Art. 83 Abs. 1 Bst. b, Art. 83 Abs. 1 Bst. g, Art. 100 PVO
Das Ermessen betreffend Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist umso grosszügiger auszuüben, je länger ein Betroffener als Saisonnier gearbeitet hat. Härtefälle sind zu vermeiden. Eine unverhältnismässige Ermessensausübung bei einer Wegweisung liegt vor, wenn der Beschwerdeführer über 20 Saisons in Liechtenstein gearbeitet hat und sich sein Kind in Liechtenstein noch in Ausbildung befindet.
StGH 2007/71
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: Y S
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2007, VGH2007/10
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Mai 2007, VGH 2007/10, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die geleistete Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Der Beschwerdeführer zu 1. war seit dem 8. Juni 1979 als Saisonnier mit einer Saisonbewilligung in Liechtenstein beschäftigt. Im Zuge der Umwandlung seiner Saisonbewilligung erhielt der Beschwerdeführer zu 1. am 19. Juni 2001 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers zu 1. bzw. die Beschwerdeführerin zu 2. erhielt mit Einreisedatum vom 4. Juli 2002 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein im Familiennachzug zur gemeinsamen Wohnsitznahme mit dem Beschwerdeführer zu 1..
2. Am 12. Dezember 2005 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu 1. vor dem Ausländer- und Passamt statt. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer zu 1. zu Protokoll, dass er seit Dezember 2003 keinen Arbeitgeber mehr habe und arbeitsunfähig sei.
3. Am 17. August 2006 langten beim Ausländer- und Passamt die Gesuche der Beschwerdeführer um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ein. Aus den Gesuchen wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 1. nach wie vor arbeitslos war.
4. In der Folge fand am 12. September 2006 vor dem Ausländer- und Passamt eine Anhörung des Beschwerdeführers zu 1. statt. Anlässlich dieser Anhörung gab der Beschwerdeführer zu 1. zu Protokoll, dass sein letztes Arbeitsverhältnis Ende Oktober 2005 beendet worden sei. Danach habe er seit November 2005 Arbeitslosengeld bezogen. Er sei für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig.
Anlässlich dieser Befragung war auch die Tochter des Beschwerdeführers zu 1. anwesend. Sie stellte die Frage, was mit ihr passiere, wenn ihre Eltern Liechtenstein verlassen müssten. Sie befinde sich im zweiten Lehrjahr und verdiene ca. CHF 700.00 pro Monat. Die Ausbildung dauere insgesamt noch bis Ende Juli 2008. Sie könne ohne ihre Eltern, welche sie auch jetzt finanziell unterstützen würden, nicht überleben. Das Annehmen einer zweiten Stelle sei schwierig, da sie mit ihrer Lehrlingsausbildung zu sehr angespannt sei.
5. Am 2. Oktober 2006 fand eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zu 1. statt. Der Beschwerdeführer zu 1. gab an, dass er nach wie vor keine Anstellung in Aussicht habe. Er wolle arbeiten, finde aber keine Stelle.
Das Ausländer- und Passamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Aufenthaltsbewilligungen von ihm und seiner Gattin nicht mehr verlängert werden könnten. Die Bewilligung der Tochter könne bis zum Abschluss der Lehre verlängert werden. Danach müsse aber auch diese das Land verlassen.
6. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 teilte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführern mit, dass die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt würden, da die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ersuchten die Beschwerdeführer um Übermittlung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.
7. Am 12. Oktober 2006 entschied das Ausländer- und Passamt, dass die Gesuche der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen würden. Diese Entscheidung begründete das Ausländer- und Passamt wie folgt:
Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO sehe vor, dass eine Bewilligung dann widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt seien. Ein weiterer Widerrufsgrund sehe vor, dass eine Bewilligung widerrufen werden könne, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe und keine Aussicht auf eine neue Anstellung bestehe, unabhängig von allfälligen Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Dem Beschwerdeführer zu 1. sei die Aufenthaltsbewilligung am 19. Juni 2001 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt worden. Der Aufenthaltszweck sei somit an die Erwerbstätigkeit gekoppelt. Er sei seit dem 31. Oktober 2005, somit seit knapp einem Jahr, ohne Arbeit. Er habe seither keine neue Stelle gefunden und auch keine solche in Aussicht. Aus diesem Grund seien die Widerrufsgründe in Art. 83 Abs. 1 lit. b und g PVO erfüllt. Die Folge davon sei, dass dem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu 1. aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit sowie der Tatsache, dass kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht stehe, nicht entsprochen werden könne. Da die Beschwerdeführerin zu 2. ihre Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhalten habe und somit ein von ihm abgeleitetes Recht habe, könne die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu 2. ebenfalls nicht verlängert werden.
8. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 12. Oktober 2006.
9. Am 31. Januar 2007 entschied die Regierung, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 12. Oktober 2006 wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt werde. Auch wurde der Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
In der gegenständlichen Verwaltungssache sei der massgebliche Sachverhalt unbestritten. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. sei anzumerken, dass gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könne, wenn der Arbeitnehmer wegen Arbeitslosigkeit ununterbrochen seit mehr als sechs Monaten nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehe und keine Aussicht auf eine neue Anstellung bestehe, unabhängig von allfälligen Ansprüchen auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Bestimmung des Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO mache nur dann einen Sinn, wenn es sich bei der Aussicht um eine neue Anstellung um eine konkrete Aussicht handle. Die völlig abstrakte Möglichkeit, irgendwann wieder einmal eine Arbeitsstelle aufzunehmen, reiche nicht aus. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung widersprechen. Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO diene insbesondere dazu, die Widerrufspraxis bei Personen, welche keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, einheitlich zu regeln. Allein der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1., wonach er optimistisch sei, nach einer gewissen Zeit wieder eine Arbeitsstelle zu finden, sei als entsprechender Nachweis nicht ausreichend. Unabhängig davon, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer konkreten Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle beim Beschwerdeführer zu 1. liege, habe das Ausländer- und Passamt im gegenständlichen Fall durchaus Abklärungen in diese Richtung getätigt. So sei beim Ausländer- und Passamt vom Personalberater des Beschwerdeführers zu 1. auf entsprechende Nachfrage mittels E-Mail vom 6. September und 10. Oktober 2006 mitgeteilt worden, dass eine Vermittlung des Beschwerdeführers zu 1. sehr fraglich bzw. sehr schwierig sei. Auch der Beschwerdeführer zu 1. sei vom Ausländer- und Passamt wiederholt befragt worden, ob er eine Arbeitsstelle besitze oder eine solche in Aussicht stehe. Davon, dass eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung des Beschwerdeführers zu 1. bestehe, könne somit keine Rede sein. Der Widerrufsgrund des Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO sei im vorliegenden Fall somit erfüllt.
Da die Beschwerdeführerin zu 2. ihre Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhalten habe, besitze sie ein vom Beschwerdeführer zu 1. abgeleitetes Recht und könne daher auch ihre Bewilligung nicht verlängert werden.
Weiters sei nicht erkennbar, worin die übergrosse Härte einer Wegweisung der Beschwerdeführer bestehen solle. Die Bewilligungserteilung aus humanitären oder besonderen Gründen sei in Art. 64 PVO geregelt. Die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 64 PVO seien mit Grundsatzbeschluss der Regierung vom 1. Februar 2005, RA.2005-17, festgelegt worden. Nach diesem Grundsatzbeschluss könne eine Aufenthaltsbewilligung auf Grund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt werden, wobei jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Unter einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall werde verstanden, dass es sich um eine persönliche Notlage des Einzelnen handeln müsse. Es handle sich aber um keine Notlage, wenn allein wirtschaftliche Gründe geltend gemacht würden. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen seien im vorliegenden Fall somit ebenfalls nicht erfüllt. Es sei nämlich nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb es sich vorliegendenfalls um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall handle und worin die persönliche Not bestehe.
10. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 31. Januar 2007 dahingehend abzuändern, dass die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer antragsgemäss zu verlängern seien; in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 31. Januar 2007 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
11. Der Verwaltungsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/10 keine Folge und begründete dies, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
11.1. Die Beschwerdeführer führten aus, dass das Amt für Volkswirtschaft im Rahmen der öffentlichen Arbeitsvermittlung nur derartige Arbeitslose betreue, bei denen auch Aussicht auf eine neue Anstellung bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bestünde. Nur wenn keine derartigen Aussichten bestünden, würden die Betroffenen nicht mehr von der öffentlichen Arbeitsvermittlung betreut. Die radikale Ansicht der Unterinstanzen, die ein konkretes Stellenangebot zum Erhalt der Bewilligung verlangen würden, sei unrichtig, da sich ansonsten die Zielsetzungen des AVG und der PVO völlig widersprechen würden.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, dass sich aus den Bestimmungen des AVG nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer zu 1. aufgrund der Betreuung durch das Amt für Volkswirtschaft notwendigerweise Aussicht auf eine Anstellung besitze. Aus dem V. Teilstück "Öffentliche Arbeitsvermittlung" des AVG ergebe sich aus Art. 26 Abs. 2 AVG nur, dass arbeitslose ausländische Staatsangehörige, die in Liechtenstein gemäss den ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt seien, durch das Amt für Volkswirtschaft vermittelt und beraten würden.
Aus dieser Betreuung könne jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Aussicht auf eine neue Anstellung bestehe, da dies nicht Voraussetzung für eine Beratung durch das Amt für Volkswirtschaft sei. Zudem bestehe bei ausländischen Staatsangehörigen eine Vermittlungspflicht bzw. ein Rechtsanspruch auf Vermittlung nur im Rahmen der ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Bestimmungen.
Die ausländerrechtlichen Bestimmungen bzw. Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO würden den Aufenthaltern jedoch nur eine sechsmonatige Frist zum Nachweis einer neuen Anstellung bzw. der Aussicht zu einer solchen gewähren. Im Rahmen dieser Frist könne die Aufenthaltsbewilligung denn auch nicht widerrufen werden, weshalb innert dieser Frist den ausländischen Staatsangehörigen auch ein Vermittlungsanspruch nach Art. 26 Abs. 2 AVG zukomme. Nach Ablauf dieser Frist bestehe der Anspruch nach Art. 26 Abs. 2 AVG nicht mehr. Ein Widerspruch zwischen den Zielsetzungen von Art. 26 AVG und Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO bestehe somit nicht. Vielmehr hänge die Betreuung durch das Amt für Volkswirtschaft von der Erfüllung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ab.
11.2. Hinsichtlich des Neuvorbringens, dass der Beschwerdeführer zu 1. per 6. Februar 2007 nach Massgabe von Art. 32 AVG beim Arbeits- und Integrationsprojekt Brandis angestellt worden sei, sei Folgendes auszuführen:
In Art. 94 PVO i. V. m. Art. 15 Abs. 3 ABVG werde ausdrücklich geregelt, dass nur solche neuen Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden könnten, die zwar zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hätten, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt gewesen seien, und ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können. Dies heisse nichts anderes, als dass neue Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden seien (nova producta), nicht vorgebracht werden könnten (dies im Gegensatz zu nova reperta) (VBI 2003/40). Somit könne das in der Beschwerde vom 19. Februar 2007 erstattete neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
Ergänzend sei aber zu erwähnen, dass das Arbeits- und Integrationsprojekt Brandis keine normale Arbeitsstelle darstelle, sondern vielmehr der vorübergehenden Beschäftigung, Umschulung, Weiterbildung etc. von Arbeitslosen diene. Die Teilnahme am Projekt Brandis stelle keine Arbeitsstelle dar, welche den Erfordernissen von Art. 15 PVO genüge (orts- und berufsübliche Arbeitsbedingungen). Durch die Teilnahme an diesem Projekt könne deshalb auch nicht ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 83 PVO nachgewiesen werden.
11.3. Im Weiteren würden die Beschwerdeführer vorbringen, dass die spezielle Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers zu 1. nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer zu 1. sei bereits durchgehend seit 1979 als Saisonnier in Liechtenstein tätig gewesen und sei jedes Jahr jeweils nur für drei Monate in seine Heimat zurückgekehrt. Auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung habe der Beschwerdeführer zu 1. im Jahr 2001 eine Umwandlung der Saisonnierbewilligung in eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten.
Der Beschwerdeführer zu 1. habe deshalb seine Aufenthaltsbewilligung entgegen den Ausführungen der Unterinstanzen nicht zum Antritt einer Arbeitsstelle, sondern im Rahmen von Art. 100 PVO erhalten und sei daher nicht gleich zu beurteilen wie Aufenthalter, welche eine Bewilligung zum Stellenantritt nach Abschnitt III. der PVO erhalten hätten. Er habe somit eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe von Art. 100 PVO und nicht im Sinne der Art. 13 ff. PVO zum Antritt einer Arbeitsstelle erhalten. Der von den Unterinstanzen zur Anwendung gebrachte Widerrufsgrund des Art. 83 Abs. 1 lit. g PVO, allenfalls auch Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO, sei aber in Verbindung mit den Art. 13 ff. PVO, insbesondere Art. 20 PVO, zu sehen. Art. 83 PVO sei in diesem Sinne als konkretisierende Verordnungsbestimmung zu Art. 9 Abs. 2 ANAG zu sehen, der einen Widerruf einer Bewilligung vorsehe, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt werde.
Dieser Ansicht könne sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschliessen. Für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 100 PVO sei es u. a. Voraussetzung gewesen, dass eine Saisonbewilligung vorgelegen sei. Eine Saisonbewilligung sei jedoch nur zur Aufnahme einer in Art. 98 Abs. 2 PVO aufgelisteten Erwerbstätigkeit gewährt worden. Demnach sei u. a. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 PVO Bedingung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 100 PVO gewesen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass das blosse Vorliegen einer Saisonbewilligung, ohne weitergehenden Nachweis einer Erwerbstätigkeit, ausreichend für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 100 PVO gewesen sein solle, sei abzulehnen. Vielmehr ergebe sich aus Art. 100 Abs. 2 lit. b PVO, dass die weitere berufliche Tätigkeit vorausgesetzt werde, widrigenfalls das Erfordernis der "Qualifikation" keinen Sinn machen würde. Durch die Umwandlung der Saisonnierbewilligung gemäss Art. 100 PVO habe der Aufenthalter somit eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten.
Es sei daher davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 100 PVO die Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraussetze und sich nicht von derjenigen des Art. 55 Abs. 1 PVO unterscheide, sondern mit dieser gleichzusetzen sei. Aus diesem Grunde sei die Bestimmung des Art. 83 PVO auch auf Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 100 PVO anzuwenden.
11.4. Letztendlich würden die Beschwerdeführer auch die Ermessensausübung der Regierung bemängeln. Sie würden insbesondere bemängeln, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. bereits seit 1979 als Saisonnier in Liechtenstein aufgehalten habe und im Jahre 2001 im Rahmen von Art. 100 PVO eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäss Art. 55 Abs. 3 PVO werde die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, wenn ein Widerrufsgrund vorliege (VGH 2005/81). Dass ein Widerrufsgrund nach Art. 83 Abs. 1 lit. b und g PVO vorliege, sei bereits dargelegt worden.
Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ausländerrechtlichen Angelegenheiten keine umfassende Ermessensüberprüfung vornehmen könne. Gemäss Art. 15 Abs. 2 ABVG beschränke sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nur auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen werde ausschliesslich rechtlich überprüft (siehe dazu auch StGH 2002/96; VBI 2003/40). Die Ermessenskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sei somit auf die Prüfung beschränkt, ob ein Ermessensmissbrauch vorliege (Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. A., Zürich 2002, 98 ff.). Nur wenn die Regierung in einem "Extremfall" das Verhältnismässigkeitsprinzip krass verletzen würde, könnte und müsste der Verwaltungsgerichtshof eingreifen. Lediglich bei einer strengen und steten Praxis liege noch keine Rechtsverletzung im dargestellten Sinn vor (VGH 2005/81).
Ein solcher "Extremfall" bzw. krasser Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Wenn sich auch der Beschwerdeführer zu 1. bereits lange Jahre als Saisonnier in Liechtenstein aufgehalten habe, so hätten die Unterinstanzen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu 1. erst im Jahre 2001 eine ordentliche bzw. dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer zu 1. auch über einen längeren Zeitraum pro Jahr bei seiner Familie im Kosovo befunden. Die Beschwerdeführerin zu 2. sowie die Tochter seien erst im Jahre 2002 nach Liechtenstein nachgezogen. Der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2. lebe mit seiner Familie nach wie vor im Kosovo. Substantiierte Gründe, warum eine Nichtverlängerung unzumutbar und völlig unverhältnismässig sein solle, habe der Beschwerdeführer zu 1. in der Beschwerdeschrift nicht mehr vorgetragen. Ein eklatanter Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht ausgemacht werden.
12. Gegen dieses VGH-Urteil erhoben die Beschwerdeführer eine Willkürbeschwerde an den Staatsgerichtshof und beantragten, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene VGH-Urteil in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen und die Verfahrenskosten dem Land überbinden. Weiter wurden Anträge auf Verfahrenshilfe und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Willkürrüge wurde wie folgt begründet:
12.1. Der Verwaltungsgerichtshof bringe zum Ausdruck, dass eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 100 PVO, welche der Beschwerdeführer zu 1. im Jahr 2001 erhalten habe, keine eigenständige Aufenthaltsbewilligung sei, sondern ebenso als Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne der Art. 13 ff. PVO zu sehen sei. Deshalb seien auf diese ebenso wie bei einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 13 ff. PVO der Widerrufsgrund nach Art. 83 Abs. 1 lit. b PVO anzuwenden, wenn der Betreffende keiner Beschäftigung nachgehe. Der Verwaltungsgerichtshof setze somit eine nach Art. 100 PVO erteilte Aufenthaltsbewilligung mit einer solchen nach Art. 13 ff. PVO gleich, was so nicht haltbar sei.
Vorerst finde sich für diese Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine wie immer geartete Judikatur oder auch ein Verweis in den fremdenrechtlichen Bestimmungen. Weder im XIV. noch im III. Teil der PVO finde sich ein Hinweis dazu, dass diese Bewilligungen gleichzusetzen wären. Im Gegenteil, gerade aus dem Umstand, dass die Umwandlung einer Saisonnierbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung im XIV. Teil eigens geregelt worden sei, spreche für die Eigenständigkeit dieser Bewilligungsform. Bei Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre auch zu erwarten, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in den entsprechenden Materialien ausdrücklich regle, dass diese beiden Bewilligungsformen dieselben Voraussetzungen und Eigenschaften hätten. Dies sei aber nicht der Fall, weshalb sich schon aus grundsätzlichen Erwägungen herleiten lasse, dass die in den beiden genannten Teilen der PVO geregelten Bewilligungsformen nicht ident seien. Richtig sei vielmehr, dass es sich bei der nach Art. 100 PVO erteilten Jahresaufenthaltsbewilligung um eine Bewilligung "sui generis" handle und nicht um eine solche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach den Art. 13 ff. PVO. Damit scheide auch der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Grund zur Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung der Beschwerdeführer nach Art. 83 PVO aus, weil dieser sinngemäss und denklogisch nur für den Widerruf von Bewilligungen herangezogen werden könne, die nach den Art. 13 ff. PVO zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden seien.
Diese Ansicht der Beschwerdeführer leite sich auch aus der in der Schweiz zum Status der Saisonniers ergangenen Judikatur ab, welche infolge Normenidentität nach der ständigen Judikatur des Staatsgerichtshofes auch für Liechtenstein massgeblich sei. Im schweizerischen Fremdenrecht seien die Saisonnierbewilligungen bereits im Jahre 2004 abgeschafft worden. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass die Saisonniers nach der Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts und der Behördenpraxis nach Massgabe des inzwischen aufgehobenen Art. 28 Abs. 1 lit. b der Begrenzungsverordnung in der Schweiz nach Durchlaufen von 12 hintereinander liegenden Arbeitssaisonen bei einem gesamthaften Aufenthalt von zumindest 90 Monaten Anspruch auf Umwandlung ihrer Bewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung gehabt hätten, weil ab Überschreiten dieser Grenze ein Härtefall gesehen worden sei. Dies einerseits aufgrund der nicht weiter zumutbaren Trennung des Betroffenen von seiner Familie und andererseits aus dem Aspekt heraus, dass der Saisonnier während der drei Monate, die er jedes Jahr in seine Heimat zurückzukehren gehabt habe, keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe, obwohl er entsprechende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen gehabt habe (Verweis auf BGE 122 II 124 f. E 4a oder Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, 84 lit. b).
Liechtenstein habe sich dieser Gesetzesänderung in der Schweiz angeschlossen, wie sich aus dem XIV. Teil der PVO ableiten lasse, denn ab dem 1. Januar 2006 würden in Liechtenstein keine Saisonnierbewilligungen mehr erteilt. Weiters sei evident, dass der Verordnungsgeber sich mit Art. 100 PVO der dargelegten Judikatur und Praxis in der Schweiz unterworfen und eine entsprechende Regelung geschaffen habe. Diese Übergangsbestimmung sehe nämlich vor, dass die Umwandlung einer Saisonnierbewilligung nach Ablauf von zehn Saisonen bei einem Mindestaufenthalt von 90 Monaten, dies abgestuft nach Prioritäten, erteilt werde. Die Beschwerdeführer gingen davon aus, dass zwischenzeitlich sämtliche Saisonniers, welche von dieser Bestimmung betroffen gewesen seien, ihre Bewilligungen umgewandelt erhalten hätten und keine neuen Umwandlungen mehr erfolgten, weil seit dem 1. Januar 2006 keine Saisonnierbewilligungen mehr erteilt würden. Art. 100 PVO sei sohin augenscheinlich ein Ausfluss der Judikatur in der Schweiz und solle den Betroffenen jene Rechte gewährleisten, welche bereits das schweizerische Bundesgericht für Saisonarbeiter als gegeben gesehen habe, insbesondere liege nach Ablauf der dargelegten Saisonen und dem verlangten Mindestaufenthalt von 90 Monaten im Sinne der zitierten Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichts ein Härtefall vor, der die Umwandlung in eine ordentliche Jahresaufenthaltsbewilligung verlange.
Dass der Beschwerdeführer zu 1. nach Absolvierung von 21 Arbeitssaisonen in Liechtenstein mit 189 Aufenthaltsmonaten die vom schweizerischen Bundesgericht gezogene Grenze für einen Härtefall bei Weitem überschritten habe, müsse an dieser Stelle nicht weiter strapaziert werden. Hingegen sei aufgrund des Dargelegten belegt, dass die kritisierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes unhaltbar und grob verfehlt sei. Die dem Beschwerdeführer zu 1. im Jahr 2001 im Rahmen der Umwandlung erteilte Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 13 ff. zur Aufnahme einer Beschäftigung gleichzusetzen, sondern entspreche ihrem Charakter einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 64 PVO. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1. liege dies umso mehr auf der Hand, weil er dem Fürstentum Liechtenstein seine Arbeitskraft für durchgehend 21 Arbeitssaisonen bei 189 Arbeitsmonaten zur Verfügung gestellt habe, während dieser gesamten Zeit von seiner Familie getrennt gewesen sei und Arbeitslosenversicherung bezahlt habe, aber aufgrund seines Saisonnierstatus keine Leistungen habe beziehen können. Angesichts der Judikatur und Praxis des Bundesgerichts in der Schweiz müsse die Umwandlung der Bewilligung ohnedies als um zehn Jahre zu spät eingestuft werden, was aber nicht weiter zu beurteilen sei. Hingegen sei anzumerken, dass gerade die nunmehr postulierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte des Dargelegten grob verfehlt und unangemessen sei, zumal dem Beschwerdeführer zu 1. seine ohnedies viel zu spät erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werden solle, weil er mit 57 Jahren aus gesundheitlichen Erwägungen seine Arbeitsstelle verloren habe. Wäre der Judikatur in der Schweiz gefolgt worden, hätte der Beschwerdeführer zu 1. längst eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten müssen und wäre heute im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, womit es nicht zum gegenständlichen Rechtsfall gekommen wäre.
12.2. Willkürlich sei das bekämpfte Urteil auch wegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die dem Beschwerdeführer zu 1. aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht zukommenden Rechte nur insoweit zustünden, als diese nicht durch fremdenrechtliche Bestimmungen beseitigt würden. So sehe es der Verwaltungsgerichtshof als korrekt an, dass der Anspruch des Beschwerdeführers zu 1. auf Arbeitsvermittlung nach Art. 26 Abs. 2 AVG durch die fremdenrechtlichen Verordnungsbestimmungen beseitigt werde. Diesbezüglich sei grundsätzlich zu hinterfragen, inwieweit die von der Regierung erlassenen Verordnungsbestimmungen der PVO die gesetzlichen Bestimmungen des AVG aber auch des SHG verdrängen könnten, zumal den Gesetzesbestimmungen im Stufenbau der Rechtsordnung gegenüber den Verordnungsbestimmungen der Vorzug zu geben sei, weil diese gesetzliche Bestimmungen, die vom Landtag erlassen worden seien, wohl kaum verdrängen könnten.
Wenn sohin dem Beschwerdeführer nach Massgabe des AVG, aber auch des SHG, Rechte zugestanden würden, könnten diese nicht durch einfache Verordnungsbestimmungen der Regierung überholt werden, vielmehr komme den Gesetzesbestimmungen Vorrang zu. Der Beschwerdeführer zu 1. absolviere derzeit über Intervention der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 26 AVG das Arbeits- und Integrationsprojekt Brandis, dies mit dem Ziel, wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden. Mit der bekämpften Entscheidung, welche sich auf Verordnungsbestimmungen der Regierung stütze, werde dem Beschwerdeführer dieser Anspruch aber verwehrt bzw. zerstört, zumal er nun bis Ende Juli 2007 das Land Liechtenstein zu verlassen hätte. Der Beschwerdeführer zu 1. habe aber einen gesetzlichen Anspruch auf diese arbeitsmarktrechtlichen Massnahmen und diese dürften ihm nicht durch radikale fremdenrechtliche Massnahmen verwehrt werden. Das Nämliche gelte für die Ansprüche des Beschwerdeführers zu 1. nach dem SHG, so etwa auf wirtschaftliche Hilfe, denn der Beschwerdeführer zu 1. habe über Jahrzehnte seine Arbeitskraft dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt und sämtliche Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge geleistet, ohne entsprechende Leistungen zu beanspruchen. Es erweise sich damit als grob unangemessen und verfehlt, dem Beschwerdeführer zu 1. nunmehr, nachdem er unverschuldet aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf Leistungen nach dem AVG und dem SHG angewiesen sei, seine Bewilligung nicht mehr zu verlängern.
Hinzu komme, dass sich Liechtenstein dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kundgemacht in LGBl. 1999 Nr. 57, angeschlossen habe. In dessen Art. 6 habe Liechtenstein das Recht jedes einzelnen u. a. auf geeigneten Schutz des Rechtes auf Arbeit anerkannt, wozu etwa die dem Beschwerdeführer zu 1. im Sinne von Art. 26 AVG zustehende Arbeitsvermittlung zähle. Ebenso habe Liechtenstein in Art. 9 das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit anerkannt, wozu natürlich die vom Beschwerdeführer beanspruchten Leistungen nach dem AVG, der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe zählten. Es sei rechts- und verfassungswidrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit dem bekämpften Urteil diese staatsvertraglich zugesicherten Rechte des Beschwerdeführers zu 1. dadurch beschneide, indem ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und dieser aus Liechtenstein weggewiesen werde, dies wiederum nur auf Basis von Verordnungsbestimmungen. Denn die Bestimmungen im zitierten Pakt seien im Range eines Staatsvertrages und es sei durchaus zur Diskussion zu stellen, ob diese Rechte nicht gleich verfassungsmässig garantierten Rechten zu behandeln seien.
13. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
14. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab mit Beschluss vom 20. Juli 2007 dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, wies aber den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
15. Der gegen den abweisenden Teil dieses Präsidialbeschlusses erhobenen Beschwerde gab der Senat des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 5. November 2007 Folge und gewährte den Beschwerdeführern die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
16. Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe, sodass davon auszugehen sei, dass das Ausländer- und Passamt einem schon gestellten Wiedererwägungsantrag Folge leisten werde. Gegebenenfalls werde die hängige Individualbeschwerde zurückgezogen.
17. Mit Schreiben vom 8. November 2007 teilte das Ausländer- und Passamt dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes mit:
Das Ausländer- und Passamt werde den Ausgang des Individualbeschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof abwarten und bis dahin keine ausländerrechtlichen Massnahmen hinsichtlich einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer aufgrund der neuen Arbeitsstelle des Beschwerdeführers zu 1. ab 1. Januar 2008 treffen. Vorab sei jedoch bereits jetzt auf [das Novenverbot von] Art. 15 Abs. 3 ABVG hinzuweisen.
18. Der Präsident des Staatsgerichtshofes unterbrach mit Beschluss vom 9. April 2008 das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren und begründete dies wie folgt:
Im Beschwerdefall sei inzwischen der Anlass für die im Ausgangsverfahren ergangene Wegweisung des Beschwerdeführers zu 1. dahingefallen, weil dieser inzwischen wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe. Damit sei davon auszugehen, dass das Ausländer- und Passamt dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer Folge geben werde; dies zumal damit auch ein menschlich problematischer Fall einer befriedigenden Lösung zugeführt werden könne. Anzumerken sei, dass Art. 15 Abs. 3 ABVG nur das Beschwerdeverfahren betreffe, für ein Wiedererwägungsverfahren jedoch irrelevant sei.
19. Mit Beschluss vom 14. April 2008 entschied das Ausländer- und Passamt, auf den Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
20. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde nach Beschluss auf Wiederaufnahme des Verfahrens wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene VGH-Urteil vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/10 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Im Beschwerdefall hat der Präsident des Staatsgerichtshofes das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 9. April 2008 unterbrochen. Denn im Beschwerdefall war inzwischen der Anlass für die im Ausgangsverfahren ergangene Wegweisung der Beschwerdeführer dahingefallen, weil der Beschwerdeführer zu 1. inzwischen wieder eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Der Staatsgerichtshof ging davon aus, dass das Ausländer- und Passamt dem deswegen von den Beschwerdeführern gestellten Wiedererwägungsgesuch Folge geben werde; dies zumal damit auch ein menschlich problematischer Fall einer befriedigenden Lösung zugeführt werden könne. Das Ausländer- und Passamt sah dies anders und trat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 14. April 2008 nicht ein.
Es fragt sich, ob die vom Ausländer- und Passamt nicht zum Anlass für eine Wiedererwägung genommene neue Entwicklung allenfalls im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. Nach der StGH-Rechtsprechung sind neue Tatsachen vom Staatsgerichtshof "in der Regel nicht zu berücksichtigen" (StGH 1998/63, LES 2000, 63 [65, Erw. 2.4]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 2003/11, LES 2006, 1 [8, Erw. 5]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 657 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme von dieser Regel muss sicherlich dann gelten, wenn eine Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen auf dem Spiel steht und dieser Gefahr nicht im ordentlichen Instanzenzug - so durch die Einleitung eines neuen Verfahrens bzw. durch einen Wiederaufnahmeantrag - begegnet werden kann.
Im vorliegenden Fall erscheint es zwar stossend, dass das Ausländer- und Passamt auf den Wiedererwägungsantrag der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, einen Anspruch auf Wiedererwägung haben diese jedoch nicht. Es fragt sich deshalb, ob auch ohne Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführer in solchen stossenden Fällen eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof gemacht werden kann. Diese Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn im Beschwerdefall liegt auch bei Ausserachtlassung der neuen Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. inzwischen wieder eine Arbeitsstelle hat, ein Verstoss gegen das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Willkürverbot vor.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet sein hier angefochtenes Urteil unter anderem damit, dass die Regierung ihr Ermessen nicht krass falsch ausgeübt habe, wenn sie im Beschwerdefall einen Widerrufsgrund nach Art. 83 Abs. 1 lit. b und g PVO angenommen und die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer widerrufen habe. Eine weitergehende Ermessenskontrolle sei dem Verwaltungsgerichtshof aber gemäss Art. 15 Abs. 2 ABVG untersagt.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, wird seine an sich gemäss Art. 90 Abs. 6 und 100 Abs. 2 LVG bestehende Ermessensprüfungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts durch Art. 15 Abs. 2 ABVG auf eine blosse Rechtmässigkeitsprüfung im Sinne qualifizierter Ermessensfehler (Ermessensunter- oder Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch) eingeschränkt.
Wie der Staatsgerichtshof aber schon kurz nach Einführung dieser Kompetenzbeschränkung für den Verwaltungsgerichtshof (damals noch Verwaltungsbeschwerdeinstanz) mit LGBl. 2000 Nr. 98 in der StGH-Entscheidung 2001/23 festgehalten hat, bedeutet dies nun aber nicht, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Willkürbeschwerde eine solche VGH-Entscheidung seinerseits wieder nur auf Willkür prüfen könnte. Vielmehr erweist sich eine solche instanzmässige Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als willkürlich, wenn sie eine willkürliche unterinstanzliche Entscheidung schützt. Nach einem im der schweizerischen Lehre geprägten Schlagwort gibt es keine "Willkür im Quadrat" (StGH 2001/23, Erw. 2.2, mit Verweis auf Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art. 4 BV, ZSR NF Bd. 106 [187], II. Halbband, 413 [472]).
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof begründet die Rechtmässigkeit der Ermessensausübung durch die Regierung bzw. das Ausländer- und Passamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu 1. erst im Jahre 2001 eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Vorher habe er einen längeren Zeitraum pro Jahr bei seiner Familie im Kosovo gelebt. Die Beschwerdeführerin zu 2. sowie die Tochter seien erst im Jahre 2002 nachgekommen; der Sohn der Beschwerdeführerin zu 2. lebe mit seiner Familie nach wie vor im Kosovo. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb als zumutbar und nicht als völlig unverhältnismässig.
3.4. Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht zugunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. nicht weniger als 22 Jahre als Saisonnier in Liechtenstein gearbeitet hat, bevor er eine dauernde Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Gegenteil soll ihnen dies sogar noch zum Nachteil gereichen, da der Verwaltungsgerichtshof betont, dass der Beschwerdeführer zu 1. erst im Jahre 2001 die dauernde Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Vor dem Hintergrund, dass eine dauernde Aufenthaltsbewilligung gemäss der Übergangsbestimmung zu Art. 100 Abs. 1 PVO (in der Fassung vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253) schon nach zehn Saisons gewährt wird, erweist sich die Situation des Beschwerdeführers zu 1., welcher zudem schon 57 Jahre alt ist, durchaus als Extremfall, in dem die Umwandlung der Saisonnierbewilligung gewissermassen "doppelt verdient" war - dies insbesondere auch im Lichte der mit dem jahrzehntelangen Saisonnierstatus verbundenen Trennung von seiner Familie. Hiervon abgesehen wurde der Anspruch auf Umwandlung einer langjährigen Saisonnierbewilligung in eine dauernde Aufenthaltsbewilligung von der schweizerischen Rechtsprechung auch damit begründet, dass den Saisonniers zwar Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgezogen wurden, dass sie aber während der drei Monate, während welchen sie jährlich nach Hause zurückkehren mussten, keine Versicherungsleistungen beanspruchen konnten (BGE 122 II 124 f. E 4a, welche auch vom Beschwerdeführer zitiert wurde).
Auch wenn man entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung mit den ordentlichen Instanzen davon ausgeht, dass die dauernde Aufenthaltsbewilligung für ehemalige Saisonniers gemäss Art. 100 Abs. 1 PVO (in der Fassung vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253) grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit geknüpft wird, so ist doch das entsprechende Ermessen von den Behörden umso grosszügiger auszuüben, je länger ein Betroffener als Saisonnier in Liechtenstein gearbeitet hat. Härtefälle sind dabei jedenfalls zu vermeiden, wobei letztere nicht nach den Kriterien für humanitäre Härtefälle gemäss Art. 64 PVO zu beurteilen sind, sondern eine eigene Kategorie im Rahmen der Ermessensausübung gemäss Art. 100 PVO (in der Fassung vom 30. November 2004, LGBl. 2004 Nr. 253) darstellen, da der Beitrag von langjährigen Saisonniers zur liechtensteinischen Volkswirtschaft angemessen zu berücksichtigen ist.
Im Beschwerdefall fällt einerseits ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu erstens über 20 Saisons in Liechtenstein gearbeitet hat und dabei grösstenteils von seiner Familie getrennt war; und andererseits, dass er nunmehr vor die Alternative gestellt wird, entweder wieder von seiner Tochter getrennt zu werden, damit diese ihre Ausbildung in Liechtenstein abschliessen kann; oder aber in Kauf zu nehmen, dass diese ihre Ausbildung abbrechen muss. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre zumindest der Abschluss der Ausbildung der Tochter unbedingt abzuwarten gewesen, bevor eine Wegweisung erfolgt.
3.5. Demnach erweist sich entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Ermessensausübung des Ausländer- und Passamtes bzw. der Regierung im Beschwerdefall als sehr wohl völlig unverhältnismässig und somit als geradezu unhaltbar. Sie verstösst somit ebenso wie das hier angefochtene, diese Ermessensausübung bestätigende VGH-Urteil gegen das Willkürverbot der Verfassung.
4. Da die Willkürrüge der Beschwerdeführer somit schon aus diesem Grund berechtigt ist, braucht auf die weiteren Beschwerdeausführungen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und das hier angefochtene VGH-Urteil spruchgemäss aufzuheben.
6. Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vertreterkosten angeht, so war ihnen nur der Ersatz der geleisteten Eingabegebühr zuzusprechen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Vertreterkosten konnten jedoch nicht zugesprochen werden, da diesen die Verfahrenshilfe gewährt worden ist. Der Verfahrenshelfer hat jedoch gegenüber den Beschwerdeführern keinen Honoraranspruch, welcher vom Staat ersetzt werden müsste (siehe StGH 1999/57, LES 2003, S. 67 [71, Erw. 6]; StGH 2000/45, LES 2003, 252 [259, Erw. 8]; StGH 2001/19, LES 2004, 148 [152, Erw. 4]; StGH 2001/61, LES 2005, 13 [20, Erw. 7] sowie StGH 2002/56, LES 2005, 149 [153, Erw. 5]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008