Art. 91 Abs. 3 , Art. 93 Abs. 2 LVG
Die aussergewöhnlich bürgerfreundliche Regelung in Art 91 Abs 3 LVG ist ein klares Indiz dafür, dass im Verwaltungsverfahren jedenfalls keine strengeren Formerfordernisse gelten sollen als im Zivilprozess.
Eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof kann bei Fristwahrung auch noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist mit Telefax eingereicht werden, bedarf aber der Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift, was auch noch nach Ablauf der Dreitagesfrist gemäss Art 91 Abs 3 LVG möglich ist.
Art. 60 Abs. 2 EheG
Die Gefährdung der zukünftigen Lebensführung ist keine Voraussetzung für die Bestimmung des einstweiligen Lebensunterhaltes. Dafür genügt der Umstand der Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge.
Art. 60 Abs. 2 EheG Art. 286 Abs. 1 EO § 41 , § 42 , § 43 ZPO
Bei den in Art 60 Abs 2 vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen ist die Nichtanwendung der Kostenregelung der EO und das Heranziehen der Kostentragungsregelung gemäss § 41 ff ZPO im Lichte des Willkürverbots vertretbar, da diese als einstweilige Verfügungen sui generis betrachtet werden können und dem 'Gläubigerstatus' des unterhaltsberechtigten Ehegatten eine besondere Qualität zukommt.
StGH 2007/62
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 17. September 2007, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Dr. Klaus Berchtold, lic. iur. Siegbert Lampert und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: M H
vertreten durch:
Dr. Clement Achammer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: A H
vertreten durch:
Jehle & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2007, 06EG.2006.78-33
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK garantierter Rechte (Streitwert: CHF 57'579.20)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 26. April 2007, 06 EG.2006.78-33, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten in Höhe von CHF 2'148.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeparteien sind seit dem 15. Januar 1993 verheiratet. Die Beschwerdegegnerin zog im November 2005 aus der ehelichen Wohnung aus und stellte am 28. Juli 2006 Antrag auf Festsetzung von einstweiligem Ehegattenunterhalt ab August 2006 gemäss Art. 49 lit. d Abs. 4 des Ehegesetzes LGBl. 1974/20 i. d. g. F. (EheG). Daraufhin wurde beim Landgericht das dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegende Eheschutzverfahren zu 06 EG.2006.78 eröffnet.
2. Der Antragsgegner und nunmehrige Beschwerdeführer reichte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 eine Ehescheidungsklage ein, wofür das Verfahren 10 EG.2006.100 eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin stimmte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 der Scheidungsklage zu und beantragte einstweiligen Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens gemäss Art. 60 EheG. Mit einstweiliger Verfügung vom 18. Januar 2007 sprach das Landgericht in diesem Verfahren der Beschwerdegegnerin Ehegattenunterhalt ab 1. Dezember 2006 zu.
3. Daraufhin schränkte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag vom 28. Juli 2006 im Verfahren zu 06 EG.2006.78 auf Leistung von Ehegattenunterhalt für die Zeit von August bis November 2006 ein. Mit einstweiliger Verfügung vom 5. März 2007 (ON 26) gab das Landgericht diesem eingeschränkten Antrag weitgehend Folge. Der Spruch der Entscheidung lautete wie folgt:
"1. Der Antragsgegner [und nunmehrige Beschwerdeführer] ist verpflichtet, der Antragstellerin [und nunmehrigen Beschwerdegegnerin] für die Monate August 2006, September 2006, Oktober 2006 und November 2006 einen monatlichen einstweiligen Unterhalten in Höhe von je CHF 13'500.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Im Mehrbetrag von CHF 290.90 je Monat wird der gegenständliche Antrag auf einstweiligen Unterhalt abgewiesen.
2. Diese einstweilige Verfügung gilt für die Monate August 2006 bis und mit November 2006.
3. Der Antragstellerin wird für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser einstweiligen Verfügung eingeräumt."
Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit folgenden, hier noch relevanten verfahrensrechtlichen Erwägungen:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erweise sich als unbegründet. Denn wenn vor dem Scheidungsprozess - wie hier - ein Eheschutzverfahren stattgefunden habe oder ein solches noch hängig sei, so habe das Eheschutzgericht die Verhältnisse vor der Rechtshängigkeit der Scheidung zu regeln (Verweis zum schweizerischen Rezeptionsvorbild auf: Schwenzer, FamKOMM Scheidung, Bern 2005, N 10 zu Art. 137). Der gegenständliche Antrag sei am 28. Juli .2006 gestellt und damit einstweiliger Ehegattenunterhalt ab August 2006 geltend gemacht worden (ON 1). Dieser Antrag sei sodann auf die Zeit bis Ende November 2006 eingeschränkt worden, was im Vergleich zum ursprünglichen Begehren ein prozessual ohne weiteres zulässiges Minus darstelle. Demgegenüber sei die Scheidungsklage zu 10 EG.2006.100 am 16. Oktober 2006 anhängig gemacht und dort von der Beschwerdegegnerin einstweiliger Unterhalt erst ab 1. Dezember 2006 geltend gemacht und auch ab diesem Zeitpunkt zugesprochen worden, wenn auch nicht in voller Höhe und noch nicht rechtskräftig (Verweis auf den beigezogenen Akt 10 EG.2006.100). Für die Zeit bis Ende November 2006 bleibe also der "Eheschutzrichter", d. h. das beschliessende Gericht für die Festsetzung des einstweiligen Ehegattenunterhalts zuständig.
4. Gegen diesen Landgerichtsbeschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. März 2007 (ON 26) Rekurs, dem das Obergericht mit Beschluss vom 26. April 2007 (ON 33), dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. April 2007 zugestellt, keine Folge gab. Der Beschwerdeführer wurde zudem verurteilt, der Beschwerdegegnerin die mit CHF 3'579.20 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Diese Obergerichtsentscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zum vorläufigen Unterhaltsanspruch für die Dauer des Scheidungsverfahrens habe der Oberste Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung vom 5. April 2007 zu 6 EG.2006.97-30 dezidiert ausgeführt:
"Es ist nicht strittig, dass die für die Beurteilung dieses Anspruchs massgeblichen Bestimmungen einerseits des Art 60 Abs. 1 und 2 EheG und andererseits des Art 46 EheG im Wesentlichen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage beruhen (Art 137, 163 ZGB). Abweichend von Art 137 Abs. 2 ZGB bestimmt allerdings Art 60 Abs. 2 Satz 1 EheG, dass das Gericht u. a. dem Ehegatten, der nach Einbringung der Scheidungsklage den gemeinsamen Haushalt aufzugeben berechtigt ist, den ‚anständigen' Unterhalt auszumessen hat. Mit diesem von Art 65 EheG aF übernommenen Wortlaut unterstrich der liechtensteinische Gesetzgeber den Umstand, dass der vorläufige Unterhaltsanspruch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und während des Scheidungsverfahrens - anders als der nacheheliche Unterhaltsanspruch gemäss Art 63 EheG - ident mit jenem ist, der vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten während aufrechter Ehe geschuldet wird. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens haben also beide Ehegatten weiterhin Anspruch darauf, dass die angemessene Lebenserhaltung für beide in gleicher Weise sichergestellt wird. Hierbei hat es grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben, dass die getrennte Haushaltsführung wegen zusätzlicher Kosten gewisse Anpassungen in der Lebenshaltung bedingt und die bisherige Haushaltsführung, die von einem Ehegatten allein übernommen worden ist, nicht mehr in gleicher Weise beiden Ehegatten zugute kommen kann.
Solange die Ehe nicht aufgelöst ist, haben beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard und ist das Familieneinkommen gleichteilig aufzuteilen, soweit nicht besondere Umstände ein Abgehen von dieser Regel rechtfertigen (BGE 114 II 26; BGE 119 II 314; BGE 111 II 106 je mwN)."
Diese im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ergangene OGH-Entscheidung weise klar darauf hin, dass die Gefährdung der zukünftigen Lebensführung keine Voraussetzung für die Bestimmung des einstweiligen Lebensunterhaltes darstelle. Vielmehr genüge der Umstand der Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge für eine derartige Massnahme.
Die Kostenentscheidung gründe sich auf die §§ 41, 50 StPO. Die Kosten seien entsprechend dem Prozesserfolg mit je CHF 1'789.60 für beide Phasen des Rekursverfahrens auszumessen gewesen.
5. Gegen diese Obergerichtsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 (gleichentags vorab per Fax und am 29. Mai 2007 im
Original eingereicht) Verfassungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei die Beschwerdegründe der denkunmöglichen Gesetzesanwendung und Willkür sowie Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 31 LV) und fair trial (Art. 6 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Obergerichtsbeschluss wegen verfassungsgesetzlich und durch die EMRK gewährleisteter Rechte sowie wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen als verfassungswidrig aufheben, die Rechtssache zu neuer Entscheidung an die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes verweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verurteilen. Weiter wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
5.1. Die Erlassung der konkreten einstweiligen Verfügung und die Bestätigung durch die belangte Behörde sei schon deshalb denkunmöglich verfehlt, weil die vorläufige Sicherung des Unterhaltsverhältnisses nur in laufenden Zahlungen erfolgen dürfe (Verweis auf SZ 63/205; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3 Rz 501). Wenngleich im vorliegenden Fall die AntragsteIlung auf den 28. Juli 2006 (Einlaufdatum beim Erstgericht) zurückreiche, wäre für die Erlassung der konkreten einstweiligen Verfügung zwingend erforderlich gewesen, dass auch laufender Unterhalt im Wege einer einstweiligen Verfügung hätte gesichert werden sollen. Denn die auf der Zuerkennung des einstweiligen Ehegatten-Unterhalts beruhende einstweilige Verfügung setze zwingend eine Gefährdung der zukünftigen Lebenshaltung voraus. Bei der Ehegattin scheide aber eine Gefährdung der Lebenshaltung, soweit es die genannten vier Monate betreffe, ab dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen einstweiligen Verfügung aus. Eine ausschliesslich "rückwirkende Unterhaltsgefährdung" sei völlig ausgeschlossen.
Die Ehegattin habe daher im konkreten Fall einen allfälligen Unterhaltsanspruch bezüglich der Monate August 2006 bis einschliesslich November 2006 ausschliesslich mit Klage geltend zu machen (Verweis auf Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung, 224).
Auf diese entscheidende rechtliche Situation sei die belangte Behörde trotz eindeutiger Rechtslage und Ausführung im Rekurs nicht einmal eingegangen. Es liege somit insbesondere eine willkürliche und denkunmögliche Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde vor.
5.2. Im konkreten Rechtssicherungsverfahren sei der Zuspruch von Kosten an die Sicherungswerberin (Ehegattin und nunmehrige Beschwerdegegnerin) nicht möglich, da die Bestimmungen der ZPO nicht anzuwenden seien. Nur der Sicherungsgegner könne im Fall der (zumindest teilweisen) Abwehr des Sicherungsantrags Kosten in jenem Ausmass ansprechen, in dem er im Sicherungsverfahren erfolgreich gewesen sei (Verweis auf insbes. OGH-FL 6. Dezember 2001, 9 EG 53/2001 = LES 2002, 227; uva).
Selbst auf Basis der rekursgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache hätte das Rekursgericht (belangte Behörde) daher im vorliegenden Rechtssicherungsverfahren der Sicherungswerberin (Ehegattin) keine Kosten der Rekursbeantwortung zum Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung zuerkennen dürfen, denn Art. 286 Abs. 1 EO - diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall sehr wohl anzuwenden (die Anwendung einer anderen Kostennorm sei denkunmöglich) - schliesse den Zuspruch von Kosten an die Sicherungswerberin im Provisorialverfahren auch für eine erfolgreiche Gegenäusserung zum Rekurs aus. Ob - selbst beim Ergebnis im Provisorialverfahren - Kosten an die Ehegattin zu bezahlen seien, hänge vielmehr zwingend vom Ergebnis des Hauptverfahrens (Rechtfertigungsklage) ab. Ein Vorwegnehmen von dessen rechtskräftigen Ergebnis sei völlig absurd.
Daraus folge zwangsläufig, dass ungeachtet der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens die Vorschriften der ZPO über den Kostenersatz nicht angewendet werden könnten (Verweis auf OGH-FL 5. April 2001, 10 CG.234/00-27 = LES 2001, 204).
Auf diese ständige OGH-Judikatur sei die belangte Behörde trotz klarer Ausführung im Rekurs nicht einmal eingegangen. Es liege somit insbesondere auch eine willkürliche und denkunmögliche Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde vor.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 12. Juni 2007 wies der Präsident des Staatsgerichts-hofes den Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Verfassungsbe-schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
7. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 16. Juni 2007 eine Gegenäusserung, worin beantragt wurde, die Beschwerde zurück- allenfalls abzuweisen.
7.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
Ob die Individualbeschwerde [richtig: die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung] dem Beschwerdeführer am 27. April 2007 zugestellt worden sei, sei nicht ersichtlich. Rein vorsorglich werde beantragt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Bekannt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 25. Mai 2007 per Telefax an die Staatsgerichtshof-Kanzlei übermittelt habe. Die Individualbeschwerde sei am 25. Mai 2007 um 17.20 Uhr in der Staatsgerichtshof-Kanzlei empfangen worden. Effektiv eingelangt sei das Original der Beschwerde jedoch erst am 29. Mai 2007 um 15.05 Uhr.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes komme es für die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels mittels Telefax nicht auf die Einlauf-Stampiglie des Gerichts, sondern auf den Empfangsvermerk des Gerichts an, der automatisch auf solchen Schriftstücken angefügt werde. Danach müsse das Rechtsmittel noch vor Ende des letzten Tages der Rechtsmittelfrist, wenngleich auch ausserhalb der Amtsstunden, beim zuständigen Gericht eingelangt sein.
Gemäss diesen Kriterien wäre die Individualbeschwerde rechtzeitig erhoben worden. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in einem Verfassungs-beschwerdeverfahren reiche jedoch eine Fax-Übermittlung der Individualbeschwerde nicht aus. Gemäss Art. 38 StGHG fänden die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege [LVG] auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Anwendung, sofern in diesem oder in dem in der Sache anzuwendenden Gesetz keine besonderen Verfahrensbestimmungen getroffen seien. Art. 38 StGHG verweise explizit auf das LVG, somit auch auf Art. 93 LVG. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung müsse die schriftlich eingereichte oder mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde die Original-Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten. Es sei auch zwingend erforderlich, dass gemäss der subsidiär anwendbaren Bestimmung von § 28 ZPO der Advokat oder sonstige Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde darzutun hätten, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sei und bei Gericht zurückbehalten werden könne. Nachdem das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof unbestrittenermassen ein von den ordentlichen Gerichten vollkommen losgelöstes, selbständiges Verfahren sei, wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Prozessvollmacht im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Staatsgerichtshof vorgelegt werde. Eine solche Vorlage sei allerdings bei Übermittlung der Individualbeschwerde mittels Telefax nicht möglich. Für das Staatsgerichtshofverfahren gelte somit zwingend, dass die Beschwerde rechtzeitig im Original eingereicht oder mündlich zu Protokoll erhoben werde und die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 93 LVG i. V. m. § 28 ZPO eingehalten werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in Liechtenstein von jener in Österreich abweiche. § 89 Abs. 3 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sehe ausdrücklich vor, dass Rechtsmitteleingaben telegrafisch erhoben werden. Es sei dabei ausreichend, wenn der Telefax am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, wenn auch erst nach dem Ende der Amtsstunden, beim Erstgericht empfangen und mit einem Eingangsvermerk versehen worden sei. Dann bedürfe es allerdings einer Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters.
Nach liechtensteinischem Recht sei die Erhebung eines Rechtsmittels auf telegrafischem Weg nicht vorgesehen. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle im liechtensteinischen Recht. Das LVG und die ZPO beschränkten sich ausschliesslich auf die rechtzeitige Übergabe eines Rechtsmittels zur Post oder auf die protokollarische Erhebung eines Rechtsmittels. Ausgehend vom Legalitätsprinzip wäre es zwingend erforderlich, dass in einem Gesetz die Erlaubnis erteilt werde, Rechtsmittel per Telefax zu erheben. Nachdem eine entsprechende gesetzliche Grundlage im liechtensteinischen Recht fehle, sei nach Ansicht der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerhebung per Telefax ausgeschlossen. Infolge dessen müsse auf jeden Fall die Praxis des Obersten Gerichtshofes, welche eine telegrafische Erhebung von Rechtsmitteln zulasse, zumindest in Frage gestellt werden. Für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sei es unzulässig, eine Individualbeschwerde per Telefax zu erheben und vier Tage später das Original der Beschwerde einzureichen. Folglich sei die Beschwerde verspätet erhoben worden.
7.2. In materieller Hinsicht wird Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer behaupte, dass die Entscheidung des Obergerichtes willkürlich sei. Dem sei nicht so. Es gelte deshalb für den Beschwerdeführer nochmals die Rechtslage in Liechtenstein darzustellen. Nach liechtensteinischem Recht gebe es drei Arten von Ehegattenunterhalt: Ehegattenunterhalt während des Zusammenlebens und des faktischen Getrenntlebens (Art. 49d Abs. 4
EheG), Ehegattenunterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 60 Abs. 2 EheG) und nachehelichen Ehegattenunterhalt (Art. 68 EheG). Für die Beurteilung des Ehegattenunterhaltes für die Dauer des Scheidungsverfahrens und den nachehelichen Ehegattenunterhalt sei ausschliesslich der Ehescheidungsrichter zuständig. Für die Beurteilung des Ehegattenunterhaltes für die Dauer des Zusammenlebens und des faktischen Getrenntlebens sei hingegen der Eheschutzrichter sachlich zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung ergebe sich zwingend aus Art. 49h EheG und Art. 60 EheG. Die Bestimmungen von Art. 49d Abs. 3 und 4 EheG und Art. 60 Abs. 2 EheG seien aus dem schweizerischen Rechtsbereich übernommen worden. Gemäss Art. 49d EheG sei der Eheschutzrichter verpflichtet, Unterhaltsbeiträge nach Art. 46 und Art. 47 EheG für die Zukunft ziffernmässig in Form einer Monatsrente festzusetzen, wenn der andere Ehegatte seine Beitragspflicht vernachlässige. Art. 49d EheG regle abschliessend die Voraussetzungen für den Zuspruch von Ehegattenunterhalt. Einzige materielle Voraussetzung für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gemäss Art. 49d Abs. 4 EheG sei die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt. Nicht erforderlich sei, dass auch laufender Unterhalt im Wege einer einstweiligen Verfügung gesichert werden müsse. Art. 277 Abs. 1 lit. h EO sei auf ein Eheschutzverfahren nämlich gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung sei ausschliesslich anwendbar auf die Rechtssicherung von Ansprüchen im Rahmen eines laufenden Ehescheidungsverfahrens. Sie sei hingegen nicht anwendbar auf Verfahren ausserhalb eines Ehescheidungsverfahrens. Gemäss Art. 49h Abs. 1 EheG seien Unterhaltsansprüche und andere in Geld bestehende Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Diese Bestimmung verweise somit ausschliesslich auf die Zivilprozessordnung unter Ausschluss der Exekutionsordnung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei allerdings für den Zuspruch von einstweiligem Ehegattenunterhalt ausserhalb eines Scheidungsverfahrens auch nicht erforderlich, dass laufender Unterhalt gesichert werden müsse. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung einstweiligen Ehegattenunterhaltes sei die Unterhaltsverletzung. Diese müsse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen (Verweis auf OLG Wien, EF 41.926,46.813 u. a.). Diese Auffassung decke sich im Übrigen mit der schweizerischen Rechtsprechung und Lehre zu Art. 49d EheG (entsprechend Art. 172 i. V. m. Art. 173 ZGB).
Unrichtig sei daher die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wenn dieser behaupte, die Beschwerdegegnerin hätte einen allfälligen einstweiligen Unterhaltsanspruch für die Monate August bis und mit November 2006 ausschliesslich mit Klage geltend machen können. Würde man dieser Rechtsauffassung folgen, so hätte es der Beschwerdeführer ohne weiteres in der Hand, zunächst seine Unterhaltsverpflichtung zu verletzen und nach ein paar Monaten seine Unterhaltsverpflichtung wieder zu erfüllen. Im in der Zwischenzeit eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Unterhaltsverfügung, welche er zudem noch mit Rechtsmitteln bekämpfe, könnte er sich schlussendlich auf den Standpunkt stellen, es liege nunmehr keine Unterhaltsverletzung mehr vor und der jeweilige Antragsteller müsse ausschliesslich mit Klage gegen ihn vorgehen. Mit einer solchen Vorgehensweise könnte er jedes einstweilige Unterhaltsverfügungsverfahren ad absurdum führen. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmungen von Art. 49d EheG. Diese Bestimmung wolle gerade eine effektive Sicherung der gefährdeten Partei herbeiführen.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers regle Art. 49d Abs. 4 EheG i. V .m. Art. 46 und 47 EheG abschliessend die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Zuspruch von Ehegattenunterhalt. Art. 60 und Art. 49d EheG hätten somit einen selbständigen materiellen wie auch formellen Gehalt. Beide Bestimmungen seien aus der Schweiz rezipiert worden. Im schweizerischen ZGB fänden sich des Öfteren verfahrensrechtliche Vorschriften, weil es in der Schweiz nach wie vor keine einheitliche Zivilprozessordnung gebe. Der schweizerische Gesetzgeber umgehe dieses Problem, indem er in die Bundesgesetze Verfahrensvorschriften aufnehme. Nachdem der liechtensteinische Gesetzgeber diese oben angeführten Bestimmungen aus der Schweiz übernommen habe, sei für die Auslegung dieser Bestimmungen auch auf die schweizerische Lehre und Rechtsprechung abzustellen. Rezeptionsgrundlage für Art. 60 EheG bilde Art. 137 ZGB. Dabei handle es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung (Verweis auf Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Vorbemerkungen zu Art. 135 bis 139, RZ 2 ff., insbes. RZ 6, sowie Art. 137, RZ 7 ff.). Mit Art. 137 ZGB bzw. Art. 60 EheG seien besondere Verfahrensbestimmungen für die Erlassung einstweiliger Verfügungen geschaffen worden. Gemäss Art. 60 EheG i. V. m. Art. 49d EheG und unter den dort geregelten Voraussetzungen sei über ein Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Nicht anwendbar seien hingegen die Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Vollständigkeit halber möchte die Beschwerdegegnerin hier noch darauf hinweisen, dass in Art. 277 Abs. 1 lit. h EO keine Bedingungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung normiert worden seien. Diese Bestimmung sei im Übrigen ausschliesslich auf ein Ehescheidungsverfahren anwendbar.
Für den Zuspruch von einstweiligem Ehegattenunterhalt sei gemäss Art. 49d Abs. 4 EheG die Verletzung der Unterhaltsbeitragspflicht durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten einzige Voraussetzung. Weitere Voraussetzungen würden nicht aufgestellt. Der Beschwerdeführer verkenne somit die Rechtslage in Liechtenstein und verweise unzutreffend auf die Rechtslage in Österreich, welche sich grundlegend von der liechtensteinischen unterscheide.
Aus diesen Gründen sei die Entscheidung des Obergerichtes vollkommen richtig und keineswegs willkürlich. Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei deshalb abzuweisen.
7.3. Schliesslich wird zum Kostenspruch des Obergerichts Folgendes vorgebracht:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien die Bestimmungen der ZPO im Eheschutzverfahren sehr wohl anwendbar. Gemäss Art. 49h EheG seien Unterhaltsbeiträge und andere in Geld bestehende Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Art. 49h EheG verweise somit ausdrücklich auf die Zivilprozessordnung.
Es sei zwar richtig, dass nach der ständigen Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes in einem Rechtssicherungsverfahren der Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber nicht möglich sei und auch die Bestimmungen der ZPO über die aliquote Kostenteilung nicht anzuwenden seien. Nachdem es sich hier jedoch um ein besonderes Rechtssicherungsverfahren handle und gemäss ausdrücklicher Gesetzesanordnung die Zivilprozessordnung anwendbar sei, seien somit auf dieses besondere Rechtssicherungsverfahren die Bestimmungen der Exekutionsordnung gar nicht anwendbar. Hier werde ein besonderes Rechtssicherungsverfahren ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 277 Abs. 1 lit. h i. V. m. Art. 286 Abs. 1 EO angeordnet. Der Kostenspruch stütze sich daher auf die entsprechenden Bestimmungen der ZPO. Somit habe das Obergericht vollkommen zu Recht, unmittelbar gestützt auf die entsprechenden zivilprozessualen Kostenersatzbestimmungen, der Beschwerdegegnerin die Kosten zugesprochen.
Wenn der Beschwerdeführer somit ständig auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verweise, so verkenne er erneut die spezielle Rechtslage im Eheschutzbereich. Gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut seien die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar und nicht jene der Exekutionsordnung. Folglich liege keineswegs eine willkürliche Entscheidung vor.
8. Das Obergericht erstattete mit Schreiben vom 28. Juni 2007 ebenfalls eine Gegenäusserung mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben, wobei dies wie folgt begründet wird:
8.1. Der Beschwerdeführer übersehe ungeachtet der im angefochtenen Beschluss ausführlich wiedergegebenen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 5. April 2007, 06 EG.2006.97-30, dass sich der Gesetzgeber in Liechtenstein bei der Gestaltung des Art. 60 Abs. 2 EheG an den Rechtsschutzzielen der Art. 137 und 163 ZGB orientiert habe. Mit dem Recht zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und den vom Gericht anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen könne für die unter Umständen längere Dauer des Scheidungsverfahrens der Rechtsschutz des schutzbedürftigen Ehegatten und der Kinder sichergestellt und eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden (Verweis auf Sutter/Freiburghaus, Art. 137 N 8; BaslerKomm. / Gloor, Art. 137 N 1).
Auch während des Scheidungsverfahrens gelte die uneingeschränkte Unterhaltspflicht der Ehegatten. Die Bemessung des Unterhaltes erfolge wie im eheschutzrichterlichen Verfahren. Ein Verschulden am Scheitern der Ehe sei belanglos. Grundsätzlich hätten beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (Verweis auf Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I2, Art. 137, Rn 10). Zu den Eheschutzmassnahmen zähle, dass Unterhaltsleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit gesichert und zugesprochen werden könnten. Dass dies durch einstweilige Verfügung zu erfolgen habe, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 60 Abs. 2 EheG. Die in der Beschwerde angeführte Argumentation, dass eine ausschliesslich rückwirkende Unterhaltsgefährdung völlig ausgeschlossen sei, sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen in der Regel eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des hievon betroffenen Ehegatten nach sich ziehe, der eben gerade durch die in Art. 60 Abs. 2
EheG normierten vorsorglichen Anordnungen durch einstweilige Verfügung abzuhelfen sei.
8.2. Zu dem in der Beschwerde kritisierten Kostenzuspruch an die Rekursgegnerin:
Die in Art. 60 Abs. 2 normierte einstweilige Verfügung, mit der eine vorläufige Friedensordnung hergestellt werden solle, sei eine solche sui generis, die schon wegen ihres besonderen Schutzcharakters zugunsten des gefährdeten Ehegatten nicht dem Kostenvorbehalt des Art. 286 Abs. 1 EO unterliegen könne. Die Frage des Ersatzes der Kosten des Provisorialverfahrens sei zudem im Gesetz sehr undeutlich und mangelhaft geregelt. Aus Art. 286 Abs. 1 EO sei lediglich zu schliessen, dass die gefährdete Partei jedenfalls zunächst auch im Falle ihres Erfolges (Erlass und Durchführung der EV) keinen Kostenzuspruch erhalte. Dass diese vorläufige Kostentragungspflicht auch auf eine erfolgreiche Rekursbeantwortung des Sicherungswerbers auszudehnen sei (Angst EO § 393 RZ 1), möge zwar im Rahmen der Interessensabwägung des üblichen Verhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger eine durchaus vertretbare Interpretation sein, welche jedoch angesichts der aus dem Schutzprinzip resultierenden Besonderheiten in das Verfahren nach Art. 60 Abs. 2 EheG keinen Eingang finden könne. Denn die erhöhte Schutzbedürftigkeit des durch die mangelhafte Leistung des Unterhalts gefährdeten Ehegatten finde auch dadurch ihre Bestätigung, dass die gröbliche Verletzung einer im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht unter entsprechenden Voraussetzungen Strafbarkeit nach § 197 Abs. 1 StGB nach sich ziehen könne.
9. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin, worin teilweise auf nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers sowieso irrelevante Ausführungen in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin eingegangen und im Übrigen im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt wird.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Beschwerdevoraussetzungen vorliegen.
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Obergerichtsbeschluss vom 26. April 2007 zu 06 EG.2006.78-33 ist gemäss der StGH-Rechtsprechung als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]).
1.2. In der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin wird aber geltend gemacht, dass im Beschwerdefall die vierwöchige Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG nicht eingehalten worden sei.
Die Frist für die Anfechtung der am 27. April 2007 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Obergerichtsentscheidung ON 33 beim Staatsgerichtshof lief am 25. Mai 2007 ab. Die Fax-Übermittlung der Beschwerde an das Sekretariat des Staatsgerichtshofes erfolgte am letzten Tag der Frist; bei der Regierungskanzlei eingereicht wurde die Beschwerde aber erst am 29. Mai 2007. Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass die Beschwerde somit nach der OGH-Rechtsprechung rechtzeitig erhoben wäre, doch sei im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäss Art. 38 StGHG das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) und nicht die Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar. Nach Art. 93 Abs. 2 LVG sei die Beschwerde entweder schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erheben. Zudem sei gemäss dem subsidiär anwendbaren § 28 ZPO die Anwaltsvollmacht in der ersten in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren eine Beschwerde gemäss Art. 91 Abs. 3 LVG innerhalb der Beschwerdefrist nur gerade "telegrafisch angemeldet" und innerhalb der nächsten drei Tage eingebracht werden muss, damit die Beschwerdefrist als eingehalten gilt. Diese Regelung geht somit noch wesentlich weiter als die in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin angesprochene österreichische Regelung in § 89 Abs. 3 des österreichischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), wonach eine Beschwerde auch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist telegrafisch bzw. mit Telefax eingereicht werden kann. Eine blosse Ankündigung der Beschwerde genügt nach dieser österreichischen Regelung somit nicht. Die aussergewöhnlich bürgerfreundliche Regelung in Art. 91 Abs. 3 LVG ist ein klares Indiz dafür, dass im Verwaltungsverfahren jedenfalls keine strengeren Formerfordernisse gelten sollen als im Zivilprozess.
Im Beschwerdefall wurde zwar die Dreitagefrist gemäss Art. 91 Abs. 3 LVG zur Einbringung der (Original-)Beschwerde nicht eingehalten, da diese Dreitagefrist am 28. Mai 2007 ablief und die Beschwerde erst am darauffolgenden Tag bei der Regierungskanzlei eingereicht wurde. Indessen wurde die Beschwerde im Sinne von Art. 89 Abs. 3 des österreichischen GOG und der entsprechenden Praxis des liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes innerhalb der Frist nicht nur telegrafisch angekündigt, sondern integral per Fax an das Sekretariat des Staatsgerichtshofes geschickt. Zwar fehlte die Originalunterschrift, doch handelte es sich hierbei um einen ohne weiteres heilbaren Formmangel, dessen Behebung dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls mittels Verbesserungsauftrag aufzutragen gewesen wäre. Mit der Einreichung der Originalurkunde wurde dieser Formmangel aber jedenfalls geheilt. Anzumerken ist, dass im Staatsgerichtshofverfahren entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zwingend eine neue Vollmacht vorzulegen ist. Das Staatsgerichtshofgesetz schreibt dies nicht vor, ebenso wenig wie die Vorlage des Originals der angefochtenen Entscheidung (anders allerdings noch Art. 23 Abs. 2 des alten Staatsgerichtshofgesetzes LGBl. 1925/8).
1.3. Da somit die vorliegende Verfassungsbeschwerde rechtzeitig und im Übrigen auch formgerecht eingebracht wurde, sind alle Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen gegeben und der Staatsgerichtshof hat die Beschwerde materiell zu behandeln.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Obergerichtsbeschluss ON 33 stelle eine "denkunmögliche Gesetzesanwendung" dar und verstosse gegen das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 31 LV sowie gegen das Recht auf ein "fair trial" gemäss Art. 6 EMRK.
2.1. Was die "denkunmögliche Gesetzesanwendung" angeht, so war diese Formulierung in der früher vom Staatsgerichtshof verwendeten Willkürformel enthalten und geht somit im Willkürverbot auf. Zur Gleichheitsrüge ist festzuhalten, dass dieses Grundrecht nach der StGH-Rechtsprechung im Bereich der Rechtsanwendung im Gegensatz zum Willkürverbot nur dann betroffen sein kann, wenn zumindest ein Vergleichsfall geltend gemacht wird, welcher anders als der Beschwerdefall entschieden wurde (StGH 1998/95, LES 2000, 1 [5 f. Erw. 4.1]). Nun wird in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde zwar die Aufhebung der angefochtenen Obergerichtsentscheidung auch "wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gesetzwidriger Verordnungen" begehrt, doch finden sich in den Beschwerdeausführungen keine Hinweise auf solche gesetz- bzw. verfassungswidrige Normen, sondern es wird klarerweise nur eine verfassungswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht. Da somit gemäss der erwähnten StGH-Rechtsprechung eine konkrete Ungleichbehandlung hätte behauptet werden müssen, in der Beschwerde jedoch kein Vergleichsfall angeführt wird, ist auf diese Grundrechtsrüge nicht weiter einzugehen. Inwieweit der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK im Beschwerdefall betroffen sein soll, wird in der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ausgeführt, sodass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.2. Die hier angefochtene Obergerichtsentscheidung ist somit nur im Lichte des Willkürverbots auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.
3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst unter Verweis auf die österreichische Literatur und Rechtsprechung geltend, dass die vorläufige Sicherung des Unterhaltsverhältnisses nur in laufenden Zahlungen erfolgen dürfe. Denn eine solche einstweilige Verfügung setze zwingend eine Gefährdung der zukünftigen Lebenshaltung voraus.
Zu diesem Vorbringen weist das Obergericht in seiner Gegenäusserung zu Recht darauf hin, dass es schon in seiner hier angefochtenen Entscheidung ausführlich die OGH-Entscheidung vom 5. April 2007 zu 06 EG.2006.97-30 zitiert habe. Dort habe der Oberste Gerichtshof detailliert ausgeführt, dass die liechtensteinische Regelung betreffend Eheschutz und einstweiligen Ehegattenunterhalt im Wesentlichen aus der Schweiz rezipiert wurde. Unter Verweis auf diverse Bundesgerichtsentscheidungen wird in der vom Obergericht zitierten OGH-Entscheidung auch festgehalten, dass bis zur Auflösung der Ehe beide Ehegatten in der Regel Anspruch auf den gleichen Lebensstandard und auf gleichteilige Aufteilung des Familieneinkommens haben. Das Obergericht hat aus dieser Entscheidung durchaus zu Recht gefolgert, dass die Gefährdung der zukünftigen Lebensführung keine Voraussetzung für die Bestimmung des einstweiligen Lebensunterhaltes darstellt. Vielmehr genügt der Umstand der Nichtleistung der Unterhaltsbeiträge für eine derartige Massnahme. Wie das Obergericht in seiner Gegenäusserung ergänzend ausführt, handelt es sich bei der in Art. 60 Abs. 2 EheG normierten einstweiligen Verfügung um eine einstweilige Verfügung sui generis, wobei Eheschutzmassnahmen nach der schweizerischen Literatur und Rechtsprechung die Sicherung und Zusprechung von Unterhaltsleistungen auch für die Vergangenheit umfassen. In der Gegenäusserung des Obergerichts wird auch zu Recht der Auffassung des Beschwerdeführers entgegengetreten, wonach eine ausschliesslich rückwirkende Unterhaltsgefährdung völlig ausgeschlossen sei. Zu Recht betont das Obergericht, dass die Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen in der Regel eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse der hiervon betroffenen Ehegatten nach sich zieht, der eben gerade durch die in Art. 60 Abs. 2 EheG normierten vorsorglichen Anordnungen durch einstweilige Verfügung abzuhelfen sei. Tatsächlich wird sich die Nichtleistung von Unterhaltsbeiträgen in der Vergangenheit häufig - wenn nicht sogar in der Regel - negativ auf die aktuellen und zukünftigen Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten auswirken.
In der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin wird zudem zu Recht zu bedenken gegeben, dass es der Antragsgegner im Falle der Unzulässigkeit der alleinigen Geltendmachung von in der Vergangenheit angefallenen Unterhaltsansprüchen auf der Grundlage von Art. 49d EheG in der Hand hätte, den Antragsteller gewissermassen leer laufen zu lassen, indem er zunächst seine Unterhaltspflicht verletzt und im Verlaufe des vom unterhaltsberechtigten Ehegatten angestrengten Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Unterhaltsverfügung die Unterhaltszahlungen wieder aufnimmt. Tatsächlich wäre der Antragsteller dann gezwungen, seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsverfügung zurückzuziehen und die ausstehenden Unterhaltsbeiträge in einem neuen Verfahren mittels Klage geltend zu machen. Es kann auch aus diesem Blickwinkel durchaus argumentiert werden, dass dies angesichts des spezifischen Schutzzwecks der entsprechenden ehegesetzlichen Bestimmungen nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hat.
Jedenfalls ist die vom Obergericht in der hier angefochtenen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung vertretbar und somit im Einklang mit dem Willkürverbot.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er vom Obergericht unzulässigerweise zum Kostenersatz an die Beschwerdegegnerin verurteilt worden sei. Art. 286 Abs. 1 EO schliesse aber den Zuspruch von Kosten an den Sicherungswerber (hier die Beschwerdegegnerin) aus. Es liege eine willkürliche Gesetzesauslegung vor.
Demgegenüber erachtet das Obergericht die in Art. 60 Abs. 2 EheG vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen, wie schon erwähnt, als einstweilige Verfügungen sui generis und begründet dies mit dem besonderen Schutzcharakter dieser Regelung. Die entsprechende Interessenlage unterscheidet sich nach Auffassung des Obergerichts klar von derjenigen bei einem üblichen Gläubiger-Schuldner-Verhältnis, wie es der Exekutionsordnung zugrunde liegt. Das Obergericht weist auch darauf hin, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht mit einer besonderen Strafnorm geschützt ist (§ 197 Abs. 1 StGB).
Im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters ist diese Rechtsauffassung des Obergerichts vertretbar, da dem "Gläubigerstatus" des unterhaltsberechtigten Ehegatten tatsächlich eine besondere Qualität zukommt. Aufgrund dieser vertretbaren und somit verfassungskonformen Rechtsauffassung des Obergerichts war die Kostenregelung der Exekutionsordnung nicht zwingend anwendbar und das Obergericht durfte somit die Kostentragungsregelung gemäss § 41 ff. ZPO heranziehen. Entsprechend sind auch die Hinweise in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Rahmen der EO unbehelflich.
3.3. Es liegt somit im Beschwerdefall weder im Bezug auf die Sicherung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit noch hinsichtlich des Kostenspruchs eine willkürliche Entscheidung des Obergerichts vor.
4. Da der Beschwerdeführer aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Verfassungsbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Da die Kosten der Beschwerdegegnerin für die von ihr erstattete Gegenäusserung richtig verzeichnet waren, war ihrem Kostenersatzantrag vollumfänglich stattzugeben. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 des GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 17. September 2007