Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV § 63 Abs. 4 ZPO
Die Verneinung der Gewährung der Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO von vorneherein nicht nur für die von einer juristische Person abgetretenen Ansprüche, sondern auch für Teilansprüche, die der Beschwerdeführer als natürliche Person ausschliesslich aus eigenem Recht geltend macht, und für diejenigen, die er sich von seiner Ehefrau, einer natürlichen Person, hat abtreten lassen, ist eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf Verfahrenshilfe und damit auch eine Verletzung des Anspruches auf ungehinderten Zugang zum Gericht im Sinne eines fairen Verfahrens.
StGH 2008/079
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter; Dr. Alexander Ospelt als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin In der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: L
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 29. Mai 2008, 09CG.2007.180-25
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29. Mai 2008, 09 CG.2007.180-25, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 3'087.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 24. August 2007 eine Klage ein, mit der er begehrte, die beklagten Parteien und nunmehrigen Beschwerdegegner zur ungeteilten Hand zu verpflichten, ihm binnen 4 Wochen den Betrag von CHF 32'488'767.00 s. A. zu bezahlen. Mit dieser Klage hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang durch Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer verbunden. Die Klage wurde auf Forderungen der M AG ("M") mit veränderlichem Kapital, die ihre Forderungen dem Beschwerdeführer abgetreten habe, gestützt. Die M befinde sich im Stadium der Liquidation und habe keine Mittel oder liquidierbaren Aktiven. Auch eine N Ltd. BVI und die Ehegattin des Beschwerdeführers C hätten ihre Schadenersatzansprüche an den Beschwerdeführer abgetreten. Wegen rechtswidrigen Verhaltens der Beschwerdegegner sei auch über eine O AG der Konkurs eröffnet worden, wodurch dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ebenfalls Schäden entstanden seien.
1.1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 13. September 2007 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit der Prozessführung abgewiesen. Der Beschwerdeführer nehme mit seiner Forderung aus Gewinnentgang der M eine geradezu atemberaubende Performance an und verlange schon Gewinne für die Zukunft. Bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles würde ein Beschwerdeführer keinesfalls den zukünftigen zu erwartenden Schaden schon betragsmässig samt Verzugszinsen geltend machen, sondern allenfalls die Feststellung der Haftung der Beschwerdegegner für zukünftige Schäden begehren. Eine solche Vorgehensweise sei mutwillig und es sei daher die Verfahrenshilfe zur Gänze zu versagen.
1.2. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 29. November 2007 (ON 14) keine Folge.
1.3. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 8. Februar 2008 stützte der Beschwerdeführer seine Forderung noch auf einen weiteren Haftungstatbestand, nämlich ein Fehlverhalten der Depotbank (zweitbeklagte Partei) im Hinblick auf die Rücknahme der Fondsanteile, und führte noch näheres zum geltend gemachten Direktschaden aus. Der direkte Schaden, der vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, belaufe sich auf CHF 5'148'763.00. Dabei handle es sich um frustrierte Aufwendungen des Beschwerdeführers für die Firmen der M, die durch erzielten Gewinn der Gesellschaft abgedeckt worden wären. Dieser Betrag setze sich zusammen aus entgangenem Gewinn bis 31. Dezember 2007, aus Zahlungen des Beschwerdeführers für die M über CHF 326'000.00, aus einer Forderung für ein übernommenes Darlehen über 667'898.50, aus einem Forderungsverzicht des Beschwerdeführers und der N Ltd. BVI über CHF 510'523.90 und aus dem Verlust der Forderungen des Beschwerdeführers, von C und der N Ltd. gegenüber der O AG über CHF 1'344'349.60. Auch wenn die vom Beschwerdeführer aufgeschlüsselten Forderungen sich überwiegend aus abgetretenen Forderungen zusammensetzten, habe der Beschwerdeführer auch aus eigenem Recht Anspruch auf Ersatz dieser Schäden. Dies auch deshalb, weil er alleiniger wirtschaftlich Berechtigter und Finanzier der M gewesen sei und durch deren wirtschaftliche Zerstörung um den Wert geschädigt worden sei, den das Unternehmen der M dargestellt habe. Dieser verlorene Firmenwert belaufe sich auf jeden Fall auf die vorhin genannte Summe. Mit diesem Schriftsatz schränkte der Beschwerdeführer das Klagebegehren auf CHF 5'148'763.00 ein und erhob gleichzeitig ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Haftung der Beschwerdegegner für den der M verursachten Schaden. Zudem stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, im Wesentlichen mit der Begrünung, dass seine finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 ZPO erfüllten und überdies durch die Einschränkung des Klagebegehrens keine Mutwilligkeit der Klagsführung mehr vorliege.
2. Mit Beschluss vom 12. März 2008 wies das Landgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erneut ab, nahm zunächst auf die Begründung der ersten Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor der Klagseinschränkung sowie auf die Begründung der Rekursentscheidung des Obergerichtes Bezug und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der von ihm nunmehr geltend gemachten Schäden selbst bei Zutreffen von dessen Behauptungen nicht gegeben sei. Sowohl die M als auch die BVI-Gesellschaft N Ltd. seien als Rechtspersönlichkeiten existent. Deren Schadenersatzansprüche würden daher Ersatzansprüche des Beschwerdeführers ausschliessen. Soweit dem Beschwerdeführer die Schäden der genannten Gesellschaften abgetreten worden seien, scheitere eine Bewilligung der Verfahrenshilfe daran, dass der Oberste Gerichtshof erkannt habe, dass die Abtretung von Forderungen einer juristischen Person, die zufolge der Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenshilfe erhalten könne, an eine natürliche Person zur Erlangung der Verfahrenshilfe eine Gesetzesumgehung darstelle und daher nicht geschützt werden könne. Die Verfahrenshilfe zur Durchsetzung der von C abgetretenen Ansprüche scheitere schon daran, dass eine Teilverfahrenshilfe in Liechtenstein nicht möglich sei.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht, welchem dieses mit Beschluss vom 29. Mai 2008 (ON 25) keine Folge gab. Seinen Beschluss begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zunächst rüge der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht im Hinblick auf die von der M abgetretenen Ansprüche eine Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen sehe. Insoweit sei der Kürze halber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 im Parallelverfahren CO.2007.4 zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof habe darin ausgesprochen, dass zufolge des klaren Wortlautes des § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe nur einer natürlichen Person bewilligt werden könne. Somit sei es nicht möglich, der M - sollte sie als Beschwerdeführerin auftreten - Verfahrenshilfe zu bewilligen. Die Abtretung der Ansprüche der M an eine mittellose natürliche Person stelle eine Gesetzesumgehung dar. Soweit also im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer abgetretene Ansprüche der M geltend mache, komme schon aus dem zuletzt erwähnten Grund die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht. Ob die Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO, die die Möglichkeit der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen beschränke, verfassungswidrig sei oder nicht, sei vom ordentlichen Gericht nicht zu prüfen.
3.2. Was das weitere Argument des Beschwerdeführers betreffe, dass er sein eingeschränktes Klagebegehren hilfsweise auch darauf gestützt habe, dass er durch den Verlust des Wertes der M direkt geschädigt sei, sei zunächst zu betonen, dass eben dieser Rechtsgrund nur neben anderen herangezogen werde (Arg. hilfsweise). Es ergebe sich auch aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsache und zwar zur ursprünglich geltend gemachten Forderung wie auch zur Klagseinschränkung, dass teils Forderungen aus behauptetem eigenen Recht, teils Forderungen der M geltend gemacht würden bzw. Teilforderungen sich auf beide Rechtsgründe stützen würden. So stütze sich auch das Feststellungsbegehren auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" (ON 17, S. 17). Auch die Zessionserklärungen würden Forderungen "aus welchem Rechtsgrund auch immer" betreffen. Der Richter habe sohin im Verfahren materiell nicht nur zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen dem Beschwerdeführer persönlich zustehen würden, sondern genauso, ob sie dem Beschwerdeführer aus den Abtretungen zuzuerkennen seien. Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht auf Ansprüche, bei denen letztlich urteilsmässig erkannt werde, dass sie dem Beschwerdeführer persönlich zustehen, beschränkt werden könne, sei an sich auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Verlust des Firmenwertes (auch) als persönlicher Schaden geltend gemacht werde, irrelevant. Es sei dazu nur festzuhalten, dass auch diese Argumentation verfehlt sei. Wenn die M durch schädigendes Handeln der Beschwerdegegner einen Schaden erlitten habe und dadurch der Wert der M gemindert worden sei, so sei diese Verminderung des Wertes nur scheinbar, da eben die Schadenersatzforderung der M in einem solchen Falle wieder in die Aktiva aufzunehmen wäre. Mit anderen Worten: Wenn eben die M ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern durchsetze, so sei durch das schädigende Verhalten der Beschwerdegegner letztlich bei der M kein Schaden erstanden oder mit den Worten des Beschwerdeführers der Firmenwert nicht gesunken.
3.3. Schliesslich beziehe sich der Beschwerdeführer darauf, dass gemäss § 63 Abs. 4 ZPO die Bewilligung einer Teilverfahrenshilfe möglich sei, also die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf jene Ansprüche, die der Beschwerdeführer aus eigenem Recht geltend mache. Zunächst sei festzuhalten, dass der Begriff der Teilverfahrenshilfe falsch verstanden werde. Mit dem Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung, LGBI. 1994 Nr. 10, seien die in Österreich in Geltung stehenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (§ 63 bis 73 ZPO) im Wesentlichen übernommen worden. Schon in dieser Fassung habe auch das liechtensteinische Recht in der Bestimmung des § 64 Abs. 2 ZPO die Teilverfahrenshilfe gekannt, weil bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen gewesen sei, welche der in § 64 Abs. 1 ZPO aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden würden. Nur bei Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer seien alle Begünstigungen des Abs. 1 in vollem Ausmass zu bewilligen gewesen. Es habe demnach schon in der ursprünglichen Fassung LGBI. 1994 Nr. 10 Teilverfahrenshilfe insoweit gewährt werden können, als z. B. nur Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Kosten eines Kurators oder im Hinblick auf die Gebühren von Zeugen, Sachverständigen usw. habe bewilligt werden können. In Österreich sei durch die erweiterte Wertgrenzennovelle 1997, BGBI. I 1997/140, die Möglichkeit der Gewährung von Teilverfahrenshilfe erweitert worden, um differenziert auf die Bedürfnisse der Partei einzugehen. Insbesondere sei normiert worden, dass mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nur die Befreiungen nach § 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gewährt werden müssten (Friedrich Popp, Die erweiterte Wertgrenznovelle - ein Überblick, Immolex 1998, 209). Diese Erweiterung der Möglichkeit der Bewilligung von Teilverfahrenshilfe sei in Liechtenstein mit Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung vom 19. Juni 1997 (LGBI. 1997 Nr. 152) nachvollzogen worden. Dabei sei, anders als in Österreich, mit § 63 Abs. 4 ZPO noch eingeführt worden, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden könne. Die zuletzt genannte Bestimmung beziehe sich notwendigerweise auf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor Einbringung der Klage. In diesem Falle könne eben die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Auflage versehen werden, einen Anspruch nur bis zu einer bestimmten Höhe oder eben nur einen Teilanspruch (bei vorgesehener objektiver Klagshäufung) einzuklagen. Aus den Materialien zu dieser Novelle ergebe sich nichts anderes (Bericht und Antrag Nr. 53/1996, S. 6 f.; Landtagsprotokolle 1997, S. 192 und 1034). Gerade aus dem Bericht und Antrag ergebe sich aber, dass die Teilverfahrenshilfe schon in § 63 und 64 ZPO normiert gewesen sei und durch die Novelle die Möglichkeit eröffnet werden sollte, diese Teilverfahrenshilfe effektiver zu nützen. Damit sei also klargestellt, dass sich die Teilverfahrenshilfe nur auf die Möglichkeit beziehe, einzelne Begünstigungen oder Begünstigungen im beschränkten Ausmass (§ 64 Abs 1 Ziff. 1 ZPO) zu gewähren. Darauf beziehe sich im Übrigen auch die Rechtsprechung zu den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO in Österreich, so z. B. über die Möglichkeit der Stundung von Gerichtsgebühren (EF-Sammlung 105.672, B. des OLG Wien 09.03.1998, 12 R 24/98G), oder eines Sockelbetrages für Sachverständigengebühren (Fucik in Rechberger ZPO³ § 64 RZ 1). Allein um diese Teilverfahrenshilfe gehe es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle nicht. Der Beschwerdeführer wolle nämlich, dass ihm zumindest - soweit er die Ansprüche auf ein eigenes Recht stütze - Verfahrenshilfe bewilligt werde.
3.4. Dies sei nicht zulässig. Ausgehend vom Verbot, dass durch die Abtretung von Ansprüchen, die einer Verbandsperson zukommen, an eine natürliche Person die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für die Durchsetzung solcher Ansprüche eröffnet werde, könne immer dann, wenn eine natürliche Person als Beschwerdeführer sowohl Ansprüche aus eigenem Recht als auch von einer juristischen Person abgetretene Ansprüche geltend mache oder wenn er sich bei Geltendmachung der Ansprüche sowohl auf die Abtretung der Forderung von einer Verbandsperson als auch auf eigenes Recht stütze ("alle erdenklichen Rechtsgründe") Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Ansonsten würde dies dazu führen, dass dann, wenn das Gericht letztlich erkenne, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche aus der Abtretung der Forderung der M zustünden, die Umgehung des Rechtes geschützt würde. Umgekehrt wäre es völlig abstrus, wenn sich der Richter trotz auch anderen Vorbringens bei Bewilligung der Verfahrenshilfe materiell nur mit Ansprüchen aus eigenem Recht auseinandersetzen dürfte.
3.5. Zusammengefasst könne das Gericht einem Beschwerdeführer sohin dann, wenn er sowohl Forderungen, zu denen er nach den Behauptungen selbst aktivlegitimiert sei, und solche, die von einer Verbandsperson abgetreten worden seien, (im Sinne einer objektiven Klagshäufung) geltend mache oder wenn er seinen Anspruch sowohl auf eigenes Recht wie auch auf von einer Verbandsperson abgetretenes Recht stütze, zufolge der Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.
3.6. Es sei daher im gegenständlichen Falle die Frage der Mutwilligkeit der Prozessführung, d. h. ob die behaupteten eigenen Ansprüche überhaupt bestehen würden, nicht zu prüfen.
4. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Individualbeschwerde an den Staatgerichtshof erhoben, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht sowie die Verletzung des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein die Kosten dieses Verfahrens überbinden. Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
4.1. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sei eines der tragenden verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte und gewähre die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Er erfasse alle staatlichen Institutionen und lasse sich grundsätzlich in vier Teilgehalte unterscheiden. Er fordere zunächst eine Statusgleichheit, sodann das Gebot der Folgerichtigkeit, das Postulat der Sachgerechtigkeit sowie das Willkürverbot. Das Gebot der Sachgerechtigkeit sei vom Staatsgerichtshof in vielen Entscheidungen konkretisiert worden und umschreibe das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter, willkürlicher Differenzierungen. Gleiches müsse gleich behandelt, Ungleiches dürfe nicht gleich gemacht werden. Der Gleichheitssatz sei insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen würden, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. dazu Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 203 ff.).
Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes würden die Grundrechte nicht nur natürlichen sondern auch juristischen Personen zustehen, soweit dies dem Wesen der juristischen Person entspreche (StGH 1977/3). Deshalb hätten juristische Personen auch Anspruch darauf, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde. Dazu gehöre, dass davon jeder Einzelne, worunter auch juristische Personen zu verstehen seien, in wirksamer Weise Gebrauch machen könne (Entscheidung vom 27. Juni 1997 zu StGH 1995/19, Entscheidung vom 18. Februar 2002 zu StGH 2001/26, veröffentlicht in LES 2004, 168).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall sei sohin zu hinterfragen, in wieweit der Ausschluss von juristischen Personen von der Verfahrenshilfe bzw. daraus folgernd auch von natürlichen Personen, denen Ansprüche zur Durchsetzung von juristischen Personen abgetreten worden seien, verfassungsrechtlich haltbar sei. Richtig sei, dass der Staatsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 23. März 1993 zu StGH 1992/12, LES 1993, 84, zum Ergebnis gelangt sei, dass der Ausschluss von juristischen Personen von der Verfahrenshilfe nicht gleichheitswidrig sei. Diese nunmehr 15 Jahre alte Entscheidung des Staatsgerichtshofes sei aber aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Judikatur und Lehrmeinungen zur Frage des wirksamen und effektiven Rechtsschutzes bzw. der Verfahrenshilfe für juristische Personen überholt und nicht mehr aufrecht zu erhalten.
In der oben zitierten Entscheidung stütze sich der Staatsgerichtshof überwiegend auf die damals herrschende Judikatur in der Schweiz, welche die unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen ausgeschlossen habe. Zwischenzeitlich hätten sich aber sowohl in der Judikatur des Staatsgerichtshofes als auch in der schweizerischen Judikatur Tendenzen entwickelt, welche zur Frage der Verfahrenshilfe für juristische Personen eine differenzierte Ansicht verlangen würden. Der Staatsgerichthof habe in der jüngeren Judikatur insbesondere ausgeführt, dass eine juristische Person gleich einer natürlichen Person der Zugang zum Recht offen stehen müsse, der freie und ungehinderte Zugang zum Gericht sei auch für die juristische Person ein verbrieftes Recht und zu schützen (StGH 2001/26, LES 2004, 168). Diese Entscheidung des Staatsgerichtshofes stehe freilich im Zusammenhang mit der Frage, ob einer juristischen Person die finanziellen Mittel entzogen werden dürften. Dies hätte im zitierten Fall dazu geführt, dass der juristischen Person keine Mittel für ihre Rechtsvertretung und Verteidigung zur Verfügung gestanden wären. Der Staatsgerichtshof habe dies als nicht verfassungskonform angesehen, weil der betroffenen juristischen Person damit der Zugang zum Recht in verfassungswidriger Weise verwehrt worden wäre.
Der Staatsgerichtshof habe in dieser Entscheidung zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Rechtsstaat nur dann gewährleistet sei, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe. Die Grundrechte der Verfassung würden auch juristischen Personen zustehen, weshalb diese auch Anspruch darauf hätten, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde (StGH 2001/26, LES 2004, 168).
Zwischenzeitlich halte es auch das schweizerische Bundesgericht für denkbar, juristischen Personen einen grundsätzlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die erforderlichen Mittel weder von der Gesellschaft noch von den am Rechtsstreit Beteiligten wirtschaftlich aufgebracht werden können. Unter eng umschriebenen Voraussetzungen werde juristischen Personen nunmehr die unentgeltliche Rechtspflege zugestanden (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 312 m. w. H.).
In Österreich sei es ebenfalls möglich, einer juristischen Person Verfahrenshilfe zu gewähren (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 314 m. w. H.).
In diesem Sinne sei auch in Liechtenstein hinkünftig juristischen Personen die Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern die notwendigen Voraussetzungen dazu erfüllt würden. Das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht stehe jeder juristischen Person zu. Es dürfe nicht formeller Art sein, sondern müsse auch einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben, der in einem angemessenen und wirksamen Rechtsschutz zum Ausdruck komme. Effektiv sei der Rechtsschutz nur, wenn von diesem wirksam Gebrauch gemacht werden könne. Dies setze wiederum voraus, dass derjenige, der die Mittel zur Beiziehung und Vertretung durch eine rechtskundige Person nicht besitze, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen staatliche Hilfe erlangen könne, wenn er die prozessualen Möglichkeiten nicht hinreichend selbst wahrnehmen könne. Von einem wirksamen Gebrauch könne nur dann gesprochen werden, wenn er auch tatsächlich realisierbar sei. Bei einer mittellosen juristischen Person sei dies gleich wie bei einer mittellosen natürlichen Person nur dann der Fall, wenn sie staatliche Hilfe, sohin Verfahrenshilfe, erlangen könne, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben seien (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 313 u. 314 m. w. H.).
Auch sei zu beachten, dass die § 63 ff. ZPO die juristische Person von der Verfahrenshilfe nicht explizit ausschliesse. Zwar sei zu erwähnen, dass Verfahrenshilfe natürlichen Personen zu gewähren sei, was jedoch nicht per se einem gesetzlich normierten Ausschluss der juristischen Person gleich komme. Vielmehr sei diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass der Gesetzgeber vorwiegend die Verfahrenshilfe für natürliche Personen habe normieren wollen, ohne die juristische Person auszuschliessen. Die bezughabenden Bestimmungen seien damit einer verfassungskonformen Auslegung zuzuführen, welche im Sinne der oben aufgezeigten Erwägungen, insbesondere der Judikatur des Staatsgerichtshofes, zum Ergebnis führe, dass auch juristischen Personen die Verfahrenshilfe bei Bedarf zu gewähren sei. Dabei sei durchaus auch an eine Differenzierung zu denken und allenfalls zwischen Sitzgesellschaften und tätigen Gesellschaften zu unterscheiden, hingegen sei es verfassungsrechtlich nicht haltbar, juristische Personen generell von der Verfahrenshilfe auszuschliessen und ihnen so den Zugang zum Recht aus wirtschaftlichen Gründen zu verwehren.
Insgesamt sei daher im Lichte der jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes zu Art. 31 und 43 LV aber auch des schweizerischen Bundesgerichtes zur unentgeltlichen Rechtspflege sowie auch aufgrund der Rechtslage in Österreich auch in Liechtenstein juristischen Personen die Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen gleich wie bei natürlichen Personen erfüllt würden. Anderenfalls wäre juristischen Personen der Zugang zum Recht bzw. ein wirksamer Rechtsschutz aus rein wirtschaftlichen Gründen verunmöglicht. Zumindest sei eine differenzierte Auseinandersetzung mit jedem Einzelfall notwendig, wie dies das schweizerische Bundesgericht verlange.
Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die M Ansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern besitze. Weiters ergebe sich, dass die M sich im Zustand der Liquidation befinde und aufgrund dieser Situation aus eigenem nicht in der Lage sei, dieses Verfahren zu führen. Unter anderem deshalb seien die Ansprüche an den Beschwerdeführer zediert worden, der als Gründer und Alleinaktionär der M direkt geschädigt sei. Bei der M handele es sich um keine Sitzgesellschaft, sondern um eine vormals ordentlich tätige liechtensteinische Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des Investmentunternehmensgesetzes, die über sämtliche behördliche Bewilligungen verfügt habe.
Gerade der vorliegende Fall zeige auf, dass mit dem Ausschluss der M von der Verfahrenshilfe deren Anspruch auf ungehinderten Zugang zum Gericht beseitigt werde. Ohne Verfahrenshilfe sei es der M oder auch einer anderen juristischen Person in der Situation der M nicht möglich, ihre Ansprüche durchzusetzen, sie müsse praktisch auf diese verzichten und die Ansprüche würden untergehen. Von einem wirksamen Rechtsschutz und ungehinderten Zugang zum Recht im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes könne diesfalls in keiner Weise gesprochen werden. Wäre dagegen eine natürliche Person im Besitze derselben Ansprüche, würde dieser der Zugang zum Gericht mit der Gewährung der Verfahrenshilfe ermöglicht, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben seien. Eine derartige Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, ebenso wie jeder natürlichen Person sei einer juristischen Person der Zugang zum Gericht durch Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien.
Erst recht aber sei im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer durch Gewährung der Verfahrenshilfe der Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Da auch eine juristische Person bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben müsse, müsse dies, wie im vorliegenden Fall, auch über eine Zession der Ansprüche der juristischen Person an eine natürliche Person, auch wenn diese Verfahrenshilfe benötige, möglich sein. Es sei geradezu stossend, in dieser Situation auch dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mit dem Argument der Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen zu versagen. Immerhin nehme der Beschwerdeführer das Risiko des Verfahrens als natürliche Person auf sich und müsse für allfällig daraus resultierende Verbindlichkeiten sein Leben lang haften, während dies bei einer juristischen Person nicht der Fall sei; diese gehe bei Überschuldung in Konkurs. Insoweit seien bei dieser Konstellation die Beschwerdegegner sogar besser gestellt als bei einer Verfahrensführung durch die juristische Person. Missbräuchlich aus Sicht der Verfahrenshilfebestimmungen könne eine Zession von Ansprüchen nur dann sein, wenn diese von einer solventen juristischen oder natürlichen Person auf eine andere natürliche Person übertragen würden, die für die Durchsetzung der Ansprüche Verfahrenshilfe benötige. Derartiges sei gegenständlich aber nicht der Fall. Vielmehr sei die M bzw. der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, die Ansprüche mittels Zession zu übertragen, um deren Durchsetzung auch gewährleisten zu können.
Die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht bedeute im Ergebnis, dass die M und auch der Beschwerdeführer als deren wirtschaftlich Berechtigter, Alleinaktionär und Finanzier auf ihre Ansprüche verzichten und diese verfallen lassen müssten. Das Ergebnis der Rechtsansicht des Obergerichtes sei stossend und verfassungswidrig.
Schliesslich habe das Obergericht auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer Gründer, alleiniger Finanzier, Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der M i. L. sei. Um im Rahmen des Investmentfondsgesetzes tätig werden zu können, habe der Beschwerdeführer eine juristische Person gründen müssen, denn ohne Fondsgesellschaft wäre das Auflegen von Investmentfonds nicht möglich gewesen, insbesondere nicht für den Beschwerdeführer als natürliche Person. Deshalb ergebe sich auch selbstredend, dass sich der gesamte Schaden, den diese Gesellschaft erlitten habe, als direkter Schaden des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich nicht etwaige Ansprüche einer Gesellschaft abtreten lassen, mit welcher er wirtschaftlich in keinem Zusammenhang stehe. Vielmehr sei der gesamte Schaden, den die M erlitten habe, direkt im Vermögen des Beschwerdeführers eingetreten. Gerade auch aufgrund dieser Sachverhaltskonstellation sei der Beschluss des Obergerichtes als verfassungswidrig einzustufen, denn es müsse dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, den ihm über die vom IUG vorgeschriebene Investmentfondsgesellschaft entstandenen Schaden wirksam durchzusetzen. Es sei aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht zu tolerieren, dass der Beschwerdeführer, der für die Betätigung im Rahmen des IUG auf die Gründung einer juristischen Person angewiesen gewesen sei, genau aus diesem Grund nunmehr keine Möglichkeit haben solle, den ihm direkt über diese juristische Person zugefügten Schaden unter Beanspruchung von Verfahrenshilfe gerichtlich einzufordern.
Der Beschwerdeführer habe sohin insgesamt Anspruch darauf, dass ihm effektiv und wirksam der Zugang zum Recht ermöglicht werde, dies unabhängig davon, dass ihm seine Ansprüche von der M abgetreten worden seien. Denn sowohl der M als juristische Person als auch dem Beschwerdeführer sei im Sinne der Art. 31 und 43 LV aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen sowie aufgrund des juristischen und natürlichen Personen zustehenden Rechtes auf freien und ungehinderten Zugang zum Recht, der nicht an der Mittellosigkeit der Betroffenen scheitern dürfe, die Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Obergericht im bekämpften Beschluss dargelegte Rechtsansicht zur Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen und der daraus gezogene Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine Verfahrenshilfe zu gewähren, sei deshalb verfassungswidrig und damit auch der bekämpfte Beschluss. Zudem sei zu hinterfragen, ob § 63 Abs. 1 ZPO verfassungskonform sei, soweit damit die Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen zugestanden werde, wobei im gegenständlichen Fall eine diesbezügliche Prüfung nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz aber ausschliesslich dem Staatgerichtshof vorbehalten bleibe.
Verfassungswidrig sei auch die vom Obergericht dargelegte Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO. Mit dieser Bestimmung habe der liechtensteinische Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, dass die Gerichte die Verfahrenshilfe nur für jenen Teil der geltend gemachten Forderung zuerkennen könnten, der aus verfahrenshilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Dem Gericht habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Verfahrenshilfe mit Auflagen hinsichtlich des Prozessumfanges zu versehen, sohin die Verfahrenshilfe auf einen Teil der Forderung zu beschränken. Dies ergebe sich insbesondere aus den Materialien zu dieser Novelle, Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/1996 und Landtagsprotokolle 1997, Seiten 192 und 1034. Damit habe der Richter die Möglichkeit, den Prozessumfang bzw. den für die Abrechnung der Verfahrenshilfe relevanten Streitwert einzuschränken. Somit stehe es dem Gericht offen, die Verfahrenshilfe nur für Teilansprüche zu gewähren und für solche Ansprüche, die keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gewähren, abzulehnen.
Es sei unrichtig, wenn das Obergericht davon ausgehe, § 63 Abs. 4 ZPO könne nur für den Fall gelten, wenn der Betroffene vor Einbringung einer Klage einen Verfahrenshilfeantrag stelle. Dann könne das Gericht derartige Auflagen mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe verbinden (Beschluss Seite 9, oben).
Diese Ansicht sei schon deswegen unrichtig, weil es für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 4 ZPO nicht darauf ankommen könne, wann der Verfahrenshilfeantrag gestellt werde. Eine derart vorgenommene Unterscheidung würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Anspruchswerbern führen und jene bevorzugen, die ihren Verfahrenshilfeantrag vor Einbringung der Klage stellten. Hinzu komme, dass mit dieser Bestimmung dem Gericht nicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, den Anspruchswerber über die Verfahrenshilfebestimmungen die Durchsetzung von diversen Ansprüchen zu untersagen und in dessen Dispositionsfreiheit einzugreifen. Dies würde zu unhaltbaren Zuständen führen, weil es das Gericht in der Hand hätte, dem Beschwerdeführer die Geltendmachung von Ansprüchen zu untersagen.
Vielmehr sei Sinn und Zweck des § 63 Abs. 4 ZPO, dass Betroffenen zumindest die Möglichkeit gewährt werde, für jenen Teil der Forderung, der aus verfahrenshilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, die Verfahrenshilfe und damit den Zugang zum Recht zu gewähren. Für derartige Ansprüche sei dem Betroffenen der Zugang zum Recht jedenfalls sicher zu stellen und könne dieser Zugang auch dann nicht verwehrt werden, wenn der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend mache, die aus verfahrenshilferechtlicher Sicht unzulässig seien.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung und Anwendung des § 63 Abs. 4 ZPO sei dem Beschwerdeführer daher zumindest die Teilverfahrenshilfe in Bezug auf die von ihm aus eigenem Recht geltend gemachten Teilforderungen zu gewähren, zumal auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen seien, die gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe für diese Forderungen sprechen würden.
Der Ansicht des Obergerichtes zu § 63 Abs. 4 ZPO sei noch Folgendes zu entgegnen. Unabhängig davon, wann der Betroffene seinen Verfahrenshilfeantrag stelle, bestehe die Möglichkeit, für jene Ansprüche, für welche die Gewährung der Verfahrenshilfe möglich sei, den Zugang zum Recht sicherzustellen. Denn ebenso wie das erkennende Gericht die Möglichkeit hätte, bei einem Verfahrenshilfeantrag vor Einreichen der Klage die Verfahrenshilfe für Teilforderungen zuzuerkennen, dies losgelöst von anderen Forderungen, bestehe diese Möglichkeit auch nach Einreichen einer Klage.
Diesfalls wäre es dem Gericht möglich, gemäss § 188 ZPO die getrennte Verhandlung über die Ansprüche anzuordnen, insbesondere zu jenem Anspruch, für den die Teilverfahrenshilfe zu gewähren wäre. Damit sei gewährleistet, dass die Verfahrenshilfe einzig in Bezug auf die berechtigte Teilforderung gewährt werde und die Restforderung im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens, dies ohne Verfahrenshilfegewährung, weiter verfolgt werde. Unzulässig sei aber, wenn das Obergericht auch für die als berechtigt anerkannte Forderung im aufgezeigten Sinne die Verfahrenshilfe und dem Beschwerdeführer damit den Zugang zum Recht verwehre. Um die Durchsetzung der Teilansprüche zu gewähren, hätte das Obergericht daher die Trennung der Verhandlung im Sinne von § 188 ZPO anordnen müssen, damit die Durchsetzung des berechtigten Teilanspruches mit Verfahrenshilfe möglich bleibe.
Insoweit sei es verfassungsrechtlich nicht haltbar, wenn das Obergericht § 63 Abs. 4 ZPO nur dann als anwendbar erachte, wenn der Verfahrenshilfeantrag vor Einreichen der Klage gestellt werde, weil in Anwendung von § 188 ZPO dasselbe Ergebnis auch nach Einreichen einer Klage erreicht werden könne. Das Obergericht wäre damit verpflichtet gewesen, in Anwendung von § 63 Abs. 4 ZPO zumindest für jene Ansprüche die Verfahrenshilfe zu gewähren, die der Beschwerdeführer aus eigenem Recht geltend mache, dies allenfalls unter Rückgriff auf § 188 ZPO durch Anordnung der getrennten Verhandlung über diese Ansprüche.
4.2. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Auch wenn im vorliegenden Fall durch das oben geschilderte Vorgehen der Unterinstanz weder das angesprochene Grundrecht noch ein anderes explizit geregeltes Grundrecht betroffen wäre, wäre auf jeden Fall das subsidiär heranzuziehende Willkürverbot verletzt. Nach der Rechtsprechung des Staatgerichtshofes liege Willkür vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei. Das Willkürverbot sei als so genanntes Auffanggrundrecht zu verstehen, dass nicht schon dann verletzt sei, wenn eine Entscheidung unrichtig sei. Vielmehr müsse eine qualifiziert unrichtige Entscheidung vorliegen (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6). Nach jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes sei das Willkürverbot nunmehr nicht mehr als ein von Art. 31 LV abgeleitetes Grundrecht zu verstehen, vielmehr werde dieses als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1).
Sofern nicht bereits die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als vorliegend angenommen werden würden, so hafte dem Beschluss auch Willkür an. Diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Beschwerdepunktes auf das obige Vorbringen, um Wiederholungen zu vermeiden.
5. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
5.1. Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Anspruches auf Zugang zum Gericht wird Folgendes ausgeführt:
5.1.1. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, dass die Verfahrenshilfebestimmungen in § 63 ff. ZPO dahingehend verfassungskonform auszulegen seien, als nicht nur natürlichen Personen, sondern auch juristischen Personen Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Er begründe dies mit dem Anspruch von juristischen Personen auf Zugang zum Gericht, und bemühe gewisse Tendenzen, die er in der Schweiz und andernorts zu entdecken glaube.
Der Zugang zu den Gerichten sei juristischen Personen ohne weiteres möglich. Eine andere Frage sei, wie weit der Staat zur Unterstützung der Rechtsverfolgung die Verfahrenskosten erlassen müsse und ob der Staat juristischen Personen sogar Verfahrenshelfer stellen müsse, damit deren Zugang zum Recht gesichert sei. Während er dies bei natürlichen Personen tue, halte er sich bei juristischen Personen diesbezüglich zu Recht zurück. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass bei juristischen Personen und natürlichen Personen erhebliche Unterschiede bestehen würden. Die natürliche Person müsse die Folgen ihrer Existenz und die Folgen ihrer Fehler selber tragen. Des Weiteren würden an jeder natürlichen Person Verwandte, Bekannte und Freunde, die ebenfalls von den Auswirkungen betroffen seien, hängen.
Der Zugang zum Gericht sei für eine juristische Person nicht gefährdet, weil sie sich keinen Anwalt leisten könne. Anders als in Österreich könne sich jeder grundsätzlich selber vertreten. Die juristische Person müsse immer ein Organ haben, das in der Regel besondere Qualifikationen aufweise. Klagen könnten ansonsten bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, das Gericht habe eine Manuduktionspflicht (Hinweis auf LES 2000, 22). Liechtenstein kenne für den Zivilprozess keinen Anwaltszwang. Der Gesetzgeber gehe somit davon aus, dass es möglich und zumutbar sei, sich selber vor Gericht zu vertreten.
Auch der Blick auf Art. 6 EMRK zeige, dass kein Automatismus für die Verfahrenshilfe gegeben sei. Ansonsten bedürfte es des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege nicht. Flösse das Recht auf Verfahrenshilfe für juristische Personen unmittelbar aus der EMRK, so bräuchte es dieses Abkommen gar nicht.
Ähnlich werde dies auch in der Schweiz gesehen. Die Rechtsprechung habe zwar für Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditengesellschaften), deren Gesellschafter bedürftig seien, die Möglichkeit der Verfahrenshilfe gewährt (BGE 116 II 651). Dies sei aber bei genauer Betrachtung lediglich die "Verlängerung" der auf die einzelne natürliche Person bezogenen Verfahrenshilfe auf die personal geprägten und in der Regel auch haftungsrechtlich nicht privilegierten Personengesellschaften. Die schweizerische Rechtsprechung habe darüber hinaus die grundsätzliche Ablehnung in Bezug auf juristische Personen bestätigt, wobei sie die Frage offen lasse, ob juristischen Personen unter bestimmten Umständen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei (BGE 119 Ia 337; BGE 124 I 246). Auch der Beschwerdeführer bestätige diese Analyse der schweizerischen Rechtsprechung, indem er Tobias Wille (LPS 43, 312 ff.) zitiere.
Mit Blick auf die Umstände dieses Falles könne nicht erkannt werden, wieso ein Abweichen vom Gesetzestext gerechtfertigt sein sollte. Die Analyse des Falles zeige, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär der betroffenen Gesellschaften und - mit Unterbrüchen - als Organ derselben immer massgeblichen Einfluss gehabt habe. Er habe im Übrigen bei allen massgeblichen Schritten immer ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und die Liquidation seiner Gesellschaften - anwaltlich beraten - gutgeheissen. Des Weiteren läge es auch am Gesetzgeber zu entscheiden, ob er den juristischen Personen Zugang zur Verfahrenshilfe gewähren wolle und welche Art der Verfahrenshilfe dies sein solle. Man dürfe nicht vergessen, dass das liechtensteinische System der Zahlung und Finanzierung der Verfahrenshilfe sich vom österreichischen doch erheblich unterscheide, weswegen ein Vergleich mit Österreich hinken müsse. Zudem sei auch in der Literatur nicht umstritten, dass bei juristischen Personen den besonderen Umständen Rechnung zu tragen sei. Damit seien nicht nur die besonderen Umstände des Einzelfalles gemeint, sondern auch die Besonderheiten der juristischen Personen. Auch in Österreich gelte nämlich, dass einer Kapitalgesellschaft Verfahrenshilfe nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden dürfe, da sie die Eröffnung des Konkurses oder ihre Liquidation beantragen müsste, wenn sich nicht einmal die Kosten einer Prozessführung bestreiten könnte (Klauser/Kodek, ZPO § 63 E.11).
5.1.2. Der Staatsgerichtshof habe immer wieder betont, sich aus Gründen der Demokratie und der Gewaltenteilung bei der Prüfung von Gesetzen oder gesetzlichen Vorschriften auf ihre Verfassungsmässigkeit grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Dies habe er bspw. auch in der Entscheidung über die Frage getan, ob es zulässig sein solle, dass sich Rechtsanwälte als Aktiengesellschaft oder GmbH organisieren können (StGH 2006/5, LES 2007, 108). Trotz gewichtiger Argumente (Handels- und Gewerbefreiheit) halte sich der Staatsgerichtshof zurück, um dem Gesetzgeber "die Entscheidungsprärogative" zu bewahren. Der Staatsgerichtshof greife nur korrigierend ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verlasse und Grundrechte verletze. Würde der Staatsgerichtshof anders verfahren, würde dies eine Verschiebung seiner Kontrollfunktion in Richtung von Gestaltungen bedeuten, die dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Im vorliegenden Fall werde kein Grundrecht verletzt und eine unterschiedliche Behandlung privater und juristischer Personen sei durch die Unterschiede zur natürlichen Person sachlich begründet.
5.1.3. Eine juristische Person sei insbesondere dadurch bestimmt, dass in der Regel ein Haftungskapital bestehe, Organe, die ihr Handeln bestimmen (Verwaltungsräte) und Organe, welche die Einhaltung bestimmter Regeln beachten würden (Revisionsstelle). Die juristische Person habe das "Privileg", in Liquidation versetzt und gelöscht werden zu können. Sie könne zudem in Konkurs fallen, so dass die Gläubiger leer ausgehen würden. Diese Möglichkeit des "Abschliessens" habe die natürliche Person nicht.
Wenn nun jede juristische Person grundsätzlich die Möglichkeit hätte, Verfahrenshilfe zu beantragen und zu erhalten, so würde dies zu einer eigentlichen Lawine von Verfahrenshilfe-Anträgen führe:
Bei jedem Konkurs könnte man sich nämlich mit Fug und Recht die Frage stellen, wieso ein interessierter Gläubiger die entsprechenden Vorschüsse für die Durchführung des Konkurses und die Bestellung eines Masseverwalters stellen solle. In Österreich werde daher in der Praxis nach Möglichkeit der interessierte Gläubiger herangezogen: wenn dies nicht möglich sei, würden besondere Anforderungen an die Prozessführung gestellt (Klauser/Kodek, ZPO § 63 E. 18 ff.).
Wenn eine juristische Person ohne Organe dastehe und zum Hereinbringen von Mitteln eine Klage gegen irgendjemanden einreichen wolle, so werde ihr ein Beistand bestellt. Auch hier müsse eine interessierte Person die notwendigen Vorschüsse bezahlen, damit ein Beistand zur Hereinbringung der entsprechenden Mittel oder zur Führung von entsprechenden Prozessen bestellt werden könne. Bei konsequenter Gewährung der Verfahrenshilfe für juristische Personen, müsste auch diese in Hinkunft hinfällig sein.
Dies seien nur einige der Beispiele, die denkbar seien. Einer Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen stehe ein konzeptioneller Gedanke entgegen: Die Verantwortung für mangelnde Rückstellungen und mangelnde Vorsicht der handelnden Organe oder der Eigentümer würde in diesem Fall dazu führen, dass die öffentliche Hand die Prozessrisiken übernehmen müsste. Wenn nämlich die juristische Person keinen Erfolg habe, so werde sie schlicht im Konkurs untergehen. Es gäbe auch keine Möglichkeit, gegen die allenfalls vorhandenen antragstellenden Organe vorzugehen. Wenn nämlich Verfahrenshilfe gewährt würde, könnte der Staat kaum gegen die Organe vorgehen und diesen vorwerfen, sie hätten leichtfertig einen Prozess angestrengt.
Dies bedeute, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe für die sowieso schon privilegierten juristischen Personen in einem Bereich nochmals unterstützt würde, die zu einer wahrhaften Ungleichbehandlung gegenüber natürlichen Personen führen würde. Zudem müsste eine eingeschränkte Verfahrenshilfe für juristische Personen sehr viel differenzierter geregelt werden, als die heutige Verfahrenshilfe für natürliche Personen.
5.1.4. Schliesslich dürfe im Zusammenhang mit einer juristischen Person auch darauf hingewiesen werden, dass bei einer allfälligen Schädigung nicht bloss eine Aussensicht gegeben sei, sondern auch eine "Innensicht": Der Beschwerdeführer meine, dass die Fondsverwaltungsgesellschaft, die Depotbank und eine Privatperson, die allesamt nur während einer kurzen Periode für den Fonds tätig waren, für den Schaden verantwortlich seien. Sehr viel länger sei der Beschwerdeführer tätig gewesen. Wieso habe die Zeit und Energie nicht vielmehr darauf verwendet werden sollen, das Handeln und die Entscheide des Beschwerdeführers zu analysieren? Wer sei verantwortlich für den Abzug der Mittel im Sommer 2004 gewesen, die zum Zerfall des Fonds geführt hätten? Wer habe sich mit den Investoren überworfen? Wer habe die Anlagestrategie festgelegt, welche dazu geführt habe, dass der Fonds nie mehr den ursprünglichen Ausgabewert pro Anteil von 100 (NAV) erreicht habe?
Diese Fragen würden sich in dieser Form bei einer natürlichen Person nicht stellen, weil sich die speziellen Verhältnisse von Eigentümer, Organen und Aufsicht nicht stellen würden. Es wäre somit verkehrt, staatliche Gelder in diesen Fall zu pumpen. Die Beschwerdegegner rechneten damit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin einer Zwangsvollstreckung entziehen können werde, obwohl er nach eigenem Dafürhalten über Vermögen verfüge.
5.2. Des Weiteren wird noch vorgebracht:
Der Beschwerdeführer mache auch geltend, dass keine Umgehung von § 63 ZPO vorliege, wenn er als Zessionar der gelöschten Gesellschaften auftrete.
Es könne diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen der Unterinstanzen hingewiesen werden. Wenn es möglich wäre, einfach entsprechende Forderungen von einer juristischen Person auf eine natürliche Person zu zedieren und dann die Möglichkeiten der Verfahrenshilfe zu geniessen, so würde dies Schule machen.
Die Ausführungen zum Willkürverbot seien oberflächlich und unbestimmt. Deswegen sei auf diese nicht weiter einzugehen.
6. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Individualbeschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, mit Beschluss vom 23. Oktober 2009 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 29. Mai 2008, 09 CG.2007.180-25, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruches auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 LV und des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus Art. 31 und Art. 43 LV sowie subsidiär die Verletzung des Willkürverbots. Zumindest implizit rügt der Beschwerdeführer damit auch eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Da das Willkürverbot nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär ist (siehe etwa StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 384 ff.), ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht bzw. eine Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren vorliegt.
3. Der Beschwerdeführer bringt dazu in seiner Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor:
Für den gegenständlichen Beschwerdefall sei zu hinterfragen, inwieweit der Ausschluss von juristischen Personen von der Verfahrenshilfe bzw. daraus folgernd auch von natürlichen Personen, denen von juristischen Personen Ansprüche zur Durchsetzung abgetreten worden seien, verfassungsrechtlich haltbar sei.
Der Staatsgerichthof habe in der jüngeren Judikatur insbesondere ausgeführt, dass eine juristische Person gleich einer natürlichen Person der Zugang zum Recht offen stehen müsse, der freie und ungehinderte Zugang zum Gericht auch für die juristische Person ein verbrieftes Recht und zu schützen sei (StGH 2001/26, LES 2004, 168). Der Staatsgerichtshof habe in dieser Entscheidung zusammengefasst zum Ausdruck gebracht, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Rechtsstaat nur dann gewährleistet sei, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe. Die Grundrechte der Verfassung würden auch juristischen Personen zustehen, weshalb diese auch Anspruch darauf hätten, dass ihr durch Art. 31 und Art. 43 LV verbrieftes Recht auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht geschützt werde. In diesem Sinne sei auch in Liechtenstein hinkünftig juristischen Personen die Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern die notwendigen Voraussetzungen dazu erfüllt würden.
Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die M Ansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern besitze. Weiters ergebe sich, dass die M sich im Zustand der Liquidation befinde und aufgrund dieser Situation aus eigenem nicht in der Lage sei, dieses Verfahren zu führen. Unter anderem deshalb seien die Ansprüche an den Beschwerdeführer zediert worden, der als Gründer und Alleinaktionär der M direkt geschädigt sei. Bei der M handele es sich um keine Sitzgesellschaft, sondern um eine vormals ordentlich tätige liechtensteinische Aktiengesellschaft nach den Vorgaben des Investmentunternehmensgesetzes, die über sämtliche behördliche Bewilligungen verfügt habe.
Gerade der vorliegende Fall zeige auf, dass mit dem Ausschluss der M von der Verfahrenshilfe deren Anspruch auf ungehinderten Zugang zum Gericht beseitigt werde. Ohne Verfahrenshilfe sei es der M oder auch einer anderen juristischen Person in der Situation der M nicht möglich, ihre Ansprüche durchzusetzen, sie müsse praktisch auf diese verzichten und die Ansprüche würden untergehen.
Eine derartige Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, ebenso wie jeder natürlichen Person sei einer juristischen Person der Zugang zum Gericht durch Verfahrenshilfe zu gewähren, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Erst recht aber sei im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer durch die Gewährung der Verfahrenshilfe der Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Da auch eine juristische Person bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe haben müsse, müsse dies, wie im vorliegenden Fall, auch über eine Zession der Ansprüche der juristischen Person an eine natürliche Person, auch wenn diese Verfahrenshilfe benötige, möglich sein. Es sei geradezu stossend, in dieser Situation auch dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe mit dem Argument der Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen zu versagen.
Verfassungswidrig sei auch die vom Obergericht dargelegte Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO. Mit dieser Bestimmung habe der liechtensteinische Gesetzgeber die Möglichkeit eingeführt, dass die Gerichte die Verfahrenshilfe nur für jenen Teil der geltend gemachten Forderungen zuerkennen könnten, der aus verfahrenshilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Dem Gericht habe die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Verfahrenshilfe mit Auflagen hinsichtlich des Prozessumfanges zu versehen, sohin die Verfahrenshilfe auf einen Teil der Forderung zu beschränken. Dies ergebe sich insbesondere aus den Materialien zu dieser Novelle, dem Bericht und Antrag der Regierung Nr. 53/1996 und den Landtagsprotokollen 1997, Seiten 192 und 1034. Damit habe der Richter die Möglichkeit, den Prozessumfang bzw. den für die Abrechnung der Verfahrenshilfe relevanten Streitwert einzuschränken. Somit stehe es dem Gericht offen, die Verfahrenshilfe nur für Teilansprüche zu gewähren und für solche Ansprüche, die keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe gewähren, abzulehnen.
Es sei unrichtig, wenn das Obergericht davon ausgehe, § 63 Abs. 4 ZPO könne nur für den Fall gelten, wenn der Betroffene vor Einbringung einer Klage einen Verfahrenshilfeantrag stelle. Dann könne das Gericht derartige Auflagen mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe verbinden.
Diese Ansicht sei schon deswegen unrichtig, weil es für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 4 ZPO nicht darauf ankommen könne, wann der Verfahrenshilfeantrag gestellt werde.
Sinn und Zweck des § 63 Abs. 4 ZPO sei, dass Betroffenen zumindest die Möglichkeit gewährt werde, für jenen Teil der Forderung, der aus verfahrenshilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, die Verfahrenshilfe und damit den Zugang zum Recht zu gewähren. Für derartige Ansprüche sei dem Betroffenen der Zugang zum Recht jedenfalls sicher zu stellen und könne dieser Zugang auch dann nicht verwehrt werden, wenn der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend mache, die aus verfahrenshilferechtlicher Sicht unzulässig seien.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung und Anwendung des § 63 Abs. 4 ZPO sei dem Beschwerdeführer daher zumindest die Teilverfahrenshilfe in Bezug auf die von ihm aus eigenem Recht geltend gemachten Teilforderungen zu gewähren, zumal auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen seien, die gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe für diese Forderungen sprechen würden.
4. Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, inwieweit der Ausschluss von juristischen Personen von der Verfahrenshilfe bzw. daraus folgernd auch von natürlichen Personen, denen von juristischen Personen Ansprüche zur Durchsetzung abgetreten worden sind, im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht verfassungsrechtlich haltbar ist.
4.1. Das Obergericht führt dazu im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer rüge, dass das Erstgericht im Hinblick auf die von der M abgetretenen Ansprüche eine Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen sehe. Insoweit sei der Kürze halber auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 im Parallelverfahren CO.2007.4 zu verweisen. Der Oberste Gerichtshof habe darin ausgesprochen, dass zufolge des klaren Wortlautes des § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe nur einer natürlichen Person bewilligt werden könne. Somit sei es nicht möglich, der M - sollte sie als Beschwerdeführerin auftreten - Verfahrenshilfe zu bewilligen. Die Abtretung der Ansprüche der M an eine mittellose natürliche Person stelle eine Gesetzesumgehung dar. Soweit also im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer abgetretene Ansprüche der M geltend mache, komme schon aus dem zuletzt erwähnten Grund die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht in Betracht.
4.2. In seinem Urteil vom 25. Juni 2009 zu StGH 2008/47 hat der Staatsgerichtshof diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. März 2008 zu CO.2007.4-28 als grundrechtskonform bestätigt und dabei weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch des Rechts auf Beschwerdeführung bzw. des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht im Sinne der Gewährleistung eines fairen Verfahrens festgestellt (StGH 2008/47, Erw. 3.2 ff).
4.3. Der Staatsgerichtshof sieht auch im gegenständlichen Beschwerdefall keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes verletze den Gleichheitssatz und den Anspruch auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht, geht somit ins Leere. Das Obergericht hat in seiner Entscheidung zu Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu CO.2007.4-28 verwiesen und die Abtretung der Ansprüche der M an eine mittellose natürliche Person im beschwerdegegenständlichen Fall als Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen qualifiziert und deshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe nicht bewilligt. Es erübrigt sich daher, auf diese Rüge noch weiter einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Verletzung des Anspruches auf freien und ungehinderten Zugang zum Gericht abgeleitet aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV und des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV weiters vor, dass die vom Obergericht zur Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO dargelegte Rechtsansicht verfassungswidrig sei. Sinn und Zweck des § 63 Abs. 4 ZPO sei, dass Betroffenen zumindest die Möglichkeit gewährt werde, für jenen Teil der Forderung, der aus verfahrenshilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, die Verfahrenshilfe und damit den Zugang zum Recht zu gewähren. Für derartige Ansprüche sei dem Betroffenen der Zugang zum Recht jedenfalls sicher zu stellen und könne dieser Zugang auch dann nicht verwehrt werden, wenn der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend mache, die aus verfahrenshilferechtlicher Sicht unzulässig seien.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung und Anwendung des § 63 Abs. 4 ZPO sei dem Beschwerdeführer daher zumindest die Teilverfahrenshilfe in Bezug auf die von ihm aus eigenem Recht geltend gemachten Teilforderungen zu gewähren, zumal auch keine sonstigen Gründe hervorgekommen seien, die gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe für diese Forderungen sprechen würden.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
Im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf das Recht auf Zugang zu einem Gericht in seinem Urteil vom 1. September 2006 zu StGH 2005/89 (LES 2007, 411, [413, Erw. 5. f.] u. a. festgehalten: "Es gehört unbestritten zu den zentralen Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Zugang zum Gericht gewährleistet ist. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach ausgeführt hat, darf dieses Recht nicht nur ein theoretisches und illusorisches sein, sondern muss wirksam gewährleistet werden (siehe etwa das Urteil im Fall Del Sol v. France vom 26. Februar 2002, § 21). Daraus wird - wenn auch mit einer gewissen Zurückhaltung - ein Verfahrenshilfeanspruch abgeleitet. Im soeben erwähnten Fall wird ausgeführt, dass Verfahrenshilfe gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK nur für Strafverfahren zwingend zu gewähren ist, dass dies aber für Zivilverfahren aufgrund des fehlenden Bezuges zur Verfahrenshilfe in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht der Fall ist. Nach der Strassburger Rechtsprechung schliesst das Recht auf Zugang zum Gericht zwar auch die Gewährung von Verfahrenshilfe ein, doch steht den Staaten in dieser Hinsicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Beginnend mit dem Fall "Golder" führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Recht auf Zugang zum Gericht schon seiner Natur nach eine Regelung durch den Staat verlange, die nach Ort und Zeit wechseln könne, abhängig von den Bedürfnissen und den Mitteln der Gemeinschaft und der Einzelpersonen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2005², 306). Aus alledem ergibt sich, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe innerstaatlich an Voraussetzungen gebunden werden darf. [...]." (vgl. dazu auch Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft Bd. 77, Basel 2008, 19 f.). So verletzt die Verweigerung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen (Mittellosigkeit) nicht erfüllt oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, Art. 6 Abs. 1 EMRK nur, wenn sie missbräuchlich ist, z. B., wenn die Mittellosigkeit völlig grundlos verneint wird (siehe Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6, 205 f., Rz. 63).
5.2. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO und in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert. Im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) besteht nur eine Sicherheitsleistungen und Gerichtsgebühren umfassende rudimentäre Regelung in Art. 43, wobei im Übrigen auf die ZPO verwiesen wird. Unabhängig hiervon ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedenfalls die neue ZPO-Regelung der Verfahrenshilfe einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung als Ausfluss des Grundrechts auf Verfahrenshilfe auch im Verwaltungsverfahren analog anwendbar (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 2.3]). Da es sich bei dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren um einen Zivilprozess handelt, war somit die Regelung des § 63 ZPO direkt anwendbar (StGH 2003/64, Erw. 2).
5.3. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob diese gesetzliche Regelung, konkret § 63 Abs. 4 ZPO im vorliegend angefochtenen Beschluss des Obergerichtes richtig bzw. grundrechtskonform angewendet worden ist.
5.4. § 63 Abs. 4 ZPO normiert, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden kann. Eine solche Bestimmung kennt die österreichische Zivilprozessordnung, die der liechtensteinischen Zivilprozessordnung als Rezeptionsvorlage gedient hat, nicht. Diese Bestimmung findet demnach keine Rezeptionsvorlage in der österreichischen Zivilprozessordnung. Sie ist eine "Eigenkreation" des liechtensteinischen Gesetzgebers. Im österreichischen Zivilprozessrecht wird dann von Teilverfahrenshilfe gesprochen, wenn nicht alle der in § 64 öZPO aufgelisteten Begünstigungen gewährt werden (siehe Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 [2009], Rz. 443; vgl. auch Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 17 und § 64 ZPO, Rz. 4 ff.). Der liechtensteinische Gesetzgeber hat zusätzlich zu den in § 64 ZPO normierten Begünstigungen mit der Novelle LGBl. 1997 Nr. 152 den § 63 Abs. 4 ZPO eingeführt, damit die Möglichkeit der Gewährung von Teilfverfahrenshilfen, die die §§ 63 und 64 ZPO vorsehen, von den Gerichten noch effizienter genutzt werden könne (siehe BuA Nr. 53/1996, S. 6 f.).
5.5. Das Obergericht begründet seine Entscheidung, weshalb dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall auch keine Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO gewährt werden könne, damit, dass sich diese Bestimmung notwendigerweise auf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor Einbringung der Klage beziehe. In diesem Falle könne eben die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Auflage versehen werden, einen Anspruch nur bis zu einer bestimmten Höhe oder eben nur einen Teilanspruch (bei vorgesehener objektiver Klagshäufung) einzuklagen. Aus den Materialien zu dieser Novelle ergebe sich nichts anderes (Bericht und Antrag Nr. 53/1996, S. 6 f.; Landtagsprotokolle 1997, S. 192 und 1034). Gerade aus dem Bericht und Antrag ergebe sich aber, dass die Teilverfahrenshilfe schon in § 63 und 64 ZPO normiert gewesen sei und durch die Novelle die Möglichkeit eröffnet werden sollte, diese Teilverfahrenshilfe effektiver zu nützen. Damit sei also klargestellt, dass sich die Teilverfahrenshilfe nur auf die Möglichkeit beziehe, einzelne Begünstigungen oder Begünstigungen im beschränkten Ausmass (§ 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) zu gewähren. Darauf beziehe sich im Übrigen auch die Rechtsprechung zu den §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 ZPO in Österreich, so z. B. über die Möglichkeit der Stundung von Gerichtsgebühren (EF-Sammlung 105.672, B. des OLG Wien 09.03.1998, 12 R 24/98G), oder eines Sockelbetrages für Sachverständigengebühren (Fucik in Rechberger ZPO³, § 64, Rz. 1). Allein um diese Teilverfahrenshilfe gehe es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle nicht. Der Beschwerdeführer wolle nämlich, dass ihm zumindest - soweit er die Ansprüche auf ein eigenes Recht stütze - Verfahrenshilfe bewilligt werde.
Dies sei nicht zulässig. Ausgehend vom Verbot, dass durch die Abtretung von Ansprüchen, die einer Verbandsperson zukommen, an eine natürliche Person die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für die Durchsetzung solcher Ansprüche eröffnet werde, könne immer dann, wenn eine natürliche Person als Beschwerdeführer sowohl Ansprüche aus eigenem Recht als auch von einer juristischen Person abgetretene Ansprüche geltend mache oder wenn er sich bei Geltendmachung der Ansprüche sowohl auf die Abtretung der Forderung von einer Verbandsperson als auch auf eigenes Recht stütze ("alle erdenklichen Rechtsgründe") Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden. Ansonsten würde dies dazu führen, dass dann, wenn das Gericht letztlich erkenne, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche aus der Abtretung der Forderung der M zustünden, die Umgehung des Rechtes geschützt würde. Umgekehrt wäre es völlig abstrus, wenn sich der Richter trotz auch anderen Vorbringens bei Bewilligung der Verfahrenshilfe materiell nur mit Ansprüchen aus eigenem Recht auseinandersetzen dürfte.
Das Gericht könne einem Beschwerdeführer sohin dann, wenn er sowohl Forderungen, zu denen er nach den Behauptungen selbst aktivlegitimiert sei, und solche, die von einer Verbandsperson abgetreten worden seien, (im Sinne einer objektiven Klagshäufung) geltend mache oder wenn er seinen Anspruch sowohl auf eigenes Recht wie auch auf von einer Verbandsperson abgetretenes Recht stütze, zufolge der Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO Verfahrenshilfe nicht bewilligen.
5.6. Das Obergericht vertritt unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien die Auffassung, dass sich § 63 Abs. 4 ZPO notwendigerweise auf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vor Einbringung der Klage beziehe. In diesem Falle könne eben die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Auflage versehen werden, einen Anspruch nur bis zu einer bestimmten Höhe oder eben nur einen Teilanspruch (bei vorgesehener objektiver Klagshäufung) einzuklagen.
5.7. Diese Auffassung teilt der Staatsgerichtshof nicht, da sie zur Folge hätte, dass die Bewilligung der Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO ab Einreichen der Klage bzw. ab einem bestimmten Verfahrensstadium nicht mehr zulässig wäre. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes bezieht sich § 63 Abs. 4 ZPO aber auch auf einen Verfahrenshilfeantrag, der erst nach Klagseinreichung oder erst im Rechtsmittelverfahren gestellt wird. Zum einen spricht der Gesetzestext nicht gegen eine solche Auslegung und zum anderen würde die Auffassung des Obergerichtes auf eine aus grundrechtlicher Sicht, insbesondere im Lichte des Gleichheitssatzes, sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung hinauslaufen. Das Gericht muss daher § 63 Abs. 4 ZPO bei jedem Verfahrenshilfeantrag, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium er gestellt wird, im Sinne einer effizienten Nutzung der Teilverfahrenshilfe anwenden und damit bestimmen können, in welchem Umfang und mit welchen Begünstigungen einem Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann.
Überdies verlangt das Obergericht in seiner eigenen Rechtsprechung, dass gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag auch der verfahrenseinleitende Schriftsatz (im gegenständlichen Beschwerdefall die Klage) einzureichen ist, ansonsten das Gericht nicht beurteilen könne, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine (vgl. OG, Beschluss vom 23. Juni 1999,10 Nz 81/99, LES 1999, 265 [266]). Die Auslegung des § 63 Abs. 4 ZPO, wie sie das Obergericht gegenständlich vorgenommen hat (vor Einreichen der Klage), steht somit auch mit dessen eigener Rechtsprechung in Widerspruch.
5.8. Das Obergericht vertritt weiters die Auffassung, dass im gegenständlichen Beschwerdefall die Bewilligung der Teilverfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 4 ZPO auch für diejenigen Ansprüche, die der Beschwerdeführer auf eigenes Recht stützt, nicht zulässig ist, da Verfahrenshilfe immer dann nicht bewilligt werden könne, wenn eine natürliche Person als Beschwerdeführer sowohl Ansprüche aus eigenem Recht als auch von einer juristischen Person abgetretene Ansprüche geltend mache oder wenn die natürliche Person sich bei der Geltendmachung der Ansprüche sowohl auf die Abtretung der Forderung von einer Verbandsperson als auch auf eigenes Recht stütze ("alle erdenklichen Rechtsgründe"). Dies ausgehend vom Verbot, dass durch die Abtretung von Ansprüchen, die einer Verbandsperson zukommen, an eine natürliche Person nicht die Möglichkeit der Verfahrenshilfe für die Durchsetzung solcher Ansprüche eröffnet werde dürfe; ansonsten dies dazu führen würde, dass dann, wenn das Gericht letztlich erkenne, dass dem Beschwerdeführer die Ansprüche aus der Abtretung der Forderungen der M zustünden, die Umgehung des Rechtes geschützt würde.
5.9. Vor dem Hintergrund des Urteiles zu StGH 2008/47, mit welchem der Staatsgerichtshof aufgrund der dem Ausgangsverfahren (CO.2007.4) zugrunde liegenden Umstände die Abtretung von Ansprüchen einer juristischen Person an eine mittellose natürliche Person zwecks Durchsetzung im Zivilrechtsweg als Umgehung der Verfahrenshilfebestimmungen qualifiziert hat, vermag sich der Staatsgerichtshof dieser Auffassung des Obergerichtes allerdings nur teilweise anzuschliessen, da dies nicht generell auch dann gelten kann, wenn eine natürliche Person sowohl Ansprüche aus eigenem Recht als auch solche, die von einer juristischen Person an sie abgetreten worden sind, geltend macht. Im gegenständlichen Beschwerdefall kommt, wie aus den Akten hervorgeht, noch hinzu, dass der Kläger auch noch solche Ansprüche geltend macht, die ihm von einer natürlichen Person, nämlich seiner Ehefrau, abgetreten worden sind.
In einem solchen Fall (der objektiven Klagshäufung) hat das Gericht letztlich nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsgrund (aus eigenem Recht oder aus der Abtretung) dem Kläger die jeweils geltend gemachten Ansprüche zustehen, sondern nur, ob sie dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen oder nicht, denn die geltend gemachten Ansprüche stützen sich nur auf jeweils einen (einzigen) Rechtsgrund. Überdies hat das Gericht gemäss § 188 ZPO die Möglichkeit, über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche (objektive Klagshäufung) getrennt zu verhandeln. Das Gericht kann demnach selbst bestimmen, über welche Ansprüche es bei objektiver Klagshäufung gemeinsam oder separat verhandelt und entscheidet und in welchem Umfang (§ 63 Abs. 4 ZPO) und mit welchen Begünstigungen (§ 64 ZPO) es einem allfälligen Antragsteller die Verfahrenshilfe bewilligt.
5.10. Im gegenständlichen Beschwerdefall geht das Obergericht davon aus, dass sich auch aus dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Hauptsache und zwar zur ursprünglich geltend gemachten Forderung wie auch zur Klagseinschränkung ergebe, dass teils Forderungen aus behauptetem eigenen Recht, teils Forderungen der M geltend gemacht werden bzw. Teilforderungen sich auf beide Rechtsgründe stützen. So stütze sich auch das Feststellungsbegehren auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund" (siehe vorne Sachverhalt Ziff. 3.2).
5.11. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass das Obergericht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes § 63 Abs. 4 ZPO nicht richtig bzw. grundrechtskonform ausgelegt und angewendet hat, indem es die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 4 ZPO von vorneherein auch für die Teilansprüche, die der Beschwerdeführer ausschliesslich aus eigenem Recht geltend macht, und für diejenigen, die er sich von seiner Ehefrau C, einer natürlichen Person, hat abtreten lassen, verneint.
5.12. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf Verfahrenshilfe abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV (StGH 2003/64, Erw. 5) und damit auch eine Verletzung des Anspruches auf ungehinderten Zugang zum Gericht im Sinne eines fairen Verfahrens vor. Auf die subsidiär geltend gemachte Willkürrüge braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
6. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben und der Beschluss des Obergerichtes aufzuheben. In einem zweiten Verfahrensgang wird nun zu prüfen und zu begründen sein, ob und inwieweit, d. h. in welchem Umfang und mit welchen Begünstigungen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gemäss den §§ 63 und 64 ZPO in dem diesem Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Zivilverfahren allenfalls zu bewilligen ist.
7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geleisteten Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00, die aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang dem Beschwerdeführer vom Land Liechtenstein zurückzuerstatten ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.