Feststellung unterblieben ist, und zwar hinsichtlich R Capital Est. ab 19.10.1998, P Est., ab 10.9.1998, Q Est. ab 15.06.1999, V Est., ab 24.09.1998 und WW Est., ab 18.01.1999;
c). ab Februar 1999 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG nicht durchgeführt;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
2. betreffend die M Anstalt
a). ab dem 13.12.2001 den wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum diese Feststellung unterblieben ist;
c). ab dem 13.12.2001 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG nicht durchgeführt;
d). ab dem 13.12.2001 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
Er hat hiedurch
zu 1. a) und 2. a): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit b SPG;
zu 1.b) und 2. b): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit f SPG;
zu 1. c) und 2. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit d SPG und
zu 1. d) und 2. d): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit e SPG begangen und wird hiefür nach Art. 15 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (im Nichteinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Tagessatz wird mit CHF 700.-- bestimmt. Die Geldstrafe beträgt sohin CHF 70'000.--.
Gemäss § 307 StPO haftet der Beschuldigte für die Kosten des Strafverfahrens. Die Pauschalkosten werden gemäss Art. 40 Gebührengesetz mit CHF 5.000.-- bestimmt.
Ebenso wird der Beschuldigte B von den wider ihn erhobenen Anklagepunkten, er habe
II. am 01.04.2000 der WE Lebensversicherung in Basel in ihren Rechten, nämlich in dem ihr vertraglich zustehenden und zur Erfüllung der Pflicht gegenüber der Versicherungsaufsicht bestehenden Recht auf Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, dass er mit Dr. D vereinbarte, der WF Lebensversicherung wahrheitswidrig mitzuteilen, B sei nunmehr wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte der Lebensversicherungspolizze 402XXXX, lautend auf Q Establishment (ursprünglich QQ), wobei Dr. D der WF Versicherung vereinbarungsgemäss am 24.05.2000 überdies wahrheitswidrig mitteilte. B leite seine Ansprüche an den Vermögenswerten aus seiner mehrjährigen Tätigkeit für diese Firma und auf Grund eines Anspruches auf Sicherstellung für weitere Forderungen ab, wobei B Dr. D dafür auch eine Kopie seines Reisepasses übergab, um die Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zur Umschreibung der Versicherungspolizze auf seinen Namen als wirtschaftlich Begünstigten zu veranlassen;
III. durch die unter I. umschriebene Vorgangsweise die Vertreter der WE Versicherung Basel vorsätzlich zu einer Handlung, nämlich entgegen deren Verpflichtung nach dem Schweizerischen Geldwäschereigesetz (GWG) den wahren wirtschaftlich Begünstigten festzustellen, ihn selbst als wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten zu führen, zu bestimmen versucht;
und er habe hiedurch
zu I. das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB und
zu II. das Vergehen der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art 5 SPG (iVm § 65 Abs 1 Z 1 StGB und Art 4 des schweizerischen Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, GWG, und Art 305 schweizerisches Strafgesetzbuch) nach Art 15 Abs 1 lit b SPG, §§ 12, 15 StGB
gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen."
Dieser Entscheidung liegt eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zugrunde, das auf Grund dessen folgenden Sachverhalt neu feststellte:
C sei seit xxxx ein in Liechtenstein konzessionierter ... Treuhänder und übe heute noch seine Berufstätigkeit aus. Im Jahre 2000 sei C... als Treuhänder ... tätig gewesen. Mittlerweile in Rente sei C nur noch gelegentlich arbeitstätig. Über seine Rente, sein Einkommen, Vermögen und seine Schulden habe er keine Angaben gemacht. Er sei verheiratet und habe somit Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin. Weiters unterstütze er .... C habe keinen Strafregistereintrag. B sei seit xxxx als ein in Liechtenstein konzessionierter Treuhänder tätig. Im Jahre 2000 habe B die Konzession als Treuhänder gehabt und sei als solcher auch tätig gewesen. Er sei Rentner und habe ein monatliches Einkommen von CHF 4'000.00, 12-mal jährlich. Auch er mache keine Angaben über sein Vermögen. Er habe Sorgepflichten gegenüber seiner Ehefrau und .... B sei unbescholten.
Zu A:
Von 1993 bis 1998 habe in der Republik Nigeria General S A regiert. Er habe drei Söhne gehabt, nämlich M A, A A und I A, der im Jahre 1996 ums Leben gekommen sei. Die Söhne M A und A A hätten sich aber M A und A S genannt und auch Reisepässe unter diesen Namen gehabt. Es bestehe der Verdacht, dass General S A sich durch Korruption selbst bereichert und Gelder, die aus korrupten Handlungen gekommen seien, ins Ausland habe schaffen lassen. So bestehe der Verdacht, dass auch eine Firma WA in Deutschland für die Ausführung eines grossen Geschäftes in Nigeria Zahlungen an den A Clan habe leisten müssen. Für M A und A A habe der liechtensteinische Treuhänder Dr. D diverse Firmen in Liechtenstein gegründet, auf die letztlich Zahlungen von WA geflossen und in denen rund CHF 300 Mio. verwaltet worden seien. Als wirtschaftlich Berechtigte für diese Gelder seien eben M A und A S aufgetreten. Auch die deutschen Kaufleute Dr. E und I hätten eine Rolle gespielt. Über diese sei auch der Kontakt zwischen den Söhnen des Generals S A und Dr. D zustande gekommen. Das Gesellschaftsgeflecht sei im Jahre 1998/1999 umgebaut, also alte Firmen gelöscht und neue Firmen gegründet worden.
Auch die Schweizer Presse habe darüber berichtet, dass S A und seine Entourage im Verdacht stünden, die Zentralbank Nigerias systematisch geplündert zu haben. So sei ab Mitte 1999 darüber berichtet worden, dass S A, der seit 1993 Militärdiktator gewesen und 1998 verstorben sei, mit Hilfe seiner Familie Milliardensummen aus der Staatskasse auf Privatkonten in der Schweiz und USA transferiert habe. Bereits am 15. Oktober 1999 habe die NZZ berichtet, dass in der Schweiz die Konten des ehemaligen nigerianischen Militärdiktators S A und weiterer Personen vorsorglich gesperrt worden seien. Am 16. Oktober 1999 habe die NZZ berichtet, dass A mindestens 2.2 Mill. Dollar ins Ausland verschoben habe. Am 21. Oktober 1999 habe wiederum die NZZ berichtet, dass As Sohn M A und seine Frau F bereits rund 750 Mill. Dollar an den Staat hätten zurückgeben müssen und in London ein Gerichtsverfahren wegen Schmiergeldzahlungen beim Bau eines Stahlwerkes behänge. Die FAZ habe am 15. November 1999 geschrieben, dass A mehrere Mill. Mark unterschlagen und aus dem Land geschafft habe. Am 14. Dezember 1999 habe wiederum die NZZ geschrieben, dass man bisher USD 551 Mio. auf Schweizer Bankkonten vorsorglich gesperrt habe und dass bei der Meldestelle für Geldwäscherei zahlreiche Meldungen eingegangen seien. Am 11. Januar 2000 habe die NZZ nochmals über die gesperrten Gelder berichtet. Am 14. Januar 2000 habe die NZZ geschrieben, dass Nigeria formell um Rückgabe der blockierten Gelder des verstorbenen Diktators ersucht habe und dass das eingelangte Rechtshilfeersuchen von den Schweizer Behörden geprüft werde. Am 22. Januar 2000 sei in der FAZ berichtet worden, dass bei Banken in Genf und Zürich USD 645 Mio. gesperrt worden seien, dass die Schweiz das Rechtshilfeersuchen Nigerias akzeptiert habe und dem Potentaten und seinen Gefolgsleuten Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäsche vorwerfe. Die Banken und Treuhänder seien gemäss Schweizer Gesetz gegen Geldwäsche verpflichtet, Geld dieser Personen zu melden. Auch die NZZ habe am selben Tag berichtet, dass knapp eine Milliarde Franken an Geldern blockiert seien.
Zu den involvierten Gesellschaften:
Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Gesellschaften sei der Verwaltungsrat in den angeführten Zeiträumen von folgenden Personen besetzt gewesen:
R Capital Establishment:
Die R sei am 10. September 1998 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden; Verwaltungsräte seien gewesen bzw. seien D seit 18. August 1998, B seit 19. Oktober 1998.
P Establishment:
Die Gesellschaft sei am 10. September 1998 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden: Verwaltungsräte der Gesellschaft seien gewesen bzw. seien D vom 10. September 1998 bis 6. Dezember 2004, B seit dem 26. Oktober 1998, H vom 10. September 1998 bis 26. Oktober 1998.
Q Establishment:
Gegründet worden sei die Gesellschaft am 15. Juni 1999 und als Verwaltungsräte seien bestellt gewesen bzw. immer noch bestellt D vom 15. Juni 1999 bis 6. Dezember 2004, B seit 18. Januar 1999.
V Establishment:
D vom 24. September 1998 bis 22. April 1999, B vom 24. September 1998 bis 22. April 1999. D sei dann vom 24. April bis 28. Oktober 1999 Liquidator der Gesellschaft gewesen. Am 28. Oktober 1999 sei das V Est. im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
WW Establishment:
D vom 18. August 1998 bis 26. Oktober 2000, B vom 18. Januar 1999 bis 26. Oktober 2000. Am 26. Oktober 2000 sei die Gesellschaft in Liquidation gesetzt und schliesslich am 9. Mai 2001 im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
K Establishment:
Establishment K Gesellschaft für Internationalen Handel sei am 3. Mai 1967 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Einziger Verwaltungsrat sei vom 3. Mai 1967 bis 9. November 2005 C gewesen.
L Anstalt:
D vom 22. März 2000 bis 30. Oktober 2000, B vom 12. Mai 2000 bis 30. Oktober 2000. Vom 30. Oktober 2000 bis 17. Mai 2005 sei D Liquidator der Gesellschaft gewesen. Seit dem 17. Mai 2005 sei B Liquidator.
N Trust reg.:
Dieser sei am 15. Dezember 1999 gegründet worden; seit Anbeginn sei C Treuhänderrat gewesen.
M Anstalt:
Diese sei am 15. Dezember 1999 gegründet worden; C sei vom 15. Dezember 1999 bis 13. Dezember 2001 Verwaltungsrat gewesen. Seit dem 13. Dezember 2001 sei B Verwaltungsrat.
Hinsichtlich der Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est. und L Anstalt seien keine Unterlagen im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes (Identifizierung des Vertragspartners und nötigenfalls des Einbringers der Vermögenswerte; Feststellung des Begünstigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten) geführt worden. Seit 1995 sei dem Dr. D bekannt gewesen, dass General S A der Vater von I A und M A gewesen sei.
Kontobewegungen:
Folgende Geldflüsse würden sich feststellen lassen:
K Establishment:
Im Juli und August 2000 seien auf verschiedene Konten der Gesellschaft EUR 2'685'465.50, CHF 200'000.00 sowie DEM 114.00 einbezahlt worden. Diese an die K überwiesenen Gelder hätten von Gesellschaften des "A-Clan" gestammt. Die K sei ein leerer Mantel gewesen, der wirtschaftlich an sich niemandem zuzurechnen gewesen sei. Die K sei eine uralte Firma gewesen, die für diese Überweisungen aktiviert worden sei. Die K gehöre seit der Überweisung zur WB Gruppe. Dr. D verwalte das Geld der K.
R Capital Establishment:
Am 12. Januar 2000 habe die R je DEM 250'000.00 an den N Trust reg. und an die M Anstalt überwiesen. Am 12. Mai 2000 habe die R einen weiteren Betrag von DEM [sic!] an den N Trust überwiesen.
P Establishment:
Am 10. Mai 2000 sei ein Betrag von EUR 5.5 Mio. von der P auf das Konto des Beschuldigten C bei der X Bank Konto Nr 18982XXX eingegangen. Einen Teilbetrag von EUR 2'560'000.00 habe er an L zurücküberwiesen und über Auftrag von Dr. D einen Teilbetrag von EUR 127'822.97 (DEM 250'000.00) am 18. Mai 2000 an die M Anstalt überwiesen.
Die Tätigkeit der Beschuldigten:
B
Dr. D und B hätten sich schon aus ihrer Zeit bei der Firma U AG gekannt, dort sei nämlich Dr. D der Nachfolger von B als Abteilungschef für Finanzen gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass Dr. D zehn Jahre älter als B gewesen sei, sei B von Dr. D ersucht worden, in den oben genannten und bei Dr. D domizilierten Gesellschaften als weiterer Verwaltungsrat einzutreten, und zwar einerseits für den Fall, dass Dr. D etwas passieren könnte und somit ein entsprechender Vermögensverwalter eingesetzt wäre, und andererseits, dass B Dr. D bei der Vermögensverwaltung habe behilflich sein können. Der Aufgabenbereich zwischen Dr. D und B in den weiter oben genannten Gesellschaften sei nicht genau aufgeteilt gewesen, es sei auch keine schriftliche Aufteilung der Aufgaben vorgenommen worden. Es sei für beide klar gewesen und auch so gehandhabt worden, dass Dr. D alles Kaufmännische gemacht habe; er sei der geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen. Mit B habe Dr. D nur über Vermögensanlagen diskutiert. Die Aufgabe und Tätigkeit des B habe alleine darin gelegen, gute Anlagen zu überlegen und Anlagestrategien zu entwerfen. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sei zwischen ihnen nicht diskutiert worden, doch sei es klar gewesen, dass dies die Aufgabe von Dr. D gewesen sei.
Das Geld habe schon auf Konten oder Depots dieser Gesellschaften gelegen, als B als Verwaltungsrat eingetreten sei. B habe sich auf Grund dieser faktisch gehandhabten Aufteilung auch nicht dafür interessiert, wer wirtschaftlich hinter diesen Geldern gesteckt habe und sohin auch nicht gewusst, dass die Gebrüder M S/A S (A) als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt gewesen seien. Erst ca. im Mai 2000 habe Dr. D dem Beschuldigten B erzählt, dass die Gelder dieser Gesellschaften im Zusammenhang mit den A-Geldern stehen könnten, die damals auf Grund von Schweizer Massnahmen schon in den Medien verbreitet worden seien. Gleichzeitig habe Dr. D auch dem B erklärt, dass er ...C schon damit beauftragt habe, eine Meldung an die zuständige Behörde zu verfassen. B habe auch nichts mit dem Geldverkehr dieser Gesellschaften zu tun gehabt.
Für die Tätigkeit des B seien von den von D verwalteten Gesellschaften (P, T, S, Q und R) von Jänner 1999 bis 11. April 2000 insgesamt rund DEM 1'280'000.00 sowie CHF 50'000.00 eingegangen. B habe dies als angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit angesehen, insbesondere in Bezug auf das Risiko bei der Verwaltung eines Vermögens von rund CHF 300'000'000.00. Es hätten auch konkrete Honorarvereinbarungen bestanden, auf die diese Überweisungen, jedenfalls der Höhe nach, nicht hätten zurückgeführt werden können und die geringere Honorare als die genannten Überweisungen beinhaltet hätten.
B habe selbst keine Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung hinsichtlich des Vermögens der Firmen R Capital Establishment, P Establishment, Q Establishment, V Establishment und WW Establishment vorgenommen. Er habe in die von Dr. D gemachte Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten keine Einsicht genommen. Er habe auch keine besonderen Abklärungen über die Herkunft der Gelder gemacht und selbst keine Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen erstattet.
In der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 11. April 2000 seien auf den Privatkonten des B DEM 1'282'018.44 sowie CHF 50'000.00 eingegangen; das Geld sei von den Gesellschaften P, T, S, Q und R angewiesen worden.
Festzuhalten seien zwei mit B abgeschlossene Vertragswerke:
Vertrag vom 3. Februar 1999:
Am 3. Februar 1999 hätten die sogenannte WB-Gruppe, das sind WB
Establishment, T Establishment, S Establishment, P Establishment, R Establishment, alle vertreten durch Dr. D, und B eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:
"1. B wird stellvertretender Vermögensverwalter und Treuhänder von
WB.
2. Für diese Tätigkeit erhält B eine jährliche Kommission von 0,15 % auf das Gesamtvermögen von WB, auszahlbar jeweils vierteljährlich per 31. März, per 30. Juni, per 30. September und per 31. Dezember.
3. Diese Regelung wird jeweils jährlich neu festgelegt.
4. Etwaige Verwaltungs-Honorare werden separat vergütet entsprechend den jährlichen GV-Beschlüssen.
5. Das Gesamtvermögen von WB betrug per 31.12.1998 insgesamt von allen Gesellschaften DEM 350 Mio.
6. Wird das Vermögen auf weitere Gesellschaften aufgeteilt, so gilt diese Vereinbarung auch für die neuen Gesellschaften."
Vertrag vom 23. November 1999:
Am 23. November 1999 hätten wiederum die WB-Gruppe und B eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"B ist ausweislich der diesem Vertrag beigelegten Handelsregisterauszüge Mitglied des Verwaltungsrates von Gesellschaften der Gruppe. Die gegenständliche Vereinbarung bezieht sich rückwirkend auf bisherige Mandate und schliesst zukünftige Mandate bzw. die zukünftige Mandatsdauer ein. Die Vergütungen oder wie immer Namen habenden finanziellen Leistungen sowie die Depotstellung erfolgt für alle wie immer gearteten Tätigkeiten, Funktionen,
Positionen bei den Gesellschaften der Gruppe. Abgedeckt werden daher alle wie immer gearteten Auftrags- und sonstige Rechtsverhältnisse zwischen B und der Gruppe und abgegolten sind ausdrücklich auch alle Dienstleistungen und zeitlichen Aufwendungen für Besprechungen, Erklärungen, Erscheinen bei Gericht, Aussagen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden des In- und Auslandes, interne Besprechungen, Besprechungen mit dem Rechtsvertreter der Gruppe und allgemein alles, was B in Vertretung der Interessen der Gesellschaften der Gruppe tut oder zu tun hat (abgedeckt werden auch alle mit den vorbeschriebenen Vertrags- und Mandatsbereichen verbundenen Barauslagen, ausgenommen Verpflichtungen, welche die Gesellschaften direkt betreffen).
Zur Abdeckung aller beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeiten und Haftungen (insbesondere auch derjenigen nach Art 218 ff - Marginale H) wird zugunsten von B sofort nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Depot in Höhe von DEM 250.000,- (in Worten Deutsche Mark zweihundertfünfzigtausend) beim Treuhänder ...C, ..., gestellt. Dieser stellt nach Anhörung von B und eigenverantwortlich einen eine Auszahlung begründenden Tatbestand fest. Das Depot wird einvernehmlich mit B entweder auf einem entsprechend bezeichneten Unterkonto einer Treuhandgesellschaft errichtet oder auf das Konto einer Gesellschaft einbezahlt, bei welcher B und der Treuhänder kollektiv zu zweien zeichnen.
Unter den gleichen vertraglichen Voraussetzungen und mit der gleichen Massgabe wird ein weiterer Depotvertrag von DEM 250.000,- (in Worten Deutsche Mark zweihundertfünfzigtausend) zahlbar am 1. April 2000 gestellt. Beide Beträge daher total DEM 500.000,- (in Worten Deutsche Mark fünfhunderttausend) sind am 1. November 2000 rückzahlbar, wenn bis dahin kein Haftungs- oder Verantwortlichkeitsfall entstanden ist bzw. gegen die Gesellschaften bis dahin keine rechtlich irgendwie gearteten Verfügungen von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden ergangen sein werden, durch welche die Existenz oder Tätigkeit der Gesellschaften betroffen ist. Die Fälligkeit der Rückzahlung am 1. November 2000 wird angemessen aufgeschoben, wenn im zeitlichen Vorfeld dieses Termins erkennbar ist, dass vorerwähnte Einflüsse von aussen auf die Gesellschaften bzw. deren Vermögen und die Organe in absehbarer Zukunft zu erwarten oder nicht mit Sicherheit auszuschliessen sind.
B erhält als einmaligen Sonderbonus einen Betrag von DEM 200.000,--
(in Worten Deutsche Mark zweihunderttausend) a fonds perdu. Dieser Betrag wird wie folgt bezahlt:
a) DEM 100.000.-- unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung
b) DEM 100.000.-- am 1. April 2000.
Diese Beträge sind auch bei Veränderung von Rechtsverhältnissen oder bei Veränderung der Grundlage von Aufträgen nicht rückzahlbar Die Zahlung der obigen Beträge von je DEM 100.000,-- erfolgt unabhängig von der bereits geschlossenen mandatsvertraglichen Vereinbarung für die Honorierung von B als Verwaltungsrat oder die Honorierung in einer anderen statutarischen oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Funktion, die damit verbundenen Zeitaufwendungen für Besprechungen, Korrespondenzen, Büroarbeiten und Barauslagenersatz erfolgt somit unabhängig von den Zahlungen gemäss Absatz 1 a) und b).
Die in Ziffer 1. und 2. umschriebenen Bereiche dieses Vertrages gelten wie abschliessend aufgezählt. Eine Geltendmachung von weiteren Beträgen, gleichgültig unter welchen Rechtstiteln, auch nach dem 1. November 2000 ist ausdrücklich wegbedungen. B erhält daher die Beträge von DEM 200.000,- oder bei Verfall der Depotleistung von DEM 500.000,-- ausdrücklich per Saldo aller Ansprüche."
Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hätte Dr. D dem C mitgeteilt, dass die Überweisung von je DEM 250'000.00 an die WC Anstalt - gemeint sei M Anstalt - und an den WD Trust - gemeint sei N Trust - nur in Euro hätte erfolgen können.
Als Text hätte Dr. D vorgeschlagen:
"Bearbeitung Anlage-Strategien, Vermittlung und Beratung von Börsenanlagen, u. a. Gestaltung und Auswahl von Investmentfonds. Kontakte mit Maklern und Verhandlungen mit Investmentfonds zur Ausschaltung der Eintrittsgebühren von 4-5 %, welche normalerweise Fonds verlangen etc.". Weiters habe er geschrieben: "bitte Firmennamen mitteilen".
Daraufhin habe C die Handelsregisterauszüge der beiden Gesellschaften, N und M, übersandt und die Frage gestellt:
"Ist es richtig und taktisch klug, die Rechnungen mit dem vorgeschlagenen Text durch die Firmen an die WB-Gruppe zu stellen? Damit kämen doch zwei neue beteiligte Firmen in die Bücher der WB-Gruppe. Der Vorteil wäre, dass dann die Rechnungen durch eine juristische Person (pro forma) gestellt werden und es wäre B. keine Gelegenheit gegeben, zu behaupten, er habe die im Textvorschlag enthaltenen erheblichen Aktivitäten auch tatsächlich getätigt. Es ist mir deshalb wichtig, weil ich in der gutachterlichen Beurteilung seiner Bezüge im letzten Jahr zum Schluss komme, dass diese seine Entschädigungen exorbitant sind, zumal die Honorierung im Grunde genommen für Hilfestellungen seinerseits erfolgt, die eigentlich nicht erbracht oder nicht effizient sind."
Der M Anstalt seien am 14. Januar 2000 EUR 127'822.97 auf ihrem Konto bei der Y Bank in Liechtenstein gutgeschrieben worden; als Auftraggeber scheine auf "Im Auftrag eines unserer Kunden"; als Zahlungsgrund sei an-geführt worden "VT 23.11.1999" und in der Mitteilung scheine auf "DEM 250.000,-". Die Zahlung sei von der X Bank erfolgt.
Am 19. Mai 2000 wären der M Anstalt wiederum EUR 127'822.97 auf ihrem Konto bei der Y Bank in Liechtenstein gutgeschrieben worden; als Auftraggeber scheine auf "Im Auftrag eines unserer Kunden"; unter Mitteilung scheine auf "DEM 250.000,- Fremde Spesen". Die Zahlung sei von der X Bank erfolgt.
Eine inhaltsgleiche Vereinbarung sei mit H ebenfalls am 23. November 1999 getroffen worden. Die Zahlungen von je DEM 250'000.00 seien am 14. Januar und 12. Mai 2000 erfolgt zugunsten des mittlerweile errichteten N Trust.
Nachdem B Verwaltungsrat der M Anstalt geworden sei, habe er keine Abklärungen über den wirtschaftlich Berechtigten hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft gemacht.
C:
Der Beschuldigte C sei im Spätsommer/Herbst 1999 in Geschäftsbeziehung mit Dr. D getreten. Er habe ihn in Sachen beraten, die nichts mit den gegenständlichen Geldern zu tun hätten. Andererseits habe er ihn auch in rechtlichen Dingen beraten, die im Zusammenhang mit den "A-Geldern" gestanden seien. So habe er eben im Auftrag von Dr. D den N Trust reg. und die M Anstalt sowie die L Anstalt gegründet, er habe den Firmenmantel K Establishment Dr. D zur Verfügung gestellt und habe auch für Gelder des Dr. D das Septo-Treuhandkonto 24XXX eingerichtet. Auf die Konten all dieser Gesellschaften bzw. auf das Septo-Konto des Beschuldigten C Nr. 24XXX seien Gelder von Firmen geflossen, die A-Gelder gehalten hätten und bei denen Dr. D als Treuhänder Organ gewesen sei.
Bei all diesen Gesellschaften, K Est., L Anstalt, N Trust reg., M Anstalt und den Überweisungen habe C die wirtschaftlich berechtigte Person hinter den Geldern nicht festgestellt. Er habe weder eine Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten erstellt, noch habe er eine Dokumentation darüber erstellt, aus welchen Gründen die Feststellungen des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben seien. Ebenso habe er weder den wirtschaftlich Berechtigten der auf dem Septo-Konto eingelangten Vermögenswerte festgestellt, noch habe er eine Dokumentation darüber erstellt, aus welchen Gründen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben sei.
Auf das am 24. Mai 2000 von C über Auftrag des Dr. D eingerichtete Treuhandkonto 24XXX samt Unterkonten seien die gesamten Vermögenswerte der P in Höhe von rund DEM 123'293'000.00 und der R in Höhe von DEM 14'932'000.00 "geparkt" worden. Dr. D habe damit diese Gelder dem Zugriff allfälliger Ansprecher entziehen wollen. Dies habe auch C gewusst. Daneben seien noch andere Zahlungen an den Beschuldigten C erfolgt. So am 10. November 1999 und am 11. Januar 2000 in Höhe von je EUR 500'000.00. Die erste Zahlung habe ein Honorar für die Leistungen des Jahres 1999 und die zweite Zahlung ein Vorschuss für die zu erwartenden Leistungen im Jahre 2000 sein sollen. Der Beschuldigte C habe auch eine Kostenschätzung für Kosten gemacht, die bei Auseinandersetzungen über das A-Vermögen hätten entstehen können. Um dort Gelder zu deponieren, habe er eben seinen Firmenmantel K Est zur Verfügung gestellt. Auch noch nach der Verdachtsmeldung vom 13. Juni 2000 seien Gelder auf dieses Konto der K überwiesen worden. Daneben habe es auch Überweisungen für Honorare auf N Trust (für Tätigkeiten des H) und auf die M Anstalt (für Tätigkeiten des B) gegeben. Bei all diesen Transaktionen habe C weder die wirtschaftlich Begünstigten festgestellt noch habe er eine Dokumentation über die Gründe angelegt, warum diese Feststellung unterblieben sei.
Vor Mai 2000 habe der Beschuldigte C erfahren, dass die Gelder, die Dr. D verwaltet habe, dies im Auftrag eines deutschen Klienten gemacht habe, der in Nigeria gewohnt und der einen Sohn des verstorbenen Diktators S A vertreten habe. Der Beschuldigte C habe jedenfalls vor Mai 2000 die Zusammenhänge zwischen den Geldern gekannt, die Dr. D verwaltet habe, und der Familie des verstorbenen Diktators S A.
Schon Ende 1999 seien auf Grund von Rechtshilfeersuchen der Republik Nigeria in der Schweiz Presseartikel wegen der Gelder des verstorbenen Diktators S A erschienen. Spätestens Mitte Mai 2000 habe C von Dr. D erfahren, dass in Genf ein Verfahren gegen M A im Zusammenhang mit A-Geldern anhängig sei. Dennoch habe der Beschuldigte C keine Abklärungen über die Herkunft der Gelder in Bezug auf Transaktionen der von ihm verwalteten Gesellschaften veranlasst. Im Gegenteil, er habe noch das Septo-Konto zum Verstecken der Gelder eingerichtet. Da in weiterer Folge die Zeitungen von den Korruptionsgeldern des A-Clans berichtetet hätten, in der Schweiz schon Geldsperren vorgenommen worden seien, habe sich Dr. D u. a. über Empfehlung des C entschlossen, ein Schreiben an das Amt für Finanzdienstleistungen zu richten. Zuvor seien jedoch noch Vermögenswerte auf das Septo-Konto mit der Unterbezeichnung "24XXX Sep" des Beschuldigten C transferiert worden.
Konten des C mit Unterbezeichnung "24XXX SEP":
Im Zeitraum vom 24. Mai 2000 bis 15. Juni 2000 seien vom P Est. und der R Capital Est. auf Konti mit der Unterbezeichnung "24XXX SEP" des C bei der X Bank überwiesen worden; folgende Eingänge liessen sich feststellen:
Kto. Nr. 198.XXX.30 mit Unterbezeichnung 24XXX SEP 26. Juni 2000 CHF 2'447.60
Kto. Nr. 197.XXX.84 mit Unterbezeichnung 24XXX SEP 26. Juni 2000 EUR 196.90
Kto. Nr. 197.XXX.76 mit Unterbezeichnung 24XXX SEP 26. Juni 2000 DEM 536.87
Depot Nr. 897.XXX.34 mit Unterbezeichnung 24XXX SEP 26. Juni 2000 CHF 96'309'895.80.
Im Juni 2000 habe das P Est. des Weiteren verschiedene Wertschriften auf die Konten des C mit der Unterbezeichnung "24XXX SEP" bei der X Bank überwiesen; diese hätten per 26. Juni 2000 folgenden Saldo gehabt:
Kto. Nr. 197.XXX.61 USD 931.50
Callgeld Nr. 198.XXX.53 CHF 630'000.00
Callgeld Nr. 198.XXX.48 EUR 3'599'000.00
Callgeld Nr. 198.XXX.32 DEM 11'175'000.00
Hinsichtlich der auf dem Septo-Konto und Depot befundenen Vermögenswerte habe die X Bank am 26. Juni 2000 Meldung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen erstattet.
Hinsichtlich der auf dem Septo-Konto eingelangten Gelder habe C weder den wirtschaftlich Berechtigten der Gelder festgestellt, noch eine Dokumentation über die Gründe angelegt, warum er die Feststellung unterlassen habe.
Ausser den genannten Zahlungen auf das Septo-Konto seien an C auf verschiedene Konten folgende Zahlungen erfolgt:
Jeweils EUR 500'000.00 am 10. November 1999 und am 11. Januar 2000 von der P;
EUR 5'500'000.00 am 8. Mai 2000 von der P;
CHF 50'000.00 am 30. April 2000 von der P;
CHF 196'600.00 am 14. Juni 2000 von der P;
EUR 1'800'000.00 am 23. Mai 2000 von der Q;
EUR 1'800'000.00 am 24. Mai 2000 von der S;
CHF 434'800.00 am 14. Juni 2000 von der R;
CHF 50'000.00 am 10. März 2000 von der R.
WE-Lebensversicherung:
Die Firma Q, vertreten durch Dr. D, habe als Vermögensanlage mit der WE Versicherung in Basel drei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Die Polizze sei ausgestellt gewesen auf Erleben und Ableben. Die versicherte natürliche Person sei der Versicherungsvertreter G gewesen. Als wirtschaftlich Berechtigter der Gelder sei von Dr. DM S
angegeben worden. Dr. D habe zusammen mit G mit Schreiben vom 9. Mai 2000 veranlasst, dass bei diesen drei Lebensversicherungspolizzen anstatt des wirtschaftlich Berechtigten M S bei einer Polizze Dr. D, bei einer anderen C und bei der dritten B hätten vermerkt werden sollen. Da für die WE Versicherung die Änderung in der wirtschaftlichen Berechtigung nicht begründet gewesen sei, habe sie um nähere Auskünfte ersucht, die dann am 24. Mai 2000 der WE Versicherung übersandt worden seien. Inzwischen sei aber der zuständige Abteilungsleiter bei der WE Versicherung zufällig auf einen Zeitungsartikel gestossen, dass M S zum A Clan gehöre. Darauf sei einerseits die am 30. Juni 2000 fällige Polizze nicht ausbezahlt worden und andererseits Meldung erstattet worden und dies auch hinsichtlich der anderen zwei Polizzen. Dr. D habe dies von sich aus gemacht, habe Passkopien wegen Kontoeröffnungen von B und C zur Verfügung gehabt. C und B hätten nichts davon gewusst, dass sie in diesen Polizzen als wirtschaftlich Berechtigte hätten benannt werden sollen, was ja tatsächlich auch nicht geschehen sei, da die Ereignisse diesen Vorgang überholt hätten.
Auch wenn der wirtschaftlich Berechtigte bei den einzelnen Lebensversicherungen geändert worden wäre, wäre der Name des vormaligen wirtschaftlich Berechtigten M A in den Akten der Versicherung verblieben. Und auch nach Änderung des wirtschaftlich Berechtigten wäre die Versicherung verpflichtet gewesen, entsprechend den Bestimmungen des chGWG eine Meldung zu erstatten.
Schreiben vom 13. Juni 2000 an das AFD:
Am 13. Juni 2000 habe C für seinen Klienten Dr. D folgendes Schreiben an das Amt für Finanzdienstleistungen gerichtet:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns Herr Dr. D bzw. sein Treuhandbüro mit Ihrer anwaltschaftlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Unsere Mandantschaft verwaltet u. a. professionell Vermögenswerte, (Dr. D war bekanntlich jahrzehntelang Finanzvorstand der
Firma U AG), wobei im vorliegenden Fall seit mehreren Jahren ein Mandatsverhältnis mit einem deutschen Staatsbürger besteht, der im Zuge dessen unserer Mandantschaft Informationen und Aufträge erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch der Name A gefallen. Um das mandatsrechtliche Verhältnis mit dem Klienten nicht zu verletzen oder zu umgehen, hat unsere Mandantschaft seinem Auftraggeber vor kurzem vorgeschlagen, sich zu den Eigentumsverhältnissen an den hier verwalteten Werten bzw. den vermögenshaltenden Gesellschaften zu erklären.
Eine solche Erklärung kann in etwa acht bis zehn Tagen erwartet werden. Die Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse konnten jedoch nicht beseitigt werden.
Im Zuge der Abklärungen unserer Mandantschaft wurden wir bereits im Vorfeld mit der Überprüfung beauftragt, ob eine Meldepflicht im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes idgF bestand, was wir auf Grund der gegebenen Informationen und eingesehenen Akten verneinen konnten. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei allfälligem Inkrafttreten der von der Regierung ins Auge gefassten Sorgfaltspflichtgesetzesnovelle eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes betreffend Meldepflicht angezeigt sei.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die nachfolgend genannten Vorbehalte erstatten wir daher namens unserer Mandantschaft Meldung im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes wegen des Verdachtes, dass die bisher im Auftrag des deutschen Klienten in verschiedene Gesellschaften eingebrachten Gelder und Valoren einem ausländischen Potentaten zuzurechnen sind, wobei jedoch der allfällige Erwerb durch denselben und seine Familie bisher rechtlich weder nach dem Heimatrecht desselben noch nach europäisch rechtlichen Grundsätzen geklärt bzw. ausjudiziert ist.
1. Nach dem Wissensstand unserer Mandantschaft stammen die angelegten Werte aus Zahlungen für Gegenleistungen, und zwar handelt es sich um Überweisungen von namhaften deutschen Konzernen (WG und Stahlkonzernen) für Provisionen betreffend vermittelter Aufträge, welche nicht dem auftraggebenden Staat Nigeria zugute gekommen wären. Aus diesem Grund konnten jene Vermögenswerte, die unsere Mandantschaft verwaltet, nach ihrer Feststellung gemäss den ihr vorliegenden Informationen nicht als solche gelten, die aus einem Verbrechen eines anderen herrührten. Die Überweisungen wurden immerhin durch ein renommiertes Bankinstitut, nämlich die Z Bank, durchgeführt.
2. Auch die durch die Presse bekannt gewordene Tatsache, dass die jetzige nigerianische Regierung dem unter mysteriösen Umständen verstorbenen Staatschef S A vorwirft, die Zentralbank des Landes sozusagen geplündert, sich also deren Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet und solche Gelder ins Ausland verschafft zu haben, konnten und durften nicht zu einer a priori inkriminierenden Qualifikation der von unserer Mandantschaft verwalteten Vermögenswerte führen. Fazit der in den Medien dargestellten Umtriebe der nigerianischen Regierung ist jedenfalls, dass zwar ein Genfer Gericht strafrechtliche Ermittlungen und dem Vernehmen nach auch eine förmliche Anklage an den Sohn des nigerianischen Staatschef zugestellt hat, dass jedoch weder in Nigeria noch in der Schweiz noch anderswo eine rechtskräftige Feststellung von Tatsachen über die Eigentümerschaft an den verschiedenen Geldern getroffen wurde. Ebenso wenig ist nicht nachgewiesen, ob die jetzige Regierung nach - wenigstens hiesigen - rechtsstaatlichen Anschauungen eine legitime Nachfolgerin des früheren Staatschefs sei, welche Wirkungen und - wenn überhaupt - eine allfällige Konfiskation der jetzigen nigerianischen Regierung betreffend die Vermögenswerte des Vorgängers haben würde (die international rechtlichen Vorbehalte hinsichtlich einer solchen Konfiskation brauchen nicht besonders erwähnt zu werden). Es ist also trotz all dieser Vorgänge Zurückhaltung angebracht, einen Potentaten mit einem anderen zu vergleichen, dessen Geschichte vor einigen Jahren in ähnlicher Weise durch die Medien ging. Der Presse konnte man entnehmen, dass vor allem Vermögensbestandteile des früheren Staatschefs S A gesucht werden, welche aus Staatsmitteln stammen und von diesem angeblich veruntreut oder unterschlagen wurden. Legales Vermögen kann von den international anhängigen Suchaktionen oder Sucharresten nicht erfasst sein und auf Grund dieser Überlegungen durfte und konnte bislang eine Meldung nicht vorgenommen werden.
Es bestand daher seitens unserer Mandantschaft keineswegs ein Verdacht, schon gar kein dringender auf Geldwäscherei, weshalb eine Meldungspflicht nicht zu folgern war.
3. Erst im Zusammenhang mit einer vor kurzem von einem Genfer Untersuchungsrichter oder Ankläger verfügten Blockierung von Policen, in denen ein Familienmitglied A in der Vergangenheit als Begünstigter erwähnt war, erkannte unsere Mandantschaft, dass offenbar die schweizerischen Behörden einen über seinen Wissensstand hinausgehenden Verdacht hegten, was ihn nunmehr zu der gegenständlichen Meldung veranlasst.
4. Unsere Mandantschaft hat im Vorfeld einen erheblichen Teil von Vermögenswerten bei einem liechtensteinischen Treuhänder platziert und ihn im Rahmen einer eigenen mandatsrechtlichen Aufgabe verpflichtet, jene Werte dem/den effektiv berechtigten bzw. ausgewiesenen Vermögenseigentümern bzw. Gesellschaftsinhabern herauszugeben. Jegliche Zahlungen und erforderlichen Vergütungen aus Vertragsverpflichtungen sind eingestellt worden.
5. Die Vermögenswerte sind erheblich, sie bedürfen zur Werterhaltung einer ständigen Betreuung bzw. Disposition, die unsere Mandantschaft nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung professioneller Grundsätze weiterhin vornehmen will (es sei denn, dass der vermögensgebende Klient einen anderen Vermögensverwalter betraut). Auch im Rahmen einer solchen interimistisch weitergeführten Vermögensverwaltung wird unser Klient keine Vergütungen oder Zahlungsverpflichtungen mehr vornehmen bzw. eingehen. Wir haben namens unserer Mandantschaft zu erklären, dass er das gesamte Treugut gemäss des vorerwähnten Auftrags an die berechtigten Personen übertragen wird und bis dahin den hohen Sorgfaltsmassstab bei der Vermögensverwaltung zur Erhaltung und möglichsten Mehrung der Werte anwenden will.
6. Wiederholt haben wir unsere Mandantschaft dahingehend beraten, dass es oberstes Prinzip bleiben muss, dass der Vermögensverwalter und treuhänderische Verwaltungsrat dem Mandanten und dessen Interessen verbunden bleibt, und zwar bis zum rechtsgenüglichen Beweis der Ansprüche von anderen Berechtigten, um das Treugut vor Gefährdung zu schützen. Im Sinne der zu erwartenden Rechtshilfeansprüche des nigerianischen Staates sind wir beauftragt, den liechtensteinischen Rechtshilfebehörden und auch ihren Amtsstellen alle weiteren zielführenden mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu geben. Es soll dabei nicht unerwähnt bleiben, dass die Familie des verstorbenen früheren Staatschefs in Nigeria auch Rechtsvertreter in der Schweiz und in den USA beauftragt hat, nachzuweisen, inwieweit die bei verschiedenen Banken und Vermögensverwaltern angelegten Geldmittel und sonstigen Valoren legal erworbenes
Eigentum der Familie A. darstellt und im Zuge dieser entsprechenden rechtlichen Beratungen und anwaltschaftlichen Tätigkeiten sind die Akten zwar bei verschiedenen ausländischen Anwälten, jedoch über den Unterzeichneten innert nützlicher Frist zu beschaffen, falls erforderlich.
Abschliessend sei noch einmal darauf verwiesen, dass sich nach dem Wissensstand unserer Mandantschaft kein dringender Verdacht auf das Vorliegen von Geldwäscherei ergibt, dass aber - wie gesagt - schweizerische Behörden offenbar hier eine anderslautende Meinung vertreten. Aus diesem Grund bitten wir höflich um äusserst behutsame und vertrauliche Behandlung dieser Meldung, damit Schaden vermieden werden kann."
Dazu stellte das Berufungsgericht folgende Beweiswürdigung an:
Grundsätzlich beruhe der festgestellte Sachverhalt auf den bei den einzelnen Feststellungen angegebenen Beweismitteln. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten würden sich aus deren Einvernahmen und aus den Strafregisterauszügen ergeben. Die eingangs festgehaltenen allgemeinen Verwandtschaftsverhältnisse des "A-Clans", über die von Dr. D verwalteten Vermögenswerte, sowohl die Rolle der Herren E und I als auch der bestandene Verdacht, dass die verwalteten Gelder aus korrupten Handlungen stammen würden, würden sich auf den Bericht der Landespolizei ON 15 stützen. Die Feststellungen über die Berichterstattung der "A-Gelder" würden sich aus dem Pressespiegel ON 73 ergeben.
Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften würden sich aus dem Bericht der Landespolizei und den dort beigegebenen Handelsregisterauszügen ergeben als auch aus denjenigen des im Protokoll ON 42 beigegebenen Beilagen und Handelsregisterauszügen. Die Rolle des B als Verwaltungsrat der gegenständlichen Gesellschaften und sein Aufgabengebiet innerhalb des Verwaltungsrates würden sich auf seine Aussagen und seine Verantwortung stützen, dass er nur für die Ausarbeitung der Vermögensanlagenstrategie zuständig gewesen sei.
Die festgestellten Geldflüsse würden sich auf die Berichte der Landespolizei ON 15 und 16 sowie auf die Aussagen der Beschuldigten und die vorgelegten Belege ON 73 stützen.
Sowohl im erstgerichtlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren habe C angegeben, dass er die einzelnen Gesellschaften nicht gekannt habe, denn er habe von Dr. D im Jahre 1999 nur immer abstrakte Rechtsfragen zur Abklärung bekommen, die genauen Gesellschaftsnamen habe man ihm nicht mitgeteilt und so habe er die Gesellschaftsnamen R Capital Est., P Est., Q Est., V Est., WW Est. und L Anstalt erst wenige Tage vor der Meldung vom 13. Juni 2000 erfahren. In seiner Einvernahme vom 6. Juli 2000 habe C jedoch eingeräumt, dass ihm Dr. D schon im Herbst/Winter 1999 mitgeteilt habe, dass er (D) im Auftrag eines deutschen Klienten, der in Nigeria gewohnt habe und welcher einen Sohn des verstorbenen Diktators S A vertreten würde, Firmen hielte. Es sei um die Abklärung rechtlicher Fragen unter den As im Verhältnis zum deutschen Weisungsgeber gegangen. Vor allem habe C eingeräumt, dass es sich im Hintergrund auch um die Familie A gehandelt habe und um die Söhne des verstorbenen Diktators. In der Kostennote vom 27. April 2000 habe er als Leistung auch das Studium von internationalen und nationalen Pressemitteilungen angeführt, was nur im Zusammenhang mit seiner Kenntnis über den Hintergrund der Gesellschaften und den verstorbenen Diktator S A gesehen werden könne. Vor allem habe C diese Rechnung an die Gesellschaften P, Q, S und R Capital adressiert, so dass allein auf Grund dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass er die einzelnen Gesellschaftsnamen nicht nur bereits vor der Meldung vom 13. Juni 2000, sondern zumindest vor Mai 2000 gekannt habe, denn ansonsten sei es kaum möglich, dass er in seiner Honorarabrechnung einen Stundenaufwand von 520 Stunden verzeichnet hätte.
Wie sich aus den Feststellungen ergeben würde, hätten das K Est., die
L Anstalt, der N Trust reg. und die M Anstalt mehrere Geldbeträge überwiesen erhalten, und zwar von jenen Gesellschaften, von denen C bis kurz vor der Meldung vom 13. Juni 2000 keine Kenntnis hätte gehabt haben wollen. Insbesondere sei zu erwähnen, dass er jedoch bereits am 10. November 1999 und dann am 13. Januar 2000 je EUR 500'000.00 in Sachen WB habe überwiesen bekommen, wie er in seiner Einvernahme vom 20. August 2002 selbst ausgeführt habe. In dieser Einvernahme habe er auch eingeräumt: "Ich wusste ursprünglich nicht, woher mir Dr. D bzw. aus welchen Gesellschaften er mir Geld überwies. Dass es sich um Vermögen der M S/A S-Brüder handelt, habe ich Ende 1999/Anfang 2000 mitbekommen, als ich den Mandatsvertrag gesehen habe. Bei den M S/A S-Brüdern hat sich damals aber niemand etwas gedacht. Es handelte sich um zwei "ganz normale Geschäftsleute". Es gab keine Verbindung zu S A. Die ersten Presseberichte im Zusammenhang mit S A gab es im Frühling 2000." In seiner späteren Einvernahme vom 28. Juli 2004 habe C ausgeführt, dass der Verdacht der kriminellen Herkunft der Gelder erst im April oder Mai 2000 aufgekommen sei. Daraus zeige sich, dass C nicht nur die Gesellschaften, sondern zumindest seit Mai 2000 gewusst haben müsse, dass deren Vermögenswerte im Verdacht krimineller Herkunft stünden.
Dem Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 komme im gegenständlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu, da der Inhalt desselben über den Wissensstand der involvierten Personen Auskunft gäbe. C habe angegeben, er habe den Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 nicht verfasst. Folgende Tatsachen wiesen jedoch darauf hin, dass der Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 von ihm stammen würde: Die Urkunde sei mit dem Kürzel "C/J" versehen. Normalerweise sei mit "C" der Beschuldigte C gemeint; mit dem Kürzel "J" sei seine damalige Sekretärin J gemeint. Weiters fände sich das Kürzel "JB", womit JB gemeint sei. Diese sei als Zeugin einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass sie diesen Aktenvermerk nicht verfasst habe. Sie sei als Verfasserin dieser Urkunde auszuschliessen. Folgende Passagen des Aktenvermerkes wiesen darauf hin, dass nur der Beschuldigte C als Verfasser dieses Aktenvermerkes in Frage käme: "Ich habe - wie zu Protokoll gegeben - zwei Jahre lang gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratungen gegeben, wusste aber sowohl erst ab Dezember, dass es überhaupt um A gehe. Auch das war auf Grund der damaligen Kenntnisse und weil in der Schweiz noch wenig geschehen war, nicht auffallend. Glaublich im Februar oder Anfang März berichtete D während einer Autofahrt im Ausland, er habe gerade aus einer Radiomeldung erfahren, dass die Schweizer A-Gelder gesperrt hätten. Nun sei wahrscheinlich damit zu rechnen, dass Oberst O. auch die Genfer Überweisungen nach Liechtenstein feststelle und dann sei eventuell mit Anfragen in Liechtenstein zu rechnen. Erst ab März befasste ich mich konkret mit den Begünstigten, von denen (zwei Brüder, davon einer ausdrücklich Mandant von D) sodann die Gelder und die Anweisungen über den deutschen Auftraggeber gekommen sind. Die Gelder sind nie aufgefallen, obwohl Dr. D immer wieder da und dort hinterfragte. Dr. D hat im Zeitpunkt der Meldung am 13. Juni und hat noch heute keinen subjektiven Verdacht, dass die Gelder, die er verwaltete, kriminellen Ursprungs sein könnten. Wir haben darum ja auch ganz energisch gegen die Formulierung im Schreiben des AfF protestiert, indem dieses Amt, welches leider über Wochen passiv lief, die Verdachtsgründe bei der Staatsanwaltschaft indirekt begründete, weil wir auf eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, Auskunftserteilung, die Zurverfügungstellung der Mittel, genaue Nennung der Firmen und Konten warteten und eben dort berichtete, dieses Amt habe bei der Staatsanwaltschaft Meldung erstattet, weil wir eine Meldung wegen dringendem Verdacht der Geldwäscherei erstattet hätten. Genau dies ist nicht formuliert worden - war aber in der Pressemitteilung über die Genfer Anklage gegen den Sohn des früheren nigerianischen Präsidenten die Veranlassung davon auszugehen, dass zwar der Auftraggeber von D, dieser selbst und auch die Mandanten von D der Meinung sind, es handle sich um legale, also saubere Gelder, bei denen keine Geldwäsche gemacht wurde und gemacht werden musste, zwar nicht widerlegt sei, dass aber festgestellt wurde, ein Dritter, nämlich ein Gericht, habe einen objektiven Tatverdacht Ich bin von Dr D vom Anwaltsgeheimnis vorerst dahingehend entbunden, die Akten der vier Gruppenfirmen WB, Q, P und R nach Liechtenstein bringen zu lassen und dem Gericht vorzulegen. Ich bin noch nicht entbunden was die genauen Belege anbetrifft, welche Gelder er in den letzten sechs Monaten etwa seit Dezember 1999 ausbezahlt, verwendet oder persönlich entgegengenommen hat und welche die Verwaltungsräte H und B betreffen. Ebenso wenig soll ich Auskunft geben über die Vereinbarungen mit diesen Verwaltungsräten, wobei ich bei Offenlegung der von mir jetzt verwalteten Gelder und der Offenlegung der Zweckwidmung derselben auch Auskunft geben musste, dass ich an B glaublich im Mai 2000 einen Betrag von CHF 250'000.00 als VR-Honorar und als Sicherstellung von Kosten überwiesen habe. ..."
Der Aktenvermerk sei in der Ich-Form geschrieben und nur derjenige, der Kenntnisse um die Geschehnisse im Zeitraum Ende 1999 und Anfang 2000 gehabt hätte, hätte diese schriftlich niederlegen können. So habe der Verfasser nämlich von der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche berichtet, von der Kenntnis der A-Familie, von Zahlungen an B und davon, dass er erst ab März 2000 konkrete Kenntnisse von den M S/A S-Brüdern als Begünstigte gehabt habe. Dieser Inhalt decke sich mit den von C gemachten Angaben. So habe er beispielsweise zugestanden, dass er im Winter 1999 von einem Zusammenhang mit der Familie A gewusst und im April oder Mai von Dr. D erfahren habe, dass in Genf ein Verfahren gegen M A anhängig sei im Zusammenhang mit A-Geldern, und mit den objektiv feststellbaren Tatsachen, so beispielsweise dass im Mai ein Betrag von
CHF 250'000.00 als Sicherstellung für Honorar und Kosten an B überwiesen worden seien. Weiters werde von der Entbindung des Anwaltsgeheimnisses gesprochen, so dass nur von C die Rede sein könne, denn er behaupte ja selbst, rechtsfreundliche Beratungen erteilt zu haben und habe dafür Kostenvorschüsse entgegengenommen und später auch hiefür Rechnung gestellt. Schliesslich habe C in einer früheren Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, "hiebei ist zu bemerken, dass der Aktenvermerk vom 07.07.2000 (von mir) stammt und ich offenbar das Wissen, das mir am 07.07.2000 mitgeteilt wurde, verwertet habe". All diese Tatsachen hätten zur Feststellung geführt, dass C zumindest vor Mai 2000 Kenntnis von den Gesellschaften, deren Zusammenhänge und vor allem auch vom Verdacht der kriminellen Herkunft der Gelder gehabt habe.
B habe sich hinsichtlich der M Anstalt nunmehr dahingehend verantwortet, dass er die zu dieser Gesellschaft gelangten Gelder als Honorar bekommen habe, weshalb er die Gründerrechte übertragen bekommen habe und Verwaltungsrat geworden sei. Ausgangspunkt der Zahlungen an die M Anstalt sowie an den N Trust sei die Vereinbarung vom 23. November 1999 gewesen, die ja auch bei der ersten Zahlung von EUR 127'822.97 an die M Anstalt als Zahlungsgrund angegeben worden sei. Die bei den genannten Gesellschaften deponierten Gelder hätten für die Abwehr von Zivilrechtsstreitigkeiten verwendet werden sollen, so nach der Verantwortung der Beschuldigten. Tatsache sei nun aber, dass keine Zivilstreitigkeiten geführt worden seien und deshalb auch das angeblich eingerichtete Haftungsdepot für Verfahrenskosten obsolet geworden sei. B habe nun angegeben, dass Dr. D im Oktober oder November 2001 gesagt habe, er könne frei über diese Gelder verfügen, weshalb man an ihn die Gründerrechte abgetreten habe und er infolge Verwaltungsrat geworden sei. Genau zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 1. November 2001 hätten laut Vereinbarung die einbezahlten Gelder zurückgezahlt werden sollen, "wenn kein Haftungs- oder Verantwortlichkeitsfall entstanden ist bzw. gegen die Gesellschaften bis dahin keine rechtlich irgendwie gearteten Verfügungen von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden ergangen sein werden, durch welche die Existenz oder Tätigkeit der Gesellschaften betroffen" seien. Abgestellt auf die von den Beschuldigten immer wieder erwähnten und erwarteten Zivilprozesse sei bis zu diesem Rückzahlungszeitpunkt kein Verfahren anhängig gemacht worden, so dass die Gelder hätten zurückerstattet werden müssen. Diese von B gemachte Aussage, er habe die Gründerrechte bekommen und könne nach Angaben des Dr. D über das Geld verfügen, werde als Schutzbehauptung betrachtet, zumal er sogar in der Berufungsmitteilung erklärt habe, dass man das Geld bislang nicht angegriffen und auch nicht in irgendeiner Weise verbraucht habe. Diese in der Berufungsmitteilung gemachten Erklärungen widersprächen der nunmehrigen Verantwortung. Vor allem könne in zivilrechtlicher Hinsicht auch nicht nachvollzogen werden, warum B über die M Anstalt habe verfügen dürfen; es sei nicht nachvollziehbar, um was für ein Entgelt es sich dabei gehandelt habe und aus welchen Gründen er Gründerrechte übertragen bekomme, anstatt für die von ihm wem gegenüber auch immer erbrachten Leistungen ein Entgelt privat zu bekommen. Die Verantwortung des B sei für den Senat unglaubwürdig gewesen.
Die Verteidiger hätten sich gegen die Verlesung des Einvernahmeprotokolles des Dr. D ausgesprochen. Das amtsärztliche Gutachten zeige, dass Dr. D auf Dauer weder vernehmungs-, noch verhandlungsfähig sei, weshalb auf Grund dieser Tatsache eine Verlesung seiner Aussage vorgenommen worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass Gegenstand der verlesenen Aussage das Faktum der Abänderung des wirtschaftlich Berechtigten der Lebensversicherung betroffen habe und diesbezüglich ohnehin ein Freispruch zu fällen gewesen sei.
Rechtlich führte das Berufungsgericht dazu aus:
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d SPG, LGBI. 1996 Nr. 116, sei bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und mit Namen und Adresse in den Akten festzuhalten, wenn es sich um eine juristische Person oder Treuhänderschaft handle, die im Domizilstaat keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führe. Somit habe die Regel bestanden, dass bei sogenannten Sitzgesellschaften deren wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen sei.
Bei Sammelkonten oder Sammeldepots müsse der Vertragspartner nach Art. 5 Abs. 2 SPG eine vollständige Adressenliste der wirtschaftlich berechtigten Personen abgeben sowie in kurzen Abständen jede Änderung melden. Als wirtschaftlich berechtigt würden jene Personen gelten, welche Begünstigte der in Frage stehenden Vermögenswerte seien.
Die Ausnahmen von dieser Feststellungspflicht würden in Art. 6 SPG geregelt. Nach Abs. 1 lit. e derselben Bestimmung entfalle diese Pflicht im Geschäftsverkehr von natürlichen und juristischen Personen, die dem SPG unterständen, mit dem Vertragspartner, der eine nicht diesem Gesetz unterstehende juristische Person sei, sofern letztere durch eine dem Gesetz unterstehende natürliche oder juristische Person rechtsgeschäftlich oder organschaftlich vertreten werde. Hier werde das Verhältnis zwischen einer dem SPG unterstehenden Person und dem SPG nicht unterstehenden Person geregelt und zwar im Geschäftsverkehr. Beim Geschäftsverkehr zwischen einer dem SPG unterstehenden und dem SPG nicht unterstehenden Person entfalle die Pflicht, den wirtschaftlichen Berechtigten festzustellen, wenn die nicht dem SPG unterstehende Person durch eine dem SPG unterstehende Person vertreten werde. Mit anderen Worten: Der wirtschaftlich Berechtigte einer nicht sorgfaltspflichtigen Person sei nur durch den dem SPG unterstehenden Vertreter festzustellen. Der andere (dem SPG unterstehende) Geschäftspartner sei von der Feststellungspflicht befreit. Wesentlich sei, dass hier der Geschäftsverkehr geregelt werde, es fände jedoch keine Befreiung im "Innenverhältnis" statt, d. h. eine sogenannte Sitzgesellschaft erfahre damit keine Befreiung von der Feststellungspflicht des eigenen wirtschaftlich Berechtigten. (In der späteren Totalrevision habe sich u. a. die Treuhändervereinigung dafür ausgesprochen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht nochmals festzustellen sei, wenn der Vertragspartner bereits identifiziert worden sei. Darauf hätten die Gesetzesmaterialien geantwortet: Nur weil aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit einem anderen Finanzgeschäft bereits identifiziert worden sei, sei bei dem aktuell abzuschliessenden Finanzgeschäft nicht gleichermassen dieselbe Person an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Damit sei ein Anlass, in diesen Fällen auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu verzichten, nicht ersichtlich. (Vgl. BuA 2004 Nr. 64, 52 f.). Art. 6 Abs. 1 lit. e stelle somit keine Ausnahmeregelung für Sitzgesellschaften dar.
Art. 10 SPG regle die Dokumentationspflicht; nach Abs. 4 leg. cit. hätten die dem SPG unterstehenden Personen die Pflicht, den Grund des Wegfalles der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu dokumentieren.
Wenn auf Grund der Art und der Umstände einer Transaktion davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches in Zusammenhang stehe, müssten nach Art. 9 SPG die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck der Transaktion sowie die Herkunft der Vermögenswerte abgeklärt werden. Wenn nach Vornahme dieser besonderen Abklärungen der dringende Verdacht, dass die Transaktion mit Geldwäscherei in Zusammenhang stehe, nicht ausgeräumt werden könne, bestehe nach Art. 9
Abs. 2 SPG Mitteilungspflicht gegenüber dem (damaligen) Amt für Finanzdienstleistungen.
Zu den einzelnen Strafvorwürfen ad Beschuldigten C Vorwurf A III 1-3:
Lit. a):
Das Erstgericht habe die Rechtsansicht vertreten, dass für die Beschuldigten bei den Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust keine Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bestanden habe, da bei allen Transaktionen bei den genannten Gesellschaften andere Gesellschaften beteiligt gewesen seien, die nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstanden seien, die aber von Dr. D, sohin von einem Treuhänder und somit einer der Sorgfaltspflicht unterstehenden Person, organschaftlich vertreten worden seien. Eine Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person habe sohin entfallen können und stütze sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. e SPG. Dabei habe das Erstgericht verkannt, dass mit dieser Bestimmung die nach Art. 5 Abs. 1 lit. d normierte Pflicht nicht wegfalle. Während Art. 6 Abs. 1 lit. e SPG eine Ausnahme der Feststellungspflicht im Rahmen des Geschäftsverkehrs regle, werde in Art. 5 Abs. 1 lit. d SPG die Feststellungspflicht bei juristischen Personen und Treuhänderschaften normiert. Gegenständlich bedeute dies, dass die Beschuldigten verpflichtet gewesen seien, bei den Gesellschaften
K Establishment, L Establishment, M Anstalt und N Trust den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dieser Ordnungsvorschrift sei C nicht nachgekommen.
Weiters habe für den Beschuldigten C die Pflicht bestanden, den wirtschaftlich Berechtigten der auf den Septokonti eingelangten Vermögenswerte festzustellen.
Der Beschuldigte C könne sich nicht auf das Schreiben vom 13. Juni 2000 berufen, da er dort als Rechtsvertreter des Dr. D aufgetreten sei und für diesen die inhaltsleere, völlig unbestimmte "Meldung" verfasst habe, während hier der Beschuldigte C als Kontoinhaber bzw. Verwaltungsrat der Gesellschaften und Treuhänder sowie Anwalt seinen eigenen Verpflichtungen nach SPG nicht nachgekommen sei.
Lit. b):
Es stehe fest, dass bei all diesen Gesellschaften der Beschuldigte C keine Dokumentation über den Grund der unterlassenen Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten angelegt habe.
Lit. c) und d):
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 des Beschuldigten C an das AFD habe derselbe keine einzige Gesellschaft, kein einziges Konto und auch nicht die Höhe des von den Gesellschaften verwalteten Vermögens angegeben, insbesondere liesse sich darin die hier in Rede stehenden Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust finden, noch werde das Septo Konto 24XXX erwähnt. Zu beachten sei zudem, dass er als anwaltlicher Rechtsfreund des Dr. D gegenüber dem AFD auftrete und somit nicht in eigener Sache als Treuhänder und Verwaltungsrat der besagten Gesellschaften. Der vom Beschuldigten C in seiner Berufung vertretenen Ansicht, er habe mit Schreiben vom 13. Juni 2000 Meldung nach dem SPG erstattet, könne nicht beigepflichtet werden, zumal keine genauen Angaben getätigt worden seien und er eben als Rechtsfreund des Dr. D aufgetreten sei und nicht in eigener Sache als Treuhänder und Verwaltungsrat der in Rede stehenden Gesellschaften.
Feststehe, dass der Beschuldigte C vor Mai 2000 die Zusammenhänge bereits gekannt habe und spätestens im Mai 2001 erfahren habe, dass die Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien besondere Abklärungen erforderlich gewesen und spätestens ab Juni 2000 hätte er eine Meldung im Sinne des SPG erstatten müssen.
Beschuldigter B - Vorwurf 1) lit. a) bis d):
Lit. a) unterlassene Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten:
Der Schuldspruch beruhe auf einer zum Erstgericht unterschiedlichen Rechtsauffassung. Bezüglich dieses Strafvorwurfes habe das Erstgericht den Freispruch damit begründet, dass nach den Feststellungen B innerhalb der von ihm mitverwalteten Gesellschaften nicht jener gewesen sei, der für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zuständig gewesen sei. Die Aufteilung bei einem mehrgliedrigen Verwaltungsrat sei zulässig, jedenfalls solange als nicht konkrete Verdachtsmomente für einen Verwaltungsrat bestünden, dass der andere die Sorgfaltspflicht nicht wahrnehme. Erst relativ kurz vor der dann erfolgten "Meldung" am 30. Juni 2000 habe man B den Zusammenhang zwischen den verwalteten Geldern und dem A-Clan mitgeteilt. Gleichzeitig habe ihm Dr. D erklärt, dass die Meldung schon veranlasst worden sei, worauf dann ohnehin die polizeiliche und strafgerichtliche Untersuchung ihren Lauf genommen hätten. Bei dieser Abfolge würde man B nicht den Vorwurf machen können, dass er keine Dokumentation über die Nichtfeststellung der wirtschaftlich Begünstigten angelegt, keine besonderen Abklärungen unternommen und keine Meldung erstattet habe. Dieser Rechtsauffassung des Erstgerichtes werde nicht gefolgt.
Bei den hier in Rede stehenden Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est. sei B zusammen mit Dr. D Verwaltungsrat gewesen. Als Treuhänder seien beide gemäss Art. 2 dem damals in Kraft gewesenen SPG, LGBI. 1996 Nr. 116 unterlegen, so dass beiden die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person oblegen habe. Eine Delegationsmöglichkeit dieser Aufgabe habe das damals in Kraft gewesene Gesetz nicht vorgesehen.
Erst mit der Totalrevision des SPG, LGBI 2005 Nr. 5, sei die Delegation zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder an einen beauftragten Dritten vorgesehen worden (Art. 18; vgl. BuA 2004 Nr. 64). Trotz der Delegation sei der Sorgfaltspflichtige für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich geblieben (Art. 18 Abs. 2) und werde lediglich insofern nicht unter Strafe gestellt, wenn er mit nach Umständen gebotener Sorgfalt den Delegierten auswähle, diesen über seine Aufgaben instruiert habe und die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben durch den Delegierten überprüfe (Art. 30 Abs. 2 SPG i. d. g. F.).
Damit werde deutlich, dass die vom Erstgericht angewendete Delegation erst mit LGBI. 2005 Nr. 5 eingeführt worden sei und bei dem hier anzuwendenden SPG, LGBI. 1996 Nr. 116, noch gar nicht vorgesehen gewesen sei. Folglich habe sich B von seiner Sorgfaltspflicht nach Art. 5 SPG nicht mit einer Delegation oder internen Zuständigkeitsregelung mit Dr. D entledigen können. Vielmehr habe es auch dem Beschuldigten B oblegen, die für die genannten Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Weiters hätte er die Gründe der unterbliebenen Feststellung dokumentieren müssen. Diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen.
Wäre der Beschuldigte B seiner Pflicht nachgekommen und hätte er den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, dann hätten auch ihm die Zusammenhänge der Gesellschaften mit Nigeria und der Familie A auffallen müssen, insbesondere hätte er erkennen müssen, dass es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten um "Political Exposed Persons" handle, so dass gerade die Berichterstattung in den Medien ihn zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, habe es ab Mitte des Jahres 1999 eine recht intensive Berichterstattung über die Familie A gegeben. Spätestens nachdem in der Schweiz im Jänner 2000 darüber berichtet worden sei, dass Nigeria formell um Rückgabe der in der Schweiz blockierten Gelder ersucht habe und das Rechtshilfeersuchen in der Schweiz "akzeptiert" worden sei, hätte der Beschuldigte B, insbesondere wenn er bei pflichtgemässer Prüfung den wirtschaftlich Berechtigten der einzelnen Gesellschaft gekannt hätte, im Februar 2000 eine besondere Prüfung vornehmen müssen. Räume man dem Beschuldigten B für diese Prüfung einen Zeitraum von drei Monaten ein, dann hätte er spätestens im Juni 2000 eine Meldung nach SPG erstatten müssen, zumal ja bekannt gewesen sei, so insbesondere auch dem Mitverwaltungsrat Dr. D, dass Vermögenswerte der Familie A in der Schweiz gesperrt worden seien.
Beschuldigter B Vorwurf 2:
Der Beschuldigte sei am 13. Dezember 2001 Verwaltungsrat der M Anstalt geworden, jener Gesellschaft, die aus den "A-Gesellschaften" Vermögenswerte erhalten habe, um die Kosten für allfällige Zivilrechtsstreitigkeiten sicherzustellen. Dass die auf diese Gesellschaft gelangten Gelder letztlich
Honorar für seine Tätigkeit sein sollten, sei vom Gericht wie bereits ausgeführt, als Schutzbehauptung angesehen worden. Folglich hätte er auch hier mit Übernahme des Verwaltungsratsmandates als Treuhänder den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und allfällige besondere Abklärungen machen müssen, letztendlich jedoch Meldung erstatten müssen, habe er die Herkunft der Gelder kennen können und müssen, vor allem da sie ursprünglich als Kostendepot für allfällige Zivilstreitigkeiten hätten dienen sollen und dafür eigens der Vertrag vom 23. November 1999 verfasst worden sei. An dieser Stelle sei auch in Erinnerung zu rufen, dass fast eineinhalb Jahre zuvor die Landesbank ihre Meldung erstattet habe und rund um die Gesellschaften strafgerichtliche Verfahren begonnen hätten.
Zum Freispruch:
In rechtlicher Hinsicht habe das Erstgericht ausgeführt, dass auf der objektiven Tatseite das Vergehen der Täuschung nicht vorgelegen habe, da es sich bei der Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht um ein Recht der WE Versicherung, sondern um eine Pflicht gehandelt habe; es sei auch nicht erkennbar gewesen, wie ein Schaden für die WE Versicherung habe entstehen können, da ja die Konsequenz der Umänderung der wirtschaftlichen Berechtigung nicht die Meldung und damit eine Rufschädigung in der Öffentlichkeit, sondern genau das Gegenteil gewesen sei.
Der Vorwurf der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art. 5 SPG wäre zufolge Tatbegehung in der Schweiz nur strafbar gewesen, wenn sie gemäss § 65 Abs. 1 Ziff. 1 StGB auch in der Schweiz strafbar sei. Die versuchte Anstiftung sei allerdings nach Art. 24 Abs. 2 chStGB nur bei Verbrechen strafbar. Die Strafbestimmungen des chGWG sowie Art. 305 chStGB würden aber nach Art. 9 chStGB keine Verbrechen darstellen.
Das Berufungsgericht schliesse sich den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes an. Zudem habe sich im Rahmen der Beweiswiederholung ergeben, dass ein allfälliger Schaden bereits bei der erstmaligen Nennung des wirtschaftlich Berechtigten bei der Versicherung eingetreten sei, da dieselbe auch nach Änderung verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung nach chGWG zu erstatten. Auch vor dem Berufungsgericht habe es keine Beweisergebnisse dahingehend gegeben, dass die Beschuldigten in irgendeiner Weise bei der von Dr. D geplanten Änderung des wirtschaftlich Berechtigten mitgewirkt hätten. Folglich sei ein Freispruch zu fällen gewesen.
Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Obergericht aus:
C:
Bei der Strafbemessung sei - wie das Erstgericht schon ausgeführt habe - erschwerend gewesen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und dass diese Vergehen sich auf mehrere juristische Personen und ein Konto bezogen hätten sowie auf eine Vielzahl von Transaktionen. Insbesondere sei zu beachten, dass grosse Geldbeträge auf das Konto des Beschuldigten C eingegangen seien, und zwar unmittelbar vor dem Schreiben vom 13. Juni 2000. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten C. Der Milderungsgrund des Geständnisses könne ihm nicht zugute gehalten werden, da er sich von Anfang an als nicht schuldig bekannt habe und an sich auch keine Einsicht an den von ihm begangenen, strafrechtlich relevanten Fehlern gezeigt habe. Auch wenn die Tatbestände des Sorgfaltspflichtgesetzes (alt) nur Vergehen seien, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft würden, handle es sich bei diesen Tatbeständen um nebenstrafrechtliche Vorschriften in einem überaus sensiblen Gebiet, das international streng beobachtet werde. Bei der Ausmessung der Strafe sei daher auch stärker auf generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf Grund der Rechtsprechung des OGH, der immer wieder betone, dass die Durchsetzung der Sauberkeit des Finanzplatzes auch im Strafrecht seinen Niederschlag zu finden habe. In Anbetracht der Erschwerungsgründe sei auch bei der Unbescholtenheit des Beschuldigten eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen schuld- und tatangemessen, so dass die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil um 30 Tagessätze erhöht werde, dies da C zusätzlich schuldig gesprochen worden sei, den wirtschaftlich Berechtigten der im Urteilsspruch angeführten Gesellschaften und des Septokontos nicht festgestellt zu haben.
Bei der Bemessung des Tagessatzes sei zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zu seinem Einkommen und Vermögen befragt erklärt habe, es sei ihm unbekannt. Das Einkommen und Vermögen des Beschuldigten sei folglich zu schätzen, wobei von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 35'000.00 auszugehen sei. Diese Schätzung erfolge schon auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte auf Grund von "Nebenbeiberatungen" von Dr. D ab Herbst 1999 für diese Leistungen schon ein Honorar von EUR 500'000.00, was rund CHF 700'000.00 betrage, allein aus diesem einen Mandat erhalten habe und auch für das erste Halbjahr 2006 (als Leistungen erbracht worden seien) wiederum ein solches Honorar. Wenn auf Grund eines einzigen Mandates bei einer nicht einmal einjährigen Tätigkeit brutto rund CHF 1'400'000.00 verdient würden, was auch bei Annahme einer Tätigkeit durch ein Jahr einem monatlichen Bruttoeinkommen von über CHF 100'000.00 entsprechen würde, so sei auch bei Berücksichtigung, dass nicht jedes Mandat derartige Erträge abwerfe, davon auszugehen, dass bei dieser eingesessenen ... Treuhandkanzlei mit einem Stock von arrivierten Mitarbeitern mindestens ein Einkommen von CHF 35'000.00 monatlich netto erwirtschaftet werde. Dabei sei das Vermögen und seien allfällige Vermögenserträgnisse wie Zinsen, Dividenden aber auch Mieteinnahmen gar nicht berücksichtigt. Der Tagessatz sei sohin mit seinem Höchstsatz von CHF 1'000.00 zu bestimmen gewesen, so dass die Geldstrafe CHF 130'000.00 betrage.
B:
Hier träfen ebenfalls mehrere Vergehen zusammen, wobei sich diese Vergehen auf verschiedene Gesellschaften erstrecken würden. Diesem Erschwerungsgrund stehe die Unbescholtenheit des B gegenüber. Unter Bedachtnahme generalpräventiver Überlegungen, wie sie bereits ausgeführt worden seien, und der Erschwerungs- und Milderungsgründe sei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen schuld- und tatangemessen.
Auch er habe keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht, weshalb auch hier Schätzungen vorzunehmen seien. Das von ihm erzielte Entgelt im Zeitraum von Januar 1999 bis 11. April 2000 von rund DEM 1,3 Mio habe er als angemessen betrachtet, was ein Einkommen von rund DEM 86'000.00 (das entspräche ca. CHF 7'000.00 brutto monatlich) bedeuten würde und folglich der Tagessatz mit CHF 700.00 bemessen werde.
Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB komme aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Das Sorgfaltspflichtrecht sei für den Finanzplatz Liechtenstein von besonderer Bedeutung, wie sich dies in der Vergangenheit auch immer wieder gezeigt habe. Bei groben Verstössen sei eine Geldstrafe wie auch eine allenfalls zu verhängende Freiheitsstrafe zu vollziehen, damit einerseits aufgezeigt werde, dass solche Verstösse nicht geduldet würden und sich andererseits solche Verstösse nicht lohnen sollten. Der festgestellte Sachverhalt zeige mehr als nur deutlich, dass grobe Verstösse vorlägen, zumal nicht nur Geldbeträge im grossen Ausmass betroffen seien, sondern auch sogenannte "political exposed persons" involviert seien.
4. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl B als auch der nunmehrige Beschwerdeführer jeweils Revision an den Obersten Gerichtshof.
4.1. Vom Beschwerdeführer wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und ein Freispruch hinsichtlich der Ziffer 1a, 2a und 3a SPG, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteiles hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht beantragt. Er führte hierzu aus wie folgt:
Mit Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. März 2008 sei das Ersturteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 24. Oktober 2006 hinsichtlich der Verurteilung des Beschuldigten C nach Art. 15 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 lit. d und Art. 15 Abs. 1 lit. e SPG bestätigt und der Berufung der Fürstlichen Staatsanwaltschaft dahingehend Folge gegeben worden, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen Vergehens nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG verurteilt worden sei. Die verhängte Geldstrafe sei auf 130 Tagessätze hinaufgesetzt (im Uneinbringlichkeitsfalle 65 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und die Höhe des Tagessatzes (gleich wie vom Erstgericht) mit CHF1'000.- bestimmt worden. Hingegen sei der Freispruch des Erstgerichtes hinsichtlich des Strafvorwurfs der Vergehen der versuchten Täuschung nach § 15, 108 Abs. 1 StGB und der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art. 5 SPG (in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Zahl 1 StGB und Art. 4 des Schweizerischen Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, GWG, und Art. 305 Schweizerisches Strafgesetzbuch) nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG, §12, 15 StGB, bestätigt worden.
Hinsichtlich der Schuldsprüche zu Art. 15 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 lit. d und Art. 15 Abs. 1 lit. e SPG ergebe sich aus den vorinstanzlichen Urteilen, dass darunter vom Berufungsgericht die identen Sachverhalte subsumiert worden seien, wie durch das Erstgericht. Somit seien diese Schuldsprüche gemäss § 255 Abs. 1 StPO nicht mehr anfechtbar, wie auch der durch das Fürstliche Obergericht bestätigte Freispruch.
Anfechtbar mittels des Rechtsmittels der Revision sei hingegen der Schuldspruch zu Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG, die auf 130 Tagessätze hinaufgesetzte Strafe, sowie - mangels entsprechender Feststellungen, die durch beide Vorinstanzen unterlassen worden seien - die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes mit CHF 1'000.00.
Beide Vorinstanzen hätten keine Beweise dazu aufgenommen, was für ein Einkommen der Beschuldigte erziele. Das Erstgericht habe sich hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes allein auf die Honorare gestützt, die der Beschuldigte in der Vergangenheit durch die Beratung von Dr. D erzielt habe. Massgebend sei dabei aber nicht sein früherer Verdienst, sondern der Verdienst im Zeitpunkt der Schlussverhandlung. Zu diesem Zeitpunkt sei der Revisionswerber bereits mehr als 72 Jahre alt und in erster Linie Rentner gewesen. Er arbeite nur noch stundenweise in seinem Büro und verdiene demzufolge nur noch einen Bruchteil dessen, was sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht, als Bemessungsgrundlage angenommen hätten.
Das Berufungsgericht sei bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes im Wesentlichen den Ausführungen des Erstgerichtes gefolgt und sei ebenfalls von einem monatlich geschätzten Nettoeinkommen von CHF 35'000.00 ausgegangen. Dabei habe es offenbar selbst übersehen, dass es zur Person des Revisionswerbers festgestellt habe, dass dieser mittlerweile Rentner sei und nur noch gelegentlich einer Arbeitstätigkeit nachgehe, für seine Ehegattin zu sorgen habe und seinen "invaliden Sohn" unterstütze. Auch wenn der Revisionswerber anlässlich seiner Einvernahme angegeben habe, dass er nicht wisse, wie hoch seine Rente derzeit sei, so sei es doch nicht möglich, aufgrund dieser Angaben und trotz dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte den Tagessatz einfach in der maximalen Höhe von CHF 1'000.00 festzusetzen, insbesondere wenn man dazu die Angaben von B vergleiche. Er habe ebenfalls angegeben, dass er Rentner sei und eine monatliche Rente von ca. CHF 4'000.00 erhalte. Trotzdem habe das Obergericht auch hier den Tagessatz mit CHF 700.00 bestimmt. Dies sei umso störender, wenn man berücksichtige, dass der Zweitbeschuldigte mindestens gleich hohe Honorare wie der Erstbeschuldigte von Dr. D erhalten habe.
Anlässlich der fortgesetzten Schlussverhandlung vom 31. März 2008 habe das Berufungsgericht die Aussage von Dr. D verlesen, obwohl sich sowohl der Verteidiger des Erstbeschuldigten als auch der Verteidiger des Zweitbeschuldigten dagegen ausgesprochen hätten. Dieses Protokoll sei in einem anderen Verfahren erstellt worden, bei dem die Beschuldigten keine Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern oder an Dr. D entsprechende Fragen zu stellen. Mithin sei allein durch das Verlesen dieses Protokolls das rechtliche Gehör der Beschuldigten sowie deren Anspruch auf ein faires Verfahren nach EMRK verletzt. Während das Erstgericht die Verlesung dieses Protokolles richtigerweise für unzulässig erachtet habe, habe das Obergericht diese Verlesung vorgenommen und es damit begründet, dass Dr. D gemäss Gutachten auf Dauer weder vernehmungs-, noch verhandlungsfähig sei und dieses Protokoll sowieso nur für jene Feststellungen relevant gewesen sei, bei denen hinsichtlich beider Beschuldigten ohnehin ein Freispruch zu fällen gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei unzulässig und verletze die oben erwähnten Rechtsgrundsätze.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass von beiden Verteidigern beantragt worden sei, Dr. D vor dem erkennenden Berufungssenat einzuvernehmen, was dieser auch zugelassen habe. Trotzdem sei von der Einvernahme von
Dr. D Abstand genommen worden, weil dieser nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr gebraucht worden sei. Dr. D hätte wohl als einziger klar aufzeigen können, zu welchem Zweck und weshalb die Gelder auf das Septo-Konto von C und die Konten der Firmen K Est., der L Anstalt, des N Trust reg. und der M Anstalt geflossen seien. Durch die Aussage von Dr. D hätte nämlich bestätigt werden können, dass mit Ausnahme der Gelder, die auf das Septo-Konto geflossen seien, klar gewesen sei, für wen diese Gelder gewesen seien und woher sie gekommen seien.
Das Berufungsgericht habe zu Recht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Septo-Kontos festgestellt, dass hier ein Prätendentenstreit gegeben gewesen sei und die Gelder auf dieses Konto transferiert worden seien, um es gewissermassen vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Hinsichtlich des Septo-Kontos habe es nach den Beweisergebnissen auf der einen Seite E und I gegeben, die sich dieser Gelder hätten bemächtigen wollen, auf der anderen Seite seien sie von Gesellschaften gekommen, die wirtschaftlich den "M S/A S-Brüdern" zuzuordnen gewesen seien. Auf Grund dieser Tatsache bzw. dieser Beweisergebnisse habe der Erstbeschuldigte gar nicht feststellen können, wer der letztlich wirtschaftlich Berechtigte gewesen sei.
Ebenso habe das Berufungsgericht festgestellt, dass die Gelder, die auf Konten des K Est., der L Anstalt, des N Trust reg. und der M Anstalt geflossen seien für Honorar und voraussichtliche Prozesskosten beiseite gestellt worden seien und auch festgehalten, dass der Revisionswerber somit von Anfang an gewusst habe, für wen diese Gelder bestimmt und wer die wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften gewesen seien.
Das Berufungsgericht habe festgehalten, dass der Revisionswerber es unterlassen habe, eine Dokumentation zu erstellen, warum er den wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt habe und es zudem unterlassen habe, diese Dokumentation aufzubewahren. Der Revisionswerber habe gewusst für wen und für was diese Gelder gewesen seien. So habe lediglich festgestellt werden können und müssen, dass der Revisionswerber keine Dokumentation erstellt habe, wer die wirtschaftlich Berechtigten seien und somit natürlich diese Dokumentation auch nicht habe aufbewahren können.
Wie bereits vorgängig ausgeführt, könne im gegenständlichen Revisionsverfahren durch den Revisionswerber nur noch die Verurteilung wegen der Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b bekämpft werden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass dieser Strafvorwurf dahin ginge, dass der Revisionswerber den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt habe. In diesem Zusammenhang pflichte der Revisionswerber der Argumentation des Erstgerichtes bei, wonach gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. e SPG, in der damals gültigen Fassung (LGBI. 1996, Nr. 116), eine Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen im Geschäftsverkehr von natürlichen und juristischen Personen bestanden habe, die gemäss Art. 2 dem SPG unterstünden mit einem Vertragspartner, der eine nicht diesem Gesetz unterstehende juristische Person sei, sofern letztere durch eine dem Gesetz unterstehende natürliche oder juristische Person rechtsgeschäftlich oder organschaftlich vertreten werde. Somit sei das Erstgericht zu Recht zum Schluss gekommen, dass bei allen Transaktionen bei den genannten Gesellschaften andere Gesellschaften beteiligt gewesen seien, die nicht dem SPG unterstanden hätten, die aber von Dr. D, sohin einem Treuhänder und einem der Sorgfaltspflicht unterstehenden Person organschaftlich vertreten worden seien und sohin die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person habe entfallen können.
Noch einmal sei an dieser Stelle festzuhalten, dass der Revisionswerber hinsichtlich des Septo-Kontos gar nicht habe feststellen könne, wer die letztlich Begünstigten gewesen seien. Dieses Septo-Konto sei ja gerade angelegt und die Gelder darauf übertragen worden, weil nicht klar gewesen sei, wem die Gelder zugestanden hätten und zwei Parteien (einerseits I und E und andererseits die M S/A S Brüder) Ansprüche darauf erhoben hätten bzw. hätten erheben können. Somit könne durch den Revisionswerber der letztlich wirtschaftlich Begünstigte gar nicht festgestellt werden. Er habe die Informationen über den Prätendentenstreit von einem konzessionierten Treuhänder und sei weder verpflichtet, noch sei es ihm möglich gewesen, diese Feststellungen zu treffen. Ausserdem sei an dieser Stelle auch zu bedenken, dass der Revisionswerber verurteilt worden sei, weil er keine Dokumentation erstellt habe, weshalb er den Begünstigen nicht festgestellt und diese Dokumentation nicht aufbewahrt habe. Eine Verurteilung wegen fehlender Feststellung des letztlich wirtschaftlich Begünstigten sei demzufolge unlogisch und widerspreche der bereits rechtskräftigen Verurteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. f SPG. Man denke nur daran: sofern er die Dokumentation erstellt hätte, dass er nicht feststellen könne, so hätte er doch auch nicht wegen Nichtfeststellung des wirtschaftlich Begünstigten verurteilt werden können.
Die nämlichen Ausführungen würden auch für die Geldflüsse hinsichtlich der Verurteilung zu den Ziff. 1. a) und 2. a) gelten. Hier habe der Revisionswerber gar nicht gewusst, für wen und für was die entsprechenden Gelder bestimmt gewesen seien. Entweder seien es Honorare oder Kostensicherstellung für zu erwartende Verfahren gewesen. Er habe sowohl die Herkunft als auch die Bestimmung der Gelder, die den entsprechenden Gesellschaften zugeflossen seien, gekannt. Er habe keinen Anlass gehabt, den letztlich wirtschaftlich Begünstigten festzustellen, weil er diesen schon gekannt habe. Auch hier sei an die nicht mehr anfechtbare Verurteilung wegen Nichterstellen der Dokumentation zu erinnern. Besonders in diesen Fällen würde eine Verurteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG in auffallendem logischem Widerspruch zur Verurteilung nach Art. 15 Abs. 1 lit. f SPG stehen.
4.2. Der Oberste Gerichtshof gab den Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 7. August 2008 (ON 100) keine Folge. Er führte in seinen Entscheidungsgründen dazu aus wie folgt:
Zur Revision des Beschuldigten C:
Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe:
Der Revisionswerber vermeine, dass die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes von CHF 1.000,- mangelhaft sei, da diesbezüglich keine Erhebungen angestellt und keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Verlesung der Aussage von Dr. D sei jeweils unzulässig gewesen und habe das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Die gesetzmässige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verlange, dass angegeben werde, welche Beweismittel heranzuziehen das Gericht unterlassen habe, welche konkreten Feststellungen dadurch zu treffen gewesen wären und inwieweit deshalb eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert worden sei (EFSIg 85.321; MietSIg 52.766).
Bei der Ausführung der Mängelrüge müsse deutlich zum Ausdruck gebracht werden, welche konkrete Feststellung bekämpft werde, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen worden sei, welche Feststellung begehrt werde und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (MietSIg 52.767).
Das Obergericht habe die Anzahl der Tagessätze von 100 auf 130 erhöht, nicht jedoch die Höhe des Tagessatzes, der mit CHF 1.000,- gleich geblieben sei. Damit liege jedoch was die Höhe des bestimmten Tagessatzes anbelange eine gleichlautende Entscheidung vor, die im Sinne der §§ 235 Abs. 1, 238, 240 StPO in diesem Punkt nicht mehr bekämpft werden könne. Im Übrigen könne sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass seitens des Gerichtes keine Erhebungen über seine Einkommensverhältnisse angestellt worden seien. Ihm wäre es nämlich ein Leichtes gewesen, diese durch entsprechende Auskünfte und Unterlagen dem Gericht glaubhaft darzulegen. Ausserdem entsprächen die diesbezüglichen Feststellungen erfahrungsgemäss durchaus den üblichen Verhältnissen in diesem Treuhandbereich. Eine Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Strafbemessung liege daher nicht vor.
Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfe der Revisionswerber nur noch die Verurteilung wegen der Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG insbesondere deshalb, weil das Obergericht den wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt habe. Dies betreffe den Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff. 2 StPO, der vom Revisionswerber nicht ausdrücklich zitiert worden sei. Nun seien vom Revisionswerber die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 2. Halbband, S 1254, § 285a öStPO; Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, Rz 36, S 26). Falls dies nicht der Fall sei, sei seitens des Obersten Gerichtshofes darauf nicht einzugehen, es sei denn, wenn die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, eindeutig dargestellt seien (EvBl 1967/84). Dies sei vorliegendenfalls gerade noch der Fall, weshalb der Oberste Gerichtshof auf die gestellte Rechtsrüge einzugehen habe, wobei der Oberste Gerichtshof an den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanzen nichts auszusetzen habe. Tatsache sei, dass nach Art. 5 Abs. 1 lit. d SPG bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung der wirtschaftlich Berechtigte festzustellen sei, dies vor allem bei sogenannten Sitzgesellschaften. Art. 6 SPG regle Ausnahmen von dieser Feststellungspflicht. Solche Ausnahmen bestünden vorliegendenfalls nicht, weshalb der Beschuldigte C sehr wohl die Pflicht gehabt habe, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und im Hinblick auf diese Feststellungen eine Dokumentation zu verfassen sowie in Anbetracht seiner einschlägigen Kenntnisse eine Meldung nach dem SPG hätte erstatten müssen. Dies alles habe das Obergericht richtig erkannt und zutreffend beurteilt, weshalb sich der Oberste Gerichtshof diesen rechtlich richtigen und fundierten Ausführungen anschliesse. Der Revision des Beschuldigten C sei daher keine Folge zu geben gewesen. Im Hinblick auf die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen sei die Verlesung des Gutachtens betreffend Dr. D durchaus zulässig gewesen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 100) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 16. September 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegrund die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen von ihm geltend gemachten verfassungsmässig und durch die EMRK- gewährleisteten Rechten verletzt ist, das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zur neuen Entscheidung zurückverweisen; dies alles unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Vorliegendenfalls macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in seinem Ansprüchen auf eine begründete Entscheidung, nach Art. 43 LV i. V. m. Art. 83 LVG, auf fechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV und ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV und im ungeschriebenen Grundrecht der willkürfreien Behandlung durch die Behörden verletzt worden ist.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Verletzung des Rechtes auf eine begründete Entscheidung (Art. 43 LV i. V. m. Art. 83 LVG)
Durch das angefochtene Urteil sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf eine begründete Entscheidung verletzt worden. Der Oberste Gerichtshof sei in seiner Entscheidung auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgründe nicht oder nur unzureichend eingegangen. Die Begründung entspreche in keiner Weise den Grundsätzen, die die Iiechtensteinische Verfassung und das Gesetz von einem entsprechenden Urteil verlangten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revisionsschrift vorgetragen, dass die Untergerichte keine Erhebungen zum tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Schlussverhandlung getroffen hätten, und dass die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung des Tagessatzes nur auf Annahmen (Schätzung des monatlichen Einkommens mit CHF 35'000.00) beruhten.
Dazu habe der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil ausgeführt:
"Die gesetzmässige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens verlangt, dass angegeben wird, welche Beweismittel heranzuziehen das Gericht unterlassen hat, welche konkreten Feststellungen dadurch zu treffen gewesen wären und- inwieweit deshalb eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wurde (EFSIg 85.321; MietSlg 52,766).
Bei der Ausführung der Mängelrüge muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (MietSlg 52.767).
Das Fürstliche Obergericht hat die Anzahl der Tagessätze von 100 auf 130 erhöht, nicht jedoch die Höhe des Tagessatzes, der mit CHF 1'000.00 gleich geblieben ist. Damit liegt jedoch - was die Höhe des bestimmten Tagessatzes anlangt - eine gleichlautende Entscheidung vor, die im Sinne der §§ 235 Abs. 1, 238, 240 StPO in diesem Punkt nicht mehr bekämpft werden kann. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass seitens des Gerichtes keine Erhebungen über seine Einkommensverhältnisse angestellt worden seien. Ihm wäre es nämlich ein Leichtes gewesen, diese durch entsprechende Auskünfte und Unterlagen dem Gericht glaubhaft darzulegen. Ausserdem entsprechen die diesbezüglichen Feststellungen erfahrungsgemäss durchaus den üblichen Verhältnissen in diesem Treuhandbereich. Eine Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Strafbemessung liegt daher nicht vor."
Diesen Ausführungen sei entgegen zu halten, dass der OGH zur Begründung seiner Rechtsansicht österreichische Rechtsprechung zitiere, die nichts mit einem Strafverfahren oder der anzuwendenden Strafprozessordnung zu tun hätte. Er zitiere ausdrücklich die EFSIg und die MietSlg. Es sei gerichtsnotorisch, dass es sich bei der EFSIg um eine Entscheidsammlung der österreichischen Gerichte handle, in der die wichtigsten Entscheidungen betreffend Ehe, Scheidung, Familie, Unterhalt und Erbrecht veröffentlicht würden. Ebenso enthalte die MietSlg nur Publikationen, die das Mietrecht betreffen würden. Diese Grundsätze könnten und dürften somit nicht einfach auf das Strafrecht übertragen werden.
Ebenso sei den Ausführungen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinen Ausführungen klar zum Ausdruck gebracht habe, welche Feststellungen durch ihn bekämpft worden seien. Er habe nämlich bemängelt, dass keine konkreten Feststellungen getroffen worden seien und die Höhe des Tagessatzes lediglich aufgrund einer Einschätzung vorgenommen worden sei, die nicht den Beweisergebnissen entsprechen würde.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe der Beschwerdeführer ebenfalls gerügt, dass im Berufungsverfahren die Aussage von Dr. D verlesen worden sei, obwohl sich beide Beschuldigten als auch deren Verteidiger dagegen ausgesprochen hätten. Zu diesem Revisionsgrund sei vom OGH gar keine Stellung genommen worden. In der Revisionsschrift sei schon ausgeführt worden, dass eine solche Verlesung den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach EMRK widersprechen würde. Diese Aussage von
Dr. D vor dem Untersuchungsrichter hätte im Strafverfahren nicht verlesen werden dürfen, da weder die Beschuldigten, noch deren Verteidiger im Hauptverfahren jemals Dr. D dazu und zu weiteren Sachverhalten hätten befragen können. Mithin sei durch diese Verlesung auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Revisionsschrift zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. zur materiellen Nichtigkeit sei der OGH in der angefochtenen Entscheidung inhaltlich gar nicht eingetreten. Er habe zwar einerseits festgehalten, dass durch die Ausführungen gerade noch erkennbar sei, was der Revisionswerber gemeint habe und deshalb auf die Rechtsrüge einzutreten sei, habe sich im Einzelnen gar nicht mit den verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers und Revisionswerbers auseinandergesetzt. Der OGH habe lediglich allgemein festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sehr wohl die Pflicht hatte, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und im Hinblick auf diese Feststellungen eine Dokumentation zu verfassen sowie in Anbetracht seiner einschlägigen Kenntnisse eine Meldung nach dem SPG erstatten hätte müssen." Im Übrigen habe sich der OGH lapidar den "rechtlich richtigen und fundierten" Ausführungen des Obergerichtes angeschlossen. Dies genüge keinesfalls als Begründung einer oberstgerichtlichen Entscheidung. Aus dieser Begründung könne weder abgeleitet noch herausgelesen werden, weshalb der OGH der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht folge bzw. diese nicht richtig sei.
Im Übrigen werde auch auf die Individualbeschwerde des Mitbeschuldigten B verwiesen. Hinsichtlich dessen Revision sei der OGH auf keinen einzigen Revisionsgrund eingetreten, sondern habe lediglich dazu geschrieben, dass diese nicht gesetzeskonform ausgeführt worden seien. Der OGH habe dies aber keineswegs nachvollziehbar, sondern nur mit Zitaten begründet.
Somit könne zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf eine begründete Entscheidung verletzt worden sei.
5.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 31 Abs. 1 LV und Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK
Zunächst werde noch einmal auf das bereits ausgeführte Vorbringen verwiesen. Schon vor dem Erstgericht und ebenfalls vor dem Obergericht hätten sich die Beschwerdeführer und deren Vertreter gegen die Verlesung der Aussage von Dr. D vor dem Untersuchungsrichter im gegenständlichen Erkenntnisverfahren ausgesprochen. Während das Erstgericht diese Verlesung zu Recht noch abgewiesen habe, sei diese Aussage in der Verhandlung vor dem Obergericht verlesen worden, obwohl die Beschuldigten und auch deren Rechtsvertreter keine Möglichkeit gehabt hätten, Dr. D entsprechend zu befragen. Durch diese Verlesung sei das rechtliche Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren durch das Obergericht verletzt worden. Solche Aussagen dürften selbst dann, wenn sie für die Sachverhaltsfeststellungen keine oder nur untergeordnete Bedeutung hätten, im Erkenntnisverfahren nicht verlesen werden. Im Sinne des fairen Verfahrens sei eine Verlesung nur dann zulässig, wenn die Parteien und ihre Vertreter die Möglichkeit hätten, Fragen an den Einvernommen zu stellen.
Im vorliegenden Fall sei Dr. D auch die zentrale Person im anhängigen Untersuchungsverfahren. Das Strafverfahren gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer sei lediglich ausgeschieden worden, um wenigstens Teile des Verfahrens schneller beenden zu können. Durch die Parteien sei auch vor dem Obergericht beantragt worden, Dr. D zum Sachverhalt zu vernehmen, da er diejenige Person sei, die alle Hintergründe kenne und auch am besten Bescheid gewusst habe. Die Einvernahme von Dr. D hätte wesentliche Kenntnisse über den Sachverhalt erbracht. Auch wenn aus dem anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Obergericht verlesenen Gutachten hervorgehe, dass Dr. D nicht verhandlungsfähig sei, bzw. nicht vor dem Gericht erscheinen könne, hätte eine solche Einvernahme ohne weiteres im Rechtshilfeweg erfolgen können. Wie sich aus den Akten ergebe, sei dem Gericht der Aufenthalt von Dr. D bekannt gewesen. Der entsprechende Beweisantrag sei durch das Obergericht aber abgewiesen und dadurch der Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren und das rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren einerseits und der Anspruch auf eine hinreichende Begründung einer Entscheidung andererseits in engem Zusammenhang stehen würden. Durch die mangelhafte und grösstenteils nicht vorhandene Begründung des Entscheides durch den OGH seien auch die Grundrechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt worden. In diesem Zusammenhang werde noch einmal ausdrücklich auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.
5.3. Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LVG und Anspruch auf willkürfreie Behandlung
Der Beschwerdeführer schliesse sich den Ausführungen von B in seiner Beschwerde an den Staatsgerichtshof vom 11. Sept. 2008 an. Grundsätzlich sei nicht einzusehen, weshalb bei einer Erstverurteilung auch wenn sie 100 oder 130 Tagessätze betrage, die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht zur Anwendung gelangen sollte. Die Argumentation mit generalpräventiven Gründen sei rechtlich nicht ausreichend. Wenn die Gerichte zum Schutze des Finanzplatzes konsequent von dieser Rechtswohltat keinen Gebrauch machen würden, komme dies einer Gesetzesänderung durch die Gerichte gleich. Grundsätzlich hätten die Gerichte im Rahmen des bestehenden Gesetzes eine allfällige Strafe festzusetzen und mithin auch im Rahmen des SPG den § 43 Abs. 1 StGB anzuwenden, Eine konsequente Nichtanwendung des § 43 Abs. 1 StGB verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot.
Nicht einzusehen sei, weshalb das Obergericht die Höhe der Tagessätze der beiden Beschuldigten verschieden bemessen habe. Auch wenn offenbar dem OGH bekannt sei, wie viel im Treuhandsektor verdient werde, und es eine Einkommenseinschätzung des Beschwerdeführers mit monatlich CHF 35'000.00 unbedenklich finde, so würden hier zwischen den beiden Beschuldigten sehr verschiedene Massstäbe angewandt. Der Beschwerdeführer sei mehr als xx Jahre alt, von Beruf Rentner und teilzeit (je nach Lust und Gesundheit) noch als ... Treuhänder tätig. Auch für B würde das zutreffen. Dieser sei ebenfalls über xx Jahre alt, von Beruf Rentner und teilzeit noch als Treuhänder tätig. Es sei weder im Urteil des Obergerichtes noch im Urteil des OGH nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigten bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze ungleich behandelt worden seien. Beide Beschwerdeführer seien durch das Gericht eingeschätzt worden, aber es seien weder Anhaltspunkte, noch eine Begründung festgehalten worden, weshalb die Einkommen der Beschwerdeführer unterschiedlich beurteilt worden seien. Massgebend für die Festsetzung der Höhe des Tagessatzes sei das monatliche Einkommen eines Beschuldigten im Zeitpunkt der Schlussverhandlung. Die Höhe des Tagessatzeskönne nicht dadurch bestimmt werden, was die Beschuldigten in früheren Jahren verdient hätten und könne auch in keinem Zusammenhang damit stehen, ob und wie viel die Beschuldigten durch "A-Gelder" verdient hätten. Im vorliegenden Fall gehe es nur um Vergehen nach dem Sorgfaltspflichtsgesetz und nicht um die Abschöpfung einer Bereicherung aus einem Vermögensdelikt als Nebenstrafe. Auch diese Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und sei willkürlich. Sie sei im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes unlogisch und nicht zu rechtfertigen.
6. Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Gegenäusserung zu der eingebrachten Beschwerde verzichtet und auf die Gerichtsurteile des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes verwiesen werde.
7. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 3. Oktober 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 16. September 2008 gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 03 UR.2005.299/04 ES.2006.6-100, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
8. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 03 UR.2005.299/04 ES.2006.6-100, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Als Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung, auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, auf Gleichbehandlung sowie auf willkürfreie Behandlung geltend.
2.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof das Vorliegen eines Verfahrensmangels, den der Beschwerdeführer gemäss seiner Revisionsschrift darin begründet sah, dass die Untergerichte keine Erhebungen zu seinem tatsächlichen Einkommen im Zeitpunkt der Schlussverhandlung getroffen hätten und dass die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung des Tagessatzes nur auf Annahmen (Schätzung des monatlichen Einkommen mit
CHF 35'000.00) beruhten, unter Hinweis auf österreichische Rechtsprechung in Zivilsachen verneint und dazu u. a. ausgeführt hat: "Das Fürstliche Obergericht hat die Anzahl der Tagessätze von 100 auf 130 erhöht, nicht jedoch die Höhe des Tagessatzes, der mit CHF 1'000.00 gleich geblieben ist. Damit liegt jedoch - was die Höhe des bestimmten Tagessatzes anlangt - eine gleichlautende Entscheidung vor, die im Sinne der §§ 235 Abs. 1, 238, 240 StPO in diesem Punkt nicht mehr bekämpft werden kann. Im Übrigen kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass seitens des Gerichtes keine Erhebungen über seine Einkommensverhältnisse angestellt worden sind. Ihm wäre es nämlich ein Leichtes gewesen, diese durch entsprechende Auskünfte und Unterlagen dem Gericht glaubhaft darzulegen. Ausserdem entsprechen die diesbezüglichen Feststellungen erfahrungsgemäss durchaus den üblichen Verhältnissen in diesem Treuhandbereich. Eine Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Strafbemessung liegt daher nicht vor."
Diese Begründung des Obersten Gerichtshofes mag zwar knapp sein, ist jedoch rechtsgenüglich i. S. v. Art. 43 LV. Diese Begründung zeigt insbesondere auf, dass der Oberste Gerichtshof sich mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt hat und nicht einfach stillschweigend über diese hinweggegangen ist. Sofern der Beschwerdeführer insoweit die Geeignetheit der zur Begründung herangezogenen Quellen und damit implizit die sachliche Richtigkeit der Begründung rügt, ist festzuhalten, dass eine nachvollziehbare, aber sachlich falsche Begründung nicht das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung tangiert, sondern im Lichte des Willkürverbots zu prüfen ist.
2.1.2. Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof zur ebenfalls unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgebrachten Rüge, dass im Berufungsverfahren die Aussage von Dr. D verlesen worden sei, obwohl sich beide Beschuldigten als auch deren Verteidiger dagegen ausgesprochen hätten, gar keine Stellung genommen habe.
Der Oberste Gerichtshof hat die entsprechende Rüge in der Begründung seines Urteils tatsächlich nur mit dem Satz quittiert, dass "im Hinblick auf die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen die Verlesung des Gutachtens betreffend Dr. D durchaus zulässig" gewesen sei und in diesem Zusammenhang auf ON 87 verwiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich, soweit der Oberste Gerichtshof von der Verlesung des "Gutachtens" spricht, um einen offenkundigen Schreibfehler handelt. Der Oberste Gerichtshof kann hier nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls gemeint haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch nur die Verlesung des Vernehmungsprotokolls vom Revisionswerber gerügt worden ist.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass es grundsätzlich keinen Verstoss gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht darstellt, wenn ein Gericht keine näheren Ausführungen zu einer von ihm vertretenen entscheidungswesentlichen Rechtsauffassung macht, sofern diese offensichtlich zutreffend ist. Dies setzt aber voraus, dass sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt. Im Sinne der hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu berücksichtigenden Prozessökonomie sind reine Verweise auf unterinstanzliche Begründungen zwar nicht immer unbedenklich, doch sind sie keineswegs ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]).
Die Begründung, dass im Hinblick auf die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen die Verlesung des Gutachtens (richtigerweise: Vernehmungsprotokolls) betreffend Dr. D durchaus zulässig gewesen sei, ist in der Tat äusserst dürftig, jedoch im Kontext noch genügend begründet, so dass nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kein Verstoss gegen Art. 43 LV festgestellt werden kann. Aus dem Kontext, i. e. dem Verweis auf die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen gemäss ON 87, ergibt sich nämlich, dass durch den Amtsarzt eine dauerhafte Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von Dr. D festgestellt worden ist. Damit liegt die Zulässigkeit der Verlesung des Vernehmungsprotokolls aufgrund der Bestimmung des § 198a Abs. 1 Ziff. 2 StPO auf der Hand. Die Verlesung von Protokollen über nicht-kontradiktorische Zeugeneinvernahmen ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die Verurteilung nicht ausschliesslich oder primär auf eine solche Zeugenaussage abgestützt wird (vgl. StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.3]). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde nämlich überhaupt nicht auf die Zeugenaussage des Dr. D gestützt; es wurde sogar im Gegenteil nur sein Freispruch vom Vorwurf der versuchten Täuschung und der versuchten Bestimmung zur Verletzung von Art. 5 SPG auf die verlesene Zeugenaussage des Dr. D gestützt. Das Berufungsgericht hatte hierzu auch noch ausgeführt, dass das amtsärztliche Gutachten zeige, dass Dr. D auf Dauer weder vernehmungs-, noch verhandlungsfähig sei, weshalb auf Grund dieser Tatsache eine Verlesung seiner Aussage vorgenommen worden sei, wobei zu erwähnen sei, dass Gegenstand der verlesenen Aussage das Faktum der Abänderung des wirtschaftlich Berechtigten der Lebensversicherung betroffen habe und diesbezüglich ohnehin ein Freispruch zu fällen gewesen sei. Damit lässt sich die vom Obersten Gerichtshof nicht explizit gegebene Begründung jedenfalls aus dem Kontext und insbesondere dem Beschwerdeführer zugänglichen Urteil des Berufungsgerichtes herleiten, wobei festzuhalten bleibt, dass insoweit vom Obersten Gerichtshof nur das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum in Bezug auf die Begründung eingehalten wurde.
2.1.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Oberste Gerichtshof auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. zur materiellen Nichtigkeit inhaltlich gar nicht eingetreten sei. Er habe zwar festgehalten, dass durch die Ausführungen gerade noch erkennbar sei, was der Revisionswerber gemeint habe und deshalb auf die Rechtsrüge einzutreten sei, habe sich im Einzelnen aber gar nicht mit den verschiedenen Argumenten des Beschwerdeführers und Revisionswerbers auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof habe lediglich allgemein festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sehr wohl die Pflicht hatte, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und im Hinblick auf diese Feststellungen eine Dokumentation zu verfassen sowie in Anbetracht seiner einschlägigen Kenntnisse eine Meldung nach dem SPG erstatten hätte müssen". Im Übrigen habe sich der Oberste Gerichtshof lapidar den "rechtlich richtigen und fundierten" Ausführungen des Obergerichtes angeschlossen.
Dieser Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die Begründung des zweitinstanzlichen Urteils verstösst nicht gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Begründung. Wie bereits unter Ziff. 2.1.2 ausgeführt, sind - im Sinne der hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu berücksichtigenden Prozessökonomie - reine Verweise auf unterinstanzliche Begründungen zwar nicht immer unbedenklich, doch sind sie keineswegs ausgeschlossen (vgl. StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es in der Regel zulässig, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten. Wesentlich ist dabei, dass die Entscheidung oder auch ein anderes Schriftstück, auf welches verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (vgl. StGH 1998/35, LES 1999, 287 [290, Erw. 4]; StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]; StGH 1995/27, LES 1998, 1 [5, Erw. 2.1]). Nachdem im Beschwerdefall auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen wird, ist die Voraussetzung der Zugänglichkeit für den Beschwerdeführer selbstverständlich gegeben.
2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Verletzung seines Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung auf die Individualbeschwerde des Mitbeschuldigten B verweist und darlegt, dass hinsichtlich dessen Revision der Oberste Gerichtshof auf keinen einzigen Revisionsgrund eingetreten sei, sondern lediglich dazu geschrieben habe, dass diese nicht gesetzeskonform ausgeführt worden seien und dies keineswegs nachvollziehbar, sondern nur mit Zitaten begründet habe, liegt mangels eigener Betroffenheit des Beschwerdeführers keine Beschwer des Beschwerdeführers vor, weswegen der Staatsgerichtshof sich insoweit einer materiellen Prüfung enthalten kann.
2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 31 Abs. 1 LV und seines Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend. Er sieht sich in diesen Ansprüchen zum einen dadurch verletzt, dass das Protokoll über die Einvernahme des
Dr. D im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen wurde, und zum anderen dadurch, dass die Berufungsinstanz seinen Beweisantrag auf Einvernahme des Dr. D abgewiesen hat.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vom Staatsgerichtshof primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet wird; dies allerdings mit Ausnahme des Strafverfahrens, wo dieses Grundrecht sachgerechter als Bestandteil des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV zu qualifizieren ist (vgl. StGH 1998/6, LES 1999, 173 [176, Erw. 2.2]). Auch stellt insoweit das in Art. 6 Abs. 3 EMRK gewährleistete Recht des Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung gegenüber dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren das speziellere Recht dar. Die falsche Herleitung gereicht dem Beschwerdeführer aber insoweit nicht zum Nachteil, als dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt, wenn im Rahmen einer Beschwerde zumindest sinngemäss eine konkrete Grundrechtsrüge geltend gemacht wird (vgl. StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]).
2.2.2. Der Staatsgerichtshof hat schon mehrfach festgehalten, dass sich der von der Landesverfassung gewährte und vom Staatsgerichtshof aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör weitgehend mit demjenigen gemäss Art. 6 EMRK deckt (StGH 1996/7, Erw. 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 247 f.). Dies trifft auch auf die spezielle Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren in Form des Rechts des Angeklagten auf wirksame Verteidigung zu. Nachdem die EMRK und insbesondere die Rechtsprechung der Strassburger Organe den Bedürfnissen des Angeklagten auf wirksame Verteidigung sehr differenziert Rechnung tragen, kann allerdings festgehalten werden, dass Art. 33 Abs. 3 LV jedenfalls keinen weitergehenden Grundrechtsschutz gewährleistet als Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK. Es braucht deshalb im Folgenden nur geprüft zu werden, ob die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den Anforderungen dieser EMRK-Bestimmung bzw. der dazu von den Strassburger Organen entwickelten Rechtsprechung zu genügen vermag (vgl. zum Ganzen: StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.2]).
2.2.3. Der Anspruch, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen, ist Teil des fairen Verfahrens insgesamt. Für Strafverfahren sieht Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK ausdrücklich vor, dass jeder Angeklagte das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK gewährt kein absolutes Recht (Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München/Basel/Wien, 4. Aufl., 2009, 385 f., Rz.113).
2.2.4. Die Verlesung von Protokollen über die nicht-kontradiktorische Einvernahme von Zeugen im Strafverfahren ist nicht generell EMRK- bzw. verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe ist jeweils vielmehr auf die Gesamtsituation abzustellen. Danach ist die Verwertung solcher Protokolle dann mit Art. 6 EMRK vereinbar, wenn 1. "Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, aus denen sich ergibt, dass ein derartiges Vorgehen unumgänglich ist" und wenn 2. "die Verurteilung nicht ausschliesslich auf derartige Informationen gestützt wird, vielmehr auf einer Gesamtwürdigung von verschiedenen, sich ergänzenden und bestätigenden Beweismitteln und Indizien beruht, die in Frage zu stellen die Verteidigung im Prozess hinreichend Gelegenheit hat" (Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, 237, Rz. 108; siehe auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.3]).
2.2.5. Vorliegend wurden in Einklang mit § 198a Abs. 1 Ziff. 2 StPO mittels Verweis auf die amtsärztlich festgestellte Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit des Dr. D Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt, aus denen sich ergibt, dass ein derartiges Vorgehen unumgänglich war. Darüber hinaus wurde die Verurteilung auch nicht auf die aus der Verlesung des Einvernahmeprotokolls gewonnenen Informationen gestützt. Damit war die Verwertung des Protokolls über die Einvernahme von Dr. D nicht EMRK- oder verfassungswidrig.
2.2.6. Damit geht auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, dass sein in der Berufungsverhandlung gestellter Antrag, Dr. D (als Entlastungszeugen) zum Sachverhalt zu vernehmen, abgewiesen wurde und hierdurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt sei, ins Leere.
2.3. Der Beschwerdeführer sieht sich zum einen dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreie Behandlung verletzt, dass ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges mit der Begründung nicht angediehen sei, dies komme aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, und zum anderen dadurch, dass das Obergericht die Höhe der Tagessätze der beiden Beschuldigten verschieden bemessen habe.
2.3.1. Zunächst ist vorwegzuschicken, dass der Staatsgerichtshof dem Willkürverbot den Status eines eigenständigen ungeschriebenen Grundrechts zuerkennt (StGH1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]). Zwar besteht zwischen dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot eine weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches, gerade aber bei der Rechtsanwendung unterscheiden sich die Schutzbereiche teilweise deutlich (StGH 1998/49, LES 2001, 123 [125, Erw. 2]).
2.3.2. Das Gleichbehandlungsgebot ist dann verletzt, wenn nach dem im konkreten Fall relevanten Vergleichskriterium ohne einen vertretbaren Grund gleich zu Behandelndes ungleich oder aber ungleich zu Behandelndes gleich behandelt wird (StGH 1997/13, LES 1998, 258 [262, Erw. 4.1] m. w. N.).
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV dadurch verletzt zu sein, dass ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges mit der Begründung nicht angediehen sei, dies komme aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, so ist hierzu festzuhalten, dass das Obergericht ausgeführt hat, dass wegen der Wichtigkeit des Sorgfaltspflichtrechtes für den Finanzplatz Liechtenstein bei groben Verstössen eine Geldstrafe oder eine verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen seien. Damit solle einerseits aufgezeigt werden, dass solche Verstösse nicht geduldet würden und sich andererseits solche Verstösse auch nicht lohnten. Sodann hat das Obergericht festgestellt, dass im konkreten Fall grobe Verstösse vorlägen, da zum einen Geldbeträge in grossem Ausmass betroffen seien und auch sogenannte "political exposed persons" involviert seien. Damit hat das Obergericht aber nicht gesagt, dass eine bedingte Strafnachsicht bei jeglichen Verstössen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz aus generalpräventiven Gründen generell nicht in Betracht käme, sondern die nur bei groben Verstössen nicht in Frage kommen. Dies ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, da somit keine Ungleichbehandlung bei vergleichbaren Sachverhalten vorliegt. Nach Auffassung des Obergerichtes soll aus generalpräventiven Gründen jedermann die Gewährung der bedingten Strafnachsicht verwehrt bleiben, der einen groben Verstoss gegen das Sorgfaltspflichtgesetz begeht. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in Bezug auf einfache Verstösse gegen das Sorgfaltspflichtgesetz ist vor dem Hintergrund generalpräventiver Überlegungen jedenfalls im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots vertretbar.
2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dadurch in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV verletzt zu sein, dass das Obergericht die Höhe der Tagessätze der beiden Beschuldigten unterschiedlich bemessen hat, obwohl beide über 70 Jahre alt, Rentner und nur noch in Teilzeit tätig seien, so vermag der Staatsgerichtshof auch hierin keine gegen Art. 31 Abs. 1 LV verstossende Ungleichbehandlung zu sehen. Die Bemessung des Tagessatzes erfolgt gemäss § 19 Abs. 2 StGB nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers. In der Regierungsvorlage zur Einführung des StGB 1988 wird zu § 19 StGB zunächst ausgeführt, dass der Grundgedanke der sei, dass ein Tagessatz dem durchschnittlichen Tageseinkommen des Verurteilten angemessen sein soll. Massgebend soll jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers sein. Wenn das Obergericht daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beiden Beschuldigten in Anbetracht der zulässigerweise vorgenommenen Schätzungen auf Basis der dem Gericht bekannten Umstände des Einzelfalles wie Höhe der Honorare für einzelne Mandate sowie Renommee und Grösse des Unternehmens der Beschuldigten unterschiedlich beurteilt, so ist dies vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht zu beanstanden.
2.3.5. Eine Verletzung des Willkürverbots vermag der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegenständlich in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. b des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.) Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war dementsprechend auf CHF 5'000.00 herabzusetzen.
Demnach ist die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf
CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Somit ergibt dies insgesamt vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten von CHF 119.00.