StGH 2007/94
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. Mai 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: F A
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Fondation A 9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Holzhacker 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Teilurteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2007,06CG.2004.93-98
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Punkte 1.2 und 2. des bekämpften Teilurteiles des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2007, 06 CG.2004.93-98, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Vertreterkosten in Höhe von CHF 2'684.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin ist die einzige Nachkommin und Erbin der S und des J A, welche beide französische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Paris waren. Die Mutter der Beschwerdeführerin S A verstarb am xx. November 198x ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen und hinterliess als Erben ihren Ehemann J A, mit dem sie mangels Abschlusses eines Ehevertrages eine Gütergemeinschaft gebildet hatte, sowie die Beschwerdeführerin als ihre Tochter. Ausgelöst durch die Brustkrebserkrankung seiner Frau, der sie schliesslich auch erlegen ist, entschloss sich J A, eine Stiftung zu gründen u. a. mit dem Zweck, die Grundlagenforschung und Applikationsverfahren bei Krebserkrankungen zu fördern. Er erteilte deshalb kurz vor dem Tod seiner Frau, und zwar mit Schreiben vom 24. November 1987, dem in der Schweiz ansässigen Rechtsanwalt E D einen diesbezüglichen Auftrag und stellte hiefür in der Folge Beträge von CHF 445'000.00 sowie CHF 17'170.10 zur Verfügung. RA E D nahm Anfang 1988 mit A T mit Sitz in Vaduz Kontakt zwecks Gründung oder Erwerbes einer Stiftung (bzw. eines Stiftungsmantels) auf. Im März 1988 erhielt er die Mitteilung, dass ein Stiftungsmantel erworben worden sei und dorthin Gelder, welche mittlerweile auf dem Konto des RA E D deponiert worden waren, überwiesen werden könnten. Bei diesem Stiftungsmantel handelt es sich um die am 7. Mai 1955 gegründete Familienstiftung U und nunmehrige Beschwerdegegnerin, deren Statuten am 15. April 1988 neu gefasst und deren Name auf jenen der Beschwerdegegnerin geändert worden waren. A T fungierte als treuhändische Stifterin. Zugleich wurde RA E D als neues Mitglied des Stiftungsrates bestellt.
An die Beschwerdegegnerin wurden in der Zeit von März 1988 bis Juli 1988 aus dem Vermögen des J A stammende Mittel in Höhe von insgesamt CHF 489'500.00 überwiesen. J A hat sich keine Weisungs- und Interventionsrechte hinsichtlich der Beschwerdegegnerin vorbehalten. Er war auch nicht als Begünstigter vorgesehen. Am 11. März 2004 wurde die bis dahin "hinterlegte" Beschwerdegegnerin in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin fand keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt und der Nachlass wurde auch nicht abgehandelt.
Am xx. November 200x verstarb der Vater der Beschwerdeführerin J A an seinem letzten Wohnsitz in Paris. Er hatte am 25. November 1987 ein Testament errichtet, mit welchem die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich nicht geändert wurde. Er hinterliess die Beschwerdeführerin als Alleinerbin mit der Auflage, zwei näher bezeichnete Vermächtnisse auszurichten. Der Nachlass des Vaters der Beschwerdeführerin ist in Frankreich noch nicht abgewickelt worden; es sind diesbezüglich noch nicht alle Aktiven und Passiven sowie Zuwendungen an Dritte bekannt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch bereits Vermögenswerte aus diesem Nachlass in Besitz genommen, wobei nicht festgestellt werden kann, welche und in welcher Höhe.
2. Mit der am 12. März 2004 beim Erstgericht eingebrachten Stufenklage gemäss Art. XV EGZPO erhob die Beschwerdeführerin nachstehende Begehren:
1. Die Beschwerdegegnerin ist binnen richterlich festzusetzender Frist verpflichtet, der Beschwerdeführerin gegenüber hinsichtlich aller der beschwerdegegnerischen Stiftung betreffenden Zuwendungen, sei dies in mobilen oder immobilen Werten, hinsichtlich aller Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind und zwar für die Zeit vom 8. April 1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung;
2. die Beschwerdegegnerin wird binnen gleicher Frist verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdegegnerin zu gewähren, insbesondere in die Statuten, Beistatuten, Reglemente und Buchhaltungsunterlagen sowie in alle Bankunterlagen, Jahresrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstigen für die Verwaltung des Vermögens wesentlichen Belege und zwar für die Zeit vom 8. April 1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung;
3. die Beschwerdegegnerin ist weiters schuldig, den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag binnen 14 Tagen an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Dazu kam ein Kostenersatzbegehren.
Zusammengefasst berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsstellung als Universalerbin nach J A und damit ihr Recht auf Einblick in die Stiftungsunterlagen sowie auf Kontrolle der Erfüllung des Stiftungszweckes. Die verlangte Rechnungslegung und Bucheinsicht sei auch notwendig, um einen der Beschwerdeführerin allenfalls zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln und sehe das hier anzuwendende französische Erbrecht die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin vor, ein die Erbmasse betreffendes Vermögen oder Schulden anzugeben. Die Beschwerdegegnerin sei ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin mit Vermögenswerten ausgestattet worden, die zum "nachgütergemeinschaftlichen" Gemeinschaftsgut der Beschwerdeführerin als Erbin nach ihrer Mutter und ihres Vaters J A gehört hätten und über die letzterer nicht hätte einseitig verfügen dürfen. Bereits daraus resultiere der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin unabhängig von einer allfälligen Pflichtteilsverletzung durch die an die Beschwerdegegnerin erfolgten Zuwendungen. Zum gleichen Ergebnis führe der der Beschwerdeführerin zustehende Verwendungsanspruch gemäss § 1041 ABGB. Die Beschwerdegegnerin weigere sich, die an sie gerichteten Zuwendungen und erfolgten Ausschüttungen bekannt zu geben und seien die bisher gegebenen Auskünfte durch die Revisionsgesellschaft Audita möglicherweise unvollständig, da diese Gesellschaft nur über die ihr von den Stiftungsräten überlassenen Unterlagen verfügt habe.
3. Die Beschwerdegegnerin beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch auf Rechnungslegung und Bucheinsicht, zumal kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei auch nicht Erbin nach J A. Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen über alle Zuwendungen des J A von insgesamt CHF 489'500.00 ebenso wie über die Gesamtsumme der Ausschüttungen der Beschwerdegegnerin informiert worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die Höhe der Erbmasse zu berechnen und damit ihren Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Auch die begehrte Rechnungslegung und Bucheinsicht verhelfe nicht zu diesem Ziel. Die Beschwerdeführerin habe aus dem Nachlass u. a. ihrer Mutter Vermögenswerte von USD 2'073'770.00 sowie CHF 1'960'536.00 übereignet erhalten, weshalb ihr Pflichtteil, der nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles betrage, durch die Zuwendungen des J A an die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht habe verletzt werden können. Ebenso wenig, wie J A als lediglich wirtschaftlicher Stifter der Beschwerdegegnerin mangels Beteiligtenstellung ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdegegnerin besessen habe, stehe auch der Beschwerdeführerin ein solcher Anspruch als Universalerbin nicht zu.
4. Mit Urteil vom 28. November 2005 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es traf die Feststellungen laut den S. 40 bis 46 seines Urteils und trag über den zu Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen folgende Festestellungen:
4.1. J A habe gegenüber RA D erklärt, dass seine Zuwendungen an die Stiftung im Einvernehmen mit seiner Ehefrau erfolgen und deren Wunsch entsprechen würden. Das Ehepaar A habe alles versucht, um die Krebskrankheit der Mutter der Beschwerdeführerin zu bekämpfen.
Die Statuten der Beschwerdegegnerin würden in Art. 3 nachstehende Zweckbestimmung enthalten:
"Zweck der Stiftung ist die Förderung, nach Massgabe ihrer verfügbaren Mittel,
der Grundlagen- und Applikationsforschung bei Krebskrankheiten
der Forschung der psychischen Störungen bei Kindern in dürftigen Familien im Ausland und der Behandlung dieser Störungen, jede andere Aktivität, die direkt oder indirekt die Verwirklichung dieser Ziele erleichtern kann, und zu diesem Zwecke die Verwaltung und Verwendung der verfügbaren Mittel und erzielten Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Statuten und den Beschlüssen, die der Stiftungsrat oder ein anderes von ihm bezeichnetes Organ regelmässig fasst."
Hinsichtlich Begünstigter würden die Statuten der Beschwerdegegnerin in Art. 13 Folgendes vorsehen:
"1. Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigen. Er kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigen oder mehreren zuwenden.
2. Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, ist dem Stiftungsrat anheim gestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie gearteten Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akkumulieren wie es ihm gut scheint.
3. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind, und sie können deshalb gegenüber der Stiftung keine anderen Ansprüche geltend machen als solche, die durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgesehen sind."
Es handle sich bei der Beschwerdegegnerin um eine wohltätige Stiftung, die zum Andenken an die Mutter der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Begünstigte derselben seien auch natürliche Personen, aber nur solche, die entsprechend dem Stiftungszweck in der Krebsforschung tätig sind. Die Begünstigten der Beschwerdegegnerin seien von Fall zu Fall durch Stiftungsratsbeschlüsse bestimmt worden. Sämtliche von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ausschüttungen entsprächen dem Stiftungszweck. Zu diesem Zweck sei jeweils der Rat von Sachverständigen eingeholt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass von der Beschwerdegegnerin Ausschüttungen vorgenommen an Ärzte worden seien, die S A vor ihrem Tod behandelt hätten, namentlich nicht an Dr. P.
Am 29. Dezember 1997 habe die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin eine Leistungsklage über CHF 1 Mio. s. A erhoben. Am 8. März 1999 habe die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren einen Antrag auf Vorlage von Urkunden gemäss § 303 ZPO gestellt, welchem mit Beschluss des Landgerichtes vom 17. März 1999 stattgegeben worden sei; dem dagegen von der Beschwerdegegnerin eingelegten Rekurs sei mit Beschluss des Obergerichtes vom 20. Januar 2000 keine Folge gegeben worden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 27. August 1999 sei ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Eventualbegehren auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung mangels Vermittlung zurückgewiesen worden. Mit gleichzeitig gefälltem Urteil sei das vorerwähnte Leistungsbegehren abgewiesen worden. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung sei in der Folge zurückgezogen worden.
Am 19. August 1999 habe die konzessionierte Revisionsgesellschaft Audita im Auftrag der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Vorlage beim Landgericht nach Durchsicht sämtlicher übergebener Geschäftsunterlagen bestätigt, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. November 1987 bis 30. Juni 1999 ein Totalbetrag von CHF 489'503.00 zugewendet worden sei, und zwar wie folgt: am 8. April 1988 CHF 103'673.00, am 12. April 1988 CHF 339'830.00, am 16. April 1988 CHF 21'000.00 und am 7. Juli 1988 CHF 25'000.00; die ersten beiden Beträge stammten aus dem an Rechtsanwalt D überwiesenen Check über CHF 445'000.00. Im selben Zeitraum seien Beträge von insgesamt CHF 190'748.94 und DEM 17'674.20 an medizinische Institutionen resp. Mitarbeiter von solchen zweckgebunden ausgeschüttet worden. Der Vermögensstand der Beschwerdegegnerin habe sich per 30. Juni 1999 auf CHF 430'393.00 belaufen. Diese Bestätigung der Audita habe die Beschwerdegegnerin im Verfahren zu 4 C 218/99 anlässlich der Tagsatzung vom 24. August 1999 vorgelegt. Der Audita seien vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin vorgängig die vollständigen Unterlagen übergeben worden. Im vorliegenden Verfahren habe die Audita eine auf den 9. September 2004 aufdatierte Prüfungsbestätigung vorgelegt, wonach aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin seit dem Jahre 1987 Ausschüttungen von CHF 205'114.00, CHF 80'421.00 und CHF 285'535.00 vorgenommen worden und der Vermögensstand der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2004 CHF 354'847.00 betragen habe. Das Vermögen der Beschwerdegegnerin sei vom Stiftungsrat in Obligationen und Festgeldern angelegt worden.
Sämtliche Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin würden von J A stammen, wobei neben den in den vorstehenden Prüfberichten der Audita aufgeführten keine weiteren Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin erfolgt seien. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1998 von den Zuwendungen ihres Vaters an die Beschwerdegegnerin erfahren. Im Zeitraum 28. März 2003 bis 1. Juli 2004 seien von der Beschwerdegegnerin Ausschüttungen im Gesamtbetrag von CHF 27'345.52 an einen Dr. A M vorgenommen worden.
Im Jahre 1988 habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter aus der vormaligen Gütergemeinschaft ihrer Eltern von einem Konto/Depot bei der Bank D in Basel Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über CHF 2 Mio. erhalten. Von einem weiteren Konto beim Schweizerischen Bankverein in St. Gallen seien der Beschwerdeführerin im selben Zusammenhang nach Vereinbarung mit ihrem Vater ein Betrag von gut CHF 1,9 Mio. zugeflossen. Im Übrigen habe der Vater der Beschwerdeführerin keine vollständige Vermögensaufstellung vorgelegt. Es habe keine Teilung des Nachlasses der Mutter der Beschwerdeführerin und des Gemeinschaftsvermögens ihrer Eltern stattgefunden. Die Höhe des Nachlasses von S A habe nicht festgestellt werden können.
Noch zu Lebzeiten ihrer Mutter habe die Beschwerdeführerin im Jahre 1986 eine Immobilie im Wert von FFR 2 Mio. erhalten. Die Beschwerdeführerin habe von ihren Eltern weiters eine 5-Zimmer-Wohnung in Paris sowie eine Wohnung in Val d'Isère erhalten, die erstere Wohnung sei zu Lebzeiten von J A auf FFR 3 Mio. und die zweite auf FFR 2,5 Mio. geschätzt worden. Weitere lebzeitige Zuwendungen der Eltern der Beschwerdeführerin an dieselbe hätten nicht festgestellt werden können.
4.2. In tatsächlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Errichtung bzw. Dotierung der Beschwerdegegnerin aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Eltern der Beschwerdeführerin mit dem Einverständnis der S A erfolgt sei.
4.3. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erörterte das Erstgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Stufenklage nach Art. XV EGZPO (Art. XLII öEGZPO) sowie des damit zu verfolgenden Anspruches auf eidliche Angabe eines Vermögens oder von Schulden. Der erste Auskunftsfall dieser Gesetzesstelle setze einen im bürgerlichen Recht verankerten Auskunftsanspruch voraus. Der zweite Fall des Art. XV EGZPO (Verschweigen oder Verheimlichung eines Vermögens) komme hier von vornherein nicht in Betracht, habe doch die Beschwerdegegnerin bereits im Vorprozess 4 C 218/99 ihr Vermögen samt Zuwendungen und Ausschüttungen offengelegt.
Zum materiell-rechtlichen Manifestationsanspruch erwog das Erstgericht, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie einen Bereicherungsanspruch aus Nachgütergemeinschaft und in zweiter Linie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend mache. Das anwendbare Recht sei hinsichtlich dieser beiden verschiedenen Anspruchsgrundlagen gesondert zu ermitteln.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Bereicherungsanspruch geltend mache, komme aufgrund des Art. 50 erster Satz IPRG hiesiges Recht zur Anwendung, seien doch die von J A der Beschwerdegegnerin gemachten Zuwendungen dieser - nach Zwischenlagerung bei RA D in Genf - in Liechtenstein gutgeschrieben worden, wo dann auch eine allfällige Bereicherung eingetreten sei. Dies, zumal zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens kein Rechtsverhältnis bestanden habe.
Soweit dagegen die Beschwerdeführerin einen Pflichtteilsergänzungsanspruch verfolge, gelange aufgrund von Art. 29 i. V. m. Art. 10 IPRG französisches Recht zur Anwendung, zumal der Erblasser J A die französische Staatsangehörigkeit besessen habe und auch in Frankreich seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Dies gelte auch für das Recht auf Auskunft und Offenlegung (Hinweis auf LES 2003, 100 f.).
Eine Rolle spiele vorliegend auch das Güterrechtsstatut, gehe doch nach dem französischen Recht der erbrechtlichen Abwicklung die güterrechtliche voraus und sei diese nach der vorverstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin nicht (vollständig) erfolgt. Gemäss Art. 20 Abs. 3 IPRG sei das Ehegüterrecht mangels einer Rechtswahl nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschliessung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebend sei. S und J A seien dem französischen Güterrecht unterstanden. Dabei habe der Güterstand der Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft bestanden, die neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstandes auch das gesamte bewegliche voreheliche Vermögen und grundsätzlich auch die während der Ehe aufgrund Erbfolge oder Schenkung erworbenen beweglichen Gegenstände umfasse.
Der Bereicherungsanspruch nach dem hier anwendbaren liechtensteinischen Recht begründe keinen materiell-rechtlichen Rechnungslegungsanspruch. Dazu komme, dass S A mit der gegenständlichen Schenkung aus der Gütergemeinschaft mit J A einverstanden gewesen sei, das heisse, dieser im Sinne von Art. 1422 CC zugestimmt habe. Daran ändere nichts, dass die Dotierung der Beschwerdegegnerin erst nach dem Tod von S A erfolgt sei. Die entsprechenden Mittel seien im Zeitpunkt des Hinscheidens der Mutter bereits aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgeschieden gewesen und RA D zur vorübergehenden treuhänderischen Verwaltung anvertraut worden. Dies bedeute, dass die entsprechenden Vermögenswerte gar nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen S A bzw. der Beschwerdeführerin einerseits und deren Vater J A andererseits hätten sein können. Vielmehr sei die gegenständliche Zuwendung als bedingte Schenkung der Eltern der Beschwerdeführerin anzusehen, die mit der Errichtung der Beschwerdegegnerin bzw. mit dem Erwerb des Mantels deren Vorgängerin definitiv zustandegekommen sei. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Art. 815-3 CC sei somit nicht einschlägig.
Die Beschwerdeführerin könne aus dem von ihr ins Feld geführten Art. 909 CC (Unwirksamkeit einer Zuwendung zugunsten des zuletzt behandelnden Arztes) nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten.
Aufgrund der Feststellungen ergebe sich auch kein Bereicherungsanspruch der Beschwerdeführerin. Jedenfalls stehe ihr in diesem Zusammenhang kein materiell-rechtlicher Rechnungslegungsanspruch zu.
Der beschwerdegegenständliche Manifestationsanspruch lasse sich auch nicht auf das (angebliche) Pflichtteilsrecht stützen. Nach französischem Erbrecht könne der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens, die sogenannte quotité disponible, von Todes wegen verfügen; auch Schenkungen unter Lebenden unterlägen diesen Einschränkungen. Der Rest des Nachlasses, die réserve, bleibe dem Noterben vorbehalten. Bei Vorhandensein eines Kindes könne der Erblasser über die Hälfte seines Nachlasses verfügen. Im Hinblick auf die Ermittlung der quotité disponible seien gemäss Art. 922 Abs. 2 CC fiktiv die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen hinzuzuzählen, worunter auch die Zuwendungen an eine Stiftung fielen. Dabei werde der Zustand der weggegebenen Gegenstände im Zeitpunkt der Schenkung, ihr Wert jedoch zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Habe der Erblasser den ihm durch das Noterbrecht gesetzten Rahmen überschritten, stehe dem Noterben gemäss Art. 922/921 CC innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall die Herabsetzungsklage gegen Empfänger von noterbenrechtsbeeinträchtigenden Zuwendungen zur Verfügung. Schenkungen unter Lebenden seien dabei in zeitlicher Reihenfolge herabzusetzen, also spätere Schenkungen vor früheren.
Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdegegnerin aus dem gemeinsamen Vermögen der Eltern der Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag von CHF 489'503.00 zugewendet worden. Halte man sich vor Augen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihrer Mutter Akontozahlungen von rund CHF 4 Mio. erhalten habe, die sie sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müsse, so könne ihr Pflichtteil durch die gegenständliche Schenkung gar nicht verletzt worden sein.
Selbst wenn aber eine Pflichtteilsverletzung durch die Zuwendung an die Beschwerdegegnerin für möglich gehalten werde, stehe der Beschwerdeführerin kein materiell-rechtlicher Rechnungslegungsanspruch zu. Der im Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung angeführte Art. 142 der französischen Zivilprozessordnung könne hier ebenso wenig Anwendung finden wie der in diesem Rechtsgutachten zitierte Art. 11 CC, zumal im internationalen Zivilprozessrecht ein genereller Vorrang der lex fori gelte; die Gerichte hätten das Verfahrensrecht ihres eigenen Landes anzuwenden. Eine bloss prozessuale Editionspflicht der Gegenpartei verschaffe keinen materiell-rechtlichen Manifestationsanspruch.
Nach Ansicht des Erstgerichtes lasse sich auch aus Art. 10 CC kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch ableiten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich lediglich die mit Zwangs- oder Ordnungsgeld sanktionierte Pflicht jeder Prozesspartei, "ihren Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten". Dabei handle es sich um eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Dass diese Bestimmung im Code Civil verankert worden sei und keinen Eingang in die französische ZPO gefunden habe, habe lediglich historische Gründe. Bei der Obliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei, über dem Prozessgegner unbekannte Vorgänge in ihrer Sphäre Auskunft zu geben, handle es sich jedenfalls um die prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit, also um eine Frage des Verfahrensrechtes, die sich nach liechtensteinischem Recht als lex fori beurteile. Danach genüge aber eine prozessuale Auskunftspflicht nicht, um den Weg der Stufenklage zu eröffnen.
Dem Rechnungslegungsbegehren der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht stattgegeben werden.
Die Beschwerdeführerin habe schliesslich kein Recht auf Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdegegnerin gemäss dem von ihr ins Treffen geführten Art. 932a §§ 39 bzw. 49 PGR. Auch wenn diese Bestimmungen hinsichtlich einer Stiftung grundsätzlich als analogiefähig anzusehen seien, vermöge die Beschwerdeführerin daraus keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin abzuleiten. Dies, zumal die Beschwerdeführerin weder Begünstigte noch Stifterin der Beschwerdegegnerin sei. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin von A T fiduziarisch errichtet worden. Die Beschwerdeführerin habe aber als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern im Rahmen der Universalsukzession höchstens diejenigen Rechte erwerben können, die S und J A zu ihren Lebzeiten selbst zugestanden seien. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei indes der liechtensteinische Treuhänder, der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet habe, als Stifter anzusehen und kämen diesem allfällige sogenannte Stifterrechte zu (LES 2002, 41).
Damit sei auch dem von der Beschwerdeführerin gestellten Einsichtsbegehren der Boden entzogen.
Da somit die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Manifestationsbegehren abzuweisen seien, werde dieses Schicksal auch vom unbestimmten Leistungsbegehren geteilt (LES 2003, 100 f.).
Somit sei die Stufenklage vollumfänglich abzuweisen.
5. Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin nahm das Obergericht eine Beweiswiederholung zur Frage vor, ob die Mutter der Beschwerdeführerin der Ausstattung der Beschwerdegegnerin mit Geldern aus dem ihr und J A gemeinschaftlichen Vermögen zugestimmt habe, und traf folgende relevante Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater J A oder von RA E D vor Errichtung der Beschwerdegegnerin (gemeint wohl: vor Übernahme des Mantels) nie über die Absicht der beiden Ehegatten informiert worden, eine Stiftung zur Förderung der Krebsforschung zu errichten.
Ob zwischen S und J A über die Errichtung einer Stiftung zur Förderung der Krebsforschung gesprochen worden und ob S A der Dotierung einer solchen Stiftung mit Mitteln aus dem Gemeinschaftsgut der beiden Ehegatten zugestimmt habe, könne nicht festgestellt werden.
6. Gegen das Berufungsurteil richtete sich die fristgerecht erhobene Revision der Beschwerdegegnerin, die das Urteil mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärte und dessen Abänderung im Sinne der kostenpflichtigen Klagsabweisung begehrte.
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
7. Der Oberste Gerichtshof hat mit Teilurteil und Beschluss vom 5. Juli 2007 die Entscheidung des Berufungsgerichtes wie folgt teilweise bestätigt und teilweise abgeändert:
1.1. Die Beschwerdegegnerin sei binnen einer Frist von 4 Wochen verpflichtet, der Beschwerdeführerin gegenüber hinsichtlich aller die beschwerdegegnerische Stiftung betreffenden Zuwendungen, sei dies in mobilen oder in immobilen Werten, Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind, und zwar von der Zeit vom 8. April 1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung;
1.2. das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei binnen einer Frist von 4 Wochen verpflichtet, der Beschwerdeführerin gegenüber auch hinsichtlich aller Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind, und zwar für die Zeit vom 8. April 1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung, wurde abgewiesen.
2. Auch das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei binnen 4 Wochen verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen der Beschwerdegegnerin zu gewähren, insbesondere in die Statuten, Beistatuten, Reglemente und Buchhaltungsunterlagen, sowie in alle Bankunterlagen, Jahresrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstigen für die Verwaltung des Vermögens wesentlichen Belege, und zwar für die Zeit vom 8. April 1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung, wurde abgewiesen.
3. Im Übrigen wurde die Entscheidung der Vorinstanzen, insbesondere auch das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem Punkt 3 einschliesslich der Kostenentscheidungen aufgehoben. Dem Erstgericht wurde insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
8. Begründet wurde dies vom Obersten Gerichtshof wie folgt:
8.1. Vorauszuschicken sei, dass die Streitteile einvernehmlich - trotz Inkrafttretens des IPRG [LGBI. 1996 Nr. 194] erst am 1. Januar 1997 und damit lange nach den hier zu beurteilenden Vorgängen - den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beschwerdeführerin sowie deren allfälliges Recht auf Auskunft und Offenlegung unter sinngemässer Anwendung des ölPRG nach französischem Recht beurteilt hätten (vgl. LES 1989, 70; LES 2003, 100). Darin sei eine Rechtswahl bzw. Geltungsannahme des ölPRG im Sinne der Art. 11 und 39 IPRG zu erblicken, die auch für den Obersten Gerichtshof bindend sei. Davon abgesehen habe es der bereits zur Zeit der Geltung der §§ 35 f. ABGB a. F. herrschenden Rechtsprechung und Lehre entsprochen, dass der Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe des Geschenks nach § 951 ABGB dem Erbstatut unterliege (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts [1975] 261; SZ 24/237).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf Bereicherungsrecht stütze, sei bereits unter dem Regime der §§ 35 f. ABGB a. F. (vgl. § 50 IPRG) in der Regel an das Recht am Wohnsitz des Bereicherungsschuldners bzw. des Ortes anzuknüpfen gewesen, in welchem sich die Bereicherung vollzogen habe (SZ 30/79; SZ 32/144 = EvBI 1960/69 u. a.).
Aufgrund des Sitzes der Beschwerdegegnerin in Liechtenstein sei auch hier die Bereicherung eingetreten und sei die bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage nach liechtensteinischem Recht zu prüfen.
8.2. Wenn die Rechtsrüge, wie hier, in bestimmter Richtung gesetzmässig ausgeführt worden sei, sei der Oberste Gerichtshof nicht auf die Überprüfung der in der Revision ausdrücklich aufgeworfenen Fragen beschränkt; er habe vielmehr die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ohne Bindung an die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe nach jeder Richtung hin zu überprüfen (SZ 49/3 u. a.).
Bei dieser Prüfung ergebe sich, dass das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise dem im gegenwärtigen Prozessstadium im Sinne des § 232 ZPO (§ 226 öZPO) völlig unbestimmten Zahlungsbegehren stattgegeben habe.
Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung könne zwar bei einer sogenannten Stufenklage nach Art. XLII EGZPO (Art. XV FL ZPO) das Begehren auf Zahlung mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrages erst nach erfolgter Auskunftserteilung/Rechnungslegung feststehe. Eine klagende Partei dürfe hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und brauche diese erst nachzuholen, sobald die Auskunftserteilung erfolgt bzw. das diesbezügliche Urteil (Teilurteil) vollstreckt sei. Der Art. XV EGZPO durchbreche also den Grundsatz des § 232 ZPO (§ 226 öZPO), wonach eine Klage ein bestimmtes - im Falle eines Zahlungsbegehrens auch vollstreckbares - Begehren enthalten müsse (RS0034987).
Vorweg sei das Verfahren über die Manifestationsklage durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Sodann habe der Kläger sein Leistungsbegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, wobei freilich das Vorliegen eines Teilurteils nicht unbedingte Voraussetzung der Bezifferung des Leistungsbegehrens sein müsse (Fucik/Rechberger in Rechberger Komm ZPO3 Art. XLII EGZPO Rz. 4; RS0035079).
Vorliegend habe die Beschwerdeführerin allerdings jede Bezifferung ihres Zahlungsanspruches unterlassen und hätte schon deshalb dem unbestimmten Klagebegehren keinesfalls stattgegeben werden dürfen.
Wenn, wie hier, das Berufungsgericht über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden habe, liege ein von Amts wegen auch im Revisionsverfahren wahrzunehmender Urteilsmangel vor, zumal die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine unabdingbare Klagsvoraussetzung darstelle (9 ObA 186/91 m. w. N.; SZ 36/86; RZ 1979/91 u. v. a.).
In teilweiser Stattgebung der Revision der Beschwerdegegnerin sei deshalb vorweg und ohne Prüfung der Anspruchsgrundlagen das Berufungsurteil in seinem Punkt 3 (Leistungsbegehren und Kostenentscheidung) aufzuheben gewesen und sei die Entscheidung über das Zahlungsbegehren und über die Verfahrenskosten dem Endurteil vorzubehalten gewesen.
8.3. Damit seien im derzeitigen Verfahrensstadium allein das von der Beschwerdeführerin zu Punkt 1 erhobene Rechnungslegungsbegehren und deren Bucheinsichtsbegehren zu Punkt 2 zu beurteilen.
Mit ihrem Rechnungslegungsbegehren zu Punkt 1 wolle die Beschwerdegegnerin neben der Eidesleistung nicht nur Auskunft über alle in der Zeit vom 8. April 1988 bis zum Verhandlungsschluss an die Beschwerdegegnerin getätigten Zuwendungen, sondern auch die Bekanntgabe und Rechnungslegung hinsichtlich aller Ausschüttungen und sämtlicher Vermögensverfügungen durch die Beschwerdegegnerin.
Letztere Auskunftsverlangen seien durch das Gesetz und insbesondere auch durch die Bestimmung des Art. XV EGZPO nicht gedeckt, und zwar unabhängig davon, von welcher Rechtsposition der Beschwerdeführerin diese abgeleitet und auf welchen Auskunftsfall des Art. XV EGZPO diese gestützt würden.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunft seien im Einzelnen verschieden nach Art und Bedeutung des Gegenstandes sowie nach deren Sinn. Die Offenlegungs- und Eidesleistungspflicht sollten der klagenden Partei den Weg zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Leistungsansprüche öffnen. Die klagende Partei könne nur jene Auskünfte verlangen, die sie in die Lage versetzen würden, ihre Rechte zu beurteilen und weiter zu verfolgen. Damit sei jeweils zu prüfen, ob die in der Klage begehrte Tatsachenaufklärung von der behaupteten Rechtsposition der klagenden Partei und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch gedeckt sei (vgl. 4 Ob 21/89; Konecny in Fasching/Konecny2 II/1 Art. XLII EGZPO Rz. 13,15).
Im Lichte des solchermassen abzugrenzenden und zu beschränkenden Auskunftsanspruches habe die Beschwerdeführerin jedenfalls kein Recht, von der Beschwerdegegnerin über ihre internen Geschäftsvorgänge, namentlich über alle Ausschüttungen oder sonstige Vermögensverfügungen Kenntnis zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin könne ausgehend von dem von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin aus den Titeln der Pflichtteilsergänzung, der Bereicherung sowie einseitiger Verfügungen ihres Vaters über das Gesamtgut nur ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftungen an die Beschwerdegegnerin haben. Diese Zustiftungen seien, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Vermögen ihres Vaters stammten, dem Nachlass nach ihrem Vater, bewertet zum Stichtag seines Todes, hinzuzuzählen und davon ausgehend eine allfällige Pflichtteilsergänzung zu berechnen. Sei eine Zuwendung von der Beschwerdegegnerin ganz oder teilweise z. B. durch Ausschüttungen an Begünstigte "veräussert" worden, sei diese mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung anzusetzen. Alle im Nachlass vorhandenen Güter seien zusammenzurechnen, die Schulden abzuziehen und fiktiv jene Güter hinzuzuzählen, die Gegenstand einer Schenkung gewesen seien (Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ON 37 S. 4, 8). Nicht anders verhalte es sich mit der Pflichtteilsergänzung nach liechtensteinischem Recht. Daraus folge aber, dass die Ausschüttungen der Beschwerdegegnerin an andere Begünstigte sowie deren sonstige Vermögensverfügungen den aus der allfälligen Pflichtteilsergänzung resultierenden Anspruch der Beschwerdeführerin von vornherein nicht tangieren könnten und das diesbezügliche Auskunftsverlangen der Beschwerdeführerin jedenfalls durch das Gesetz nicht gedeckt sei.
Zum gleichen Ergebnis führe der von der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen der Art. 815-3 und 1422 CC gestützte Anspruch, was sich auch aus dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Privatgutachten ergebe. Die vom Vater der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an die Beschwerdegegnerin erfolgten Schenkungen seien relativ unwirksam, wobei diese relative Unwirksamkeit wiederum davon abhänge, dass im Rahmen der Aufteilung der Güter jene, welche von der Schenkung betroffen seien, nicht dem Mitberechtigten zugeteilt würden, der die Schenkung vorgenommen habe. Die vom Vater der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen an die Beschwerdegegnerin seien somit nur dann und unter der Bedingung unwirksam, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jene Geldbeträge, die der Beschwerdegegnerin zugewendet worden seien, rechnerisch nicht Deckung im Anteil finden würden, der dem Vater der Beschwerdeführerin an der Gütergemeinschaft zustehe bzw. zustünde. Zur Konkretisierung auch dieses Anfechtungs- und allfälligen Zahlungsanspruches benötige die Beschwerdeführerin allein die Bekanntgabe aller Schenkungen ihres Vaters an die Beschwerdegegnerin, die sodann in die aufzuteilende Nachlassmasse einzuberechnen und auf den J A übersteigen zuzuweisenden Anteil anzurechnen seien. Würden diese Schenkungen den Anteil des J A übersteigen, seien diese insoweit nichtig und würden zur Rückgabeverpflichtung der Beschwerdegegnerin führen (Privatgutachten S. 2, 4).
Einer solchen Rückgabeverpflichtung könne sich die Beschwerdegegnerin nicht mit dem Einwand widersetzen, sie habe die Schenkungen (Schenkungsteile) durch Ausschüttungen oder andere Vermögensgestionen mittlerweile verbraucht oder sich ihres Vermögens entledigt. Damit sei der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich dieses Anspruchsgrundes ein schützenswertes Interesse an der Offenlegung aller Ausschüttungen und sonstigen Vermögensverfügungen abzusprechen.
Die gleichen Rechtsfolgen würden sich im Übrigen an den an dieser Stelle nicht weiter zu beurteilenden Bereicherungs-Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB knüpfen. Auch diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin die ihr zugekommenen Vermögenswerte zurückzuzahlen (vgl. Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz. 13 f.). Ein solcher Bereicherungsanspruch würde im Übrigen, wie das Erstgericht zu Recht festgestellt habe, keine Klage auf Rechnungslegung rechtfertigen (EFSIg 72.855; Arb 11.158).
Der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin könne somit von vornherein und unbeschadet der nachfolgenden Prüfung seines Zurechtbestehens nur die an die Beschwerdegegnerin erfolgten Zuwendungen und nicht die durch die Beschwerdegegnerin erfolgten Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen umfassen, weil letztere den Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht mindern könnten. Das überschiessende Rechnungslegungsbegehren sei schon aus diesen Erwägungen abzuweisen gewesen.
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Klagseinbringung über die ihr von J A zugewendeten Vermögensteile Auskunft gegeben habe, stehe der Stattgebung des auch auf Eidesleistung gerichteten Klagebegehrens nicht entgegen, zumal der von der Beschwerdeführerin behauptete Verdacht nicht entkräftet worden sei, dass die bisherigen Angaben und vom Erstgericht festgestellten Geldüberweisungen möglicherweise unvollständig seien. Die von der Audita Revisionsgesellschaft erteilten Auskünfte würden auf den ihr von der Stiftungsverwaltung der Beschwerdegegnerin übergebenen Geschäftsunterlagen beruhen, deren Vollständigkeit von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werde (vgl. Beilagen F, G). Damit habe aber die Beschwerdeführerin auch einen Anspruch auf Eidesleistung durch die Beschwerdegegnerin dahin, dass der Offenlegungspflicht korrekt und umfassend entsprochen worden sei (Konecny, a. a. O., Rz. 108).
8.4. Das gleiche Schicksal müsse dem Bucheinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin zu Punkt 2 zu teil werden.
Das Erstgericht habe dieses Einsichtsbegehren unter Hinweis auf die OGH-Entscheidung LES 2002, 41 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin weder Begünstigte noch Stifterin der von einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen errichteten Beschwerdegegnerin sei und eine solche Rechtsposition auch nicht aus ihrer Stellung als Universalsukzessorin ihrer Eltern ableiten könne. Sie könne sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Art. 932a §§ 39 bzw. 49 PGR berufen.
Diese Rechtsauffassung sei von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht bekämpft worden und sei auch das Berufungsgericht jedwede Begründung für die Stattgebung auch des Bucheinsichtsbegehrens schuldig geblieben.
Da auch die Revisionsschriften auf diese Frage nicht mehr zurückkommen würden, genüge es vorweg, auf die in jeder Hinsicht zutreffende Auffassung des Erstgerichtes zu verweisen.
Wie noch zu begründen sein werde, habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf Auskunft über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand nach ihrer Mutter, also über alle allenfalls ausgleichspflichtigen bzw. anfechtbaren Zuwendungen des J A an die Beschwerdegegnerin.
Das Klagebegehren zu Punkt 2 auf Bucheinsicht in alle Stiftungsunterlagen sowie Geschäftsaufzeichnungen der Beschwerdegegnerin stelle nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ein Aliud zur Rechnungslegung dar und bedürfe einer eigenständigen Grundlage im Gesetz. Die Beschwerdeführerin müsse im Sinne des Art. XV Abs. 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse an der verlangten Bucheinsicht behaupten und beweisen. Voraussetzung sei also das Kriterium des privatrechtlichen Interesses an der Bucheinsicht, welches die zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches sachlich legitimierten Personen von denjenigen abgrenzen solle, die keine Bucheinsicht verlangen dürften. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reiche jedenfalls nicht aus (Konecny, a. a. O., Rz. 28, 107, 108 m. w. N.; Rassi in ÖJZ 1997, 891 f.; vgl. auch Bajons in NZ 1991, 51 f.).
Der Beschwerdeführerin komme keine Beteiligtenstellung in Ansehung der beschwerdegegnerischen Stiftung zu, die ja aus dem Nachlass nach J A keine Vermögenswerte erhalten habe. Als Alleinerbin und Universalsukzessorin ihrer Eltern habe sie kein Recht auf Bucheinsicht erwerben können, zumal sich auch J A keine statutarischen Befugnisse namentlich Kontrollrechte in Bezug auf eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse vorbehalten habe und zwischen ihm und der Stiftungsverwaltung feststellungsgemäss kein Mandatsvertrag bestanden habe. Der Stiftungsmantel der Beschwerdegegnerin sei im Auftrag des J A von einer Treuhandgesellschaft erworben worden. J A komme damit nicht einmal die Stellung eines wirtschaftlichen Stifters zu. Er habe der beschwerdegegnerischen Stiftung "lediglich" Vermögenswerte zugewendet. Spender hätten ebenso wie Zustifter keine Stifterrechte. Aus der Sicht der beschwerdegegnerischen Stiftung seien diese daher zu den aussenstehenden Dritten zu rechnen. Auch von der Möglichkeit, sich in einem Stiftungsorgan zu positionieren, habe J A keinen Gebrauch gemacht.
Damit würde eine Rechtsgrundlage und ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin am Bucheinsichtsbegehren zu Punkt 2, welches abzuweisen sei, fehlen.
9. Damit sei zur Revision der Beschwerdegegnerin überzuleiten.
9.1. Zu wiederholen sei, dass der Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht zu beurteilen sei, zumal die Beschwerdeführerin diesen Anspruch bislang weder beziffert habe, noch - anders als die Beschwerdeführerinnen in der Rechtssache LES 2003, 100 f., die die Zahlung des ihnen aus ihrem Pflichtteilsergänzungsanspruch gebührenden Geldbetrages verlangt hätten - dem Grunde nach konkretisiert habe.
9.2. Die in der Revisionsschrift angestellten Erwägungen zur Beweislast der Streitteile hinsichtlich der Frage des Einverständnisses der S A zur Errichtung und Dotierung der Beschwerdegegnerin würden sich schon deshalb erübrigen, weil nach den Feststellungen des Obergerichtes jedenfalls die Beschwerdeführerin als Erbin ihrer Mutter und Berechtigte aus der Gütergemeinschaft den Zuwendungen des J A an die Beschwerdegegnerin in der Zeit von März bis Juni 1988 nicht zugestimmt habe. Wie noch zu begründen sein werde, rechtfertige bereits dieser Umstand den Offenlegungsanspruch der Beschwerdeführerin. Den Revisionsausführungen zur rechtsmissbräuchlichen Klagsstrategie sei im Übrigen entgegen zu halten, dass die Frage der Zustimmung der S A zur Ausstattung der Beschwerdegegnerin mit Vermögenswerten bereits Gegenstand des zu Lebzeiten des Vaters der Beschwerdeführerin geführten Rechtsstreits 4 C 218/99 (4 CG.218/99) des Landgerichtes gewesen sei und es der Beschwerdegegnerin durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Auskünfte des J A einzuholen bzw. eine Beweissicherung in Erwägung zu ziehen (Verweis auf die Schriftsätze der Parteien ON 32, 40 in diesem Verfahren). Allerdings würden auch die Beschwerdeführerin und der von ihr bestellte Privatgutachter die Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes in diesem Zusammenhang missverstehen. Das Obergericht habe nicht das Nichtvorliegen der Zustimmung der S A festgestellt, sondern habe die zu Punkt 4.1 wiedergegebenen Negativfeststellungen getroffen, die auch die Möglichkeit des Einverständnisses der S A offen lassen würden. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin seien auch die Negativfeststellungen "richtig formuliert" getroffen worden, zumal Rechtsausführungen und Darlegungen zur Beweislast in das Tatsachensubstrat nicht aufzunehmen seien.
9.3. Eine einlässliche Erörterung der von der Beschwerdegegnerin gegen den Zahlungsanspruch der Beschwerdeführerin vorgetragenen Einwände erübrige sich im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem allein der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen sei. Zudem sei, wie schon ausgeführt worden sei, auch der Klagegrund des unbeziffert gebliebenen Leistungsbegehrens von der Beschwerdeführerin nicht spezifiziert worden.
Der Beschwerdegegnerin sei darin beizupflichten, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Beschwerdeführerin sei zur Anfechtung und Rückforderung jener Gelder berechtigt, die der Beschwerdegegnerin aus dem ungeteilten Gemeinschaftsgut ohne vorherige Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst zugekommen seien, im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung keine Deckung finde.
Ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Anfechtungs- und Zahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehe, stehe nicht fest. Eine Schenkung auf die ungeteilten Güter sei dem Mitberechtigten (der Beschwerdeführerin) gegenüber nur relativ unwirksam und die Wirksamkeit einer solchen Schenkung hänge vom Ergebnis der Teilung ab. Die Schenkung werde insoweit wirksam, als das geschenkte Gut dem Mitberechtigten zugeteilt werde, der die Schenkung vorgenommen habe. Ohne eine solche Zuteilung bzw. Deckung im Anteil des Schenkers "kann die Schenkung von dem Mitberechtigten, der seine Zustimmung nicht erteilte, angefochten werden und kann der Begünstigte (Beschenkte) dazu verpflichtet werden, das zugewendete Gut zurückzuerstatten" (Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 6. Dezember 2004 ON 37, S. 5, 6).
Ob die Beschwerdegegnerin ganz oder teilweise zur Rückgabe der Schenkung verpflichtet werden könne, hänge somit u. a. vom Ergebnis der Teilung ab, die entweder eine gütliche oder eine gerichtliche sein könne (Verweis auf LES 2002, 302 f.).
Eine solche Teilung hätte zwischen der Beschwerdeführerin einerseits als Erbin nach ihrer Mutter und andererseits der Beschwerdeführerin als Universalerbin nach ihrem Vater stattzufinden. Damit springe ein im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebener Umstand in die Augen. Es entspreche nämlich einem allgemeinen und auch im französischen Schuldrecht anerkannten Rechtsgrundsatz (Konfusion/Vereinigung), dass niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein könne (vgl. §§ 1445 ABGB; 1922 Abs. 1 dBGB; Art. 118 OR). Eine Forderung erlösche im Allgemeinen durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person insbesondere bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im Rahmen des Erbrechtes. Bei einer solchen würden alle (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen, der an die Stelle des Erblassers trete. Hiezu bedürfe es keiner besonderen Übertragungsakte. Davon ausgehend sei aber die Beschwerdeführerin auch in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen ihres Vaters eingetreten, welche aus einseitigen Verfügungen aus dem Gemeinschaftsvermögen resultieren würden. Sie müsste, folgte man den bisherigen Rechtsgutachten, die Teilung der Gütergemeinschaft mit und gegen sich selbst vornehmen, was wohl auch nach dem französischen Schuld- und Erbrecht kaum der Fall sein dürfte. Alle Miterbenanteile seien ja nunmehr in einer Person (der Beschwerdeführerin) vereint und habe die Beschwerdeführerin (als allfällige Gläubigerin) ihren Vater (als behaupteten) Schuldner beerbt. Durch die Vereinigung von Gläubiger und Schuldner trete beim Schuldverhältnis, um es zu wiederholen, grundsätzlich das Erlöschen der Forderung ein.
Jedenfalls sei diese Frage im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und es sei zu prüfen, ob der Teilungs- und Anfechtungsanspruch der Beschwerdeführerin mit dem Tod ihres Vaters und ihrem Eintritt als Universalerbin in dessen Rechtsposition erloschen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Erbwege von ihren Eltern und insbesondere von ihrem Vater umfangreiche Vermögenswerte erworben, die auch nur ungefähr anzugeben sie sich im gegenständlichen Verfahren geweigert habe (vgl. ON 64, S. 7). Um eine solche Bezifferung werde die Beschwerdeführerin freilich im fortgesetzten Verfahren nicht herumkommen, wenn sie mit ihrem Zahlungsbegehren durchdringen wolle.
Damit im Zusammenhang stelle sich weiter die bislang nicht geprüfte Frage, ob der Vater der Beschwerdeführerin ungeachtet dessen, dass er im Innenverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin zur Schenkung von gemeinschaftlichen Gütern nicht berechtigt gewesen sei, im Aussenverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin an seine Schenkungen gebunden und verpflichtet geblieben sei, dieser die zugesicherte Rechtsposition zu verschaffen (vgl. Gamerith in Rummel ABGB3 § 833 Rz. 1, 12). Wenn dies auch nach dem französischen Recht der Fall sei, wäre die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters auch in diese schuldrechtliche Verpflichtung eingetreten.
Die Beurteilung eines allfälligen Zahlungsanspruches der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bedürfe somit - nach dessen Konkretisierung und Bezifferung - noch einer umfassenden vom Erstgericht vorzunehmenden Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang. Dabei werde auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die vom Vater der Beschwerdeführerin testamentarisch ausgerichteten Vermächtnisse gemäss Art. 922 CC vor der Bejahung eines Rückforderungsanspruches gegenüber der Beschwerdegegnerin aliquot zu kürzen seien. Auch zu diesem Punkt würden Tatsachenfeststellungen und eine rechtliche Beurteilung nach dem insoweit massgeblichen französischen Erbrecht fehlen. Eben dies gelte auch für die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Bestimmung des Art. 792 CC und der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe mit seinen Schenkungen an die Beschwerdegegnerin Gemeinschaftsvermögen "unterschlagen". Auch zu dieser Frage werde durch das eidgenössische Institut für Rechtsvergleichung als unabhängige Gutachterinstanz Stellung zu nehmen sein. Allerdings dürfte das diesbezügliche, auf dem Privatgutachten vom 28. Februar 2007 beruhende Vorbringen, wie schon ausgeführt worden sei, auf einer irrigen Interpretation der vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen beruhen.
9.4. Die in den Revisionsschriften weitwendig erörterte Frage, ob die Bestimmungen des Art. 10 CC (vergleichbar mit § 128 ZPO) bzw. der Art. 11, 142 der französischen ZPO (vergleichbar mit den §§ 303 f., insbesondere 307 ZPO) einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch begründen würden oder lediglich prozessualer Natur seien, könne dahingestellt bleiben.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes finde nämlich die Auskunfts- und Beeidigungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der an sie erfolgten Zuwendungen ihre ausreichende Grundlage im zweiten Fall des Art. XV EGZPO (Art. XLII öEGZPO). Demnach sei zur Offenlegung verpflichtet, wer von der Verschweigung oder der Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis habe. Er habe anzugeben, was ihm von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bekannt sei und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig seien.
Der Beschwerdeführerin, die vor Errichtung der Beschwerdegegnerin nicht über die Absicht ihrer Eltern informiert worden sei, eine Stiftung zu gründen und zu dotieren und die erst nachträglich über Vermögenszuwendungen ihres Vaters aus der ungeteilten Gütergemeinschaft an die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt worden sei, sei ein Auskunftsanspruch, freilich beschränkt auf die Zuwendungen, zuzubilligen. Die Beschwerdegegnerin habe Kenntnis über alle ihr von J A zugewidmeten Vermögensstücke gehabt.
In diesem Umfang sei das Berufungsurteil wie aus dem Spruch ersichtlich einerseits als Teilurteil zu bestätigen bzw. andererseits aufzuheben gewesen, weshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei.
10. Gegen die Punkte 1.2 und 2. des Teilurteiles des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung und Begründung der Entscheidung der Behörde im Sinne von Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechts auf willkürfreie Behandlung sowie des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juli 2007 06 CG.2004.93-98 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde und die Entscheidung zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Begründet wird all dies wie folgt:
11. Zur Verletzung des Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
11.1. Obwohl der Oberste Gerichtshof erkannt habe, dass vorliegend französisches materielles Recht zur Anwendung gelangen müsse, wende der Oberste Gerichtshof dieses Recht jedoch auf die zentralen und wichtigen Fragen in der gegenständlichen Klage nicht an.
Der Oberste Gerichtshof erkenne zwar, dass für die gegenständlich gewählte Stufenklage im Sinne von Art. XV EGZPO eine gesonderte Anspruchsgrundlage bestehen müsse um eine solche Rechnungslegung verlangen zu können. Art. XV EGZPO 1. Fall eröffne keinen selbstständigen Rechnungslegungsanspruch, sondern gewähre diesen nur in Kombination mit einem eigenständigen Anspruch auf Rechnungslegung der Beschwerdeführerin. Der Oberste Gerichtshof lasse dann aber die anzuwendenden Rechtsvorschriften für diese Anspruchsgrundlage, die im französischen Recht verankert seien, völlig ausser Acht.
Die Anspruchsgrundlage habe ihren Ursprung im französischen Zivilrecht (Code Civil) und sei, wie der Oberste Gerichtshof in der weiteren Anwendung des Art. XV EGZPO vermeine, nicht nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen. Sohin bestimme sich die Frage des Umfangs des Rechnungslegungsanspruches und der Einsichtnahme auch nicht, wie der Obersten Gerichtshof vermeine, nach liechtensteinischem Recht, sondern vielmehr nach den einschlägigen Bestimmungen des französischen Rechts.
Die Zuwendungen von J A an die Stiftung seien nach französischem Recht eine Schenkung mit Auflagen. Art. 953 CC gebe der Beschwerdeführerin das Recht eine Schenkung unter Auflagen zu widerrufen, wenn diese Auflagen nicht ordnungsgemäss erfüllt würden (Ferid/Firsching, Code Civil, Art. 953 ff.). Als Auflage im Sinne dieser Gesetzesstelle sei auch die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sehen. Daher habe die Beschwerdeführerin als Erbin des Geschenkgebers - nicht des Stifters -, gemäss Art. 953 CC das Recht und ein berechtigtes Interesse festzustellen, dass diese Auflagen, konkret: der Zweck der Stiftung, gesetzeskonform, korrekt und vollständig erfüllt würden (Art. 953 ff. Code Civil, Jures classeur, Art. 953 à 966 fasc. 10, N. 65, 2001). Hierfür benötige die Beschwerdeführerin Informationen über die Erfüllung dieser Auflagen. Mit Annahme des Geldes habe die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung diese Auflagen zu erfüllen und dies der Beschwerdeführerin als Erbin des Geschenkgebers nachzuweisen (Art. 1315 Code Civil).
Art. 953 CC gebe neben Art. 10 CC sohin eine Grundlage für das Begehren der Beschwerdeführerin gemäss Art. XV EGZPO 1. Fall.
Insofern sei an dieser Stelle auch daraufhin zu weisen, dass die Übergehung von Art. 10 CC vorliegend nicht berechtigt und auch nicht richtig gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof bleibe jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb vorliegend nicht die Bestimmungen des französischen Erb- und Auskunftsrechtes auf den zugegebenermassen diesem Recht unterstehenden Fall angewendet würden. Insoweit sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch ohne nachvollziehbare Begründung geblieben. Dies stelle einen Verstoss gegen die Verpflichtung der Behörden und Gerichte ihre Entscheidungen zu begründen, dar. Gerügt werde vorliegend nicht die Unrichtigkeit der Begründung der Gerichtsentscheidung, sondern das völlige Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin nicht nach ihrem Heimatrecht die mit der Klage geforderten Auskunftsansprüche zustehen sollten. Somit leide die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an der in Art. 43 LV grundrechtlich verankerten Voraussetzung, wonach jeder Rechtsunterworfene Anspruch auf eine wirksame Beschwerdeführung habe.
Nach französischem Recht sei aber klar, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl berechtigt sei, nicht nur über die zugewendeten Vermögenswerte Auskunft zu erhalten, sondern insbesondere auch darüber, was mit diesen Vermögenswerten geschehen sei, welche Zuwendungen aus diesen Vermögenswerten an wen erfolgt seien, welche Vermögensentwicklung die entsprechenden Zuwendungen genommen hätten, welche Rechte des verstorbenen Vaters im Rahmen der errichteten Stiftung ausgeübt werden dürften und faktisch ausgeübt worden seien, und schliesslich, was mit den zugewendeten Mitteln schlussendlich dann geschehen sei.
Die entsprechenden Auskunftsrechte der Beschwerdeführerin würden sich nach französischem Recht aus verschiedenen Grundlagen ergeben. In erster Linie leite sich das Recht auf Auskunft der Beschwerdeführerin aus ihrer erbrechtlichen Stellung als Universalsukzessorin und aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Erbschaft noch nicht auseinander gesetzt worden sei, ab.
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen, in denen es um Fragen der Rechnungslegung gegangen sei, die Anwendbarkeit des ausländischen Rechtes anerkannt und dieses auch angewandt. Weshalb dies im vorliegenden Fall trotz Vorliegen einschlägiger Gutachten und Rechtsmeinungen durch Spezialisten zum fremden Recht nicht geschehen sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Nichtanwendung der einschlägig bekannten Bestimmungen sowie die Übergehung dieser Bestimmungen stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 33 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.
Die vom Obersten Gerichtshof zitierte Entscheidung des Grossinstanzgerichtes Paris vom 18. April 2005 RG 05/52327 sei einerseits vom Obersten Gerichtshof nicht im richtigen Zusammenhang wiedergegeben und die Resultate daraus auch verkannt worden. Der Oberste Gerichtshof habe dieser Entscheidung auch einen nicht vorhandenen Inhalt gegeben.
Das Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne habe über Auftrag des Landgerichtes die Frage der Anwendung von Art. 10 CC positiv beantwortet (Gutachten vom 30. Juni 2005, Seite 12):
Die Frage habe gelautet:
"Kann sich aus Art. 10 CC eine solche Rechnungslegungsverpflichtung ergeben?"
Ein Blick auf die Ausführungen des Gutachtens von Prof. Yves Lequette vom 28. Juni 2004 und 28. Februar 2007 und die korrekte Zitierung der Entscheidung hätte dem Obersten Gerichtshof eigentlich deutlich vor Augen halten müssen, dass vom Gericht in Paris ein anderer Massstab für die Rechnungslegung und Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin, nämlich ein richtiger Massstab gemäss französischem Recht, angewandt worden sei.
"Die vom Grossinstanzgericht Paris (Tribunal de Grande Instance de Paris) am 18.04.2005 zu Gunsten der Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung, die in einer Situation erging, die eine sehr grosse Ähnlichkeit mit der vorliegenden Sache aufweist, zeigt im Übrigen deutlich die Position der französischen Gerichte. Da ihr Vater, direkt, indirekt oder über Mittelsmänner Zuwendungen an eine Einrichtung namens "Association de santé mentale et Lutte contre l'alcoolisme du 13ème (ASM 13)" gemacht hat und der mit der Erbauseinandersetzung betraute Notar von allen Schenkungen, die der Erblasser getätigt hat, Kenntnis haben muss, um die Berechnungsmasse für den Pflichtteil ermitteln zu können, hat das Gericht dem Auskunftsbegehren stattgegeben. Seine Begründung weist sehr gut auf das Auskunftsrecht, wie es nach französischem Erbrecht zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten besteht, hin.
Festzustellen ist somit, dass es im französischem Recht sowohl ein Auskunftsrecht zu Gunsten des Erben und insbesondere des Pflichtteilsberechtigten gibt und dass dieses Recht ein substantielles ist" (Ausführungen Prof. Yves Lequette).
Sohin sei entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes mit der vorliegenden Entscheidung in Paris sehr wohl ein sehr umfangreiches Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Darüber hinaus seien die Verwendung der Zuwendung und die letztendlich Begünstigte im Pariser Verfahren ja bereits bekannt gewesen; sie seien eben in die Institution ASM 13 geflossen. Die Mittel seien für die Errichtung einer Bibliothek in Gedenken an die verstorbene S A verwendet worden. Eine Beschränkung des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Beschwerdeführerin sei mit der genannten Entscheidung nicht vorgenommen, sondern vielmehr antragsgemäss das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bewilligt worden.
Dies, da ihre Ansprüche und ihre Rechte im französischen Recht anerkannt und auch geschützt seien. Durch die Ausserachtlassung dieser Umstände habe der Oberste Gerichtshof die Interessen der Beschwerdeführerin in willkürlicher Art und Weise behandelt und auch eine rechtliche Begründung, weshalb nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin bestehen solle, vermissen lassen. Sohin sei hierdurch eine Grundrechtsverletzung erfolgt.
11.2. Zum Verstoss gegen das Willkürverbot bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die vom Obersten Gerichtshof gezogenen Schlussfolgerungen würden nicht den wahren rechtlichen Grundlagen entsprechen. Diese Fragen würden sich, wie bereits ausgeführt, nach materiellem französischem Recht richten, weshalb die Ausserachtlassung dieser gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen willkürlich sei und sie würden daher einen Grundrechtsverstoss und damit die Verletzung von in der Verfassung gewährleisteten Rechten der Beschwerdeführerin darstellen.
In seiner Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof einerseits die Bestimmungen des französischen Rechts erkannt, aber nicht angewendet, dann wieder einfach völlig ausser Acht gelassen oder eben falsch angewendet. Sohin sei die Entscheidung als Ganzes nicht nachvollziehbar und willkürlich.
Im angefochtenen Urteil habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt "...Allerdings missverstehen auch die Revisionsgegnerin und der von ihr bestellte Privatgutachter die Negativfeststellung des Berufungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Das Obergericht stellte nicht das Nichtvorliegen der Zustimmung der S A fest, sondern traf die zu Punkt 4.1 wiedergegebenen Negativfeststellungen, die auch die Möglichkeit des Einverständnisses der S A offen lassen. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin wurden auch die Negativfeststellungen "richtig formuliert", zumal Rechtsausführungen und Darlegungen zur Beweislast in das Tatsachensubstrat nicht aufzunehmen sind." (Verweis auf Seite 37, 1. Absatz, 2. Halbabsatz des angefochtenen Urteils sowie auf Seite 17 Abs. 4 des angefochtenen Urteils).
Die Formulierung "...die auch die Möglichkeit des Einverständnisses der S A offen lassen...." zeige, dass der Oberste Gerichtshof auch zu dieser Frage das französische Recht willkürlich unberücksichtigt gelassen habe.
Für die Annahme einer Zustimmung zu einer Schenkung bedürfe es nach französischem Recht eines Notariatsaktes. Weder ein Notariatsakt noch eine einfache schriftliche Zustimmung von S A habe jemals von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden können. Somit stelle die Ausserachtlassung dieser Vorschriften, welche Voraussetzung für die Gültigkeit der Schenkung seien, wiederum Willkür dar.
Somit sei der Beschwerdegegnerin Gemeinschaftsvermögen ohne Zustimmung von S A und ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin zugewidmet worden, sodass dieses nach dem Ableben von S A zu ungeteiltem Gesamthandeigentum geworden sei und zwar von J A und der Beschwerdeführerin.
11.3. Zur Verletzung des Grundrechtes auf Schutz des Privateigentums gemäss Art. 34 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Auch der Oberste Gerichtshof habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Dotierung der Beschwerdegegnerin erteilt habe (Pkt. 8.1, S. 36 4. Abs. des Urteils). Somit stünden der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin nach französischem Recht auch die Auskunftsrechte über den Verbleib und Verwendung ihres Miteigentums zu. Die Ausserachtlassung dieser Umstände stelle eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe über die in die Beschwerdegegnerin eingebrachten Vermögenswerte nicht einseitig verfügen dürfen, weshalb diesbezüglich bereits per se ein vollumfängliches Auskunftsrecht über den Verbleib der Gelder zusammen mit einem Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin bestehe. Durch die Verschweigung der Einbringung der gemeinschaftlichen Vermögenswerte in die Beschwerdegegnerin stünden der Beschwerdeführerin nach ihrem Heimatrecht diese Ansprüche offen. Sie dürften ihr auch von der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht genommen werden. Tatsache sei, dass gegenständlich die Gelder, welche der Stiftung zugeflossen seien, ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin eingebracht worden seien.
Art. 792 Code Civil besage: "Die Erben, welche Nachlassgegenstände beiseite geschafft oder verheimlicht haben, haben das Ausschlagungsrecht verwirkt; sie bleiben Erben ohne Vorbehalt, können jedoch von den unterschlagenen oder verheimlichten Gegenständen keinen Anteil verlangen" (Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Seite 38).
Die Unterschlagung ("Recel") von Gemeinschaftsvermögen (Art. 1477 Code Civil) und die Unterschlagung von Nachlassgegenständen (Art. 792 Code Civil) entsprächen der gleichen Definition, unterstünden der gleichen Regelung und würden ähnliche Straffolgen auslösen.
Im vorliegenden Fall habe jede von J A alleine vor oder nach dem Ableben seiner Ehefrau vorgenommene unentgeltliche Verfügung über Gemeinschaftsvermögen (vor dem Ableben der Ehegattin) oder über ungeteiltes Nachlassvermögen (nach dem Ableben der Ehegattin) eine Verkürzung entweder der Gütergemeinschaft oder der ihr nachfolgenden ungeteilten Rechtsgemeinschaft zur Folge gehabt.
Indem er der Masse einen Teil ihres Vermögens entziehe, bringe derjenige, der die rechtswidrige Zuwendung vornehme, seinen Miterben um den Teil, der ihm an den unterschlagenen Gütern zugestanden habe. Eine Verheimlichung und Unterschlagung von Nachlassgegenständen ergebe sich unabhängig von einer bereits erfolgten oder nicht erfolgten Teilung des Gemeinschaftsvermögens und habe ex lege zur Folge, dass der unterschlagene Teil des Vermögens in das Eigentum des nicht Zustimmenden falle (Verweis auf Entscheidung Premiere Chambre Civile, No. 255, 7 juillet 1982, Cass. Civ 1er, 29 novembre 1988; M. Mariotte c. Mme Mariotte). Die Zuwendung des Vermögens an die Stiftung aus ungeteiltem Nachlassvermögen ohne Zustimmung der Mitberechtigten erfülle nach französischem Recht den materiellen Tatbestand des Art. 792 Code Civil. Aber auch der subjektive Tatbestand sei vorliegend erfüllt. Die Absicht des J A, die Zuwendungen an die Stiftung vor seiner mitberechtigten Tochter, der Beschwerdeführerin, zu verheimlichen, sei offensichtlich und ergebe sich schon daraus, dass J A - der von Beruf Rechtsanwalt gewesen sei - die Rechtslage genau gekannt und gewusst habe, dass das zugewidmete Vermögen nicht in seiner alleinigen Verfügungsgewalt gestanden habe und er ohne Zustimmung seiner Tochter nicht darüber verfügen hätte dürfen.
Auch zu diesem Thema habe Prof. Lequette in seinem Gutachten aus 2007 Stellung genommen:
"Angemerkt wird noch, dass die Klägerin - gesetzt den Fall, dass die Schenkungen von Herrn J A zugunsten der Fondation A nachgewiesen werden - die Rückgabe der Güter, die dieser der Stiftung zugewendet hat, auch auf einer anderen Grundlage als der Verkennung von Artikel 1422 und 815-3 Code civil fordern kann. Sie kann sich nämlich auch auf die Vorschriften der Unterschlagung ("Recel") stützen, auf die sie ausdrücklich Bezug nimmt in ihren Schriftsätzen, die vom Fürstlichen Obergericht (Seite 5) übernommen wurden; "Nach französischem Recht liege Veruntreuung von Gemeinschaftsgut vor, welche mit dem Entzug der Rechte am veruntreuten Gut sanktioniert werde, wenn ein Ehegatte Effekten der Gemeinderschaft veruntreue oder unterschlage und wenn ein Miterbe Effekten der Gemeinderschaft nach dem Erblasser veruntreue."
11.4. Zusammengefasst ergebe sich Folgendes:
In seiner Entscheidung glaube der Oberste Gerichtshof, dass es dahingestellt bleiben könne, ob vorliegend Art. 10 CC oder Art. 953 CC einen eigenen materiellen Auskunftsanspruch begründe. Diese Auffassung sei unrichtig, Art. 10 CC i. V. m. Art. 953 CC würden vielmehr die Basis für den Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs nach französischem Recht bilden. Dahingestellt könnten vielmehr die Überlegungen des Obersten Gerichtshofes zum 2. Fall des Art. XV EGZPO bleiben, da es sich hierbei um eine liechtensteinische Norm handle, die Auskunftsansprüche begründe, die aber schon deshalb vorliegend nicht in Betracht komme, weil die Ansprüche der Beschwerdeführerin allein auf materiellem französischem Recht beruhten. Der Oberste Gerichtshof wende auch in diesem Punkt, entgegen seiner eigenen kollisionsrechtlichen Beurteilung nicht französisches, sondern liechtensteinisches materielles Recht auf den Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin an. Dies sei willkürlich.
All dies sei in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht mitberücksichtigt bzw. die einschlägigen Rechtsvorschriften des französischen Rechtes nicht auf den vorliegenden Fall angewandt worden. Ansonsten hätte der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangen müssen, dass sich vorliegend aufgrund der Verheimlichung der Nachlassgegenstände, die nunmehr im Wege der gegenständlichen Stufenklage herausgefordert werden sollten, auch ein Anspruch auf vollumfängliche Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Beschwerdegegnerin rechtfertige und je nach dem Ergebnis dieser Rechnungslegung die entsprechenden Vermögenswerte zurückgefordert werden könnten.
Unabhängig davon, ob Pflichtteilsansprüche verletzt oder dadurch tangiert würden, verfüge die Beschwerdeführerin nach ihrem Heimatrecht über eine selbständige Anspruchsgrundlage auf Auskunft und vollständige Information. Indem der Oberste Gerichtshof das französische Recht aber ausser Acht gelassen habe, habe er auch einen Verstoss gegen die Unverletzlichkeit des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründetheit der Entscheidung sowie gegen das Willkürverbot begangen. Der Oberste Gerichtshof hätte vorliegend zunächst die Anspruchsgrundlagen der Beschwerdeführerin nach französischem Recht eruieren müssen und das materielle französische Recht auf diese Anspruchsgrundlagen auch entsprechend anzuwenden gehabt. Der Oberste Gerichtshof habe aber hierauf nicht das fremde Recht angewendet, sondern habe es bevorzugt, die inländischen Bestimmungen zu interpretieren. Der Umfang des Auskunftsanspruches wie auch dessen Grundlage ergebe sich aber, wie bereits dargetan worden sei, aus den materiell-rechtlichen Bestimmungen des französischen Rechts.
12. Mit Schreiben vom 31. August 2007 hat der Präsident des Obersten Gerichtshofes mitgeteilt, dass auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde seitens des Obersten Gerichtshofes verzichtet werde.
13. Am 17. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragt.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Die angefochtene Entscheidung vom 5. Juli 2007, 06.2004.93-98, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28 Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1-1.5]). Die angefochtene Entscheidung enthält ein Teilurteil und einen Beschluss. Es ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung überhaupt enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG ist.
1.1. Mit dem Teilurteil wurde das Urteil des Obergerichtes vom 22. November 2006, 06 CG.2004.93-86, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert (06 CG.2004.93-98, S. 2). Im Übrigen wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen, insbesondere auch das Urteil des Obergerichtes in seinem Punkt 3 einschliesslich der Kostenentscheidung mit Beschluss aufgehoben. Dem Landgericht wurde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen (06 CG.2004.93-98, S. 3 sowie S. 28 ff. [Erw. 7.1]).
1.2. Art. 15 Abs. 1 StGHG sieht vor, dass auf Individualbeschwerden nur eingetreten werden kann, wenn die angefochtene Entscheidung auch "enderledigend" ist. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die von den Beschwerdeführern dem Staatsgerichtshof vorgelegte letztinstanzliche Entscheidung enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist und ob somit auf diesen Fall überhaupt materiell eingetreten werden kann (vgl. StGH 2004/23, Erw. 1.1).
1.3. Beim Teilurteil handelt es sich um eine Entscheidung, welche das Urteil des
Obergerichtes vom 22. November 2006 teilweise bestätigt und teilweise abgeändert hat und es enthält keine Zurückverweisung an die unteren Instanzen. Dieser Teil der angefochtenen Entscheidung ist somit enderledigend.
1.4. Mit der gegenständlichen Individualbeschwerde wird jedoch lediglich die Verfassungswidrigkeit des Teilurteils, somit desjenigen Teils der angefochtenen Entscheidung, der enderledigend ist, angefochten. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung, des Rechts auf Begründung der Entscheidung im Sinne von Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Willkürverbots sowie des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV, geltend.
3. Es ist zunächst auf die Rügen einzugehen, dass die hier angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegen den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV sowie einer willkürfreien Entscheidung verstosse.
3.1. In der Praxis überschneiden sich Willkür- und Begründungsrügen häufig, sodass dann regelmässig eine gemeinsame Erörterung dieser beiden Grundrechtsrügen angezeigt ist (vgl. etwa StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27 f., Erw. 4 f.]; StGH 1998/13, Erw. 2 ff.). Da dies auch im Beschwerdefall zutrifft, sind die beiden Grundrechtsrügen im Folgenden ebenfalls gemeinsam zu behandeln.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welche das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt hat (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]), ist ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann gegeben, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht, welches in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist, dienen (StGH 1995/28, LES 1998,6 [11, Erw. 2.2]).
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (Wolfram Höfling, Die Liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 241).
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu den Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots Folgendes vor:
Die vom Obersten Gerichtshof gezogenen Schlussfolgerungen würden nicht den wahren rechtlichen Grundlagen entsprechen. Die Fragen, wie und insbesondere in welchem Umfange der Beschwerdeführerin ein Auskunftsrecht gewährt werde, würden sich nach materiellem französischem Recht richten, weshalb die Ausserachtlassung dieser gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen willkürlich sei. Der Oberste Gerichtshof habe die auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt und in Übergehung der vorliegenden Rechtsgutachten und Expertenmeinungen nicht französisches Recht für die Frage der Ansprüche der Beschwerdeführerin gelten lassen.
Die Formulierung "..., die auch die Möglichkeit des Einverständnisses der S A offen lassen..." zeige, dass der Oberste Gerichtshof auch zu dieser Frage das französische Recht willkürlich unberücksichtigt gelassen habe. Für die Annahme einer Zustimmung zu einer Schenkung bedürfe es nach französischem Recht eines Notariatsaktes. Weder ein Notariatsakt noch eine einfache schriftliche Zustimmung von S A habe jemals von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden können. Somit stelle die Ausserachtlassung dieser Vorschriften, welche Voraussetzung für die Gültigkeit der Schenkung seien, wiederum Willkür dar.
Die Übergehung von Art. 10 CC sei vorliegend nicht berechtigt und auch nicht richtig gewesen. Der Oberste Gerichtshof bleibe jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb vorliegend nicht die Bestimmungen des französischen Erb- und Auskunftsrechts auf den zugegebenermassen diesem Recht unterstehenden Fall angewendet würden. Insoweit sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ohne nachvollziehbare Begründung geblieben.
Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei mit der Entscheidung des Grossinstanzgerichtes Paris vom 18. April 2005 RG 05/52327 sehr wohl ein sehr umfangreiches Auskunftsrecht der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Darüber hinaus sei die Verwendung und die letztendlich Begünstigte aus der Zuwendung im Pariser Verfahren ja bereits bekannt, sie seien eben in die Institution ASM 13 geflossen. Eine Beschränkung des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Beschwerdeführerin sei mit der genannten Entscheidung nicht vorgenommen worden, sondern vielmehr antragsgemäss das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin bewilligt worden. Durch die Ausserachtlassung dieser Umstände habe der Oberste Gerichtshof die Interessen der Beschwerdeführerin in willkürlicher Art und Weise behandelt und auch eine rechtliche Begründung, weshalb nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin bestehen solle, vermissen lassen.
3.4. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Der Oberste Gerichtshof unterscheidet in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts, ob die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigte oder aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen geltend macht. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unterliegt die Beurteilung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie deren allfälliges Recht auf Auskunft und Offenlegung dem Erbstatut und es kommt somit französisches Recht zur Anwendung (06 CG.2004.93-98, S. 27 f.). Weiters führt der Oberste Gerichtshof aus, dass soweit die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche auf Bereichungsrecht stützt, liechtensteinisches Recht zur Anwendung kommt.
Konkret stützt sich der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung des Auskunftsrechts auf das Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (ON 37) und somit auf die Ausführungen dieses Instituts zu den relevanten Bestimmungen des französischen Rechts. Weiters macht der Oberste Gerichtshof Ausführungen zu den Bestimmungen der Art. 815-3 und 1422 CC sowie zu dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Privatgutachten. Der Oberste Gerichtshof führt hierzu Folgendes aus (06 CG.2004.9-98, S. 31 f.):
"Die Klägerin kann ausgehend von dem von ihr behaupteten Zahlungsanspruch, gegenüber der Beklagten aus den Titeln der Pflichtteilsergänzung, der Bereicherung sowie einseitiger Verfügungen ihres Vaters über das Gesamtgut nur ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftungen an die Beklagte haben. Diese Zustiftungen sind, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Vermögen ihres Vaters stammen, dem Nachlass nach ihrem Vater bewertet zum Stichtag seines Todes hinzuzuzählen und davon ausgehend eine allfällige Pflichtteilsergänzung zu berechnen. Wurde eine Zuwendung von der Beklagten ganz oder teilweise z. B. durch Ausschüttungen an Begünstigte "veräussert", ist diese mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung anzusetzen. Alle im Nachlass vorhandenen Güter sind zusammenzurechnen, die Schulden abzuziehen und fiktiv jene Güter hinzuzuzählen, die Gegenstand einer Schenkung waren (Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ON 37 S 4, 8). Nicht anders verhält es sich mit der Pflichtteilsergänzung nach liechtensteinischem Recht. Daraus folgt aber, dass die Ausschüttungen der Beklagten an andere Begünstigte sowie deren sonstigen Vermögensverfügungen den aus der allfälligen Pflichtteilsergänzung resultierenden Anspruch der Klägerin von vornherein nicht tangieren können und das diesbezügliche Auskunftsverlangen der Klägerin jedenfalls durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
Zum gleichen Ergebnis führt der von der Klägerin auf die Bestimmungen der Art. 815-3 und 1422 CC gestützte Anspruch, was sich auch aus dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Privatgutachten ergibt. Die vom Vater der Klägerin ohne deren Zustimmung an die Beklagte erfolgten Schenkungen sind relativ unwirksam, wobei diese relative Unwirksamkeit wiederum davon abhängt, dass im Rahmen der Aufteilung der Güter jene, welche von der Schenkung betroffen sind, nicht dem Mitberechtigten zugeteilt werden, der die Schenkung vornahm. Die vom Vater der Klägerin getätigten Überweisungen an die Beklagte sind somit nur dann und unter der Bedingung unwirksam, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jene Geldbeträge, die der Beklagten zugewendet wurden, rechnerisch nicht Deckung im Anteil finden, der dem Vater der Klägerin an der Gütergemeinschaft zusteht bzw. zustünde. Zur Konkretisierung auch dieses Anfechtungs- und allfälligen Zahlungsanspruches benötigt die Klägerin allein die Bekanntgabe aller Schenkungen ihres Vaters an die Beklagte, die sodann in die aufzuteilende Nachlassmasse einzuberechnen und auf den J A zuzuweisenden Anteil anzurechnen sind. Übersteigen diese Schenkungen den Anteil des J A, sind diese insoweit nichtig und würden zur Rückgabeverpflichtung der Beklagten führen (Privatgutachten S. 2, 4). Einer solchen Rückgabeverpflichtung könnte sich die Beklagte nicht mit dem Einwand widersetzen, sie habe die Schenkungen (Schenkungsteile) durch Ausschüttungen oder andere Vermögensgestionen mittlerweile verbraucht oder sich ihres Vermögens entledigt. Damit ist der Klägerin auch hinsichtlich dieses Anspruchsgrundes ein schützenswertes Interesse an der Offenlegung aller Ausschüttungen und sonstigen Vermögensverfügungen abzusprechen.
Die gleichen Rechtsfolgen würden sich im Übrigen an den an dieser Stelle nicht weiter zu beurteilenden Bereicherungs-Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB knüpfen. Auch diesfalls hätte die Beklagte die ihr zugekommenen Vermögenswerte zurückzuzahlen (vgl Koziol in KBB § 1041 ABGB Rz 13 f). Ein solcher Bereicherungsanspruch würde im Übrigen, wie das Erstgericht zu Recht feststellte, keine Klage auf Rechnungslegung rechtfertigen (EFSlg 72.855; Arb 11.158)."
Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die relevanten französischen Bestimmungen nicht ausser Acht gelassen wurden und der Staatsgerichtshof hält diese Ausführungen des Obersten Gerichtshofes jedenfalls auch für vertretbar und genüglich.
Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, erübrigt sich im derzeitigen Verfahrensstadium eine einlässliche Erörterung von Fragen wie beispielsweise, ob es bei einer Schenkung nach französischem Recht eines Notariatsaktes bedarf oder nicht, da in diesem Verfahrensstadium allein der Auskunftsanspruch der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilt wird (06 CG.2004.93-98, S. 37).
Der Oberste Gerichtshof führt schliesslich aus, dass die Frage, ob unter anderem die Bestimmung des Art. 10 CC einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch begründet oder lediglich prozessualer Natur ist, dahingestellt bleiben könne. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes findet die Auskunfts- und Beeidungspflicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der an sie erfolgten Zuwendungen ihre ausreichende Grundlage im 2. Fall des Art. XV EGZPO.
Dieser Rückgriff des Obersten Gerichtshofes auf den 2. Auskunftsfall des Art. XV EGZPO (Kenntnis der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens) ist nicht zu beanstanden. Denn auch das französische Recht bietet keinen weitergehenden Auskunftsanspruch als das liechtensteinische Recht. Etwas anderes ergibt sich, wie der Oberste Gerichtshof im angeführten Zitat richtig ausführt, auch aus den vorhandenen Gutachten nicht. Aus dem in den vorliegenden Individualbeschwerde angeführten Zitat aus dem Gutachten des schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung ergibt sich zudem - ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen -, dass sich auch die Entscheidung des Grossinstanzgerichtes Paris vom 18. April 2005 nur auf "ein Auskunftsrecht zugunsten des Erben und insbesondere des Pflichtteilsberechtigten" bezieht, welches aber eben nicht beinhaltet, dass Pflichtteilsberechtigte auch die für sie nicht erforderliche Auskunft über die Verwendung von Schenkungen durch den beschenkten Dritten erhalten. Denn wie der Oberste Gerichtshof richtig ausführt, hat der Pflichtteilsberechtigte unabhängig davon, was der Beschenkte mit der Schenkung gemacht hat, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen diesen.
Wie es sich mit dem Beschwerdevorbringen verhält, dass die Zuwendungen an die Stiftung nach französischem Recht eine Schenkung mit Auflagen gewesen sei und Art. 553 CC der Beschwerdeführerin das Recht zum Widerruf einer solchen Schenkung gebe, wenn die Auflagen nicht ordnungsgemäss erfüllt würden, braucht hier im Übrigen nicht erörtert zu werden. Denn hierbei handelt es sich um ein im StGH-Verfahren grundsätzlich unzulässiges neues Vorbringen, welches auch schon im ordentlichen Instanzenzug hätte erstattet werden können (siehe StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/28, Erw. 3.2; StGH 2007/93, Erw. 2; StGH 2007/106, Erw. 2.1; StGH 2007/113, Erw. 3.1; StGH 2007/125, Erw. 2; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 571 f.).
3.5. Aufgrund dieser Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zum Umfang des Auskunftsrechts der Beschwerdeführerin gesamthaft jedenfalls für vertretbar, sodass insoweit keine Willkür vorliegt. Auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (siehe hierzu auch Punkt 4.3 dieser Urteilsgründe).
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV.
4.1. Die frühere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat den grundrechtlichen Anspruch auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 Satz 1 LV restriktiv gehandhabt und nur im Rahmen des in Satz 2 dieser Bestimmung enthaltenen Gesetzesvorbehaltes anerkannt. Die neue Rechtsprechung anerkennt indessen einen "materiellen" Gehalt dieses Grundrechtes. Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128] und StGH 1989/11, LES 1990, 68 [70]). In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zu Gunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6] sowie StGH 1994/23, 11, Erw. 2.1, mit Verweis auf den OGH-B vom 25. Februar 1986, LES 1987, 66 [68]).
4.2. Zur Rüge der Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor:
Gerügt werde vorliegend nicht die Unrichtigkeit der Begründung der Gerichtsentscheidung, sondern das völlige Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin nicht nach ihrem Heimatrecht beurteilt worden seien. Somit leide die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an der grundrechtlich verankerten Voraussetzung, wonach jeder Rechtsunterworfene Anspruch auf eine wirksame Beschwerdeführung habe.
4.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Teilurteil und Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Der ordentliche Instanzenweg ist ausgeschöpft. Es versteht sich somit von selbst, dass das Beschwerderecht in der gegenständlichen Rechtssache nicht verletzt sein kann.
Hingegen wird mit der Rüge des "völligen Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung" wiederum eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht geltend gemacht. Jedoch ist auch dieses Grundrecht nicht verletzt, da, wie ausgeführt, der Oberste Gerichtshof sehr wohl begründet, dass das französische Recht keinen weitergehenden Auskunftsanspruch vermittelt als das liechtensteinische und dass deshalb auch nicht geprüft werden müsse, ob das französische Recht einen materiellen Rechtsanspruch gemäss dem ersten Auskunftsfall von Art. XV EGZPO vermittle, weil auf jeden Fall die Voraussetzungen für den 2. Auskunftsfall dieser Bestimmung erfüllt seien.
5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet dieses Grundrecht primär aus Art. 31 Abs. 1 1. Satz LV ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgarantien (vgl. hierzu StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152]). Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können. Dies umfasst zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Dieser Anspruch deckt sich weitgehend mit dem von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet wird (siehe hierzu Wolfram Höfling, a. a. O., 248).
5.2. Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 33 Abs. 1 LV bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen, in denen es um Fragen der Rechnungslegung gegangen sei, die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts anerkannt und auch angewandt. Weshalb dies im vorliegenden Fall trotz Vorliegen einschlägiger Gutachten und Rechtsmeinungen durch Spezialisten zum fremden Recht nicht geschehen sei, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Nichtanwendung der einschlägig bekannten Bestimmungen sowie die Übergehung dieser Bestimmungen stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.3. Der Staatsgerichtshof hat bereits zur Rüge der Begründungspflicht und des Willkürverbots festgehalten, dass er die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage des anwendbaren Rechts, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, für vertretbar und genüglich hält. Somit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor bzw. ist diese behauptete Verletzung nicht ersichtlich.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich einen Verstoss gegen die Unverletz-lichkeit des Eigentums gemäss Art. 34 LV.
6.1. Der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird eine Doppelfunktion zugeschrieben. Sie begründet einerseits einen verfassungsrechtlichen Abwehranspruch des Inhabers eines vermögenswerten Rechtes gegen staatliche Eingriffe in die geschützte Rechtsposition, andererseits zeigt sich die Eigentumsgewährleistung als Institutsgarantie (vgl. Wolfram Höfling, a. a. O., 167). Art. 34 Abs. 1 LV schützt nicht nur den Bestand von Eigentumspositionen, sondern auch deren Nutzung und Veräusserung bzw. Verfügung über sie. Die Eigentumsgarantie setzt eine bereits bestehende Eigentumsposition voraus (StGH 2000/59, E 21 mit Verweis auf Höfling, a. a. O., 175 mit Verweis auf StGH 1975/4, ELG 19. März 1978, 388 [392]; StGH 1981/7, LES 1982, 59 [62]; siehe auch StGH 1996/47, LES 1998, 195 [199]). Der sachliche Gewährleistungsbereich der Eigentumsgarantie bezieht sich neben dem sachenrechtlichen Eigentum auch auf andere vermögenswerte Rechte, wie insbesondere auch auf beschränkte dingliche Rechte (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl. Zürich 2001, N 597; LES 2005, 71).
Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte (acquired/vested rights, droits acquis) (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 669; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Kehl/ Strassburg 1996, 766 f.).
6.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie zusammengefasst Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung zur Dotierung der Beschwerdegegnerin erteilt habe (Punkt 8.1, S. 36, 4. Abs. der angefochtenen Entscheidung). Somit würden der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin nach französischem Recht auch die Auskunftsrechte über den Verbleib und die Verwendung ihres Miteigentums zustehen. Die Ausserachtlassung dieser Umstände stelle eine Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.
6.3. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt zu sein, da ihr bestimmte Auskunftsrechte nicht gewährt würden.
Es stellt sich somit die Frage, ob es sich beim Auskunftsrecht um ein Recht handelt, das von der Eigentumsgarantie gedeckt ist.
Von der Eigentumsgarantie werden das sachenrechtliche Eigentum, obligatorische Rechte, Immaterialgüterrechte, öffentlich-rechtliche Rechtspositionen geschützt (Wolfram Höfling, a. a. O., 172 f.).
Demnach umfasst der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie nur vermögenswerte Rechte (siehe StGH 2001/12, LES 2005, 67 [71, Erw. 2.1 f.]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24 f., Erw. 3.1 ff.]; vgl. auch Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 56 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen), worunter Auskunftsrechte nicht fallen. Hieran ändert auch nichts, dass die Verweigerung eines Auskunftsrechts durchaus auch vermögensrechtliche Reflexwirkungen haben kann.
6.4. Somit liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
7. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
8. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für ihre Gegenäusserung mit CHF 2'684.40 richtig verzeichnet, sodass ihr diese antragsgemäss zuzusprechen waren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 26. Mai 2008