Art. 6 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 LV
Nach der bisherigen StGH-Rechtsprechung bestand ausnahmsweise kein Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Gehörsgewährung schon aus formellen Gründen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Diese Einschränkung der formellen Natur des rechtlichen Gehörs kann nach der neueren Strassburger Rechtsprechung, welche eine besonders strenge Beachtung der formmellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör verlangt, nicht mehr aufrechterhalten erhalten werden.
Demnach ist ein Antrag der Beschwerdegegner, die Klage für zurückgenommen zu erklären, der Beschwerdeführerin vor Fällung des Beschlusses in Kenntnis zu bringen.
StGH 2007/70
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juni 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K M
vertreten durch:
Dr. Clement Achammer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: I Trust reg.
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 31. Mai 2007, 06CG.2007.22-17
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 106'220.45: vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 29. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. Mai 2007, 06 CG.2007.22-17, wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten in Höhe von CHF 3'122.85, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Zivilsache 06 CG.2007.22 auferlegte das Landgericht der Klägerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin die Leistung einer aktorischen Kaution im Betrag von CHF 45'654.30 für die voraussichtlichen Verfahrenskosten der beklagten Parteien und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen sowie der Sicherheitsleistung für Gerichtsgebühren im Betrag von CHF 2'040.00.
Nach fruchtlosem Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist erklärte das Landgericht die Klage auf Antrag der Beschwerdegegnerinnen mit Beschluss vom 11. April 2007 (ON 10) für zurückgenommen.
2. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. April 2007 (ON 12) Rekurs an das Obergericht. Sie bekämpfte die Entscheidung ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach. Als Rekursgründe machte sie Nichtigkeit, in eventu Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Kostenentscheidung geltend.
3. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 31. Mai 2007 (ON 17), soweit hier relevant, keine Folge, und begründete dies im Bezug auf die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin sei bemüht, auf vier Seiten die EWR-Rechtswidrigkeit der liechtensteinischen ZPO und der damit verbundenen Rechtsprechung darzulegen. Dabei übersehe die Beschwerdeführer jedoch die berühmte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23.1.1997 zu C-29/95- Ekkehard Pastoors und Trans-Cap GmbH gegen Belgischer Staat ("Pastoors"). In dieser Entscheidung habe der EuGH ausgesprochen, dass in Ermangelung eines Übereinkommens, das die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleiste, eine unterschiedliche Behandlung gebietsmässiger und gebietsfremder Betroffener objektiv gerechtfertigt sei, da durch die Verpflichtung Gebietsfremder, einen Geldbetrag als Sicherheit zu leisten, verhindert werden könne, dass diese sich einer wirksamen Sanktion entziehen könnten.
Aus grundsätzlichen Erwägungen spreche daher apriori nichts gegen die geltende Bestimmung, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Monaco als Gebietsfremde und in Liechtenstein Vermögenslose zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet werde.
Darüber hinaus irre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dass im gegenständlichen Fall eine indirekte Diskriminierung nach Art. 4 EWR-Abkommen vorliege. Die Beschwerdeführerin vermische in ihrer Argumentation zwei völlig gegensätzliche Fälle. Der Fall einer vermögensschwachen Person mit Wohnsitz im Inland, welche keine Prozesskostensicherheit zu leisten habe, könne eine ausländische natürliche Person, die jedoch dem EU- oder EWR-Raum angehöre, mit nicht inländischem Vermögen nicht in Vergleich gesetzt werden. Verglichen werden könnten allenfalls zwei vermögensschwache Personen, von welchen sich eine in Liechtenstein befinde und eine im EU- oder EWR-Raum. Dies sei allerdings gegenständlich nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin selbst zugebe, im Ausland Vermögenswerte zu haben.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass es für die Beschwerdegegner im Ergebnis gleich bleibe, ob sie im Ausland oder im Inland eine Forderung eintreiben müssten. Im Falle einer vermögensschwachen Person hätten sie weder im Inland noch im Ausland etwas von einem nicht vorhandenen oder zu geringen Vermögen des Beschwerdeführerin. Die Prozesskostensicherheit diene daher nach einhelliger Ansicht effektiv ausschliesslich den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner, die nach erfolgreichem Prozess keine Forderungen im Ausland eintreiben und sich nicht auf die Liquidität des unterlegenen Prozessgegners verlassen müssten. Als vorgebliche Quellenangabe verweise die Beschwerdeführerin auf "OGH-FL in LES 1995, Seite 60.3 2. Abs". Diese Stelle sei jedoch nicht geeignet, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu unterstützen, werde dort doch nur in indirekter Rede das Prozessvorbringen eines Klagsvertreters vor dem Landgericht erwähnt, worin dieser behaupte, dass die "aktorische Kaution nicht der Verhinderung von Klagen diene, sondern lediglich der Sicherstellung der im Inland anfallenden Vertretungskosten der beklagten Partei". Dementsprechend handle es sich nicht um eine Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, sondern so wie im Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine private Meinung. Auch der Verweis auf den Motivenbericht des Abgeordneten Dr. Ivo Beck in der Landtagssitzung vom 22. Dezember 1953 könne im Lichte der Judikatur "Pastoors" nicht als "einhellige Ansicht" angesehen werden, sondern es handle sich dabei um eine Minderheitsmeinung.
Wesentlich sei - auch dies übersehe die Beschwerdeführerin -, dass Liechtenstein nur mit Österreich und der Schweiz Vollstreckungsübereinkommen unterzeichnet habe. Daher seien vor Liechtensteiner Gerichten erreichte Entscheidungen nur in diesen beiden Ländern ohne weiteres vollstreckbar. Unter Zugrundelegung der Pastoors-Entscheidung, die eben Prozesskostensicherheiten für den Fall des Nicht-Vorhanden-Seins eines Vollstreckungsübereinkommens ausdrücklich billige, werde klar, dass solche das einzige wirksame Mittel zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche darstellten. Diese Ansicht werde übrigens auch von der ständigen Rechtsprechung in Liechtenstein selbst vertreten. Der 1. Senat des Obergerichtes habe in seiner Entscheidung zu 5 C 325/96 ausgesprochen, dass sich Liechtenstein in einer unterschiedlichen Situation gegenüber dem Verhältnis zwischen EU-Staaten befinde, da innerhalb der Gemeinschaft das Brüsseler Abkommen die Vollstreckbarkeit sicherstelle. Für die Auferlegung von Sicherheitsleistungen gegenüber einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates bestehe auch von daher keinerlei Veranlassung, da es der inländischen Partei durchaus zuzumuten sei, die Vollstreckung des inländischen Urteils in jenem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen, dem der Prozessgegner angehöre. Demgegenüber spreche in Liechtenstein der Umstand für eine unterschiedliche Behandlung der Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland im Vergleich zu jenen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass liechtensteinische Kostensprüche im ausländischen Wohnsitz- bzw. Sitzstaat nicht vollstreckbar seien. Das heisse, man würde von einer obsiegenden inländischen Partei nicht nur verlangen, den Kostenspruch in einem anderen Staat durchzusetzen, was zweifellos zumutbar wäre, sondern man würde ihr von vornherein zumuten, auf die ersiegten Kosten zu verzichten. Dies liefe aber wiederum auf eine unhaltbare Diskriminierung der inländischen gegenüber der ausländischen Partei hinaus. Dementsprechend stehe die liechtensteinische Regelung im vollen Einklang mit der EU- und EWR-Judikatur.
Unter Zugrundelegung der durch die Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Pastoors" vorgezeichneten Linie erübrigten sich Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin unter 2.1.3. [betreffend den Anwendungsvorrang des EU- bzw. EWR-Rechts] vorgebrachten rechtstheoretischen Überlegungen. Der Vergleich mit Österreich und dem EuGH-Urteil vom 7. Juli 2005 betreffend § 65 UniversitätsG 2002 könne nur mit Verwunderung zur Kenntnis genommen werden.
Auch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 2.1.4. [betreffend die Frage der Verfassungsmässigkeit der sich aus der Verdrängung des inländischen Rechts durch das EWR-Recht ergebenden Inländerdiskriminierung] werde auf die Rechtsprechung des EuGH in der Sache "Pastoors" verwiesen. Daraus ergebe sich, dass die liechtensteinischen Gerichte - wie im gegenständlichen Fall das Landgericht mit dem Beschluss, der Beschwerdeführerin eine Prozesskostensicherheit aufzuerlegen - sehr wohl unter Rücksichtnahme auf das EWR- und EU-Recht judizieren würden. Die weiteren Ausführungen entbehrten jeder rechtlichen Grundlage.
3.2. Dem Rekurs der Beschwerdeführerin komme - in der Hauptsache - keine Berechtigung zu.
Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen habe, dass § 60 ZPO im Gegensatz zu § 60 öZPO in seinem Absatz 3 die dahingehende Vorschrift, dass der Beschlussfassung über den Zurücknahmeantrag die mündliche oder schriftliche Einvernahme des Klägers vorauszugehen habe, nicht kenne. D. h., in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung fehle die in der öZPO vorgeschriebene Anhörungspflicht bzw. das Erfordernis der mündlichen oder schriftlichen Einvernahme der klagenden Partei.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschiedes des Gesetzestextes könne - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die diesbezügliche österreichische Lehre und Rechtsprechung nicht herangezogen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführe, die absolute Verweigerung des rechtlichen Gehörs widerspreche auch eklatant dem Gebot der Fairness des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, sei dem entgegenzuhalten, dass von einer "absoluten Verweigerung des rechtlichen Gehörs" nicht gesprochen werden könne. Dies deshalb nicht, weil der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 26. Februar 2007 (ON 4) in unmissverständlicher Klarheit aufgetragen worden sei, eine bestimmte Sicherheitsleistung innerhalb einer ebenfalls klar bestimmten Frist zu erlegen und dass ihr dabei mit ebensolcher Deutlichkeit eröffnet worden sei, dass der nicht fristgerechte Erlag dazu führe, dass die Klage über Antrag der Beschwerdegegner für zurückgenommen erklärt würde.
Mit dem Beschluss vom 26. Februar 2007 habe das Erstgericht der Beschwerdeführerin somit in klar erkennbarer Weise eine bestimmte Frist für den Erlag einer Sicherheitsleistung bzw. für die Antragsteilung der Abnahme eines Paupertätseides gesetzt. Gleichzeitig sei im Beschluss - ebenfalls in klarer Weise - festgehalten worden, dass bei nicht fristgerechtem Erlag bzw. nicht fristgerechter Antragstellung die Klage über Antrag der beklagten Partei für zurückgenommen erklärt würde.
Man könne sich deshalb mit Fug und Recht die Frage stellen, was mit der in der öZPO vorgesehenen "weiteren Anhörung" bezweckt werden solle.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch die Möglichkeit gehabt hätte, beschlussmässig festzuhalten, dass die Klage als zurückgezogen gelte, nachdem die Beschwerdeführerin innert der nämlichen Frist die Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren von CHF 2'040.00 ebenfalls nicht geleistet habe (Verweis auf Ziff. 2 des Beschlusses des Landgerichtes vom 26. Februar 2007, ON 4). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf Art. 12 Abs. 3 GGG hinzuweisen, wo festgelegt sei, dass ein von einer gebührenpflichtigen Partei eingebrachter Antrag als zurückgezogen gelte, wenn die Partei der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass nicht einzusehen sei, weshalb eine Fristansetzung gemäss § 60 ZPO bzw. Art. 12 GGG und die mit der Nichteinhaltung der Frist eintretende Folge dem Gebot der Fairness des Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechen sollte. Es sei vielmehr hervorzuheben, dass Prozessgesetze ohne Fristen nicht denkbar seien. Schliesslich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Härte, die im Grunde jeder Fristbestimmung innewohne, durch die gesetzlich vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff. ZPO) gemildert werde.
Auch das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die kautionspflichtige Partei die Sicherheitsleistung noch bis zum Schluss des Zwischenverfahrens über den Antrag der Beklagten auf Erklärung der Zurücknahme der Klage erlegen könne, widerspreche klar und eindeutig § 60 ZPO und Art. 12 GGG.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung auf Art. 4 EWR-Abkommen Bezug nehme, sei diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die bisherige Praxis der liechtensteinischen Höchstgerichte, namentlich des Staatsgerichtshofes, in der Auferlegung von Sicherheitsleistungen gegenüber Personen mit Wohnsitz in einem EU- bzw. EWR-Staat keine indirekte Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWR-Abkommen erblicke. Aufgrund dieser Praxis der Höchstgerichte erübrige es sich, auf die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin näher einzugehen.
4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei "denkunmögliche Gesetzesanwendung und Willkür, Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Art. 4 EWRA, Verletzung der im EWRA verankerten Kapitalverkehrsfreiheit, Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 LV, Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter, Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK und Verletzung des Eigentumsrechts gemäss Art. 1 des (1.) ZP zur EMRK" geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge in Stattgebung dieser Individualbeschwerde den angefochtenen Beschluss wegen Verletzung von verfassungsmässig, durch EMRK und EWRA gewährleisteter Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen als verfassungswidrig aufheben, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner zum Kostenersatz an die Beschwerdeführerin verurteilen. Dies wird wie folgt begründet:
4.1. Da der gerichtliche Beschluss auf Zurücknahmeerklärung der Klage einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichzuhalten sei (Verweis auf z. B. EvBI 1998/170), komme im konkreten Verfahren vorweg der Frage Bedeutung zu, ob die Beschwerdeführerin als Klägerin im Ausgangsverfahren überhaupt eine aktorische Kaution zu erlegen verpflichtet gewesen sei. Aus folgenden Gründen sei diese Frage zu verneinen:
Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und im EU- bzw. EWR-Raum über Vermögen verfüge, deren Wert die aufgetragene Sicherheitsleistung bei weitem übersteige (was aktenkundig sei, sodass es diesbezüglich keiner detaillierten Ausführungen bedürfe).
Eine indirekte Diskriminierung nach Art. 4 EWR-Abkommen liege zweifelsfrei vor, wenn eine vermögensschwache Person mit Wohnsitz in Liechtenstein keine Prozesskostensicherheit zu leisten habe, eine ausländische natürliche Person, die jedoch dem EU- oder EWR-Raum angehöre, mit nicht inländischem Vermögen jedoch sehr wohl, und unter Androhung der Versagung des Rechtsschutzes dazu angehalten werde, eine solche zeitgerecht zu leisten und zudem im EWR-Bereich gelegene Vermögenswerte nicht in gleicher Art und Weise wie in Liechtenstein gelegene als Sicherheitsleistung anerkannt würden. Dass es in jedem Fall unzulässig sei, als Sicherstellung nur inländische Vermögenswerte oder Vermögenswerte, die im Inland lägen, zuzulassen, ergebe sich aus den EG- und EWR-Grundfreiheiten.
Da die aktorische Kaution vordergründig dazu dienen solle, dem Prozessgegner eine angemessene Sicherheit für seine Prozesskosten und für die Gerichtsgebühren sowie die Verfahrenskosten zu bieten, sei deren Nichtauferlegung für Personen mit Wohnsitz im Inland, auch wenn sie kein Vermögen besässen, unsachlich und bevorzuge sie alleine aufgrund der Wohnsitznahme.
Da der Grossteil der in Liechtenstein dauerhaft ansässigen Personen zudem die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitze, liege eine indirekte Diskriminierung vor, da vorwiegend ausländische Personen ohne liechtensteinische Staatsbürgerschaft und mit ausländischem Wohnsitz von dieser Regelung betroffen seien.
Die Bestimmung von § 57 ZPO könnte im vorliegenden Fall nur dann tatsächlich sachlich gerechtfertigt werden, wenn unterschiedslos sowohl der inländischen als auch der ausländischen Person eine Prozesskostensicherheit nur dann auferlegt werde, wenn sie nachweislich über kein ausreichendes Vermögen verfüge und in absehbarer Zeit auch über kein Vermögen verfügen werde. Zudem müssten auch im EWR- und EU-Ausland liegende Vermögenswerte als Sicherheitsleistung von den liechtensteinischen Gerichten in gleicher Art und Weise anerkannt werden. Eine Bezugnahme auf den Wohnsitz als einziges Anknüpfungskriterium sei in Liechtenstein insbesondere wegen der speziellen gesellschaftlichen Struktur des Kleinstaates, der historischen Rechtsentwicklung und den sehr liberalen Regeln des PGR (verbunden mit der Mitgliedschaft im EWR) nicht zu rechtfertigen.
Ob die Schwierigkeit grösser sei, im Ausland oder im Inland eine Forderung einzutreiben, wenn der vermögensschwache Kläger nicht bezahlen könne, bleibe im Ergebnis für die beklagte Partei gleich. Sie habe weder im Inland noch im Ausland etwas von einem nicht vorhandenen oder zu geringen Vermögen des Klägers.
Die Prozesskostensicherheit diene daher nach einhelliger Ansicht effektiv ausschliesslich den Rechtsvertretern der beklagten Parteien und der Justizverwaltung selbst, nach erfolgreichen Prozessen keine Forderungen im Ausland eintreiben und sich nicht auf die Liquidität des unterlegenen Prozessgegners verlassen zu müssen (Verweis auf OGH-FL in LES 1995, Seite 60.3 2. Abs.; Motivenbericht des Abgeordneten Dr. Ivo Beck in der Landtagssitzung vom 22. Dezember 1953). Das müssten sie aber auch dann im Inland tun, wenn der Kläger mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland kein oder nur ein geringes Vermögen aufweise.
Der Schutz inländischer Rechtsvertreter und der inländischen Justizverwaltung vor den Mühen der Eintreibung von Forderungen im Ausland durch den historischen Gesetzgeber sei seit Inkrafttreten des EWR-Abkommens keine ausreichende, sachlich begründete Rechtfertigung mehr für die immer noch bestehenden und beschränkenden Massnahmen der § 57 ff. ZPO.
Mit der konkreten Thematik habe sich in letzter Zeit vor allem auch Schäfer, Die Prozesskostensicherheit - Eine Diskriminierung?, LJZ 2006, 17 f., eingehend befasst. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits im im Ausgangsverfahren erhobenen Rekurs vom 27. April 2007 weitgehend an seine Ausführungen angelehnt. Es handle sich bei ihm um einen - auch in gemeinschaftsrechtlichen Fragen - äusserst versierten Autor, so dass sich die - eher als Polemik aufzufassenden - Ausführungen der Beschwerdegegner in der Rekursbeantwortung vom 18. Mai 2007 als deplaziert erweisen würden. Schäfer a. a. O. stelle im Übrigen die Situation mit § 25 UniversitätsG-AT ausdrücklich als vergleichbare Situation dar. Demgegenüber sei der fast ausschliessliche Bezug der Beschwerdegegner in ihrer Rekursbeantwortung vom 18. Mai 2007 auf die Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 1997, C-29/95 (Ekkehard Pastoors u. a./Belgischer Staat) nicht verständlich. Diese Entscheidung habe mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts gemein:
Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-29/95 sei die Auslegung von Art. 6 EGV sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr gewesen. In jenem Verfahren sei es um die unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Betroffener bei sofortiger Bezahlung einer Geldstrafe gegangen. Im vorliegenden Fall handle es sich aber keinesfalls um Geldbussen, sondern um Sicherheitsleistungen für Prozesskosten.
Eines näheren Eingehens auf die Entscheidung des EuGH zu C-29/95 bedürfe es aber nicht.
Selbst diese Entscheidung spreche eindeutig gegen den von den Beschwerdegegnern in dieser Rechtssache zur aktorischen Kaution eingenommenen Standpunkt.
Im Übrigen erweise sich der Erlag - auch nur irgendeiner - aktorischen Kaution im Ausgangsverfahren zudem unter Hinweis auf den Sitzungsbericht des Berichterstatters Per Tresselt in der Rechtssache E-10/04 EFTA Court (Rechtssache Paolo Piazza vs. Paul Schurte AG) als gänzlich unberechtigt:
Diesem Sitzungsbericht sei expressis verbis zu entnehmen, dass das Landgericht Vaduz mit Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 2004, eingegangen beim EFTA-Gerichtshof am 31. Dezember 2004, einen Antrag auf Vorabentscheidung gestellt habe. Nach dem Sachverhalt des nationalen Ausgangsverfahrens habe das Landgericht in der ersten Tagsatzung vom 9. Dezember 2004 dem in der Schweiz (also in keinem EWR-Staat) wohnhaften italienischen Staatsangehörigen, dem dortigen Kläger, zwar die Leistung einer aktorischen Kaution auferlegt, den EFTA-Gerichtshof aber um ein Gutachten ersucht, wobei es sich im Ersuchen ausdrücklich auf die Art der Sicherheitsleistung beschränkt habe.
Der Sitzungsbericht des EFTA-Court schliesse - nach ausführlicher Darlegung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufes - mit folgendem Résumé: [Es folgt ein Zitat aus dem Sitzungsbericht, S. 23 f.].
Der erwähnte Berichterstatter nehme im zitierten Text auf eine reichhaltige Judikatur dazu, insbesondere auf jene des EuGH und des EFTA-Court, ausführlich Bezug (Verweis insbesondere auf die Fussnoten 41 bis 47 des offiziellen Textes; vom von den Beschwerdegegnern erwähnten Urteil des EuGH vom 23. Januar 1997, Rs C-29/95, sei dabei aber keine Rede).
Insbesondere mit den vorhin zitierten Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sei überzeugend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die §§ 56 bis 62 ZPO, die Bestimmungen über die aktorische Kaution, zufolge des Anwendungsvorrangs von Art. 4 EWRA, überhaupt nicht mehr zur Anwendung gelangten.
Auf der Grundlage der langjährigen einheitlichen Rechtsprechung des EuGH, der Funktion und der Stellung des EWR-Rechts, des Protokolls Nr. 35 zum EWR-Abkommen und der jüngeren Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes sei klargestellt, dass aufgrund von Art. 4 EWR-Abkommen die §§ 57 ff. ZPO bei Sachverhalten mit EWR- oder EU-Bezug - wie im vorliegenden Fall - aufgrund des Anwendungsvorrangs nicht mehr anzuwenden seien.
Somit sei die Berufung auf Art. 4 EWRA für die Gerichte mit der Auflage verbunden, dass die Bestimmungen über die aktorische Kaution auch entgegen allen anderslautenden innerstaatlichen Bestimmungen zugunsten der EWR-Bürger bzw. EU-Bürger nicht mehr anzuwenden seien.
Im vorliegenden Ausgangsverfahren bedeute das: §§ 57 ff. ZPO dürfe von den Gerichten in Liechtenstein seit dem Beitritt zum EWR am 1. Januar 1995 nicht mehr angewendet werden, wenn damit eine direkte oder indirekte Diskriminierung von EWR- oder EU-Bürgern verbunden sei.
Die liechtensteinischen Gerichte könnten daher nicht dahin judizieren, als gäbe es kein EWR- und EU-Recht.
Verstosse nämlich eine gesetzliche Bestimmung des nationalen liechtensteinischen Rechts gegen unmittelbar anwendbares EWR- und/oder Gemeinschaftsrecht, dann werde sie (Bestimmung des nationalen Rechts) in Fällen mit Gemeinschaftsbezug verdrängt: Die nationalen Normen seien dann so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also nur der EWR- und EU-rechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Dieser Regelungstorso beinhalte, ausgehend von der massgeblichen Tatsachengrundlage, zufolge Art. 4 EWRA die §§ 56 bis 62 ZPO überhaupt nicht (mehr).
Nach den vorstehenden Ausführungen könne daher kein Zweifel bestehen, dass die liechtensteinischen Gerichte im vorliegenden Fall niemals berechtigt gewesen seien, der Beschwerdeführerin im konkreten Ausgangsverfahren irgendeine aktorische Kaution aufzuerlegen und bei Nichterlag die Klage für zurückgenommen zu erklären. Daran vermöchten auch die StGH-Urteile 1997/31 und 2002/37 nichts zu ändern, zumal sie sich nicht einmal mit dem Anwendungsvorrang des EWR- und EU-Rechts befassen und zudem auf den aktuellen Stand der Judikatur des EWR-Court und des EuGH überhaupt keine Rücksicht nehmen würden.
4.2. Die liechtensteinischen Gerichte hätten im konkreten Ausgangsverfahren die vorliegende Klage zudem schon vor dem Zeitpunkt für zurückgenommen erklärt, als überhaupt definitiv festgestanden sei, ob und allenfalls welche aktorische Kaution die Beschwerdeführerin zu erlegen hätte. Ein solches Vorgehen entspreche niemals den Garantien von Art. 6 EMRK.
Die Möglichkeit der betroffenen Partei zur Stellungnahme - schon in erster Instanz - zu einem bestimmten Antrag der Gegenpartei, der auf eine verfahrensbeendende Entscheidung (zudem noch ohne Sachentscheidung) abziele, gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen des "fair trial" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK gehöre nämlich die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör werde nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äussern, überhaupt genommen werde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Anträge zu Grunde gelegt würden, zu denen sich die betroffene Partei nicht habe äussern können. Das Gericht habe daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen beträfen, bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (Verweis auf die EGMR-Entscheidung vom 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich).
Der Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegner sei beim Erstgericht am 2. April 2007 eingelangt. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Antrag überhaupt nicht gehört worden.
Wenngleich § 60 ZPO - im Gegensatz zu § 60 öZPO - nicht expressis verbis anordne, dass das Gericht vor seiner Beschlussfassung über einen solchen Zurücknahmeantrag die Klägerin anzuhören habe, begründe die nicht erfolgte Anhörung Nichtigkeit der Entscheidung über den Zurücknahmeantrag nach § 60 Abs. 3 ZPO (Verweis auf z. B. Schoibl in Fasching/Konecny2 lI/1 § 60 ZPO RZ 46 unter Hinweis auf Fucik in Rechberger, ZPO2 § 60 RZ 30 und vor § 171 RZ 9). Eine solche Nichtigkeit habe die belangte Behörde - im Lichte der Judikatur des EGMR - mit einer willkürlichen Begründung verneint.
Die absolute Verweigerung des rechtlichen Gehörs widerspreche auch eklatant dem Gebot der Fairness des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK; sie begründe Nichtigkeit im Sinne der - hier analog heranzuziehenden - Bestimmung des § 446 Ziff. 4 ZPO (Verweis auf z. B. OGH 4. Dezember 2003, 6 C 373/91-225 = LES 2005, 28 ff.). Auch darauf habe die belangte Behörde in denkunmöglicher Gesetzesanwendung keine Rücksicht genommen.
Auch die stillschweigende Nichtanwendung des aufgezeigten Anwendungsvorranges im konkreten Fall stelle eine denkunmögliche, willkürliche Gesetzesanwendung dar.
5. Zu dieser Individualbeschwerde erstatteten die Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 eine Gegenäusserung, worin sie im Wesentlichen mit folgender Begründung die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragten:
5.1. Seitens der Beschwerdeführerin werde behauptet, dass "im konkreten Verfahren vorweg der Frage Bedeutung zukomme, ob die Beschwerdeführerin als Klägerin im Ausgangsverfahren überhaupt eine aktorische Kaution zu erlegen verpflichtet war", weil "der gerichtliche Beschluss auf Zurücknahmeerklärung der Klage einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gleichzuhalten" sei. Diese Schlussfolgerung sei im Sinne der ZPO völlig unrichtig.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin im EU- bzw. EWR-Raum über Vermögen verfüge, deren Wert die aufgetragene Sicherheitsleistung bei weitem übersteige, was im Übrigen aktenkundig sei, sodass es diesbezüglich keiner detaillierter Ausführungen bedürfe, werde auf das bereits eingangs zum Sachverhalt Ausgeführte verwiesen und wie folgt ergänzt:
Es sei keineswegs aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im EU- bzw. EWR-Raum über Vermögen - gleich welcher Höhe - verfüge. Im Gegenteil sei diesbezüglichen Vorbringen durch die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit mit Beweisen entsprochen worden, sodass weiterhin unklar sei, worin dieses Vermögen bestehen solle. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdeführerin im EU- bzw. EWR-Raum über Vermögen verfüge.
Daraus ergebe sich in zweifacher Weise, dass von vornherein keine irgend geartete Diskriminierung nach Art. 4 EWR-Abkommen vorliegen könne. Art. 4 EWR-Abkommen verbiete Diskriminierungen aufgrund der Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin möge zwar deutsche Staatsbürgerin sein, ihr Aufenthalt und Wohnort sei jedoch das Fürstentum Monaco, welches kein Mitgliedsstaat des EWR-Abkommens sei und über das Vorhandensein von Vermögen im EWR-Raum habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Angaben gemacht.
Dementsprechend fehle es an einer entsprechenden Grundlage für die weitere Argumentation.
Die Beschwerdeführerin irre, wenn sie vermeine, dass im gegenständlichen Fall eine indirekte Diskriminierung nach Art. 4 EWR-Abkommen vorliege. Die Beschwerdeführerin vermische in ihrer Argumentation zwei völlig gegensätzliche Fälle. Der Fall einer vermögensschwachen Person mit Wohnsitz im Inland, welche keine Prozesskostensicherheit zu leisten habe, könne nicht mit dem einer ausländischen natürlichen Person mit nicht inländischem Vermögen, die jedoch dem EU- oder EWR -Raum angehöre, in Vergleich gesetzt werden.
Verglichen werden könnten allenfalls zwei vermögensschwache Personen, von welchen sich eine in Liechtenstein befinde und eine im EU- oder EWR-Raum. Dies sei allerdings gegenständlich nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin selbst zugebe, im Ausland Vermögenswerte zu haben, wenngleich diese offensichtlich nicht im EU/EWR-Raum lägen.
Gemäss ständiger liechtensteinischer Rechtsprechung beinhalte die Regelung der §§ 57 f. ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren keine direkte Diskriminierung gemäss Art. 4 EWRA, da nicht auf die Staatsangehörigkeit einer klagenden Partei, sondern allein auf deren ausländischen (Wohn-)Sitz oder im Falle von inländischen juristischen Personen auf deren Status als Sitzgesellschaft abgestellt werde.
Ein grosser Teil der Klagsparteien, welche in liechtensteinischen Zivilprozessen eine aktorische Kaution zu leisten hätten, seien liechtensteinische Rechtspersonen. Umgekehrt fielen Ausländer mit Wohnsitz oder Vermögenswerten in Liechtenstein nicht unter das Kautionserfordernis. Insgesamt würden die §§ 57 f. ZPO eine differenzierte Regelung darstellen, welche keinesfalls zu denselben Resultaten führe, wie wenn direkt auf die Nationalität der Klagspartei abgestellt würde, weshalb auch keine in den Schutzbereich von Art. 4 EWRA fallende indirekte Diskriminierung vorliege (StGH 2002/37).
Wesentlich griffiger und in seiner Argumentation fallbezogener als der Artikel von Schäfer in LJZ 2006, 17 f., sei ein Aufsatz von Almuth Jäger, LL.M., Berlin, "Die Prozesskostensicherheit für Kläger aus EU-Mitgliedstaaten gehört nicht der Vergangenheit an" in Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht, Heft 2, 1997. Erklärtes Ziel des Aufsatzes, der ungebrochene Aktualität geniesse, sei, "es aufzuzeigen, dass vor deutschen Gerichten von Klägern aus EU-Mitgliedsstaaten Ausländersicherheit mangels staatsvertraglicher Bestimmungen oder Gegenseitigkeit u. U. gefordert werden kann und in welchem Umfang bei dieser Frage Regelungen des EG- Vertrages berücksichtigt werden müssen".
Klar und eindeutig sei etwa die Stellungnahme Jägers zu folgendem Umstand: "Dass Klagen zwar im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen können, diese aber unter keine spezielle Grundfreiheit fallen, sei hier exemplarisch anhand der Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit gezeigt. Eine Dienstleistung unterfällt nur dann den Art. 59, 60 EGV (nunmehr Art. 49 und 50 EGV - entsprechen Art. 36 und 37 EWRA), wenn sie innerhalb der Europäischen Union erfolgt; sie scheidet aus in den Fällen, in denen Leistungserbringer oder Leistungsempfänger ausserhalb der Mitgliedstaaten ansässig sind". Dies sei im Bezug auf die Beschwerdeführerin der Fall, die in Monaco, einem Nicht-Mitgliedstaat von EU und EWR ihren Wohnsitz und Aufenthalt habe.
Die Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 1997 zu C-29/95 - Ekkehard Pastoors und Trans-Cap GmbH gegen Belgischer Staat ("Pastoors") sei einer von mehreren Fällen, in denen der EuGH die Zulässigkeit von aktorischen Kautionen bejaht habe. Ausdrücklich widersprochen werde dem Vorbringen, wonach diese Entscheidung "überhaupt nichts mit dem vorliegenden Fall gemein" habe. In dieser Entscheidung habe der EuGH ausgesprochen, dass in Ermangelung eines Übereinkommens, das die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleiste, eine unterschiedliche Behandlung gebietsmässiger und gebietsfremder Betroffener objektiv gerechtfertigt sei, da durch die Verpflichtung Gebietsfremder, einen Geldbetrag als Sicherheit zu leisten, verhindert werden könne, dass diese sich einer wirksamen Sanktion entziehen könnten.
Beim weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um die Widergabe eines Sitzungsberichts des Berichterstatters Per Tresselt in der Rechtssache E-10/04 EFTA-Court (Rechtssache Paolo Piazza vs. Paul Schurte AG). Inhalt des Berichts sei die ablehnende Haltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegenüber der liechtensteinischen Prozesskostensicherheit. Dieser Abschnitt des Vorbringens der Beschwerdeführerin sei in seiner Darstellung irreführend. Mittels des kursiv gesetzten Abschnitts solle offenbar impliziert werden, dass die dort wiedergegebene Rechtsauffassung, welche klar gegen die Zulässigkeit der Prozesskostensicherheit stehe, die des EFTA-Gerichtshofes sei. Das sei jedoch keineswegs der Fall. Aus dem Inhalt werde klar, dass es sich nicht um das Resümee des Gerichtshofes handle, sondern um die Wiedergabe der Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Diese sei etwa vor dem EuGH Anklagebehörde und keineswegs entscheidungsbefugt. Es handle sich somit um ein Vorbringen - nicht um eine Beurteilung im rechtlichen Sinne. Im Übrigen unterlasse es der Vertreter der Beschwerdeführerin, die endgültige Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes zu referieren. Das Vorgebrachte stelle somit nicht mehr und nicht weniger als eine die Position der Beschwerdeführerin stützende Argumentation dar, keinesfalls jedoch eine unter Umständen präjudizielle Beurteilung der Zulässigkeit der Prozesskostensicherheit vor liechtensteinischen Gerichten.
Alleine aus dem Inhalt des oben zitierten Artikels von Jäger werde ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Anwendungsvorrang von Art. 4 EWRA im EWR-EU-Bezug keineswegs immer zur Geltung komme.
Daher sei es auch völlig unrichtig, dass "liechtensteinische Gerichte im vorliegenden Fall niemals berechtigt waren, der Beschwerdeführerin im konkreten Ausgangsfall irgendeine aktorische Kaution aufzuerlegen und bei Nichterlag die Klage für zurückgenommen zu erklären". Das Gegenteil sei der Fall. Die Anwendung der §§ 56 bis 62 ZPO sei im gegenständlichen Fall völlig zu Recht und im Einklang mit den EWR-Normen und in Entsprechung der liechtensteinischen aber auch europäischen Judikatur vorgenommen worden.
Zu vermerken bleibe an dieser Stelle, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin "auf den aktuellen Stand der Judikatur des EWR-Court und des EuGH" berufe, ohne eine solche auch nur am Rande zitiert zu haben. Im Gegenteil erhebe sich der Verdacht, dass im gegenständlichen Fall mit der EWR-Keule die Prozessrechte eines inländischen Beklagten zerschlagen werden sollten, wenn es nach dem Willen der Beschwerdeführerin ginge. Die Beschwerdegegner müssten sich nämlich in weiterer Folge unter Umständen gefallen lassen, dass beim Versuch der Vollstreckung von Kostenerstattungsforderungen das liechtensteinische Urteil im Vollstreckungsstaat bei Fehlen eines entsprechenden Abkommens zuerst in der Sache überprüft würde. Erst anschliessend könnten sie die Vollstreckbarerklärung der Kostenerstattungsforderung erreichen und diese in weiterer Folge dem Kläger zustellen lassen. Die Zustellung richte sich nach dem autonomen Recht des Vollstreckungsstaates und könne lange dauern, insbesondere in Staaten, mit denen kein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke bestehe.
Der 1. Senat des Obergerichtes habe in seiner Entscheidung zu 5 C 325/96 ausgesprochen, dass sich Liechtenstein in einer unterschiedlichen Situation gegenüber dem Verhältnis zwischen EU-Staaten befinde, da innerhalb der Gemeinschaft das Brüsseler Abkommen die Vollstreckbarkeit sicherstelle. Für die Auferlegung von Sicherheitsleistungen gegenüber einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates bestehe auch von daher keinerlei Veranlassung, da es der inländischen Partei durchaus zuzumuten sei, die Vollstreckung des inländischen Urteils in jenem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen, dem der Prozessgegner angehöre. Demgegenüber spreche in Liechtenstein der Umstand für eine unterschiedliche Behandlung der Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland im Vergleich zu jenen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass liechtensteinische Kostensprüche im ausländischen Wohnsitz- bzw. Sitzstaat nicht vollstreckbar seien. Das heisse, man würde von einer obsiegenden inländischen Partei nicht nur verlangen, den Kostenspruch in einem anderen Staat durchzusetzen, was zweifellos zumutbar wäre, sondern man würde ihr von vornherein zumuten, auf die ersiegten Kosten zu verzichten. Dies liefe aber wiederum auf eine unhaltbare Diskriminierung der inländischen gegenüber der ausländischen Partei hinaus. Dementsprechend stehe die liechtensteinische Regelung im vollen Einklang mit der EU- und EWR-Judikatur.
Die Tatsache, dass die Urteile des liechtensteinischen Gerichtes in vielen Fällen einer weiteren, inhaltlichen Beurteilung durch ausländische Gerichte unterworfen würden, würde gleichsam eine Aufgabe einer eigenständigen inländischen Gerichtsbarkeit bedeuten, ja des liechtensteinischen Rechtsstaates schlechthin. Die Folgen wären nicht auszudenken, weshalb es offensichtlich sei, dass eine solche Entwicklung in niemandes Sinne sein könne.
5.2. Im Weiteren äussern sich die Beschwerdegegner zur Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie zum Antrag der Beschwerdegegner nach § 60 Abs. 3 ZPO nicht gehört worden sei. Dabei geben sie weitestgehend wörtlich die Ausführungen des Obergerichtes zum Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wieder, allerdings ohne diese Zitierung irgendwie zu kennzeichnen. Wegen der
Überschneidung mit den Ausführungen zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurden die entsprechenden Ausführungen schon bei der Wiedergabe der Begründung der hier angefochtenen Obergerichtsentscheidung weggelassen und so ist auch hier zu verfahren.
6. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte das Obergericht mit, dass unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet werde.
7. Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes der Regierung gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG hinsichtlich der hängigen StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70 und 2008/36 Gelegenheit zur Äusserung zur Frage der in allen diesen Verfahren in Frage stehenden Verfassungskonformität der §§ 57 ff. ZPO.
Die Regierung erstattete mit Schreiben vom 2. April 2008 eine Stellungnahme, wobei sie die ZPO-Regelung der aktorischen Kaution unter Verweis auf die StGH-Entscheidung 2002/37 als verfassungs- bzw. EWR-rechtskonform erachtet. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme braucht hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen zu werden.
8. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Präsidialbeschluss vom 29. Februar 2008, mit welchem der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zur allfälligen Verfassungs- bzw. EWR-Rechtswidrigkeit der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution gegeben wurde, Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
9. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 (beim Staatsgerichtshof am 25. Juni 2008 vorab per Telefax und am 30. Juni 2008 im Postwege eingelangt) beantragte die Beschwerdeführerin weiters, der Staatsgerichtshof möge über die Individualbeschwerde nach öffentlicher mündlicher Schlussverhandlung, zu der auch die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin zu laden seien, entscheiden sowie der Staatsgerichtshof möge in eventu beim EFTA Court mittels Vorabentscheidungsersuchen ein Gutachten bezüglich der Vereinbarkeit der Bestimmungen der §§ 57 bis 62 ZPO mit dem EWRA und den sonstigen Vorschriften des Europarechts einholen oder die Bestimmungen der §§ 57 bis 62 ZPO als verfassungs- und EWR-rechtswidrig aufheben.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Mai 2008 hat der Staatsgerichtshof die StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70, 2008/36 und 2008/49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und entschieden, in der Folge die StGH-Verfahren 2006/66, 2006/94, 2007/70 und 2008/36 anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 30.Juni 2008 wiedereröffnet und zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und in der gegenständlichen Beschwerdesache wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 31. Mai 2007, 06 CG.2007.22-17, ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht eine indirekte Diskriminierung und somit eine Verletzung von Art. 4 EWRA geltend, weil ihre Klage mangels fristgerechter Zahlung der ihr vom Landgericht auferlegten Kaution von diesem mit Beschluss vom 11. April 2007 (ON 10) für zurückgenommen erklärt wurde.
2.1. Auf diese Grundrechtsrüge ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin hierzu die mit Landgerichtsbeschluss vom 26. Februar 2007 (ON 4) erfolgte Auferlegung der aktorischen Kaution im Instanzenzug bzw. anschliessend mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof hätte anfechten müssen. Demgegenüber wurde mit dem im gegenständlichen Instanzenzug angefochtenen Landgerichtsbeschluss ON 12 nur der Eintritt der im Beschluss ON 4 für den Fall der nicht fristgerechten Leistung der Kaution angedrohten Sanktion festgestellt, nämlich dass die Klage für zurückgenommen erklärt werde. Der Landgerichtsbeschluss ON 12 stellt somit materiell gewissermassen nur noch die Vollstreckung des Landgerichtsbeschlusses ON 4 dar. Im Lichte der gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG als Beschwerdelegitimationsvoraussetzung erforderlichen Erschöpfung des Instanzenzuges sind aber Grundrechtsverletzungen in jenem Instanzenzug geltend zu machen, in dem sie auftreten, selbst wenn ein späterer Instanzenzug damit in engem Zusammenhang steht (vgl. StGH 2002/71, Erw. 3.2.3; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 571).
2.2. Aufgrund dieser Erwägungen braucht im Beschwerdefall nicht darauf eingegangen zu werden, ob die geltende Kautionsregelung gemäss § 56 ff. ZPO gegen EWR-Recht verstösst. Wie der Staatsgerichtshof in der zusammen mit der vorliegenden Individualbeschwerde verhandelten StGH-Sache 2006/94 entschieden hat, ist diese Kautionsregelung tatsächlich EWR-rechtswidrig, doch ist daraus für die Beschwerdeführerin gemäss dem Gesagten nichts zu gewinnen; genauso wenig wie aus dem Umstand, dass das Obergericht - gemäss den bisherigen Erwägungen unnötigerweise - materiell auf die Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit eingegangen ist und ihr entgegen der nunmehrigen Auffassung des Staatsgerichtshofes die Berechtigung abgesprochen hat.
3. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt der Beschwerdeführerin auch die Beschwer für die von ihr mit Schriftsatz vom 19. März 2008 erhobene Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 29. Februar 2008, mit welchem der Regierung Gelegenheit zur Stellungnahme zur allfälligen Verfassungs- bzw. EWR-Rechts-widrigkeit der ZPO-Regelung der aktorischen Kaution gegeben wurde. Diese Beschwerde war somit spruchgemäss zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Antrag der Beschwerdegegner, die Klage mangels fristgerechter Leistung der aktorischen Kaution für zurückgenommen zu erklären, zu äussern. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Gehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61 Erw. 4.1]).
Nach der ständigen StGH-Rechtsprechung ist der Gehörsanspruch zwar formeller Natur, d. h. er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht. Ausnahmen bestehen allerdings dann, wenn die Gehörsgewährung schon aus formellen Gründen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. So wenn ein Beschwerdeführer zur Stellungnahme einer anderen Behörde, welche offensichtlich nicht entscheidungsrelevant war, nicht gehört wurde oder umgekehrt, wenn eine solche Stellungnahme für die entscheidende Behörde bindend ist (StGH 2003/29, Erw. 7; StGH 1996/41, LES 1998, 181 [184 Erw. 3]).
Nach der neueren Strassburger Rechtsprechung kann diese Einschränkung der formellen Natur des rechtlichen Gehörs so nicht mehr aufrecht erhalten werden. Im Fall Steck-Risch (welcher die StGH-Entscheidung 1999/26 betraf und in welchem Liechtenstein wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verurteilt wurde) hat der Strassburger Gerichtshof ausgeführt, dass die tatsächliche Wirkung einer Stellungnahme auf die Entscheidung im allgemeinen von geringer Bedeutung sei. "Hier geht es insbesondere um das Vertrauen der Prozessparteien in die Arbeitsweise der Justiz, welches unter anderem auf dem Wissen beruht, dass sie die Gelegenheit hatten, zu jedem einzelnen Aktenstück Stellung zu nehmen." (EGMR, Urt. v. 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57 Rn. 57] mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348 f.).
4.2. Aufgrund der von der Strassburger Rechtsprechung verlangten besonders strengen Beachtung der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre es im Beschwerdefall im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erforderlich gewesen, dass das Landgericht vor der Fällung des Beschlusses ON 10 der Beschwerdeführerin den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegner, die Klage für zurückgenommen zu erklären, zur Kenntnis hätte bringen müssen. Dies gilt nach der Strassburger Rechtsprechung unabhängig davon, dass das Landgericht diesem Antrag in jedem Fall zu entsprechen hatte. Ebenso irrelevant ist, dass § 60 der liechtensteinischen im Gegensatz zur österreichischen Zivilprozessordnung einen solchen Gehörsanspruch des Klägers nicht explizit vorsieht. Der Anspruch ergibt sich vielmehr direkt aus dem Grundrecht.
4.3. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Obergerichtsbeschluss war aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuverweisen.
Im zweiten Verfahrensgang wird die unterlassene Gehörsgewährung nachzuholen sein. Nachdem aber, wie erwähnt, mit der zusammen mit dem Beschwerdefall verhandelten StGH-Sache 2006/94 sämtliche die aktorische Kaution betreffenden ZPO-Bestimmungen und somit auch § 60 Abs. 3 ZPO betreffend die Sanktion im Falle der nicht fristgerechten Leistung der Kaution als verfassungs- bzw. EWR-rechtswidrig aufgehoben worden sind, fehlt nunmehr die gesetzliche Grundlage, um die Klage der Beschwerdeführerin erneut für zurückgenommen zu erklären. Die Beschwerdeführerin kommt somit trotz der unterlassenen Anfechtung des Kautionsfestsetzungsbeschlusses ON 4 indirekt doch noch zu ihrem Ziel, den hängigen Prozess ohne Kautionsleistung weiterführen zu können.
5. Aus all diesen Gründen war der von der Beschwerdeführerin erhobenen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
6. Mit ihren Anträgen vom 24. Juni 2008 wird die Beschwerdeführerin auf das gegenständliche Urteil verwiesen.
7. Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin zuzusprechenden Kostenersatzes war der in der Individualbeschwerde angegebene Streitwert von CHF 106'220.45 gemäss ständiger Rechtsprechung auf CHF 100'000.00 herabzusetzen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7 Erw. 6]). Zudem fällt für den erfolgreichen Beschwerdeführer keine Entscheidungsgebühr an und der Ersatz für die Eingabegebühr war nur in der Höhe des effektiv geleisteten Betrages von CHF 170.00 zu ersetzen, sodass insgesamt ein Betrag von 3'122.85 zuzusprechen war. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 30. Juni 2008