StGH 2008/036
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A GmbH
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 10. Januar 2008, 01CG.2005.194-90
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 52'736.40 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Punkt 2 des Spruches des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 10. Januar 2008, 01 CG.2005.194-90, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die §§ 56 bis 62 der Zivilprozessordnung, LGBl. 1912 Nr. 9/1 in der geltenden Fassung, EWR-rechts- bzw. verfassungswidrig sind. Da diese Bestimmungen in der zusammen mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Sache 2006/94 aufgehoben werden, erübrigt sich eine Aufhebung im Beschwerdefall.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'148.15, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 01 CG.2005.194 trug der Vorsitzende des Obergerichtes, 1. Senat, der beklagten Partei und Berufungswerberin (und nunmehrigen Beschwerdeführerin im Individualbeschwerdeverfahren) mit Beschluss vom 14. Februar 2007 (ON 66) auf, binnen der Frist von vier Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Klägerin (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin) im Berufungsverfahren den Betrag von CHF 49'506.40 gerichtlich zu hinterlegen, widrigenfalls die Berufung über Antrag der Beschwerdegegnerin als zurückgezogen angesehen würde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Beschluss aufgetragen, binnen der Frist von vier Wochen seit Zustellung des Beschlusses als Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Betrag von CHF 3'230.00 gerichtlich zu hinterlegen, widrigenfalls die Berufung amtswegig als zurückgezogen angesehen würde.
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. März 2007 Rekurs (ON 68) mit dem Hauptantrag, das Kollegium des Obergerichtes, 1. Senat, möge dem Rekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Vorlage der Frage an den EFTA-Gerichtshof, ob § 57 Abs. 1 ZPO im Widerspruch zu Art. 4 EWRA stehe, kostenpflichtig abgewiesen und von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren abgesehen werde.
3. Das Kollegium des Obergerichtes, 1. Senat, gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 10. Januar 2008 (ON 90) keine Folge. Soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, wurde die Entscheidung wie folgt begründet:
Wenn die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stelle, dass die StGH-Entscheidung 2002/37 (LES 2005, 145) nicht mehr aufrecht erhalten werden könne, so sei dem zunächst entgegenzuhalten, dass der 1. Senat des Obergerichtes die zitierte StGH-Entscheidung nach wie vor als verbindlich erachte. Im Weiteren sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sich das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005 im Rechtsstreit Piazza gegen Schurti AG, E-10/04, nicht mit der Frage befasst habe, ob die Auferlegung aktorischer Kautionen gegenüber im Ausland wohnenden Personen gegen Art. 4 des EWRA verstosse. Welches Votum die Kommission der EU dazu abgegeben habe, sei ebenfalls nicht relevant, da diese Meinungsäusserung nicht einer Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes gleichgesetzt werden könne. Art. 4 EWRA spreche in eindeutiger Weise davon, dass jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sei. Hätte das Abkommen auch eine Diskriminierung aufgrund des unterschiedlichen Wohnsitzes in einem Mitgliedsstaat verbieten wollen, so hätten die vertragsschliessenden Parteien dies ausdrücklich erwähnt. Das Abkommen lasse also seinem Wortlaut nach eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des unterschiedlichen Wohnsitzes im EWR-Raum eindeutig zu.
In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in Liechtenstein direkt-demokratische Verhältnisse bestünden, d. h. das Volk habe gemäss Art. 66bis LV das Recht gehabt, über den EWR-Vertrag abzustimmen. Die Vertragsänderung bzw. -ergänzung durch Richterrecht widerspreche dem direktdemokratischen Prinzip, das in Liechtenstein gelte.
Im Übrigen behandle § 57 ZPO die im Ausland lebenden liechtensteinischen Staatsangehörigen genau gleich wie andere Staatsangehörige, sodass auch von daher nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden könne.
Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, es stehe nicht im souveränen Ermessen des entsprechenden Mitgliedsstaates, bi- oder multilaterale Staatsverträge betreffend Anerkennung und Vollstreckung von liechtensteinischen Urteilen im Ausland abzuschliessen, sei dem entgegenzuhalten, dass der Abschluss solcher Verträge auch nicht einseitig von Liechtenstein abhängig sei, sondern in gleicher Weise auch von den potentiellen Vertragspartnern.
Ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung des EuGH vom 20. März 1997, C-323/95, Slg 1197, 1-1711, die entsprechende Bestimmung der deutschen ZPO novelliert habe, spiele im gegenständlichen Verfahren in doppelter Hinsicht keine Rolle. Zum einen betreffe eine Entscheidung des EuGH Liechtenstein insoweit nicht, als es nicht Mitglied der EU sei und zum andern habe eben Liechtenstein § 57 ZPO - bis anhin - nicht revidiert.
In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Anwendungsbereich des EWR-Abkommens sei nochmals in Erinnerung zu rufen, dass Art. 4 EWRA ausschliesslich von der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit spreche und nicht von einer indirekten Diskriminierung.
Irrelevant sei auch der Hinweis auf eine anders lautende Entscheidung eines anderen Senates beim Obergericht, da jeder Senat für seine Entscheidung verantwortlich zeichne und die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe bzw. wahren dürfe.
Was die von der Beschwerdeführerin in Erinnerung gerufene Vorlagemöglichkeit an den EFTA-Gerichtshof betreffe, so sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe, dass keine Vorlagepflicht bestehe und es nach Auffassung des 1. Senates sinnvoll wäre, wenn der liechtensteinische Gesetzgeber das Vorlagerecht auf die Höchstgerichte beschränkt hätte.
Auf den dahingehenden Antrag der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Sache dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sei daher nicht einzugehen gewesen.
4. Gegen diesen Beschluss des 1. Senates des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht, des Willkürverbots, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf den ordentlichen Richter geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin verpflichten. Soweit für die gegenständliche Entscheidung relevant, wird dies wie folgt begründet:
4.1. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wird Folgendes vorgebracht:
Dieses Grundrecht sei auch dann verletzt, wenn der hier angefochtene Beschluss verglichen mit dem vom Obergericht, 1. Senat, am 31. August 2006, 09 CG.2005.192-33, bei gleicher Sach- und Rechtslage erlassenen Beschluss, der ebenfalls von der Beschwerdeführerin beim Staatsgerichtshof angefochten worden sei und dort noch pendent sei, zumindest ansatzweise begründet worden sei. Die Begründung genüge insofern nicht, als auf die hier relevante und entscheidungswesentliche Frage, ob die Bestimmung von § 57 Abs.1 ZPO gemeinschaftsrechtswidrig sei, da sie eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWRA zur Folge habe, nur mit wenigen, letztendlich so nicht aussagekräftigen Passagen eingegangen werde. Das Obergericht, 1. Senat, vermeine, sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränken zu können, dass sich das Rekursgericht nicht veranlasst sehe, von der StGH-Entscheidung LES 2005, 145 abzuweichen. Weiters, dass daran auch die Vorabentscheidung des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005 in der Sache Paulo Piazza v. Paul Schurte AG, E-10/04 - im Nachstehenden auch kurz als "Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04" bezeichnet - nichts zu ändern vermöge. Dies ergänzt mit dem Hinweis, dass sich der EFTA-Gerichtshof in der genannten Entscheidung nicht mit den §§ 57 und 57a ZPO befasst habe, sondern "lediglich" mit § 56 Abs. 2 ZPO.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Diskriminierungsverbot auch eine indirekte Diskriminierung verbiete, werde letztendlich nicht im Sinne der Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes, die diesbezüglich der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) weitestgehend folge, da Art. 4 EWRA mit Art. 12 Abs. 1 EGV ident sei, wirklich eingegangen. Der Hinweis nämlich, dass Art. 4 EWRA ausschliesslich von einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit spreche und nicht von einer indirekten Diskriminierung, zeuge von einer fundamentalen Unkenntnis der Rechtsprechung der genannten Gerichte, wonach nämlich eine indirekte Diskriminierung von Ausländern immer dann gegeben sei, wo die Gesetzesbestimmung zwar dem Wortlaut nach auf ein vermeintlich neutrales Kriterium, zum Beispiel den Aufenthaltsort, abstelle, diese Bestimmung aber materiell betrachtet ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige benachteilige, die aufgrund des EWR-Abkommens einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Behandlung geltend machen könnten (EuGH RS-152/73 - Sotgiu; RS.61/77 - Kommission/Irland; RS.237/78 - Toia; RS.22/80 - Baussac u. v. a.).
Dass nationale Gesetzesvorschriften, die aufgrund des Diskriminierungsverbotes von Art. 4 EWRA nicht auf EWR-Ausländer anzuwenden seien, in Bezug auf die Inländer eine diskriminierende Wirkung entfalten könnten, werde unter dem Begriff Inländerdiskriminierung in Literatur und Rechtsprechung diskutiert, falle aber nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EWRA, da dieser zum Ziel habe, die Diskriminierung von Ausländern zu verhindern (EuGH C-50/96 - Deutsche Telekom - N.59; C-14/00 - Kommission/Italien - N.71 u. 73; C-300/01 - Salzmann N.41; Verweis auch auf Reitmaier, Inländerdiskriminierung nach EWG-Vertrag, Strassburg 1984). Das Argument, dass nur so eine Ungleichbehandlung zwischen Ausländern und Liechtensteinern, die im Ausland wohnen würden, vermieden werden könne, sei demnach in Bezug auf die aus Art. 4 abgeleiteten Rechte nicht relevant. Es handle sich dabei im Wesentlichen um eine Frage, die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsgleichheitsgebotes zu beurteilen sei, was dann zur Erstreckung der den EWR-Ausländern gewährten Freiheiten auf die Inländer führen könnte. Eine Frage, der jedoch im Rahmen dieser Beschwerde nicht nachgegangen werden müsse.
Natürlich übersehe die Beschwerdeführerin nicht, dass der von ihr aufgeworfenen Frage einige Brisanz im Jurisdiktionsbereich von Liechtenstein anhafte. Dies aufgrund des Umstandes, dass Liechtenstein nicht Mitglied des Lugano Übereinkommens sei und auch mit Ausnahme von Österreich und der Schweiz über kein Netzwerk von bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen verfüge, die eine Vollstreckung inländischer Entscheidungen im Ausland ermöglichen würde. All dies möge durchwegs für die Sinnhaftigkeit einer Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution durch im Ausland ansässige Kläger bzw. Rechtsmittelwerber sprechen, wie sie in § 57 Abs. 1 ZPO statuiert werde, um einem erfolgreichen Prozessgegner die Durchsetzung seines Kostenersatzanspruches zu ermöglichen.
Diese Brisanz rechtfertige aber mitnichten, dass das Obergericht, 1. Senat, sich vor allem auf eine StGH-Entscheidung aus dem Jahre 2003 berufe, um jede ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin in dem zugrunde liegenden Rekurs zu vermeiden. Damit werde das Obergericht nicht der im Gemeinschaftsrecht fundierten Verpflichtung gerecht, selbiges uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleihe, zu schützen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lasse (EuGH RS 106/77, Simmental ll, Slg 1978, 629; Schoibl in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Aufl., Rz. 34 zu § 57).
Bleibe hier anzumerken, dass der Hinweis auf die direktdemokratischen Verhältnisse in Liechtenstein, wonach das Volk gemäss Art. 66bis LV das Recht habe, über das EWR-Abkommen abzustimmen, weshalb Vertragsänderungen bzw. Ergänzungen durch Richterrecht nicht gültig wären, verfehlt sei. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Anwendbarkeit der aus dem EWR-Abkommen abgeleiteten Rechte sei ja Gegenstand desselben und bereits durch einen einschlägigen Volksentscheid abgesegnet worden, weshalb diese Abänderungs- bzw. Anwendungspflicht verbunden mit der korrespondierenden Pflicht, entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechtes aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, direktdemokratisch legitimiert sei.
In diesem Sinne wäre auch das Obergericht, 1. Senat, im gegenständlichen Falle zumindest dazu berufen gewesen, sich mit den aus dem EWR-Abkommen und dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Bestimmungen bei seiner Entscheidungsfindung auseinanderzusetzen und bei richtiger Würdigung derselben die Bestimmung des § 57 Abs. 1 ZPO ausser Acht zu lassen.
Wie unbefriedigend das Vorgehen des 1. Senates des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss sei, zeige, dass der 2. Senat des Obergerichtes in einem mit dem gegenständlichen Fall im Zusammenhang stehenden Verfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2006, EX 2005.4305-43, im Sinne der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht entschieden und ein Begehren auf Erlag einer aktorischen Kaution aus den besagten Gründen abgewiesen habe. Und zwar nicht mit einer dürftig gehaltenen Begründung, wie sie der gegenständlichen Entscheidung als verfassungswidrig anhafte, sondern mit einer äusserst peniblen inhaltlichen Auseinandersetzung. Sich unter den gegebenen Voraussetzungen im Wesentlichen auf den Hinweis zu beschränken, dass die zitierte StGH-Rechtsprechung nach wie vor massgeblich sei, sei zu wenig. Auch der Staatsgerichthof werde in der nun anstehenden Entscheidung das Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04 zu berücksichtigen haben.
An der aufgezeigten unbefriedigenden Situation ändere der vom Obergericht, 1. Senat, im angefochtenen Beschluss richtigerweise aufgezeigte Umstand nichts, dass jeder Senat für seine Entscheidungen verantwortlich zeichne und die richterliche Unabhängigkeit zu wahren habe bzw. wahren dürfe. Dies da die Frage, ob im Ausland ansässige EWR-Bürger als Kläger oder Rechtsmittelwerber vor liechtensteinischen Gerichten eine aktorische Kaution zu hinterlegen hätten oder nicht, nicht von dem Zufall abhängen sollte, welcher Senat gerade über ihre Angelegenheit entscheide. Vielmehr sei anzustreben, dass die Senate gleichlautend judizieren.
4.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird insbesondere Folgendes vorgebracht:
Willkürlich sei die angefochtene Entscheidung insofern, als sie die Bestimmung von Art. 4 EWRA ausser Acht lasse. Eine Bestimmung, die unmittelbar anzuwenden sei und auf die die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verfahren auch mehrmals ausdrücklich unter Hinweis auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04 verwiesen habe. Es vermöge nicht zu überzeugen, wenn das Obergericht, 1. Senat, die Bestimmungen des EWR-Abkommens vollkommen ausser Acht lasse, seiner Anwendungs- und Umsetzungspflicht diesbezüglich nicht nachkomme und in Bezug auf die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution so judiziere, wie wenn die Rechte aus dem EWR-Abkommen nicht existieren würden.
Der Umstand, dass die Judikaturlinie, die das Obergericht, 1. Senat, vertrete, in Übereinstimmung mit den §§ 57 ff. ZPO und der hiezu ergangenen jahrzehntelangen Spruchpraxis der liechtensteinischen Gerichte stehe, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Aufrechterhaltung dieser Spruchpraxis nunmehr willkürlich sei, wenn der hiefür relevante Bereich des EWR-Abkommens und die daraus resultierenden Rechte für Angehörige eines EWR-Mitgliedsstaates schlichtweg ausgeblendet würden. Eine auf die §§ 57 ff. ZPO zentrierte Sichtweise unter Ausblendung des EWR-Abkommens und der Spruchpraxis des EFTA-Gerichtshofes genüge heute eben nicht mehr.
Und zwar genüge diese Sichtweise auch nicht unter Berufung auf eine StGH-Entscheidung vom 17. Februar 2003, die vor dem Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04 vom 1. Juli 2005 ergangen sei.
Die versuchte Begründung des Obergerichtes, 1. Senat, dass im Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04 lediglich die zuzulassende Sicherheit und nicht die Frage der Kautionserlagspflicht generell zur Diskussion gestanden sei, vermöge weder zu überzeugen, noch stelle sie eine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung dar, wie sie der 2. Senat des Obergerichtes in dem bereits zitierten Verfahren EX 2005.4305 mit Beschluss vom 10. Mai 2006, ON 43, vorgenommen habe. Die tragenden Überlegungen, die im Urteil des EFTA-Gerichtshofes E-10/04 angeführt würden, nämlich, dass keine Diskriminierung und zwar auch keine indirekte Diskriminierung stattfinden dürfe, könne natürlich auch für den § 57 Abs. 1 ZPO Gültigkeit beanspruchen. Im Übrigen sei auf die bisherigen Ausführungen, insbesondere zur indirekten Diskriminierung und der Unmassgeblichkeit der Inländerdiskriminierung zu verweisen.
4.3. Unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen erachtet sich die Beschwerdeführerin auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter wird ausgeführt wie folgt:
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, LGBI. 1995 Nr. 72, obliege es dem EFTA-Gerichtshof, Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens zu erstellen. In Art. 34 Abs. 2 leg. cit. werde ausdrücklich vorgesehen, dass jedes nationale Gericht, das eine Entscheidung über eine solche Frage zum Erlass eines Urteils für erforderlich halte, Fragen beim EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen könne.
Dass der Terminus Urteil im Sinne dieser Bestimmung auch Beschlüsse, wie den gegenständlichen, umfasse, liege auf der Hand und bedürfe wohl keiner näheren Begründung.
Wenn auch die Beschwerdeführerin nicht übersehe, dass Art. 34 Abs. 2 leg. cit. keine Vorlagepflicht statuiere, so sei dennoch von dieser Möglichkeit im angemessenen Umfang Gebrauch zu machen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne es aber nicht angehen, dass eine ganz eindeutig von der Auslegung des EWR-Abkommens abhängende Entscheidung von einem Gericht ohne Vorlage an den EFTA-Gerichtshof und mit unzuversichender eigener Auseinandersetzung mit dem Gemeinschaftsrecht unter Negierung der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte einer Verfahrenspartei entschieden werde. Dies noch dazu im Widerspruch zu den Grundwertungen einer Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes, die in einer zwar nicht identen, jedoch mit der gegenständlichen Frage sehr eng im Zusammenhang stehenden Angelegenheit erlassen worden sei (Verweis auf E-10/04).
Der Versuch des Obergerichtes, 1. Senat, eine Judikaturlinie, die aufgrund der EWR-Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein obsolet geworden sei, aufrecht zu erhalten, indem Probleme ausgeblendet und von der Vorlagemöglichkeit an den EFTA-Gerichtshof nicht Gebrauch gemacht werde, vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin erblicke im Umstand der Nichtvorlage an den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 Abs. 2 leg. cit. eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Rechtes auf den ordentlichen Richter. Dies da bei einer alle relevanten Kriterien hinreichend berücksichtigenden Entscheidung des Obergerichtes, 1. Senat, dieser zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre, auch wenn die Bestimmung des Art. 34 Abs. 2 lit. cit. keine Vorlagepflicht statuiere, sondern von einer Ermessensentscheidung spreche. Dies da jedes Ermessen pflichtgemäss auszuüben sei, und eine nicht pflichtgemässe Ermessungsübung eine Pflichtverletzung darstelle.
Dass die ordentlichen liechtensteinischen Gerichte im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof von dieser Vorlagemöglichkeit soviel wie gar nicht Gebrauch machen, unterstreiche wie wichtig es sei, dass Art. 34 Abs. 2 leg. cit. als von der Grundrechtsgarantie von Art. 33 Abs. 1 LV mitumfasst angesehen werde (Verweis auf LJZ 2004, 139). Andernfalls würde sich mit Sanktion des Staatsgerichtshofes eine Praxis bei den ordentlichen Gerichten etablieren können, wonach die Möglichkeit zur Vorlage an den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 34 Abs. 2 leg. cit. letztendlich unberücksichtigt bleibe und damit diese Bestimmung im Hinblick auf die ordentlichen Gerichte zu totem Recht verkomme. Dass dies nicht im Sinne der gemeinschafsrechtlichen Verpflichtungen, die Liechtenstein mit dem Beitritt zum EWR-Abkommen übernommen habe, stünde, liege auf der Hand, weshalb dazu hier nicht näher ausgeführt werden müsse.
Da dem EFTA-Gerichtshof mangels Vorlage durch das Obergericht, 1. Senat, nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, über die gemeinschaftsrechtlich relevante Frage, ob § 57 Abs. 1 ZPO dem Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA widerspreche, zu entscheiden, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden.
Auch befremdeten die Ausführungen des Obergerichtes, 1. Senat, wonach es sinnvoll wäre, wenn der liechtensteinische Gesetzgeber das Vorlagerecht auf Höchstgerichte beschränkt hätte. Dies aus zweierlei Gründen. Zum einen, da das Obergericht, 1. Senat, gehalten sei, aufgrund der geltenden Gesetzeslage zu judizieren und nicht aufgrund dessen, was der Senat entgegen der ausdrücklichen Gesetzeslage als angebracht erachten würde. Zum anderen, da das Obergericht, 1. Senat, im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die Frage der Kautionserlagspflicht eine letztinstanzliche Entscheidung fälle, somit ihm gleichsam die Funktion eines Höchstgerichtes zukomme, was auch Voraussetzung dafür sei, dass nunmehr diese Entscheidung beim Staatsgerichtshof angefochten werden könne. Aus rechtlichen Überlegungen sei daher nicht nachvollziehbar, wieso das Obergericht, 1. Senat, von einer Vorlage abgesehen habe, vielmehr sich offensichtlich sträube, einer entsprechenden Verpflichtung zur Vorlage, die eben bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessen angezeigt sei, nachzukommen.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 20. März 2008 eine Gegenäusserung, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründete:
5.1. An erster Stelle werde die mangelnde Beschwer der Beschwerdeführerin eingewendet. Diese habe die ihr durch Beschluss des Obergerichtes (ON 66) auferlegte Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin von CHF 49'506.40 sowie für die Gerichtskosten von CHF 3'230.00 im Berufungsverfahren bei Gericht erlegt.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe über entsprechende Aufforderung (ON 93) die Berufungsmitteilung eingebracht.
Einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gestellt.
Trotz erfolgtem Erlag der auferlegten aktorischen Kaution habe die Be-schwerdeführerin den Obergerichtsbeschluss vom 10. Januar 2008 zu 01 CG.2005.194-90 mittels Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten.
Durch diesen Erlag der auferlegten aktorischen Kaution sei die Beschwer der Beschwerdeführerin weggefallen, so dass die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen sein werde.
Gemäss ständiger Rechtsprechung müsse nämlich die Beschwer auch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegeben sein. Aufgrund der Verweisungskette von Art. 38 StGHG über Art. 31 Abs.4, 88 und 103 LVG zur ZPO könne auf die einschlägige österreichische Lehre verwiesen werden (es folgen zahlreiche Literatur- und Rechtsprechungsnachweise).
5.2. Im Übrigen träfen die geltend gemachten Beschwerdegründe nicht zu.
5.2.1. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin gebe es keinen überzeugenden Grund, von der Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2002/37 (LES 2005, 145) abzuweichen. Daran könne insbesondere das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005 im Rechtsstreit Paolo Piazza vs. Paul Schurte AG, E-10/04, nichts ändern. Dies schon deshalb nicht, weil sich die Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes zu E-10/04-26 nicht mit den §§ 57 und 57a ZPO befasst habe, sondern "lediglich" mit § 56 Abs. 2 ZPO, d. h. mit der Frage nach der Art der zuzulassenden Sicherheit.
Mit dem Rechtsinstitut der §§ 57 bis 62 ZPO sei weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung hinsichtlich des EWRA verbunden. Eine direkte Diskriminierung liege nicht vor, da die §§ 57 ff. ZPO nicht auf die Staatsangehörigkeit einer klagenden Partei, sondern allein auf deren ausländischen Wohnsitz oder im Falle von inländischen juristischen Personen auf deren Status als Sitzgesellschaft abstellten. Es liege aber auch keine indirekte Diskriminierung vor, die in den Schutzbereich von Art. 4 EWRA fallen würde, da leg. cit. eine differenzierte Regelung darstellten, welche keinesfalls zu denselben Resultaten führe, wie wenn direkt auf die Nationalität der Klagsparteien abgestellt würde (StGH 2002/37, LES 2005, 145).
5.2.2. Selbst wenn - wie von der Beschwerdeführerin zu Unrecht behauptet werde - die Bestimmung des § 57 Abs. 1 ZPO eine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWRA zur Folge hätte, verstosse eine mitgliedschaftliche Vorschrift, die eine relevante Beschränkung der Freiheiten bewirke, nur dann gegen die Freiheiten, wenn sie nicht zu rechtfertigen sei. Von den geschriebenen Rechtfertigungsgründen sei dabei der ungeschriebene Rechtfertigungsgrund der sogenannten "zwingenden Gründe des Allgemeininteresses" zu unterscheiden (Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Band I, München, 29. Ergänzungslieferung Dezember 2005, zu EGV vor Art. 39-55, Rz. 137).
Einer Rechtfertigungsprüfung halte § 57 Abs, 1 ZPO auf jeden Fall stand. Die Regelung sei verhältnismässig, d. h. geeignet und erforderlich/notwendig, um folgende Allgemeininteressen und damit schützenswerte Belange bzw. "zwingende Gründe" zu schützen (Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a. a. O. zu EGV vor Art. 39-55, Rz. 157-160).
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Mitglied- bzw. EWR-Staaten grundsätzlich über eine gewisse Einschätzungsprärogative verfügen, ob die Verfolgung bestimmter Anliegen erforderlich sei und auf welchem Weg dies zu geschehen habe (Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a. a. O., zu EGV vor Art. 39-55 Rz 172 m.w.N.).
Von den vom EuGH anerkannten Schutzanliegen (Randelzhofer/Forsthoff in: Grabitz/Hilf, a. a. O., zu EGV vor Art. 39-55, Rz. 161 m. w. N.) seien in erster Linie a) der Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, b) der Schutz der Rechtsuchenden und c) der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu nennen.
Zu lit. a) sei auszuführen, dass es nicht nur darum gehe, sicherzustellen, dass die in Liechtenstein Beklagten im Falle des Obsiegens den zugesprochenen Prozesskostenersatz rückerstattet erhielten, sondern auch darum, dass das Land Liechtenstein die anfallenden Gerichtsgebühren einbringlich machen könne.
Zu lit. b) sei zu bemerken, dass einem Kläger mit ausländischem Wohnsitz immer ein Beklagter gegenüberstehe, der ebenfalls ein Rechtsuchender sei, allerdings mit umgekehrtem Vorzeichen wie der Kläger. Dieser Beklagte geniesse - nicht zuletzt aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes - ebenfalls den Schutz der Rechtsordnung.
Zu lit. c) sei anzuführen, dass mangels erlegter Sicherheiten die in Liechtenstein Beklagten gezwungen würden, teure Prozesse zu finanzieren, ohne dass sichergestellt wäre, dass diese im Falle des Obsiegens den zugesprochenen Prozesskostenersatz rückerstattet erhielten.
Umgekehrt bedeute das Auferlegen einer Sicherheitsleistung keinesfalls, dass damit der Rechtsschutz faktisch versagt werde. Der entsprechende Kläger müsse nur für den Fall des Obsiegens des Beklagten im Voraus leisten, was er, ansonsten im Fall des tatsächlichen Obsiegens des Beklagten im Nachhinein leisten müsste.
Hingegen würde ein Abweichen von der Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2002/37 (LES 2005, 145) nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin infolge der fehlenden Vollstreckungsabkommen zu einer Diskriminierung der in Liechtenstein Beklagten im Verhältnis zu ausländischen Klägern führen. Die Tolerierung einer derartigen Inländerdiskriminierung lasse sich nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin aus dem Gemeinschaftsrecht nicht ableiten.
Wie stossend eine solche Inländerdiskriminierung wäre, zeige sich bereits in diesem Verfahren: Im vorangegangenen Zivilverfahren habe die nunmehrige Beschwerdeführerin selbst einen Antrag auf aktorische Kaution gestellt (ON 62). Diesem Antrag sei mit Beschluss des Obergerichtes vom 14. Februar 2007 (ON 67) mit Ausnahme eines nicht berechtigten Mehrbetrages stattgegeben worden, so dass die nunmehrige Beschwerdeführerin für ihre Kosten im Berufungsverfahren über eine entsprechende Sicherheit verfüge.
6. Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte das Obergericht mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
7. Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes der Regierung gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG hinsichtlich der hängigen StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70 und 2008/36 Gelegenheit zur Äusserung zur Frage der in allen diesen Verfahren in Frage stehenden Verfassungskonformität der §§ 57 ff. ZPO.
8. Die Regierung erstattete mit Schreiben vom 2. April 2008 eine entsprechende Stellungnahme, worin sie, soweit hier relevant, Folgendes ausführte:
Bezüglich der EWR-Konformität der §§ 57 bis 62 Zivilprozessordnung (ZPO) insgesamt mache sich die Regierung die Argumentation und Schlussfolgerung des Staatsgerichtshofes, wie sie in der Entscheidung vom 17. Februar 2003 zu StGH 2002/37, publiziert in LES 2005, S. 145 ff., ausgeführt seien, zu eigen, verweise vollumfänglich auf diese und bekräftige die Richtigkeit dieser Erkenntnis auch zum heutigen Zeitpunkt. Auch das mittlerweile ergangene Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 1. Juli 2005 zu E-10/04 (Paolo Piazza vs. Paul Schurte AG) betreffend die EWR-Konformität (Art. 40 EWRA) des § 56 Abs. 2 ZPO vermöge nach Ansicht der Regierung daran nichts zu ändern. Die Erkenntnis des EFTA-Gerichtshofes werde von den Gerichten jedoch bei der Anwendung der betroffenen Bestimmung im Rahmen einer EWR-konformen Auslegung zu berücksichtigen sein.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof die StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70, 2008/36 und 2008/49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und entschieden, in der Folge die StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70 und 2008/36 anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wiedereröffnet und zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und in der gegenständlichen Beschwerdesache wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 10. Januar 2008, 01 CG.2005.194-90, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die Beschwerdegegnerin macht indessen das Fehlen einer weiteren Legitimationsvoraussetzung, nämlich der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtschutzinteresses der Beschwerdeführerin geltend.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f. Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289 Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG; nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2004/73, Erw. 1.2; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdegegnerin spricht der Beschwerdeführerin die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse deswegen ab, weil diese die ihr auferlegte aktorische Kaution fristgerecht bezahlt hat.
Mit der vorsorglichen Zahlung der ihr auferlegten Kaution ist die Beschwer der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer vorliegenden Individualbeschwerde jedoch nicht dahingefallen. Denn im Falle des Erfolgs der Individualbeschwerde fällt der Rechtsgrund für die erfolgte Leistung der aktorischen Kaution nachträglich wieder dahin und die geleistete Sicherheit ist vom Landgericht zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist somit durch den hier angefochtenen Obergerichtsbeschluss nach wie vor beschwert bzw. hat sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Individualbeschwerde.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Regelung der aktorischen Kaution gemäss § 57 ZPO als unzulässige indirekte Diskriminierung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofes und somit als EWR-rechtswidrig. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Der Staatsgerichtshof erachtet EWR-Recht als in der Regel verfassungsändernd bzw. -ergänzend, sodass auch die EWR-Rechtswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen beim Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann (StGH 1998/2, LES 1999, 169 [171 Erw. 1.4; wobei das EWR-Recht seinerseits nicht gegen "Grundprinzipien und Kerngehalte der Grundrechte der Landesverfassung verstossen darf"; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [130 f. Erw. 3.1]). Hieran hat auch die jüngste Verfassungsrevision (LGBl. 2003 Nr. 186) nichts geändert (StGH 2004/45, Erw. 2.1; StGH 2004/66, Erw. 4; StGH 2005/89, Erw. 4; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 68 ff. mit weiteren Nachweisen). Der Staatsgerichtshof hat deshalb auf die Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution einzutreten.
2.2. Der Staatsgerichtshof hat in den StGH-Entscheidungen 1997/31, 2002/37 und 2002/52 die Auffassung vertreten, dass die ZPO-Regelung der aktorischen Kaution EWR-rechtskonform sei. Der Staatsgerichtshof hat eingeräumt, dass nach der EuGH-Rechtsprechung zwar auch eine indirekte Diskriminierung in den Schutzbereich von Art. 4 EWRA falle, soweit diese faktisch zum gleichen Resultat führe wie eine direkte Diskriminierung. Allerdings sei eine solche indirekte Diskriminierung im Gegensatz zur direkten nicht per se unzulässig, sondern nur, wenn sie zusätzlich sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismässig sei (Verweis auf die EuGH-Entscheidungen Boussac, EuGH Slg. 1980, 3428, Rn. 9 und 10; Mund & Fester, EuGH Slg. 1994, I-467, Rn. 16 f.; Pastoors, EuGH Slg. 1997, I-300, Rn. 15 ff.; Hayes, a. a. O. [EuGH Slg. 1997, I-1711], Rn. 24).
Weiter führte der Staatsgerichtshof Folgendes aus: "Auch eine solche indirekte Diskriminierung liegt bei der liechtensteinischen Regelung jedoch nicht vor. Denn es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass, wie erwähnt, gem § 57a ZPO auch inländische Sitzgesellschaften ohne inländisches Vermögen zur Kautionsleistung verpflichtet sind. Dies fällt in Anbetracht der im Vergleich zur liechtensteinischen Wohnbevölkerung sehr hohen Zahl von Sitzgesellschaften stark ins Gewicht. Auch wenn natürliche und juristische Personen nicht ohne weiteres gleichzusetzen sind, ist doch festzuhalten, dass mit dieser Regelung ein grosser Teil der Klagsparteien, welche in liechtensteinischen Zivilprozessen eine aktorische Kaution zu leisten haben, liechtensteinische Rechtspersonen sind [...]. Umgekehrt fallen Ausländer mit Wohnsitz oder Vermögenswerten in Liechtenstein nicht unter das Kautionserfordernis (§ 57 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO). Insgesamt stellen die §§ 57 ff. ZPO eine differenzierte Regelung dar, welche keinesfalls faktisch zu denselben Resultaten führt, wie wenn im Sinne der erwähnten EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich der Kautionspflicht direkt auf die Nationalität der Klagspartei abgestellt würde. Demnach liegt von vornherein keine in den Schutzbereich von Art 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vor." (StGH 1997/31, Erw. 2.3; zitiert in StGH 2002/37, LES 2005, 145 [147 Erw. 4.1]).
In den StGH-Entscheidungen 2002/37 und 2002/52 stützte sich der dortige Beschwerdeführer zudem auf das Gutachten des EFTA-Gerichtshofes in Rs E-3/98, Rainford-Towning. Das Gutachten stand im Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Wohnsitzerfordernis für eine Geschäftsführertätigkeit. Auch wenn es dabei somit nicht um die Frage der Zulässigkeit der Verpflichtung zum Erlag einer prozessualen Sicherheitsleistung ging, erachtete es der Staatsgerichtshof doch als bemerkenswert, dass das Gutachten ausführe, dem Argument, das Wohnsitzerfordernis sei notwendig um die Vollstreckung von Verwaltungsstrafverfügungen und Urteilen gegen einen Geschäftsführer sicherzustellen, sei entgegenzuhalten, es könne "die Sicherstellung der Zahlung derartiger Bussen durch das Erfordernis einer im voraus zu stellenden Garantie" (Rn. 37) gewährleistet werden. Es sei dies - so der Staatsgerichtshof - ein Gesichtspunkt, der sehr viel eher als das Wohnsitzerfordernis auf prozessuale Sicherheitsleistungen zutreffen könnte (StGH 2002/37, LES 2005, 145 [148 Erw. 4.2]; StGH 2002/52, Erw. 4).
2.3. In der Zwischenzeit wird die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber kritisiert (siehe Anton Schäfer, Die Prozesskostensicherheit - Eine Diskriminierung, LJZ 2006, 17 ff.) Insbesondere ist der zweite Obergerichtssenat - im Gegensatz zum ersten Senat sowie zum Obersten Gerichtshof (siehe OGH LES 2005, 62 [65] und OGH LES 2006, 233 [235] jeweils mit weiteren Nachweisen) - von dieser StGH-Rechtsprechung abgewichen. Der zweite Senat erachtet ebenso wie Schäfer die Kautionsregelung gemäss den §§ 56 ff. ZPO als EWR-rechtswidrig und wendet diese Bestimmungen nicht mehr an (so OG-
Beschlüsse vom 13. Januar 2006 zu 02 CG.2005.266-20 und vom 10. Mai 2006 zu EX 2005.4305-43 und der OG-Beschluss vom 10. Mai 2006 zu 04 CG.2004.415-50). Der zweite Senat rechtfertigt diese Abweichung von der bisherigen StGH-Rechtsprechung insbesondere mit der von der EU-Kommission in der EFTA-Gerichtshof-Sache Piazza vs. Schurte AG (E-10/04) abgegebenen Stellungnahme. Dabei hat die EU-Kommission diese Regelung als EWR-rechtswidrige indirekte Diskriminierung qualifiziert (Sitzungsbericht in der Sache Piazza vs. Schurte AG [E-10/04-26, Rn. 89]). Zwar betraf der Fall Piazza vs. Schurte AG nicht direkt die Frage der EWR-Rechtskonformität der (gesamten) liechtensteinischen Regelung der aktorischen Kaution, sondern der EFTA-Gerichtshof hatte nur darüber zu befinden, ob die Regelung in § 56 Abs. 2 ZPO (betreffend die Sicherheitsleistung mittels inländischer Bankgarantie) EWR-rechtskonform sei. Der EFTA-Gerichtshof qualifizierte die Einschränkung auf inländische Banken in dieser Bestimmung zwar als EWR-rechtswidrig, doch beschränkte er sich auf die Beantwortung dieser ihm vorgelegten Frage und machte keine spezifischen Ausführungen zur EWR-Rechtskonformität der restlichen die aktorische Kaution betreffenden ZPO-Bestimmungen. Die EU-Kommission nahm diesen Fall jedoch zum Anlass, um in ihrer Stellungnahme zuhanden des Gerichtshofes solche weitergehenden Überlegungen anzustellen. Auch wenn es sich bei dieser Stellungnahme somit nicht um gerichtliche Erwägungen handelt, ist die entsprechende, wie erwähnt, auch in der Literatur und vom zweiten Obergerichtssenat vertretene Rechtsauffassung für den Staatsgerichtshof Anlass, um seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken.
2.4. Im Lichte dieser Kritik an der bisherigen StGH-Rechtsprechung ist zunächst einzuräumen, dass die liechtensteinische Kautionsregelung trotz ihrer durchaus differenzierten Ausgestaltung ausländische Staatsangehörige faktisch doch wesentlich stärker trifft als Einheimische (siehe Schäfer, a. a. O., 24). Dies ist bei den natürlichen Personen von vornherein offensichtlich, gilt aber grundsätzlich auch für juristische Personen. Zwar sieht § 57a ZPO vor, dass "inländische Verbandspersonen und andere Sitzunternehmen eine aktorische Kaution leisten müssen, wenn sie sich über kein im Inland der Vollstreckung zugängliches Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen können". Diese etwas unklare Formulierung wird jedoch in ständiger Praxis so gehandhabt, dass sie nur sogenannte Sitzgesellschaften, nicht jedoch im Lande tätige juristische Personen erfasst (siehe anstatt vieler: OGH LES 2005, 317 [319 f.] mit Rechtsprechungsnachweisen). Insgesamt kann deshalb weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen von einer Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Rechtssubjekten gesprochen werden. Demnach stellt die gesamte ZPO-Regelung der aktorischen Kaution eine indirekte Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des EFTA-Gerichtshofes dar. Eine solche indirekte Diskriminierung ist zwar nicht per se unzulässig, doch ist sie rechtfertigungsbedürftig (Schäfer, a. a. O., 23 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
In der zusammen mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Sache 2007/70 rechtfertigte der erste Senat des Obergerichtes mit Beschluss zu 06 CG.2007.22-17 (S. 13 ff.) die geltende Kautionsregelung unter anderem mit einem Verweis auf den Fall Pastoors (EuGH Slg. 1997, I-285). Der Fall Pastoors betraf aber eine in einem Strafverfahren ausgesprochene Busse (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde im Fall Piazza vs. Schurte AG, E-10/04-26, Rn. 56). Gleiches gilt für die schon erwähnte Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes zu Rs E-3/98, Rainford-Towning, wo dieser als Argument gegen das Wohnsitzerfordernis für Geschäftsführer liechtensteinischer Gesellschaften anführt, dass die Sicherstellung von allfälligen gegen einen solchen Geschäftsführer zu verhängenden Bussen durch das Erfordernis einer im Voraus zu stellenden Garantie gewährleistet werden könne (Rs E-3/98, Rn. 35).
Diese primär die Gewährleistung der Durchsetzung von strafrechtlichen Sanktionen betreffende Argumentation in den Fällen Pastoors und Rainford-Towning kann nun aber nicht ohne weiteres auf die Sicherheitsleistung in einem Zivilverfahren übertragen werden. Denn im Gegensatz zu Bussen können in einem Zivilverfahren gerichtlich zugesprochene Verfahrenskosten aufgrund entsprechender Vollstreckungsabkommen, insbesondere auch des multilateralen Lugano-Übereinkommens, ohne weiteres in anderen EWR-Staaten vollstreckt werden.
In Bezug auf Liechtenstein ist dies zwar anders, doch weist die EU-Kommission im Verfahren Piazza vs. Schurte AG (E-10/04-26, Rn. 90) darauf hin, dass die aktorische Kaution gemäss der liechtensteinischen Zivilprozessordnung auch nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass Liechtenstein abgesehen von seinen Verträgen mit der Schweiz und Österreich nicht Vertragsstaat eines internationalen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen im Ausland sei (Verweis auf EuGH 222/84 Johnston ./. Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary, Slg. 1986, 1651, Rn 18; EuGH T-377/00, T-379/00, T-380/00, T-260/01 und T-272/01 Philipp Morris International ./. Commission, Slg. 2003, II-0001, Rn 121). Das im Gemeinschaftsrecht festgehaltene Recht auf Gleichbehandlung dürfe nicht vom Bestehen von durch Mitgliedsstaaten abgeschlossenen gegenseitigen Verträgen abhängig gemacht werden (Verweis auf EuGH 1/72 Frilli ./. Belgischer Staat Slg. 1972, 457; EuGH 186/87 Cowan und C-20/92, Hubbard ./. Hamburger Slg. 1993, I-37777, Rn. 17; so auch Schäfer, a. a. O., 24 f. mit Verweis auf EuGH 2. Oktober 1997, C-122/96 [Saldanha]).
Entgegen der vom Obergericht in der zusammen mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Sache 2008/49 (OG-Beschluss vom 14. Februar 2008, 10 CG.2005.193-50, S. 7) vertretenen Auffassung hat sich der EFTA-Gerichtshof im Sitzungsbericht des Verfahrens Piazza vs. Schurte AG auch nicht dahingehend geäussert, dass die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit objektiv gerechtfertigt sei, wenn sich ein Gericht bei der Vollstreckung von Urteilen Schwierigkeiten ausgesetzt sehe, wie dies hier der Fall sei, weil Liechtenstein das Lugano-Abkommen nicht ratifiziert habe. Dies kann schon deshalb nicht sein, weil dieser Sitzungsbericht keine Erwägungen des Gerichtshofes, sondern nur Stellungnahmen der liechtensteinischen Regierung, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission enthält. Im in dieser Sache ergangenen Urteil hat der EFTA-Gerichtshof dagegen ausgeführt, dass eine indirekte Diskriminierung (welche er hinsichtlich der dort relevanten Frage der Beschränkung der Sicherheitsleistung auf inländische Bankgarantien bejahte) nur im Falle einer echten und schwerwiegenden Bedrohung eines grundlegenden Interesses der Gesellschaft gerechtfertigt sei (Rn. 42). Die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege könne im Grundsatz tatsächlich als ein solches Interesse angesehen werden (Rn. 43). Doch auch dann sei zu prüfen, ob die ergriffene Massnahme verhältnismässig sei (Rn. 44). Dann führt der EFTA-Gerichtshof in Rn. 46 Folgendes aus:
"Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass der nationale Gesetzgeber bei der Verfolgung eines legitimen Ziels dasjenige Mittel wählt, das die vom EWR-Abkommen geschützten Freiheiten am wenigsten einschränkt. Der Gerichtshof anerkennt, dass die Vollstreckung einer ausländischen Sicherheit schwierig sein kann, da sie oftmals mit Kosten und Komplikationen verbunden ist, die bei der Vollstreckung einer inländischen Sicherheit nicht entstehen. Dies mag im Fall von Liechtenstein, das das Lugano-Übereinkommen nicht ratifiziert hat, in besonderem Masse zutreffen. Jedoch entbindet ein solcher Umstand die Vertragsparteien nicht von der Erfüllung der ihnen aus dem EWR-Abkommen erwachsenden Pflichten (vgl. im Bezug auf die Niederlassungsfreiheit Rechtssache E-2/01 Pucher, Slg. 2002, 44, Rn. 39)."
Auch wenn sich der EFTA-Gerichtshof im Fall Piazza vs. Schurte AG nicht explizit zur generellen Zulässigkeit der aktorischen Kaution geäussert hat, so betont er somit ebenso wie die Kommission, dass sich eine indirekte Diskriminierung jedenfalls nicht mit dem Fehlen von entsprechenden zwischenstaatlichen Verträgen rechtfertigen lässt.
Im Übrigen sind inzwischen in zahlreichen EWR-Staaten Anpassungen von der liechtensteinischen Regelung mehr oder weniger ähnlichen ZPO-Vorschriften über die aktorische Kaution an die EuGH-Rechtsprechung vorgenommen worden. In Österreich wird die entsprechende ZPO-Regelung EU-rechtskonform interpretiert (siehe Ena-Marlis Bajons, Aktorische Kaution und gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, ÖJZ 2002, 581 [587 ff.]).
2.5. Insgesamt ist der Staatsgerichtshof deshalb der Auffassung, dass seine frühere Rechtsprechung, wonach die Regelung der aktorischen Kaution in der liechtensteinischen ZPO keine indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen darstelle, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Vielmehr teilt der Staatsgerichtshof nunmehr die im Fall Piazza vs. Schurte AG von der EU-Kommission sowie in der genannten Literatur und vom zweiten Obergerichtssenat vertretene Rechtsansicht, dass diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 4 EWRA verstösst.
3. Die gesetzliche Sanktion im Zusammenhang mit einem ein Gesetz oder eine Verordnung betreffenden Normenkontrollverfahren ist in der Regel die Aufhebung der betreffenden Norm (Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 StGHG). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Individualbeschwerde aber nur die EWR-Rechtswidrigkeit der liechtensteinischen Kautionsregelung geltend, deren Aufhebung beantragt sie jedoch nicht. Tatsächlich ist in Literatur und Rechtsprechung zum Vorrang des EU- bzw. EWR-Rechts unbestritten - und dies wird auch im Beschwerdefall geltend gemacht - dass dem EWR-Recht entgegenstehendes nationales Recht zwar automatisch verdrängt, aber nicht aufgehoben wird (so wurde in Österreich bisher auf eine formelle ZPO-Revision verzichtet; siehe Bajons, a. a. O., 590). Aufgrund dieser automatischen Verdrängungswirkung vertritt die Beschwerdeführerin im zusammen mit dem Beschwerdefall entschiedenen StGH-Fall 2007/70 die Auffassung, dass es gar nicht zulässig sei, EU- bzw. EWR-rechtswidrige innerstaatliche Normen überhaupt formell aufzuheben (in diesem Sinn wohl auch Peter Bussjäger, Rechtsfragen des Vorrangs und der Anwendbarkeit von EWR-Recht in Liechtenstein, LJZ 2006, 140 [145]).
Dieser Auffassung ist primär aus Rechtssicherheitsüberlegungen zu widersprechen. Im Beschwerdefall kommt aber noch hinzu, dass die einschlägigen ZPO-Bestimmungen ohne deren formelle Aufhebung weiterhin abgesehen von Drittausländern auch auf liechtensteinische Staatsangehörige mit ausländischem Wohnsitz anwendbar wären, sodass diese gegenüber EWR-Ausländern benachteiligt wären. Eine solche sogenannte Inländerdiskriminierung fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 EWRA, da dieser nur die Diskriminierung von EWR-Ausländern verhindern soll. Im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung ist eine solche Ungleichbehandlung aber sehr wohl problematisch (vgl. Schäfer, a. a. O., 23).
Allein schon aus den erwähnten Rechtssicherheitsüberlegungen muss es jedenfalls zulässig sein, dass der Staatsgerichtshof EWR-rechtswidrige, ebenso wie verfassungswidrige innerstaatliche Gesetze oder Verordnungen aufhebt (vgl. Herbert Wille, Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und seine Auswirkungen auf das liechtensteinische Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in: Bruha/Pallinger/Quaderer [Hrsg.], Liechtenstein - Zehn Jahre im EWR. Bilanz, Herausforderungen, Perspektiven, LPS Bd. 40, Schaan 2005, 111 [132]). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch gegen EWR-Recht verstossen werden soll, dass EWR-rechtswidrige Normen auch formell aus dem innerstaatlichen Rechtsbestand ausgeschieden werden - auch wenn dies zur Durchsetzung des Vorrangs des EWR-Rechts nicht zwingend erforderlich ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen im erwähnten Parallelfall StGH 2007/70 fehlt trotz des Vorrangs des EWR-Rechts bei der gegen EWR-Recht verstossenden liechtensteinischen Kautionsregelung auch nicht die Präjudizialität gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG als Voraussetzung für eine Normprüfung durch den Staatsgerichtshof. Wenn diese Regelung nicht präjudiziell wäre, wäre nämlich auch die hier zentrale Frage nach deren EWR-Rechtskonformität irrelevant. Wenn nun aber eine Präjudizialität wie im Beschwerdefall besteht, dann ist der Staatsgerichtshof, wie erwähnt, auch befugt, die entsprechende Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung wegen Verfassungs- oder eben EWR-Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Da der Staatsgerichtshof die EWR-Rechtswidrigkeit der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution festgestellt hat, sind die entsprechenden Normen somit aufzuheben. Da diese Aufhebung aber schon im Parallelfall StGH 2006/94 erfolgt ist, konnte insoweit spruchgemäss auf diesen Parallelfall verwiesen werden. Aufzuheben waren im Übrigen sämtliche die aktorische Kaution betreffenden ZPO-Bestimmungen. Zwar ist die Kautionsregelung in § 57a ZPO betreffend inländische juristische Personen im Beschwerdefall nicht direkt anwendbar, doch stünde diese Bestimmung ohne die restliche Kautionsregelung als Torso ohne sinnvolle eigenständige Normierungskraft da, sodass es gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG angezeigt war, diese mitaufzuheben.
Diese Normaufhebung betrifft allerdings laufende Verfahren, in denen der Kautionsbeschluss rechtskräftig ist, nicht; dies zumal in jenen Verfahren auch das Vertrauen der jeweiligen beklagten Partei in die mit der Kautionsleistung verbundene Reduktion der mit der Prozessführung verbundenen finanziellen Risiken zu schützen ist.
Anzumerken ist, dass es nun dem Gesetzgeber obliegt, eine EWR-rechts-konforme Kautionsregelung zu schaffen.
4. Da der vorliegenden Individualbeschwerde wie im Parallelfall StGH 2006/94 stattzugeben und der angefochtene Obergerichtsbeschluss aufzuheben ist, sind auch die Grundrechtsrügen im Zusammenhang mit der Höhe der Kaution sowie hinsichtlich des Kostenspruchs der Obergerichtsentscheidung hinfällig, da diese sowieso aufgehoben und das Obergericht dem Rekurs gegen den Landgerichtsbeschluss betreffend Auferlegung der aktorischen Kaution Folge zu geben haben wird.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
6. Der Kostenspruch stützt sich entsprechend der Höhe der streitigen aktorischen Kaution inkl. der Gerichtsgebühren auf einen Streitwert von CHF 52'736.40; der von der Beschwerdeführerin angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend herabzusetzen, sodass der Beschwerdeführerin nur Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'148.15 zuzusprechen waren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008