StGH 2007/69
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Februar 2008, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, lic. iur. Siegbert Lampert, Prof. Dr. Heinz Schäffer und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: AD
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Graziella Marok-Wachter 9494 Schaan
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,
Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2007, VGH2007/6
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Mai 2007, VGH 2007/6, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er war seit dem Jahre 1980 als Saisonnier in Liechtenstein tätig. Mit Regierungsbeschluss vom 19. Juni 2001 zu RA 1/1756-2525 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentums Liechtenstein im Zuge der Umwandlung seiner Sai-sonnier-Bewilligung erteilt.
Mittels Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 entschied das Ausländer-und Passamt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug für seine Ehegattin zurückgewiesen werde. Dies mit der Begründung, dass die Zweijahresfrist zur Geltendmachung desselben abgelaufen sei.
2. Mit Gesuch vom 10. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin im Familiennachzug. Das Gesuch wurde gemäss Art. 9 Abs. 4 PVO zurückgewiesen, da es sich gemäss Ausländer- und Passamt um dieselbe Sach- und Rechtslage handle, wie bei dem am 15. Februar 2006 abgelehnten Gesuch.
3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass nicht die gleiche Rechtslage wie im Zeitpunkt der ersten Entscheidung vorliege. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 3. Juli 2006, StGH 2006/4, verwiesen.
Mittels Verwaltungsbots vom 13. September 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Zweijahresfrist des Art. 70 Abs. 2 PVO längstens abgelaufen sei. Hinsichtlich des Urteils des Staatsgerichtshofes, StGH 2006/4, sei festzustellen, dass Art. 70 Abs. 2 PVO gesetzes- und verfassungskonform sei. Aus diesem Urteil ergebe sich keine Änderung der Rechtslage.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29. September 2006 wies die Regierung mit Entscheidung vom 24. Januar 2007 ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wieder damit, dass die gesetzliche Zweijahresfrist für die Geltendmachung des Familiennachzugs abgelaufen sei.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/6 wie folgt:
"1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2007 wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 2007, RA 2006/2875-2524, wird bestätigt. Der Pkt. 1. des Verwaltungsbots des Ausländer- und Passamtes vom 13. September 2006 wird jedoch von Amts wegen wie folgt abgeändert: ‚Die Vorstellung vom 7. September 2006 wird abgewiesen und die Zurückweisung des Gesuchs um Familiennachzug für die Ehefrau HD vom 24. August 2006 wird bestätigt.'
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Kosten des Verfahrens in Höhe von CFH 212.00, bestehend aus einer Eingabegebühr von CHF 42.00 und einer Entscheidungsgebühr von CHF 170.00, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an die Landeskasse zu bezahlen."
6.1. Folgenden Sachverhalt erachtete das Gericht als erwiesen:
Zunächst sei auf folgende wesentliche Punkte des bisherigen Verfahrensganges, wie er sich auf Grund der Aktenlage darstelle, hinzuweisen: Das Ausländer- und Passamt habe mittels Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug für seine Ehegattin wegen Versäumung der Zweijahresfrist zur Antragstellung des Familiennachzugs zurückgewiesen. Dieses Verwaltungsbot sei am 7. März 2006 in Rechtskraft erwachsen.
Mittels Gesuch vom 10. August 2006, beim Ausländer- und Passamt eingelangt am 24. August 2006, habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehegattin im Familiennachzug eingebracht. Dieses Gesuch sei vom Ausländer- und Passamt gemäss Art. 9 Abs. 4 PVO am 25. August 2006 formlos zurückgewiesen worden.
Aufgrund der gegen diese Zurückweisung eingebrachten Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers habe das Ausländer- und Passamt mittels Verwaltungsbot vom 13. September 2006 den Antrag auf Bewilligung des Familiennachzugs abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde habe die Regierung mit der hier bekämpften Entscheidung vom 24. Januar 2007 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger. Er sei, wie aus dem Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 19. Juni 2006, Zl. 2525, hervorgehe, seit 1980 im Rahmen einer Saisonbewilligung im Baugewerbe in Liechtenstein mit bis zu diesem Zeitpunkt 161 Beschäftigungsmonaten tätig gewesen. Die Saisonbewilligung sei an diesem Tag in eine Aufenthaltsbewilligung gültig bis 18. Juni 2003 umgewandelt worden. Sie sei seither mehrfach verlängert worden und sei derzeit bis 18. Juni 2008 gültig.
6.2. In rechtlicher Hinsicht sei zunächst auf das Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 zu verweisen, welches vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und daher rechtskräftig geworden sei. Verfügungen könnten auch materielle Rechtskraft erlangen (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 126 f.). Das Verwaltungsbot sei dabei nur eine von mehreren Arten einer Verfügung (Kley, 112).
Materielle Rechtskraft bedeute die Bindung sowohl der Behörde als auch des Adressaten der Verfügung an die erlassene Entscheidung. Durchbrechungen der materiellen Rechtskraft dürften nur in besonderen Fällen erfolgen, die in Art. 106 LVG näher geregelt seien (Kley, 129 f.). Die Unterinstanzen seien offenkundig nicht davon ausgegangen, dass einer der in Art. 106 LVG angeführten Gründe vorliege, da sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehegattin inhaltlich verneint hätten.
Gehe man von der materiellen Rechtskraft der Entscheidung vom 15. Februar 2006 aus, ergebe sich, dass das Ausländer- und Passamt in seiner Entscheidung vom 13. September 2006 das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs unrichtigerweise abgewiesen habe, statt die gegen die Zurückweisung eingebrachte Vorstellung abzuweisen und die in der Entscheidung vom 24. August 2006 erfolgte Zurückweisung des Gesuchs zu bestätigen. Auch die Regierung habe in ihrer Entscheidung vom 24. Januar 2007 diesen Fehler nicht aufgegriffen.
Für den Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass sich die Behörden auch in inhaltlicher Hinsicht mit der Angelegenheit befasst hätten, nichts gewonnen, da sich daraus jedenfalls keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ergebe und die Behörden auch nicht zu einem anderen Ergebnis als in der rechtskräftigen Entscheidung vom 15. Februar 2006 gelangt seien.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Staatsgerichtshof, wie der Beschwerdeführer ausführe, sich in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2006, StGH 2006/4, mit der Verfassungskonformität des hier massgeblichen Art. 70 Abs. 2 PVO befasst habe und dabei angemerkt habe, dass, auch wenn sich die Bestimmung als verfassungskonform erweise, es wesentlich erscheine, dass die in dieser Norm enthaltene Frist für den Familiennachzug auch in angemessener Weise (zumindest durch Merkblätter in den jeweiligen Sprachen) bei den Betroffenen bekannt gemacht werde, damit diese Frist tatsächlich der besseren Integration von ausländischen Kindern in Liechtenstein diene und nicht etwa zur faktischen Verhinderung des Familiennachzugs führe.
Der Verwaltungsgerichtshof vermöge im Gegensatz zum Beschwerdeführer in der Entscheidung des Staatsgerichtshofes keine Änderung der Rechtslage zu erkennen, die eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen würde. Der Staatsgerichtshof habe vielmehr die massgebliche Bestimmung einer Verordnung als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt, den Behörden freilich aufgetragen, bei der Vollziehung der Norm darauf zu achten, dass die Bestimmung bei den Betroffenen bekannt werde. Ob dem in der Praxis entsprochen werde, müsse in den anhängigen Verfahren geprüft werden, was aber nur bei jenen möglich sei, die eben nicht, wie im gegenständlichen Fall, rechtskräftig abgeschlossen seien. Eine andere Beurteilung würde letztlich zu einer rückwirkenden Aufrollung praktisch sämtlicher Anträge, die in der Vergangenheit unter Berufung auf die in Art. 70 Abs. 2 PVO enthaltene Frist negativ beschieden worden seien, führen. Dies würde zu einer Ausserkraftsetzung einer von der Regierung ordnungsgemäss erlassenen und vom Staatsgerichtshof letztlich als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilten Norm führen, was mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf eine geänderte Rechtslage berufe, könne ihm nicht zugestimmt werden. Ebenso wenig könne ihm aber auch gefolgt werden, soweit er die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Kindern und Ehegatten argumentiere. Es sei zutreffend, dass sich der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung StGH 2006/4 nur mit der möglichst frühen Integration der im Familiennachzug nach Liechtenstein gekommenen Kinder befasst und die Verfassungskonformität der Regelung primär vor diesem Hintergrund bejaht habe. Dessen ungeachtet behandele Art. 70 Abs. 2 PVO i. V. m. Art. 66 Abs. 2 PVO, worin der Begriff der Familienangehörigen definiert werde, Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie gleich. Der Verwaltungsgerichtshof sehe sich daher wie die Vorinstanzen an die vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform befundene Regelung gebunden.
Der Verwaltungsgerichtshof erachte im Übrigen die bereits mit dem Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auch aus folgender Überlegung als gesetzeskonform:
Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Umwandlung seiner Aufenthaltsbewilligung mindestens 161 Erwerbsmonate in Liechtenstein verbracht und sei in diesem Land seit 1980 tätig gewesen. Es wäre unverhältnismässig, ihn gegenüber anderen Bürgern, von welchen die Kenntnis der sie betreffenden Rechtsvorschriften verlangt werde, dadurch zu bevorzugen, dass er sich nach so langer Zeit noch immer auf mangelnde Sprachkenntnis hätte berufen können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die ihn bewogen hätten, das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Ehegattin erst zu einem Zeitpunkt zu stellen, da die Kinder die Volljährigkeit erreicht hätten, mögen legitim und achtbar sein, sie änderten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig Kenntnis der Rechtslage zu verschaffen und seine Entscheidung danach auszurichten.
7. Gegen dieses VGH-Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sowie des Willkürverbots als ungeschriebenem Grundrecht geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle entscheiden, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene VGH-Urteil in seinen durch die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sei. Er wolle Art. 70 Abs. 2 lit. a PVO als verfassungs- und EMRK-widrig aufheben, soweit sich diese Bestimmung auf den Familiennachzug von Ehegatten beziehe. Weiter sei das angefochtene VGH-Urteil aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen; dies alles unter Kostenfolgen für das Land.
7.1. Zur Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer mache geltend, dass die in Art. 70 Abs. 2 lit. a der Personenverkehrsverordnung vom 30. November 2004 (PVO) vorgesehene Zweijahresfrist unverhältnismässig sei und somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, jedoch nur, soweit diese Frist den Nachzug von Ehegatten betreffe.
In der wegweisenden Entscheidung StGH 2006/4 sei der Staatsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass sich Art. 70 Abs. 2 PVO in Bezug auf den Familiennachzug von Kindern als angemessen erweise. Begründet worden sei dies u. a. mit Verweis auf die Rechtsordnungen der Schweiz und von Österreich damit, dass eine Befristung im Interesse eines möglichst frühen Familiennachzuges erfolge, da die Integration von Kindern insbesondere durch eine möglichst umfassende Schulbildung im Inland wesentlich erleichtert werde. An einer möglichst frühen Integration von ausländischen Kindern bestehe ein starkes öffentliches Interesse.
Sämtliche Argumente im Hinblick auf das öffentliche Interesse drehten sich in der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes um das Argument des öffentlichen Interesses an einer möglichst frühen Integration von Kindern.
Nicht geprüft habe der Staatsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung jedoch, ob dann, wenn es nicht um den Familiennachzug von Kindern gehe, sondern ausschliesslich um denjenigen des Ehegatten, die gesetzliche Zweijahresfrist noch immer als verhältnismässig betrachtet werden könne.
Die Verwaltungsbehörden und auch der Verwaltungsgerichtshof sähen auch in Bezug auf den Familiennachzug von Ehegatten ein öffentliches Interesse an einer möglichst frühen Integration. Diesbezüglich widersprächen sich die Verwaltungsbehörden und auch der Verwaltungsgerichtshof jedoch selbst wie folgt:
Einerseits sei gesetzlich vorgesehen worden, dass der Familiennachzug auch von Ehegatten nur während zwei Jahren möglich sein solle. Andrerseits sei beispielsweise im Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 mit fetter Schrift Folgendes festgehalten worden:
"Im Übrigen wird der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass er - sobald er Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ist - gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG erneut ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehegattin beim Ausländer- und Passamt einbringen kann."
Da damit offensichtlich die Möglichkeit bestehe, den Familiennachzug des Ehepartners gestützt auf die Niederlassungsbewilligung zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, sei nicht nachvollziehbar, welches öffentliche Interesse bezüglich der Zweijahresfrist für den Familiennachzug von Ehegatten gegeben sein solle.
Dem öffentlichen Interesse an einer möglichst frühen Integration wäre besser gedient, wenn diese Integration schon jetzt möglich wäre und nicht erst in einigen Jahren, wenn der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhalte.
Das einzige für die Befristung vorgebrachte öffentliche Interesse, nämlich dasjenige an einer möglichst frühen Integration, würde im Hinblick auf einen Anspruch auf Familiennachzug bei Gewährung der Niederlassungsbewilligung wesentlich effizienter dadurch gefördert, dass der Familiennachzug für die Ehegattin bei Antragstellung gewährt werde und nicht erst Jahre später.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bestehe daher überhaupt kein öffentliches Interesse daran, Ausländern den Familiennachzug für ihre Ehepartner nach Ablauf der Zweijahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 2 PVO zu verweigern. Wenn das offenbar einzige öffentliche Interesse für die Zweijahresfrist für die Geltendmachung des Familiennachzugs in einer möglichst frühen Integration liege, werde dieses Argument durch die Möglichkeit, nach zehn Jahren seinen Ehegatten ohnehin ins Land zu holen, wieder aufgehoben. Im Hinblick auf eine möglichst frühe Integration der Ehegatten sei die Zweijahresfrist daher nicht zu rechtfertigen.
Das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an einer möglichst frühen Integration sei bei Kinder und Ehepartnern daher unterschiedlich zu beurteilen. Während Kinder ab 18 Jahren (Art. 71 PVO) im Rahmen des Familiennachzugs nicht mehr nach Liechtenstein geholt werden könnten, verhalte sich die Situation bei Ehegatten anders.
Die Zweijahresfrist könne daher nicht durch ein öffentliches Interesse an einer möglichst frühen Integration gerechtfertigt werden; ein anderes öffentliches Interesse an dieser Zweijahresfrist sei nicht ersichtlich.
Weiter werde vorsorglich Folgendes vorgebracht:
Der Zeitpunkt der Integration von Erwachsenen sei nicht im selben Masse entscheidend wie bei Kindern, bei denen aufgrund der Schulbildung gerade in jungen Jahren jedes Jahr in Bezug auf das Erlernen der Sprache und der sozialen Integration von Bedeutung sei. Bei Erwachsenen mache es in Bezug auf die Integrationsfähigkeit keinen wesentlichen Unterschied, ob jemand mit 50 oder 60 Jahren nach Liechtenstein komme. Bei Kindern seien zehn Jahre demgegenüber ein langer Zeitraum. Das Argument der frühen Integration vermöge bei Erwachsenen daher nicht dieselbe Rolle zu spielen, wie bei Kindern, da sich kein wesentlicher Unterschied ergebe, ob Erwachsene einige Jahre früher oder später integriert würden.
Das öffentliche Interesse an einer frühen Integration sei daher bezogen auf Ehegatten nicht so stark zu gewichten wie bei Kindern.
Bezogen auf die Frage, ob das öffentliche Interesse an einer möglichst frühen Integration die Zweijahresfrist zu rechtfertigen vermöge, sei auch die Eingriffswirkung zu prüfen.
Bezogen auf den konkreten Fall, der hier beispielhaft für viele Fälle stehe, sei hier Folgendes von Bedeutung:
Der Beschwerdeführer sei seit 1980 als Bauarbeiter in Liechtenstein tätig gewesen und habe erst am 19. Juni 2001 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und zwar im Zuge der generellen Umwandlung sämtlicher Saisonier-Bewilligungen in Aufenthaltsbewilligungen. Während 21 Jahren sei es ihm verwehrt gewesen, seine Familie nach Liechtenstein zu bringen. Er und seine Frau hätten sich daher anders arrangieren müssen bzw. sei klar gewesen, dass die Frau sich praktisch während des ganzen Jahres alleine um die fünf Kinder zu kümmern gehabt habe.
Zu einem Zeitpunkt, den der Beschwerdeführer nicht habe voraussehen können, sondern der sich aufgrund einer geänderten Gesetzeslage in Liechtenstein ergeben habe, habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Nachdem er zwei Jahrzehnte lang keine Möglichkeit gehabt habe, seine Familie nach Liechtenstein zu holen, habe er nun also lediglich zwei Jahre Zeit gehabt, den Familiennachzug seiner Frau zu beantragen. In jenem Zeitraum seien einzelne Kinder zwar jugendlich, aber noch minderjährig gewesen und hätten der Betreuung durch die Mutter bzw. die Ehegattin des Beschwerdeführers bedurft. Eine Integration der noch minderjährigen Kinder in Liechtenstein wäre zudem sicher sehr schwer gewesen bzw. wäre der Familiennachzug während der Zweijahresfrist aufgrund des Alters der Kinder wohl mit grossen Integrationsproblemen verbunden gewesen wäre. Es sei daher auf einen Familiennachzug der Kinder verzichtet worden.
Selbst wenn man ein öffentliches Interesse an einem frühen Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers bejahen würde, liege doch das Interesse, die Familie korrekt zu betreuen und insbesondere die Familie aufgrund des Alters der Kinder nicht zu spalten, wesentlich höher, als das staatliche Interesse an einer Integration genau innerhalb von zwei Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Unter Berücksichtigung der konkreten familiären Gegebenheiten, das heisse, des Alters der Kinder und des Umstandes, dass diese nicht nach Liechtenstein kommen sollten, müsse es gerechtfertigt sein, eine Antragstellung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist zuzulassen, zumal im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 seine Ehegattin ohnehin werde nach Liechtenstein holen können.
Die Eingriffswirkung bzw. die Verweigerung des Familiennachzugs für den Ehegatten nach Ablauf einer starren Zweijahresfrist wirke unterverhältnismässig schwerer als ein (ohnehin nicht erkennbares) Interesse an einer Integration genau innerhalb von zwei Jahren.
Es sei unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen nicht nachvollziehbar, aufgrund von welchem öffentlichen Interesse die Ehegattin des Beschwerdeführers nun noch während rund 4 Jahren alleine in Serbien leben solle (die Kinder seien nach Ablauf der Zweijahresfrist volljährig geworden) und ihr Mann alleine in Liechtenstein.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Familienleben generell durch Art. 8 EMRK geschützt sei, stehe die Eingriffswirkung, nämlich die Nachteile für die gesamte Familie bzw. für die Kinder im Kosovo, wenn die Mutter tatsächlich innert zwei Jahren nach Liechtenstein gekommen wäre und die minderjährigen Jugendlichen allein gelassen hätte, in keinem Verhältnis zum Eingriffszweck bzw. der möglichst frühen Integration.
Bei einer Abwägung zwischen dem verfolgten Ziel, nämlich einer möglichst frühen Integration und der Schwere des Eingriffs (siehe Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, N. 645 m. V. a. N. 552) erscheine es offensichtlich, dass der Familiennachzug der Ehegattin auch nach Ablauf der Zweijahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 2 PVO möglich sein müsse.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass die Zweijahresfrist in Bezug auf Art. 70 Abs. 2 PVO bezogen auf den Familiennachzug von Ehegatten geradezu widersinnig sei, da er einer möglichst frühen Integration der Ehegattin widerspreche.
Selbst wenn der Staatsgerichtshof ein öffentliches Interesse an einer Zweijahresfrist in Bezug auf den Familiennachzug der Ehegatten erkennen sollte, was hier bestritten werde, existierten verschiedenste Konstellationen, die eine Ausnahme von dieser Regel bezogen auf die konkrete Situation und unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen der Familie erforderlich machten. Die Personenverkehrsverordnung müsse daher zumindest für Fälle, bei denen ein Familiennachzug der Ehegattin im Interesse der Gesamtfamilie nicht innert zwei Jahren seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumutbar sei, eine Ausnahmeregelung dahingehend vorsehen, dass die Antragstellung später möglich sei.
Aufgrund all dessen stehe fest, dass der Beschwerdeführer durch Art. 70 Abs. 2 lit. a) PVO bzw. durch die Verweigerung des Familiennachzugs für seine Ehefrau in seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK unmittelbar verletzt sei.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 StGHG habe der Staatsgerichtshof dann, wenn er feststelle, dass der Beschwerdeführer durch eine Verordnung in seinen durch internationale Übereinkommen garantierten Rechten, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt habe (Art. 15 Abs. 2 StGHG) unmittelbar verletzt sei, nach Art. 18 bis 23 StGHG vorzugehen. Der Staatsgerichtshof habe die Verfassungsmässigkeit von Verordnungen und einzelnen Bestimmungen davon von Amtes wegen zu prüfen. Daran vermöge auch der Umstand nicht zu ändern, dass der Verwaltungsgerichtshof - übrigens in Abweichung von der Rechtsauffassung des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung - die Meinung vertreten habe, dass die diesem Verfahren zugrunde liegende Beschwerdeführung aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses nicht mehr möglich gewesen sei. Es bestehe ein grundsätzliches Bedürfnis, dass in einer Rechtsordnung die Verfassungs- und Staatsvertragskonformität von Gesetzen bzw. Verordnungen gewährleistet sei. Entstünden dem Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit einer konkret zu beurteilenden Angelegenheit Bedenken in Bezug auf die Verfassungs- bzw. EMRK-Konformität einer Norm, sei diese Frage daher von Amtes wegen zu überprüfen.
Aufgrund dessen habe der Staatsgerichtshof gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b von Amtes wegen die EMRK-Konformität von Art. 70 Abs. 2 PVO bzw. der entsprechenden Befristung zu prüfen und zwar konkret in Bezug auf den Familiennachzug von Ehegatten.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vorgebracht, dass eine verfassungskonforme Anwendung der Bestimmungen der PVO im konkreten Fall eine Ausnahme von der Zweijahresfrist bezogen auf die Ehegattin des Beschwerdeführers bedurft hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde hier auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Wenn Art. 70 Abs. 2 PVO nicht aufgrund der EMRK-Widrigkeit aufzuheben sei, hätte im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung der Norm eine Ausnahme bezogen auf den konkreten Fall erfolgen müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, verletze die Entscheidung auch aus diesem Grunde das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung der ehelichen Gemeinschaft eines Paares.
7.2. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird vorgebracht wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof sei im angefochtenen Urteil zum Ergebnis gelangt, die diesem Verfahren zugrunde liegende Antragstellung vom 24. August 2006 sei zurückzuweisen, da der Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsbot vom 15. Februar 2006 abgewiesen worden sei und dieses Verwaltungsbot am 7. März 2006 rechtskräftig geworden sei.
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Antragstellung in der gegenständlichen Angelegenheit vom August 2006 aufgrund materieller Rechtskraft gar nicht mehr möglich gewesen wäre, werde als grob sachlich unrichtig gerügt und zwar aus folgenden Gründen:
Diesbezüglich sei zunächst darauf hinzuweisen, dass weder das Ausländer- und Passamt, noch die Regierung die materielle Rechtskraft überhaupt thematisiert bzw. die Beschwerde zurückgewiesen hätten, obwohl die Frage der Rechtskraft vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung bzw. dem Antrag vom 7. September 2006 aufgegriffen worden sei. Schon mangels Erörterung dieser Frage seitens zweier entscheidender Behörden liege ein eindeutiger Hinweis dafür vor, dass die entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes grob unrichtig sei.
Es sei unrichtig, dass im Zeitpunkt der zweiten Antragstellung durch den Beschwerdeführer im August 2006 die gleiche Rechtslage vorgelegen sei, wie bei der ersten Antragstellung.
In der Zeit nach dem Vorliegen der ersten Entscheidung in dieser Angelegenheit sei dem Beschwerdeführer die Entscheidung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zu Art. 70 Abs. 2 PVO (StGH-Urteil vom 3. Juli 2006, StGH 2006/4) bekannt gewesen. Der Staatsgerichtshof habe in diesem Urteil zwar festgestellt, dass die erwähnte Bestimmung grundsätzlich gesetzes- und verfassungskonform sei; aus dem Urteil ergebe sich aber deutlich, dass diese Bestimmung nicht blind angewendet werden dürfe, sondern dass bestimmte über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Unstände notwendig seien, damit die Bestimmung verfassungsmässig zu rechtfertigen sei bzw. damit diese verfassungskonform ausgelegt werden könne. So habe der Staatsgerichtshof in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausdrücklich Folgendes festgehalten:
"Dem Staatsgerichtshof erscheint wesentlich, dass die in dieser Norm enthaltene Frist für den Familiennachzug auch in angemessener Weise (zumindest durch Merkblätter in der jeweiligen Sprache) bei den Betroffenen bekannt gemacht wird, damit diese Frist tatsächlich der besseren Integration von ausländischen Kindern in Liechtenstein und nicht etwa zur faktischen Verhinderung des Familiennachzugs führt. Ob dem in der Praxis nachgelebt wird, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens."
Der Staatsgerichtshof habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass eine undifferenzierte Anwendung der Zweijahresfrist ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht gerechtfertigt sei. Die entsprechenden Ausführungen des Staatgerichtshofes bewirkten in materieller Hinsicht eine einschneidende Relativierung der Bestimmung von Art. 70 Abs. 2 PVO, die analoge Wirkungen aufweise, wie eine materielle Änderung der Gesetzeslage. Unter Berücksichtigung dessen hätte auch eine neuerliche Antragstellung möglich sein müssen. Diese Auffassung habe insbesondere offenbar auch die Regierung vertreten, die die Zulässigkeit des Antrages ohne weiteres bejaht habe.
Da Art. 70 Abs. 2 PVO durch die Rechtsprechung bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen unterworfen worden sei, liege materiell betrachtet eine geänderte rechtliche Ausgangslage vor. Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 PVO nicht gegeben seien, sei auch eine Zurückweisung der Rechtssache nicht zulässig.
Dazu komme, dass auch gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Verwaltungsverfügungen entgegen zivilrechtlichen Verfügungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. So sei grundsätzlich jede Verwaltungsverfügung unter bestimmten Umständen widerrufbar. Gemäss Häfe-lin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Note 997 ff., sei eine Interessenabwägung erforderlich, wobei zwischen den Interessen an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtsicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen sei. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spreche für die Möglichkeit des Widerrufs einer fehlerhaften Verfügung. Die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide auch den Interessen der Betroffenen dienten, sprächen gegen einen Widerruf.
Im konkreten Falle sei die "absolut" formulierte Zweijahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 2 PVO durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes massgeblich relativiert worden. Zudem stehe die EMRK-Widrigkeit im Raum. Das Interesse an der richtigen Anwendung dieser Bestimmung bzw. der Bereinigung eines Widerspruchs im Stufenbau der Rechtsordnung stünden hier im Vordergrund. Es bestünden keine Rechtssicherheitsbedürfnisse bzw. bestehe kein zu schützendes Vertrauen, das einer Neubeurteilung der Angelegenheit entgegenstehen würde.
Mit diesen vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 7. September 2006 vorgebrachten Argumenten habe sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Auch die Regierung habe in ihrer Entscheidung vom 24. Januar 2007 die gegenständliche Frage nicht einmal ansatzweise geprüft bzw. sei sie von einer offensichtlichen Zulässigkeit der neuerlichen Antragstellung ausgegangen.
Unter Berücksichtigung all dessen hätte der Verwaltungsgerichtshof die Berechtigung zur neuerlichen Stellung eines Antrags auf Familiennachzug bewilligen müssen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene VGH-Urteil vom 31. Mai 2007 zu VGH 2007/6 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine Verletzung des Willkürverbots durch den Verwaltungsgerichtshof, weil dieser von der materiellen Rechtskraft des Verwaltungsbots vom 15. Februar 2006 (Zurückweisung des Familiennachzugsgesuchs für seine Ehegattin wegen Fristversäumung) ausgehe und dies als Hindernis für eine materielle Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24. August 2006 erachte.
3. Andererseits rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Zweijahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a der Personenverkehrsverordnung vom 30. November 2004 (PVO), dies allerdings nur insoweit, als sich diese Frist auf den Nachzug der Ehefrau, nicht aber auf den Kindernachzug beziehe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich bei diesem Normprüfungsantrag unrichtigerweise auf Art. 17 Abs. 2 StGHG, welcher mit Art. 15 Abs. 3 StGHG korelliert. Diese beiden Bestimmungen regeln den Fall, dass eine als verfassungswidrig gerügte Norm von einem Beschwerdeführer, welcher sich hierdurch unmittelbar verletzt erachtet, unter Auslassung des Instanzenzuges direkt beim Staatsgerichtshof als verfassungswidrig anficht (vgl. hierzu StGH 2007/21; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 144 ff.). Im Beschwerdefall geht es aber um eine akzessorische Gesetzesprüfung im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens gegen eine letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 StGHG.
4. Es ist im Folgenden jedoch zunächst auf die Willkürrüge einzugehen. Denn wenn diese nicht berechtigt ist, erweist sich die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 24. August 2006 als verfassungskonform und es braucht auf den Normprüfungsantrag nicht mehr eingegangen zu werden. Zur Begründung der Zurückweisungsentscheidung war diese Norm nämlich irrelevant und kam somit nicht zur Anwendung. In diesem Fall fehlt dann die gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c für ein konkretes Normprüfungsverfahren erforderliche Präjudizialität (StGH 1999/1, Erw. 2 ff. mit Verweis auf StGH 1988/16, LES 1989, 115 [117]; vgl. hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 178); dies zumal entgegen dem früheren Recht gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses genügt (siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; vgl. zum alten Recht Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999,169 ff.).
5. Es ist somit, wie erwähnt, zunächst auf die vom Beschwerdeführer erhobene Willkürrüge einzugehen.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich aufgrund der StGH-Entscheidung 2006/4 die Rechtslage geändert habe. Der Staatsgerichtshof habe dort zwar festgestellt, dass Art. 70 Abs. 2 PVO grundsätzlich gesetzes- und verfassungskonform sei; aus dem Urteil ergebe sich aber deutlich, dass diese Bestimmung nicht blind angewendet werden dürfe, sondern dass bestimmte über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Umstände notwendig seien, damit die Bestimmung verfassungsmässig zu rechtfertigen sei.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass der Staatsgerichtshof den Behörden zwar aufgetragen habe, bei der Vollziehung dieser Norm darauf zu achten, dass sie bei den Betroffenen bekannt werde. Ob dem in der Praxis entsprochen werde, müsse - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - in den anhängigen Verfahren geprüft werden, was aber nur bei jenen möglich sei, die eben nicht, wie im Beschwerdefall, rechtskräftig abgeschlossen seien. Eine andere Beurteilung würde letztlich zu einer rückwirkenden Aufrollung praktisch sämtlicher Anträge führen, die in der Vergangenheit unter Berufung auf die in Art. 70 Abs. 2 PVO enthaltene Frist negativ entschieden worden seien. Dies würde zu einer Ausserkraftsetzung einer von der Regierung ordnungsgemäss erlassenen und vom Staatsgerichtshof letztlich als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilten Norm führen, was mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar wäre (VGH-Urteil 2007/6, S. 15 f., Erw. 17).
5.3. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar ist es entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung sehr wohl möglich, eine rechtskräftige Verfügung bzw. Entscheidung nach Durchführung einer Interessenabwägung nachträglich zugunsten des Betroffenen abzuändern. Doch gerade im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung ist bei der im Beschwerdefall vorzunehmenden Interessenabwägung nicht nur der Beschwerdefall im Auge zu behalten, da dieser Präzedenzwirkung für zahlreiche andere, ähnlich gelagerte Fälle haben könnte. Insoweit spricht entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl das gewichtige öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Rechtssicherheit gegen ein Neuaufrollen des Verfahrens betreffend den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers.
5.4. Zudem ist der vorliegende Fall insoweit analog einer Praxisänderung zu behandeln, als mit dem StGH-Urteil 2006/4 (erstmals) erhöhte Anforderungen an die Publizität der Zweijahresfrist gemäss Art. 70 Abs. 2 PVO gestellt wurden. Von einer Praxisänderung sind aber früher entschiedene Fälle in der Regel nicht betroffen, vielmehr geht das Rechtssicherheitsinteresse vor. Gerade weil die Praxisänderung in aller Regel nur ex nunc wirkt, steht sie in einem Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. StGH 1998/47, LES 2001, 73 [79 Erw. 3.2] sowie StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]). Dieses Spannungsverhältnis liesse sich nur dann wirklich auflösen, wenn eine Praxisänderung rückwirkend angewendet würde, doch wäre dies mit dem Rechtssicherheitsinteresse regelmässig nicht zu vereinbaren (vgl. Thomas Probst, Die Änderung der Rechtsprechung, Basel/Frankfurt a. M. 1993, 641 ff.).
5.5. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers als nicht gerechtfertigt.
5.6. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof nach wie vor an der in der StGH-Entscheidung 2006/4 (LES 2007, 105 [108 Erw. 2.4]) vertretenen Auffassung festhält, dass die für den Familiennachzug geltende Zweijahresfrist in angemessener Weise, "zumindest durch Merkblätter in der jeweiligen Sprache" bei den Betroffenen bekannt zu machen ist. Dies bedeutet, dass solche Merkblätter in den wichtigsten für potentielle Antragsteller auf Familiennachzug relevanten Sprachen (so englisch, französisch, spanisch, portugiesisch, griechisch, türkisch und serbokroatisch) beim Ausländer- und Passamt aufliegen müssen und bei schriftlichen Mitteilungen an die Betroffenen (so insbesondere im Zusammenhang mit einem Statuswechsel) beizulegen sind.
6. Demnach ist, wie erwähnt, auf die Normenkontrollrüge des Beschwerdeführers hinsichtlich Art. 70 Abs. 2 lit. a PVO mangels Präjudizialität gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG für den Beschwerdefall nicht einzugehen.
7. Da der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde somit insgesamt erfolglos war, war ihr spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 11. Februar 2008