Willkürverbot Art. 922 Abs. 1 , Art. 927 Abs. 1 , Art. 2 , Art. 929 Abs. 1 , Art. 3 PGR
Die Treuhandurkunde kann aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art 927 Abs 2 bzw. Art 929 Abs 2 PGR nicht wegbedingen. Art 929 Abs 1 PGR nimmt aber Familien-Treuhänderschaften ausdrücklich von der Aufsicht durch das Landgericht aus. Dies rechtfertigt nachvollziehbar die Annahme, dass eine Aufsicht bei Familien-Treuhänderschaften nur punktueller Natur sein kann.
Es ist im Einklang mit dem Willkürverbot, wenn bei Familien-Treuhänderschaften eine Aufsichtsmassnahme nur bei schlüssig vorgebrachten oder schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder verhängt wird. Bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung ist, ist primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen.
StGH 2007/82
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. April 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: P O
vertreten durch:
Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: C reg.
Belangte Behörden: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz;
Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 10HG2003.17-88
Beschlüsse des Obergerichtes vom 25. Januar 2007, 10HG2003.18-78 , sowie vom 12. März 2007, 10HG2003.17-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Januar 2007, 10 HG 2003.18-78, und vom 12. März 2007, 10 HG 2003.17-81, sowie soweit sie sich gegen die Beschwerdegegner zu 1. und 3. richtet.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007, 10 HG 2003.17-88, in den geltend gemachten verfassungsmässigen Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'237.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 13. Oktober 1980 wurden zwischen LE als Treugeber einerseits und F Trust AG, Dr. B und dem Beschwerdegegner zu 1. als Treuhänder andererseits der P Trust (im Folgenden kurz Trust) errichtet.
Der Beschwerdeführer, geboren am 7. Februar 1948, ist u. a. Begünstigter am Fonds B des Trusts und sein Bruder T F O (im Folgenden: F O), geboren am x. Januar 19xx, ist u. a. Begünstigter am Fonds A des Trusts. Das Verhältnis zwischen diesen Brüdern ist "vergiftet".
Die Beschwerdegegner zu 1. und 3. waren bis zum Jahr 2004 (der gegenständliche Antrag wurde am 24. März 2003 eingebracht) Treuhänder des Trusts. Seither ist anstelle des Beschwerdegegners zu 1. der Beschwerdegegner zu 4. Treuhänder des Trusts.
Im abgeschlossenen Treuhandvertrag finden sich folgende für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmungen:
"HIERMIT WIRD FOLGENDES VEREINBART:
AUSLEGUNG
Soweit der Kontext dies erlaubt, haben folgende Begriffe in diesem Vertrag folgende Bedeutung:
a). 'Fonds A-Begünstigte' bezeichnet alle in Teil A des Zweiten Anhangs zu vorliegendem Vertrag aufgeführten Personen.
b). 'Fonds B-Begünstigte' bezeichnet alle in Teil B des Zweiten Anhangs zu vorliegendem Vertrag aufgeführten Personen.
c). ...
k). 'Fonds A' bezeichnet:
i. den in Unterabschnitt III, Teil A des Zweiten Anhangs festgesetzten Barbetrag;
ii. alle Geldanlagen oder andere Vermögenswerte, die nach dem vorliegenden Vertrag durch eine Person oder durch Personen als Zusatz zu Fonds A gezahlt oder übertragen und (in beiden Fällen) der Kontrolle der Treuhänder, die sie annehmen, unterstellt werden;
iii. die Geldanlagen und Vermögenswerte, welche die genannten Geldanlagen, Vermögenswerte und Zusätze verbriefen.
l). 'Fonds B' bezeichnet:
i. den in Unterabschnitt 11, Teil A des Zweiten Anhangs festgesetzten Barbetrag;
ii. alle Geldanlagen oder andere Vermögenswerte, die nach dem vorliegenden Vertrag durch eine Person oder durch Personen als Zusatz zu Fonds A bezahlt oder übertragen und (in beiden Fällen) der Kontrolle der Treuhänder, die sie annehmen, unterstellt werden;
iii. die Geldanlagen und Vermögenswerte, welche die genannten Geldanlagen, Vermögenswerte und Zusätze verbriefen.
m). 'Trustvermögen' bezeichnet Fonds A und Fonds B oder den entsprechenden Teil, der gegebenenfalls der Kontrolle der Treuhänder untersteht,
...
TRUSTS BESTEHEND AUS ERTRAG UND KAPITAL
4. Die Treuhänder erlangen treuhänderisch Besitz an Fonds A und den daraus entstehenden Erträgen:
a). Die Treuhänder sind berechtigt, jederzeit während der Dauer des Trusts und nach uneingeschränktem eigenen Ermessen und wie sie es für zweckmässig erachten, durch jeglichen beurkundeten, widerruflichen oder unwiderruflichen Vertrag oder Verträge, einem oder mehreren Begünstigten den Fonds A oder Teile hiervon zu seinem/ihrem Nutzen zuzuweisen, ...
b). ...
5. ZUSÄTZLICH können die Treuhänder jederzeit ein oder mehrere der folgenden Befugnisse ausüben:
a). ...
b). ...
c). ...
d). Die Treuhänder sind berechtigt, in jedem beliebigen Teil der Welt eine oder mehrere Gesellschaften zu gründen und auf diese Gesellschaften nach eigenem Ermessen das Fonds A-Kapital ganz oder teilweise zu übertragen, sei es durch Zeichnungsdarlehen (verzinst oder unverzinst, gesichert oder ungesichert) oder anderweitig. Die Kosten und Ausgaben für die Gründung einer solchen Gesellschaft gehen zu Lasten des Fonds A.
6. Die Treuhänder erlangen treuhänderisch Besitz an Fonds B und den Erträgen daraus mit den Befugnissen und Bestimmungen zugunsten der Fonds B-Begünstigten ähnlich der oben in Klausel 4 und 5 bezüglich Fonds A ausgeführten Befugnisse und Bestimmungen, so als wären diese in vorliegendem Absatz wiederholt, wobei die Bezugnahme auf 'Fonds A' und 'Fonds A-Begünstigte' durch 'Fonds B' und 'Fonds B-Begünstigte' zu ersetzen ist. Im letzten Satz der Klausel 4 ist 'Fonds B' durch 'Fonds A' zu ersetzen.
7. ...
BESCHRÄNKUNGEN FÜR ANTEILSÜBERTRAGUNGEN
8. UNBESCHADET des gesamten Inhalts des vorliegenden Treuhandvertrags dürfen die den Treuhändern durch vorliegenden Treuhandvertrag eingeräumten Befugnisse nur für die endgültige Verteilung des Trustvermögens bei Ablauf der Trustdauer ausgeübt werden, um Eigentum oder Beherrschung von Anteilen oder Aktien an einer Gesellschaft, an der die Treuhänder zu diesem Zeitpunkt beteiligt sind, auf die in Unterabschnitt 11, Teil A und B des zweiten Anhangs des vorliegenden Treuhandvertrags bezeichneten Begünstigten zu übertragen. Zusätzlich wird hiermit festgestellt, dass die Treuhänder nur in äussersten Ausnahmefällen, in denen sie von der vorrangigen Notwendigkeit ihres Handelns überzeugt sind, das Eigentum oder die Beherrschung solcher Aktienbestände vor Ablauf der Trustdauer auf einen anderen Begünstigten übertragen dürfen, und auch dann nur in der Absicht, dass der Begünstigte, sofern dies überhaupt in angemessener Weise möglich ist, während der Trustdauer durch Ausschüttung oder Zuteilung von Bargeld oder Nutzniessung anderer Trustvermögenswerte als Anteile oder Aktien Nutzen aus dem vorliegenden Vertrag zieht.
...
ZUSÄTZLICHE BEFUGNISSE DER TREUHÄNDER
14. Die Treuhänder verfügen über die Befugnisse, Ermessensspielräume, Rechte und Sonderrechte gemäss Statuten des vorliegenden Treuhandvertrags.
AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE
15. a) Die Treuhänder haben die ihnen übertragenen Befugnisse und Ermessensspielräume nach besten Kräften zum Nutzen aller oder jeder der Personen auszuüben, die gegenwärtig oder künftig gemäss vorliegendem Treuhandvertrag beteiligt sind, und sind bei der Ausübung der Befugnisse und Ermessensspielräume zum Nutzen jeder dieser Personen (wobei sie auch auf die Ausübung verzichten können) nicht verpflichtet, die Beteiligung einer anderen Person oder Personen zu berücksichtigen.
b) Jeder den Treuhändern eingeräumte Ermessensspielraum ist uneingeschränkt und untersteht keiner Kontrolle, und die ihnen eingeräumten Befugnisse können nach eigenem uneingeschränktem Ermessen, das keiner Kontrolle untersteht, ausgeübt werden. Bei der Entscheidung, ob sie solche Befugnisse ausüben wollen oder nicht, wird den Treuhändern derselbe Ermessensspielraum eingeräumt.
...
UNWIDERRUFLICHKEIT
23. Der vorliegende Treuhandvertrag ist unwiderruflich.
...
25. Der vorliegende Treuhandvertrag unterliegt nicht der Aufsicht der Behörden des Fürstentums Liechtensteins wie dies in Artikel 929 des Personen- und Gesellschaftsrechts bestimmt ist.
26. Der vorliegende Treuhandvertrag ist unter dem Namen P Trust bekannt.
ERSTER ANHANG
ALS STATUTEN BEZEICHNET
1. ...
ANLAGENBEFUGNISSE
2. a) Die Treuhänder können nach eigenem Ermessen und wie sie es für zweckmässig erachten Trustvermögen anlegen oder für den Kauf (oder zur Sicherung) von Aktien, Fonds, Anteilen, Wertpapieren oder anderer Anlagen oder Grundstücken in jeglicher Form und Lage und mit oder ohne Haftung oder mit oder ohne Ertrag oder für persönlichen Kredit mit oder ohne Sicherheit ausgeben...
b) ...
...
TREUHÄNDER SIND NICHT VERPFLICHTET IN DIE GESCHÄFTE VON GESELLSCHAFTEN EINZUGREIFEN, AN DENEN DER TRUST BETEILIGT IST
3. Die Treuhänder sind nicht verpflichtet oder gehalten, sich in das Management oder die Geschäftsführung einer Gesellschaft einzuschalten, unabhängig vom Gesellschafts- oder Gründungssitz, an welcher der Trust beteiligt ist, obgleich dieser die gesamten Aktien oder die Aktienmehrheit hält und somit die Gesellschaft beherrscht. Sofern die Treuhänder keine Kenntnis von Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldmitteln seitens der geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder haben, ist es den Treuhändern freigestellt, die Führung ihrer Geschäfte (einschliesslich der Ausschüttung oder Nichtausschüttung von Dividenden) vollständig diesen Verwaltungsratsmitgliedern zu überlassen. Keiner der gemäss vorliegendem Vertrag Begünstigten ist berechtigt, die Ausschüttung von Dividenden einer Gesellschaft, an welcher der Trust beteiligt ist, unabhängig vom Gesellschafts- oder Gründungssitz, zu fordern. Ferner ist kein Begünstigter berechtigt, von den Treuhändern die Ausübung ihrer Befugnisse zu fordern, um eine solche Ausschüttung zu erzwingen.
...
BEFUGNIS, DIE BELEGUNG VON IMMOBILIEN DURCH BEGÜNSTIGTE ZU GESTATTEN
9. Die Treuhänder sind befugt, jedem Begünstigten das Wohnrecht in einem Wohnhaus, die Belegung eines Grundstücks oder die Verwahrung und Nutzung von beweglichem Eigentum zu gestatten, die zum jeweiligen Zeitpunkt zu den Trusts des vorliegenden Treuhandvertrags gehören, und zwar nach eigenem Ermessen zu den Bedingungen hinsichtlich der Zahlung von Mieten, Abgaben, Steuern und andere Ausgaben und Auslagen von Versicherung, Instandsetzung oder Sanierung und für den Zeitraum, den sie als zweckmäßig erachten.
...
ZWEITER ANHANG
TEIL A
Unterabschnitt I
1. T F O, geboren am x. Januar 19xx.
2. Die Kinder und entferntere Nachkommen des oben genannten Begünstigten.
Unterabschnitt II
1. Die Witwe des in Unterabschnitt I dieses Anhangs genannten Begünstigten
2. Die Witwen oder Witwer der Kinder und entfernteren Nachkommen des in Unterabschnitt I dieses Anhangs genannten Begünstigten.
Unterabschnitt III
GRÜNDUNGSKAPITAL DES FONDS A
US $ 3000,00
TEIL B
Unterabschnitt I
1. P O, geboren am 7. Februar 1948.
2. Die Kinder und entfernteren Nachkommen des oben genannten Begünstigten.
Unterabschnitt II
3. Die Witwe des in Unterabschnitt I dieses Anhangs genannten Begünstigten.
4. Die Witwen oder Witwer der Kinder und entfernteren Nachkommen des in Unterabschnitt I dieses Anhangs genannten Begünstigten.
..."
2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 24. März .2003 den Antrag, das Landgericht wolle folgende Aufsichtsmassnahmen hinsichtlich des Trusts beschliessen:
"1. Die Antragsgegner zu 1), 2), 3) und 4) werden angewiesen, in Entsprechung von Ziff 5 lit. a und b) i. V. m. Ziff. 6 des Trust D des P Trust vom 13.10.1980 eine Aufteilung des Vermögens in die Fonds A und B vorzunehmen, wobei diese Aufteilung mit Rücksicht auf den Werterhalt der Investitionen und auf die Gleichberechtigung der Fonds zu geschehen hat, und nach erfolgter Teilung mit dem Fonds B zugehörigen Kapital und dessen Ertrag ein Treuhandvermögen nach liechtensteinischem Recht für die Begünstigten des Fonds B zu bilden, wobei die Bestimmungen des Trust D des P Trust betreffend den Fonds B zu übernehmen sind, und L Trust AG, Vaduz, P M und N W R als Treuhänder des neu zu errichtenden Trusts zu bestellen.
in eventu
1.1. N W R wird zum Treuhänder des P Trust, Vaduz, bestellt.
1.2. Der Antragsteller [richtig: Antrags- bzw. nunmehr Beschwerdegegner] zu 4) ist durch N W R als Verwaltungsrat in den Gesellschaften des P Trust abzulösen. Für die entsprechenden Mutationen in den Organen der Gesellschaften des P Trust haben die Treuhänder mittels der ihnen eigenen Aktionärsrechte Sorge zutragen.
2. Die Antragsgegner 2), 3) und 4) des P Trust werden in Entsprechung der Bestimmungen des Trust D des P Trust vom 13.10.1980 angewiesen,
2.1. unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Fonds und der Interessen ihrer Begünstigten, sowie des Werterhalts, die Aufteilung des Trustvermögens auf die Fonds A und B zu vollziehen;
2.2. die Interessen der Begünstigten des Fonds B in all ihren zukünftigen Verfügungen und Verwaltungsabhandlungen gleichberechtigt und unabhängig zu den Interessen der Begünstigten des Fonds A wahrzunehmen, wobei allgemein auf den Interessenausgleich und insbesondere auf die Gleichmässigkeit des Einflusses auf die Entscheidungen der Treuhänder und die Ausgewogenheit der Investitionen zu achten ist;
2.3. die dem Fonds B zugewiesenen Vermögenswerte zu jeder Zeit unabhängig vom Interesse der Begünstigten des Fonds A einzig im Interesse der Begünstigten des Fonds B zu verwalten und weitere Investitionen·der Vermögenswerte der Fonds A und B aufgrund einer gemeinsamen Anlagestrategie zu unterlassen;
2.4. zur Sicherung der dem Fonds B zugehörigen Vermögenswerte über die Ausübung ihrer Aktionärsrechte an der E Group BV eine diversifizierte Anlagepolitik zu betreiben;
2.5. in Ausübung ihrer Aktionärsrechte an der E Group BV durch die Einsetzung unabhängiger Organe in den Gesellschaften des P Trust für eine der Beteiligung des Fonds B an den durch den P Trust zur Gänze oder teilweise gehaltenen Gesellschaften entsprechende Interessenvertretung des Fonds B und seiner Begünstigten zu sorgen und die hierfür notwendigen Mutationen in den Organen dieser Gesellschaften zu veranlassen."
Der Beschwerdeführer stützte diese Begehren auf die Behauptung, dass die Treuhänder ihre Pflichten verletzt hätten und zwar durch
a). fehlende Aufteilung/Zuweisung des Trustvermögens;
b). Ungleichbehandlung und Missachtung von Begünstigten-Interessen;
c). Verletzung der Sorgfaltspflicht und
d). Untätigkeit im Fall von Missmanagement in den vom Trust gehaltenen Gesellschaften.
In einem umfangreichen Vorbringen warf der Beschwerdeführer den Treuhändern vor, sie hätten nur einseitige Interessen von F O berücksichtigt. Hiefür sei insbesondere die enge Beziehung von F O zu den zwei Hauptpersonen, nämlich zum Beschwerdegegner zu 1. und J B D entscheidend. Der Beschwerdegegner zu 1. habe nicht die neutrale Position inne gehabt, die ihm als Treuhänder des Trusts zugestanden hätte.
Die Treuhänder hätten sich mit der blossen Verwaltung des Trusts begnügt, ohne sich aktiv um die Geschäftsführung der gehaltenen Gesellschaften zu kümmern. Aufgrund des Einflusses von F O habe man die Verwaltungsratsmandate durch dessen loyale Vertraute besetzt.
Dazu hat der Beschwerdeführer auf die Besetzung von Verwaltungsräten in der T Group BV., der F O S.A., der B Express, N B, Hotel J T, P G SA, verwiesen.
Ergänzend hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es werde ihm ohne sachliche Rechtfertigung untersagt, das im Eigentum der F O S.A. stehende und von ihm seit Jahren bewohnte Anwesen Punta N zu benutzen. Der Vorstand der F O S.A. habe entschieden, eine Schadenersatzklage gegen den Beschwerdeführer und O K einzubringen. Dies, obwohl der Vertreter der Drittantragsgegnerin am 21. April 2004 ausgesagt habe, dass es ihm schwer falle, von einem Schaden zu sprechen.
Von der Umstrukturierung der vom P Trust gehaltenen Gesellschaften habe er erst im Zuge der hg. Einvernahme des Dr. F erfahren.
Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Bestellung des Beschwerdegegners zu 4. als Treuhänder ausgesprochen.
3. Die Beschwerdegegner zu 1. bis 3. (nur diese haben sich am erstgerichtlichen Verfahren beteiligt) bestritten das Vorbringen des Beschwerdeführers und wendeten im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt ein:
Die Treuhandurkunde räume den Treuhändern für die Ausübung ihrer Befugnisse freies Ermessen ein, dies auch bezüglich einer allfälligen Aufteilung des Trustvermögens. Eine Prüfung durch das Gericht sei gemäss Art. 927 Abs. 1 PGR ausgeschlossen. Das Gericht sei weder berechtigt noch verpflichtet, anstelle der Treuhänder Ermessensentscheidungen zu treffen. Aus der Treuhandurkunde sei ersichtlich, dass es sich um eine Familientreuhänderschaft handle, folglich sei das Landgericht gemäss Art. 929 Abs. 1 PGR nicht Aufsichtsbehörde. Punkt 25 der Treuurkunde schliesse das Landgericht als Aufsichtsbehörde aus.
Es liege eine notwendige Streitgenossenschaft gemäss § 14 ZPO vor, da sich die Wirkung der zu fällenden Entscheidung kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf mehrere Personen erstrecke.
Der Beschwerdeführer sei bloss möglicher Anwärter ohne Anspruch auf eine Einsetzung als Begünstigter am Fonds B.
Mit Aufspaltung des Trustvermögens werde die gesamte Problematik auf die Ebene der Beteiligungsgesellschaft herab verlagert und es würde eine Pattsituation entstehen. Es bestünde die Gefahr, dass eine Blockierung der Beteiligungsgesellschaften auf operativer Ebene erheblichen Schaden bewirken könne.
Der Beschwerdeführer habe sich etwa um die Zeit der Einbringung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrags aus freien Stücken aus dem Verwaltungsrat der T und der F O S.A. zurückgezogen. Er sei vergeblich von den Treuhändern mündlich und schriftlich ersucht worden, in den Verwaltungsrat der F O S.A. und der T wieder einzutreten.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Teilung des P Trust in zwei selbständige Trusts habe zur Folge, dass es sowohl bei der T-Group BV wie auch bei der F O S.A. zu einer klassischen sogenannten Deadlock-Situation käme.
4. Das Landgericht wies die Begehren des Beschwerdeführers mit Ausnahme von Punkt 2.1 ab und beschloss im Rahmen der Aufsicht gemäss Art. 927 und 929 PGR nach Art. 927 Abs. 2 PGR folgende Verfügungen beschlossen:
"1.1. Die Treuhänder P S, L Trust AG und M P haben Art. 922 Abs. 3 PGR verletzt, indem sie nicht die gemeinsame Geschäftsführung in diesem Verfahren wahrgenommen haben. Sie werden deshalb im Sinne des Art 929 Abs 3 PGR ermahnt.
1.2. Dem Treuhänder M P wird aufgetragen, innert 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an die Treuhänder P S und L Trust AG, diesen Beschluss beim Fürstlichen Landgericht selbst oder durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten zu beheben.
1.3. Zugleich wird den Treuhändern P S und L Trust AG aufgetragen, dem Mittreuhänder M P diesen Behebungsauftrag zur Kenntnis zu bringen, und das Gericht über die Ausführungen des Auftrages binnen 14 Tagen zu benachrichtigen.
2.1. Die Treuhänder P S und L Trust AG werden wegen Ungleichbehandlung der Begünstigten im Sinne des Art. 929 Abs. 3 PGR ermahnt.
2.2. Die Treuhänder P S und L Trust AG und M P werden angewiesen:
a). Den Vorsitz des Verwaltungsrates der von den Treuhändern gehaltenen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) mit keiner aus dem Kreis der Begünstigten oder deren nahe stehenden Personen zu bestellen.
b). Die Treuhänder haben den Vorsitz des Verwaltungsrates bei den von ihnen gehaltenen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) mit ihrer Mehrheitsbeteiligung selbst zu beanspruchen und zu bestimmen. Die Treuhänder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mehrheitsbeteiligung im Verwaltungsrat der einzelnen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) sich widerspiegelt.
c). Die Treuhänder haben auch eine tatsächliche Trennung der Vermögenswerte in einen Fonds A und einen Fonds B zu vollziehen.
3. M P wird angewiesen, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Antragsteller eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben."
Das Erstgericht traf umfangreiche Tatsachenfeststellungen, wobei folgende Feststellungen hervorzuheben sind:
4.1. Der P Trust wurde errichtet zur Vermeidung von Steuern aufgrund der damals bestandenen steuerlichen Situation für englische Gesellschaften und wegen des Eigentums an den Anteilen der Firma T.
Die Errichtung der Treuhänderschaft wurde mit F O und P O besprochen.
Der Vorschlag, einen Fonds A und einen Fonds B für die jeweilige Begünstigtengruppe in die Treuhandurkunde aufzunehmen, stammte von P O.
Für die Treuhänder ist es unmöglich, eine für beide Begünstigtengruppen - so insbesondere für die Brüder F O und P O, bei denen keine Bruderliebe besteht - richtige Entscheidungen zu treffen. Das Verhältnis zwischen F O und P O ist vergiftet.
P S ist seit 1991 Treuhänder der gegenständlichen Treuhänderschaft und folgte dem damals verstorbenen B.
Die L Trust AG ist seit Mai 2000 Treuhänder der hier in Rede stehenden Treuhänderschaft.
Zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens war der Beschwerdegegner zu 1. ebenfalls Treuhänder des P Trust. Im Laufe des Jahres 2004, genaues Datum ist unbekannt, ist der Beschwerdegegner zu 1. als Treuhänder zurückgetreten. Die verbliebenen Treuhänder P S und L Trust AG haben am 26. Mai 2004 als neuen Treuhänder der Beschwerdegegner zu 4. bestellt. Noch zuvor, nämlich mit Schreiben vom 19. Mai 2004 hat der Antragsteller die von Dr. F anlässlich seiner hg. Einvernahme angekündigte Bestellung des Beschwerdegegners zu 4. als neuen Treuhänder abgelehnt.
In einem im Jahre 1997 abgehaltenen Schiedsverfahren gab der Beschwerdegegner zu 1. zu Protokoll, er sehe es als seine Pflicht an, dass er niemals neue Treuhänder ernennen würde, die für einen der Begünstigten inakzeptabel wären.
Der Beschwerdegegner zu 4. ist wie zuvor der Beschwerdegegner zu 1. Partner der Kanzlei Ms. Ob diese Kanzlei F O sen. oder die in seinem Eigentum stehenden Gesellschaften rechtsfreundlich vertreten hat oder vertritt, kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdegegner zu 4. hat Kenntnis vom gegenständlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 haben F O und P O an die Treuhänder den Antrag gestellt, die Holdings des P Trusts in zwei gleiche Teile gleichen Werts aufzuteilen, wobei ein Teil von einem Trust mit P O und seinem Familienzweig als alleinige Begünstigte übernommen werden sollte und dem Familienzweig des F O als alleinige Begünstigte des bestehenden P Trust verbleiben soll, dies jedoch mit dem Vorbehalt, dass die andauernde Kontrolle von T für den P Trust sichergestellt werde.
Mit Schreiben vom 17. Januar 1995 haben die Treuhänder darüber informiert, dass die Aufteilung der Treuhänderschaft aus steuerlicher Sicht zu großen Schwierigkeiten führen könnte und sich der Wert mancher Anlagen durch die Aufteilung stark verringere, weshalb die Treuhänder eine Aufteilung ablehnten.
In einem gemeinsamen undatierten Schreiben (Joint letter to the trustees) an die Treuhänder führen F O und P O sowie A O aus:
"...
1. Sollten sich die Begünstigten der zwei Familienzweige nicht einigen können, dürfen die Treuhänder keinesfalls die Sichtweise einer Seite bevorzugen. Den Treuhändern ist es natürlich nicht verwehrt, nach eigenen Erwägungen, entsprechend einem der beiden entgegen gesetzten Standpunkte zu entscheiden, wenn sie dies für sinnvoll erachten. Es versteht sich von selbst, dass die Treuhänder bei allen Entscheidungen stets nach eigener sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung urteilen.
...
3. Wir wünschen, dass Familienmitglieder sowohl für Positionen als Direktoren als auch als Angestellte innerhalb der E-Gruppe in Betracht gezogen werden, wie in einem Memorandum vom 6. Januar 1994 der E Group B. V. an die Direktoren der P B V, T Group USA und F O Sociedad Anonima ausgeführt. Wir gehen davon aus, dass Direktoren, welche die O Familien vertreten, nicht notwendigerweise Familienmitglieder sein müssen.
Das gleiche Prinzip sollte auch für die anderen operativen Gesellschaften, die von P beherrscht werden, gelten.
Unserer Ansicht nach wäre es sinnvoll, wenn jeder Zweig zwei Direktoren im Board jeder größeren operativen Gesellschaft hätte, und wir bitten darum, diesen Vorschlag in Betracht zu ziehen, soweit eine solche Vertretung nicht bereits durch die Minderheitsbeteiligung an den gemeinsamen Gesellschaften sichergestellt ist.
Wir vertrauen darauf, dass Sie Direktoren nur nach sorgfältiger Überlegung ernennen
...
4. Um mögliche neue Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden, haben wir uns untereinander darauf geeinigt, dass ohne die Zustimmung beider Familienzweige keine Handelsgeschäfte abgeschlossen werden sollen zwischen Gesellschaften oder anderen Rechtsformen, die durch den P Trust beherrscht werden, einerseits, und einer Gesellschaft oder anderen Rechtsformen, die von einem oder mehreren Begünstigten beherrscht wird oder an der die Begünstigten anderweitig wesentliche Anteile halten, andererseits.
Diese Änderung soll jedoch die Fortsetzung normaler Handelsgeschäfte wie mit Aussenstehenden zwischen Gesellschaften, die bereits eine Geschäftsbeziehung dieser Art pflegen, nicht behindern.
5. Wir gehen davon aus, dass Dividenden oder Einlagen die der P Trust erhält, jedem Fonds zu gleichen Teilen zugewiesen werden. ...
6. Sollte einmal ein neuer Treuhänder gewählt werden, würden wir es begrüssen, wenn darauf geachtet werden könnte, dass der neue Treuhänder zu einem früheren Zeitpunkt keine Beziehungen zu einem Begünstigten hatte." (Beilage Q)
Mit Schreiben vom 10. November 1997 teilte P S u. a. mit:
"...
3. Wie Sie wissen, sind die Treuhänder gemäss Trusturkunde nicht verpflichtet, sich mit dem Management der Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen halten, zu befassen. Unter Berücksichtigung der von Ihnen gestellten spezifischen Anträge in Bezug auf die Vertretung im Board haben die Treuhänder ihren Standpunkt überdacht und folgende Vorschläge für die beiden großen operativen Unternehmen, an denen der Trust eine beherrschende Beteiligung hält, unterbreitet.
a). Jede der zwei Begünstigtengruppen ist eingeladen, je ein Board-Mitglied vorzuschlagen.
b). Jeder Minderheitsaktionär wird aufgefordert, ein Board-Mitglied vorzuschlagen.
c). Es soll fünf zusätzliche Board-Mitglieder geben.
...
Im Mai 2001 hat P O erneut die Frage der Spaltung der Treuhänderschaft aufgeworfen: Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 antworteten die Treuhänder, dass der Treugeber einen einzigen Treuhandfonds wollte und dass weiterhin Probleme ohne diese im Schreiben näher anzuführen, bestehen.
Die zwischen den beiden Begünstigtengruppen aufgenommenen Gespräche über ein Verfahren zur Ernennung der Direktoren bei den vom Trust gehaltenen Gesellschaften fanden bereits bei der ersten Besprechung ihr Ende.
Vermögen und Gesellschaftsstruktur
Das Vermögen des P Trust besteht hauptsächlich aus 3 Beteiligungen. Weiters verfügt die Treuhänderschaft über Bankguthaben. Buchhalterisch wird das Vermögen in Fonds A und Fund B eingeteilt, denen die Beteiligungen an den Gesellschaften zugeteilt werden. Verwaltet wird das Vermögen in seiner Gesamtheit, d.h. die Wertpapiere werden als Einheit auf einem Depot und das restliche Vermögen über eine Kontoverbindung verwaltet.
So werden auch die Bankguthaben für beide Fonds auf einem Konto verwaltet, jedoch wird buchhalterisch das Vermögen wie oben dargestellt, in Fond A und Fond B aufgeteilt.
4.2. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von der Verpflichtung der Treuhänder zur gemeinsamen Geschäftsführung, der Pflicht zur gegenseitigen Überwachung und der Pflicht, Treuebrüche eines Mittreuhänders zu verhindern, nachträglich zu korrigieren und, sofern der Schaden bereits eingetreten sei, den Mittreuhänder zur Verantwortung zu ziehen, aus.
Festzuhalten sei, dass während des anhängigen Verfahrens ein Treuhänder ausgeschieden (Beschwerdegegner zu 1.) und an dessen Stelle ein neuer Treuhänder (Beschwerdegegner zu 4.) hinzugekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Treuhänder auch bei Streitanhängigkeit ihr Ernennungsrecht ausüben dürfen. Gewähre man ihnen ihr Recht, dann sei der neu bestellte Treuhänder umso mehr angehalten, in das Verfahren anstelle des ausgeschiedenen Treuhänders einzutreten. Es sei befremdend, dass der neu bestellte Treuhänder, der Beschwerdegegner zu 4., mit Begünstigten und deren Repräsentanten Kontakt aufnehmen, hingegen keine Notiz vom anhängigen Verfahren nehmen wolle. Eine Eintrittserklärung des neu bestellten Treuhänders liege nicht vor. Der Beschwerdegegner zu 1. scheide somit nicht aus dem Verfahren aus.
Ausgehend davon, dass nunmehr die Beschwerdegegner zu 2. und 3. sowie der Beschwerdegegner zu 4. Treuhänder des P Trusts seien, könne festgehalten werden, dass diese nicht gemeinsam vor Gericht auftreten. Aus prozessualer Sicht könne man zumindest von schikanösem Verhalten der Beschwerdegegner sprechen. Dem Beschwerdeführer sei mit der Neubestellung die Rechtsverfolgung erschwert worden. Aus Sicht des Gerichts als Aufsichtsbehörde stelle sich die Situation ähnlich dar. Das zunächst ordentlich eingeleitete Verfahren werde mit dem Wechsel eines Treuhänders prozessual aus den Angeln gehoben, da es nicht möglich sei, gegen den neuen Treuhänder mangels Prozesseintritts eine Entscheidung zu fassen.
Durch den Wechsel der Treuhänder sei es möglich, die Treuhänderschaft der gerichtlichen Aufsicht zu entziehen, indem während laufendem Verfahren ein Teil der Treuhänder ausscheide und die neu hinzu bestellten Treuhänder dem Verfahren nicht beitreten. Dadurch seien nicht nur die Anträge entsprechend abzuändern, sondern den neuen Treuhändern seien die gegen nunmehr sie gerichteten Anträge zuzustellen, damit sie nicht in ihrem rechtlichen Gehör verletzt würden. Das Verhalten der Beschwerdegegner zu 2. und 3., aber auch jenes des Beschwerdegegners zu 4., sei als pflichtwidriges Verhalten der Treuhänder zu betrachten. Der Beschwerdegegner zu 4. sei nicht seiner Pflicht nach Art. 922 Abs. 3 PGR nachgekommen, indem er sich über die Umstände des Treugutes informiert und sich um eine gemeinsame Verfügungsmacht über das Treugut gesorgt habe.
Der Erstrichter stehe auf dem Standpunkt, dass nach Art. 922 Abs. 3 PGR ein während anhängigem Verfahrens zusätzlich bestellter Treuhänder die Pflicht habe, sofern die Treuhänder zur gemeinsamen Geschäftsführung verpflichtet seien, dem Verfahren beizutreten, insbesondere wenn das Treugut im Streit verfangen sei. Ausgehend davon, dass das Treugut im Gesamteigentum sämtlicher Treuhänder sich befinde, sei der Hauptantrag auf Abspaltung oder Aufteilung des Treugutes mangels Passivlegitimation des Zweit- und Drittantragstellers abzuweisen. Ausgehend von der Regelung nach Art. 911 Abs. 4 PGR seien mehrere Treuhänder, die das Treugut als Sondergut in ihrem Gesamteigentum verwalteten, nicht nur als materielle Streitgenossen im Sinne von § 11 ZPO, sondern als einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO zu qualifizieren. Da sohin nicht sämtliche Treuhänder auf der Seite der Beschwerdegegner beteiligt seien, liege eine mangelnde Sachlegitimation auf der Seite der Antragsgegner vor. Der Hauptantrag sei folglich allein aus diesen Erwägungen abzuweisen.
Grundsätzlich räume die Treuhandurkunde (Art. 5) dem Treuhänder die Kompetenz der vom Beschwerdeführer beantragten Aufteilung der Treuhänderschaft ein. Der Befürchtung der Treuhänder, dass durch eine Teilung der Treuhänderschaft der bestehende Konflikt zwischen den Begünstigtengruppen nicht bereinigt, sondern auf eine andere Stufe gestellt würde, indem nämlich beide Begünstigtengruppen über 50 % der Aktien verfügen würden, könne gefolgt werden. Es sei für keine Begünstigtengruppe ein Nutzen darin, wenn sich bestehende Streitigkeiten auf mehrere Gesellschaften in verschiedenen Jurisdiktionen ausweiten würden. Daher werde in der Entscheidung der Treuhänder, keine Aufteilung des Treugutes in zwei Treuhänderschaften vorzunehmen, weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch erblickt. Die unterlassene Aufteilung könne daher keine Pflichtverletzung sein.
Das Gericht sehe sich veranlasst, eine Ermahnung im Sinne von Art. 929 Abs. 3 PGR auszusprechen, da man von einem neu bestellten Treuhänder erwarten dürfe, dass er sich seiner Pflicht bewusst sei, sich um das Treugut im Sinne von Art. 911 Abs. 4 PGR zu kümmern. Nach Ansicht des Gerichts hätten sich die Treuhänder, insbesondere der Beschwerdegegner zu 4., darüber zu erklären, ob eine Unabhängigkeit gegeben sei, oder ob Unvereinbarkeiten vorlägen. Dies sei gegenständlich verabsäumt worden. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. hätten es sämtliche Treuhänder unterlassen, im Sinne des Art. 922 Abs. 3 PGR gemeinsam die Geschäftsführung auszuüben und vor Gericht aufzutreten. Sohin sei ihnen eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Die Treuhänder hätten auch dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb der gesamten von der Treuhänderschaft gehaltenen Gesellschaftsstruktur keine der Begünstigtengruppen mehr Einfluss haben kann als die andere. Wenn Begünstigte einer Gruppe in die Geschäftsleitung einzelner Gesellschaften bestellt würden, so müsse zumindest gewährt sein, dass nicht nur die Treuhänder als Anteilseigner, sondern auch die andere Begünstigtengruppe entsprechende Kontrollfunktionen über die Geschäftsleitung ausüben könne.
Bei P G S.A. könne hinsichtlich der Besetzung des Verwaltungsrates keine Ungleichbehandlung der Begünstigtengruppe des Beschwerdeführers festgestellt werden. Bei der F O S.A. sei es nicht nachvollziehbar und unverständlich, dass der Sitz des Verwaltungsratspräsidenten einer Begünstigtengruppe zukommt und nicht von der Mehrheitsaktionärin der E Group BV. beansprucht werde. Dass die Treuhänder als indirekter Mehrheitsaktionär, nämlich im Wege der E Group BV. gerade aufgrund der von ihnen selbst ins Treffen geführten Streitigkeiten zwischen den Begünstigten das Amt des Verwaltungsratspräsidenten mit keiner von ihnen portraitierten Persönlichkeit besetzen, stelle nicht nur ein widersprüchliches, sondern bei dem von ihnen eingenommenen Standpunkt auch ein pflichtwidriges Verhalten dar.
Schliesslich sei in Anbetracht der verfeindeten Begünstigtengruppen unverständlich, dass sich die Treuhänder in der Hauptversammlung der F O S.A. von F O jun. informieren liessen. Bei der T Group BV sei die Begünstigtengruppe des F O nicht nur in der Geschäftsleitung tätig, zugleich habe sie den Vorsitz im Verwaltungsrat, einem Kontrollorgan der Geschäftsleitung. Mit dieser Konstellation fehle es an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leitung und Kontrolle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Begünstigten sei verletzt. Dieser Missstand sei zu beseitigen.
Die Treuhänder könnten sich nicht auf Art. 3 der Treuhandurkunde berufen, wonach sie nicht verpflichtet seien, in die Geschäftsführung der einzelnen Gesellschaften einzugreifen. Denn hier gehe es nicht um die Geschäftsführung oder -leitung, sondern um die Überwachung derselben. In Zusammenhang mit dem Chartervertrag zwischen der F O S.A., vertreten durch F O jun., mit der F O Express LTD, vertreten durch F O sen., erblickte das Erstgericht Interessenkonflikte, auf welche die Treuhänder zu reagieren hätten. Dass sie nicht reagiert hätten, sah das Erstgericht als untreues Verhalten an.
Das Verhalten der Treuhänder, die wichtige Kontrollfunktion des Verwaltungsratsvorsitzenden einem Mitglied einer Begünstigtengruppe zu geben und nicht durch die Hauptaktionärin E Group BV. zu beanspruchen, sei nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ging das Erstgericht davon aus, dass eine Aufteilung oder Abspaltung des Treugutes und damit Errichtung einer Treuhänderschaft für die Begünstigtengruppe des Antragstellers aufgrund der derzeit bestehenden Umstände nicht in Betracht komme.
Ein weiterer Treuhänder, so in der Person des N W R, sei derzeit nicht zu bestellen, dies insbesondere aufgrund der vom Erstgericht getroffenen notwendigen Verfügungen gegenüber den Treuhändern. Dies gelte auch für die beantragte Bestellung des N W R als Verwaltungsrat der von der Treuhänderschaft gehaltenen Gesellschaften.
Eine Ungleichbehandlung in der Vermögensverwaltung der beiden Fonds könne nicht festgestellt werden. Doch sei in Anbetracht einer allfälligen zukünftigen Abspaltung in eine zweite Treuhänderschaft und der Tatsache, dass nicht sämtliche Begünstigte die an sie beschlossene Ausschüttung beanspruchen würden, neben der buchhalterischen Aufteilung auch eine tatsächlich getrennte Verwaltung des Vermögens des Fonds A und Fonds B angezeigt.
5. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner Rekurs an das Obergericht. Dieses entschied mit Beschluss vom 25. Januar 2007 (ON 78) wie folgt:
"1. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung wird abgewiesen.
2. Dem Rekurs des Antragstellers wird keine Folge gegeben.
3.a). Der vorbereitende Schriftsatz vom 15.12.2006, ON 76, wird zurückgewiesen.
b) Der Rekurs des Erstantragsgegners wird zurückgewiesen.
c) Dem Rekurs der Zweit- bis Viertantragsgegner wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ersatzlos aufgehoben."
4. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Antragsgegnern zu 2.-4. die mit CHF 24.219,10 bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen.
5. Der Antragsteller ist weiters verpflichtet, den Antragsgegnern zu 2.-4. die mit CHF 3.521,38 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 8. März 2007, ON 81, hat das Obergericht diesen Beschluss dahingehend ergänzend berichtigt, dass ein vorbereitender Schriftsatz des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Zusammengefasst begründete das Obergericht seine Rekursentscheidung ON 78 wie folgt:
5.1. Zum Rekurs des Beschwerdeführers vertrat das Obergericht, dass bei richtiger Anwendung des § 242 ZPO das Erstgericht den Hauptantrag nicht aus dem Grund der fehlenden Passivlegitimation hätte abweisen dürfen.
Im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren komme § 242 ZPO nicht zur Anwendung, da dies mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit unvereinbar sei. Der Kreis der Beteiligten sei von Amts wegen festzustellen, sodass den Richter die Verpflichtung treffe, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Laufe des Verfahrens in dieses einzubeziehen.
Da der Erstantragsgegner nicht mehr Treuhänder sei, sei er aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeschieden, sodass die Abweisung des Antrags betreffend den Erstantragsgegner jedenfalls zu Recht erfolgt sei.
Die Treuhänder hätten wegen des Nichteintritts des Beschwerdegegners zu 4. keine Pflicht verletzt, sondern sei es Aufgabe des Erstrichters gewesen, den Beschwerdegegner zu 4. in das Verfahren einzubeziehen. Eine Nichtigkeit sei geheilt, da sich nunmehr auch der Beschwerdegegner zu 4. am Verfahren beteilige.
Die Beweisrüge des Beschwerdeführers wurde als zum Teil nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt, im Übrigen als nicht stichhältig erachtet. Eine Beweisergänzung erachtete das Obergericht als nicht erforderlich.
Den Rekurs des Beschwerdegegners zu 1. hat das Rekursgericht zurückgewiesen, weil dieser nicht mehr Partei sei.
Die Verfahrensrüge der Beschwerdegegner wurde als nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt angesehen. Die Beweisrüge der Beschwerdegegner wurde als nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt bzw. für die rechtliche Beurteilung als unerheblich angesehen.
5.2. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Obergericht im Wesentlichen und zusammengefasst folgenden Standpunkt:
Das Obergericht habe bereits in seinem Beschluss vom 12. Februar 2004 ON 36 rechtskräftig festgestellt, dass sich ein aufsichtsrechtliches Verfahren nur gegen Treuhänder und nicht gegen andere Begünstigte richte, auch wenn sich dieses auf andere Begünstigte auswirken könnte.
Der Treugeber und die anderen Begünstigten seien von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nur indirekt betroffen, nämlich in Folge einer Reflexwirkung, sodass ihm auch kein rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Diese seien keine einheitlichen Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO.
Beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um einen anspruchsberechtigten Begünstigten, sondern um einen sogenannten Ermessensbegünstigten. Der Nichteintritt des Beschwerdegegners zu 4. in das erstgerichtliche Verfahren bedeute keine Pflichtverletzung der Treuhänder, sodass die in diesem Zusammenhang erfolgten Anordnungen des Erstgerichtes unbegründet seien.
Eine gerichtliche Massnahme im Rahmen der Aufsichtspflicht komme nur in Betracht, wenn entweder eine grobe Pflichtverletzung vorliege, oder wenn solche Massnahmen im Interesse eines Begünstigten notwendig seien.
Es bestehe keine Verpflichtung der Treuhänder, die Vereinbarungen der Begünstigten zu beachten bzw. umzusetzen. Es bestehe keine Verpflichtung, die beiden Fonds zu teilen und für den Fonds B eine eigene Treuhandschaft zu begründen, was sich schon aus der Treuhandvereinbarung Punkt 5a und b ergebe.
Wenn die Treuhänder eine solche Spaltung nicht vornehmen würden, könne darin keine Pflichtwidrigkeit erblickt werden. Die Beschwerdegegner hätten in ihrer Äusserung zum Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht dargetan werde, wie eine wertmässige Aufteilung des Trustvermögens praktisch umsetzbar sei.
Das Erstgericht habe im Ergebnis zu Recht das Hauptbegehren auch hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 2. und 4., aber auch das Eventualbegehren abgewiesen.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage der T schlecht wäre, würde dies nicht bedeuten, dass die Treuhänder Pflichtverletzungen zu verantworten hätten bzw. dass gerichtliche Massnahmen erforderlich seien. Es sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden, dass sich die Beschwerdegegner nicht ordnungsgemäss über die wirtschaftliche Lage informiert hätten und deshalb ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen seien.
Die Treuhänder seien - ausser bei groben Mängeln - nicht verpflichtet, sich in die Gesellschaften des Trusts einzumischen. Es sei nicht dargetan, dass die Treuhänder von einem Verstoss gegen den Grundsatz "dealing at arm's length" gewusst hätten und andererseits, dass der Abschluss des Chartervertrages zum Nachteil des Trusts sei.
Es sei weder behauptet noch dargetan worden, dass eine andere Anlagepolitik in der Vergangenheit notwendig gewesen sei, um das Trustvermögen zu erhalten und ordnungsgemäss zu verwalten. Insofern habe der Beschwerdeführer auch keine grobe Pflichtverletzung der Beschwerdegegner dargetan.
Der Unabhängigkeitserklärung des Beschwerdegegners zu 4. komme keine wesentliche Bedeutung zu. Es komme für die Frage der Unabhängigkeit nicht darauf an, ob die Kanzlei Ms persönlich für F O tätig gewesen sei, oder für seine Gesellschaften, da in beiden Fällen eine gewisse Befangenheit nicht ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Beschwerdegegner zu 4. persönliche Beziehungen zu F O hätte, würde dies nicht bedeuten, dass er als Treuhänder nur die Interessen der Begünstigtengruppe A wahrnehme. Seine Bestellung sei daher nicht von vorne herein nachteilig für den Beschwerdeführer bzw. die Begünstigtengruppe B.
Die Treuhänder seien jedenfalls nicht verpflichtet, auf die Zusammensetzung der Verwaltungsräte in den Trustgesellschaften Einfluss zu nehmen und für eine paritätische Besetzung der Verwaltungsratsmitglieder in den Gesellschaften zu sorgen, sofern die ordnungsgemässe Geschäftsführung im Interesse des Trusts gewährleistet sei.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Begünstigten (ausser eine Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt) sei sicher zu beachten. Er bedeute jedoch nicht, dass die Begünstigtengruppen Anspruch auf eine gleiche Vertretung in den Gesellschaften haben müssten.
Die Forderung nach einer paritätischen Vertretung in den Gesellschaften könnte zur Folge haben, dass das Gesellschaftsvermögen·nicht ordnungsgemäss verwaltet werde, z. B. wenn es an den erforderlichen Qualifikationen fehlen würde.
Wenn die Treuhänder in Ausübung ihres Stimmrechtes in den Gesellschaften die Begünstigtengruppe B bzw. den Beschwerdeführer nicht gleichermassen berücksichtigten, könne dies durchaus sachgerecht sein. Richtig sei, dass dem Verwaltungsratspräsidenten in einer Gesellschaft ein wesentlicher Einfluss zukomme. Dies habe entgegen der Ansicht des Erstgerichts jedoch nicht zur Folge, dass die Treuhänder dafür sorgen müssten, dass dieses Amt nicht von einer Person einer Begünstigtengruppe besetzt werden dürfe bzw. dass in dieser Besetzung ein pflichtwidriges Verhalten der Treuhänder erblickt werden könnte. Entscheidend sei ausschliesslich die Frage, ob die Interessen des Trusts durch diese Massnahmen bzw. die Duldung solcher Massnahmen beeinträchtigt würden. Dass dies der Fall sei, sei weder behauptet worden, noch habe es das Beweisverfahren ergeben.
Bezüglich des B Express verpflichte ein allfälliger Interessenkonflikt zwischen F O und dem Beschwerdeführer die Beschwerdegegner nicht, einzugreifen. Was die Punta N betreffe, sei es sicher nicht die Pflicht der Beschwerdegegner darauf einzuwirken, dass der Beschwerdeführer dieses Anwesen betreten könne. Es sei dies ausschliesslich eine Angelegenheit der Gesellschaft.
Bezüglich der P G lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wären, darauf einzuwirken, dass der P G keine weiteren Darlehen gewährt würden, auch wenn diese Firma zeitweise defizitär gewesen sei. Für den Informationsfluss bezüglich der F O S.A. seien die Treuhänder nicht zuständig, sodass sie insofern auch keine Pflichtwidrigkeit zu verantworten hätten.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Treuhänder keine erheblichen Pflichtwidrigkeiten zu verantworten hätten bzw. solche nicht bewiesen worden seien. Die Feststellungen bzw. die vom Beschwerdeführer gewünschten Feststellungen liessen auch sonst keine gerichtlichen Massnahmen notwendig erscheinen. Es bestünde keine Veranlassung, im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht Massnahmen gegenüber den Treuhändern anzuordnen.
6. Mit Beschluss vom 8. März 2007, ON 81, hat das Obergericht seinen Beschluss vom 25. Januar 2007, ON 78, in seinem Punkt 2. wie folgt ergänzt bzw. berichtigt:
a) Der vorbereitende Schriftsatz des Antragstellers vom 24.04.2006, ON 72, wird zurückgewiesen.
b) Dem Rekurs des Antragstellers wird keine Folge gegeben."
Zur Begründung führte das Obergericht an, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2006, also nach Einbringung seines Rekurses, einen weiteren Schriftsatz eingebracht habe, der zurückzuweisen gewesen sei.
Im Beschluss vom 25. Januar 2007 habe das Obergericht aus einem Irrtum diesen Schriftsatz nicht zurückgewiesen, was nunmehr nachzuholen gewesen sei. Es handle sich um ein offensichtliches Versehen, sodass der Beschluss vom 25. Januar 2007 entsprechend zu berichtigen gewesen sei.
7. Gegen die beiden Obergerichtsbeschlüsse ON 78 und ON 81 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ON 82 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof. Beantragt wurde, dem Revisionsrekurs Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und Ziff. 2 lit. a und lit. b und Ziff. 3 lit. c des Tenors der angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben. In eventu wurde beantragt, die im Rahmen der Aufsicht nach Art. 927 und 929 PGR notwendig erscheinenden Verfügungen zu beschliessen, in eventu die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen.
8. Der Oberste Gerichtshof entschied über diesen Revisionsrekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Juni 2007 (ON 88) wie folgt:
"1). Der Revisionsrekurs wird, soweit er den Erstantragsgegner und die Drittantragsgegnerin betrifft, zurückgewiesen.
2). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Beschlusspunkt I. der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichts ON 60 bestätigenden Teil der angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichts (Pkt 2 in ON 78 bzw. Pkt 2 b in ON 81) richtet, wird er zurückgewiesen.
3). Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben."
Diese Entscheidung wurde, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren noch relevant, im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses sei im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 RFVG, wonach gegen gleichlautende Entscheidungen, Verfügungen, Beschlüsse (Bescheide) des Landgerichtes und Obergerichtes (mit der Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a) ein weiterer Rechtszug seitens einer Partei ausgeschlossen sei, die Konformität der beiden untergerichtlichen Beschlüsse zu prüfen (LES 1997, 241).
Mangels Rekurserfolges des Beschwerdeführers gegen die bereits erstgerichtliche Abweisung der Haupt- und Eventualanträge laut Punkt I. des Beschlusses des Landgerichts ON 60 vor dem Obergericht (ON 78 Spruchpunkt 2 und ON 81 Spruchpunkt 2 b) lägen hinsichtlich sämtlicher in Punkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses angeführter Begehren des Beschwerdeführers (Haupt- und Eventualbegehren) konforme abweisende Entscheidungen der Unterinstanzen vor, sodass insoweit der Rekurs jedenfalls unzulässig sei (Art. 4 Abs. 2 RFVG).
Dagegen sei der angefochtene aufhebende Beschluss des Obergerichts ON 78 hinsichtlich der vom Erstgericht zu Punkt II. seiner Entscheidung "im Rahmen der Aufsicht nach Art. 927 und 929 PGR" beschlossenen Verfügungen abändernd, zumal dem Rekurs der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. Folge gegeben worden sei und dieser Teil des erstgerichtlichen Beschlusses, soweit er nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen sei, ersatzlos aufgehoben worden sei (Obergericht Beschlusspunkt 3 c).
Die Konformität der Entscheidungen erstrecke sich somit auf klar voneinander abgrenzbare Beschlusspunkte, die einer abgesonderten Erledigung zugänglich seien (Verweis auf LES 1986, 19). Die vom Obergericht bestätigten Abweisungen des Erstgerichts (ON 60 Beschlusspunkt 1.) seien sowohl inhaltlich als auch äusserlich von den erstgerichtlichen Anordnungen gemäss Punkt II. seines Beschlusses ON 60 separierbar. Damit sei zur Feststellung der Konformität der Beschlüsse der Unterinstanzen eine ausdehnende Auslegung nicht erforderlich, sondern ergebe sich die Übereinstimmung der Entscheidungen klar aus dem Spruchinhalt der Unterinstanzen, konkret aus den einzelnen, inhaltlich abgegrenzten Spruchpunkten des erstgerichtlichen Beschlusses ON 60 (LES 1988, 68). Dem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung stehe damit eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegen (Art. 43 LV Satz 1 am Ende).
Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers liege daher kein Zweifelsfall über die Rechtsmittelzulässigkeit vor, der eine solche begründen könnte (LES 1988, 68; LES 1989, 19; StGH LES 1996, 1). Der von ihm erhobene "vollumfängliche Revisionsrekurs" (Seite 9) sei vielmehr, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen obergerichtlichen Beschlüsse (Punkt 2 in ON 78 bzw. Punkt 2b in ON 81) richte, unzulässig.
Zulässig sei das Rechtsmittel dagegen insoweit, als es sich gegen den abändernden Teil des Beschlusses gemäss Punkt 3c in ON 78 richte.
Zurückzuweisen sei der Revisionsrekurs jedoch hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3.: Unstrittig seien diese Personen nicht mehr Treuhänder des Trusts. Im Rechtsfürsorgeverfahren sei aber auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, die Irrelevanztheorie von § 242 ZPO (§ 234 öZPO) gelte hier nicht (Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts2 [1990] Rz. 1197). Der gegen diese nicht mehr aktuellen Treuhänder des Trusts gerichtete Antrag gehe daher materiell ins Leere. In diesem Umfang fehle dem Revisionsrekurs daher das erforderliche Anfechtungsinteresse, die sogenannte Beschwer. Denn, hinsichtlich dieser mittlerweile ausgeschiedenen Treuhänder vermöge die Entscheidung Rechtswirkungen nicht mehr zu erreichen, sodass dem Beschwerdeführer insoweit die Beschwer fehle. Die Beschwer müsse nicht nur zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein, sondern auch noch zur Zeit der Entscheidung hierüber fortbestehen. Bei ihrem Fehlen sei das Rechtsmittel zurückzuweisen (LES 1999, 307).
Mangels aktueller Beschwer sei daher der Revisionsrekurs des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3. zurückzuweisen gewesen.
8.2. Zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Revisionsgrund der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens führte der Oberste Gerichtshof unter anderem Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer führe aus, dass das Rekursgericht an verschiedenen Stellen seiner Entscheidung den Vorwurf nicht hinlänglicher Behauptungen oder Beweise erhoben habe und damit gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime verstossen habe. Zunächst sei dem zu entgegnen, dass auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz die Parteien grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast trügen (LES 2006, 307). Der Untersuchungsgrundsatz des ausserstreitigen Verfahrens entbinde die Parteien nicht von jeglicher Beweislast. Denn auch in diesem Verfahrensbereich bestehe die "Arbeitsgemeinschaft Gericht - Parteien" (Rechberger in Rechberger, Kommentar zum Ausserstreitgesetz [2006] Vor § 13 RZ 1). Werde trotz des Untersuchungsgrundsatzes der Beweis für erhebliche Tatsachen nicht erbracht, dann würden die allgemeinen Beweislastregeln gelten (öOGH 12.07.2005, 4 Ob 124/05x, RZ 2005, 284). Insbesondere habe der relevierte Untersuchungsgrundsatz im ausserstreitigen Verfahren nicht zum Ziel, einem Antragsteller oder Rechtsmittelwerber die ihm obliegende Behauptungslast abzunehmen und von Amts wegen jeden nur irgendwie denkbaren Sachverhalt zu erforschen
(öOGH 15.12.2004,6 Ob 275/04s).
Der Beschwerdeführer führe aber auch hier nicht aus, welche Änderungen der Entscheidungsgrundlage sich ergeben hätten, wenn das Obergericht auf die betreffenden Vorbringen näher eingegangen wäre. Dass es der Rechtsmittelwerber als "befremdend" erachte , dass das Rekursgericht sein Vorbringen als zu dürftig, nicht ausreichend behaupte oder als nicht unter Beweis gestellt erachte, sei noch keine gesetzmässige Ausführung des Rechtsmittels.
Im Übrigen beziehe sich die gerügte Diktion des Obergerichtes entweder auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beweisrüge oder stelle sich als ein Hinweis des Obergerichtes darauf, dass das Beweisverfahren das gewünschte Ergebnis nicht erbracht habe, dar. Der Beschwerdeführer verkenne auch hier, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, ebenso daher die Erledigung der Beweisrüge durch das Rekursgericht, dem Obersten Gerichtshof im Rechtsfürsorgeverfahren verschlossen sei.
Der Beschwerdeführer rüge überdies die Zurückweisung seines vorbereitenden Schriftsatzes vom 24. April 2006, ON 72, durch den Beschluss ON 81. Diese widerspreche Art. 99 Abs. 1, Art. 105 LVG.
Die Zurückweisung dieses Schriftsatzes sei zu Recht erfolgt: Der Schriftsatz sei am 24. April 2006, sohin nach Einbringung seines Rekurses überreicht worden. Auch das Rechtsfürsorgeverfahren sei nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet. Die rechtsmittelwerbende Partei habe keine prozessuale Möglichkeit, einen einmal eingebrachten, einer meritorischen Behandlung zugänglichen Rechtsbehelf, durch Zusätze und dergleichen zu ergänzen. Ein solcher Schriftsatz sei bereits a limine zurückzuweisen (LES 2002, 186; LES 2006, 307; LES 1995,63).
Es sei auch kein Verstoss gegen Art. 99 LVG ersichtlich. Der Verweis des Art. 4 Abs. 1 RFVG führe bloss zu einer "entsprechenden ergänzenden" Anwendung des LVG, nicht aber zu einer unbesehenen Übernahme der einzelnen Institute des Verwaltungsverfahrens in das Rechtsfürsorgeverfahren. Das Rechtsfürsorgeverfahren sei jedoch, wie ausgeführt, vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels beherrscht. Eine Übernahme einer Anordnung des LVG, wonach neues Vorbringen ohne Beschränkung auch im Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung zulässig sei, komme daher im Rechtsfürsorgeverfahren nicht in Frage.
Soweit der Beschwerdeführer meine, dass die Nichtbeachtung bzw. nicht gehörige Beachtung der Grundsätze des Rechtsfürsorgeverfahrens einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, sei ihm - abgesehen davon, dass solche Verfahrensverstösse hier nicht vorlägen - zu erwidern, dass er es unterlasse, darzulegen, zu welchen anderen Ergebnissen die seiner Meinung nach zutreffende Verfahrensführung durch das Obergericht hätte führen können. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden seien, werde der Rechtsmittelgrund des wesentlichen Verfahrensmangels nicht gesetzmässig ausgeführt. Denn, Verfahrensmängel seien nur dann beachtlich, wenn sie geeignet gewesen seien, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (E 12 zu § 496 in Klauser/Kodek, JN-ZPO). Gerade das führe der Beschwerdeführer aber nicht aus.
8.3. Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof Folgendes aus:
Es unterliege vorliegendenfalls keinem Zweifel, dass der Trust ein Familien-Treuhandverhältnis sei. Bei den Begünstigten handle es sich um die beiden Familienzweige der Gebrüder P O und F O. Das Erstgericht habe in seinem vom Obergericht aufgehobenen Beschlussteil II. konkrete Anordnungen "im Rahmen der Aufsicht nach Art. 927 und 929 PGR" beschlossen. Daher sei vorab auf Art. 929 Abs. 1 PGR einzugehen:
Gemäss Art. 929 Abs. 1 PGR sei Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse das Landgericht, "sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind". Übereinstimmend mit der stiftungsrechtlichen Regelung (Art. 564 Abs. 1 PGR) seien daher die Familientreuhänderschaften dieser Aufsicht nicht unterstellt (Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law [1981] 518). Diese Nichtunterstellung gründe in der Tatsache, dass Familientreuhänderschaften zur Gruppe der Treuhänderschaften mit bestimmten bzw. bestimmbaren Begünstigten zählten, die einer Aufsicht nicht bedürfen, weil sie selbst im Rahmen ihres Auskunfts- und Einsichtsrechts die Aufsicht ausübten (Biedermann, Treuhänderschaft 518 FN 36, 516f; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 403).
Es werde allerdings vertreten, dass - gleich wie bei den aufsichtsbefreiten Stiftungen - das Gericht auch hinsichtlich der aufsichtsbefreiten Treuhänderschaft zuständig sei, über Anstände privatrechtlicher Natur zu entscheiden und daher eine Zuständigkeit zur Ergreifung von Aufsichtsmassnahmen im Streitfall als bloss punktuelle Aufsicht gegeben sei (Biedermann, Treuhänderschaft, 520).
Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1994, Hp 28/93, ausgesprochen, dass auch für einen nicht der Aufsicht des Landgerichts generell unterstehenden Trust (dort wegen Ausschlusses einer Aufsichtsbehörde in der Treuhandurkunde) im Sinne der Bestimmungen des Art. 929 Abs. 3 PGR dennoch eine "Aufsichtsmassnahme" angeordnet werden könne, wenn ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nachkomme.
An dieser Ansicht sei mit der folgenden Modifikation festzuhalten: In den Fällen eines Ausnahmetatbestands des Art. 929 Abs. 1 PGR beschränke sich die Aufsicht allemal auf eine bloss punktuelle Aufsicht, die über Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder auch von Amts wegen einsetzen könne und die auf die schlüssig vorgebrachten oder - bei amtswegigem Einschreiten - schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder beschränkt sei.
Demzufolge sei auch die Frage, ob die Zuständigkeit des Landgerichts durch Punkt 25 der Treuhandurkunde gänzlich habe abbedungen werden könne, mit den Untergerichten zu verneinen.
Im Rahmen der Rechtsrüge beschwere sich der Beschwerdeführer gegen die "Missachtung der Pflicht zur Aufteilung und Zuweisung des Treuhandvermögens", die sich seiner Ansicht nach auf die Treuhandurkunde gründen lasse. Das Treuhandvermögen sei zwingend in einen Fonds A und in einen Fonds B aufzuteilen (III/1 ff., S. 9 ff., 21 ff., 57 ff.). Es gehe um die von der Treuhandurkunde zwingend vorgeschriebene strikte (interne) Trennung (S. 10) der Vermögenswerte in einen Fonds A und einen Fonds B.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Revisionsrekurs beträfen den vom Obergericht aufgehobenen Punkt II. 2. 2.c des erstgerichtlichen Beschlusses, wonach die Treuhänder "auch eine tatsächliche Trennung der Vermögenswerte in einen Fonds A und einen Fonds B zu vollziehen" hätten. Sie richteten sich daher gegen den aufgrund des Rekurses der Beschwerdegegner zu 2. bis 4. abändernden Teil des Beschlusses des Obergerichtes. Mangels Konformität sei hier der Revisionsrekurs zulässig.
Der Revisionsrekurs sei aber auch zu diesem Punkt nicht berechtigt: Die Untergerichte hätten festgestellt, dass das Vermögen des Trust in Fond A und Fond B buchhalterisch eingeteilt sei. Die Verwaltung des Vermögens erfolge in seiner Gesamtheit, d. h. die Wertpapiere würden als eine Einheit auf einem Depot und das restliche Vermögen über eine Kontoverbindung verwaltet. So würden auch die Bankguthaben für beide Fonds auf einem Konto verwaltet.
Der Beschwerdeführer verlange die seiner Meinung nach von der Treuhandurkunde zwingend vorgeschriebene "strikte (interne) Trennung der Vermögenswerte in einen Fonds A und einen Fonds B" (Seite 61). Bereits das Erstgericht habe freilich aufgezeigt, dass gemäss Art. 5 der Treuhandurkunde den Treuhändern nur ein Recht zur Spaltung eingeräumt werde, nicht dagegen eine Pflicht, wobei sich die Treuhänder von Zweckmässigkeitserwägungen leiten lassen müssten. Eine Pflichtwidrigkeit aus dem Grund der Nichtaufteilung sei daher verneint worden.
Das Erstgericht habe jedoch gemeint, dass "in Anbetracht einer künftigen Abspaltung in eine zweite Treuhänderschaft und der Tatsache, dass nicht sämtliche Begünstigte die an sie beschlossene Ausschüttung beanspruchen, neben der buchhalterischen Aufteilung auch eine tatsächlich getrennte Verwaltung des Vermögens des Fonds A und Fonds B angezeigt" sei. Das Rekursgericht habe eine Teilung als die Interessen der Begünstigten potentiell beeinträchtigend angesehen.
Vorweg sei darauf zu verweisen, dass eine Verpflichtung der Treuhänder zur Trennung der Vermögenswerte, wie auch immer sie nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers "intern" überhaupt durchzuführen wäre, der Treuhandurkunde nicht zu entnehmen sei: Der Beschwerdeführer übersehe, dass die Treuhandurkunde schon in den Auslegungsbestimmungen (Ziff. 1 lit. m) unter dem "Trustvermögen" Fonds A und Fonds B verstehe, sodass von einem einheitlichen Trustvermögen des Trusts auszugehen sei. Dieses einheitliche Trustvermögen der Treuhandurkunde entsprechend zu verwalten sei Aufgabe der Treuhänder.
Der Revisionsrekurs bestreite nicht, dass das Trustvermögen aus dem Fonds A und dem Fonds B "zusammengesetzt" sei, vermeine aber damit offensichtlich, dass die Fonds voneinander abgegrenzte Vermögensmassen sein müssten. Wenn der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Meinung (S. 21 f.) auf die Präambel und den zweiten Anhang der Treuhandurkunde verweise, wonach die dort genannten "Barbeträge gemäss Zweitem Anhang auf die Treuhänder zu übertragen" seien, dann sei damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen: Die Präambel und der zweite Anhang der Treuhandurkunde würden bloss eine Zuordnung des jeweils gleichen Gründungskapitals zu den beiden Familienstämmen vornehmen und würden damit Rechnungskreise für die beiden Begünstigtengruppen bilden. Damit stehe im Einklang, dass die Auslegungsbestimmungen von "Fonds A-Begünstigten" und "Fonds B-Begünstigten" (Ziff. 1 lit. a und b) sprächen. Einer solchen Zuordnung sei aber nicht zu entnehmen, dass die Vermögensmassen nur voneinander getrennt zu verwalten wären.
Auch die Wendung, dass die Treuhänder "treuhänderischen Besitz an Fonds A und den daraus entstehenden Erträgen (erlangen)" (Punkt 4 bzw. Punkt 6), spreche ebenso wenig gegen die gemeinsame Verwaltung dieses Vermögens, weil damit nur der Erwerbsakt der Treuhänder an den Vermögensmassen umschrieben werde, nicht aber die getrennte Verwaltung des so erlangten Vermögens oder gar ein Verbot, diese Vermögensmassen ganzheitlich zu verwalten, angeordnet worden sei.
Die Fonds A und Fonds B bezeichneten dem gemäss in diesem Zusammenhang bloss einen bestimmten "Barbetrag" (Punkt 1 Iit. k/i, I/i). Diese Barbeträge konstituieren freilich - zusammengenommen - das Trustvermögen.
Gerade der Umstand, dass es sich beim Gründungsvermögen um zwei Barbeträge gehandelt habe, die erst gemeinsam das Trustvermögen ergeben sollten, zeige auf, dass diese nicht separiert voneinander verwaltet werden müssten. Von einer getrennten Kontengebarung sei in der Treuhandurkunde keine Rede. Wenn im Übrigen Punkt 5 lit. b (bzw. sinngemäss Punkt 6 für Fonds B) der Treuhandurkunde die Treuhänder ausdrücklich berechtige, "mit dem Kapital des Fonds A für einen, mehrere oder alle Fonds A-Begünstigten ein Treuhandvermögen zu bilden", dann zeige dies deutlich, dass die Treuhandurkunde offensichtlich gerade nicht von einem getrennten Vermögen bzw. einer "tatsächlichen Trennung der Vermögenswerte" ausgehe, sondern von einem einheitlichen, vorerst nicht in mehrere Treuhandvermögen gespaltenen Trustvermögen.
Im Übrigen seien die Treuhänder ausdrücklich bevollmächtigt gewesen, nach eigenem Ermessen "Trustvermögen" anzulegen oder für den Kauf von Aktien, Fonds, Anteilen etc auszugeben (Erster Anhang Punkt 2a). Auch diese uneingeschränkte Anlagebefugnis sei als Agenda der Verwaltung des Trustvermögens ganzheitlich zu interpretieren. Eine Einschränkung dahin, dass getrennt für zwei Fonds jeweils Trustvermögen anzulegen wäre, sei nicht ersichtlich.
Insbesondere ergebe sich hieraus nicht, dass das Trustvermögen aus "zwei getrennten Fonds" bestehen müsste bzw. die "Aufteilung und Zuweisung des Trustvermögens in einen Fonds A und in einen Fonds B" zwingend vorzunehmen sei: Wenn damit gemeint sein sollte, dass das Trustvermögen real zu teilen wäre, so sei dies, wie bereits ausgeführt, der Urkunde nicht als Pflicht der Treuhänder zu entnehmen. Im Gegenteil: Punkt 5 der Urkunde spreche dafür, dass eine solche Trennung ganz im Ermessen der Treuhänder stehe. Dass gegen eine solche "Realteilung" überdies erhebliche Bedenken bestünden, hätten die Untergerichte festgestellt.
Wenn dagegen der Beschwerdeführer bloss eine - wie auch immer zu verstehende - "interne Trennung" anstrebe, dann sei dies durch die buchhalterische (rechnerische) Trennung hinlänglich erfolgt. Auch ergänzende Feststellungen, wie vom Revisionsrekurs gewünscht, dass es mangels einer Trennung zu "unzulässigen fondsübergreifenden Berechtigungen" komme, seien daher nicht zu treffen gewesen.
Die beiden Fonds seien damit als rechnerische Einheiten des Trustvermögens anzusehen, die buchhalterisch zu trennen seien, damit die Begünstigtenrechte der beiden Familienstämme gewahrt werden könnten. Nach den Feststellungen sei dies ohnehin geschehen. An der Einheitlichkeit des Trustvermögens, insbesondere an seiner möglichen ganzheitlichen Verwaltung, ändere dies freilich nichts.
Massnahmen in die vom Beschwerdeführer gewünschte Richtung einer Trennung seien daher nach den Art. 927 und Art. 929 PGR von den Treuhändern nicht gefordert worden. Die Nichtvornahme einer auch bloss "internen" Trennung der Fonds stelle daher auch keine Verfehlung der Treuhänder dar. "Rechtliche Feststellungsmängel" bestünden nicht, weil sich das Fehlen einer Trennungsverpflichtung der Treuhänder aus der unstrittigen Treuhandurkunde ergebe.
Insgesamt erweise sich daher der Revisionsrekurs im Hinblick auf die obergerichtliche Abänderung des Beschlusspunktes II. 2.2.c der erstgerichtlichen Entscheidung als nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs werfe - nach breiten allgemeinen Rechtsausführungen und Wiederholungen von erst- und rekursgerichtlichen Entscheidungsteilen - dem Obergericht vor, für ein Einschreiten der Treuhänder eine grobe Pflichtverletzung, wie Veruntreuung oder Unterschlagung, zu verlangen.
Diese Ausführungen beträfen den vom Obergericht disform entschiedenen Beschlussteil II. des erstgerichtlichen Beschlusses insoweit, als es dort um Aufträge des Erstgerichts an die Treuhänder gehe, die sich auf dem Trust nachgeordnete Verwaltungsebenen bezögen: So habe das Erstgericht in seinem Beschlusspunkt II. 2.2.a die Treuhänder angewiesen, den Vorsitz des Verwaltungsrates der von den Treuhändern gehaltenen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) "mit keiner aus dem Kreis der Begünstigten oder deren nahe stehenden Person zu bestellen", und weiters in Beschlusspunkt II. 2.2.b den Treuhändern auferlegt, "den Vorsitz des Verwaltungsrats bei den von ihnen gehaltenen Gesellschaften mit ihrer Mehrheitsbeteiligung selbst zu beanspruchen und zu bestimmen" und dafür "Sorge zu tragen, dass ihre Mehrheitsbeteiligung im Verwaltungsrat der einzelnen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) sich widerspiegelt".
Auch in diesem Anfechtungspunkt sei der Revisionsrekurs nicht berechtigt:
Punkt 3 des ersten Anhangs der Treuhandurkunde sage zunächst in seiner
Überschrift ganz deutlich: "Treuhänder sind nicht verpflichtet, in die Geschäfte von Gesellschaften einzugreifen, an denen der Trust beteiligt ist". Ausführend halte dieser Punkt des ersten Anhangs dann fest, dass die Treuhänder nicht verpflichtet oder gehalten seien, sich in das Management oder die Geschäftsführung einer Gesellschaft einzuschalten. Und weiter: "Sofern die Treuhänder keine Kenntnis von Veruntreuung oder Unterschlagung von Geldmitteln seitens der geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder" hätten, sei es den Treuhändern freigestellt, die Führung ihrer Geschäfte (einschliesslich der Ausschüttung oder Nichtausschüttung von Dividenden) vollständig diesen Verwaltungsratsmitgliedern zu überlassen.
An dieser Bestimmung des ersten Anhangs zur Treuhandurkunde zeige sich deutlich, dass es den Treuhändern freigestellt sein solle, ob sie sich in die Geschäftsführung der vom Trust gehaltenen Gesellschaften einschalten wollten oder nicht. Die Grenzziehung habe die Trusturkunde dort vorgenommen, wo es um strafbare Handlungen der Verwaltungsratsmitglieder in Bezug auf das Trustvermögen gehe, die jedenfalls zu einem Eingreifen der Treuhänder führen müssten. Dabei könne hier dahin gestellt bleiben, ob die Begriffe "Veruntreuung oder Unterschlagung" im Einzelfall auslegungsbedürftig seien und auch auf Handlungen der Verwaltungsratsmitglieder mit gleich schwerwiegendem Unrechtsgehalt interpretativ auszudehnen wären.
Diese Auslegung stehe nicht im Gegensatz zu Art. 927 Abs. 2 PGR: Handle der Treuhänder im Einklang mit den Verpflichtungen der Treuurkunde, dann vermöge ein Begünstigter auch nicht gemäss dieser Bestimmung Abhilfe zu verlangen. Denn diese Norm setze allemal einen "Mangel" in der Verwaltung des Treuhänders voraus. Ein solcher sei freilich dann nicht gegeben, wenn sich der Treuhänder konform der Treuhandurkunde verhalte. Eine gegenteilige Meinung würde zu Pflichtenkollisionen der Treuhänder führen.
Es sei daher zutreffend, nur im Fall einer Veruntreuung und Unterschlagung eine Verpflichtung der Treuhänder zum Eingreifen in die Geschäftsführung der Mutter- bzw. Tochtergesellschaften anzunehmen. Solche Verstösse seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu behaupteten Missständen in den Gesellschaften würden, wenn sie vorlägen, den erforderlichen Intensitätsgrad nicht erreichen und seien daher ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht erheblich.
Was der Erstrichter in seinen, vom Obergericht aufgehobenen Anordnungen zu Punkt II. 2.2.a und 2.2.b verfügt habe, sei mit dieser klaren Bestimmung der Treuhandurkunde nicht in Einklang zu bringen. Der Erstrichter habe gemeint, es handle sich hier nicht um die Geschäftsführung oder -leitung, sondern um die Überwachung derselben, sodass sich die Treuhänder nicht auf Punkt 3 des Anhangs berufen könnten.
Damit werde aber übersehen, dass die vom Erstrichter angeordneten Massnahmen, den Vorsitz in den von ihnen gehaltenen Gesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) in bestimmter Weise nicht zu besetzen (Punkt II. 2.2.a) oder sogar selbst zu übernehmen und auf ein "Widerspiegeln" ihrer Mehrheitsbeteiligungen in den Verwaltungsräten Sorge zu tragen (Punkt II. 2.2.b), bereits Eingriffe in die Geschäftsführung seien: Denn die Frage, wie und durch wen
(oder hier auch durch wen jedenfalls nicht) Verwaltungsräte zu besetzen seien, sei eine massgebliche Vorfrage, wie die Geschäftsführung in diesen Gesellschaften ausgeübt werden solle und betreffe daher sehr wohl die Geschäftsführung in den Gesellschaften des Trusts.
Es sei aus der Treuhandurkunde keine Verpflichtung der Treuhänder zur Übernahme bestimmter Positionen in den Verwaltungsräten der Mutter- und Tochtergesellschaften ersichtlich. Im Gegenteil: Wenn die Treuhänder bestimmten Personen aus sachlichen Gründen Vertrauen entgegenbrächten, weil sie von diesen die optimale Geschäftsführung der Mutter- bzw. Tochtergesellschaften erwarteten, dann handelten sie konform mit ihren Treuhänderpflichten. Es gehe darum, solche Verwaltungsratspositionen in allererster Linie durch Personen, die aus sachlichen Gründen dafür optimal in Frage kämen, zu besetzen.
Es sei daher keine Verletzung einer Treuhänderverpflichtung darin zu erkennen, dass diese - was der Erstrichter beanstandet habe - ihrerseits nicht den Verwaltungsratspräsidenten der T Group BV. beansprucht hätten.
Der Beschwerdeführer rüge freilich auch eine Ungleichbehandlung der beiden Begünstigtengruppen: Die Ungleichbehandlung zwischen den Interessen der beiden Gruppen sei offenkundig. Das Erstgericht habe eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht festgestellt.
Auch insoweit befinde sich der Revisionsrekurs noch im disform entschiedenen Streitgegenstandsbereich: Der Erstrichter habe nämlich zu Beschlusspunkt II. 2.1 dem Beschwerdegegner zu 2. eine "Ermahnung" wegen "Ungleichbehandlung" der Begünstigten im Sinne des Art. 929 Abs. 3 PGR erteilt.
Der Revisionsrekurs verkenne hier, dass die Treuhandurkunde keinen "Proporz" in der Besetzung von Verwaltungsratspositionen anordne. "Gleichbehandlung" der Begünstigten bedeute nicht Ämterzuteilung in Tochtergesellschaften im Verhältnis der Begünstigung. Eine gleichmässige Besetzung von Verwaltungsratspositionen müsse durchaus nicht im Interesse des Trusts gelegen sein. Es sei bloss darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Treuhänder sein könne, den schwelenden Streit zwischen den Begünstigtengruppen in die Leitungsebenen der Tochter- bzw. Muttergesellschaften zu verlagern und damit womöglich eine Paralysierung dieser Gesellschaften herbeizuführen.
Es könne daher schon deshalb in der Behauptung, die eine oder andere Begünstigtengruppe werde in der Besetzung von Verwaltungsratssitzen begünstigt, kein vom Gericht wahrzunehmender Treueverstoss erblickt werden. Rechtlich nicht erheblich seien daher auch die vom Beschwerdeführer gewünschten zusätzlichen Feststellungen in diesem Zusammenhang.
Insbesondere sei es, ausgehend von der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofs, unerheblich festzustellen, dass die Beschwerdegegner Handlungen unterlassen hätten, um für eine so verstandene Gleichbehandlung der Interessen der Begünstigten der Fonds A und B zu sorgen, insbesondere eine paritätische Einsitznahme der beiden Begünstigtengruppen in den vom Trust gehaltenen Gesellschaften.
Klarzustellen sei in diesem Zusammenhang auch, dass - entgegen den Ausführungen des Erstrichters zur behaupteten Ungleichbehandlung der Begünstigten - die Besetzung solcher Positionen mit Mitgliedern des einen oder des anderen Begünstigtenstammes der Treuhandurkunde nicht widerspreche. Dies schon deshalb, weil davon auszugehen sei, dass Mitglieder der Begünstigtengruppen per se ein Interesse an einem optimalem Verwaltungshandeln in den einzelnen Gesellschaften haben würden und im Hinblick auf die ganzheitliche Verwaltung des Treuhandvermögens solches gerade auch den Mitgliedern der anderen Begünstigtengruppe mittelbar zugute komme. Es sei aber keineswegs aus der Treuhandurkunde abzuleiten, dass solche Besetzungen paritätisch mit Mitgliedern beider Begünstigtengruppen zu erfolgen hätten.
Klarzustellen sei im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer irre, wenn er vermeine, die Treuhänder wären gehalten, Abmachungen zwischen den beiden Begünstigtengruppen über "eine ausgewogene Besetzung des Verwaltungsrates" zu respektieren. Die Treuhänder eines Trusts seien an Abmachungen der Begünstigten nicht gebunden, da sie ihre Verpflichtungen aus der Treuurkunde ableiten würden (Art. 922 Abs. 1 PGR).
Von einem pflichtwidrigen Verhalten der Treuhänder, wie dies das Erstgericht in Bezug auf die Nichtbesetzung des Verwaltungsratsvorsitzenden bei der F O S.A. durch eine von den Treuhändern "portraitierten Persönlichkeit" erblickt habe, könne daher keine Rede sein. Die Aufhebung des Beschlusspunktes II. 2.1 des Erstgerichtes, der dem Beschwerdegegner zu 2. eine Ermahnung wegen Ungleichbehandlung der Begünstigten im Sinne des Art. 929 Abs. 3 PGR erteilt habe, sei daher zu Recht erfolgt.
Für die Treuhänder gelte der Sorgfaltsmassstab von Art. 922 Abs. 1 PGR. Sie seien verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und des Gesetzes zu befolgen und hätten das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren und zu verwalten. Im gegenständlichen Fall hätten die Treuhänder für ihre Entscheidungen einen von der Treuhandurkunde eingeräumten weiten Ermessensspielraum. Darüber hinaus bestimme Punkt 3 des ersten Anhangs der Treuhandurkunde deutlich, dass die Treuhänder nicht verpflichtet seien, sich in das Management einer Gesellschaft oder die Geschäftsführung von Gesellschaften einzuschalten, an denen der Trust beteiligt sei. In diesem von der Treuurkunde vorgegebenen Rahmen hätten sie das Beste für das Treuhandvermögen zu tun. Wie und auf welche Art dieses Ziel erreicht werde, bleibe grundsätzlich ihnen überlassen. Würden sich die Entscheidungen der Treuhänder hinsichtlich des Trustvermögens, insbesondere der Gesellschaften des Trusts, im Rahmen des Handlungsspielraums der Treuhandurkunde auf einer angemessenen Informationsgrundlage bewegen, frei von Interessenkonflikten und im guten Glauben, dass ihre Entscheidungen im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens seien, dann handelten die Treuhänder konform mit ihren Verpflichtungen. Lägen daher die Voraussetzungen einer danach korrekten Ermessensentscheidung vor, dann hätten die Treuhänder nicht pflichtwidrig gehandelt (zu den Haftungsregeln für Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer Verweis auf Lutter, Die Business Judgement Rule in Deutschland und Österreich, GesRZ 2007, 79 [84]).
Demnach: Würden Treuhänder auf informierter Basis die Funktionen der Geschäftsführung und Verwaltung in den Mutter- und Tochtergesellschaften des Trusts mit Personen besetzen, die nach obigen Eckpunkten für die optimale Verwaltung dieser Gesellschaften in Frage kämen und ausgesucht worden seien, dann sei dies unbedenklich. Damit "entledigen" sie sich keinesfalls ihrer Sorgfaltsverpflichtungen, wie der Revisionsrekurswerber irrig meine, sondern sie treffe bei der Auswahl dieser Personen ein hohes Mass an Verantwortung.
Die Beschaffung der erforderlichen Informationsbasis durch die Treuhänder des Trusts sei allein schon damit indiziert, dass diese die vom Erstgericht festgestellten Bemühungen zur Auffindung eines Verfahrens zur Bestellung der Direktoren mit den Begünstigtengruppen unternommen hätten.
Dieser Grundsatz gelte ebenso hinsichtlich der von Treuhändern zu treffenden Investitionsentscheidungen. Der Revisionsrekurs irre, wenn er das Fehlen einer Feststellung darüber, dass die Treuhänder "entgegen den Interessen der Begünstigten für beide Fonds eine gemeinsame Investitionspolitik" betreiben würden, moniere.
Dass die Treuhänder ihre Geschäftsentscheidungen auf sachlicher Grundlage prüfen würden, stehe vorderhand schon durch die Feststellung des Erstgerichts fest, wonach ein geplanter Aktienverkauf seit mehreren Jahren geprüft werde und zunächst auch die Kontaktaufnahme mit einer Investmentbank beabsichtigt gewesen sei.
Es sei vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht festzustellen gewesen, ob die Beschwerdegegner einer angeblich seit Jahren defizitären Gesellschaft weiter finanzielle Unterstützung gewähren würden. Indiziell spreche daher im vorliegenden Fall nichts gegen die Einhaltung der oben genannten Regel durch die Treuhänder. Daher sei aus den Sorgfaltspflichten der Treuhänder ebenso wenig die Forderung des Beschwerdeführers abzuleiten, die Treuhänder müssten selbst in Verwaltungsräten der Gesellschaften Einsitz nehmen.
Der Beschwerdeführer führe eine "fehlende Diversifikation durch die Antragsgegner" ins Treffen. In diesem Punkt sei der Revisionsrekurs unzulässig, da zum Antrag auf eine "diversifizierte Anlagepolitik" bereits konforme Abweisungen vorlägen.
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, der Beschwerdegegner zu 4. sei nicht unabhängig. Dieser könne nicht gleichzeitig die Interessen des F O sen., eines Begünstigten des Trusts und die Interessen des Trusts vertreten, es liege ein Interessenkonflikt vor.
Die obergerichtliche Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu II. 3), wonach der Beschwerdegegner zu 4. angewiesen werde, dem Beschwerdeführer eine Unabhängigkeitserklärung abzugeben, rüge der Beschwerdeführer allerdings ausdrücklich nicht: Er schliesse sich vielmehr insoweit der Meinung des Obergerichts, wonach einer Unabhängigkeitserklärung keine wesentliche Bedeutung zukomme, ausdrücklich an. Soweit der Revisionsrekurs meine, dass mit den gewünschten Feststellungen seinem Eventualantrag gemäss I Ziff. 1.1 und 1.2 hätte stattgegeben werden müssen, übersehe er, dass diesbezüglich bereits konforme abweisende Entscheidungen vorlägen und daher sein Revisionsrekurs unzulässig sei. Dies sei ihm auch in Bezug auf die Rüge, das Obergericht habe sein ergänzendes Vorbringen zu diesem Punkt nicht beachtet, entgegenzuhalten.
Der Revisionsrekurs bekämpfe weiter die Verwerfung seiner Beweisrüge durch das Obergericht bzw. die Nichtbefassung mit neuem tatsächlichem Vorbringen in der Gegenäusserung zum Rekurs der Beschwerdegegner. Es hätten seiner Meinung nach bestimmte Feststellungen getroffen werden müssen, die das Erst- bzw. Obergericht "bei vollständiger Beweiswürdigung" aufgrund im einzelnen aufgezählter Beilagen und Aussagen hätte treffen müssen bzw. hätte das Obergericht "bei gehöriger Behandlung" des Neuvorbringens feststellen müssen, dass der Beschwerdegegner zu 4. von der Begünstigtengruppe des F O sen. nicht als unabhängig angesehen werden könne sowie dass die Begünstigtengruppe des F O sen. die vom Trust gehaltene F O S.A. als ein zur F O Gruppe gehöriges Unternehmen betrachte.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren reine Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz sei. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen sei dem Obersten Gerichtshof ebenso wie jene der Erledigung der Beweisrüge durch die Rekursinstanz im Rechtsfürsorgeverfahren verschlossen (Verweis auf Stotter, Das liechtensteinische Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) [1989] 213). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiere aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte, die vom Obersten Gerichtshof als Rechtsinstanz nicht überprüft werden könne. Auch die Rüge, dass sich das Rekursgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeute in Wahrheit nur eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Rekursgerichts (Verweis auf LES 2002, 162).
Darüber hinaus bestehe die Neuerungserlaubnis im Rechtsfürsorgeverfahren allein und ausschliesslich für Rekursschriften und nicht für andere Schriftsätze im Rekursverfahren (Verweis auf LES 2005, 359). Auf Neuerungen in einer Gegenäusserung zum Rekurs sei im Rekursverfahren daher nicht einzugehen. Auf diese Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nicht weiter einzugehen.
8.4. Insgesamt sei daher dem Revisionsrekurs des Beschwerdeführers, soweit er sich gegen den den erstgerichtlichen Beschluss abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses richte, keine Folge zu geben. Insoweit er sich gegen den konform entschiedenen Beschwerdegegenstand richte, sei der Revisionsrekurs - wie bereits ausgeführt worden sei - zurückzuweisen gewesen.
9. Gegen diesen OGH-Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK), des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung (Art. 31 Abs. 1 und Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK), des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 3. Satz LV), des Beschwerderechts und des Rechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK) sowie des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen OGH- bzw. Obergerichtsbeschlüsse ON 78, 81 und 88 in seinen durch die Verfassung und die EMRK garantierten Rechten verletzt sei. Er wolle diese Entscheidungen zur Gänze aufheben und die Rechtssachen unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof bzw. an das Obergericht zurückverweisen. Weiter wird beantragt, die Beschwerdegegner zum Kostenersatz an den Beschwerdeführer zu verurteilen. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
9.1. Einleitend wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
In der angefochtenen OGH-Entscheidung habe sich der Oberste Gerichtshof mit seinem - beinahe vollständigen - Rückzug auf die Treuhandurkunde, ohne Überprüfung allfälliger sich aus dem Gesetz gegebenenfalls ergebenden "overriding duties" der Treuhänder (seitens des Beschwerdeführers sei etwa die Pflicht zur Wahrung aller Begünstigteninteressen, die Pflicht zur Gleichbehandlung der Begünstigten, Sorgfalts- und Diversifikationspflichten, die Pflicht zum Eingriff in die Geschäftsführung geltend gemacht worden), einem allfälligen Missbrauch im Trustrecht Tür und Tor geöffnet. Künftig könnten sich Treuhänder - bei entsprechend als eine Art Freizeichnung formulierter Treuhandurkunde - im Wesentlichen sicher sein, nicht belangbar zu sein. Die Begünstigten blieben ebenso im Wesentlichen schutzlos. Liechtenstein habe sich damit vom internationalen Konsens im Trustrecht, das Begünstigten stetig eher mehr als weniger Schutzrechte gewähre, verabschiedet. Ob das liechtensteinische Trustrecht unter diesen Voraussetzungen auch weiterhin für ausländisches Kapital attraktiv bleibe, dürfe unter solchen Umständen zumindest dahingestellt bleiben.
9.2. Die Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird wie folgt begründet:
Der angefochtene OGH-Beschluss vom 14. Juni 2007, ON 88, zu 10 HG.2003. 17, sei eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung, eine durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Verfügung einer öffentlichen Gewalt (vgl. zur Enderledigung das grundlegende Urteil StGH 2004/6).
Die Anfechtung des OGH-Beschlusses ON 88 umfasse explizit die Zurückweisung gemäss Punkt 2 dieses Beschlusses. Diese Zurückweisung sei rechtswidrig und es würden im Rahmen dieser Grundrechtsbeschwerde hierzu noch Ausführungen gemacht.
In jedem Fall sei erst mit dem angefochtenen OGH-Beschluss enderledigend geklärt worden, dass der Oberste Gerichtshof (zu Unrecht) das Verhängen von Massnahmen nicht für notwendig halte. Die Beschlüsse des Obergerichts vom 25. Januar 2007, ON 78, zu 10 HG.2003.17, sowie vom 12. März 2007, ON 81, zu 10 HG.2003.17, könnten daher zwar in Teilbereichen als letztinstanzlich, nicht aber als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG angesehen werden. Die im Rahmen dieser Beschlüsse begangenen Grundrechtsverletzungen könnten daher jedenfalls zusammen mit dem angefochtenen OGH-Beschluss angefochten werden.
9.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, subsidiär des Willkürverbots, wird Folgendes vorgebracht:
Im Verlauf des Verfahrens vor den ordentlichen Instanzen habe der Beschwerdeführer nach Eingabe seines Rekurses an das Obergericht vom 23. März 2005 (ON 61) im Weiteren am 24. April 2006 einen vorbereitenden Schriftsatz (ON 72) eingegeben.
Der Beschwerdeführer habe diese Zurückweisung im Zuge seines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof gerügt, wobei ausdrücklich auf den jüngsten Leitentscheid des Staatsgerichtshofs zum Rechtsfürsorgeverfahren, nämlich StGH 2005/34, hingewiesen und der Widerspruch zum im Rechtsfürsorgeverfahren anwendbaren Art. 99 Abs. 1 L VG aufgezeigt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof sei der Rechtsansicht des Beschwerdeführers aber nicht gefolgt und habe das vorinstanzliche Verdikt bestätigt. Er habe sich somit der Rechtsmeinung des Obergerichts angeschlossen.
Bei seinen Ausführungen sei der Oberste Gerichtshof auf StGH 2005/34 nicht eingegangen, obwohl diese Entscheidung vom 16. Mai 2006 datiert sei und für alle ordentlichen Zivilgerichte gemäss Art. 54 StGHG Bindungswirkung habe. Das vom Obersten Gerichtshof ins Feld geführte "jüngste" Judikat datiere zudem vom 1. September 2005 (LES 2006, 307) und habe nicht einmal ein Rechtsfürsorgeverfahren betroffen, sondern lediglich ein Ehescheidungsverfahren, auf welches nicht das Rechtsfürsorgeverfahren und das LVG anwendbar seien, sondern ein "eingeschränkter" Untersuchungsgrundsatz sowie eine "eingeschränkte" Offizialmaxime, deren Rechtsgrundlage aber § 523 Abs. 1 und 2 ZPO seien.
Im Verfahren zu StGH 2005/34 habe der Staatsgerichtshof in der Folge oberstgerichtliche Beschlüsse kassiert und der Oberste Gerichtshof habe abermals entscheiden müssen. Da der Oberste Gerichtshof nach Ansicht des Beschwerdeführers in den neuen Beschlüssen (ON 55, ON 57 sowie ON 59 zu 2 NZ.2004.95) den Eindruck erweckt habe, die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs nicht vollumfänglich beachten zu wollen, erachte es der Beschwerdeführer für geboten, dass der Staatsgerichtshof im Detail aufzeige, unter welchen Voraussetzungen im Rechtsfürsorgeverfahren neben dem Rechtsmittelschriftsatz ein weiterer Schriftsatz zulässig sei. Der Staatsgerichtshof möge mit aller Deutlichkeit festhalten, dass Art. 99 Abs. 1 L VG im Rekurs- bzw. Revisionsrekursverfahren vor dem Obergericht und Obersten Gerichtshof gelte.
Im Weiteren sei auf StGH 2004/72 vom 29. November 2005 (LES 2007, 6) zu verweisen. Auch diese Entscheidung zeige klar auf, dass eine a limine Zurückweisung eines Schriftsatzes im Rechtsfürsorgeverfahren ohne Prüfung der Zulässigkeit unter RFVG bzw. LVG-Gesichtspunkten (insb. Art. 99 L VG) in jedem Fall unzulässig sei und einen Grundrechtseingriff darstelle.
9.4. Zur Rüge des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung, subsidiär des Willkürverbots, wird vorgebracht wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof halte in seinem angefochtenen Beschluss fest, dass auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz die Parteien grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast trügen (LES 2006, 307).
Wie bereits dargelegt worden sei, sei der Verweis auf LES 2006, 307, unbehelflich, da jenes Judikat zum einen vom 1. September 2005 datiere und seit StGH 2004/72 (29. November 2005) sowie StGH 2005/34 (16. Mai 2006) für die ordentlichen Zivilgerichte als überholt angesehen werden müsse.
Den Verweisen auf österreichische Rechtsprechung und Lehre, welche die Ansicht des Obersten Gerichtshofes zur Behauptungs- und Beweislast untermauern sollen, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl der "Arbeitsgemeinschaft Gericht - Parteien" nachgekommen sei, was sich schon aus den in den zahlreichen Schriftsätzen vorgetragenen Behauptungen, zu welchen entsprechende Beweise angeboten worden seien (eine Vielzahl an Urkunden, Zeugen- und Parteieneinvernahmen), verdeutliche. Im Weiteren sei Folgendes hervorzuheben: Im oberstgerichtlichen Beschluss (ON 88) spreche das erkennende Gericht von einem "umfangreichen Vorbringen" des Beschwerdeführers. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 16. April 2004 gar einen zehneinhalbseitigen Antrag auf Fällung eines Beweisbeschlusses gestellt (ON 38).
Aufgrund von Art. 927 Abs. 2 und Art. 929 Abs. 3 PGR sei auf das gegenständliche Verfahren das Rechtsfürsorgeverfahren anwendbar. Aufgrund des Verweises im RFVG auf das LVG seien der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der .Erforschung der materiellen Wahrheit (Art. 58 Abs. 2 und 3 LVG), die Offizialmaxime (Art. 57 LVG), der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 79 Abs. 1 LVG) und der Grundsatz der Vollständigkeit (Art. 80 Abs. 3 LVG) Verfahrensleitlinien. Im Gegensatz zum ordentlichen Zivilprozess kämen somit im Rechtsfürsorgeverfahren Verfahrensbestimmungen und Grundsätze aus dem Verwaltungsverfahren zur Anwendung (Untersuchungsmaxime, Offizialprinzip, Amtswegigkeit etc.).
In concreto sei insbesondere auf folgende entscheidungsrelevante Behauptungen und Tatsachen nicht unter Anwendung der soeben angeführten Grundsätze eingegangen und Beweis aufgenommen worden:
Ob und wenn ja, welche Probleme bei der Verwaltung des P Trusts, Vaduz, und den von diesem direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, insbesondere T Group BV, F O SA und P G SA, bestanden hätten oder bestünden, insbesondere
aa). ob und wenn ja, wie welche Drittpersonen Einfluss auf Entscheidungen der Beschwerdegegner sowie der Organe der vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften gehabt hätten oder hätten,
bb). ob die Beziehungen zwischen der Begünstigtengruppe des Fonds A und jener des Fonds B des P Trusts problematisch seien oder gewesen seien, und wenn ja, inwiefern sich dies auf die Verwaltung des P Trusts oder die vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften ausgewirkt habe oder auswirke,
cc). ob und wenn ja, wie in welchen der vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften in welchem Umfang Missmanagement geherrscht habe oder herrsche, ob die Beschwerdegegner hiervon Kenntnis gehabt hätten oder hätten sowie ob und wenn ja, wie sie hiergegen tätig geworden seien,
dd). ob und wenn ja, in welchem Umfang die Beschwerdegegner bei der Bestellung der Organe der durch den P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften ihren Einfluss geltend gemacht hätten oder geltend machen würden, und falls sie dies unterlassen hätten oder unterliessen, in welchem Umfang dies der Fall sei und inwiefern sich dies auf die Verwaltung des P Trusts oder die vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften ausgewirkt habe oder auswirke,
ee). ob und wenn ja, wie in welchen der vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften in welchem Umfang Entscheidungen betreffend die Einstellung oder Abberufung von Personal getroffen worden seien, welche dem Wohl der jeweiligen Gesellschaft abträglich gewesen seien oder seien, ob die Beschwerdegegner hiervon Kenntnis gehabt hätten oder hätten sowie ob und wenn ja, wie sie hiergegen tätig geworden seien, sowie ob und wenn ja, welche Begünstigteninteressen dadurch missachtet oder verletzt worden seien oder würden.
Die Auseinandersetzung mit diesen Themenbereichen sei aus folgenden Überlegungen entscheidungsrelevant:
Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag ON 1 ausgeführt, dass es bei der Verwaltung des P Trusts und den von diesem direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften in einem solchen Ausmass Probleme gebe, dass die Interessen des Beschwerdeführers als Begünstigtem des Fonds B verletzt bzw. missachtet würden. Zu diesen Problemen gehörten insbesondere Folgende:
Der Bruder des Beschwerdeführers und Oberhaupt der Fonds-A-Begünstigten, F O, habe seit jeher enge Beziehungen zu den zwei Hauptpersonen in dieser Angelegenheit, dem Beschwerdegegner zu 1. und J B D, der seit der Errichtung des Trusts die Vermögenswerte tatsächlich verwaltet habe und das Verbindungsglied zwischen F O und dem Beschwerdegegner zu 1. darstelle. Diese Beziehungen seien in der Weise ausgenützt worden, dass F O und dessen Familie ihre Interessen bei der Verwaltung des P Trusts durchsetzen und F O die faktische Kontrolle über die vom Trust gehaltenen Gesellschaften habe; andererseits würden die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers systematisch verhindert.
Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder F O und damit zwischen der Begünstigtengruppe des Fonds A und jener des Fonds B stelle eine mittlerweile lange Kette von Auseinandersetzungen dar, welche sich aufgrund des einseitigen Einflusses von F O auf die Beschwerdegegner auf die Verwaltung des P Trusts wie auch die vom P Trust direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften ausgewirkt habe und auswirke.
Selbst bei Missmanagement in den vom P Trust gehaltenen Gesellschaften seien die Beschwerdegegner untätig geblieben. Dies, obwohl sie hiervon Kenntnis gehabt hätten oder hätten gehabt haben müssen.
Die Beschwerdegegner hätten es unterlassen (und würden es bis heute unterlassen), bei der Bestellung der Organe der durch den P Trust gehaltenen Gesellschaften ihren Einfluss geltend zu machen. Hierdurch würden sich die Beschwerdegegner einerseits eines bedeutenden Teils ihres Einflusses auf die Geschäftsführung der Gesellschaften sowie weitgehend wichtiger Kontroll- und Informationsmöglichkeiten begeben. Andererseits würden sie dadurch den Fortbestand der faktischen Kontrolle der vom Trust gehaltenen Gesellschaften durch F O und dessen Familie ermöglichen. Insofern hätten sie auch, falls sie denn einmal Einfluss genommen hätten, diesen stets zu Gunsten der Begünstigtengruppe A, d. h. der Seite des F O, eingesetzt.
In den vom P Trust gehaltenen Gesellschaften seien Personalentscheidungen getroffen worden, welche dem Wohl der jeweiligen Gesellschaft und damit den beiden Fonds des P Trusts abträglich gewesen seien, ohne dass die Beschwerdegegner hiergegen tätig geworden seien und obwohl sie hiervon Kenntnis gehabt hätten oder hätten gehabt haben müssen.
Im Weiteren sei auch auf folgende entscheidungsrelevante Behauptungen und Tatsachen nicht unter Anwendung der auf das Rechtsfürsorgeverfahren anwendbaren Verfahrensgrundsätze eingegangen und Beweis aufgenommen worden:
Ob das Vermögen des P Trusts, Vaduz, entsprechend der Treuurkunde dem Fonds A und dem Fonds B tatsächlich zugewiesen worden sei und ob die beiden Fondsvermögen gleichberechtigt und unabhängig voneinander verwaltet würden;
Die Auseinandersetzung mit diesen Themenbereichen sei aus folgenden Überlegungen entscheidungsrelevant:
Insbesondere in Ziff. 4.1 seines Antrages (ON 1) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Vermögen der beiden Fonds A und B entgegen dem dem Trust zugrundeliegenden ursprünglichen Konzept quasi als "Familienvermögen" nicht unabhängig voneinander verwaltet und angelegt würden. Die grundlegende Struktur des P Trusts - zwei gänzlich getrennte Fondsvermögen für zwei getrennte Gruppen von Begünstigten völlig unabhängig voneinander und gleichberechtigt zu verwalten - werde von den Beschwerdegegnern nicht erkannt bzw. missachtet.
Auch sei nicht darauf eingegangen worden, ob die Beschwerdegegner die Interessen der Begünstigten der Fonds A und B des P Trusts entsprechend der Treuurkunde gleich behandelt hätten und gleich behandeln würden oder ob und wenn ja, wie welche Begünstigteninteressen missachtet oder verletzt worden seien oder verletzt würden.
Die Auseinandersetzung mit diesen Themenbereichen sei aus folgenden Überlegungen entscheidungsrelevant:
Insbesondere in Ziff. 4.2, 9 und 10 seines Antrages (ON 1) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Beschwerdegegner durch ihre Verfügungen und Verwaltungshandlungen wie auch durch Unterlassungen ihre gesetzliche und vertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung der Interessen der Begünstigten der Fonds A und B verletzten. Dies insbesondere dadurch, dass sie:
entgegen den Interessen der Begünstigten für beide Fonds eine gemeinsame Investitionspolitik, eine sog. "Common Investment Policy" für das gesamte Trustvermögen, betreiben;
ohne eine getrennte Buchführung eine Verflechtung der beiden Fondsvermögen ermöglichen, welche zu unzulässigen fondsübergreifenden Berechtigungen führe;
Handlungen unterlassen hätten, um für eine Gleichbehandlung der Interessen der Begünstigten der Fonds A und B zu sorgen, insbesondere eine paritätische Einsitznahme der beiden Begünstigtengruppen in den vom Trust gehaltenen Gesellschaften und somit eine gleichberechtigte Wahrung der Interessen derselben, wodurch die Begünstigtengruppe des Fonds B erheblich benachteiligt worden sei und werde, sowie durch aktive Handlungen diese Benachteiligungen der Begünstigtengruppe des Fonds B gefördert hätten und förderten;
entgegen dem klaren Interesse der Begünstigtengruppe des Fonds B fortfahren würden, der seit Jahren defizitären P G SA finanzielle Unterstützung zu gewähren, bzw. die Vornahme der notwendigen Verfügungen und Verwaltungshandlungen unterlassen.
Nicht eingegangen worden sei auch auf das Beschwerdevorbringen, ob die Beschwerdegegner die gebotene Sorgfalt bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens des P Trusts, Vaduz, insbesondere durch ausreichende Diversifikation der investierten Vermögenswerte, angewendet hätten und anwendeten.
Die Auseinandersetzung mit diesen Themenbereichen sei aus folgenden Überlegungen entscheidungsrelevant:
In seinem Antrag (ON 1) habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Beschwerdegegner durch ihre Verfügungen und Verwaltungshandlungen ihre gesetzliche und vertragliche Sorgfaltspflicht verletzten. Dies insbesondere dadurch, dass sie:
aufgrund einer einseitigen, riskanten und unrentablen Anlagestrategie mit fehlender Diversifikation der gehaltenen Vermögenswerte ihrer Bestandsicherungs- und Bestanderhaltungspflicht nicht nachkämen;
es völlig den Verwaltungsräten der gehaltenen Gesellschaften überliessen, Neu- oder Ersatzbestellungen für den Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung vorzunehmen, und somit freiwillig auf jede Einfluss- bzw. Kontrollmöglichkeit verzichten würden.
Indem auf die soeben aufgezeigten entscheidungsrelevanten Behauptungen und Tatsachen nicht unter Anwendung der dargelegten Grundsätze eingegangen und Beweis aufgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden. Es liege eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung (bzw. subsidiär auch die Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs bzw. willkürfreie Behandlung) vor, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt überhaupt nicht oder fehlerhaft abgeklärt und die Kognition unzulässigerweise beschränkt worden sei.
Schliesslich liege ein Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot bzw. subsidiär den Anspruch auf rechtliches Gehör und willkürfreie Behandlung auch darin, dass der Oberste Gerichtshof sich im Rechtsfürsorgeverfahren nicht als Tatsacheninstanz sehe, da hierdurch seine Kognition unzulässigerweise beschränkt werde.
Bei richtiger Ausübung seiner Kognitionsbefugnis hätte der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung der Vorinstanzen überprüfen müssen und die Beweisrüge auch selber erledigen dürfen.
Im hier angefochtenen OGH-Beschluss werde ferner festgehalten, dass darüber hinaus die Neuerungserlaubnis im Rechtsfürsorgeverfahren allein und ausschliesslich für Rekursschriften und nicht für andere Schriftsätze im Rekursverfahren bestehe (LES 2005, 359). Auf Neuerungen in einer Gegenäusserung zum Rekurs sei im Rekursverfahren daher nicht einzugehen.
Diese Nichtbeachtung von tatsächlichem Vorbringen durch den Obersten Gerichtshof verstosse insbesondere gegen das Rechtsverweigerungsverbot. Dieses Vorbringen sei auch wesentlich für die Entscheidung. In concreto hätte das nicht beachtete Vorbringen nämlich dargelegt, dass die Begünstigtenrechte des Beschwerdeführers durch das Nichteinschreiten der Beschwerdegegner bei der Verwaltung der Tochtergesellschaften verletzt würden (das nicht beachtete Vorbringen hätte aufgezeigt, dass in der Punta N Angelegenheit die beklagte Aktiengesellschaft F O SA letztinstanzlich und rechtskräftig zur Rückerstattung des Besitzes am Gebäudekomplex "Punta N" an den Kläger bzw. Beschwerdeführer verurteilt worden sei).
Das nicht gewürdigte Vorbringen sei auch für die Frage wichtig, ob die Treuhänder neutral seien und somit ihren Pflichten gemäss Art. 922 PGR nachkommen könnten (das nicht beachtete Vorbringen hätte aufgezeigt, dass der Beschwerdegegner zu 4. kein unabhängiger und neutraler Treuhänder sei und eine Nahebeziehung zu F O und den Begünstigten des Fonds A habe).
Zudem hätte jenes Vorbringen auch die Angelegenheit "B Express" erhellt, welches verdeutliche, dass die Organe in den Tochtergesellschaften des P Trusts eng mit den Fonds-A-Begünstigten zusammenarbeiten würden (das nicht beachtete Vorbringen hätte aufgezeigt, dass das Management der F O SA mit dem Familienzweig des Fonds A kollaboriert habe und dabei die Prinzipien von "dealing at arm's length" verletzt worden seien).
Abschliessend hätte das unbeachtete Vorbringen auch gezeigt, dass die Fonds-A-Begünstigten die faktische Kontrolle in den Tochtergesellschaften des P Trusts hätten (das nicht beachtete Vorbringen hätte aufgezeigt, dass die Organe der F O SA die F O SA als Unternehmung, welche im alleinigen Eigentum von F O bzw. der F O Gruppe stehe, ansehen würden, wobei in Tat und Wahrheit aber der Trust die Mehrheitsanteile halte).
Voranstehendes verdeutliche unzweifelhaft die Entscheidungsrelevanz des nicht beachteten tatsächlichen Vorbringens.
9.5. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, subsidiär des Willkürverbots, wird Folgendes vorgebracht:
Gegen die Begründungspflicht verstosse der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil zu ON 88 unter anderem dadurch, dass er sich mit dem vom Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs ins Feld geführten Entscheid StGH 2005/34 überhaupt nicht auseinandersetze und nicht an Hand der darin festgelegten Kriterien die Zulässigkeit des vorbereitenden Schriftsatzes (ON 72) prüfe.
Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungspflicht sei verletzt, da eine nachvollziehbare Begründung völlig fehle, weshalb die Kriterien von StGH 2005/34 auf die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des vorbereitenden Schriftsatzes (ON 72) nicht angewendet worden seien.
Schliesslich erblicke der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Begründungspflicht bzw. subsidiär das Willkürverbot auch darin, dass der Oberste Gerichtshof in einem obiter dictum vermeine, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu behaupteten Missständen in den Gesellschaften, wenn sie vorlägen, den erforderlichen Intensitätsgrad nicht erreichen würden und daher ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht erheblich seien. Dies sei eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung.
Der Oberste Gerichtshof bleibe die Antwort schuldig, weshalb die Treuhänder - selbst bei diesen Feststellungen - noch immer nicht in die Geschäftsführung der Mutter- bzw. Tochtergesellschaften eingreifen müssten.
Weiter sei die Rechtsansicht, die Treuhandurkunde sei der alleinige Massstab für das Handeln der Treuhänder, stossend und ungenügend begründet.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens habe das Obergericht im Rahmen eines Zwischenentscheides, ON 36, rechtskräftig festgestellt, dass das durch Art. 927 PGR den Treuhändern eingeräumte "freie Ermessen" "nicht Schrankenlosigkeit bedeutet, sondern dass auch bei der Betätigung von freiem Ermessen sowohl die Ermessensüberschreitung wie auch der Ermessensmissbrauch nicht gestattet sind". Entsprechend könnten entgegen Punkt 25 der Treuhandurkunde die in Art. 927 Abs. 2 bzw. 929 Abs. 3 PGR geregelten aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht wegbedungen werden.
In der Folge bezeichne der Oberste Gerichtshof Art. 922 Abs. 1 PGR als Sorgfaltsmassstab für die Treuhänder und stelle in dessen Rahmen nebst der Treuhandurkunde auf das Befolgen des Gesetzes und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes ab.
Damit gehe der Oberste Gerichtshof fälschlicherweise davon aus, dass der Massstab für seine Eingriffskompetenz direkt an Pflichtverletzungen der Treuhänder gebunden sei. Dies sei unrichtig, da das Gesetz im Fall von Art. 929 Abs. 3 PGR nur eine sehr geringe Hürde verlange, um gegebenenfalls Massnahmen zu verhängen. Im Falle von Art. 927 Abs. 2 PGR hingegen werde sogar gar keine Pflichtwidrigkeit verlangt, um Massnahmen zu treffen, die den Mangel bzw. die Beeinträchtigung in den Interessen des Begünstigten beheben würden.
Nicht schadenersatzbegründende Pflichtverletzungen der Treuhänder i. S. v. Art. 922 PGR, sondern eben allein schon objektiv festgestellte Beeinträchtigungen der Interessen von Begünstigten würden zur Notwendigkeit von zweckdienlichen Massnahmen nach Art. 927 Abs. 2 PGR führen. Dass diese vom Oberste Gerichtshof abgelehnt worden seien, begründe für sich selbst eine qualifiziert falsche Gesetzesanwendung, die zur Aufhebung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes führen müsse.
Hierzu im Einzelnen:
Zum Einen werde vom Obersten Gerichtshof der unterschiedliche Massstab, den Art. 922 PGR und Art. 927 Abs. 2 PGR zu Recht festlege, missachtet. Zum Anderen werde - mangels Nichtauseinandersetzung mit Art. 927 Abs. 2 PGR nicht weiter erstaunlich - die Rechtsnatur von Art. 927 Abs. 2 PGR nicht zur Kenntnis genommen.
Bei Art. 922 PGR handle es sich um eine Norm, die sich im Abschnitt IV. "Treumacht und Treupflicht des Treuhänders (Salmannes)" befände. Der Sorgfaltsmassstab, der vom Obersten Gerichtshof bemüht werde, sei somit der Massstab, an dem die Treuhänder zu messen seien, wenn es um die Frage gehe, ob ihre Treupflichten verletzt seien oder nicht. Er gebe somit an, wann die Treuhänder ihre "Pflichten" aus dem "Treuverhältnis" (Marginale C) verletzt hätten. In solch einem Fall, also bei Verletzung dieser Pflichten, liege ein sogenannter "Breach of Trust", eine Verletzung des Treuhandverhältnisses, das gegebenenfalls bei Vorliegen der anderen einschlägigen Voraussetzung zu einer Schadenersatzpflicht führe, vor.
Verkannt werde nunmehr aber, dass Art. 927 Abs. 2 PGR, der auch vom Erstgericht bei Verhängung seiner Massnahmen bemüht worden sei, die Rechtsstellung des Begünstigten und nicht den Haftungsmassstab der Treuhänder regle. Noch bevor eine allfällige Haftung eintrete, sollten sich die Begünstigten unter Umständen im Rechtsfürsorgeverfahren an das Landgericht wenden können, um allfällige Beeinträchtigungen ihrer Rechte und Interessen beheben zu können. Dies mache im gesamten Rechtsgefüge durchaus Sinn, soll der Schadenersatz doch lediglich letztes Mittel zur Behebung einer Rechtsstörung sein. Hätte der Oberste Gerichtshof sich, wie vom Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs releviert, mit Art. 927 PGR auseinandergesetzt, wäre er nicht umhin gekommen, diese zentrale Unterscheidung wahrzunehmen. Dann wäre ihm auch nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz geltend gemacht habe, der eine Anwendung und Inanspruchnahme von Art. 922 PGR vorausgesetzt hätte, sondern dass vom Beschwerdeführer lediglich Massnahmen nach Art. 927 Abs. 2 PGR bzw. alternativ nach Art. 929 PGR verlangt worden seien.
Wie erwähnt, kämen solche Massnahmen im Rechtsgefüge aber vor der ultima ratio "Schadenersatz", welcher in der Tat eine Verletzung der Treupflicht (Art. 922 PGR) bedinge.
Gemäss und mit dem Wortlaut von Art. 927 Abs. 2 PGR übereinstimmend, sei der Beschwerdeführer u. a. der Meinung, dass die fortlaufende Benachteiligung seiner Begünstigtengruppe seine Rechte beeinträchtige und dass somit vom Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Verfügung gefasst werden müsse, um diesen Mangel zu beseitigen. Im seinerzeitigen Antrag habe der Beschwerdeführer dem Landgericht hierzu diverse Anträge gestellt, wie dies zu bewerkstelligen sein könnte.
Bedeutsam sei, dass Art. 927 PGR zum einen eine eigenständige Regelung sei, deren Massstäbe nach dieser Bestimmung und nicht aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden dürften.
Zum andern gelte es zu beachten, dass Art. 927 Abs. 2 PGR nicht jede subjektiv empfundene Beeinträchtigung eines Begünstigten für mangelbehebungswert sehe. Vielmehr gebe es hierfür eine Art Stufenordnung, die wie folgt aussehe:
Zunächst müsse, wie ausgeführt, ein Begünstigter eine Beeinträchtigung seiner Interessen geltend machen.
Sodann müsse das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren diese subjektiv wahrgenommene Beeinträchtigung objektiv feststellen können bzw. feststellen.
Sei dies erfolgt, sei somit das Landgericht im vom Offizial- und Untersuchungsgrundsatz bestimmten Rechtsfürsorgeverfahren zur Feststellung objektiver Mängel bzw. Interessenbeeinträchtigung gelangt, habe es die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels zu verhängen. Diese Mängelbehebung sollte zweckdienlich sein. Sie könne von äusserst geringen Massnahmen bis zu härteren und weitreichenden Massnahmen reichen.
Im gegenständlichen Verfahren 10 HG 2003.17 seien die Feststellungen zu den behaupteten Beeinträchtigungen der Interessen des Beschwerdeführers vom Landgericht in seinem Beschluss vom 7. März 2005, ON 60, getroffen worden. Wiewohl einige vom Beschwerdeführer vorgetragene Interessenbeeinträchtigungen nicht festgestellt worden seien, seien andere festgestellt worden.
Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof hätten es unterlassen, gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR die geeigneten Massnahmen zu verhängen bzw. Verfügungen zu treffen, um die festgestellten Interessenbeeinträchtigungen und Mängel bei der Verwaltung des P Trust zu beseitigen.
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof sich in keiner Weise mit der Rechtsnatur von Art. 927 Abs. 2 PGR und mit der Stufenordnung des Gesetzes, die wie erwähnt dem Schadenersatzrecht und stärkeren aufsichtsrechtlichen Massnahmen die Mängelbehebung gemäss Art. 927 Abs. 2 PGR voranstelle, befasst habe, sei verkannt worden, dass die Feststellungen des Landgerichts zwingend Mängelbehebungsmassnahmen erforderlich gemacht hätten.
Die verfassungsrechtlich geforderte Begründungspflicht sei verletzt, da eine nachvollziehbare Begründung völlig fehle, weshalb die beantragten notwendigen Verfügungen im Sinne von Art. 927 Abs. 2 PGR nicht erlassen worden seien. Die gegebene Begründung sei zudem nicht vertretbar bzw. stossend.
Die vorgebrachten Grundrechtsrügen richteten sich auch gegen die ebenfalls angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes (ON 78 und ON 81). Falls der Beschwerdeführer nämlich nicht mit seiner Grundrechtsrüge zum Beschwerderecht durchdringen sollte und der Staatsgerichtshof nicht zur Ansicht gelangen sollte, dass ein vollumfänglicher Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig gewesen wäre, dann seien bereits Erwägungen in den Beschlüssen des Obergerichtes zu ON 78 und ON 81 als letztinstanzlich, aber eben nicht als enderledigend zu qualifizieren.
9.6. Zur Rüge der Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf effektiven Rechtschutz wird ausgeführt wie folgt:
Der Oberste Gerichtshof halte in seiner angefochtenen Entscheidung fest, dass mangels Rekurserfolges des Beschwerdeführers gegen die bereits erstgerichtliche Abweisung der Haupt- und Eventualanträge laut Pkt. 1 des Beschlusses des Landgerichts ON 60 vor dem Obergericht (ON 78 Spruchpunkt 2 und ON 81 Spruchpunkt 2 b) hinsichtlich sämtlicher in Punkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses angeführter Begehren des Beschwerdeführers (Haupt- und Eventualbegehren) konforme abweisende Entscheidungen der Unterinstanzen vorlägen, sodass insoweit der Rekurs jedenfalls unzulässig sei (Art. 4 Abs. 2 RFVG).
Diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes stelle aus folgenden
Überlegungen eine Verletzung des Beschwerderechts dar:
Die vom Obersten Gerichtshof ins Treffen geführten Entscheidungen zu LES 1986, 19 sowie LES 1989, 144, seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da in casu in Bezug auf Art. 927 Abs. 2 PGR von einer eingliedrigen Entscheidung auszugehen sei. Es lägen bezüglich dieser Norm insbesondere keine einzelnen Punkte vor, die deutlich voneinander unterschieden und einer abgesonderten Erledigung zugänglich seien. Mit seinem Antrag vom 24. März 2003 (ON 1) habe der Beschwerdeführer den Erlass notwendiger Verfügungen zur Behebung von Mängeln (Art. 927 Abs. 2 PGR) und die Amtsenthebung eines Treuhänders und die Bestellung eines anderen (Art. 929 Abs. 3 PGR) verlangt.
Die Massnahmen im Rahmen von Art. 927 Abs. 2 PGR sowie die Massnahmen im Rahmen von Art. 929 Abs. 3 PGR seien jeweils als Einheit zu betrachten, d. h. sie müssten stets im Gesamtzusammenhang gesehen werden.
Indem nun der Erstrichter "im Rahmen der Aufsicht nach Art. 927 und 929 PGR" nach Art. 927 Abs. 2 PGR notwendige Verfügungen erlassen habe, diese vom Obergericht aber wieder aufgehoben worden seien, wäre in Bezug auf alle anbegehrten Verfügungen, welche sich auf Art. 927 Abs. 2 PGR stützten, ein vollumfänglicher Revisionsrekurs zulässig gewesen, da disforme Entscheidungen in Bezug auf Art. 927 Abs. 2 PGR und die darauf gestützten notwendigen Verfügungen zur Behebung von Mängeln vorlägen.
Im Rechtsfürsorgeverfahren seien die Gerichte nicht antragsgebunden. Somit dürfe bei der Beurteilung der Konformität nicht zwanghaft am Wortlaut der Anträge festgehalten werden. Der Erstrichter habe die Ansicht vertreten, dass die von ihm getroffenen notwendigen Verfügungen gestützt auf Art. 927 Abs. 2 zur Behebung der Mängel erlassen werden müssten. Das Zweitgericht habe die Ansicht vertreten, dass keinerlei notwendige Verfügungen erlassen werden müssten.
In einem solchen Fall habe der Oberste Gerichtshof vollumfängliche Kognition. Der Verweis auf Art. 43 Satz 2 LV am Ende und der Schluss, dass einem vollumfänglichen Revisionsrekurs eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegenstehe, sei unrichtig, da Art. 4 Abs. 2 RFVG gleichlautende Entscheidungen für einen Rechtsmittelausschluss verlange. Es lägen aber disforme Entscheidungen vor!
Dass ein vollumfänglicher Revisionsrekurs zulässig gewesen wäre, verdeutliche sich schon an den Kostensprüchen. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen spezifischen Anträgen nicht durchgedrungen sei, seien die Treuhänder zum vollumfänglichen Kostenersatz verpflichtet worden, dies obwohl die im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht erlassenen notwendigen Verfügungen ein Minus der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge darstellten. Das Zweitgericht wiederum habe den Beschwerdeführer zum vollumfänglichen Kostenersatz an die Beschwerdegegner verpflichtet, da die Beschwerdegegner mit ihrem Begehren zur Gänze durchgedrungen seien. Das heisse, dass im Rechtsfürsorgeverfahren ein Antragsteller stets vollumfänglich obsiege, falls anbegehrte Massnahmen bzw. ein Minus davon vom Gericht verfügt würden. Die Erst- und Zweitgerichte seien rechtsrichtig davon ausgegangen, dass ein Antragsteller vollumfänglich obsiege, falls gestützt auf eine Schutznorm notwendige Verfügungen veranlasst würden, und dass er unterliege, falls keinerlei notwendige Verfügungen getroffen würden. Infolgedessen lägen keine konformen Entscheidungen vor, auch nicht in einem einzelnen Teil der Entscheidung.
Das Gleiche gelte in Bezug auf den Antrag im Rahmen von Art. 929 Abs. 3 PGR: Der Erstrichter habe die Treuhänder P S und L Trust AG ermahnt, wobei das Zweitgericht diese Ermahnung wieder aufgehoben habe.
Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes liege somit zumindest ein Zweifelsfall über die Rechtsmittelzulässigkeit vor. Nur zur Klarstellung sei aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der Zulässigkeit eines vollumfänglichen Revisionsrekurses ausgehe.
Im Lichte von StGH 1995/11 (LES 1996, 1) hätte daher dem Beschwerdeführer ein vollumfassendes, uneingeschränktes Beschwerderecht zugestanden werden müssen. Im Besonderen müsse an dieser Stelle daran erinnert werden, dass "im Zweifel stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen ist" (FL OGH 18.11.1986, P 63/81-95, LES 1988, 68) und Art. 43 LV "das Recht der Beschwerdeführung bis zur letzten Instanz gewährleistet, wobei Ausnahmen stets einschränkend zu interpretieren sind" (FL OGH 16.02.1987, Hp 3/81-60, LES 1989, 19).
9.7. Schliesslich wird auch noch im Rahmen einer generellen Willkürrüge auf die Ausführungen zu den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung verwiesen.
10. Zu dieser Individualbeschwerde haben die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 10. August 2007 eine Gegenäusserung erstattet, worin sie die Beschwerdeabweisung beantragen und dies im Wesentlichen wie folgt begründen:
10.1. Es fehle dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3. an jeglicher Beschwer, die eine grundsätzliche Voraussetzung für jeden Rechtsmittelerfolg darstelle. Die Beschwerde werde daher hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3. schon aus diesem Grunde a limine zurückzuweisen sein.
Gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG betrage die Beschwerdefrist vier Wochen. Diese sei hinsichtlich der beiden Obergerichtsbeschlüsse ON 78 und 81 jedoch längst abgelaufen.
10.2. Vom Beschwerdeführer werde die Zurückweisung seines Rekurses in Punkt 2 des angefochtenen OGH-Beschlusses im Wesentlichen mit der für die Beschwerdegegner nicht nachvollziehbaren Begründung bekämpft, der Art. 927 PGR derogiere "insofern den (richtig: dem) Art. 4 Abs. 2 RFVG bzw. schränke letztere Bestimmung ein". Weshalb und in welcher Weise die materiell-rechtliche Vorschrift des Art. 927 Abs. 2 PGR die in Art. 4 Abs. 2 RFVG normierte Rechtsmittelbeschränkung einschränken oder gar aufheben solle, sei nicht einsichtig.
Die (teilweise) Zurückweisung des Rekurses durch den Obersten Gerichtshof in Punkt 2 seines Beschlusses ON 88 sei daher gemäss Art. 4 Abs. 2 RFVG zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer bemühe sich gar nicht zu behaupten, dass diese Rechtsmittelbeschränkung verfassungs- oder EMRK-widrig sein solle. Solche gesetzlichen Beschränkungen des Rechtsmittelzuges lasse Art. 43 LV auch ausdrücklich zu.
10.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird Folgendes entgegnet:
Unter Berufung auf die beiden Entscheidungen StGH 2005/34 und StGH 2004/72 (LES 2007, 6) bekämpfe der Beschwerdeführer in diesem Punkt seiner Beschwerde die Zurückweisung seines vorbereitenden Schriftsatzes vom 24. April 2006, ON 72, durch das Obergericht bzw. die Bestätigung dieser a limine-Zurückweisung durch den Obersten Gerichtshof.
Falls der Staatsgerichtshof die StGH-Entscheidung 2005/34 auf das gegenständliche Verfahren anwenden sollte, werde man sich die Frage zu stellen haben, ob eine Aufhebung des angefochtenen OGH-Beschlusses wegen Zurückweisung des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 24. April 2006, ON 72, insbesondere unter dem Aspekt der Prozessökonomie Sinn machen würde. Dabei sei auf den Inhalt dieses vorbereitenden Schriftsatzes Bedacht zu nehmen, der lediglich über einen in Spanien anhängigen Schadenersatzprozess zwischen der F O S.A. als Klägerin und dem Beschwerdeführer und seinem Vertrauten O K als Beklagte berichte, also über Vorgänge auf einer Entscheidungsebene, in die die Treuhänder nicht einzugreifen hätten. Im Weiteren wird mit Zitaten aus der angefochtenen OGH-Entscheidung argumentiert, dass das Vorbringen im Schriftsatz ON 72 des Beschwerdeführers aufgrund der überzeugenden Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes ohne Entscheidungsrelevanz sei.
Im Weiteren führen die Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz darüber hinaus lediglich die von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgestellte Behauptung wiederhole, der Familienzweig des F O sen. sei in den vom P Trust gehaltenen Gesellschaften übervertreten, weshalb die Mehrheit der Direktoren nicht neutral, sondern F O sen. verpflichtet sei. Es gehe bei diesem Vorbringen also um die vom Beschwerdeführer im gesamten gerichtlichen Verfahren geforderte gleichmässige Besetzung von Verwaltungsratspositionen in den zum P Trust gehörigen Gesellschaften durch den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder bzw. ihm nahe stehende Personen einerseits und durch F O sen. und seine Familienmitglieder bzw. ihm nahe stehenden Personen andererseits.
Im Lichte der zutreffenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes [wonach die Treuhandurkunde keine paritätische Besetzung der vom Trust kontrollierten Gesellschaften mit Mitgliedern beider Begünstigtengruppen verlangt] wäre - so die Ausführungen der Beschwerdegegner - auf den vorbereitenden Schriftsatz des Beschwerdeführers ON 72 auch bei Anwendung des LVG kein Bedacht zu nehmen gewesen, denn nach Art. 99 Abs. 2 leg. cit. dürfe (sogar) auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche Im Beschwerdeverfahren vorgebracht würden, in jenen Fällen, in welchen dem Anfechtenden andere, in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüberstünden, also etwa im gegenständlichen Verfahren, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienten oder wenn sie ein Einschreiten von Amtswegen erforderten. Davon könne aber angesichts der vorzitierten zutreffenden Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes keine Rede sein, denn das Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz ON 72 sei zur Unterstützung der Anfechtungsgründe mangels rechtlicher Relevanz ungeeignet und erforderte noch weniger ein amtswegiges Einschreiten. Ergänzt werde dazu nur noch, dass grundsätzlich Verfahrensmängel überhaupt nur dann beachtlich seien, wenn sie geeignet gewesen seien, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Gerade das führe der Beschwerdeführer aber in seiner Beschwerde gar nicht aus.
Von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. subsidiär des Anspruches auf willkürfreie Behandlung durch die Zurückweisung des vorbereitenden Schriftsatzes ON 72 des Beschwerdeführers durch das Obergericht und dessen Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof könne also keine Rede sein.
10.4. Der Rüge der Verletzung des Verbots der materiellen Rechtsverweigerung wird Folgendes entgegengehalten:
Der Beschwerdeführer beschwere sich darüber, es sei auf seine entscheidungsrelevante Behauptung nicht eingegangen und Beweis aufgenommen worden, ob das Vermögen des P Trust entsprechend der Treuurkunde dem Fonds A und dem Fonds B tatsächlich zugewiesen worden sei und ob die beiden Fondsvermögen gleichberechtigt und unabhängig voneinander verwaltet würden. Diese Behauptung des Beschwerdeführers sei schlichtweg unerklärlich. Zu diesem Thema fänden sich sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Beschluss ausreichende Feststellungen und Ausführungen.
Weiter rüge der Beschwerdeführer, es sei auf den Themenbereich nicht eingegangen worden, ob die Beschwerdegegner die Interessen der Begünstigten der Fonds A und B des P Trusts entsprechend der Treuurkunde gleichbehandelt hätten und gleichbehandelten oder ob und wenn ja, welche Begünstigteninteressen missachtet oder verletzt worden seien oder würden. Dazu führe er aus, er habe vorgebracht, dass die Beschwerdegegner durch ihre Verfügungen und Verwaltungshandlungen wie auch durch Unterlassungen ihre gesetzliche und vertragliche Pflicht zur Gleichbehandlung der Interessen der Begünstigten des Fonds A und B verletzt hätten, dies insbesondere dadurch, dass sie entgegen den Interessen der Begünstigten für beide Fonds eine gemeinsame Investitionspolitik, eine sogenannte "Common Investment Policy" für das gesamte Trustvermögen betrieben.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien geradezu absurd, denn gerade und nur eine gemeinsame Investitionspolitik für beide Fonds garantiere natürlich am Besten eine absolute Gleichbehandlung der Begünstigten des Fonds A und des Fonds B.
Anzufügen sei noch ganz allgemein, dass der Beschwerdeführer die Funktion des Landgerichtes und der ihm übergeordneten Instanzen als Aufsichtsbehörde über Trusts ganz offensichtlich völlig verkenne. Es könne nämlich ganz unmöglich Aufgabe eines Landrichters, des Obergerichtes oder des Obersten Gerichtshofes als Aufsichtsbehörde über Trusts sein, mit Weisungen an die Treuhänder in die Verwaltung bzw. die Investitionspolitik eines Trusts einzugreifen, dessen Vermögen aus einer Vielzahl von weltweit tätigen Gesellschaften und Untergesellschaften in allen möglichen geschäftlichen Bereichen und Branchen bestehe. Wäre dies der Fall, müsste beim Landgericht hierfür wohl eine eigene Abteilung mit einer Vielzahl erfahrener Richter eingesetzt werden, die über entsprechende unternehmerische Erfahrungen verfügen würden und in der Lage sein müssten, Treuhändern hinsichtlich ihrer Investitionspolitik Weisungen und Ratschläge zu erteilen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Beschluss vom 17. Mai 1982, Hp 3/81-29 (veröffentlicht in LES 2/83, 45 ff.) ausgeführt habe, wären die Gerichte bei einer solchen Tätigkeit einfach überfordert.
Weiter erblicke der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Rechtsverweigerungsverbot bzw. subsidiär den Anspruch auf rechtliches Gehör und willkürfreie Behandlung auch darin, dass der Oberste Gerichtshof sich im Rechtsfürsorgeverfahren nicht als Tatsacheninstanz sehe, denn dadurch werde seine Kognition unzulässigerweise beschränkt. Zu diesem Thema habe sich der
Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung ausreichend und vor allem zutreffend geäussert. Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei nur noch folgende Überlegung angefügt:
Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren (LGBI. 1922 Nr. 19) richte sich die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Rechtsfürsorgeverfahrens in erster Linie nach den bestehenden besonderen Vorschriften, nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Mit dem Begriff "Zuständigkeit" im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung sei selbstverständlich nicht nur die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz, sondern auch die Zuständigkeit im Rahmen des Instanzenzuges gemeint. Besondere bestehende Vorschriften darüber, ob der Oberste Gerichtshof Im Rechtsfürsorgeverfahren reine Rechtsinstanz oder auch Tatsacheninstanz sei, existierten - bedauerlicherweise - nicht. Hingegen existierten Bestimmungen über die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen. Es bestimme nämlich § 3 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), dass in dritter Instanz über Urteile und Beschlüsse des Landgerichtes (Revision, Rekurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden habe. Weder in einer Revision noch in einem Rekurs könnten nun tatsächliche Feststellungen der Unterinstanzen angefochten werden, woraus sich ergebe, dass auch im Rechtsfürsorgeverfahren der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz sei. Es entspreche im Übrigen auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen, und zwar nicht nur in Liechtenstein, sondern auch beispielsweise in den beiden unmittelbaren Nachbarländern Schweiz und Österreich sowie in Deutschland, dass die Höchstgerichte dieser Länder reine Rechtsinstanzen und keine Tatsacheninstanzen seien.
Der Oberste Gerichtshof sei also im gegenständlichen Verfahren gar nicht befugt und auch nicht gehalten gewesen, eine Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen der Unterinstanzen vorzunehmen, sondern habe seine Entscheidung lediglich auf die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beschränken gehabt.
10.5. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird unter anderem wie folgt entgegengetreten:
Der Beschwerdeführer erblicke einen Verstoss gegen die Begründungspflicht darin, dass im angefochtenen OGH-Beschluss festgehalten werde, die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zu den behaupteten Missständen in den Gesellschaften würden, (selbst) wenn sie vorlägen, den erforderlichen Intensitätsgrad nicht erreichen und seien daher, ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, nicht erheblich. Gleichzeitig erblicke er in dieser "Aussage" des Obersten Gerichtshofes eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung. Letzteres (also eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung) könne es wohl schon deswegen nicht sein, weil ja der Beschwerdeführer ausdrücklich rüge, dass der Oberste Gerichtshof keine (eigene) Beweiswürdigung vorgenommen habe. Es handle sich im Übrigen hier tatsächlich gar nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern mit dieser Ausführung habe der Oberste Gerichtshof - dies selbstverständlich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - festhalten, dass selbst dann, wenn alles richtig wäre, was der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern (Treuhändern) vorwerfe, der erforderliche Intensitätsgrad für ein gerichtliches Einschreiten gegen die Treuhänder nicht erreicht sei. Einer näheren Begründung bedürfe die so geäusserte Rechtsansicht nicht.
11. Mit Schreiben vom 6. August 2007 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Individualbeschwerde nicht nur den letztinstanzlichen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2007 zu 10 HG 2003.17-88, sondern auch die Gegenstand dieses OGH-Beschlusses bildenden Obergerichtsbeschlüsse vom 25. Januar 2007 (ON 78) und vom 12. März 2007 (ON 81).
1.1. Die Mitanfechtung der beiden Obergerichtsbeschlüsse wird damit begründet, dass erst mit dem OGH-Beschluss ON 88 enderledigend geklärt worden sei, dass der Oberste Gerichtshof (zu Unrecht) Aufsichtsmassnahmen gegen die Beschwerdegegner nicht für notwendig erachte. Die beiden Obergerichtsbeschlüsse könnten daher zwar in Teilbereichen als letztinstanzlich, nicht aber als enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG angesehen werden.
Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer die Frage an, ob die nicht revisiblen Teile einer Obergerichtsentscheidung gesondert an den Staatsgerichtshof gezogen werden können. Zum alten StGH-Gesetz gibt es eine vereinzelte, diese Frage bejahende Entscheidung (StGH 1974/15, S. 11). Aufgrund der Einführung des zusätzlichen Beschwerdelegitimationserfordernisses der Enderledigung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG ist aber mit einer jüngsten Literaturmeinung eine solche gesonderte Anfechtung von nicht revisiblen Teilen einer Obergerichtsentscheidung zu verneinen. Unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien erachtet Tobias Wille nur die einen Fall abschliessende Endentscheidung einer höchsten Instanz als mit Individualbeschwerde anfechtbar und schliesst demnach aus, dass eine Berufungsentscheidung, soweit sie sich auf Bereiche erstreckt, die der Revision nicht zugänglich sind, an den Staatsgerichtshof getragen werden kann, wenn und solange in irgendeiner Form eine Revisionsmöglichkeit besteht. Wenn dies der Fall ist, liegt keine fallabschliessende Endentscheidung der höchsten Instanz vor (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 574 f. mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 45/23, S. 41). Hieran ändert auch nichts wesentliches, dass der Staatsgerichtshof in den StGH-Entscheidungen 2004/82, 2005/84 und 2006/14 die Anfechtung von Teilen von VGH- bzw. OGH-Urteilen beim Staatsgerichtshof als auch im Lichte des Enderledigungskriteriums von Art. 15 Abs. 1 StGHG zulässig qualifiziert hat. Denn anders als im Beschwerdefall ergibt sich bei den genannten Fällen nicht die Konsequenz, dass sich der Rechtsweg bei einer unteren Instanz gewissermassen "gabelt", indem gleichzeitig ein Teil an den Obersten Gerichtshof und ein anderer Teil an den Staatsgerichtshof weitergezogen wird (siehe auch hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 576). Bei einer solchen Zweispurigkeit des Rechtsweges kann aber keinesfalls von einer enderledigenden Entscheidung gesprochen werden.
Entsprechend war die vorliegende Individualbeschwerde zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die beiden Obergerichtsbeschlüsse ON 78 und 81 richtet.
1.2. Die Frage, ob Teile dieser beiden Obergerichtsentscheidungen vom Obersten Gerichtshof zu Recht als nicht revisibel erachtet wurden, ist nicht im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen, sondern im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer erhobenen einschlägigen Grundrechtsrüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV (vgl. StGH 1996/97, LES 1998, 195 [199 Erw. 1]; StGH 2005/8, Erw. 1; vgl. auch StGH 2002/75, Erw. 1.1 sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 549).
1.3. Zum OGH-Beschluss ON 88 weisen die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3. mangels Beschwer zurückwies. Der Oberste Gerichtshof hat dies damit begründet, dass diese Beschwerdegegner unbestrittenermassen nicht mehr Treuhänder des P Trust seien und, nachdem im Rechtsfürsorgeverfahren entgegen der sogenannten Irrelevanztheorie gemäss § 242 ZPO auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei, das erforderliche Anfechtungsinteresse bzw. eben die Beschwer dahingefallen sei. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine Ausführungen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren anders als im Revisionsverfahren hinsichtlich der Beschwerdegegner zu 1. und 3. noch beschwert sein sollte.
Somit war die vorliegende Individualbeschwerde auch insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Beschwerdegegner zu 1. und 3. richtet.
1.4. Da die vorliegende Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingebracht wurde, war mit den erwähnten Einschränkungen materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbots und der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach der StGH-Rechtsprechung ist klar zwischen der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und dem Willkürverbot zu unterscheiden. Danach stellt eine falsche Begründung keinen Verstoss gegen die Begründungspflicht, sondern allenfalls eine Verletzung des Willkürverbots dar (siehe StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32 Erw. 3.2], StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 2.5] sowie StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6 Erw. 3.1]).
2.2. Im Beschwerdefall ist zunächst zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2], StGH 2003/75 Erw. 2.1, LES 2006/86 [88 Erw. 2.1]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2.2. Konkret rügt der Beschwerdeführer die vom Obersten Gerichtshof gestützte Rechtsansicht des Obergerichts als willkürlich, wonach die Treuhandurkunde der alleinige Massstab für das Handeln der Treuhänder sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Oberste Gerichtshof gestützt auf Art. 922 Abs. 1 PGR fälschlicherweise davon ausgehe, dass der Massstab für seine Eingriffskompetenz direkt an Pflichtverletzungen der Treuhänder gebunden sei. Diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes sei unrichtig, da das Gesetz im Fall von Art. 929 Abs. 3 PGR nur eine sehr geringe Hürde verlange, um gegebenenfalls Massnahmen zu verhängen. Im Falle des Art. 927 Abs. 2 PGR werde sogar gar keine Pflichtwidrigkeit verlangt, um Massnahmen zur Behebung des Mangels bzw. der Beeinträchtigung der Begünstigteninteressen zu treffen.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen erscheint dem Staatsgerichtshof die von Obergericht und Oberstem Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung im Einklang mit dem Willkürverbot.
2.2.3. Wie der Beschwerdeführer selbst betont, hat das Obergericht im Rahmen des Zwischenentscheides ON 36 - im Einklang mit der vom Obersten Gerichtshof schon mit der Entscheidung vom 17. Januar 1994 zu Hp 28/93 begründeten Rechtsprechung - die Auffassung vertreten, dass Punkt 25 der Treuhandurkunde aufsichtsrechtliche Massnahmen gemäss Art. 927 Abs. 2 bzw. 929 Abs. 3 PGR nicht wegbedingen könne. Der Oberste Gerichtshof hält auch in der hier angefochtenen Entscheidung grundsätzlich an dieser Rechtsprechung fest, doch stellt er klar, dass eine solche Aufsicht bei Familien-Treuhänderschaften wie im Beschwerdefall nur punktueller Natur sein könne. Dies rechtfertigt der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar damit, dass nach dem Wortlaut von Art. 929 Abs. 1 PGR ("Aufsichtsbehörde ... ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind...") Familien-Treuhänderschaften an sich ausdrücklich von der Aufsicht durch das Landgericht ausgenommen sind. Anzufügen ist, dass gemäss Art. 927 Abs. 1 PGR eigentlich auch kein Recht der Begünstigten besteht, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, wenn die Treuhandurkunde - wie im Beschwerdefall - etwas anderes bestimmt oder diese Ausführung im freien Ermessen der Treuhänder liegt.
Auch nach Art. 927 Abs. 2 PGR können Begünstigte im Übrigen nur "mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde vom Landgericht die notwendigen Verfügungen zur Behebung von Mängeln, welche ihre Rechte und Interessen beeinträchtigen, verlangen". Zudem haben dieses Recht nur anspruchsberechtigte Begünstigte, während der Beschwerdeführer blosser Ermessensbegünstigter ist.
Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, wenn der Oberste Gerichtshof seine mit der erwähnten Entscheidung vom 17. Januar 1994 begründete Rechtsprechung unter Berufung auf Klaus Biedermann (Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, Bern 1981, 520), wie erwähnt, dahingehend präzisiert, dass eine (entgegen dem Gesetzeswortlaut) dennoch angeordnete Aufsichtsmassnahme nur punktuell zu verhängen ist und zwar nur aufgrund von über Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten schlüssig vorgebrachten oder - bei amtswegigem Einschreiten - schlüssig nachweisbaren Verfehlungen der Treuhänder (ON 88, S. 76). Die so umschriebenen Voraussetzungen für Aufsichtsmassnahmen bei Familien-Treuhänderschaften entsprechen nun aber durchaus dem vom Beschwerdeführer bekämpften Prüfungsmassstab von Art. 922 Abs. 1 PGR, wonach nur bei Schadenersatz begründenden Pflichtverletzungen der Treuhänder einzuschreiten ist. Bei der Beurteilung dessen, was eine Pflichtverletzung ist, ist aber primär auf den Inhalt der Treuhandurkunde abzustellen.
Im Beschwerdefall sieht die Treuhandurkunde unter anderem vor, dass die Treuhänder in die Verwaltung der vom P Trust beherrschten Gesellschaften nur bei Kenntnis von Veruntreuungen oder Unterschlagungen einzugreifen haben. Solche schwerwiegenden Verfehlungen bei den von den Beschwerdegegnern als Treuhänder zu kontrollierenden Gesellschaften werden aber auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Der Oberste Gerichtshof hält entsprechend in vertretbarer Weise dafür, dass selbst bei Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Missstände in den Gesellschaften der für ein zwingendes Einschreiten der Treuhänder erforderliche Intensitätsgrad nicht erreicht sei. Selbstverständlich stellt diese Einschätzung des Obersten Gerichtshofes entgegen dem Beschwerdevorbringen eine rechtliche Würdigung dar und keine - allenfalls unzulässige - antizipierte Beweiswürdigung, da der Oberste Gerichtshof vom Beweis der entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers ausgeht und daraus nur die rechtlichen Folgerungen zieht.
2.2.4. Im Weiteren handelt es sich hierbei um eine, wie erwähnt, nachvollziehbare Folgerung des Obersten Gerichtshofes, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt ist. Schliesslich sind auch alle in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel und die damit verbundenen Grundrechtsrügen von vornherein irrelevant und es braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
2.2.5. Der Oberste Gerichtshof führt auch detailliert und überzeugend aus (ON 88, S. 76-86), dass sich aus der Treuhandurkunde weder eine Verpflichtung der Beschwerdegegner zur physischen Aufteilung der beiden Trust-Fonds A und B, noch eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung der beiden begünstigten Gruppen bei der Besetzung der Führungspositionen in den vom P Trust beherrschten Gesellschaften zukommt. Der Beschwerdeführer macht solches in der vorliegenden Individualbeschwerde auch gar nicht mehr geltend, sondern er operiert nur noch mit der - wie erwähnt - unbehelflichen Argumentation, dass an die Sorgfaltspflicht der Treuhänder ein strengerer Massstab als der in der Treuhandurkunde festgeschriebene anzuwenden sei.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des grundrechtlichen Beschwerderechts gemäss Art. 43 Satz 1 LV sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtschutz gemäss Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK geltend, weil der Oberste Gerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung Teile des Obergerichtsbeschlusses ON 78 als konform mit dem Landgerichtsbeschluss ON 60 erachtet hat.
3.1. Entgegen seiner älteren Rechtsprechung anerkennt der Staatsgerichtshof einen "materiellen Gehalt des Rechts auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV. Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78 f. Erw. 3] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Oberste Gerichtshof hat sowohl für das Zivilverfahren (§ 496 Abs. 1 ZPO) als auch für das Strafverfahren (§§ 238 Abs. 3 und 240 Ziff. 4 StPO) folgende Rechtsprechung entwickelt: Wenn sich eine Entscheidung aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetzt, über die jeweils gesondert entschieden werden könnte, so gilt die zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der durch sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung. Die zweitinstanzliche Entscheidung kann deshalb nur hinsichtlich jener anderen Einzelpunkte angefochten werden, über die zwischen erster und zweiter Instanz Disformität besteht (OGH LES 2004, 249 [252] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Diese OGH-Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifiziert (StGH 2005/49, Erw. 5).
3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass im Beschwerdefall im Lichte von Art. 927 Abs. 2 PGR von einer eingliedrigen (also nicht in Einzelpunkte aufspaltbaren) Obergerichtsentscheidung auszugehen sei. Entsprechend diesem Beschwerdevorbringen könnte die Obergerichtsentscheidung also nur gesamthaft konform oder disform sein, sodass auch nur die ganze Entscheidung revisibel wäre oder eben nicht.
Dieser Rüge ist zunächst mit der Gegenäusserung der Beschwerdegegner entgegenzuhalten, dass eine materiellrechtliche Bestimmung wie Art. 927 Abs. 2 PGR kaum hinsichtlich der Verfahrensbestimmung von Art. 4 Abs. 2 RFVG eine derogierende Wirkung haben kann. Zudem spielt Art. 927 Abs. 2 PGR - wie in Punkt 2.2.3 dieser Urteilsgründe ausgeführt - im Beschwerdefall keineswegs die ihr vom Beschwerdeführer zugedachte zentrale Rolle; vielmehr kommt diese Bestimmung im Beschwerdefall nur stark eingeschränkt im Rahmen der in der Treuhandurkunde umschriebenen Treuhänderpflichten zur Anwendung. Demnach ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der gesamthaften Disformität von Landgerichts- und Obergerichtsbeschluss die Grundlage weitgehend entzogen. Auch darf im Beschwerdefall sehr wohl primär auf den Wortlaut der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge abgestellt und diese dürfen entsprechend voneinander abgegrenzt werden. Schliesslich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich, wonach das Erstgericht nur einen Teil der Anträge des Beschwerdeführers Folge gegeben und ihm trotzdem den vollen Kostenersatz zugesprochen habe. Denn in einem Aufsichtsverfahren erscheint ein Kostenzuspruch zugunsten des Antragstellers immer dann gerechtfertigt, wenn überhaupt Anlass zur Verhängung entsprechender Massnahmen besteht, unabhängig davon, ob das Gericht dabei gleich allen Anträgen des Antragstellers Folge gibt. Eine solche Kostenverteilung erlaubt jedenfalls keine Rückschlüsse dahingehend, dass die Rechtsmittelinstanz die Berechtigung der in erster Instanz gestellten Anträge nur in ihrer Gesamtheit beurteilen kann.
Insgesamt besteht für den Staatsgerichtshof kein genügender Grund, seine erwähnte Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der Aufteilung einer
Obergerichtsentscheidung in konforme und disforme Teile nicht auch auf den Beschwerdefall anzuwenden.
Abgesehen von seiner Argumentation, dass die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung grundsätzlich als Einheit zu betrachten sei, stellt der Beschwerdeführer die konkrete Aufteilung der Obergerichtsentscheidung in konforme und disforme Teile im Einzelnen nicht in Frage, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4. Insgesamt erweist es sich somit als verfassungskonform, dass der Oberste Gerichtshof die von ihm als mit der Landgerichtsentscheidung konform identifizierten Teile der Obergerichtsentscheidung ohne materielle Auseinandersetzung als nicht revisibel zurückgewiesen hat.
4. Auf die weitere Grundrechtsrüge, dass der hier angefochtene OGH-Beschluss das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. subsidiär das Willkürverbot verletze, braucht aufgrund der bisherigen Erwägungen nicht mehr eingegangen zu werden. Denn diese Grundrechtsrüge bezieht sich vollumfänglich auf nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht oder unrichtig erfolgte Feststellungen bzw. Beweisaufnahmen, welche aber aufgrund der vom Obersten Gerichtshof vertretenen und - wie ausgeführt - verfassungskonformen Rechtsauffassung (siehe hierzu wiederum vorne Punkt 2.2.3 der Urteilsgründe) ohne Relevanz sind.
Gleiches gilt für die Nichtzulassung des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers ON 72 sowie die in der Gegenäusserung des Beschwerdeführers zum Rekurs der Beschwerdegegner in Ziff. 5 von ON 67 enthaltenen Nova. Auch das entsprechende Vorbringen in diesen beiden Schriftsätzen ist aufgrund der bisherigen Erwägungen ohne Entscheidungsrelevanz.
Auch auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Folgen der Amtswegigkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens insbesondere für die Kognition von Obergericht und Oberstem Gerichtshof und die vom Beschwerdeführer hierzu angeführten StGH-Entscheidungen 2004/72 und 2005/34 braucht entsprechend nicht mehr eingegangen zu werden. Selbstredend hat der Oberste Gerichtshof mangels Relevanz dieser beiden StGH-Entscheidungen für den Beschwerdefall auch weder gegen die grundrechtliche Begründungspflicht noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, wenn er sich in seiner hier angefochtenen Entscheidung mit dieser StGH-Rechtsprechung nicht auseinandergesetzt hat.
5. Abschliessend ist zu diesem Beschwerdefall noch Folgendes anzumerken:
Der Beschwerdeführer erachtet in der Einleitung zu seiner Individualbeschwerde die hier geprüfte OGH-Rechtsprechung als nicht im Einklang mit den Standards des internationalen Trustrechts. Er macht jedoch - zu Recht - nicht geltend, dass die gesetzliche Grundlage für diese Rechtsprechung verfassungswidrig sei. Falls insoweit tatsächlich ein Handlungsbedarf bestehen sollte, wäre es deshalb allein Sache des Gesetzgebers, nicht aber des Staatsgerichtshofes, für entsprechende Abhilfe zu sorgen.
6. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Die Beschwerdegegner haben ihre Kosten richtig verzeichnet; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr von CHF 340.00, da nach der StGH-Rechtsprechung im Verfassungsbeschwerdeverfahren für die obsiegende Partei keine Entscheidungsgebühren anfallen. Entsprechend war der von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Kostenersatz im Betrag von CHF 2'577.00 auf CHF 2'237.00 zu reduzieren. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 14. April 2008