StGH 2008/115
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. März 2010, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2008, 11UR.2007.178-47
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird teilweise Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. August 2008, 11 UR.2007.178-47, insoweit in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, als in diesem hinsichtlich der Anklagefakten I, AS 25, 1. Absatz, die gegen Dr. C eingebrachte Subsidiaranklage nicht zugelassen wird. Im Übrigen wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 4. August 2008, 11 UR.2007.178-47, wird insoweit aufgehoben, als in Absatz 1 des Beschlusstenors die gegen Dr. C eingebrachte Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008, ON 40, hinsichtlich der Anklagefakten I (AS 25, 1. Absatz) nicht zugelassen wird. In diesem Umfang wird die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 617.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, zwei Drittel der Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 453.30, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
5. Der Beschwerdegegner ist schuldig, ein Drittel der Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 226.70, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 26. Juni 2007 erstattete die Beschwerdeführerin zu 1., vertreten durch ihren Verwaltungsrat D, Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner (ON 1). Am 6. Juli 2007 erstatteten die Beschwerdeführer zu 2. und 3. gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen "Unterschlagung/Veruntreuung" (ON 4).
2. Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wurden durch das Landgericht Vorerhebungen gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB geführt. Im Rahmen dieser Vorerhebungen wurden Urkunden beschlagnahmt und Polizeiberichte eingeholt. Am 17. April 2008 gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft das Erklären ab, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners kein Grund gefunden werde (§ 22 Abs. 1, 2. Satz StPO). Am 21. April 2008 hat das Landgericht daraufhin die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt. Von dieser Einstellung wurden die Beschwerdeführer zu 2. und 3. am 19. Mai 2008 verständigt.
3. Jeweils am 2. Juni 2008 brachten die Beschwerdeführer zu 2. und 3. eine Anklageschrift (ON 40) sowie einen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchung (ON 39) gegen den Beschwerdegegner ein. Ebenfalls am 2. Juni 2008 schloss sich die Beschwerdeführerin zu 1. dem Verfahren als Privatbeteiligte an (ON 41).
4. Die Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008 (ON 40) hat zusammengefasst den folgenden Inhalt:
4.1. Der Beschwerdegegner habe durch das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1. einen Vermögensnachteil von insgesamt EUR 600'000.00 zugefügt, wobei durch die Tat ein besonders grosser Schaden dadurch entstanden sei,
dass er sich nach der am 26. Juli 2002 erfolgten Aufkündigung des ihm von den Inhabern der Gründerrechte, A und B, erteilten Verwaltungsratsmandates geweigert habe, die Zessionsurkunde über die Gründerrechte an ihre Eigentümer auszuhändigen;
dass er trotz erfolgter Aufkündigung des Verwaltungsratsmandates ohne Auftrag und gegen den Willen der Eigentümer der Gesellschaft weiterhin gegenüber Dritten als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. aufgetreten sei, wobei er diese Dritten im Glauben gelassen habe, dafür nach wie vor befugt zu sein;
dass er ohne Wissen und Zustimmung der Eigentümer um den 13. Januar 2003 über den Betrag von EUR 1.5 Mio. im Grundbuch von Gärten b. W. (Amtsgericht Nürnberg), Blatt 5xxx bis 5xxx, je Abteilung III Nr. 3, sowie um den 12. März 2003 die Eintragung des deutschen Grundschuldbriefes Gruppe 021580xxxx vom 12. März 2003 über den Betrag von EUR 1.5 Mio. im Grundbuch von Gibitzenhof (Amtsgericht Nürnberg), Blatt 17xxx bis 17xxx, je Abteilung III Nr. 2, zulasten von zwei Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu 1. veranlasst habe;
dass er vor Aushändigung der Zessionsurkunde über die Gründerrechte der Beschwerdeführerin zu 1. an den neu mandatierten Verwaltungsrat D ohne Wissen und ohne Zustimmung der Eigentümer die zuvor auf seine Anweisung hin verbücherten deutschen Grundschuldbriefe mit von ihm als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. und zugleich als Privatperson unterzeichnetem Vertrag vom 16. Oktober 2006 an sich selbst abgetreten habe.
Der Beschwerdegegner habe weiters die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch den Beschwerdeführern zu 2. und 3. einen Vermögensnachteil von insgesamt EUR 80'000.00 zugefügt, wobei durch die Tat dadurch ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei,
dass er die im Rahmen der für die grundbücherliche Eintragung der deutschen Grundschuldbriefe anfallenden Kosten und Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 30'386.39 ohne Wissen und ohne Zustimmung der Eigentümer der Beschwerdeführerin zu 1. mit Geldern bezahlt habe, die diese am 29. Januar 2003 an ihn (EUR 50'000.00) und am 26. Februar 2003 an seinen deutschen Rechtsvertreter (EUR 300'000.00) zur Begleichung von Steuerschulden der M Anstalt in Deutschland zur Verfügung gestellt hätten, sowie dadurch,
dass er mit den erwähnten Geldern ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführer zu 2. und 3. nach Kündigung des Verwaltungsrats- und Repräsentanzmandates Honorare für angeblich erbrachte Leistungen für die Beschwerdeführerin zu 1. für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2005 in Höhe von insgesamt CHF 32'172.50 für sich und seine Treuhandfirma L Treuhand Anstalt abgerechnet und mit dem restlich verbleibenden Betrag Honorare für angeblich erbrachte Leistungen für die Gesellschaften M Aktiengesellschaft, N Stiftung und O Europe Establishment abgerechnet habe, wobei diese angeblich erbrachten Leistungen allesamt einen Zeitraum nach erfolgter Aufkündigung der Verwaltungsrats- und Repräsentanzmandate für diese Gesellschaften umfasst hätten und Zahlungen hierfür nicht geschuldet gewesen seien.
Der Beschwerdegegner habe weiters die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem Beschwerdeführer zu 2. einen Vermögensnachteil von insgesamt EUR 92'032.00 zugefügt, wobei durch die Tat dadurch ein besonders grosser Schaden herbeigeführt worden sei,
dass er als Verwaltungsrat des im Eigentum der Beschwerdeführer zu 2. und 3. stehenden O Europe Establishment nach Eingang von EUR 92'032.00 auf dem Konto dieser Gesellschaft am 14. Dezember 2001 im Zeitraum vom 6. März 2002 bis 28. Oktober 2002 dieses Geld abgezogen und für sich und seine Treuhandfirma L Treuhand Anstalt verwendet habe, obwohl er gewusst habe, dass es sich dabei um Gelder einer Drittperson gehandelt habe und obwohl ihm die Verfügung darüber vom Beschwerdeführer zu 2. ausdrücklich untersagt worden sei, sodass Letzterer dem Berechtigten den vom Beschwerdegegner verwendeten Geldbetrag habe ersetzen müssen;
dass er E durch Beeinflussung und Täuschung dazu bestimmt habe, vor dem Landgericht am 1. Juni 2006 im Verfahren 01 CG.2005.372 eine falsche Zeugenaussage abzulegen, indem er E zur Vorbereitung der Aussage Unterlagen vorgelegt habe, die den Anschein erweckt hätten, dass es sich beim Geld auf dem Konto des O Europe Establishment nicht um Fremdgeld gehandelt habe und indem er ihr Unterlagen nicht vorgelegt habe, die belegten, dass es sich bei besagtem Geld eben um Fremdgeld gehandelt habe.
Der Beschwerdegegner habe dadurch das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 2 StGB sowie das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 12 StGB begangen und sei hierfür nach den erwähnten Bestimmungen unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu bestrafen. Ferner sei er zur Bezahlung in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmässigen Bereicherung an die Geschädigten und zur Herausgabe der beiden deutschen Grundschuldbriefe an die Berechtigte zu verurteilen.
4.2. Der Beschwerdegegner sei von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. anfangs der neunziger Jahre mit der Übernahme der Verwaltungsratsmandate für die liechtensteinischen Gesellschaften K Anstalt, M Aktiengesellschaft, N Stiftung und O Europe Establishment betraut worden. Des Weiteren sei seine Treuhandgesellschaft L Treuhand Anstalt mit der Übernahme des Repräsentanzmandates für diese Gesellschaften beauftragt worden.
Am 26. Juli 2002 hätten die Beschwerdeführer zu 2. und 3. diese Mandate gekündigt. Der Beschwerdegegner habe dabei die Herausgabe der Zessionsurkunde über die Gründerrechte der Beschwerdeführerin zu 1. verweigert. Er habe dabei behauptet, hierzu zur Absicherung allfälliger Forderungen des deutschen Fiskus aus angeblich geschuldeten Steuern der M Aktiengesellschaft und der Beschwerdeführerin zu 1. befugt zu sein. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. hätten daraufhin zur Aktenzahl 01 CG.2005.55 Klage gegen den Beschwerdegegner vor dem Landgericht eingebracht. Der Beschwerdegegner sei in jenem Verfahren vollständig unterlegen und sei rechtskräftig zur Übertragung der Gründerrechte auf die Beschwerdeführer zu 2. und 3. verurteilt worden.
Der für die Beschwerdeführerin zu 1. neu mandatierte Verwaltungsrat D habe in der Folge Kenntnis von einem Abtretungsvertrag erhalten, aus welchem sich ergebe, dass der Beschwerdegegner die Eintragung von zwei Grundschuldbriefen in Höhe von je EUR 1.5 Mio. auf zwei Liegenschaften der Beschwerdeführerin zu 1. erwirkt habe (am 13. Januar 2003 im Grundbuch Gerten und am 12. März 2003 im Grundbuch Gibitzenhof). Diese Eintragung sei rund acht Monate nach Entzug des Mandates ohne Wissen und Zustimmung durch die Beschwerdeführer zu 2. und 3. erfolgt.
Unverzüglich vor Übergabe der Gründerrechtszessionsurkunde an D, nämlich am 16. Oktober 2006, habe der Beschwerdegegner diese Grundschuldbriefe in Höhe von je EUR 1.5 Mio. an sich selbst abgetreten. Die Herausgabe dieser Grundschuldbriefe habe der Beschwerdegegner in der Folge trotz mehrfacher Aufforderung verweigert.
4.3. Am 14. Dezember 2001 [richtig wohl: 2002] habe F den Betrag von EUR 92'032.00 auf das Konto des O Europe Establishment überwiesen. Am 15. Januar 2002 habe der Beschwerdegegner davon ohne Wissen und Willen der Beschwerdeführer zu 2. und 3. einen Betrag von EUR 1'565.28 zur Begleichung seiner Honorarnote abgehoben. Am selben Tag habe er Zahlungen von jeweils CHF 10'000.00 auf Konti der M Aktiengesellschaft und der Beschwerdeführerin zu 1. veranlasst, dies jeweils mit dem Vermerk "Kostendeckung". Sechs Tage später, nämlich am 23. Januar 2002, habe der Beschwerdeführer zu 2. Frau E, einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners, ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich bei dem von F auf das Konto des O Europe Establishment einbezahlten Geld um solches einer Drittperson handle und habe ausdrücklich verboten, über dieses zu verfügen. Frau E habe hierüber eine Aktennotiz angefertigt.
In der Folge habe sich der Beschwerdegegner geweigert, am 4. März 2002 von diesem Fremdgeld eine vom Beschwerdeführer zu 2. angeordnete Überweisung an eine Firma P S.L. vorzunehmen; dies mit der Begründung, es müsse zuerst Deckung für Kapital und Kostennoten beigebracht werden. Im Gegenteil, der Beschwerdegegner habe daraufhin den auf dem Konto des O Europe Establishment verbliebenen Betrag von EUR 75'264.14 gegen den Willen der Beschwerdeführer zu 2. und 3. binnen 9 Monaten abgehoben und in mehreren Teilbeträgen auf sein eigenes Konto sowie auf das Konto der L Treuhand Anstalt transferiert.
4.4. Der Beschwerdeführer zu 2. habe wegen dieses Sachverhaltes gegen den Beschwerdegegner am 1. Dezember 2005 eine Zivilklage vor dem Landgericht einleiten müssen (01 CG.2005.372), weil sein Geschäftspartner, dem das vom Konto des O Europe Establishment abgezogene Geld zugestanden sei, die Rückzahlung gefordert habe. Zur Vermeidung einer Strafanzeige habe der Beschwerdeführer zu 2. diese Rückzahlung selbst leisten müssen.
Im Zivilverfahren habe der Beschwerdegegner bestritten, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es sich bei dem auf dem Konto des O Europe Establishment einbezahlten Geld um Fremdgeld gehandelt habe. Das Gericht sei dieser Verantwortung und auch einer gleichlautenden Aussage der Zeugin E gefolgt. Die Zeugin E sei jedoch nach Konfrontation mit den im Rahmen der Hausdurchsuchung aufgefundenen Aktenvermerken vom 23. Januar 2002 und vom 6. März 2002 von dieser Aussage wieder abgegangen. Erklärt habe sie dies damit, dass ihr vom Beschwerdegegner im Vorfeld zur Vorbereitung auf ihre Aussage im Zivilverfahren nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien. Sie habe sich deshalb an die Weisung des Beschwerdeführers zu 2. nicht mehr erinnern können. Wären ihr die entsprechenden Aktenvermerke vorgelegen, hätte sie auch anders ausgesagt.
4.5. Im Jahr 2002 sei gegen den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat der M Aktiengesellschaft vom deutschen Finanzamt wegen ausstehender Steuerschulden der deutschen Betriebsstätte der M ein Haftungsbescheid erlassen worden. Über die Höhe des Haftungsbetrages sei dann mit dem deutschen Fiskus ein Vergleich ausgehandelt worden. Von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. habe der Beschwerdegegner die Bezahlung von EUR 100'000.00 gefordert; dies verbunden mit der Ankündigung, andernfalls das Mandatsverhältnis den deutschen Behörden bekannt zu geben. Der deutsche Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe mitgeteilt, der ausgehandelte Vergleichsbetrag belaufe sich auf EUR 300'000.00, sodass dieser Betrag von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. auf sein Konto zur Begleichung dieser Steuerschulden zu überweisen sei. Am 26. Februar 2003 sei diese Überweisung dann erfolgt. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass der Haftungsbescheid nicht mit EUR 300'000.00, sondern nur mit EUR 270'000.00 festgesetzt worden sei. Der wiederholten Aufforderung, die Differenz von EUR 30'000.00 sowie einen weiters überwiesenen Betrag von EUR 50'000.00 zurückzuzahlen, habe der Beschwerdegegner keine Folge geleistet, sondern nur behauptet, diese Gelder ebenfalls für die Steuerforderung aufgewendet zu haben.
Im Rahmen des Zivilverfahrens 01 CG.2005.372 sei dann herausgekommen, dass der Beschwerdegegner das ihm anvertraute Geld in Höhe von EUR 30'386.39 für die von ihm eigenmächtig erfolgte Eintragung der beiden Grundschuldbriefe verwendet habe. Zudem habe er mit dem ihm zur Abdeckung der Steuerschulden übergebenen Geld eigene Honorare sowie solche der L Treuhand Anstalt in Höhe von insgesamt CHF 32'172.50 für angeblich erbrachte Leistungen einbehalten. Sämtliche dieser angeblich erbrachten Leistungen hätten dabei einen Zeitraum nach dem 26. Juli 2002 (dem Tag der Mandatsaufkündigung) umfasst.
5. Im Subsidiarantrag vom 2. Juni 2008, ON 39, beantragten die Beschwerdeführer zu 2. und 3. die Fortsetzung der Untersuchung wegen des Verdachtes der Untreue gegen den Beschwerdegegner durch widerrechtliche Aneignung von anvertrauten Bargeldbeträgen und brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1. Sie hätten am 6. Juli 2007 gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige eingereicht. Am 7. August 2007 habe das Landgericht einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen. Da anlässlich dieser Durchsuchung auch Unterlagen des O Europe Establishment aufgefunden worden seien, habe das Landgericht am 10. August 2007 einen weiteren Beschlagnahmebeschluss erlassen, welcher auch diese Unterlagen umfasst habe. Schliesslich habe das Landgericht am 19. Februar 2008 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss mit der Anordnung erlassen, die Räumlichkeiten der
L Treuhand Anstalt nach Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 1. zu durchsuchen.
5.2. Der Aussage des Beschwerdegegners, wonach den von ihm unterzeichneten Quittungen für den Erhalt von insgesamt DEM 267'226.29 und den vom Beschwerdeführer zu 2. unterzeichneten Gegenquittungen in Tat und Wahrheit keine Geldübergaben zugrunde gelegen hätten, stünden die Aussagen des Beschwerdeführers zu 2. diametral entgegen. Diese Aussagen würden durch die Belege der X Bank AG vom 5. April 2000 (Nrn. 323 und 325) bekräftigt. Weiters belegt würden diese Aussagen durch die Kontoauszüge der Y Bank AG (Nrn. 333 ff.). Schliesslich ergebe sich die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu 2. aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdegegner vorgelegte und vom Beschwerdeführer zu 2. angeblich unterzeichnete Quittung Nr. 335 genau denselben Tag und denselben Betrag aufweise wie die Einzahlungsbestätigung der X Bank AG (Nr. 325).
5.3. Es sei deshalb im Strafverfahren 11 UR.2007.178 zu einer unvollständigen Erhebung des Tatbestandes und zu einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhaltes gekommen. Ungeklärt geblieben sei insbesondere die Frage, ob der Text der Gegenquittungen nachträglich auf Dokumenten angebracht worden sei, die zuvor vom Beschwerdeführer zu 2. blanko unterzeichnet worden seien. Weiters sei die Frage nicht aufgeklärt worden, zu welchem Zeitpunkt die Aktennotiz vom 6. Juni 2002 erstellt worden sei. Zur Klärung der wahren Begebenheiten in Bezug auf diese Fragen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die entsprechende Herausgabe der Originalurkunden unerlässlich.
6. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung der Untersuchung und der Subsidiaranklage. Hilfsweise beantragte er deren Abweisung und stellte einen Kostenersatzantrag.
7. Im angefochtenen Beschluss vom 4. August 2008 (ON 47) liess das Obergericht die gegen den Beschwerdegegner eingebrachte Subsidiaranklage vom 2. Juni 2008 (ON 40) hinsichtlich des Anklagefaktums I, des Anklagefaktums II soweit es die am 24. Januar 2003 überwiesenen EUR 50'000.00 betraf sowie des Anklagefaktums III nicht zu. Hinsichtlich des Anklagefaktums II wurde die Anklage, soweit sie die im März 2003 einbehaltenen EUR 30'000.00 betraf, zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes gemäss § 168 Abs. 1 StPO vorläufig zurückgewiesen und die Untersuchung wegen des Verdachtes nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB eingeleitet. Dem Fortsetzungsantrag vom 2. Juni 2008, ON 39, wurde Folge gegeben und die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 auch hinsichtlich dieses Faktums für zulässig erklärt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zum Anklagefaktum I sei vorab festzuhalten, dass ein Subsidiarantrag nicht die Funktion einer Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft habe und daher nicht eine Überprüfung der Entscheidungen des Staatsanwaltes im Instanzenzug ermögliche. Ziel eines wegen eines Offizialdeliktes durchgeführten Strafverfahrens sei zunächst die Verwirklichung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Bestrafung des in das Verfahren involvierten Rechtsbrechers.
Aus der Verübung einer strafbaren Handlung könnten nun aber auch privatrechtliche Ansprüche entstehen, deren Geltendmachung an sich vor das Zivilgericht gehören würde. Nun bestehe aber im Strafverfahren aus prozessökonomischen Gründen die Möglichkeit eines Adhäsionsverfahrens, damit der Verletzte unter Umständen schneller und billiger zu seinem Recht komme. Dazu müsse sich der Geschädigte jedoch gemäss § 32 Abs. 1 StPO dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen. Die entsprechende Anschlusserklärung müsse unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass der durch die verfolgte strafbare Handlung Verletzte Schadenersatz bereits im Strafverfahren erlangen wolle. Deshalb genüge die Anzeige einer strafbaren Handlung bei der Strafverfolgungsbehörde noch nicht, um dem Anzeiger die Stellung eines Privatbeteiligten nach § 32 Abs. 1 StPO zu verschaffen. Vorliegendenfalls habe nun aber die Beschwerdeführerin zu 1. weder in der Strafanzeige ON 1, noch zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Vorerhebungen eine Anschlusserklärung als Privatbeteiligte abgegeben, weshalb sie auch nie die Stellung einer Privatbeteiligten mit den sich daraus ergebenden besonderen Verfahrensrechten habe erlangen können. Deswegen fehle der Beschwerdeführerin zu 1. jedwede strafprozessuale Möglichkeit, die Zurücklegungserklärung der Staatsanwaltschaft mittels einer an das Gericht gerichteten Beschwerde zu bekämpfen.
Die Erhebung einer Subsidiaranklage nach § 173 Abs. 1 StPO sei der Anzeigeerstatterin verwehrt. Denn nur der Privatbeteiligte (§ 32 StPO) und nicht auch der Anzeigeerstatter habe das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe nun im vorliegenden Fall weder ausdrücklich, noch in einer schlüssigen Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihrer Anzeige auch Schadenersatz wegen Verletzung ihrer privaten Rechte erlangen möchte. Die dargelegte Rechtsauffassung sei im Übrigen auch vom Staatsgerichtshof in StGH 2006/40 (Erw. 2.1) zumindest im Lichte des Willkürverbots für richtig befunden worden.
Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien aus der dem Beschwerdegegner zum Faktum I vorgeworfenen Vorgangsweise weder in ihren Rechten verletzt, noch unmittelbar Geschädigte, weshalb ihnen hinsichtlich dieses Anklagefaktums keine Privatbeteiligtenstellung zukommen könne. Es sei selbst für den Fall, dass die Vorwürfe laut Faktum I zutreffen würden, kein Sachverhalt ersichtlich, aus dem sich schlüssig ein zivilrechtlicher Anspruch der Eheleute A ableiten lasse. Daraus erhelle, dass hinsichtlich des Faktums I der Anklageschrift keine Antragslegitimation gegeben sei.
7.2. Dasselbe gelte für Faktum III der Anklageschrift. Nach dem Behauptungssachverhalt sei nämlich ein Schaden der Beschwerdeführer zu 2. und 3. durch die dort dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Malversationen auszuschliessen. Privatbeteiligte könne nämlich nur werden, wer durch die Tat selbst verletzt worden sei. Der Anspruch müsse durch die Straftat entstanden sein. Wer einen Schaden, wie offenbar hier geschehen, freiwillig (durch Verrechnung) ersetzt habe, ohne dazu verpflichtet zu sein, könne nicht Privatbeteiligter sein, weil er diesfalls seine "Schädigung" selbst herbeigeführt habe. Auch hinsichtlich dieses Anklagefaktums komme den Beschwerdeführern zu 2. und 3. deshalb keine Privatbeteiligtenstellung zu.
Was den im Zusammenhang mit diesem Faktum erhobenen Vorwurf des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 12 StGB betreffe, sei zunächst einmal festzuhalten, dass selbst bei Zutreffen des Behauptungssachverhaltes nur eine Bestrafung nach § 292 StGB (Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage), nicht jedoch eine solche nach § 288 StGB in Betracht käme. Denn durch die nach den Behauptungen erfolgte Vorlage bzw. bewusste Nichtvorlage von Urkunden zur Vorbereitung auf die Zeugenaussage E werde der Tatbestand der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nicht verwirklicht, weil dies schon daran scheitere, dass der Zeugin E die objektive Unrichtigkeit des Aussageinhaltes nach dem Subsidiaranklagesubstrat nicht habe bewusst sein können. Die Herbeiführung einer gutgläubig abgelegten unrichtigen Beweisaussage sei vielmehr exklusiv nach § 292 StGB zu beurteilen.
Im Zivilverfahren 01 CG.2005.372 habe die ehemalige Mitarbeiterin E als Zeugin befragt angegeben, dass sie vom Beschwerdegegner vorab die Klage, die Klagebeantwortung sowie "diverse Beweisurkunden" in Kopie erhalten habe, dass das Konto der O für einen ganz normalen Zahlungseingang reaktiviert worden und von irgendeinem Treuhandkonto nie die Rede gewesen sei. Dies könne sie mit Sicherheit sagen. Aktenvermerke vom 23. Januar 2002 bzw. 6. März 2002 habe die Zeugin nicht zur Verfügung gehabt. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe die Zeugin sodann erklärt, dass sie zur Vorbereitung auf die Aussage im Zivilprozess vom Beschwerdegegner nur rudimentäre Unterlagen bekommen und die erwähnten Aktenvermerke nicht erhalten hätte. Tatsächlich seien diese Aktenvermerke im Rahmen der Vorerhebungen beschlagnahmt worden. Abgelegt worden seien diese jedoch nur im Akt "M AG" und nicht im eigentlich relevanten Akt "O". Die diesbezügliche Einlassung des Beschwerdegegners, dass er deshalb die beiden Aktenvermerke der Zeugin E nicht habe zur Verfügung stellen können, da sie im falschen Gesellschaftsakt abgelegt gewesen seien, sei jedenfalls nicht zu widerlegen. In diesem Punkt stehe der Anklage somit das in § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO bezeichnete Hindernis entgegen, fehle es doch an genügenden Gründen, den Beschwerdegegner dieser Tat für verdächtig zu halten. Es bestehe deshalb kein Anlass, hinsichtlich dieses Faktums nach § 168 Abs. 1 StPO vorzugehen, da diesbezüglich keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten sei.
7.3. Zu Faktum II der Subsidiaranklage sei festzuhalten, dass diese zwei getrennt voneinander zu betrachtende Vorwürfe in sich berge, nämlich a) jenen der behaupteten widmungswidrigen Verwendung des vom Beschwerdeführer zu 2. an den Beschwerdegegner überwiesenen Betrages von EUR 50'000.00 (Zahlungseingang bei Dr. C lt. Beilage 1 in ON 17 [AS 177] am 30. Januar 2003) sowie b) den Vorwurf der widmungs- und vereinbarungswidrigen Verwendung eines Betrages von EUR 30'000.00, nachdem der Haftungsbescheid nicht mit EUR 300'000.00, sondern lediglich mit EUR 270'000.00 festgesetzt worden sei (Zahlungseingang laut Beilage 1 in ON 17 [AS 177] am 5. März 2003).
Hinsichtlich der Verwendung der EUR 50'000.00 sei nach den Verfahrensergebnissen kein strafrechtlich fassbares Substrat gegeben. Nach den Erhebungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 2. über RA G ein Aufforderungsschreiben erhalten habe, wonach er EUR 100'000.00 auf das Konto des Beschwerdegegners für verschiedene Aufwendungen zahlen sollte. Nach einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner habe RA H dem Beschwerdeführer zu 2. empfohlen (so A in seinen Einlassungen vor der Landespolizei auf Seite 185), einen Teil zu überweisen, was er dann im Jahr 2003 auch gemacht habe. Hinsichtlich der Aufwendungen existiere eine detaillierte Abrechnung der jeweiligen Verwendung (Beilage 1 in ON 17). Nachdem der Betrag von EUR 50'000.00 für verbrauchte Kosten aufgewendet worden sei, sei hieraus kein Vorwurf ableitbar. Hinsichtlich dieses Teilfaktums sei somit die Anklage deshalb nicht zuzulassen, weil kein hinreichender Tatverdacht in Richtung § 153 StGB gegeben sei (§ 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO).
In Bezug auf das Teilfaktum der nicht erfolgten Rücküberweisung des Restbetrages von EUR 30'000.00 sei das Obergericht der Auffassung, dass noch eine bessere Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne von § 168 Abs. 1 StPO notwendig sei.
Nach den Einlassungen des Beschwerdeführers zu 2. im Rahmen der polizeilichen Einvernahme habe er den Betrag von EUR 300'000.00 von seinem Anwalt Dr. H den Dr. G, den Anwalt des Beschwerdegegners, überweisen lassen; dies mit der Bitte, einen allfälligen Differenzbetrag wieder an Dr. H zurückzuüberweisen. Dr. G habe dies aber auf Anordnung des Beschwerdegegners nicht getan, sondern EUR 30'000.00 im März 2003 auf ein Geschäftskonto des Beschwerdegegners in Liechtenstein überwiesen. Der Beschwerdegegner seinerseits, welcher ebenso wie der Beschwerdeführer zu 2. nur polizeilich vernommen worden sei, wolle hinsichtlich dieser Überweisung
Dr. G keinen Auftrag erteilt haben und habe angegeben, er könne nicht sagen, wieso die EUR 30'000.00 nicht an Dr. H zurück überwiesen worden seien. Aus der Korrespondenz (Beilage 7 in ON 17) sei allerdings entnehmbar, dass hinsichtlich des Verwendungszwecks des übrig gebliebenen Betrages von EUR 30'000.00 zumindest seitens Dr. G gegenüber Dr. H nichts angesprochen worden sei. Weiter ergebe sich aus diesem Schreiben die Ankündigung an den Beschwerdegegner, ihm diesen Betrag auf dessen Geschäftskonto in den nächsten Tagen zu überweisen.
Diesbezüglich scheine eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere durch gerichtliche Einvernahme des Beschwerdegegners, allenfalls auch des Beschwerdeführers zu 2. und der mit der Abwicklung der Geschäfte betrauten deutschen Anwälte unumgänglich. Erst dann werde sich verlässlicher beurteilen lassen, ob der Beschwerdegegner berechtigt habe davon ausgehen dürfen, auch diese Gelder seien gemäss seinem Schreiben vom 6. Juni 2005 (Beilage 1 in ON 17) zu verwenden. Zu diesem Teilfaktum sei demnach die Untersuchung wegen Verdachtes nach § 153 StGB einzuleiten und dem Fortsetzungsantrag insoweit Folge zu geben.
Die Aufklärung einer Tat habe sich auch am Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit im Sinne von § 3 StPO zu orientieren. Danach seien alle am Strafverfahren beteiligten Behörden verpflichtet, von sich aus alle Ermittlungen anzustellen, die zur Wahrheitsfindung nötig seien und für die ein vernünftiger Anlass bestehe. Diese Verpflichtung gelte in den Vorerhebungen für die Kriminalpolizei und den Staatsanwalt, im Falle eines gerichtlichen Verfahrens für das Gericht. Im Rahmen der Vorerhebungen sei der Tatverdacht der Untreue keineswegs ausreichend ermittelt und abgeklärt worden. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass der Beschwerdegegner namhafte Bargeldbeträge (rund DEM 260'000.00) vom Beschwerdeführer zu 2. entgegengenommen und abredewidrig nicht in die Konten der A / B-Gesellschaften einbezahlt habe. Die unterschiedliche Darstellung des Sachverhaltes sei aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen keineswegs ausreichend untersucht worden. Vielmehr werde es notwendig sein, die Erhebungen insbesondere durch kriminaltechnische Untersuchungen der Gegenquittungen und des Aktenvermerkes vom 4. Februar 2002 zu verbreitern. Unumgänglich sei bei derart gegenläufigen Ermittlungsergebnissen insbesondere auch die förmliche gerichtliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu 2. als Zeuge unter Wahrheitspflicht sowie jene des Beschwerdegegners als Verdächtigem.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Verbotes des Rechtsverweigerung nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots geltend gemacht wird. Angefochten wird dabei nur der erste Absatz des Spruches. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, den angefochtenen Beschluss im bekämpften Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
8.1. Zum Faktum I der Anklageschrift lasse das Obergericht die von der Beschwerdeführerin zu 1. eingebrachte Subsidiaranklage mit der Begründung nicht zu, sie besitze keine Privatbeteiligtenstellung.
Aus dem Strafakt ergebe sich, dass der Untersuchungsrichter seine Tätigkeit im Vorerhebungsverfahren darauf beschränkt habe, die Landespolizei wiederholt mit der Einvernahme des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführer zu beauftragen. Eine Einvernahme durch den Untersuchungsrichter selbst habe nicht stattgefunden.
Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1., Herr D, sei von der Landespolizei auf Anweisung des Untersuchungsrichters am 13. Juli 2007 und am 4. März 2008 zur Sache einvernommen worden. Zu keinem Zeitpunkt sei er dabei über die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses aufgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei zu jenem Zeitpunkt aber nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und habe deshalb nicht erkennen können, dass sie in einem ihr von Gesetzes wegen zustehenden Recht massiv beschnitten werde. Sie habe darauf vertraut und dies auch dürfen, dass die ihr im Verfahren zustehenden Rechte von der Behörde gewahrt würden bzw. dass sie auf diese hingewiesen werde. § 124 Abs. 1 StPO lege explizit fest, dass der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Verletzte bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen sei, ob er sich dem Strafverfahren anschliesse. Dies stelle eine spezielle Belehrungspflicht dar, die dem Verletzten die Möglichkeit eröffne, wesentliche Parteirechte im Verfahren wahrzunehmen.
Das Obergericht erwähne nun mit keinem Wort, dass die Beschwerdeführerin zu 1. einen rechtlichen Anspruch darauf besitze, im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin darüber befragt zu werden, ob sie den Privatbeteiligtenanschluss erkläre oder nicht. Statt aus dieser durch die Behörden unterlassenen Pflicht den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführerin zu 1. dadurch keine Nachteile erwachsen dürften, stelle sich das Obergericht auf den Standpunkt, sie habe ihr Recht auf Erhebung einer Subsidiaranklage verwirkt. Dieses Vorgehen verletze die Begründungspflicht, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Verbot der Rechtsverweigerung. Überdies sei durch diese Vorgehensweise das Willkürverbot verletzt.
Die Beschwerdeführerin zu 1. sei vom Untersuchungsrichter weiters nie über die Einstellung der Vorerhebungen informiert worden. Sie habe davon erst über telefonische Mitteilung der Beschwerdeführer zu 2. und 3. Kenntnis erlangt. Nach Kenntnisnahme der Verfahrenseinstellung habe die Beschwerdeführerin zu 1. denn auch mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 ihren Privatbeteiligtenanschluss erklärt. Die Erklärung sei um 15.48 Uhr des besagten Tages beim Landgericht eingegangen, die gegenständliche Subsidiaranklage um 15.49 Uhr. Die Subsidiaranklage sei somit nach Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses eingebracht worden. Der Standpunkt des Obergerichtes, die Erklärung des Anschlusses als Privatbeteiligter müsse zeitlich vor der Erklärung der Staatsanwaltschaft auf Zurücklegung der Anzeige erfolgen, verletze den Grundsatz des fair trial, die Begründungspflicht, das Willkürverbot und das Verbot der Rechtsverweigerung. § 173 Abs. 1 StPO sei nämlich im Lichte von § 32 Abs. 1 StPO zu sehen, der festlege, dass jeder in seinen Rechten Verletzte bis zum Beginn der Schlussverhandlung sich seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren anschliessen könne. Vor diesem Hintergrund sei der Rechtsstandpunkt des Obergerichtes auch überspitzt formalistisch.
Das Obergericht vertrete weiter die Meinung, die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien durch die Übertragung der Grundpfandbriefe auf den Beschwerdegegner in ihren Rechten weder verletzt, noch seien sie durch dieses Vorgehen unmittelbar geschädigt worden.
Diese Ausführungen verletzten die Begründungspflicht, da sich das Obergericht mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführer zu 2. und 3. die Eigentümer der Beschwerdeführerin zu 1. seien, nicht auseinandersetze. Denklogisch sei es aber so, dass ein der Beschwerdeführerin zu 1. zugefügter Schaden auch die beiden anderen Beschwerdeführer treffe. Sie würden nämlich durch die Schadenszufügung auch unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Durch die Belastung der Liegenschaften und anschliessender Übertragung der Grundschuldbriefe an sich selbst habe der Beschwerdegegner gegen seine Pflichten aus dem Mandatsvertrag verstossen und die Beschwerdeführer zu 2. und 3. unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Der Schaden bestehe nun darin, dass durch die Belastung der Liegenschaften die Gesellschaftsaktiven der Beschwerdeführerin zu 1. und damit ihr wirtschaftlicher Wert massiv verringert worden sei. Dieser Wert stelle eine Beteiligung der Beschwerdeführer zu 2. und 3. dar. Sinke er, so sinke auch der Wert ihrer Beteiligung im gleichen Umfang.
8.2. Hinsichtlich des Faktums III der Anklageschrift (EUR 92'032.00) führe das Obergericht aus, die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien durch die Abhebung des genannten Betrages vom Konto des O Europe Establishment in ihren Rechten nicht verletzt worden, weil nämlich der Beschwerdeführer zu 2. den seinem Geschäftspartner entstandenen Schaden freiwillig ersetzt habe, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Aus den Strafakten und aus den Darlegungen der Subsidiaranklage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu 2. diese Zahlung an seinen Geschäftspartner weder freiwillig, noch von sich aus geleistet habe. Dieser habe ihm nämlich mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht, falls er ihn nicht schadlos halte. Denn dem gegenständlichen Geschäft sei eine Empfehlung des Beschwerdeführers zu 2. an seinen Geschäftspartner zugrunde gelegen, die Transaktion über den Beschwerdegegner abzuwickeln. Der Geschäftspartner sei nunmehr der Überzeugung gewesen, der Beschwerdeführer zu 2. stecke mit dem Beschwerdegegner unter einer Decke und enthalte ihm das Geld vor. Um somit eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige abzuwehren, habe der Beschwerdeführer zu 2. den ausstehenden Betrag bezahlt, indem er eingewilligt habe, dass sein Geschäftspartner einen Grossteil des ihm zustehenden Honorars einbehalten habe. Der Beschwerdeführer zu 2. habe sich somit in einer Zwangslage befunden. Im Falle einer Strafanzeige hätten nämlich die ausländischen Behörden von seinen Beziehungen zu Liechtenstein erfahren, wodurch er Steuerrisiken ausgesetzt worden wäre.
Das Ergebnis des Obergerichtes sei somit willkürlich und verletze Art. 43 LV, Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
8.3. Das Obergericht vermöge aus der Verwendung der EUR 50'000.00 kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erkennen, da der Beschwerdegegner in einer detaillierten Abrechnung die Verwendung dieses Betrages aufgezeigt habe. Weil das Geld somit für verbrauchte Kosten verwendet worden sei, könne das Obergericht keinen wissentlichen Vollmachtsmissbrauch erkennen.
Das Obergericht nehme zwar auf die Detailabrechnung zur Verwendung der dem Beschwerdegegner anvertrauten Gelder Bezug. Allerdings unterlasse das Gericht auch nur eine einzige Feststellung dahingehend, wofür der Beschwerdegegner dieses Geld verwendet habe. Denn dieser habe das Geld nicht wie vereinbart zur Bezahlung von Steuerforderungen des deutschen Fiskus im Zusammenhang mit der M Anstalt verwendet, sondern damit gegen den Willen der Beschwerdeführer zu 2. und 3. Auslagen im Umfang von EUR 30'386.39 gedeckt, die durch die Eintragung der Grundschuldbriefe entstanden seien. Den Rest habe er zur Abdeckung von Honoraren für sich und seine Treuhandgesellschaft verwendet; dies für angebliche Tätigkeiten, die einen Zeitraum nach Aufkündigung der Mandate umfasst habe.
Es sei schlichtweg unerfindlich, wie das Obergericht zum Ergebnis kommen könne, das Vorliegen der Detailabrechnung würde den Untreuetatbestand ausschliessen. Diese Abrechnung vermöge nämlich nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdegegner das Geld in rechtswidriger Weise verwendet habe. Die ihm obliegende Begründungspflicht habe das Obergericht mit seiner Rechtsmeinung jedenfalls nicht gewahrt. Weiters liege dieser Rechtsansicht eine willkürliche Bewertung zugrunde.
9. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 eine Gegenäusserung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde wegen nicht gesetzeskonformer Ausführung zurückweisen bzw. ihr in eventu keine Folge geben und die Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Die Beschwerde sei nicht gesetzeskonform ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Eine wie hier blosse und in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genüge nicht. Die Beschwerdeführer bekämpften im Wesentlichen die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen, was rechtlich nicht geeignet sei, um eine Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten geltend zu machen. Zum anderen lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen, worin konkret die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsverletzungen bestehen sollten. Die Beschwerde sei deshalb zurückzuweisen.
9.2. Zum Faktum I der Anklageschrift (Grundschuldbriefe) sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin zu 1. tatsächlich keine Stellung als Privatbeteiligte zukomme, was sich auch daraus ergebe, dass bis heute kein konkreter Schaden behauptet werde. Weshalb für den Untersuchungsrichter eine Veranlassung bestanden haben sollte, nach zweimaliger Einvernahme der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners im Vorerhebungsverfahren durch die Landespolizei ohne entsprechenden Auftrag durch den zuständigen Staatsanwalt eine dritte persönliche Einvernahme durchzuführen, sei schlichtweg unerfindlich. Es sei daher abwegig, aus der Tatsache, dass eine förmliche Einvernahme durch den Untersuchungsrichter unterlassen worden sei, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte abzuleiten.
9.3. Beim Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. handle es sich um eine rechtskundige Person. Es sei daher abwegig, aus dem Umstand, dass in den Protokollen keine Befragung, ob ein Privatbeteiligtenanschluss erklärt werde, aufscheine, eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ableiten zu wollen. Es sei dem Verwaltungsrat selbstverständlich zuzumuten, die Rechte der von ihm vertretenen Gesellschaft hinreichend wahrzunehmen. Einer ausdrücklichen Befragung habe es nicht bedurft.
9.4. Verfehlt seien auch die Ausführungen hinsichtlich der §§ 173 Abs. 1 und 32
Abs. 1 StPO. Nachdem ein Anschlusserklären der Erstbeschwerdeführerin als Privatbeteiligte nicht erfolgt sei, sei auch die später wiedergegebene Chronologie der Anspruchserklärung [richtig wohl: Anschlusserklärung] irrelevant.
9.5. Auch bezüglich des Faktums III der Anklageschrift (EUR 92'032.00) entfernten sich die Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt. Sie vergässen dabei, dass der Staatsgerichtshof keine vierte Instanz sei und somit die einem Beschwerdeführer nicht passenden Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen nicht einfach korrigieren dürfe. Festzuhalten sei jedenfalls, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zu 2., er habe die Zahlung von EUR 92'032.00 an seinen Geschäftspartner Herrn I weder freiwillig, noch von sich aus geleistet, zum einen unrichtig und zum anderen völlig irrelevant sei. Einzig von Bedeutung sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Herrn I keine Zahlungsverpflichtung gehabt habe. Eine solche sei auch nie behauptet worden. Dass Herr I den Beschwerdeführer zu 2. offenbar unter Androhung einer Strafanzeige genötigt und dass sich dieser in einer Zwangslage befunden habe, sei in Bezug auf den Beschwerdegegner belanglos. Der Beschwerdeführer zu 2. habe sich diesbezüglich an Herrn I zu halten.
Wenn man nämlich vom Vorbringen des Beschwerdeführers zu 2. im Verfahren 01 CG.2005.232 ausgehe, so sei stets von einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und Herrn I bzw. der von ihm vertretenen Q S.A. gesprochen worden. Allein schon deshalb habe für den Beschwerdeführer zu 2. keine Notwendigkeit bestanden, irgendeine Zahlung an Herrn I, die im Übrigen auch nicht habe verifiziert werden können, zu leisten.
9.6. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Faktum II der Anklageschrift (EUR 50'000.00) seien nicht geeignet, eine Verletzung der geltend gemachten Rechte darzulegen. Wenn die Beschwerdeführer der Auffassung gewesen wären, die aus dem Betrag von EUR 80'000.00 abgedeckten Honorare seien zu Unrecht bezogen worden, so wäre es ihnen innerhalb der Verjährungsfrist offen gestanden, diese Beträge zurückzufordern. Die vorliegende Beschwerde diene deshalb nur dazu, versäumte Prozesshandlungen zu sanieren.
Unrichtig sei, dass die EUR 80'000.00 von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. zur Begleichung von Steuerforderungen bezahlt worden seien. Vielmehr sei nicht nur die Bezahlung der Steuern ein Thema gewesen, sondern auch die mit der Vertretung des Beschwerdegegners vor den deutschen Finanzämtern verbundenen Kosten und Auslagen. Es dürfe wohl angenommen werden, dass die Überweisung der Beträge von EUR 300'000.00 und EUR 50'000.00 an RA Dr. G durch die von RA Dr. H vertretenen Beschwerdeführer, widrigenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf die ausschliessliche Widmung für die Abdeckung der Steuerschuld enthalten hätte. Dazu komme, dass der Beschwerdegegner über alle im Zuge der Verhandlungen mit den deutschen Finanzämtern entstehenden und entstandenen Kosten ausführlich Rechnung gelegt habe.
Ursprünglich sei sogar von einem Kostenbetrag von voraussichtlich EUR 100'000.00 ausgegangen worden, welcher keineswegs für etwaige Steuer- bzw. Haftungsschulden hätte verwendet werden sollen. Damit hätten die Honorare des Münchner Rechtsvertreters sowie des Anwaltsbüros des Beschwerdeführers zu 2. selbst abgedeckt werden sollen. Im Übrigen sei im Jahr 2003 die Forderung der Kosten in Höhe von EUR 100'000.00 in Verbindung mit der Zahlung von lediglich EUR 50'000.00 keineswegs zeitgleich mit dem behaupteten unrechtmässigen Einbehalt von weiteren EUR 30'000.00 erfolgt. Über den Kostenvorschuss von EUR 100'000.00, der später auf EUR 50'000.00 reduziert worden sei, sei bereits im Dezember 2002 verhandelt worden. Die Zahlung an die Kanzlei des Beschwerdegegners in Höhe von (lediglich) EUR 50'000.00 sei im Januar 2003 erfolgt. Die Überweisung der EUR 30'000.00 sei seitens des RA Dr. H direkt an das Büro G ohnehin erst im März 2003, somit erst cirka zwei Monate später, erfolgt. Der gegnerische Vortrag erwecke den unrichtigen Eindruck, dass die Zahlung von EUR 50'000.00 praktisch zeitgleich mit der "Verrechnung" von weiteren EUR 30'000.00 erfolgt sei. Auch daraus werde deutlich, dass das Vorbringen in der Beschwerde unrichtig und diese nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei.
Es müsse auch festgehalten werden, dass der Haftungsanteil des Beschwerdegegners im Haftungsbescheid vom 4. Februar 2003 auf EUR 807'171.39 festgesetzt worden sei. Ausgehend von "rund" EUR 810'000.00 betrage ein Drittel hiervon exakt EUR 270'000.00. Nicht mehr und nicht weniger habe RA G dem RA H anlässlich des geführten Telefonates auch tatsächlich mitgeteilt. In der Folge habe RA H die angeblich fehlenden EUR 30'000.00 nicht mehr angesprochen. Schliesslich sei RA H klar gewesen, dass RA G ursprünglich einen zusätzlichen Anteil für Kosten in Höhe von EUR 100'000.00 gefordert habe. Der Beschwerdeführer zu 2. habe jedoch lediglich einen Betrag von EUR 50'000.00 bezahlt. Somit sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die restlichen EUR 30'000.00 für zusätzliche Kosten verwendet würden.
10. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 mit, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 4. August 2008, 11 UR.2007.178-47, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen in Bezug auf das Faktum I der Anklageschrift (Grundschuldbriefe) eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruches der Beschwerdeführerin zu 1. auf ein faires Verfahren, des Verbotes der Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbots. Sie machen hierzu im Wesentlichen geltend, der Verwaltungsrat der rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin zu 1. sei von den Untersuchungsbehörden nie über die Möglichkeit eines Privatbeteiligtenanschlusses aufgeklärt worden; dies obwohl § 124 Abs. 1 StPO vorsehe, dass der durch eine strafbare Handlung Verletzte bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen sei, ob er sich dem Strafverfahren anschliesse. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. sei eine rechtskundige Person, welcher es zuzumuten sei, die Rechte der Gesellschaft hinreichend zu wahren.
2.1. Der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 173 Abs. 1 StPO hat den folgenden Wortlaut:
"Insoweit das Strafverfahren infolge Abstehens oder Einstellungsantrages des Staatsanwaltes nicht eingeleitet oder eingestellt wird, hat der Privatbeteiligte
(§ 32) das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen, indem er binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung beim Landgericht den Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung stellt oder die Anklageschrift (§ 163) einbringt."
Das Obergericht verweist nun im angefochtenen Beschluss zu Recht auf die Entscheidung StGH 2006/40, in welcher der Staatsgerichtshof die auch im Beschwerdefall relevante Praxis als verfassungskonform qualifiziert hat, wonach ein Subsidiarantrag nach dem zitierten § 173 Abs. 1 StPO dann nicht mehr gestellt werden kann, wenn der mutmasslich durch die behauptete strafbare Handlung Geschädigte nicht bis zur Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft eine Anschlusserklärung als Privatbeteiligter abgegeben hat. Der Staatsgerichtshof sieht auch an dieser Stelle keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nunmehr aber insofern vom erwähnten StGH-Fall 2006/40, als in jenem Verfahren die Frage, ob der Anzeiger anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Untersuchungsverfahren nach § 124 Abs. 1 StPO über die Möglichkeit des Privatbeteiligtenanschlusses belehrt wurde, gar nicht Beschwerdegegenstand war. Im Gegensatz dazu wird der Umstand, dass der Beschwerdeführerin zu 1. diese Belehrung im Beschwerdefall nicht zuteil wurde, nicht einmal vom Beschwerdegegner in Abrede gestellt und ist insoweit unbestritten. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, unter anderem eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Es kann im gegenständlichen Fall offen gelassen werden, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK auch im Adhäsionsverfahren anwendbar ist (verneinend Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, Art. 6 N 386). Denn mindestens implizit haben die Beschwerdeführer mit ihren Rügen auch eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht, zumal nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes der Anspruch auf rechtliches Gehör auch als Teilgewährleistung des Anspruches auf ein faires Verfahren verstanden wird (StGH 2008/1, Erw. 2.1 mit Literaturhinweis [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dem Rügeprinzip ist aber auch durch eine solch implizite Anrufung des konkret betroffenen Grundrechts Genüge getan, sodass im Folgenden zu prüfen sein wird, ob der angefochtene Beschluss im Einklang mit dem grundrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör steht (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]).
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Verfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet, wie erwähnt, seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 245 ff.). Sein wesentlicher Grundgehalt ist, dass der Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1], StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, das heisst er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht besonders strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57, Rn. 57]).
2.3. Der von der Beschwerdeführerin zu 1. ins Treffen geführte § 124 Abs. 1 StPO hat nun den folgenden Wortlaut:
"Der durch eine strafbare Handlung in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschliesse."
Diese Bestimmung beinhaltet eine Anleitungs- und Belehrungspflicht des vernehmenden Richters bzw. im Falle einer Befragung durch die Polizei des entsprechenden Beamten. Der durch ein strafrechtlich relevantes Handeln Verletzte soll im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit in die Lage versetzt werden, sich seiner prozessualen Rechte bewusst zu werden und diese auch wahrzunehmen. Insoweit dient diese Belehrungspflicht dem kompensatorischen Rechtsschutz und soll die fehlende Rechtskenntnis und Routine einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersetzen (vgl. für das Zivilverfahren LES 2001, 211 [213]). Dabei überzeugt das Argument des Beschwerdegegners, beim Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. handle es sich um eine rechtskundige Person, nicht. Denn der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. ist, soweit ersichtlich, bis heute nicht in die liechtensteinische Rechtsanwaltsliste eingetragen. Die Beschwerdeführerin zu 1. war somit bis zur Mandatierung der jetzigen Rechtsvertretung nicht anwaltlich vertreten. Der Umstand, dass der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. in der Schweiz ein Rechtsstudium absolviert hat, vermag ihr nicht derart zum Nachteil zu gereichen, als dass man deshalb gleichsam fordern dürfte, der Verwaltungsrat habe sich auch in der liechtensteinischen Strafprozessordnung auszukennen. Diese war nämlich mit Sicherheit nicht Teil seiner universitären Ausbildung. Von einem vorwiegend im Treuhandwesen tätigen Juristen kann überdies nicht verlangt werden, dass er jede Bestimmung der Strafprozessordnung kennt, zumal dieses Rechtsgebiet in aller Regel nicht in sein Tätigkeitsfeld fällt. Vielmehr muss § 124 Abs. 1 StPO auch in einem solchen Fall Platz greifen.
Im Lichte der in der genannten Bestimmung ausdrücklich stipulierten Befragungs- bzw. Belehrungspflicht der Strafuntersuchungsbehörden erweist sich das gegenständliche Vorgehen aus diesen Gründen als nicht verfassungskonform und im Widerspruch mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1. auf rechtliches Gehör. Diese wurde durch die unterlassene Befragung eben gerade nicht in die Lage versetzt, ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen und sich insbesondere zur Frage zu äussern, ob sie durch das Gegenstand der Untersuchung bildende Verhalten einen Schaden erlitten hat. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die Untersuchungsbehörden im Rahmen einer Zeugenbefragung einer gesetzlich verankerten Belehrungspflicht nicht nachkommen und diesen Umstand später gar noch zum Anlass nehmen, dem Verfahrensbetroffenen die Verwirkung seiner Rechte vorzuwerfen. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall § 173 Abs. 1 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin zu 1. abgehend von der eingangs referierten und vom Staatsgerichtshof als grundrechtskonform taxierten Praxis ausnahmsweise die Privatbeteiligtenstellung eingeräumt wird, obgleich sie die entsprechende Erklärung erst nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft auf Zurücklegung der Anzeige abgegeben hat.
Der angefochtene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. aus diesen Gründen in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf die weiteren Rügen zum Anklagefaktum I braucht somit nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Hinsichtlich des Anklagefaktums III rügen die Beschwerdeführer, die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss geäusserte Auffassung, der Beschwerdeführer zu 2. habe den durch das Vorgehen des Beschwerdegegners seinem Geschäftspartner entstandenen Schaden ohne entsprechende Verpflichtung freiwillig ersetzt, sei stossend. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers zu 2. habe nämlich damit gedroht, er werde gegen diesen Strafanzeige erstatten, sofern er nicht schadlos gehalten werde. Um diese Anzeige und den damit verbundenen Schaden abzuwenden, habe der Beschwerdeführer zu 2. den ausstehenden Betrag bezahlt.
3.1. Die Beschwerdeführer machen hierzu eine ganze Palette von spezifischen Grundrechten als verletzt geltend (Art. 43 LV, Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Allerdings erstatten sie dazu keinerlei konkretes Vorbringen, sondern bezeichnen diesen Befund des Obergerichtes lediglich als willkürlich bzw. stossend. Mangels Substantiierung der spezifischen Grundrechtsrügen ist somit nur auf die Willkürrüge einzutreten (StGH 2007/145, Erw. 2.3).
3.2. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist Willkür aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert werden muss. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich diese auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar oder stossend ist, liegt Willkür vor (StGH 2007/60, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2005/30, LES 2007, 323 [329, Erw. 3.3 mit weiteren Nachweisen] sowie auf das Urteil des schweizerischen Bundesgerichtes vom 7. April 2003, 1P.70/2003, Erw. 2.1; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters erweist sich die Annahme der freiwilligen Zahlung aber aus folgenden Gründen als vertretbar:
Das Obergericht begründet die fehlende Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdeführer zu 2. und 3. damit, dass nur der Privatbeteiligter werden könne, der durch die inkriminierte Tat verletzt worden sei. Der Schadenersatzanspruch müsse somit durch die Straftat selbst entstanden sein. Das Obergericht stellt dann entscheidungswesentlich darauf ab, ob der Beschwerdeführer zu 2. rechtlich verpflichtet gewesen wäre, seinem Geschäftspartner den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Frage wird in der Folge verneint und argumentiert, der Beschwerdeführer zu 2. habe seine behauptete Schädigung somit selbst herbeigeführt. Der Beschwerdeführer zu 2. hat im Übrigen im Zivilverfahren 01 CG.2005.372 selbst vorgetragen, er habe mit der Zahlung der EUR 92'032.00 an seinen Geschäftspartner, konkret die Firma Q S.L., die Schuld eines anderen, nämlich des Beschwerdegegners, beglichen (01 CG.2005.372, ON 1, S. 7). Damit wird aber eingeräumt, dass der Beschwerdeführer dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen wäre. Nun deckt sich bei näherer Prüfung die vom Obergericht vertretene Rechtsauffassung mit derjenigen des österreichischen Obersten Gerichtshofes. Beispielhaft sei an dieser Stelle auf eine Entscheidung des öOGH vom 19. Juli 1989 (zu 15 Os 74/89, RIS Nr. RS0096887) verwiesen, in welcher dieser ausdrücklich festhielt, nur der durch eine strafbare Handlung in seinem Recht Geschädigte selbst könne die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen, nicht aber auch sein Zessionar. Das Recht der Subsidiaranklage sei eine öffentlich-rechtliche Befugnis, die nicht durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werde könne.
Angesichts dieser Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes erweist sich die Argumentation des Obergerichtes aber als im Einklang mit dem Willkürverbot. Es ist vertretbar, auf das Kriterium der rechtlichen Verpflichtung zum Ersatz des Schadens abzustellen und bloss faktische Sachzwänge ausser Betracht zu lassen. Denn wenn das Recht zur Subsidiaranklage nicht mittels Rechtsgeschäft übertragen werden kann, so muss dies auch für den Beschwerdefall gelten, in welchem dem Beschwerdeführer zu 2. lediglich ein zivilrechtlicher Regressanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zusteht.
In Bezug auf das Anklagefaktum III ist aus diesen Gründen keine Grundrechtsverletzung zu erkennen.
4. Die Beschwerdeführer bekämpfen weiters die Nichtzulassung des Teilfaktums der Überweisung des Betrages von EUR 50'000.00 vom 30. Januar 2003 und dessen angebliche widmungswidrige Verwendung gemäss Anklagefaktum II. Die Tatsache, dass eine Detailabrechnung über die Verwendung des dem Beschwerdegegner anvertrauten Geldes vorliege, die im Übrigen nicht von ihm, sondern vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. erstellt worden sei, vermöge am Umstand, dass der Beschwerdegegner dieses ihm anvertraute Geld auf rechtswidrige Weise verwendet habe, nichts zu ändern. Das Obergericht verletze insoweit seine Begründungspflicht.
4.1. Wesentlicher Zweck der grundrechtlichen Begründungspflicht nach Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes muss aus der Entscheidungsbegründung in objektiver Hinsicht hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen. Der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches wird aber durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung besteht nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5]; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.2]). Wesentlich ist zudem der Hinweis, dass eine Begründung durchaus auch unzutreffend sein kann. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Der Staatsgerichtshof prüft somit die sachliche Richtigkeit einer Begründung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern des Willkürverbots.
4.2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Obergericht die Nichtzulassung der Subsidiaranklage in Bezug auf die Überweisung von EUR 50'000.00 am 30. Januar 2003 sehr wohl im Einklang mit den obigen Kriterien begründet. Nach den Erhebungen sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 2. vom Beschwerdegegner ein Aufforderungsschreiben über EUR 100'000.00 für verschiedene Aufwendungen erhalten habe. Im Jahr 2003 habe Rechtsanwalt H als Vertreter des Beschwerdeführers zu 2. über dessen Empfehlung einen Teil dieses Betrages überwiesen. Es existiere hinsichtlich dieser Aufwendungen eine detaillierte Abrechnung der jeweiligen Verwendung, weshalb daraus kein strafrechtlicher Vorwurf ableitbar sei. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführer gehen nun aber allesamt dahin, dass dem Obergericht im Ergebnis vorgeworfen wird, diese gegebene Begründung sei unzutreffend. So wird konkret moniert, das Obergericht habe (wohl infolge falscher Beweiswürdigung) nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner das anvertraute Geld für die Bezahlung von Steuerschulden hätte verwenden sollen. In die gleiche Richtung geht die Rüge, es sei unerfindlich, weshalb das Vorliegen einer Detailabrechnung den Untreuetatbestand ausschliesse. Da das Beschwerdevorbringen, wie erwähnt, lediglich die sachliche Richtigkeit der Begründung in Frage stellt, ist dieses lediglich im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
4.3. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer nur geltend, das Obergericht hätte sich mit den der Detailabrechnung (Beilage 1 zu ON 17) angefügten Rechnungen und Bankbelegen befassen müssen. Es wäre dann zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdegegner das ihm anvertraute Geld nicht wie vereinbart zur Bezahlung von Steuerforderungen, sondern zu eigenen Zwecken verwendet habe (Auslagen für die Eintragung der Grundschuldbriefe, Honorare für sich und seine Treuhandgesellschaft).
Diese Argumentation der Beschwerdeführer steht und fällt mit der Behauptung, es sei zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und dem Beschwerdegegner vereinbart worden, dieser dürfe die zu überweisenden EUR 50'000.00 nur zur Begleichung von Steuerforderungen verwenden. Solches wurde vom Obergericht jedoch nicht festgestellt. Begründet wurde dies mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu 2. anlässlich seiner Befragung vor der Landespolizei am 8. August 2007 (ON 17, AS 185). Dort hat der Beschwerdeführer zu 2. nämlich angegeben, er habe Ende 2002 ein Forderungsschreiben des Beschwerdegegners über EUR 100'000.00 "für verschiedene Aufwendungen" erhalten. Über Empfehlung seines eigenen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt H, habe er dann die besagten EUR 50'000.00 im Januar 2003 an den Beschwerdegegner überwiesen. Der Beschwerdeführer zu 2. habe eigentlich selbst nicht gewusst, wofür er dem Beschwerdegegner dieses Geld eigentlich schulden sollte.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes durfte das Obergericht gestützt auf die obige Aussage des Beschwerdeführers zu 2. durchaus annehmen, dass dieser die EUR 50'000.00 eben zur Begleichung von Aufwendungen des Beschwerdegegners überwiesen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Ersterer nach eigener Aussage nicht genau wusste, um was für Aufwendungen es sich handelte. Von einer ausschliesslichen Verwendung zur Begleichung von Steuerforderungen hat der Beschwerdeführer zu 2. jedenfalls nichts erwähnt. Im Lichte dieser Aussage kann dem Obergericht somit kein willkürliches Vorgehen angelastet werden.
Insgesamt erweisen sich somit auch die Grundrechtsrügen in Bezug auf das Anklagefaktum II als unbegründet.
5. Aus diesen Gründen war lediglich die Beschwerdeführerin zu 1. mit ihren Grundrechtsrügen hinsichtlich der Anklagefakten I teilweise erfolgreich, sodass der Individualbeschwerde spruchgemäss teilweise Folge zu geben und ihr im Übrigen keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegner hat im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren in Bezug auf zwei von drei beschwerdegegenständlichen Anklagefakten, somit insgesamt zu zwei Dritteln, obsiegt. Dagegen liegt die Erfolgsquote der Beschwerdeführer bei einem Drittel, sodass diese dem Beschwerdegegner nach dem Prinzip der Erfolgshaftung (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 691 ff.) einen Drittel seiner verzeichneten Vertretungskosten zu ersetzen haben. Dieselben Erwägungen gelten in Bezug auf die Aufteilung der Entscheidungsgebühr. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.