StGH 2008/121
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 03UR.2005.29904ES.2006.6-100
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschuldigte C war mit Urteil des Landgerichtes vom 24. Oktober 2006 schuldig erkannt worden, die Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. d, e und f SPG i. d .F. LGBl. 1996 Nr. 116 begangen zu haben. Er war dafür gemäss Art. 15 Abs. 1 SPG i. d. F. LGBl. 1996 Nr. 116 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 1'000.00 verurteilt worden. Im Übrigen erfolgte ein Freispruch. Hingegen war der Beschuldigte B von den gegen ihn von der Fürstlichen Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen (Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB u. a.) gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen worden.
2. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte C als auch die Staatsanwaltschaft Berufung.
3. Das Obergericht gab mit Urteil vom 31. März 2008 der Berufung des C keine Folge, wohl aber teilweise jener der Fürstlichen Staatsanwaltschaft und änderte das angefochtene Urteil des Erstgerichtes wie folgt:
"A). Der Beschuldigte C ist schuldig, er hat als Verwaltungsrat und Treuhänder im Zusammenhang mit den von ihm übernommenen Mandaten betreffend die Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust und den dabei entgegengenommenen und weitergeleiteten Vermögenswerten, insbesondere auch hinsichtlich der von ihm ab Mai 2000 auf dem Septo-Treuhandkonto 24XXX erhaltenen Gelder
1. hinsichtlich des K Establishment und der L Anstalt:
a). den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben ist;
c). ab Mai 2000 die besondere Aufklärung nach Art 9 Abs 1 SPG unterlassen;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art 9 Abs 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
2. Hinsichtlich des N Trust reg. Vaduz und der M Anstalt:
a). den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieb;
c). ab Mai 2000 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG unterlassen;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
3. Hinsichtlich der Vermögenswerte auf dem Septo Treuhandkonto:
a). den letztlich wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieb;
c). im Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
C hat hiedurch:
zu 1. a), 2. a) und 3. a): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit b SPG;
zu 1. b), 2. b) und 3. b): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit f SPG;
zu 1. c) und 2. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit d SPG und
zu 1. d), 2. d) und 3. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit e SPG
begangen und wird hiefür nach Art. 15 Abs 1 SPG zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (im Nichteinbringlichkeitsfalle zu 65 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Tagessatz wird mit CHF 1'000.-- bestimmt. Die Geldstrafe beträgt sohin CHF 130'000.--.
Gemäss § 307 StPO haftet der Beschuldigte für die Kosten des Strafverfahrens. Die Pauschalkosten werden gemäss § 40 Gebührengesetz mit CHF 5'000.-- bestimmt.
Hingegen wird der Beschuldigte C von den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten, er habe
1. am 01.04.2000 die WE Lebensversicherung in Basel in ihren Rechten, nämlich in dem ihr vertraglich zustehenden und zur Erfüllung der Pflicht gegenüber der Versicherungsaufsicht bestehenden Recht auf Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, dass er mit Dr. D vereinbarte, der WF Lebensversicherung wahrheitswidrig mitzuteilen, C sei nunmehr wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte der Lebensversicherungspolizze 402XXXX, lautend auf Q Establishment (ursprünglich QQ), wobei Dr. D der WF Versicherung vereinbarungsgemäss am 24.05.2000 überdies wahrheitswidrig mitteilte, C leite seine Ansprüche an den Vermögenswerten aus seiner mehrjährigen
Tätigkeit für diese Firma und auf Grund eines Anspruches auf Sicherstellung für weitere Forderungen ab, wobei C Dr. D dafür auch eine Kopie seines Reisepasses übergab, um die Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zur Umschreibung der Versicherungspolizze auf seinen Namen als wirtschaftlich Begünstigten zu veranlassen;
2. durch die unter 1. umschriebene Vorgangsweise die Vertreter der WE Versicherung Basel vorsätzlich zu einer Handlung, nämlich entgegen deren Verpflichtung nach dem Schweizerischen Geldwäschereigesetz (GWG) den wahren wirtschaftlich Begünstigten festzustellen, ihn selbst als wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten zu führen, zu bestimmen versucht;
zu 1. das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB und
zu 2. das Vergehen der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art. 5 SPG (in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Zahl 1 StGB und Art. 4 des schweizerischen Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, GWG, und Art. 305 schweizerisches Strafgesetzbuch) nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG, §§ 12, 15 StGB gemäss § 207 Z. 3 StPO freigesprochen.
B). Der Beschuldigte B ist schuldig, er hat als Verwaltungsrat und Treuhänder im Zusammenhang mit den von ihm betrauten Mandaten und den dabei entgegengenommenen bzw. verwalteten und weitergeleiteten Vermögenswerten
1. betreffend die oben angeführten Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est.
a). den wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum diese Feststellung unterblieben ist, und zwar hinsichtlich R Capital Est. ab 19.10.1998, P Est ab 10.09.1998, Q Est. ab 15.06.1999, V Est. ab 24.09.1998 und WW Est, ab 18.01.1999;
c). ab Februar 1999 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG nicht durchgeführt;
d). ab Juni 2000 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
2. betreffend die M Anstalt
a). ab dem 13.12.2001 den wirtschaftlich Begünstigten nicht festgestellt;
b). es unterlassen, eine Dokumentation über die Gründe anzulegen und aufzubewahren, warum diese Feststellung unterblieben ist;
c). ab dem 13.12.2001 die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 SPG nicht durchgeführt;
d). ab dem 13.12.2001 die Meldung nach Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen unterlassen.
Er hat hiedurch
zu 1. a) und 2. a): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit b SPG;
zu 1.b) und 2. b): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit f SPG;
zu 1. c) und 2. c): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit d SPG und
zu 1. d) und 2. d): das Vergehen nach Art 15 Abs 1 lit e SPG
begangen und wird hiefür nach Art. 15 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen (im Nichteinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Der Tagessatz wird mit CHF 700.-- bestimmt. Die Geldstrafe beträgt sohin CHF 70'000.--.
Gemäss § 307 StPO haftet der Beschuldigte für die Kosten des Strafverfahrens. Die Pauschalkosten werden gemäss Art. 40 Gebührengesetz mit CHF 5.000.-- bestimmt.
Ebenso wird der Beschuldigte B von den wider ihn erhobenen Anklagepunkten, er habe
II. am 01.04.2000 der WE Lebensversicherung in Basel in ihren Rechten, nämlich in dem ihr vertraglich zustehenden und zur Erfüllung der Pflicht gegenüber der Versicherungsaufsicht bestehenden Recht auf Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, dass er mit Dr. D vereinbarte, der WF Lebensversicherung wahrheitswidrig mitzuteilen, B sei nunmehr wirtschaftlich Berechtigter der Vermögenswerte der Lebensversicherungspolizze 402XXXX, lautend auf Q Establishment (ursprünglich QQ), wobei Dr. D der WF Versicherung vereinbarungsgemäss am 24.05.2000 überdies wahrheitswidrig mitteilte. B leite seine Ansprüche an den Vermögenswerten aus seiner mehrjährigen Tätigkeit für diese Firma und auf Grund eines Anspruches auf Sicherstellung für weitere Forderungen ab, wobei B Dr. D dafür auch eine Kopie seines Reisepasses übergab, um die Versicherung durch Täuschung über Tatsachen zur Umschreibung der Versicherungspolizze auf seinen Namen als wirtschaftlich Begünstigten zu veranlassen;
III. durch die unter I. umschriebene Vorgangsweise die Vertreter der WE Versicherung Basel vorsätzlich zu einer Handlung, nämlich entgegen deren Verpflichtung nach dem Schweizerischen Geldwäschereigesetz (GWG) den wahren wirtschaftlich Begünstigten festzustellen, ihn selbst als wirtschaftlich Berechtigten an den eingebrachten Vermögenswerten zu führen, zu bestimmen versucht;
und er habe hiedurch
zu I. das Vergehen der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB und
zu II. das Vergehen der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art 5 SPG (iVm § 65 Abs 1 Z 1 StGB und Art 4 des schweizerischen Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche, GWG, und Art 305 schweizerisches Strafgesetzbuch) nach Art 15 Abs 1 lit b SPG, §§ 12, 15 StGB
gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen."
Dieser Entscheidung liegt eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht zugrunde, das auf Grund dessen folgenden Sachverhalt neu feststellte:
C sei seit XXXX ein in Liechtenstein konzessionierter ... Treuhänder und übe heute noch seine Berufstätigkeit aus. Im Jahre 2000 sei C... als Treuhänder ... tätig gewesen. Mittlerweile in Rente sei C nur noch gelegentlich arbeitstätig. Über seine Rente, sein Einkommen, Vermögen und seine Schulden habe er keine Angaben gemacht. Er sei verheiratet und habe somit Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin. Weiters unterstütze er .... C habe keinen Strafregistereintrag. B sei seit XXXX als ein in Liechtenstein konzessionierter Treuhänder tätig. Im Jahre 2000 habe B die Konzession als Treuhänder gehabt und sei als solcher auch tätig gewesen. Er sei Rentner und habe ein monatliches Einkommen von CHF 4'000.00, 12-mal jährlich. Auch er mache keine Angaben über sein Vermögen. Er habe Sorgepflichten gegenüber seiner Ehefrau und .... B sei unbescholten.
Zu A:
Von 1993 bis 1998 habe in der Republik Nigeria General S A regiert. Er habe drei Söhne gehabt, nämlich M A, A A und I A, der im Jahre 1996 ums Leben gekommen sei. Die Söhne
M A und A A hätten sich aber M S und A S genannt und auch Reisepässe unter diesen Namen gehabt. Es bestehe der Verdacht, dass General S A sich durch Korruption selbst bereichert und Gelder, die aus korrupten Handlungen gekommen seien, ins Ausland habe schaffen lassen. So bestehe der Verdacht, dass auch eine Firma WA in Deutschland für die Ausführung eines grossen Geschäftes in
Nigeria Zahlungen an den A Clan habe leisten müssen. Für M A und A A habe der liechtensteinische Treuhänder Dr. D diverse Firmen in Liechtenstein gegründet, auf die letztlich Zahlungen von WA geflossen und in denen rund CHF 300 Mio. verwaltet worden seien. Als wirtschaftlich Berechtigte für diese Gelder seien eben M S und A S aufgetreten. Auch die deutschen Kaufleute Dr. E und F hätten eine Rolle gespielt. Über diese sei auch der Kontakt zwischen den Söhnen des Generals S A und Dr. D zustande gekommen. Das Gesellschaftsgeflecht sei im Jahre 1998/1999 umgebaut, also alte Firmen gelöscht und neue Firmen gegründet worden.
Auch die Schweizer Presse habe darüber berichtet, dass S A und seine Entourage im Verdacht stünden, die Zentralbank Nigerias systematisch geplündert zu haben. So sei ab Mitte 1999 darüber berichtet worden, dass S A, der seit 1993 Militärdiktator gewesen und 1998 verstorben sei, mit Hilfe seiner Familie Milliardensummen aus der Staatskasse auf Privatkonten in der Schweiz und USA transferiert habe. Bereits am 15. Oktober 1999 habe die NZZ berichtet, dass in der Schweiz die Konten des ehemaligen nigerianischen Militärdiktators S A und weiterer Personen vorsorglich gesperrt worden seien. Am 16. Oktober 1999 habe die NZZ berichtet, dass A mindestens 2.2 Mill. Dollar ins Ausland verschoben habe. Am 21. Oktober 1999 habe wiederum die NZZ berichtet, dass A s Sohn M A und seine Frau F bereits rund 750 Mill. Dollar an den Staat hätten zurückgeben müssen und in London ein Gerichtsverfahren wegen Schmiergeldzahlungen beim Bau eines Stahlwerkes behänge. Die FAZ habe am 15. November 1999 geschrieben, dass A mehrere Mill. Mark unterschlagen und aus dem Land geschafft habe. Am 14. Dezember 1999 habe wiederum die NZZ geschrieben, dass man bisher USD 551 Mio. auf Schweizer Bankkonten vorsorglich gesperrt habe und dass bei der Meldestelle für Geldwäscherei zahlreiche Meldungen eingegangen seien. Am 11. Januar 2000 habe die NZZ nochmals über die gesperrten Gelder berichtet. Am 14. Januar 2000 habe die NZZ geschrieben, dass Nigeria formell um Rückgabe der blockierten Gelder des verstorbenen Diktators S A ersucht habe und dass das eingelangte Rechtshilfeersuchen von den Schweizer Behörden geprüft werde. Am 22. Januar 2000 sei in der FAZ berichtet worden, dass bei Banken in Genf und Zürich USD 645 Mio. gesperrt worden seien, dass die Schweiz das Rechtshilfeersuchen Nigerias akzeptiert habe und dem Potentaten und seinen Gefolgsleuten Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäsche vorwerfe. Die Banken und Treuhänder seien gemäss Schweizer Gesetz gegen Geldwäsche verpflichtet, Geld dieser Personen zu melden. Auch die NZZ habe am selben Tag berichtet, dass knapp eine Milliarde Franken an Geldern blockiert seien.
Zu den involvierten Gesellschaften:
Hinsichtlich der verfahrensrelevanten Gesellschaften sei der Verwaltungsrat in den angeführten Zeiträumen von folgenden Personen besetzt gewesen:
R Capital Establishment:
Die R sei am 10. September 1998 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden; Verwaltungsräte seien gewesen bzw. seien D seit 18. August 1998, B seit 19. Oktober 1998.
P Establishment:
Die Gesellschaft sei am 10. September 1998 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden: Verwaltungsräte der Gesellschaft seien gewesen bzw. seien D vom 10. September 1998 bis 6. Dezember 2004, B seit dem 26. Oktober 1998, G vom 10. September 1998 bis 26. Oktober 1998.
Q Establishment:
Gegründet worden sei die Gesellschaft am 15. Juni 1999 und als Verwaltungsräte seien bestellt gewesen bzw. immer noch bestellt D vom 15. Juni 1999 bis 6. Dezember 2004, B seit 18. Januar 1999.
V Establishment:
D vom 24. September 1998 bis 22. April 1999, B vom 24. September 1998 bis 22. April 1999. D sei dann vom 24. April bis 28. Oktober 1999 Liquidator der Gesellschaft gewesen. Am 28. Oktober 1999 sei das V Est. im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
WW Establishment:
D vom 18. August 1998 bis 26. Oktober 2000, B vom 18. Januar 1999 bis 26. Oktober 2000. Am 26. Oktober 2000 sei die Gesellschaft in Liquidation gesetzt und schliesslich am 9. Mai 2001 im Öffentlichkeitsregister gelöscht worden.
K Establishment:
Establishment K Gesellschaft für Internationalen Handel sei am 3. Mai 1967 gegründet und ins Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Einziger Verwaltungsrat sei vom 3. Mai 1967 bis 9. November 2005 C gewesen.
L Anstalt:
D vom 22. März 2000 bis 30. Oktober 2000, B vom 12. Mai 2000 bis 30. Oktober 2000. Vom 30. Oktober 2000 bis 17. Mai 2005 sei D Liquidator der Gesellschaft gewesen. Seit dem 17. Mai 2005 sei B Liquidator.
N Trust reg.:
Dieser sei am 15. Dezember 1999 gegründet worden; seit Anbeginn sei C Treuhänderrat gewesen.
M Anstalt:
Diese sei am 15. Dezember 1999 gegründet worden; C sei vom 15. Dezember 1999 bis 13. Dezember 2001 Verwaltungsrat gewesen. Seit dem 13. Dezember 2001 sei B Verwaltungsrat.
Hinsichtlich der Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est. und L Anstalt seien keine Unterlagen im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes (Identifizierung des Vertragspartners und nötigenfalls des Einbringers der Vermögenswerte; Feststellung des Begünstigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten) geführt worden. Seit 1995 sei dem Dr. D bekannt gewesen, dass General S A der Vater von I A und M S gewesen sei.
Kontobewegungen:
Folgende Geldflüsse würden sich feststellen lassen:
K Establishment:
Im Juli und August 2000 seien auf verschiedene Konten der Gesellschaft EUR 2'685'465.50, CHF 200'000.00 sowie DEM 114.00 einbezahlt worden. Diese an die K überwiesenen Gelder hätten von Gesellschaften des "A-Clan" gestammt. Die K sei ein leerer Mantel gewesen, der wirtschaftlich an sich niemandem zuzurechnen gewesen sei. Die K sei eine uralte Firma gewesen, die für diese Überweisungen aktiviert worden sei. Die K gehöre seit der Überweisung zur WB Gruppe. Dr. D verwalte das Geld der K.
R Capital Establishment:
Am 12. Januar 2000 habe die R je DEM 250'000.00 an den N Trust reg. und an die M Anstalt überwiesen. Am 12. Mai 2000 habe die R einen weiteren Betrag von DEM [sic!] an den N Trust überwiesen.
P Establishment:
Am 10. Mai 2000 sei ein Betrag von EUR 5.5 Mio. von der P auf das Konto des Beschuldigten C bei der X Bank Konto Nr 18982XXX eingegangen. Einen Teilbetrag von EUR 2'560'000.00 habe er an L zurücküberwiesen und über Auftrag von Dr. D einen Teilbetrag von EUR 127'822.97 (DEM 250'000.00) am 18. Mai 2000 an die M Anstalt überwiesen.
Die Tätigkeit der Beschuldigten:
B
Dr. D und B hätten sich schon aus ihrer Zeit bei der Firma U AG gekannt, dort sei nämlich Dr. D der Nachfolger von B als Abteilungschef für Finanzen gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass Dr. D zehn Jahre älter als B gewesen sei, sei B von D ersucht worden, in den oben genannten und bei Dr. D domizilierten Gesellschaften als weiterer Verwaltungsrat einzutreten, und zwar einerseits für den Fall, dass Dr. D etwas passieren könnte und somit ein entsprechender Vermögensverwalter eingesetzt wäre, und andererseits, dass B Dr. D bei der Vermögensverwaltung habe behilflich sein können. Der Aufgabenbereich zwischen Dr. D und B in den weiter oben genannten Gesellschaften sei nicht genau aufgeteilt gewesen, es sei auch keine schriftliche Aufteilung der Aufgaben vorgenommen worden. Es sei für beide klar gewesen und auch so gehandhabt worden, dass Dr. D alles Kaufmännische gemacht habe; er sei der geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen. Mit B habe Dr. D nur über Vermögensanlagen diskutiert. Die Aufgabe und Tätigkeit des B habe alleine darin gelegen, gute Anlagen zu überlegen und Anlagestrategien zu entwerfen. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten sei zwischen ihnen nicht diskutiert worden, doch sei es klar gewesen, dass dies die Aufgabe von Dr. D gewesen sei.
Das Geld habe schon auf Konten oder Depots dieser Gesellschaften gelegen, als B als Verwaltungsrat eingetreten sei. B habe sich auf Grund dieser faktisch gehandhabten Aufteilung auch nicht dafür interessiert, wer wirtschaftlich hinter diesen Geldern gesteckt habe und sohin auch nicht gewusst, dass die Gebrüder M S,A S (A) als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt gewesen seien. Erst ca. im Mai 2000 habe Dr. D dem Beschuldigten B erzählt, dass die Gelder dieser Gesellschaften im Zusammenhang mit den A-Geldern stehen könnten, die damals auf Grund von Schweizer Massnahmen schon in den Medien verbreitet worden seien. Gleichzeitig habe Dr. D auch dem B erklärt, dass er ...C schon damit beauftragt habe, eine Meldung an die zuständige Behörde zu verfassen. B habe auch nichts mit dem Geldverkehr dieser Gesellschaften zu tun gehabt.
Für die Tätigkeit des B seien von den von D verwalteten Gesellschaften (P, T, S, Q und R) von Jänner 1999 bis 11. April 2000 insgesamt rund DEM 1'280'000.00 sowie CHF 50'000.00 eingegangen. B habe dies als angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit angesehen, insbesondere in Bezug auf das Risiko bei der Verwaltung eines Vermögens von rund CHF 300'000'000.00. Es hätten auch konkrete
Honorarvereinbarungen bestanden, auf die diese Überweisungen, jedenfalls der Höhe nach, nicht hätten zurückgeführt werden können und die geringere Honorare als die genannten Überweisungen beinhaltet hätten.
B habe selbst keine Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung hinsichtlich des Vermögens der Firmen R Capital Establishment, P Establishment, Q Establishment, V Establishment und WW Establishment vorgenommen. Er habe in die von Dr. D gemachte Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten keine Einsicht genommen. Er habe auch keine besonderen Abklärungen über die Herkunft der Gelder gemacht und selbst keine Meldung an das Amt für Finanzdienstleistungen erstattet.
In der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 11. April 2000 seien auf den Privatkonten des B DEM 1'282'018.44 sowie CHF 50'000.00 eingegangen; das Geld sei von den Gesellschaften P, T, S, Q und R angewiesen worden.
Festzuhalten seien zwei mit B abgeschlossene Vertragswerke:
Vertrag vom 3. Februar 1999:
Am 3. Februar 1999 hätten die sogenannte WB-Gruppe, das sind WB Establishment, T Establishment, S Establishment, P Establishment, R Establishment, alle vertreten durch Dr. D, und B eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt geschlossen:
"1. B wird stellvertretender Vermögensverwalter und Treuhänder von
WB.
2. Für diese Tätigkeit erhält B eine jährliche Kommission von 0,15 % auf das Gesamtvermögen von WB, auszahlbar jeweils vierteljährlich per 31. März, per 30. Juni, per 30. September und per 31. Dezember.
3. Diese Regelung wird jeweils jährlich neu festgelegt.
4. Etwaige Verwaltungs-Honorare werden separat vergütet entsprechend den jährlichen GV-Beschlüssen.
5. Das Gesamtvermögen von WB betrug per 31.12.1998 insgesamt von allen Gesellschaften DEM 350 Mio.
6. Wird das Vermögen auf weitere Gesellschaften aufgeteilt, so gilt diese Vereinbarung auch für die neuen Gesellschaften."
Vertrag vom 23. November 1999:
Am 23. November 1999 hätten wiederum die WB-Gruppe und B eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"G ist ausweislich der diesem Vertrag beigelegten Handelsregisterauszüge Mitglied des Verwaltungsrates von Gesellschaften der Gruppe. Die gegenständliche Vereinbarung bezieht sich rückwirkend auf bisherige Mandate und schliesst zukünftige Mandate bzw. die zukünftige Mandatsdauer ein. Die Vergütungen oder wie immer Namen habenden finanziellen Leistungen sowie die Depotstellung erfolgt für alle wie immer gearteten Tätigkeiten, Funktionen, Positionen bei den Gesellschaften der Gruppe. Abgedeckt werden daher alle wie immer gearteten Auftrags- und sonstige Rechtsverhältnisse zwischen B und der Gruppe und abgegolten sind ausdrücklich auch alle Dienstleistungen und zeitlichen Aufwendungen für Besprechungen, Erklärungen, Erscheinen bei Gericht, Aussagen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden des In- und Auslandes, interne Besprechungen, Besprechungen mit dem Rechtsvertreter der Gruppe und allgemein alles, was B in Vertretung der Interessen der Gesellschaften der Gruppe tut oder zu tun hat (abgedeckt werden auch alle mit den vorbeschriebenen Vertrags- und Mandatsbereichen verbundenen Barauslagen, ausgenommen Verpflichtungen, welche die Gesellschaften direkt betreffen).
Zur Abdeckung aller beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeiten und Haftungen (insbesondere auch derjenigen nach Art 218 ff - Marginale H) wird zugunsten von B sofort nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung ein Depot in Höhe von DEM 250.000,- (in Worten Deutsche Mark zweihundertfünfzigtausend) beim Treuhänder ... C, ... gestellt. Dieser stellt nach Anhörung von B und eigenverantwortlich einen eine Auszahlung begründenden Tatbestand fest. Das Depot wird einvernehmlich mit B entweder auf einem entsprechend bezeichneten Unterkonto einer Treuhandgesellschaft errichtet oder auf das Konto einer Gesellschaft einbezahlt, bei welcher B und der Treuhänder kollektiv zu zweien zeichnen.
Unter den gleichen vertraglichen Voraussetzungen und mit der gleichen Massgabe wird ein weiterer Depotvertrag von DEM 250.000,- (in Worten Deutsche Mark zweihundertfünfzigtausend) zahlbar am 1. April 2000 gestellt. Beide Beträge daher total DEM 500.000,- (in Worten Deutsche Mark fünfhunderttausend) sind am 1. November 2000 rückzahlbar, wenn bis dahin kein Haftungs- oder Verantwortlichkeitsfall entstanden ist bzw. gegen die Gesellschaften bis dahin keine rechtlich irgendwie gearteten Verfügungen von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden ergangen sein werden, durch welche die Existenz oder Tätigkeit der Gesellschaften betroffen ist. Die Fälligkeit der Rückzahlung am 1. November 2000 wird angemessen aufgeschoben, wenn im zeitlichen Vorfeld dieses Termins erkennbar ist, dass vorerwähnte Einflüsse von aussen auf die Gesellschaften bzw. deren Vermögen und die Organe in absehbarer Zukunft zu erwarten oder nicht mit Sicherheit auszuschliessen sind.
B erhält als einmaligen Sonderbonus einen Betrag von DEM 200.000,-- (in Worten Deutsche Mark zweihunderttausend) a fonds perdu. Dieser Betrag wird wie folgt bezahlt:
a) DEM 100.000.-- unmittelbar nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung
b) DEM 100.000.-- am 1. April 2000.
Diese Beträge sind auch bei Veränderung von Rechtsverhältnissen oder bei Veränderung der Grundlage von Aufträgen nicht rückzahlbar Die Zahlung der obigen Beträge von je DEM 100.000,-- erfolgt unabhängig von der bereits geschlossenen mandatsvertraglichen Vereinbarung für die Honorierung von B als Verwaltungsrat oder die Honorierung in einer anderen statutarischen oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen Funktion, die damit verbundenen Zeitaufwendungen für Besprechungen, Korrespondenzen, Büroarbeiten und Barauslagenersatz erfolgt somit unabhängig von den Zahlungen gemäss Absatz 1 a) und b).
Die in Ziffer 1. und 2. umschriebenen Bereiche dieses Vertrages gelten wie abschliessend aufgezählt. Eine Geltendmachung von weiteren Beträgen, gleichgültig unter welchen Rechtstiteln, auch nach dem 1. November 2000 ist ausdrücklich wegbedungen. B erhält daher die Beträge von DEM 200.000,- oder bei Verfall der Depotleistung von DEM 500.000,-- ausdrücklich per Saldo aller Ansprüche."
Mit Schreiben vom 17. Januar 2000 hätte Dr. D dem C mitgeteilt, dass die Überweisung von je DEM 250'000.00 an die WC Anstalt - gemeint sei M Anstalt - und an den WD Trust - gemeint sei N Trust - nur in Euro hätte erfolgen können.
Als Text hätte Dr. D vorgeschlagen:
"Bearbeitung Anlage-Strategien, Vermittlung und Beratung von Börsenanlagen, u. a. Gestaltung und Auswahl von Investmentfonds. Kontakte mit Maklern und Verhandlungen mit Investmentfonds zur Ausschaltung der Eintrittsgebühren von 4-5 %, welche normalerweise Fonds verlangen etc.". Weiters habe er geschrieben: "bitte Firmennamen mitteilen".
Daraufhin habe C die Handelsregisterauszüge der beiden Gesellschaften, N und M, übersandt und die Frage gestellt:
"Ist es richtig und taktisch klug, die Rechnungen mit dem vorgeschlagenen Text durch die Firmen an die WB-Gruppe zu stellen? Damit kämen doch zwei neue beteiligte Firmen in die Bücher der WB-Gruppe. Der Vorteil wäre, dass dann die Rechnungen durch eine juristische Person (pro forma) gestellt werden und es wäre B. keine Gelegenheit gegeben, zu behaupten, er habe die im Textvorschlag enthaltenen erheblichen Aktivitäten auch tatsächlich getätigt. Es ist mir deshalb wichtig, weil ich in der gutachterlichen Beurteilung seiner Bezüge im letzten Jahr zum Schluss komme, dass diese seine Entschädigungen exorbitant sind, zumal die Honorierung im Grunde genommen für Hilfestellungen seinerseits erfolgt, die eigentlich nicht erbracht oder nicht effizient sind."
Der M Anstalt seien am 14. Januar 2000 EUR 127'822.97 auf ihrem Konto bei der Y Bank in Liechtenstein gutgeschrieben worden; als Auftraggeber scheine auf "Im Auftrag eines unserer Kunden"; als Zahlungsgrund sei angeführt worden "VT 23.11.1999" und in der Mitteilung scheine auf "DEM 250.000,-". Die Zahlung sei von der X Bank erfolgt.
Am 19. Mai 2000 wären der M Anstalt wiederum EUR 127'822.97 auf ihrem Konto bei der Y Bank in Liechtenstein gutgeschrieben worden; als Auftraggeber scheine auf "Im Auftrag eines unserer Kunden"; unter Mitteilung scheine auf "DEM 250.000,- Fremde Spesen". Die Zahlung sei von der X Bank erfolgt.
Eine inhaltsgleiche Vereinbarung sei mit G ebenfalls am 23. November 1999 getroffen worden. Die Zahlungen von je DEM 250'000.00 seien am 14. Januar und 12. Mai 2000 erfolgt zugunsten des mittlerweile errichteten N Trust.
Nachdem B Verwaltungsrat der M Anstalt geworden sei, habe er keine Abklärungen über den wirtschaftlich Berechtigten hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft gemacht.
C:
Der Beschuldigte C sei im Spätsommer/Herbst 1999 in Geschäftsbeziehung mit Dr. D getreten. Er habe ihn in Sachen beraten, die nichts mit den gegenständlichen Geldern zu tun hätten. Andererseits habe er ihn auch in rechtlichen Dingen beraten, die im Zusammenhang mit den "A-Geldern" gestanden seien. So habe er eben im Auftrag von Dr. D den N Trust reg. und die M Anstalt sowie die L Anstalt gegründet, er habe den Firmenmantel K Establishment Dr. D zur Verfügung gestellt und habe auch für Gelder des Dr. D das Septo-Treuhandkonto 24XXX eingerichtet. Auf die Konten all dieser Gesellschaften bzw. auf das Septo-Konto des Beschuldigten C Nr. 24XXX seien Gelder von Firmen geflossen, die A-Gelder gehalten hätten und bei denen Dr. D als Treuhänder Organ gewesen sei.
Bei all diesen Gesellschaften, K Est., L Anstalt, N Trust reg., M Anstalt und den Überweisungen habe C die wirtschaftlich berechtigte Person hinter den Geldern nicht festgestellt. Er habe weder eine Dokumentation der wirtschaftlich Berechtigten erstellt, noch habe er eine Dokumentation darüber erstellt, aus welchen Gründen die Feststellungen des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben seien. Ebenso habe er weder den wirtschaftlich Berechtigten der auf dem Septo-Konto eingelangten Vermögenswerte festgestellt, noch habe er eine Dokumentation darüber erstellt, aus welchen Gründen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterblieben sei.
Auf das am 24. Mai 2000 von C über Auftrag des Dr. D eingerichtete Konto 24XXX samt Unterkonten seien die gesamten Vermögenswerte der in Höhe von rund DEM 123'293'000.00 und der R in Höhe von DEM 14'932'000.00 "geparkt" worden. Dr. D habe damit diese Gelder dem Zugriff allfälliger Ansprecher entziehen wollen. Dies habe auch C gewusst. Daneben seien noch andere Zahlungen an den Beschuldigten C erfolgt. So am 10. November 1999 und am 11. Januar 2000 in Höhe von je EUR 500'000.00. Die erste Zahlung habe ein Honorar für die Leistungen des Jahres 1999 und die zweite Zahlung ein Vorschuss für die zu erwartenden Leistungen im Jahre 2000 sein sollen. Der Beschuldigte C habe auch eine Kostenschätzung für Kosten gemacht, die bei Auseinandersetzungen über das A-Vermögen hätten entstehen können. Um dort Gelder zu deponieren, habe er eben seinen Firmenmantel K Est zur Verfügung gestellt. Auch noch nach der Verdachtsmeldung vom 13. Juni 2000 seien Gelder auf dieses Konto der K überwiesen worden. Daneben habe es auch Überweisungen für Honorare auf N Trust (für Tätigkeiten des G) und auf die M Anstalt (für Tätigkeiten des B) gegeben. Bei all diesen Transaktionen habe C weder die wirtschaftlich Begünstigten festgestellt noch habe er eine Dokumentation über die Gründe angelegt, warum diese Feststellung unterblieben sei.
Vor Mai 2000 habe der Beschuldigte C erfahren, dass die Gelder, die Dr. D verwaltet habe, dies im Auftrag eines deutschen Klienten gemacht habe, der in Nigeria gewohnt und der einen Sohn des verstorbenen Diktators A vertreten habe. Der Beschuldigte C habe jedenfalls vor Mai 2000 die Zusammenhänge zwischen den Geldern gekannt, die Dr. D verwaltet habe, und der Familie des verstorbenen Diktators S A.
Schon Ende 1999 seien auf Grund von Rechtshilfeersuchen der Republik Nigeria in der Schweiz Presseartikel wegen der Gelder des verstorbenen Diktators S A erschienen. Spätestens Mitte Mai 2000 habe C von Dr. D erfahren, dass in Genf ein Verfahren gegen M S im Zusammenhang mit A-Geldern anhängig sei. Dennoch habe der Beschuldigte C keine Abklärungen über die Herkunft der Gelder in Bezug auf Transaktionen der von ihm verwalteten Gesellschaften veranlasst. Im Gegenteil, er habe noch das Septo-Konto zum Verstecken der Gelder eingerichtet. Da in weiterer Folge die Zeitungen von den Korruptionsgeldern des A-Clans berichtetet hätten, in der Schweiz schon Geldsperren vorgenommen worden seien, habe sich Dr. D u. a. über Empfehlung des C entschlossen, ein Schreiben an das Amt für Finanzdienstleistungen zu richten. Zuvor seien jedoch noch Vermögenswerte auf das Septo-Konto mit der Unterbezeichnung "24XXXSep" des Beschuldigten C transferiert worden.
Konten des C mit Unterbezeichnung "24XXXSep":
Im Zeitraum vom 24. Mai 2000 bis 15. Juni 2000 seien vom P Est. und der R Capital Est. auf Konti mit der Unterbezeichnung "24XXXSep" des C bei der X Bank überwiesen worden; folgende Eingänge liessen sich feststellen:
Kto. Nr. 198.XXX.30
mit Unterbezeichnung 24XXXSep 26. Juni 2000 CHF 2'447.60
Kto. Nr. 197.XXX.84
mit Unterbezeichnung 24XXXSep 26. Juni 2000 EUR 196.90
Kto. Nr. 197.XXX.76
mit Unterbezeichnung 24XXXSep 26. Juni 2000 DEM 536.87
Depot Nr. 897.XXX.34
mit Unterbezeichnung 24XXXSep 26. Juni 2000 CHF 96'309'895.80
Im Juni 2000 habe das P Est. des Weiteren verschiedene Wertschriften auf die Konten des C mit der Unterbezeichnung "24XXXSep" bei der X Bank überwiesen; diese hätten per 26. Juni 2000 folgenden Saldo gehabt:
Kto. Nr. 197.XXX.61 USD 931.50
Callgeld Nr. 198.XXX.53 CHF 630'000.00
Callgeld Nr. 198.XXX.48 EUR 3'599'000.00
Callgeld Nr. 198.XXX.32 DEM 11'175'000.00
Hinsichtlich der auf dem Septo-Konto und Depot befundenen Vermögenswerte habe die x Bank am 26. Juni 2000 Meldung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 SPG an das Amt für Finanzdienstleistungen erstattet.
Hinsichtlich der auf dem Septo-Konto eingelangten Gelder habe C weder den wirtschaftlich Berechtigten der Gelder festgestellt, noch eine Dokumentation über die Gründe angelegt, warum er die Feststellung unterlassen habe.
Ausser den genannten Zahlungen auf das Septo-Konto seien an C auf verschiedene Konten folgende Zahlungen erfolgt:
Jeweils EUR 500'000.00 am 10. November 1999 und am 11. Januar 2000 von der P;
EUR 5'500'000.00 am 8. Mai 2000 von der P;
CHF 50'000.00 am 30. April 2000 von der P;
CHF 196'600.00 am 14. Juni 2000 von der P;
EUR 1'800'000.00 am 23. Mai 2000 von der Q;
EUR 1'800'000.00 am 24. Mai 2000 von der S;
CHF 434'800.00 am 14. Juni 2000 von der R;
CHF 50'000.00 am 10. März 2000 von der R.
WE-Lebensversicherung:
Die Firma Q, vertreten durch Dr. D, habe als Vermögensanlage mit der WE Versicherung in Basel drei Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Die Polizze sei ausgestellt gewesen auf Erleben und Ableben. Die versicherte natürliche Person sei der Versicherungsvertreter G gewesen. Als wirtschaftlich Berechtigter der Gelder sei von Dr. DM S angegeben worden. Dr. D habe zusammen mit G mit Schreiben vom 9. Mai 2000 veranlasst, dass bei diesen drei Lebensversicherungspolizzen anstatt des wirtschaftlich Berechtigten M S bei einer Polizze Dr. D, bei einer anderen C und bei der dritten B hätten vermerkt werden sollen. Da für die WE Versicherung die Änderung in der wirtschaftlichen Berechtigung nicht begründet gewesen sei, habe sie um nähere Auskünfte ersucht, die dann am 24. Mai 2000 der WE Versicherung übersandt worden seien. Inzwischen sei aber der zuständige Abteilungsleiter bei der WE Versicherung zufällig auf einen Zeitungsartikel gestossen, dass M S zum A Clan gehöre. Darauf sei einerseits die am 30. Juni 2000 fällige Polizze nicht ausbezahlt worden und andererseits Meldung erstattet worden und dies auch hinsichtlich der anderen zwei Polizzen. Dr. D habe dies von sich aus gemacht, habe Passkopien wegen Kontoeröffnungen von B und C zur Verfügung gehabt. C und B hätten nichts davon gewusst, dass sie in diesen Polizzen als wirtschaftlich Berechtigte hätten benannt werden sollen, was ja tatsächlich auch nicht geschehen sei, da die Ereignisse diesen Vorgang überholt hätten.
Auch wenn der wirtschaftlich Berechtigte bei den einzelnen Lebensversicherungen geändert worden wäre, wäre der Name des vormaligen wirtschaftlich Berechtigten M S in den Akten der Versicherung verblieben. Und auch nach Änderung des wirtschaftlich Berechtigten wäre die Versicherung verpflichtet gewesen, entsprechend den Bestimmungen des chGWG eine Meldung zu erstatten.
Schreiben vom 13. Juni 2000 an das AFD:
Am 13. Juni 2000 habe C für seinen Klienten Dr. D folgendes Schreiben an das Amt für Finanzdienstleistungen gerichtet:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns Herr Dr. D bzw. sein Treuhandbüro mit Ihrer anwaltschaftlichen Beratung und Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Unsere Mandantschaft verwaltet u. a. professionell Vermögenswerte, (Dr. D war bekanntlich jahrzehntelang Finanzvorstand der U AG), wobei im vorliegenden Fall seit mehreren Jahren ein Mandatsverhältnis mit einem deutschen Staatsbürger besteht, der im Zuge dessen unserer Mandantschaft Informationen und Aufträge erteilt hat. In diesem Zusammenhang ist auch der Name A gefallen. Um das mandatsrechtliche Verhältnis mit dem Klienten nicht zu verletzen oder zu umgehen, hat unsere Mandantschaft seinem Auftraggeber vor kurzem vorgeschlagen, sich zu den Eigentumsverhältnissen an den hier verwalteten Werten bzw. den vermögenshaltenden Gesellschaften zu erklären.
Eine solche Erklärung kann in etwa acht bis zehn Tagen erwartet werden. Die Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse konnten jedoch nicht beseitigt werden.
Im Zuge der Abklärungen unserer Mandantschaft wurden wir bereits im Vorfeld mit der Überprüfung beauftragt, ob eine Meldepflicht im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes idgF bestand, was wir auf Grund der gegebenen Informationen und eingesehenen Akten verneinen konnten. Dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass bei allfälligem Inkrafttreten der von der Regierung ins Auge gefassten Sorgfaltspflichtgesetzesnovelle eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes betreffend Meldepflicht angezeigt sei.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf die nachfolgend genannten Vorbehalte erstatten wir daher namens unserer Mandantschaft Meldung im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes wegen des Verdachtes, dass die bisher im Auftrag des deutschen Klienten in verschiedene Gesellschaften eingebrachten Gelder und Valoren einem ausländischen Potentaten zuzurechnen sind, wobei jedoch der allfällige Erwerb durch denselben und seine Familie bisher rechtlich weder nach dem Heimatrecht desselben noch nach europäisch rechtlichen Grundsätzen geklärt bzw. ausjudiziert ist.
1. Nach dem Wissensstand unserer Mandantschaft stammen die angelegten Werte aus Zahlungen für Gegenleistungen, und zwar handelt es sich um Überweisungen von namhaften deutschen Konzernen (WG und Stahlkonzernen) für Provisionen betreffend vermittelter Aufträge, welche nicht dem auftraggebenden Staat Nigeria zugute gekommen wären. Aus diesem Grund konnten jene Vermögenswerte, die unsere Mandantschaft verwaltet, nach ihrer Feststellung gemäss den ihr vorliegenden Informationen nicht als solche gelten, die aus einem Verbrechen eines anderen herrührten. Die Überweisungen wurden immerhin durch ein renommiertes Bankinstitut, nämlich die Z Bank, durchgeführt.
2. Auch die durch die Presse bekannt gewordene Tatsache, dass die jetzige nigerianische Regierung dem unter mysteriösen Umständen verstorbenen Staatschef A. vorwirft, die Zentralbank des Landes sozusagen geplündert, sich also deren Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet und solche Gelder ins Ausland verschafft zu haben, konnten und durften nicht zu einer a priori inkriminierenden Qualifikation der von unserer Mandantschaft verwalteten Vermögenswerte führen. Fazit der in den Medien dargestellten Umtriebe der nigerianischen Regierung ist jedenfalls, dass zwar ein Genfer Gericht strafrechtliche Ermittlungen und dem Vernehmen nach auch eine förmliche Anklage an den Sohn des nigerianischen Staatschef zugestellt hat, dass jedoch weder in Nigeria noch in der Schweiz noch anderswo eine rechtskräftige Feststellung von Tatsachen über die Eigentümerschaft an den verschiedenen Geldern getroffen wurde. Ebenso wenig ist nicht nachgewiesen, ob die jetzige Regierung nach - wenigstens hiesigen - rechtsstaatlichen Anschauungen eine legitime Nachfolgerin des früheren Staatschefs sei, welche Wirkungen und - wenn überhaupt - eine allfällige Konfiskation der jetzigen nigerianischen Regierung betreffend die Vermögenswerte des Vorgängers haben würde (die international rechtlichen Vorbehalte hinsichtlich einer solchen Konfiskation brauchen nicht besonders erwähnt zu werden). Es ist also trotz all dieser Vorgänge Zurückhaltung angebracht, einen Potentaten mit einem anderen zu vergleichen, dessen Geschichte vor einigen Jahren in ähnlicher Weise durch die Medien ging. Der Presse konnte man entnehmen, dass vor allem Vermögensbestandteile des früheren Staatschefs A gesucht werden, welche aus Staatsmitteln stammen und von diesem angeblich veruntreut oder unterschlagen wurden. Legales Vermögen kann von den international anhängigen Suchaktionen oder Sucharresten nicht erfasst sein und auf Grund dieser Überlegungen durfte und konnte bislang eine Meldung nicht vorgenommen werden.
Es bestand daher seitens unserer Mandantschaft keineswegs ein Verdacht, schon gar kein dringender auf Geldwäscherei, weshalb eine Meldungspflicht nicht zu folgern war.
3. Erst im Zusammenhang mit einer vor kurzem von einem Genfer Untersuchungsrichter oder Ankläger verfügten Blockierung von Policen, in denen ein Familienmitglied A in der Vergangenheit als Begünstigter erwähnt war, erkannte unsere Mandantschaft, dass offenbar die schweizerischen Behörden einen über seinen Wissensstand hinausgehenden Verdacht hegten, was ihn nunmehr zu der gegenständlichen Meldung veranlasst.
4. Unsere Mandantschaft hat im Vorfeld einen erheblichen Teil von Vermögenswerten bei einem liechtensteinischen Treuhänder platziert und ihn im Rahmen einer eigenen mandatsrechtlichen Aufgabe verpflichtet, jene Werte dem/den effektiv berechtigten bzw. ausgewiesenen Vermögenseigentümern bzw. Gesellschaftsinhabern herauszugeben. Jegliche Zahlungen und erforderlichen Vergütungen aus Vertragsverpflichtungen sind eingestellt worden.
5. Die Vermögenswerte sind erheblich, sie bedürfen zur Werterhaltung einer ständigen Betreuung bzw. Disposition, die unsere Mandantschaft nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung professioneller Grundsätze weiterhin vornehmen will (es sei denn, dass der vermögensgebende Klient einen anderen Vermögensverwalter betraut). Auch im Rahmen einer solchen interimistisch weitergeführten Vermögensverwaltung wird unser Klient keine Vergütungen oder Zahlungsverpflichtungen mehr vornehmen bzw. eingehen. Wir haben namens unserer Mandantschaft zu erklären, dass er das gesamte Treugut gemäss des vorerwähnten Auftrags an die berechtigten Personen übertragen wird und bis dahin den hohen Sorgfaltsmassstab bei der Vermögensverwaltung zur Erhaltung und möglichsten Mehrung der Werte anwenden will.
6. Wiederholt haben wir unsere Mandantschaft dahingehend beraten, dass es oberstes Prinzip bleiben muss, dass der Vermögensverwalter und treuhänderische Verwaltungsrat dem Mandanten und dessen Interessen verbunden bleibt, und zwar bis zum rechtsgenüglichen Beweis der Ansprüche von anderen Berechtigten, um das Treugut vor Gefährdung zu schützen. Im Sinne der zu erwartenden Rechtshilfeansprüche des nigerianischen Staates sind wir beauftragt, den liechtensteinischen Rechtshilfebehörden und auch ihren Amtsstellen alle weiteren zielführenden mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu geben. Es soll dabei nicht unerwähnt bleiben, dass die Familie des verstorbenen früheren Staatschefs in Nigeria auch Rechtsvertreter in der Schweiz und in den USA beauftragt hat, nachzuweisen, inwieweit die bei verschiedenen Banken und Vermögensverwaltern angelegten Geldmittel und sonstigen Valoren legal erworbenes Eigentum der Familie A. darstellt und im Zuge dieser entsprechenden rechtlichen Beratungen und anwaltschaftlichen Tätigkeiten sind die Akten zwar bei verschiedenen ausländischen Anwälten, jedoch über den Unterzeichneten innert nützlicher Frist zu beschaffen, falls erforderlich.
Abschliessend sei noch einmal darauf verwiesen, dass sich nach dem Wissensstand unserer Mandantschaft kein dringender Verdacht auf das Vorliegen von Geldwäscherei ergibt, dass aber - wie gesagt - schweizerische Behörden offenbar hier eine anderslautende Meinung vertreten. Aus diesem Grund bitten wir höflich um äusserst behutsame und vertrauliche Behandlung dieser Meldung, damit Schaden vermieden werden kann."
Dazu stellte das Berufungsgericht folgende Beweiswürdigung an:
Grundsätzlich beruhe der festgestellte Sachverhalt auf den bei den einzelnen Feststellungen angegebenen Beweismitteln. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten würden sich aus deren Einvernahmen und aus den Strafregisterauszügen ergeben. Die eingangs festgehaltenen allgemeinen Verwandtschaftsverhältnisse des "A-Clans", über die von Dr. D verwalteten Vermögenswerte, sowohl die Rolle der Herren H und I als auch der bestandene Verdacht, dass die verwalteten Gelder aus korrupten Handlungen stammen würden, würden sich auf den Bericht der Landespolizei ON 15 stützen. Die Feststellungen über die Berichterstattung der "A-Gelder" würden sich aus dem Pressespiegel ON 73 ergeben.
Die Feststellungen zu den einzelnen Gesellschaften würden sich aus dem Bericht der Landespolizei und den dort beigegebenen Handelsregisterauszügen ergeben als auch aus denjenigen des im Protokoll ON 42 beigegebenen Beilagen und Handelsregisterauszügen. Die Rolle des B als Verwaltungsrat der gegenständlichen Gesellschaften und sein Aufgabengebiet innerhalb des Verwaltungsrates würden sich auf seine Aussagen und seine Verantwortung stützen, dass er nur für die Ausarbeitung der Vermögensanlagenstrategie zuständig gewesen sei.
Die festgestellten Geldflüsse würden sich auf die Berichte der Landespolizei ON 15 und 16 sowie auf die Aussagen der Beschuldigten und die vorgelegten Belege ON 73 stützen.
Sowohl im erstgerichtlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren habe C angegeben, dass er die einzelnen Gesellschaften nicht gekannt habe, denn er habe von Dr. D im Jahre 1999 nur immer abstrakte Rechtsfragen zur Abklärung bekommen, die genauen Gesellschaftsnamen habe man ihm nicht mitgeteilt und so habe er die Gesellschaftsnamen R Capital Est., P Est., Q Est., V Est., WW Est. und L Anstalt erst wenige Tage vor der Meldung vom 13. Juni 2000 erfahren. In seiner Einvernahme vom 6. Juli 2000 habe C jedoch eingeräumt, dass ihm Dr. D schon im Herbst/Winter 1999 mitgeteilt habe, dass er (D) im Auftrag eines deutschen Klienten, der in Nigeria gewohnt habe und welcher einen Sohn des verstorbenen Diktators A vertreten würde, Firmen hielte. Es sei um die Abklärung rechtlicher Fragen unter den As im Verhältnis zum deutschen Weisungsgeber gegangen. Vor allem habe C eingeräumt, dass es sich im Hintergrund auch um die Familie A gehandelt habe und um die Söhne des verstorbenen Diktators. In der Kostennote vom 27. April 2000 habe er als Leistung auch das Studium von internationalen und nationalen Pressemitteilungen angeführt, was nur im Zusammenhang mit seiner Kenntnis über den Hintergrund der Gesellschaften und den verstorbenen Diktator A gesehen werden könne. Vor allem habe C diese Rechnung an die Gesellschaften P, Q, S und R Capital adressiert, so dass allein auf Grund dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass er die einzelnen Gesellschaftsnamen nicht nur bereits vor der Meldung vom 13. Juni 2000, sondern zumindest vor Mai 2000 gekannt habe, denn ansonsten sei es kaum möglich, dass er in seiner Honorarabrechnung einen Stundenaufwand von 520 Stunden verzeichnet hätte.
Wie sich aus den Feststellungen ergeben würde, hätten das K Est., die L Anstalt, der N Trust reg. und die M Anstalt mehrere Geldbeträge überwiesen erhalten, und zwar von jenen Gesellschaften, von denen C bis kurz vor der Meldung vom 13. Juni 2000 keine Kenntnis hätte gehabt haben wollen. Insbesondere sei zu erwähnen, dass er jedoch bereits am 10. November 1999 und dann am 13. Januar 2000 je EUR 500'000.00 in Sachen WB habe überwiesen bekommen, wie er in seiner Einvernahme vom 20. August 2002 selbst ausgeführt habe. In dieser Einvernahme habe er auch eingeräumt: "Ich wusste ursprünglich nicht, woher mir Dr. D bzw. aus welchen Gesellschaften er mir Geld überwies. Dass es sich um Vermögen der S-Brüder handelt, habe ich Ende 1999/Anfang 2000 mitbekommen, als ich den Mandatsvertrag gesehen habe. Bei den S-Brüdern hat sich damals aber niemand etwas gedacht. Es handelte sich um zwei "ganz normale Geschäftsleute". Es gab keine Verbindung zu S A. Die ersten Presseberichte im Zusammenhang mit S A gab es im Frühling 2000." In seiner späteren Einvernahme vom 28. Juli 2004 habe C ausgeführt, dass der Verdacht der kriminellen Herkunft der Gelder erst im April oder Mai 2000 aufgekommen sei. Daraus zeige sich, dass C nicht nur die Gesellschaften, sondern zumindest seit Mai 2000 gewusst haben müsse, dass deren Vermögenswerte im Verdacht krimineller Herkunft stünden.
Dem Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 komme im gegenständlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu, da der Inhalt desselben über den Wissensstand der involvierten Personen Auskunft gäbe. C habe angegeben, er habe den Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 nicht verfasst. Folgende Tatsachen wiesen jedoch darauf hin, dass der Aktenvermerk vom 7. Juli 2000 von ihm stammen würde: Die Urkunde sei mit dem Kürzel "C/J" versehen. Normalerweise sei mit "C" der Beschuldigte C gemeint; mit dem Kürzel "J" sei seine damalige Sekretärin J gemeint. Weiters fände sich das Kürzel "JB", womit JB gemeint sei. Diese sei als Zeugin einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass sie diesen Aktenvermerk nicht verfasst habe. Sie sei als Verfasserin dieser Urkunde auszuschliessen. Folgende Passagen des Aktenvermerkes wiesen darauf hin, dass nur der Beschuldigte C als Verfasser dieses Aktenvermerkes in Frage käme: "Ich habe - wie zu Protokoll gegeben - zwei Jahre lang gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Beratungen gegeben, wusste aber sowohl erst ab Dezember, dass es überhaupt um A gehe. Auch das war auf Grund der damaligen Kenntnisse und weil in der Schweiz noch wenig geschehen war, nicht auffallend. Glaublich im Februar oder Anfang März berichtete D während einer Autofahrt im Ausland, er habe gerade aus einer Radiomeldung erfahren, dass die Schweizer A-Gelder gesperrt hätten. Nun sei wahrscheinlich damit zu rechnen, dass D auch die Genfer Überweisungen nach Liechtenstein feststelle und dann sei eventuell mit Anfragen in Liechtenstein zu rechnen. Erst ab März befasste ich mich konkret mit den Begünstigten, von denen (zwei Brüder, davon einer ausdrücklich Mandant von D) sodann die Gelder und die Anweisungen über den deutschen Auftraggeber gekommen sind. Die Gelder sind nie aufgefallen, obwohl Dr. D immer wieder da und dort hinterfragte. Dr. D hat im Zeitpunkt der Meldung am 13. Juni und hat noch heute keinen subjektiven Verdacht, dass die Gelder, die er verwaltete, kriminellen Ursprungs sein könnten. Wir haben darum ja auch ganz energisch gegen die Formulierung im Schreiben des AfF protestiert, indem dieses Amt, welches leider über Wochen passiv lief, die Verdachtsgründe bei der Staatsanwaltschaft indirekt begründete, weil wir auf eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, Auskunftserteilung, die Zurverfügungstellung der Mittel, genaue Nennung der Firmen und Konten warteten und eben dort berichtete, dieses Amt habe bei der Staatsanwaltschaft Meldung erstattet, weil wir eine Meldung wegen dringendem Verdacht der Geldwäscherei erstattet hätten. Genau dies ist nicht formuliert worden - war aber in der Pressemitteilung über die Genfer Anklage gegen den Sohn des früheren nigerianischen Präsidenten die Veranlassung davon auszugehen, dass zwar der Auftraggeber von D, dieser selbst und auch die Mandanten von D der Meinung sind, es handle sich um legale, also saubere Gelder, bei denen keine Geldwäsche gemacht wurde und gemacht werden musste, zwar nicht widerlegt sei, dass aber festgestellt wurde, ein Dritter, nämlich ein Gericht, habe einen objektiven Tatverdacht Ich bin von Dr D vom Anwaltsgeheimnis vorerst dahingehend entbunden, die Akten der vier Gruppenfirmen WB, Q, P und R nach Liechtenstein bringen zu lassen und dem Gericht vorzulegen. Ich bin noch nicht entbunden was die genauen Belege anbetrifft, welche Gelder er in den letzten sechs Monaten etwa seit Dezember 1999 ausbezahlt, verwendet oder persönlich entgegengenommen hat und welche die Verwaltungsräte G und B betreffen. Ebenso wenig soll ich Auskunft geben über die Vereinbarungen mit diesen Verwaltungsräten, wobei ich bei Offenlegung der von mir jetzt verwalteten Gelder und der Offenlegung der Zweckwidmung derselben auch Auskunft geben musste, dass ich an B glaublich im Mai 2000 einen Betrag von CHF 250'000.00 als VR-Honorar und als Sicherstellung von Kosten überwiesen habe. ... "
Der Aktenvermerk sei in der Ich-Form geschrieben und nur derjenige, der Kenntnisse um die Geschehnisse im Zeitraum Ende 1999 und Anfang 2000 gehabt hätte, hätte diese schriftlich niederlegen können. So habe der Verfasser nämlich von der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche berichtet, von der Kenntnis der A-Familie, von Zahlungen an B und davon, dass er erst ab März 2000 konkrete Kenntnisse von den S-Brüdern als Begünstigte gehabt habe. Dieser Inhalt decke sich mit den von C gemachten Angaben. So habe er beispielsweise zugestanden, dass er im Winter 1999 von einem Zusammenhang mit der Familie A gewusst und im April oder Mai von Dr. D erfahren habe, dass in Genf ein Verfahren gegen M S anhängig sei im Zusammenhang mit A-Geldern, und mit den objektiv feststellbaren Tatsachen, so beispielsweise dass im Mai ein Betrag von
CHF 250'000.00 als Sicherstellung für Honorar und Kosten an B überwiesen worden seien. Weiters werde von der Entbindung des Anwaltsgeheimnisses gesprochen, so dass nur von C die Rede sein könne, denn er behaupte ja selbst, rechtsfreundliche Beratungen erteilt zu haben und habe dafür Kostenvorschüsse entgegengenommen und später auch hiefür Rechnung gestellt. Schliesslich habe C in einer früheren Einvernahme selbst zu Protokoll gegeben, "hiebei ist zu bemerken, dass der Aktenvermerk vom 07.07.2000 (von mir) stammt und ich offenbar das Wissen, das mir am 07.07.2000 mitgeteilt wurde, verwertet habe". All diese Tatsachen hätten zur Feststellung geführt, dass C zumindest vor Mai 2000 Kenntnis von den Gesellschaften, deren Zusammenhänge und vor allem auch vom Verdacht der kriminellen Herkunft der Gelder gehabt habe.
B habe sich hinsichtlich der M Anstalt nunmehr dahingehend verantwortet, dass er die zu dieser Gesellschaft gelangten Gelder als Honorar bekommen habe, weshalb er die Gründerrechte übertragen bekommen habe und Verwaltungsrat geworden sei. Ausgangspunkt der Zahlungen an die M Anstalt sowie an den N Trust sei die Vereinbarung vom 23. November 1999 gewesen, die ja auch bei der ersten Zahlung von EUR 127'822.97 an die M Anstalt als Zahlungsgrund angegeben worden sei. Die bei den genannten Gesellschaften deponierten Gelder hätten für die Abwehr von Zivilrechtsstreitigkeiten verwendet werden sollen, so nach der Verantwortung der Beschuldigten. Tatsache sei nun aber, dass keine Zivilstreitigkeiten geführt worden seien und deshalb auch das angeblich eingerichtete Haftungsdepot für Verfahrenskosten obsolet geworden sei. B habe nun angegeben, dass Dr. D im Oktober oder November 2001 gesagt habe, er könne frei über diese Gelder verfügen, weshalb man an ihn die Gründerrechte abgetreten habe und er infolge Verwaltungsrat geworden sei. Genau zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 1. November 2001 hätten laut Vereinbarung die einbezahlten Gelder zurückgezahlt werden sollen, "wenn kein Haftungs- oder Verantwortlichkeitsfall entstanden ist bzw. gegen die Gesellschaften bis dahin keine rechtlich irgendwie gearteten Verfügungen von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden ergangen sein werden, durch welche die Existenz oder Tätigkeit der Gesellschaften betroffen" seien. Abgestellt auf die von den Beschuldigten immer wieder erwähnten und erwarteten Zivilprozesse sei bis zu diesem Rückzahlungszeitpunkt kein Verfahren anhängig gemacht worden, so dass die Gelder hätten zurückerstattet werden müssen. Diese von B gemachte Aussage, er habe die Gründerrechte bekommen und könne nach Angaben des Dr. D über das Geld verfügen, werde als Schutzbehauptung betrachtet, zumal er sogar in der Berufungsmitteilung erklärt habe, dass man das Geld bislang nicht angegriffen und auch nicht in irgendeiner Weise verbraucht habe. Diese in der Berufungsmitteilung gemachten Erklärungen widersprächen der nunmehrigen Verantwortung. Vor allem könne in zivilrechtlicher Hinsicht auch nicht nachvollzogen werden, warum B über die M Anstalt habe verfügen dürfen; es sei nicht nachvollziehbar, um was für ein Entgelt es sich dabei gehandelt habe und aus welchen Gründen er Gründerrechte übertragen bekomme, anstatt für die von ihm wem gegenüber auch immer erbrachten Leistungen ein Entgelt privat zu bekommen. Die Verantwortung des B sei für den Senat unglaubwürdig gewesen.
Die Verteidiger hätten sich gegen die Verlesung des Einvernahmeprotokolles des Dr. D ausgesprochen. Das amtsärztliche Gutachten zeige, dass Dr. D auf Dauer weder vernehmungs-, noch verhandlungsfähig sei, weshalb auf Grund dieser Tatsache eine Verlesung seiner Aussage vorgenommen worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass Gegenstand der verlesenen Aussage das Faktum der Abänderung des wirtschaftlich Berechtigten der
Lebensversicherung betroffen habe und diesbezüglich ohnehin ein Freispruch zu fällen gewesen sei.
Rechtlich führte das Berufungsgericht dazu aus:
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d SPG, LGBI. 1996 Nr. 116, sei bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und mit Namen und Adresse in den Akten festzuhalten, wenn es sich um eine juristische Person oder Treuhänderschaft handle, die im Domizilstaat keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führe. Somit habe die Regel bestanden, dass bei sogenannten Sitzgesellschaften deren wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen sei.
Bei Sammelkonten oder Sammeldepots müsse der Vertragspartner nach Art. 5 Abs. 2 SPG eine vollständige Adressenliste der wirtschaftlich berechtigten Personen abgeben sowie in kurzen Abständen jede Änderung melden. Als wirtschaftlich berechtigt würden jene Personen gelten, welche Begünstigte der in Frage stehenden Vermögenswerte seien.
Die Ausnahmen von dieser Feststellungspflicht würden in Art. 6 SPG geregelt. Nach Abs. 1 lit. e derselben Bestimmung entfalle diese Pflicht im Geschäftsverkehr von natürlichen und juristischen Personen, die dem SPG unterständen, mit dem Vertragspartner, der eine nicht diesem Gesetz unterstehende juristische Person sei, sofern letztere durch eine dem Gesetz unterstehende natürliche oder juristische Person rechtsgeschäftlich oder organschaftlich vertreten werde. Hier werde das Verhältnis zwischen einer dem SPG unterstehenden Person und dem SPG nicht unterstehenden Person geregelt und zwar im Geschäftsverkehr. Beim Geschäftsverkehr zwischen einer dem SPG unterstehenden und dem SPG nicht unterstehenden Person entfalle die Pflicht, den wirtschaftlichen Berechtigten festzustellen, wenn die nicht dem SPG unterstehende Person durch eine dem SPG unterstehende Person vertreten werde. Mit anderen Worten: Der wirtschaftlich Berechtigte einer nicht sorgfaltspflichtigen Person sei nur durch den dem SPG unterstehenden Vertreter festzustellen. Der andere (dem SPG unterstehende) Geschäftspartner sei von der Feststellungspflicht befreit. Wesentlich sei, dass hier der Geschäftsverkehr geregelt werde, es fände jedoch keine Befreiung im "Innenverhältnis" statt, d. h. eine sogenannte Sitzgesellschaft erfahre damit keine Befreiung von der Feststellungspflicht des eigenen wirtschaftlich Berechtigten. (In der späteren Totalrevision habe sich u. a. die Treuhändervereinigung dafür ausgesprochen, dass der wirtschaftlich Berechtigte nicht nochmals festzustellen sei, wenn der Vertragspartner bereits identifiziert worden sei. Darauf hätten die Gesetzesmaterialien geantwortet: Nur weil aber der Vertragspartner im Zusammenhang mit einem anderen Finanzgeschäft bereits identifiziert worden sei, sei bei dem aktuell abzuschliessenden Finanzgeschäft nicht gleichermassen dieselbe Person an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Damit sei ein Anlass, in diesen Fällen auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu verzichten, nicht ersichtlich. (Vgl. BuA 2004 Nr. 64, 52 f.). Art. 6 Abs. 1 lit. e stelle somit keine Ausnahmeregelung für Sitzgesellschaften dar.
Art. 10 SPG regle die Dokumentationspflicht; nach Abs. 4 leg.cit. hätten die dem SPG unterstehenden Personen die Pflicht, den Grund des Wegfalles der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person zu dokumentieren.
Wenn auf Grund der Art und der Umstände einer Transaktion davon ausgegangen werden müsse, dass sie mit Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches in Zusammenhang stehe, müssten nach Art. 9 SPG die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck der Transaktion sowie die Herkunft der Vermögenswerte abgeklärt werden. Wenn nach Vornahme dieser besonderen Abklärungen der dringende Verdacht, dass die Transaktion mit Geldwäscherei in Zusammenhang stehe, nicht ausgeräumt werden könne, bestehe nach Art. 9
Abs. 2 SPG Mitteilungspflicht gegenüber dem (damaligen) Amt für Finanzdienstleistungen.
Zu den einzelnen Strafvorwürfen ad Beschuldigten C Vorwurf A III 1-3:
Lit. a):
Das Erstgericht habe die Rechtsansicht vertreten, dass für die Beschuldigten bei den Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust keine Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bestanden habe, da bei allen Transaktionen bei den genannten Gesellschaften andere Gesellschaften beteiligt gewesen seien, die nicht dem Sorgfaltspflichtgesetz unterstanden seien, die aber von Dr. D, sohin von einem Treuhänder und somit einer der Sorgfaltspflicht unterstehenden Person, organschaftlich vertreten worden seien. Eine Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person habe sohin entfallen können und stütze sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. e SPG. Dabei habe das Erstgericht verkannt, dass mit dieser Bestimmung die nach Art. 5 Abs. 1 lit. d normierte Pflicht nicht wegfalle. Während Art. 6 Abs. 1 lit. e SPG eine Ausnahme der Feststellungspflicht im Rahmen des Geschäftsverkehrs regle, werde in Art. 5 Abs. 1 lit. d SPG die Feststellungspflicht bei juristischen Personen und Treuhänderschaften normiert. Gegenständlich bedeute dies, dass die Beschuldigten verpflichtet gewesen seien, bei den Gesellschaften K Establishment, L Establishment, M Anstalt und N Trust den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Dieser Ordnungsvorschrift sei C nicht nachgekommen.
Weiters habe für den Beschuldigten C die Pflicht bestanden, den wirtschaftlich Berechtigten der auf den Septokonti eingelangten Vermögenswerte festzustellen.
Der Beschuldigte C könne sich nicht auf das Schreiben vom 13. Juni 2000 berufen, da er dort als Rechtsvertreter des Dr. D aufgetreten sei und für diesen die inhaltsleere, völlig unbestimmte "Meldung" verfasst habe, während hier der Beschuldigte C als Kontoinhaber bzw. Verwaltungsrat der Gesellschaften und Treuhänder sowie Anwalt seinen eigenen Verpflichtungen nach SPG nicht nachgekommen sei.
Lit. b):
Es stehe fest, dass bei all diesen Gesellschaften der Beschuldigte C keine Dokumentation über den Grund der unterlassenen Feststellung des wirtschaftlichen Berechtigten angelegt habe.
Lit. c) und d):
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 des Beschuldigten C an das AFD habe derselbe keine einzige Gesellschaft, kein einziges Konto und auch nicht die Höhe des von den Gesellschaften verwalteten Vermögens angegeben, insbesondere liesse sich darin die hier in Rede stehenden Gesellschaften K Est., L Anstalt, M Anstalt und N Trust finden, noch werde das Septo Konto 24XXX erwähnt. Zu beachten sei zudem, dass er als anwaltlicher Rechtsfreund des Dr. D gegenüber dem AFD auftrete und somit nicht in eigener Sache als Treuhänder und Verwaltungsrat der besagten Gesellschaften. Der vom Beschuldigten C in seiner Berufung vertretenen Ansicht, er habe mit Schreiben vom 13. Juni 2000 Meldung nach dem SPG erstattet, könne nicht beigepflichtet werden, zumal keine genauen Angaben getätigt worden seien und er eben als Rechtsfreund des Dr. D aufgetreten sei und nicht in eigener Sache als Treuhänder und Verwaltungsrat der in Rede stehenden Gesellschaften.
Feststehe, dass der Beschuldigte C vor Mai 2000 die Zusammenhänge bereits gekannt habe und spätestens im Mai 2001 erfahren habe, dass die Vermögenswerte in der Schweiz gesperrt worden seien. Ab diesem Zeitpunkt seien besondere Abklärungen erforderlich gewesen und spätestens ab Juni 2000 hätte er eine Meldung im Sinne des SPG erstatten müssen.
Beschuldigter B - Vorwurf 1) lit. a) bis d):
Lit. a) unterlassene Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten:
Der Schuldspruch beruhe auf einer zum Erstgericht unterschiedlichen Rechtsauffassung. Bezüglich dieses Strafvorwurfes habe das Erstgericht den Freispruch damit begründet, dass nach den Feststellungen B innerhalb der von ihm mitverwalteten Gesellschaften nicht jener gewesen sei, der für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zuständig gewesen sei. Die Aufteilung bei einem mehrgliedrigen Verwaltungsrat sei zulässig, jedenfalls solange als nicht konkrete Verdachtsmomente für einen Verwaltungsrat bestünden, dass der andere die Sorgfaltspflicht nicht wahrnehme. Erst relativ kurz vor der dann erfolgten "Meldung" am 30. Juni 2000 habe man B den Zusammenhang zwischen den verwalteten Geldern und dem A-Clan mitgeteilt. Gleichzeitig habe ihm Dr. D erklärt, dass die Meldung schon veranlasst worden sei, worauf dann ohnehin die polizeiliche und strafgerichtliche Untersuchung ihren Lauf genommen hätten. Bei dieser Abfolge würde man B nicht den Vorwurf machen können, dass er keine Dokumentation über die Nichtfeststellung der wirtschaftlich Begünstigten angelegt, keine besonderen Abklärungen unternommen und keine Meldung erstattet habe. Dieser Rechtsauffassung des Erstgerichtes werde nicht gefolgt.
Bei den hier in Rede stehenden Gesellschaften R Capital Est., P Est., Q Est., V Est. und WW Est. sei B zusammen mit Dr. D Verwaltungsrat gewesen. Als Treuhänder seien beide gemäss Art. 2 dem damals in Kraft gewesenen SPG, LGBI. 1996 Nr. 116 unterlegen, so dass beiden die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person oblegen habe. Eine Delegationsmöglichkeit dieser Aufgabe habe das damals in Kraft gewesene Gesetz nicht vorgesehen.
Erst mit der Totalrevision des SPG, LGBI 2005 Nr. 5, sei die Delegation zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder an einen beauftragten Dritten vorgesehen worden (Art. 18; vgl. BuA 2004 Nr. 64). Trotz der Delegation sei der Sorgfaltspflichtige für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich geblieben (Art. 18 Abs. 2) und werde lediglich insofern nicht unter Strafe gestellt, wenn er mit nach Umständen gebotener Sorgfalt den Delegierten auswähle, diesen über seine Aufgaben instruiert habe und die ordnungsgemässe Erfüllung der Aufgaben durch den Delegierten überprüfe (Art. 30 Abs. 2 SPG i. d. g. F.).
Damit werde deutlich, dass die vom Erstgericht angewendete Delegation erst mit LGBI. 2005 Nr. 5 eingeführt worden sei und bei dem hier anzuwendenden SPG, LGBI. 1996 Nr. 116, noch gar nicht vorgesehen gewesen sei. Folglich habe sich B von seiner Sorgfaltspflicht nach Art. 5 SPG nicht mit einer Delegation oder internen Zuständigkeitsregelung mit Dr. D entledigen können. Vielmehr habe es auch dem Beschuldigten B oblegen, die für die genannten Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Weiters hätte er die Gründe der unterbliebenen Feststellung dokumentieren müssen. Diesen Pflichten sei er jedoch nicht nachgekommen.
Wäre der Beschuldigte B seiner Pflicht nachgekommen und hätte er den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt, dann hätten auch ihm die Zusammenhänge der Gesellschaften mit Nigeria und der Familie A auffallen müssen, insbesondere hätte er erkennen müssen, dass es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten um "Political Exposed Persons" handle, so dass gerade die Berichterstattung in den Medien ihn zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, habe es ab Mitte des Jahres 1999 eine recht intensive Berichterstattung über die Familie A gegeben. Spätestens nachdem in der Schweiz im Jänner 2000 darüber berichtet worden sei, dass Nigeria formell um Rückgabe der in der Schweiz blockierten Gelder ersucht habe und das Rechtshilfeersuchen in der Schweiz "akzeptiert" worden sei, hätte der Beschuldigte B, insbesondere wenn er bei pflichtgemässer Prüfung den wirtschaftlich Berechtigten der einzelnen Gesellschaft gekannt hätte, im Februar 2000 eine besondere Prüfung vornehmen müssen. Räume man dem Beschuldigten B für diese Prüfung einen Zeitraum von drei Monaten ein, dann hätte er spätestens im Juni 2000 eine Meldung nach SPG erstatten müssen, zumal ja bekannt gewesen sei, so insbesondere auch dem Mitverwaltungsrat Dr. D, dass Vermögenswerte der Familie A in der Schweiz gesperrt worden seien.
Beschuldigter B Vorwurf 2:
Der Beschuldigte sei am 13. Dezember 2001 Verwaltungsrat der M Anstalt geworden, jener Gesellschaft, die aus den "A-Gesellschaften" Vermögenswerte erhalten habe, um die Kosten für allfällige Zivilrechtsstreitigkeiten sicherzustellen. Dass die auf diese Gesellschaft gelangten Gelder letztlich Honorar für seine Tätigkeit sein sollten, sei vom Gericht wie bereits ausgeführt, als Schutzbehauptung angesehen worden. Folglich hätte er auch hier mit Übernahme des Verwaltungsratsmandates als Treuhänder den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und allfällige besondere Abklärungen machen müssen, letztendlich jedoch Meldung erstatten müssen, habe er die Herkunft der Gelder kennen können und müssen, vor allem da sie ursprünglich als Kostendepot für allfällige Zivilstreitigkeiten hätten dienen sollen und dafür eigens der Vertrag vom 23. November 1999 verfasst worden sei. An dieser Stelle sei auch in Erinnerung zu rufen, dass fast eineinhalb Jahre zuvor die Landesbank ihre Meldung erstattet habe und rund um die Gesellschaften strafgerichtliche Verfahren begonnen hätten.
Zum Freispruch:
In rechtlicher Hinsicht habe das Erstgericht ausgeführt, dass auf der objektiven Tatseite das Vergehen der Täuschung nicht vorgelegen habe, da es sich bei der Feststellung des wahren wirtschaftlich Berechtigten nicht um ein Recht der WE Versicherung, sondern um eine Pflicht gehandelt habe; es sei auch nicht erkennbar gewesen, wie ein Schaden für die WE Versicherung habe entstehen können, da ja die Konsequenz der Umänderung der wirtschaftlichen Berechtigung nicht die Meldung und damit eine Rufschädigung in der Öffentlichkeit, sondern genau das Gegenteil gewesen sei.
Der Vorwurf der versuchten Bestimmung zur Verletzung des Art. 5 SPG wäre zufolge Tatbegehung in der Schweiz nur strafbar gewesen, wenn sie gemäss § 65 Abs. 1 Ziff. 1 StGB auch in der Schweiz strafbar sei. Die versuchte Anstiftung sei allerdings nach Art. 24 Abs. 2 chStGB nur bei Verbrechen strafbar. Die Strafbestimmungen des chGWG sowie Art. 305 chStGB würden aber nach Art. 9 chStGB keine Verbrechen darstellen.
Das Berufungsgericht schliesse sich den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes an. Zudem habe sich im Rahmen der Beweiswiederholung ergeben, dass ein allfälliger Schaden bereits bei der erstmaligen Nennung des wirtschaftlich Berechtigten bei der Versicherung eingetreten sei, da dieselbe auch nach Änderung verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung nach chGWG zu erstatten. Auch vor dem Berufungsgericht habe es keine Beweisergebnisse dahingehend gegeben, dass die Beschuldigten in irgendeiner Weise bei der von Dr. D geplanten Änderung des wirtschaftlich Berechtigten mitgewirkt hätten. Folglich sei ein Freispruch zu fällen gewesen.
Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Obergericht aus:
C:
Bei der Strafbemessung sei - wie das Erstgericht schon ausgeführt habe - erschwerend gewesen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und dass diese Vergehen sich auf mehrere juristische Personen und ein Konto bezogen hätten sowie auf eine Vielzahl von Transaktionen. Insbesondere sei zu beachten, dass grosse Geldbeträge auf das Konto des Beschuldigten C eingegangen seien, und zwar unmittelbar vor dem Schreiben vom 13. Juni 2000. Mildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten C. Der Milderungsgrund des Geständnisses könne ihm nicht zugute gehalten werden, da er sich von Anfang an als nicht schuldig bekannt habe und an sich auch keine Einsicht an den von ihm begangenen, strafrechtlich relevanten Fehlern gezeigt habe. Auch wenn die Tatbestände des Sorgfaltspflichtgesetzes (alt) nur Vergehen seien, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft würden, handle es sich bei diesen Tatbeständen um nebenstrafrechtliche Vorschriften in einem überaus sensiblen Gebiet, das international streng beobachtet werde. Bei der Ausmessung der Strafe sei daher auch stärker auf generalpräventive Aspekte Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf Grund der Rechtsprechung des OGH, der immer wieder betone, dass die Durchsetzung der Sauberkeit des Finanzplatzes auch im Strafrecht seinen Niederschlag zu finden habe. In Anbetracht der Erschwerungsgründe sei auch bei der Unbescholtenheit des Beschuldigten eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen schuld- und tatangemessen, so dass die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil um 30 Tagessätze erhöht werde, dies da C zusätzlich schuldig gesprochen worden sei, den wirtschaftlich Berechtigten der im Urteilsspruch angeführten Gesellschaften und des Septokontos nicht festgestellt zu haben.
Bei der Bemessung des Tagessatzes sei zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte zu seinem Einkommen und Vermögen befragt erklärt habe, es sei ihm unbekannt. Das Einkommen und Vermögen des Beschuldigten sei folglich zu schätzen, wobei von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 35'000.00 auszugehen sei. Diese Schätzung erfolge schon auf Grund der Tatsache, dass der Beschuldigte auf Grund von "Nebenbeiberatungen" von Dr. D ab Herbst 1999 für diese Leistungen schon ein Honorar von EUR 500'000.00, was rund CHF 700'000.00 betrage, allein aus diesem einen Mandat erhalten habe und auch für das erste Halbjahr 2006 (als Leistungen erbracht worden seien) wiederum ein solches Honorar. Wenn auf Grund eines einzigen Mandates bei einer nicht einmal einjährigen Tätigkeit brutto rund CHF 1'400'000.00 verdient würden, was auch bei Annahme einer Tätigkeit durch ein Jahr einem monatlichen Bruttoeinkommen von über CHF 100'000.00 entsprechen würde, so sei auch bei Berücksichtigung, dass nicht jedes Mandat derartige Erträge abwerfe, davon auszugehen, dass bei dieser eingesessenen ... Treuhandkanzlei mit einem Stock von arrivierten Mitarbeitern mindestens ein Einkommen von CHF 35'000.00 monatlich netto erwirtschaftet werde. Dabei sei das Vermögen und seien allfällige Vermögenserträgnisse wie Zinsen, Dividenden aber auch Mieteinnahmen gar nicht berücksichtigt. Der Tagessatz sei sohin mit seinem Höchstsatz von CHF 1'000.00 zu bestimmen gewesen, so dass die Geldstrafe CHF 130'000.00 betrage.
B:
Hier träfen ebenfalls mehrere Vergehen zusammen, wobei sich diese Vergehen auf verschiedene Gesellschaften erstrecken würden. Diesem Erschwerungsgrund stehe die Unbescholtenheit des B gegenüber. Unter Bedachtnahme generalpräventiver Überlegungen, wie sie bereits ausgeführt worden seien, und der Erschwerungs- und Milderungsgründe sei eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen schuld- und tatangemessen.
Auch er habe keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht, weshalb auch hier Schätzungen vorzunehmen seien. Das von ihm erzielte Entgelt im Zeitraum von Januar 1999 bis 11. April 2000 von rund DEM 1,3 Mio habe er als angemessen betrachtet, was ein Einkommen von rund DEM 86'000.00 (das entspräche ca. CHF 7'000.00 brutto monatlich) bedeuten würde und folglich der Tagessatz mit CHF 700.00 bemessen werde.
Die bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB komme aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Das Sorgfaltspflichtrecht sei für den Finanzplatz Liechtenstein von besonderer Bedeutung, wie sich dies in der Vergangenheit auch immer wieder gezeigt habe. Bei groben Verstössen sei eine Geldstrafe wie auch eine allenfalls zu verhängende Freiheitsstrafe zu vollziehen, damit einerseits aufgezeigt werde, dass solche Verstösse nicht geduldet würden und sich andererseits solche Verstösse nicht lohnen sollten. Der festgestellte Sachverhalt zeige mehr als nur deutlich, dass grobe Verstösse vorlägen, zumal nicht nur Geldbeträge im grossen Ausmass betroffen seien, sondern auch sogenannte "political exposed persons" involviert seien.
4. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl C als auch der nunmehrige Beschwerdeführer jeweils Revision an den Obersten Gerichtshof.
4.1. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des angefochtenen Urteiles wegen des Ausspruches über die Schuld wegen materieller und prozessualer Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe. Er beantragte einen Freispruch, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Urteiles und die Zurückverweisung der Strafsache an das Berufungsgericht.
Zum Ausspruch über die Schuld (Beweisfrage) führte der Beschwerdeführer aus:
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der M Anstalt damit verantwortet, dass es sich bei der M Anstalt um seine eigene Gesellschaft handele, wie dies auch vom Erstrichter festgestellt worden sei. Das Obergericht habe diese Verantwortung für unglaubwürdig und für eine Schutzbehauptung gehalten und dies im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht zu jenen
Zivilstreitigkeiten gekommen sei, für deren Finanzierung die erste Zahlung gedacht gewesen sei, in der Berufungsmitteilung erklärt worden sei, dass man das Geld bislang nicht angegriffen und auch nicht in irgendeiner Weise verbraucht habe, was der Verantwortung vor dem Obergericht widersprechen würde, zivilrechtlich nicht nachvollzogen werden könne, warum der Beschwerdeführer über die M Anstalt habe verfügen dürfen, nicht nachvollziehbar sei, um was für ein Entgelt es sich dabei gehandelt habe, und auch nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Gründerrechte an der M Anstalt bekommen habe, anstatt für die von ihm - wem gegenüber auch immer - erbrachten Leistungen ein Entgelt privat zu bekommen.
Der Umstand, dass es schlussendlich nicht zu jenen Zivilstreitigkeiten gekommen sei, für deren Finanzierung die ursprüngliche Zahlung zunächst gedacht gewesen sei, stehe in keinem Widerspruch zur Verantwortung des Revisionswerbers, dass ihm D diese so frei gewordenen Beträge hätte zuwenden wollen und auch später zugewendet habe.
Der vom Obergericht angenommene Widerspruch existiere inhaltlich in dieser Form nicht. Richtig sei, dass in der Berufungsmitteilung ON 56, Punkt a 13) vorgetragen worden sei, dass die auf die M Anstalt überwiesenen Gelder nicht "verbraucht" worden seien und dass der Revisionswerber im Zuge seiner Einvernahme ein Jahr nach Erstattung dieser Berufungsmitteilung bei seiner Einvernahme am 7. Dezember 2007 im Zusammenhang mit der Frage, warum sämtliche Zahlungen für das gesamte Kostendepot von der R vorgenommen worden seien, unter anderem auch am 7. Dezember 2007 ausgesagt habe, dass "die von der R überwiesenen Gelder nicht mehr dort seien und er diese verwendet habe", ohne dass vom Obergericht näher nachgefragt worden sei, wie und wofür diese Gelder verwendet worden seien, wobei es sich bei dieser Protokollierung nicht um eine wortwörtliche Protokollierung, sondern nur um die Zusammenfassung der Antwort des Beschwerdeführers gehandelt habe. Richtig sei, dass sich die ursprünglich überwiesenen Gelder heute nicht mehr auf einem Konto der M Anstalt befänden. Hingegen verfüge der Beschwerdeführer über ein diesen Betrag übersteigendes Vermögen, sodass jederzeit ein ausreichender Deckungsfonds zur Verfügung stehe, sofern von Herrn Dr. D oder Dritten diesbezüglich Ansprüche geltend gemacht werden sollten, was bis heute jedoch nicht der Fall gewesen sei. Auf keinen Fall könne aus diesem rein formellen Widerspruch abgeleitet werden, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass ihm Dr. D die M Anstalt im Jahr 2001 übertragen habe, falsch sein sollte.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum für das Obergericht zivilrechtlich nicht nachvollziehbar sei, warum der Revisionswerber über die M Anstalt habe verfügen dürfen. Offensichtlich meine das Obergericht mit diesen Ausführungen, dass es die Motive von Dr. D nicht nachvollziehen könne, warum der Beschwerdeführer über die M Anstalt habe verfügen dürfen. Die Motive von Dr. D hätten jedoch nichts mit der Tatsachenfeststellung zu tun, dass diese Übertragung über Veranlassung von Dr. D stattgefunden habe, wie dies vom Beschwerdeführer ausgeführt und vom Erstrichter festgestellt worden sei. Zudem ergebe sich aus der Aussage von C, dass die M Anstalt dazu gedient habe, für den Beschwerdeführer Honorare aufzunehmen, und deswegen die M Anstalt im Auftrag von Dr. D für den Revisionswerber gegründet worden sei, über deren Konten der Beschwerdeführer jederzeit habe verfügen können.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum für das Obergericht nicht nachvollziehbar sei, um was für ein Entgelt es sich bei diesen Geldern handeln könne. Es könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass das vom Beschwerdeführer vereinnahmte Honorar und somit das Guthaben der M Anstalt angesichts eines vom Beschwerdeführer zu verwaltenden Anlagevolumens von rund CHF 300 Mio. durchaus nicht als überhöht anzusehen sei.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum für das Obergericht nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Gründerrechte an der M Anstalt bekommen haben sollte, anstatt für die von ihm - wem gegenüber auch immer - erbrachten Leistungen ein Entgelt privat zu bekommen. Selbstverständlich habe sich der Beschwerdeführer die ausdrücklich vereinbarten und zusätzlich von Dr. D gewährten Honorare auf ein persönliches Konto überweisen lassen können. Angesichts des Umstandes, dass der liechtensteinische Staat zu einem nicht unwesentlichen Teil davon lebe, dass Ausländer und Inländer Anstalten und Stiftungen errichten bzw. errichten liessen, um nicht ihr ganzes Vermögen auf persönlichen Konten verwalten zu müssen, verwundere es, dass ein liechtensteinisches Obergericht aus dem Umstand, dass ein Honorar für einen liechtensteinischen Treuhänder an eine für diesen errichtete Anstalt und nicht auf dessen Privatkonto überwiesen werde, die Unglaubwürdigkeit des betreffenden Treuhänders abzuleiten versuche.
Tatsache sei, dass es im ganzen Strafakt keinen Hinweis gebe, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern irgendjemand anderer Eigentümer der Gründerrechte der M Anstalt sein solle und die auf die M Anstalt eingezahlten Gelder nicht dem Beschwerdeführer sondern irgendeiner anderen Person zustünden.
Das Obergericht habe sich auch nicht einmal ansatzweise mit dem Schriftsatz ON 74 und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Obergericht auseinandergesetzt. Aus dem Schriftsatz ON 74 und den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich nämlich, dass unter der Verantwortung der liechtensteinischen Behörden die X Bank AG und die Y Bank AG als amtlich eingesetzte Vermögensverwalterinnen infolge Untätigkeit und unzweckmässiger Aktienverkäufe in wenigen Jahren einen Schaden von rund CHF 30 Mio. verursacht hätten. Dass dies vor den verantwortlichen Behörden stillschweigend hingenommen werde, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dieser Umstand zeige jedoch die enorme Verantwortung, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vermögensverwaltungstätigkeit für die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften gehabt habe und erkläre, dass die von Herrn Dr. D über die schriftliche Vereinbarung hinaus gewährte Entschädigung keineswegs so abwegig sei, wie dies vom Obergericht angenommen worden sei.
Dass für die zusätzliche Entschädigung kein eigener Vertrag zwischen
Dr. D und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sei, sei angesichts der langen und engen Beziehungen zwischen Dr. D und dem Beschwerdeführer nichts Ungewöhnliches.
Selbst wenn das Fehlen einer solchen Verschriftlichung rechtlich relevant wäre, würde dies bestenfalls zivilrechtlich, keinesfalls jedoch strafrechtlich von Bedeutung sein.
Der Erstrichter habe bei seiner Beweiswürdigung nach Abwägung aller Argumente korrekt festgestellt, dass die grundsätzlich nicht unmögliche Verantwortung des Beschwerdeführers objektiv nicht widerlegt werden könne, weswegen - im Sinne des Grundsatzes: In dubio pro reo - auch von der Verantwortung des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Das Obergericht habe dieser sachlichen Beweiswürdigung objektiv nichts entgegengesetzt, sondern - rein emotional - dem Beschwerdeführer einfach nicht glauben wollen und in falsch verstandener freier Beweiswürdigung dessen Verantwortung zu einer Schutzbehauptung erklärt. Auch die "freie" Beweiswürdigung habe sich an objektive Feststellungen, Logik und Denkgesetze zu halten, wenn sie nicht zur Willkür verkommen wolle. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte somit das Obergericht die erstinstanzlichen Feststellungen bestätigen und selbst feststellen müssen, dass die Gründerrechte der M Anstalt an den Revisionswerber übertragen worden seien, was wiederum zur Folge habe, dass auf diese Anstalt nicht mehr die Bestimmungen des SPG anzuwenden seien.
Vom Erstrichter sei festgestellt worden, dass die M Anstalt gegründet worden sei, um verschiedene Honorare für den Revisionswerber zu lukrieren. Diese Feststellung sei in der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft worden. Bei seiner Einvernahme vor dem Obergericht habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er die M Anstalt später übernommen habe, ohne dass zu dieser Übernahme vom Obergericht nähere Fragen gestellt worden seien. Die vom Obergericht vorgenommene Feststellung, dass es der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenke, bedeute faktisch ein Überraschungsurteil. Wäre für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass das Obergericht in Abweichung von der Feststellung des Erstrichters der diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers nicht Glauben schenken möchte, hätte der Beschwerdeführer die Übertragung der M Anstalt an ihn näher beschrieben und die in diesem Zusammenhang relevanten Urkunden auch dem Gericht legen können, welche die Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigten.
Zur materiellen Nichtigkeit führte der Beschwerdeführer aus:
Während der Erstrichter die Rechtsansicht vertreten habe, dass bei einem mehrgliedrigen Verwaltungsrat bis zum Vorliegen konkreter Verdachtsmomente eine Aufgabenaufteilung unter den Verwaltungsräten in der Weise möglich sei, dass nicht jeder Verwaltungsrat für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zuständig sei, meine das Obergericht, dass eine solche Aufteilung der Verantwortungsbereiche - das Obergericht spreche von einer "Delegationsmöglichkeit" - innerhalb eines mehrgliedrigen Verwaltungsrates nach dem damals in Kraft gewesenen SPG (Art. 2 LGBI. 1996 Nr. 116) nicht zulässig gewesen sei, da erst mit der
Totalrevision des SPG durch das LGBI. 2005 Nr. 5 eine Delegation zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten an einen anderen Sorgfaltspflichtigen oder einen beauftragten Dritten möglich geworden sei (Art. 18 - BUA 2004
Nr. 64), weswegen der Revisionswerber auch verpflichtet gewesen sei, selbst die für die genannten Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigten festzustellen oder die Gründe der unterbliebenen Feststellung zu dokumentieren, in welchem Falle er auch zur Erkenntnis gelangt wäre, dass es sich bei den wirtschaftlich Berechtigten um "political exposed persons" handelte, was aufgrund der Berichterstattungen in den Medien zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen.
Offensichtlich unterscheide das Obergericht nicht begrifflich zwischen einer "Aufteilung" von Verantwortungsbereichen sowie einer "Delegation" von Pflichten und Aufgaben. Während eine "Aufteilung" von Verantwortungsbereichen begrifflich voraussetze, dass für die aufzuteilenden Bereiche zunächst mehrere Personen gemeinsam verantwortlich seien, verstehe man unter einer "Delegation" die Übertragung von Zuständigkeiten oder Befugnisse an Dritte. Eine "Delegation" an in gleicher Weise Berechtigte und Verpflichtete sei schon begrifflich gar nicht möglich. In gleicher Weise Berechtigte und Verpflichtete könnten ihre gemeinsamen Rechte und Pflichten untereinander nur aufteilen, nie jedoch an sich gegenseitig delegieren.
Demzufolge wäre somit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nach dem neuen Sorgfaltspflichtgesetz (LGBI. 2005 Nr. 5) auch nicht unter Art. 18 (Delegation), sondern unter Art. 19 (Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen) zu subsumieren, weswegen auch der Verweis auf BuA 2004 Nr. 64, 52 ff. unabhängig davon, dass die Absicht des Gesetzgebers des Jahres 1996 nicht aufgrund nachträglicher Ausführungen aus dem Jahre 2004 ergründet werden könne, schon von vorne herein unbeachtlich sei.
Der Umstand, dass das neue SPG 2005 in Art. 19 die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen ausdrücklich regle, bedeute nicht, dass nach dem SPG 1996 eine solche Aufteilung bei einem mehrgliedrigen Verwaltungsrat nicht zulässig gewesen sei. Die Rechtsansicht des Obergerichtes habe zur Folge, dass nach dem SPG 1996 im Falle einer Gesellschaft mit 10 Verwaltungsräten JEDER Verwaltungsrat die im SPG vorgesehenen Prüfungen vornehmen und die entsprechenden Meldungen hätte erstatten müssen. Eine dermassen wirklichkeitsfremde Absicht könne dem Gesetzgeber des Jahres 1996 nicht unterstellt werden. Die von Dr. D und dem Revisionswerber vorgenommene Arbeitsteilung sei somit rechtens gewesen.
Wenn das Obergericht vermeine, dass der Revisionswerber aufgrund von Berichterstattungen in der Schweiz spätestens im Juni 2000 eine Meldung nach SPG hätte erstatten müssen, übersehe es zunächst, dass in diesen Presseartikeln zwar davon berichtet worden sei, dass "S A und seine Entourage im Verdacht stünden, die Zentralbank Nigeria systematisch geplündert zu haben", jedoch kein Hinweis darüber enthalten gewesen sei, dass es sich bei M S und A S in Wirklichkeit um M A und A A gehandelt habe.
Zudem habe das Obergericht selbst festgestellt, dass Dr. D erst ca. im Mai 2000 dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass die Gelder der gegenständlichen Gesellschaften im Zusammenhang mit den A-Geldern stehen könnten, Dr. D dem Beschwerdeführer gleichzeitig erklärt habe, dass er schon damit beauftragt habe, eine Meldung an die zuständige Behörde zu verfassen, der zuständige Abteilungsleiter bei der WE-Versicherung nur zufällig auf einen Zeitungsartikel gestossen sei, wonach M S zum A-Clan gehöre und die Söhne des Generals S AM A und A A in den von Dr. D erstellten Unterlagen als M S und A S geführt worden seien und auch entsprechende Reisepässe vorgelegt hätten.
Bezeichnenderweise sei gegen die liechtensteinischen Banken, bei welchen die Gelder der verfahrensgegenständlichen Firmen angelegt gewesen seien, und welche zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen der verfahrensgegenständlichen Firmen ebenfalls verpflichtet gewesen seien, nicht einmal ermittelt worden.
Auch die WE Lebensversicherung und die liechtensteinischen Banken, die mit Sicherheit im selben Umfang wie der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, die vom Obergericht aufgeführten Presseartikel zu lesen, hätten anfänglich keinen Zusammenhang zwischen M S und A S einerseits und M A und A A andererseits gesehen. Vor dem Hintergrund, dass die WE-Lebensversicherung nach den Angaben ihres Vertreters erst im Mai 2000 und "nur zufällig" realisiert habe, dass zwischen M A und A A einerseits und M S und A S andererseits eine Identität bestehen könnte, könne wohl schwerlich dem Revisionswerber ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, dass er als Einzelperson und kleiner Treuhänder vor liechtensteinischen Grossbanken und der WE-Lebensversicherung diese Identität vermutet habe und erst durch die Mitteilung von Dr. D von diesem Umstand erfahren habe.
Da auch gleichzeitig mit dieser Mitteilung von Dr. D weiters mitgeteilt worden sei, dass bereits Herr C mit der Erstellung der erforderlichen Anzeige beauftragt worden sei, habe für den Beschwerdeführer auch nach der Mitteilung von Dr. D keine strafrechtliche Notwendigkeit bestanden, seinerseits auch noch eine entsprechende Anzeige zu verfassen.
Dass diese Anzeige von Herrn C allenfalls unzureichend gewesen sei, habe nicht der Revisionswerber zu vertreten.
Der Erstrichter habe hinsichtlich der M Anstalt festgestellt, dass diese extra für den Revisionswerber gegründet worden sei. Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass von den Gesellschaften P, T, S, Q und R insgesamt DEM 1'282'018.44 sowie CHF 50'000.00 im Zeitraum 18. November 1999 bis 11. April 2000 auf Privatkonten des Beschwerdeführers eingegangen seien. Darüber, wer ab wann und wie lange Gründerrechtsinhaber der M Anstalt gewesen sei, fänden sich im Urteil des Obergerichtes keine konkreten Feststellungen. Lediglich bei der Beweiswürdigung habe das Obergericht ausgeführt, dass es die auf einer ganzen Seite wiedergegebene Verantwortung des Beschwerdeführers für "unglaubwürdig" halte. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Gründerrechte bekommen und könne nach Angaben des Dr. D über das Geld verfügen, werde vom Obergericht als Schutzbehauptung betrachtet, wiederum ohne irgendeine Feststellung, wer sonst Eigentümer der Gründerrechte dieser Anstalt sein solle. Das Obergericht habe diesbezüglich nicht einmal versucht, irgendwelche Abklärungen durchzuführen, wie auch diesbezüglich keine von der Verantwortung des Beschwerdeführers abweichenden Ermittlungsergebnisse vorlägen.
Hätte das Obergericht diesbezüglich konkrete Abklärungen vorgenommen, hätte es feststellen müssen, dass es keine Beweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer die M Anstalt nicht von Dr. D übertragen bekommen habe.
Zur prozessualen Nichtigkeit führte der Beschwerdeführer aus:
Um vorsätzlich eine wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 5 nicht festzustellen (Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG), die besondere Abklärung nach Art. 9 Abs. 1 nicht vorzunehmen (Art. 15 Abs. 1 lit. d SPG), die Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 zu unterlassen (Art. 15 Abs. 1 lit. e SPG) oder die Dokumentation nach Art. 10 nicht anzulegen oder nicht aufzubewahren (Art. 15 Abs. 1 lit. f SPG) bedürfe es zunächst der Entgegennahme von Vermögenswerten zur Weiterleitung, Verwahrung, Verwaltung und Anlage (Art. 1 SPG 1996), einer Transaktion (Art. 9 SPG 1996) oder einer Kundenbeziehung (Art. 10 SPG 1996).
Das Obergericht habe keine diesbezüglichen tatbildmässigen Feststellungen getroffen. Die Verurteilung des Revisionswerbers betreffend die M Anstalt (Punkt B Abs. 2 lit. a bis d des Urteils) sei somit ohne dafür erforderliche Tatsachenfeststellungen erfolgt. Die blosse Feststellung, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, reiche für eine Verurteilung nicht aus, da nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen habe, sondern seine Schuld durch das Gericht bewiesen werden müsse, was jedoch ausdrücklicher Feststellungen bedürfe.
Auch aus dem übrigen Akt sei nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer Vermögenswerte zur Weiterleitung, Verwahrung, Verwaltung oder Anlage entgegengenommen, Transaktionen durchgeführt oder irgendwelche Kunden im Zusammenhang mit der M Anstalt betreut habe.
Es fehlten somit entscheidende Tatsachenfeststellungen als Voraussetzung für eine Verurteilung des Beschwerdeführers.
Zur Verweigerung der bedingten Strafnachsicht führte der Beschwerdeführer aus:
Was die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB betreffe, vermeine das Obergericht, dass diese aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht käme, da das Sorgfaltspflichtrecht für den Finanzplatz Liechtenstein von besonderer Bedeutung sei und daher bei groben Verstössen eine Geldstrafe und auch eine allenfalls zu verhängende Freiheitsstrafe immer zu vollziehen sei, damit einerseits aufgezeigt werde, dass solche Verstösse nicht geduldet werden, und sich andererseits solche Verstösse auch nicht lohnen.
Eine generelle Verweigerung einer bedingten Strafnachsicht laufe faktisch auf eine dem Gericht nicht zustehende Gesetzesänderung hinaus, da es nicht nur ausschliesslich Sache des Gesetzgebers sei, ein bestimmtes Verhalten zu sanktionieren, sondern auch ausschliesslich Sache des Gesetzgebers sei, jenen Massstab festzulegen, nach welchem das Strafmass festzulegen sei. Wenn vom Gesetzgeber gewünscht werde, dass aufgrund der Bedeutung und Schwere des Tatbestandes generell keine bedingten Strafen ausgesprochen werden dürften, müsste er die Untergrenze des Strafrahmens so hoch ansetzen, dass eine bedingte Strafnachsicht gar nicht mehr gewährt werden könne. Wenn der Gesetzgeber jedoch durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck bringe, dass grundsätzlich die bedingte Strafnachsicht gewährt werden könne, könne diese Möglichkeit nicht durch die Gerichte mit dem Hinweis auf generalpräventive Überlegungen von vorneherein ausgehebelt werden.
Dazu komme, dass sich der Gesetzgeber bei Erlass des SPG der Bedeutung des Sorgfaltspflichtrechtes für den Finanzplatz Liechtenstein sehr wohl bewusst gewesen sei, andernfalls er ja dieses Gesetz gar nicht erlassen hätte, woraus abzuleiten sei, dass der Gesetzgeber trotz dieser besonderen Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein die Möglichkeit einer bedingten Verurteilung - insbesondere bei Ersttätern - durchaus gewünscht habe.
Um aufzuzeigen, dass Verstösse gegen das SPG nicht geduldet würden und sich auch nicht lohnten, bedürfe es nicht der generellen Verweigerung der Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass das Gericht mit der Gewährung der bedingten Strafnachsicht Gesetzesverstösse dulden möchte und sich Gesetzesverstösse lohnen sollten. Selbst im Falle einer Verurteilung wäre somit im gegebenen Falle die bedingte Strafnachsicht zu gewähren.
Zur Höhe der Strafe führte der Beschwerdeführer aus:
Ein grober Verstoss würde nach Meinung des Obergerichtes deswegen vorliegen, weil nicht nur Geldbeträge im grossen Ausmass betroffen, sondern auch sogenannte "political exposed persons" involviert seien. Die Involvierung sogenannter "political exposed persons" könne bei der Strafzumessung nur dann eine Rolle spielen, wenn der zu Verurteilende von der Existenz solcher "political exposed persons" positiv gewusst habe. Dass der Revisionswerber positiv gewusst habe, dass es sich bei M S und A S in Wirklichkeit um M A und A und somit um "political exposed persons" gehandelt habe, sei nicht einmal vom Obergericht festgestellt worden.
Zudem könne der Umstand, dass es sich bei den involvierten Personen um "political exposed persons" gehandelt habe, nicht sowohl schuldbegründend als auch strafverschärfend gewertet werden.
Selbst im Falle einer Verurteilung wäre somit das Strafmass angemessen zu reduzieren.
4.2. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 7. August 2008 keine Folge. Er führte in seinen Entscheidungsgründen dazu aus wie folgt:
Zur Revision des Beschuldigten B:
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld:
Mit der Geltendmachung des Revisionsgrundes wegen des Ausspruches über die Schuld werde von der Fürstlichen Staatsanwaltschaft wegen der Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht dessen Beweiswürdigung in zulässiger Weise bekämpft. Dabei verweise der Revisionswerber auf folgende Feststellungen, die das Erstgericht getroffen habe und die auch das Berufungsgericht bei Aufnahme aller Beweise und deren richtiger Würdigung zu treffen gehabt hätte:
1. die Feststellung, dass es sich bei M nicht um jene des Beschuldigten gehandelt habe, sei unrichtig und die dafür angeführten Argumente des Fürstlichen Obergerichtes unrichtig;
2. fehlerhaft sei auch, dass der Revisionswerber über die M Anstalt habe verfügen dürfen;
3. hinsichtlich der Aufnahme der Gründerrechte in der M Anstalt habe das Berufungsgericht fehlerhaft agiert;
4. das Fürstliche Obergericht habe sich nicht mit den im Schriftsatz ON 74 vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und
5. das Fürstliche Obergericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, da es dem Beschuldigten keinen Glauben geschenkt habe.
Dabei falle auf, dass seitens des Revisionswerbers nicht angeführt werde, welche Feststellungen, die vom Fürstlichen Obergericht getroffen worden seien, genau als unbegründet bekämpft würden. Dabei habe das Berufungsgericht eine ausführliche Beweiswiederholung durchgeführt und sei zur eigenen Feststellung gelangt, die vom Berufungsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet worden sei und an denen der Fürstliche Oberste Gerichtshof nichts auszusetzen habe und keinen Grund sehe, selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen. All die oben erwähnten Einwendungen des Revisionswerbers seien vom Berufungsgericht bereits mit überzeugender Begründung widerlegt worden. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stimme diesen Ausführungen vollinhaltlich zu und erspare sich dazu detaillierte Stellungnahmen, weshalb die Schuldfrage geklärt sei.
Zur geltend gemachten materiellen Nichtigkeit:
Der Revisionswerber beziehe sich unter diesem Nichtigkeitsgrund auf die vorgeworfenen Verletzungen von Sorgfaltspflichten, verweise auf das Sorgfaltspflichtgesetz, auf Zeitungsberichte, auf die Anzeigeerstattung von ...C und Übernahme der M Anstalt, ohne jedoch einen bestimmten materiellen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen. Bereits im Vorgesagten habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass im Sinne ständiger Rechtsprechung von liechtensteinischen und österreichischen Gerichten die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen seien (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 2. Halbband, S. 1254, § 285a öStPO; Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, Rz 36, S 26). Falls dies nicht der Fall sei, sei seitens des Obersten Gerichtshofes darauf nicht einzugehen, es sei denn, wenn die Tatbestände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, eindeutig festgestellt und bekämpft worden wären (EvBI 1967/84). Dies sei jedoch vorliegendenfalls nicht gegeben. Mit dem obzitierten Grund vermeine der Revisionswerber Feststellungsmängel mit Beweisaufnahmefehlern und unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpfen zu können, ohne dies auf einen konkreten Nichtigkeitsgrund zu beziehen. Die Revision sei daher in diesem Punkt im Sinne obiger Ausführungen nicht gesetzmässig ausgeführt, weshalb darauf nicht näher einzugehen gewesen sei, weil der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht auf einen bestimmten Nichtigkeitsgrund einzugehen in der Lage gewesen sei.
Zur geltend gemachten prozessualen Nichtigkeit:
Hiezu bringe der Revisionswerber vor:
"Um vorsätzlich
eine wirtschaftlich berechtigte Person nach Art 5 nicht festzustellen (Art 15 Abs 1 lit b SPG),
die besondere Abklärung nach Art 9 Abs 1 nicht vorzunehmen (Art 15 Abs 1 lit d SPG),
die Mitteilung nach Art 9 Abs 2 zu unterlassen (Art 15 Abs 1 lit e SPG) oder
die Dokumentation nach Art 10 nicht anzulegen oder nicht aufzubewahren (Art 15 Abs 1 lit f SPG)
bedarf es zunächst der Entgegennahme von Vermögenswerten zur Weiterleitung, Verwahrung, Verwaltung und Anlage (Art 1 SPG 1996), einer Transaktion (Art 9 SPG 1996) oder einer Kundenbeziehung (Art 10 SPG 1996).
Das Fürstliche Obergericht hat keine diesbezüglichen tatbildmässigen Feststellungen getroffen.
Die Verurteilung des Revisionswerbers betreffend die M Anstalt (Punkt B Abs 2 lit a bis d des Urteiles) ist somit ohne dafür erforderliche Tatsachenfeststellungen erfolgt. Die blosse Feststellung, dass dem Revisionswerber nicht geglaubt wird, reicht für eine Verurteilung nicht aus, da nicht der Beschuldigte seine Unschuld zu beweisen hat, sondern seine Schuld durch das Gericht bewiesen werden muss, was jedoch ausdrücklicher Feststellungen bedarf.
Auch aus dem übrigen Akt ist nicht ableitbar, dass der Revisionswerber Vermögenswerte zur Weiterleitung, Verwahrung, Verwaltung oder Anlage entgegengenommen, Transaktionen durchgeführt oder irgendwelche Kunden im Zusammenhang mit der M Anstalt betreut hätte.
Es fehlen somit entscheidende Tatsachenfeststellungen als Voraussetzung für eine Verurteilung des Revisionswerbers."
Hiezu treffe dasselbe wie im Vorgesagten zu. Für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof sei nicht erkennbar, welche prozessuale Nichtigkeit mit diesem Vorbringen gegeben sein solle. Er müsse daher diesen Nichtigkeitsgrund als nicht gesetzmässig ausgeführt nicht beachten.
Zur bekämpften Strafhöhe:
Das Berufungsgericht habe die Unbescholtenheit des B als mildernd, die mehreren Vergehen mit beträchtlicher Schadenshöhe als erschwerend betrachtet. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof stimme dem zu und erachte die verhängten 100 Tagessätze für durchaus angemessen, wobei die Anführung sogenannter "political exposed persons" durchaus entbehrlich wäre, aber keine Rolle spiele, weil bei der Strafbemessung es nicht darauf ankomme, ob bekannte Persönlichkeiten oder einfache Staatsbürger geschädigt würden.
Zur Nichtverhängung der bedingten Strafnachsicht:
In Anbetracht der derzeitigen Situation im Fürstentum Liechtenstein komme einer korrekten Finanzgebarung grosse Bedeutung und vor allem der Einhaltung der Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes zu. Deshalb seien dagegen begangene Straftaten entsprechend streng zu bestrafen, um den einschlägigen beteiligten Personen und auch vor allem der Öffentlichkeit - und hier vor allem im Ausland - zu zeigen, dass es im Fürstentum Liechtenstein korrekt im finanziellen Bereich zugehe. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe deshalb an den vom Fürstlichen Obergericht angeführten grundsätzlichen Erwägungen nichts auszusetzen.
Damit sei beiden Revisionsbeschwerden keine Folge zu geben gewesen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 100) erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 11. September 2008 Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben. Der Beschwerdeführer erachte sich durch den ihn betreffenden Teil des Urteils 03 UR.2005.299/04 ES 2006.6-100 des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008 in folgenden verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt:
Recht auf Begründung (Art. 43 Satz 3 LV in Verbindung mit Art. 83 LVG)
Recht auf Berücksichtigung (Willkürverbot - Art. 31 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK)
Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 LV)
Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht
Das Urteil 03 UR.2005.299/04 ES 2006.6-100 sei daher aufzuheben und die Sache an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurück zu verweisen. Das Land Liechtenstein sei schuldig, dem Beschwerdeführer die noch zu bestimmenden Vertreterkosten sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Im gegenständlichen Verfahren gehe es im Wesentlichen darum, ob und in welchem Umfang bei einem aus mehreren Personen bestehenden Verwaltungsrat hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten eine Arbeits- und Aufgabenteilung möglich sei oder ob jedes Mitglied eines auch noch so grossen Verwaltungsrates unabhängig von der von einem anderen Verwaltungsrat bereits vorgenommenen Oberprüfung alle im Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichtüberprüfungen selbst vorzunehmen habe, weswegen diesem Verfahren eine höchst allgemeine und grundsätzliche Bedeutung zukomme.
5.1. Der Beschwerdeführer sehe sich durch das angefochtene Urteil in seinem Recht auf Begründung verletzt. Obwohl beachtliche 70 Seiten des Urteils eine ausführliche und fundierte Begründung des Urteilsspruches erwarten liessen, enthalte dieses Urteil, wenn man von den 8 Zeilen umfassenden Ausführungen zur Nichtverhängung der bedingten Strafnachsicht absehe, faktisch keine wirkliche Begründung, anhand welcher nachvollzogen werden könne, warum die Revision des Beschwerdeführers verworfen worden sei.
Mit dem Hinweis, das im Sinne ständiger Rechtsprechung von liechtensteinischen und österreichischen Gerichten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen seien, andernfalls seitens des OGH darauf nicht einzugehen sei, sofern nicht die den Nichtigkeitsgrund bildenden Tatbestände eindeutig festgestellt und bekämpft würden, entziehe sich der OGH einer materiellen Auseinandersetzung mit der Revision und reduziere seine Begründung faktisch auf den Kernsatz, dass die Revision nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei und daher auf sie auch nicht näher eingegangen werden müsse, weil für den OGH die diversen Revisionsgründe nicht erkennbar gewesen seien, ohne jedoch zu erläutern, warum ihm dies nicht möglich gewesen sei.
Generell sei dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass - auch nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes - eine allfällige faktische Bezeichnung eines Beschwerde- oder Rechtsmittelgrundes keinen Einfluss darauf haben könne, dass sich das jeweilige Rechtsmittelgericht auf jeden Fall inhaltlich mit der jeweiligen Rüge auseinandersetzen und selbst beurteilen müsse, ob ein Beschwerde- oder Rechtsmittelgrund tatsächlich vorliege, sofern aus dem jeweiligen Vorbringen die tatsächliche Beschwer ersichtlich sei, was der OGH jedoch nicht getan habe.
5.1.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genüge die Begründung des OGH zu dem von ihm gerügten Ausspruch über die Schuld seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Begründung vor folgenden Hintergründen nicht:
Das OG habe nach einer Beweiswiederholung eigene, von den Feststellungen des Erstrichters abweichende Feststellungen getroffen, welche in Verbindung mit einer anderen Rechtsauffassung zur nunmehrigen Verurteilung geführt hätten.
Der Beschwerdeführer habe - unter Verweis auf die vom Obergericht abgeänderten Feststellungen des Erstgerichtes - die Feststellungen des Obergerichtes als unrichtig bezeichnet und in 12 Einzelpunkten diesen Vorwurf detailliert begründet. Ausdrücklich habe der Beschwerdeführer abschliessend ausgeführt, dass "bei richtiger Beweiswürdigung das Obergericht die erstinstanzlichen Feststellungen bestätigen und selbst feststellen hätte müssen, dass die Gründerrechte der M Anstalt an den Revisionswerber übertragen worden sind (Punkt 1. 11, Abs. 3 der Revision)". Warum diese Ausführungen nicht als genügend angesehen werden könnten, verschweige der OGH.
Dass das Berufungsgericht eine "ausführliche" Beweiswiederholung durchgeführt habe, sage nichts über die Qualität der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus.
Die blosse Worthülse, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen "ausführlich und nachvollziehbar begründet habe", sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, wie auch die blosse Erklärung, dass der OGH an den Feststellungen des OG nichts auszusetzen habe, eine inhaltlich nicht nachvollziehbare oder überprüfbare Worthülse darstelle, was auch für die nicht näher begründete Worthülse gelte, dass der OGH "keinen Grund sehe", selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen.
Wie das OG in seinem Urteil bereits die ihm noch gar nicht bekannten Revisionsgründe in geradezu hellseherischer Weise und in einer Art "vorauseilendem Gehorsam" zu widerlegen in der Lage gewesen sein solle, werde vom OGH nicht näher erläutert.
Warum eine ebenfalls nicht näher erläuterte "vollinhaltliche Zustimmung" zu den bekämpften Feststellungen eine detaillierte Stellungnahme zu den diesbezüglichen Revisionsausführungen ersparen solle, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar.
5.1.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genüge die Begründung des OGH zur von ihm gerügten materiellen Nichtigkeit seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Begründung vor folgenden Hintergründen nicht:
Offensichtlich habe sich der OGH inhaltlich mit den 13 Einzelpunkten dieses Nichtigkeitsgrundes überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass er sich hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichtbestimmungen auf den ihm bekannten, sachlich kompetenten, qualifizierten und bis dahin völlig unbescholtenen und langjährigen Mittreuhänder Dr. D verlassen habe und aufgrund der Mitteilung, dass C, somit ebenfalls eine fachkundige, kompetente und bis dahin für den Beschwerdeführer unbescholtene Person schon tätig geworden sei und eine Anzeige verfassen solle, sich darauf habe verlassen können, dass alle erforderlichen Schritte im Sinne des Sorgfaltspflichtgesetzes gesetzt würden.
Ausdrücklich habe der Beschwerdeführer auch in der Revision geltend gemacht,
dass die "vorgenommene Arbeitsteilung rechtens gewesen sei (Punkt 2.1.4 der Revision),
die im Akt erliegenden Zeitungsartikel Hinweise auf A, nicht jedoch Hinweise darauf enthalten würden, dass die unter einem anderen Namen aufgetretenen Auftraggeber A-Söhne seien, was erst zu einem viel späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei (Punkt 2.2 der Revision),
C mit der Erstellung einer Anzeige beauftragt gewesen sei, (Punkt 2.3 der Revision).
eine allenfalls unzureichend verfasste Anzeige nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten wäre (Punkt 2.3 der Revision) und
für die Annahme, dass der Beschwerdeführer die M Anstalt nicht von Dr. D übertragen bekommen hätte, keine objektiven Beweise vorliegen würden und eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen worden sei. (Punkt 2.4 der Revision).
Selbst wenn dieses Vorbringen unter einem anderen Revisionsgrund vor-gebracht hätte werden müssen, hätte sich der OGH mit diesen Ausführungen auseinandersetzen und konkret ausführen müssen, warum diese Vorbringen keinen Revisionsgrund darstellen solle.
Lediglich zu erklären, dass "die Revision in einem bestimmten Punkte nicht gesetzmässig ausgeführt sei und darauf auch nicht näher einzugehen gewesen wäre, weil der OGH nur auf bestimmte Nichtigkeitsgründe einzugehen in der Lage sei", werde nicht ansatzweise erklärt, warum dieses Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund darstelle.
Die mehr als wirklichkeitsfremde Rechtsmeinung des OGH, dass sich jedes einzelne Mitglied eines Verwaltungsrates von der Erfüllung der jeweiligen Sorgfaltspflichten unabhängig davon zu überzeugen habe, ob eine solche Prüfung schon von anderen Verwaltungsräten vorgenommen worden sei und diese Prüfung somit nicht delegierbar sei, würde jede Bank- und Treuhandtätigkeit zum Erliegen bringen. Diese Rechtsmeinung würde nämlich konsequenterweise bedeuten, dass z. B. auch bei einer Grossbank mit 10 und mehr Verwaltungsräten jeder Verwaltungsrat jede einzelne Kundenbeziehung selbst prüfen und sich hinsichtlich jedes einzelnen Kunden von der Einhaltung der Sorgfaltspflichtbestimmungen überzeugen müsste.
Für eine solche "kollektive" Überprüfungspflicht sämtlicher Kundenbeziehungen durch sämtliche Verwaltungsräte gebe es auch keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Angesichts des Umstandes, dass das Banken- und Treuhandwesen die tragenden Säulen des liechtensteinischen Wohlstandes darstellen würden, müsse diese, an Realitätsfremdheit nicht mehr zu überbietende Rechtsmeinung korrigiert werden. Oder sollten sämtliche liechtensteinischen Bänker und Treuhänder kriminalisiert werden, indem man ihnen in einem Umfang Prüfungspflichten auferlege, wie sie realistischerweise nicht einhaltbar seien?
5.1.3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genüge die Begründung des OGH zur von ihm gerügten prozessualen Nichtigkeit seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Begründung vor folgenden Hintergründen nicht:
Seien die bisherigen Ausführungen des OGH zu den einzelnen Revisionsgründen schon sehr kurz gewesen, gelinge es dem OGH, die Begründung mit der er auch diesen Revisionsgrund verneint habe, auf ganze vier Zeilen und die Worthülse zu reduzieren, dass auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt und somit nicht zu beachten wäre, ohne dies auch nur ansatzweise näher zu begründen. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich vorgetragen, dass für seine Verurteilung entscheidende Tatsachenfeststellungen fehlen würden (Punkt 3.4 der Revision) und dies detailliert und in mehreren Punkten ausführlichst begründet. Der OGH hätte zumindest stichwortartig erklären müssen, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Tatsachenfeststellungen tatsächlich fehlten und ob und inwieweit diese Tatsachenfeststellungen eine Voraussetzung für eine Verurteilung darstellten, was jedoch vom OGH zur Gänze unterblieben sei.
5.1.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers genüge die Begründung des OGH zu der von ihm gerügten Strafhöhe seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Begründung vor folgenden Hintergründen nicht:
Das OG habe somit Umstände als erschwerend angesehen, welche der OGH für "entbehrlich" halte, was bedeute, dass das OG diese Umstände zu Unrecht als erschwerend angesehen habe. Denklogisch müsste sich dies auch auf die Strafhöhe, welche vom OG unter Berücksichtigung dieses "entbehrlichen" Umstandes bemessen worden sei, auswirken, was nicht damit abgetan werden könne, dass man die verhängte Strafe trotz durchaus "entbehrlicher" Feststellungen einfach für "durchaus angemessen" erkläre und bestätige.
5.1.5. Zusammengefasst rüge der Beschwerdeführer:
Jedes Urteil müsse wenigstens ansatzweise eine inhaltliche und materielle Begründung enthalten, die zumindest einen Begründungswillen erkennen lasse, und nachvollziehbar erklären und aufzeigen, warum die betreffende Revision nicht zu schützen gewesen sei, und aufzuzeigen, wie die Revision richtigerweise abgefasst hätte werden müssen, um nach Meinung des OGH den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Hätte der OGH nach dem Urteilstenor lediglich erklärt, dass er der Revision nicht habe stattgeben wollen, hätte er inhaltlich auch nicht weniger mitgeteilt, als der 74 Seiten umfassenden Begründung seines Urteils tatsächlich zu entnehmen sei, weswegen auch kein wirklicher Wille des OGH erkennbar sei, eine rechtsstaatlich entsprechenden Massstäben entsprechende Begründung abzugeben.
5.2. Der Beschwerdeführer sehe durch das angefochtene Urteil sein Recht auf Berücksichtigung sowie den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verletzt.
5.2.1. Diese Verletzungen manifestierten sich nach Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nichtverhängung der bedingten Strafnachsicht wie folgt:
Indem der OGH meine, dass wegen der derzeitigen Situation im Fürstentum Liechtenstein sorgfaltspflichtwidrige Straftaten "entsprechend streng" zu bestrafen seien, um der Öffentlichkeit und insbesondere im Ausland zu zeigen, dass es im Fürstentum Liechtenstein im finanziellen Bereich "korrekt" zuginge, und deswegen an den gerügten Erwägungen des OG nichts auszusetzen sei, negiere er die verfassungsmässig garantierte Gewaltenteilung und führe faktisch eine politisch motivierte Sondergerichtsbarkeit für Treuhänder ein.
Bis zur Einführung des Sorgfaltspflichtgesetzes seien die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten überhaupt nicht strafbar gewesen. Wenn nun das Liechtensteinische Parlament "in Anbetracht der derzeitigen Situation" solche Sorgfaltspflichtbestimmungen einzuführen für erforderlich gehalten habe, habe es auch an ihm gelegen, den Strafrahmen festzulegen, den die Gerichte - gleich wie in allen anderen Strafverfahren - auch bei Treuhändern nach allgemein gültigen Grundsätzen anzuwenden hätten.
Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichtes, noch zusätzlich dem Ausland diese Korrektheit unter Beweis zu stellen, indem es bei der Anwendung dieses Gesetzes, das ja gerade die Sorgfaltspflichten von Treuhändern zum Gegenstand habe, diesen generell eine bedingte Verurteilung verweigere, mit welcher generellen Verweigerung der bedingten Verurteilung sich der OGH faktisch gesetzgeberische Befugnisse anmasse.
5.2.2. Darüber hinaus habe der OGH willkürliche und den Gleichheitsgrundsatz verletzende Massstäbe bei der Beurteilung der Revisionsgründe angesetzt.
Es sei bereits weiter oben ausgeführt worden, dass der OGH in keiner Weise der ihm obliegenden Begründungspflicht nachgekommen sei. Darüber hinaus habe der OGH jedoch im gegenständlichen Urteil auch den Gleichheitsgrundsatz willkürlich verletzt.
Im Zusammenhang mit der Revision von C führe der OGH - wie auch zur Revision des Beschwerdeführers - zunächst aus, dass er nur dann auf geltend gemachte Nichtigkeitsgründe einzugehen habe, wenn die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, eindeutig dargestellt würden, um dann - geradezu gönnerhaft und ohne jede nähere Begründung - zu erklären, dass dies vorliegendenfalls jedoch "gerade noch der Fall sei", weswegen der OGH auf die gestellte Rechtsrüge auch einzugehen habe, während dem Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt, ebenfalls ohne jegliche Begründung - diese Gnade nicht mehr zuteil geworden sei.
Es könne nicht sein, dass der OGH - ohne wirkliche Begründung und in einem an Willkür gereichenden faktischen Ermessen - in einem Fall Revisionsgründe gerade noch behandle und in einem anderen Fall einer solchen Behandlung verweigere.
6. Mit Schreiben vom 25. September 2008 teilte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Gegenäusserung zu der eingebrachten Beschwerde verzichtet und auf die Gerichtsurteile des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes verwiesen werde.
7. Mit Schreiben vom 30. September 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. August 2008, 03 UR.2005.299/04 ES.2006.6-100, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Als Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des Rechts auf Berücksichtigung (Willkürverbot - Art. 31 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK), des Gleichheitsgrundsatzes gemäss Art. 31 LV und des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht geltend.
2.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Der Anspruch auf rechtsgenügende Begründung wird jedoch durch die Kriterien der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf eine ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2005/9, LES 2007, 330 [336 f., Erw. 6 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Entsprechend ist dieses spezifische Grundrecht nicht verletzt, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird oder wenn die Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar ist (vgl. StGH 1997/16, 10 und StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Verletzt ist die Begründungspflicht aber immer dann, wenn die belangte Behörde über die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde stillschweigend hinweggeht (vgl. StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]).
2.1.1. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung u. a. dadurch verletzt, dass der Oberste Gerichtshof zur gerügten Beweiswürdigung durch das Obergericht lediglich ausführt, dass er an den vom Berufungsgericht im Rahmen einer ausführlichen Beweiswiederholung gewonnenen Feststellungen, welche dieses auch ausführlich und nachvollziehbar begründet habe, nichts auszusetzen habe und keinen Grund sehe, selbst eine Beweiswiederholung durchzuführen und in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers
"1. die Feststellung, dass es sich bei der M nicht um [die Anstalt] des Beschuldigten gehandelt habe, sei unrichtig und die dafür angeführten Argumente des Fürstlichen Obergerichtes unrichtig;
2. fehlerhaft sei auch, dass der Revisionswerber über die M Anstalt verfügen durfte;
3. hinsichtlich der Aufnahme der Gründerrechte in der M Anstalt habe das Berufungsgericht fehlerhaft agiert;
4. das Fürstliche Obergericht habe sich nicht mit den im Schriftsatz ON 74 vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und
5. das Fürstliche Obergericht habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, da es dem Beschuldigten keinen Glauben geschenkt habe."
vom Berufungsgericht bereits mit überzeugender Begründung widerlegt worden seien, wobei er auf die Ausführungen zur Beweiswürdigung des obergerichtlichen Urteils verweist, diesen Ausführungen vollinhaltlich zustimmt und sich einer detaillierten Stellungnahme dazu enthält.
Zunächst einmal ist vorauszuschicken, dass dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen ist, dass - formal betrachtet - die Einwände, das Obergericht habe sich nicht mit den im Schriftsatz ON 74 vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und es habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, da es dem Beschuldigten keinen Glauben geschenkt habe, nicht explizit durch die Begründung des obergerichtlichen Urteils bereits widerlegt worden sein können. Wenn man aber - wie es in diesem Zusammenhang der Oberste Gerichtshof offensichtlich getan hat - die Feststellungen des Obergerichtes insgesamt für nachvollziehbar begründet und zutreffend erachtet, dann sind damit implizit auch die beiden zuvor genannten Einwände widerlegt. Da es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshfoes ausreicht, wenn sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext ohne weiteres herleiten lässt, ist der Beschwerdeführer insoweit nicht in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
Eine solche Rechtsverletzung ist auch nicht durch den Verweis des OGH auf die Begründung des Obergerichtes, mittels dessen er sich die Begründung des Obergerichtes zu eigen macht, gegeben. Denn im Sinne der hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu berücksichtigenden Prozessökonomie sind reine Verweise auf unterinstanzliche Begründungen zwar nicht immer unbedenklich, doch sind sie keineswegs ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es in der Regel zulässig, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer schon vorliegenden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten. Wesentlich ist dabei, dass die Entscheidung oder auch ein anderes Schriftstück, auf welches verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (vgl. StGH 1998/35, LES 1999, 287 [290, Erw. 4]; StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]; StGH 1995/27, LES 1998, 1
[5, Erw. 2.1]). Nachdem im Beschwerdefall auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen wird, ist die Voraussetzung der Zugänglichkeit für den Beschwerdeführer selbstverständlich gegeben.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass es grundsätzlich keinen Verstoss gegen die verfassungsmässige Begründungspflicht darstellt, wenn ein Gericht keine näheren Ausführungen zu einer von ihm vertretenen entscheidungswesentlichen Rechtsauffassung macht, sofern diese offensichtlich zutreffend ist. Dies setzt aber voraus, dass sich die nicht explizit gegebene Begründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt. Im Sinne der hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV zu berücksichtigenden Prozessökonomie sind reine Verweise auf unterinstanzliche Begründungen zwar nicht immer unbedenklich, doch sind sie keineswegs ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: StGH 1996/31, LES 1998, 125 [131 f., Erw. 3.5]).
2.1.2. Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dadurch in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof auf sein Revisionsvorbringen unter dem Titel "materielle Nichtigkeit" mit der Begründung nicht eingegangen ist, dass dieses nicht gesetzesmässig ausgeführt sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat es der Oberste Gerichtshof unterlassen, konkret auszuführen, warum sein Vorbringen keinen Nichtigkeits- bzw. Revisionsgrund darstellt. Auch wenn dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen ist, dass die Begründung des Obersten Gerichtshofes hierzu durchaus knapp ist, begründet dies dennoch keinen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV. Der Oberste Gerichtshof hat - zwar knapp, aber doch nachvollziehbar - begründet, dass nach seiner Ansicht die Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen sind, der Beschwerdeführer dies aber nicht getan habe (er habe sich lediglich auf die vorgeworfenen Verletzungen von Sorgfaltspflichten bezogen und auf das Sorgfaltspflichtgesetz, Zeitungsberichte, die Anzeigeerstattung von ...C und Übernahme der M Anstalt verwiesen und damit wohl Feststellungsmängel mit Beweisaufnahmefehlern und unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpfen wollen, jedoch keinen bestimmten Nichtigkeitsgrund geltend gemacht) und somit der Oberste Gerichtshof auf die insoweit nicht gesetzesmässig ausgeführte Revision nicht einzugehen brauchte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil eine wirklichkeitsfremde Rechtsmeinung in Bezug auf die Sorgfaltspflicht von Verwaltungsräten vertrete, so ist, unabhängig davon, dass der Staatsgerichtshof nicht feststellen kann, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsmeinung in dieser Form vom Obersten Gerichtshof oder einem der unterinstanzlichen Gerichte vertreten worden wäre, festzuhalten, dass selbst eine sachlich falsche Begründung - sofern sie nachvollziehbar dargelegt wird - nicht das Grundrecht auf rechtsgenügliche Begründung tangiert, sondern im Lichte des Willkürverbots zu prüfen ist.
2.1.3. Des Weiteren sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof auf sein Revisionsvorbringen unter dem Titel "prozessuale Nichtigkeit" ebenfalls mit der Begründung nicht eingegangen ist, dass dieses nicht gesetzesmässig ausgeführt sei. Der Beschwerdeführer ist hierzu der Ansicht, dass der Oberste Gerichtshof zumindest stichwortartig hätte erklären müssen, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Tatsachenfeststellungen eine Voraussetzung für eine Verurteilung darstellen. Der Oberste Gerichtshof verweist insofern auf das Vorgesagte (siehe Erw. 2.1.2). Für ihn sei nicht erkennbar, welche prozessuale Nichtigkeit mit diesem Vorbringen gegeben gewesen sein sollte. Er müsse daher diesen Nichtigkeitsgrund als nicht gesetzmässig ausgeführt nicht beachten. Auch der Staatsgerichtshof verweist insofern auf das unter Erw. 2.1.2 Vorgesagte: Diese Begründung des Oberste Gerichtshof ist zwar in der Tat äusserst knapp, aber dennoch nachvollziehbar. Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, die Nichtigkeitsgründe seien deutlich und bestimmt zu bezeichnen, der Beschwerdeführer habe dies aber nicht getan und somit müsse der Oberste Gerichtshof auf die insoweit nicht gesetzesmässig ausgeführte Revision nicht eingehen. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung ist daher insoweit ebenfalls nicht festzustellen.
2.1.4. Ausserdem sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt, dass der Oberste Gerichtshof seine Rüge zur Höhe der Strafe mit der Begründung verwirft: "Das Berufungsgericht hat die Unbescholtenheit des B als mildernd, die mehreren Vergehen mit beträchtlicher Schadenshöhe als erschwerend betrachtet. Der Oberste Gerichtshof stimmt dem zu und erachtet die verhängten 100 Tagessätze für durchaus angemessen, wobei die Anführung sogenannter "political exposed persons" durchaus entbehrlich wäre, aber keine Rolle spielt, weil bei der Strafbemessung es nicht darauf ankommt, ob bekannte Persönlichkeiten oder einfache Staatsbürger geschädigt werden." Damit macht der Oberste Gerichtshof wiederum knapp, aber nachvollziehbar deutlich, dass aus seiner Sicht, selbst unter Nichtberücksichtigung der Involvierung von "political exposed persons" vor dem Hintergrund der darüber hinaus als mildernd und erschwerend berücksichtigten Aspekte die Höhe der verhängten Strafe nicht zu beanstanden ist.
2.1.5. Dem Beschwerdeführer ist insgesamt damit zwar dahingehend zuzustimmen, dass der Oberste Gerichtshof sein Urteil äusserst knapp begründet hat. Damit hat der Oberste Gerichtshof sicherlich nur, aber immerhin das verfassungsrechtlich erforderliche Minimum in Bezug auf die Begründung eingehalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Staatsgerichtshof aber sehr wohl einen Begründungswillen beim Obersten Gerichtshof erkennen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass - ebenfalls entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - es nicht die Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, aufzuzeigen, wie die Revision richtigerweise hätte abgefasst werden müssen. Selbst wenn man der höchstgerichtlichen Rechtsprechung durchaus - neben der Aufgabe, über den konkreten Fall zu richten - noch die Aufgabe zuschreiben kann, grundsätzliche Überlegungen zu wesentlichen Rechtsfragen anzustellen und damit dem Rechtsanwender sowie den Unterinstanzen gewisse Leitlinien an die Hand zu geben, so wird der Oberste Gerichtshof dieser Aufgabe im vorliegenden Fall dadurch gerecht, dass er seiner Rechtsauffassung, dass die mit der Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen sind, in der Begründung Ausdruck verleiht.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts "auf Berücksichtigung" rügt, ist darauf hinzuweisen, dass ein eigenes Grundrecht auf "Berücksichtigung" weder in der Verfassung vorgesehen, noch durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus einem Grundrecht der Verfassung abgeleitet worden ist. Ein solches Grundrecht ginge zudem im Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren und im Recht auf Begründung ohne weiteres auf. Das rechtliche Gehör ist im Weiteren nur dann betroffen, wenn eine Partei nicht angehört wird (vgl. zum Ganzen: StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179, Erw. 3.1]). Dessen Verletzung wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Wenn und soweit eine Äusserung trotz Entscheidungsrelevanz vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wird, liegt allenfalls ein Verstoss gegen die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor (vgl. StGH 1998/44, LES 2001, 163 [179, Erw. 3.1]). Aus den unter der Überschrift "Recht auf Berücksichtigung, Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot" vorgetragenen Beschwerdepunkten (Nichtverhängung der bedingten Strafnachsicht und willkürliche und den Gleichheitsgrundsatz verletzende Massstäbe bei der Beurteilung von Revisionsgründen) vermag der Staatsgerichtshof aber keine (über die unter Erw. 2.1, 2.1.1 bis 2.1.5 hinausgehende) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht mehr zu erkennen.
2.3. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer zum einen die "generelle Verweigerung der bedingten Verurteilung" bei Straftaten von Treuhändern gemäss Sorgfaltspflichtgesetz durch den Obersten Gerichtshof und damit wohl implizit die Verletzung des Gleichheitssatzes, wie der Staatsgerichtshof aus der Formulierung "den die Gerichte - gleich wie in allen anderen Strafverfahren - auch bei Treuhändern nach allgemein gültigen Grundsätzen anzuwenden haben" schliesst, und zum anderen, dass der Oberste Gerichtshof auf die vom Mitbeschuldigten C im Rahmen von dessen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen ist, auf die des Beschwerdeführers hingegen nicht. Im Zusammenhang mit letzterem rügt der Beschwerdeführer explizit den Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Willkürverbot.
2.3.2. Zunächst ist vorwegzuschicken, dass der Staatsgerichtshof dem Willkürverbot den Status eines eigenständigen ungeschriebenen Grundrechts zuerkennt (StGH1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1 ff.]). Zwar besteht zwischen dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot eine weitgehende Überschneidung des Schutzbereiches, gerade aber bei der Rechtsanwendung unterscheiden sich die Schutzbereiche teilweise deutlich (StGH 1998/49, LES 2001, 123 [125, Erw. 2]).
2.3.3. Das Gleichbehandlungsgebot ist dann verletzt, wenn nach dem im konkreten Fall relevanten Vergleichskriterium ohne einen vertretbaren Grund gleich zu Behandelndes ungleich oder aber ungleich zu Behandelndes gleich behandelt wird (StGH 1997/13, LES 1998, 258 [262, Erw. 4.1] m. w. N.).
2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 Abs. 1 LV dadurch verletzt zu sein, dass ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges mit der Begründung nicht angediehen sei, dies komme aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht, so ist hierzu festzuhalten, dass das Obergericht ausgeführt hat, dass wegen der Wichtigkeit des Sorgfaltspflichtrechtes für den Finanzplatz Liechtenstein bei groben Verstössen eine Geldstrafe oder eine verhängte Freiheitsstrafe zu vollziehen sei. Damit solle einerseits aufgezeigt werden, dass solche Verstösse nicht geduldet würden und sich andererseits solche Verstösse auch nicht lohnten. Sodann hat das Obergericht festgestellt, dass im konkreten Fall grobe Verstösse vorlägen, da zum einen Geldbeträge in grossem Ausmass betroffen seien und auch sogenannte "political exposed persons" involviert seien. Damit hat das Obergericht aber nicht gesagt, dass eine bedingte Strafnachsicht bei jeglichen Verstössen gegen das Sorgfaltspflichtgesetz aus generalpräventiven Gründen generell nicht in Betracht käme, sondern dies nur bei groben Verstössen nicht in Frage komme. Dies ist vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, da somit keine Ungleichbehandlung bei vergleichbaren Sachverhalten vorliegt. Nach Auffassung des Obergerichtes soll aus generalpräventiven Gründen jedermann die Gewährung der bedingten Strafnachsicht verwehrt bleiben, der einen groben Verstoss gegen das Sorgfaltspflichtgesetz begeht. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in Bezug auf einfache Verstösse gegen das Sorgfaltspflichtgesetz ist vor dem Hintergrund generalpräventiver Überlegungen jedenfalls im Sinne des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots vertretbar.
2.3.5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dadurch in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt zu sein, dass der Oberste Gerichtshof auf die vom Mitbeschuldigten C im Rahmen von dessen Revision geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eingegangen ist, auf die des Beschwerdeführers hingegen nicht, obwohl beide nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet haben, ist festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof dargelegt hat, dass seitens des Obersten Gerichtshofes auf nicht deutlich und bestimmt bezeichnete Nichtigkeitsgründe nicht einzugehen sei, es sei denn, die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, seien eindeutig dargestellt. Letzteres erachtete der Oberste Gerichtshof im Falle der Revision des Mitbeschuldigten C als gegeben, da der Revisionswerber die Verurteilung wegen der Vergehen nach Art. 15 Abs. 1 lit. b SPG insbesondere deshalb bekämpfte, "weil das Fürstliche Obergericht den wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt hat". Im Falle der Revision des Beschwerdeführers erachtete der Oberste Gerichtshof die Darstellung der Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollten, als nicht eindeutig. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof für die vorgenommene Ungleichbehandlung einen sachlichen und vertretbaren Grund geltend gemacht. Die Ungleichbehandlung verstösst daher nicht gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
2.4. Eine Verletzung des Willkürverbots vermag der Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]). Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
3. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegenständlich in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. b des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen.) Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war dementsprechend auf CHF 5'000.00 herabzusetzen.
Demnach ist die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf
CHF 34.00 zu reduzieren. Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG). Somit ergibt dies insgesamt vom Beschwerdeführer noch zu tragende Verfahrenskosten von CHF 119.00.