Art. 8 , Art. 12 EMRK § 527 ZPO
Art 8 und 12 EMRK enthalten kein Recht auf Scheidung. Umso weniger kann es eine EMRK-Verletzung darstellen, wenn eine Ehescheidung nicht durch Teilurteil ausgesprochen werden kann.
§ 527 ZPO
Aus § 527 ZPO ergibt sich klar, dass Teilurteile im Scheidungsverfahren unzulässig sind. Über eine Bestimmung, deren Wortlaut klar und offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, darf nicht auf dem Wege der Interpretation bzw. Lückenfüllung hinweggegangen werden.
Die gesetzgeberische Lösung, aufgrund der Vorteile der Einheitlichkeit des Eheverfahrens ein Teilurteil über das Scheidungsbegehren nicht zuzulassen, ist vertretbar.
StGH 2007/72
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: MH
vertreten durch:
Dr. Clement Achammer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: AH
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 4. Juni 2007, 10EG.2006.100-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 3'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 4. Juni 2007, 10 EG.2006.100-56, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von CHF 958.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit am 16. Oktober 2006 beim Landgericht eingereichter Klage begehrte der Beschwerdeführer im Verfahren zu 10 EG.2006.100 die Scheidung der mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Ehe. Mit am 4. Dezember 2006 eingereichtem Schriftsatz stimmte die Beschwerdegegnerin dem Scheidungsbegehren zu. In der Verhandlung vom 6. Dezember 2006 erging der Beschluss, das Verfahren nach Art 50 ff. EheG fortzusetzen.
2. In der Verhandlung vom 17. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Scheidung der Ehe aus prozessökonomischen Kostengründen mit Teilurteil auszusprechen. Die Beschwerdegegnerin sprach sich gegen diesen Antrag aus. In den Verhandlungen vom 14. März 2007 und 23. April 2007 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag auf Fällung eines Teilurteils über das Scheidungsbegehren.
3. Mit Beschluss vom 23. April 2007 (ON 33) wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Fällung eines Teilurteils zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach § 527 ZPO sei die Fällung eines Teilurteils unzulässig. Zugleich sei nach § 531 Abs. 2 ZPO von Amts wegen im Scheidungsurteil eine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen, sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung vorliege.
Das Obergericht habe bereits im gegenständlichen Verfahren ausgeführt, ein Ehescheidungsverfahren könne nicht auf den Hauptpunkt "Scheidung" beschränkt werden, sondern habe sich gleichzeitig auch mit den sogenannten Nebenfolgen der Scheidung, wie den Unterhaltsbeiträgen für den Ehegatten und für Kinder und der Regelung der Obsorge und des Besuchsrechts zu befassen. Die Fällung eines Teilurteils hinsichtlich des Scheidungsausspruches bringe aber nicht nur keine Vorteile, sondern müsse in Würdigung des gesamten Scheidungsrechtes als unzulässig betrachtet werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 67 Abs. 1 EheG, der vorschreibe, dass die Vereinbarung über den Unterhalt, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, etc. der Genehmigung des Gerichtes bedürfe (OG 29. März 2007, ON 29).
Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen sei der Antrag auf Fällung eines Teilurteils hinsichtlich des Scheidungsbegehrens zurückzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs, dem das Obergericht mit Beschluss vom 4. Juni 2007 (ON 56) keine Folge gab. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Wortlaut des § 527 ZPO enthalte im Gegensatz zur korrespondierenden Bestimmung des § 460 öZPO das klare Postulat, dass in der Frage der Ehescheidung die Fällung eines Teilurteils unzulässig sei. Diese Bestimmung, welche auch nach der Reform des Scheidungsrechtes, mit der unter anderem die einverständliche Scheidung eingeführt worden sei, in Bezug auf das Verbot, ein Teilurteil zu erlassen, unverändert belassen worden sei, trage dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Scheidungsurteils - d.h. Status und Nebenfolgen seien im Prinzip in ein und derselben Entscheidung zu regeln - Rechnung (Verweise auf Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht, Duncker & Humblot, Berlin 264).
Wenn der Wortlaut einer Bestimmung klar sei und auch dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers entspreche, könne darüber im Wege einer Interpretation bzw. Lückenfüllung nicht hinweggegangen werden. Eine Interpretation bzw. die Füllung selbst einer planwidrigen Lücke sei grundsätzlich nur dann möglich, wenn hiefür ein Spielraum bestehe. Ein solcher bestehe aber nicht, wenn klar sei, dass der Gesetzgeber die allenfalls vom Gericht als unbillig empfundene Regelung so und nicht anders gewollt habe. Dieses Ergebnis dränge sich auch im Interesse der Rechtssicherheit auf. Die Bürger und Bürgerinnen müssten darauf vertrauen können, dass Gesetze so gelten, wie sie nach den anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen seien, bis sie von den hiezu von Verfassungswegen zuständigen Organen aufgehoben oder ersetzt würden (LES 1997, 211 [215]).
Dass der Erlass eines Teilurteils bei der gegebenen Konstellation (Verfahrenswechsel gemäss Art. 59 EheG ohne Regelung oder Spruchreife der Nebenfolgen) nicht in Frage komme, ergebe sich weiters aus den Vorschriften des § 519 ZPO und den Art. 50 und 67 EheG.
Sohin sei in Anknüpfung an die bisher ergangene Judikatur (LES 1989, 145) im Verfahren erster Instanz in Ehesachen die Fällung eines Teilurteils über das Scheidungsbegehren unzulässig. Es müsse vielmehr auch über die in Art. 67 Abs. 1 EheG normierten Nebenfolgen eine Regelung getroffen werden. Die Parteien seien jedoch nicht gehalten, auch die Entscheidung über das Scheidungsbegehren anzufechten, wenn sie nur die Entscheidung über die Nebenfolgen der Scheidung im Rechtshilfewege bekämpfen wollten (Verweis auf GMG ZPO § 527 RZ 2).
Schliesslich versage auch die Berufung auf die Bestimmungen der Art. 6, 8 und 12 EMRK, weil der daraus im Rekurs abgeleiteten Rechtsverweigerung beachtenswerte Rechtsschutzziele entgegenstünden, die den zitierten Verfahrensnormen zugrunde lägen. Darüber hinaus lasse sich ein Recht auf eine sofortige Statusentscheidung ohne Regelung der Nebenfolgen zur Ermöglichung einer neuen Ehe aus der zu den im Rekurs angezogenen Artikeln der EMRK aus den dazu ergangenen Entscheidungen und Kommentierungen auch nicht ansatzweise ableiten (Verweis auf Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention EMRK-Kommentar2, 329 ff.).
5. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, des "Verbotes der Verfassungswidrigkeit durch krasse, denkunmögliche und unvertretbare Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen" sowie von Art. 12 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteter Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen als verfassungswidrig aufheben, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes verweisen sowie die Beschwerdegegnerin, in eventu das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten; eventualiter wird zudem die vorgängige Aufhebung von § 527 ZPO als verfassungswidrig beantragt. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Aus § 527 ZPO würden das Landgericht und das Obergericht - vermeintlich - ihre Legitimation ableiten, über den Ausspruch der Scheidung der Ehe kein Teilurteil fällen zu können. Dieser Standpunkt der belangten Behörde stelle eine krasse Verletzung des Willkürverbots, des Rechtes auf effektiven Rechtschutz sowie des Verbotes der Verfassungswidrigkeit durch krasse, denkunmögliche und unvertretbare Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen dar.
Aus der Überlegung, dass eine Ehe grundsätzlich nur einmal aufgelöst werden könne, dass der Bestand der Ehe sowie die Auflösungsgründe und deren Abwägung im engsten kausalen und juristischen Konnex stünden und schon wegen der weit reichenden Ehefolgewirkungen sich ein möglichst umfassendes, einmaliges und abschliessendes Verfahren empfehle, sei vor allem in der deutschen Lehre und Rechtssprechung der Grundsatz der "Einheitlichkeit des Eheverfahrens" entwickelt worden. Die Einheitlichkeit des Eheverfahrens finde - auch in der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein - ihre Grenzen aber im Grundsatz der Teilrechtskraft. Die Bestimmung von § 527 ZPO, wonach in der Frage der Ehescheidung die Fällung eines Teilurteils unzulässig sei, könne keinesfalls dahin ausgelegt werden, dass über den Ausspruch der Scheidung der Ehe als solche kein Teilurteil gefällt werden könnte. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass über Scheidungsklage und Widerklage und die einzelnen Anspruchsgrundlagen (z. B. Art. 55, 56, 59 EheG) kein Teilurteil zulässig sein solle. Bei richtigem Verständnis des § 527 ZPO würden sich aber keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb der liechtensteinische Gesetzgeber Interesse haben könnte, eine objektiv zerrüttete Ehe, wenn zudem noch beide Ehegatten unmissverständlich den Scheidungswillen vor Gericht bekundeten, nicht mit Teilurteil scheiden zu lassen und über die Nebenfolgen, zumal sie vom Scheidungsausspruch überhaupt nicht abhängig seien, in weiteren Teilurteilen oder mittels Endurteil absprechen zu lassen. Ein legitimes Interesse des Gesetzgebers an der Aufrechterhaltung von Ehen rein dem Bande nach könne überhaupt nicht bestehen.
Nach dem liechtensteinischen Recht sei - im Gegensatz etwa zur österreichischen Rechtslage - umso mehr die Fällung eines Teilurteils dahin, dass das Band der Ehe bei objektiv unheilbar zerrütteten Ehen gelöst werde, angebracht, da das liechtensteinische Recht eine "Verschuldensscheidung" überhaupt nicht mehr kenne. Die Unterhalts- und Aufteilungsfragen würden daher in keinem Fall mehr vom Scheidungsausspruch abhängen.
Das Obergericht habe keinen einzigen stichhaltigen Grund darzulegen vermocht, weshalb es nicht der Teleologie des § 527 ZPO entsprechen sollte, in einem Fall, wie dem vorliegenden, möglichst rasch das "Band der Ehe" zu lösen.
Die konkrete Situation stelle sich vielmehr als paradox dar:
Einerseits strebe die Beschwerdegegnerin selbst die Scheidung der Ehe an, andererseits trete sie einem Teilurteil entgegen, da sie natürlich wisse, dass es - jedenfalls bisher - der Gerichtspraxis entspreche, bis zum rechtskräftigen Abschluss der Rechtssache über alle Nebenfolgen den wesentlich umfassenderen Ehegattenunterhalt zuerkannt zu erhalten. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle indes einen besonders krassen Fall eines Rechtsmissbrauches dar, der keinesfalls noch durch eine völlig verfehlte Gesetzesauslegung begünstigt werden dürfe.
Im Übrigen sei den Ausführungen der belangten Behörde und der Beschwerdegegnerin im Ausgangsverfahren dahin entgegen zu treten, dass der Gesetzgeber des liechtensteinischen Ehegesetzes nicht nur Schweizer Recht rezipiert habe. Vielmehr stelle die aktuelle Fassung des liechtensteinischen Ehegesetzes eine Rezeption sowohl schweizerischen, österreichischen und deutschen Rechtes als auch eigenständiger liechtensteinischer Normen dar.
Wie noch aufgezeigt werde, sei die im Ausgangsverfahren in der Rekursbeantwortung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2007 enthaltene Bezugnahme auf Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, RN 643, die das Obergericht kritiklos übernommen habe, in Bezug auf den vorliegenden Fall gänzlich verfehlt.
5.2. Sollten die liechtensteinischen Rechtsnormen, insbesondere § 527 ZPO, nach den Erwägungen des Staatsgerichtshofes eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass über den Scheidungsausspruch als solchem im konkreten Fall ein Teilurteil gefällt werden könne, nicht zulassen, erweise sich vor allem die konkrete Fassung des § 527 ZPO aus folgenden Gründen als verfassungswidrig:
Nach Art. 12 der EMRK, die auch längst in Liechtenstein im Verfassungsrang stehe, habe mit Erreichung des heiratsfähigen Alters jedermann das Recht, gemäss den einschlägigen nationalen Gesetzen eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Ein - wenn auch nur zeitlich limitiertes - Heiratsverbot, das vor Jahren in der Schweiz nach der dritten Scheidung über eine Person verhängt worden sei, hätten sowohl die Kommission als auch der Gerichtshof in Strassburg als archaisches Relikt und Verstoss gegen Art. 12 EMRK angesehen (Verweis auf EuGRZ 1993, 130 ff.).
Im vorliegenden Fall bestehe überhaupt keine sachliche Rechtfertigung, obwohl jedenfalls schon seit Dezember 2006 sämtliche Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe dem Bande nach bestehe, das Band der Ehe noch so lange zu perpetuieren, bis über sämtliche Nebenfolgen rechtskräftig abgesprochen sei. Das diesbezüglich beabsichtigte Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte stelle zweifelsfrei ein Vorgehen dar, das de facto einem grundrechtlich absolut verpönten Heiratsverbot im Sinne von Art. 12 EMRK gleichkomme.
Sollte die derzeitige liechtensteinische Rechtslage die Fällung des vom Beschwerdeführer angestrebten Teilurteils nicht zulassen, habe der Staatsgerichtshof insbesondere die Bestimmung des § 527 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, worauf der Fällung eines Teilurteils auch nach diesen Aspekten nichts mehr im Wege stehe.
6. Zu dieser Verfassungsbeschwerde erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 8. August 2007 eine Gegenäusserung, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wird:
6.1. Obwohl der Wortlaut von § 527 ZPO vollkommen klar sei, versuche der Beschwerdeführer, diesen zu verdrehen. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut sei es weder dem Landgericht noch dem Obergericht erlaubt gewesen, in Bezug auf den Ehescheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen. Von der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens gingen auch noch weitere Bestimmungen der Zivilprozessordnung aus. So erkläre § 519 ZPO, dass das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Urteil auszusprechen habe und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung zu genehmigen habe, sofern die Voraussetzungen von § 519 Abs. 1 ZPO vorlägen. Weiters habe das Gericht mit demselben Urteil die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Pflege und Erziehung der Kinder sowie des Verkehrs zwischen Eltern und Kindern zu genehmigen.
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung spreche das Gericht im Falle einer Teileinigung die Scheidung aus, genehmige die von den Ehegatten vereinbarten Nebenfolgen und entscheide über die strittig gebliebenen Nebenfolgen nach den Bestimmungen des Ehegesetzes über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung. Auch hier gehe der Gesetzgeber von einem einzigen Urteil aus. Zum selben Resultat gelange man unter Anwendung von § 519a ZPO. Zum Ergebnis, dass lediglich ein Urteil über den Scheidungspunkt und über sämtliche Scheidungsnebenfolgen gefällt werde, gelange man auch unter Heranziehung von Art. 51 EheG und von Art. 67 Abs. 1 EheG. Auch diese beiden Bestimmungen gingen von der Einheit des Scheidungsurteils aus.
Nachdem der liechtensteinische Gesetzgeber die Bestimmungen über die Scheidung aus dem schweizerischen Rechtsbereich rezipiert habe, sei für die Auslegung dieser Bestimmungen auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zurückzugreifen. Das schweizerische Recht werde vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Verweis auf BGE 113 II 97 ff.) beherrscht. Der Beschwerdeführer behaupte nun, dass die liechtensteinischen Ehescheidungsbestimmungen nicht aus dem schweizerischen Rechtsbereich rezipiert worden seien. Er könne jedoch nicht darlegen, welche Bestimmung konkret aus einer anderen Rechtsordnung rezipiert worden sei. Nachdem sich die Behauptung des Beschwerdeführers somit objektiv als unrichtig erweise, gebe es überhaupt keinen Grund, von der bewährten Lehre und Rechtsprechung und folglich vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils abzuweichen.
Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb der angefochtene Beschluss ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtschutz verletzt haben solle. Infolge dessen sei eindeutig erwiesen, dass die Beschwerde unbegründet sei.
6.2. Die vom Beschwerdeführer zitierten EMRK-Bestimmungen würden keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Teilurteils begründen. Es liege auch kein Heiratsverbot vor, wie dies der Beschwerdeführer meine. Ein Recht auf sofortige Ehescheidung könne aus Art. 12 EMRK nicht abgeleitet werden, auch wenn dadurch indirekt die Eingehung einer weiteren Ehe für die Dauer des Scheidungsverfahrens verunmöglicht werde (Verweis auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskommission, 2. A., RZ 643). Ebenso wenig könnte ein Anspruch auf Fällung eines Teilurteils aus Art. 6 und Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Auf diese Bestimmungen berufe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht.
6.3. Der Beschwerdeführer könne somit nicht dartun, gegen welche Bestimmungen der Verfassung oder der EMRK § 527 ZPO verstossen solle. Somit sei auch erwiesen, dass sein Antrag auf Aufhebung von § 527 ZPO als verfassungswidrig unbegründet und sein Antrag infolge dessen abzuweisen sei.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 4. Juni 2007 zu 10 EG.2006.100-56 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von ihm angefochtene Obergerichtsbeschluss verstosse gegen das Willkürverbot, das "Recht auf effektiven Rechtschutz", das "Verbot der Verfassungswidrigkeit durch krasse, denkunmögliche und unvertretbare Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen" sowie gegen das Recht auf Ehe und Familie gemäss Art. 12 EMRK.
2.1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält Art. 12 EMRK kein Recht auf Scheidung - genauso wenig wie im Übrigen der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Art. 8 EMRK. Der entsprechende Verweis in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin auf Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999, 420 RZ 643, ist somit völlig gerechtfertigt (zu Art. 8 EMRK siehe im Übrigen a. a. O., 366 Erw. 5.7.1; siehe auch Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., München/Wien 2005, 204 RZ 52 und S. 209 RZ 61; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A., Kehl etc. 1996, 423 RZ 3). Umso weniger kann es eine EMRK-Verletzung darstellen, wenn eine Ehescheidung nicht durch Teilurteil ausgesprochen werden kann. Hieran ändert auch der vom Beschwerdeführer zitierte Fall F. / Schweiz nichts (EuGRZ 1993, 130). Dort ging es nämlich um ein gesetzliches Verbot der Wiederheirat nach ausgesprochener Scheidung. Da Art. 12 nicht zwischen Heirat und Wiederheirat unterscheidet (siehe dortige Erw. 33), tangierte dieses Wiederverheiratungsverbot Art. 12 EMRK. Im Beschwerdefall geht es aber um ein nach wie vor hängiges Scheidungsverfahren, sodass die erwähnte, vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung nicht einschlägig ist.
2.2. Auch "das Recht auf effektiven Rechtschutz", konkret das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (siehe StGH 2001/26, LES 2004, 168 [173 Erw. 3] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1999, 237 ff.) ist im Beschwerdefall nicht betroffen. Denn dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, das Scheidungsurteil anzufechten, sobald es gefällt ist; ein Anspruch auf Fällung bzw. gesonderte Anfechtung eines Teilurteils lässt sich aber aus dem grundrechtlichen Beschwerderecht nicht ableiten.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung nur im Lichte des ebenfalls geltend gemachten, gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Willkürverbots zu prüfen (siehe StGH 2003/44, Jus & News 3/2004, 317 [329 Erw. 2.2] und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots in zweifacher Hinsicht, nämlich sowohl bei der Rechtsanwendung als auch bei der Rechtsetzung geltend: Zum einen erachtet er die Auslegung von § 527 ZPO durch die Zivilgerichte als unhaltbar (Willkür bei der Rechtsanwendung); zum andern rügt er für den Fall, dass die gerichtliche Auslegung von § 527 ZPO verfassungskonform sein sollte, dass die Norm selbst willkürlich sei (Willkür bei der Rechtsetzung).
4. Es ist zunächst auf die erste Rüge einzugehen, dass die gerichtliche Auslegung von § 527 ZPO willkürlich sei.
4.1. § 527 ZPO i. d. F. LGBl. 1999/29 lautet wie folgt:
"In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, die Fällung eines Teilurteils, eines Zwischenurteils, eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumnisurteils oder eines Urteiles nach § 399 unzulässig."
Eine wörtliche Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ergibt klar, dass im Scheidungsverfahren Teilurteile unzulässig sind. Auf eine solche Wortauslegung stützt sich denn auch die ständige Rechtsprechung (so schon LES 1989, 145 [150 Erw. 15). Trotzdem erachtet der Beschwerdeführer diese Auslegung als willkürlich.
4.2. Es ist einzuräumen, dass unter Umständen auch eine wörtliche Auslegung gegen das Willkürverbot verstossen kann, wenn triftige Gründe für eine andere Auslegung sprechen (StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf Daniel Thürer, Recht, Gericht, Gerechtigkeit, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, S.88 [94]).
Wie das Obergericht aber zu Recht betont (ON 56, S. 7), hat der Gesetzgeber das Teilurteilsverbot auch nach der Scheidungsrechtsreform von 1999, mit welcher unter anderem die einverständliche Scheidung eingeführt wurde, beibehalten.
Dies überrascht auch nicht, da es, wie der Oberste Gerichtshof in einem kurz nach der Scheidungsrechtsreform ergangenen Entscheidung betont hat, ein zentrales Element dieser Reform war, dass "alle Trennungsfolgen wie Unterhalt, Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses etc. in einem einheitlichen Verfahren und gemeinsam zu erledigen sind. Damit wurde der Grundsatz der sogenannten Einheitlichkeit des Eheverfahrens verwirklicht, wonach im Verbund mit dem Ausspruch der Trennung oder Scheidung auch über sämtliche Scheidungsfolgen abzusprechen ist." (OGH vom 6. Mai 1999, LES 1999, 125; siehe auch Bericht und Antrag der Regierung Nr. 21/1998, 28 f., 39 f.).
Nach der vom Obergericht zitierten einschlägigen StGH-Rechtsprechung darf aber über eine Bestimmung, deren Wortlaut klar ist und offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, nicht auf dem Wege der Interpretation bzw. Lückenfüllung hinweggegangen werden. Da die Bürger und Bürgerinnen darauf vertrauen können müssen, dass Gesetze so gelten, wie sie nach den anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen sind, sind solche Bestimmungen im Interesse der Rechtsicherheit gegebenenfalls vielmehr als verfassungswidrig aufzuheben (siehe StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215 Erw. 8]).
4.3. Aufgrund dieser Erwägungen hält die auf einer Wortauslegung von § 527 ZPO basierende ständige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Teilurteilen im Scheidungsverfahren vor dem Willkürverbot ohne weiteres stand.
5. Es ist somit weiter zu prüfen, ob im Sinne des Eventualvorbringens des Beschwerdeführers § 527 ZPO selbst gegen das Willkürverbot verstösst und gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers als verfassungswidrig aufzuheben ist.
5.1. Nach der StGH-Rechtsprechung ist auch der Gesetzgeber an das Willkürverbot gebunden. Allerdings kommt ihm im Lichte dieses Grundrechts ein grosser Gestaltungsspielraum zu. Auch eine schlechte gesetzliche Regelung muss deshalb noch lange nicht gegen das Willkürverbot verstossen (vgl. StGH 1998/2, LES 1999, 158 [162 f. Erw. 4.1]).
5.2. Der Beschwerdeführer argumentiert im Ergebnis, dass es keinen sachlichen Grund gebe, in Liechtenstein anders als in Österreich ein Teilurteil über das Scheidungsbegehren nicht zuzulassen.
Dem ist nicht so. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner schon erwähnten einschlägigen Entscheidung aus dem Jahre 1999 ausgeführt, dass die Vorteile der Einheitlichkeit des Eheverfahrens auf der Hand lägen, da sich die Streitteile dadurch einem neuen Lebensweg zuwenden könnten, ohne Auseinandersetzungen wegen ihrer früheren Ehe befürchten zu müssen. Durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen werde den Ehegatten bereits während des Scheidungsverfahrens vor Augen geführt, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Scheidung bzw. Trennung habe, und es könne dadurch allenfalls auch übereilten Entscheidungen vorgebeugt werden. Die Einheitlichkeit des Scheidungs- bzw. Trennungsverfahrens erfülle damit gleichermassen eine Schutz- und Warnfunktion und ermögliche aufeinander abgestimmte Regelungen der verschiedenen Scheidungsfolgen (OGH vom 6. Mai 1999, LES 1999, 125).
Auch wenn diese gesetzgeberische Lösung keineswegs zwingend ist, wie unter anderem die Rechtslage in Österreich zeigt (siehe Bea Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht, Berlin 1991, insbes. 551), ist sie aufgrund der vom Obersten Gerichtshof angeführten Gründe zumindest vertretbar. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass immerhin die Schweiz, deren Scheidungsrecht als primäre liechtensteinische Rezeptionsgrundlage diente, die Einheit des Scheidungsurteils ebenfalls kennt (siehe BGE 113 II 97 [99 E. 2] sowie Verschraegen, a. a. O., 264).
5.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich § 527 ZPO als eine nach wie vor vertretbare gesetzliche Regelung, welche somit vor dem Willkürverbot standhält.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war keine der Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers erfolgreich, sodass der vorliegenden Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Da die Kosten der Beschwerdegegnerin für die von ihr erstattete Gegenäusserung richtig verzeichnet waren, war ihrem Kostenersatzantrag vollumfänglich stattzugeben. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2007