StGH 2008/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Februar 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Dr. Christoph Grabenwarter als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M B
Beschwerdegegnerinnen: A Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. August 2008,05CG.2008.41-106
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 15'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. August 2008, 05 CG.2008.41-106, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die drei Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Klägerinnen und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen C R und S K erliess das Landgericht am 29. April 2005 ein Sicherungsbot, mit welchem der beklagten A Stiftung, Vaduz, (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 3.) jede Verfügung über die bei der Bank X AG, Zürich, gehaltenen Vermögenswerte bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. und für Zinsen bis zu einem Betrag von CHF 250'000.00 verboten wurde. Gleichzeitig wurde den Klägerinnen eine Frist von vier Wochen zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens eingeräumt.
Über Rekurs der Beklagten schränkte das Obergericht mit Beschluss vom 29. Juni 2005 das Sicherungsbot auf den Hauptsachenbetrag von CHF 1 Mio. ein.
Noch vor Durchführung der ersten Tagsatzung zeigten die Streitteile dem Landgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2006 an, dass sie "einfaches Ruhen des Verfahrens" unter Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes vereinbart hätten.
Mit am 26. Juni 2006 eingereichtem Schriftsatz erklärte der nunmehrige Beschwerdeführer, auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten, und beantragte gleichzeitig, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
2. Mit Beschluss vom 6. Juli 2006 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Nebenintervenient zurück und wies gleichzeitig den Antrag auf Verfahrenhilfe ab. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe hierzu auch StGH 2006/92).
3. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 (ON 59) stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht einen Akteneinsichtsantrag, dies mit der Begründung, er sei wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter der beklagten Stiftung; durch das gegenständliche Verfahren würden seine Rechte berührt; der Ausgang des Verfahrens habe ebenfalls Auswirkungen auf seine Rechtsposition und die Stiftungsräte Mayer und Roth würden sich weigern, ihm Auskünfte über das durchgeführte Verfahren zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerinnen beantragten die Zurück-, allenfalls Abweisung des Antrages mit der Begründung, dass hierüber nicht der Prozessrichter, sondern nach § 219 ZPO der Landgerichtsvorstand zu entscheiden habe, und dass der Antragsteller (und nunmehrige Beschwerdeführer) damit nur versuche, sich Informationen über das gegenständliche Verfahren zu verschaffen. Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme bestehe nicht. Die Zustimmung zur Akteneinsicht werde verweigert (ON 61).
Die Beklagte stellte den gleichen Gegenantrag, mit der Begründung, dass für den gegenständlichen Antrag keinerlei aktuelles Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da von ihrer Seite und von Seiten der Stiftungsräte dem Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen nie irgendeine Auskunft oder Akteneinsicht verweigert worden sei, im Gegenteil. Aber weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin hätten von dem ihnen gegenüber wiederholt geäusserten Angebot, gegen vorherige Terminabsprache in die Kanzlei der Rechtsvertreter der Beklagten zu kommen, um auch in den gegenständlichen Akt Einsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht (ON 64).
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Gegenäusserung (ON 68), in welcher er den von den Streitteilen in den Äusserungen angegebenen Streitwert von CHF 1'000'000.00 bemängelte und seinerseits die Festlegung des Streitwertes mit CHF 500.00 beantragte. Ferner machte er geltend, dass sich die Auskunft der Rechtsvertreter der Beklagten auf den Hinweis beschränkt hätte, dass das Verfahren unterbrochen worden sei. Vom Gerichte könne er den kompletten Akt erhalten. Er habe zu den Stiftungsräten kein Vertrauen mehr.
4. Am 4. Mai 2007 legte der Prozessrichter den Antrag dem Landgerichtsvorstand gemäss § 219 Abs. 2 2. Satz ZPO zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 bestimmte der Landgerichtsvorstand die Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen Antrag mit CHF 500.00 und wies den Antrag auf Einsichtnahme in die gegenständliche Akte ab.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Dieses gab mit Beschluss vom 29. Mai 2008 zu 07 AE.2007.2 dem Rekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluss des Landgerichtsvorstandes - unter Bedachtnahme auf das StGH-Urteil 2007/121, mit welchem die Wortfolge "vom Vorsteher des Gerichtes" in § 219 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufgehoben worden sei - als nichtig auf und trug dem Prozessrichter auf, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.
5. Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 (ON 94) bewertete der Prozessrichter den Streitgegenstand für den durch den gegenständlichen Antrag ausgelösten Zwischenstreit auf Gewährung von Akteneinsicht mit CHF 15'000.00 und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Akteneinsicht unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ab.
5.1. Zur Bemessungsgrundlage wurde Folgendes ausgeführt:
Bemessungsgrundlage des Hauptverfahrens sei unbestritten der Klagsbetrag (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 RATG). Dem Beschwerdeführer sei nun darin Recht zu geben, dass für den von ihm losgelösten Zwischenstreit betreffend die Frage der Bewilligung von Akteneinsicht - vergleichbar mit Zwischenstreitigkeiten betreffend Verfahrenshilfe (LES 2006, 236) oder Sicherheitsleistung (OGH 2. Dezember 2004, GZ 06 CG.2003.346-84) - nicht einfach der Streitwert des Hauptverfahrens übernommen werden könne. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, gemäss Art. 8 Abs. 1 RATG den Wert des Streitgegenstandes bereits in seiner den Zwischenstreit auslösenden Eingabe ON 59 zu beziffern. Dadurch, dass die Streitteile des Hauptverfahrens in ihrer Äusserung ON 61 und ON 64 den Streitwert des Hauptverfahrens mit CHF 1'000'000.00 übernommen und auf dieser Basis auch ihre Kosten verzeichnet hätten, der Beschwerdeführer jedoch in seiner Gegenäusserung die Festsetzung des Streitwertes mit CHF 500.00 begehrt habe, was nach vereinzelten Entscheidungen als zulässig angesehen werde (Obermaier, Das Kostenhandbuch Rn 477), liege eine Streitwertbemängelung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 RATG vor, über welche das Gericht - endgültig - zu entscheiden habe. Die Heranziehung des Streitwertes des Hauptprozesses scheine dem Gericht weit überhöht. Der Beschwerdeführer begehre, Akteneinsicht in einen Zivilakt zu erhalten. Das Gericht halte dafür, dass analog zu § 3 Ziff. 17 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Juni 1995 der allgemeine Streitwert für sonstige Zivilsachen in Höhe von CHF 15'000.00 als Streitwert für den gegenständlichen Zwischenstreit heranzuziehen sei.
5.2. Die Entscheidung in der Hauptsache wurde wie folgt begründet:
Gemäss § 219 Abs. 2 ZPO könnten mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in die Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erhalten. Eine derartige Zustimmung beider Parteien fehle jedoch.
Fehle eine solche Zustimmung, könne einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Dieses rechtliche Interesse müsse ein in der Rechtsordnung begründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreiche. Eher bejaht werde das Interesse, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung oder zur Abwehr eines Rechtsanspruchs über eine der Parteien erforderlich sei, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden könne (Gitschthaler in Rechberger3, § 219 ZPO, RN 3). Der Begriff des rechtlichen Interesses werde vom Gesetz u. a. auch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) verwendet und sei bei Anwendung des § 219 Abs 2 ZPO sinngemäss zu verstehen (Schragel in Fasching2, § 219 ZPO, RN 3). Umgelegt auf den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies:
Der Beschwerdeführer behaupte, wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter der beklagten Partei zu sein. Unterstelle man dies, so ergebe sich, dass der Ausgang des Verfahrens lediglich seine wirtschaftliche Position betreffen könne. Verliere die beklagte Partei den Prozess, so verringere sich das Vermögen derselben um den Klagsbetrag (samt Zinsen und Kosten), weshalb die beklagte Partei in der Folge um diesen Betrag weniger an den Beschwerdeführer ausschütten könne. Daraus ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht habe. Der zweite Senat des Obergerichtes habe in einem vergleichbaren Fall (dort habe der Begünstigte einer Stiftung auf ihrer Seite an einem Rechtsstreit als Nebenintervenient teilnehmen wollen) ausgeführt, dass in einem derartigen Prozess nur der Umfang der Begünstigtenansprüche, nicht aber das Begünstigtenrecht berührt würde, was nur zur Folge haben könnte, dass an den Begünstigten weniger Ausschüttungen vorgenommen werden könnten; daraus ergebe sich, dass der Begünstigte ein rein wirtschaftliches Interesse verfolge, was für die Zulassung als Nebenintervenient nicht ausreiche. Der zweite Senat des Obergerichtes habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass auch das rechtliche Interesse der Mitglieder eine juristischen Person (von Aktionären) am Obsiegen der juristischen Personen in einem vermögensrechtlichen Prozess gegen Dritte verneint werde (Literaturzitat: Schubert in Fasching2, § 17 ZPO, Rn 2).
Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass das Landgericht gestützt auf eben diese Literaturstelle im Verfahren zu AZ 05 CG.2002.92 mit Beschluss vom 4. Juli 2005 (GZ 05 Cg.2002.92-175) dieselbe Auffassung vertreten habe, der jedoch der erste Senat des Obergerichtes mit Beschluss vom 2. Juni 2005, GZ 05 CG.2002.92-194, entgegengetreten sei und das rechtliche Interesse des Antragstellers auf Beitritt als Nebenintervenient bejaht habe. Dieser Beschluss sei zwar nicht mehr anfechtbar gewesen, doch habe das Obergericht in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2005, GZ 05 CG.2002.92-205, ausgeführt, dass das rechtliche Interesse auf Beitritt als Nebenintervenient "durchaus erörterungsbedürftig wäre". Zusammengefasst verneine das Landgericht das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht.
Was seine weiteren Ausführungen anlange, wonach er zu den Stiftungsräten Mayer und Roth kein Vertrauen mehr habe, weil deren Tätigkeit nur darauf gerichtet sei, ihm weitere Schäden zuzufügen, so sei dieses unsubstantiiert. Genauso unsubstantiiert seien seine Ausführungen, wonach das Verfahren massive Auswirkungen auf seine Rechtsposition habe.
6. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 (ON 96) Rekurs an das Obergericht, wobei als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 13. August 2008 (ON 106) keine Folge und begründete dies wie folgt:
6.1. Soweit sich der Rekurs gegen den ersten Beschlussteil richte, mit dem der Streitgegenstand für das durch den gegenständlichen Antrag ausgelöste Verfahren mit CHF 15'000.00 festgelegt worden sei, erweise sich dieser als unzulässig. Das Erstgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, in seinem Antrag ON 59 den Streitwert anzugeben. Dadurch, dass die Streitteile in ihren Äusserungen den Streitwert jeweils mit CHF 1'000'000.00 bezeichnet und der Beschwerdeführer in seiner Äusserung diese Höhe bemängelt und dessen Festsetzung auf CHF 500.00 begehrt habe, sei das Erstgericht zu Recht von einer Streitwertbemängelung ausgegangen und habe nach Art. 8 Abs. 1 RATG den Streitwert mit CHF 15'000.00 festgelegt. Dadurch sei der Streitwert für dieses Zwischenverfahren endgültig festgelegt worden. Nach Art. 8 Abs. 4 letzter Satz RATG könne nämlich dieser Beschluss durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
6.2. Bezüglich des zweiten Beschlussteils, mit welchem der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht abgewiesen worden sei, mache der Beschwerdeführer geltend, dass ihm der gleiche Richter im Verfahren 05 CG.2002.92 die Akteneinsicht verweigert habe. Dagegen habe er Rekurs erhoben, welchem das Obergericht Folge gegeben habe. In der Rekursentscheidung habe das Obergericht sein rechtliches Interesse am Verfahren gegen die gleiche Stiftung bejaht. Seine Rechtsposition sei nicht mit derjenigen eines Aktionärs, sondern vielmehr mit derjenigen eines Treugebers zu vergleichen. Es sei deshalb verwunderlich, weshalb der gleiche Richter seine unrichtige Auffassung wiederhole. Er habe als wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter sehr wohl ein rechtliches Interesse an der Existenz der erneut beklagten Stiftung und daran, dass zumindest der verbliebene Rest der Vermögenswerte nicht an die Beschwerdegegnerinnen C R und S K verloren gehe. Die in der Begründung aufgeführte Entscheidung in einem anderen Fall sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Dieser Rüge hält das Obergericht Folgendes entgegen:
Nach § 219 Abs. 2 ZPO könne einem Dritten, wenn wie vorliegend die beiden Parteien keine Zustimmung erklärt hätten, Akteneinsicht nur gewährt werden, "insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht".
Der Begriff des rechtlichen Interesses werde vom Gesetz auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) und einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) verwendet. Es sei deshalb gerechtfertigt, diesen Begriff auch bei der Anwendung des § 219 Abs. 2 ZPO sinngemäss zu verstehen.
Das Obergericht, 2. Senat, habe in dem Beschluss vom 5. Februar 2007 zu 03 CG.2006.82, auf welchen das Erstgericht Bezug nehme, zum rechtlichen Interesse wie folgt ausgeführt:
"Materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenintervention ist ein rechtliches Interesse des Dritten am Obsiegen der Partei, auf deren Seite er dem Rechtsstreit beitreten will (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ein solches rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn eine Wechselbeziehung zwischen der Entscheidung und seiner Rechtssphäre besteht, diese mithin durch das Obsiegen der Partei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Hierbei begründen alle Urteilswirkungen, die geeignet sind, die Rechtssphäre des Nebenintervenienten zu verändern, ein Interventionsinteresse, gleichgültig, ob sie unmittelbar oder nur mittelbar darauf einwirken. Verlangt wird, dass das rechtliche Interesse ein konkretes ist; die blosse Möglichkeit, dass die Entscheidung im Prozess die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht sohin nicht aus. Ebenfalls fällt ein Interesse an der Beweislage nicht unter § 17 ZPO (Verweis auf Schubert in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz 1 zu § 17 mit weiteren Literatur und Rechtsprechungsnachweisen)."
Damit habe der 2. Senat des Obergerichtes klargestellt, dass ein blosses Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden nicht ausreiche. Vielmehr müsse die Einsicht und Abschriftnahme Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des Akteninhaltes müsse sich auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse auswirken. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reiche nicht aus.
Dass die im gegenständlichen Verfahren zu erwartende Entscheidung Auswirkungen auf seine Rechtsposition als wirtschaftlicher Stifter oder Erstbegünstigter der Beklagten haben werde, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Er mache lediglich geltend, dass er ein Interesse habe, dass zumindest das noch in der Stiftung verbliebene Restvermögen nicht an die Beschwerdegegnerinnen C R und S K verloren gehe. Damit mache er aber nur geltend, dass durch den Ausgang des Verfahrens seine wirtschaftliche Position als wirtschaftlicher Stifter und Erstbegünstigter verschlechtert werde. Dass dadurch seine Stifter- oder Begünstigtenrechte selbst zu seinem Nachteil verändert würden, mache er nicht geltend. Damit sei klar gestellt, dass der Beschwerdeführer lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Akteneinsicht habe. Dieses reiche aber nicht aus.
Das Verfahren 05 CG.2002.92 und die dort ergangene Entscheidung des Obergerichtes, 1. Senat, vom 2. Juni 2005 (ON 194), in welchem das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Existenz der Stiftung bejaht worden sei, sei auf den gegenständlichen Fall nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren sei es nämlich letztlich um die Frage gegangen, ob der beklagten Stiftung die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person zukomme oder nicht. Diese sei nämlich vom Erstgericht mit Urteil vom 4. März 2005 verneint worden, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer die juristische Person in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet habe. Ein solcher oder vergleichbarer Sachverhalt sei aber vorliegend weder behauptet worden noch sonst erkennbar. Schliesslich habe das Obergericht, 1. Senat, im dortigen Verfahren im Beschluss vom 6. Oktober 2005 (ON 205) eingeräumt, dass das rechtliche Interesse auf Beitritt als Nebenintervenient "durchaus erörterungsbedürftig wäre". Da die Entscheidung des Obergerichtes, 1. Senat, keine rechtliche Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren habe, könne der Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurs erweise sich daher in diesem Punkt als unbegründet.
6.3. Soweit sich der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den dritten Beschlussteil richte, mit dem der Beschwerdeführer zum Kostenersatz an die beiden Parteien verpflichtet worden sei, und er geltend mache, dass das Erstgericht auf der Bemessungsgrundlage von CHF 500.00 hätte entscheiden müssen, und dass die Kosten für die Äusserungen nicht zu ersetzen seien, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien, verkenne er, dass der Beschluss des Landgerichtsvorstandes, mit dem seinerzeit der Streitwert mit CHF 500.00 bestimmt worden sei, vom Obergericht wegen Nichtigkeit aufgehoben worden sei. Damit sei auch diese Streitwertfestsetzung dahingefallen, und der Prozessrichter habe zu Recht nach Art. 8 Abs. 1 RATG den Streitwert in der Höhe von CHF 15'000.00 festgelegt. Schliesslich seien die Äusserungen der Streitteile zum Antrag auf Akteneinsicht sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig gewesen, und damit hätten die beiden Streitteile auch die Zustimmung zur Akteneinsicht an den Dritten erklären können. Im Übrigen sei es ein Gebot des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass den Parteien, bevor zu ihrem Nachteil eine Entscheidung getroffen werde, Gelegenheit zur Äusserung eingeräumt werde.
Schliesslich sei durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Akteneinsicht sehr wohl ein Zwischenverfahren oder ein Zwischenstreit eingeleitet worden. Davon spreche man dann, wenn nicht über die Hauptsache verhandelt werde, sondern über Vorfragen, wie zum Beispiel Prozesseinreden, Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution oder Antrag auf Beitritt als Nebenintervenient. Das mit dem gegenständlichen Antrag eingeleitete Verfahren sei durchaus damit vergleichbar.
7. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss (ON 106) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei unter Verweis auf Art. 31 LV eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 i. V. m. Art. 13 EMRK sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Obergerichtsbeschluss für verfassungswidrig erklären und der Beschwerde Folge geben sowie die Beschwerdegegner verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Weiter wurden Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
7.1. Der Staatsgerichtshof habe sich bereits mit der vorliegenden Angelegenheit befasst. Infolge der Rekurse des Beschwerdeführers bzw. seines Antrages auf Akteneinsicht habe der Staatsgerichtshof mit den Urteilen 2007/103, 2007/121 und 2007/122 die Entscheidung des Landgerichtsvorstandes für verfassungswidrig erklärt. Interessant sei, dass die zuständigen Richter des Land- und Obergerichtes mit aller Kraft die Offenlegung des Aktes verhindern wollten, obwohl der Beschwerdeführer unstreitig durch das bisherige Verfahren direkt ins Recht gefasst worden sei. Es bestehe überhaupt kein Zweifel, dass die Stiftungen nur deshalb blockiert worden seien, weil dem Beschwerdeführer ein Rechtsmissbrauch bei Errichtung der Stiftungen unterstellt worden sei. Die rechtliche Selbständigkeit der Stiftungen sei vom Gericht verneint und dies damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die juristischen Personen rechtsmissbräuchlich zu unlauteren Zwecken verwendet habe. Es sei wohl klar, dass das Recht des Beschwerdeführers bei derartigen Unterstellungen verletzt werde und das Rechtsschutzinteresse nicht nur an der Akteneinsicht, sondern an der Teilnahme am Verfahren zur Verteidigung seiner Rechtsposition gerechtfertigt und notwendig sei. Schliesslich sei es rechtswidrig, über die Rechte des Beschwerdeführers zu urteilen und dabei die Akten darüber geheim zu halten.
Bezeichnenderweise habe der gleiche Senat in allen Verfahren gegen die Stiftungen selbst bestätigt, dass beim Beschwerdeführer sogar ein massives rechtliches Interesse und keinesfalls nur das wirtschaftliche Interesse am Verfahren vorliege. Es sei eine bescheinigte Sach- und Rechtslage, dass der Klagsanspruch der Beschwerdegegnerinnen C R und S K und auch von G B ausschliesslich auf das angebliche rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers gründe.
Der Beschluss des Obertgerichtes wirke auf den Beschwerdeführer überraschend, wenn getan werde, als ob er mit den Stiftungen nichts zu tun hätte. Mit seinem unverständlichen Beschluss wolle das Obergericht aus einem unerklärlichen Grund die Akteneinsicht verhindern, obwohl gegen den Beschwerdeführer die schwerwiegendsten Angriffe im Rahmen des Verfahrens erhoben worden seien. Der Beschluss erweise sich als verfassungswidrig. Es bestehe kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer die Verfassung eine willkürfreie Behandlung seiner Rechte garantiere. Es könne nicht verschwiegen werden, welche Hürden dem Beschwerdeführer seit zwei Jahren in den Weg gelegt würden, um bloss keine Akteneinsicht zu ermöglichen. In einem Parallelverfahren habe das Gericht das Verfahren um Akteneinsicht solange verhindert, bis das Verfahren selbst zu Ende gegangen sei (Verweis auf 09 CG.2004.320).
Es wundere schon sehr, dass der gleiche Senat seine Rechtsmeinung bei der unveränderten Sach- und Rechtslage radikal ändere, obwohl von ihm selbst das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers am Verfahren bejaht und die Nebenintervention in allen Verfahren zugelassen worden sei (Verweis auf die Obergerichtsbeschlüsse 04 CG.2005.41-90, 05 CG.2002.92-194 und 02 CG.2001.317 [Ordnungsnummer fehlt]).
Schliesslich dürfe sich der Beschwerdeführer auf eine gefestigte Rechtsprechung des Obergerichtes verlassen.
Der vorliegende Prozess könne keinesfalls mit einem anderen Fall verglichen werden, wonach ein rein wirtschaftliches Interesse bestehe, dass ein Gläubiger daran interessiert wäre, dass der Kläger den Prozess gewinne, um die Forderung bezahlen zu können.
Dass dies mit der eminenten rechtlichen und keinesfalls nur wirtschaftlichen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der beklagten Stiftung und mit dem gesamten Gegenstand dieses Verfahrens nicht gleichgesetzt werden könne, bedürfe nicht der Erläuterungen des Beschwerdeführers. Der Senat habe diese Rechtslage gegen die gleiche Stiftung im Verfahren zu 05 CG.2002.92 bestätigt.
Tatsächlich sei es doch im vorliegenden Verfahren und nicht zuletzt in der Entscheidung des Obergerichtes, welches diesen unverständlichen Beschluss gefasst habe, so, dass die beklagte Stiftung beinahe wie ein alter ego des Beschwerdeführers dargestellt werde, hinter deren rechtlicher Selbständigkeit man sich verstecken dürfe. Unter diesen Umständen sei aber geradezu zwingend, das eminente rechtliche Interesse des Beschwerdeführers am Ausgang des Verfahrens und damit auch an einer Akteneinsicht anzuerkennen.
Der Beschluss sei mit Willkür behaftet und verstosse gegen jegliches Recht. Der Staatsgerichtshof sei vom Beschwerdeführer angerufen worden, weil seine Rechte auf ein faires Verfahren und auf willkürfreie Behandlung seiner Interessen gravierend verletzt seien. Schliesslich unterliege es keinem Zweifel, dass die von den Beschwerdegegnerinnen C R und S K angestrebten Verfahren die Rechtsphäre des Beschwerdeführers unmittelbar tangiert hätten. Es sei klar, dass der Ausgang des Verfahrens die Stifter- und Begünstigtenrechte des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil verändern würden, wenn die Stiftung dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ordnungsgemäss bzw. pflichtgemäss verteidigt werde. Die Rechtsposition des Obergerichtes sei nicht vertretbar. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Oktober 2005 zu 05 CG.2002.92 sei unbehelflich, um die Interessen des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Im dortigen Beschluss habe der Oberste Gerichtshof keinesfalls sein rechtliches Interesse an der Nebenintervention für erörterungsbedürftig gehalten, sondern ein Rechtsverhältnis eines wirtschaftlichen Stifters und der Stiftung bei einer treuhänderischen Gründung. Die Stellung eines Nebenintervenienten sei bejaht worden. Es sei geradezu grotesk, wenn das Obergericht, welches sich seit neun Jahren mit demselben Sachverhalt betreffend die gleichen Stiftungen beschäftige, behaupte, dass ein vergleichbarer Sachverhalt aller Verfahren vorliegend nicht erkennbar sei (Verweis auf 04 CG.2000.203, 02 CG.2001.317, 05 CG.2002.92, 10 CG.2003.64 und 04 CG.2005.41).
Bezeichnenderweise habe das Gericht zu 09 CG.2004.320-102 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht entsprochen. Im dortigen Verfahren bestehe kein Zweifel an seinen Rechtsinteressen, obwohl auch die gleichen Stiftungen am Verfahren beteiligt gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Verfassungsmässigkeit und der Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung werde der Staatsgerichtshof den angefochtenen Obergerichtsbeschluss für verfassungswidrig erklären müssen.
7.2. Zum Kostenspruch in der angefochtenen Obergerichtsentscheidung wird Folgendes ausgeführt:
Die Bemessungsgrundlage für den Antrag auf Akteneinsicht sei gemäss Art. 3 Abs. 3 GGG zu bestimmen. Völlig zu Recht habe der Erstrichter auch im Parallelverfahren diesen Streitwert mit CHF 500.00 bestimmt (Verweis auf Beschluss 09 CG.2004.320-102).
Der Senat verkenne, dass der Beschluss des Landgerichtsvorstandes nicht wegen der Bemessungsgrundlage, sondern wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung über Akteneinsicht sei gemäss Art. 3 Abs. 3 GGG der Streitwert zu bestimmen. Es bestehe nicht der geringste Grund, von der ständigen Rechtsprechung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzugehen.
Dem Beschluss sei zu entnehmen, dass die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör hätten, wenn die Entscheidung zu ihrem Nachteil ausgefallen sei. Vorliegend habe das Obergericht verkannt, dass die Entscheidung des Landgerichtes zu ihrem Vorteil gefallen sei. Weswegen den Parteien nun mehrmals das rechtliche Gehör eingeräumt worden sei, sei nicht erkennbar. Es sei willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer dadurch mehr an rechtlichen Nachteilen erwachsen würden.
Schliesslich unterliege keinem Zweifel, dass der Antrag auf Akteneinsicht eines nicht Beteiligten des Verfahrens keinen Zwischenstreit auslösen könne. Ein Vergleich mit einer Nebenintervention, Auferlegung einer aktorischen Kaution oder Prozesseinreden sei nicht möglich für das vorliegende Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten. Auch dadurch erweise sich der Beschluss als verfassungswidrig.
Es sei nicht möglich, die Entscheidung zum Kostenpunkt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil die Begründung zur Gänze fehle. Somit sei auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine nachvollziehbare Begründung bzw. auf ihre Verfassungsmässigkeit verletzt.
8. Die Beschwerdegegnerinnen C R und S K erstatteten mit Schriftsatz vom 22. September 2008 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragten und dies wie folgt begründeten:
8.1. Aus dem Umstand, dass der Staatsgerichtshof die ehemalige Bestimmung, wonach der Landgerichtsvorstand für die Beurteilung eines Akteneinsichtsantrages gemäss § 219 ZPO zuständig gewesen sei, als verfassungswidrig aufgehoben habe, könne der Beschwerdeführer vorliegend nichts gewinnen. Gegenständlich habe nämlich der zuständige Prozessrichter, wie dies durch das Erkenntnis des Staatsgerichtshofes festgehalten worden sei, über den Akteneinsichtsantrag des Beschwerdeführers befunden und dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Entscheidung zugestellt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verhinderten weder das Land- noch das Obergericht die Akteneinsichtnahme des Beschwerdeführers, vielmehr sei ihm wiederholt ein rechtliches Interesse an einer solchen Akteneinsicht abgesprochen worden, da dieses rechtliche Interesse eben nicht vorliege. Vorliegend seien nicht die "Stiftungen des Beschwerdeführers blockiert" worden, sondern vielmehr seien unrechtmässig vorgenommene Vermögenszuwendungen an diese Stiftungen durch die tatsächlich Berechtigten in verschiedensten Verfahren bekämpft und Zahlungsansprüche gegen die Stiftungen gerichtlich durchgesetzt worden. Der Stiftungsrat der im gegenständlichen Verfahren betroffenen juristischen Person habe bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es den Begünstigten jederzeit frei stehe, Akteneinsicht bei ihm zu nehmen und sich so Kenntnis über den Stand der jeweiligen Verfahren bzw. der Stiftungsangelegenheiten zu verschaffen. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bereits Gebrauch gemacht, weshalb überhaupt nicht ersichtlich sei, weshalb er immer wieder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen versuche, wenn dies nicht mit dem Ziel sein sollte, die gegenständlichen Verfahren zu verschleppen und unnötigen Aufwand für die involvierten Parteien zu kreieren.
Abgesehen von den immensen Kosten, die damit verbunden seien, hätten auch immer wieder die Gerichtsbehörden und zwar die ordentlichen Gerichte gleich wie der Staatsgerichtshof über die gleichen unschlüssigen und nicht nachvollziehbaren Begehren des Beschwerdeführers zu befinden. Der Beschwerdeführer vermische wirtschaftliches mit rechtlichem Interesse und negiere auch seine Position innerhalb der betroffenen Stiftungen wiederholt und beharrlich. Eine willkürliche Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers sei dem gesamten Verfahren nicht zu entnehmen, da er, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sei, über seine Position innerhalb der Stiftung die entsprechenden Informationen zu erhalten.
Widersprüchlich seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn er argumentiere, dass der vorliegende Prozess keinesfalls mit einem anderen Fall verglichen werden könne und er auf der anderen Seite immer wieder Parallelverfahren ins Treffen führe, bei denen ihm unter anderen Prozessvoraussetzungen ein rechtliches Interesse zugekommen sei. In dem vom Beschwerdeführer für die Darlegung oder Bekräftigung seines rechtlichen Interesses zitierten Verfahren sei es nämlich noch um den rechtlichen Bestand der jeweiligen Stiftungen gegangen, was vorliegend nicht mehr streitig sei und auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden sei. Sohin könne der Beschwerdeführer ein ausschliesslich wirtschaftliches Interesse an den von ihm gestellten Anträgen haben, was aber weder für die Gewährung einer Akteneinsicht (die, wie bereits mehrfach ausgeführt, ohnehin auf einfacherem Wege erfolgen könne) noch für die Zulassung als Nebenintervenient ausreichend sei.
8.2. Es sei auch nicht die Pflicht oder die Aufgabe des Staatsgerichtshofes, Kostenentscheidungen der Vorinstanzen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer seien vorliegend sämtliche Rechtsmittelmöglichkeiten eröffnet worden, weshalb sich die vorliegenden Entscheidungen nicht als willkürlich oder sonst verfassungsrechtlich bedenklich erweisen würden.
9. Die A Stiftung erstattete mit Schriftsatz vom 30. September 2008 ebenfalls eine Gegenäusserung mit dem gleichen Antrag auf Beschwerdeabweisung; dies mit folgender Begründung:
9.1. Es sei richtig, dass sich der Staatsgerichtshof schon einmal in dieser Prozesssache mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers befasst habe. Dort sei es aber lediglich darum gegangen, inwieweit der Landgerichtsvorstand gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dazu berufen sei, über den Antrag auf Akteneinsicht in anhängigen Verfahren zu entscheiden. Es sei dann mit Urteil vom 3. Dezember 2007 der § 219 Abs. 2 ZPO, der vorsehe, dass ausschliesslich der Landgerichtsvorstand zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht legitimiert sei, als verfassungswidrig aufgehoben worden.
9.2. Der nunmehr gegen die zuständigen Richter des Land- und Obergerichtes erhobene Vorwurf, diese würden "mit aller Kraft die Offenlegung des Aktes verhindern", sei völlig unberechtigt; gehe es doch vor allem um die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer solchen Akteneinsicht zustehe oder nicht. Dritte Personen könnten gemäss § 219 Abs. 2 ZPO nur dann in den Prozessakt Einsicht nehmen und Abschriften erhalten, wenn die Zustimmung beider Parteien vorliege. Fehle eine solche Zustimmung, könne einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache, eine solche Akteneinsicht gestattet werden.
Das Obergericht habe in seinem hier angefochtenen Beschluss umfassend und widerspruchfrei begründet, weshalb dem Beschwerdeführer im Verfahren der C R und S K gegen die A Stiftung kein Einsichtsrecht zustehe. Auf diese Begründung werde verwiesen.
Der Beschwerdeführer wolle nicht zur Kenntnis nehmen, dass er durch das gegenständliche Verfahren nicht "direkt ins Recht gefasst" werde, wie er behaupte. Des Weiteren müsse er zur Kenntnis nehmen, dass seine Aussage, es sei ein Rechtsmissbrauch bei Errichtung der Stiftungen erstellt worden, nicht zutreffe. Die Stiftungen seien ordnungsgemäss errichtet worden und seien eigenständige juristische Personen. Die wesentliche Frage in den anhängigen Streitigkeiten sei aber die, inwiefern ihm die Gelder, die dem Beschwerdeführer (neben dem entsprechenden Stiftungs-Grundkapital von CHF 30'000.00) von seinen Eltern bzw. seiner Mutter geschenkt worden seien oder nicht, und inwiefern die klagenden Schwestern berechtigt seien, aus den vom Beschwerdeführer eingebrachten Geldern entsprechende Anteile im Rahmen ihre Stellung als Miterben nach dem verstorbenen gemeinsamen Vater S B heraus zu verlangen.
Im vorliegenden Verfahren gehe es also nicht um "die Geheimhaltung der Akten".
Vielmehr werde die A Stiftung ordnungsgemäss anwaltlich vertreten und es sei im Verfahren 05 CG.2008.41 sogar der Antrag auf Klagsabweisung gestellt worden.
9.3. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich auf den Akt 09 CG.2004.320, ON 202 [richtig: 102], hinweise und damit argumentiere, dass in diesem Verfahren seinem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen worden sei, sei dazu auszuführen: Im angefochtenen Beschluss habe sich das Obergericht eingehend damit auseinandergesetzt, dass der 1. Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2005, GZ 05 CG.2002.92-194 das rechtliche Interesse des Antragstellers auf Beitritt eines Nebenintervenienten bejaht habe. Allerdings habe das Obergericht in einem weiteren Beschluss vom 6. Oktober 2005, GZ 05 CG.2002.92-205, seine differenzierte Meinung vertreten, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf Beitritt als Nebenintervenient "durchaus erörterungsbedürftig wäre". Im angefochtenen Beschluss habe sich das Obergericht wiederum mit dem behaupteten rechtlichen Interesse als Grundlage einer Akteneinsicht sehr eingehend befasst, dies unter Berücksichtigung von Lehrmeinung und der bereits getroffenen Entscheidungen. Es sei dann begründet zur Auffassung gelangt, dass dem Erstrichter in seinem Beschluss vom 23. Juni 2008, ON 46, kein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Mit dem müsse es sein Bewenden haben, auch wenn es dem Beschwerdeführer nicht passe.
9.4. Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein, dies auch nicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Streitwertbemessung. Die Bemessungsgrundlage sei nach dem vom Beschwerdeführer zitierten Art. 3 Abs. 3 GGG nach freiem Ermessen amtswegig festzusetzen und zwar allenfalls nach Durchführung von Erhebungen. Der Streitwert im gegenständlichen Prozess betrage CHF 1 Mio. Im gegenständlichen Verfahren sei nach freiem Ermessen vom Erstrichter bzw. vom Obergericht die Bemessungsgrundlage mit CHF 15'000.00 amtswegig festgesetzt worden. Dies entspreche dem Gesetz. Wie widersprüchlich das Vorbringen des Beschwerdeführers sei, zeige schon der Umstand, dass er den Streitwert für diese Beschwerde nicht mit CHF 15'000.00, sondern mit CHF 20'000.00 selbst festgesetzt habe. Er könne sich somit nicht beschweren, dass im gegenständlichen Fall eine unrichtige Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens auf Akteneinsicht von Amts wegen in Ausübung des freien Ermessens festgelegt worden sei. Seine diesbezügliche Rüge erweise sich somit als nicht nachvollziehbar. Jedenfalls liege auch diesbezüglich keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers vor.
10. Mit Schreiben vom 19. September 2008 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 13. August 2008, 05 CG.2008.41-106, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter unter anderem deshalb, weil ihm das Obergericht im Beschwerdefall nur ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens 05 CG 2008.41 attestiert und somit das Recht auf Akteneinsicht verneint habe.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht habe in verschiedenen anderen Verfahren ein entsprechendes rechtliches Interesse des Beschwerdeführers bejaht. Diese Änderung der Rechtsprechung des gleichen Senates bei unveränderter Sach- und Rechtslage "[ver]wundere schon sehr".
Damit rügt der Beschwerdeführer aber im Ergebnis auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV. Nach der StGH-Rechtsprechung genügt es, wenn eine Grundrechtsrüge zumindest implizit erhoben wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Gerade wenn ein Beschwerdeführer, wie im Beschwerdefall, nicht anwaltlich vertreten ist, sind hierbei keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss gegen diese beiden Grundrechte verstösst.
2.2. Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt ausgeführt hat, ergibt sich beim Vergleich von Gerichtsentscheidungen ein enger Zusammenhang zwischen den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gleichbehandlung und auf ein Mindestmass an Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2001/75, a. a. O., mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126 Erw. 5]).
2.3. Im Beschwerdefall bezieht sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Obergerichtsbeschlüsse zu 04 CG.2005.41-90 und 05 CG.2002.92-194. Der letztgenannte Fall ist mit dem Beschwerdefall, wie das Obergericht zu Recht ausführt, nicht zu vergleichen, da dort noch die rechtliche Existenz der Stiftung - und somit auch die Begünstigtenstellung des Beschwerdeführers - in Frage gestellt worden war. Im Obergerichtsbeschluss 04 CG.2005.41-90 wurde jedoch in einem dem Beschwerdefall analogen Verfahren ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers bejaht. Dort machte die Mutter des Beschwerdeführers gegen eine der vom Beschwerdeführer gegründeten Stiftungen Ansprüche geltend. Anders als im Verfahren 05 CG.2002.92 wurde auch im Verfahren 04 CG.2005.41 die rechtliche Existenz der betroffenen Stiftung nicht mehr in Frage gestellt, sodass der Beschwerdeführer insoweit zu Recht von einer gegenüber dem Beschwerdefall "unveränderten" Sach- und Rechtslage ausgeht. Wenn aber ein Gericht - hier sogar der gleiche Obergerichtssenat - analoge Fälle unterschiedlich beurteilt, sind hierfür - wie erwähnt - triftige Gründe erforderlich und es sind jedenfalls erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen.
2.4. Im Beschwerdefall hat sich der zweite Obergerichtssenat mit seiner eigenen gegenteiligen Entscheidung 04 CG.2005.41-90 nicht auseinandergesetzt. Der Staatsgerichtshof erachtet deshalb im Beschwerdefall das Grundrecht auf Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV als verletzt, sodass der hier angefochtene Obergerichtsbeschluss schon aus diesem Grund als verfassungswidrig aufzuheben war. Der zweite Obergerichtssenat wird sich im zweiten Verfahrensgang mit seiner früheren Rechtsprechung auseinanderzusetzen sowie zu entscheiden und auch näher zu begründen haben, ob er davon abweichen will oder nicht.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiter im Zusammenhang mit dem Kostenspruch des hier angefochtenen Obergerichtsbeschlusses eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf Begründung und im Ergebnis auch des Gleichheitssatzes.
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst die Streitwertfestsetzung mit CHF 15'000.00, da sowohl der Landgerichtsvorstand im vorliegenden Verfahren als auch der Erstrichter im Parallelverfahren 05 CG.2004.320 (ON 120) den Streitwert mit CHF 500.00 bestimmt hätten. Dem hält das Obergericht entgegen, dass die Streitwertfestsetzung durch den Landgerichtsvorstand wegen Nichtigkeit aufgehoben wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dabei irrelevant, dass der Beschluss des Landgerichtsvorstandes wegen der aufgrund der Entschei-dung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/121 weggefallenen Zuständigkeit aufgehoben wurde; wesentlich ist vielmehr, dass damit diese Entscheidung insgesamt nichtig war und keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verfahrensverlauf haben kann. Zudem war die damit erforderliche neuerliche Festsetzung des Streitwertes durch den Erstrichter gemäss Art. 8 Abs. 4 letzter Satz RATG nicht weiter anfechtbar, sodass das Obergericht gar keine Streitwertänderung vornehmen konnte und deshalb auch zu Recht seiner eigenen Entscheidung den vom Erstgericht neu festgelegten Streitwert zugrunde gelegt hat. Entsprechend ist hier auch nicht weiter auf diese Rüge einzugehen.
3.2. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht den anderen Verfahrensparteien das rechtliche Gehör gewährt und sie zur Gegenäusserung eingeladen habe, obwohl die erstgerichtliche Entscheidung zu deren Gunsten ausgefallen sei, so ist auch diese Rüge unbegründet. Zwar ist einzuräumen, dass der Verzicht eines Gerichtes auf die Einholung einer Gegenäusserung in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zugunsten der Gegenpartei entschieden wird, zu keiner Gehörsverletzung führt. Indessen kann einem Gericht nie zum Vorwurf gemacht werden, wenn es der Gegenpartei vorgängig zu seiner Entscheidung Gelegenheit zu einer Gegenäusserung gibt, auch wenn dadurch Kosten verursacht werden.
3.3. Wenn der Beschwerdeführer weiter in Abrede stellt, dass ein Akteneinsichtsantrag ein Zwischenverfahren auslösen könne, und er hierbei dem Obergericht auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst hat das Obergericht durchaus eine genügende Begründung gegeben, indem es dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines solchen Zwischenverfahrens auseinandergesetzt hat. Im Übrigen wäre die Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn diese Begründung materiell unrichtig wäre (StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]). Indessen ist diese Begründung auch materiell richtig. Denn gerade dann, wenn ein Antrag von einer dritten Partei, welche (bisher) nicht Partei des Hauptverfahrens war, gestellt wird, kann es sich um nichts anderes als um ein Zwischenverfahren handeln.
3.4. Demnach erweist sich der Kostenspruch des hier angefochtenen Obergerichtsbeschlusses als verfassungskonform.
4. Da sich der Obergerichtsbeschluss aber, wie ausgeführt, in der Hauptsache als verfassungswidrig erweist, war der vorliegenden Individualbeschwerde insgesamt spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Obergerichtsbeschluss aufzuheben.
5. Mit der Entscheidung über die vorliegende Individualbeschwerde ist der vom Beschwerdeführer erhobene Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war entsprechend dem in diesem Individualbeschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren zugrunde gelegten Streitwert auf CHF 15'000.00 herabzusetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 9. Februar 2009