StGH 2007/88
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Juni 2009, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Peter Nägele und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A M c/o I Et
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: I P
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2007, 10HG.2006.47-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2006, dem Landgericht zugegangen am 3. November 2006, stellte die Beschwerdegegnerin "Antrag auf Akteneinsicht zur Nachtragsliquidation der gelöschten Firma D, Vaduz H.LXII xxx". Sie begründete ihren Antrag mit einem Verweis auf Art. 142 Abs. 3 PGR und trug im Wesentlichen dazu vor, sie sei Rechtsnachfolgerin ihres Vaters L B, der Gründerrechtsinhaber des D Establishments (im folgenden D Est.) gewesen und am 29. Mai 2004 verstorben sei. Ihre Mutter, H B, und ihr Bruder, K B, hätten das Erbe abgelehnt. Bei der "Stiftung" seien ihrer Ansicht nach Unregelmässigkeiten aufgetreten, die sie mittels Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht habe.
1.1. Der Antrag wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2006 zur allfälligen Gegenäusserung zugestellt.
1.2. Mit Gegenäusserung vom 22. November 2006, bei Gericht eingegangen am 23. November 2006, beantragte der Beschwerdeführer, den Antrag kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages brachte er im Wesentlichen vor, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin unzulässig sei, da unklar sei, ob sie Akteneinsicht in den Handelsregisterakt oder den Akt betreffend die Nachtragsliquidation des D Est. verlange. Darüber hinaus käme der Beschwerdegegnerin keine Antragslegitimation zu. Sie sei zu keiner Zeit Mitglied des D Est. gewesen, hätte mit dieser in keiner Rechtsbeziehung gestanden und sei weder Organ, noch begünstigt gewesen. Ausserdem fehle der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und -papiere des D Est.. Im Rahmen der in Bezug auf das am 5. März 1979 gelöschte D Est. durchgeführten Nachtragsliquidation, für welche zuletzt der Beschwerdeführer verantwortlich zeichnete, sei die Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens gesetzes-, statuten- und beistatutengemäss vorgenommen worden, nämlich nach den Instruktionen des wirtschaftlich Berechtigten und Erstbegünstigten der Anstalt, L B. Die Verteilung sei vor dem Ableben des L B abgeschlossen und die Nachtragsliquidation dementsprechend beendet worden.
1.3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. November 2006 wurde der Beschwerdegegnerin aufgetragen, ihren Antrag vom 28. Oktober 2006 dahingehend zu verbessern bzw. zu konkretisieren, ob Einsicht in die Akten betreffend die Nachtragsliquidation des D Est. oder in den Handelsregisterakt begehrt werde. Der Beschluss wurde den Parteien am 28. November 2006 zugestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006, bei Gericht eingegangen am 5. Dezember 2006, konkretisierte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag dahingehend, dass Einsicht in die Geschäftsbücher des D Est. nach Art. 142 PGR begehrt werde.
1.5. Hatte das Landgericht den Antrag der Beschwerdegegnerin zunächst als ON 20 zum Akt 10 HG.2002.12, welcher die Nachtragsliquidation des D Est. zum Gegenstand hat, genommen, so eröffnete es nunmehr einen neuen Akt 10 HG.2006.47 für das Verfahren betreffend den Antrag auf Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 11. Dezember 2006 (10 HG.2006.47-6), den Parteien zugestellt am 14. Dezember 2006, wurde die Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsbücher und -papiere der gelöschten Firma D Est. ermächtigt sowie der Beschwerdeführer zur Gewährung der Einsichtnahme verpflichtet.
2.1. Das Landgericht legte dem Beschluss im Wesentlichen den Sachverhalt gemäss Ziffern 1.1 - 1.5 zugrunde. Darüber hinaus stellte das Landgericht fest:
2.1.1. Die Firma D Est., H. LXII/xx, sei am 5. März 1979 aufgrund des Beschlusses vom 29. September 1978 zu S 297/78 gelöscht worden. Am 26. April 2002 sei es zur Bestellung von Nachtragsliquidatoren für die gelöschte Anstalt und zwar in den Personen Dr. Markus Wanger und Mag. Brigitta Gassner gekommen. Am 3. April 2003 sei der Beschwerdeführer anstelle der vorhin genannten Personen zum Nachtragsliquidator bestellt worden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Tätigkeit von seinem Amte als Nachtragsliquidator abberufen und die Nachtragsliquidation für beendigt erklärt worden.
2.1.2. Die Beschwerdegegnerin begehre mit dem am 3. November 2006 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft nach Art. 142 Abs. 3 PGR.
2.1.3. Die Beschwerdegegnerin sei alleinige Erbin des am 29. Mai 2004 verstorbenen L B. H B und K B hätten ihre Erbschaft nach dem Verstorbenen L B ausgeschlagen. Der Nachlass des L B sei überschuldet.
2.1.4. L und H B hätten am 20. Februar 2003 mit dem I Et einen Mandatsvertrag betreffend D Est. (in Nachtragsliquidation), Vaduz, abgeschlossen. Dabei hätten L B und H B dem I Et den Auftrag erteilt, die Agenden des Nachtragsliquidators zu übernehmen und durch den Funktionär A M ausüben zu lassen. Dabei hätten sich sowohl das I Et, als auch der Beschwerdeführer verpflichtet, das Mandat ausschliesslich nach den Weisungen von L B und H B auszuüben.
2.1.5. Mit Beschluss vom 18. März 2003 sei der Beschwerdeführer zum Nachtragsliquidator der gelöschten Firma D Est., 9490 Vaduz, H.LXII/xx, bestellt worden mit dem Auftrag, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Gesellschaft, nämlich
"a). in Form von Liegenschaften in Österreich ...;
b). in Form von Liegenschaften in Italien ...
nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen."
2.1.6. Gemäss Beistatut vom 4. April 2003 sei L B Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös des D Est. gewesen. Nach seinem Tode sei Erstbegünstigte an der genannten Gesellschaft dessen Ehefrau, nämlich H B, gewesen. Zu erwähnen sei, dass dieses Beistatut am 4. April 2003, also 24 Jahre nach Löschung der Gesellschaft, vom I Et als Inhaber der Gründerrechte erlassen worden sei.
2.1.7. Mit Beschluss vom 24. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator von seinem Amte abberufen und die Nachtragsliquidation für beendigt erklärt worden, da der Nachtragsliquidator berichtet habe, sämtliche Immobilien verkauft und den Erlös an die einzigen Begünstigten ausbezahlt zu haben.
2.1.8. Gemäss den Instruktionen des wirtschaftlich Berechtigten und Erstbegünstigten der gegenständlichen Gesellschaft, Herrn L B, sei die Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens gesetzes-, statuten- und beistatutenkonform vor dem Tod des L B vorgenommen worden.
2.1.9. Im Rahmen der Nachtragsliquidation habe der Beschwerdeführer als Nachtragsliquidator und somit Vertreter des D Est. (in Nachtragsliquidation) die in S befindlichen Grundstücke der Gesellschaft an Frau H B zu einem Kaufpreis von EUR 78.500.00 verkauft. Der Kaufvertrag sei am 5. Februar 2004 abgeschlossen worden.
2.1.10. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 habe H B ausgeführt: "von meinem Mann wusste ich schon zu Lebzeiten, dass er leider über kein Vermögen mehr verfügte, hingegen aber über hohe (Steuer-)Schulden auf die ich Ihre Mandantin noch einmal ausdrücklich hinweisen möchte. Deswegen habe ich, wie schon von meinem Mann zu Lebzeiten angeraten, das Erbe ausgeschlagen, was ich sicherlich nicht getan hätte, wenn, wie Ihre Mandantin meint, umfangreiche, Vermögensgegenstände' im Eigentum von meinem Mann gestanden hätten.".
2.2. Rechtlich vertrat das Erstgericht folgende Auffassung:
2.2.1. Bei aufgelösten Gesellschaften könne derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR beim Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere ermächtigt werden (LES 1993, 116).
2.2.2. Gegenständlich gelte es, die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin als Erbin des Alleinbegünstigten der gelöschten Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR besitze und somit Einsicht in die Geschäftsbücher der gelöschten Gesellschaft nehmen dürfe. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass die Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens statuten- und beistatutenkonform vor dem Tod des L B erfolgt sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Ausschüttung des (Nachtrags-) Liquidationserlöses an L B erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung stimme auch mit dem Schlussbericht des Nachtragsliquidators überein. Das heisse, dass der Erblasser vor seinem Tod die Liquidationserlöse ausbezahlt erhalten habe. Es stehe aber auch fest, dass der Erblasser wirtschaftlich Berechtigter oder Begünstigter einer im Jahre 1979 gelöschten Gesellschaft gewesen sei, die über eine grössere Anzahl von Grundstücken verfügt habe. Dieselben seien kurz vor seinem Tod versilbert und der Erlös an ihn ausbezahlt worden. Dennoch sei der Nachlass überschuldet. Dass nun die einzige Erbin Auskunft und Einblick in Geschäftsunterlagen der etwas mysteriös erscheinenden Anstalt, die man mangels Masse konkursrechtlich im Jahre 1979 gelöscht und die aber tatsächlich über Immobilienbesitz verfügt habe, haben wolle, stelle aufgrund der Tatsache des überschuldeten Nachlasses ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 142 Abs. 3 PGR dar.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 11. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer Rekurs und machte als Rekursgründe Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
3.1. Als nichtig rügte der Beschwerdeführer, dass ihm zwar der ursprüngliche Antrag der Beschwerdegegnerin zur Äusserung zugestellt worden sei, nicht aber der aufgrund des Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes konkretisierte Antrag. Damit habe das Gericht die Pflicht zur Wahrung des Gehörs verletzt.
3.2. Das Verfahren sei als mangelhaft zu erachten, da zwei Verfahren miteinander vermischt worden seien. Das Erstgericht habe seine Gegenäusserung vom 22. November 2006 im Verfahren 10 HG.2002.12 als Gegenäusserung im neuen Verfahren 10 HG.2006.47 betrachtet.
3.3. Im Rahmen der Rechtsrüge trug der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Antrag vom 4. Dezember 2006 überhaupt keine Ausführungen zur Berechtigung der Einsicht in die Geschäftsbücher gemacht habe. Selbst wenn man die Begründung im ursprünglichen Antrag vom 28. Oktober 2006 heranzöge, hätte die Beschwerdegegnerin nicht ausgeführt, welche "Unregelmässigkeiten" es gegeben haben sollte. Dass über die Anzeige der Beschwerdegegnerin eingeleitete Strafverfahren sei ebenfalls eingestellt worden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe der Rechtsnachfolge nach ihrem Vater und der (unbewiesenen) Unregelmässigkeiten stellten keine tauglichen Gründe dar, Einsicht in die Geschäftsbücher des D Est. zu erhalten.
Nach liechtensteinischem Recht seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl zivil-, als auch strafrechtlich geschützt. Deshalb schränke auch Art. 142 PGR die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher aufgelöster Verbandspersonen ein. Die Beschwerdegegnerin sei zum aufgelösten D Est. in keiner Rechtsbeziehung gestanden, sie sei zu keiner Zeit Organ oder Begünstigte des D Est. gewesen und auch zu keiner Zeit Rechtsnachfolgerin eines Organes oder eines Begünstigten. Sie sei auch nie Gläubigerin des D Est. gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin sich nur beschwert erachte, weil ihr Vater L B sie nicht letztwillig bedacht habe, berechtige dies nicht, dass sie in die Geschäftsbücher des D Est. Einsicht nehmen könne. Auf die Beschwerdegegnerin seien auch nach dem Tod des L B keinerlei Begünstigtenrechte übergegangen. Die Begründung des Erstgerichtes sei auch nicht nachvollziehbar, was eine Mangelhaftigkeit bewirke. Es lasse sich nicht erkennen, welche konkreten Gründe es sein sollten, die der Beschwerdegegnerin ein Akteneinsichtsrecht verschaffen würden. Wenn einem unbeteiligten Dritten so leicht Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen einer liechtensteinischen Verbandsperson eingeräumt würde, so wäre es um das Geschäftsgeheimnis liechtensteinischer Verbandspersonen wohl schlecht bestellt.
3.4. Die Beschwerdegegnerin erstattete eine Gegenäusserung, in welcher sie zusammengefasst darauf hinwies, dass sie Alleinerbin nach dem einzig begünstigten L B sei, dem kurz vor seinem Tod der Liquidationserlös zugeflossen sei. Sie sei auch Gläubigerin des D Est.. Die Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke und der Wohnung seien vor Liquidationsende vom Beschwerdeführer an L B ausgeschüttet worden. Der von H B und K B angegebenen Überschuldung des Nachlasses sei der Erlös aus den Grundstücken gegenübergestanden. Das ganze Prozedere der Liquidation und die Weigerung, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher und damit in die Buchhaltung zu geben, erwecke den Eindruck, dass bewusst Erbe bzw. Vermögen verschleiert werden solle. Der Nachtragsliquidator habe die Sperrfrist von sechs Monaten nicht eingehalten und die Liquidationserlöse sofort ausbezahlt. Nach den Statuten habe das D Est. eine nach kaufmännischen Grundsätzen erstellte Jahresrechnung nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen gehabt. Es sei fraglich, ob die Erlöse aus den Grundstücken überhaupt in die geforderte Buchhaltung Eingang genommen hätten. Es bestehe der Verdacht, dass diese Grundstücke am D Est. vorbei verkauft worden seien. Auffällig sei auch, dass das Beistatut am 4. April 2003, also während der laufenden Liquidation, geändert worden sei. Das alte Beistatut weise nämlich nur L B als Begünstigten aus.
4. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus wie folgt:
4.1. Eine Nichtigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Auch wenn der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2006 sprachlich undeutlich gewesen sei, so habe sie ausdrücklich die Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR angeführt. Damit sei an sich klar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des D Est. begehrt habe. So habe dann auch der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung ausdrücklich zum Antrag auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere Stellung genommen. Nur aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers habe das Gericht die Beschwerdegegnerin zur Verbesserung des Antrages aufgefordert, und zwar, ihn nur dahingehend zu konkretisieren, ob sie Einsicht in den Gerichtsakt über die Nachtragsliquidation oder Einsicht in die Geschäftsbücher des D Est. begehre. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 habe die Beschwerdegegnerin ihren Antrag dementsprechend konkretisiert. Es liege sohin kein neuer Antrag vor, und demnach auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zumal der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung richtig erkannt habe, dass die Beschwerdegegnerin Einsicht in die Geschäftspapiere und Geschäftsbücher des D Est. begehrt habe und dazu auch konkret Stellung genommen habe.
4.2. Dass das Erstgericht diesen Antrag ursprünglich als Antrag auf Akteneinsicht qualifiziert und im Gerichtsakt über die Nachtragsliquidation einjournalisiert habe, aber später dann richtigerweise einen eigenen Akt im Rechtsfürsorgeverfahren angelegt habe, spiele keine Rolle. Hier handele es sich nicht um eine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern allenfalls nur um eine unrichtige Aktenbehandlung, die korrigiert worden sei. Es liege sohin weder eine Nichtigkeit, noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die "Vermischung zweier Verfahren" vor.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge darlege, dass der Beschwerdegegnerin gar keine aktive Legitimation zukomme, sei auf Art. 142 Abs. 3 ZPO zu verweisen. Demnach könne jeder, der ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere gelöschter Verbandspersonen beantragen. Dieses Recht sei nicht auf gewisse Personen beschränkt. Die Aufzählung in Art. 142 Abs. 3 PGR (ehemalige Mitglieder, Rechtsnachfolger, Gläubiger) sei nur demonstrativ (LES 2001, 135).
4.4. Unbestritten stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin alleinige Rechtsnachfolgerin nach L B sei, dem kurz vor seinem Tode (am 20. April 2004) die letzten Beträge ausbezahlt worden seien, wobei ein Teil der im Eigentum des D Est. stehenden Liegenschaften erst mit Kaufvertrag vom 20. April 2004 verkauft worden sei. L B sei am 29. Mai 2004 gestorben. Es sei zumindest nicht aktenkundig, dass ein Gläubigeraufruf nach Art. 138 Abs. 2 PGR erfolgt sei, dass eine Liquidationsbilanz erstellt worden sei und eine Genehmigung des Registerführers für eine vorzeitige Ausschüttung nach Art. 138 Abs. 3 PGR vorgelegen habe. Zumindest zweifelhaft - da in diesem Verfahren nicht zu entscheiden - sei die Berechtigung eines Nachtragsliquidators, während der Nachtragsliquidation einer schon gelöschten Gesellschaft Beistatuten zu ändern (siehe für die Liquidation Art. 131 Abs. 3 PGR). Gehe man von einer Unzulässigkeit der Änderung der Beistatuten und daher der Einsetzung von H B als Zweitbegünstigte nach dem Tode von L B aus, so fielen weiterer Liquidationserlös oder Verantwortlichkeitsansprüche, die der Anstalt zustünden, in die Erbmasse nach L B als unbestrittenermassen alleinigem Begünstigten vor Löschung der Gesellschaft und damit vor Einleitung der Nachtragsliquidation und somit als alleinige Erbin an die Beschwerdegegnerin. Die Anstalt sei gemäss den Art. 1045 ff., 1063 PGR zur Einhaltung der Verrechnungsvorschriften verpflichtet. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass vor der Löschung des D Est. die Bilanzierung nicht in Ordnung gewesen sei, da offenbar die Grundstücke nicht erfasst gewesen seien. Auch im Zuge der Nachtragsliquidation seien die im Eigentum des D Est. stehenden Grundstücke in Italien erst nachträglich hervorgekommen. Es liege sohin nahe, dass der Erlass des Beistatutes vom 4. April 2003 in seiner Rechtsgültigkeit zumindest zweifelhaft sei, dass demnach auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation und zum Zeitpunkt seines Todes L B einziger Begünstigter gewesen sei und demnach allfällige Ansprüche des L B gegenüber dem D Est. in seinem Nachlass aufgrund der Rechtsnachfolge an die Beschwerdegegnerin übergegangen seien. Zufolge der zuvor aufgezeigten allfälligen Unregelmässigkeiten habe das Erstgericht zu Recht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des gelöschten D Est. bewilligt.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Juli 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als Beschwerdegründe die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV sowie des Willkürverbotes geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Obergerichtes vom 28. Juni 2007 zu 10 HG.2006.47-12 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Überbindung der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Der Beschluss des Obergerichtes verletze den Beschwerdeführer in seinem nach Art. 31 Abs. 1 LV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch, dass die durch das Erstgericht stattgehabte Verwehrung der Möglichkeit, sich zum von der Beschwerdegegnerin konkretisierten Antrag vom 4. Dezember 2006 äussern zu können, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs beurteilt worden sei.
5.2. Bereits in seinem Rekurs vom 28. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-7, habe der Beschwerdeführer in Randziffer 1 geltend gemacht, dass das Landgericht das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-5, zum Anlass genommen hätte, einen neuen Verfahrensakt zu eröffnen (nämlich jenen des gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahrens zu 10 HG.2006.47). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2006 sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen ausgewiesenem Rechtsvertreter durch das Landgericht jedoch nicht zugestellt worden; dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer erst am 15. Dezember 2006 zugegangen, d. h. erst einen Tag später als der Landgerichtsbeschluss vom 11. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-6, und erst vier Tage, nachdem dieser Beschluss erlassen worden sei. Das Landgericht habe diesen Beschluss also auf der Grundlage eines Akteneinsichtsantrages bzw. einer Verbesserung desselben vom 4. Dezember 2006 erlassen, ohne dass dieser Antrag bzw. ohne dass diese Verbesserung dem Beschwerdeführer zuvor zugestellt worden wäre.
Zu der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers, die dieser gegen diese Vorgehensweise des Landgerichts erhoben hätte, werde vom Obergericht im angefochtenen Beschluss lapidar gesagt, dass es sich bei dieser Vorgehensweise des Landgerichtes "allenfalls nur um eine unrichtige Aktenbehandlung" gehandelt habe, die "korrigiert" worden sei.
Mit dieser Aussage übergehe das Obergericht fundamentale verfassungsmässige Verfahrensrechte des Beschwerdeführers; insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, der gemäss ständiger Rechtsprechung aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet werde. Denn dieser Anspruch impliziere, dass sich eine Prozesspartei zu jeder Prozesseingabe der anderen Prozesspartei äussern können müsse, was eine Zustellung solcher Prozesseingaben der anderen Prozesspartei bedinge.
Im vorliegenden Fall sei es zu einer Zustellung des Schreibens vom 4. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer nicht gekommen. Also habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben auch nicht äussern können. Dass ihm diese Äusserungsmöglichkeit durch diese Vorgehensweise des Landgerichtes entzogen worden sei, stelle eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV dar. Der angefochtene Beschluss, der von all dem nichts wissen wolle, erweise sich auch aus diesem Grunde als verfassungswidrig.
5.3. Das Obergericht habe willkürliche Tatsachenfeststellungen getroffen und eine willkürliche Rechtsanwendung vorgenommen.
5.3.1. Den Beschwerdeführer treffe entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes keine Pflicht zur Herausgabe der Geschäftsunterlagen des im Jahre 1979 gelöschten D Est. an die Beschwerdegegnerin.
Das Obergericht stütze den angefochtenen Beschluss auf die Bestimmung von Art. 142 Abs. 3 PGR. Danach könne, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, im Rechtsfürsorgeverfahren zu einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere einer aufgelösten Verbandsperson ermächtigt werden.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Art. 142 Abs. 3 PGR nicht etwa die Bestimmungen (des PGR) über die Nachtragsliquidation fortsetze, sondern am Ende von Abschnitt C. (mit dem Randtitel "Beendigung") des 3. Titels der 2. Abteilung des PGR stehe. Dieser 3. Titel enthalte die "Allgemeinen Vorschriften" über die Verbandspersonen.
Art. 142 Abs. 3 PGR regele also - unabhängig von einer Nachtragsliquidation - die Einsichtnahme Dritter in die Geschäftsunterlagen einer aufgelösten Verbandsperson.
Diese Differenzierung sei wesentlich. Denn nach Art. 142 Abs. 1 PGR seien die Geschäftsbücher und die Geschäftspapiere einer aufgelösten Verbandsperson nur zehn Jahre lang aufzubewahren; dies nach Massgabe von Art. 1059 PGR. Nach dem Ablauf dieser zehn Jahre erlösche die Pflicht zu einer Aufbewahrung.
Im vorliegenden Fall wolle die Beschwerdegegnerin nicht in den über die Nachtragsliquidation geführten Verfahrensakt zu 10 HG.2002.12 Einsicht nehmen, sondern in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des im Jahre 1979 gelöschten D Est.. Dass dem so sei, habe die Beschwerdegegnerin über Verbesserungsauftrag des Landgerichtes vom 24. November 2006, 10 HG.2002.12-23, mit Schreiben vom 4. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-5, ausdrücklich zu Protokoll gegeben. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Antrag auf Akteneinsicht zudem ausschliesslich auf Art. 142 Abs. 3 PGR.
Nach dem Gesagten sei es nicht auch nur im Entferntesten ersichtlich, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin fast 30 Jahre nach der Löschung des D Est. noch zu einer Akteneinsicht in dessen Geschäftsunterlagen berechtigt sein solle. Heute, fast 30 Jahre nach der Auflösung des D Est., gebe es nicht einmal mehr eine gesetzliche Pflicht, diese Geschäftsunterlagen aufzubewahren und habe auch der Beschwerdeführer als das letzte, im Öffentlichkeitsregister eingetragene Organ des D Est. eine solche Pflicht nicht mehr zu erfüllen. Ein auf Art. 142 Abs. 3 PGR gestütztes Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin sei zu jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer zum Nachtragsliquidator des D Est. bestellt und im Öffentlichkeitsregister eingetragen worden sei (dies sei am 3. April 2003 der Fall gewesen), schon längst verwirkt gewesen. Der angefochtene Beschluss, der trotzdem Akteneinsicht gewähre, sei daher willkürlich ausgefallen (weil im diametralen Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes). Es handele sich um eine grob unrichtige bzw. nicht vertretbare Anwendung des Art. 142 Abs. 3 PGR.
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin habe ein schutzwürdiges Interesse für eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des D Est. nicht bescheinigt.
In ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 28. Oktober 2006, 10 HG.2002.12-20, mache die Beschwerdegegnerin keinerlei Angaben, die ein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsichtnahme glaubhaft machen könnten. Die Beschwerdegegnerin komme ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast nicht auch nur ansatzweise nach. Aus dem Akteneinsichtsantrag werde nicht im Entferntesten ersichtlich, aus welchen Gründen bei der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsicht in die fast 30 Jahre alten Geschäftsunterlagen des D Est. bestehen sollte. Trotzdem werde ihr eine Akteneinsichtnahme vom Obergericht gewährt. Dies sei willkürlich und werde dazu Folgendes geltend gemacht:
Dass sie die Rechtsnachfolgerin des am 29. Mai 2004 verstorbenen L B sei, begründe ein solches schutzwürdiges Interesse für die Beschwerdegegnerin nicht (erster Spiegelstrich des Antrags 10 HG.2002.12-20). Insbesondere werde aus dieser Behauptung nicht ersichtlich, inwiefern rund 30 Jahre nach der Löschung des D Est. ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, dass der Beschwerdegegnerin der gesamte Gesellschaftsakt offen gelegt werde; dies, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht einmal behaupte, dass sie vor der Löschung des D Est. im Jahre 1979 jemals ein Mitglied dieser Firma oder eine Gläubigerin des D Est. gewesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Behauptung, dass ihr Vater L B vor seinem Ableben der "Gründerrechtsinhaber" des D Est. gewesen sei, sei falsch. Die Beschwerdegegnerin sei daher auch keine Rechtsnachfolgerin des angeblichen ehemaligen Gründerrechtsinhabers des D Est..
Im zweiten Spiegelstrich des Antrages 10 HG.2002.12-20 behaupte die Beschwerdegegnerin, dass L B der "Gründerrechtsinhaber" des D Est. gewesen sei. Selbst wenn dies zuträfe (entsprechende Feststellungen seien im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren trotz der für ein solches Verfahren geltenden Offizialmaxime mit keinem Wort getroffen worden), würde sich für die Beschwerdegegnerin auch daraus kein schutzwürdiges Interesse an einer Akteneinsicht ergeben. Denn das D Est. sei schon im Jahre 1979 gelöscht worden. In welcher Beziehung die Beschwerdegegnerin zu dem angeblichen ehemaligen Gründerrechtsinhaber stehe, sei fast 30 Jahre später deshalb irrelevant, weil die Gründerrechte des D Est. spätestens und jedenfalls mit der Auflösung und Löschung des D Est. im Öffentlichkeitsregister am 5. März 1979 untergegangen seien. Davon abgesehen habe die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Land- und vor dem Obergericht nicht einmal bescheinigt, dass L B der "Gründerrechtsinhaber" des D Est. gewesen sei und sei solches denn auch weder vom Land-, noch vor Obergericht festgestellt worden.
Nichts anderes gelte für die zweite, von der Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag vom 28. Oktober 2006 im zweiten Spiegelstrich ins Feld geführte Behauptung, dass sie über die Geschäftstätigkeit und über die Grundstücke des D Est. "von Kindheit auf" informiert gewesen sei. Bei dieser Begründung müsse man sich - im Gegenteil - fragen, warum die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage überhaupt noch eine Einsichtnahme in den Gesellschaftsakt des D Est. wünsche.
Ein Grund bzw. schützenswertes Interesse für eine Akteneinsichtnahme und damit eine Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse des vor fast 30 Jahren gelöschten D Est. ergebe sich aber auch nicht aus der dritten Behauptung der Beschwerdegegnerin (dritter Spiegelstrich des Antrags 10 HG.2002.12-20), wonach ihre Mutter H B und ihr Bruder K B das Erbe (nach L B) abgelehnt hätten, und dass in diesem Zusammenhang "Erbverschleierung" vorliege. Dies nur schon deshalb, weil die Gründerrechte des D Est. nicht in den Nachlass des L B gefallen seien und auch nicht hätten fallen können: Erstens habe weder das Land-, noch das Obergericht festgestellt, dass die Gründerrechte des D Est. im Zeitpunkt des Ablebens von L B diesem zugestanden hätten; zweitens sei das D Est. schon lange vor dem Todestag des L B (d. h. schon lange vor dem 29. Mai 2004) gelöscht worden (sodass es in diesem Zeitpunkt gar keine Gründerrechte mehr hätte geben können und auch nicht mehr gegeben habe); drittens sei das in der Nachtragsliquidation hervorgekommene Vermögen des D Est. bzw. sei dessen Liquidationserlös vor dem Todestag des L B bereits zur Gänze ausgeschüttet worden, sodass auch dieses Vermögen und auch dieser Erlös nicht mehr in den Nachlass des L B hätten fallen können.
Schliesslich könne sich auch aus den von der Beschwerdegegnerin im vierten Spiegelstrich des Antrags 10 HG.2002.12-20 zwar behaupteten, jedoch unbewiesen gebliebenen angeblichen "Unregelmässigkeiten" kein Akteneinsichtsrecht bzw. kein schutzwürdiges Interesse an einem solchen ergeben. Denn das Strafverfahren (die Vorerhebungen), das aufgrund der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2006 geführt worden sei (Strafakt zu 13 UR.2006.337 des Landgerichtes), sei vom Landgericht mit Beschluss vom 29. November 2006 gemäss § 22 Abs. 2 StPO eingestellt worden (13 UR.2006.337-20). Irgendwelche "Unregelmässigkeiten" im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Nachtragsliquidator des D Est. habe das Landgericht also eben gerade nicht festgestellt; es habe nicht einmal einen Anfangsverdacht in diese Richtung festgestellt.
Es sei willkürlich, es einem Dritten zu erlauben, von den Geschäftsgeheimnissen einer vor fast 30 Jahren gelöschten Verbandsperson Kenntnis zu nehmen, wenn dieser Dritte ein schutzwürdiges Interesse daran nicht auch nur ansatzweise bescheinigen könne. Denn man müsse sich nochmals vor Augen halten: Die Beschwerdegegnerin habe nicht etwa Akteneinsicht in den Verfahrensakt zu 10 HG.2002.12 (Nachtragsliquidation über das D Est.), sondern in die Geschäftsunterlagen des D Est. bis zu dessen Löschung im Jahre 1979 beantragt; und dies mit Angaben, die nicht auch nur ansatzweise erkennen liessen, was diese Unterlagen mit den von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Behauptungen zu tun haben sollten. Man könne nicht einfach hergehen und fast 30 Jahre nach der Löschung einer Verbandsperson bei Gericht verlangen, in deren Aktivitäten Einsicht zu nehmen; dies mit Begründungen wie jener, dass es nunmehr - nämlich rund 30 Jahre später - zu einer angeblichen "Erbverschleierung" gekommen sei. Der angefochtene Beschluss, der dies gleichwohl gewähre, sei willkürlich ausgefallen; die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "schützenswerten Interesses" i. S. v. Art. 142 Abs. 3 PGR durch das Obergericht sei krass verfehlt und sachlich nicht zu begründen.
5.3.3. Das Obergericht treffe willkürliche Tatsachenfeststellungen und der angefochtene Beschluss leide unter Aktenwidrigkeit.
Im angefochtenen Beschluss sage das Obergericht auf S. 9 im letzten Satz, dass "zu Folge der zuvor aufgezeigten allfälligen Unregelmässigkeiten" ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Akteneinsichtnahme in die Geschäftsunterlagen des D Est. zu Recht bewilligt worden sei. Die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Urteilsannahmen beruhten auf qualifiziert unrichtigen Tatsachenfeststellungen und erwiesen sich damit als willkürlich i. S. d. Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 1997/23, LES 1998, 283 ff. oder in StGH 1998/44, LES 2001, 163 ff. Bei den Urteilsannahmen punkto "allfälligen Unregelmässigkeiten" handele sich um eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung des Obergerichtes, die über die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zudem weit hinaus gehe; das Obergericht stütze sich auf krass unrichtige und durch keinerlei Beweisaufnahme abgedeckte "Sachverhaltsfeststellungen", die sich, genau betrachtet, als reine Spekulation entpuppten.
Zum einen sei den "Sachverhaltsfeststellungen" des Obergerichtes auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses entgegenzuhalten, dass sie sich ausschliesslich auf den Vorgang der Nachtragsliquidation des D Est. im Verfahren zu 10 HG.2002.12 bezögen. In diesen Verfahrensakt wolle die Beschwerdegegnerin nun aber eben gerade keine Akteneinsicht nehmen. Warum die vom Obergericht in tatsächlicher Hinsicht - wenn auch rein spekulativ - festgestellten "allfälligen Unregelmässigkeiten" eine Akteneinsichtnahme in die Geschäftsunterlagen des D Est. vor dessen Löschung im Jahre 1979 rechtfertigen sollten, sei daher nicht auch nur ansatzweise erkennbar; an dieser Stelle des angefochtenen Beschlusses vermische das Obergericht zwei Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun hätten: Wegen der angeblichen "allfälligen Unregelmässigkeiten" im Verfahren zu 10 HG.2002.12 gewähre das Obergericht Akteneinsicht in den Gesellschaftsakt des D Est. vor dem Jahre 1979, der mit diesen "allfälligen Unregelmässigkeiten" weder inhaltlich noch zeitlich irgend etwas zu tun haben könne bzw. in Verbindung zu bringen sei.
Zum anderen sei die Urteilsannahme, dass es in Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation des D Est. zu "allfälligen Unregelmässigkeiten" gekommen sei, aus sich selbst heraus willkürlich. Dies aus den folgenden Gründen:
Erstens sei das Verfahren der Nachtragsliquidation über das D Est. mit der Aktenzahl 10 HG.2002.12 vom Landgericht am 24. Mai 2004 beendet worden, ohne dass irgendwelche "allfälligen Unregelmässigkeiten" festgestellt worden wären. Dem Beschluss des Landgerichtes vom 24. Mai 2004, 10 HG.2002.12-19, sei so etwas ebenso wenig zu entnehmen wie den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2006, 10 HG.2006. 47-6. Im Gegenteil wäre der Beschwerdeführer im Verfahren zu 10 HG.2002.12 wohl kaum seines Amtes als Nachtragsliquidator des D Est. enthoben worden, hätte es zuvor "allfällige Unregelmässigkeiten" gegeben. Dass solche "allfälligen Unregelmässigkeiten" vom Obergericht trotzdem festgestellt worden seien, begründe daher Willkür; dies insofern, als das Obergericht seine Urteilsannahmen an dieser Stelle auf krass unrichtige "Sachverhaltsfeststellungen" stütze. "Allfällige Unregelmässigkeiten" seien in dem über die Nachtragsliquidation des D Est. zu 10 HG.2002.12 geführten Verfahren eben gerade nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus seien die vorgenannten obergerichtlichen Urteilsannahmen auch aktenwidrig: Diese Urteilsannahmen widersprächen dem Inhalt des Verfahrensaktes zu 10 HG.2002.12, insbesondere dem Landgerichtsbeschluss vom 24. Mai 2004, 10 HG.2002.12-19, diametral. Auch dies begründe Willkürlichkeit des angefochtenen Beschlusses.
Zweitens sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Strafanzeige vom 30. Oktober 2006 geltend gemachten "Unregelmässigkeiten" in Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation des D Est. nicht einmal einen Anfangsverdacht hätten begründen können, der zur Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens geführt hätte: Das aufgrund dieser Strafanzeige in Gang gesetzte Strafverfahren zu 13 UR.2006.337 des Landgerichtes sei am 29. November 2006 gemäss § 22 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Bei den vom Obergericht nunmehr willkürlich konstruierten "allfälligen Unregelmässigkeiten" handele es sich nach dem Gesagten um Verdachtsmomente (des Obergerichtes), für die ein wie auch immer geartetes Tatsachensubstrat fehle. Bei der Nachtragsliquidation des D Est. habe es keine wie auch immer gearteten "Unregelmässigkeiten" gegeben; derlei sei weder im Verfahren zu 10 HG.2002.12, noch im Verfahren zu 13 UR.2006.337, noch im gegenständlichen Verfahren zu 10 HG.2006.47 hervorgekommen. Die Nachtragsliquidation sei vielmehr in jeder Hinsicht ordnungsgemäss gewesen, sodass es willkürlich sei, wenn das Obergericht jetzt plötzlich völlig haltlose Mutmassungen über "allfällige Unregelmässigkeiten" anstelle und gestützt auf diese Mutmassungen ein schützenswertes Interesse der Beschwerdegegnerin i. S. v. Art. 142 Abs. 3 PGR anerkenne.
5.3.4. Es gebe keine allfälligen Ansprüche des L B gegenüber dem D Est. in seinem Nachlass.
Im angefochtenen Beschluss sage das Obergericht auf S. 9 im vorletzten Satz, dass L B "zum Zeitpunkt seines Todes ... einziger Begünstigter [des D Est.] war" und dass "demnach allfällige Ansprüche des L B gegenüber der D in seinem Nachlass aufgrund der Rechtsnachfolge an die Antragstellerin [die Beschwerdegegnerin] übergingen". Das Obergericht wolle ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen des D Est. also damit begründen, dass die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin nach L B eine Gläubigerin des D Est. sei ("allfällige Ansprüche des L B gegenüber der D"). Auch diese Ableitung eines schutzwürdigen Interesses (der Beschwerdegegnerin) beruhe auf Urteilsannahmen, die das Obergericht in seine rechtliche Beurteilung auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses ohne irgendein Tatsachensubstrat einfliessen lasse und die mit der Wirklichkeit nichts zu tun hätten: Die Vorinstanz, das Landgericht, hätte jene "allfällige(n) Ansprüche des L B gegenüber der D", auf die sich das Obergericht stütze, mit keinem Wort festgestellt. Bezeichnenderweise sage das Obergericht denn auch nicht, was für Ansprüche gegen das D Est. beim Ableben des L B diesem denn noch zugestanden haben sollten; stattdessen spreche es nur nebulös von irgendwelchen "allfällige(n)" Ansprüchen, die bestanden haben sollten. Derartige, völlig unbegründete Urteilsannahmen, die in den Beweisergebnissen keine wie auch immer geartete Deckung fänden, verletzten das Willkürverbot.
Auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses sage das Obergericht im mittleren Teil, dass - Zitat - "weiterer Liquidationserlös oder Verantwortlichkeitsansprüche, die der Anstalt zustünden in die Erbmasse nach L B als unbestrittenermassen alleinigen Begünstigten vor Löschung der Gesellschaft und damit vor Einleitung der Nachtragsliquidation und somit als alleinige Erbin an die Antragstellerin (fielen)".
Mit dem Verfahrensakt sowie mit dem Akt zu 10 HG.2002.12 hätten all diese obergerichtlichen Urteilsannahmen nichts zu tun. Bei diesen Mutmassungen über angebliche "Verantwortlichkeitsansprüche" oder über einen angeblichen "weiteren Liquidationserlös" handele es sich ein weiteres Mal um reine Spekulation. Es gebe keine solchen "Verantwortlichkeitsansprüche" (des L B gegen das D Est.) und es gebe auch keinen "weiteren Liquidationserlös", der in den Nachlass des L B gefallen wäre. Und erst recht habe es vor der Löschung des D Est. im Jahre 1979 weder "Verantwortlichkeitsansprüche", noch einen "weiteren Liquidationserlös" gegeben, der "der Anstalt" (d. h. dem D Est.) zugestanden hätte und der "vor Einleitung der Nachtragsliquidation" in den Nachlass des L B ("in die Erbmasse nach L B") als "unbestrittenermassen alleinigen Begünstigten vor Löschung der Gesellschaft" gefallen wäre, wie dies vom Obergericht auf eine nicht mehr nachvollziehbare Weise ausgeführt werde. Es liege ein weiteres Mal eine Verletzung des Willkürverbots vor.
Durch und durch abwegig sei schliesslich die Rechtsauffassung des Obergerichts, dass die von ihm behaupteten angeblichen "Verantwortlichkeitsansprüche" des D Est. in den Nachlass des L B gefallen und von dort auf die Beschwerdegegnerin "als alleinige Erbin" nach L B übergegangen seien. Zum einen habe es das D Est. im Todeszeitpunkt des L B nicht mehr gegeben; das D Est. sei bereits im Jahre 1979 gelöscht worden. Zum anderen sei L B nur Begünstigter des D Est. gewesen. Die angeblichen "Verantwortlichkeitsansprüche" hätten auf ihn daher unter keinen Umständen übergegangen sein können. Dass sie L B noch zu Lebzeiten abgetreten worden seien, habe das Obergericht ebenso wenig behauptet wie die Beschwerdegegnerin, bei der von angeblichen "Verantwortlichkeitsansprüchen" nicht einmal die Rede sei.
Dass es nämlich irgendwelche "Verantwortlichkeitsansprüche" oder einen "weiteren Liquidationserlös" zu Gunsten der Anstalt gegeben hätte, resultiere weder aus dem Landgerichtsbeschluss vom 11. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-6, noch aus den von den Parteien gelegten Urkunden, noch aus dem Strafverfahren zu 13 UR.2006.337, das am 29. November 2006 auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. In seinem erstinstanzlich ergangenen Beschluss vom 11. Dezember 2006 hätte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht vielmehr festgestellt, dass "die Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens [des D Est.] gesetzeskonform, statuten- und beistatutenkonform vor dem Tod des L B" vorgenommen worden sei (Beschluss vom 11. Dezember 2006, 10 HG.2006.47-6, S. 4, letzter Absatz).
Bei der Beendigung der Nachtragsliquidation über das D Est. (durch Gerichtsbeschluss vom 24. Mai 2004) habe es also weder "Verantwortlichkeitsansprüche", noch einen "weiteren Liquidationserlös" gegeben, der noch nicht verteilt worden wäre; die Aktiva des D Est. seien am 24. Mai 2004, dem Tag der Beendigung der Nachtragsliquidation, vielmehr ordnungsgemäss verwertet und an den Erstbegünstigten L B gesetzes- und statutenkonform ausgezahlt worden. Nach dem 24. Mai 2004 sei keinerlei Nachtragsliquidationstätigkeit mehr ausgeübt worden und es sei nach diesem Datum keinerlei weiterer Liquidationserlös erzielt worden. Also habe es nach der Beendigung der Nachtragsliquidation über das D Est. auch keine Forderungen des L B gegen das D Est. mehr gegeben, die in seinen Nachlass hätten fallen können. Die gegenteiligen Urteilsannahmen des Obergerichtes, mit denen eine Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin dem D Est. gegenüber konstruiert werden sollten, seien völlig aus der Luft gegriffen, und daher willkürlich. Insbesondre könne kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Akteneinsichtnahme bestehen.
Zusammenfassend gebe es im vorliegenden Fall weder irgendwelche "allfällige(n) Unregelmässigkeiten" im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation über das D Est., noch gebe es irgendwelche "allfällige(n) Ansprüche des L B gegenüber der D" aus Verantwortlichkeit oder aus weiterem Liquidationserlös. Mit seinen gegenteiligen Urteilsannahmen stelle sich das Obergericht nicht nur weit ausserhalb der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, sondern auch weit ausserhalb des Verfahrensaktes sowie des Aktes zu 10 HG.2002.12. Eine derartige Vorgehensweise und derartige "Sachverhaltsfeststellungen" stellten Willkür dar.
Die Beschwerdegegnerin sei eine an dem D Est. gänzlich aussenstehende Dritte.
Nach Art. 142 Abs. 3 PGR könne Dritten eine Akteneinsichtnahme nur dann gewährt werden, wenn die den Antrag stellende Person zu der in Frage stehenden Verbandsperson in irgendeiner Beziehung stehe. Dies sei bei der Beschwerdegegnerin im Verhältnis zu dem schon im Jahre 1979 gelöschten D Est. nicht der Fall: Die Beschwerdegegnerin sei zu keiner Zeit ein Mitglied des D Est. gewesen (d. h. sie sei niemals ein Organ oder eine Begünstigte des D Est. gewesen). Sie sei niemals eine Rechtsnachfolgerin eines Mitglieds des D Est., d. h. niemals Rechtsnachfolgerin eines Organs oder eines Begünstigten des D Est., gewesen. Sie sei zudem zu keiner Zeit Gläubigerin des D Est. gewesen; die Beschwerdegegnerin behaupte nicht einmal, jemals eine Gläubigerin des D Est. gewesen zu sein.
Eine Rechtsnachfolgerin eines Begünstigten des D Est. sei die Beschwerdegegnerin deshalb nicht, weil es an dem D Est. im Zeitpunkt des Ablebens des L B am 29. Mai 2004 gar keine Begünstigtenrechte mehr gegeben hätte; am 29. Mai 2004 sei das D Est. infolge der im Jahre 1979 erfolgten Löschung schon seit langem inexistent gewesen. An einer aufgelösten Anstalt könne es Begünstigtenrechte denkunmöglich geben und dies gelte auch im vorliegenden Fall. Im Zeitpunkt seines Todes am 29. Mai 2004 sei L B kein Begünstigter der zu diesem Zeitpunkt längst aufgelösten Anstalt D gewesen. Also habe es auch im Todeszeitpunkt des L B am 29. Mai 2004 keine "Begünstigtenrechte" des L B mehr gegeben, die in seinen Nachlass hätten fallen und die Beschwerdegegnerin zu einer "Rechtsnachfolgerin" irgendwelcher Begünstigter hätten machen können.
Dementsprechend sei es willkürlich, der Beschwerdegegnerin das privilegium iuris des Art. 142 Abs. 3 PGR trotzdem zuteil werden zu lassen. Die Geschäftsunterlagen des D Est. bis zum Jahre 1979, in die die Beschwerdegegnerin jetzt Einsicht nehmen möchte, unterlägen dem Geschäftsgeheimnis des D Est. und seien als solche rechtlich geschützt. Dieser Rechtsschutz gelte rund 30 Jahre nach Auflösung der Verbandsperson (nämlich des D Est.) erst recht. Und er gelte umso mehr dann, wenn der Dritte nichts anderes behaupte, als dass es mehr als 25 Jahre nach der Löschung der Verbandsperson zu angeblichen "Unregelmässigkeiten" gekommen sei, d. h. nicht etwa im Zuge der Geschäftsführung bis zum Jahre 1979, sondern im Zusammenhang mit einer fast 25 Jahre später durchgeführten Nachtragsliquidation.
Bei einer Würdigung des angefochtenen Beschlusses müsse man sich insbesondere vorstellen, was es in der Praxis bedeuten würde, wenn jedermann - ohne dass er irgendeine Beziehung zu der Verbandsperson glaubhaft gemacht hätte - in die Geschäftsbücher einer vor fast 30 Jahren gelöschten Verbandsperson Einsicht nehmen könnte. Damit würde der Geheimnisschutz einer Verbandsperson liechtensteinischen Rechts zur Gänze ausgehöhlt. Die in Wirklichkeit berechtigten Personen - die Mitglieder einer solchen Verbandsperson nämlich (Organe, Begünstigte, Inhaber von Gründerrechten sowie sonstige wirtschaftlich Berechtigte) - müssten auch 30 Jahre nach Löschung noch befürchten, dass die Geschäftsbücher der Verbandsperson irgendwelchen völlig unbeteiligten Dritten über den Umweg des Art. 142 Abs. 3 PGR zugänglich gemacht und dass die darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse diesen Dritten auf diesem Weg zur Kenntnis gebracht würden.
5.4. Das Obergericht habe die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt.
5.4.1. Hilfsweise würden die unter Ziffer 5.2.3 erwähnten Urteilsannahmen des Obergerichts zudem als eine Verletzung der Begründungspflicht des Art. 43 LV gerügt. Denn die Ausführungen des Obergerichtes über "allfällige Unregelmässigkeiten" seien nicht nur aktenwidrig (nämlich im diametralen Widerspruch zu den Ergebnissen der Verfahren zu 10 HG.2002.12, zu 13 UR.2006.337 und zu 10 HG.2006.47), sondern zudem nicht auch nur ansatzweise nachvollziehbar i. S. d. Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 43 LV. Eine nicht mehr nachvollziehbare Begründung verletze die Verfassung (nämlich Art. 43 LV) und werde dies dem angefochtenen Beschluss ebenfalls entgegen gehalten.
5.4.2. Auch durch das Zugrundelegen der Urteilsannahmen gemäss Ziffer 5.2.4, die in den Beweisergebnissen keine Deckung fänden, sei die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV verletzt, da derartige "Sachverhaltsfeststellungen" nicht mehr nachvollziehbar seien.
6. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das Obergericht mit, dass es auf eine Gegenäusserung verzichte.
7. Mit Schriftsatz vom 3. September 2007 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte in diesem Zusammenhang, die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sei und ihr damit die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gestatten. Inhaltlich brachte die Beschwerdegegnerin Folgendes vor:
Auf den verfassungsrechtlichen Aspekt der Beschwerde des Beschwerdeführers könne die [anwaltlich nicht vertretene] Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung nicht eingehen. Dies sei alleinige Sache des Staatsgerichtshofes. Dass ihr die Beschwerde zur Äusserung zugestellt worden sei, verstehe sie so, dass sie sich zu den Inhalten, von ihr erkannten Unrichtigkeiten bzw. Unwahrheiten in der Beschwerde äussern könne und dürfe.
Aus diesem Grund habe sie die drei wesentlichen Punkte herausgearbeitet, in denen der Beschwerdeführer nach ihrer Meinung und nach ihrem Wissensstand unrichtige Schlüsse ziehe bzw. falsche Behauptungen aufstelle.
7.1. In ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 28. Oktober 2006 verweise die Beschwerdegegnerin eindeutig auf die Nachtragsliquidation der gelöschten Firma D, Vaduz H.LXII xxx, und bitte darin um Einsicht in die Akten der Nachtragsliquidation gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR. Nachdem der Begriff "Akten" für das Gericht nicht eindeutig gewesen sei, habe das Gericht sie mit Beschluss vom 24. November 2006 aufgefordert, diesen Begriff dahin gehend zu präzisieren, ob die Einsicht in die Gerichtsakten der Nachtragsliquidation oder in die Geschäftsbücher des D Est. gewünscht sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 sei der Antrag dahingehend verbessert worden, dass die Einsicht in die Geschäftsbücher beantragt worden sei.
7.2. Bereits in ihrem ersten Antrag hätte die Beschwerdegegnerin die Einsicht gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR begehrt, da in diesem Artikel des PGR auf die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere abgehoben werde. Weiter sei in dem ersten Antrag vom 28. Oktober 2006 auch der Zeitraum der Einsichtnahme bezüglich der Nachtragsliquidation fixiert gewesen. Der Auslöser für den Antrag sei der Antritt des Erbes nach ihrem Vater L B gewesen.
7.3. Wie der Beschwerdeführer aus diesen drei Dokumenten interpretiere, dass sie den Wunsch gehabt hätte, die Unterlagen vor der ersten Löschung des D Est. im Jahre 1979 zur Einsicht zu erhalten, sei nicht nachzuvollziehen, sei so nicht beschrieben und auch nicht gefordert worden. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass mit diesem "Nebenkriegsschauplatz D 1979" von den Unregelmässigkeiten der Nachtragsliquidation des D Est. von 2002 - 2004 abgelenkt werden solle. Selbst der Beschwerdegegnerin als juristischer Laiin sei klar, dass Unterlagen nur begrenzt aufbewahrt werden müssten und deswegen Unterlagen aus der Zeit vor der ersten Löschung des D Est. im Jahr 1979 nicht mehr vorliegen müssten.
7.4. Weiter stelle sich die Frage, warum dieser Einwand erst jetzt und nicht bereits im Rekurs vorgebracht worden sei. Schliesslich gehe es nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerin in der Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof nicht um die Inhalte ihres ursprünglichen Antrages, sondern um die Frage, ob bei der Behandlung ihres Antrages die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien.
7.5. Durch das Antreten des Erbes habe die Beschwerdegegnerin alle Pflichten und Rechte des Erblassers L B übernommen. Dementsprechend sei sie auch seine Rechtsnachfolgerin. Zum Erbe gehörten auch noch einige Firmen in Deutschland. Wie bereits in der Gegenäusserung zum Rekurs beschrieben, bestünden noch Forderungen an das D Est.. Weiterhin bestünden noch Forderungen aus Steuerschulden in Deutschland. Demnach sei sie also entgegen der Behauptung in Punkt 31 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2007 auch noch Gläubigerin des D Est.. Beides dürfte gemäss Art. 142 Abs. 3 PGR ausreichend sein, um ein schutzwürdiges Interesse zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des D Est. zu begründen.
7.6. Nachweislich sei während der Nachtragsliquidation ein neues Beistatut für das D Est. erstellt worden; dies sei unzulässig. Nach Wissen der Beschwerdegegnerin müsse eine Nachtragsliquidation sinngemäss wie eine Liquidation behandelt werden. Aus diesem Grund und auf Grund von Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmung vom 22. November 2006 bestehe der Verdacht, dass
keine Eröffnungsbilanz zu Beginn der Nachtragsliquidation erstellt worden sei,
die Liquidationserlöse vorzeitig an den Erstbegünstigten ausgeschüttet worden seien,
die Grundstücke ohne Einholung von Wertgutachten unter Wert verkauft worden sein,
die Liquidationserlöse nicht über Konten des D Est. gelaufen seien,
keine ordnungsgemäße Buchführung ausgefertigt worden sei,
keine Schlussbilanz der Nachtragsliquidation erstellt und bei Gericht hinterlegt worden sei,
kein Gläubigeraufruf vor Beendigung der Liquidation durchgeführt worden sei, und
insgesamt untreue Geschäftsbesorgung begangen worden sei.
7.7. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 Punkt 29 gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Nachtragsliquidation weder gesetzes-, noch statutenkonform durchgeführt worden sei. Der Beweis könne aber erst durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des D Est. erbracht werden. Dies versuche der Beschwerdeführer vehement zu verhindern.
7.8. Auch die Aussage des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2007, Punkt 28, dass im Ersturteil vom 11. Dezember 2006 das Landgericht festgestellt hätte, dass die Nachlassliquidation gesetzes-, statuten- und beistatutenkonform abgewickelt worden wäre, verdrehe die Tatsachen. Vielmehr schreibe das Landgericht, dass diese Aussage von L B gemacht worden sei.
7.9. Um von den Unregelmässigkeiten bei der Nachlassliquidation des D Est. in den Jahren 2002 - 2004 abzulenken, hebe der Beschwerdeführer auf das D Est. im Zeitraum 1979 ab und stelle in epischer Breite Zusammenhänge dar, die mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag der Beschwerdegegnerin nichts zu tun hätten. Sie sollten lediglich zur Verwirrung beitragen.
7.10. Parallel zum Verfahren beim Staatsgerichtshof laufe das Insolvenzverfahren über den Nachlass des L B am Amtsgericht München. Das Landgericht sei in Form der Rechtshilfe (AZ: 03 RZ.2007.273) in dieses Verfahren eingebunden. Dort verweigere der Beschwerdeführer trotz entgegen lautender Urteile die Aussage, inzwischen mit der Androhung einer Geldstrafe verbunden. Beide Verfahren schienen von der Taktik her in die gleiche Richtung zu zielen, den Verjährungseintritt durch Zeitgewinn zu erreichen und sich damit der Verantwortung und Haftung zu entziehen. Weiter würden durch dieses Verhalten Straftaten gedeckt, die in Deutschland begangen worden seien. Strafanzeige sei gestellt, Anfangsverdacht bestätigt und Untersuchungen der Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen 305 JS 51930/06 eingeleitet.
7.11. Durch seine Verzögerungstaktik trage der Beschwerdeführer dazu bei, das der Beschwerdegegnerin zustehende Erbe zu veruntreuen. Sein Schweigen solle nicht nur ihn selbst schützen, sondern auch seine Mandanten aus München, H B und K B.
7.12. Der Beschwerdeführer ziehe in seiner Beschwerde unrichtige Schlüsse und stelle falsche Behauptungen auf, die nach dem Verständnis der Beschwerdegegnerin nichts mit der Untersuchung der Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte zu tun hätten, sondern nur der Vernebelung seiner Handlungen dienen sollten.
8. Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes, dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 10. Februar 2009 und vom 24. Juni 2009, anlässlich welcher das gegenständliche Verfahren wiedereröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2007, 10 HG.2006.47-12, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1. - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten. Sie sollen zu allen wesentlichen Fragen des Verfahrens Stellung nehmen können (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört namentlich das Replikrecht. Der Gehörsanspruch deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist deshalb der Gehörsanspruch in Übereinstimmung mit der allerdings am Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren orientierten herrschenden Lehre (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251 ff. , 253; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 853 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2006, 359 ff., 366) grundsätzlich formeller Natur, das heisst, er besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob seine Verletzung einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hatte oder nicht (StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 57]). Im Schrifttum werden zu dieser Frage unterschiedliche Standpunkte eingenommen. Während ein Teil der Lehre den formellen Charakter gegenüber kritisch eingestellt ist (z. B. Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, in: SJZ 100 [2004], 377, 379 f.; weiter Johann Zürcher, Zur Natur von Normen am Beispiel der Gehörsverweigerung, in: Andreas Donatsch et al [Hrsg.], Festschrift 125 Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, 147 ff.), vertreten andere Autoren eine strengere Position (siehe statt anderer Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten - Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht - ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung" in: ZBl.106 [2005], 169 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht absolut (StGH 2007/30, Erw. 2.3). Dass das so ist, wird von der Lehre mitgetragen, die von "Schranken der Ansprüche rechtlicher Kommunikation spricht" (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O, 858 f.). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass der Gehörsanspruch einzelfallbezogen durch rechtlich geschützte Interessen Dritter, insbesondere im Interesse von Grundrechten Dritter namentlich dann zurückgedrängt werden kann (in diesem Sinne auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, a. a. O., 859 f. und Benjamin Schindler, a. a. O., 190 ff.), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, welche nach der bisherigen Rechtsprechung an die Zulässigkeit der "Heilung" geknüpft wurden.
2.2. Im gegenständlichen Fall ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Teilgehalt des Anspruchs auf Orientierung und Äusserung verletzt. Im Lichte des dem Beschwerdeführer zustehenden Gehörsanspruches wäre es erforderlich gewesen, dass ihm jede neue Urkunde, welche vor der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdegegnerin zu den Akten genommen wurde, zur Stellungnahme vorgelegt worden wäre. Eine entsprechende Vorlage des aufgrund des Verbesserungsauftrages des Gerichtes konkretisierten Antrages der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ist jedoch nicht erfolgt. Damit hat das Erstgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
2.3. Hinsichtlich der festgestellten Gehörsverletzung ist aber Folgendes zu beachten:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des von ihm ergriffenen Rechtsmittels des Rekurses die Gelegenheit, seinen Standpunkt zum konkretisierten Antrag der Beschwerdegegnerin darzulegen. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz konnte auch in voller Kognition entscheiden, da das im Beschwerdefall einschlägige Rekursverfahren nach dem RFVG im Unterschied zu dem der ZPO kein Neuerungsverbot kennt und sogar auch eine mündliche Rekursverhandlung zulässt. Damit verfügt die Rechtsmittelinstanz im Rekursverfahren nach dem RFVG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, so dass eine Heilung auch nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, ist ihm der konkretisierte Antrag der Beschwerdegegnerin auch am 15. Dezember 2006, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und auch vor tatsächlicher Ergreifung des Rechtsmittels, zugegangen, so dass er im Rahmen des Rekursverfahrens Gelegenheit hatte, hierzu nachträglich Stellung zu nehmen. Nichts weist daraufhin, dass der Verfahrensmangel das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hat, für den Ausgang des Verfahrens in irgendeiner Weise kausal war.
Die ausnahmsweise Zulassung der Heilung fehlerhafter Verfahrensabschnitte durch die Rechtsmittelinstanz widerspricht im übrigen auch nicht der strengen Rechtsprechung des EGMR zur Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der EGMR schliesst im Gegenteil nicht aus, dass einem entsprechenden Verfahrensmangel dadurch "abgeholfen" werden kann, dass dem Betroffenen ein Rechtsmittel zur Verfügung steht und die Rechtsmittelinstanz den Fall einer "vollumfänglichen" Prüfung unterzieht (arg. e contrario aus EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [Rn. 56]).
2.4. Betreffend den gegenständlichen Fall ist nach obiger Erwägung zunächst festzuhalten, dass die Grundvoraussetzung, welche der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Praxis an die sog. Heilung von Verfahrensfehlern knüpfte - gleiche Prüfungsbefugnis - erfüllt ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Schwere eines Verfahrensfehlers nicht allein oder in erster Linie am abstrakten Gewicht des Fehlers - der hier schwer wiegt - bemisst, sondern an der Relevanz im jeweiligen Verfahren (ähnlich Benjamin Schindler, a. a. O, 192). Sodann ist vorliegend beachtlich, dass es sich hier nicht um ein zweiseitiges Verhältnis Verwaltung/Beschwerdeführer handelt, sondern um ein mehrseitiges Verhältnis, das nicht vom Interessengegensatz Staat/Bürger, sondern von dem zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin gekennzeichnet ist (Benjamin Schindler, a. a. O., 190). Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rückverweisung im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen dürfte, kommt der Staatsgerichtshof zum Ergebnis, dass zwar ein Verfahrensfehler festzustellen ist, dass aber dieser im Interesse des schutzwürdigen Interesses der Beschwerdegegnerin an der Beendigung des Verfahrens nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes führen kann. Auch die Verfahrensgegnerin hat einen Anspruch auf ein faires Verfahren, zu dem auch die Entscheidung innert angemessener Frist gehört (Beschleunigungsgebot, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Die beachtliche Frage, "ob der Mangel die Aufhebung vernünftigerweise erfordert?" (Johann Zürcher, a. a. O, 152), ist daher nach den obigen Erwägungen vorliegend zu verneinen.
Im konkreten Fall überwiegen nach dem Gesagten die schützenswerten Interessen der Beschwerdegegnerin das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiederholung des Verfahrens vor dem Erstgericht: Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht datiert vom 28. Oktober 2006 und ist dem Landgericht am 3. November 2006 zugegangen. Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer einerseits und der ausgeführten Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren andererseits überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin an einem raschen Sachentscheid die Interessen des Beschwerdeführers an einem korrekten Verfahren.
Unter diesen Voraussetzungen geht der Staatsgerichtshof davon aus, dass der gerügte Verfahrensfehler nicht zu einer Aufhebung des Obergerichtsbeschlusses führen darf. Es genügt im vorliegenden Fall die Feststellung des Verfahrensmangels.
3. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaate nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Andererseits hat der Staatsgerichtshof aufgrund des letztlich doch unterschiedlichen Schutzbereiches von Gleichheitssatz und Willkürverbot letzteres als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht anerkannt (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]).
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11]).
3.3. Diese Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Das Obergericht trifft in der beschwerdegegenständlichen Entscheidung weder willkürliche Tatsachenfeststellungen, noch nimmt es eine willkürliche Rechtsanwendung vor.
3.4. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gewährt das Obergericht in dem beschwerdegegenständlichen Beschluss keine Akteneinsicht in die Geschäftsunterlagen des D Est. vor dessen Löschung im Jahre 1979, so dass vor diesem Hintergrund das Abstellen auf Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Vorgang der Nachtragsliquidation krass verfehlt wäre, sondern bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss, mit welchem der Beschwerdegegnerin das Recht zur Einsicht in die (der Pflicht zur Aufbewahrung noch unterliegenden) Geschäftsbücher und -papiere der gelöschten Firma D Est. zugesprochen wurde. Bei den der Pflicht zur Aufbewahrung noch unterliegenden Geschäftsbüchern und -papieren des D Est. handelt es sich aber lediglich um jene, die im Zuge der Nachtragsliquidation erstellt bzw. verwendet worden sind. Der Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses lässt diese Beschränkung isoliert betrachtet zwar auf den ersten Blick nicht klar erkennen, er kann aber im Lichte der Begründung des Beschlusses sowie im Lichte einer allgemeinen Auslegung nur dahingehend verstanden werden. Denn da ja die Geschäftsunterlagen vor der Löschung des D Est. im Jahre 1979 im Zeitpunkt des Antrags der Beschwerdegegnerin schon gar keiner Aufbewahrungspflicht mehr unterlagen und daher möglicherweise auch gar nicht mehr vorhanden waren (Gegenteiliges ist weder vorgetragen, noch festgestellt worden), kann sich gar keine andere Auslegung ergeben.
3.5. Sofern der Beschwerdeführer vorträgt, dass das Obergericht im beschwerdegegenständlichen Beschluss aktenwidriger- und willkürlicherweise die "Urteilsannahme" getroffen habe, bei der Nachtragsliquidation seien "allfällige Unregelmässigkeiten" aufgetreten, ist dem entgegenzuhalten, dass insofern weder Aktenwidrigkeit noch Willkürlichkeit erkennbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, aber jedenfalls zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit der Nachtragsliquidation aus ihrer Sicht gewisse Unregelmässigkeiten gegeben habe. So wurden insbesondere ihre Behauptungen, es sei kein Gläubigeraufruf nach Art. 138 Abs. 2 PGR erfolgt, es sei keine Liquidationsbilanz erstellt worden und es habe keine Genehmigung des Registerführers für eine vorzeitige Ausschüttung nach Art. 138 Abs. 3 PGR vorgelegen, vom Beschwerdeführer nicht qualifiziert bestritten, noch war das Gegenteil aktenkundig, so dass die Annahme "allfälliger Unregelmässigkeiten" weder aktenwidrig, noch willkürlich erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Annahme allfälliger Unregelmässigkeiten ja lediglich bedeutet, dass es nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass Unregelmässigkeiten aufgetreten sind. Das Obergericht durfte wegen seiner vollen Kognition im Rekursverfahren nach dem RFVG im Übrigen auch abweichende oder ergänzende Sachverhaltsfeststellungen treffen. Dass die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Unregelmässigkeiten keinen Anfangsverdacht für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu erwecken vermochten, führt ebenso wenig dazu, dass die Annahme "allfälliger Unregelmässigkeiten" durch das Obergericht als Zivilgericht willkürlich ist; insbesondere schon deshalb nicht, da "Unregelmässigkeiten" im Rahmen einer (Nachtrags-)Liquidation nicht zwingend strafrechtliche Relevanz aufweisen müssen, sehr wohl aber trotzdem zivilrechtliche Ansprüche begründen können.
3.6. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsanwendung durch das Obergericht ist weder sachlich völlig unbegründet, noch unvertretbar oder gar stossend. Es ist kein Grund ersichtlich, Art. 142 PGR nicht auch auf die im Rahmen einer Nachtragsliquidation erstellten bzw. verwendeten Geschäftsbücher und -papiere anzuwenden. Insbesondere die systematische Stellung des Art. 142 PGR spricht gerade nicht gegen eine solche Anwendung, sondern eher dafür, steht Art. 142 PGR doch - ebenso wie die Liquidation (inkl. Nachtragsliquidation) - unter dem Titel "Allgemeine Vorschriften" über Verbandspersonen und nach den Vorschriften über die Liquidation (inkl. Nachtragsliquidation) unter dem Randtitel "Beendigung" von Verbandspersonen. Damit sprechen sowohl die wörtliche, als auch die systematische Auslegung dafür, Art. 142 PGR - wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt - unabhängig von einer Nachtragsliquidation auf aufgelöste Verbandspersonen anzuwenden.
3.7. Der Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe die Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses durch die Beschwerdegegnerin willkürlich bejaht, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren explizit vorgebracht hat, das Beistatut des D Est. sei vom Nachtragsliquidator geändert worden, so dass - aufgrund der Zweifelhaftigkeit der Rechtsgültigkeit einer solchen Änderung im Zuge der Nachtragsliquidation - fraglich sei, ob nicht L B zum Zeitpunkt der Beendigung der Nachtragsliquidation bzw. seines Todes nach wie vor einziger Begünstigter gewesen sei und damit allfällige Ansprüche des L B gegen das D Est. (so z. B. auch allfällige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den allfälligen Unregelmässigkeiten im Rahmen der Nachtragsliquidation) der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin zustünden. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens ist die Bejahung der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 142 Abs. 3 PGR durch das Obergericht weder sachlich völlig unbegründet, noch unvertretbar oder gar stossend. Die Anführung von ehemaligen Mitgliedern, Rechtsnachfolgern und Gläubigern im Regelungsbereich des Art. 142 Abs. 3 PGR erfolgt nämlich lediglich beispielsweise und lässt durchaus auch die Einsichtnahme seitens "potentieller Gläubiger" zu. Da das Bestehen eines Anspruches des L B gegen das D Est. im Zeitpunkt seines Ablebens zumindest nicht ganz unwahrscheinlich erscheint und die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen alleinige Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen ist, ist die Annahme einer potentiellen Gläubigerstellung im Sinne des Art. 142 Abs. 3 PGR durch das Obergericht im Rahmen des im vorliegenden Fall fehlenden Neuerungsverbots und der ihm zustehenden vollen Kognition sachlich begründet und durchaus vertretbar.
3.8. Wie bereits unter Ziffer 3.5 ausgeführt, ist die Annahme "allfälliger Unregelmässigkeiten" im Rahmen der Nachtragsliquidation durch das Obergericht ebenso wenig willkürlich, da solche im Rahmen der Voraussetzungen des Art. 142 Abs. 3 PGR durch die Beschwerdegegnerin lediglich glaubhaft zu machen waren. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang die Wahrheit der Behauptungen der Beschwerdegegnerin, dass kein Gläubigeraufruf nach Art. 138 Abs. 2 PGR erfolgt sei, dass keine Liquidationsbilanz erstellt worden und keine Genehmigung des Registerführers für eine vorzeitige Ausschüttung nach Art. 138 Abs. 3 PGR vorgelegen sei, mangels Aktenkundigkeit des Gegenteils als nicht ganz unwahrscheinlich betrachtet hat, ist nicht als sachlich völlig unbegründet oder unvertretbar zu beanstanden.
3.9. Ob tatsächlich Ansprüche des L B gegenüber dem D Est. bestanden haben und ob diese in den Nachlass des Verstorbenen gefallen sind, war für die durch das Obergericht zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich. Erheblich war lediglich die Bejahung einer potentiellen Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin. Diese ist aus den unter Ziffer 2.2.7 ausgeführten Gründen auch nicht willkürlich erfolgt. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Beschwerdeführers, es gebe keine allfälligen Ansprüche des L B gegenüber dem D Est. in seinem Nachlass, auch ins Leere und vermag einen Verstoss gegen das Willkürverbot durch das Obergericht nicht zu begründen.
3.10. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei eine an dem D Est. gänzlich aussenstehende Dritte.
4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
4.1. Der grundrechtliche Anspruch auf minimale Begründung gemäss Art. 43 LV ist verletzt, wenn grundlegende Fragen einer Entscheidung derart knapp begründet wurden, dass die gezogenen Schlüsse nicht im einzelnen nachvollzogen werden können und sich die weitestgehend fehlende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers damit jedenfalls nicht rechtfertigen lässt (StGH 1998/44, LES 2001, 163 [Zs. 1b]). Die verfassungsmässige Begründungspflicht ist nicht verletzt, wenn eine Entscheidung zumindest eine nachvollziehbare und vertretbare Begründung enthält (StGH 1998/13, LES 1999, 231 [Zs. 1]). In diesem Zusammenhang ist nicht erforderlich, dass die Begründung im konkreten Fall richtig ist (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [Zs. 1]).
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Annahme "allfälliger Unregelmässigkeiten" im beschwerdegegenständlichen Beschluss nachvollziehbar und vertretbar begründet. Aus dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ist erkennbar, dass das Obergericht seiner Annahme den Vortrag der Beschwerdegegnerin zugrunde legt und unter Berücksichtigung der mangelnden Aktenkundigkeit des Gegenteils die Schlussfolgerung zieht, dass im Rahmen der Nachtragsliquidation "allfällige Unregelmässigkeiten" aufgetreten sind. Dies ist nachvollziehbar und vertretbar.
4.3. Gleiches gilt für die Bejahung einer potentiellen Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin durch das Obergericht. Auch insofern ist aus dem beschwerdegegenständlichen Beschluss erkennbar, dass das Obergericht seiner Annahme den Vortrag der Beschwerdegegnerin zugrunde legt und es vor diesem Hintergrund für nicht ganz unwahrscheinlich erachtet, "dass der Erlass des Beistatutes vom 4. April 2003 (Beilage K) in seiner Rechtsgültigkeit zumindest zweifelhaft ist, dass demnach auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation und zum Zeitpunkt seines Todes L B einziger Begünstigter war und demnach allfällige Ansprüche des L B gegenüber der D in seinem Nachlass aufgrund der Rechtsnachfolge an die Antragstellerin übergingen.". Auch dies ist nachvollziehbar und vertretbar.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Zum Kostenspruch ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Kosten verzeichnet hat. Die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF1'020.00 setzen sich zusammen aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 24. August 2007 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrag von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss mittlerweile ständiger StGH-Praxis bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge zu geben war, sind dem Beschwerdeführer auch diese Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 24. Juni 2009