StGH 2008/033
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Stiftung
vertreten durch den Stiftungsrat
Beschwerdegegner: Ruhender Nachlass nach D
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008,05 VA.2004.14-302
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 79'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'952.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Verlassenschaftsverfahren zu 05 VA.2004.14 genehmigte das Landgericht mit Beschluss vom 20. September 2007 (ON 263) verlassenschaftsgerichtlich sowohl die Einbringung einer Anfechtungsklage durch die Verlassenschaft nach D gegen die E AG, Zürich, und gegen den Stiftungsrat der nunmehrigen Beschwerdeführerin A Stiftung vor dem Bezirksgericht Zürich sowie die Mandatierung einer schweizerischen Rechtsanwaltskanzlei zu diesem Zwecke als auch die "Einlieferung einer Briefmarkensammlung der Verlassenschaft an ein namentlich genanntes Auktionshaus zur Versteigerung anlässlich der Frühjahrsauktion 2008" (Punkte 1. und 2. des Tenors). Einem allfälligen Rekurs gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt 3. des Beschlusses).
2. Hiergegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht, welches diesem Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. November 2007 (ON 280) keine Folge gab. Es bejahte die von der Beschwerdeführerin bestrittene Zuständigkeit des Landgerichtes zur Abhandlung des Nachlassvermögens sowie die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der vom Erstgericht genehmigten bzw. angeordneten Massnahmen. Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (ON 280).
3. Den hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof wies dieser mit Beschluss vom 10. Januar 2008 als unzulässig zurück. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 1. März 2007 (ON 229) näher ausgeführt habe, sei gemäss dem hier anzuwendenden Art. 4 Abs. 2 RFVG gegen gleichlautende Beschlüsse des Landgerichtes und des Obergerichtes "mit Ausnahme von Entscheidungen über Angelegenheiten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a leg. cit. ein weiterer Rechtsmittelzug ausgeschlossen". Für das in Art. 3 Abs. 3 lit. c RFVG angeführte Verlassenschaftsverfahren komme die Ausnahmeregelung nach Art. 3 Abs. 2 lit. a RFVG somit nicht zum Tragen. Der Oberste Gerichtshof habe im Übrigen in seiner Entscheidung vom 1. März 2007 im Einzelnen begründet, dass der Rechtsmittelausschluss auch für die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes gelte und die, wie hier, offensichtlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes den vom Gesetz ausgeschlossenen Rechtszug nicht eröffnen könne (ON 229, E. 5; Verweis auf LES 2006, 383 f.).
Damit sei dem Obersten Gerichtshof ein inhaltliches Eingehen auf den Revisionsrekurs verwehrt, der im Übrigen nicht berechtigt wäre, zumal die Vorinstanzen die sich hier stellenden Verfahrens- und insbesondere (internationale) Zuständigkeitsfragen (§§ 54, 56a JN) zutreffend und in Übereinstimmung mit den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes beantwortet hätten.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Februar 2008 eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein. Dabei wurden allerdings keine konkreten Grundrechte geltend gemacht und beantragt "die Beschlüsse des Erstgerichts 1 & 2 & 3" aufzuheben; eventuell das Erstgericht anzuweisen, "sich im Besitz der Verlassenschaftskuratorin befindliches Nachlassvermögen dem Nachlassverwalter zu liefern."
4.1. Im Rahmen des vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Schreiben vom 22. Februar 2008 erteilten Verbesserungsauftrages brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2008 zunächst einen Antrag auf Erstreckung der auf 14 Tage festgesetzten Verbesserungsfrist um weitere 14 Tage ein. Diese Fristerstreckung wurde mit Schreiben des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 2. April 2008 gewährt.
4.2. Mit Schreiben vom 15. April 2008 brachte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde ein, worin allerdings wiederum keine konkreten Grundrechtsrügen erhoben wurden. Beantragt wurde nunmehr, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Der Beschluss sei aufzuheben und dem Obersten Gerichtshof aufzutragen, in der Sache erneut zu entscheiden. Soweit hier relevant, wird die Beschwerde wie folgt begründet:
Diverse [in der Beschwerde näher beschriebene] Tatsachen seien nach dem Schreiben von Landrichter F an das Bezirksgericht Zürich vom 28. September 2007 und dem Beschluss des Zürcher Obergerichtes vom 14. Dezember 2007 bekannt geworden. Aus diesem Grund hätten diese Tatsachen vom Landgericht bei seiner Beurteilung nicht beigezogen werden können. Da das Obergericht diese Tatsachen als Nova berücksichtigt habe, könnten die Beschlüsse von Landgericht und Obergericht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RFVG prozessual nicht als gleichlautend betrachtet werden.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 eine Gegenäusserung, worin sie primär die Zurückweisung der Beschwerde beantragten und dies unter anderem wie folgt begründeten:
Die Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof sei aufgrund der klaren Regelung von Art. 4 Abs. 2 RFVG erfolgt. Daher hätte die Beschwerdeführerin, wenn sie im gegenständlichen Zwischenstreit den Staatsgerichtshof anrufen hätte wollen, den in diesem Zwischenstreit letztinstanzlichen Beschluss des Obergerichtes vom 14. November 2007 (ON 280) bekämpfen bzw. sich dagegen mittels Individualbeschwerde zur Wehr setzen müssen.
Da der Rechtsmittelausschluss in Art. 4 Abs. 2 RFVG klar und diese Rechtslage daher unstreitig sei, richte sich die gegenständliche Individualbeschwerde nicht gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG bzw. wäre die Individualbeschwerde, sofern man sie als gegen den erwähnten (letztinstanzlichen) Beschluss des Obergerichtes als erhoben ansehen würde, gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG verfristet.
6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 gab die Verlassenschaftskuratorin namens der Beschwerdegegnerin zu 3. eine Stellungnahme ab, worin beantragt wurde, der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge zu geben. Begründet wurde dies wie folgt:
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2008 in keiner Weise ausführe, in welchen konkreten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sie verletzt sein solle, könne der Nachlass dazu keine Stellung nehmen. Trotz eingeräumter Frist zur Mängelbehebung habe die Beschwerdeführerin auch in ihrer Eingabe vom 15. April 2008 nicht begründet, in welchen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sie sich durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008, 05 VA.2004.14-302, verletzt fühle. Offensichtlich versuche die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde lediglich eine weitere instanzmässige Sach- und Rechtsprüfung zu erwirken, was nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht zulässig sei.
7. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte der Oberste Gerichtshof mit, auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde zu verzichten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat die Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG von Amtes wegen zu prüfen.
1.1. Entgegen der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Individualbeschwerde ausdrücklich den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Januar 2008, 05 VA.2004.14-302, und nicht den Obergerichtsbeschluss ON 280. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die vorliegende Individualbeschwerde ist unter Berücksichtigung der vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes gewährten Fristerstreckung auch fristgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen ist die Beschwerde, wie auch in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin zu 3. ausgeführt worden ist, nicht formgerecht im Sinne der Formerfordernisse von Art. 15 Abs. 1 StGHG eingebracht worden, da weder im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2008 noch in der verbesserten Beschwerde vom 15. April 2008 konkrete Grundrechtsrügen erhoben werden.
Die vorliegende Individualbeschwerde war somit gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass materiell darauf einzutreten war.
2. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschwerde in jedem Fall keine Folge zu geben wäre. Denn im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde der Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, da gemäss dem hier anzuwendenden Art. 4 Abs. 2 RFVG gegen gleichlautende Beschlüsse von Landgericht und Obergericht (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) kein weiterer Rechtsmittelzug zulässig ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Obergericht im Gegensatz zum Landgericht Nova berücksichtigt habe und somit keine gleichlautenden Entscheidungen von Landgericht und Obergericht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RFVG vorlägen, ist dagegen verfehlt. Denn allfällige Unterschiede in der Entscheidungsbegründung sind nicht relevant, solange der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung vom Obergericht bestätigt wird (StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.3). Dies ist hier der Fall.
An alledem ändert auch nichts, dass dem Obergerichtsbeschluss ON 280 eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Denn auch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung kann einen im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittelzug nicht eröffnen. Allenfalls kann sie zwar eine Vertrauensposition schaffen, aufgrund welcher eine verspätete Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof trotzdem einer materiellen Behandlung unterzogen wird (StGH 2003/62, LES 2006, 8 [11, Erw. 3]). Da der Oberste Gerichtshof aber schon in seiner Entscheidung ON 229 auf die Regelung von Art. 4 Abs. 2 RFVG hingewiesen hat, wäre eine solche Vertrauensposition der Beschwerdeführerin wohl zu verneinen. Im Übrigen hätte eine gegen den Obergerichtsbeschluss ON 280 gerichtete Individualbeschwerde spätestens mit der vorliegenden Beschwerde eingebracht werden müssen.
3. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. haben ihre Kosten für die Erstellung der Gegenäusserung mit CHF 2'952.85 richtig verzeichnet. Diese waren ihnen daher zuzusprechen. Hingegen waren dem Beschwerdegegner zu 3. keine Vertreterkosten zuzusprechen, da dieser keine Kosten für seine Gegenäusserung geltend gemacht hat. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 9. Dezember 2008