Art. 31 Abs. 1 LV Art. 6 Abs. 1 , Art. 3 EMRK § 167 Abs. 2 , § 3 StPO
Art 167 Abs 3 StPO bestimmt ausdrücklich die Anhörung des Anklägers über einen Anklageeinspruch. Die Nichtzustellung einer als Einspruch behandelten Stellungnahme des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführer beschnitt deren grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise, da diese damit tätsächlich keine Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt dazu darzulegen.
StGH 2008/1
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. September 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Ralph Wanger und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: I Holding AG
Beschwerdegegner: A M
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Wilhelm & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 3. Dezember 2007, 11UR.2007.180-20
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 3. Dezember 2007, 11 UR.2007.180-20, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'681.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführer haben unter anderem auch gegen den Beschwerdegegner am 21. Juni 2007 bei der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der Verleumdung, der Kreditschädigung, der üblen Nachrede und eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz eingebracht.
Begründet wurde diese Anzeige im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin zu 3. sei mit der dem Beschwerdegegner zuzuordnenden Firma A GmbH in einem Vertragsverhältnis gestanden. Die A GmbH habe für die Beschwerdeführerin zu 3. Internetserverdienstleistungen erbracht und in diesem Rahmen auch die Verwaltung und das Hosting von der Beschwerdeführerin zu 3. zustehenden Internet- und E-Mail-Adressen übernommen. Es sei dann in der Folge zu Differenzen hinsichtlich der von der A GmbH erbrachten Dienstleistungen gekommen, woraufhin zur Aktenzahl 06 CG.2007.111 ein Zivilverfahren initiiert worden sei, in welchem es um die Berechtigung von Leistungen der A GmbH gehe. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Beschwerdegegner auch mitgeteilt, er werde die Domainverwaltung und das Hosting für die Domains der Beschwerdeführer einstellen und keine weiteren Dienstleistungen mehr erbringen. Noch vor der Einstellung der Dienstleistungen habe die A GmbH auf sämtlichen der Beschwerdeführerin zu 3. zuzuordnenden Internet-Seiten die folgende Meldung ins Netz gestellt:
"Due to outstanding payments and an ongoing investigation for swindling, the access to this website has been suspended."
Diese Meldung sei auch auf Deutsch mit folgendem Wortlaut angezeigt worden:
"Aufgrund ausstehender Zahlungen und laufender Ermittlungen wegen Betrugs wurde der Zugriff auf diese Website blockiert."
Durch die Veröffentlichung dieser Meldung habe unter anderem auch der Beschwerdegegner strafrechtlich relevante Handlungen begangen. Es sei diesbezüglich zu 04 CG.2007.156 auch schon ein Amtsbefehl zur Unterlassung erwirkt worden.
2. Am 8. Oktober 2007 gab die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft nach der Durchführung von Vorerhebungen gegenüber dem Untersuchungsrichter die Erklärung ab, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners kein Grund gefunden werde (§ 22 Abs. 1, 2. Satz StPO). Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 9. Oktober 2007 wurden die Vorerhebungen deshalb gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt und die Beschwerdeführer mit Schreiben des Untersuchungsrichters vom 9. Oktober 2007 darüber verständigt, dass sie gemäss § 173 StPO berechtigt seien, binnen vierzehn Tagen beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung der Untersuchung zu stellen oder die Anklageschrift bzw. einen Strafantrag einzubringen.
3. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 (ON 13) stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbindung der Verfahren 11 UR.2007.180 und 11 UR.2007.187.
Begründet wurde dieser Antrag damit, das Verfahren 11 UR.2007.180 sei, wie erwähnt, eingestellt worden. Im Verfahren 11 UR.2007.187, in welchem es um eine Privatanklage gegen den Beschwerdegegner und andere gehe, seien die Beschwerdeführer aufgefordert worden, binnen vierzehn Tagen weitere Anträge zu stellen. Da diese beiden Strafakten denselben Beschuldigten (nämlich den Beschwerdegegner) beträfen und daher die gemeinsame Behandlung dieser vorgeworfenen Straftaten zweckmässig sei, würden diese beiden Strafverfahren gemäss § 67 Abs. 2 StPO zu verbinden sein.
Im gleichen Schriftsatz erstatteten die Beschwerdeführer eine Anklageschrift als Privat- und Subsidiarankläger an das Land- als Kriminalgericht. Beantragt wurde, den Beschwerdegegner wegen des Verbrechens nach § 126a Abs. 1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB, wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 112 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu bestrafen. Begründet wurde diese Anklageschrift im Wesentlichen wie folgt:
Im Herbst 2006 sei es zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin zu 3. zu einem geschäftlichen Kontakt im Zusammenhang mit der Migration von Domainnamen und der Betreuung von Internetseiten gekommen. Die Übertragung der Internetseiten und entsprechender E-Mail-Adressen sei deshalb notwendig geworden, weil es zwischen den Beschwerdeführern und ihrem ehemaligen Treuhänder G E zu Zerwürfnissen gekommen sei. Der Beschwerdegegner habe dann die Domains www.i....li, www.m....at sowie www.m....com auf Server der A GmbH K I Services übertragen. Er habe in weiterer Folge verschiedene Arbeiten durchgeführt, welche von den Beschwerdeführern zumindest in der Form, wie sie abgerechnet worden seien, nicht in Auftrag gegeben worden seien. Diese Auffassungsunterschiede seien Gegenstand eines Zivilprozesses, welcher zu 06 CG.2007.111 vor dem Landgericht behänge und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe es der Beschwerdegegner offensichtlich als zielführend erachtet, gegen den Beschwerdeführer zu 1. und andere eine Strafanzeige wegen angeblichen Betruges einzubringen. Der Beschwerdegegner habe daraufhin im Juni 2007 die Daten, die im Eigentum der Beschwerdeführer zu 1. und 3. stünden, eigenmächtig dahingehend abgeändert und verfälscht, dass er Meldungen folgenden Inhalts aufgeschaltet habe:
"Due to outstanding payments and an ongoing investigation for swindling against M L, the access to this website has been suspended."
"Aufgrund ausstehender Zahlungen und laufender Ermittlungen wegen Betrugs gegen M L wurde der Zugriff auf diese Website blockiert."
"Welcome to K Internet Server. If you were attempting to reach the website of a company of M L, please be aware these services have been cancelled. M L was previously advised to remove his domains from K Internet Server and has failed to do so. If you have encountered problems with M L, C B or one of their companies, you may contact us to discuss the possibility of collaboration in legal actions."
"Herzlich Willkommen auf dem Server der K I Services. Falls Sie eine Website einer Firma von M L suchen: der Zugriff wurde gesperrt und er wurde bereits mehrfach aufgefordert, seine Domains von unserem Server zu entfernen. Bitte teilen Sie uns mit, falls Sie von M L, C B oder einer ihrer Firmen geschädigt worden sind, damit wir eine allfällige Zusammenarbeit auf juristischer Ebene prüfen können."
Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdegegner ihm überlassene Daten unberechtigterweise verändert und die ursprünglichen Daten insofern unbrauchbar gemacht, als ein Zugriff auf diese ab dem Zeitpunkt der Aufschaltung der Meldung nicht mehr möglich gewesen sei. Durch das Veröffentlichen im Internet seien diese Meldungen einem besonders grossen Kreis von Anwendern weltweit zugänglich gemacht worden. Daraus sei auch ein besonders grosser Schaden für die Beschwerdeführer entstanden. Diese seien denn auch von verschiedenen Geschäftspartnern kontaktiert worden bzw. hätten diese um Aufklärung ersucht, da ansonsten die Geschäftsbeziehungen zu den Beschwerdeführern sofort eingestellt würden. Der Beschwerdegegner habe gewusst, dass es sich bei den von ihm betreuten E-Mail-Adressen und Internetseiten um Daten der Beschwerdeführer handle und er über diese nicht verfügen und diese abändern dürfe. Trotz dieses Wissens habe er die entsprechenden Daten manipuliert und eigene Meldungen auf diesen Internetseiten publiziert. Er habe damit gegen die Bestimmung des § 126a Abs. 2 StGB verstossen.
Der Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführer zu 1. und 2. weiters eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, indem er auf den Internetseiten zunächst veröffentlicht habe, dass gegen den Beschwerdeführer zu 1. wegen Betrugs ermittelt werde, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme und die Beschwerdeführer noch andere inländische Firmen schädigten. Diese Meldungen seien auch über Suchmaschinen, wie etwa Google, aufgeschaltet worden, sodass ein besonders grosser Schaden entstanden sei. Der Beschwerdegegner habe durch seine Handlungen den Eindruck erweckt, als ob mehrere inländische Firmen durch die Beschwerdeführer geschädigt worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdegegner habe dadurch den Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht. Da der Beschwerdegegner auch gewusst habe, dass die von ihm erhobenen Beschuldigungen betreffend den Beschwerdeführer zu 1. nicht gerechtfertigt seien, habe er auch den Tatbestand der Verleumdung verwirklicht. Das Betrugsverfahren sei denn auch eingestellt worden. Der Beschwerdegegner habe durch seine Handlungen auch eine Kreditschädigung der Beschwerdeführer in Kauf genommen und habe sich somit auch deshalb zu verantworten.
4. Mit Datum vom 5. November 2007 erstattete der Beschwerdegegner über entsprechende Aufforderung eine Stellungnahme zur Anklageschrift der Beschwerdeführer und wies darin die erhobenen Vorwürfe zurück.
Zur Begründung führte er an, seine Firma sei im Jahr 2006 von der Beschwerdeführerin zu 3. beauftragt worden, mehrere Internet-Domains zu migrieren, zahlreiche E-Mail-Adressen und zwei Content-Management-Systeme einzurichten sowie eine umfangreiche Dokumentation einzuscannen. Obwohl diese Arbeiten termingerecht ausgeführt worden seien, sei die entsprechende Rechnung bis heute nicht bezahlt worden. Über entsprechendes Nachfragen habe es immer geheissen, die Zahlung sei gerade veranlasst worden oder werde in Kürze ausgelöst. Weil gegen einen daraufhin erwirkten Zahlbefehl Widerspruch eingelegt worden sei und auch an einer später abgehaltenen Vermittlungsverhandlung niemand erschienen sei, habe der Beschwerdegegner die Forderung auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht und gleichzeitig eine Anzeige wegen Betrugs erstattet. Im September 2007 sei zur Aktenzahl 06 CG.2007.111 ein Urteil ergangen, in welchem die Beschwerdeführerin zu 3. zur Zahlung verpflichtet worden sei.
Aus den Gerichtsakten gehe hervor, dass es der Beschwerdeführerin zu 3. sogar mittels gerichtlicher Anordnung verboten gewesen sei, über ihre Aktiven zu verfügen. Für die Aufträge habe deshalb offensichtlich keine Zahlungsabsicht bestanden. Der Beschwerdegegner habe deshalb mit Befremden im Oktober 2007 zur Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer zu 1. eingestellt habe. Einen Weiterzug des Verfahrens auf eigene Kosten habe der Beschwerdegegner deshalb als aussichtslos erachtet, weil der Beschwerdeführer zu 1. über einen liberianischen Diplomatenpass verfüge und deshalb in Liechtenstein strafrechtlich nicht belangt werden könne.
Da die Beschwerdeführerin zu 3. die Server seiner Lieferanten im Mai 2007 trotz ausstehender Zahlungen immer noch intensiv genutzt habe, habe er zu jenem Zeitpunkt die Providing-Dienstleistungen gekündigt. Mit Ablauf der Kündigungsfrist habe für ihn die Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin zu 3. geendigt. Er habe seinen Lieferanten, Mitarbeitern und Externen mitteilen müssen, dass sämtliche Auslagen verloren seien und eine Anzeige wegen Betrugs eingereicht worden sei. Die Kündigungsfrist sei daraufhin verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführerin zu 3. die Domains wegmigriert habe. Ein paar Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist sei wohl durch einen Lieferanten auf einem Server in der Schweiz bei den betroffenen Domains der Hinweis vermerkt worden, dass der Zugriff auf die Website wegen Nichtbezahlung und entsprechender Ermittlungen gesperrt worden sei. Dies habe auch der Wahrheit entsprochen. Dieser Hinweis sei im Internet nur sichtbar gewesen, weil die Beschwerdeführerin zu 3. die bei der Registrierungsbehörde Switch hinterlegte Information nicht richtig gestellt habe, obwohl sie gemäss Vertrag mit Switch dazu verpflichtet gewesen wäre. Weder der Beschwerdegegner, noch seine Firma hätten die Möglichkeit gehabt, diese Änderung bei Switch zu veranlassen. Dies könne nur der Eigentümer der Domain. Dieser sei vertraglich auch dazu verpflichtet. Für die Migration genüge ein vom Eigentümer unterschriebenes Telefax an die Switch. Die Beschwerdeführerin zu 3. habe die Domains in der Vergangenheit schon mehrfach mutiert und entsprechend gewusst, wie so etwas gehe. Für die Aufschaltungen sei somit die Beschwerdeführerin zu 3. selbst verantwortlich.
Die Vertreter der Beschwerdeführerin zu 3. (Hr. Freischer und Hr. Jelenik) seien anschliessend vom Beschwerdegegner persönlich noch mehrfach dazu aufgefordert worden, die Registrierungsinformation der Domains richtig zu stellen, was ein paar Tage später dann auch geschehen sei. Seither erscheine auf den Internet-Adressen www.m....at und www.i....li ein Text betreffend einen Amtsbefehl des Landgerichtes vom 13. Juni 2007, welcher seine Firma in Misskredit bringe. In Misskredit bringe diese Aufschaltung seine Firma deshalb, weil dadurch der Eindruck vermittelt werde, seine Firma hätte die Meldungen aufgeschaltet, obwohl dem nicht so sei.
In der Rechtfertigungsklage zum Amtsbefehl habe die Beschwerdeführerin zu 3. auch eine Schadenersatzforderung von CHF 100'000.00 geltend gemacht. Eine weitere absurde Anzeige wegen "Datenbeschädigung" sei zusätzlich gegen den Beschwerdegegner eingereicht worden. Nicht nur, dass seine Firma für ihre Arbeit ihr Geld nicht erhalten habe. Sie sei auch in zahlreiche Rechtsverfahren verstrickt und habe zusätzlichen Ärger sowie beträchtliche Aufwände und Verdienstausfälle.
5. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. November 2007 wurde vom Landgericht in der Folge als Einspruch gegen die Anklageschrift dem Obergericht vorgelegt. Dieses fasste in der angefochtenen Entscheidung vom 3. Dezember 2007 (ON 20) den Beschluss, dass dem Subsidiarantrag hinsichtlich des Faktums der Datenbeschädigung nach § 126a Abs. 1 und 2 StGB keine Folge gegeben und die diesbezügliche Anklage gegen den Beschwerdegegner nicht zugelassen werde. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Das Verfahren 11 UR.2007.187 habe Straftatbestände zum Gegenstand, deren Verfolgung im Privatanklageverfahren stattzufinden habe. Eine Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren sei durch das Erstgericht zu Recht nicht erfolgt, weil Offizial- und Privatanklagedelikte schon wegen der unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen nicht im selben Erkenntnisverfahren erledigt werden könnten. Somit sei lediglich auf den Anklagevorwurf nach § 126a Abs. 1 und 2 StGB meritorisch einzugehen.
Das Vorbringen des Beschwerdegegners in ON 15 sei durch die Vorlage zahlreicher E-Mails sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Switch für die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen, die der Domain "ch" und "li" untergeordnet seien, überzeugend bescheinigt. Daraus ergebe sich jedenfalls, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite von einer vorsätzlichen Datenbeschädigung keine Rede sein könne, weil eine Verifizierungsgrundlage für die Voraussetzungen der Wissens- und Wollenskomponente gemäss § 5 Abs. 1 StGB aus den vorliegenden Beweismitteln nicht abzuleiten sei.
Es bleibe noch anzufügen, dass der Anklageschrift ein schlüssiges Vorbringen zum tatbestandsrelevanten Schaden nicht zu entnehmen sei. Somit sei dem Subsidiarantrag keine Folge zu geben und die Anklage nicht zuzulassen. Auf die in der Anklageschrift ebenfalls enthaltenen Tatbestände, die im Privatanklageverfahren zu verfolgen und zu beurteilen seien, sei schon deswegen nicht einzugehen, weil das Erstgericht die beantragte Verbindung der Verfahren 11 UR.2007.180 und 11 UR.2007.187 nicht verfügt habe. Eine solche wäre auch aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensarten nicht mit dem der Bestimmung des § 67 Abs. 2 StPO zugrunde liegenden Rechtsschutzziel der Verfahrensvereinfachung in Einklang zu bringen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 3. Januar 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV), des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Der Staatsgerichtshof möge deshalb den angefochtenen Beschluss aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Beschwerdegegner die Tragung der Verfahrenskosten überbinden. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Das Obergericht verkenne im angefochtenen Beschluss seine Aufgabe bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Subsidiarantrages. Die Beschwerdeführer hätten nämlich beim Untersuchungsrichter Anträge zur strafrechtlichen Verfolgung des nach ihrem Dafürhalten strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners eingebracht. Unter anderem sei der Antrag gestellt worden, die entsprechenden Daten beim Beschwerdegegner sicherzustellen. Damit hätte gewährleistet werden sollen, dass eine Überprüfung dahingehend, wer die gegenständlich relevante Datenbeschädigung vorgenommen habe, erfolgen könne.
Das Wesen der Subsidiaranklage sei die Übernahme der öffentlichen Anklage durch den Privatbeteiligten. Sie sei ein Korrektiv gegen das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft. Damit jedoch die Strafverfolgung durch den Privatbeteiligten nicht zur Schikane ausarte, sei die Verfolgung durch den Subsidiarankläger erschwert und der Rechtszug beschränkt. Nur der Privatbeteiligte, nicht auch der durch die strafbare Handlung Verletzte, der sich dem Strafverfahren nicht angeschlossen habe, sei zur Erhebung der Subsidiaranklage berechtigt. An die Stellung des Subsidiaranklägers sei kein strengerer Massstab anzulegen, als an die eines Privatbeteiligten. Die Einreichung der Anklageschrift und Stellung des Subsidiarantrages bedeute auch gleichzeitig die Teilnahme am Strafverfahren als Privatbeteiligter.
Vorliegend sei ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf den ordentlichen Richter vorgenommen worden. Die Zurückweisung des Subsidiarantrages könne nämlich im ordentlichen Verfahren nicht mehr angefochten werden. Daher sei auch keine Überprüfung der Rechtsansicht des Obergerichtes mehr möglich. Dem angefochtenen Beschluss mangle es an einer triftigen Begründung, weshalb der vorliegende Subsidiarantrag nicht gerechtfertigt sein solle. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Subsidiarantrages nicht auf Beweisergebnisse eines nicht durchgeführten Verfahrens im Strafprozess zurückgegriffen werden könne. Die Ausführungen des Obergerichtes zur subjektiven Tatseite seien nicht Ergebnis eines kontradiktorischen Verfahrens. Die Beschwerdeführer hätten sich zu den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht einmal äussern können. Dies stelle auch einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.
Die subjektive Tatseite dürfe nicht Gegenstand der Prüfung eines Subsidiarantrages sein. Das Obergericht sollte einen solchen Antrag lediglich in formeller Hinsicht auf eventuelle Strafverfolgungsausschlussgründe prüfen. Die Frage, ob die subjektive Tatseite erfüllt sei, könne nur im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden.
Zum Vorwurf, es sei kein schlüssiges Vorbringen zum tatbestandsrelevanten Schaden erstattet worden, sei darauf hinzuweisen, dass es bereits aufgrund des Akteninhaltes klar sei, dass gegenständlich ein grosser Schaden entstanden sei. Dies hätten die Beschwerdeführer auch detailliert ausgeführt. Aufgrund der Aufschaltungen durch den Beschwerdegegner seien etwa zahlreiche Aufträge storniert worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer auch auf den Ermittlungsbericht der Landespolizei hingewiesen, wonach auch diese von einem grossen Schaden ausgehe. Aus dem Aktenstück 11 UR.2007.180-8, AS 159 ff., ergebe sich klar, dass ein entsprechend grosser Schaden entstanden sei.
6.2. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht keinen Grund für eine weitere strafrechtliche Verfolgung sehe. Es liefere dazu denn auch keinerlei Begründung. Durch den Umstand, dass den Anträgen, die entsprechenden Daten beim Beschwerdeführer zu beschlagnahmen, nicht nachgekommen worden sei, sei zu befürchten, dass diese Beweise für immer verloren seien. Dadurch habe aber die Strafverfolgungsbehörde in Kauf genommen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht mehr entsprechend verfolgt werden könne.
Das Recht auf einen ordentlichen Richter sei deshalb verletzt, weil sich die Strafbehörden weigerten, eine Untersuchung gegen einen möglichen Straftäter durchzuführen. Die fehlende Begründung des Obergerichtes, weshalb der Subsidiarantrag nicht gerechtfertigt sei, komme einer Rechtsverweigerung gleich. Überdies sei auch das Willkürverbot verletzt worden.
7. Mit Schreiben vom 10. Januar.2008 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichte.
8. Am 21. Januar 2008 erstattete der Vorsitzende des 3. Senates des Obergerichtes eine Gegenäusserung und beantragte, der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die subjektive Tatseite nicht Gegenstand der Prüfung eines Subsidiarverfahrens sein könne, sei in mehrfacher Beziehung verfehlt. Zunächst werde verkannt, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sei, die subjektive Tatseite aufgrund der Ergebnisse des Vorverfahrens zu prüfen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen das Verfahren einzustellen.
Ein Grossteil der Einstellungen durch die Anklagebehörde beruhten auf dem Umstand, dass die Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite aus den Beweisergebnissen des Vorverfahrens nicht abzuleiten sei. Somit liege es auf der Hand, dass die Überprüfung der Einstellung durch das Obergericht sich ebenfalls auf die Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite zu beziehen habe. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, welche Bestimmung im Übrigen wortgleich von der Bestimmung des § 213 Abs. 1 Ziff. 2 StPO aus Österreich übernommen worden sei. Nach der dazu dort ergangenen Judikatur liege ein ausreichend begründeter Verdacht immer dann vor, wenn die vorhandenen Indizien eine Verurteilung als wahrscheinlich genug erscheinen liessen. Basis seien die Ermittlungsergebnisse aus der gesamten Aktenlage (SSt 11/78; EvBl 1949/375, 1968/206), einschliesslich der enthaltenen, einer Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung rechtlich zugänglichen Beweisaussagen (Mayrhofer WK StPO, § 213, Rz. 5).
Es genüge zwar die einfache Wahrscheinlichkeit, das Gericht werde aufgrund der Beweisergebnisse zu einem Schuldspruch wegen einer mit dem angeklagten Lebenssachverhalt identen Tat gelangen. Ein Schuldspruch impliziere aber auch, dass die Voraussetzungen zur subjektiven Tatseite vorliegen müssten. Demgemäss habe sich die Prüfung sowohl im Subsidiarverfahren, als auch im Anklageüberprüfungsverfahren darauf zu beziehen. Die Gründe für die Verneinung dieser Voraussetzungen seien der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, worauf verwiesen werden dürfe.
9. Der Beschwerdegegner erstattete mit Datum vom 4. Februar 2008 eine Gegenäusserung zu dieser Individualbeschwerde. Er stellte den Antrag, der Staatsgerichtshof möge diese kostenpflichtig abweisen und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten "Verstösse" begründeten keine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV. Aus diesem Grundrecht ergebe sich nämlich nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Anspruch auf den zuständigen Richter und auf die richtige Besetzung des Gerichts. Auch sollten exekutive oder legislative Eingriffe in die Gerichtsbarkeit (bspw. durch Schaffung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder durch Schaffung von Ausnahmegerichten), aber auch Eingriffe der Judikative verhindert werden. Vorliegendenfalls habe das nach Verfassung und Gesetz zuständige Gericht in korrekter Besetzung im Rahmen seiner Zuständigkeit und seiner Befugnisse entschieden. Das materielle Ergebnis, nämlich die Nicht-Zulassung des Subsidiarantrages der Beschwerdeführer, sei nicht einmal im Ansatz als eine Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter zu bezeichnen.
9.2. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, das Obergericht könne den Subsidiarantrag lediglich in formeller Hinsicht überprüfen, weshalb die subjektive Tatseite nicht Gegenstand der Prüfung sein dürfe, könne vollumfänglich auf die Gegenausführung des Obergerichtes verwiesen werden. Angefügt werden könne, dass das Obergericht bereits in der in LES 1991, S. 73 ff. publizierten Entscheidung festgehalten habe, dass "über die Berechtigung der Anklage als solche" zu entscheiden und dabei "die Anklageschrift in formeller und materieller Hinsicht, in ihren gesamten tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und Voraussetzungen" zu prüfen sei.
9.3. Auch wenn die Entscheidung des Obergerichtes für die Beschwerdeführer "schlichtweg nicht nachvollziehbar" sei, könne darin keine Verletzung des Beschwerderechtes oder, wie die Beschwerdeführer ergänzend vorbrächten, des Willkürverbotes gesehen werden. Die aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführer fehlende Nachvollziehbarkeit ist selbstverständlich unbeachtlich. Das Obergericht habe nämlich nachvollziehbar ausgeführt, weshalb es dem Subsidiarantrag nicht stattgebe.
9.4. Das Obergericht habe am Rande ausgeführt, dass der Anklageschrift auch ein schlüssiges Vorbringen zum tatbestandsrelevanten Schaden nicht zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführer träten dem mit völlig ungeeigneten Hinweisen auf den angeblichen Akteninhalt entgegen. Dem Akteninhalt sei nämlich ausser der floskelartigen Wiederholung, dass grosser Schaden entstanden sei, nichts zu entnehmen. Eine Konkretisierung finde sich an keiner Stelle. Die Ausführungen im Bericht der Landespolizei (ON 8), auf welche die Beschwerdeführer verwiesen, könnten bestenfalls als unbedarft bezeichnet werden. Viel aufschlussreicher seien die Bemerkungen des Untersuchungsrichters vom 3. September 2007, welche im Antrags- und Verfügungsbogen festgehalten seien. Danach bestehe kein ausreichender Verdacht auf eine Verletzung von § 126a StGB. Die Einvernahme eines Vertreters der Anzeiger habe ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse gebracht, weshalb die Staatsanwaltschaft veranlasst gewesen sei, die Einstellung der Vorerhebungen zu beantragen.
Mit nur einem Mass an kritischer Distanz sei erkennbar, dass jegliche konkretisierende Grundlage zur Annahme eines tatbestandsmässigen Schadens fehle und die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt konkretes Vorbringen hierzu erstattet hätten. Es könne in diesem Zusammenhang auch auf das Zivilverfahren, welches die Beschwerdeführerin zu 3. gegen den Beschwerdegegner anstrenge, verwiesen werden (04 CG.2007.156). Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2008 (ON 7, Seite 2), sei durch den Richter die Frage der Schlüssigkeit des Leistungsbegehrens, dem jedes Vorbringen zur Höhe (gemeint wohl: des Schadens) fehle, erörtert worden. Der tatbestandsrelevante Schaden bleibe also nicht nur im Straf-, sondern auch im Zivilverfahren unbelegt, weshalb die Nichtzulassung des Subsidiarantrages durch das Obergericht zu Recht erfolgt sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist gemäss § 173 Abs. 3 StPO letztinstanzlich. Individualbeschwerden können gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend ist. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesem Eintretenskriterium ist eine Entscheidung bzw. Verfügung dann enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen ist (siehe StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 bis 1.5]). Der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist in einem eigenen Instanzenzug ergangen und schliesst diesen definitiv ab, da es sich um keine Zurückverweisungsentscheidung handelt. Er ist somit sowohl als letztinstanzlich, als auch als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht vor, ihren grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen zur subjektiven Tatseite seien nicht das Ergebnis eines kontradiktorischen Verfahrens. Die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt, sich zum Vorbringen des Beschwerdegegners zu äussern.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Verfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, insbesondere durch das darin enthaltene Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20,.Vaduz 1994, 245 ff.). Sein wesentlicher Grundgehalt ist, dass der Verfahrensbeteiligte eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1], StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw. 4.1]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, das heisst er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (StGH 2007/70, Erw. 4.1 mit Verweis auf die in dieser Hinsicht besonders strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57]).
2.2. Aus dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses ergibt sich unmissverständlich, dass das Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. November 2007 als Einspruch behandelt hat. Dem Akt ist zu entnehmen, dass dieser Einspruch dem Obergericht am 9. November 2007 vorgelegt wurde. Eine Zustellung des Schriftsatzes des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter ist nicht ausgewiesen. Es existiert zwar ein Aktenvermerk des Vorsitzenden des 3. Senates (ON 18), wonach die Senatsbesetzung mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer telefonisch erörtert wurde. Aus diesem Umstand allein kann jedoch weder auf eine Zustellung, noch darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer auf eine Gegenäusserung verzichtet hätten.
2.3. Art. 167 Abs. 3 StPO hingegen bestimmt ausdrücklich, dass das Obergericht über einen Anklageeinspruch nach Anhörung des Anklägers zu entscheiden hat. Der Aktenlage zufolge wurde jedoch die als Einspruch behandelte Stellungnahme des Beschwerdegegners den Beschwerdeführern nicht zugestellt, obwohl der Untersuchungsrichter nach § 167 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Anklagevertreter entsprechend zu benachrichtigen.
2.4. Durch diese Vorgehensweise wurden die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise beschnitten. Sie hatten nämlich tatsächlich keine Möglichkeit, ihren Standpunkt zur Stellungnahme bzw. zum Einspruch des Beschwerdegegners darzulegen. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs spielt es dabei im Übrigen keine Rolle, ob dessen Gewährung die Entscheidungsfindung des Obergerichtes überhaupt beeinflusst hätte (StGH 1996/6, LES 1997, 148 [153, Erw. 5.]; vgl. insbesondere die bereits oben zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57, Erw. 51. ff.]).
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben. Auf die übrigen Grundrechtsrügen muss deshalb nicht weiter eingegangen werden (vgl. StGH 1996/6, LES 1997, 148 [153, Erw. 5]; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [70, Erw. 4]).
4. Hinsichtlich des Kostenspruches ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern beim Addieren der einzelnen Kostenspositionen ihres Kostenverzeichnisses offenbar ein Rechenfehler unterlaufen ist, weshalb die von ihnen verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'751.80 (CHF 1'498.00 [TP 3C, inkl. ES] + CHF 113.80 [7,6 % MWSt.] + CHF 70.00 [Eingabegebühr]) auf den Betrag von CHF 1'681.80 nach unten zu korrigieren und in diesem Umfange zuzusprechen waren. Der den Beschwerdeführern zustehende Streitgenossenzuschlag konnte nicht zugesprochen werden, da die Beschwerdeführer einen solchen in ihrem Kostenverzeichnis nicht geltend gemacht haben. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. September 2008